Art. 46, Art. 47, Art. 49d Abs. 4, Art. 68 EheG
Es ist unter dem Willkürraster nicht zu beanstanden, wenn der OGH zum Ergebnis gelangt, dass auch Ehegattenunterhalt grundsätzlich rückwirkend beantragt werden kann und lediglich der Verjährung unterliegt. Da den Materialien kein abweichender Wille des Gesetzgebers entnommen werden kann und es sich um eine ständige Rechtsprechung handelt, erscheint eine strikte Auslegung nach dem gegebenenfalls in eine andere Richtung deutenden Wortlaut nicht angezeigt.
StGH 2010/065
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 20. September 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr Hilmar Hoch, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Peter Nägele als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
lic. iur. HSG Nicole Kaiser Rechtsanwältin 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerin: B
vertreten durch:
Dr. Ursula Wachter Rechtsanwältin 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 9. April 2010, 10EG.2007.29-94
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 22'897.50 s. A.)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 9. April 2010, 10 EG.2007.29-94, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'014.80 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit der am 26. März 2007 beim Landgericht eingelangten Klage begehrte die Beschwerdegegnerin die Scheidung der zwischen ihr und dem Beschwerdeführer geschlossenen Ehe. Der Beschwerdeführer beantragte seinerseits mit der von ihm am 13. April 2007 eingereichten Klagebeantwortung ebenfalls die Scheidung der Ehe. In der Streitverhandlung vom 18. April 2007 wurde folglich mit Beschluss das Verfahren gemäss Art. 59 EheG nach den Bestimmungen über die Scheidung auf gemeinsames Begehren unter den dort geregelten Voraussetzungen fortgesetzt.
In der Streitverhandlung vom 9. Juli 2007 haben die Streitteile eine Teilvereinbarung über die Nebenfolgen der Ehescheidung geschlossen, diese betraf den Kindesunterhalt, die Zuweisung der Ehewohnung, die Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge und letztlich die Aufteilung des Hausrates. Hinsichtlich der noch streitigen Nebenfolgen beantragte die Beschwerdegegnerin, ihr die alleinige Obsorge für die mj. Tochter C zuzuweisen, weiters den Beschwerdeführer zu einem wertgesicherten nachehelichen Unterhalt von monatlich CHF 1'847.50 zu verpflichten, hinsichtlich der Aufteilung des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses ihn zur Bezahlung von CHF 232'501.50, eventualiter zur Bezahlung von CHF 135'635.50 zu verpflichten, sowie hinsichtlich der Kreditschuld gegenüber der X Bank AG auszusprechen, dass der Beschwerdeführer diese im Betrag von CHF 127'868.23 aushaftende Kreditschuld zur Gänze zu übernehmen habe und sie lediglich Ausfallsbürgin werde. Letztlich begehrte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer auch die Bezahlung eines rückständigen Unterhalts in Höhe von CHF 22'897.50.
2. Mit Urteil vom 21. August 2008 sprach das Erstgericht die Scheidung der Ehe der Streitteile aus, genehmigte die von den Parteien in der Verhandlung vom 9. Juli 2009 geschlossene Teilvereinbarung hinsichtlich der Nebenfolgen der Scheidung (Kindesunterhalt, Zuweisung der Ehewohnung, Austrittsleitung aus der beruflichen Vorsorge sowie Aufteilung des Hausrates) und regelte die weiteren Nebenfolgen der Ehescheidung, indem es die alleinige Obsorge der Kindesmutter zusprach und dem Kindesvater ein Besuchsrecht einräumte.
Weiters erkannte das Erstgericht den Beschwerdeführer schuldig, der Beschwerdegegnerin ab Rechtskraft einen monatlichen Unterhalt in Höhe von CHF 1'740.00 zu bezahlen und wies das diesbezügliche Mehrbegehren der Beschwerdegegnerin in Höhe von CHF 107.50 ab, erkannte weiters den Beschwerdeführer schuldig, der Beschwerdegegnerin eine Ausgleichszahlung in Höhe von CHF 135'635.50 zu bezahlen, wies die diesbezüglichen Begehren des Beschwerdeführers bzw. das Mehrbegehren der Beschwerdegegnerin ab und verpflichtete den Beschwerdeführer, die gegenüber der X Bank AG, Vaduz, zum Zeitpunkt der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft im Betrag von CHF 127'868.45 aushaftende Kreditverbindlichkeit, für welche beide Parteien haften würden, zu bezahlen. Den Beschwerdeführer erklärte das Erstgericht über diesen Betrag zum Hauptschuldner, während die Beschwerdegegnerin Ausfallsbürgin wurde. Ein entsprechendes Mehrbegehren des Beschwerdeführers wies das Erstgericht ab und verurteilte letztlich den Beschwerdeführer zur Zahlung eines rückständigen Unterhaltes in Höhe von CHF 22'897.50 an die Beschwerdegegnerin und erkannte ihn weiters schuldig, dieser die mit CHF 17'805.10 bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.
2.1. Das Erstgericht traf - soweit verfahrensrelevant - folgende Feststellungen:
Die Beschwerdegegnerin hat vor Eheschliessung zu 100 % gearbeitet. Nach der Eheschliessung hat sie ihr Arbeitspensum auf 80 % reduziert. Nach der Geburt der gemeinsamen Tochter arbeitete die Beschwerdegegnerin neun Monate im Jahr. Während aufrechter Ehe, wenn die Beschwerdegegnerin arbeitete, haben die Eltern, ihre Schwiegermutter sowie der Beschwerdeführer die Betreuung des Kindes besorgt.
Die Beschwerdegegnerin wohnt nunmehr mit der gemeinsamen Tochter in .... Während die Beschwerdegegnerin arbeitet, übernehmen ihre Eltern die Beaufsichtigung des Kindes. Die gemeinsame Tochter besucht eine Spielgruppe und ist auch im örtlichen Turnverein. Im August 2008 kommt die Tochter in den Kindergarten.
Im Jahre 1996 haben die Streitteile die Firma K AG gegründet und das Lokal "L" eröffnet. Die Beschwerdegegnerin war dort Geschäftsführerin. Zu diesem Zeitpunkt hat sie zu 100 % gearbeitet, denn sie war sowohl im Lokal als auch bei der M als Flight Attendant tätig. Das Lokal "L" geriet in Konkurs, sodass noch die oben angeführte Verbindlichkeit gegenüber der X Bank AG besteht.
Der Beschwerdeführer hat die Amortisationskosten für das Haus bezahlt, während die Beschwerdegegnerin die restlichen Lebenshaltungskosten bezahlt hat. Ende des Monats ist vom Lohn beider nichts übrig geblieben. Nach der Geburt der gemeinsamen Tochter hat die Beschwerdegegnerin ihre Anstellung weiter behalten, beide Löhne wurden für sämtliche Verpflichtungen verwendet.
2.2. Zusammengefasst gelangte das Erstgericht zu folgender rechtlicher Beurteilung:
Die Beschwerdegegnerin besitze einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, ihr stünde die Hälfte des Familieneinkommens zu, da sie während der Ehe mit eigenem Einkommen zum (fiktiven) Familieneinkommen beigetragen habe. Ausgehend von einem Familieneinkommen von CHF 10'258.30 (Einkommen Beschwerdegegnerin CHF 2'972.00 abzüglich Kinderzulagen von CHF 170.00 sowie zuzüglich Einkommen Beschwerdeführer in Höhe von CHF 7'483.30 und abzüglich monatlicher Kindesunterhalt von CHF 1'200.00) gelangte das Erstgericht auf ein verbleibendes Familieneinkommen von CHF 9'085.30 und letztlich auf einen Unterhaltsanspruch der Beschwerdegegnerin von CHF 1'740.60 (hälftiges Familieneinkommen in Höhe von CHF 4'542.65 abzüglich Einkommen der Beschwerdegegnerin in Höhe von CHF 2'802.00).
