StGH 2010/007
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 18. Mai 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Peter Nägele und lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Mag. iur. Raphael Näscher, LL.M. Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 18. Dezember 2009, 13UR.2003.325/ 01KG.2006.17-314
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 18. Dezember 2009, 13 UR.2003.325/01 KG.2006.17-314, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
3. Der Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Obergericht der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Land- als Kriminalgerichtes vom 22. Juli 2009 (ON 285), mit welchem der Antrag auf bedingte Entlassung nach Verbüssung der Hälfte der Freiheitsstrafe gemäss § 46 Abs. 1 StGB abgewiesen worden war, nach Anhörung der Staatsanwaltschaft im 2. Verfahrensgang unter Bedachtnahme auf das Urteil des Staatsgerichtshofes vom 1. Dezember 2009 zu StGH 2009/161, neuerlich keine Folge gegeben. Die Kosten wurden für uneinbringlich erklärt. Zum Sachverhalt kann grundsätzlich auf die Ausführungen im Urteil StGH 2009/161 verwiesen werden.
2. Die Gründe für die neuerliche Abweisung der Beschwerde wurden im Wesentlichen wie folgt dargestellt: Im Verfahren zu 01 KG.2006.17 sei der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten und im Verfahren zu 01 KG.2008.6 wegen desselben Deliktes zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 12 Monaten, sohin zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 42 Monaten verurteilt worden.
2.1. Der Beschwerdeführer sei schuldig gesprochen worden, er habe am 8. Februar 2002 in Vaduz die ihm in seiner Eigenschaft als Treuhänderrat des K Trust reg., Vaduz, mithin durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, dadurch wissentlich missbraucht und dem K Trust reg. einen Vermögensnachteil zugefügt, dass er die von B am 13. Dezember 2001 auf das Konto des K Trust reg. bei der X Bank AG, Vaduz, überwiesenen USD 500'000.00 entgegen der mit diesem getroffenen Treuhandvereinbarung sowie ohne dessen Wissen und Zustimmung zwecks Erwerbs einer Beteiligung an der L Corp., B. V. I., auf deren Konto bei der Y Bank AG, Zürich/CH, überwiesen habe, wobei durch die Tat ein besonders grosser Schaden herbeigeführt worden sei. Bei der Strafbemessung sei das Erstgericht davon ausgegangen, dass die Schuld des Beschwerdeführers aufgrund seiner Eigenschaft als konzessionierter liechtensteinischer Treuhänder besonders schwer wiege. Gemäss nunmehr ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes seien bei der Strafzumessung auch Belange der Generalprävention zu berücksichtigen und in Hinblick auf die internationale Bedeutung des liechtensteinischen Finanzplatzes ein besonders strenger Massstab anzulegen. Weiters sei der vom Beschwerdeführer verursachte grosse Schaden, der sich auf USD 500.000.00 beziffere, als erschwerend zu werten.
2.2. Im zweiten Verfahren sei der Beschwerdeführer schuldig gesprochen worden, er habe im Juni bzw. Juli 2002 in Vaduz die ihm in seiner Eigenschaft als Treuhänderrat des K Trust. reg., Vaduz, mithin durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, dadurch wissentlich missbraucht und dem Unternehmen einen Vermögensnachteil zugefügt, dass er die diesem Treuhandunternehmen von der L Corp. darlehensweise zur Verfügung gestellten USD 3 Mio. ohne Wissen und Zustimmung der an diesen Vermögenswerten berechtigten M Foundation bzw. deren Stiftungsrates C dazu verwendet habe, eigene, respektive Verbindlichkeiten Dritter zu tilgen, wobei durch die Tat ein besonders grosser Schaden herbeigeführt worden sei. Bei der Verhängung der Zusatzfreiheitsstrafe von einem Jahr habe das Erstgericht besonders erschwerend die erheblich höhere Schadenssumme von insgesamt nunmehr USD 3,5 Mio. gehalten, zusätzlich mildernd hingegen mit Bezug auf die neu hinzugekommene Tat das umfassende und reumütige Geständnis des Beschwerdeführers sowie der Umstand, dass diese Tat nunmehr bereits erhebliche Zeit, nämlich beinahe 6 Jahre zurückliege, und der Beschwerdeführer sich seither wohl verhalten habe.
2.3. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 28. Juli 2008 im Strafvollzug, wobei er unter Anrechnung der Vorhaft seit 10. März 2008 die Hälfte der über ihn verhängten Freiheitsstrafen am 10. Dezember 2009 und zwei Drittel am 10. Juli 2010 verbüsst haben werde. Das ordentliche Strafende werde der 10. September 2011 sein.
2.4. Aufgrund des Vertrages zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über die Unterbringung von Häftlingen vom 4. Juni 1982, LGBl. 1983 Nr. 39, verbüsse der Beschwerdeführer die Freiheitsstrafen derzeit in der Justizanstalt Wien-Simmering, wo er im Erstvollzug in gelockerter Form und seit dem 1. Dezember 2008 als so genannter Freigänger angehalten werde. Seit dem 19. Dezember 2008 arbeite er tagsüber bei der Firma N GmbH, A-1230 Wien, als Speditionsangestellter.
