StGH 2011/12
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 29. März 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: RB Stiftung
vertreten durch den Stiftungsrat:
A
dieser wiederum vertreten durch:
Sele Frommelt & Partner Rechtsanwälte AG 9490 Vaduz
Beschwerdegegner: RB
vertreten durch:
Mayer + Roth Rechtsanwälte AG 9495 Triesen
Interessierte Partei: JB
vertreten durch:
Walch & Schurti Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Landgericht, Vaduz
gegen: Beschluss des stellvertretenden Präsidenten des Landgerichtes vom 21. Dezember 2010, 07PR.2010.40-2(06 NP.2010.12-55)
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 30'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des stellvertretenden Präsidenten des Landgerichtes vom 21. Dezember 2010, 07 PR.2010.40-2 (06 NP.2010.12-55), in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, dem Beschwerdegegner die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 1'975.90 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2010 beantragte der Beschwerdegegner für die Beschwerdeführerin die Bestellung eines Kurators gemäss § 277 Ziff. 2 ABGB in eventu gemäss § 278 Ziff. 4 ABGB, der diese im Verfahren auf Abberufung des Stiftungsrates A vor dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt vertritt sowie allfällige Abberufungsgründe eigenständig und losgelöst vom Standpunkt des Beschwerdegegners zur prüfen hat.
Der nach der Geschäftsverteilung für dieses Verfahren zuständige Landrichter B gab diesem Antrag mit Beschluss vom 1. März 2010 Folge und bestellte C als Kollisionskurator für die Beschwerdeführerin. Der Beschluss erwuchs - von der Beschwerdeführerin unangefochten - in Rechtskraft (06 NP.2010.12-4).
2. Mit Schriftsatz vom 5. Juli 2010 (ON 10) beantragte der Beschwerdegegner, den Aufgabenbereich des Kollisionskurators dahingehend auszuweiten, dass dieser als Kollisionskurator auch im vor dem Landgericht einzuleitenden Verfahren auf Abberufung des Stiftungsrates A die Interessen der Beschwerdeführerin zu vertreten habe.
Gegen den daraufhin antragskonform erlassenen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 7. September 2010 (ON 17) Rekurs, dem das Obergericht mit Beschluss vom 4. November 2010 (ON 37) Folge gab und dem Landgericht eine neue Entscheidung auftrug; dies mit der Begründung, dass der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör versagt worden sei.
3. Der Beschwerdegegner beantragte sodann mit Schriftsatz vom 19. November 2010 (ON 38) für die Beschwerdeführerin in der Person von C einen Kollisionskurator mit der Aufgabe zu bestellen, die Interessen der Beschwerdeführerin im Verfahren auf Abberufung des Stiftungsrates A vor dem Landgericht zu vertreten. Der Beschwerdeführerin wurde die Gelegenheit zur Äusserung eingeräumt (ON 40), wovon sie mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2010 (ON 46) Gebrauch machte und die Zurück- bzw. Abweisung des Antrages auf Bestellung eines Kurators beantragte.
Daraufhin beraumte der zuständige Sachrichter für den 22. Dezember 2010 eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung im Rechtsfürsorgeverfahren an. Der entsprechende Ladungsbeschluss wurde am 9. Dezember 2010 unterfertigt und noch am selben Tag von der zuständigen Richtersekretärin erledigt (Kanzleivermerk auf ON 47). Den Rechtsfreunden der Beschwerdeführerin und dem Stiftungsrat A wurde die Ladung zur Verhandlung am 13. Dezember 2010, sohin weniger als 10 Tage vor dem Verhandlungstermin, zugestellt (Rückscheine zu ON 47).
Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2010, der bei Gericht am 14. Dezember 2010 überreicht wurde, teilte die Beschwerdeführerin mit, dass es A, der zur Parteieneinvernahme vorgeladen worden war, aufgrund anderer, nicht verschiebbarer Verpflichtungen unmöglich sei, zur Parteieneinvernahme zu erscheinen, weshalb die Abberaumung bzw. Verlegung der Tagsatzung beantragt werde (ON 50).
Diesen Antrag wies der zuständige Sachrichter mit Beschluss vom 15. Dezember 2010 ab und entzog einem allfälligen Rekurs gegen diesen Beschluss die aufschiebende Wirkung (ON 51). In der Begründung führte er aus, dass zwar A am Erscheinen bei der Tagsatzung glaubhaft verhindert sei, dass jedoch mangels Relevanz seiner Parteieneinvernahme kein Anlass für eine Verlegung der Tagsatzung bestehe. Dies deshalb, weil A bereits im Parallelverfahren (betreffend die SEW Stiftung) durch denselben Richter einvernommen worden sei und das Unmittelbarkeitsprinzip einer Verwertung der dortigen Parteienaussage im gegenständlichen Verfahren nicht entgegenstehe. Im Übrigen bedürfe die Beschwerdeführerin im Stiftungsaufsichtsverfahren angesichts der Interessenkollision des A dringend eines Kurators, weshalb das gegenständliche Verfahren keinen weiteren Aufschub dulde.
4. Die Beschwerdeführerin brachte daraufhin mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2010 (ON 54) ein Ablehnungsgesuch gegen den zuständigen Sachrichter B ein, dem der stellvertretende Präsident des Landgerichtes mit Beschluss vom 21. Dezember 2010, 07 PR.2010.40-2, nicht stattgab und dies wie folgt begründete:
Den hier allein massgeblichen Ablehnungsgrund nach Art. 57 lit. b GOG (" ... oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.") suche die Beschwerdeführerin aus einzelnen Handlungen des zuständigen Sachrichters herzuleiten.
Dazu sei grundsätzlich auszuführen, dass jeder Richter in der Ausübung seines richterlichen Amtes innerhalb der gesetzlichen Grenzen ihrer Wirksamkeit und im gerichtlichen Verfahren unabhängig (Art. 95 Abs. 2 LV) und nur dem Recht verpflichtet sei (Art. 2 Abs. 2 RDG). Dass es bei der Auslegung von Rechtsvorschriften unterschiedliche Rechtsauffassungen geben könne, liege in der Natur der Sache. So stelle die Vertretung einer bestimmten Rechtsmeinung durch einen Richter, und zwar selbst dann, wenn diese Rechtsauffassung von der herrschenden Rechtsprechung abgelehnt werde, ebenso wenig einen Befangenheitsgrund dar, wie die Äusserung einer Rechtsansicht in einem Zwischenstreit oder eine (trotz pflichtgemässer Ausübung des Richteramtes) unrichtige Entscheidung, ebenso Verfahrensmängel (soweit nicht schwerwiegende Verstösse gegen Verfahrensgrundsätze, insbesondere zum Schutz des Parteiengehörs, vorlägen, die an der Objektivität des Richters mit Grund zweifeln liessen [Mayr in Rechberger3 § 19 JN RN 6]). Umgelegt auf das hier zur Beurteilung anstehende Ablehnungsgesuch bedeute dies, dass nicht zu prüfen sei, ob die vom zuständigen Sachrichter gesetzten bzw. geplanten Handlungen prozessordnungskonform seien, sondern ob die dadurch zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung schlicht unvertretbar sei, sodass daraus mit Fug auf eine Befangenheit geschlossen werden könne. Dem sei jedoch nicht so.