Durch den eigenmächtigen Auszug sei die Beschwerdegegnerin nicht ihres Unterhaltsanspruches verlustig gegangen. Es komme eine 50 %-ige Quote zur Aufteilung des Familieneinkommens von CHF 10'950.00 in Frage, sodass abzüglich des Kindesunterhalts und des monatlichen Einkommens der Beschwerdegegnerin von der Hälfte des Familieneinkommens sich ein monatlicher Unterhaltsanspruch der Beschwerdegegnerin für den Zeitraum Januar 2006 bis März 2007 (15 Monate) in Höhe von CHF 1'526.50 errechne.
3. Das Obergericht gab der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte das erstinstanzliche Urteil.
3.1. Im Wesentlichen und zusammengefasst ging das Obergericht von folgenden Überlegungen aus:
Selbst bei Anwendung des Anspannungsgrundsatzes könne es der Beschwerdegegnerin nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie einer Arbeit in einem zeitlichen Beschäftigungsausmass von 58 % nachgehe, welches erheblich über jenem Mass liege, welches die Rechtsprechung bei der Betreuung eines mj. Kindes im noch vorschulpflichtigen Alter als zumutbar erachte.
Der Unterhaltsanspruch der Beschwerdegegnerin sei durch die Übernahme der ehelichen Schulden und der Zins- und Amortisationszahlungen durch den Beschwerdeführer nicht geschmälert, zumal er davon profitiere, dass das Haus und damit verbunden die weiteren Wertsteigerungen ihm verblieben.
Das Berufungsgericht billige, dass der Beschwerdegegnerin die Hälfte des Familieneinkommens zustehe, da sie während der Ehe mit ihrem eigenen Einkommen zum (fiktiven) Familieneinkommen beigetragen habe. Es existiere zwar noch keine ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach dem unterhaltsberechtigten Ehepartner auch beim nachehelichen Unterhalt jedenfalls die Hälfte vom Familieneinkommen zustehe. Die hinsichtlich der Kriterien des Art. 68 Abs. 2 EheG vom Erstgericht getroffenen Feststellungen würden die Höhe des zugesprochenen Unterhaltsbeitrages rechtfertigen. Die 50 %-ige Ausmessung des Unterhaltsanspruchs vom Familieneinkommen sei nicht zu beanstanden und liege innerhalb des in Art. 68 Abs. 2 EheG gegebenen Ermessensspielraums.
3.2. Nachdem das Erstgericht zum Vorbringen über die Verwirkung des ehelichen Unterhaltsanspruchs keine Feststellungen getroffen habe, hat das Berufungsgericht folgende ergänzende Feststellungen nach Beweisergänzung getroffen:
Anlässlich des Auszuges aus der ehelichen Wohnung habe die Beschwerdegegnerin in Bezug auf Unterhalt keinerlei Vereinbarungen mit ihrem Ehegatten getroffen. Sie sagte ihm, sie nähme sich eine Auszeit. Ob die Beschwerdegegnerin zu dieser Zeit eine aussereheliche Beziehung hatte und ob der Beschwerdeführer zu dieser Zeit eine aussereheliche Beziehung hatte, sei nicht feststellbar. Zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt vor diesbezüglicher Klagsausdehnung hätte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer Unterhaltszahlungen an sich verlangt.
3.3. Aufgrund der Entscheidung LES 2002, 56 sei hinreichend klar gestellt, dass ehelicher Unterhalt im Ehescheidungsverfahren rückwirkend geltend gemacht werden könne, soweit er nicht verjährt sei.
In Verbindung mit den im Berufungsverfahren getroffenen ergänzenden Feststellungen sei der vom Beschwerdeführer reklamierten Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung von Ehegattenunterhalt der Boden entzogen.
4. Der Beschwerdeführer hat rechtzeitig eine Revision gegen das Urteil des Obergerichtes aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhoben. Er beantragte, 1. das Begehren der Beschwerdegegnerin, einen monatlichen Unterhalt in der Höhe von CHF 1'847.50 zu bezahlen, abzuweisen, 2. das Begehren der Beschwerdegegnerin, ihr eine Ausgleichszahlung von CHF 232'501.50 zu bezahlen, abzuweisen und den Beschwerdeführer für schuldig zu erkennen, den das Eigengut der Beschwerdegegnerin bildenden Betrag von CHF 32'028.80 an die Beschwerdegegnerin zu bezahlen, 3. die Beschwerdegegnerin im Innenverhältnis zu verpflichten, den gegenüber der X Bank AG bestehenden Kredit zur Hälfte, sohin mit CHF 63'934.23 zu bezahlen und sie über diesen Betrag der X Bank AG gegenüber als Ausfallsbürge zu erklären, 4. die nach dem 31. Dezember 2005 zur Verringerung dieser Schuld geleisteten Amortisationszahlungen vom Schuldbetrag des Beschwerdeführers in Abzug zu bringen, 5. das Begehren der Beschwerdegegnerin, ihr an rückständigem Unterhalt den Betrag von CHF 22'897.50 zu bezahlen, abzuweisen, 6. in eventu das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Obergericht zurückzuverweisen.
5. Mit Urteil vom 9. April 2010 (ON 94) hat der Oberste Gerichtshof der Revision des Beschwerdeführers teilweise Folge gegeben und lediglich den Spruchpunkt III.4. des erstinstanzlichen Urteils betreffend "Aufteilung des Vermögenszuwachses/Ausgleichszahlung" abgeändert. Das Mehrbegehren der Beschwerdegegnerin wurde abgewiesen.
5.1. Zum nachehelichen Unterhalt hat der Oberste Gerichtshof wie folgt ausgeführt:
5.1.1. Der Rechtsgrund für einen allfälligen Unterhaltsanspruch eines Ehegatten nach der Scheidung sei nicht die Ehe selbst, sondern die nacheheliche Solidarität. Das Verschulden an der Scheidung habe bei der Beurteilung des nachehelichen Unterhaltes grundsätzlich ausser Betracht zu bleiben. Die Bemessung des nachehelichen Unterhaltes müsse sich nach den Verhältnissen richten, die während der Ehe geherrscht haben und soll eine über die Ehe hinausgehende Wirtschaftsgemeinschaft soweit wie möglich verhindert werden, um den Eheleuten die notwendige Unabhängigkeit für die Neugestaltung ihres weiteren Lebens zu gewährleisten (Verweis auf LES 2002, 288).
Gemäss Art. 68 Abs. 1 EheG habe dann, wenn es einem Ehegatten nicht zuzumuten sei, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge, dem Stamm seines Vermögens und weiter wirkende Ehepakte selbst aufkomme, der andere ihm einen angemessen Beitrag zu leisten. Gemäss Art. 68 Abs. 2 EheG seien bei der Beurteilung des Unterhaltsbeitrags und seiner Höhe insbesondere zu berücksichtigen
a). die Aufgabenteilung während der Ehe,
b). die Dauer der Ehe,
c). die Lebensstellung beider Ehegatten während der Ehe,
d). das Alter und die Gesundheit des Ehegatten,
e). das Einkommen und das Vermögen der Ehegatten,
f). der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder,
g). die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person und
h). die Anwartschaften aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder anderen privaten oder staatlichen Vorsorge.
