StGH 2010/077
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 18. Mai 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerin: X Bank AG 9490 Vaduz
vertreten durch:
Batliner Wanger Batliner Rechtsanwälte AG 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 7. Mai 2010, 03CG.2009.3-32
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 7. Mai 2009, 03 CG.2009.3-32, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'684.40 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Der Beschwerdeführer begehrte mit seiner am 7. Januar 2009 beim Landgericht eingebrachten Klage von der Beschwerdegegnerin die Herausgabe von näher bezeichneten Wertpapieren und Edelmetallen Zug um Zug gegen Bezahlung der bei der Beschwerdegegnerin per 3. November 2008 offenen Verbindlichkeiten aus festen Vorschüssen. In eventu wurde beantragt, die Beschwerdegegnerin wegen Verletzung des Depotvertrages im Rahmen des vertraglichen Schadenersatzes zur Zahlung des Gegenwertes der nachweislich widerrechtlich verwendeten Depotwerte zum internationalen Wechselkurs in Schweizer Franken am Tag der Zahlung, dies Zug um Zug gegen Rückzahlung der vier offenen festen Vorschüsse, zu verurteilen. In einem weiter gestellten Eventualbegehren beantragte der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin zum Ersatz des ihm durch das Vorgehen der Beschwerdegegnerin verursachten Schadens von CHF 5 Mio. s. A. zu verurteilen.
Der Beschwerdeführer brachte dazu vor, er habe Fremdwährungsguthaben, Wertpapiere und Edelmetalle in einem Depot bei der Beschwerdegegnerin gehabt. Zudem habe er von der Beschwerdegegnerin Darlehen (feste Vorschüsse) erhalten. Zum 23. Oktober 2008 habe bei Gegenüberstellung der offenen Beträge aus den Darlehen und dem auf dem Depot erliegenden Vermögen ein Guthaben zu seinen Gunsten von CHF 7'909.24 bestanden. Er habe über dieses Vermögen stets frei und ohne Rücksprache mit der Beschwerdegegnerin verfügen können. Im Jahr 2008 habe sich seine Vermögenssituation kontinuierlich verschlechtert. Dennoch habe ihm die Beschwerdegegnerin noch im Juni 2008 einen festen Vorschuss über CHF 10 Mio. gewährt. Ab September 2008 sei er zu einer Reduzierung des Überbezugs auf die Besicherung der festen Vorschüsse aufgefordert worden. Die Beschwerdegegnerin habe dabei ab Oktober 2008 enormen Druck ausgeübt und ihn aufgefordert, Teile seiner Depotwerte zu verkaufen. Ihm seien Fristen gesetzt worden, in denen er diese Überziehung der Sicherheit hätte herabsetzen müssen. So hätte er am 19. September 2008 die Überziehung auf CHF 11.5 Mio., zum 4. Oktober 2008 auf CHF 6 Mio. und zum 31. Oktober 2008 vollständig abbauen müssen. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2008 sei ihm die Frist zum vollständigen Abbau bis zum 2. November 2008 verlängert worden. Am 24. Oktober 2008 habe er dann über sein E-Banking feststellen müssen, dass die Beschwerdegegnerin entgegen ihren Zusicherungen begonnen habe, seine Vermögenswerte zu verkaufen. Genau an diesem Tag habe es die tiefsten Marktpreise seit Jahren, insbesondere bei Gold und Platin, gegeben. Der so von der Beschwerdegegnerin erzielte Erlös sei mit den offenen festen Vorschüssen verrechnet worden, worauf sich bereits am Abend des 24. Oktober 2008 Verbindlichkeiten des Beschwerdeführers von ca. CHF 1.4 Mio. ergeben hätten. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin sei weder durch das Gesetz, noch durch die Vereinbarungen gedeckt gewesen. Das behauptete Pfandrecht an diesen Vermögenswerten sei nämlich gar nicht zu Stande gekommen. Ebenso wenig sei die Kündigung der festen Vorschüsse vertraglich gedeckt gewesen. Irgendwelche Belehnungsvorschriften seien nicht Vertragsinhalt gewesen.
2. Mit Teilurteil vom 13. Mai 2009 wies das Landgericht das Hauptbegehren und das erste Eventualbegehren ab und behielt die Entscheidung über das zweite Eventualbegehren, über die Ansprüche der Beschwerdegegnerin im Verfahren 03 CG.2009.61 sowie die Kostenentscheidung dem Endurteil vor. Rechtlich begründet wurde dieses Teilurteil im Wesentlichen wie folgt:
Am 3. Mai 2000 sei zwischen den Streitteilen eine gültige Faustpfandverschreibung zu Stande gekommen, wonach der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin zur Sicherstellung aller Ansprüche sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen bei der Beschwerdegegnerin bestehenden Vermögenswerte und Guthaben verpfändet habe. Sowohl die Faustpfandverschreibung, als auch der Rahmenvertrag fester Vorschuss sähen die Berechtigung der Beschwerdegegnerin vor, die sofortige Rückzahlung ohne vorherige Ankündigung zu verlangen, wenn die Deckung nicht mehr den gültigen Belehnungsvorschriften entspreche. Dieser Fall sei eingetreten. Aus den Feststellungen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer im Sinne einer Faustformel gewusst habe, nur 50 % der Depotwerte belehnen zu können. Dem Beschwerdeführer seien mehrfach Termine für den Abbau des Überzugs sowie der Überschreitung der Belehnungsgrenze gesetzt worden; dies insbesondere mit E-Mail vom 11. September 2008, in dem verlangt worden sei, den Überzug zum 31. Oktober 2008 zur Gänze abzubauen. Diese Frist für den vollständigen Abbau sei schliesslich bis zum 2. November 2008 verlängert worden. Die Situation habe sich bis zum 23./24. Oktober 2008 insoweit wesentlich verändert, als am 23. Oktober 2008 erstmals überhaupt die Kundenbeziehung ins Minus gefallen sei, also die Depotwerte des Beschwerdeführers die Forderungen der Beschwerdegegnerin unterschritten hätten. Die Situation sei durch die kurzfristige Einbringung weiterer Werte ins Depot zwar verbessert worden, doch habe am 24. Oktober 2008 wiederum ein Minussaldo vorgelegen. Somit sei die Beschwerdegegnerin berechtigt gewesen, die Darlehen (festen Vorschüsse) fällig zu stellen und die Pfänder selbst zu verwerten. Insoweit der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin über Wochen ausreichend gewarnt worden sei, könne ein Handeln der Beschwerdegegnerin gegen Treu und Glauben nicht erkannt werden.
3. Gegen dieses Teilurteil des Landgerichtes (ON 16) erhob der Beschwerdeführer Berufung an das Obergericht. Mit Urteil vom 21. Januar 2010 (ON 24) wurde dieser jedoch keine Folge gegeben und dies zusammengefasst wie folgt begründet:
Die Anwendung liechtensteinischen Rechts sei im Hinblick auf die Vereinbarung im Pfandvertrag nicht zu beanstanden (Art. 39 IPRG). Die Verpfändung der bei der Beschwerdegegnerin erliegenden Vermögenswerte sei aufgrund des Rahmenvertrages und der Pfandverschreibung erfolgt. Bei einem derartigen Generalpfand seien sämtliche bei der Bank oder dem Drittverwahrer liegenden Wertpapiere dem Pfandrecht unterworfen, ohne dass jeweils ein spezieller Pfandvertrag abgeschlossen werden müsste. Zum Erwerb des Pfandrechts bedürfe es neben dem obligatorischen Erwerbsgrund noch des dinglich wirkenden Erwerbsaktes, der in der Besitzübertragung bestehe. Die Besitzübertragung am Pfandgegenstand sei auch mittels brevi manu traditio möglich. Der Pfandgläubiger könne bereits vorgängig im mittelbaren oder unmittelbaren Besitz der zu verpfändenden Sache sein, wobei der Pfandbesitz im Rahmen einer Willenseinigung, die schon über das obligatorische Grundgeschäft erfolgt sei, stattfinde. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers müsse nicht die gesamte Gewalt im Rahmen der Besitzübertragung auf den Pfandgläubiger übergehen, vielmehr sei auch ein gemeinschaftlicher Besitz zugelassen. Es genüge, dass der Pfandgeber die ausschliessliche Gewalt über den Pfandgegenstand aufgebe. Diese Rechtslage entspreche auch jener in Österreich.
Unter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze könne nicht davon die Rede sein, dass keine Besitzübertragung der Pfandgegenstände auf die Beschwerdegegnerin stattgefunden habe. Zum einen sei der Sachbesitz ohnehin immer bei der Beschwerdegegnerin gelegen, zum anderen habe der Beschwerdeführer auch nie eine ausschliessliche Verfügungsmacht über die bei der Beschwerdegegnerin erliegenden Pfandsachen gehabt. Auch wenn dem Beschwerdeführer von der Bank die Möglichkeit eingeräumt worden sei, Werte aus seinem Depot zu verkaufen und mit seinem bei der Bank erliegenden oder kreditmässig zur Verfügung gestellten Vermögen Wertpapiere zu kaufen, so seien diese Verkaufsaufträge ausschliesslich an die Bank erfolgt. Da die Beschwerdegegnerin diese Aufträge durchführen oder auch nicht durchführen habe können, habe sie jederzeit die Möglichkeit gehabt, die Verfügungsgewalt des Beschwerdeführers zu brechen. Dies gelte nur nicht ur für die vormals durchgeführten telefonischen Verkaufsaufträge, sondern auch für jene im Rahmen des E-Banking, zumal auch hier die Bank zu jeder Sekunde die Möglichkeit gehabt habe, die elektronische Durchführung von Verkäufen zu stoppen. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob die Beschwerdegegnerin ein Sicherheitsprogramm gehabt habe, das automatisch Verkaufsaufträge stoppe, wenn die Belehnungsrichtlinien nicht mehr vorlägen, sei somit nicht von Bedeutung. Die relevierte Novelle zum Sachenrecht (LGBl. 2007 Nr. 299), die in den Art. 329 f. Bestimmungen über Finanzsicherheiten eingeführt habe, sei hier nicht anzuwenden. Formvorschriften für die Bestellung von Finanzsicherheiten im Sinne des Art. 392 würden nur für Vertragspartner gelten, die in Art. 1 Abs. 2 lit. a bis e der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten genannt seien. Natürliche Personen, soweit sie nicht Einzelkaufleute seien, seien ausgeschlossen. Dass der Beschwerdeführer die Geschäftsbeziehung zur Beschwerdegegnerin im Rahmen eines kaufmännischen Gewerbes geführt habe, sei weder festgestellt worden, noch lägen diesbezügliche Behauptungen vor.
