StGH 2011/7
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 29. August 2011, an welcher teilnahmen: Stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch als Vorsitzender; Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Mag. Martin Mennel Rechtsanwalt A-6800 Feldkirch
Beschwerdegegner: B
vertreten durch:
Marxer & Partner Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 14. Dezember 2010, 14UR.2010.324-21
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 14. Dezember 2010, 14 UR.2010.324-21, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Beschwerdegegner die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 1'617.84 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebührt in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2010 (ON 8) erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen seinen Bruder B. Er warf diesem im Wesentlichen vor, er habe ihn im Verfahren 5 St.145/10 (14 UR.2010.133) wider besseren Wissens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 2 StGB beschuldigt und diesbezüglich eine falsche Sachverhaltsschilderung abgegeben. Gleichzeitig schloss sich der Beschwerdeführer dem Strafverfahren als Privatbeteiligter an und machte einen Schaden von zumindest CHF 1'000.00 geltend, die ihm durch die Notwendigkeit einer anwaltlichen Gegenäusserung im Verfahren 14 UR.2010.133 entstanden seien. Die Staatsanwaltschaft legte diese Anzeige ohne weitere Ermittlungen am 18. Juni 2010 gemäss § 22 Abs. 1 2. Satz StPO zurück. Noch innerhalb der Frist von vierzehn Tagen stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Einleitung der Untersuchung. Eine weitere Spezifizierung des Privatbeteiligtenanspruches ist in diesem Fortsetzungsantrag nicht enthalten.
Mit dem angefochtenen Beschluss des Obergerichtes vom 14. Dezember 2010 (ON 21) wurde der Fortsetzungsantrag des Beschwerdeführers gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
2. Das Obergericht begründete seine Entscheidung wie folgt:
Der Fortsetzungsantrag sei rechtzeitig, jedoch nicht zulässig. In bestimmten Fällen könne der Privatbeteiligte anstelle des Staatsanwaltes als Subsidiarankläger die Verfolgung des Verdächtigen beantragen oder aufrechterhalten, wenn der Staatsanwalt diese Verfolgung unterlasse. Diese Möglichkeit sei ein Gegengewicht zum Anklagemonopol des Staatsanwaltes; sie solle sicherstellen, dass Offizialdelikte auch dann noch verfolgt würden, wenn der Staatsanwalt das Legalitätsprinzip verletze oder das Opportunitätsprinzip missbräuchlich ausübe.
Die Befugnis zur subsidiären Anklage anstelle des Staatsanwaltes sei eng mit der Berechtigung verbunden, sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anzuschliessen. Sie habe - ebenso wie die Privatbeteiligung - den primären Zweck der "Miterledigung" (§ 4) der privatrechtlichen Ansprüche des Verletzten zum Ziel, solle zumindest aber die Feststellung des Sachverhaltes bewirken, der die spätere Verfolgung dieser Ansprüche erleichtere. Die Berechtigung zur Subsidiaranklage gehe allerdings verloren, wenn der Subsidiarankläger seine Eigenschaft als Privatbeteiligter (durch volle Befriedigung, Vergleich, Verzicht, Exekutionstitel) verliere (Korn/Zöchbauer, WK-StPO altes Vorverfahren § 48 Rz. 1, 2 und 5). Unter Anlegung dieses Massstabes gebe es im vorliegenden Fall keinen Anlass für die Fortsetzung des Verfahrens. Denn im fortgesetzten Verfahren könne ein weiterer Exekutionstitel gegen den Fortsetzungsgegner deswegen nicht erreicht werden, weil ihm diese Ansprüche bereits aufgrund der Entscheidung des Obergerichtes vom 6. Juli 2010 zu 14 UR.2010.133-32 zustehen würden. In dieser Entscheidung werde ausdrücklich festgehalten, dass B die Kosten des Subsidiarverfahrens zu ersetzen habe. Zwar sei in der genannten Entscheidung lediglich über den Kostenersatz des Landes Liechtenstein befunden worden, allerdings würden nunmehr die Kosten des Beschwerdeführers in der Entscheidung des Obergerichtes vom 7. Dezember 2010 festgesetzt und zugesprochen. Damit gebe es aber auch keine Grundlage für die Fortsetzung des Verfahrens.
3. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 21) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11. Januar 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher er die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung des Willkürverbots und des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK, geltend macht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und erkennen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei. Der Staatsgerichtshof wolle daher den angefochtenen Beschluss aufheben und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen.