Zum nachehelichen Bedarf gehöre der gebührende Unterhalt einschliesslich einer angemessenen Altersvorsorge. Die obere Grenze stelle die bisherige Lebensführung dar (Verweis auf LES 2008, 343). Zum Einkommen eines
Eheteiles würden auch die Erträgnisse aus eigenem Vermögen zählen, wobei grundsätzlich die Vermögenssubstanz nicht angegriffen zu werden brauche. Auf die Substanz müsse der Unterhaltsschuldner nur ausnahmsweise, insbesondere bei einem mangelnden Einkommen, um den gebührenden Unterhalt "des anderen Teils sicher zu stellen", zurückgreifen (Verweis auf LES 2002, 288).
5.1.2. Wenn nun die Revision geltend mache, dass die Beschwerdegegnerin "ohne Not ihr Arbeitspensum reduziert habe", dann entferne sie sich von der Feststellungsgrundlage. Eine selbstverschuldete Einkommensminderung hätten die Untergerichte nicht festgestellt und seien hierfür den Feststellungen auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen. Die eingangs dieser Entscheidung festgehaltenen Prozentsätze der Arbeitsleistung der Beschwerdegegnerin würden insgesamt und vor allem im Hinblick auf die Geburt der gemeinsamen Tochter im Jahr 2003 keinesfalls für eine willkürliche Verringerung ihrer Beschäftigung sprechen. Dass die Beschwerdegegnerin angesichts der notwendigen Betreuung des Kindes im Jahr 2008 nur mehr zu 58 % gearbeitet habe - von 2003 bis 2007 dagegen sogar zu 67 % - sei im Hinblick auf diesen Umstand nachvollziehbar und entspreche dem im Unterhaltsrecht anerkannten Anspannungsgrundsatz (Verweis auf LES 2005, 92). Von einer mangelnden Anspannung der Kräfte der Beschwerdegegnerin könne daher keine Rede sein.
5.1.3. Die Bemessungsparameter des Art. 68 Abs. 2 EheG für den nachehelichen Unterhalt seien nicht taxativ aufgezählt (Verweis auf den Wortlaut "insbesondere"). Das Berufungsgericht sei von einem Zuspruch der Hälfte des Familieneinkommens ausgegangen und habe zu Recht auf den gemäss Art. 68 Abs. 2 EheG dem Gericht zukommenden Ermessenspielraum hingewiesen. Nach den Feststellungen hätten die Streitteile ihre Ehe so gestaltet, dass die Beschwerdegegnerin im gemeinsamen Betrieb mitgearbeitet habe, indem sie die Funktion einer Geschäftsführerin des von den Streitteilen gegründeten Lokals ausgeübt habe. Abgesehen davon sei sie auch schon damals berufstätig als "Flight Attendant" gewesen und habe zu 100 % gearbeitet. Während der Beschwerdeführer die Amortisationskosten für das Haus bezahlt habe, habe die Beschwerdegegnerin die Lebenshaltungskosten bezahlt. Derzeit wohne die gemeinsame Tochter bei der Beschwerdegegnerin.
Diese Sachverhalte seien für die Beurteilung des Unterhaltsanspruchs wesentlich: Vor deren Hintergrund sei aufgrund der Parameter des Art. 68 Abs. 2 lit. a, c und f EheG durchaus von einer hälftigen Zumessung des Familieneinkommens abzüglich des Eigenverdienstes auszugehen und befinde sich daher die obergerichtliche Entscheidung im Rahmen des durch die Zumessungsparameter des Art. 68 Abs. 2 EheG abgegrenzten Ermessensspielraums. Damit würden sich freilich auch Ausführungen zu den Ausführungen der "Zumutbarkeit" des Selbstaufkommens für den Unterhalt erübrigen. Die Beschwerdegegnerin arbeite in jenem Ausmass, das ihr zumutbar sei, mehr sei ihr angesichts eines Kindes nicht zumutbar. Diesen Aspekt habe das Obergericht berücksichtigt und sei daher die Unterhaltsbemessung nicht zu beanstanden.
5.1.4. Der Hinweis auf Art. 68 Abs. 3 EheG mit der Begründung, wegen der Schuldentilgungspflichten des Beschwerdeführers könne der Unterhalt nicht bezahlt werden und sei sein eigener Unterhalt gefährdet, gehe fehl: Schon grundsätzlich sei davon auszugehen, dass infolge einer Scheidung beide Teile potentiell Einschränkungen ihres Lebensstandards unterworfen sein könnten. Die Unterhaltspflicht eines geschiedenen Ehegatten gegenüber dem anderen sei nicht davon abhängig, ob - wie hier - für die dem unterhaltspflichtigen Beschwerdeführer verbleibende Liegenschaft Kreditrückzahlungen zu leisten seien. Das Obergericht habe i. d. Z. zu Recht darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer die Liegenschaft und deren Wertsteigerungen verbleiben würden, sodass schon deshalb nicht von einer unterhaltswirksamen Belastung ausgegangen werden könne. Schulden würden überhaupt nur dann eine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage (Einkommen) darstellen, wenn diese aus notwendigen, nicht anders finanzierbaren Anschaffungen für den Beruf oder die allgemeine Lebensführung stammen (Verweis auf LES 2002, 240). Solches sei von den Untergerichten auch nicht festgestellt worden. Die von der Revision zitierte Entscheidung LES 2002, 240 vermöge daher ihre Rechtsansicht gerade nicht zu stützen. Amortisationsverpflichtungen würden im Hinblick auf einen geschuldeten Ehegattenunterhalt ohnehin ausser Betracht fallen (Verweis auf LES 2005, 92). Ebenso wenig seien Ausgleichszahlungen aus dem Titel der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens bzw. der ehelichen Ersparnisse geeignet, die Unterhaltspflicht des Unterhaltsschuldners herabzusetzen (Verweis auf öOGH 4. April 2000, 10 Ob 53/OOt, EFSIg 91.811 = EFSIg 91.879 = EFSIg 91.882 = EFSIg 94.360 = EFSIg 91.880 = EFSIg 91.881: Keine Reduktion des Unterhaltsanspruchs wegen Zinsen aus Sparguthaben, das aus einer Ausgleichszahlung stamme, mit Hinweis auf EvBI 1997/188).
5.2. Zum rückständigen Unterhalt hat der Oberste Gerichtshof Folgendes ausgeführt:
Der Oberste Gerichtshof habe bereits entschieden, dass gesetzliche Unterhaltsansprüche grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden könnten und nur der Verjährung des § 1480 ABGB unterliegen (Verweis auf LES 2002, 56). Bereits aus dieser Diktion sei abzuleiten, dass dies nicht bloss für den Kindesunterhalt, sondern "grundsätzlich" für jeden gesetzlichen Unterhalt, also auch den ehelichen Unterhalt zu gelten habe. Diese Rechtsprechung sei daher entgegen den Revisionsausführungen auch auf den Ehegattenunterhalt anzuwenden. Gesetzliche Unterhaltsansprüche könnten grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden und würden nur der Verjährung des § 1480 ABGB unterliegen. Auch nach der seit der Entscheidung des verstärkten Senates des öOGH zu SZ 61/143 = RdW 1988, 351 ständigen Rechtsprechung könnten Unterhaltsansprüche grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden und unterliegen nur der Verjährung des § 1480 öABGB (Verweis auf EFSIg 83.154).
Die Ausführungen der Revision zu Art. 49d EheG würden dagegen nichts relevantes ins Treffen zu führen vermögen: Die Möglichkeit gemäss Art. 49d Abs. 4 EheG, den Richter bei Verletzung der ehelichen Unterhaltspflicht anzurufen und einen ziffernmässigen Titel auch für zukünftig erst fällig werdende Unterhaltsbeträge zu erwirken, spreche nicht gegen die Möglichkeit, auch rückständigen Unterhalt geltend zu machen. Das Gesetz normiere damit nicht eine Präklusion von der Geltendmachung rückständiger Unterhaltsbeträge, was die Revision offensichtlich unterstelle. Aus dieser Eheschutzmassnahme eine "Unterhaltsverwirkungsklausel" ableiten zu wollen, sei verfehlt.