2.5. Am 7. Juni 2009 habe der Beschwerdeführer beim Land- als Kriminalgericht den Antrag gestellt, ihn gemäss § 46 Abs. 1 StGB nach Verbüssung der Hälfte der über ihn verhängten Freiheitsstrafen am 10. Dezember 2009 bedingt zu entlassen. Diesen Antrag habe er im Wesentlichen wie folgt begründet: Er lebe seit Jahren in einer aufrechten Partnerschaft und könne nach seiner Haftentlassung in ein wohlgeordnetes Umfeld zurückkehren, da er von seiner Lebensgefährtin und seinen zum Teil in Liechtenstein wohnhaften Geschwistern umfassend unterstützt werde. Er plane nach seiner Haftentlassung sein Psychologiestudium fortzusetzen und eine Mediationsausbildung zu absolvieren; entsprechende Vorbereitungen seien in die Wege geleitet. Er habe bereits die Zusage der N GmbH, nach der Haftentlassung als Controller fest angestellt zu werden. Seine Aufführung während des Strafvollzuges habe zu keinerlei Beanstandung Anlass gegeben. Da er nicht mehr im Finanzdienstleistungsbereich tätig sei, sei keine Rückfallsgefährdung gegeben. Er habe das Unrecht seiner Handlungsweise eingesehen, alle Voraussetzungen für einen neuen Beruf geschaffen, er könne auf die Unterstützung seiner Familie zählen; somit seien alle Voraussetzungen gemäss § 46 Abs. 1 StGB gegeben.
2.6. Das Erstgericht habe hierauf einen Führungsbericht der Justizanstalt Wien-Simmering sowie die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft eingeholt. Der Führungsbericht habe dem Beschwerdeführer eine tadellose Aufführung bestätigt: Seine Arbeitsleistung sei absolut zufriedenstellend, sein Verhalten im Vollzug sei kooperativ und unauffällig, sein Umgang mit den Mitgefangenen höflich und konfliktfrei, die Vollzugslockerungen seien nicht missbraucht worden. Er könne nach seiner Entlassung bei seiner Lebensgefährtin wohnen. Weiters sei der Beschwerdeführer liechtensteinischer Staatsbürger und seitens der Fremdenpolizei sei die Schubhaft beabsichtigt. Die Anstaltsleiterin befürworte die bedingte Entlassung gemäss § 46 Abs. 1 StGB i. V. m. § 152 Abs. 1 Ziff. 1 StVG.
Die Staatsanwaltschaft habe am 20. Juli 2009 unter Hinweis auf die jüngste Rechtsprechung des Obergerichtes zu 01 KG.2003.7-263 die Erklärung abgegeben, dass aufgrund generalpräventiver Erwägungen eine Entlassung nach der Hälfte der verbüssten Haftstrafe nicht in Betracht kommen könne.
2.7. Mit Beschluss vom 22. Juli 2009 (ON 285) habe das Land- als Kriminalgericht den Antrag des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus folgenden Gründen abgewiesen: Der Hinweis der Staatsanwaltschaft auf die Rechtsprechung des Obergerichtes erfolge zu Recht. Gemäss § 46 Abs. 4 StGB komme eine bedingte Entlassung nur dann nicht in Betracht, wenn es aus besonderen Gründen auch der Vollstreckung des Strafrestes bedürfe, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Solche Gründe würden aus generalpräventiven Erwägungen im gegenständlichen Fall vorliegen. Das Obergericht habe im Weiteren auf die Entscheidung des Obergerichtes vom 1. Juli 2009, 01 KG.2003.7, verwiesen, in der ausgeführt sei, dass gerade die Berufsgruppe der Treuhänder eine besondere Vertrauensstellung geniesse und dass aus diesem Grund nicht der Eindruck entstehen dürfe, strafbare Handlungen gegen das anvertraute Vermögen würden sich lohnen. Diese Rechtserwägung des Obergerichtes sei bindend für das Erstgericht und dieses habe den Antrag des Beschwerdeführers auf bedingte Haftentlassung abzuweisen.
2.8. Gegen diesen Beschluss habe der Beschwerdeführer Beschwerde an das Obergericht erhoben, wobei als Beschwerdegründe jene gemäss § 238 Abs. 1 StPO geltend gemacht worden seien, mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss im Sinne der Antragstattgebung abzuändern. Die Staatsanwaltschaft habe am 19. August 2009 erklärt, auf eine Gegenäusserung zu verzichten.