Was die vom Beschwerdeführer in Abrede gestellte Fälligkeit anlange, ergebe sich aus den Feststellungen, dass am 24. Oktober 2008 nicht nur die Belehnungsrichtlinien nicht eingehalten worden seien, sondern überhaupt die Kundenbeziehung ins Minus gefallen sei. Auch wenn die Belehnungsrichtlinien bei 100 % gelegen hätten, wovon der Beschwerdeführer im Übrigen nicht habe ausgehen können, wären sie am 24. Oktober 2008 nicht eingehalten gewesen. Ebenso wenig könne aufgrund der Tatsache, dass die Belehnungsvorschriften schon vor dem 24. Oktober 2000 (gemeint: 2008) nicht eingehalten worden seien, auf den Verzicht des sofortigen Kündigungsrechts geschlossen werden.
Es liege auch kein Verstoss der Beschwerdegegnerin gegen Treu und Glauben vor. Unter Bedachtnahme auf den festgestellten E-Mail-Verkehr habe der Beschwerdeführer hinsichtlich der von ihm gehaltenen Wertpapiere und Edelmetalle von drohenden Zwangsverkäufen gewusst. Auch wenn vor den Zwangsverkäufen nicht noch einmal Ankündigungen erfolgt oder Fristen gewährt worden seien, stelle die Verwertung der Pfandgegenstände dennoch keinen Verstoss gegen Treu und Glauben dar, weil zum einen die Belehnungsvorschriften nicht mehr eingehalten gewesen seien und die Kundenbeziehung überhaupt ins Minus gefallen sei. Ebenso wenig sei das Nichtzuwarten bis zum 2. November 2008 treuwidrig gewesen. Aus den Feststellungen des Erstgerichtes ergebe sich die Volatilität des Goldpreises in diesen Tagen. Es sei der Beschwerdegegnerin nicht zuzumuten gewesen, allenfalls zum Schutz des Beschwerdeführers einen grösseren Verlust in Kauf zu nehmen. Es sei daher auch ohne Bedeutung, wie sich die Kundenbeziehung zum willkürlichen Zeitpunkt des 15. April 2009 dargestellt hätte.
Auch wenn das Verhalten der Beschwerdegegnerin durch Nichtgewährung einer weiteren Frist gegen Treu und Glauben verstossen hätte, so wäre das Pfandrecht dennoch, wenn auch später, verwertet worden. Der Beschwerdeführer behaupte nämlich nicht, dass er am 2. November 2008 die Belehnungsrichtlinie wieder eingehalten hätte, wenn das Depot in der Zeit vom 24. Oktober bis zum 2. November 2008 ohne Zu- und Abgänge verblieben wäre. Es handle sich hierbei um einen schadenersatzrechtlichen Bereich, über den in diesem Teilurteil nicht abgesprochen worden sei. Dieser Problemkreis könnte im Endurteil releviert werden und dort eine Rolle spielen.
4. Gegen dieses Urteil des Obergerichtes (ON 24) erhob der Beschwerdeführer Revision an den Obersten Gerichtshof. Dieser gab der Revision im angefochtenen Urteil vom 7. Mai 2010 (ON 32) keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
In der zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Faustpfandverschreibung vom 3. Mai 2000 sei die ausschliessliche Anwendung liechtensteinischen Rechts vereinbart worden, welches somit nach Art. 39 Abs. 1 IPRG zur Anwendung gelange.
Das Fahrnispfand (Art. 365 SR) sei die als beschränktes dingliches Recht ausgestaltete Befugnis des Pfandgläubigers, sich bei Nichtbefriedigung für eine Forderung aus dem Erlös einer fremden beweglichen Sache (Faustpfand) oder einer fremden Forderung bzw. eines anderen fremden Rechts (Pfandrecht an Forderungen und anderen Rechten) bezahlt zu machen. Bei der Begründung des Pfandrechts werde nur die Sachherrschaft selbst übertragen, nicht aber das Eigentums-, Nutzungs- oder Gebrauchsrecht. Das Pfandrecht erlaube unter bestimmten Voraussetzungen, dem Eigentümer die Sache gänzlich zu entziehen, indem sie verwertet werde und der Erlös dem Gläubiger zufliesse. Dem Gläubiger gehe es also nicht um die Sache selbst, sondern um den in der Sache innewohnenden Wert, der ihm bei Eintritt einer (an sich von den Parteien nicht beabsichtigten, unerwünschten) aufschiebenden Bedingung zukommen solle (Nichtbefriedigung, Art. 373 Abs. 1 SR). Das Faustpfandprinzip wolle verhindern, dass der Verpfänder die ausschliessliche Gewalt über die Sache behalte (Art. 365 Abs. 3 SR) und damit sicherstellen, dass die dingliche Berechtigung an der Pfandsache mit der Besitzeslage übereinstimme. Das Faustpfandprinzip solle diese Publizitätsfunktion des Besitzes wahren und ihr auch im Bereich des Faustpfandes zum Durchbruch verhelfen. Es finde seine Entsprechung im Traditionsprinzip, welches für die Übertragung des Eigentums an beweglichen Sachen den Übergang des Besitzes auf den Erwerber verlange. Das Pfandrecht sei im Sachenrecht nicht als Realkontrakt, sondern als Konsensualvertrag ausgestaltet. Es genüge daher zur Begründung des Pfandrechts nicht die blosse Hingabe der Pfandsache, es müsse vielmehr der Bestellung des Pfandrechts ein Rechtsgrund (causa) zu Grunde liegen. Diesen bilde der Fahrnispfandvertrag. Bei dieser im Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Vereinbarung verspreche der Pfandgeber dem Pfandnehmer, ihm zwecks Sicherung einer Forderung eine Sache (Art. 365 SR), eine Forderung oder ein anderes Recht (Art. 384 SR) zu übertragen (Faustpfand- oder Forderungspfandvertrag). Der Pfandvertrag verleihe dem Pfandnehmer einen obligatorischen Anspruch auf Übertragung des Pfandbesitzes. Demgegenüber stelle die Besitzübertragung an der Pfandsache den Vollzug des Pfandvertrages dar, somit die eigentliche Pfandbestellung als dinglichen Akt.
Die Übertragung des Besitzes an der Pfandsache sei erforderlich für die Begründung des Pfandrechts. Dies ergebe sich aus dem Faustpfandprinzip und sei zwingendes Recht. Dabei sei nicht erforderlich, dass die ausschliessliche Gewalt über die Sache auf den Pfandnehmer übergehe, es genüge nach Art. 365 Abs. 3 SR, dass der Pfandgeber die ausschliessliche Gewalt aufgebe. Die im Gesetz nicht ausdrücklich geregelte Besitzeswandlung (brevi manu traditio) vermöge ebenfalls Pfandbesitz zu begründen. Dabei entfalle der Vorgang der Übergabe, weil der Pfandnehmer die Sache bereits in seiner Gewalt habe. Die Parteien hätten sich hier nur darüber einig zu sein, dass der bereits bestehende Besitz des Gläubigers künftig als Pfandbesitz zu gelten habe.
Eine Erscheinungsform des Fahrnispfandes von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung sei das Pfandrecht der Banken an den Wertschriftendepots ihrer Kunden. Gegenstand des Pfandrechts sei hier, wie bei den Edelmetalldepots, der Miteigentumsanteil des Kunden am Gesamtbestand des Sammeldepots. Insoweit handle es sich um ein Faustpfand. Das Pfandrecht der Bank beziehe sich gemäss den üblichen Klauseln nicht nur auf das Wertschriftendepot, sondern auf "alle Vermögenswerte und Guthaben des Kunden", welche der Kunde bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung oder später bei der Bank selbst oder die Bank für Rechnung des Kunden verwahre. Diese weite Umschreibung des Pfandgegenstandes werde gemeinhin als zulässig angesehen, denn die Bestimmbarkeit der Pfandsachen sei jederzeit gegeben. Ebenso wenig sei zu beanstanden, dass solche Pfandklauseln in den AGB der Banken enthalten seien. Wer bei einer Bank ein Depot einrichte oder Kredite aufnehme, wisse, dass die Bank ein Pfandrecht geltend machen werde, falls er seinen Verpflichtungen nicht nachkomme; dies auch dann, wenn er die AGB ungelesen unterzeichnet habe. Selbst in Deutschland, wo in dieser Hinsicht strengere Massstäbe gälten, sei das AGB-Pfandrecht der Banken und Sparkassen unbestritten. Gemäss den üblichen Pfandklauseln beziehe sich das Pfandrecht auf jene Vermögenswerte, welche die Bank für Rechnung des Kunden bei sich oder bei einem Dritten aufbewahre. Die Besitzübertragung werde somit durch brevi manu traditio vollzogen. Nicht erforderlich für die Begründung des Pfandbesitzes sei ein darüber hinausgehender, nach aussen publik werdender Zuordnungsakt, etwa in Form eines Verpfändungsvermerkes auf dem Depotauszug. Soweit generelle oder spezielle Pfandverträge abgeschlossen würden, gingen diese der AGB-Pfandklausel vor. Seien solche Verträge ausgelaufen oder als unwirksam anzusehen, komme das AGB-Pfandrecht wieder zum Zuge; dies gewissermassen als "Notventil" oder "Notbremse".
Die Realisierung des Pfandwertes setze gemäss Art. 373 Abs. 1 SR voraus, dass der Gläubiger für die gesicherte Forderung nicht befriedigt worden sei. Damit werde der Bestand der Forderung und ihre Fälligkeit vorausgesetzt. Unzulässig sei also die Verwertung der Pfandsache vor der Fälligkeit der Forderung. Bei drohendem Wertzerfall der Pfandsache sei der Pfandgläubiger zu einem Notverkauf berechtigt. Je nach den Umständen (drohende Verluste, Zumutbarkeit für den Pfandgläubiger) könne der Pfandgeber den Pfandgläubiger auch zum vorzeitigen Verkauf der Pfandsache auffordern. Schliesslich könne die vorzeitige Verwertung auch pfandvertraglich vereinbart werden. Dies sei in den Pfandverträgen einer Bank vorgesehen für den Fall, dass der Pfandschuldner seiner Nachdeckungspflicht nicht nachkomme.
