Art. 43 LV
Das grundrechtliche Beschwerderecht macht nicht auch noch die Zahlung von Honorarvorschüssen an die Rechtsvertreter von juristischen Personen, deren gesamtes Vermögen blockiert ist, erforderlich. Es ist nicht zu befürchten, dass ohne Honorarvorschüsse eine effektive Rechtsvertretung solcher juristischer Personen vereitelt würde. Die gerichtliche Blockierung von Vermögenswerten bietet eine dem Vorschuss weitgehend vergleichbare Garantie.
StGH 2010/68
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 29. November 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K
vertreten durch:
Marxer & Partner Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerinnen: C
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 15. April 2010, 01HG.2010.23-15
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 15. April 2010, 01 HG.2010.23-15, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, den Beschwerdegegnerinnen die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'869.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. In den Verfahren 04 CG.2008.403 und 02 CG.2006.315 wurde mittels Sicherungsbot ein Verfügungsverbot über das Vermögen der Beschwerdeführerin erlassen. In einem Verfahren ist die Beschwerdegegnerin zu 1., im anderen Verfahren sind die Beschwerdegegnerinnen zu 2. und 3. Sicherungswerberinnen und Klägerinnen. Die Sicherungsbote enthalten die Klausel, dass die Verwendung des Vermögens der Beschwerdeführerin der für die ordentliche Verwaltung und Aufrechterhaltung der Sicherungsgegnerin notwendigen Beträge gestattet ist.
Im Rechtsfürsorgeverfahren zu 01 HG.2010.23 beantragte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 15. Januar 2010, ihr die Vertretungskosten für das Jahr 2009 sowie die Kosten der Stiftungsverwaltung und der Kapitalsteuer über einen Gesamtbetrag von CHF 104'468.40 freizugeben. Darüber hinaus beantragte sie die Freigabe eines Kostenvorschusses für die durchschnittlichen jährlichen Kosten in den Verfahren 04 CG.2008.403 und 02 CG.2006.15 von je CHF 50'000.00, insgesamt somit CHF 100'000.00.
2. Mit Beschluss des Landgerichtes vom 15. Februar 2010 (ON 6) wurden die freizugebenden Kosten für die ordentliche Verwaltung und Rechtsvertretung antragsgemäss mit CHF 104'468.40 bestimmt und der darüber hinausgehende Antrag auf Freigabe eines Kostenvorschusses in Höhe von CHF 100'000.00 abgewiesen. Zur Begründung hierfür führte das Landgericht aus, dass eine vorgängige Kostenfreigabe deshalb nicht in Frage komme, weil damit die Überprüfung der Erforderlichkeit und Zweckmässigkeit jener Verfahrensschritte, zu deren Kostendeckung diese Vorschüsse verwendet würden, der gerichtlichen Kontrolle entzogen wäre oder eine nachträgliche Kontrolle ins Leere laufen könnte.
3. Gegen diesen Beschluss des Landgerichtes erhob die Beschwerdeführerin Rekurs unter Geltendmachung des Rekursgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung.
4. Das Obergericht gab diesem Rekurs mit Beschluss vom 15. April 2010 (ON 15) keine Folge und begründete dies wie folgt:
4.1. Nach gefestigter Rechtsprechung seien einer Verbandsperson, deren gesamte Vermögenswerte durch eine einstweilige Verfügung blockiert seien, über Antrag die für die laufende Verwaltung sowie die zur Rechtsverteidigung benötigten Mittel freizugeben. Die ziffernmässige Bestimmung des Kostenaufwandes für die laufende Verwaltung sowie die Rechtsverteidigung habe nicht im Rahmen einer Einschränkung der einstweiligen Verfügung zu erfolgen, sondern analog Art. 567 Abs. 1 PGR(alt) im Rechtsfürsorgeverfahren (LES 2006, 46). Diese Judikaturlinie sei auch nach Inkrafttreten der Novellierung des Stiftungsrechtes mit 1. April 2009 fortgesetzt worden. Dies sei im gegenständlichen Verfahren auch von den Parteien unbestritten geblieben.