Eine Handlung der Beschwerdegegnerin, die eine Unterhaltsverwirkung zur Folge hätte, habe nicht festgestellt werden können. Insbesondere auf der Basis der vom Obergericht ergänzend getroffenen Feststellungen (Verweis auf Obergericht Seite 30) könne solches nicht angenommen werden.
6. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 9. April 2010 (ON 94) hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18. Mai 2010 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Geltend gemacht wird die Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte, nämlich die Verletzung des Gleichheitsgebots gemäss Art. 31 LV sowie des ungeschriebenen Willkürverbots. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben, die angefochtene Entscheidung aufheben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt sei sowie die Sache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen und die Beschwerdegegnerin verpflichten, dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu ersetzen. Weiters wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Zu den Grundrechtsrügen wird ausgeführt wie folgt:
6.1. Der Oberste Gerichtshof vertrete in seinem Urteil den Rechtsstandpunkt, der Beschwerdeführer sei von den Untergerichten zurecht zur Bezahlung von rückständigem Unterhalt für den Zeitraum vom Auszug der Beschwerdegegnerin aus der ehelichen Wohnung im Januar 2006 bis zur Einreichung der Scheidungsklage durch die Beschwerdegegnerin im März 2007 verpflichtet worden. Denn ehelicher Unterhalt könne auch für die Vergangenheit zugesprochen werden. Seinen Rechtsstandpunkt begründe der Oberste Gerichtshof einerseits mit seinem Urteil aus dem Jahre 2001 (Verweis auf LES 2002, 56) und andererseits mit der Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofes (öOGH) zu § 94 öABGB.
Der Oberste Gerichtshof verkenne mit seiner Entscheidung in willkürlicher Weise, dass weder sein Urteil noch die österreichische oberstgerichtliche Rechtsprechung auf den gegenständlichen Fall Anwendung finden würde.
6.2. Die vom Obersten Gerichtshof ins Treffen geführte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes aus dem Jahre 2001 (Verweis auf LES 2002, 56) befasse sich mit der Rechtsfrage, ob Kindesunterhaltsansprüche rückwirkend geltend gemacht werden können und ob ein entsprechender Antrag eines minderjährigen Unterhaltsberechtigten zur nachträglichen Erhöhung von vergangenen Kindesunterhaltsbeiträgen führe. In jenem Verfahren sei die massgebliche Bestimmung der § 140 ABGB gewesen. Diese Bestimmung regle die Beitragspflicht der Eltern zur Deckung der Kindesbedürfnisse; mithin den Anspruch des Kindes gegenüber seinen Eltern auf Leistung von Unterhalt. Die Geltendmachung von vergangenen Unterhaltsbeiträgen werde im Gesetz nicht geregelt; sie werde weder explizit als zulässig noch als unzulässig erklärt.
Der Oberste Gerichtshof bejahe in jenem Entscheid die Möglichkeit der rückwirkenden Geltendmachung von vergangenen Kindesunterhaltsbeiträgen; wobei er seine Entscheidung (zutreffend) auf die entsprechende österreichische Judikatur und Literatur zu § 140 öABGB (der dem liechtensteinischen § 140 ABGB eins zu eins entspreche) gestützt habe.
6.3. Vorliegend habe die Beschwerdegegnerin vergangene Ehegattenunterhaltsansprüche für den Zeitraum zwischen Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft und Einreichung der Scheidungsklage geltend gemacht. Hierbei handle es sich fraglos nicht um die Geltendmachung von vergangenen Kindesunterhaltsbeiträgen im Sinne des § 140 ABGB. Es handle sich hierbei auch nicht um einstweilige Unterhaltsbeiträge im Sinne des Art. 60 Abs. 2 EheG, denn die von der Beschwerdegegnerin geforderten und ihr zugesprochenen Unterhaltsbeiträge betreffen einen Zeitraum vor Einleitung des Scheidungsverfahrens. Einstweilige Unterhaltsbeiträge könnten während der Dauer des Ehescheidungsprozesses durch einstweilige Verfügung zugesprochen werden. Ihr gerichtlicher Zuspruch erfolge für die Zeit ab Antragstellung, nicht aber für die Vergangenheit (Verweis auf LES 2002, 227). Schliesslich handle es sich bei den von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Ehegattenunterhaltsbeiträgen auch nicht um nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 68 EheG. Ein solcher nachehelicher Unterhalt werde gegebenenfalls für die Zeit nach gerichtlicher Auflösung der Ehe zugesprochen.
6.4. Grundlage für die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten und von den Untergerichten zugesprochenen Unterhaltsbeiträge bilde der Art. 49d Abs. 4 EheG. Dieser Bestimmung zufolge würden während der Dauer der Ehe geschuldete Unterhaltsbeiträge im Falle der Vernachlässigung der Beitragspflicht durch den einen Ehegatten vom Gericht "auf Begehren [des anderen] Ehegatten für die Zukunft ziffernmässig in Form einer Monatsrente" festgesetzt. Aus dieser Bestimmung folge somit, dass der gerichtliche Zuspruch von (ab dem Zeitpunkt der Antragstellung) zukünftig anfallenden monatlichen Unterhaltbeiträgen, nicht aber von bereits vergangenen Unterhaltsbeiträgen zulässig sei.
6.5. Der Oberste Gerichtshof stelle sich, in gänzlicher Ausserachtlassung der klaren gesetzlichen Vorgabe des Art. 49d Abs. 4 EheG, wonach Unterhaltsbeiträge für die Zukunft, nicht aber für die Vergangenheit zugesprochen werden könnten (sonst hätte der Gesetzgeber klarerweise einen anderen Wortlaut gewählt), auf den Standpunkt, das liechtensteinische Recht ermögliche es - ebenso wie das österreichische Recht - während der Dauer der Ehe geschuldete Ehegattenunterhaltsbeiträge auch für die Vergangenheit zuzusprechen. Der Oberste Gerichtshof vermeine, aus Art. 49d Abs. 4 EheG folge nicht, dass - zusätzlich zu zukünftigen Unterhaltsbeiträgen - nicht auch für die Vergangenheit Unterhaltsbeiträge vom Gericht zugesprochen werden könnten (Verweis auf Seite 51 oben).
6.6. Dieser Rechtsstandpunkt des Obersten Gerichtshofes stehe dem Willen des Gesetzgebers, wonach eheliche Unterhaltsbeiträge eben für die Zukunft, nicht aber für die Vergangenheit, das heisse nicht für die Zeit vor Antragstellung, zugesprochen werden könnten, diametral entgegen. Dem Obersten Gerichtshof sei damit ein krass stossendes und willkürliches Vorgehen zur Last zu legen. Denn wo gesetzliche Regelungen ein Rechtsverhältnis klar und deutlich regeln, wie es in Bezug auf den Art. 49d Abs. 4 EheG der Fall sei, bleibe kein Raum für eigene Rechtsinterpretationen durch die urteilende Gerichtsinstanz. Letztere habe sich an die Vorgaben des Gesetzgebers zu halten und dessen Gesetze auf den Einzelfall anzuwenden. Es sei ihr verwehrt, über gesetzliche Bestimmungen hinwegzusehen und nach eigenem Gutdünken Entscheide zu fällen, die mit dem Willen des Gesetzgebers nicht in Einklang stehen würden.