Das private Recht auf Verwertung beinhalte das Recht des Pfandgläubigers, den Pfandgegenstand für Rechnung des Schuldners zu verkaufen. Neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Pfandverwertung müsse der privaten Verwertung eine Vereinbarung der Parteien zugrunde liegen. Ohne Vereinbarung bzw. Zustimmung komme eine private Verwertung nur beim sogenannten Notverkauf in Betracht. Die Banken sähen in ihren Pfandklauseln regelmässig das Recht vor, zwischen der Betreibung auf Pfandverwertung und der privaten Verwertung wählen zu dürfen. Weder dieses Wahlrecht als solches, noch die Befugnis der Bank zum Selbstverkauf seien als ungewöhnlich oder geschäftsfremd anzusehen. Bei börsengehandelten Wertpapieren sei dieses Vorgehen zweckmässig und liege auch im Interesse des Kunden, denn in der Zeit, welche die Betreibung auf Pfandverwertung beanspruche, sei der Wert des Depots gefährdet.
Unter Beachtnahme auf den hier zu Grunde liegenden Sachverhalt beruhe die geschäftliche Basis zwischen den Streitteilen auf den jeweils am 3. Mai 2000 abgeschlossenen Vereinbarungen, nämlich dem "Rahmenvertrag fester Vorschuss" und der "Faustpfandverschreibung". Der Rahmenvertrag sollte für alle festen Vorschüsse gelten und habe die am 23. November, 12. Dezember 2007 sowie die am 1. Februar und 23. Juni 2008 geschlossenen Spezialverträge über USD 5 Mio., CHF 4 Mio., USD 9 Mio. und CHF 10 Mio. umfasst. Zur Sicherstellung dieser Vorschüsse (zzgl. Zinsen, Kosten sowie allfälliger anderer gegenwärtiger oder zukünftiger Forderungen der Beschwerdegegnerin als Kreditgeberin) habe der Beschwerdeführer als Kreditnehmer alle gegenwärtigen und zukünftigen bei der Beschwerdegegnerin liegenden Werte bzw. unterhaltenen Guthaben als Sicherheiten bestellt.
In der Faustpfandverschreibung sei seitens des Beschwerdeführers eine Verpfändung sämtlicher gegenwärtig und zukünftig bei der Beschwerdegegnerin oder bei Dritten liegender Vermögenswerte bzw. unterhaltener Guthaben im Sinne der Art. 665 ff. und 384 ff. SR erfolgt. Die dargestellten Vereinbarungen bildeten den (tauglichen) Rechtsgrund für die Bestellung des Pfandrechts zugunsten der Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer habe bei der Beschwerdegegnerin ein Wertschriften- und Edelmetalldepot gehabt. Gegenstand des von der Beschwerdegegnerin erworbenen Pfandrechts habe somit der Miteigentumsanteil des Beschwerdeführers am Gesamtbestand des (bankinternen oder -externen) Sammeldepots gebildet. Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt hätten, sei die Besitzübertragung brevi manu traditio erfolgt. Eine Besitzanweisung habe sich erübrigt, weil die Sammelverwahrungsstelle den unmittelbaren Besitz nicht für den Pfandgeber, sondern für die Depotbank innegehabt habe. Ebenso wenig sei für die Begründung des Pfandbesitzes ein darüber hinausgehender, nach aussen publik werdender Zuordnungsakt erforderlich gewesen.
Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Revision neuerlich den Standpunkt einnehme, er habe im Rahmen des E-Banking über die Pfandsache mit Ausschluss der Beschwerdegegnerin als Pfandgläubigerin verfügen können, weshalb die Beschwerdegegnerin den qualifizierten Pfandbesitz aufgegeben habe, so gehe er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass das automatische Überwachungssystem der Beschwerdegegnerin im Fall einer Überschreitung der Belehnung einen weiteren Kaufauftrag über die Belehnungsgrenze hinaus ablehne. Das System informiere dann automatisch die Kreditabteilung der Bank. Fortan werde die Kundenbeziehung sowohl von der Kreditabteilung, als auch vom ebenfalls verständigten Kundenbetreuer überwacht, wobei dann Aufträge nur mehr über den Kundenbetreuer und nicht mehr über E-Banking möglich seien. Insoweit der Beschwerdeführer seine Aufträge vormals telefonisch erteilt habe, sei die Beschwerdegegnerin vertraglich verpflichtet gewesen, die Aufträge innerhalb der Belehnungsgrenze auszuführen, sodass sich das neue, automatische System nur im Abwicklungsmodus seitens des Kunden unterscheide. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers habe die Beschwerdegegnerin mit der Einführung des E-Banking ihre Kontrollmöglichkeiten somit nicht aufgegeben. Von einem Verlust des Pfandrechts könne deshalb keine Rede sein.
Dem Einwand der mangelnden Fälligkeit sei entgegen zu halten, dass in Punkt 5. des Rahmenvertrages zwar die Fälligkeit des festen Vorschusses mit dem jeweiligen Laufzeitende festgelegt worden sei. Entscheidend sei aber die Regelung in Punkt 8. des Spezialvertrages, wonach die Kreditgeberin zu einer sofortigen Fälligstellung unter anderem dann berechtigt sei, wenn die Deckung nicht mehr den gültigen Belehnungsvorschriften entspreche. Nach dem Sachverhalt seien am 24. Oktober 2008 die Belehnungsgrenzen überschritten gewesen. Im Übrigen habe sich auch die Kundenbeziehung im Minus befunden, sodass die Fälligstellung vertragskonform gewesen sei.
Gleichermassen finde die Pfandverwertung in der Faustpfandverschreibung vom 30. Mai 2000 Deckung. In den Pfandbestimmungen heisse es unter anderem, dass die Beschwerdegegnerin berechtigt sei, die aus den Pfandgegenständen sich ergebenden Rechte ohne gerichtliche Mitwirkung geltend zu machen. Die private Pfandverwertung im Sinne des Verkaufs von Depotwerten sei daher rechtmässig gewesen. Mit seiner Behauptung, er habe mit der Beschwerdegegnerin eine Vereinbarung dahingehend getroffen, dass ihm eine Frist bis zum 3. November 2008 eingeräumt worden sei, gehe der Beschwerdeführer wiederum nicht von den bindenden Feststellungen aus. Richtig sei nur, dass die Beschwerdegegnerin mehrfach Fristen zum Abbau des Überzugs gesetzt habe und der schliesslich für den vollständigen Abbau des Überzugs gesetzte Termin vom 31. Oktober 2008 über Drängen des Beschwerdeführers auf den 2. November 2008 verlängert worden sei. Von einer die Fälligkeitsklausel des Rahmenvertrages abändernden Vereinbarung im Sinne eines Verzichts der Fälligstellung bis 31. Oktober bzw. 2. November 2008 könne keine Rede sein, weil es dazu eines rechtsgeschäftlichen Erklärungswillens der Beschwerdegegnerin bedurft hätte und der festgestellte Sachverhalt dazu keine Anhaltspunkte biete.
Die Beschwerdegegnerin habe mit dem Beschwerdeführer im Schriftverkehr mehrfach auf die zunehmend prekäre Situation und die drohenden Zwangsverkäufe hingewiesen. Der aus dem pfandvertraglichen Verhältnis resultierenden Androhungspflicht habe die Beschwerdegegnerin somit Genüge getan. Ihr Handeln sei insoweit nach Treu und Glauben erfolgt. Zweck der Ankündigung sei es gewesen, dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zu geben, die angedrohte Zwangsverwertung durch Befriedigung des Pfandgläubigers abzuwenden und über die Rechtslage Klarheit zu gewinnen. Dass dem Beschwerdeführer diese äusserst angespannte Situation bewusst gewesen sei, ergebe sich unter anderem bereits aus dem E-Mail von B vom 13. Oktober 2008, in dem er angekündigt habe, ab Mittwoch Zwangsverkäufe vornehmen zu müssen. Der Beschwerdeführer habe sich daraufhin mit dem Beginn von Zwangsverkäufen nolens volens auch einverstanden erklärt. Tatsächlich seien, wie die Beschwerdegegnerin in ihrem E-Mail vom 17. Oktober 2008 ausgeführt habe, Edelmetalle des Beschwerdeführers verkauft worden. Die Situation habe sich aber bis zum 24. Oktober 2008 dramatisch zugespitzt. Nachdem sich der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2008 infolge des Belehnungsüberzuges von mehr als CHF 8.2 Mio. zum Handelsschluss 22. Oktober 2008 bereit erklärt habe, das im Depot seiner Schwester befindliche Gold auf sein Depot zu übertragen, hätten die Depotwerte des Beschwerdeführers am Morgen des 24. Oktober 2008 die Forderungen der Beschwerdegegnerin neuerlich überschritten. Grund dafür sei eine erneut starke Einbusse des Goldkurses gewesen.
Die letztlich am 24. Oktober 2008 durchgeführten Zwangsverkäufe seien schon deshalb gerechtfertigt gewesen, weil die Streitteile in Punkt 12. des Kontokorrentkredites in besonders dringlichen Fällen eine Pfandverwertung auch ohne Einhaltung einer Frist vereinbart gehabt hätten. Eine derart dringende Situation sei bereits von den Unterinstanzen zutreffend bejaht worden. Aber selbst wenn eine solche Klausel nicht vereinbart gewesen wäre, wäre die Beschwerdegegnerin angesichts des weiter drohenden Zerfalls des Goldkurses und auch angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht habe erreicht werden können, von der Ankündigungspflicht befreit gewesen.
Die Vorgangsweise der Beschwerdegegnerin habe deshalb nicht nur der vertraglichen Regelung, sondern auch der bankenrechtlichen Sorgfaltspflicht entsprochen. Es sei angesichts des fallenden Goldkurses darum gegangen, beide Vertragsparteien vor weiterem Schaden zu bewahren. Dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des Bundesgerichtes vom 26. Februar 2008 liege ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Dort habe die Bank nach den vereinbarten Bedingungen den Kunden zur Nachdeckung auffordern müssen; dies mit einer Frist von mindestens einem Arbeitstag. Eine Notfallklausel sei nicht vereinbart gewesen.
Da es bei der Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes nur auf die Zeit bis zum 24. Oktober 2008 und insbesondere auf die Verwertungshandlungen der Beschwerdegegnerin am 24. Oktober 2008 selbst ankomme, seien Feststellungen über die fiktive Entwicklung der Depotwerte bis zum 3. November 2008 entbehrlich.
5. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 7. Mai 2010 (ON 32) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15. Juni 2010 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Anspruches auf den gesetzlichen Richter nach Art. 33 LV, der Eigentumsgarantie nach Art. 34 LV, der Begründungspflicht nach Art. 43 LV und des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Individualbeschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei. Der Staatsgerichtshof möge das angefochtene Urteil deshalb aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen. Ergänzend wird ein Kostenersatzantrag gestellt.
Zu den geltend gemachten Grundrechtsrügen wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
5.1. Der Staatsgerichtshof habe in jüngeren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass den Rechtsunterworfenen durch gehörige Ankündigung der Besetzung des entscheidenden Gerichtes die Möglichkeit einzuräumen sei, allfällige Ausschliessungs- und Ablehnungsgründe im Sinne der Art. 56 ff. GOG geltend zu machen; dies auch in Bezug auf Senatsbesetzungen beim Obersten Gerichtshof. Der Beschwerdegegnerin (gemeint wohl: dem Beschwerdeführer) sei bereits am 31. März 2010 eine Mitteilung im Sinne von Art. 59 GOG übermittelt worden. Gegen die Senatszusammensetzung habe der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt keine Einwendungen erhoben. Wenige Tage vor der Sitzung des Obersten Gerichtshofes im April 2010 sei dem Verfahrenshelfer des Beschwerdeführers von der Schriftführerin des Obersten Gerichtshofes telefonisch mitgeteilt worden, die vorliegende Rechtssache werde an der Aprilsitzung behandelt. Zudem gebe es eine Senatsänderung dahingehend, dass anstelle von Dr. C Herr lic. iur. D dem Senat angehören werde. Gegen diese Änderung der Senatsbesetzung habe der Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben.
Nach Erhalt des angefochtenen Urteils habe er aber feststellen müssen, dass die Rechtssache nicht in der Aprilsitzung und nicht in der ihm bekannt gegebenen, geänderten Senatsbesetzung, sondern wiederum in der ursprünglichen Senatsbesetzung am 7. Mai 2010 entschieden worden sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Rechtssache, wie dem Beschwerdeführer mitgeteilt, bereits am 9. April 2010 vom Obersten Gerichtshof in geänderter Senatsbesetzung in Behandlung gezogen worden sei. Weiters sei davon auszugehen, dass anlässlich dieser Sitzung keine abschliessende Erledigung erfolgt sei und diese auf den 7. Mai 2010 verlegt bzw. verschoben worden sei. An dieser Sitzung sei dann aber wiederum in einer Besetzung getagt worden, welche dem Beschwerdeführer nicht bekannt gegeben worden sei. Auch stehe durch dieses Vorgehen im Raum, dass diese Rechtssache an zwei Sitzungen vom ersten Senat des Obersten Gerichtshofes in jeweils unterschiedlicher Besetzung behandelt worden sei. Dieses Vorgehen verletze Art. 33 LV.
5.2. Es liege gegenständlich ein Eingriff in das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin vor, welche dessen Depotwerte eigenmächtig veräussert habe. Der Oberste Gerichtshof habe diesen Eingriff in willkürlicher Art und Weise geschützt.
Der Oberste Gerichtshof halte unter Punkt 7.2.7 richtigerweise fest, dass für die Realisierung des Pfandwertes vorausgesetzt werde, dass der Gläubiger, somit die Bank, für die gesicherte Forderung nicht befriedigt worden sei, womit der Bestand der Forderung und ihre Fälligkeit vorausgesetzt würden. Zudem gehe der Oberste Gerichtshof richtig davon aus, dass die private Verwertung des zu Pfand gegebenen Depots zwischen den Parteien vereinbart werden müsse. Demgegenüber habe sich der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens darauf berufen, dass die Beschwerdegegnerin am 24. Oktober 2008 über keine offene und damit fällige Forderung verfügt habe und zwischen den Streitteilen zur privaten Verwertung vertragliche Vereinbarungen getroffen worden seien, nach denen die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, vor einer Verwertung des Depots die Möglichkeit einzuräumen, zusätzliche Sicherheiten beizubringen oder verhältnismässige Abzahlung zu leisten. Der Oberste Gerichtshof sehe beide der genannten Voraussetzungen als gegeben an und greife diesbezüglich auf eine willkürliche Begründung zurück.
Der Beschwerdeführer habe mangelnde Fälligkeit vorgebracht, weil alle vier festen Vorschüsse am 24. Oktober 2008 nicht zur Rückzahlung fällig gewesen seien und sich die Beschwerdegegnerin auf keinen der im Spezialvertrag zu den festen Vorschüssen unter Punkt 8. vereinbarten ausserordentlichen Kündigungsgründe habe berufen können. Es sei vom Erstgericht nicht festgestellt worden, dass die festen Vorschüsse am 24. Oktober 2008 deswegen fällig gestellt worden seien, weil an diesem Tag die Belehnungsgrenzen überschritten worden seien. Die Beschwerdegegnerin selbst habe dies in ihrem Vorbringen als Kündigungsgrund selbst ausgeschlossen. Das vom Erstgericht als Grund der Kündigung festgestellte "Kundenbeziehungsminus" sei aber im Spezialvertrag zu den festen Vorschüssen nicht als Kündigungsgrund vereinbart worden. Die auf dieses Faktum gestützte sofortige Fälligstellung der festen Vorschüsse sei deshalb unrechtmässig gewesen. Die Begründung des Obersten Gerichtshofes, die Fälligstellung sei vertragskonform, weil am 24. Oktober 2008 die Belehnungsgrenzen überschritten gewesen seien, sei willkürlich, weil die Beschwerdegegnerin selbst vorgebracht habe, dass dies nicht der Grund für die Fälligstellung gewesen sei. Der Oberste Gerichtshof entferne sich damit vom Dispositionsgrundsatz nach § 405 ZPO, wonach Gerichte nichts anderes zusprechen dürften als von den Parteien begehrt.
Willkürlich sei auch die weitere Begründung, die Fälligstellung sei auch deswegen zu Recht erfolgt, weil die Kundenbeziehung im Minus gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich explizit darauf hingewiesen, dass in Punkt 8. des Rahmenvertrages ein solches Minus nicht als ausserordentlicher Kündigungsgrund vereinbart worden sei. Darauf gehe der Oberste Gerichtshof jedoch nicht ein und zeige auch nicht auf, gestützt auf welche vertraglichen Grundlagen die Beschwerdegegnerin berechtigt gewesen wäre, die Vorschüsse fällig zu stellen.
Der Oberste Gerichtshof stütze auch die weiteren Voraussetzungen für die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene private Pfandverwertung mit willkürlichen Argumenten. Der Beschwerdeführer habe nämlich vorgebracht, die private Verwertung sei weder ordentlich angekündigt, noch sei ihm eine angemessene Frist eingeräumt worden, um weitere Sicherheiten beizubringen oder verhältnismässige Abzahlung zu leisten. Dazu wäre die Beschwerdegegnerin nach den vereinbarten Pfandbestimmungen jedoch verpflichtet gewesen. In diesem Zusammenhang habe der Beschwerdeführer auch ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtes vom 26. Februar 2008 zitiert, in welchem mit hinlänglicher Deutlichkeit aufgezeigt worden sei, dass jedes Bankinstitut an die vereinbarten Bedingungen zur privaten Pfandverwertung, somit auch an die Aufforderung zur Nachdeckung, gebunden sei. Der Oberste Gerichtshof verwerfe dieses Vorbringen mit willkürlichen Argumenten, wenn er darlege, dem Beschwerdeführer sei die prekäre Situation schon lange vor dem 24. Oktober 2008 bewusst gewesen, und er sei in diesem Zeitraum vor dem 24. Oktober 2008 wiederholt aufgefordert worden, Zwangsverkäufe vorzunehmen. Diese Umstände seien unbestritten. Vom Erstgericht sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer diesen Aufforderungen immer nachgekommen sei und diese Verkäufe selbst vorgenommen habe. Aus den Feststellungen sei aber abzuleiten, dass die Beschwerdegegnerin bis zum 24. Oktober 2008 zu keinem Zeitpunkt selbst Depotwerte des Beschwerdeführers veräussert und damit in sein Eigentumsrecht eingegriffen habe. Es zeige sich somit, dass sich die Beschwerdegegnerin vor dem 24. Oktober 2008 an die vertraglichen Abmachungen gehalten und vom Beschwerdeführer jeweils im Sinne der Pfandvertragsbestimmungen verhältnismässige Abzahlung verlangt habe; dies unter der Ankündigung, widrigenfalls selbst im Rahmen der privaten Pfandverwertung vorzugehen. Am 24. Oktober 2008 habe sie sich dann an diese vertraglichen Abmachungen nicht mehr gehalten.
Der Oberste Gerichtshof rechtfertige die private Pfandverwertung damit, dass zwischen den Streitteilen in Punkt 12. des Kontokorrentkredites eine solche ohne Einhaltung einer Frist in besonders dringenden Fällen vereinbart worden sei. Diese Begründung sei widersprüchlich und willkürlich.
Noch unter Punkt 7.2.8 halte der Oberste Gerichtshof nämlich fest, der gegenständliche Sachverhalt beruhe auf den am 3. Mai 2000 abgeschlossenen Vereinbarungen, nämlich dem Rahmenvertrag fester Vorschuss und der Faustpfandverschreibung. In der Folge halte der Oberste Gerichtshof im krassen Widerspruch dazu ohne ersichtlichen Grund fest, der Beschwerdeführer müsse Punkt 12. des Kontokorrentkredites vom 23. Juni 2004 gegen sich gelten lassen. Dabei nehme der Oberste Gerichtshof in Kauf, dass dieser Vertrag am 24. Oktober 2008 zwischen den Streitteilen keinerlei Wirkung mehr entfaltet habe, weil nach den Feststellungen an diesem Tag kein offener Kontokorrentkredit mehr ausgehaftet habe.
