StGH 2011/032
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 15. Mai 2012 an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger als Richter; Prof. Dr. Benjamin Schindler, Dr. Peter Schierscher und lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
Beschwerdegegner: B
vertreten durch:
Müller & Partner Rechtsanwälte 9494 Schaan
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil und Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 13. Januar 2011, 02CG.2007.114-85
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird insoweit Folge gegeben, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 13. Januar 2011, 02 CG.2007.114-85, bzw. durch das diesen Entscheidungen zugrunde liegende Verfahren 02 CG.2007.114 in seinem verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Recht auf eine Entscheidung innert angemessener Frist gemäss Art. 31 Abs. 1 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt worden ist.
2. Dem Antrag des Beschwerdeführers, die angefochtene Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurückzuverweisen, wird hingegen keine Folge gegeben.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, dem Beschwerdeführer die bezahlte Eingabegebühr in Höhe von CHF 170.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zurückzuerstatten.
4. Das Land Liechtenstein ist schuldig, dem Beschwerdegegner die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 2'694.40 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
5. Die übrigen Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, verbleiben beim Land Liechtenstein.
1. Mit der verfahrensgegenständlichen Klage begehrte der Beschwerdegegner, den Beschwerdeführer zur Herausgabe von Aktien der K Aktiengesellschaft, ........ und der L Aktiengesellschaft........ zu verpflichten und festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht Aktionär dieser beiden Gesellschaften ist und auch niemals war.
Das Landgericht hat den Beschwerdeführer schuldig erkannt, die Aktienzertifikate der K AG mit den Nummern 1 bis einschliesslich 9 (beinhaltend jeweils 20 Inhaberaktien, als Z-Aktien bezeichnet), mit den Nummern 10 bis einschliesslich 19 (beinhaltend jeweils 2 Inhaberaktien, als Z-Aktien bezeichnet), mit den Nummern 30 bis einschliesslich 38 (beinhaltend jeweils 20 Inhaberaktien), mit den Nummern 39 bis einschliesslich 48 (beinhaltend jeweils 2 Inhaberaktien), mit den Nummern 49 bis einschliesslich 53 (beinhaltend jeweils 40 Inhaberaktien) sowie die Aktienzertifikate der L AG mit der Nummer 2 (beinhaltend 25 Inhaberaktien) und mit den Nummern 3 bis einschliesslich 12 (beinhaltend jeweils 5 Inhaberaktien) binnen vier Wochen an den Beschwerdegegner herauszugeben (Spruchpunkt 1.). Weiters hat es festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht Aktionär der K AG und der L AG ist und auch niemals Aktionär dieser Gesellschaften war (Spruchpunkt 2.). Der Beschwerdeführer wurde schuldig erkannt, dem Beschwerdegegner die mit CHF 78'253.00 bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen (Spruchpunkt 3.).
Ausgehend von umfangreichen Feststellungen begründete das Landgericht dieses Urteil in rechtlicher Hinsicht dahingehend, dass ein Kaufvertrag zwischen dem Beschwerdegegner und C nicht abgeschlossen worden sei. Demzufolge sei C nie Eigentümerin der Aktien geworden. Für die Schenkung der Aktien an den Beschwerdeführer fehle ihr demnach die Verfügungsbefugnis. Letzteres habe der Beschwerdeführer gewusst, sodass er die Aktien auch nicht gutgläubig habe erwerben können. Der Beschwerdegegner als Eigentümer der Aktien habe demnach ein Recht auf Herausgabe derselben. Auch das Feststellungsbegehren bestehe zu Recht. Da der Beschwerdeführer sich im Rechtsverkehr als Eigentümer der Aktien geriere bzw. geriert habe, habe der Beschwerdegegner ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass der Beschwerdeführer nie Eigentümer der Aktien gewesen sei.
2. Das Obergericht verwarf eine Berufung des Beschwerdeführers wegen Nichtigkeit und gab der Berufung im Übrigen keine Folge. Die vom Beschwerdeführer unter Punkt A 5., 6., 7. und 9. der Berufungsschrift angebotenen Beweismittel wurden als unstatthaft zurückgewiesen.
Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
2.1. Eine Nichtigkeit bzw. Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens liege nicht vor. Die im Berufungsverfahren vorgelegten Beweismittel könnten keine Auswirkungen auf die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen entfalten. Bei diesen handle es sich um unstatthafte Beweismittel im Sinne von § 452 Abs. 3 ZPO, da nicht einmal behauptet werde, dass der Beschwerdeführer zuvor nicht in der Lage gewesen wäre, diese anzubieten bzw. in Vorlage zu bringen. Die unter Punkt A 5. Bis 9. angebotenen Beweismittel seien daher als unstatthaft zurückzuweisen.
2.2. Nach den Feststellungen seien die Aktien lediglich als Sicherheit vom Beschwerdegegner gegeben worden, woraus sich eine Verkaufsbefugnis des Sicherungsnehmers nicht ableiten lasse. Dass C die Aktienzertifikate 49 bis 53 um CHF 500'000.00 erworben hätte, sei nicht festgestellt worden. Sie seien nämlich, ohne dass ein Kaufvertrag abgeschlossen worden wäre, an die Mutter des Beschwerdeführers übergeben worden. Eine Verfügungsberechtigung im Sinne einer Übertragung des Eigentums an Dritte sei darin nicht zu erkennen. Es könne aus dem Sachverhalt nicht erschlossen werden, dass die Geschenkgeberin befugt gewesen sei, die in ihrem Safe verwahrten Aktien weiter zu veräussern. Eine Vertragsbeziehung zwischen dem Beschwerdegegner und C, aus welcher dieser eine Verfügungsbefugnis über die Aktien ableiten hätte können, sei nicht festgestellt, so dass das Verhalten des Beschwerdegegners nach dem Monat Juli 1995 in rechtlicher Hinsicht nicht von Belang sei. Die Voraussetzungen für eine Ersitzung des Eigentums an den Aktien durch C lägen nicht vor. Das rechtliche Interesse des Beschwerdegegners an der begehrten Feststellung liege darin, ihm zu ermöglichen, Ansprüche gegen den Beschwerdeführer geltend zu machen, die durch die vom Beschwerdeführer behauptete Aktionärsstellung allenfalls entstanden, derzeit aber noch nicht bekannt seien. Die erstgerichtliche Entscheidung sei daher vollinhaltlich zu bestätigen.