Zur Bestimmung des Art. 59 Abs. 1 GOG:
Dass die zehntägige Frist dieser Gesetzesbestimmung nicht eingehalten worden sei, sei evident. Allerdings sei die Nicht-Einhaltung der zehntägigen Frist des Art. 59 Abs. 1 GOG (im Gegensatz zu § 15 Abs. 1 GOG [alt]) nicht mehr mit Nichtigkeit bedroht. Diese zehntägige Frist könne nicht in jeder Verfahrensart eingehalten werden. So liege es wiederum in der Natur der Sache, dass etwa im Falle von Haftsachen oder auch im Falle von dringenden ausserstreitigen Angelegenheiten (z. B. Pflegschaftssachen) diese Frist nicht eingehalten werden müsse. Ob eine derartige Dringlichkeit vorliege, habe der zuständige Sachrichter zu beurteilen. Komme dieser zum Ergebnis, dass dringlich zu verhandeln sei, damit über den Antrag auf Bestellung eines Kurators entschieden werden könne, so sei dies jedenfalls nicht zu beanstanden, sondern liege im pflichtgemässen Ermessen des Richters.
Zur Parteieneinvernahme bzw. Anhörung der Beschwerdeführerin:
Hier sei zwischen der "Anhörung" der Beschwerdeführerin, also der Gewährung rechtlichen Gehörs (als Prozesshandlung), und der Einvernahme des Stiftungsrates der Beschwerdeführerin (A) als Partei (somit einem Akt der Beweisaufnahme) zu unterscheiden.
Das rechtliche Gehör sei der Beschwerdeführerin bereits gewährt worden: Sie habe durch Einbringung des umfangreichen, 34 Seiten umfassenden Schriftsatzes vom 7. Dezember 2010 (ON 46) davon bereits Gebrauch gemacht.
Weiters werde diese die Möglichkeit haben, anlässlich der Tagsatzung vom 22. Dezember 2010 durch Erstattung entsprechenden Vorbringens von ihrem Recht auf rechtliches Gehör weiterhin Gebrauch zu machen. Damit sei sie im Sinne des Gesetzes "angehört".
Wenn es nun der zuständige Sachrichter nicht für erforderlich erachte, im Rahmen der Beweisaufnahme den Stiftungsrat A einzuvernehmen, so liege dies ebenfalls in seinem pflichtgemässen Ermessen und sei nicht zu beanstanden. Parteien hätten nämlich kein Recht darauf, dass sämtliche von ihnen angebotene Beweise, wozu auch die Parteieneinvernahme gehöre, aufgenommen würden. Es sei Sache des zuständigen Sachrichters, darüber zu befinden, ob und wenn ja, welche Beweise aufgenommen würden. So sehe die (hier jedenfalls subsidiär anwendbare ZPO [Art. 72 LVG]) etwa ausdrücklich vor, dass die Parteieneinvernahme lediglich ein subsidiäres Beweismittel darstelle und eine Parteieneinvernahme nur dann stattzufinden habe, wenn der Beweis weder durch die anderen von den Parteien angebotenen Beweismittel, noch durch die etwa von Amts wegen angeordneten Beweisaufnahmen hergestellt sei (§ 371 Abs. 2 ZPO). Wenn der zuständige Sachrichter in Ausübung des von ihm vom Gesetz eingeräumten pflichtgemässen Ermessen zum Ergebnis komme, dass die Einvernahme des A als Partei nicht erforderlich sei, so sei dies nicht zu beanstanden und stelle jedenfalls keinen Befangenheitsgrund dar. Letztlich stelle auch die Rechtsauffassung, es könne eine in einem Parallelverfahren vor demselben Sachrichter durchgeführte Parteieneinvernahme des A auch im gegenständlichen Verfahren verwertet werden, eine zumindest vertretbare Rechtsansicht dar. So sehe Art. 66 Abs. 4 LVG ausdrücklich die Verwertung von ausserhalb der Verhandlung aufgenommenen Protokollen vor, die nach Art. 66 Abs. 3 LVG den Parteien zur Abgabe einer Erklärung vorzulegen seien. Ob die Verwertung der im Parallelverfahren abgelegten Parteienaussage des A im gegenständlichen Verfahren tatsächlich zulässig sei, sei jedenfalls im Rahmen der Behandlung eines Ablehnungsgesuches nicht zu klären. Ausschlaggebend sei, dass es sich dabei um keine unvertretbare Rechtsansicht handele und daraus somit keine Befangenheit des zuständigen Sachrichters abgeleitet werden könne.
Zur Interessenskollision:
Selbstredend sei aufgrund eines (wie hier) entsprechenden Antrages und der darin aufgestellten Behauptungen dringlich zu entscheiden. Zwar sei der Beschwerdeführerin zuzugestehen, dass im Verfahren zur AZ 06 NP.2010.12 auch das Vorliegen einer Interessenskollision zu prüfen sei, doch sei diese bei der hier gegebenen Sachverhaltskonstellation (im Aufsichtsverfahren sei die Abberufung des A als Stiftungsrat beantragt worden) evident, sodass die vom Sachrichter gewählte Formulierung nicht schade. Dass schliesslich C zur Tagsatzung bereits vorgeladen worden sei, diene einem prozessökonomischen Vorgehen, könnten doch allfällige in der Person des C gelegene Umstände, die dessen Bestellung zum Kollisionskurator hindern würden, erörtert werden.
5. Gegen diesen Beschluss des stellvertretenden Präsidenten des Landgerichtes (ON 2) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 18. Januar 2010 (richtig wohl: 2011) Individualbeschwerde wegen Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret wegen der Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter und des Willkürverbots, an den Staatsgerichtshof. Beantragt wird der Staatsgerichtshof wolle dieser Individualbeschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; zudem wolle der Staatsgerichtshof den angefochtenen Beschluss aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Präsidium des Landgerichtes zurückverweisen und schliesslich den Beschwerdegegner und das Land Liechtenstein solidarisch zur Kostentragung verpflichten. Überdies beantragte die Beschwerdeführerin ihrer Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Ihre Beschwerde begründet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen wie folgt.
5.1. Bevor im Einzelnen auf die geltend gemachte Verletzung der verfassungsmässig gewährleisteten Rechte eingegangen werde, sei u. a. kurz auf das Ablehnungsgesuch vom 21. Dezember 2010 gegen den zuständigen Sachrichter B einzugehen:
Im Ablehnungsgesuch habe die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben, dass das Verhalten des Landrichters B im Verfahren 06 NP.2010.12 und insbesondere seine Begründung des Beschlusses ON 51 nicht anders gedeutet werden könne, als mit seiner Befangenheit. Der abgelehnte Richter sei offensichtlich nicht gewillt, ein fehlerfreies, den Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit genügendes Verfahren durchzuführen. Begründet worden sei diese Ansicht mit der Feststellung, dass der abgelehnte Richter der Beschwerdeführerin in Kenntnis der Bestimmung des Art. 59 Abs. 1 GOG und in Kenntnis der publizierten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes am 13. Dezember 2010 eine Ladung zu einer auf den 22. Dezember 2010 anberaumten Tagsatzung habe zukommen lassen. Hierdurch habe er vorsätzlich gegen die gemäss Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zwingende Vorschrift des Art. 59 Abs. 1 GOG verstossen, wonach Vorladungen an die Parteien stets bis spätestens 10 Tage vor dem festgelegten Gerichtstermin zugestellt werden müssten. Die Verletzung der Bestimmung des Art. 59 Abs. 1 GOG habe gemäss staatsgerichtlicher Rechtsprechung die Nichtigkeit der Vorladung zur Folge (Hinweis auf StGH 2008/42, E. 2.4). Mit der Verletzung der Frist des Art. 59 Abs. 1 GOG sei zudem die Nichteinhaltung der Fristen des § 255 Abs. 1 ZPO sowie des Art. 46 Abs. 1 LVG i. V. m. Art. 2 Abs. 1 RFVG einhergegangen.
