StGH 2010/099
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 20. Dezember 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: B
Beschwerdegegner: D
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Präsidenten des Obergerichtes vom 14. Juli 2010, JO.2010.22-5
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte
zu Recht erkannt:
1. Die Individualbeschwerde wird hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu 2. zurückgewiesen. Im Übrigen wird der Individualbeschwerde keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer zu 1. ist durch den angefochtenen Beschluss des Präsidenten des Fürstlichen Obergerichtes vom 14. Juli 2010, JO.2010.22-5, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Gerichtsgebühren werden als uneinbringlich erklärt.
1. Mit Urteil vom 28. Dezember 2007 (ON 73) wies der zuständige Landrichter lic. iur. Jürgen Nagel die vom Beschwerdeführer zu 1. gegen die Beschwerdegegner zu 06 CG.2005.231 und zu 06 CG.2005.241 eingebrachten Klagen jeweils vollumfänglich ab. Im Beschlussteil dieses Urteils wies das Erstgericht auch ein entsprechendes Eventualbegehren des Beschwerdeführers zu 1. vom 29. August 2006 ab; ebenso seinen Antrag vom 17. Oktober 2007 auf Protokollberichtigung.
2. Sowohl im gegen den Beschlussteil erhobenen Rekurs (ON 75) als auch in der gegen den Urteilsteil erhobenen Berufung (ON 77) machte der Beschwerdeführer zu 1. die Befangenheit des Erstrichters geltend.
2.1. Im Rekurs ON 75 wurde dies wie folgt begründet:
"Auch die in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwürfe gegenüber meiner Frau B bezeugen die ernst zunehmende Besorgnis der Befangenheit des zuständigen Gerichtes:
'...Ehefrau des Klägers mit ihrer selbstgewählten Rolle sei überfordert' (Seite 199)
'Es dürfte mittlerweile gerichtsnotorisch sein, dass die Ehefrau des Klägers auf gutgemeinte Belehrungen mit Besserwisserei und Rechtshaberei zu reagieren pflegt.' (Seite 199)
'Zumal es mittlerweise auch gerichtsnotorisch ist, dass B zu einer ausgesprochenen Beharrlichkeit und Ausführlichkeit neigt.' (Seite 276)
Mir und meiner Frau wird zu Unrecht eine Prozessfreudigkeit und Unnachgiebigkeit unterstellt, die mittlerweile als gerichtsnotorisch bezeichnet wird (Seite 282).
Diese Verlautbarungen stellen auf einen Wissensgrund ab, der nicht in den Prozess eingeführt wurde und stellen einen Eingriff in die private Sphäre der Partei dar, die mit einem ordentlichen Prozess nicht zu vereinbaren ist.
Entgegen der Rechtsmeinung des Richters und trotz seiner subjektiven Abneigung gegen mich und meine Vertretung besteht gemäss den gesetzlichen Bestimmungen in der Zivilprozessordnung eine richterliche Einleitungs- und Manuduktionspflicht, besonders in einem Land wie Liechtenstein, wo kein Anwaltszwang herrscht."
2.2. In der Berufung (ON 77) wurde der Vorwurf der Befangenheit im Wesentlichen mit den gleichen Zitaten aus dem Urteil (ON 73) begründet.
3. Der Erstrichter erachtete sich in einer ausführlichen Stellungnahme vom 12. Juli 2010 als nicht befangen.
4. Der Präsident des Obergerichts wies den in der Rekurs- und in der Berufungsschrift enthaltenen Ablehnungsantrag mit Beschluss vom 14. Juli 2010, JO.2010.22-5, ab und begründete dies wie folgt:
4.1. Nach Auffassung des Präsidenten des Obergerichtes stellten die im Beschluss/Urteil vom 28. Dezember 2007 (ON 73) gemachten Äusserungen des Landrichters lic. iur. Jürgen Nagel über die Ehefrau des Beschwerdeführers zu 1., der nunmehrigen Beschwerdeführerin zu 2., keine Umstände dar, die bei objektiver Beurteilung auch nur den Anschein einer Voreingenommenheit zu begründen vermöchten, zumal sie durch die entsprechenden Erfahrungen des Richters gedeckt und durch die Aktenlage dokumentiert seien. Hierbei sei dem Richter auch das Recht einzuräumen, die tatsächlichen Verhältnisse beim Namen zu nennen und Klartext zu sprechen.