3. Gegen dieses Urteil des Obergerichtes vom 27. Mai 2010 (ON 71) erhob der Beschwerdeführer Revision an den Obersten Gerichtshof. Dieser gab der Revision mit dem angefochtenen Urteil keine Folge und sprach gleichzeitig mit Beschluss aus, dass der Revision auch insoweit keine Folge gegeben werde, als diese als Revisionsrekurs anzusehen sei. Begründet wurde dies im Wesentlichen wie folgt:
3.1. Der Oberste Gerichtshof habe bereits in der Parallelentscheidung 02 CG.2007.83 vom 11. Juni 2010 darauf hingewiesen, dass zu klären sei, oben zum einen der Beschwerdeführer von einer verfügungsberechtigten Person die Aktien übertragen erhalten habe, zum anderen, ob er als Erwerber in diesem Zeitpunkt guten Glaubens hinsichtlich einer Verfügungsberechtigung von C gewesen sei. Dazu habe der Oberste Gerichtshof auf die Entscheidung LES 2006, 250 verwiesen, wonach derjenige, der im guten Glauben an die Verfügungsberechtigung einer nichtberechtigten Person eine Aktie in das Eigentum übertragen erhalte, dieses Eigentum auch dann erwerbe, wenn diese Aktie dem Veräusserer ohne Ermächtigung zu deren Übertragung anvertraut worden sei. Ihr Fehlen werde durch den guten Glauben des Erwerbers geheilt, wobei massgebend der gute Glaube im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs sei (Art. 512 SR). Im gegenständlichen Fall bedürfe es konkreter und tatsächlicher Feststellungen unter anderem über die Erwerbsvorgänge und die Besitzerlangung hinsichtlich der Inhaberaktien, an denen nach sachenrechtlichen Bestimmungen das Eigentum erworben werde.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund sei nun von den untergerichtlichen getroffenen Feststellungen auszugehen. Dies sei zum einen die Feststellung, dass der Beschwerdegegner die Aktien nie an C verkauft habe. Es sei zwischen diesen beiden über die Aktien nie ein Rechtsgeschäft abgeschlossen worden, in dem der Beschwerdegegner Aktien der K/L-Gesellschaften oder von einer von ihnen an C verkauft oder sonst wie in ihr Eigentum übertragen habe. Ein solches Geschäft sei auch nicht von E als Vertreter des Beschwerdegegners für diesen mit C abgeschlossen worden. Der Beschwerdeführer habe das immer gewusst, jedenfalls aber spätestens zum Zeitpunkt des Abschlusses der Schenkungsverträge mit C.
Damit stehe fest, dass C keinen zum Eigentumserwerb führenden rechtsgeschäftlichen Titel aufzuweisen vermöge. Objektiv sei damit bereits eine rechtliche Beurteilung dahingehend möglich, dass C nicht als verfügungsberechtigte Person die Aktien übertragen erhalten habe. Eine andere Möglichkeit der Einräumung der Verfügungsberechtigung durch den Beschwerdegegner an seine Mutter habe der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen. Die zweite Frage, ob der Beschwerdeführer seinerseits an eine Verfügungsberechtigung seiner Mutter habe glauben dürfen, sei aus den folgenden Überlegungen zu verneinen:
Derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine Sache habe, werde als ihr Besitzer angesehen (Art. 919 Abs. 1 ZGB). Von diesem Besitzer einer beweglichen Sache werde vermutet, dass er ihr Eigentümer sei (Art. 930 Abs. 1 ZGB). Diese Vermutung entfalle allerdings dann, wenn der Besitz auf einem bloss zweideutigen Gewaltverhältnis über die Sache beruhe (BGE 84 II 253). Deshalb mangle es an der Vermutungsbasis für das Eigentum der C schon deshalb, weil das Feststellungsergebnis der Untergerichte eine rechtsgeschäftliche Aktion zwischen dem Beschwerdegegner und C, die auf einen Verkauf oder sonst eine Eigentumsübertragung gerichtet gewesen wäre, verneint habe. Da nun aber der Beschwerdeführer seinerseits immer gewusst habe, jedenfalls aber spätestens zum Zeitpunkt des Abschlusses der Schenkungsverträge mit seiner Mutter, dass derartige rechtsgeschäftliche Grundlagen zwischen dem Beschwerdegegner und seiner Mutter nicht gegeben seien, habe er auch nicht guten Glaubens darin sein können, dass seine Mutter ihm das Eigentum an den Aktien rechtsgültig übertragen könne. Der Gutglaubensschutz könne nicht nur bei Bösgläubigkeit, sondern auch dann versagt werden, wenn die Unkenntnis des Erwerbers vom Rechtsmangel darauf zurückzuführen sei, das er beim Erwerb der Sache jene Aufmerksamkeit habe vermissen lassen, die von ihm nach den Umständen habe verlangt werden dürfen (Art. 3 Abs. 2 ZGB). Angesichts der oben genannten Feststellung sei der Beschwerdeführer nicht guten Glaubens gewesen, wenn er das bloss faktische, weil nicht durch einen Rechtstitel für den Eigentumserwerb gedeckte, Vorhandensein von Aktien bei seiner Mutter gekannt habe. Damit habe der Besitz der Aktien seiner Mutter für den Beschwerdeführer zumindest zweideutig sein müssen. Dafür, dass der Beschwerdeführer etwa an eine dennoch gegebene Verfügungsbefugnis seiner Mutter habe glauben dürfen, fehle jeglicher Anhaltspunkt. Dass der Beschwerdeführer dennoch einen ausnahmsweise gerechtfertigten Glauben an eine bestehende blosse Verfügungsbefugnis seiner Mutter habe haben können, sei nicht erwiesen. Redlichkeit bestehe grundsätzlich in der Überzeugung vom Eigentum und nur im Falle des Erwerbs von einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens zumindest von der Verfügungsbefugnis des Veräusserers. Der gute Glaube gehe schon bei leichter Fahrlässigkeit verloren. Nach den Feststellungen sei aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gerade unklare und zweideutige Verhältnisse vorgefunden habe. Diese Situation habe jedenfalls Zweifel auch an einer blossen Verfügungsbefugnis über die Aktien erwecken müssen, weil diesfalls nur eine ganz besondere Vertragssituation C zur Veräusserung berechtigt hätte. Damit komme dem Beschwerdeführer aber auch nicht die Vermutung des Art. 509 Abs. 1 SR zugute.