6.7. Der Oberste Gerichtshof stütze sich in seiner Entscheidung nicht nur in unzulässiger Weise auf seine Rechtsprechung zu § 140 ABGB (Kindesunterhalt) anstatt auf den klaren Wortlaut des Art. 49d Abs. 4 EheG. Er verweise zudem in seiner Entscheidung irrigerweise auf die ständige Rechtsprechung des verstärkten Senates des öOGH, wonach Unterhaltsansprüche "grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden" könnten (Seite 50 Mitte).
6.8. Dieser Rechtsstandpunkt des Obersten Gerichtshofes sei verfehlt. Er sei darauf zurückzuführen, dass es der Oberste Gerichtshof in willkürlicher Weise unterlassen habe, sich mit dem liechtensteinischen Recht auseinanderzusetzen. Andernfalls wäre er zum Schluss gelangt, dass die österreichische Rechtsprechung für die Klärung der Frage, ob nach liechtensteinischem Recht Ehegattenunterhaltsbeiträge auch für die Vergangenheit zugesprochen werden könnten, ohne Belang sei. Denn die vom Obersten Gerichtshof ins Feld geführte österreichische Judikatur zu § 94 öABGB der den während der Dauer der Ehe geschuldeten Ehegattenunterhalt regle (Verweis auf SZ 61/143 = RdW 1988, 351) zeitige in Liechtenstein seit dem Jahre 1974 keine Gültigkeit mehr. Der vom Obersten Gerichtshof zitierte Entscheid EFSIg 83.154 wiederum beziehe sich auf Kindesunterhaltsansprüche und sei vorliegend nicht von Belang.
6.9. Mit der vorerwähnten Entscheidung des öOGH aus dem Jahre 1988, derzufolge nunmehr Unterhaltsbeiträge auch für die Vergangenheit zugesprochen werden könnten, sei in Österreich ein Paradigmenwechsel zu § 94 öABGB eingeläutet worden, der auf die liechtensteinische Judikatur keinerlei Einfluss ausgeübt habe. Das liechtensteinische Pendant zu § 94 öABGB, der § 94 ABGB, sei nämlich im Zuge der Eherechtsreform im Jahre 1974 aufgehoben worden und aus dem liechtensteinischen ABGB entfernt worden (wie alle anderen, im ABGB verankerten eherechtlichen Bestimmungen, nämlich die §§ 44 bis und mit 134 ABGB). Mit der Eherechtsreform 1974 und der Entfernung der entsprechenden, aus dem österreichischen Rechtsbereich rezipierten Normen des ABGB seien die schweizerischen Eherechtsnormen im Wesentlichen in das liechtensteinische EheG übernommen worden (Verweis auf die entsprechenden Gesetzesmaterialien). Damit habe (unter anderem) die Bestimmung des Art. 49d Abs. 4 EheG Eingang in das liechtensteinische Recht gefunden, der - im Gegensatz zu § 94 ABGB - ausdrücklich festhalte, dass Ehegattenunterhaltsbeiträge auf Antrag vom Gericht für die Zukunft festgesetzt werden könnten.
6.10. Der Oberste Gerichtshof setze sich in seiner Entscheidung über die Vorgaben des Art. 49d Abs. 4 EheG hinweg mit der Begründung, diese Bestimmung würde nicht daran hindern, neben den in dieser Bestimmung verankerten zukünftigen Unterhaltsbeiträgen zusätzlich rückständige Unterhaltsbeiträge geltend zu machen (Verweis auf Seite 51 oben). Er lasse dabei in willkürlicher Weise ausser Acht, dass der liechtensteinische Gesetzgeber die rückwirkende Geltendmachung von vergangenem Unterhalt explizit ausgeschlossen habe, schreibe doch der Art. 49d Abs. 4 EheG gerade vor, dass Unterhaltsbeiträge auf Begehren eines Ehegatten für die Zukunft ziffernmässig in Form einer Monatsrente festzusetzen seien. Dass dies der Wille des liechtensteinischen Gesetzgebers sei, ergebe sich aus der entsprechenden schweizerischen Bestimmung von Art. 173 Abs. 3 ZGB, der als Vorlage für den Art. 49d Abs. 4 EheG gedient habe.
6.11. Das liechtensteinische Recht bringe in Art. 49d Abs. 4 EheG - im Gegensatz zu § 94 öABGB - klar und deutlich zum Ausdruck, dass die gerichtliche Verpflichtung zur Leistung von ehelichen Unterhaltsbeiträgen, wie sie von der Beschwerdegegnerin gefordert werde, nur für die Zukunft und damit für die Zeit ab Antragstellung zulässig sei. Hier weiche der Art. 49d Abs. 4 EheG von der schweizerischen Vorlage, namentlich von Art. 173 Abs. 3 ZGB ab. Der Art. 173 Abs. 1 und 2 ZGB lege fest, dass auf Begehren eines Ehegatten das Gericht die Unterhaltsbeiträge festzulegen habe, wobei gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung die Leistungen für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden könnten.
6.12. Der liechtensteinische Gesetzgeber sei offenbar bewusst von der schweizerischen Vorlage abgewichen und habe sich hinsichtlich der Geltendmachung von vergangenen Ehegattenunterhaltsansprüchen für einen anderen Weg entschieden, nämlich zu einem kategorischen Ausschluss der Geltendmachung von rückständigem Ehegattenunterhalt. Nach dem Willen des liechtensteinischen Gesetzgebers habe ein unterhaltsbeanspruchender Ehegatte seine Unterhaltsbeiträge unverzüglich einzufordern, bei sonstiger Verwirkung seines Anspruches. Damit solle einem rechtsmissbräuchlichen Vorgehen offenbar ein Riegel vorgeschoben werden. Dem unterhaltsbeanspruchenden Ehegatten solle es freistehen, seine Ansprüche unverzüglich geltend zu machen; es solle ihm aber verwehrt sein, gegenüber dem anderen Ehegatten nachträglich (unter Umständen mehrere Jahre) zurückliegende Unterhaltsansprüche geltend machen zu können. Jede andere Lösung würde zu einer unzumutbaren Rechtsunsicherheit auf Seiten des unterhaltspflichtigen Ehegatten führen und zu krass stossenden Ergebnissen, wie sie hier vorliegen würden: Die Beschwerdegegnerin habe die eheliche Wohnung verlassen, sei (trotz gegenteiliger Zusicherung, nämlich lediglich eine kurze Auszeit zu benötigen) während 15 Monaten nicht dorthin zurückgekehrt und habe im Juni 2007 beantragt, somit drei Monate (!) nach Einreichung der Scheidungsklage und 18 Monate (!) nach Auszug aus der ehelichen Wohnung, rückwirkend Ehegattenunterhaltsbeiträge für einen längst vergangenen Zeitraum, in welchem sie mit ihrem Einkommen ihr eigenes Auslangen gefunden habe, zu erhalten.
Angemerkt sei, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen Auszug der Beschwerdegegnerin aus der ehelichen Wohnung im Januar 2006 und Klagseinreichung im März 2007 den hälftigen Anteil der Beschwerdegegnerin an den ehelichen Bankschulden bei der X Bank AG bedient habe (Diese Bankschulden hätten sich per Januar 2006 auf CHF 127'868.25 belaufen. Sie hätten aus einem während der Dauer der ehelichen Gemeinschaft gegründeten und durch Konkurs aufgelösten Unternehmen resultiert, für die beide Parteien solidarisch hafteten). Der Anteil der Beschwerdegegnerin an den Bankschulden, der von ihr in den 15 Monaten zu finanzieren gewesen wäre, dessen Finanzierung sie indes verweigert habe und der vom Beschwerdeführer übernommen werden musste, habe sich monatlich auf CHF 1'070.00 belaufen (der Hälfte von CHF 2'140.00); was auf die hier massgeblichen 15 Monate gerechnet (Januar 2006 bis März 2007) einem Betrag von CHF 16'050.00 entspreche.