2.9. Nach Auffassung des Beschwerdeführers sei der angefochtene Beschluss deswegen ungesetzlich und unangemessen gewesen, weil das Erstgericht den Antrag allein aufgrund von generalpräventiven Erwägungen abgewiesen habe und auf spezialpräventive Aspekte nicht eingegangen sei. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes seien beide Aspekte gleichermassen zu berücksichtigen. Das Erstgericht habe auch unberücksichtigt gelassen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Ersttäter handle und nach Ablauf der Hälfte der Freiheitsstrafe spezialpräventive Aspekte wichtiger seien. Schliesslich würden in Liechtenstein professionell tätige Treuhänder gegenüber anderen Berufsgruppen ungleich behandelt werden. Der Umstand sei bereits bei der Strafbemessung als erschwerend berücksichtigt worden, weshalb die neuerliche Bedachtnahme auf diesen Umstand gegen das Verbot der Doppelverwertung strafschärfender Umstände verstosse.
2.10. Das Obergericht habe mit Beschluss vom 4. September 2009 (ON 301) der Beschwerde keine Folge gegeben und habe den Beschwerdeführer zum Kostenersatz verpflichtet. Hierbei habe das Obergericht im Wesentlichen ausgeführt: Die bedingte Entlassung sei eine Massnahme der Strafvollstreckung; daher entscheide darüber das Land- als Vollzugsgericht gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. a StVG. Die bedingte Entlassung gehe von kriminalpolitischen Erwägungen aus, denn sie bedeute bessere Wiedereingliederungsmöglichkeiten des Straffälligen und eine Chancenoptimierung dahingehend, dass er künftig straffrei bleibe. Ausserdem wirke die bedingte Entlassung als Motivation dafür, im Vollzug kooperationsbereit zu sein.
Auf das Verbot der Doppelverwertung könne sich der Beschwerdeführer nicht berufen, da dieses nur das Erkenntnisverfahren betreffe. Die Vorschriften über die bedingte Entlassung nach den §§ 46 ff. StGB seien durch das LGBl. 2006 Nr. 100 novelliert worden, um eine vermehrte Anwendung dieses Instituts zu ermöglichen. Die Entlassung nach der Hälfte der Haftzeit solle demnach der Normalfall werden. Einem Rechtsbrecher sei demnach der Rest der Strafe bedingt nachzusehen, wenn nicht anzunehmen sei, dass die Vollstreckung der Strafe notwendig sei, um ihn von neuerlichen Straftaten abzuhalten. Ferner dürften nach § 46 Abs. 4 StGB weder general- noch spezialpräventive Gründe gegen die Entlassung sprechen. Insbesondere Letzteres verlange die Erstellung einer positiven Prognose, die die Gesamtwürdigung aller dafür erheblichen Umstände verlange: die Person des Verurteilten, sein Vorleben, seine Aussicht auf ein redliches Fortkommen, seine Aufführung während des Strafvollzuges, die Wahrscheinlichkeit, künftiges straffreies Verhalten zu beurteilen. Daneben sei auch die Generalprävention zu berücksichtigen, wobei dieser die gleiche Bedeutung zukomme wie der Spezialprävention. Massgebend sei die positive Seite der Generalprävention, d. h. der Aspekt der Erhaltung und Stärkung der allgemeinen Normentreue. Die bedingte Entlassung sei zu verweigern, wenn festgestellt werde, dass der Vollzug der Strafe erforderlich sei. Dies sei einzelfallbezogen zu entscheiden, wobei die allfällige geringe gesellschaftliche Publizität nicht massgeblich sein dürfe. Je länger der Vollzug dauere, desto mehr würden generalpräventive Aspekte im Hinblick auf die in erster Linie angestrebte Resozialisierung in den Hintergrund treten.
Spezial- und generalpräventive Gründe müssten kumulativ gegeben sein; im gegenständlichen Fall müsse die bedingte Entlassung aus generalpräventiven Gründen versagt werden; das Erstgericht habe also richtig entschieden. Daher habe keine Verpflichtung bestanden, spezialpräventive Gründe zu prüfen. Abgesehen davon sei dem Beschwerdeführer eine umfassende positive Prognose zu erstellen. Das Erstgericht habe auch unter Bezugnahme auf den Beschluss des Obergerichtes vom 1. Juli 2009 zu 01.KG.2003.7-263 dahingehend richtig entschieden, dass den anderen Treuhändern durch die Ablehnung der bedingten Entlassung ihre besondere Vertrauensstellung vor Augen geführt werden solle und dadurch der Eindruck vermieden werden solle, dass sich strafbare Handlungen gegen das ihnen anvertraute Vermögen lohnen würden. Um die allgemeine Normentreue zu stärken, müsste die Strafe mindestens zu zwei Dritteln vollstreckt werden. Es gäbe keine Veranlassung von dieser Rechtsprechung abzuweichen, zumal auch keine ungleiche Behandlung der professionellen Treuhänder gegenüber anderen ähnlich gelagerten Berufsgruppen erkannt werden könne. Die Beschwerde sei daher unbegründet.
2.11. Der gegen diesen Beschluss erhobenen Individualbeschwerde habe der Staatsgerichtshof mit Urteil vom 1. Dezember 2009 zu StGH 2009/161 Folge gegeben, den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an seine Rechtsansicht an das Obergericht zurückverwiesen.
