StGH 2011/016
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 29. August 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
Beschwerdeführer: A
Beschwerdegegner: C
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 13. Januar 2011, 06CG.2005.231-207(06 CG.2005.241)
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 13. Januar 2011, 06 CG.2005.231-207, in seinem Anspruch auf angemessene Verfahrensdauer verletzt.
2. Auf die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wird verzichtet.
3. Die Verfahrenskosten verbleiben beim Land Liechtenstein.
1. Anlässlich der Beweisaufnahme Tagsatzung vom 12. Oktober 2007 wurde D im verfahrensgegenständlichen Zivilrechtstreit zu 06 CG.2005.231 als Zeugin einvernommen. Bei dieser Tagsatzung fasste das Erstgericht den Beschluss, dass die Gebühren dieser Zeugin mit CHF 2'330.00 bestimmt würden und der Kläger und nunmehrige Beschwerdeführer verpflichtet sei, diese Kosten unbeschadet eines allfälligen Kostenersatzanspruches gegenüber den beklagten Parteien zu bezahlen.
2. In einer Eingabe vom 12. März 2008 beantragte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den abgelegten Paupertätseid sowie die Entscheidung des Obergerichtes zu 05 CG.2006.204-77, ihn von der Bezahlung der Zeugengebühren von D zu befreien und dieser die Kosten anderweitig zu ersetzen.
3. Mit Beschluss vom 11. Juni 2008 (ON 89) wies das Erstgericht diesen Antrag zurück. Es sei dem Gericht verwehrt, auf den von ihm gefassten und zwischenzeitlich längst in Rechtskraft erwachsenen Beschluss vom 12. Oktober 2007 zurückzukommen. Im Gegensatz zur vorzitierten Entscheidung des Obergerichtes habe hier der Beschwerdeführer seine Verpflichtung zur Bezahlung der Zeugengebühren nicht mit Rekurs angefochten.
4. Dem hiergegen erhobenen Rekurs gab das Obergericht mit Beschluss vom 13. Januar 2011 (ON 207) keine Folge. Dies wurde wie folgt begründet:
4.1. Die Ansicht des Erstgerichtes, dass der Beschluss, womit die Zeugengebühren von D mit CHF 2'330.00 bestimmt und der Beschwerdeführer verpflichtet worden sei, diese Kosten zu bezahlen, rechtskräftig geworden sei, werde im Rekurs nicht in Frage gestellt. Allerdings mache der Beschwerdeführer geltend, dass er hinsichtlich der Bekämpfung dieser Entscheidung nicht richtig belehrt worden sei.
Eine unrichtige Belehrung habe allerdings nicht - wie der Beschwerdeführer meine - einen Verstoss gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs zur Folge gehabt. Sie begründe auch keinen Wiederaufnahmegrund. Allenfalls könne eine unrichtige Belehrung einen Amtshaftungsanspruch begründen, wenn dadurch ein Schaden entstanden sei.
4.2. Wenn man davon ausgehe, dass der Beschluss, mit welchem der Beschwerdeführer zur Zahlung der Zeugengebühren von CHF 2'330.00 verpflichtet worden sei, in Rechtskraft erwachsen sei, sei der angefochtene Beschluss nicht zu beanstanden, da eine einer rechtskräftigen Entscheidung zuwiderlaufende neuerliche Entscheidung nicht zulässig sei. Insofern habe das Erstgericht den Antrag des Beschwerdeführers zu Recht zurückgewiesen.
4.3. Ob der Beschluss vom 12. Oktober 2007 tatsächlich rechtskräftig geworden sei oder nicht, sei aus den nachstehenden Gründen nicht abschliessend zu beurteilen. Zweifellos sehe § 347 ZPO vor, dass die Entscheidung über die dem Zeugen zu leistende Vergütung durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden könne. Das Rekursgericht vertrete allerdings die Ansicht, dass es sich hierbei lediglich um die Entscheidung über die Höhe der Zeugengebühren handle und nicht darüber, wer zur Zahlung der Zeugengebühren verpflichtet sei. Die Auferlegung einer Zahlungspflicht sei vielmehr anfechtbar, wobei diesbezüglich auf § 426 ZPO verwiesen werde.
4.4. Selbst wenn der Beschwerdeführer gegen den in der Verhandlung am 12. Oktober 2007 verkündeten Beschluss, womit er zur Zahlung von CHF 2'330.00 verpflichtet worden sei, nachträglich Rekurs erheben könnte, würde sich an der Verpflichtung zur Zahlung der Zeugengebühren nichts ändern. Der erkennende Senat könne sich nämlich der vom Erstgericht zitierten Entscheidung des Obergerichtes vom 14. Dezember 2007, 05 CG.2006.204-77, auf welche sich auch der Beschwerdeführer stütze, nicht anschliessen.