Willkürlich sei weiter die Verwerfung der Pflicht zur Aufforderung zur Nachdeckung mit dem Argument, es sei eine "Notfallsklausel" vereinbart worden, weshalb auch das vom Beschwerdeführer zitierte Judikat des Bundesgerichtes unbeachtlich sei. Es stehe nämlich fest, dass in den Vereinbarungen vom 3. Mai 2000 keine Notfallklausel vereinbart worden sei. In den Pfandvertragsbestimmungen zur Faustpfandverschreibung sei lediglich vereinbart worden, dass die Beschwerdegegnerin bei kotierten Wertpapieren in dringenden Fällen ohne Voranzeige zur Verwertung oder Hinterlegung berechtigt sei, sobald die Belehnungsmarge wesentlich überschritten sei. Die Beschwerdegegnerin habe aber keinerlei Vorbringen insbesondere dazu erstattet, ob und welche kotierten Wertpapiere im Depot des Beschwerdeführers gewesen seien und dass solche verwertet worden wären. Es fänden sich diesbezüglich auch keine Feststellungen des Erstgerichtes. Festgestellt worden sei vielmehr, dass sich überwiegend physische Edelmetalle und Fremdwährungsguthaben im Depot befunden hätten.
Auch hierzu müsse sich der Oberste Gerichtshof schliesslich vorwerfen lassen, dass er sich sowohl von den Feststellungen des Erstgerichtes, als auch vom Vorbringen der Beschwerdegegnerin entferne. Denn diese habe nicht vorgebracht, es sei zwischen den Streitteilen eine Notfallklausel vereinbart worden, auf deren Basis sie berechtigt gewesen wäre, die private Pfandverwertung ohne Vorankündigung durchzuführen.
Willkürlich sei auch das Argument, wonach die Beschwerdegegnerin von der vereinbarten Ankündigungspflicht am 24. Oktober 2008 entbunden gewesen wäre, weil der Beschwerdeführer nicht habe erreicht werden können. Auch hier entferne sich der Oberste Gerichtshof von den Feststellungen und vom Vorbringen der Beschwerdegegnerin. Diese habe nämlich nie behauptet, sie sei von der Ankündigungspflicht entbunden gewesen. Das entsprechende Zitat aus dem Basler Kommentar sei aus dem Zusammenhang gerissen. Diese Kommentarstelle spreche nämlich davon, dass eine Entbindung von der Ankündigungspflicht beispielsweise dann anzunehmen wäre, wenn diese besondere Schwierigkeiten bereiten würde, so etwa bei Unerreichbarkeit des Pfandgläubigers oder einem drohenden Kursverfall. Weder zum einen, noch zum anderen Tatbestand lägen Vorbringen oder Feststellungen vor. Im Gegenteil, nach den Feststellungen sei der Beschwerdeführer innert kürzester Zeit erreicht worden. Die Beschwerdegegnerin habe jedoch bereits mit der Pfandverwertung begonnen gehabt. Auch sei festgestellt worden, dass die Beschwerdegegnerin noch am 23. Oktober 2008 bei noch schlechterer Vermögenssituation sehr wohl ihrer Ankündigungspflicht nachgekommen sei und der Beschwerdeführer auch weitere Sicherheiten beigebracht habe, um die Verwertung abzuwenden. Wenn der Oberste Gerichtshof angesichts dieser Tatsachenlage davon ausgehe, die Beschwerdegegnerin sei am 24. Oktober 2008 von ihrer Ankündigungspflicht entbunden gewesen, so sei dies willkürlich.
Die vom Obersten Gerichtshof herangezogenen Argumente seien im vorangegangenen Verfahren von den Vorinstanzen weder thematisiert, noch in irgendeiner Weise in Betracht gezogen worden. Damit stellten diese Argumente und Begründungen jedoch ein Überraschungsurteil dar, mit welchem der Beschwerdeführer im Revisionsverfahren nicht habe rechnen können und müssen.
5.3. Der Oberste Gerichtshof komme im angefochtenen Urteil auch seiner Begründungspflicht in weiten Teilen nicht nach. Der Beschwerdeführer habe in der Revision nämlich gerügt, dass das Vorgehen der Beschwerdegegnerin gegen Treu und Glauben und die Aufklärungs- bzw. Sorgfaltspflicht verstosse. Darauf sei der Oberste Gerichtshof nicht eingegangen.
Der Beschwerdeführer habe zudem vorgebracht, die Beschwerdegegnerin sei deshalb nicht zur fristlosen Kündigung der festen Vorschüsse berechtigt gewesen, weil sie ihm eine Frist zum Abbau des Überzuges bis zum 1. November 2008 eingeräumt habe. Er habe auch darauf verwiesen, dass er von der Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang nicht ordentlich aufgeklärt worden sei. Auch auf dieses Vorbringen sei der Oberste Gerichtshof nicht eingegangen. Dasselbe gelte für den Hinweis des Beschwerdeführers, dass die von der Beschwerdegegnerin thematisierten Belehnungsrichtlinien bereits bei Vergabe der festen Vorschüsse nicht eingehalten worden seien und es sich daher als Verstoss gegen Treu und Glauben darstelle, wenn die Beschwerdegegnerin bei dieser Sachlage am 24. Oktober 2008 die vier festen Vorschüsse sofort fällig gestellt habe.
Der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit der unterlassenen Androhung der privaten Zwangsverwertung einen Verstoss gegen Treu und Glauben und die Aufklärungs- sowie Sorgfaltspflichten gerügt. Auch darauf sei der Oberste Gerichtshof nicht eingegangen. Er erwähne einzig, das Handeln der Beschwerdegegnerin sei nach Treu und Glauben erfolgt. Weshalb dies so sein solle, werde nicht aufgezeigt. Auch das Verhalten der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der von ihr gewährten Frist zur Beseitigung der Unterdeckung per 1. November 2008 sei vom Beschwerdeführer als Verstoss gegen Treu und Glauben gerügt worden, da er davon ausgehen habe können, dass die Beschwerdegegnerin angesichts der gewährten Frist bis zu deren Ablauf keine private Pfandverwertung vornehmen werde. Auch habe er die mangelnde Aufklärung durch die Beschwerdeführerin moniert, welche ihn nicht darauf hingewiesen habe, dass trotz gewährter Frist jederzeit eine Verwertung aufgrund einer Unterdeckung möglich sein solle. Auf dieses Vorbringen sei der Oberste Gerichtshof ebenfalls nicht eingegangen.
5.4. Sofern nach Massgabe des bisherigen Vorbringens keine Grundrechtsverletzung anzunehmen wäre, so sei jedenfalls das Willkürverbot verletzt, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf das bisherige Vorbringen verwiesen werde.
6. Zu dieser Individualbeschwerde erstattete die Beschwerdegegnerin mit Datum vom 20. Juli 2010 eine Gegenäusserung. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde keine Folge geben und den Beschwerdeführer zum Kostenersatz verpflichten. Begründet wird dies im Wesentlichen wie folgt:
6.1. In Bezug auf seine Rüge betreffend die Verletzung des Anspruches auf den ordentlichen Richter sei der Beschwerdeführer nicht einmal beschwert. Ihm sei nämlich die Senatsbesetzung am 31. März 2010 mitgeteilt worden. Er habe dabei selbst vorgebracht, dass er gegen diese Besetzung nichts einzuwenden gehabt habe. Dasselbe gelte in Bezug auf die Änderung der Senatsbesetzung von lic. iur. C auf lic. iur. D. Eine Beschwer des Beschwerdeführers sei deshalb nicht ersichtlich, zumal er nicht einmal in der gegenständlichen Beschwerde vorbringe, dass er Ablehnungsgründe gehabt hätte. Ein aktuelles Rechtsschutzbedürfnis sei demnach von vornherein zu verneinen.
6.2. Es liege hier eine Streitsache vor, in welcher der Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin um einen Geldanspruch streite. Der Entscheid des Obersten Gerichtshofes greife nicht in die Eigentumsposition des Beschwerdeführers ein. Wenn, dann sei ein solcher Eingriff durch die Beschwerdegegnerin erfolgt. Eine unmittelbare Drittwirkung der Eigentumsgarantie an die Adresse der Beschwerdegegnerin komme vorliegend nicht in Betracht. Deshalb liege von vornherein keine Verletzung von Art. 34 LV vor.
Der Beschwerdeführer mache weiter geltend, der Eingriff der Beschwerdegegnerin in sein Eigentumsrecht an seinen Depotwerten sei auf einer ungenügenden vertraglichen bzw. gesetzlichen Grundlage erfolgt. Insoweit der Beschwerdeführer hier die Eigentumsgarantie anspreche, sei auf das oben Ausgeführte zu verweisen. Aber auch Willkür hafte dem angefochtenen Urteil diesbezüglich nicht an.
Der Beschwerdeführer behaupte, die Beschwerdegegnerin wäre nur dann zur Verwertung des Wertschriftendepots berechtigt gewesen, wenn die festen Vorschüsse zum Zeitpunkt der Verwertung auch fällig gewesen wären. Zwar habe die Beschwerdegegnerin die festen Vorschüsse am 24. Oktober 2008 sofort fällig gestellt. In Tat und Wahrheit habe es aber keinen ausserordentlichen Kündigungsgrund gegeben, welcher dies erlaubt hätte. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers werde bestritten. Das Obergericht habe hierzu in seinem Urteil (ON 24) ausgeführt, dass der Beschwerdegegnerin in Punkt 8. des gemeinsamen Rahmenvertrages die Möglichkeit zur sofortigen Fälligstellung eingeräumt worden sei. Demnach habe die Beschwerdegegnerin die sofortige Rückzahlung der festen Vorschüsse ohne vorherige Ankündigung verlangen können, wenn unter anderem die Deckung nicht mehr den gültigen Belehnungsvorschriften entsprochen habe. Genau diese Tatsache sei am 24. Oktober 2008 vorgelegen. Auch wenn die Belehnungsvorschriften, deren Kenntnis durch den Beschwerdeführer zumindest im Grossen und Ganzen vom Erstgericht festgestellt worden sei, auch schon vor dem 24. Oktober 2008 nicht eingehalten worden seien, so könne daraus nicht auf einen Verzicht auf das Recht der sofortigen Kündigung geschlossen werden; dies umso weniger, als eine Vorgehensweise, mit der der Beschwerdeführer um die Aufrechterhaltung der Darlehen in vielen Schreiben gebeten habe und dann die Einräumung weiterer Fristen zu seinem Vorteil ausgenützt habe, ein venire contra factum proprium darstellen würde. Ob die Beschwerdegegnerin die sofortige Fälligstellung der Darlehen am 24. Oktober 2008 auf die Überziehung der Belehnungsrichtlinien gestützt habe oder darauf, dass überhaupt die Kundenbeziehungen in den negativen Bereich gekommen seien, würde keine Rolle spielen. Wenn schon eine sofortige Kündigung der Darlehen möglich sei, wenn die Kundenbeziehung noch lange im positiven Bereich liege, müsse umso mehr diese Kündigungsmöglichkeit vorliegen, wenn die Forderungen der Bank das verpfändete Vermögen übersteigen würden. Diese Ausführungen des Obergerichtes überzeugten und seien schlüssig. Demnach spiele es also keine Rolle, ob die Beschwerdegegnerin die sofortige Fälligstellung aufgrund eines Belehnungsüberzugs oder eines gesamten Kundenkontominus ausgesprochen habe. Dass die Beschwerdegegnerin die sofortige Fälligstellung auf das Kundenkontominus gestützt habe, werde im Übrigen bestritten. Solche Feststellungen lägen jedenfalls nicht vor. Gestützt worden sei die Kündigung auf den Belehnungsüberzug. Das Kündigungsrecht sei jedoch erst geltend gemacht worden, als der Belehnungsüberzug so gross gewesen sei, dass gar ein Kundenkontominus entstanden sei.