Diese Vermutung gelte im Übrigen nur im Hinblick auf selbstständigen Besitz, den jedoch C schon aufgrund der Feststellungen der Untergerichte nicht gehabt habe. Gemäss Art. 499 Abs. 2 SR habe nur derjenige selbstständigen Besitz, der die Sache als Eigentümer besitze. C sei jedoch nicht Eigentümerin gewesen. Daher habe sie nur unselbstständigen Besitz haben können. Ein solcher Besitz reiche jedoch für die Vermutung des Eigentums nicht aus. Dieses Wissen des Beschwerdeführers begründe schlechten Glauben, zumal der Umstand, dass sich die Aktien zwar im Besitz seiner Mutter befunden hätten, dieser Besitz aber nicht durch einen Eigentumstitel gerechtfertigt gewesen sei, beim Beschwerdeführer erhebliche Zweifel an der Verfügungsberechtigung seiner Mutter habe erwecken müssen. Die rechtliche Beurteilung der Untergerichte, dass von einem guten Glauben des Beschwerdeführers nicht auszugehen sei, sei daher zutreffend.
3.2. Von einer Ersitzung der Z-Aktien während eines Zeitraums von 5 Jahren durch C könne keine Rede sein. Es habe ihr an einem Rechtstitel gemangelt, was ihr auch bekannt gewesen sei. Gemäss Art. 196 Abs. 1 SR setze die Ersitzung einer beweglichen Sache voraus, dass jemand diese Sache ununterbrochen und unangefochten während 5 Jahren im guten Glauben als Eigentum in seinem Besitz gehabt habe. Dieser gute Glaube habe C gefehlt. Der Einwand des Beschwerdeführers, C hätte in das Verfahren einbezogen werden müssen, gehe fehl. Dem Eigentümer stehe es frei, jeden, der sich im Besitz seines Eigentums befinde, mit der rei vindicatio zu belangen. Dazu sei es nicht erforderlich, dritte Personen in das Prozessrechtsverhältnis einzubeziehen. Wer sich zeitlich vor dem derzeitigen Besitzer der Sache seines Eigentums berühmt habe, müsse nicht in das Verfahren einbezogen werden.
3.3. Die Revision versuche, die untergerichtliche Beweiswürdigung zu bekämpfen. Ein Mangel des Berufungsverfahrens liege im Zusammenhang mit der im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbaren Beweiswürdigung nur dann vor, wenn sich das Berufungsgericht mit einer Beweisrüge überhaupt nicht auseinandergesetzt habe. Ein Verstoss gegen die Begründungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung stelle nur dann einen Verfahrensmangel dar, wenn keine Beweiswürdigung vorgenommen werde oder sich aus der Begründung nicht erkennen lasse, welche Erwägungen im Einzelnen angestellt worden seien, um aus den Beweisergebnissen zu den tatsächlich getroffenen Feststellungen zu gelangen. All dies könne dem Berufungsgericht nicht vorgeworfen werden.
Wenn die Revision auf die mit der Berufung vorgelegten Urkunden verweise, sei dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer von unrichtigen prozessualen Voraussetzungen ausgehe. Im Berufungsverfahren könne nämlich neues Vorbringen einer Partei bei Prozessverschleppungsabsicht zurückgewiesen werden. Eine Prozessverschleppung sei dann gegeben, wenn sich die Partei auf Umstände und Beweismittel, die ihr schon in erster Instanz hätten bekannt sein müssen, erstmals im Rechtsmittelverfahren berufe. Wenn nun der Beschwerdeführer auf mit der Berufung vorgelegte Urkunden verweise, bleibe unverständlich, wieso er diese Urkunden nicht schon in erster Instanz vorgelegt habe. Derartiges Vorgehen erfülle den Vorwurf der Prozessverschleppung und sei zurückzuweisen. Festzuhalten bleibe, dass es als wesentliches Indiz für eine Verschleppungsabsicht anzusehen sei, wenn auf Frage des Richters, ob weitere Beweisanbote gestellt würden, die Parteien solche nicht behaupteten, um dann später in der Berufung ohne Begründung für deren Verspätung weitere Beweisanbote zu stellen bzw. Urkunden anzubieten oder vorzulegen. Solches Vorgehen sei als starkes Indiz für eine Verschleppungsabsicht im Sinne des § 452 Abs. 3 ZPO anzusehen.
3.4. Wenn eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darin erblickt werde, dass Feststellungen zu den Erwerbsvorgängen und zur Besitzerlangung an den Aktien fehlten, sei darauf zu verweisen, dass die Feststellungen der Untergerichte in diesem Zusammenhang für die rechtliche Beurteilung ausreichend seien. Dies betreffe die Feststellungen, dass es zu einem Vertrag zwischen dem Beschwerdegegner und C nie gekommen sei und dieser Umstand dem Beschwerdeführer immer bewusst gewesen sei. Damit sei die vom Beschwerdeführer vermisste zusammenhängende Ereigniskette im Sinne eines Nichtbestehens der von ihm gewünschten Ereignisse festgestellt. Auch sekundäre Feststellungsmängel lägen daher in diesem Zusammenhang nicht vor.
Es gehe nicht um eine Beweislast im Zusammenhang mit einem Komplott, sondern die Beweislast des Beschwerdegegners sei dahin gegangen, einen angeblich guten Glauben des Beschwerdeführers bei Erwerb der Aktien als nicht bestehend zu erweisen. Dieser Beweislast sei der Beschwerdegegner nachgekommen, weil der Beschwerdeführer nicht guten Glaubens an ein Verfügungsrecht seiner Mutter habe sein können, wenn er gewusst habe, dass seine Mutter nicht Eigentümerin der streitgegenständlichen Aktien sei und ein anderer Grund für eine allfällige Verfügungsberechtigung nicht festgestellt sei. Vor diesem Hintergrund sei es letztlich auch nicht erforderlich gewesen, ein angebliches Treuhandverhältnis oder einen angeblichen Verwahrungsvertrag festzustellen. Einer Eigentumsklage sei dann Folge zu geben, wenn dem Kläger der Beweis seines Eigentums gelinge und dem Herausgabeanspruch keine schuldrechtlichen oder dinglichen Rechte des beklagten Besitzers entgegenstünden. Genau diesen Beweis habe der Beschwerdegegner erbringen können. Der Beschwerdeführer verkenne im Übrigen die Beweislast, wenn er anführe, dass ein Verwahrungsvertrag mit C nicht festgestellt worden sei. Gerade dann, wenn ein solcher festgestellt worden wäre, wäre diese keinesfalls berechtigt gewesen, die Aktien zu verschenken. In Verwahrung genommene Gegenstände seien ohnehin weder Gegenstand der Zurückbehaltung, noch der Kompensation oder eigenmächtiger Verfügungen (§ 1440 ABGB). Ihm reiche vielmehr der festgestellte Umstand, dass C die Aktien titellos verschenkt habe und der Beschenkte über diese Titellosigkeit bestens Bescheid gewusst habe. Diese Vorgangsweise lasse den Beschwerdegegner sein Eigentum nicht verlieren, er sei daher zur Rückforderung berechtigt.