Nach der hier massgebenden Bestimmung des Art. 12 GGG sei bei Parteien, die nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung zur Leistung einer aktorischen Kaution verpflichtet seien, die Behandlung einer gebührenpflichtigen Eingabe, eine beantragte Amtshandlung oder die Fällung einer Entscheidung von der vorherigen Entrichtung oder Sicherstellung der nach diesem Gesetz einzuhebenden Gebühren abhängig zu machen. In solchen Fällen sei die gebührenpflichtige Partei, nötigenfalls unter Ansetzung einer Frist von höchstens einem Monat, schriftlich aufzufordern, einen bestimmten Betrag als Sicherheitsleistung für die Gebühren in der Gerichtskanzlei zu hinterlegen oder binnen derselben Frist für die entsprechende Summe ausreichend Sicherheit zu leisten. § 57b ZPO (in der Zwischenzeit aufgehoben) habe vorgesehen, dass die Gerichte in den Fällen der §§ 57 und 57a (ZPO) einen Kostenvorschuss für Gerichtsgebühren und Verfahrenskosten vorschreiben könnten.
Gemäss § 60 ZPO in der anzuwendenden (alten) Fassung sei, wenn dem Antrag stattgegeben werde, zugleich der Betrag der zu leistenden Sicherheit und die Frist zu bestimmen, binnen welcher dieser Betrag gerichtlich zu erlegen oder die Unfähigkeit zum Erlag eidlich zu bekräftigen sei. Auch bezüglich der Sicherheitssumme für Gerichtskosten könne der Paupertätseid abgelegt werden. Es gebe also zwei Möglichkeiten zur Befreiung von der Sicherheitsleistung für Gerichtsgebühren. Einerseits könne der Beschwerdeführer den Paupertätseid ablegen und anderseits habe er die Möglichkeit, Verfahrenshilfe gemäss § 64 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO zu beantragen (LES 2008, 311).
Dem Beschwerdeführer sei keine Verfahrenshilfe bewilligt worden, wohl aber habe er den Paupertätseid abgelegt.
Die Ablegung des Paupertätseides befreie aber nur vom Erlag der Sicherheitsleistung sowohl für die Prozesskosten als auch für die Gerichtsgebühren und diesbezüglichen Verfahrenskosten, nicht aber von den in der Folge entstehenden Gebühren selbst. Dies ergebe sich klar aus den oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen.
Werde eine Partei vom Erlag der Sicherheitsleistung aufgrund der Ablegung des Paupertätseides befreit, müsse sie zwar die Sicherheitsleistung nicht erlegen, jedoch werde dadurch ihre Kostenersatzpflicht im weiteren Verfahren nicht beseitigt (Verweis auf OGH zu 03 CG.2004.251-36). Hätte die Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozesskosten oder Gerichtsgebühren zur Folge, dass die zukünftigen Kosten, die bei der Bestimmung der Höhe der Sicherheitsleistung berücksichtigt worden seien, nicht zu tragen seien bzw. dass diesbezüglich eine Befreiung erfolge, wäre eine Partei, die den Paupertätseid abgelegt habe, besser, zumindest aber gleich gestellt wie eine Person, der Verfahrenshilfe bewilligt worden sei.
Die Überlegungen des zweiten Senates des Obergerichtes in seiner Entscheidung vom 14. Dezember 2007, 05 CG.2006.204-77 (es sei hier um einen Vorschuss für Zeugengebühren und nicht um einen Vorschuss für Prozesskosten bzw. Gerichtsgebühren) überzeugten aus den vorerwähnten Gründen nicht. Selbstverständlich wäre der Beschwerdeführer dann, wenn die zukünftigen Zeugengebühren bei der Bestimmung der Höhe der Sicherheitsleistung berücksichtigt worden wären, aufgrund der Ablegung des Paupertätseides nicht verpflichtet gewesen, den dadurch bedingten höheren Kautionsbetrag (bezogen auf das Verfahren 05 CG.2006.204 statt CHF 165.25 nunmehr CHF 1'165.25) zu erlegen. Wenn aber die Zeugengebühren bei der Bestimmung der Sicherheitsleistung für die Gerichtsgebühren höher gewesen wären (im gegenständlichen Fall zumindest weitere CHF 2'330.00) habe dies eben nur bedeutet, dass der Beschwerdeführer vom Erlag einer höheren Sicherheitsleistung befreit worden wäre, nicht aber, dass er die Zeugengebühren nicht bezahlen müsse. Die vom zweiten Senat vertretene Ansicht, der sich auch der Beschwerdeführer im Rekurs anschliesse, stehe auch im Widerspruch mit den Bestimmungen über die Verfahrenshilfe. Werde nämlich Verfahrenshilfe insofern bewilligt, als eine Partei von der Sicherheitsleistung für Prozesskosten und auch Gebühren (OGH in LES 2008, 311) befreit werde (§ 64 Ziff. 2 ZPO), sei sie zum Beispiel von der Entrichtung der Gebühren von Zeugen, Sachverständigen etc. (§ 64 Ziff. 1 lit. c ZPO) nicht befreit.
4.5. Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass die Ablegung des Paupertätseides von der Zahlung der Zeugengebühr in Höhe von CHF 2'330.00 nicht befreit habe, sodass sowohl ein allfälliger Rekurs als auch eine Amtshaftungsklage offenbar aussichtslos wären.
5. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 13. Januar 2011 (ON 207) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25. Januar 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf ein unabhängiges Gericht, auf ein faires Verfahren, auf Gleichbehandlung sowie des Rechtsverzögerungsverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde "abhelfen" und den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes aufheben. Aufgrund der unangemessenen Verzögerung wolle der Staatsgerichtshof selbst entscheiden und den "Beklagten" zum Ersatz der Zeugengebühren von CHF 2'330.00 seit dem 2. Juli 2008 verpflichten und dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe bewilligen. Die Beschwerde wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
5.1. Zunächst verstosse das Obergericht gegen das Recht des Beschwerdeführers auf einen unabhängigen Richter, da ihm eine Mitteilung über die Gerichtsbesetzung und somit die Möglichkeit zur Ablehnung der Richter vorenthalten worden sei. Zudem sei keine ordnungsgemässe Zustellung des angefochtenen Beschlusses erfolgt, so dass die gesetzliche Rechtsmittelfrist gar nicht habe fixiert werden können. Dies alles würde schon für die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses genügen, wenn der Beschwerdeführer der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes vertrauen würde. Für die Verletzung des Rechts auf den unabhängigen Richter spreche (auch), dass der Beschwerdeführer aufgrund einer unangemessen langen Verfahrensdauer von immerhin 2 1/2 Jahren seit dem Erlass des Beschlusses ON 89, einen Nachteil erlitten habe. Somit habe sehr wohl die Besorgnis bestanden, dass der erste (Obergerichts-)Senat nicht unvoreingenommen und objektiv entscheiden würde. Davon gehe der angefochtene Beschluss zutreffend aus, er sei diesem rechtlichen Massstab jedoch aus folgenden Gründen nicht gerecht geworden:
5.2. Der Beschluss erachte es irrtümlich als zulässig, dass der Erstrichter den Beschwerdeführer zur Zahlung der Zeugengebühr von CHF 2'330.00 habe verpflichten dürfen und die Zeugin keinen Ersatz der von ihr angegebenen Kosten verlangen könne. Dabei verkenne das Obergericht, dass keine rechtskräftige Entscheidung vorgelegen habe, gegen die der Antrag des Beschwerdeführers vom 12. März 2008 unzulässig gewesen wäre. Der Erstrichter habe seine Begründung für diesen Beschluss dem Beschwerdeführer nicht zugestellt, obwohl dies im Sinne von § 426 Abs. 1 ZPO verlangt worden sei. Der Beschwerdeführer sei somit jeglicher Möglichkeit beraubt gewesen, die Erstattung der Kosten im Rekurs im Sinne der §§ 418, 419, 423 ZPO mittels Berichtigung und/oder Ergänzung zu fordern. Zudem habe der Erstrichter während der Tagsatzung ein Rechtsmittel konkludent ausgeschlossen. Folglich habe der Erstrichter beim Spruch zur Verpflichtung zur Zahlung der Gerichtsgebühr und auch im Rahmen der Tagsatzung kein Rechtsmittel zugelassen.
5.3. Unabhängig hiervon habe der Erstrichter auch nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer von jeglichen Gerichtskosten und Gebühren durch die Ablegung des Paupertätseides befreit sei. Zu Recht führe das Obergericht aus, es sei in höchstem Masse stossend, wenn der Beschwerdeführer einerseits von der Gerichtsgebühr befreit werde, andererseits zur Zeugengebühr verpflichtet würde. Dabei gehe es bei der Verpflichtung zur Zahlung einer Zeugengebühr zweifellos ebenfalls um Verfahrensaufwand im Sinne von § 57b ZPO. Weshalb der angefochtene Beschluss diese Kosten von den Verfahrenskosten ausschliesse, könne schlechthin nicht nachvollzogen werden, da § 57b ZPO von "Verfahrenskosten" spreche. Der angefochtene Beschluss habe die Stellung des Beschwerdeführers als Beweisführer nicht wahrgenommen und rechtswidrig allein auf die Gerichtsgebühr für eine Sicherheitsleistung abgestellt. Dabei sei es unstreitig, dass die Kosten für Zeugen- und Sachverständigen zu den Verfahrenskosten gehörten, die zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung gehören müssten.
Widersprüchlich und nicht nachvollziehbar sei die Darlegung des Obergerichtes, die Ablegung des Paupertätseides befreie nur vom Erlag der Sicherheitsleistung sowohl für die Prozesskosten als auch für die Gerichtsgebühren, nicht aber von den in der Folge entstehenden Gebühren selbst. Dem Obergericht sei eine unsachliche, denkunmögliche Rechtsanwendung vorzuwerfen. Es sei willkürlich, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers dazu genutzt werde, um ihm den Rechtsanspruch zu verwehren, obwohl das Gesetz mit der Abgabe des Paupertätseides eine Möglichkeit zur Durchsetzung des Rechts eröffnet habe. Sinngemäss sei der Beschwerdeführer sowohl im Verfahren 06 CG.2005.231 als auch 06 CG.2005.241 jeweils zur Abgabe des Eides verhalten worden. Der Oberste Gerichtshof habe sich mit dieser Rechtsfrage ausführlich befasst. In seinem Beschluss 05 CG.2006.204-42 sei er richtigerweise zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer durch Abgabe des Paupertätseides für jegliche Gerichtskosten zu befreien sei und die Argumentation der dortigen Beklagten, der Befreiungstatbestand von § 64 Abs. 1 lit. a ZPO könne nicht auf dem Umweg über den Paupertätseid in Anspruch genommen werden, nicht geteilt habe.