4.2. Es gelte einzig die Frage zu klären, ob eine Stiftung, die einen Rechtsanwalt mit der Rechtsverteidigung in Zivilprozessen beauftragt habe, auch Vorschüsse an den Rechtsanwalt für künftige Leistungen aus dem gesperrten Vermögen erhalten könne. Zunächst sei festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheidungen nicht einschlägig seien und vor allem der Leitsatz in der Entscheidung LES 2000, 37 missverstanden werde. Der Oberste Gerichtshof habe damals als Folge der grundlegenden Entscheidung des Staatsgerichtshofes vom 5. September 1997, StGH 1997/3 ausgesprochen, dass eben eine Stiftung, deren gesamte Vermögenswerte durch ein Sicherungsbot blockiert seien, in der Lage sein müsse, eine wirksame Rechtsverteidigung in einem gerichtlichen Verfahren zu haben und demnach die Kosten eines Rechtsvertreters zu bezahlen. Soweit in dieser Entscheidung ausgeführt sei, dass die Vertretungskosten des Rechtsfreundes auf dessen Verlangen vor Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens zu begleichen oder zumindest vorschussweise abzudecken sein müssten, beziehe sie sich immer auf Kosten die schon entstanden seien und nicht auf Kostenvorschüsse, wie sie nunmehr die Beschwerdeführerin geltend mache. Aus der Begründung dieser Entscheidung ergebe sich, dass es darum gegangen sei, dass die Stiftung nicht in der Lage gewesen sei, schon entstandene Vertretungskosten in gerichtlichen Verfahren an den Rechtsfreund zu bezahlen. So sei dann auch der Leitsatz dahingehend zu verstehen, dass eben die Stiftung in der Lage sein müsse, Kosten, die schon endgültig entstanden seien (z. B. in Zwischenstreitigkeiten), aber auch Kosten über die noch nicht endgültig entschieden sei (z. B. mangels einer Endentscheidung), die aber schon entstanden seien, abzudecken. Nur in diesem Sinne sei das Wort "vorschussweise" zu verstehen. Auch in der von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheidung LES 2007, 262 sei es um Kosten in einem Strafverfahren gegangen, die schon durch Beschwerdeführung entstanden seien. Zusammenfassend sei daher zunächst festzuhalten, dass sich aus der bisherigen Rechtsprechung nicht ableiten lasse, dass auch Vorschüsse für künftige Leistungen an den Rechtsvertreter aus dem gepfändeten Vermögen der Stiftung entnommen werden könnten.
4.3. Weiters übersehe die Beschwerdeführerin, dass durch das Sicherungsbot, mit dem ein Drittverbot ausgesprochen worden sei, ein gerichtliches Pfandrecht für die Kläger entstanden sei. In Abwägung der allfälligen Ansprüche der Kläger und deren Sicherung durch das Pfandrecht mit dem Recht der Stiftung auf rechtsgenügliche Rechtsverteidigung sei dem Recht auf Rechtsverteidigung und Beschwerdeführung vom Staatsgerichtshof der höhere Stellenwert eingeräumt worden. Allein diese Abwägung bedeute aber, dass nur die wirklich notwendigen Kosten aus dem gepfändeten Vermögen freizugeben seien, da ansonsten das richterliche Pfandrecht ad absurdum geführt würde. Auch aus diesem Grunde sei eine einschränkende Handhabung vonnöten, sodass es auf keinen Fall angehe, dass Vorschüsse an Rechtsanwälte für künftige Leistungen aus dem gepfändeten Vermögen freigegeben würden, solange auch ohne diese Vorschüsse eine rechtsgenügliche Verteidigung und Beschwerdeführung möglich sei. Dass dies nicht der Fall sei, sei von der Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet worden.