Der Beschwerdeführer vermische die Rechts- und Tatfrage. Ob eine Willenseinigung zwischen dem Beschwerdegegner und C zu Stande gekommen sei, sei eine Tatfrage, welche die Untergerichte verneint hätten. Es lägen auch keine sekundären Feststellungsmängel in Bezug auf den angeblich festzustellenden Firmenwert der beiden K/L-Gesellschaften in den Jahren 1994 und 1995 vor. Es sei nicht streitgegenständlich, dass die beiden Gesellschaften reif gewesen seien. Die Revision meine, dass sich aus solchen Feststellungen ein Verkauf der K/L-Gesellschaften ergeben würde, weil ein solcher Verkauf für den Beschwerdegegner einzig und allein Sinn gemacht hätte und in rechtlicher Hinsicht unbedenklich sei. Bereits aus dieser Zielsetzung zeige sich, dass auch hier in Wirklichkeit Feststellungen gewünscht würden, die nicht wesentlich seien, sondern vielmehr Umstände gegen die Beweiswürdigung der Untergerichte ins Treffen geführt würden. Die Beweiswürdigung der Untergerichte sei jedoch im Revisionsverfahren nicht mehr angreifbar.
Dies gelte auch für den angeblichen sekundären Feststellungsmangel in Bezug auf das Verhalten des Beschwerdegegners nach dem Monat Juli 1995. Das in diesem Abschnitt behauptete Verhalten des Beschwerdegegners wolle der Beschwerdeführer als Indiz für die Übertragung des Eigentums an 75 % der K-Aktien an seine Mutter gewertet wissen. Hier wolle der Beschwerdeführer ebenso die Beweiswürdigung der Untergerichte erschüttern und vermisse in Wirklichkeit nicht entscheidungserhebliche Feststellungen. Gleiches gelte für das als sekundärer Feststellungsmangel geltend gemachte Fehlen einer Feststellung in Bezug auf eine Kaufpreiszahlung von DEM 46'000.00. Die Untergerichte hätten in ausreichender Beweiswürdigung das Nichtvorliegen eines auf Eigentumserwerb ausgerichteten Rechtsgeschäfts festgestellt. Der Beschwerdeführer bekämpfe damit in Wirklichkeit unzulässig diese Feststellung und die zu Grunde liegende Beweiswürdigung. Insgesamt sei daher festzuhalten, dass die Revision das angefochtene Urteil des Obergerichtes nicht zu erschüttern vermöge.
4. Gegen dieses Urteil und diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18. Februar 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof. Geltend gemacht wird eine Verletzung von Art. 14 UNO-Pakt II (Verfahrensgarantien), Art. 17 UNO-Pakt II (Schutz vor willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen), Art. 4 EMRK (Zwangsmitgliedschaft), Art. 6 Abs. 1 EMRK (faires Verfahren), Art. 8 EMRK (Achtung des Privat- und Familienlebens), Art. 13 EMRK (Recht auf wirksame Beschwerde) i. V. m. Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot), Art. 1, 1. ZP EMRK (Schutz des Eigentums), Art. 27 Abs. 1 LV (Verfahrensgarantien), Art. 32 Abs. 1 LV (Freiheit der Person), Art. 33 Abs. 1 LV (Verbot von Ausnahmegerichten), Art. 34 Abs. 1 LV (Unverletzlichkeit des Privateigentums) sowie eine Verletzung des ungeschriebenen Grundrechts des Willkürverbots. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer in den geltend gemachten Rechten verletzt worden sei. Der Staatsgerichtshof möge deshalb den angefochtenen Entscheid (Urteil und Beschluss) aufheben, die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof, in eventu an das Obergericht, in subeventu an das Landgericht zurückverweisen sowie dem Beschwerdeführer die Kosten für das gegenständliche Verfahren zusprechen. Des Weiteren wird ein Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Die Grundrechtsrügen werden im Wesentlichen wie folgt begründet:
4.1. Der angefochtene Entscheid basiere ausschliesslich auf dem Gegenteil der Tatsachenfeststellungen des Landgerichtes; dies unter völliger Missachtung der einzigen konkreten obergerichtlichen Feststellungsergänzung. Das Landgericht habe festgestellt, dass die Inhaberaktien vom Beschwerdegegner an C verkauft worden seien und diese von 1995 bis 2002 als 75 %-ige Mehrheitsaktionärin die Generalversammlungen über 8 Jahre geführt habe. Es sei weiter festgestellt worden, dass C diese Inhaberaktien im Jahre 2003 dem Beschwerdeführer geschenkt habe. Weder die wesentlichen konkreten Feststellungen und Urkunden, noch die Gesamtheit der Umstände des konkreten Falles seien von den vorbefassten Gerichten berücksichtigt worden. Es könne im Einzelnen auf die unberücksichtigt gebliebenen Urkunden verwiesen werden. Weder dem angefochtenen Entscheid, noch denjenigen der Vorinstanzen sei eine Feststellung oder Würdigung zu entnehmen, die auch nur ansatzweise erläutern könnte, warum die klaren Beweisurkunden allesamt missachtet worden seien. Insbesondere sei der offensichtlich bestätigte Konsens für den explizit festgestellten Kauf von C ungewürdigt und unwiderlegt geblieben. Es handle sich um ein logisch durch nichts nachvollziehbares "Feststellungsergebnis" des Erstrichters ohne konkretes Tatsachensubstrat. Der Erstrichter habe unzulässigerweise zentral auf den Zeugen E abgestellt. Ungeachtet der Ergänzung des Berufungsgerichtes, dass E wegen Verleumdung des Beschwerdeführers verurteilt worden sei, sei das Erstgericht unbeanstandet geblieben, was in der Revision gerügt worden sei. Auch mit dieser Rüge befasse sich der angefochtene Entscheid nicht. Er habe sogar die einzige konkrete Sachverhaltsergänzung des Berufungsgerichtes weggelassen. Zudem lasse er im Wesentlichen unbegründet, wie man zu dem "Feststellungsergebnis" gelangt sei. Dies sei willkürlich.