5.4. Bei dieser Sach- und Rechtslage würde sich ein Eingehen auf die Frage der Neutralität des Obergerichtes lohnen; ob nämlich das hiesige Obergericht bei Unfähigkeit zum Erlag der Gebühren, welche beim Beschwerdeführer unstreitig vorliege, den nötigen vollen Rechtsschutz im hiesigen Prozess ermöglichen würde. Nach der Überzeugung des Beschwerdeführers seien die §§ 57, 60, 65 ZPO sowie Art. 12 Abs. 2 GGG zulasten des Beschwerdeführers rechtswidrig ausgelegt worden. Demgegenüber habe der Oberste Gerichtshof Folgendes ausgeführt: "Andererseits stellt sich die hier stritte Frage der analogen Anwendung entweder der Bestimmung des Art. 12 Abs. 2 GGG oder aber des § 60 Abs. 2 ZPO für den Fall, dass sich die gebührenpflichtige Partei zum vorschussweisen Erlag der ihr vorgeschriebenen Gerichtskosten unfähig erachtet. Die Anwendung des Art. 2 Abs. 2 GGG verbietet sich nach Meinung des Senats für den Bereich der ZPO. ... Entgegen der Meinung der Beklagten kann eine mittellose Partei nicht ausschliesslich auf die Befreiung von Gerichtsgebühren bzw. von der Sicherheitsleistung für Gerichtskosten im Rahmen der Verfahrenshilfe gemäss § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 2 ZPO verwiesen werden. Vielmehr hat jede Partei Anspruch darauf, sich von der Verpflichtung zur Kaution alternativ entweder durch die Ablegung des Paupertätseides oder aber durch einen Antrag auf Verfahrenshilfe zu befreien. ... Der Nichterlag einer Prozesskostensicherheit hat mit der Verweigerung des Rechtschutzes eine wesentlich schwerwiegendere Konsequenz als die Ablehnung der Verfahrenshilfe. ..." (S. 16). Nach zutreffender Ansicht des Obersten Gerichtshofes würde der Erlag des Kostenvorschusses bei unzulänglichen Vermögens- und Einkommensverhältnissen dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtschutz in krasser Weise widersprechen, der nicht an der Mittellosigkeit bzw. Bedürftigkeit des Rechtsschutzsuchenden scheitern dürfe (Verweis auf S. 18 des erwähnten OGH-Beschlusses).
In diesem Beschluss habe der Oberste Gerichtshof den Einwand trotz der niedrigen Gebührenhöhe von CHF 165.25 nicht geteilt. Im vorliegenden Fall versuche das Obergericht die Verpflichtung zur Zahlung der Zeugengebühr in Höhe von CHF 2'330.00 unter völliger Missachtung der Abgabe des Paupertätseides Aufrecht zu erhalten, obwohl der Beschwerdeführer hierzu gar nicht in der Lage sei. Dies sei willkürlich. Es sei undenkbar, dass einer Partei, die gerichtlich den Ersatz von zu Unrecht verbrauchten Vermögenswerten verfolge, die Pflicht zur Zahlung von Zeugengebühren unter völliger Missachtung der Abgabe des Paupertätseides auferlegt werde.
Das Gericht widerspreche sich selbst, wenn es ausführe, dass der 2. Obergerichtssenat mit den Bestimmungen über die Verfahrenshilfe im Widerspruch stehe. Hier gehe es nicht um Verfahrenshilfe, sondern um die Auswirkungen des Paupertätseides bei fehlender Verfahrenshilfe und die damit verbundene Befreiung von jeglicher Gebühr.
5.5. Um die Effektivität des Rechtsschutzes zu erhöhen, sollte dem Beschwerdeführer bei einer überlangen Verfahrensdauer das Recht zustehen, eine Entschädigung für die Verzögerung in Anspruch zu nehmen. Auch hier verkürze das Obergericht das Recht im Wege der Vorwegnahme einer Entscheidung über eine noch gar nicht erhobene Amtshaftungsklage; dies mit der Argumentation, dass diese aussichtslos sei bzw. wäre. Im Regelfall betrage die Entschädigungshöhe EUR 100.00 pro vollen Monat der Verzögerung oder je nach Einzelfall auch mehr. Im vorliegenden Verfahren stehe dem Beschwerdeführer auch der Ersatz der Zinsen seit der Erhebung des Rekurses am 2. Juli 2008 zu.
