StGH 2011/015
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 15. Mai 2018, an welcher teilnahmen: Präsident Dr. Hilmar Hoch als Vorsitzender; stellvertretender Präsident lic. iur. Christian Ritter, Prof. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; Dr. Hugo Vogt als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Beschwerdegegner: B Stiftung
vertreten durch:
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 16. Dezember 2010, 09 HG.2006.33-64
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte
beschlossen:
1. Das Individualbeschwerdeverfahren wird infolge Beschwerderückzugs eingestellt.
2. Auf die Ausfällung einer Beschlussgebühr wird verzichtet.
1. Mit rechtskräftigem Sicherungsbot des Landgerichtes vom 28. April 2005 zu 06 CG.2000.525 wurde der Antragstellerin (der nunmehrigen Beschwerdegegnerin), einer hinterlegten Familienstiftung liechtensteinischen Rechts, über Antrag der beiden Schwestern des nunmehrigen Beschwerdeführers C und D als Rekurswerberin und Sicherungswerberinnen zur Sicherstellung von deren Forderung gemäss Art. 275 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 EO u. a. jede Verfügung und über die bei der E gehaltenen Vermögenswerte bis zur Hohe von insgesamt CHF 1'250'000.00 untersagt und auch an diese Bank ein entsprechendes Auszahlungsverbot gerichtet. Das Verfügungsgericht nahm als bescheinigt an, dass der Beschwerdeführer, der die Beschwerdegegnerin durch ein liechtensteinisches Treuhandunternehmen errichten und sich selbst zum Erstbegünstigten einsetzen liess, in die Stiftung CHF 6 Mio. eingebracht habe. Diese Geldbetrage würden – so das Verfügungsgericht – aus dem gemeinschaftlichen ehelichen Vermögen des (verstorbenen) Vaters der Sicherungswerberinnen F sowie dessen Ehegattin G stammen. Damit fielen die in die Stiftung eingebrachten Vermögenswerte in den Nachlass nach F und seien die Sicherungswerberinnen insoweit je zu einem Sechstel (CHF 1 Mio.) als gesetzliche Erbinnen anspruchsberechtigt. Für die Verschiebung des Vermögens vom Nachlass nach F in jenes der Beschwerdegegnerin fehle ein Rechtsgrund und die Stiftung sei in diesem Umfange als Bereicherungsschuldnerin zur Herausgabe an die Sicherungswerberinnen verpflichtet.
Die Beschwerdegegnerin wird seit Oktober 2003 von den Rechtsanwälten H und I als Stiftungsräte verwaltet. Die Firma J Trust reg. ist Repräsentantin dieser Stiftung.
2. Mit Schriftsatz vom 2. August 2006 beantragte die Beschwerdegegnerin, ihre Kosten sowie jene ihrer Repräsentantin für die ordentliche Verwaltung und Rechtsvertretung im Rechtsfürsorgeverfahren mit insgesamt CHF 87'288.51 zu bestimmen.
Mit Beschluss vom 14. November 2006 (ON 5) bestimmte das Erstgericht die Kosten der ordentlichen Verwaltung und Rechtsvertretung der Beschwerdegegnerin antragsgemäss in der verzeichneten Hohe mit CHF 87'288.51.
Einem dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Rekurs gab das Obergericht mit Beschluss vom 9. August 2007 keine Folge (ON 19).
Den gegen diesen Beschluss vom Beschwerdeführer erhobenen Revisionsrekurs wies der Oberste Gerichtshof mit seiner Entscheidung vom 2. Juli 2009 als unzulässig zurück (ON 43), nachdem sein Beschluss vom 7. Februar 2008 (ON 29) mit Urteil des Staatsgerichtshofes vom 9. Dezember 2008, StGH 2008/42, aufgehoben worden war.
Einer gegen diesen OGH-Beschluss vom 2. Juli 2009 erhobenen Individualbeschwerde des Beschwerdeführers gab der Staatsgerichtshof mit Urteil vom 1. März 2010 keine Folge (ON 50).