Überdies sei die Beschwerdeführerin im Verfahren zur Bestellung eines Kurators gemäss unzweideutiger Rechtsprechung nicht von einem Kurator, sondern vom satzungsgemäss bestellten Stiftungsrat zu vertreten (Hinweis auf Beschluss Obergericht 06 NP.2010.12 ON 37 vom 4. November 2010, mit welchem der Beschluss ON 9 aufgehoben worden sei). Hierzu seien die Ausführungen des Staatsgerichtshofes in der Entscheidung StGH 2010/47 zu beachten, wonach eine Partei, deren Prozessfähigkeit strittig sei, nach den Bestimmungen des Rechtsfürsorgeverfahrens bzw. des LVG und der ZPO bis zur rechtskräftigen Verneinung derselben als prozessfähig gelte und daher im Streit über die Prozessfähigkeit als prozessfähig behandelt werden müsse (Hinweis auf Schubert in Fasching/Konecny, II/1, § 1 ZPO, Rz. 13 sowie Fucik in Rechberger, § 1 Rz. 2). Gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sei die Verneinung der Beschwerdelegitimation im ordentlichen Instanzenzug einer materiellen Grundrechtsprüfung zu unterziehen (Hinweis auf StGH 2007/141, Erw. 2.1 ff. und StGH 2010/47). Somit sei klar, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Kuratorbestellungsverfahren keines Kurators bedürfe. Gemäss klarer Rechtslage habe sie vielmehr das Recht, sich in diesem Verfahren durch ihr satzungsgemäss bestelltes Organ vertreten lassen und äussern zu dürfen.
Wenn der abgelehnte Richter im Beschluss ON 51 unumwunden zum Ausdruck bringe, dass er die Beschwerdeführerin nicht einzuvernehmen gedenke, so künde er an, dass er im Begriffe sei, offensichtlich nichtige Verfahrensschritte zu setzen. Eine derartige Absichtsbekundung könne nur mit der totalen Befangenheit des abgelehnten Richters erklärt werden. Zudem sei dessen Begründung, mit welcher er den Antrag der Beschwerdeführerin vom 13. Dezember 2010 auf Abberaumung bzw. Verlegung der Tagsatzung vom 22. Dezember 2010 abgewiesen habe, vollends unhaltbar. Die andere Stiftung im Parallelverfahren sei eine von der Beschwerdeführerin vollständig verschiedene juristische Person und die beiden Verfahren seien voneinander gänzlich unabhängig (Hinweis auf Akt 06 NP.2010.50). Somit sei die Beschwerdeführerin im Verfahren zur Bestellung eines Kurators zwingend anzuhören, weshalb die Ausführung des abgelehnten Richters, wonach die Verhinderung des Stiftungsrates mangels Relevanz seiner Parteieneinvernahme keinerlei Anlass zur Verlegung der Tagsatzung biete, unhaltbar.
Im Weiteren ergebe sich die Befangenheit des abgelehnten Richters aus der Tatsache, wie er die Versagung der aufschiebenden Wirkung begründe. Wenn der abgelehnte Richter ausführe, dass die Beschwerdeführerin im Stiftungsaufsichtsverfahren zu HG 2010.546 wegen Abberufung des Stiftungsrates angesichts dessen Interessenkollision dringend eines Kurators bedürfe und das vorliegende Verfahren deshalb keinen weiteren Aufschub dulde, so verkenne er, dass es im vorliegenden Verfahren keinesfalls darum gehe, dringend einen Kurator für die Beschwerdeführerin zu bestellen, sondern vielmehr darum, Beweise für die Entscheidung aufzunehmen und darüber zu befinden, ob überhaupt eine Interessenkollision bestehe, und somit ob überhaupt ein Kurator zu bestellen sei und erst bejahendenfalls, wer als solcher einzusetzen sei (Hinweise auf insbesondere StGH 2010/47; LES 2010, 22, B OGH vom 4. Juni 2009, 02 NP.2008.57; B OGH vom 2. April 2009, 10 HG.2008.18 S 26 m. w. N.; LES 2007, 67). Das bis zum 31. Dezember 2010 in Kraft gewesene Rechtsfürsorgeverfahren sei insoweit allein auf den Schutz der Interessen der Verbandsperson und deren Sicherung vor Nachteilen ausgerichtet gewesen, wenn der Interessenwiderstreit eine Gefährdung der Verbandsperson habe besorgen lassen. Das Pflegschaftsverfahren gemäss den §§ 277 und 278 alt-ABGB habe auch in Ansehung einer Verbandsperson nur dazu gedient, deren Interessen zu schützen (Hinweise auf LES 2010, 22; LES 2006, 352; B OGH vom 8. November 2007, 06 NP.2006.49, sowie vom 5. März 2009, 10 HG.2008.10 u. a.).
Den zitierten Ausführungen des abgelehnten Richters sei zu entnehmen, dass er schon vor der Beweisaufnahme unter Missachtung der elementarsten Rechte der Beschwerdeführerin entschieden habe, dass eine Interessenkollision zwischen den Interessen des Stiftungsrates und der Beschwerdeführerin bestehe, und somit ein Kurator zu bestellen sei.
Zudem habe der abgelehnte Richter unter Missachtung der elementarsten Rechte der Beschwerdeführerin auch schon vor der Beweisaufnahme entschieden, wen er als Kurator bestelle. Aus der Tatsache, dass der abgelehnte Richter den zu bestellenden Kurator zur Parteieneinvernahme geladen habe, sei zu entnehmen, dass er diesen als Kurator bestellen werde. Dies, obwohl sowohl die Beschwerdeführerin in ON 46 als auch die interessierte Partei in ON 52 schwerste Bedenken gegen die Person des Kurators geäussert hätten. Stärkere Indizien für die Befangenheit eines Richters seien schwer vorstellbar.
Insgesamt sei die Entscheidung des abgelehnten Richters unter Missachtung der elementarsten Rechte der Beschwerdeführerin vor der Beweisaufnahme ergangen, von welcher er die Beschwerdeführerin zudem noch ausschliesse. Somit sei vom abgelehnten Richter kein faires und rechtsstaatliches Verfahren mehr zu erwarten. Der abgelehnte Richter sei offensichtlich befangen. Die Nichteinhaltung der Frist des Art. 59 Abs. 3 GOG für die Geltendmachung der Ablehnung habe im vorliegenden Fall nicht die Verwirkung des Rechtes auf Ablehnung zur Folge. Die Zustellung der Vorladung an die Partei sei nämlich wegen Verspätung nichtig. Zudem habe die Beschwerdeführerin von den übrigen Ablehnungsgründen erst mit der Zustellung des Beschlusses ON 51 am 16. Dezember 2010 erfahren.