Auch wenn das subjektive Empfinden des Richters nicht massgeblich sei, und es nicht davon abhängig sein könne, ob er sich als befangen gefühlt habe oder nicht, könne doch aus der Führung des Verfahrens und insbesondere der sehr ausführlichen, ausgewogenen Entscheidung vom 28. Dezember 2007 (ON 73) erkannt werden, dass sich der Erstrichter stets bemüht habe, in gleicher Distanz zu den Streitteilen aus rein sachlichen Kriterien den Rechtsstreit zu beenden.
Soweit daher die klagende Partei mit dem Ablehnungsantrag versuche, die für sie negative Entscheidung zu Fall zu bringen, erweise sich die Geltendmachung von Ablehnungsgründen als rechtsmissbräuchlich und könne keinen Rechtsschutz verdienen.
4.2. Soweit der Beschwerdeführer zu 1. in der Berufungsschrift weiter ausführe, Landrichter lic. iur. Jürgen Nagel habe im P-Verfahren ohne ihre Beteiligung die Beschwerdegegner als Stiftungsräte bestellt, und er habe als zuständige Aufsichtsbehörde ihre Rechte vollkommen ignoriert, verkenne er, dass die Beschwerdegegner nicht vom Richter, sondern von den Kuratoren ausgewählt und eingesetzt worden seien, ferner, dass Landrichter lic. iur. Jürgen Nagel nicht als "Aufsichtsbehörde" fungiert habe, sondern lediglich für die Bestellung der Kuratoren zuständig gewesen sei.
Diese Tätigkeiten stellten nach Auffassung des Gefertigten auch keine Vorbefassung dar, die den Anschein der Befangenheit und damit eine Ablehnung zu begründen vermöchte. Dazu komme, dass dem Beschwerdeführer zu 1. diese Umstände schon längstens bekannt gewesen seien und er deshalb sofort den Ablehnungsantrag hätte stellen müssen. Dies habe er aber nicht getan, sondern erst in der Rechtsmittelschrift gegen das Urteil/Beschluss vom 28. Dezember 2007 diese Umstände "entdeckt". Damit habe er aber das bezügliche Ablehnungsrecht verwirkt.
4.3. Soweit der Beschwerdeführer zu 1. auf die Abweisung der Verfahrenshilfeanträge in den Verfahren 06 CG.2005.231, 06 CG.2005.241, 06 CG.2004.232 Bezug nehme und geltend mache, dass sich darin zeige, dass der Erstrichter nicht bereit sei, sich mit allen rechtlichen Fragen auseinanderzusetzen, so sei er auf die vorstehenden Ausführungen über die Rechtzeitigkeit des Ablehnungsantrages hinzuweisen.
Ausserdem habe der Beizug der vorgenannten Akten ergeben, dass sich Landrichter lic. iur. Jürgen Nagel sehr sorgfältig mit dem Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers zu 1. auseinandergesetzt und alle relevanten Sach- und Rechtsfragen einer eingehenden Prüfung und Beurteilung unterzogen habe. Aus der bloss negativen Entscheidung könne nicht auf eine "Parteilichkeit" des Richters geschlossen werden. Ebenso, dass der Richter aufgrund von Unerheblichkeit Vorbringen und Beweismittel des Beschwerdeführers zu 1. nicht berücksichtigt habe.
Somit erweist sich der vom Beschwerdeführer zu 1. geltend gemachte Ablehnungsantrag gegenüber Landrichter lic. iur. Jürgen Nagel als unbegründet.
5. Gegen diesen Beschluss des Präsidenten des Obergerichtes vom 14. Juli 2010 (ON 5) erhoben die Beschwerdeführer Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Beschwerderechts, des "Rechts auf Fairness vor einem unabhängigen Gericht", Rechtsverzögerung ("Verfahrensverschleppung") sowie eine Verletzung von Treu und Glauben geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle den angefochtenen Beschluss als verfassungswidrig aufheben und der Beschwerde entsprechen. Dies wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
5.1. Der Beschwerdeführer (zu 1.) sei als Privater auf Rechtsschutz durch die zuständige Behörde dringend angewiesen. Bei Zweifeln über die Zuständigkeit hätte das Obergericht den Staatsgerichtshof zur Prüfung der Sache anrufen können. Das Vertrauen in die Berechenbarkeit des Rechts sei erschüttert, wenn die Zuständigkeit nach Belieben und willkürlich zulasten des Beschwerdeführers (zu 1.) verschoben werde. Die Beschwerdeführerin zu 2. sei keine Partei am zugrunde liegenden Verfahren und habe somit keine Möglichkeit, sich gegen die ungerechtfertigten Eingriffe in ihre Persönlichkeitsrechte zu schützen. Die Äusserungen des Erstrichters über Charaktereigenschaften der Beschwerdeführerin zu 2. gehört nicht zu einem ordentlichen Prozess. Sie verdiene Rechtsschutz und Respekt für ihre Leistung als Nichtjuristin, wenn man schon "Klartext" sprechen wolle.