3. Bereits mit Eingabe vom 20. Januar 2007 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, „die bestimmten Kosten in Höhe von CHF 19'975.31 betreffend die Antragstellerin als erloschen zu bestimmen“ (ON 14).
Mit dem nunmehr angefochtenen Landgerichtsbeschluss vom 2. Juli 2010 wurden die Eingabe und der Antrag des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2007 (ON 14), die Kosten in Höhe von CHF 19'975.31 betreffend die Beschwerdegegnerin „als erloschen“ zu bestimmen zurückgewiesen.
Zwar habe der Oberste Gerichtshof bereits den Revisionsrekurs des Beschwerdeführers deshalb zur Gänze auch insoweit zurückgewiesen, als darin die Zurückweisung der Eingabe vom 20. Januar 2007 bekämpft worden sei, doch sei die Zurückweisung dieser Eingabe durch den Obergerichtsbeschluss vom 9. August 2007 noch insoweit erfolgt, als es sich „um eine weitere Rekursschrift handelt“. Man könne deshalb möglicherweise die Auffassung vertreten, dass über die Eingabe, „soweit sie sich nicht als weitere Rekursschrift darstellt“, noch abgesprochen werden müsse. Nachdem die zu 09 HG.2006.533 (richtig 09 HG.2006.33) erfolgte Eingabe des Beschwerdeführers durch jemanden erfolgt sei, der in dieser „besonderen Verfahrensart“ weder Partei- noch Beteiligtenstellung habe, seien die Eingabe und der Antrag zurückzuweisen.
4. Gegen diesen Landgerichtsbeschluss erhob der Beschwerdeführer Rekurs mit dem Antrag, den Beschluss für nichtig zu erklären und ihm die Verfahrenskosten zu ersetzen.
5. Das Obergericht gab diesem Rekurs des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 16. Dezember 2010 (ON 64) keine Folge und begründete dies wie folgt:
5.1. Zur Parteistellung bzw. zum Recht auf Verfahrensbeteiligung habe der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 2. Juli 2009 (ON 43) erwogen:
Die schon mehrfach zitierte Entscheidung des OGH (LES 2006, 46f) habe im Wesentlichen aus folgender, in diesem Beschluss ausführlich dargelegter Problematik resultiert:
„Durch ein Verfügungs- und Drittverbot nach Art. 175 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2 EO erwirbt ein Sicherungswerber anders als nach österreichischem Recht durch das Sicherungsbot ein – auflösend bedingtes – Pfandrecht an den in Sicherung gezogenen Forderungen oder Ansprüchen des Sicherungsgegners. Entsprechend dem Grundsatz der Unteilbarkeit der Pfandhaftung haftet im Falle eines Sicherungsbots das ganze Pfandobjekt (verarrestierte Forderung) für die gesamte betriebene Forderung, welche wiederum zur Gänze durch dieses gesichert ist (vgl. auch LES 2005, 384).
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist u. a. eine Stiftung, deren gesamte Vermögenswerte durch ein Sicherungsbot blockiert sind, im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens in ihrer Existenz gefährdet und im Recht auf eine wirksame Beschwerdeführung beeinträchtigt. Ihre prozessuale Handlungsfähigkeit muss auch wirtschaftlich sichergestellt werden, weshalb das Verfügungsverbot dahin einzuschränken ist, dass der Stiftung eine Disposition über ihre Vermögenswerte insoweit gestattet wird, als dies ordentliche Verwaltungshandlungen im Rahmen der notwendigen Geschäftsführung und Vertretung erfordern (LES 2006, 481).