Der angefochtene Beschluss verletze den Anspruch auf ein faires Verfahren.
Im vorliegenden Fall liege eine vorsätzliche Verfahrensverschleppung um 2 1/2 Jahre vor. Der Beschluss verletze auch den Grundsatz von Treu und Glauben, da das Obergericht von einer bereits entschiedenen Rechtsfrage durch das Obergericht und den Obersten Gerichtshof zum Nachteil des Beschwerdeführers abweiche.
6. Mit E-Mail vom 7. Februar 2011 teilte der Beschwerdeführer dem Präsidenten des Staatsgerichtshofes mit, dass er gleichentags den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes im Rechtshilfewege zugestellt erhalten habe. Da der Beschluss aber bereits angefochten worden sei, sei die nachträgliche Zustellung obsolet geworden.
7. Sowohl die Beschwerdegegner als auch das Obergericht verzichteten mit Schreiben vom 10. bzw. 15. Februar 2011 auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
8. Mit Schreiben vom 3. August 2011 stellte der Beschwerdeführer einen Ablehnungsantrag gegen den in dieser Beschwerdesache entscheidenden Senat des Staatsgerichtshofes.
Aufgrund der bisherigen Erfahrungen sei es kaum realistisch, dass der Staatsgerichtshof dem Beschwerdeführer den notwendigen Rechtsschutz gewähren würde und seine eigenen Entscheidungen kritisch überprüfen könnte. Vor allem sei es erschütternd, dass der Staatsgerichtshof gegenüber den vom Beschwerdeführer zu erleidenden gravierenden Rechtsverletzungen und Willkür blind dem Obersten Gerichtshof folge, ohne die Tragweite zu reflektieren. Der Beschwerdeführer hat schlicht kein Vertrauen in eine verfassungsmässige Entscheidung in der angegebenen Besetzung. Der Rechtsschutz des Beschwerdeführers sei der Sinn und Zweck einer Verfassungsbeschwerde. Leider habe sich der Staatsgerichtshof durch sachfremde Einflüsse zulasten des Beschwerdeführers leiten lassen.
9. Mit E-Mail an den Präsidenten des Staatsgerichtshofes vom 9. August 2011 wiederholte der Beschwerdeführer seine mit Schreiben vom 3. August 2011 gestellten Ablehnungsanträge und ergänzte, dass sich der Staatsgerichtshof für befangen erkennen werde, um einen weiteren Zug zum Europäischen Gerichtshof (gemeint wohl: Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte) wegen Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers und/oder von D zu vermeiden.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Anlässlich der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurden die gegen die entscheidenden Richter gestellten Befangenheitsanträge als rechtsmissbräuchlich qualifiziert und gemäss Schreiben an den Beschwerdeführer vom 28. Februar 2011 auf eine Beschlussausfertigung verzichtet. Weiters wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Wie schon in Punkt 10 der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt, hat der Staatsgerichtshof den Befangenheitsantrag des Beschwerdeführers vom 3. August 2011 als rechtsmissbräuchlich qualifiziert. Der Staatsgerichtshof tut dies unter Verweis auf sein Schreiben an den Beschwerdeführer vom 28. Februar 2011. Der Staatsgerichtshof führte in jenem Schreiben aus, dass er in Zukunft bei Befangenheitsanträgen des Beschwerdeführers, die sich als rechtsmissbräuchlich erweisen, auf eine formelle Beschlussausfertigung verzichtet und stattdessen im Sachverhalt des jeweiligen Urteils oder Beschlusses festhält, dass über die Befangenheitsanträge beraten und diese als rechtsmissbräuchlich qualifiziert wurden. Im Weiteren führte der Staatsgerichtshof in jenem Schreiben aus, dass er auch seine Gutheissung einer psychologischen Abklärung der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers schon mehrmals als kein Indiz für eine Befangenheit der Richter des Staatsgerichtshofes erachtet hatte. Auch wenn diese Massnahme einen schweren Eingriff in die persönliche Integrität des Beschwerdeführers darstelle, sei dieser Grundrechtseingriff dennoch zulässig, da die objektiven Voraussetzungen für die Anordnung einer solchen Massnahme erfüllt seien (Verweis auf StGH 2010/34, Erw. 4.3).
Im Beschwerdefall wird dieses Vorbringen erneut als Grund für eine Befangenheit der im Beschwerdefall urteilenden Richter des Staatsgerichtshofes angeführt. Der Beschwerdeführer verweist noch zusätzlich auf das beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg hängige Verfahren Nr. 15994/10 betreffend das Urteil des Staatsgerichtshofes vom 18. Januar 2010 zu StGH 2009/57+104. Dieses Verfahren ist jedoch nicht entschieden und der Staatsgerichtshof ist überzeugt, dass auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte diese gegen den Beschwerdeführer verfügte Massnahme als EMRK-konform qualifizieren wird. Der Staatsgerichtshof hat deshalb den Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers anlässlich seiner in dieser Beschwerdesache abgehaltenen nicht-öffentlichen Sitzung erneut als rechtsmissbräuchlich qualifiziert und auf eine formelle Entscheidung über diesen Antrag verzichtet.
2. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 13. Januar 2011, 06 CG.2005.231-207, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
3. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung der Garantie des ordentlichen Richters gemäss Art. 33 Abs. 1 LV, weil ihm der angefochtene Beschluss einerseits nicht zugestellt und ihm andererseits keine Mitteilung über die Gerichtsbesetzung gemacht worden sei. Dies sowie die überlange Verfahrensdauer sprächen für die Befangenheit des Senates des Obergerichtes.
3.1. Es ist ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, dass der Anspruch auf ein Verfahren vor dem ordentlichen Richter dann verletzt ist, wenn ein Gericht kompetenzwidrig eine Entscheidung trifft (so StGH 2000/42, LES 2004, 1 [12, Erw. 4.3]). Der sachliche Geltungsbereich von Art. 33 Abs. 1 LV erfasst grundsätzlich auch blosse Verfahrensfehler, welche in der Regel aber nur unter dem groben Willkürraster geprüft werden (StGH 2010/158, Erw. 2.2; StGH 2002/56, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Schliesslich beinhaltet Art. 33 Abs. 1 LV als weiteren Teilgehalt auch das Recht auf den unbefangenen bzw. unabhängigen Richter (StGH 2010/150, Erw. 2.1; StGH 2004/63, LES 2006, 115 [120, Erw. 2.1]).
3.2. Entgegen dem Beschwerdevorbringen wurde gemäss E-Mail des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2011 die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes dem Beschwerdeführer sehr wohl im Rechtshilfewege zugestellt; doch hat der Beschwerdeführer die ihm anderweitig zur Kenntnis gelangte Entscheidung des Obergerichtes schon vor der formellen Zustellung (!) beim Staatsgerichtshof angefochten.
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass er keine Mitteilung über die Besetzung des Obergerichtes erhalten habe. Auch dieses Beschwerdevorbringen ist unrichtig, da ihm eine entsprechende Mitteilung vom 18. Februar 2010 (ON 130) am 12. März 2010 im Rechtshilfeweg (ON 131, 132) zugestellt wurde.
3.3. Aber unabhängig hiervon erwiese sich die Rüge der nichterfolgten Mitteilung der Gerichtsbesetzung nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als rechtsmissbräuchlich. Denn nach dieser Rechtsprechung ist die mit einer nicht gesetzeskonformen Ladung an sich verbundene Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter dann nicht relevant, wenn auch im Individualbeschwerdeverfahren eine richterliche Befangenheit nicht einmal behauptet wird oder entsprechende Gründe nur vorgeschoben bzw. rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden (StGH 2009/57+104, Erw. 3.6).
Im Beschwerdefall liegen solche missbräuchlichen Befangenheitsanträge vor. Denn seitens des Beschwerdeführers sind in zahlreichen Verfahren immer wieder im Wesentlichen die gleichen Befangenheitsanträge gegen die gleichen Richter gestellt worden; wobei den Richtern primär vorgeworfen wurde, dass diese schon mehrfach zum Nachteil des Beschwerdeführers entschieden hätten. Diese Befangenheitsanträge wurden jeweils mit Hinweis auf die auch vom Staatsgerichtshof gestützte Rechtsprechung (StGH 2003/24, Erw. 4.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2003/92+96, Erw. 2.2; StGH 2004/36, Erw. 2.3) abgewiesen, wonach die Befangenheit eines Richters nicht schon deshalb vorliegt, weil dieser in der Vergangenheit zum Nachteil des Beschwerdeführers entschieden hat (siehe hierzu insbesondere auch die verschiedenen, direkt den Beschwerdeführer betreffenden einschlägigen Entscheidungen des Staatsgerichtshofes, so StGH 2007/87 und 2009/57+104). Auch im Beschwerdefall werden von vornherein keine im Sinne der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes relevanten Befangenheitsgründe geltend gemacht. Insbesondere kann auch aus der geltend gemachten Verfahrensverzögerung offensichtlich keine Befangenheit abgeleitet werden, zumal die Verfahrensverzögerung nicht der entscheidende Senat des Obergerichtes in seiner heutigen Zusammensetzung zu verantworten hat.
3.4. Insgesamt liegt deshalb keine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV bzw. des Anspruchs auf den unbefangenen Richter als Teilgehalt dieses Grundrechts vor.
4. Zu den weiteren Grundrechtsrügen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Obergericht in seinem angefochtenen Beschluss offen lässt, ob die Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung richtig ist, wonach die Zeugengebühr dem Beschwerdeführer rechtskräftig auferlegt worden sei und dies somit von vornherein nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Denn das Obergericht begründet seine Entscheidung damit, dass auch im Falle der Zulässigkeit des Rekurses für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen wäre, da das Rechtsmittel erfolglos gewesen wäre. Es braucht deshalb im Folgenden auch nicht auf die erstgerichtliche Entscheidungsbegründung und die sich dagegen richtenden Beschwerdeausführungen eingegangen zu werden, sofern sich die vom Obergericht gegebene (Alternativ-)Begründung als verfassungskonform erweist. Denn nach der StGH-Rechtsprechung liegt keine Grundrechtsverletzung vor, wenn zumindest eine Entscheidungsbegründung verfassungskonform ist (StGH 2010/6, Erw. 2.2; StGH 1998/13, LES 1999, 231 [239, Erw. 2.1]).