2.12. Hierbei habe der Staatsgerichtshof die Auffassung vertreten, dass der Beschluss des Obergerichtes insoweit gegen das Willkürverbot verstosse, als das Obergericht im angefochtenen Beschluss eine vom Gesetz gebotene (§ 46 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 StGB) differenzierte und einzelfallbezogene Betrachtung bezüglich der generalpräventiven Gründe nicht vorgenommen habe. Das Obergericht verweise in seiner Begründung lediglich auf den Beschluss des Obergerichtes vom 1. Juli 2009 zu 01 KG.2003.7-263 und sehe keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Das Obergericht stelle geradezu schematisch auf die Qualifikation des Beschwerdeführers als professioneller Treuhänder und damit auf eine Tätergruppe bzw. Berufsgruppe ab, ohne jedoch einzelfallbezogen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des konkreten Falles zu begründen, weshalb die bedingte Entlassung nicht zu gewähren sei. Im Einzelfall könne es zwar durchaus geboten sein, einen professionell tätigen Treuhänder bei einer Verurteilung nach § 153 StGB aus generalpräventiven Gründen nicht vorzeitig bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen. Eine solche Einzelfallbetrachtung habe aber das Obergericht im gegenständlichen Beschwerdefall nicht vorgenommen. Diese undifferenzierte, den konkreten Einzelfall nicht berücksichtigende Rechtsprechung des Obergerichtes hätte letztlich zur Folge, dass künftig aufgrund dieser Rechtsprechung alle Treuhänder, die wegen Untreue gemäss § 153 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt werden, generell und von vornherein nicht mehr in den "Genuss" der bedingten Entlassung gemäss § 46 StGB kommen könnten. Dies käme einer vom Gesetz nicht vorgesehenen Diskriminierung einer Tätergruppe bzw. Berufsgruppe gleich. Ein genereller Ausschluss eines Deliktes oder einer Tätergruppe bereits von vornherein ohne jeweils den konkreten Einzelfall geprüft zu haben, sei aber vom Gesetz nicht gedeckt und würde letztlich auf eine Aushöhlung des Rechtsinstitutes der bedingten Entlassung hinauslaufen.
2.13. An diese Rechtsauffassung sei das Obergericht im zweiten Verfahrensgang gebunden.
Zuerst sei festzuhalten, dass der Beschluss des Obergerichtes vom 1. Juli 2009 zu 01 KG.2003.7 (ON 263), auf welchen das Erstgericht bei seiner Entscheidung Bezug genommen habe, über Revisionsbeschwerde des dortigen Strafgefangenen mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 3. September 2009 (ON 278) bestätigt wurde, wobei der Oberste Gerichtshof die Frage, ob generalpräventive Gründe einer vorzeitigen bedingten Entlassung entgegenstünden oder nicht, mit folgenden Ausführungen eindeutig bejaht habe: Der Beschwerdeführer habe das besondere Vertrauensverhältnis zwischen ihm als liechtensteinischer Treuhänder und seinen Klienten durch die begangene Straftat schwerwiegend missbraucht, dadurch einen hohen Schaden herbeigeführt und den Finanzplatz Liechtenstein geschädigt. Der Oberste Gerichtshof stimme daher mit dem Obergericht überein, dass potentielle Täter abzuschrecken seien und dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit Rechnung zu tragen sei. Die Generalprävention habe nämlich zwei Seiten: zum einen die negative, durch die potentielle Täter beeinflusst werden sollen, und die positive, durch die allgemeine Normentreue gestärkt werden solle. Beides sei im vorliegenden Fall notwendig. Die Rechtsauffassung des Beschwerdegerichtes, dass das Verständnis der Bevölkerung für Massnahmen der Strafrechtspflege bei der Entscheidung über die bedingte Entlassung keine anzuwendende Erwägung darstelle, sei nicht zutreffend. Im Gegensatz zur österreichischen Rechtslage müssten in Liechtenstein keine "besonderen Gründe" für die Anwendung der Generalprävention gegeben sein. Während die Generalprävention bei der Entlassung nach Verbüssung der halben Strafe massgeblich sei, sei ihre Bedeutung bei Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe nicht mehr entscheidend. Auch die Zunahme von Wirtschaftsdelikten in Liechtenstein würde nahe legen, Wirtschaftstäter mehr als die Hälfte der verhängten Strafe verbüssen zu lassen um potentiellen Tätern die Folgen ihres Handelns vor Augen zu führen. Der Oberste Gerichtshof erblicke in der vom Beschwerdeführer begangenen Tat ein besonders schwerwiegendes Verbrechen, welches international effizient bekämpft werden müsse. Es gelte, der rechtstreuen Bevölkerung die wirksame Ahndung solcher Verbrechen zu demonstrieren.
Diese Entscheidung des Obersten Gerichtshofes sei dem Obergericht im Zeitpunkt der ersten Beschlussfassung über die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht bekannt gewesen, da der Beschluss des Obersten Gerichtshofes erst einen Tag später ergangen sei.