Dieses Postulat des Staatsgerichtshofes liess sich weder mit dem von einer gefährdeten Partei durch ein Sicherungsbot erlangten Pfandrecht an der gesamten Forderung noch mit den Einschränkungstatbeständen des Art. 291 EO in Einklang bringen, die alle einen nachträglichen (teilweisen) Wegfall des Sicherungsbedürfnisses der gefährdeten Partei voraussetzen. Von einem Weg fall des Sicherungsbedürfnisses kann naturgemäss keine Rede sein, wenn aus dem gepfändeten Vermögen der Stiftung, Verwaltungs- und Vertretungskosten bestritten werden und, wie wiederholt beantragt, in diesem Rahmen auch (?) die Kosten von Aktivprozessen der Stiftung finanziert werden sollten (vgl. LES 2005, 384).
Um Rechtssicherheit und vor allem Rechtsschutz für die gefährdete Partei und dem Drittschuldner zu schaffen und sachlich nicht zu rechtfertigenden Entnahmen von Geldmitteln aus den – gepfändeten – Stiftungsvermögen durch Stiftungsorgane entgegenzutreten, war es notwendig, die für die ordentliche Verwaltung und notwendige Geschäftsführung und Vertretung erforderlichen Kosten einer gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen und von einer Beschlussfassung durch das Gericht abhängig zu machen. Eine solche Beschlussfassung hätte grundsätzlich im Rahmen des Provisorial- bzw. Einschränkungsverfahrens nach Art. 291 EO zu erfolgen.
In der Praxis führte dies dazu, dass von Verbandspersonen wiederholt die Freigabe von Geldmitteln beantragt wurde, wogegen sich, wie auch im Anlassfall der OGH-Entscheidung LES 2006, 46, die gefährdete Partei mit vielschichtigen Argumenten aussprach. Es liegt auf der Hand, dass diese in mehreren Instanzen ausgefochtenen Freigabe- bzw. Einschränkungsverfahren das Provisorialverfahren und damit auch das Hauptverfahren unvertretbar lange verzögert hätten, was mit dem Eilzweck des Sicherungsverfahrens und der Gesetzesabsicht, den Rechtfertigungsprozess ehestmöglich in die Wege zu leiten, nicht vereinbart war.
Von dieser Sach- und Rechtslage ausgehend, sah sich der Senat, auch einer Anregung des StGH folgend, bestimmt, die offenkundig unzureichenden gesetzlichen Bestimmungen im Analogiewege zu ergänzen und einen praktikablen Weg zu finden, der den Schutz des Sicherungswerbers als Pfandgläubiger dient und auch Rechtssicherheit insbesondere für die Verbandsperson selbst (Stiftung) und den Drittschuldner schafft. Der Senat vertrat deshalb die Auffassung, dass die ziffernmässige Bestimmung des Kostenaufwandes analog zu dem Art. 567 PGR im Rechtsfürsorgeverfahren zu erfolgen hat. Hiebei habe das Gericht als Aufsichtsbehörde zu prüfen, ob die geltend gemachten Kosten sachlich indiziert sind und aus einer zweckentsprechenden, notwendigen und ökonomischen Rechtsverteidigung resultieren. Hingegen sollten der Rechtfertigungsprozess, der Sicherungs- und das (einen Annex hiezu darstellende) Einschränkungsverfahren nicht mit zeit- und kostenaufwändigen Kostenbestimmungsanträgen befrachtet und dadurch verzögert werden (LES 2006, 46).
Nach zutreffender Ansicht des Erstgerichtes wurde mit diesem Judikat das funktionell einem Einschränkungsverfahren nach Art. 291 EO entsprechende Kostenbestimmungsverfahren nicht zu einem „typischen Stiftungsaufsichtsverfahren“ umfunktioniert und sollte die Bestimmung der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Vertretungskosten insbesondere durch die Zuziehung aller Beteiligten im Sinne der Art. 564 Abs. 4 und 567 Abs. 1 PGR gegenüber dem Provisorialverfahren nicht verkompliziert und in die Lange gezogen werden.
