StGH 2010/083
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 28. März 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Mag. Thomas Vogt, LL.M. Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerin: K
vertreten durch:
Dr. Thomas Hasler Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Landgericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Landgerichtes vom 19. Januar 2010, 02NZ.2010.7-2
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
beschlossen:
1. Die Individualbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'494.80 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'530.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Am 14. Januar 2010 stellte die Beschwerdegegnerin an das Landgericht den Antrag, dieses möge für den Beschwerdeführer gemäss § 9 Abs. 3 VAG das Vermittleramt Vaduz als zuständig bestimmen.
Sie brachte hierzu vor, sie habe mit Vertrag vom 5. November 2008 der liechtensteinischen Firma "L Aktiengesellschaft", 9490 Vaduz, ein Darlehen in Höhe von EUR 3 Mio. als Überbrückung bis zum 9. Januar 2009 gewährt. Der Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin, Herr B, habe sich im November 2008 geschäftlich in Südafrika befunden. Der Beschwerdeführer habe den Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin telefonisch kontaktiert und diesen auf die Dringlichkeit einer schriftlichen Darlehensbestätigung hingewiesen. Er habe ihn im Glauben gelassen, dass die Bestimmungen des Darlehensvertrages vom 5. November 2008, welche durch Rechtsanwalt C ausgearbeitet worden seien, beibehalten würden und habe ihn ersucht, einen per Fax übermittelten Vertrag gegenzuzeichnen. B, welcher der englischen Sprache nicht ausreichend mächtig sei, habe im Glauben darauf einen Darlehensvertrag vom 7. November 2008 unterfertigt, dass die Zusagen des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Alleinaktionär und faktisches Organ der L AG eingehalten würden. In diesem Darlehensvertrag vom 7. November 2008, welcher vom Bevollmächtigen der Beschwerdegegnerin, Herrn B, und dem Beschwerdeführer unterzeichnet worden sei, sei in Ziffer 10 ausdrücklich festgehalten, dass auf diesen Vertrag liechtensteinisches Recht zur Anwendung gelange und sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der ausschliesslichen Zuständigkeit der liechtensteinischen Gerichte in Vaduz unterstünden. Für den Beschwerdeführer liege daher der Gerichtsstand gemäss § 53 JN vor. Weiters liege der Gerichtsstand des § 50 JN vor, weil der Beschwerdeführer Alleinaktionär der L AG sei, welche von der Beschwerdegegnerin auch tatsächlich den Betrag von EUR 3 Mio. zugezählt erhalten habe.
Die Beschwerdegegnerin habe die L AG aufgefordert, das ihr bis zum 9. Januar 2009 gewährte Darlehen zurückzuzahlen. Die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und auch der L AG hätten sich auf den Standpunkt gestellt, die Darlehensgewährung habe ausschliesslich zwischen B und dem Beschwerdeführer stattgefunden. Eine Zahlungsverpflichtung der L AG bestehe deshalb nicht. Die Beschwerdegegnerin werde dieses Darlehen nun sowohl gegenüber der L AG, als auch gegenüber dem Beschwerdeführer geltend machen. Letztere Gesellschaft habe ihren Sitz in Vaduz, sodass es zweckmässig sei, auch für den Beschwerdeführer das Vermittleramt Vaduz als zuständig zu bestimmen.
2. Am 19. Januar 2010 bestimmte das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss (ON 2) das Vermittleramt Vaduz als zuständig zur Durchführung der Vermittlungsverhandlung zwischen den Streitteilen.
Begründet wurde dies damit, dass die Beschwerdegegnerin beabsichtige, gegen den Beschwerdeführer eine Klage beim Landgericht wegen EUR 3 Mio. zu erheben. Die Beschwerdegegnerin habe keinen Wohn- oder Geschäftssitz im Fürstentum Liechtenstein. Nach § 9 Abs. 3 VAG habe das Landgericht, wenn die beklagte Partei im Inland weder Wohnsitz, noch Aufenthalt habe, das zuständige Vermittleramt zu bestimmen, falls ein hiesiger Gerichtsstand überhaupt gegeben sei. Nach § 23 JN habe das Gericht die Zuständigkeit von Amtes wegen zu überprüfen, wobei diese Prüfung in bürgerlichen Streitsachen aufgrund der Angaben des Klägers zu erfolgen habe, sofern diese nicht dem Gericht bereits als unrichtig bekannt seien. Das Gericht habe eine abstrakte Prüfung der Zuständigkeit unter der Annahme der Richtigkeit der Angaben vorzunehmen. Im gegenständlichen Fall werde der Gerichtsstand nach § 50 und 53 JN geltend gemacht. Da dem Gericht keine Angaben über die Unrichtigkeit des entsprechenden Vorbringens vorlägen, sei von diesem Gerichtsstand auszugehen. Die Voraussetzungen für die Bestimmung des Vermittleramtes lägen deshalb vor.