2.14. Abgesehen davon seien der Einzelfallbetrachtung bei der Beurteilung der generalpräventiven Aspekte von vornherein Schranken gesetzt. Dieser komme in erster Linie bei der Beurteilung der Frage, ob in spezialpräventiver Hinsicht für den Strafgefangenen eine positive Prognose erstellt werden könne, Bedeutung zu. Danach seien aufgrund einer Gesamtwürdigung alle dafür erheblichen Umstände nach § 46 Abs. 4 StGB zu beurteilen.
2.15. Diese individuellen Kriterien könnten bei der Beurteilung der Frage, ob es aus besonderen Gründen der Vollstreckung des Strafrestes bedürfe, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken, nicht mehr in gleichem Masse berücksichtigt werden, da es hier in erster Linie um den Aspekt der Erhaltung und Stärkung der allgemeinen Normentreue gehe. Bei der Beurteilung der generalpräventiven Seite müssten daher zwangsläufig die objektiven Aspekte in den Vordergrund treten, wie sie in den Verurteilungen des Angeklagten zum Ausdruck gekommen seien. Dies seien in erster Linie deliktsbezogen die Vertrauens- und Machtstellung, die der Beschwerdeführer als Treuhänder innehatte, und andererseits die Höhe des Deliktsbetrages als Kriterium für die Verletzung der Rechtsordnung und des sozialen Störwertes. Ferner sei weiters zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer mit der Bestellung zum Treuhänder von seinen Kunden ein nahezu unbeschränkter Vertrauensvorschuss eingeräumt worden sei, und der Kunde letztlich nur auf die Einhaltung der gegebenen Zusagen vertrauen könne. Dass gerade in jüngster Vergangenheit die Treuhänder gegen die von ihnen abgegebenen Versprechen verstossen hätten, zeige die auffallend grosse Zahl von strafrechtlichen Verurteilungen von Treuhändern. Ferner sei im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass der Deliktsbetrag der gegenständlichen Untreuehandlungen insgesamt USD 3,5 Mio. betragen habe, und nicht hervorgekommen sei, dass die Geschädigten auch nur eine teilweise Wiedergutmachung erfahren hätten.
2.16. Diese den vorliegenden Straffall kennzeichnenden Umstände würden unter dem Aspekt der Generalprävention eine weitere Vollstreckung des Strafrestes erfordern; eine andere Entscheidung könne der Öffentlichkeit nicht plausibel gemacht werden. Vielmehr würde dadurch der Eindruck geschaffen, dass Personen, die über eine besondere Vertrauens- und Machtstellung verfügen, noch für dessen Missbrauch belohnt würden. Aus diesem Grunde könne der Beschwerde keine Folge gegeben werden.
3. In seiner Beschwerde an den Staatsgerichtshof behauptet der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots und beantragt, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes vom 18. Dezember 2009 zu 13 UR.2003.325/ 01 KG.2006.17-314 als verfassungswidrig aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen. Nach der neuen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liege Willkür dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen sei, wenn sie nicht vertretbar und damit stossend sei (LES 1998, 6 [11]). Bereits im Urteil StGH 2009/161 habe der Staatsgerichtshof festgestellt, dass aus dem Wortlaut von § 46 Abs. 1 StGB unstrittig sei, dass die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe bei allen Delikten zulässig und bei keinem Delikt und keiner Tätergruppe eine bedingte Entlassung aus generalpräventiven Erwägungen ausgeschlossen sei. Einen solchen generellen Ausschluss erachte der Staatsgerichtshof als gesetzlich nicht gedeckt (StGH 2009/161).
3.1. § 46 Abs. 4 StGB bestimme, welche einzelfallbezogenen Umstände des Rechtsbrechers bei einer bedingten Entlassung zu berücksichtigen seien, oder ob es aus generalpräventiven Gründen der Vollstreckung des Strafrestes bedürfe. Eine bloss schematische auf die Qualifikation des Beschwerdeführers als professioneller Treuhänder und damit auf eine Berufsgruppe abstellende Betrachtung ohne Berücksichtigung der Gesamtumstände des konkreten Einzelfalls im Hinblick auf § 46 Abs. 4 StGB hätte letztlich zur Folge, dass künftig alle Treuhänder, die wegen Untreue gemäss § 153 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt würden, generell und von vorneherein nicht mehr in den Genuss einer bedingten Entlassung gemäss § 46 StGB kämen. Dies käme einer vom Gesetz nicht vorgesehenen Diskriminierung einer Tätergruppe bzw. Berufsgruppe gleich. Ein solcher genereller Ausschluss ohne Prüfung im Einzelfall sei durch das Gesetz nicht gedeckt und führe zu einer nicht vertretbaren Gesetzesanwendung und damit zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Entscheidung, die gegen das Recht auf willkürfreie Behandlung verstosse.