Die Grundrechtsrügen werden wie folgt begründet:
3.1. Der angefochtene Beschluss habe das Ausfertigungsdatum 14. Dezember 2010. Er sei in der nicht-öffentlichen Sitzung am 14. Dezember 2010 gefasst worden.
Der Beschluss des Obergerichtes, ebenfalls vom 3. Senat mit identer Besetzung zu 14 UR.2010.133-47 weise ebenfalls den 14. Dezember 2010 als Ausfertigungsdatum aus, wobei aber festgehalten sei, dass der Beschluss in nicht-öffentlicher Sitzung am 7. Dezember 2010 gefasst worden sei.
Der idente Senat habe daher im einen Verfahren (14 UR.2010.133-47) Kosten zugesprochen und im anderen Verfahren den Zuspruch als Grundlage für die Zurückweisung des Fortsetzungsantrages herangezogen.
Dem Beschwerdeführer sei dabei keine Möglichkeit geboten worden, von dem Kostenbestimmungsbeschluss Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu beziehen. Andernfalls hätte er darauf reagieren und seine gesamten Privatbeteiligtenansprüche ausweiten und konkretisieren können. Er habe sich in seiner Sachverhaltsmitteilung vom 28. Juni 2010 bereits als Privatbeteiligter angeschlossen und als Schaden zumindest CHF 1'000.00 geltend gemacht, die durch die Notwendigkeit einer anwaltlichen Gegenäusserung im Verfahren 14 UR.2010.133 entstanden seien. Erkennbar seien damit nicht sämtliche in Betracht kommenden Privatbeteiligtenansprüche geltend gemacht worden.
3.2. Das Gesetz spreche allgemein von "privatrechtlichen Ansprüchen", womit die Einschränkung der Privatbeteiligtenrechte auf vermögensrechtliche Ansprüche nicht vereinbar sei. Der Verletzte müsse daher aus der Straftat nur einen Anspruch ableiten können, für den der Zivilrechtsweg zulässig sei.
Dazu gehörten auch der Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens, Ansprüche aus einer Rufgefährdung und auch Feststellungsansprüche. Dabei erfordere der Privatbeteiligtenanschluss keinen tatbestandsrelevanten Schaden. Dem Beschwerdeführer stünden weitere privatrechtliche Ansprüche zu, die weit über die Kostenersatzansprüche hinausgingen. Diesem seien durch rechtsfreundliche Beratung und die Erhebungen zur Widerlegung der falschen Verdächtigungen Kosten entstanden, die nicht von den Kostenersatzbestimmungen umfasst seien.
Darüber hinaus sei er in seiner Ehre angegriffen worden, sodass er auch Ansprüche aus Rufgefährdung habe, für die der Zivilrechtsweg zulässig sei.
3.3. Im vorliegenden Fall liege Willkür vor. Diese sei gegeben, wenn einem Geschädigten, der sich dem Verfahren als Privatbeteiligter angeschlossen und einen Subsidiarantrag gestellt habe, wesentliche Neuerungen im Verfahren vorenthalten würden und ihm nicht die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt werde. Wie ausgeführt, sei der angefochtene Beschluss und der als Grundlage für die Abweisung herangezogene Beschluss (14 UR.2010.133-47) zumindest am gleichen Tag ausgefertigt worden, sodass der Subsidiarankläger nicht die Möglichkeit gehabt habe, von der Einbeziehung eines anderen Verfahrens und konkret der in diesem Verfahren getroffenen Entscheidung Kenntnis zu erlangen. Fraglich sei, ob die Einbeziehung eines am gleichen Tage abgefertigten Beschlusses überhaupt möglich sei. Auf jeden Fall werde ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme entzogen, wodurch, da Gegenstand auch zivilrechtliche Ansprüche seien, eine Verletzung nach Art. 6 EMRK vorliege.
3.4. Die Möglichkeit zur Stellungnahme zu neuen Verfahrensergebnissen oder einem bestimmten Antrag der Gegenpartei, die auf eine verfahrensbeendende Entscheidung abziele, gehöre zu den fundamentalen Grundsätzen des "fair trial" im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK. Zur Chancengleichheit und damit zu den Garantien des Art. 6 Abs. 1 EMRK gehöre nämlich die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs. Das rechtliche Gehör werde nicht nur verletzt, wenn einer Partei die Möglichkeit, sich im Verfahren zu äussern, überhaupt genommen werde, sondern auch dann, wenn einer gerichtlichen Entscheidung Vorgänge zugrunde gelegt würden, zu denen sich die betroffene Partei nicht äussern habe können. Das Gericht habe daher einer Partei Vorgänge, die erkennbar für sie wesentliche Tatsachen betreffen würden, bekannt zu geben und die Möglichkeit zu eröffnen, dazu Stellung zu nehmen.