4.4. Schliesslich sei im gegenständlichen Fall noch auszuführen, dass der Stiftungsrat der Beschwerdeführerin die Aufgabe habe, sorgfältig mit ihrem Vermögen umzugehen. Sollte die derzeit vom Stiftungsrat bevollmächtigte Rechtsanwaltskanzlei nurmehr gegen Vorschüsse ihre Arbeit verrichten wollen, so läge es am Stiftungsrat, im Interesse der Stiftung zunächst einen anderen Rechtsvertreter zu suchen, der ohne solche Vorschüsse seine Arbeit verrichte. Die ordnungsgemässe Verwaltung der Stiftung durch den Stiftungsrat der Beschwerdeführerin stehe zwar hier nicht auf dem Prüfstand. Nur nebenbei sei aber zu bemerken, dass beispielsweise durch den gegenständlichen Zwischenstreit wegen einer Bevorschussung der Kosten des Rechtsfreundes für die Zukunft, die - jedenfalls aktenkundig - nicht einmal begehrt worden sei, Rekurskosten zu Lasten der Stiftung in Höhe von CHF 2'815.90 entstünden, die endgültig von der Stiftung zu zahlen seien und damit ihr Vermögen schmälerten. Ohne dass dies hier näher erörtert werden müsse, stelle sich die Frage, ob solche Rechtshandlungen im Interesse einer ordnungsgemässen Rechtsverteidigung lägen oder nicht und deshalb unter Umständen im Rahmen der Organhaftung der Stiftungsrat für diese Kosten der Stiftung gegenüber haften könne oder bei eigenmächtigem Vorgehen der Rechtsfreund der Beschwerdeführerin ihr gegenüber für diese Kosten hafte.
5. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 15) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 20. Mai 2010 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf Beschwerdeführung gemäss Art. 31, 43 LV und Art. 6 EMRK geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Individualbeschwerde Folge geben und erkennen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; er wolle weiter die angefochtene Entscheidung daher aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofs zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen sowie die Beschwerdegegnerinnen verpflichten, die Kosten dieses Verfahrens binnen vier Wochen zu ersetzen. Die Grundrechtsrüge wurde wie folgt begründet:
5.1. Die Beschwerdeführerin habe einen Anspruch darauf, dass ihr durch Art. 31 und Art. 43 LV verbrieftes Recht auf einen ungehinderten Zugang zum Gericht geschützt werde. Das verfassungsrechtlich geschützte Beschwerderecht verlange die Sicherstellung einer wirksamen Beschwerdeführung. Der Beschwerdeführerin seien daher die erforderlichen Mittel aus ihren gesperrten Vermögenswerten zur Verfügung zu stellen, damit sie sich wirksam wehren könne (StGH 2001/26 in LES 2004,168).
Die prozessuale Handlungsfähigkeit einer Stiftung müsse auch wirtschaftlich sichergestellt werden, weshalb die Stiftung in der Lage sein müsse, die Vertretungskosten ihres Rechtsfreundes auf dessen Verlangen vor Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens zu begleichen oder zumindest vorschussweise abzudecken (F OGH in LES 2000, 37).
Es sei unerheblich, ob es sich um eine Bevorschussung solcher Kosten oder um eine nachträgliche Freigabe der bereits entstandenen Rechtsvertretungskosten handle. In der Praxis sei Letzteres der Regelfall (F OGH in LES 2007, 262).