3.2. Im angefochtenen Beschluss erkläre das Obergericht, an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes in StGH 2009/161 gebunden zu sein. Unverständlicherweise gehe das Obergericht auf die konkreten Umstände im Einzelfall trotzdem nicht ein, sondern erwäge lediglich generalpräventive Aspekte. Im Speziellen stelle das Obergericht lediglich auf die Stellung des Beschwerdeführers als liechtensteinischer Treuhänder und die damit verbundene Vertrauensbeziehung zu seinen Kunden ab. Das Obergericht sei in diesem Sinne dem ihm vom Staatsgerichtshof im Rahmen des Urteils StGH 2009/161 erteilten Auftrag, die neuerliche Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zu fällen, eindeutig nicht nachgekommen und der Beschwerdeführer werde durch die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes (ON 314) erneut in seinem Recht auf willkürfreie Behandlung verletzt.
3.3. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an den Staatsgerichtshof vom 1. Oktober 2009 ausgeführt habe, seien die generalpräventiven Aspekte bereits im Erkenntnisverfahren strafverschärfend verwendet worden. Nunmehr würden diese generalpräventiven Aspekte neuerlich ins Treffen geführt, was eine Doppelverwertung der damit verbundenen strafverschärfenden Nachteile für den Beschwerdeführer bedeute. Die Auslegung des § 46 Abs. 1 StGB, wie sie vom Obergericht und der Vorinstanz vorgenommen werde, sei daher stossend und willkürlich.
3.4. Nach Ansicht des Beschwerdeführers verstosse diese Doppelverwertung auch gegen das Legalitätsprinzip und bereits aus diesem Grund gegen das Willkürverbot. Durch die vom Obergericht und der Vorinstanz vertretene Rechtsansicht würden die in Liechtenstein tätigen Treuhänder faktisch von der im Gesetz vorgesehenen Möglichkeit einer bedingten Entlassung nach § 46 Abs. 1 StGB ausgenommen. Eine solche Rechtsansicht gehe jedoch zum einen am Gesetz vorbei und sei zum anderen benachteiligend für die konkrete Berufsgruppe, weshalb sie als willkürlich zu qualifizieren sei.
3.5. Weiters stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfange. Diesem Antrag gab der Präsident des Staatsgerichtshofes mit Beschluss vom 12. März 2010 statt.
4. Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft erstattete mit Schriftsatz vom 21. Januar 2010 folgende Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof:
Der Auffassung des Obergerichtes, dass der vorzeitigen bedingten Entlassung des Beschwerdeführers generalpräventive Erwägungen entgegenstünden, werde zugestimmt; insbesondere deshalb, da er die veruntreuten Vermögenswerte zum Teil zur Abdeckung eigener Verbindlichkeiten verwendet hätte. Somit läge eine Bereicherung vor. Im Übrigen schliesse sich die Staatsanwaltschaft den Argumenten des Obergerichtes an.
5. Mit Schreiben vom 1. Februar 2010 verzichtete das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
6. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 18. Dezember 2009, 13 UR.2003.325/01 KG.2006.17-314, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt, dass der hier angefochtene Beschluss des Obergerichtes gegen das Recht auf willkürfreie Behandlung verstosse, da sich das Obergericht nicht mit dem konkreten Einzelfall auseinandersetze, sondern sich ausschliesslich in Bezug auf generalpräventive Aspekte der vorzeitigen Entlassung äussere und im Speziellen auf die Stellung des Beschwerdeführers als liechtensteinischer Treuhänder und die damit verbundene Vertrauensbeziehung zu seinen Kunden abstelle. Ausserdem komme das Obergericht dem vom Staatsgerichtshof im Rahmen des Urteils vom 1. Dezember 2009 zu StGH 2009/161 erteilten Auftrag, an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes gebunden zu sein, nicht nach.
3. Der Staatsgerichtshof anerkennt das Willkürverbot als eigenständiges ungeschriebenes Grundrecht (StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2003/35, Erw. 3.1; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4 ff.]). Eine Verletzung des Willkürverbots wird nicht schon dann angenommen, wenn eine Entscheidung als unrichtig zu qualifizieren ist. Die Verfassungsmässigkeit ist vielmehr gewahrt, wenn sich die Entscheidung auf vertretbare Gründe stützt. Willkür liegt nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 2007/130, LES 2009, ,6 [8, Erw. 2.1]; StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]). Das Willkürverbot hat demnach die Funktion eines Auffanggrundrechts mit subsidiärem Charakter, dem nur dann eine eigenständige Bedeutung zukommt, wenn kein spezifisches Grundrecht betroffen ist (vgl. StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]).
3.1. Im vorliegenden Fall ist zunächst auf das Urteil des Staatsgerichtshofes im vorherigen Rechtsgang zu verweisen (StGH 2009/161). Der Staatsgerichtshof hat darin u. a. ausgeführt: "Ob die bedingte Entlassung aus spezial- und/oder generalpräventiven Gründen zu versagen ist, hängt daher von der besonderen Lage des Einzelfalles ab und erfordert eine differenzierte Betrachtung. (....) Das Obergericht stellt im vorliegenden Beschwerdefall somit bei der Beurteilung, ob der bedingten Entlassung generalpräventive Gründe entgegenstehen geradezu schematisch auf die Qualifikation des Beschwerdeführers als professioneller Treuhänder und damit auf eine Tätergruppe bzw. Berufsgruppe ab, ohne jedoch einzelfallbezogen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des konkreten Falles zu begründen, weshalb die bedingte Entlassung nicht zu gewähren ist.