5. Der Beschwerdeführer rügt unter anderem eine Verletzung des Gleichheitssatzes der Verfassung.
5.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes verlangt der Gleichheitssatz von Art. 31 Abs. 1 LV, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (StGH 2008/45, Erw. 5.1; StGH 2002/20, Erw. 2.2 mit Verweis auf Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 206).
Beim Vergleich von Gerichtsentscheidungen ergibt sich zudem ein enger Zusammenhang zwischen den grundrechtlichen Ansprüchen auf Gleichbehandlung und auf ein Mindestmass an Begründung. Denn wenn eine Entscheidung offensichtlich von einer vergleichbaren Entscheidung abweicht, so sind triftige Gründe erforderlich. Entweder ist aufzuzeigen, dass sich die beiden Fälle doch in einem wesentlichen Punkt unterscheiden; oder aber es ist zu begründen, weshalb der an sich vergleichbare andere Fall falsch entschieden worden ist und von diesem Vergleichsfall oder generell von einer entsprechenden bisherigen Praxis abzuweichen ist (StGH 2008/114, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2001/75, LES 2005, 24 [28, Erw. 7.1] mit Verweis auf StGH 1998/49, LES 2001, 123 [126, Erw. 5]).
5.2. Der Beschwerdeführer rügt zunächst deshalb eine Verletzung des Gleichheitssatzes, weil der angefochtene Beschluss des Obergerichtes im Widerspruch zum Beschluss des Obersten Gerichtshofes zu 05 CG.2006.204-42 stehe. In der erwähnten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes hat dieser die vom Beschwerdeführer zitierten Erwägungen ausdrücklich nur als sogenanntes "obiter dictum" gemacht, da sie für die Entscheidungsbegründung ("ratio decidendi") nicht erforderlich waren. Es kann hier offen gelassen werden, inwieweit der Gleichheitssatz auch beim Abweichen von einem blossen obiter dictum einer Oberinstanz verletzt sein könnte. Denn für den Beschwerdeführer sind die erwähnten im obiter dictum gemachten oberstgerichtlichen Erwägungen von vornherein nicht relevant.
Der Oberste Gerichtshof stellte nämlich nur klar, dass die Gerichtskostensicherheit gemäss § 57b ZPO(alt) nicht nur dann entfällt, wenn der Beschwerdeführer Verfahrenshilfe erhält, sondern auch dann, wenn er den Paupertätseid ablegt (Beschluss des Obersten Gerichtshofes zu 05 CG.2006.204-42, S. 13 ff.). Im Beschwerdefall geht es aber um die Frage, ob der vom Beschwerdeführer geleistete Paupertätseid neben dem Wegfall der Sicherheitsleistung auch verhindert, dass ihm überhaupt Zeugengebühren auferlegt werden dürfen. Hierzu hat sich der Oberste Gerichtshof jedoch nicht geäussert.
Da der vorliegende Beschluss des Obergerichtes nicht im Widerspruch zur erwähnten, vom Beschwerdeführer herangezogenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes steht, kann auch der Gleichheitssatz von Art. 31 Abs. 1 LV insoweit nicht verletzt sein.
5.3. Dagegen widerspricht die angefochtene Entscheidung des ersten Senates des Obergerichtes der Praxis des zweiten Senats, welcher der Auffassung ist, dass der Paupertätseid auch von der Tragung von Verfahrenskosten, wie hier von Zeugengebühren befreie (siehe Obergerichtsbeschluss vom 14. Dezember 2007, 05 CG.2006.204-77). Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes verletzt es jedoch nicht den Gleichheitssatz, wenn zwei Senate des gleichen Gerichtes unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten (siehe StGH 2010/121, Erw. 4.2; vgl. auch StGH 2009/22, Erw. 2.2). Ob die hier vom ersten Senat des Obergerichtes vertretene Rechtsauffassung auch materiell vertretbar ist, ist nicht im Lichte des Gleichheitssatzes, sondern des Willkürverbots zu prüfen.
5.4. Insgesamt erweist sich aufgrund dieser Erwägungen der angefochtene Beschluss des Obergerichtes als im Einklang mit dem Gleichheitssatz von Art. 31 Abs. 1 LV.
6. Zur Willkürrüge des Beschwerdeführers hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
6.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/114, Erw. 2.1).