5.2. Zur Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter bzw. auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter wird sodann Folgendes vorgebracht:
Durch den angefochtenen Beschluss sei die Beschwerdeführerin in ihrem nach Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 33 Abs. 1 LV gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren bzw. den ordentlichen Richter verletzt.
Der stellvertretende Präsident des Landgerichtes habe dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Ablehnung des zuständigen Richters entgegen der Vorschrift des Art. 57 Bst. b GOG keine Folge gegeben, obwohl das festgestellte Verhalten des abgelehnten Richters nicht anders erklärt werden könne, als mit seiner Befangenheit. Die Art und Weise der bisherigen Verfahrensführung des abgelehnten Richters lege zwingend den Schluss nahe, dass von diesem kein fehlerfreies, den Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit genügendes Verfahren erwartet werden könne.
Zur Annahme der Befangenheit eines Richters genüge ein zureichender Grund, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, wobei hier im Interesse des Ansehens der Justiz ein strenger Massstab anzulegen sei (LES 2006, 259). Es reiche aus, dass eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden müsse, oder dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer richterlichen Voreingenommenheit entstehen könnte (LES 2006, 259). Das Wesen der Befangenheit bestehe in der Hemmung einer unparteiischen Entschliessung durch unsachliche psychologische Motive (LES 2004, 259). Eine solche Befangenheit müsse mit Grund befürchtet werden, wenn mit Rücksicht auf die gegebenen Verhältnisse die Besorgnis nicht von der Hand zu weisen sei, dass bei der Entschliessung des Richters andere als rein sachliche Erwägungen eine Rolle spielen könnten (JBl 68, 94). In erster Linie kämen als Befangenheitsgründe private persönliche Beziehungen zu einer der Prozessparteien oder zu ihren Vertretern in Betracht, die ein Naheverhältnis begründeten, das bei objektiver Betrachtung zumindest geeignet sei, den Anschein einer Voreingenommenheit zu begründen. Auch ein Naheverhältnis zu Zeugen könne eine Befangenheit begründen, zumal ein solches bei widersprüchlichen Beweisergebnissen das Beurteilungsvermögen des Richters im Rahmen der Beweiswürdigung beeinflussen oder zumindest den Anschein erwecken könnte, dass die Beweiswürdigung des Richters durch ein solches Naheverhältnis und darin begründete emotionale Komponenten mitbestimmt werde (RIS-Justiz RS0045935). Im Allgemeinen sei ein Befangenheitsgrund anzunehmen, wenn ein Richter selbst seine Befangenheit anzeige (RIS-Justiz RS 0046053). Wenn objektive Gründe für die Befangenheit vorlägen, sei es unerheblich, ob sich der Richter subjektiv befangen fühle (vgl. LES 2003, 67). Deshalb sei hinsichtlich der Annahme des Wegfalls eines einmal vorhandenen Befangenheitsgrundes ein strenger Massstab anzuwenden (LES 2003, 67). Nach einer relativ kurzen Zeitspanne könnten objektiv vorhandene Befangenheitsgründe in aller Regel nicht schon so überzeugend ausgeräumt sein, dass kein Anschein der Befangenheit mehr bestehe (vgl. LES 2003, 67). Befangenheit sei auch anzunehmen, wenn die Vorgangsweise des Richters objektiv den Eindruck erwecke, er nehme gegenüber einer Prozesspartei eine innere Haltung ein, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit bei der Entscheidungsfindung störend beeinflussen könne (vgl. LES 2007, 450).
Im vorliegenden Fall habe der zuständige Sachrichter eine Vielzahl von Handlungen gesetzt, die gesamthaft betrachtet nur den Schluss zuliessen, dass er unter Missachtung der elementarsten Rechte der Beschwerdeführerin schon vor der Beweisaufnahme entschieden habe, dass hier eine Interessenkollision zwischen den Interessen des Stiftungsrates und der Beschwerdeführerin bestehen solle, und dass er schon eine bestimmte Person zum Kurator ernennen möchte.
Anders lasse sich nicht erklären, weshalb er der Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2010 vorsätzlich eine die zwingende Bestimmung des Art. 59 Abs. 1 GOG verletzende Vorladung habe zukommen lassen, von der Möglichkeit zur Korrektur dieses Fehlers in der Folge keinerlei Gebrauch habe machen wollen, indem er den Verlegungsantrag der Beschwerdeführerin abgewiesen und einem allfällig dagegen erhobenen Rekurs gleichzeitig die aufschiebende Wirkung entzogen habe, im Beschluss ON 51 unter Verletzung der Bestimmung des § 22 Abs. 2 SchlT PGR unumwunden zum Ausdruck gebracht habe, dass er die Beschwerdeführerin nicht einzuvernehmen gedenke, und den zu bestellenden Kurator bereits zur Parteieneinvernahme geladen habe.
Selbst wenn die Ausführungen des stellvertretenden Präsidenten des Landgerichtes im angefochtenen Beschluss, wonach dem abgelehnten Richter bezüglich all dieser Punkte ein Ermessensspielraum zugestanden haben soll, zutreffen sollten, was bestritten werde, erwecke die Gesamtschau dieser allesamt zuungunsten der Beschwerdeführerin getroffenen Entscheide objektiv den Eindruck, dass der abgelehnte Richter dieser gegenüber eine ablehnende innere Haltung eingenommen habe, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit bei der Entscheidungsfindung störend beeinflusse, dies zumal er im Verfahren zur Bestellung eines Kurators für die Beschwerdeführerin in Kenntnis der Verschiedenheit dieser Stiftung von der anderen Stiftung in einem Parallelverfahren und ohne ersichtlichen und ausgesprochenen Grund von der Parteieneinvernahme des Stiftungsrates absehen, und darin gestützt auf die Ergebnisse des Parallelverfahrens entscheiden wolle.
Der abgelehnte Richter hätte dem Verlegungsantrag der Beschwerdeführerin jedenfalls zwingend stattgeben müssen, um den Anfordernissen der unzweideutigen Rechtsprechung zu genügen, wonach eine Beschwerdeführerin im Verfahren zur Bestellung eines Kurators nicht von einem Kurator, sondern vom satzungsgemässen Stiftungsrat zu vertreten sei (vgl. dazu Beschluss Obergericht 06 NP.2010.12 ON 37 vom 4. November 2010), da eine Partei, deren Prozessfähigkeit strittig sei, bis zur rechtskräftigen Verneinung derselben als prozessfähig behandelt werden und die Verneinung der Beschwerdelegitimation im ordentlichen Instanzenzug einer materiellen Grundrechtsprüfung unterzogen werden müsse (vgl. dazu StGH 2007/141, Erw. 2.1 ff. und StGH 2010/47).
Im Übrigen müsste wohl schon die Verletzung der Bestimmung des Art. 59
Abs. 1 GOG allein als schwerwiegender Verstoss gegen einen Verfahrensgrundsatz zum Schutz des Parteiengehörs qualifiziert werden, der an der Objektivität des Richters mit Grund zweifeln lasse (vgl. Mayr in Rechberger § 19 JN RN 6), dies zumal die Nichteinhaltung der zehntägigen Frist entgegen der Meinung des stellvertretenden Präsidenten des Landgerichtes nach wie vor mit Nichtigkeit bedroht sei (vgl. StGH 2008/42, Erw. 2.4. Abs. 2).