Im Einzelfall kann es zwar durchaus geboten sein, einen professionell tätigen Treuhänder bei einer Verurteilung nach § 153 StGB aus generalpräventiven Gründen nicht vorzeitig bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen. Eine solche Einzelfallbetrachtung hat aber das Obergericht im gegenständlichen Beschwerdefall nicht vorgenommen, indem es lediglich unter Hinweis auf eine bereits ergangene Entscheidung ausschliesslich und schematisch darauf abstellt, dass es sich beim Beschwerdeführer auch um einen professionell tätigen Treuhänder handelt, der wegen Begehung von Untreuehandlungen gemäss § 153 StGB verurteilt worden ist.
Diese undifferenzierte, den konkreten Einzelfall nicht berücksichtigende Rechtsprechung des Obergerichtes hätte letztlich zur Folge, dass künftig aufgrund dieser Rechtsprechung alle Treuhänder, die wegen Untreue gemäss § 153 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt werden, generell und von vornherein nicht mehr in den "Genuss" der bedingten Entlassung gemäss § 46 StGB kommen könnten. Dies käme einer vom Gesetz nicht vorgesehenen Diskriminierung einer Tätergruppe bzw. Berufsgruppe gleich.
Ein genereller Ausschluss eines Deliktes oder einer Tätergruppe bereits von vorneherein ohne jeweils den konkreten Einzelfall geprüft zu haben, ist aber vom Gesetz nicht gedeckt und würde letztlich auf eine Aushöhlung des Rechtsinstitutes der bedingten Entlassung hinauslaufen. § 46 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 StGB erfordert vielmehr eine differenzierte und einzelfallbezogene Betrachtungsweise, wie sie auch der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss vom 3. September 2009 zu 01 KG.2003.7-278 (S. 10 ff.) vorgenommen hat."
3.2. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass sich das Obergericht zwar formal dazu bekennt, an die im Urteil des Staatsgerichtshofes StGH 2009/161 zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung gebunden zu sein, in Wahrheit aber an der früheren, als verfassungswidrig erkannten Entscheidung festhält, ohne auf die Argumente des Staatsgerichtshofes tatsächlich einzugehen. Das Obergericht verweist zwar auf die hohe Schadenssumme und die besondere Vertrauensstellung, die der Verurteilte missbraucht hat. Es beruft sich auch - in sehr allgemeiner Weise - auf einen Anstieg von Treuhanddelikten, dem aus generalpräventiver Sicht entgegengewirkt werden müsse. Die hohe Schadenssumme und der Missbrauch der Vertrauensstellung sind nun allerdings tatbildmässige Voraussetzungen für eine Verurteilung nach den massgeblichen Rechtsvorschriften. In konsequenter Weiterführung dieses Arguments käme eine bedingte Entlassung nach Verbüssung der Hälfte der Haft bei entsprechend schweren Straftaten nie in Betracht. Dies entspricht aber ganz offenkundig nicht der Intention des Gesetzes.
3.3. Gemäss § 46 Abs. 1 StGB ist nämlich dann, wenn ein Rechtsbrecher die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe, mindestens aber drei Monate verbüsst hat, diesem der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, wenn anzunehmen ist, dass es nicht der Vollstreckung des Strafrestes bedarf, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
3.4. Diese Regelung, deren Wortlaut zunächst erwarten liesse, dass generalpräventive Überlegungen überhaupt keine Rolle spielen dürfen, erfährt eine gewisse Einschränkung dadurch, dass gemäss § 46 Abs. 4 StGB bei jeder Entscheidung über eine bedingte Entlassung die Person des Rechtsbrechers, sein Vorleben, seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen und seine Aufführung während der Vollstreckung sowie der Umstand zu berücksichtigen sind, ob es aus besonderen Gründen der Vollstreckung des Strafrestes bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Gegebenenfalls ist die bedingte Entlassung nur in Verbindung mit anderen Massnahmen auszusprechen.