3. Gegen diesen Beschluss des Landgerichtes (ON 2) erhob der Beschwerdeführer mit Datum vom 5. Juli 2010 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung der Ansprüche auf rechtliches Gehör, auf rechtsgenügliche Begründung und auf Beschwerdeführung gemäss Art. 43 LV sowie des Willkürverbotes geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Individualbeschwerde Folge geben und erkennen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt worden sei. Der Staatsgerichtshof möge das angefochtene Urteil deshalb aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Landgericht zurückverweisen. Ergänzend werden ein Antrag auf aufschiebende Wirkung, ein Kostenersatzantrag sowie eventualiter ein Antrag auf Prüfung der §§ 9 Abs. 4 VAG und 23 Abs. 2 JN auf ihre Verfassungsmässigkeit gestellt.
Zu den geltend gemachten Grundrechtsrügen wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
3.1. Im angefochtenen Beschluss habe das Landgericht ausschliesslich aufgrund des Antrages der Beschwerdegegnerin vom 14. Januar 2010 entschieden. Der Beschwerdeführer habe von diesem Antrag erst gemeinsam mit dem angefochtenen Beschluss, somit am 10. Juni 2010, Kenntnis erhalten. Er habe somit keine Möglichkeit gehabt, sich zum Antrag auf Bestimmung des Vermittleramtes vom 14. Januar 2010 (ON 1) zu äussern. Bei der Zuständigkeit handle es sich um eine entscheidende Frage des Verfahrens. Der Antrag der Beschwerdegegnerin hätte somit dem Beschwerdeführer vorab zur Äusserung übermittelt werden müssen. Die Beschwerdegegnerin habe auf dem Rubrum ihres Antrages vom 14. Januar 2010 den Beschwerdeführer als Antragsgegner angeführt. Sie habe somit das Problem der Verletzung des rechtlichen Gehörs erkannt und sei aller Voraussicht nach auch zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer eine Äusserungsmöglichkeit eingeräumt werden müsse, bevor über den Antrag entschieden werde. Es sei richtig, dass die Prüfung der Zuständigkeit in bürgerlichen Streitsachen gemäss § 23 Abs. 2 JN aufgrund der Angaben des Klägers erfolgen solle. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowie des Gerichtshofes für Menschenrechte müsse diese Bestimmung jedoch verfassungs- und EMRK-konform ausgelegt werden.
3.2. Das Landgericht führe aus, im gegenständlichen Fall werde der Gerichtsstand nach § 50 und 53 JN geltend gemacht. Da dem Gericht keine Angaben über die Unrichtigkeit des entsprechenden Vorbringens vorlägen, sei von diesem Gerichtsstand auszugehen. Das Landgericht führe dabei in keiner Weise aus, von welchem Vorbringen des Beschwerdeführers (gemeint wohl: der Beschwerdegegnerin) das Landgericht ausgegangen sei. Das Erstgericht hätte anführen müssen, aufgrund welchen Vorbringens es zum Schluss gelange, dass die Gerichtsstände nach § 50 und 53 JN gegeben seien. § 23 JN enthalte die Überschrift "Prüfung der Zuständigkeit". Der angefochtene Beschluss enthalte jedoch keinerlei Ausführungen dazu, welche Prüfungen das Landgericht vorgenommen habe. Des Weiteren sei auch nicht ausgeführt worden, welche Prüfungen das Landgericht vorgenommen habe, um zu eruieren, ob die Angaben der Beschwerdegegnerin gemäss § 23 Abs. 2 JN unrichtig seien.
3.3. Der angefochtene Beschluss enthalte die folgende Rechtsbelehrung: "Gegen diesen Beschluss steht kein Rechtsmittel offen." Da dem Beschwerdeführer gegen diesen erstinstanzlichen Beschluss kein Rechtsmittel zustehe, verstosse dieser auch gegen das Beschwerderecht.
3.4. Auch wenn kein spezifisches Grundrecht betroffen wäre, sehe der Beschwerdeführer das insofern subsidiäre Willkürverbot als verletzt. Die hierzu entwickelten Kriterien seien aufgrund des obigen Vorbringens zweifellos erfüllt.