5.2. Das Obergericht halte in seinem bekämpften Beschluss dem Begehren der Beschwerdeführerin entgegen, dass die Entscheidungen LES 2000, 37 und LES 2007, 262 von ihr missverstanden würden, da es in jenen Verfahren stets um Kosten gegangen sei, die bereits entstanden seien. Dieser Auffassung könne jedoch nicht gefolgt werden. Die Aussagen des Obersten Gerichtshofes in den zitierten Entscheidungen könnten semantisch nicht anders aufgefasst werden, als dass neben einer nachträglichen Bezahlung bereits entstandener Rechtsvertretungskosten auch deren Bevorschussung möglich und damit zulässig sei. Rechtsvertretungskosten und der entsprechende Anspruch auf Zahlung gegenüber dem Vertretenen entstünden nämlich bereits mit der Erbringung der jeweiligen Leistung, etwa der Einreichung eines Schriftsatzes, und nicht erst mit der (rechtskräftigen) Kostenentscheidung des Gerichtes. Das Obergericht wäre an die genannten Präjudizien des Obersten Gerichtshofes gebunden gewesen (§ 12 ABGB, richterliches Fallrecht; F OGH in 04 CG.2008.14-30, Seite 34; 1 Ob 212197a).
5.3. Weiters vertrete das Obergericht die Ansicht, dass wegen des gerichtlichen Pfandrechts, welches im Rahmen eines Sicherungsbots begründet werde, eine einschränkende Handhabung der Kostenfreigabe vonnöten sei und "es auf keinen Fall angeht", dass Vorschüsse an Rechtsanwälte für künftige Leistungen aus dem gepfändeten Vermögen freigegeben würden. Sollte die derzeit vom Stiftungsrat bevollmächtigte Rechtsanwaltskanzlei nurmehr gegen Vorschüsse ihre Arbeit verrichten wollen, so läge es am Stiftungsrat im Interesse der Beschwerdeführerin, zunächst einen anderen Rechtsvertreter zu suchen, der ohne solche Vorschüsse seine Arbeit verrichte. Auch dieser Argumentation könne nicht gefolgt werden:
Wie die Beschwerdeführerin und auch deren Rechtsvertreter in den vorgängigen Kostenbestimmungsverfahren hätten lernen müssen, daure es Jahre, bis die tatsächlich erbrachten Anwaltsleistungen im Weg einer Kostenbestimmung honoriert würden. Dies sei aufgrund der Individualbeschwerde der Beschwerdegegnerinnen zu StGH 2010/8 gerichtsbekannt. Wie bereits im Rekurs an das Obergericht ausgeführt, sei es daher keineswegs verwunderlich, dass die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für die beiden Hauptverfahren, die jährlich einen hohen Arbeitsaufwand und umfangreiche Prozessleistungen bei einem hohen Streitwert verursachen würden, einen angemessenen Kostenvorschuss zur Sicherung ihres Honorars begehrten. Dies sei nicht nur marktüblich, sondern in Abwägung der Interessen absolut verhältnismässig und damit schützenswert.
Soweit das Obergericht moniere, dass ein (förmliches) Begehren der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf Entrichtung eines Kostenvorschusses nicht aktenkundig sei, sei dem entgegen zu halten, dass aus der Antragstellung und dem Rekurs leicht abzuleiten sei, dass die Rechtsvertreter an die Beschwerdeführerin ein entsprechendes Begehren gestellt hätten. Im Zweifel hätte das Obergericht die Beschwerdeführerin zumindest zu einer Verbesserung ihres Antrags auffordern müssen, zumal das gegenständliche Rechtsfürsorgeverfahren vom Prinzip der Amtswegigkeit und vom Untersuchungsgrundsatz geprägt sei und die Beschwerdeführerin sonst gezwungen wäre, einen neuen Antrag einzureichen, was weder für die Beschwerdeführerin noch für die Gerichte prozessökonomisch erscheine. Dies gelte auch für den Fall, dass die Auffassung vertreten werden sollte, dass die Höhe des begehrten Kostenvorschusses näher zu begründen gewesen wäre.