Mit Sicherheit ergebe sich ein solcher schwerwiegender Verstoss aber aus dem oben beschriebenen, dem Stiftungsrat das rechtliche Gehör geradezu verweigernde Gesamtverhalten des abgelehnten Richters. Insgesamt bestehe jedenfalls ein zureichender Grund, die Befangenheit des abgelehnten Richters anzunehmen, zumal hier im Interesse des Ansehens der Justiz ein strenger Massstab anzulegen sei. Vom abgelehnten Richter sei im vorliegenden Fall kein rechtsstaatliches Verfahren zu erwarten, da er die Sache innerlich bereits entschieden habe. Ein in der Ausübung seines richterlichen Amtes unabhängiger und nur dem Recht verpflichteter Richter hätte die von der Beschwerdeführerin behauptete Interessenkollision nicht einfach als gegeben betrachtet, sondern vielmehr die nötigen Vorkehrungen getroffen, um festzustellen, ob eine solche überhaupt vorliege. Hierzu hätte er den Stiftungsrat der Beschwerdeführerin zwingend angehört. Mit Urteil vom 9. Dezember 2008 zu StGH 2007/147 habe der Staatsgerichtshof nämlich klargestellt, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör der betroffenen Partei das Recht verleihe, in einem Verfahren, das in ihre Rechtsstellung eingreife, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen gehört zu werden, soweit diese Anträge erhebliche Tatsachen beträfen und nicht offensichtlich beweisuntauglich seien. Der Staatsgerichtshof sei zwar der Auffassung, dass eine antizipierte Beweiswürdigung unter bestimmten Voraussetzungen - insbesondere zur Vermeidung überlanger Verfahren - nicht völlig ausgeschlossen sein solle. Allerdings verlange er, dass für die Abweisung eines Beweisanbots überzeugende sachliche Gründe angeführt werden müssten. Solche habe der abgelehnte Richter im vorliegenden Fall aber nicht geliefert.
5.3. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin einen Verstoss gegen das Willkürverbot und führt dazu aus:
Der angefochtene Beschluss verstosse darüber hinaus jedenfalls gegen das ungeschriebene Willkürverbot.
Das Willkürverbot werde nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als eigenständiges, ungeschriebenes Grundrecht anerkannt (StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4 ff.]; StGH 2002/87, LES 2005, 269). Ein Verstoss gegen das Willkürverbot liege vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen und somit unvertretbar bzw. stossend sei (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/87, LES 2005, 269).
Die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Befangenheit des geschäftsverteilungsmässig für die Ausserstreitsache 06 NP.2010.12 zuständigen Sachrichters, die mit der Vorschrift des Art. 57 Bst. b GOG unvereinbar sei, stelle aus den dargelegten Gründen, auf welche verwiesen werde, eine unvertretbare bzw. stossende Entscheidung dar.
6. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 26. Januar 2011 Folge.
7. Gegen diesen Beschluss des Präsidenten des Staatsgerichtshofes erhob der Beschwerdegegner mit Schriftsatz vom 8. Februar 2011 Beschwerde an den Senat des Staatsgerichtshofes.
8. Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2011 erstattete der Beschwerdegegner zudem zur Individualbeschwerde eine Gegenäusserung und beantragte darin, der Individualbeschwerde kostenpflichtig keine Folge zu geben.
Dies wird u. a. wie folgt begründet:
8.1. Zur angeblichen Verletzung des Rechts auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter:
Der von der Beschwerdeführerin abgelehnte Landrichter B sei in keiner Weise befangen. Seine Verfahrensführung sei tadellos. Überdies bestehe, was unbestritten sei, zu keiner der Partei ein Naheverhältnis, ein freundschaftliches oder ein feindliches Verhältnis.
Die Beschwerdeführerin argumentiere zunächst damit, dass Landrichter B ihr "vorsätzlich eine die zwingende Bestimmung des Art. 59 Abs. 1 GOG verletzende Vorladung zukommen liess".
Bei dieser, wie auch bei der sonstigen Argumentation, übersehe die Beschwerdeführerin, dass es nichts mit einer Befangenheit eines Richters zu tun habe, wenn dieser rechtliche Fragen - und zwar ungeachtet dessen, ob es materiell- oder prozessrechtliche Fragen seien - anders beantworte, als eine Partei dies gerne hätte. Ebenso stelle es keine Befangenheit dar, wenn eine Entscheidung falsch oder eine Prozesshandlung mangelhaft oder nichtig sei. Vielmehr ständen hierfür die Rechtsmittel offen, in denen die Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit bzw. Rechtswidrigkeit problemlos gerügt werden könne. Darauf habe auch das Landgericht im bekämpften Beschluss zu Recht hingewiesen (ON 2 aus 06 PR.2010.40, S. 4 f.; ebenso der OGH in LES 2010, 22 ff.).
Für die Frage der Befangenheit sei also nicht entscheidend, ob Landrichter B Art. 59 Abs. 1 GOG verletzt habe und welche Auswirkungen eine solche Verletzung auf die angefochtene Entscheidung habe. Die Verletzung einer Verfahrensvorschrift sei von der betroffenen Partei im Rechtsmittel gegen die Endentscheidung geltend zu machen.
Erstaunlicherweise werde von der Beschwerdeführerin in ihrem Rekurs gegen den Bestellungsbeschluss (ON 57 aus 06 NP.2010.12) trotz seiner 69 Seiten nicht einmal vorgetragen, die angefochtene Entscheidung sei wegen Verletzung der in Art. 59 Abs. 1 GOG vorgesehenen 10-Tagesfrist nichtig.
Aufgrund der offenkundigen Dringlichkeit wegen der unmittelbar bevorstehenden Weihnachtsfeiertage sowie des bevorstehenden Inkrafttretens des Ausserstreitgesetzes am 1. Januar 2011 sei es eindeutig gerechtfertigt gewesen, die Ladung zur Tagsatzung vom 22. Dezember 2010 neun und nicht zehn Tage vor der Verhandlung zuzustellen. Dies auch deswegen, weil das Kuratorenbestellungsverfahren bereits seit über einem Jahr anhängig und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit der Angelegenheit eingehend und seit Anbeginn betraut sei.
Von der Beschwerdeführerin werde weiters behauptet, die Verletzung des § 22 Abs. 2 SchlT PGR zeige die Befangenheit von LandrichterB. Diese Argumentation verfange nicht:
Die §§ 22 ff. SchlT PGR regelten das Verfahren über die Bevormundung einer natürlichen Person. Gegenständlich gehe es allerdings nicht um eine Bevormundung und auch nicht um eine natürliche Person, sondern um die Bestellung eines Kollisionskurators für eine juristische Person, die Beschwerdeführerin. Die §§ 22 ff. SchlT PGR seien daher von Vornherein nicht anwendbar. § 22 Abs. 2 SchlT PGR laute sodann wie folgt:
"Zur Beschwerdeführung sind ausser der zu bevormundenden Person in allen Fällen ihre Angehörigen und die Heimatgemeinde legitimiert."