Dass der Beschwerdeführer immer, jedenfalls aber spätestens zum Zeitpunkt des Abschlusses der Schenkungsverträge, gewusst habe, dass es derartige rechtsgeschäftliche Grundlagen zwischen dem Beschwerdegegner und der Mutter des Beschwerdeführers nie gegeben habe, sei eine reine Erfindung des Erstgerichtes, die gänzlich ohne Sachverhaltssubstrat getroffen worden sei. Der angefochtene Entscheid hätte begründen und erläutern müssen, warum vom Beschwerdeführer näher bezeichnete Beweisurkunden ohne jede Bedeutung und damit unerheblich sein sollten. Es fehle an einer Begründung, weshalb kein Kaufvertrag zustande gekommen sein solle.
Fehlende Feststellungen zu Erwerbsvorgängen und Besitzerlangung an Aktien habe der Oberste Gerichtshof selbst in seinen Parallelentscheiden 02 CG.2007.83 (ON 35) und 02 CG.2006.21 (ON 23) bemängelt. Dies sei auch im gegenständlichen Verfahren gerügt worden. Eine Entscheidung über die Frage des Aktieneigentums, in der nicht einmal ausreichende Feststellungen zu den Erwerbsvorgängen und zur Besitzerlangung getroffen würden, sei willkürlich. C habe die Aktien mittels zweier Schenkungsverträge und nicht "titellos" übertragen. Auch für ihren Eigentumserwerb habe C über einen Titel verfügt. Sie habe ihren Kaufpreis geleistet, was den konkreten Feststellungen zu entnehmen sei.
Nur der Vollständigkeit halber sei zu erwähnen, dass sich den Feststellungen zwar entnehmen lasse, dass D die Aktien als Sicherheit übergeben worden seien. Die Feststellungen beantworteten jedoch nicht, warum D die Aktien herausgegeben habe. Diesbezüglich hätte festgestellt werden müssen, dass die Sicherheit längst ausgelöst worden sei und D die Aktien somit nicht als Sicherheit besessen habe, sondern weil auch er sie ebenfalls habe verkaufen wollen. Eine Entscheidung über das Aktieneigentum, die sich in ihrer Beweiswürdigung auf die Glaubwürdigkeit von Zeugen und Parteien abstütze, ohne zu erläutern, warum diese Personen glaubwürdig sein sollten, sei willkürlich.
In der Revision sei gerügt worden, dass das Landgericht den festgestellten Kauf von C in unzulässiger Weise verneint habe. dies sei in der angefochtenen Entscheidung nicht gewürdigt worden. Nirgends sei begründet worden, warum der klar bestätigte Verkauf von C, der auch vollzogen worden sei, nicht Verkauf sein solle. Der angefochtene Entscheid lasse das untergerichtliche Feststellungsergebnis, der Beschwerdegegner haben die Aktien nie an C verkauft, es sei zwischen diesen beiden über die Aktien nie ein Rechtsgeschäft abgeschlossen worden und ein solches Rechtsgeschäft sei auch nicht von E als Vertreter des Beschwerdegegners für diesen mit C abgeschlossen worden, ausser Betracht.
Der angefochtene Entscheid hätte begründen müssen, wie seit Mitte der Neunzigerjahre bis zum vorliegenden Verfahren, trotz aller konkreten Feststellungen keine Übertragung des Eigentums an die Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers und auch nicht an den Beschwerdeführer anerkannt worden sei. Selbst die Revisionsbeantwortung des Beschwerdegegners habe inhaltlich einräumen müssen, dass die Verkaufsbestätigung (Beilage 2) an C eindeutig sei. Insbesondere lasse die angefochtene Entscheidung unbegründet, warum Aktien an C gegeben worden seien und warum in der Folge C völlig unangefochten über 8 Jahre den Generalversammlungen als Mehrheitsaktionärin zu 75 % vorgestanden habe. Es finde sich in der angefochtenen Entscheidung keine Begründung, warum konkret kein Aktienkauf an C stattgefunden haben solle.
Wären die Umstände der Übertragungen, wie vom Obersten Gerichtshof klar gefordert und dennoch missachtet, nicht unzulässig übergangen worden, wären diese nicht anders zu deuten gewesen, als dass der Beschwerdegegner Käufer gesucht habe und dass er E willentlich eine eigenständige Abschlussvollmacht zugestanden habe, um einem schnellen Abschluss in keiner Weise im Wege zu stehen. Die Trennung des Beschwerdegegners von den streitgegenständlichen Aktien sei ausschliesslich mit seinem Verkauf an C begründbar. Im Lichte der wirklichen Umstände des Falles sei der Willenskonsens zwischen C und dem Beschwerdegegner völlig klar. Ausserdem sei ihm angefochtenen Entscheid offensichtlich unzulässig über ein Rechtsgeschäft mit C entschieden worden, was ohne deren Beteiligung unzulässig sei. Der angefochtene Entscheid verletze sowohl die Gehörsrechte von C, als auch diejenigen des Beschwerdeführers.
Wenn der angefochtene Entscheid folgere, dass es an einer Basis für die Eigentumsvermutung schon deshalb mangle, weil die Untergerichte ein Rechtsgeschäft zwischen dem Beschwerdegegner und C verneint hätten, so missachte er abermals, dass mangels Beteiligung von C am Verfahren nicht über deren Rechte abgesprochen werden dürfe. Entsprechend der sachenrechtlichen Bestimmungen sei die Vermutungsbasis für das Eigentum und die Verfügungsbefugnis über die Aktien von C zum Zeitpunkt der Schenkung ihr damaliger Besitz. Der konkret festgestellte Besitz von C sei in jeder Hinsicht rechtmässig. C habe vor dem Beschwerdeführer Eigentum an den streitgegenständlichen Aktien erlangt. Art. 930 Abs. 2 ZGB komme zuerst C zugute. Wenn der angefochtene Beschluss ohne ausreichende Rechtfertigung willküre, C könne nur unselbstständigen Besitz haben, so bleibe er abermals eine nachvollziehbare Begründung schuldig.