Weil das Obergericht dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör verweigert habe, habe es willkürlich gehandelt.
3.5. Der allgemeine Grundsatz des Art. 31 Abs. 1 LV sei einer der tragenden verfassungsrechtlich garantierten Grundrechte und gewähre die Gleichheit aller vor dem Gesetz. Er erfasse alle staatlichen Institutionen und lasse sich grundsätzlich in vier Teilgehalte unterscheiden. Er fordere zunächst eine Statusgleichheit, sodann das Gebot der Folgerichtigkeit, das Postulat der Sachgerichtigkeit sowie das Willkürverbot.
Wenn nicht bereits eine Verletzung nach Art. 6 EMRK vorliege, so jedenfalls ein Verstoss gegen das subsidiär heranzuziehende Willkürverbot (StGH 1998/45, LES 2000, 1).
Überdies sei der Beschluss auf Zurückweisung des Fortsetzungsantrages zu einem Zeitpunkt gefasst worden, als der Kostenbestimmungsbeschluss noch gar nicht rechtskräftig gewesen sei, somit kein rechtskräftiger Titel vorgelegen habe. Auf die obigen Ausführungen bezüglich der deckungsgleichen Ausfertigungsdaten werde verwiesen.
Gemäss § 238 StPO könnten aber alle richterlichen Beschlüsse, soweit nicht gesetzliche Ausnahmen bestünden, mittels Beschwerde angefochten werden. Es habe daher kein rechtskräftiger Titel vorgelegen. Selbst wenn man daher im Sinne der österreichischen Judikatur zur StPO (alt) davon ausgehe, dass ein bestehender Titel über den privatrechtlichen Anspruch die Privatbeteiligtenstellung beseitige, so sei dies nach der ständigen Judikatur nur dann der Fall, wenn ein rechtskräftiger Titel vorliege, was aber gegenständlich nicht der Fall gewesen sei.
3.6. Gemäss § 306 StPO sei dem Subsidiarankläger der Ersatz aller infolge seines Einschreitens aufgelaufenen Kosten in der das Verfahren für die erste Instanz erledigenden Entscheidung aufzutragen. Im Verfahren 14 UR.2010.133 sei mit Entscheidung des Obergerichtes vom 6. Juli 2010 (ON 32) der Subsidiarantrag des B zurückgewiesen und hinsichtlich der Kosten Folgendes verfügt worden: "Gemäss § 307 StPO hat der Subsidiarantragsteller die Kosten des Subsidiarverfahrens zu ersetzen. Der Subsidiarantragsteller ist schuldig, dem Land Liechtenstein die mit CHF 500,00 bestimmten Kosten des Subsidiarverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen."
Aus diesem Kostenspruch ergebe sich, dass vom Obergericht im Sinne des § 306 StPO endgültig und definitiv über den Kostenersatz abgesprochen worden sei. Dem Beschwerdeführer sei damals offenbar bewusst kein Kostenersatz zugesprochen worden, obwohl er in seiner Gegenäusserung vom 25. Mai 2010 zu 14 UR.2010.133 einen Kostenersatz von CHF 10'162.20 angesprochen habe.
Es stelle einen willkürlichen Akt dar, wenn das Obergericht nun vorgebe, den Kostenzuspruch quasi "vergessen" zu haben und nun nachträglich zu erledigen und damit in einen rechtskräftigen Beschluss eingreife, um einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Subsidiarantrag aus dem Weg zu gehen. § 307 StPO sei auch nicht einschlägig, da dieser wie folgt laute:
"Für diejenigen besonderen Kosten, welche durch Ergreifung eines Rechtsmittels oder durch das Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens herbeigeführt werden, haftet derjenige, welcher das Rechtsmittel ergriffen und das erwähnte Begehren gestellt hat, insofern das erstere ganz erfolglos geblieben oder das letztere abgewiesen worden ist."
Ein Subsidiarantrag sei weder ein Rechtsmittel, noch ein Begehren um Wiederaufnahme, sodass § 307 StPO nicht anwendbar sei. Aufgrund des Beschlusses vom 6. Juli 2010 hätten somit auch keine Kosten zugesprochen werden können, da kein Rechtsmittel oder Begehren auf Wiederaufnahme vorgelegen habe. Gemäss § 257 StPO sei der aus der strafbaren Handlung entstandene Schaden und seien die sonstigen hinsichtlich der privatrechtlichen Folgen wichtigen Nebenumstände von Amts wegen zu berücksichtigen. Im Falle des Anschlusses bleibe es dem Privatbeteiligten oder falls dieser sich selbst zu vertreten nicht berechtigt sei, dessen gesetzlichem Vertreter überlassen, seine Ansprüche auszuführen und genügend darzutun.