4. Zu dieser Individualbeschwerde erstattete die Beschwerdegegnerin mit Datum vom 30. Juli 2010 eine Gegenäusserung. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde keine Folge geben und den Beschwerdeführer zum Kostenersatz verpflichten. Begründet wird dies im Wesentlichen wie folgt:
4.1. Aufgrund der eindeutigen Bestimmungen des § 9 Abs. 3 VAG i. V. m. § 23 Abs. 2 JN ergebe sich, dass die Bestimmung des zuständigen Vermittleramtes ausschliesslich aufgrund der Angaben des Klägers zu erfolgen habe. Die entsprechende Verfügung des Landgerichtes nach § 9 VAG sei nur endgültig für das Verfahren zur Begründung der Zuständigkeit des Vermittleramtes. Sie stehe der Erhebung der Einrede der Unzuständigkeit im Streitverfahren vor dem Landgericht nicht entgegen.
Es stelle sich grundsätzlich die Frage, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss überhaupt beschwert sei. Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin sei dies nicht der Fall, da für den Beschwerdeführer durch die Bestimmung des Vermittleramtes keine nachteiligen Folgen entstehen könnten. Das Vermittleramtsverfahren diene lediglich der Einleitung des Zivilverfahrens. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, die Forderung anzuerkennen oder zu bestreiten. Er sei nicht einmal verpflichtet, vor dem Vermittleramt zu erscheinen. Erst durch Zustellung der Klage sei er verpflichtet, seine Rechte geltend zu machen oder zu verteidigen; dies jedoch auch nur dann, wenn für ihn ein inländischer Gerichtsstand vorliege. Der Beschwerdeführer sei ausländischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Italien. Mit Italien bestehe kein Vollstreckungsübereinkommen, sodass eine zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgefallene Entscheidung dort nicht vollstreckt werden könnte.
4.2. Der Gesetzgeber habe bewusst statuiert, dass bei einem Antrag auf Bestimmung des zuständigen Vermittleramtes eine Stellungnahme des Antragsgegners nicht erfolgen solle. Der Gesetzgeber habe ein einfaches und beschleunigtes Verfahren gewollt. Hauptgrund sei jedoch, dass alleine durch die Bestimmung des Vermittleramtes keine nachteiligen Folgen entstehen könnten. Bezogen auf den gegenständlichen Fall gelte es festzuhalten, dass der Antrag vom 14. Januar 2010 dem Beschwerdeführer erst am 10. Juni 2010 habe zugestellt werden können. Wenn man ihm nunmehr die Möglichkeit einräumen würde, dazu noch eine Stellungnahme abzugeben, würden wahrscheinlich weitere fünf Monate bis zum Erhalt dieser Stellungnahme verstreichen. Dasselbe gälte dann wiederum in Bezug auf die Zustellung der Entscheidung des Landgerichtes. Hätte der Gesetzgeber auch noch vorgesehen, dass gegen die Bestimmung des Vermittleramtes eine Rekursmöglichkeit offen stünde, so würde für die Übermittlung des allfälligen Rechtsmittels an das Landgericht eine weitere Frist von fünf Monaten verstreichen und für die Zustellung der zweitinstanzlichen Entscheidung nochmals dieselbe Frist. Dadurch würde eine ungebührliche Verzögerung des Verfahrens entstehen.
Der Standpunkt des Beschwerdeführers würde darauf hinauslaufen, dass auch ein Zahlbefehlsantrag vorgängig zur Äusserung zugestellt werden müsste. Dasselbe gelte für einen Vermittlungsantrag. In beiden Fällen sei ausser einem erheblichen Mehraufwand für das Rechtsschutzbedürfnis der Parteien überhaupt nichts zu gewinnen. Der Staatsgerichtshof habe gerade in Bezug auf das Provisorialverfahren festgestellt, dass es nicht notwendig sei, vor Erlass einer einstweiligen Verfügung den Sicherungsgegner zu hören, da der Gesetzgeber den Anforderungen des rechtlichen Gehörs in Art. 290 Abs. 1 EO dahingehend Rechnung getragen habe, dass dem Sicherungsgegner bei unterbliebener vorheriger Anhörung neben dem Rekurs auch noch die Möglichkeit des Einspruchs gegen die einstweilige Verfügung eröffnet werde. Im gegenständlichen Verfahren stünden dem Beschwerdeführer sämtliche Rechte offen, im Zivilverfahren seine Rechtsposition zu verteidigen. Die Frage der Zuständigkeit des Fürstlichen Landgerichtes könne erst im Hauptverfahren releviert und entschieden werden.