Es sei vor den ordentlichen Instanzen vorgetragen worden, dass C längst originäres Eigentum erworben habe, und es somit auf einen derivativen Erwerb nicht ankomme. Der angefochtene Entscheid missachte hierzu unzulässig, das es ein Wesensmerkmal der gesetzlichen Ersitzung sei, durch Zeitablauf nicht zustande gekommene oder nichtige Rechtsgeschäfte zu heilen. Wenn der angefochtene Entscheid fortfahren, auf Basis der Feststellungen habe es an einem Rechtstitel zum Eigentumserwerb gemangelt und C habe der gute Glaube gefehlt, weil sie gewusst habe, dass sie nicht Eigentümerin der Aktien gewesen sei, so sei dies unzulässig. Der Oberste Gerichtshof missachte, dass solche Tatsachen von den Untergerichten nicht festgestellt worden seien. Damit sei der angefochtene Entscheid nicht nur mit grob falscher Rechtsanwendung behaftet, sondern basierten seine Erwägungen darüber hinaus auf grob aktenwidrigen Tatsachengrundlagen. Es sei durch die zuständigen Untergerichte keinerlei erwerbsschädliches Wissen von C festgestellt worden. Es sei auch nicht begründet worden, warum kein Kauf durch C zustande gekommen sein sollte. Bereits in der Revision sei gerügt worden, dass C nicht in das Verfahren einbezogen worden sei, obwohl bei dem vorliegenden Sachverhalt auch über ihre eigenen wohlerworbenen Rechte abgesprochen werde. Mangels Einbezug von C seien ihre Parteirechte unnötig verletzt worden. Der angefochtene Entscheid missachte zudem unzulässig, dass der Beschwerdegegner auf keine Weise irgendeinen Eigentumsbeweis erbracht habe.
Es liege auch ein grober Verstoss gegen klares Recht vor, weil die Aktivlegitimation des Beschwerdegegners gegenteilig judiziert worden sei. Der angefochtene Beschluss nehme Bezug auf die Parallelentscheidung 02 CG.2007.83 (ON 35). Diese habe, wie der angefochtene Beschluss, ausschliesslich auf ON 55 basiert und als Ergebnis enthalten, dass der Beschwerdegegner 75 % der Aktien der L AG und der K AG nie an C verkauft habe. In seiner Parallelentscheidung habe aber das gleiche Gericht bei exakt gleichem Feststellungsergebnis genau das Gegenteil erwogen (ON 35, S. 33 f.). Der Oberste Gerichtshof selbst habe in seinem Parallelentscheid im Verfahren 02 CG.2007.83 die Feststellung der Umstände und Vereinbarungen als entscheidungswesentlich betrachtet. Insbesondere aber habe er bei exakt gleichem Feststellungsergebnis erwogen, dass der Beschwerdegegner nicht aktiv legitimiert (also nicht Eigentümer) sei.
Der angefochtene Entscheid habe auch die gesetzlichen Darlegungs- und Beweisregeln unzulässig verkehrt. Das von den Rechtsmittelinstanzen ungerügt gebliebene Landgericht habe sich in seinem beanstandeten Feststellungsergebnis ausschliesslich auf rechtsgeschäftlichen Erwerb bezogen und dabei den hilfsweise eingewendeten originären Erwerb durch Ersitzung auf unzulässige Weise völlig missachtet. Verfügungsberechtigung und Eigentum von C würden für die Zeit ihres Besitzes gesetzlich vermutet. Angesichts der Umstände des Falles sei es nicht am Beschwerdeführer gewesen, nachzuweisen, dass seine Mutter verfügungsberechtigt gewesen sei, sondern es wäre dem Beschwerdegegner oblegen, die angeblich fehlende Verfügungsberechtigung zu beweisen. Die ordentlichen Instanzen hätten unbeanstandet gelassen, dass das Erstgericht offensichtlich nur auf einen Wahrscheinlichkeitsbeweis abgestellt habe, welche der beiden Versionen weniger Ungereimtheiten aufgewiesen habe. Damit seien die Darlegungs- und Beweislasten von Art. 6 SR und § 270 ZPO i. V. m. Art. 509 SR ohne sachliche Gründe verkehrt worden.
Die angefochtene Entscheidung führe unter Verweis auf BGE 84 II 253 aus, dass die gesetzliche Vermutung aus Art. 930 Abs. 1 ZGB bei zweideutigem Gewaltverhältnis über die Sache entfalle. Die dortige Erwägung 3 zeige in aller Deutlichkeit, dass die angefochtene Entscheidung diesen Grundsatz grob willkürlich anwende. In der angeführten Entscheidung des schweizerischen Bundesgerichtes seien die Titel aufgrund eines ganz unverdächtigen Kaufes geliefert worden, was normalerweise genüge, um dem Empfänger Eigentum zu verschaffen. Dagegen seien durch die berufliche Tätigkeit des Beschwerdegegners Zweifel darüber erweckt worden, ob er die Titel wirklich als Eigentümer und nicht bloss als Beauftragter besessen habe. Hinsichtlich C sei in keiner Weise ein Beruf oder eine Tätigkeit festgestellt worden, um irgendwie Zweifel über ihren Besitz rechtfertigen zu können. Es seien nicht im Ansatz sachliche Anhaltspunkte für zweifelhaften Besitz vorgelegen.
Bei den streitgegenständlichen Aktien handle es sich um Inhaberaktien. Angesichts der Feststellungen verfahre die angefochtene Entscheidung auch bezüglich des hilfsweise eintretenden Gutglaubensschutzes rein willkürlich. Sie stelle auf einen nicht nachvollziehbaren, frei erfundenen bzw. offensichtlich ungesetzlichen Sachverhalt ab und missachte zugleich den konkret festgestellten Sachverhalt vollständig. Nichts indiziere Zweifel an den rechtsgeschäftlichen Grundlagen der Vorgängerin. Aufgrund der festgestellten Bestätigung, insbesondere der Urkunde vom 27. Juli 1995, seien die Aktien an C verkauft und freiwillig übergeben worden. Der Verkauf sei vom Beschwerdegegner auch über den Zeitpunkt der Schenkung hinaus in der Folge klar bestätigt worden. C habe unangefochten über 8 Jahre ihre Aktien an den Generalversammlungen vertreten. 8 Jahre Verfügung als Eigentümerin indizierten niemals fehlende Verfügungsberechtigung. Selbst wenn ihr damaliger Kauf nicht zu Stande gekommen wäre, hätte sie angesichts der Erklärung vom 27. Juli 1995 hilfsweise spätestens nach 5 Jahren Eigentum durch Ersitzung erworben. Es sei mit den Grundsätzen der Logik nicht vereinbar, dem Beschwerdeführer angebliches Wissen über unklare Verhältnisse oder fehlende Verfügungsberechtigung zu unterstellen. Da gar keine solchen Verhältnisse tatsächlich festgestellt worden seien, sei auch der Schluss der angefochtenen Entscheidungen auf bösen Glauben in keiner Weise begründet oder irgendwie nachvollziehbar. Ungeachtet davon missachte die angefochtene Entscheidung grob willkürlich den Schutz des guten Glaubens.