Bei dieser Bestimmung handle es sich also offensichtlich um eine solche, die die Frage der Beschwerdelegitimation von Angehörigen und der Heimatgemeinde regle. Keineswegs sei dort vorgesehen, dass zwingend eine Parteieneinvernahme durchzuführen sei.
Unabhängig davon sei nicht erkennbar, weshalb es gegenständlich einer Einvernahme des einzigen Stiftungsrates der Beschwerdeführerin bedurft hätte. Interessant sei in diesem Zusammenhang, dass von der Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet werde, dass die Einvernahme ihres Stiftungsrates den Ausgang des Verfahrens beeinflusst hätte.
Einer Einvernahme von A habe es auch deswegen nicht bedurft, weil einzig und allein die Rechtsfrage zu entscheiden gewesen sei, ob aufgrund des unstreitig vom Beschwerdegegner gegen A eingeleiteten Abberufungsverfahrens (5 HG.2010.546) eine Interessenskollision bestehe, die A von der Vertretung der Beschwerdeführerin ausschliesse. Nach gefestigter und kürzlich bestätigter oberstgerichtlicher Rechtsprechung sei dies eindeutig der Fall [Beschluss des OGH vom 5. November 2010 zu 10 HG.2009.287-29, veröffentlicht unter www.gerichtentscheidungen.li; LES 2008, 360; LES 2005, 41; LES 2009, 174 sowie Delle-Karth in LJZ 2008, 51 ff. (55)]. Einer weiteren Beweisaufnahme, insbesondere zu den geltend gemachten Abberufungsgründen, habe es daher nicht bedurft. Die geltend gemachten Abberufungsgründe seien im Verfahren auf Bestellung eines Kollisionskurators vom Pflegschaftsgericht nicht zu prüfen; und zwar auch nicht summarisch. Dies habe das Obergericht in seinem Beschluss vom 4. November 2010 betreffend das gegenständliche Verfahren klargestellt (ON 37 aus 06 NP.2010.12, S. 8 Abs. 2).
Diese klare und einschlägige Rechtsprechung sei für das Landgericht bindend. Es habe nun aber nichts mit Befangenheit oder damit zu tun, dass ein Landrichter eine Sache innerlich bereits entschieden habe, wenn er sich an die ständige oberstgerichtliche Rechtsprechung gebunden fühle. Vielmehr sei dies seine erstrichterliche Pflicht. Damit falle die Argumentation insbesondere in der Individualbeschwerde in sich zusammen.
Aufgrund dieser klaren, für das Landgericht bindenden Rechtsauffassung der Instanzen, habe generell von einer Beweisaufnahme zur Notwendigkeit der Bestellung eines Kollisionskurators abgesehen werden können. Entsprechend habe es der Tagsatzung vom 22. Dezember 2010 und damit auch der Vorladung hierzu gar nicht bedurft.
Trotzdem habe das Landgericht auf den 22. Dezember 2010 eine Tagsatzung anberaumt und anlässlich dieser den bereits für die Beschwerdeführerin agierenden C insbesondere zu einer möglichen Befangenheit einvernommen. Hätte sich aufgrund dieser Befragung dennoch die Notwendigkeit der Einvernahme von Dr. A oder des Beschwerdegegners ergeben, hätte das Landgericht ohne Weiteres beschliessen können, die Tagsatzung zur weiteren Beweisaufnahme zu erstrecken. Dies sei allerdings nicht der Fall gewesen, weshalb es korrekterweise den Beschluss auf Abstandnahme von weiteren Beweisaufnahmen wegen Entscheidungsreife gefasst habe (ON 56 aus 06 NP.2010.12, S. 38).
Dies werde von der Beschwerdeführerin auch übersehen, wenn sie damit argumentiere, Landrichter B hätte ihren Antrag auf Verlegung einer Tagsatzung (ON 50 aus 06 NP.2010.12) nicht abweisen dürfen. Selbstverständlich habe das Landgericht die Tagsatzung durchführen und an dieser Dr. C einvernehmen dürfen.
Vollkommen zu Recht habe der stellvertretende Präsident des Landgerichtes im bekämpften Beschluss auch darauf hingewiesen, dass dem Landgericht im Rahmen der Beweisaufnahme ein entsprechender Ermessensspielraum zukomme, welche Beweismittel aufgenommen würden. Bezeichnenderweise werde dies von der Beschwerdeführerin lediglich bestritten, nicht jedoch ausgeführt, inwiefern dieser Ermessensspielraum nicht bestehen solle.
Ob das Landgericht die Parteieneinvernahme von A im Parallelverfahren 06 NP.2010.50 habe heranziehen dürfen, sei nicht entscheidend, zumal es einer Parteieneinvernahme aus den dargelegten Gründen nicht bedurft habe. Zudem sei auch nicht zu erkennen, was dagegen gesprochen haben solle.
Das Nichtdurchführen einer Parteieneinvernahme habe, worauf lediglich der Vollständigkeit halber zu verweisen sei, auch nichts mit der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu tun. Vielmehr sei die Beschwerdeführerin im Pflegschaftsverfahren 06 NP.2010.12 mehrfach angehört worden. So habe sie insbesondere am 7. Dezember 2010 mit ON 46 eine 34-seitige Stellungnahme abgegeben und habe auch an der Verhandlung vom 22. Dezember 2010 grundsätzlich unbeschränkt weiteres Vorbringen erstatten können. All dies könne allerdings nichts daran ändern, dass aufgrund des vom Beschwerdegegner gegen A und die Beschwerdeführerin eingeleiteten Abberufungsverfahrens (05 HG.2010.546) eine offensichtliche Interessenskollision bestehe, die A von der Vertretung der Beschwerdeführerin im Abberufungsverfahren ausschliesse.
8.2. Zum angeblichen Verstoss gegen das Willkürverbot:
Die Beschwerdeführerin rüge zusätzlich einen Verstoss des Willkürverbots, begründe dies allerdings lediglich mit "den dargelegten Gründen", auf welche verwiesen werde.
Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass dem Willkürverbot lediglich subsidiärer Charakter zukomme und ihm keine selbständige Bedeutung zukomme, sondern "zurücktritt, wenn der Schutzbereich eines spezifischen Grundrechts betroffen ist" (Hugo Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes, LPS 44, 385; StGH 2006/107, S. 11 Erw. 3.1). Dementsprechend komme der Argumentation der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Willkürverbot keine weitere Bedeutung zu.
Abgesehen davon könne von einer Verletzung des Willkürverbots hier auch keine Rede sein. Vielmehr stütze sich der stellvertretende Präsident des Landgerichtes in der bekämpften Entscheidung auf überzeugende Gründe.
9. Die interessierte Partei verzichtete mit Schriftsatz vom 21. Februar 2011 auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
10. Mit Schriftsatz vom 7. März 2011 erstattete die Beschwerdeführerin eine Gegenäusserung zur Beschwerde des Beschwerdegegners gegen den Präsidialbeschluss.
11. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des stellvertretenden Präsidenten des Landgerichtes vom 21. Dezember 2010, 07 PR.2010.40-2 (06 NP.2010.12-55), ist nach Art. 60 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2007 über die Organisation der ordentlichen Gerichte (GOG, LGBl. 2007 Nr. 348, in Kraft seit dem 1. Juli 2008) endgültig und damit letztinstanzlich (vgl. StGH 2009/65, Erw. 1; StGH 2009/67, Erw. 1 und StGH 2009/68, Erw. 1 jeweils unter Hinweis auf StGH 2009/4, Erw. 1.1 ff. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und StGH 2009/5, Erw. 1.1 ff.). Er ist auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG (vgl. StGH 2009/4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und StGH 2009/5, jeweils Erw. 1.1 ff.). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin macht einerseits eine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen bzw. auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter und andererseits eine Verletzung des Willkürverbots geltend.
3. Es ist zunächst auf die erstgenannte Grundrechtsrüge einzugehen.
3.1. Die Beschwerdeführerin bringt dazu zusammengefasst vor:
Eine Befangenheit sei anzunehmen, wenn die Vorgangsweise des Richters objektiv den Eindruck erwecke, er nehme gegenüber einer Prozesspartei eine innere Haltung ein, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit bei der Entscheidungsfindung störend beeinflussen könne. Im vorliegenden Fall habe der zuständige Sachrichter eine Vielzahl von Handlungen gesetzt, die gesamthaft betrachtet nur den Schluss zuliessen, dass er unter Missachtung der elementarsten Rechte der Beschwerdeführerin schon vor der Beweisaufnahme entschieden habe, dass hier eine Interessenkollision zwischen den Interessen des Stiftungsrates und der Beschwerdeführerin bestehe, und dass er schon eine bestimmte Person zum Kurator bestimmen möchte. Die Gesamtschau aller zuungunsten der Beschwerdeführerin getroffenen Entscheidungen erwecke objektiv den Eindruck, dass der abgelehnte Richter dieser gegenüber eine ablehnende innere Haltung eingenommen habe, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit bei der Entscheidfindung störend beeinflusse. Vom abgelehnten Richter sei im vorliegenden Fall kein rechtsstaatliches Verfahren zu erwarten, da er die Sache innerlich bereits entschieden habe.
3.2. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes umfasst die Garantie des ordentlichen Richters als wesentlichen Teilgehalt auch den Anspruch auf den unbefangenen und unparteiischen Richter (StGH 2004/63, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/25, LES 2001, 5 [8, Erw. 4.1.]; StGH 1989/14, LES 1992, 1 [3]; siehe auch StGH 2002/56, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit Verweis auf Gerard Batliner, Der konditionierte Verfassungsstatt, in: FS Alois Riklin, Bern/Stuttgart/Wien 2000, 388 [388 f.] und Christian Gstöhl, Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung, LPS Bd. 31, Vaduz 2000, 47 f.). Bei der Prüfung dieses Teilgehalts reicht nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes angesichts der zentralen rechtsstaatlichen Bedeutung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte eine blosse Willkürprüfung nicht aus (StGH 2002/56, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit Verweis auf StGH 2000/60, Erw. 2.1). Es ist weiter festzuhalten, dass bei der Frage der Befangenheit eines Richters an sich schon ein begründeter Anschein der Befangenheit genügt, denn "justice should not only be done, but should manifestly and undoubtedly be seen to be done" (so die Formulierung von Lord Chief Justice Hewart, zitiert nach Gerard Batliner, a. a. O., 417, Fn. 24).
Andererseits steht der Anspruch auf den unbefangenen Richter in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den (primären) gesetzlichen Richter. Weder soll sich ein Richter unter Berufung auf den Ausstand unbequemer Prozesse entschlagen können, noch soll ein Gericht in seiner ordentlichen Besetzung ohne Notwendigkeit von einer Partei in den Ausstand versetzt werden können (StGH 1998/25, LES 2001, 5 [8, Erw. 4.1] mit Verweis auf BGE 105 Ib 303 f. und 122 II 476 f.; siehe auch Gerard Batliner, a. a. O., 399 und Robert Hauser/Erhart Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 3. Aufl., Basel und Frankfurt/Main 1997, 103, Rz. 5). Es müssen daher einerseits gewisse Gründe (Umstände oder Tatsachen) vorliegen, die eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit bzw. Unparteilichkeit bei der Entscheidungsfindung eines konkreten Falles nahe legen. Die Gründe müssen dabei entweder direkt in der Richterperson selbst vorhanden sein oder auf äussere Gegebenheiten zurückzuführen sein. Andererseits muss es sich um Umstände handeln, die den berechtigten Anschein einer Befangenheit, die Gefahr einer Voreingenommenheit, hervorrufen können. Das Misstrauen muss in objektiver Weise gerechtfertigt sein. Subjektive Befürchtungen der Verfahrenspartei allein reichen nicht aus (vgl. Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 272 m. w. N.). Ebenso genügt es nicht, wenn sich ein Richter subjektiv als befangen erachtet, wenn dies objektiv nicht der Fall ist (siehe StGH 2009/4, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] unter Verweis auf StGH 2000/16, Erw. 3.1).
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist somit dann zugunsten der Ablehnung des Richters zu entscheiden, wenn sachliche Gründe vorliegen, die an der Unbefangenheit vernünftigerweise Zweifel entstehen lassen. Dabei sind die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigten. Das Ablehnungsverfahren soll eine objektive Prüfung der Rechtssache durch unabhängige und unparteiische Richter gewährleisten. Es sollte aber nicht missbraucht werden (StGH 2009/65, Erw. 4; StGH 2009/67, Erw. 2.1.4 und StGH 2009/68, Erw. 2.2.5).
3.3. Die Beschwerdeführerin sieht sich in ihrem Recht auf einen unabhängigen und unbefangenen Richter insbesondere deshalb verletzt, weil dieser im beschwerdegegenständlichen Verfahren bereits Entscheidungen bzw. Prozesshandlungen zu ihren Ungunsten getroffen bzw. gesetzt hat. Dies erwecke objektiv den Eindruck, dass der von ihr abgelehnte Richter ihr gegenüber eine ablehnende innere Haltung eingenommen habe, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit bei der Entscheidfindung störend beeinflusse. Vom abgelehnten Richter sei daher kein rechtsstaatliches Verfahren zu erwarten, da er die Sache innerlich bereits entschieden habe.
Konkret fragt es sich, ob unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des vorliegenden Beschwerdefalles das Verhalten des abgelehnten Richters, d. h. seine im beschwerdegegenständlichen Verfahren zuungunsten der Beschwerdeführerin getroffenen (und nach deren Auffassung auch unrichtigen) Entscheidungen bzw. Prozesshandlungen geeignet sind, den Anschein seiner Befangenheit bzw. Voreingenommenheit in objektiver Weise zu begründen.