4.3. Beide Parteien hätten das Recht, den Rechtsschutz des Beschwerderechts zu beanspruchen. Die Beschwerdegegnerin habe das Recht auf ein zügiges, binnen nützlicher Frist durchzuführendes Verfahren. Hinsichtlich der Begründungsrüge sei nochmals auf § 9 Abs. 3 VAG i. V. m. § 23 Abs. 2 JN zu verweisen, wo der Gesetzgeber klar vorgesehen habe, dass die Bestimmung nach den Angaben des Klägers zu erfolgen habe. Die Begründung des Landgerichtes sei gemäss dieser klaren und eindeutigen gesetzlichen Bestimmung erfolgt.
Der Gesetzgeber habe in verschiedenen Verfahren, so beispielsweise im Schuldentriebsverfahren, nicht vorgesehen, dass der verpflichteten Partei ein Rechtsmittel offen stehe. Vielmehr sei ihr die Möglichkeit gegeben worden, durch einfachen Widerspruch die Wirkung des Zahlbefehls ausser Kraft zu setzen. Auch gegen den Antrag auf Anberaumung einer Vermittlungsverhandlung habe der Gesetzgeber der gegnerischen Partei kein Rechtsmittel eingeräumt; dies wohlweislich deswegen, weil durch die Anberaumung keine nachteiligen Folgen für die verpflichtete Partei entstehen könnten, da sie nicht einmal gezwungen sei, sich auf das Vermittlungsverfahren einzulassen und ihr sämtliche Rechte in einem allenfalls danach folgenden Zivilverfahren offen stünden. Aus diesen Überlegungen könne auch von einer Verletzung des Willkürverbots nicht gesprochen werden.
5. Mit Beschluss vom 26. Juli 2010 gab der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Antrag des Beschwerdeführers, seiner Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge.
6. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung hat der Staatsgerichtshof wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der mit der vorliegenden Individualbeschwerde angefochtene Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 19. Januar 2010, 02 NZ.2010.7-2, ist gemäss § 9 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 1915 über die Vermittlerämter, LGBl. 1916 Nr. 3 i. d. g. F., letztinstanzlich im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG (vgl. auch StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]). Die Beschwerde ist auch frist- und formgerecht eingebracht worden.
1.1. Ob der angefochtene Beschluss (ON 2) auch das weitere Zulässigkeitskriterium der Enderledigung erfüllt, kann an dieser Stelle offen bleiben, da der Beschwerdeführer durch diesen nicht beschwert ist.
Das Staatsgerichtshofgesetz enthält abgesehen vom Fall der Klaglosstellung durch die belangte Behörde (Art. 42 Abs. 1 StGHG) keine Bestimmung über das Erfordernis einer Beschwer bzw. eines aktuellen Rechtsschutzinteresses als Legitimationsvoraussetzung für die Individualbeschwerde. Der Staatsgerichtshof hat aber diese Legitimationsvoraussetzung als selbstverständlich auch für das Individualbeschwerdeverfahren anerkannt (vgl. StGH 1997/20, LES 1998, 288 [289, Erw. 1.2]; StGH 1998/61, LES 2001, 126 [129 f., Erw. 2.1]; StGH 2002/29, LES 2005, 140 [143, Erw. 1.3.1] mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; StGH 2005/37, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2006/90, Erw. 3.1). Zudem ergibt sich diese Legitimationsvoraussetzung über die Verweisungsnorm von Art. 38 StGHG aus Art. 92 Abs. 1 LVG, wonach der Beschwerdeberechtigte beschwert (verletzt oder benachteiligt) sein muss (StGH 2005/37, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; vgl. auch StGH 2004/65, Erw. 2.1; StGH 2002/29, LES 2005, 140 [143, Erw. 1.3.1] und Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS 43, Schaan 2007, 541 ff. mit Rechtsprechungsnachweisen). Beschwert oder benachteiligt ist ein Beschwerdeführer dann, wenn er durch den angefochtenen Hoheitsakt persönlich einen Nachteil erlitten hat (Beschwer) und dieser durch die verlangte Aufhebung beseitigt werden kann (aktuelles Rechtsschutzinteresse, vgl. StGH 1998/25, LES 2001, 5 [6, Erw. 2.1]).