6.13. Der hier angefochtenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes liege in Anbetracht der Tatsache, dass der Gesetzgeber die Geltendmachung von vergangenen Ehegattenunterhaltsansprüchen ausdrücklich ausgeschlossen habe, eine qualifiziert unsachlich grob verfehlte und falsche Rechtsanwendung zugrunde, die auf einer offenbaren Gesetzesverletzung beruhe und die eine Gesetzeswidrigkeit bewirke. Das Urteil berge mit anderen Worten ein willkürliches, weil "qualifiziert unrichtiges (geradezu) denkunmögliches Ergebnis" in sich, das "im Widerspruch zu den (logischen) Denkgesetzen [stehe] und sich am eindeutigen Sinn des anzuwendenden Gesetzes [stosse]" (Verweis auf H. Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 44, 145).
7. Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2010 hat die Beschwerdegegnerin eine Gegenäusserung erstattet, worin beantragt wurde, der Beschwerde kostenpflichtig keine Folge zu geben. Mit ihrer Gegenäusserung hat die Beschwerdegegnerin auch einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe verbunden. Den Grundrechtsrechtsrügen des Beschwerdeführers wird Folgendes entgegengehalten:
7.1. Es sei richtig, dass die Zivilgerichte im Verfahren zu 10 EG.2007.29 der Beschwerdegegnerin rückständigen Unterhalt für die Zeit ab Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft bis zur gerichtlichen Regelung des einstweiligen Ehegattenunterhaltes in Höhe von CHF 22'897.50 zugesprochen hätten.
7.2. Wie schon im Ehescheidungsverfahren wiederholt vorgetragen, verwechsle der Beschwerdeführer zwei Dinge, nämlich den ehelichen Unterhaltsanspruch an sich und die Massnahmen zu seiner Sicherung während der Ehe oder während eines Scheidungs- oder Trennungsverfahrens. Die Beschwerdegegnerin habe gemäss Art. 46 EheG zweifelsohne einen Unterhaltsanspruch und zwar ab dem Zeitpunkt der Eheschliessung bis zur rechtskräftigen Ehescheidung oder - Trennung. Dieser Unterhaltsanspruch bestehe solange er nicht verjährt sei. Eine Verwirkung, z. B. durch den Auszug aus der Ehewohnung, sehe das Ehegesetz nicht vor. Ferner gelte es, den ehelichen Unterhaltsanspruch vom nachehelichen zu unterscheiden. Im gegenständlichen Fall gehe es um den während der Ehe geschuldeten Unterhalt.
Die Bestimmungen des Art. 49d ff. EheG würden richterliche Massnahmen vorsehen, die vor der Einleitung eines Scheidungs- oder Trennungsverfahrens notwendig werden könnten. Dies seien Eheschutzmassnahmen, die sichernden Charakter hätten und in erster Linie dann begehrt würden, wenn die Ehegatten bereits getrennt lebten, aber noch keine Ehescheidungsklage einreichen könnten oder wollen und ein Ehegatte seine Pflichten verletzte. Im Ehescheidungsverfahren könnten Unterhaltsansprüche gemäss Art. 60 EheG gesichert werden.
Mit der Geltendmachung von rückständigem Unterhalt habe die Beschwerdegegnerin aber keine Sicherungsmassnahme begehrt, sondern die Bezahlung von rückständigen Unterhaltsansprüchen, die ab ihrem Auszug aus der Ehewohnung bis zur richterlichen Festsetzung von einstweiligem Unterhalt bzw. bis zur regelmässigen Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen entstanden seien. Diese Ansprüche würden nicht, wie vom Beschwerdeführer fälschlicherweise angenommen, auf dem Art. 49d EheG, sondern auf Art. 46 EheG basieren. Es handle sich um den Unterhaltsanspruch während der Ehe, der, wie schon erwähnt, bis zur Verjährung bestehe (Verweis auf LES 2002, 227 1a, 9EG.2001/53). Da dieser noch nicht verjährt gewesen sei, hätten ihn die Zivilgerichte korrekterweise auch zugesprochen.
Die Beschwerdegegnerin habe folglich keine Sicherungsmassnahmen für die Vergangenheit begehrt. Sicherungsmassnahmen habe sie erst mit der Einleitung des Ehescheidungsverfahrens beantragt, indem sie ab Antragstellung, also für die Zukunft, einen einstweiligen Unterhalt gemäss Art. 60 Abs. 2 EheG geltend gemacht habe. Dieser sei ihr zugesprochen worden, so dass der geschuldete Unterhaltsbetrag dadurch ziffernmässig bestimmt gewesen sei.
Würde man der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers folgen, würden Unterhaltsansprüche aus dem ehelichen Verhältnis am gleichen Tag verjähren, an welchem sie entstehen, wenn sie nicht gesichert oder sofort mit einer Zivilklage geltend gemacht würden. Im Gesetz finde sich aber keine so kurze Verjährungsfrist. Vielmehr würden gemäss § 1480 ABGB Forderungen von rückständigen jährlichen Leistungen, wie Unterhaltsbeiträgen, in drei Jahren erlöschen. Somit könnten sie innerhalb der Verjährungsfrist auch geltend gemacht werden. Die kurze Verjährungsfrist von drei Jahren des § 1480 ABGB trage dem Umstand genügend Rechnung, dass wiederkehrende Leistungen möglichst unverzüglich eingefordert werden sollten, um damit eine "unzumutbare Rechtsunsicherheit", wie sie der Beschwerdeführer zu erkennen meine, zu vermeiden. Ansonsten hätte man sich fragen müssen, weshalb Ansprüche auf andere wiederkehrende Leistungen, wie z. B. Zinsen, Mieten etc. gegenüber Unterhaltsleistungen durch eine längere Verjährungsfrist privilegiert sein sollten. Das Gesetz sehe jedenfalls eine solche Privilegierung nicht vor.
Unklar sei, was sich der Beschwerdeführer für die gegenständliche Beschwerde verspreche, wenn er vortrage, dass er nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft den gemeinsamen Kredit bei der X Bank AG alleine bedient habe. Wie die Beschwerdegegnerin ebenfalls wiederholt erfolgreich eingewendet habe, seien die gemeinsamen Schulden per Stichtag, nämlich per Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft geteilt und der auf die Beschwerdegegnerin entfallene Teil mit ihrem Anspruch auf Aufteilung des ehelichen Vermögenszuwachses verrechnet worden, so dass sie ab dem Stichtag gar keine Schulden mehr gehabt habe, die der Beschwerdeführer für sie hätte tilgen und verzinsen können. Der stereotype Hinweis des Beschwerdeführers auf vermeintliche Ausgaben für die Beschwerdegegnerin sei deshalb wenig hilfreich und von den Zivilgerichten richtigerweise auch nicht berücksichtigt worden. Vielmehr seien die Amortisationen und Zinszahlungen nach dem Stichtag als Fremdfinanzierung des der Beschwerdegegnerin geschuldeten Anteils am ehelichen Vermögenszuwachs zu betrachten.
7.3. Die Beschwerdegegnerin habe ohne Zweifel während der Ehe einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Beschwerdeführer gehabt und zwar gemäss Art. 46 EheG. Dies nicht zuletzt auch wegen ihrer Betreuungsleistungen für die gemeinsame Tochter und der Haushaltsführung. Da dieser Unterhaltsanspruch noch nicht verjährt gewesen sei, hätten die Zivilgerichte ihr diesen zu Recht zugesprochen. Von einer qualifiziert unsachlichen, falschen und somit willkürlichen Rechtsanwendung könne somit keine Rede sein.