3.4. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes im Zusammenhang mit der sogenannten "Mehrfachbefassung" vermag der Umstand, dass ein Richter im Beschwerdefall vorher zum Nachteil der Verfahrenspartei entschieden hat, in der Regel keine Befangenheit zu begründen (vgl. StGH 2007/87, 2.4; StGH 2007/108, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Ebenso hat der Staatsgerichtshof schon mehrfach festgehalten, dass es noch keinen Ablehnungsgrund darstellt, wenn der betroffene Richter in der Vergangenheit für den Beschwerdeführer ungünstige Entscheidungen getroffen hat (StGH 2009/57 und StGH 2009/104, Erw. 3.6; StGH 2009/129, Erw. 4; StGH 2009/162, Erw. 4.2). Überdies kann in aller Regel selbst eine willkürliche Entscheidung noch keine Befangenheit begründen (StGH 2009/84, Erw. 2.2; StGH 2009/91, Erw. 5; StGH 2010/43, Erw. 4.2; StGH 2010/59, Erw. 3.2). Denn beim Willkürbegriff handelt es sich grundsätzlich um einen objektiven Massstab und es ist damit in aller Regel kein persönlicher Vorwurf an den Richter verbunden (StGH 2000/16, Erw. 3.2 mit Verweis auf StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [38, Erw. 4.5] mit weiteren Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen; siehe auch StGH 2009/84, Erw. 2.2; StGH 2009/91, Erw. 5). Genauso wie selbst eine willkürliche Entscheidung eines Richters in der Regel keine Befangenheit indiziert, gilt dies auch für allfällige sonstige Rechts- und sogar Grundrechtsverstösse durch den betroffenen Richter (StGH 2009/162, Erw. 5; StGH 2009/163, Erw. 5). Diese Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes entspricht auch derjenigen des Schweizer Bundesgerichtes, wonach richterliche Verfahrens- oder Einschätzungsfehler für sich allein genommen ebenso wenig Ausdruck einer Voreingenommenheit sind wie eine inhaltlich falsche Entscheidung oder Fehler in der Verhandlungsführung (siehe Regina Kiener, in: Detlef Merten/Hans-Jürgen Papier (Hrsg.), Handbuch der Grundrechte, Band VII/2, 712, Rz. 27 mit Rechtsprechungsnachweisen). So verneinten etwa auch die EKMR bzw. der EGMR eine Befangenheit bei der Ablehnung von Beweismitteln, bei einer mangelhaften Beweiswürdigung oder einer solchen rechtlichen Beurteilung (vgl. Dieter Böhmdorfer, Entspricht die österreichische Rechtsprechung zur richterlichen Befangenheit im Zivilprozess jener des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte? - ein Vergleich, in: Armin Bammer/Gerhart Holzinger/Mathias Vogl/Gregor Wenda (Hrsg.), Rechtsschutz gestern - heute - morgen, Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher, Wien/Graz 2008, 67).
3.5. Die Beschwerdeführerin wirft dem von ihr abgelehnten Richter nun insbesondere vor, er habe ihr die Ladung zur Tagsatzung verspätet zugestellt, ihren Vertagungsantrag abgewiesen und einem Rechtsmittel gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung entzogen sowie sie als Verfahrenspartei nicht angehört bzw. einvernommen.
Der Beschwerdeführerin ist einzuräumen, dass diese Verfahrenshandlungen bzw. Prozessführung subjektive Befürchtungen an der Unvoreingenommenheit des Richters hervorrufen können.
Jedoch sind diese subjektiven Befürchtungen vorliegend objektiv nicht gerechtfertigt. Das Misstrauen in die Unbefangenheit bzw. Unvoreingenommenheit muss nämlich unter Berücksichtung der gesamten Umstände des Einzelfalles auch in objektiver Weise gerechtfertigt sein. Im Lichte der oben dargelegten Rechtsprechung sind nunmehr für den Staatsgerichtshof unter Berücksichtigung der gesamten, von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Umstände des gegenständlichen Beschwerdefalles keine derart schwerwiegenden Anhaltspunkte erkennbar, die es aufgrund der bisherigen Verfahrensführung des abgelehnten Richters rechtfertigen würden, seine Unbefangenheit bzw. Unvoreingenommenheit objektiv in Frage zu stellen. Wie bereits dargelegt, indizieren weder inhaltlich falsche oder willkürliche Entscheidungen noch Fehler in der Prozessführung sowie für die Verfahrenspartei nachteilige Entscheidungen oder Verfahrenshandlungen für sich allein eine Befangenheit. Für den Staatsgerichtshof ist jedenfalls nicht ersichtlich, inwiefern sich der abgelehnte Richter aufgrund seiner Prozessleitung und Verfahrenshandlungen bereits von vorneherein eine Meinung zum Ausgang des Verfahrens gebildet haben soll, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit bei der Entscheidfindung störend beeinflussen konnten. Die Meinungsbildung während des Verfahrens wirft jedenfalls keine Bedenken auf (vgl. Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Aufl., Zürich 1999, 265 f., Rz. 420).
Vorliegendenfalls wurden die Prozessführung und die Verfahrenshandlungen des abgelehnten Richters in erster Linie durch die nach seiner Auffassung gebotene dringliche Erledigung des beschwerdegegenständlichen Verfahrens bestimmt und begründet. Seine von der Beschwerdeführerin bemängelten Verfahrenshandlungen dienten vorwiegend dem Zweck, das Verfahren zügig voranzutreiben. Unabhängig davon, ob diese Verfahrenshandlungen letztlich richtig oder falsch sowie zum Nachteil der Beschwerdeführerin gewesen sind, stellen sie nach Auffassung des Staatsgerichtshofes noch keine sachlichen Gründe dar, die an der Unbefangenheit bzw. der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters vernünftigerweise Zweifel entstehen lassen bzw. das von der Beschwerdeführerin geäusserte Misstrauen in den abgelehnten Richter objektiv rechtfertigen.
3.6. Somit ist die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf den ordentlichen bzw. auf den unbefangenen Richter nicht verletzt.
4. Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich noch eine Verletzung des Willkürverbots und verweist zur Begründung dieser Rüge auf ihr bisheriges Vorbringen.
Aufgrund der blossen Auffangfunktion des Willkürverbots gegenüber spezifischen Grundrechten (siehe etwa StGH 1997/12, LES 1999, 1 [4, Erw. 2]; StGH 2006/84, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2008/74, Erw. 6) braucht auf die von der Beschwerdeführerin ebenfalls geltend gemachte Verletzung des Willkürverbots nicht mehr separat eingegangen zu werden, da die Beschwerdeführerin lediglich pauschal auf ihr Vorbringen zur Verletzung des Rechts auf den ordentlichen bzw. unbefangenen Richter verwiesen und die Willkürrüge nicht gesondert ausgeführt bzw. dabei keine neuen Rügen erhoben hat und bereits in Ziffer 3 ff. der Urteilserwägungen eine qualifizierte Grundrechtsprüfung vorgenommen wurde.
5. Da die Beschwerdeführerin somit mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich war, war ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
6. Aufgrund der Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich eine Entscheidung über die Beschwerde des Beschwerdegegners vom 8. Februar 2011 gegen den Präsidialbeschluss vom 26. Januar 2011, mit welchem der gegenständlichen Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.
7. Dem obsiegenden Beschwerdegegner waren daher die Kosten für seine Gegenäusserung zur Individualbeschwerde antragsgemäss zuzusprechen. Der interessierten Partei waren hingegen die beantragten Kosten nicht zuzusprechen, da ihr Verzichtsschreiben keine für die gegenständliche Entscheidung relevanten Ausführungen enthielt und somit zu einer zweckmässigen Rechtsverfolgung im Sinne von § 41 Abs. 1 ZPO nicht notwendig war (siehe StGH 2009/45, Erw. 3; StGH 2010/35, Erw. 3).
Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 26. Januar 2011 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Höhe von CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG) zusammen. Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind der Beschwerdeführerin nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.