3.5. Daraus ergibt sich, dass generalpräventive Überlegungen bei der bedingten Entlassung sehr wohl eine Rolle spielen dürfen, aber eben nur, wenn "besondere Gründe" vorliegen. Der österreichische Oberste Gerichtshof ist in seinem Urteil vom 2. August 1988, 15Os94/88, unter Bezugnahme auf den wortidenten § 46 Abs. 3 öStGB nach damaliger österreichischer Rechtslage der Auffassung entgegengetreten, dass das Wort "besonders" nur ein Umstand sein könne, der sich nicht als "austauschbares, singularisierendes Element des konkreten Einzelfalles" darstellt, somit auf einen atypischen hohen Schuld- und Unrechtsgehalt abstelle. Dem Wortlaut des Gesetzes könne vielmehr keineswegs entnommen werden, dass bei der bedingten Entlassung generalpräventiven Erwägungen weniger Bedeutung zukommen solle als den spezialpräventiven Erwägungen. Er hat allerdings auch ausgeführt, dass es verfehlt wäre, apodiktische Thesen allgemeiner Art, was die Sozialschädlichkeit einer Straftat betrifft, aufzustellen. In seinem Beschluss vom 29. Januar 1992, 13Os1/92, wurde dies insoweit präzisiert als ein angefochtener Beschluss aufgehoben wurde, in dem ausgeführt wurde, dass bei einer bestimmten Straftat, "die Wirksamkeit der inländischen Rechtsordnung" nur durch den Vollzug der Strafe "in ihrer vollen urteilsmässigen Dauer manifestiert" werden könne. Der öOGH führte weiters aus, dass es rechtlich verfehlt wäre, eine bestimmte Tätergruppe vom Anwendungsbereich des Institutes der bedingten Entlassung von vorneherein auszunehmen, weil nach der Intention des Gesetzgebers eine bedingte Entlassung bei keiner Tätergruppe aus generalpräventiven Erwägungen grundsätzlich ausgeschlossen sein soll.
3.6. Zwischenzeitlich (2007) wurde die österreichische Rechtslage geändert. Gemäss § 46 Abs. 2 öStGB darf die bedingte Entlassung eines Verurteilten, der die Hälfte aber noch nicht zwei Drittel seiner Strafe verbüsst hat, nicht erfolgen, wenn es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Diese neue österreichische Rechtslage ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht relevant.
Unter Heranziehung der vom öOGH zur früheren, mit der heutigen liechtensteinischen Rechtslage identischen österreichischen Rechtslage entwickelten Judikatur zeigt sich, dass das Urteil des Staatsgerichtshofes zu StGH 2009/161 völlig in Einklang mit diesen Grundsätzen steht. Es zeigt sich aber auch, dass das Obergericht diese Grundsätze auch im neuerlichen Rechtsgang nicht beachtet hat. Es geht im Grunde weiterhin abstrakt von der Überlegung aus, dass generalpräventive Gründe im Falle eines Treuhanddeliktes einer vorzeitigen Haftentlassung nach der Hälfte der verbüssten Haft entgegenstünden. Dadurch wurde Willkür geübt und der Beschwerdeführer in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
3.7. Für die nun anstehende neuerliche Entscheidung des Obergerichtes gilt es zu beachten: Prinzipiell können generalpräventive Überlegungen durchaus einfliessen. Auch der Erwägung, dass in Liechtenstein der Bestrafung eines Wirtschaftsdelikts wie Untreue durch einen Treuhänder und auch dem Vollzug dieser Strafe erhebliche generalpräventive Bedeutung zukommt, kann sich der Staatsgerichtshof durchaus anschliessen. Er teilt in diesem Zusammenhang die Argumentation des Rechtsvertreters, dass es sich um eine "Doppelverwertung" von Argumenten handle (bei der Strafbemessung und bei der bedingten Entlassung) nicht. Es ist der Gesetzgeber, der diese Entscheidung getroffen hat.
3.8. Allerdings muss auf den Einzelfall abgestellt werden und auf den Einzelfall bezogen argumentiert werden, weshalb eine vorzeitige Haftentlassung nicht in Betracht kommt. Insoweit kann der Staatsgerichtshof nicht nachvollziehen, worin, wie das Obergericht ausführt, die einzelfallbezogene Betrachtungsweise ihre Grenzen finden solle. Es reicht gerade nicht hin, allgemein generalpräventive Überlegungen ins Spiel zu bringen, sondern es muss der konkrete Fall des Antragsstellers ins Kalkül gezogen werden. Genau dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Zwar wird - durchaus zu Recht - auf die hohe Sozialschädlichkeit der Tat, insbesondere für die konkrete Situation in Liechtenstein, Bezug genommen. Das Obergericht setzt sich aber nicht mit der Frage auseinander, ob auch etwa angesichts der persönlichen Situation des Antragsstellers, seinem Verhalten nach den begangenen Straftaten und dem Ausmass seiner Schuld, eine Fortsetzung der Haft im Zusammenhang mit den von ihm angestellten allgemeinen Überlegungen wirklich erforderlich ist, um andere von der Begehung anderer Straftaten abzuschrecken.
3.9. Bei seiner Entscheidung wird das Obergericht zu berücksichtigen haben, dass der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2009 insgesamt die Hälfte der über ihn verhängten Freiheitsstrafe verbüsst hat und am 10. Juli 2010 zwei Drittel dieser Strafe verbüsst haben würde.
4. Hinsichtlich des Kostenspruches gilt es festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer für das vorliegende Individualbeschwerdeverfahren geltend gemachten Vertreterkosten nicht zugesprochen werden können, da diesem für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren die Verfahrenshilfe in vollem Umfang bewilligt worden ist. Der Verfahrenshelfer wird zwar vom Staat entschädigt, er hat jedoch gegenüber dem Beschwerdeführer keinen Honoraranspruch (StGH 2000/45, LES 2003, 252 [259, Erw. 8] mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).