8. Mit Beschluss vom 28. Mai 2010 hat der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben und seiner Individualbeschwerde vom 18. Mai 2010 hinsichtlich des rückständigen Unterhaltes die aufschiebenden Wirkung zuerkannt.
9. Mit Schreiben vom 2. Juni 2010 hat der Oberste Gerichtshof mitgeteilt, dass auf eine Gegenäusserung zur Individualbeschwerde verzichtet werde.
10. Der Präsident des Staatsgerichtshofes hat mit Beschluss vom 1. September 2010 der Beschwerdegegnerin die Verfahrenshilfe in vollem Umfang bewilligt.
11. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 9. April 2010, 10 EG.2007.29-94, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtssprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt, das angefochtene Urteil verstosse gegen das ungeschriebene Willkürverbot und somit auch gegen das Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 31 LV.
2.1. Der Staatsgerichtshof hat in der Entscheidung zu StGH 1998/45 darauf hingewiesen, dass das Gleichheitsgebot in der hier gerügten Rechtsanwendung, anders als das Willkürverbot, überhaupt nur dann betroffen sein kann, wenn zwischen (zumindest) zwei konkreten Vergleichsfällen verglichen werden kann. Bei der Beurteilung eines Einzelfalles kann somit höchstens Willkür vorliegen (vgl. StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4.1]; StGH 2005/34, LES 2007, 379 [386, Erw. 3.1]; StGH 2008/52, Erw. 3).
Der Beschwerdeführer bringt keinen konkreten Vergleichsfall vor, sodass im Folgenden lediglich eine Willkürprüfung vorgenommen wird.
2.2. Den Inhalt des Willkürverbots umschreibt der Staatsgerichtshof in seiner Rechtsprechung dahingehend, dass ein Verstoss gegen dieses Grundrecht dann vorliegt, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2005/35, LES 2007, 89 [94, Erw. 4.2]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]).
Im Rahmen dieses Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
2.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Urteil in willkürlicher Weise die Meinung vertrete, dass er zu Recht zur Bezahlung von rückständigem Unterhalt für den Zeitraum ab Auszug der Beschwerdegegnerin aus der ehelichen Wohnung im Januar 2006 bis zur Einreichung der Scheidungsklage durch die Beschwerdegegnerin im März 2007 verpflichtet worden sei. Gemäss klarem Wortlaut und Intention des liechtensteinischen Gesetzgebers könne man in Liechtenstein Ehegattenunterhalt nicht rückwirkend zusprechen.
Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Erwägung 6.4 auf Seite 50 f. mit Verweis auf LES 2002, 56, öOGH SZ 61/143 = RdW 1988 351 und EFSlg 83.154 zusammengefasst ausgeführt, dass grundsätzlich jeder gesetzliche Unterhalt, somit auch der "eheliche Unterhalt", für die Vergangenheit gefordert werden könne. Dieser Anspruch unterliege lediglich den allgemeinen Verjährungsfristen. Hieran könnten auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu Art. 49d Abs. 4 EheG nichts ändern.
2.4. Gegenständlich begehrte die Beschwerdegegnerin mit Scheidungsklage vom 26. März 2007 (ON 1) neben der Scheidung die Zusprechung eines (zukünftigen) einstweiligen Ehegattenunterhalts, welcher mittels einstweiliger Verfügung vom 20. April 2007 (ON 7) zugesprochen wurde. Sodann beantragte die Beschwerdeführerin anlässlich der Tagsatzung am 13. Juni 2007 u. a. den Beschwerdeführer neben dem zukünftigen definitiven "Ehegattenunterhalt" in Höhe von monatlich CHF 1'847.50 zur Bezahlung eines rückständigen Unterhaltes in Höhe von total CHF 22'897.50 für die Zeitdauer seit ihrem Auszug aus der ehelichen Wohnung am 3. Januar 2006 bis und mit März 2007 bzw. Klageerhebung zu verpflichten (vgl. ON 94, Seite 4 f. und 8; ON 16 Seite 7).
2.4.1. Vorerst stellt sich die Frage, ob es sich beim beantragten und zugesprochenen "rückständigen Unterhalt" ab Auflösung der ehelichen Wohngemeinschaft um Unterhalt gemäss Art. 68 EheG oder um Unterhalt gemäss Art. 46 und 47 EheG, allenfalls i. V. m. Art. 49d Abs. 4 EheG handelt:
2.4.2. Art. 68 EheG ("III. Unterhalt" - "Unterhaltsbemessung") ist im 3. Abschnitt, Nebenfolgen der Scheidung und Trennung (Art. 66 - 89s), eingegliedert. Somit handelt es sich beim Unterhalt nach Art. 68 EheG um sog. nachehelichen Unterhalt, welcher grundsätzlich ab rechtskräftigem Ehescheidungs- oder Ehetrennungsurteil geschuldet ist (vgl. hierzu Urs Gloor/Annette Spycher in Basler Komm BSK I2, Zürich/Bern, 2002, 793, Art. 126 N 4). Demgegenüber betreffen die Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 49d Abs. 4 i. V. m. Art. 46 und 47 EheG "richterliche Massnahmen" im Zusammenhang mit "Unterhalt für die Familie" gemäss Art. 46 sowie "Betrag zur freien Verfügung" gemäss Art. 47, welche während aufrechter Ehe geschuldet sind (vgl. BuA 1991 Nr. 12, Seite 52 f.). Richterliche Massnahmen im Sinne eines einstweiligen Unterhaltes während eines Ehescheidungs- oder Ehetrennungsverfahrens sind gemäss Art. 60 Abs. 2 i. V. m. Art. 49d Abs. 4 im Rechtssicherungsverfahren gemäss Art. 270 f. EO mittels einstweiliger Verfügung anzuordnen (vgl. hierzu LES 2002, 227).
Gegenständlich wurde der rückwirkende Ehegattenunterhalt nicht mit einstweiliger Verfügung bzw. vorsorglicher Massnahme, sondern im Scheidungsurteil zugesprochen. Wenn der Oberste Gerichtshof somit ausführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Art. 49d EheG verfahrensgegenständlich im Zusammenhang mit rückwirkendem Ehegattenunterhalt nicht behilflich sei, ist dies unter dem hier anwendbaren Willkürraster nicht zu beanstanden. Denn Art. 49d EheG eröffnet bei Uneinigkeit der Eheleute die Möglichkeit, während der Ehe - sowohl während des Zusammenlebens als auch wenn die Ehepartner getrennt leben (vgl. hierzu auch die Rezeptionsgrundlage Art. 172, 173 und 176 ZGB) - richterliche Massnahmen auch betreffend Unterhalt zu beantragen. Abs. 4 des Art. 49d EheG bestimmt, dass Unterhaltsbeiträge im Rahmen solcher richterlicher Massnahmen "für die Zukunft ziffernmässig in Form einer Monatsrente" festzulegen sind. Hieraus ergibt sich aber - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht zwingend, dass eine Geltendmachung und Zusprechung rückwirkenden Unterhalts im Scheidungsurteil grundsätzlich ausgeschlossen wäre.