Mit dem vom Revisionsrekurswerber im gegenständlichen Verfahren in Anspruch genommenen Recht, jede einzelne Geschäftsführungs- und Vertretungstätigkeit und die zwangsläufig damit verbundenen Kosten in Frage zu stellen, würde ihm eine Kompetenz gewissermassen als Kontrollstelle der Stiftung eingeräumt werden, die ihm weder nach dem Gesetz noch nach den Statuten der Antragstellerin als Begünstigter zukommt. Faktisch würden die Stiftungsorgane damit im Sinne der Bestimmungen der Art. 562 Abs. 1, 564 Abs. 3 und 567 Abs. 1 PGR einer vollumfänglichen Kontrolle und Rechnungslegung unterzogen werden, die nach dem Gesetz nur bei fehlender oder unzureichender Organisation im Aufsichtsweg anzuordnen wäre. Hiefür fehlen bei der hier beantragten Kostenbestimmung sämtliche Voraussetzungen.
Als Beteiligte am gegenständlichen Kostenbestimmungsverfahren ist deshalb neben der Stiftung nur die gefährdete Partei im Sicherungsverfahren anzusehen. Hingegen kommt dem Begünstigten einer Stiftung, der auch am Provisorialverfahren nicht beteiligt war, in diesem Provisorialverfahren nicht als Nebenintervenient auftreten und grundsätzlich auf die Geschäftsführung und Vertretung der Stiftung keinen Einfluss nehmen konnte, keine Partei- und/oder Beteiligtenstellung zu (vgl. LES 2005, 332; LES 2006, 456).
Davon unberührt bleibt selbstverständlich die Möglichkeit eines Begünstigten, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ausserhalb des Kostenbestimmungsverfahrens die Stiftungsaufsicht anzurufen (LES 2005, 410; LES 2005, 174 u.a.).
Vorliegend ist allein über den Kostenbestimmungsantrag der Stiftung zu entscheiden.
Die Antragstellerin hat deshalb in ihrem Antrag zutreffend A nicht als Partei oder Beteiligten angeführt und es erging die Entscheidung des Landgerichtes zu Recht auch ohne dessen Beiziehung (LES 2005, 41).
Die Nichtbeteiligung der Sicherungswerberinnen am gegenständlichen Verfahren bleibt ohne verfahrensrechtliche Konsequenz, weil diese den ihnen zugestellten erstinstanzlichen Beschluss unangefochten liessen und dieser ihnen gegenüber in Rechtskraft erwuchs.
Der Revisionsrekurswerber ist somit nicht Partei oder Beteiligter des Kostenbestimmungsverfahrens, weshalb ihm auch kein rechtliches Gehör zu gewähren war. Ihm muss damit auch die Rechtsmittellegitimation gegen die Rekursentscheidung abgesprochen werden.
Auch die hier – überflüssigerweise – erfolgte Zustellung der vorinstanzlichen Entscheidungen verlieh A keine Parteistellung oder sonst ein Recht auf Verfahrensbeteiligung, insbesondere auch keine Rekurslegitimation (vgl. 5 Ob 2352/96k; SZ 2004/177 u.a.).“
5.2. Daraus folge (so das Obergericht), dass das Erstgericht die Eingabe des Beschwerdeführers, soweit diese als Antrag zu werten sei, zu Recht mangels dessen Partei- und Beteiligtenstellung zurückgewiesen habe, sodass dem Rekurs kein Erfolg beschieden sein könne.
6. Gegen diesen Obergerichtsbeschluss erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26. Januar 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf ein unabhängiges Gericht, des Rechts auf ein faires Verfahren, des Rechtsverzögerungsverbots sowie der Ansprüche auf Gleichbehandlung sowie auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Obergerichtsbeschluss in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei, den Beschluss deshalb aufheben und an das Obergericht zurückverweisen.