Das Obergericht habe den Beschwerdeführer (zu 1.) mehrmals informiert, dass es für die Behandlung seiner Ablehnungsanträge gegen Landrichter nicht zuständig sei und er deshalb an den Präsidenten des Landgerichtes gelangen müsse. Der Beschluss des Präsidenten des Landgerichtes zu 07 PR.2005.15 liege dem Staatsgerichtshof zur Behandlung vor. Im vorliegenden Verfahren 06 CG.2005.231 seien die Akten dem Präsidenten des Landgerichtes vorgelegt worden. Gemäss dem Beschluss des Obergerichtes ON 134 entscheide über die Ablehnung eines Landrichters gemäss Art. 60 Abs. 1 GOG der Präsident des Landgerichtes. Dieser Beschluss sei am 25. März 2010, also vor vier Monaten, erlassen worden, nachdem die Berufungsverhandlung seit 2007 nicht fortgeführt worden sei und der Beschwerdeführer (zu 1.) dutzende Verfassungsbeschwerden wegen Rechtsverweigerung habe erheben müssen. Aufgrund des Beschlusses ON 134 habe der Beschwerdeführer (zu 1.) davon ausgehen dürfen, dass der Präsident des Landgerichtes zuständig sei.
5.2. Das Obergericht habe die materielle Behandlung des Ablehnungsantrages willkürlich unterlassen. Dies zeige deutlich, dass sich der Präsident des Obergerichtes von sachfremden Erwägungen habe leiten lassen und die Unabhängigkeit des Richters in Liechtenstein gefährdet sei. Der Beschluss sei willkürlich und verletze den Grundsatz von Treu und Glauben sowie die Garantie eines fairen Verfahrens. Dass der Erstrichter seine richterliche Anleitungspflicht zulasten der Beschwerdeführerin zu 2. überschritten habe, könne nicht verkannt werden. Die fast schon feindselige Haltung des Richters könne nicht mehr nachvollzogen werden. Der Erstrichter trete schon als Rechtsfreund der Beschwerdegegner auf.
Die Einsicht in die Akten 06 NP.2003.11, 12, 13, 20 hätte ergeben, dass der Erstrichter im Rechtsfürsorgeverfahren für die Stiftungen mehrere Kuratoren gegen den Willen des Beschwerdeführers (zu 1.) bestellt und ihnen die Neubestellung der Stiftungsräte aufgetragen habe. Den Kuratoren sei die Befugnis gar nicht zugekommen, ohne die richterliche Ermächtigung die Beschwerdegegner als Stiftungsräte zu bestellen. Im Akt 06 CG.2005.231 ergebe sich klar, dass der Beschwerdeführer (zu 1.) einen Ablehnungsantrag lange vor dem Erlass des Ersturteils gestellt habe, sodass der Vorwurf, er hätte diesen sofort stellen müssen, aktenwidrig und schlichtweg falsch sei.
Im Weiteren verweist der Beschwerdeführer (zu 1.) auf verschiedene Verfahren (06 CG.2005.232; 06 CG.2005.125; 06 CG.2005.231), worin ihm die Begünstigungsrechte aberkannt, Zustellungen entzogen worden seien und gegen gesetzliche Vorschriften zugunsten der Stiftungsräte und zum Schaden des Beschwerdeführers (zu 1.) verstossen worden sei.
6. Der Präsident des Obergerichtes sowie die Stiftungsräte C und D verzichteten mit Schreiben vom 4. August bzw. vom 10. August 2010 auf eine Gegenäusserung zur Individualbeschwerde der Beschwerdeführer.
7. Mit E-Mail-Mitteilung vom 11. Dezember 2010 an den Präsidenten des Staatsgerichtshofes führten die Beschwerdeführer unter anderem zum gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahren Folgendes aus:
7.1. Die Beschwerdeführer hätten den Brief des Staatsgerichtshofes gleichentags (am 11. Dezember 2010) in ihrem Briefkasten vorgefunden. In diesem Brief hätten sich Mitteilungen über die Besetzung des Staatsgerichtshofes im gegenständlichen Verfahren befunden. Sie wiesen beide Beschwerdeführer auf deren Ablehnungsrecht nach Art. 12 LVG hin.