2.4.3. Auch der Wortlaut von Art. 68 EheG gibt keine eindeutige Antwort, ob Unterhalt an den Ehegatten auch rückwirkend beantragt werden kann. Gemäss Art. 69 Abs. 1 EheG ("Art der Unterhaltsgewährung") ist der Unterhalt "durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren, die monatlich im voraus zu entrichten ist." Ausnahmsweise ist eine Abfindungszahlung möglich. Die grammatikalische Auslegung des Art. 69 EheG deutet eher darauf hin, dass eine rückwirkende Zusprechung von Unterhalt gemäss Art. 68 EheG nicht zulässig wäre. Dieser Schluss ist jedoch nicht zwingend. So hat der Wortlaut gegenüber anderen Auslegungsmethoden keinen Vorrang (vgl. StGH 2006/24, Erw. 3.1, [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
Im Bericht und Antrag (BuA) Nr. 21/1998 wurde zu Art. 69 EheG ausgeführt, dass dieser der geltenden Regelung in Art. 86 EheG[alt] entspreche (vgl. BuA Nr. 21/1998, S. 30 und 72; richtig wohl: Art. 85 EheG [alt]. Art. 85 EheG [alt] ist im Wesentlichen bzw. materiell identisch mit § 70 öEheG i. d. F. von dRGBl I 1938/807 (vgl. auch Hasenbach/Heiterer/Ess/Gassner/Gassner, Das Eherecht des Fürstentum Liechtenstein, Schaan 2007, 80 und 260). Bereits zum Zeitpunkt der Ausarbeitung und Beratung des oben genannten BuA bestand zur österreichischen Rezeptionsgrundlage die Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofes, wonach Unterhalt grundsätzlich auch für die Vergangenheit geltend gemacht werden kann und lediglich der Verjährung des § 1480 ABGB unterliegt (vgl. öOGH vom 12. Juli 1990, 7 Ob 604/90; öOGH vom 9. September 1997, 4 Ob 253/97b; Stabentheiner in Rummel, Kommentar, 2. Aufl., Wien 2002, Rz. 1 zu § 72 EheG u. a. mit Verweis auf Rz. 25 zu § 94 ABGB, Rz. 4 zu § 1418 ABGB sowie JBl 1990, 800). Somit darf davon ausgegangen werden, dass es die Intention des liechtensteinischen Gesetzgebers war, dass Unterhalt entsprechend der damaligen Rechtsprechung grundsätzlich auch für die Vergangenheit beantragt werden kann. Jedenfalls ist - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - aus den Materialien nicht ersichtlich, dass der liechtensteinische Gesetzgeber sich "zu einem kategorischen Ausschluss der Geltendmachung von rückständigem Ehegattenunterhalt" entschieden hätte (vgl. insb. BuA Nr. 21/1998, S. 28 ff. und S. 71 f. sowie die Landtagsprotokolle vom 14. Mai und vom 17. Dezember 1998).
Hieran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass für Art. 46 f. sowie Art. 49d EheG primär die Bestimmungen des schweizerischen ZGB als Vorbild dienten (BuA Nr. 12/1991, S. 51 f.; BuA Nr. 21/1998, S. 71). Denn in der Schweiz wurde explizit geregelt, dass Ehegattenunterhalt - maximal für ein Jahr - rückwirkend zugesprochen werden kann (vgl. Art. 173, 176 und 137 ZGB). Den Gesetzesmaterialien kann nicht entnommen werden, was die Intention der fehlenden Rezeption dieser zeitlichen Beschränkung war.
2.4.4. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, dass die herangezogenen Zitate des Obersten Gerichtshofes nicht Ehegatten-Unterhalt, sondern Kindesunterhalt betreffen. Auch wenn dem Beschwerdeführer insoweit Recht zu geben ist, dass die Heranziehung eines Präjudizes betreffend Kindesunterhalt für sich alleine gesehen keine hinreichende Begründung im Zusammenhang mit Unterhalt an den Ehegatten wäre, so spricht jene Praxis mangels expliziter gegenteiliger Regelung doch für eine einheitliche Rechtsprechung im Zusammenhang mit rückwirkender Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen (zur zitierten Rechtssprechung des Obersten Gerichtshofes betreffend Kindesunterhalt vgl. insbesondere LES 2002, 56 [61, Erw. 8.2 ff.]). Jedenfalls ist die Heranziehung der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes oder des österreichischen Obersten Gerichtshofes betreffend Kindesunterhalt für sich alleine gesehen unter dem groben Willkürraster nicht zu beanstanden, zumal der Oberste Gerichtshof ergänzend auch noch begründet hat, dass sämtliche gesetzlichen Unterhaltsregelungen einheitlich zu handhaben seien.
2.4.5. Auch wenn sich - entsprechend dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin - der Anspruch auf die rückwirkend zugesprochenen Unterhaltsbeträge, auf Art. 46 f. EheG stützen sollte, könnte der Beschwerdeführer hieraus nichts für sich gewinnen.
Nach Art. 46 EheG sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, sind Unterhaltsleistungen von der Heirat bis zur rechtskräftigen Auflösung der Ehe geschuldet, also insbesondere auch dann, wenn der gemeinsame Haushalt aufgehoben ist (BSK, Rz. 2 zu Art. 163 ZGB; Heinz Hausheer/Thomas Geiser/Esther Kobel, Das Eherecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Bern 2000, 59, Rz. 08.02 betreffend Art. 163 ZGB, welcher die entsprechende Rezeptionsgrundlage darstellt). Somit spricht auch Art. 46 EheG nicht dagegen, dass gegenständlich rückständiger Unterhalt ab Auflösung des gemeinsamen Haushaltes zugesprochen wurde.
2.4.6. Insgesamt ist somit zumindest unter dem hier anwendbaren Willkürraster nicht zu beanstanden, wenn der Oberste Gerichtshof zum Ergebnis gelangt, dass auch Ehegattenunterhalt grundsätzlich rückwirkend beantragt werden kann und lediglich der Verjährung des § 1480 ABGB unterliegt. Da den Materialien kein abweichender Wille des Gesetzgebers entnommen werden konnte und es sich um eine ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sowie des österreichischen Obersten Gerichtshofes zur entsprechenden Rezeptionsgrundlage handelt, erscheint eine strikte Auslegung nach dem gegebenenfalls in eine andere Richtung deutenden Wortlaut nicht angezeigt. Ob dies letztlich eine sachgerechte Lösung darstellt, hat der Staatsgerichtshof nicht zu beurteilen. Diesbezüglich wäre der Gesetzgeber gefordert, eine entsprechende klare und eindeutige gesetzliche Regelung zu schaffen, falls eine rückwirkende Geltendmachung nicht (mehr) möglich sein soll.
2.4.7. Somit ist der Beschwerdeführer durch das bekämpfte Urteil des Obersten Gerichtshofes, wonach er zur rückwirkenden Bezahlung nachehelichen Unterhaltes ab Auszug der Beschwerdegegnerin aus der Ehewohnung bis zur Einreichung der Ehescheidungsklage verpflichtet wurde, nicht in seinem Anspruch auf Gleichbehandlung oder auf willkürfreie Behandlung verletzt.
2.5. Aufgrund dieser Erwägungen war der Beschwerdeführer mit seinen Grundrechtsrügen nicht erfolgreich, weshalb seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
3. Da der Beschwerdegegnerin die Verfahrenshilfe gemäss den §§ 63 ff. ZPO in vollem Umfang bewilligt worden ist, gelangt § 70 letzter Satz ZPO zur Anwendung, wonach, wenn der Gegner der Partei zur Kostentragung verpflichtet ist, so vorzugehen ist, als wenn der Verfahrenshelfer der Partei nicht vorläufig unentgeltlich beigegeben worden wäre. Der Beschwerdegegnerin waren sohin die verzeichneten Kosten für ihre Gegenäusserung vom 18. Juni 2010 antragsgemäss zuzusprechen; dies mit Ausnahme der halben Entscheidungsgebühr, welche sie als obsiegende Verfahrenspartei nicht zu tragen hat (StGH 2000/1, LES 2003, 71 [77, Erw. 9]; siehe auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 685 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 28. Mai 2010 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Höhe von CHF 340.00 zusammen (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 sowie Abs. 3 GGG). Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind dem Beschwerdeführer nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen (StGH 2009/13, Erw. 5).