3.7. Der Beschuldigte sei darüber zu vernehmen und es seien die zur Erforschung des Schadens nötigen Erhebungen zu pflegen. Es bestehe daher eine Fürsorgepflicht des Gerichtes hinsichtlich der einem Privatbeteiligten entstandenen Schäden. Nach § 2 Abs. 5 StPO gelte die Erklärung, sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anzuschliessen, als Ermächtigung. Die Geltendmachung von konkreten privatrechtlichen Ansprüchen werde nicht vorausgesetzt. Es genüge die Erklärung.
Der Liechtensteinische Gesetzgeber habe daher dem Geschädigten die Möglichkeit eingeräumt, sich dem Verfahren als Privatbeteiligter anzuschliessen, die Erhebung von zivilrechtlichen Ansprüchen sei aber nicht als Voraussetzung für die Privatbeteiligtenstellung normiert. Der österreichische Gesetzgeber habe im Zuge der StPO-Novelle (BGBl. I Nr. 52/2009, BudgetbegleitG 2009) dieses moderne Opferverständnis positivrechtlich normiert. Gemäss § 65 öStPO (neu) sei ein Opfer unter anderem jede Person, die durch eine Straftat einen Schaden erlitten habe oder sonst in ihren strafrechtlich geschützten Rechtsgütern beeinträchtigt worden sein könnte. Wenn dieses Opfer erkläre, sich am Verfahren zu beteiligen, um Ersatz für den erlittenen Schaden oder die erlittene Beeinträchtigung zu begehren, werde er zum Privatbeteiligten. Gemäss § 66 öStPO habe ein Opfer u. a. das Recht, die Fortführung eines durch die Staatsanwaltschaft eingestellten Verfahrens zu verlangen. Mit diesem Opferverständnis stehe auch die Liechtensteinische Gesetzgebung im Einklang, die die Privatbeteiligtenstellung nicht ausdrücklich von der Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche abhängig mache. Das Opfer einer Straftat könne überdies die Fortführung eines durch die Staatsanwaltschaft eingestellten Verfahrens verlangen ohne gezwungen zu sein, privatrechtliche Ansprüche geltend zu machen. Ein durch eine Straftat Geschädigter habe nicht nur Interesse am Ausgleich privatrechtlicher Ansprüche, sondern wolle informiert sein und aktiv am Verfahren teilnehmen können. Auch die Schweizerische Strafprozessordnung verlange vom Geschädigten nicht die Geltendmachung von Zivilansprüchen (Art. 115 ff. Schweizerische StPO).
3.8. Zur Verletzung des Willkürverbots führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus:
Der Staatsgerichtshof erkenne das Willkürverbot als eigenständiges ungeschriebenes Grundrecht. Die Verfassungsmässigkeit sei nur gewahrt, wenn sich die Entscheidung auf vertretbare Gründe stütze (Sachlichkeitsgebot). Willkür liege aber dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend sei. Die gegenständliche Rechtsansicht des Obergerichtes, wonach die Privatbeteiligtenstellung von der Geltendmachung von privatrechtlichen Ansprüchen abhänge, lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen und widerspreche einem modernen Opferverständnis, sodass der angefochtene Beschluss des Obergerichtes gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot verstosse.
4. Der Beschwerdegegner erstattete mit Schriftsatz vom 16. Februar 2011 eine Gegenäusserung, mit welcher er die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
4.1. Offensichtlich wende sich der Beschwerdeführer gegen die Auffassung des Obergerichtes, dass ihm ein Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten im Verfahren 14 UR.2010.133 bereits aufgrund der Entscheidung des Obergerichtes vom 6. Juli 2010 zu ON 32 in jenem Verfahren zustehe, da in der Beschwerde unterstellt werde, dass ein solcher Anspruch erst mit dem Beschluss vom 7. Dezember 2010, ON 47, in jenem Verfahren entstanden sei. Weshalb die Auffassung des Obergerichtes willkürlich sein sollte, sei jedoch nicht erkennbar. Dass dem Beschwerdeführer damals bewusst kein Kostenersatz zugesprochen worden sei, könne nicht unterstellt werden. Die Kosten seien im angefochtenen Beschluss somit nur noch der Höhe nach bestimmt, nicht aber zugesprochen worden. Eine willkürliche Verletzung einer Fürsorgepflicht liege nicht vor. Der Beschwerdeführer sei auch kein Opfer. Die im angefochtenen Beschluss mit Literaturangaben vertretene Rechtsansicht, dass die Berechtigung zur Subsidiaranklage verloren gehe, wenn der Subsidiarankläger seine Eigenschaft als Privatbeteiligter durch einen Exekutionstitel verliere, sei ebenfalls nicht willkürlich. Damit sei aber die Schlussfolgerung des Obergerichtes, dass der vom Beschwerdeführer im Strafverfahren geltend gemachte Schaden durch einen Exekutionstitel gedeckt sei, nicht zu beanstanden und die Zurückweisung des Subsidiarantrages berechtigt.