Zunächst liege keine ordnungsgemässe gesetzeskonforme Zustellung vor, sodass die Beschwerdeführer keinen Gebrauch von ihrem Recht auf einen unbefangenen Richter innert der gesetzlichen Frist erheben könnten. Im Übrigen würden die gestellten Anträge vom Staatsgerichtshof gar nicht behandelt werden können, weil diese den Staatsgerichtshof innert der gesetzlichen Frist von mindestens fünf Tagen vor dem Verhandlungstermin gar nicht erreichen würden. Da keine ordnungsgemässe Zustellung erfolgt sei, sei das Recht der Beschwerdeführer auf einen unbefangenen, neutralen Richter durch den Staatsgerichtshof unzulässig verkürzt worden.
7.2. Hinzu komme, dass der Staatsgerichtshof den Beschwerdeführern bei der Erhebung von Ablehnungsanträgen einen Rechtsmissbrauch unterstelle, obwohl die Annahme der Befangenheit vollkommen begründet gewesen sei. Der Staatsgerichtshof zeige sich immer wieder im Falle des Beschwerdeführers zu 1. als schwer befangen und sei sowohl objektiv als auch subjektiv nicht unabhängig. Die gesetzlich gesicherte Rechtsposition des Beschwerdeführers zu 1. werde vom Staatsgerichtshof schlichtweg rechtswidrig missachtet. Diese willkürliche, gesetzwidrige Handhabung der Rechte des Beschwerdeführers zu 1. habe unstreitig zu den nicht wiedergutzumachenden Schäden und zur Vernichtung der Existenz und Zerstörung seiner ganzen Familie geführt.
Von daher sei es für die Beschwerdeführer schleierhaft, über welche Rechte des Beschwerdeführers zu 1. der Staatsgerichtshof entscheiden wolle, wenn diesem laut Meinung des Staatsgerichtshofes überhaupt keine Rechte zustünden.
Aus Befangenheitsgründen habe ein Kollege in der Anwaltskanzlei von E angegeben, dass er den Beschwerdeführern nicht helfen könne. Auch deshalb habe der Präsident der Rechtsanwaltskammer, F, (aus der gleichen Kanzlei) die Landrichter nachweisbar ohne Kenntnis des Beschwerdeführers zu 1. angeschrieben, ihm sei die Verfahrenshilfe zu entziehen bzw. nicht zu bewilligen. Auf die Aufforderung des Beschwerdeführers zur Klärung eines derartigen Vorgehens gegen ihn habe F schlichtweg nicht reagiert.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Die Beschwerdeführer rügen in ihrem E-Mail vom 11. Dezember 2010, dass ihnen die Besetzung des entscheidenden Senates des Staatsgerichtshofes nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sei. Dieses Vorbringen ist aber irrelevant, da sie jedenfalls noch vor der Verhandlung zur ihnen mitgeteilten Senatsbesetzung Stellung nehmen konnten. Soweit die Beschwerdeführer mit dieser Stellungnahme tatsächlich einen Befangenheitsantrag stellen wollten, ist dem, auch wenn gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes fraglich ist, ob diese per E-Mail gesandte Mitteilung dem Schriftlichkeitserfordernis des Art. 40 Abs. 1 StGHG genügt (vgl. StGH 2009/208, Erw. 3.3 ff.), Folgendes entgegenzuhalten:
Eine allfällige Befangenheit des Staatsgerichtshofes wird von den Beschwerdeführern damit begründet, dass dieser die von den Beschwerdeführern gegen ordentliche Gerichtsinstanzen gestellten Befangenheitsanträge als rechtsmissbräuchlich qualifiziert habe. Dazu ist festzuhalten, dass der Staatsgerichtshof zahlreiche Befangenheitsanträge der Beschwerdeführer deshalb als rechtsmissbräuchlich erachtet hat, weil diese immer wieder offensichtlich unhaltbare, weil schon mehrmals abgewiesene Ablehnungsgründe geltend machten (so StGH 2009/177, Erw. 1; StGH 2009/159, Erw. 3; StGH 2009/177, Erw. 1; StGH 2009/134 und 2009/135, jeweils Erw. 1). Wenn die Beschwerdeführer daraus nun gleich ebenfalls die Befangenheit des Staatsgerichtshofes ableiten, so ist auch dieser Befangenheitsantrag völlig unsubstantiiert und letztlich ebenfalls rechtsmissbräuchlich, sodass darauf nicht näher einzugehen ist.