Das Verfassungsrecht zur wirksamen Beschwerdeführung müsse zweifelsohne auch die Möglichkeit beinhalten, dem eigenen Rechtsvertreter über dessen Verlangen einen angemessenen Kostenvorschuss zur Sicherung seiner künftigen Rechtsvertretungskosten zu bezahlen, wenn ein solches Begehren angemessen und verhältnismässig sei. Ein solches Begehren gerichtet auf Bevorschussung sei stets dann berechtigt, wenn ein nicht unerhebliches Risiko auf Nichtbezahlung künftig zu erbringender (erheblicher) Prozessleistungen bestehe. Dies sei in Konstellationen mit vollständig gesperrten Vermögenswerten, die noch dazu einem Pfandrecht zugunsten eines Dritten unterlägen, praktisch immer der Fall, da es der Rechtsvertreter nicht in der Hand habe, ob die von ihm vertretene Person die zu erbringenden Leistungen künftig honoriere oder honorieren könne, etwa in dem geeignete Anträge auf Kostenfreigabe gestellt würden oder im (um Jahre verzögerten) Zeitpunkt der Zahlung noch ausreichende Mittel vorhanden seien. Davon abgesehen sei nicht ersichtlich, weshalb Rechtsanwälte ihre Leistungen ohne jede Sicherheit über Jahre vorfinanzieren sollten.
Auch im gegenständlichen Fall sei keineswegs gesichert, dass der Stiftungsrat der Beschwerdeführerin im Jahr 2011 einen Antrag zur Kostenbestimmung einbringe. So hätte es sein können, dass die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit einen Stiftungsratswechsel erfahre oder insolvent werde. Es sei daher ohne Zweifel angemessen und marktüblich, wenn die Rechtsvertreter die Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe der zu erwartenden Prozesskosten begehrten.
Der Verweis auf das mit dem Sicherungsbot verbundene Pfandrecht zugunsten der Beschwerdegegnerinnen sei angesichts des Vorrangs von Verfassungsrechten gegenüber einfachgesetzlichen Rechten unbehelflich, wie schon im Leitentscheid StGH 2001/26 zum Ausdruck gebracht.
Wie bereits im Rekurs an das Obergericht ausgeführt worden sei, bedeute ein Kostenvorschuss auch insofern keineswegs einen Kontrollverlust über diese Vermögenswerte, als die tatsächlich anfallenden Kosten immer noch vom Gericht bestimmt werden könnten, etwa indem der Kostenvorschuss unter dieser Auflage gewährt werde.
Das Recht auf wirksame Beschwerdeführung wäre unverhältnismassig eingeschränkt, wenn die Beschwerdeführerin gezwungen wäre, sich eine neue Rechtsvertretung zu suchen, wobei mehr als fraglich sei, ob sich überhaupt ein Rechtsvertreter finde, der bereit sei, die gegenständlichen Gerichtsfälle auf eigenes Kostenrisiko hin zu vertreten.
6. Zu dieser Individualbeschwerde erstatteten die Beschwerdegegnerinnen mit Schriftsatz vom 24. Juni 2010 eine Gegenäusserung, worin die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung beantragt und dies wie folgt begründet wurde:
6.1. Die in der Individualbeschwerde bekämpfte Ansicht des Obergerichtes, dass wegen des gerichtlich festgestellten Pfandrechtes (zugunsten der Beschwerdegegnerinnen) eine einschränkende Handhabung der Kostenfreigabe vonnöten sei, sei vollumfänglich zu teilen. Insbesondere gebiete eine vorsichtige Handhabung der Kostenfreigabe keinesfalls den Zuspruch von zukünftigen Kosten, von welchen man nicht einmal wisse, ob sie überhaupt anfallen werden.
Im vorliegenden Fall verfüge die Beschwerdeführerin zudem über hinreichende finanzielle Mittel, um allfällige künftige Rechtsvertretungskosten ihres Rechtsvertreters zu bezahlen; dies wisse auch der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, wenn man unterstellen dürfe, dass die Kommunikation zwischen Vertreter und Vertretenem in üblicher Form gelebt werde.