6.1. Das Obergericht habe den Beschwerdeführer nicht über seine Besetzung informiert. Somit sei dem Beschwerdeführer der Anspruch auf den gesetzlichen Richter gemäss GOG unzulässig verkürzt worden. Auch liege eine unangemessene Verfahrensdauer von vier Jahren seit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2007 vor. Der Antrag sei bis zum 2. Juli 2010 (ON 51) durch den Erstrichter nicht behandelt worden. Eine effektive Abhilfe habe, trotz dutzender Beschwerden, durch den ehemaligen Obergerichtspräsidenten nicht erreicht werden können. Somit habe die berechtigte Besorgnis des Beschwerdeführers bestanden, dass der Senat nicht in der Lage sein werde, eine sachliche und von fremden Einflüssen unabhängige Entscheidung zu treffen. Der vorliegende Beschluss bestätige diese Befürchtung. Der Beschwerdeführer hätte deshalb bei entsprechender Möglichkeit vom Ablehnungsrecht Gebrauch gemacht.
Das Obergericht verzichte im angefochtenen Beschluss auf eine inhaltliche Begründung und folge der einfachen Begründungskette: „Wir haben alles gelesen. mit den Argumenten hatten wir uns, gemeint der Oberste Gerichtshof, befasst, infolge dessen müssen wir nichts ändern.“ Dies verstosse gegen den allgemeinen Justizgewährungsanspruch, weil damit beide Rechtsbehelfe leer liefen. Zudem sei das Verfahrensrecht so auszulegen, dass eine materielle Entscheidung durch eine nicht zu tolerierende formelle Rechtsverweigerung nicht vorenthalten werden dürfe. So ein Verfahren liege hier aber vor.
Die Richter dürften in freier Beweiswürdigung entscheiden und unterlägen Gesetz und Recht. Dies bedeute, dass die Gerichte an die Ansicht des Obersten Gerichtshofes nicht gebunden seien und hiervon abweichen dürften. Jedenfalls sei an der grundsätzlichen Freiheit gegenüber Präjudizien festzuhalten. Im vorliegenden Fall fehle es an einer eigenständigen Entscheidung des Obergerichts über den erhobenen Anspruch. Vielmehr zitiere der Obergerichtsbeschluss die bereits am 2. Juli 2009 ergangene OGH-Entscheidung ON 43 und mache sich die dortigen Ausführungen zu Eigen. Die Begründung erschöpfe sich in einem Satz: Es sei richtig, dass der Erstrichter den Antrag des Beschwerdeführers mangels Partei- und Beteiligtenstellung zurückgewiesen habe.
So einfach sei das (also), die gesicherte Rechtsposition des Beschwerdeführers mit Füssen zu treten, weil dies offensichtlich vom Obersten Gerichtshof vorgeschrieben worden sei. Damit zeige sich das Obergericht weitgehend als nicht unabhängig, wodurch das Recht des Beschwerdeführers auf einen unabhängigen Richter krass verkürzt werde. Eine willkürfreie Entscheidung hätte eine (eigene) Begründung vorausgesetzt.
6.2. Nach Rechberger/Simotta sei formelle Partei, wer im eigenen Namen einen Rechtschutzantrag beim Gericht stelle. Materielle Partei sei derjenige, der von einer Entscheidung in seinen Rechten oder Rechtsverhältnissen unmittelbar betroffen sei (Verweis auf Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht, 5. Aufl., Wien 2000, Rz. 160 ff.). Sicher sei der Beschwerdeführer in seinen Rechten tangiert, wenn die betroffene Stiftung ihre Forderung auf diejenigen Verfahren und Tätigkeiten stütze, die sie unmittelbar mit dem Beschwerdeführer durchgeführt habe. Dem Beschwerdeführer müsse doch das Recht der Berichtigung zustehen, wenn sich die Stiftung nicht transparent und ordnungsgemäss verhalte. Der Beschwerdeführer sei auch sicherlich beschwert, da durch eine ungerechte Schmälerung des Stiftungsvermögens der Begünstigtenanspruch des Beschwerdeführers wesentlich vermindert werde. Nach ständiger OGH-Rechtsprechung begründe das Schutzrecht eines Stifters nicht nur seine Klagslegitimation, sondern auch die Notwendigkeit seiner Teilnahme an einem Aufsichtsverfahren im Sinne von Art. 567 Abs. 1 i. V. m. 556 Abs. 1 PGR (Verweis auf LES 1/05; Marxer, 149).