Als unberechtigt bzw. rechtsmissbräuchlich erweist sich auch der Befangenheitsvorwurf gegen den Richter E; es kann hierzu auf die Ausführungen im ebenfalls die Beschwerdeführer betreffenden Urteil des Staatsgerichtshofes zu StGH 2009/57+104, Erw. 1, sowie im Präsidialbeschluss vom 18. Juni 2009 zu StGH 2008/173, 2009/10+42+52, Erw. 3.8, verwiesen werden. Es ist deshalb auch auf diesen Befangenheitsantrag nicht weiter einzugehen.
2. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Präsidenten des Obergerichtes vom 14. Juli 2010, JO.2010.22-5, ist nach Art. 60 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2007 über die Organisation der ordentlichen Gerichte (GOG, LGBl. 2007 Nr. 348, in Kraft seit dem 1. Juli 2008) endgültig und damit letztinstanzlich (vgl. StGH 2009/65, Erw. 1; StGH 2009/67, Erw. 1 und StGH 2009/68, Erw. 1 jeweils unter Hinweis auf StGH 2009/4, Erw. 1.1 ff. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und StGH 2009/5, Erw. 1.1 ff.). Er ist auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG (vgl. StGH 2009/4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und StGH 2009/5, jeweils Erw. 1.1 ff.). Die Beschwerde ist auch frist- und formgerecht eingebracht worden.
Hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu 2. ist allerdings die Erschöpfung des Instanzenzugs als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung nicht erfüllt. Dieses Kriterium verlangt, dass eine Verfahrenspartei den ordentlichen Instanzenzug auch tatsächlich durchlaufen hat und nicht erst im Individualbeschwerdeverfahren als Beschwerdeführer auftritt. Auch wenn diese Zulässigkeitsvoraussetzung anders als noch in Art. 23 des alten Staatsgerichtshofgesetzes ("Erschöpfung des Instanzenzuges") im entsprechenden Art. 15 StGHG nicht mehr explizit erwähnt ist, ist die Rechtslage insoweit unverändert (StGH 2010/33, Erw. 1.2; StGH 2005/44, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 555 f.). Da die Beschwerdeführerin zu 2. am bisherigen Verfahren nicht beteiligt war, ist die vorliegende Individualbeschwerde insofern zurückzuweisen. Bezüglich des Beschwerdeführers zu 1. (im Folgenden "der Beschwerdeführer") ist indessen auf die Individualbeschwerde einzutreten.
3. Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, dass der Präsident des Obergerichtes nicht zur Behandlung des gegen Landrichter Nagel gestellten Ablehnungsantrages zuständig gewesen wäre.
3.1. Diese Rüge beschlägt primär das vom Beschwerdeführer nicht explizit geltend gemachte Recht auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV; doch überschneidet sich dieses Grundrecht teilweise mit dem vom Beschwerdeführer ausdrücklich geltend gemachten Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV.
3.2. Unabhängig von der dogmatischen Einordnung dieser Grundrechtsrüge ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Unzuständigkeitsentscheid des Präsidenten des Landgerichtes vom 28. April 2010 nicht angefochten hat. Wenn der Präsident des Obergerichtes ebenfalls einen Unzuständigkeitsentscheid getroffen hätte, läge ein sogenannter negativer Kompetenzkonflikt vor. Um dies zu vermeiden, hat sich der Präsident des Obergerichtes von vornherein an die Entscheidung des Präsidenten des Landgerichtes gebunden gefühlt, woran aus grundrechtlicher Sicht nichts auszusetzen ist.