6.2. Völlig zu Recht habe das Obergericht in seinem Beschluss die beantragte angemessene Bevorschussung für das Jahr 2010 abgewiesen. Weder das Gesetz noch die liechtensteinischen Gerichte sähen eine Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses vor. Darüber hinaus könne das Gericht keine Kosten bestimmen, die noch nicht einmal angefallen seien und von denen überhaupt fraglich sei, ob sie in Zukunft anfallen werden.
Einzige Möglichkeit der Kostensicherung biete die in der ZPO verankerte Leistung einer Prozesskostensicherheit und die Beschwerdeführerin mache in den evidenten liechtensteinischen Zivilverfahren gegen die Beschwerdegegnerinnen von dieser Möglichkeit zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen auch Gebrauch.
Ein Kostenvorschuss respektive eine Bevorschussung könne durch das Gericht nicht bewilligt werden, weil hierfür jegliche gesetzliche Grundlage fehle.
6.3. Die Beschwerdeführerin bringe durch ihren Rechtsvertreter auch vor, dass es in gegenständlichem Fall keineswegs gesichert sei, dass der Stiftungsrat der Beschwerdeführerin im Jahr 2011 einen Antrag auf Kostenbestimmung einbringe. Dies da es sein könne, dass in der Zwischenzeit ein Stiftungsratswechsel vorgenommen werde oder die Beschwerdeführerin insolvent werde.
Diese Bedenken liessen sich für die Beschwerdegegnerinnen nicht nachvollziehen, da davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsvertreter ausreichende Kommunikation pflege, insbesondere auch hinsichtlich ihrer finanziellen Verhältnisse.
6.4. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringe, dass der vom Obergericht vorgenommene Verweis auf das mit dem Sicherungsbot verbundene Pfandrecht zugunsten der Beschwerdegegnerinnen angesichts des Vorranges von Verfassungsrechten gegenüber einfachgesetzlichen Rechten unbehelflich sei, verkenne sie den Umstand, dass die angesprochenen Pfandrechte (der Beschwerdegegnerinnen) auch unter verfassungsgesetzlichem Schutz stünden, nämlich unter dem Schutz der Eigentumsgarantie (Art. 34 LV). Solcherart stünden sich vorliegend zwei gleichrangige Rechte gegenüber.
6.5. Das verfassungsrechtlich geschützte Beschwerderecht sei durch die Entscheidung des Obergerichtes nicht verletzt. Durch die Nichtbewilligung des beantragten Kostenvorschusses, welcher im Gesetz, wie bereits erwähnt, nicht einmal vorgesehen sei, werde der Beschwerdeführerin der ungehinderte Zugang zum Gericht in keiner Weise verwehrt. Es bleibe den Organen der Beschwerdeführerin unbenommen sämtliche Beschwerderechte bei allen Gerichtsinstanzen in Liechtenstein auch selbst wahrzunehmen. Somit sei die Beschwerdeführerin in diesem verbrieften Recht auch nicht verletzt.
6.6. Abschliessend sei nunmehr - wie bereits in der Rekursbeantwortung im hier zugrunde liegenden Rechtsfürsorgeverfahren zu 01 HG.2010.23 vom 24. März 2010 dargestellt - wiederholt auf den Umstand hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin insgesamt bereits mehr als CHF 700'000.00 an Honoraren an ihren Rechtsvertreter bezahlt habe. Es könne beim besten Willen hier nicht einmal grundsätzlich eine Notwendigkeit eines Kostenvorschusses gesehen werden und erscheine deshalb das Begehren um Bestimmung eines Kostenvorschusses nach wie vor rechtsmissbräuchlich.
7. Mit Schreiben vom 31. Mai 2010 verzichtete das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 15. April 2010 zu 01 HG.2010.23-15 ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres grundrechtlichen Rechts auf Beschwerde, weil ihr das Recht verweigert werde, ihrem Rechtsfreund einen angemessenen Vorschuss für die zukünftige Rechtsvertretung zu bezahlen.