Die Beteiligung des Beschwerdeführers könne auch deshalb nicht beiseite geschoben werden, weil er seine Stellung als Nebenintervenient längst rechtskräftig erworben habe.
Das Obergericht hätte bei richtiger Beweiswürdigung eine richtige materielle Entscheidung in der Sache treffen können, anstatt dem Beschwerdeführer eine solche durch nicht zu tolerierende formelle Rechtsverweigerung vorzuenthalten.
Die Entscheidung sei sachlich nicht begründet. Gemäss Rechtsprechung sei die kritische Überprüfung von präjudiziellen Entscheidungen stets notwendig, wenn ernste Zweifel an ihrer Richtigkeit auftauchten (Verweis auf Bydlinski in Rummel ABGB 3. A. § 12 RN 7).
Für das Gericht habe geradezu die Pflicht zur Überprüfung der Präjudizien bestanden, weil insoweit begründete und ernste Zweifel bestanden hätten (Verweis auf Posch in Schwimann, ABGB 3. A. § 12 RN 8). Zudem habe der Antrag des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2010 ON 51 mit der bereits längst ergangenen OGH-Entscheidung vom 2. Juli 2009 ON 43 nichts zu tun und der Antrag hätte vom Obergericht ordentlich behandelt werden müssen. Die OGH-Rechtsprechung sei keine Präjudizien-Rechtsprechung, wie etwa im englischen Recht, auch wenn die höchstgerichtliche Rechtsprechung weitgehend beachtet werde. Der Beschwerdeführer sehe nicht ein, dass die Organe der Stiftung einer transparenten und nachvollziehbaren Kontrolle entzogen werden müssten, obwohl das rechtsfürsorgliche Aufsichtsverfahren zum Zwecke der Überprüfung der Rechtmässigkeit der Entnahmen diene. Nach ständiger Rechtsprechung genüge eine Überprüfung nach Treu und Glauben nicht. Zudem dürften die Begünstigten ihre Ansprüche auf zweckmässige Verwendung der Stiftungsmittel im Wege der richterlichen Vorsorge schützen lassen. Der angefochtene Beschluss sei rechtswidrig und somit zugleich willkürlich, weil er die Rechte des Beschwerdeführers als Begünstigter, Betroffener, Nebenintervenient und unmittelbar Beteiligter kurzerhand verworfen habe. Dies führe zum Ergebnis, dass die Stiftungsräte die Verwaltung über das fremde Vermögen in Rahmen des rechtlichen Könnens, nicht aber des rechtlichen Dürfens zweckwidrig hätten betreiben können. Dies sei rechtswidrig, wenn der Beschwerdeführer zudem als nachteilig Betroffener in das gegenständliche Verfahren gar nicht einbezogen werden dürfe, obwohl die der Stiftung gegenüber erhobene Forderung unrechtmässig sei.
7. Die Beschwerdegegnerin sowie das Obergericht verzichteten mit Schreiben jeweils vom 15. Februar 2011 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
8. Mit Schreiben vom 3. August 2011 stellte der Beschwerdeführer einen Ablehnungsantrag gegen den in dieser Beschwerdesache entscheidenden Senat des Staatsgerichtshofes.
Aufgrund der bisherigen Erfahrungen sei es kaum realistisch, dass der Staatsgerichtshof dem Beschwerdeführer den notwendigen Rechtschutz gewähren würde und seine eigenen Entscheidungen kritisch überprüfen könnte. Vor allem sei es erschütternd, dass der Staatsgerichtshof gegenüber den vom Beschwerdeführer zu erleidenden gravierenden Rechtsverletzungen und Willkür blind dem Obersten Gerichtshof folge, ohne die Tragweite zu reflektieren. Der Beschwerdeführer hat schlicht kein Vertrauen in eine verfassungsmässige Entscheidung in der angegebenen Besetzung. Der Rechtsschutz des Beschwerdeführers sei der Sinn und Zweck einer Verfassungsbeschwerde. Leider habe sich der Staatsgerichtshof durch sachfremde Einflüsse zulasten des Beschwerdeführers leiten lassen.