4.2. Zur behaupteten Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren bringt der Beschwerdegegner im Wesentlichen Folgendes vor:
Der Beschwerdeführer führe aus, er habe keine Gelegenheit erhalten, weitere privatrechtliche Ansprüche gegen den Beschwerdegegner geltend zu machen. So seien ihm Kosten entstanden, die nicht von den Kostenersatzbestimmungen umfasst seien und habe überdies ein Angriff auf seine Ehre vorgelegen.
Genauer würden diese angeblichen Ansprüche aber auch in der Beschwerde nicht ausgeführt. Davon abgesehen wäre es dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen, solche vermeintlichen Ansprüche bereits in der Sachverhaltsdarstellung oder spätestens in der Subsidiaranklage geltend zu machen. Dem Obergericht könne daraus kein Vorwurf gemacht werden. Vom Beschluss des Obergerichtes ON 32 zu 14 UR.2010-133, mit welchem sein Kostenersatzanspruch begründet worden sei, habe der Beschwerdeführer bereits im Juli 2010, also vor Einbringung des Subsidiarantrags Kenntnis gehabt. Die Strafgerichte seien aber generell nicht verpflichtet, einem Subsidiarankläger, dem für den von ihm geltend gemachten Privatbeteiligtenanspruch ein Exekutionstitel - in welchem Verfahren auch immer - entstehe, die Möglichkeit einzuräumen, noch andere Ansprüche geltend zu machen. Vielmehr liege es am Privatbeteiligten, seine behaupteten Ansprüche vollständig darzulegen. Von einem "neuen Verfahrensergebnis", das den Parteien zur Stellungnahme vorgelegt werden müsse, könne vorliegend somit nicht gesprochen werden, weshalb auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. Sollte der Individualbeschwerde wider Erwarten Folge gegeben werden, so verweise der Beschwerdegegner darauf, dass ihm mangels eines Kostenersatzantrags auch kein Kostenersatz an den Beschwerdeführer auferlegt werden könne.
5. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 18. Januar 2011 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
6. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 14. Dezember 2011, 14 UR.2010.324-21, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Hinzuweisen ist insbesondere darauf, dass die Entscheidung des Obergerichtes über den Fortsetzungsantrag des Subsidiaranklägers gemäss § 173 Abs. 3 StPO nicht weiter anfechtbar ist. Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots sowie die Verletzung des Anspruches auf ein faires Verfahren. In seinen Ausführungen nimmt er weiters auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs als Bestandteil des Anspruches auf ein faires Verfahren sowie eine Verletzung des Gleichheitsgebotes Bezug.
2.1. Dem Beschwerdeführer sei keine Möglichkeit geboten worden, von dem Kostenbestimmungsbeschluss, der das gleiche Ausfertigungsdatum wie der angefochtene Beschluss aufweise, Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu beziehen. Wäre ihm diese Möglichkeit geboten worden, so hätte er entsprechend darauf reagieren und seine gesamten Privatbeteiligtenansprüche ausweiten und konkretisieren können. Überdies sei der Beschluss auf Zurückweisung des Fortsetzungsantrages zu einem Zeitpunkt gefasst worden, als der Kostenbestimmungsbeschluss noch gar nicht rechtskräftig gewesen sei und somit kein rechtskräftiger Titel vorgelegen habe. Dies stelle sowohl eine Verletzung des Anspruches auf ein faires Verfahren dar als auch eine Verletzung des Willkürverbots.
2.2. Mit diesen Ausführungen macht der Beschwerdeführer in erster Linie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.