Art. 43 LV gewährleistet das Recht auf Beschwerdeführung. Nach der langjährigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes steht dieses Grundrecht jeder natürlichen und juristischen Person zu und darf nicht nur formeller Art sein, sondern muss einen tatsächlichen, wirksamen Gehalt haben (StGH 2001/26, LES 2004, 168 [173, Erw. 3]). Eine wesentliche Ausgestaltung dieser Rechtsprechung ist, dass der Staatsgerichtshof die Blockierung sämtlicher Vermögenswerte einer juristischen Person im Rahmen eines zivil- oder strafprozessualen Provisorialverfahrens für unstatthaft hält, da der Entzug sämtlicher finanzieller Mittel das Recht auf Beschwerdeführung geradezu aushöhlt. Nach dieser Rechtsprechung ist es deshalb erforderlich, dass eine entsprechende Regelung in der Provisorialmassnahme zu treffen ist, um die Existenz der betroffenen juristischen Person und die notwendigen Mittel für eine wirksame Beschwerdeführung sicherzustellen (StGH 2001/26, a. a. O., 173 f., Erw. 4).
Aus dieser StGH-Rechtsprechung ergibt sich nun allerdings nicht, dass das grundrechtliche Beschwerderecht auch die Zahlung von Honorarvorschüssen an die Rechtsvertreter von juristischen Personen, deren gesamtes Vermögen blockiert ist, erforderlich machen würde. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist auch nicht zu befürchten, dass ohne Honorarvorschüsse eine effektive Rechtsvertretung solcher juristischer Personen vereitelt würde. Denn gerade weil das Vermögen der juristischen Person gerichtlich blockiert ist, hat der diese vertretende Rechtsanwalt eine einem Vorschuss weitgehend vergleichbare Garantie, dass ein Haftungssubstrat für seine Honorarforderung bestehen bleibt und seine Mandantin ihr Vermögen nicht für andere Zwecke (ausser für die Kosten der notwendigen Verwaltungshandlungen) verwendet. Wenn sich deshalb ein Rechtsanwalt einmal versichern konnte, dass die blockierten Vermögenswerte einer potentiellen Mandantin ein genügendes Haftungssubstrat für seine voraussichtlichen zukünftigen Honoraransprüche aus diesem Mandat darstellen, wäre es in aller Regel ökonomisch geradezu unsinnig, trotzdem auf einem Honorarvorschuss zu bestehen und damit das Mandat voraussichtlich an einen anderen Rechtsanwalt zu verlieren, welcher nur zu gerne bereit wäre, das gegenüber der Vorschussvariante nur minim erhöhte wirtschaftliche Risiko einzugehen. Wenn es die Beschwerdeführerin im Übrigen als keineswegs gesichert erachtet, dass ihr Stiftungsrat im Jahre 2011 auch tatsächlich einen Kostenbestimmungsantrag einbringen werde, so ist das allein schon wegen der gerichtsnotorischen wirtschaftlichen Verflechtung zwischen der Repräsentantin der Beschwerdeführerin sowie den Stiftungsräten einerseits und der die Beschwerdeführerin vertretenden Anwaltskanzlei andererseits keineswegs überzeugend.
3. Nun bringt die Beschwerdeführerin aber auch vor, dass die hier angefochtene Entscheidung des Obergerichtes im Widerspruch zu zwei publizierten einschlägigen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes stehe. Dieses Vorbringen würde zwar primär den Anwendungsbereich des - von der Beschwerdeführerin allerdings nicht geltend gemachten - Gleichheitssatzes von Art. 31 Abs. 1 LV und erst in zweiter Linie das grundrechtliche Beschwerderecht beschlagen, doch ist unabhängig von der dogmatischen Einordnung dieses Vorbringens auch hieraus für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen.