4.2. Verletzt sei auch die verfassungsmässige Begründungspflicht. Mit den Tatsachenfeststellungen, wie sie das Erstgericht auf Seite 13 (ON 55) aufgenommen habe und auch mit der konkreten Sachverhaltsergänzung, wie sie das Obergericht hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilung des Zeugen E aufgenommen habe, setze sich die angefochtene Entscheidung überhaupt nicht auseinander. In der Revision sei gerügt worden, dass das Berufungsgericht erwogen habe, dass vom Beschwerdegegner Angebote an C gemacht worden seien, ohne dabei zu begründen, warum eine festgestellte schriftliche Kaufbestätigung offensichtlich übergangen worden sei. Mit dem wirklich festgestellten Sachverhalt hätten sich weder die Instanzen, noch die angefochtene Entscheidung auseinandergesetzt. Konkret festgestellt worden seien konkrete Angebote an C, dass die Aktien an sie übergeben worden seien, dass der Beschwerdegegner entschuldet worden sei, dass der Verkauf der Aktien an sie und der Erhalt des Kaufpreises bestätigt worden sei, dass der Beschwerdeführer C am 10. März 1997 als Hauptaktionärin bezeichnet habe, dass C über 8 Jahre die Generalversammlungen beherrscht habe und auch gegenüber der Steuerverwaltung als Aktionärin registriert gewesen sei und dass dem Beschwerdeführer zugesichert worden sei, das er zukünftiger Inhaber der K/L-Gesellschaften sei und C ihm die Aktien übergeben werde. Ausserdem habe die Berufungsinstanz aufgenommen, dass der Zeuge E wegen Verleumdung des Beschwerdeführers strafrechtlich verurteilt worden sei.
Der Unterstellung von Prozessverschleppungsabsicht des Beschwerdeführers sei entgegenzuhalten, dass die vorgelegten Unterlagen klar der Sphäre der damaligen Aktienkäuferin C zuzuordnen seien. Der Beschwerdeführer sei vom sachenrechtlichen Grundsatz keiner Erkundigungspflicht unterlegen. Der Vorwurf der angefochtenen Entscheidung offenbare, dass mit dem Beschwerdeführer offensichtlich die falsche Partei geklagt worden sei.
4.3. Verletzt sei des Weiteren der Anspruch auf ein faires Verfahren. Dr. sei der Bruder des Beschwerdegegners, dessen Rechtsberater, Zeuge und Vizepräsident des Staatsgerichtshofes und damit organisatorisch zweithöchster Richter Liechtensteins. Landrichter lic. iur. G sei aus heutiger Sicht befangen gewesen. Sein von ihm am 27. Juli 1995 verfasstes Schreiben beweise, dass er als Interessenvertreter gegen die Interessen des Beschwerdeführers bzw. der von ihm vertretenen K/L-Firmen tätig gewesen sei. Die entscheidende Rolle des Landesfürsten bei der Richterbestellung habe für öffentliche Diskussionen gesorgt. Auch die Presse habe sich zur fehlenden Unabhängigkeit der liechtensteinischen Justiz geäussert. Der Landesfürst habe sich während laufendem Verfahren in einem Schreiben vom 22. August 2006 negativ über den Beschwerdeführer geäussert, indem er angeführt habe, so weit er es beurteilen könne, habe das Obergericht in der Sache richtig entschieden. Der Landesfürst habe sich auch schon in der Öffentlichkeit negativ über die Deutschen geäussert. Der Beschwerdeführer sei deutscher Staatsangehöriger.
Nach dem Grundsatz des Öffentlichkeitsregisters seien alle Dokumente öffentlich. Und das vorliegende Verfahren, insbesondere die angefochtene Entscheidung, sei von vorgreifenden Amtsbefehlen überschattet worden. Durch die Eintragung der diversen Amtsbefehle in das Öffentlichkeitsregister sei der Beschwerdeführer andauernd öffentlich in seinem Ruf geschädigt worden. Dies sei geeignet gewesen, die Richterschaft, aber auch die Öffentlichkeit auf unzulässige Weise nachteilig gegen ihn einzunehmen.
Die angefochtene Entscheidung missachte die Rechtskraft einer ganzen Reihe von anderen Entscheidungen in den Verfahren 07 ÖR.2004.5, 02 NZ.2004.82, 05 CG.2005.385, 02 CG.2006.21, 08 CG.2004.299, 02 CG.2005.73, 05 CG.2007.70 und 07 ÖR.2005.3. Die angefochtene Entscheidung lasse insbesondere zu, dass rechtskräftige Entscheide der ordentlichen Gerichte (08 CG.2004.299, ON 53 bzw. 02 CG.2006.21, ON 23) ungerechtfertigt übergangen würden.