2.3. Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 31 Abs. 1 LV ab. Wesentlicher Gehalt des Grundrechtes auf rechtliches Gehör ist, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten (StGH 2007/30, Erw. 2.1; StGH 2007/88, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/5, Erw. 2.2.1; StGH 2010/40, Erw. 2.1; StGH 2010/59, Erw. 4.1), was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss (StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]; StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79, Erw. 2.1]). Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört namentlich das Replikrecht. Der Gehörsanspruch deckt sich weitgehend mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK. Vom Einbezug des oder der Betroffenen erhofft man sich einen Gewinn an Richtigkeit der Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, andererseits ist das rechtliche Gehör Ausfluss der Menschenwürde. Der Mensch soll, wie es der Staatsgerichtshof ausdrückte, nicht als Objekt behandelt werden, sondern als Subjekt staatlicher Verfahren ernst genommen werden (StGH 2007/30, Erw. 2.3; StGH 2007/88, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/40, Erw. 2.1; siehe dazu auch Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, 847 f. unter Hinweis auf die entsprechende Rechtsprechung des Schweizer Bundesgerichtes; vgl. auch BVerfGE 9, 95; 84, 188 [190]; 107, 395 [409] und Jens Meyer-Ladewig, EMRK, Handkommentar, 3. Aufl., Baden-Baden 2011, Rz. 90 zu Art. 6).
Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist deshalb der Gehörsanspruch sowohl in Übereinstimmung mit der allerdings am Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren orientierten herrschenden Lehre (Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23, Vaduz 1998, 251 ff. , 253; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, a. a. O., 853 f.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2006, 359 ff., 366) als auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Schweizer Bundesgerichtes und des EGMR (Jörg Paul Müller/Markus Schefer, a. a. O., 853 f.) grundsätzlich formeller Natur, das heisst, er besteht in aller Regel unabhängig davon, ob seine Verletzung einen Einfluss auf die materielle Entscheidung hatte oder nicht, bzw. er ist grundsätzlich unabhängig davon zu beachten, ob dies voraussichtlich einen Einfluss auf die materielle Entscheidung hat oder nicht (siehe StGH 2007/60, Erw. 2.3 mit Literatur- und Rechtsprechungshinweisen [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2008/1, Erw. 2.1; StGH 2007/70, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit Verweis auf die in dieser Hinsicht strenge Rechtsprechung des EGMR, Urteil vom 19. Mai 2005, LES 2006, 53 [Rn. 57]; StGH 2007/88, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/5, Erw. 2.2.2; StGH 2010/40; Erw. 2.1; vgl. auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 345 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen und Hugo Vogt, Aktuelle Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zum Anspruch auf rechtliches Gehör, Jus & News 1/2010, 7 ff. [15], insbesondere die in Fn. 40 angegebene Rechtsprechung).
Im Schrifttum werden zu dieser Frage unterschiedliche Standpunkte eingenommen. Während ein Teil der Lehre dem formellen Charakter gegenüber kritisch eingestellt ist (z. B. Hansjörg Seiler, Abschied von der formellen Natur des rechtlichen Gehörs, in: SJZ 100 [2004], 377, 379 f.; weiter Johann Zürcher, Zur Natur von Normen am Beispiel der Gehörsverweigerung, in: Andreas Donatsch et al [Hrsg.], Festschrift 125 Kassationsgericht des Kantons Zürich, Zürich 2000, 147 ff.), vertreten andere Autoren eine strengere Position (siehe statt anderer Benjamin Schindler, Die "formelle Natur" von Verfahrensgrundrechten - Verfahrensfehlerfolgen im Verwaltungsrecht - ein Abschied von der überflüssigen Figur der "Heilung" in: ZBl.106 [2005], 169 ff.; vgl. auch Jörg Paul Müller/Markus Schefer, a. a. O., 854, wonach die Kritik an der formellen Natur die elementare Bedeutung verfahrensrechtlicher Fairness, unabhängig vom materiellen Ergebnis, für die Gerechtigkeit eines Entscheids, verkennt).
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes gilt aber auch das Grundrecht auf rechtliches Gehör nicht absolut (StGH 2007/30, Erw. 2.3; StGH 2007/88, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/40, Erw. 2.1). Dass das so ist, wird von der Lehre mitgetragen, die von "Schranken der Ansprüche rechtlicher Kommunikation spricht" (Jörg Paul Müller/Markus Schefer, a. a. O, 858 f.). Der Staatsgerichtshof geht davon aus, dass der Gehörsanspruch einzelfallbezogen durch rechtlich geschützte Interessen Dritter, insbesondere im Interesse von Grundrechten Dritter namentlich dann zurückgedrängt werden kann (in diesem Sinne auch Jörg Paul Müller/Markus Schefer, a. a. O., 859 f. und Benjamin Schindler, a. a. O., 190 ff.), wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, welche nach der bisherigen Rechtsprechung an die Zulässigkeit der "Heilung" geknüpft wurden.