9. Mit E-Mail an den Präsidenten des Staatsgerichtshofes vom 9. August 2011 wiederholte der Beschwerdeführer seine mit Schreiben vom 3. August 2011 gestellten Ablehnungsanträge und ergänzte, dass sich der Staatsgerichtshof für befangen erkennen werde, um einen weiteren Zug zum Europäischen Gerichtshof (gemeint wohl: Europäischen Menschenrechtsgerichtsgerichts) wegen Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers und/oder von K zu vermeiden.
10. Mit E-Mail-Schreiben vom 25. Februar 2015 teilte der Beschwerdeführer dem Staatsgerichtshof sowie in Kopie seinem rechtsfreundlichen Vertreter RA *** „unter dem Betreff: Hängige Individualbeschwerden – Anfrage“ Folgendes mit:
„Sehr geehrter Herr L,
In meinem Namen werden in Liechtenstein keine Klagen, Beschwerden oder sonstige gerichtliche Schritte mehr durchgeführt.
Was Frau K, von der ich mich gerade scheiden lasse, tut, entzieht sich meiner Kenntnis.
Auf jeden Fall sind alle gerichtlichen Schritte in meinem Namen ohne meine Kenntnis, ohne mein Wissen und ohne mein Einverständnis initiiert.
Ich, also A, handele nicht mehr vor Gerichten in Liechtenstein.
Ich bitte Sie, dies entsprechend zur Kenntnis zu nehmen. Es ist leider nicht auszuschliessen, dass K meinen Namen weiterhin missbrauchen wird. Aber das ist nicht die Initiative von mir.
Vorsorglich fordere ich Sie hiermit auf, alle Beschwerden und sonstigen gerichtlichen Schritte sofort zu beenden.
Vorsorglich fordere ich Sie und alle Gerichte in Liechtenstein auf, in meinem Namen keine gerichtlichen Schritte mehr vorzunehmen bzw. diese sofort zu stoppen.
Alles geschieht oder geschah ohne meine Kenntnis, ohne mein Wissen und ohne mein Einverständnis!!!
Mit freundlichen Grüssen
A“
11. Über Aufforderung des Präsidenten des Staatsgerichtshofes übermittelte der Beschwerdeführer dem Staatsgerichtshof am 26. Februar 2015 per Post auch noch eine von ihm unterzeichnete Ausfertigung seines E-Mail-Schreibens vom 25. Februar 2015.
12. Am 29. März 2018 teilte der Präsident des Staatsgerichtshofes dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren aufgrund der Aktenlage gestützt auf Art. 42 StGHG eingestellt werden soll und gab ihm bzw. dem Beschwerdeführer im Sinne dieser Bestimmung die Gelegenheit, sich dazu binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens zu äussern.
13. Daraufhin teilte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers dem Staatsgerichtshof mit Schreiben vom 9. April 2018 mit, dass er der Einstellung des gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahrens im Sinne des Art. 42 StGHG zustimme.
14. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlungen vom 29. August 2011 und vom 15. Mai 2018, anlässlich welcher das gegenständliche Verfahren wieder eröffnet wurde, wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Da der Beschwerdeführer seine Individualbeschwerde vom 26. Januar 2011 mit Schreiben vom 25. Februar 2015 bzw. 9. April 2018 zurückzog, war das vorliegende Individualbeschwerdeverfahren anlässlich der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung vom 15 Mai 2018 gemäss Art. 42 Abs. 1 2. Satz StGHG spruchgemäss durch Beschluss einzustellen.
2. Auf die Ausfällung einer Beschlussgebühr für den gegenständlichen Einstellungsbeschluss wird verzichtet (vgl. auch StGH 2012/146, Erw. 7).
3. Aufgrund dieser Erwägungen war spruchgemäss zu beschliessen.