Somit gingen die Ausführungen des Beschwerdeführers ins Leere, wenn er vorbringe, ein Kundenminus sei nicht als ausserordentlicher Kündigungsgrund vereinbart worden. Beide Unterinstanzen hätten nachvollziehbar ausgeführt, dass die Tatsache, dass zwischen den Parteien der Belehnungsüberzug als ausserordentlicher Kündigungsgrund vereinbart worden sei, bedeute, dass im Falle eines Kundenminus (als extremster Fall des Belehnungsüberzugs) erst recht ein ausserordentlicher Kündigungsgrund gegeben sei.
Die Beschwerdegegnerin bestreite, dass der von der Beschwerdeführerin angeführte Bundesgerichtsentscheid einschlägig sei. Es sei insbesondere falsch, dass das Bundesgericht in diesem Entscheid festhalte, eine Privatverwertung ohne vorangehende Fristansetzung zur Nachdeckung sei als Vertragsverletzung zu qualifizieren. Vielmehr habe der Kläger in jenem Fall auf die Nebenpflichten der Bank verwiesen und behauptet, die Bank habe diese verletzt, indem sie nicht auf die seit Beginn des Jahres 2001 bestehende Unterdeckung hingewiesen habe. Auch habe die Bank den Kläger vor der Zwangsverwertung nicht mittels eines Margin Calls zur Nachdeckung aufgefordert. Dies hätte sie aber gemäss Ziffer 5 der allgemeinen Faustpfandverschreibung vom 25. November 2001 tun müssen, da dort festgehalten worden sei, dass die Bank zur Fälligstellung der gesamten Kreditsumme berechtigt sei, wenn sie den Schuldner zur Nachdeckung aufgefordert und dieser der Aufforderung nicht innerhalb der von der Bank gesetzten Frist Folge geleistet habe. Der Bankkunde habe also argumentiert, dass man ihm von Seiten der Bank nie die über Monate vorhandene Unterdeckung mitgeteilt habe. Auch habe man ihn nie zur Lieferung weiterer Sicherheiten aufgefordert und auch die vertraglich vereinbarte Frist vor der Zwangsverwertung nicht eingehalten. Es sei leicht ersichtlich, dass im Beschwerdefall von einem völlig verschiedenen Sachverhalt auszugehen sei. Hier sei der Belehnungsüberzug zwischen den Parteien über Monate hinweg thematisiert worden. Dem Beschwerdeführer sei auch die Höhe desselben bekannt gewesen. Darüber hinaus habe es auch einen Margin Call gegeben, das heisse eine Aufforderung an den Kunden, weitere Sicherheiten vorzulegen. Am 23. Oktober 2008 schliesslich sei dem Beschwerdeführer gar wiederholt (erstmals am 9. Oktober 2008) die Zwangsliquidation angedroht worden, wenn er nicht weitere Sicherheiten beibringen könne. Dennoch habe er es unterlassen, der Beschwerdeführerin weitere Sicherheiten anzubieten.
Aber auch die vertragliche Vereinbarung sei in der vorliegenden Rechtssache eine andere. Denn die gegenständlichen Verträge sähen die Möglichkeit zur sofortigen Fälligstellung ohne Vorankündigung durch die Bank vor. Im Gegensatz dazu habe der Kunde im vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall darauf vertrauen dürfen, dass er zur Nachdeckung aufgefordert werde.
Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers sei auch die Ansicht des Obergerichtes willkürlich, dass zwischen den Streitteilen in Punkt 12. des Kontokorrentkreditvertrages eine private Pfandverwertung ohne Einhaltung einer Frist in besonders dringenden Fällen vereinbart worden sei. Der Oberste Gerichtshof halte dazu aber nachvollziehbar fest, dass es auch nichts geändert hätte, wenn eine solche Klausel nicht vereinbart worden wäre. Auch dann wäre die Beschwerdegegnerin angesichts des weiter drohenden Zerfalls des Goldkurses und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nicht habe erreicht werden können, von der Ankündigungspflicht entbunden gewesen.
Auch aus der Willkürrüge in Bezug auf die sogenannte "Notfallsklausel" könne der Beschwerdeführer nichts gewinnen. Der Oberste Gerichtshof habe mit dem Hinweis auf diese Klausel lediglich darlegen wollen, dass der vom Beschwerdeführer zitierte Entscheid des Bundesgerichtes vom 26. Februar 2008 mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar sei. Er habe ausgeführt, dass eine solche Klausel aufgrund der damals anzunehmenden Umstände nicht notwendigerweise hätte vereinbart werden müssen. Die Vorgangsweise der Beschwerdegegnerin habe nicht nur der vertraglichen Regelung, sondern auch der bankenrechtlichen Sorgfaltspflicht entsprochen. Angesichts des fallenden Goldkurses sei es darum gegangen, beide Vertragsparteien vor weiterem Schaden zu bewahren.
Der Vorwurf, der Oberste Gerichtshof entferne sich von den Feststellungen, wenn er ausführe, die Beschwerdegegnerin sei von der Ankündigungspflicht entbunden gewesen, sei ebenfalls unberechtigt. Es handle sich dabei nämlich um zulässig rechtliche Ausführungen, die auf Feststellungen der Untergerichte gestützt werden könnten. Inwiefern der Verweis auf Art. 891, N 26, des Basler Kommentar willkürlich sein solle, sei auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer lege selbst dar, dass nach dieser Kommentarstelle eine Entbindung von der Ankündigungspflicht beispielsweise dann anzunehmen wäre, wenn die Ankündigung besondere Schwierigkeiten bereiten würde, so etwa bei einer Unerreichbarkeit des Pfandgläubigers oder bei einem drohenden Kurszerfall. Dass ein Kurszerfall nicht nur gedroht habe, sondern bereits Faktum gewesen sei, ergebe sich klar aus den Feststellungen.
6.3. Es bestehe kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf ausführliche Begründung zu sämtlichen vorgebrachten Erwägungen. Die Begründungspflicht wolle lediglich gewährleisten, dass ein von einem Entscheid Betroffener wisse, weshalb sein Anspruch abgewiesen worden sei. Wenn sich aus grundsätzlichen Ausführungen der Gerichte ergebe, dass eine Bank korrekt gehandelt und sämtliche vertraglichen Pflichten (wie auch die bankenrechtlichen Sorgfaltspflichten) erfüllt habe, dann bestehe keine Notwendigkeit, auf jede einzelne behauptete Sorgfaltspflichtsverletzung einzugehen. Bereits das Obergericht habe im vorliegenden Fall ausführlich dargelegt, weshalb kein Verstoss gegen Treu und Glauben vorliege. Dies sei vom Obersten Gerichtshof bestätigt worden, worin kein Verstoss gegen die Begründungspflicht zu erblicken sei. Die Tatsache, dass sowohl das Land-, als auch das Obergericht die Klage abgewiesen hätten, habe natürlicherweise zur Folge, dass sich der Oberste Gerichtshof, wenn er denn die Rechtsmeinung der Untergerichte teile, nicht noch einmal ausführlichst mit allen Argumenten des Klägers befasse, sondern auf die richtige Rechtsmeinung der Untergerichte verweise.
7. Mit Schreiben vom 9. Juli 2010 erstattete der Oberste Gerichtshof eine Stellungnahme zur gegenständlichen Individualbeschwerde, in welcher Folgendes ausgeführt wurde:
Die Behauptungen gemäss Punkt 3. der Individualbeschwerde seien sowohl seiner Erinnerung nach, als auch nach den Feststellungen der Schriftführerin unrichtig und entsprächen nicht der Aktenlage. Der Oberstrichter Dr. E habe diese Rechtssache nach Aussendung der Besetzungsmitteilung gemäss Art. 59 GOG Ende März 2010 zur Erarbeitung eines Entscheidungsentwurfs als Berichterstatter zugewiesen erhalten. Der von Dr. E nach Erörterung mit ihm konzipierte Entwurf sei (erstmals) cirka ein bis zwei Wochen vor dem 7. Mai 2010 vorgelegen. Dieser sei den Senatsmitgliedern mit dem Beifügen zur Kenntnisnahme übermittelt worden, dass diese Sache am 7. Mai 2010 zur Sitzung kommen solle.
Nur im Falle einer kurzfristigen Verhinderung der Senatsmitglieder oder deren aus den Akten nicht ersichtlichen, erst nach Zumittlung des Entscheidungsentwurfes mitgeteilten Ausstands ersuche der Vorsitzende die Schriftführerin, die Parteien bzw. deren Vertreter kurzfristig von der Änderung in der Senatsbesetzung zu verständigen. Falls diese gegen das neue Senatsmitglied keine Einwände erheben würden und auf die fünftägige Äusserungsfrist verzichteten, gelange die Rechtssache tatsächlich zur Sitzung. Die Schriftführerin verfasse diesfalls eine entsprechende Aktennotiz und gebe diese in den Gerichtsakt.