2.4. Dem Beschwerdeführer ist zunächst insoweit Recht zu geben, als ihm keine Gelegenheit gegeben wurde, im Verfahren über den von ihm eingebrachten Fortsetzungsantrag zum Beschluss des Obergerichtes vom 7. Dezember 2010 Stellung zu nehmen, in welchem sein Kostenersatzanspruch der Höhe nach festgesetzt wurde. Insoweit hat das Obergericht in den Anspruch auf Schutz des rechtlichen Gehörs eingegriffen.
Nun führt aber, wie bereits unter 2.3 dargelegt, nicht schlechthin jeder Eingriff in den Gehörsanspruch zur Aufhebung der bekämpften Entscheidung. Es ist vielmehr eine Abwägung im konkreten Einzelfall vorzunehmen. Bei der Interessenabwägung ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Schwere des Verfahrensfehlers nicht allein oder in erster Linie am abstrakten Gewicht des Fehlers bemisst, sondern an der Relevanz im jeweiligen Verfahren (vgl. StGH 2007/88 Erw. 2.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/59, Erw. 4.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Für den Beschwerdefall ist daher insbesondere wesentlich, dass das Obergericht die Zurückweisung des Fortsetzungsantrags in erster Linie damit begründet hat, dass bereits mit Beschluss des Obergerichtes vom 6. Juli 2010, der dem Beschwerdeführer bekannt war, der Kostenersatzanspruch des Beschwerdeführers dem Grunde nach anerkannt war. In dem vom Beschwerdeführer herangezogenen Beschluss des Obergerichtes vom 7. Dezember 2010 wurde dieser Kostenersatzanspruch lediglich der Höhe nach bestimmt. Unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des Obergerichtes, wonach der Beschwerdeführer seine Eigenschaft als Privatbeteiligter bereits durch den Beschluss vom 6. Juli 2010 verloren habe, war die so bewirkte Gehörsverletzung für den Verfahrensausgang irrelevant. Im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses könnte der Beschwerdeführer im Übrigen nichts geltend machen, das nicht auch im Rechtsmittelverfahren gegen die Kostenbestimmung zu klären wäre. Dem Beschwerdeführer wurde zudem mit dem Beschluss vom 7. Dezember 2010 ein höherer Kostenersatzanspruch zuerkannt als in seiner Anschlusserklärung als Privatbeteiligter angeführt.
Wenn der Beschwerdeführer argumentiert, dass er bei Kenntnis des Beschlusses des Obergerichtes vom 7. Dezember 2010 seinen Privatbeteiligtenanspruch ausgeweitet hätte, ist ihm entgegen zu halten, dass nicht nachvollziehbar ist, warum er dies nicht schon längst vorgenommen hatte. Ein Zusammenhang dahingehend, dass er ohne Kenntnis des Beschlusses des Obergerichtes vom 7. Dezember 2010 diesen Anspruch nicht hätte präzisieren oder ausweiten können, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist auf die Ausführungen des Obergerichtes im angefochtenen Beschluss zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer seinen Privatbeteiligtenanspruch eben nicht spezifiziert hatte.
Vor diesem Hintergrund würde die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichtes einen verfahrensrechtlichen Leerlauf bewirken. Die Entscheidung könnte nur in einer abermaligen Zurückweisung des Subsidiarantrags enden. Dem Beschwerdeführer entstehen somit durch den erfolgten Gehörseingriff keine substantiellen Nachteile. Es erschiene deshalb gegenüber dem Beschwerdegegner unter den Aspekten der Rechtssicherheit und des Interesses an einer speditiven Verfahrensdurchführung auch nicht gerechtfertigt, eine Verfahrenswiederholung anzuordnen.
2.5. Somit erweist sich diese Grundrechtsrüge zwar als berechtigt. Sie führt aber im gegenständlichen Verfahren aufgrund der geringen Relevanz der Gehörsverletzung nicht zu einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (vgl. StGH 2010/59, Erw. 4.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
3. Der Beschwerdeführer rügt weiters, dass das Obergericht willkürlich handle, weil der idente Senat den Beschluss in einer anderen Rechtssache, der am selben Tag wie der angefochtene abgefertigt worden sei, für die Zurückweisung des Subsidiarantrags herangezogen habe.
Schliesslich stelle es auch einen Akt der Willkür dar, wenn das Obergericht im Kostenbestimmungsbeschluss den Kostenzuspruch nachträglich erledige und damit in einen rechtskräftigen Beschluss eingreife, um einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Subsidiarantrag aus dem Weg zu gehen. Willkür liege deshalb vor, weil die Bestimmung des § 307 StPO in diesem Fall nicht angewendet werden könne: Es liege nämlich weder ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens noch ein Rechtsmittel vor.