6.2. Die in der vorliegenden Entscheidung des Obergerichtes vertretene Auffassung, dass der Paupertätseid nur von der Sicherheitsleistung für Gerichtsgebühren einschliesslich Zeugengebühren, nicht aber von der Auferlegung dieser Kosten befreie, erscheint dem Staatsgerichtshof überzeugender als die gegenteilige Rechtsauffassung des zweiten Senates des Obergerichtes. Denn zunächst kann ein Betroffener ja auch nach Ablegung des Paupertätseides noch weitere Verpflichtungen eingehen; nur die exekutionsweise Durchsetzung entsprechender Verpflichtungen werden durch den Paupertätseid verunmöglicht. Auch verweist das Obergericht im angefochtenen Beschluss zu Recht auf eine entsprechende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (Beschluss des Obersten Gerichtshofes zu 03 CG.2004.251-36, S. 12, Erw. 6). Weiter wird im angefochtenen Beschluss des Obergerichtes erwogen, dass anderenfalls eine Partei durch die Ablegung des Paupertätseides besser als bei der Gewährung der Verfahrenshilfe gestellt würde. Tatsächlich wird eine Partei mit Verfahrenshilfe gemäss § 64 Ziff. 1 Bst. c ZPO gerade nicht von der Erbringung der Zeugengebühren befreit.
6.3. Aus diesen Erwägungen ist im Beschwerdefall auch die Willkürrüge nicht berechtigt.
7. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine überlange Verfahrensdauer, weil das vorliegende Rekursverfahren 2 1/2 Jahre gedauert habe.
7.1. Das Verbot der Rechtsverzögerung bzw. der überlangen Verfahrensdauer fällt primär in den Geltungsbereich des aus dem allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 31 Abs. 1 LV abgeleiteten und auch in Art. 6 Abs. 1 EMRK enthaltenen Verbots der Rechtsverzögerung (StGH 2007/96, Erw. 2.1; StGH 2006/91, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1997/12, LES 1999, 1 [4, Erw. 2]; siehe auch StGH 2004/58, Erw. 7.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] und StGH 2005/43, Erw. 9.1).
Der Staatsgerichtshof prüft im Einklang mit der Strassburger Praxis anhand von vier Kriterien, ob eine unzulässige Rechtsverzögerung vorliegt; nämlich im Lichte der Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer, des Verhaltens des Beschwerdeführers, der Komplexität des Falles sowie der Behandlung des Falles durch die Behörden (StGH 2004/25, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit Verweis auf Mark E. Villiger, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 1999, 290, Rz. 459; vgl. auch StGH 2004/58, Erw. 7.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] und StGH 2005/43, Erw. 9.2).
7.2. Wie erwähnt, ist ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der zulässigen Verfahrensdauer die Komplexität des Falles. Im Beschwerdefall geht es nun aber nur um die Frage der Zulässigkeit eines Rechtsmittels bzw. der Rechtmässigkeit der Auferlegung von Zeugengebühren; somit um mit relativ wenig Aufwand zu klärende Rechtsfragen. Vor diesem Hintergrund lässt sich die Dauer von 2 1/2 Jahren des vorliegenden Rekursverfahrens nicht rechtfertigen. Hieran ändert auch nichts, dass die Tendenz des Beschwerdeführers, offensichtlich aussichtslose Verfahren anzustrengen und gegen alles und jedes Beschwerde zu führen, gerichtsnotorisch ist.
7.3. Demnach verletzt der angefochtene Beschluss des Obergerichtes (ON 207) das Verbot der Rechtsverzögerung bzw. der überlangen Verfahrensdauer.
8. Aufgrund des Erfolgs der vorliegenden Individualbeschwerde in Bezug auf die Rechtsverzögerungsrüge war ihr insoweit Folge zu geben; von einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Obergerichtes ist jedoch abzusehen. Denn bei der Rechtsverzögerung stellt sich das Problem, dass letztlich eine wirksame Behebung der Grundrechtsverletzung nicht möglich ist. Der Staatsgerichtshof kann die Rechtsverzögerung bzw. die überlange Verfahrensdauer auch mit einer Kassation der angefochtenen Entscheidung nicht ungeschehen machen. Für das Verwaltungsverfahren sieht Art. 90 Abs. 6a LVG die sogenannte Säumnisbeschwerde vor. Danach kann der Betroffene bei mehr als dreimonatiger Untätigkeit der zuständigen Verwaltungsinstanz von der gesetzlichen Fiktion einer abweisenden Entscheidung ausgehen und er kann den Fall an die Rechtsmittelinstanz weiterziehen (siehe Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23, Vaduz 1998, 319). Abgesehen davon, dass diese Regelung sich nicht analog auf das Individualbeschwerdeverfahren übertragen lässt, wäre diese Variante nur eine Option, bevor überhaupt eine (verspätete) Entscheidung ergangen ist. Im Beschwerdefall kann somit der Staatsgerichtshof die erfolgte Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots nur gerade feststellen (siehe auch StGH 2009/190, Erw. 2.3).
9. Aufgrund des Erfolgs der vorliegenden Individualbeschwerde waren dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Allerdings waren ihm auch keine Kosten zu ersetzen, da er weder anwaltlich vertreten wurde noch die Eingabegebühr bezahlt hat.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 29. August 2011