In der gegenständlichen Rechtssache habe es keinen Verhinderungsfall gegeben. Deren Behandlung schon bei der Sitzung am 9. April 2010 sei von vornherein nicht möglich gewesen, da zu diesem Zeitpunkt noch kein Entscheidungsentwurf vorgelegen sei. Dies ergebe sich auch aus den Akten. Zu der in der Beschwerde behaupteten Verständigung des Klagsvertreters hinsichtlich des April-Termins sei es deshalb nicht gekommen und liege hier möglicherweise eine Verwechslung des Klagsvertreters mit anderen Rechtssachen vor, da der Oberstrichter C tatsächlich wenige Tage vor dem April-Termin seine Verhinderung angezeigt habe und in diversen Rechtssachen Änderungen in der Senatsbesetzung hätten erfolgen müssen. Dem Beschwerdeführer möge deshalb die Vorlage eines allenfalls von ihm verfassten Aktenvermerks über das angebliche Telefonat mit der Schriftführerin aufgetragen werden. Abgesehen davon läge eine relevante Grundrechtsverletzung gemäss Art. 33 LV nur dann vor, wenn dadurch die angefochtene Entscheidung hätte beeinflusst werden können. Eine solche Relevanz sei schon allein deshalb nicht gegeben, weil der Beschwerdeführer nach eigenem Vorbringen weder gegen C, noch gegen D Ausstands- bzw. Befangenheitsgründe ins Treffen geführt habe. Auch im Fall der vom Beschwerdeführer zu Unrecht vermissten neuerlichen Verständigung von der Teilnahme von Herrn C an der Sitzung vom 7. Mai 2010 hätte sich an der Senatsbesetzung und damit an der Entscheidung nichts geändert. Die gegenständliche Rechtssache sei jedenfalls nur bei der Sitzung am 7. Mai 2010 beraten und zur Entscheidung gebracht worden.
8. Zu dieser Stellungnahme des Obersten Gerichtshofes erstattete der Beschwerdeführer am 19. Juli 2010 eine neuerliche Äusserung, in welcher er Folgendes ausführte:
Zu der im April 2010 durch die Schriftführerin bekannt gegebenen Änderung des Senates sei kein Aktenvermerk angelegt worden. Richtig sei, dass die Beschwerdevertreter in der Aprilsitzung noch weitere Rechtsfälle beim Obersten Gerichtshof in Behandlung gehabt hätten, weshalb auch zu solchen die Senatsänderung bekannt gegeben worden sei. Der Beschwerdevertreter sei sich absolut sicher, dass ihm diese Änderung auch zum vorliegenden Fall telefonisch bekannt gegeben worden sei. Dennoch bestehe kein Zweifel an der Richtigkeit der Darlegungen des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes in seiner Stellungnahme, weshalb jedenfalls von einem Irrtum auszugehen sei. Der Beschwerdeführer ziehe deshalb seine Beschwerde zu Punkt 3. zurück und halte diese nur mehr hinsichtlich der weiteren Beschwerdepunkte aufrecht.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung hat der Staatsgerichtshof wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 7. Mai 2010, 03 CG.2009.3-32, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Infolge Rückzugs der Beschwerde hinsichtlich der zunächst behaupteten Verletzung des Anspruchs auf den ordentlichen Richter (Art. 33 Abs. 1 LV) ist auf die in Punkt 3. der Individualbeschwerde erstatteten Rügen nicht näher einzutreten.
3. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht nach Art. 43 LV geltend.
3.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruches durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1] jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen). Grundrechtlich geschützt ist somit nur ein Minimalanspruch auf Begründung (StGH 2010/8, Erw. 2.3; StGH 2004/29, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] unter Verweis auf StGH 1996/31, LES 1998, 125 [132, Erw. 3.6]). Zu beachten ist schliesslich, dass auch eine falsche Begründung dieses Grundrecht nicht verletzt, sofern es sich dabei nicht geradezu um eine Scheinbegründung handelt (StGH 2009/13, Erw. 2.1; StGH 2008/159, Erw. 2.1; StGH 2007/57, Erw. 2.2; StGH 2007/54, Erw. 2.3; StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 1.2]).
3.2. Der Beschwerdeführer rügt konkret, der Oberste Gerichtshof sei im angefochtenen Urteil auf verschiedene von ihm in der Revision gerügte Aspekte nicht eingegangen. So habe er einerseits darauf hingewiesen, dass ihm die Beschwerdegegnerin im September 2008 eine Frist zum Abbau des Überzuges bis zum 1. November 2008 eingeräumt habe und die Beschwerdegegnerin deshalb verpflichtet gewesen wäre, ihn über ihre differenzierte Sichtweise zur Möglichkeit der vorherigen privaten Pfandverwertung aufzuklären. Der Beschwerdeführer habe weiter betont, dass die von der Beschwerdegegnerin thematisierten Belehnungsrichtlinien bereits bei der Vergabe der festen Vorschüsse nicht eingehalten worden seien und die sofortige Fälligstellung der Vorschüsse am 24. Oktober 2008 deshalb als Verstoss gegen Treu und Glauben zu werten sei. Überdies habe er das Vorgehen der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der am 24. Oktober 2008 unterlassenen Androhung der privaten Pfandverwertung als gegen Treu und Glauben und die bankvertraglichen Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten verstossend gerügt.
Der Oberste Gerichtshof hat die vom Beschwerdeführer behauptete Fristerstreckung auf den 1. November 2008 und die sich nach seiner Meinung daraus ergebende Aufklärungspflicht sehr wohl behandelt. In der Urteilsbegründung wird nämlich ausdrücklich angeführt, gemäss dem festgestellten Schriftverkehr seien dem Beschwerdeführer mehrmals Fristen zum Abbau des Überzuges erstreckt worden. Zwar sei eine solche Frist letztmals auf den 2. November 2008 verlängert worden. Diese Verlängerung habe aber auf die Fälligkeitsklausel in Punkt 8. des Rahmenvertrages keinen Einfluss gehabt, weil eine Willenserklärung der Beschwerdegegnerin, auf die Fälligstellung bis zum 2. November 2008 zu verzichten, nicht festgestellt worden sei. Im Gegenteil, die Beschwerdegegnerin habe im Zuge des erwähnten Schriftverkehrs sogar mehrfach auf die prekäre Situation und die drohenden Zwangsverkäufe hingewiesen, sodass sie der aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Androhungspflicht hinreichend nachgekommen sei. Diese Ausführungen des Obersten Gerichtshofes betreffen somit gerade den Kern der vom Beschwerdeführer als nicht begründet gerügten Materie, sodass eine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht nicht vorliegt.
Dasselbe gilt in Bezug auf den geltend gemachten Revisionseinwand, die Belehnungsrichtlinien seien bereits zum Zeitpunkt der Vergabe der festen Vorschüsse nicht eingehalten worden, was die Fälligstellung am 24. Oktober 2008 als weiteren Verstoss gegen Treu und Glauben erscheinen lasse. Wie oben dargelegt, verweist das angefochtene Urteil hierzu ausdrücklich auf die zwischen den Streitteilen vor der Fälligstellung geführte Korrespondenz, welche mehrfache Verwertungsandrohungen von Seiten der Beschwerdegegnerin enthält. Dass der Beschwerdeführer im Vorfeld mehrmals vor einer privaten Verwertung gewarnt wurde, zieht der Oberste Gerichtshof dann in der Folge als Begründung dafür heran, dass eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben zu verneinen sei. Auch die zweite Begründungsrüge des Beschwerdeführers verfängt deshalb nicht. Inhaltlich gleichlautend sind im Übrigen auch die weiteren Rügen des Beschwerdeführers, er habe in seiner Revisionsschrift das Gesamtverhalten der Beschwerdegegnerin rund um die am 24. Oktober 2008 unterlassene Androhung der privaten Pfandverwertung als rechtsmissbräuchlich gerügt. Auch hier ist darauf zu verweisen, dass der Oberste Gerichtshof die seiner Ansicht nach nicht gegebene Missbräuchlichkeit mit den mehrfachen vorgängigen Verwertungsandrohungen in der zwischen den Parteien geführten Korrespondenz begründet. Wenn der Beschwerdeführer diese Begründung nicht akzeptiert und insoweit als falsch qualifiziert, so ist dies im Lichte der grundrechtlichen Begründungspflicht nach Art. 43 LV irrelevant (vgl. StGH 2003/11, Erw. 2 f.; StGH 2003/35, Erw. 3.2 ff., insbesondere Erw. 3.3; StGH 2005/30, Erw. 3.2 [alle im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
4. Nach Auffassung des Beschwerdeführers verletzt das angefochtene Urteil weiters die Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 LV.
Der Beschwerdeführer überspannt im Rahmen dieser Rüge die Schutzfunktion der Eigentumsgarantie. Nach seiner Argumentation hätte der Staatsgerichtshof nämlich zu prüfen, ob der vom Obersten Gerichtshof als zulässig erachtete und durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene Eingriff in sein Eigentumsrecht verfassungsrechtlich zulässig sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist jedoch die Eigentumsgarantie nur dann tangiert, wenn ein staatlicher Eingriff in eine gefestigte Eigentumsposition vorliegt und nicht bereits dann, wenn irgendwelche geldwerte Interessen involviert sind (StGH 1996/47, LES 1998, 195 [200, Erw. 4]). Gerade im Zivilprozess ist davon auszugehen, dass sich in der Regel gleichwertige vermögenswerte Interessen gegenüberstehen. Jede Verfahrenspartei hat dabei Anspruch auf Achtung ihres grundrechtlich geschützten Eigentumsrechts. Insoweit sind beide Parteien gleichberechtigt, so dass sich die Schutzwirkung der Eigentumsgarantie in diesem zweiseitigen Verhältnis gewissermassen ausgleicht (vgl. StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5, Erw. 3]; StGH 2009/17, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Eine solche Konstellation liegt im gegenständlichen Fall gerade vor. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin behaupten nämlich, auf die von der Beschwerdegegnerin verwerteten Vermögenswerte einen Rechtsanspruch besessen zu haben. Überdies geht es im vorliegenden Verfahren nicht einmal direkt um die Rechtszuständigkeit an diesen Vermögenswerten, sondern vielmehr um einen aus deren Verwertung abgeleiteten Schadenersatzanspruch. Der Staatsgerichtshof sieht sich deshalb auch im vorliegenden Fall nicht veranlasst, eine spezifische Prüfung im Lichte von Art. 34 LV vorzunehmen, sondern beschränkt sich auf die nachfolgende Willkürprüfung.