3.1. Der Staatsgerichtshof anerkennt das Willkürverbot als eigenständiges ungeschriebenes Grundrecht (StGH 2003/35, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4 ff.]). Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht aber nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/114, Erw. 2.1). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
3.2. Dem ersten Argument ist entgegen zu halten, dass das Obergericht seiner Entscheidung, wie oben dargestellt, in erster Linie den Beschluss vom 6. Juli 2010 zugrunde legt. Unter diesem Aspekt ist der ergänzende Hinweis auf den Beschluss vom 7. Dezember 2010 noch nicht willkürlich. Willkürlich ist es im Übrigen auch nicht, wenn das Obergericht in seinem Beschluss vom 14. Dezember 2010 auf jenen vom 7. Dezember 2010 verweist, wenn, wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, die beiden Beschlüsse in unterschiedlichen Sitzungen gefasst wurden, mögen sie auch zeitgleich ausgefertigt worden sein.
Das zweite Argument ist für den Staatsgerichtshof nicht nachvollziehbar. Das Obergericht greift mit dem Beschluss vom 7. Dezember 2010 nicht in die Rechtskraft des Beschlusses vom 6. Juli 2010 ein. In ersterem wird nämlich der Kostenersatzanspruch lediglich dem Grunde nach, in Letzterem der Höhe nach bestimmt. Wenn der Beschwerdeführer der Auffassung ist, dass das Obergericht bereits damals den Kostenersatzanspruch der Höhe nach hätte festsetzen können (so ist wohl der Hinweis auf die in der damaligen Gegenäusserung angeführten Kosten von CHF 10'262.20 zu verstehen), so bekämpft er eine rechtskräftige Entscheidung.
Der Staatsgerichtshof erachtet im Übrigen die Rechtsauffassung des Obergerichtes, wonach auf Grund des Beschlusses vom 6. Juli 2010 mit der Feststellung des Kostenersatzanspruchs dem Grunde nach der Subsidiarankläger seine Eigenschaft als Privatbeteiligter verloren habe, als vertretbar. Zwar verlangt die vom Obergericht herangezogene Judikatur und Literatur, dass volle Befriedigung, Vergleich, Verzicht oder ein Exekutionstitel vorliegen müsse. Der Staatsgerichtshof erachtet es allerdings für vertretbar, wenn auch rechtskräftige Entscheidungen, die einen Anspruch dem Grunde nach anerkennen, zu jenen Entscheidungen gezählt werden, deren Vorliegen den Subsidiarantrag unzulässig machen. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Subsidiarankläger im Hinblick auf seine Interessen im Falle der Fortsetzung des Verfahrens nichts gewinnen würde, da die Bestimmung des über den geltend gemachten Anspruch hinausgehenden Kostenersatzanspruchs noch immer einem gesonderten Verfahren vorbehalten wäre.
Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, dass es für den Privatbeteiligtenanschluss genüge, "Opfer" einer Straftat zu sein, unabhängig von einem geltend gemachten Anspruch, so hält der Staatsgerichtshof die Argumentation des Obergerichtes, welches, gestützt auf österreichische Judikatur und Literatur (vgl. auch Fabrizy, StPO, 10. Aufl. 2008, 173, Rz. 1), dies verneint, jedenfalls für nicht willkürlich. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf den im vorliegenden Fall gar nicht massgeblichen § 2 Abs. 5 StPO, welcher sich auf die Ermächtigung des öffentlichen Anklägers durch den Privatbeteiligten bezieht, verfängt nicht. Vielmehr statuiert § 32 Abs. 1 StPO ausdrücklich, dass sich der Privatbeteiligte "seiner privatrechtlichen Ansprüche wegen" dem Strafverfahren anschliessen kann. Aus diesem Grund erblickt der Staatsgerichtshof keinen wesentlichen Unterschied zur (früheren) österreichischen Rechtslage. Inwieweit sich die österreichische Judikatur und Rechtsprechung durch die vom Beschwerdeführer angesprochene Novelle der österreichischen Strafprozessordnung ändern wird und ob dies Rückwirkungen auf die Rechtsmeinung in Liechtenstein haben wird, ist nicht in diesem Verfahren zu klären.
4. Aus all diesen Gründen war der Individualbeschwerde des Beschwerdeführers spruchgemäss keine Folge zu geben.
5. Dem Beschwerdegegner waren die verzeichneten Kosten seiner Gegenäusserung antragsgemäss zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.