Zunächst ist dem Obergericht zuzustimmen, dass es in beiden Präzedenzfällen um die gerichtliche Freigabe von blockierten Vermögenswerten für konkret angefallene Anwaltshonorare und nicht für Vorschusszahlungen ging und der Oberste Gerichtshof deshalb auch gar keinen Anlass hatte, sich mit der Vorschussproblematik vertieft auseinanderzusetzen. Doch selbst wenn man davon ausginge, dass der gegenständlich bekämpfte Beschluss des Obergerichtes im Widerspruch zu den von der Beschwerdeführerin angeführten Präjudizien stehe, so wäre das Obergericht entgegen dem Beschwerdevorbringen keineswegs zwingend an die oberstgerichtliche Rechtsprechung gebunden gewesen. Denn nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes darf ein Gericht oder eine Behörde von einer eigenen oder auch einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweichen, wenn hierfür triftige Gründe bestehen (StGH 2009/191, Erw. 3.1; StGH 2009/81, Erw. 2.1; vgl. auch StGH 2001/75, LES 2005, 24 [28, Erw. 7.1 f.]; StGH 2001/32, Erw. 1.2). Wie aber unter Punkt 2 dieser Urteilserwägungen ausgeführt worden ist, sprechen triftige Gründe für die vom Obergericht vertretene Rechtsauffassung, dass gerichtlich blockierte Gelder einer juristischen Person nicht für Vorschusszahlungen, sondern nur für konkret angefallene Anwaltshonorare freizugeben sind.
Im Lichte des hier, wie erwähnt, primär betroffenen Gleichheitssatzes erweist sich deshalb die gegenständliche Grundrechtsrüge als unberechtigt. Doch auch das grundrechtliche Beschwerderecht wird durch die vom Obergericht vertretene Rechtsauffassung nicht ernsthaft beeinträchtigt, da, wie ebenfalls in Punkt 2 dieser Urteilserwägungen schon ausgeführt, nicht zu befürchten ist, dass ohne die Freigabe von Honorarvorschüssen aus dem blockierten Vermögen juristischer Personen deren effektive Rechtsvertretung vereitelt würde.
4. Abschliessend kommt der Staatsgerichtshof nicht umhin, sich der Einschätzung des Obergerichtes anzuschliessen, dass die Beschwerdeführerin mit dem vorliegenden Verfahren in an Mutwilligkeit grenzender Weise Kosten generiert, welche das Stiftungsvermögen unnötig mindern. Ob dies, wie das Obergericht andeutet, sogar eine Verantwortlichkeit der Stiftungsorgane heraufbeschwören könnte, kann hier zwar offen gelassen werden. Der Staatsgerichtshof begnügt sich damit, auf sein obiter dictum in der die gleichen Verfahrensparteien betreffenden StGH-Sache 2010/8 zu verweisen; dort hat der Staatsgerichtshof unter anderem ausgeführt, dass er sich der Tragik des hinter diesem Streitfall stehenden Familienzwists, durch welchen das unter anderem in die Beschwerdeführerin eingeführte Familienvermögen sukzessive verprozessiert werde, kaum verschliessen könne. Auch hätte es der Staatsgerichtshof als sinnvoller erachtet, wenn auch zwischen den hier betroffenen Verfahrensparteien (wie bei anderen das gleiche Familienvermögen betreffenden Stiftungen) eine Vergleichslösung gesucht worden wäre, um möglichst das gesamte Stiftungsvermögen letztlich - nach welchem Schlüssel auch immer - den Familienmitgliedern zukommen anstatt horrende Anwaltshonorare auflaufen zu lassen (StGH 2010/8, Erw. 4). Vor diesem Hintergrund erscheint das gegenständliche Verfahren erst Recht in einem fragwürdigen Licht.
5. Aufgrund all dieser Erwägungen war die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
6. Den obsiegenden Beschwerdegegnerinnen waren die verzeichneten Kosten ihrer Vertretung antragsgemäss zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.