Im Zusammenhang mit der Beschwer bzw. dem aktuellen Rechtsschutzinteresse differenziert der Staatsgerichtshof überdies aus formaler Sicht zwischen dem ursprünglichen Fehlen der Beschwer und dem nachträglichen Wegfall der Beschwer bzw. des aktuellen Rechtsschutzinteresses und knüpft an diese Differenzierung entsprechend unterschiedliche Rechtsfolgen. Bei ursprünglichem Fehlen der Beschwer bzw. des aktuellen Rechtsschutzinteresses weist der Staatsgerichtshof die Beschwerde unter Auferlegung der Verfahrenskosten mit Beschluss gemäss Art. 43 StGHG zurück (StGH 2006/90, Erw. 3.1). Im Fall des nachträglichen Wegfalls der Beschwer sind hingegen nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes weder Vertreterkosten zuzusprechen (zumal der Staatsgerichtshof anderenfalls die Beschwerde trotz fehlender Beschwer vorfrageweise auf ihren materiellen Gehalt hin überprüfen müsste), noch ist eine Entscheidungsgebühr zu erheben (StGH 2010/45, Erw. 1.2; StGH 2006/42, Erw. 2.1; StGH 2004/64, Erw. 2.1; StGH 2000/49, Erw. 3; vgl. auch Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag betreffend [u. a.] die Neufassung des Staatsgerichtshofgesetzes vom 12. August 2003, Nr. 45/2003, S. 53 und Tobias Michael Wille, a. a. O., 706 f. mit Rechtsprechungshinweisen).
1.2. Der Beschwerdeführer sieht nun seine Beschwer im gegenständlichen Fall ausschliesslich darin begründet, dass es der Beschwerdegegnerin ermöglicht werde, gegen ihn vor dem Vermittleramt in Vaduz eine Vermittlungsverhandlung durchzuführen.
Allein in diesem Umstand vermag der Staatsgerichtshof indessen einen persönlichen Nachteil des Beschwerdeführers nicht zu erkennen. Zwar ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss faktisch betroffen, da er in diesem als Antragsgegner aufgeführt ist. Durch die Festlegung der Zuständigkeit des Vermittleramtes der Gemeinde Vaduz erleidet der Beschwerdeführer jedoch weder in rechtlicher, noch in wirtschaftlicher bzw. sonstiger Hinsicht einen persönlichen Nachteil, welcher durch eine allfällige Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beseitigt werden könnte. Der Beschwerdeführer ist nämlich nach geltender Gesetzeslage nicht verpflichtet, sich in das Vermittlungsverfahren einzulassen. Das für zuständig bestimmte Vermittleramt wird ihn zwar zu einer Vermittlungsverhandlung vorladen. Wenn der Beschwerdeführer dieser Vorladung jedoch keine Folge leistet und die Nichteinlassung in das Vermittlungsverfahren durch eine entsprechende Entschuldigung dem Vermittler mitteilt, erleidet er keinerlei Nachteile. Es treffen ihn keine Säumnisfolgen in Bezug auf den Streitgegenstand, zumal § 42 Abs. 1 Ziff. 1 VAG ausdrücklich bestimmt, dass die Geltendmachung von Einreden materieller oder prozessualer Natur vor dem Landgericht zulässig ist; dies mit Ausnahme des hier nicht einschlägigen § 24 Abs. 3 VAG. Weiter hat der Beschwerdeführer bei Nichteinlassung in das Vermittlungsverfahren auch keinerlei Kostenfolgen zu gewärtigen.
Vor diesem Hintergrund fehlt dem Beschwerdeführer bereits von Vorneherein ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Erhebung der gegenständlichen Individualbeschwerde, weshalb diese mangels Beschwer ohne materielle Behandlung spruchgemäss kostenpflichtig zurückzuweisen war (StGH 2006/90, Erw. 4).
2. Aufgrund dieser Erwägungen kann im Weiteren auch nicht auf die vom Beschwerdeführer erhobenen Normrügen hinsichtlich des § 23 Abs. 2 JN sowie des § 9 Abs. 4 VAG eingetreten werden.
3. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin waren die Kosten für ihre Gegenäusserung zur Individualbeschwerde antragsgemäss zuzusprechen.
Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'530.00 setzen sich aus der gegenständlichen Beschlussgebühr in Höhe von CHF 850.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1, 3 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 26. Juli 2010 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Betrage von CHF 680.00 zusammen (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG). Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem die Individualbeschwerde zurückgewiesen wird, sind dem Beschwerdeführer nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.