5. Der Staatsgerichtshof anerkennt das Willkürverbot als eigenständiges ungeschriebenes Grundrecht (StGH 2003/35, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4 ff.]). Eine Verletzung des Willkürverbots wird nicht schon dann angenommen, wenn eine Entscheidung als unrichtig zu qualifizieren ist. Die Verfassungsmässigkeit ist gewahrt, wenn sich die Entscheidung auf vertretbare Gründe stützt. Wenn allerdings eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist, liegt Willkür vor (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/48, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin sei nicht zur privaten Verwertung seiner Depotwerte berechtigt gewesen. Sie habe nämlich am 24. Oktober 2008 über keine fällige Forderung verfügt, weil kein ausserordentlicher Kündigungsgrund vorgelegen habe. Es sei nicht festgestellt worden, dass am 24. Oktober 2008 Belehnungsgrenzen überschritten gewesen wären. Der Oberste Gerichtshof sehe nun aber die sofortige Fälligstellung der festen Vorschüsse gerade deshalb als vertragskonform an, weil am 24. Oktober 2008 die Belehnungsgrenzen überschritten gewesen seien. Diese Begründung finde keine Deckung in den erstgerichtlichen Feststellungen und dem eigenen Vorbringen der Beschwerdegegnerin.
5.2. Der Oberste Gerichtshof hält im angefochtenen Urteil ausdrücklich fest, dass nach dem massgeblichen Sachverhalt die Belehnungsgrenzen am 24. Oktober 2008 überschritten gewesen seien. Dem Einwand des Beschwerdeführers, dem erstgerichtlichen Urteil sei keine solche Feststellung zu entnehmen, ist entgegenzuhalten, dass das Erstgericht auf Seite 81 seines Urteils ON 16 explizit darauf hinweist, dass am 24. Oktober 2008 gegen 08.00 Uhr morgens eine Krisensitzung der Beschwerdegegnerin stattgefunden habe. Die Kundenbeziehung des Beschwerdeführers sei zu jenem Zeitpunkt unter Berücksichtigung der Marktwerte des Depots mit ca. CHF 300'000.00 im Minus gestanden. Dieses Minus habe unter der Annahme der sofortigen Fälligkeit der vier festen Vorschüsse und der zu diesem Zeitpunkt daraus resultierenden Zinsen bestanden. Aus diesen Feststellungen ist zwanglos abzuleiten, dass die unter den Streitteilen unstrittige Belehnungsgrenze von 50 % am 24. Oktober 2008 offenkundig weit überschritten war. Denn unter dieser Belehnungsgrenze ist nichts anderes zu verstehen, als dass die dem Beschwerdeführer eingeräumten Kredite wertmässig höchstens 50 % des Wertes seines Depots erreichen durften. Wenn nun aber der Betrag der aushaftenden Kredite den Wert des Depots sogar um CHF 300'000.00 überstieg und somit ein negativer Saldo der gesamten Kundenbeziehung zu Lasten der Beschwerdegegnerin bestand, ist eine Überschreitung der Belehnungsgrenze schon aus Gründen der Logik erstellt.
Aus denselben Gründen überzeugt auch die Argumentation des Beschwerdeführers nicht, das vom Erstgericht als Grund der Kündigung festgestellte Kundenbeziehungsminus sei im Spezialvertrag zu den festen Vorschüssen nicht als Kündigungsgrund vereinbart worden, weshalb die Beschwerdegegnerin sich nicht rechtmässig auf eine fällige Forderung per 24. Oktober 2008 berufen könne. Denn nach den obigen Ausführungen kann das festgestellte Kundenbeziehungsminus ohne Weiteres unter den in Pkt. 8 des Spezialvertrages festgelegten sofortigen Fälligstellungsgrund der Überschreitung der Belehnungsgrenze subsumiert werden, da ein negativer Beziehungssaldo eine Verletzung der Belehnungsgrenzen geradezu impliziert. Vor diesem Hintergrund ist im Übrigen auch vollkommen unerheblich, ob die Beschwerdegegnerin die Fälligstellung der festen Vorschüsse am 24. Oktober 2008 auf die Überschreitung der Belehnungsgrenze oder aber auf den noch gravierenderen Umstand gestützt hat, dass sich sogar die gesamte Kundenbeziehung zu Lasten der Beschwerdeführerin im negativen Bereich befand. Von einer willkürlichen Rechtsanwendung seitens des Obersten Gerichtshofes kann insoweit keine Rede sein.
5.3. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Beschwerdegegnerin habe die private Verwertung seiner Depotwerte am 24. Oktober 2008 weder ordentlich angekündigt, noch habe sie ihm eine angemessene Frist eingeräumt, um weitere Sicherheiten beizubringen oder verhältnismässige Abzahlung zu leisten. Nach den vertraglichen Vereinbarungen wäre erst dann eine Verwertung ohne gerichtliche Mithilfe möglich gewesen. Die Rechtfertigung des Obersten Gerichtshofes, zwischen den Streitteilen sei in Punkt 12. des Kontokorrentkredites in besonders dringenden Fällen die Möglichkeit der privaten Pfandverwertung auch ohne Einhaltung einer Frist vereinbart worden, sei widersprüchlich und willkürlich, weil am 24. Oktober 2008 kein Kontokorrentkredit mehr ausgehaftet habe. Der Kontokorrentkreditvertrag sei deshalb für die Beurteilung dieses Rechtsstreites völlig unbeachtlich. Willkürlich sei im Übrigen auch die Auffassung des Obersten Gerichtshofes, dass die Beschwerdegegnerin am 24. Oktober 2008 von ihrer Ankündigungspflicht befreit gewesen sei, weil der Beschwerdeführer nicht habe erreicht werden können.
Für den Staatsgerichtshof ist in diesem Zusammenhang wesentlich, ob der Oberste Gerichtshof die Entbindung der Beschwerdegegnerin von der Pflicht zur Ankündigung der privaten Pfandverwertung am 24. Oktober 2008 in vertretbarer Weise bejaht hat. Dies ist nach Ansicht des Staatsgerichtshofes unabhängig davon der Fall, ob man nun den Kontokorrentkreditvertrag auf den gegenständlichen Sachverhalt anwenden will oder nicht. Denn schon nach Pkt. 8. des auf die vier festen Vorschüsse anwendbaren Spezialvertrages ist die Kreditgeberin im Falle einer Unterdeckung berechtigt, "die sofortige Rückzahlung des festen Vorschusses ohne vorherige Ankündigung" zu verlangen. Im vom Beschwerdeführer herangezogenen Entscheid des schweizerischen Bundesgerichtes (4 A_521/2008 [26. Februar 2009]) war die Bank hingegen erst nach erfolglosem Margin Call berechtigt, ihre Forderungen fällig zu stellen. Die Beschwerdegegnerin war somit nach den vertraglichen Abmachungen sehr wohl berechtigt, ihre vier festen Vorschüsse umgehend und ohne vorherige Ankündigung fällig zu stellen.
Im Übrigen stützt sich die vom Obersten Gerichtshof weiters vertretene Auffassung, dass nämlich die Beschwerdegegnerin angesichts des weiter drohenden Zerfalls des Goldkurses und der Nichterreichbarkeit des Beschwerdeführers selbst ohne vertragliche Vereinbarung zu einem sofortigen Notverkauf ohne vorherige Ankündigung berechtigt gewesen wäre, auf die herrschende schweizerische Lehre (Thomas Bauer, in: Honsell/Vogt/Geiser (Hrsg.), Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, Basel 2007, Art. 891 N 26; Dieter Zobl, in: Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Band IV, Bern 1996, Art. 891 N 48). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers durfte der Oberste Gerichtshof im Beschwerdefall überdies durchaus von einem Notszenario ausgehen, ohne sich dabei in Konflikt mit dem Willkürverbot zu begeben. Denn, wie bereits unter Erw. 5.2 erwähnt, gab der Goldkurs am Morgen des 24. Oktober 2008 im Vergleich zum Vortag um weitere 2.5 % nach, was zu einem Minussaldo der gesamten Kundenbeziehung in Höhe von rund CHF 300'000.00 führte. Zudem wurde vom Erstgericht festgestellt, dass der Kundenbetreuer den Beschwerdeführer noch vor Beginn der Zwangsverkäufe erfolglos zu erreichen versuchte. Dieser habe jedoch erst "einige Zeit später" und somit zu einem Zeitpunkt erreicht werden können, als mit der Zwangsliquidierung bereits begonnen worden sei (ON 16, S. 82). Da die weitere Entwicklung des Goldkurses zum Zeitpunkt des Beginns der Notverkäufe selbstredend nicht vorausgesehen werden konnte, kann bei einer solchen Konstellation durchaus von einer Notsituation gesprochen werden. Unerheblich ist dabei im Übrigen, dass sich der Goldkurs im Nachgang zu den Zwangsverkäufen wieder erholte, da diesbezüglich nur der Zeitpunkt der Entscheidung über diese Verkäufe massgeblich sein kann.
Berücksichtigung finden muss auch der zwischen den Streitteilen bereits vor dem 24. Oktober 2008 geführte umfangreiche Schriftverkehr, aus dem sich unzweifelhaft ergibt, dass der Beschwerdeführer sich der Ernsthaftigkeit der Situation sehr bewusst war und sich mindestens teilweise sogar mit Notverkäufen einverstanden erklärte. Eine Gesamtbetrachtung dieser Korrespondenz und des sich daraus ergebenden chronologischen Ablaufes lässt den Schluss des Obersten Gerichtshofes, die Beschwerdegegnerin sei ihrer Androhungspflicht auch unabhängig von ihrem Recht auf sofortigen Notverkauf nachgekommen, als nachvollziehbar erscheinen. Denn nach den Feststellungen wurden dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin immer wieder Fristen gewährt. Noch am Tag vor den streitgegenständlichen Zwangsverkäufen, somit am 23. Oktober 2008, setzte ihm die Beschwerdegegnerin eine Frist von 10 Minuten (!), um weitere Sicherheiten beizubringen. Allein dies zeigt, wie volatil und dringlich die damalige Situation war. Vor diesem Hintergrund hätte der Beschwerdeführer mindestens seine Erreichbarkeit gewährleisten müssen, da er jederzeit mit einer Zwangsverwertung seines Depots rechnen musste. In Anbetracht dieser Gesamtumstände liegt nach Auffassung des Staatsgerichtshof auch in der Einschätzung des Obersten Gerichtshofes, dem Beschwerdeführer sei die Zwangsverwertung sehr wohl genügend angedroht worden, keine Willkür begründet.
6. Aufgrund all dieser Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, weshalb seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
7. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin waren die verzeichneten Kosten für ihre Gegenäusserung antragsgemäss zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.