3.3. Im Übrigen hat der Staatsgerichtshof schon mehrmals die - im Beschwerdefall vom ersten Senat des Obergerichtes in dessen Beschluss ON 134 allerdings nicht geteilte - Auffassung des Präsidenten des Landgerichtes als verfassungskonform erachtet, wonach über vor Inkrafttreten des neuen GOG (1. Juli 2008) eingebrachte Ablehnungsanträge mangels entsprechender Übergangsregelung in der GOG-Novelle auch nach deren Inkrafttreten noch der Präsident des Obergerichtes entscheidet. Der Staatsgerichtshof erachtet die Rechtsauffassung des damaligen Präsidenten des Landgerichtes aber nach wie vor als zumindest vertretbar. Nach dieser Auffassung ändert an der Zuständigkeit des Präsidenten des Obergerichtes im Beschwerdefall auch nichts, dass dessen Beschluss erst am 25. März 2010, also nach dem Inkrafttreten des neuen GOG erging (StGH 2009/162, Erw. 2.2; StGH 2009/178, Erw. 3.2). Wesentlich ist vielmehr, dass der Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers (ON 77) vom 5. März 2008 datiert; er erfolgte somit noch vor Inkrafttreten des neuen GOG am 1. Juli 2008. Insoweit hat sich der damalige Präsident des Landgerichtes zur Behandlung des ihm gemäss dem Beschluss des Obergerichtes ON 134 zugeleiteten Ablehnungsantrages gegen Landrichter Nagel im Einklang mit seiner ständigen - und vom Staatsgerichtshof, wie erwähnt, als verfassungskonform qualifizierten - Praxis als nicht zuständig erklärt.
3.4. Aufgrund dieser Erwägungen ist die Unzuständigkeitsrüge des Beschwerdeführers nicht berechtigt und der hier angefochtene Beschluss des Präsidenten des Obergerichtes verletzt insoweit das Recht auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV nicht.
4. Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass der Präsident des Obergerichtes jedenfalls zu Unrecht eine Befangenheit des Erstrichters verneint habe. Diese Rüge beschlägt ebenfalls primär das Recht auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV, konkret dessen Teilgehalt auf den unbefangenen Richter (siehe StGH 2009/97, Erw. 5; StGH 2004/63, LES 2006, 115 [120, Erw. 2.1]). Die weiteren geltend gemachten Grundrechte bieten insoweit keinen zusätzlichen Grundrechtsschutz.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass ihm der Präsident des Obergerichtes zu Unrecht entgegenhalte, dass der Befangenheitsantrag gegen den Erstrichter zu spät gestellt worden sei. Diese Frage kann hier aber offen gelassen werden, da der Präsident des Obergerichtes zu Recht auch unabhängig hiervon ausführt, dass keine Ablehnungsgründe gegen den Erstrichter vorliegen. Primär wirft der Beschwerdeführer dem Erstrichter vor, dass er in verschiedener Hinsicht zu seinem Nachteil entschieden habe. Aus einer Mehrfachbefassung ist aber nach ständiger Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte und des Staatsgerichtshofes in der Regel selbst dann keine Befangenheit des betroffenen Richters abzuleiten, wenn er in früheren Fällen zum Nachteil des Betroffenen entschieden hat (StGH 2009/4, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/164, Erw. 2.1; StGH 2007/108, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Im Übrigen ist auch aus den den Anlass für den Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers gebenden Erwägungen des Erstrichters in dessen Urteil vom 28. Dezember 2007 (ON 73) keine Befangenheit abzuleiten. Der Vorwurf der Prozessfreudigkeit und Unnachgiebigkeit gegenüber der Beschwerdeführerin zu 2. ist nämlich nicht als qualifiziert unsachlich im Sinne eines Befangenheitsgrundes zu werten; dies zumal der Staatsgerichtshof auch die vom Obersten Gerichtshof in diesem Zusammenhang angeregte psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführer als verfassungskonform erachtet hat (StGH 2009/57+104, Erw. 5.2).
Aus diesen Erwägungen ist im Beschwerdefall auch der Teilgehalt von Art. 33 Abs. 1 LV auf den unbefangenen Richter nicht verletzt.
5. Aufgrund dieser Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde im Bezug auf diesen Beschwerdeführer spruchgemäss keine Folge zu geben war.
6. Da der Staatsgerichtshof gemäss Art. 56 Abs. 2 StGHG die Möglichkeit hat, die angefallenen Gerichtsgebühren als uneinbringlich zu erklären, erschien es angezeigt, angesichts der zu erwartenden erschwerten Einbringlichkeit der Gebühren bei den Beschwerdeführern hiervon - wie schon in anderen, die Beschwerdeführer bzw. den Beschwerdeführer zu 1. betreffenden StGH-Verfahren (StGH 2006/56; StGH 2006/60; StGH 2006/67; StGH 2006/92; StGH 2007/117; StGH 2008/101; StGH 2009/57+104; StGH 2009/94; StGH 2009/95; StGH 2010/1; StGH 2010/34; StGH 2010/35; StGH 2010/42 und StGH 2010/43) - Gebrauch zu machen.