Das vorliegende Verfahren, insbesondere die angefochtene Entscheidung, rechtfertige Provisorialverfahren und mit ihnen eine ganze Reihe von einstweiligen Verfügungen. Zwar sei der Beschwerdegegner von den Generalversammlungen im Jahre 2004 abgewählt worden. Dennoch werde der Beschwerdeführer durch die fortgesetzte Verkehrung der Eintragung der Abberufungsbeschlüsse im Öffentlichkeitsregister in seiner Tätigkeit als Verwaltungsrat und Geschäftsführer unzulässig blockiert. Damit liege eine überlange Dauer des beschwerten Zustands vor. Die angefochtene Entscheidung beschränke den Beschwerdeführer in seinen Familien-und Eigentumsrechten. Insbesondere wegen seiner Bedeutung für seinen Lebensunterhalt, sein Vermögen und seine selbstbestimmte Handlungsfähigkeit sei der beschwerte Zustand, der von der angefochtenen Entscheidung ungerügt geblieben sei, äusserst gravierend. Ein solches Ungleichgewicht sei nicht nur ein Verstoss gegen die Waffengleichheit, sondern auch gegen das Gebot einer angemessenen Verfahrensdauer und des Rechts auf wirksame Beschwerde. Diese überlange Beeinträchtigung sei eine Verstärkung der ebenfalls durch diese Beschwerde gerügten Eigentumsverletzung. Die angefochtene Entscheidung sei auch unter dem Vorzeichen einer unzulässigen Vorverurteilung des Beschwerdeführers ergangen, die geeignet gewesen sei, die Richterschaft und die Öffentlichkeit unzulässiger Weise nachteilig gegen ihn einzunehmen. Die Amtsbefehle stellten eine unzulässig vorweggenommene Schuldzuweisung dar. Den Beschwerdeführer treffe kein Verschulden an der Verzögerung des gegenständlichen Verfahrens. Vielmehr gebe es keine Rechtfertigung für den Stillstand der liechtensteinischen Rechtspflege. Die Fragen, über welche die Gerichte zu entscheiden gehabt hätten, seien nicht so komplex, dass sie eine solch lange Verfahrensdauer rechtfertigten. Im 2. Rechtsgang des vorliegenden Verfahrens sei die Abteilung 2 des Landgerichtes über einen Zeitraum von über 2 Jahren und 3 Monaten untätig geblieben. Der Beschwerdeführer rüge, dass in Bezug darauf und auf die gesamte Verfahrensdauer der Fall nicht in angemessener Zeit abgeschlossen worden sei.
Die angefochtene Entscheidung basiere schliesslich auf dem exorbitanten Gerichtsstand der Honorare. Dieser erweise sich angesichts des Streitgegenstandes als diskriminierend, da wesentliche Unterschiede ohne hinreichende Rechtfertigung gleich behandelt würden. Ein in der Schweiz ergangenes, rechtskräftiges Urteil zum Eigentum an den Inhaberaktien würde das Recht auf ein endgültiges Urteil vollumfänglich gewährleisten und wäre hinsichtlich der Gerichtsbarkeit vorhersehbar. Auch läge keine faktische Vorwegnahme der Hauptsache und kein Anschein der Befangenheit vor. Ein liechtensteinisches Verfahren könne weder das von Art. 6 EMRK garantierte Recht auf ein endgültiges Urteil, noch den Anspruch einer Vorhersehbarkeit der Gerichtsbarkeit, noch das Verbot öffentlicher Vorverurteilung aus Art. 6 EMRK wahren. Diese gleiche Behandlung trotz wesentlicher Unterschiede hinsichtlich der Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 6 EMRK erweise sich als diskriminierend.
4.4. Die angefochtene Entscheidung verletze auch die Eigentumsgarantie. Diese umfasse auch Miteigentumsanteile an Kapitalgesellschaften, insbesondere Aktien. Durch sämtliche Feststellungen seien die Eigentumsübertragungen von C an den Beschwerdeführer bewiesen worden. Die am 1. Januar 2003 und am 31. Dezember 2003 geschlossenen schriftlichen Schenkungsverträge seien jene Titel, die das Eigentum des Beschwerdeführers schützten. Es sei keine einzige Feststellung zu erkennen, die geeignet wäre, die beschriebenen Eigentumsübertragungen auf den Beschwerdeführer zu widerlegen. Insbesondere sei die erstmals am 12. Mai 2004 erhobene Behauptung des Beschwerdegegners, C habe die Aktien für ihn treuhänderisch gehalten, von vornherein nicht dazu geeignet, den Beschwerdeführer bösgläubig zu machen. Ein solches Treuhandverhältnis sei ausserdem auch nicht festgestellt worden.
Gemäss den Feststellungen sei der Beschwerdeführer, der die Aktien in seinem in der Schweiz gelegenen Bankschliessfach aufbewahrt habe, einseitiger Besitzer. Für die Zeit seines Besitzes werde er deshalb als Eigentümer der streitgegenständlichen Inhaberaktien gesetzlich vermutet. Überdies habe der Beschwerdeführer einen Eigentumsbeweis erbracht. Damit werde er aber nicht plötzlich rückwirkend für den Erwerb seiner Rechtsvorgängerin verantwortlich. Aufgrund der Prinzipien des Sachenrechts gehe der Erwerb des Vorgängers grundsätzlich keinen nachfolgenden Erwerber etwas an. Zum Zeitpunkt der Schenkungen im Jahr 2003 sei C bereits über 8 Jahre unangefochten an den Generalversammlungen als Mehrheitsaktionärin aufgetreten. Von irgendeiner Erkundigungspflicht sei 2003 weder eine Spur, noch ein Grund ersichtlich gewesen. Andere Feststellungen lägen nicht vor.
Dass der Beschwerdeführer seine Aktionärsstellung auch ausgefüllt habe, sei zugestanden und gerichtsbekannt. Zudem ergebe sich aus den Akten, dass der Beschwerdegegner 3 von 8 Generalversammlungen angefochten habe. Nicht nur die rechtmässig erworbenen Inhaberaktien, sondern auch die damit gefällten Beschlüsse an den Generalversammlungen seien wohlerworbene Rechte des Beschwerdeführers. Diese leiteten sich aus dem rechtmässigen Besitz der Inhaberpapiere und deren Verwendung an den Generalversammlungen ab.
Das Erstgericht habe festgestellt, dass D die Aktien an E übergeben habe, welcher diese an C weitergegeben habe. Der Beschwerdegegner habe E (und D) mit der Führung von Verkaufsgesprächen beauftragt. Insbesondere sei festgestellt worden, dass der Beschwerdegegner C mehrfach Aktien angeboten und E am 24. Juli 1995 schriftlich bestätigt habe, dass er die Inhaberaktien an C verkauft und den Kaufpreis erhalten habe. Das von den Instanzen ungerügt gebliebene Feststellungsergebnis des Erstgerichtes beinhalte, dass der Beschwerdegegner am 18. Mai 2004 über seinen Anwalt Dr. F einseitig habe behaupten lassen, C habe die Aktien der K AG und der L AG während den letzten Jahren treuhänderisch gehalten. Ein Treuhandgeschäft sei aber nie festgestellt worden. Zwar habe der Beschwerdeführer selbst seine Kenntnisse und Unterlagen über den Eigentumserwerb seiner Rechtsvorgängerin dargelegt. Seine Mithilfe könne aber eine Beteiligung von C am gegenständlichen Verfahren nicht ersetzen. Dies zeige, dass mit dem Beschwerdeführer offensichtlich die falsche Partei geklagt worden sei. Auch der angefochtene Beschluss habe dies missachtet. Die Rechte von C als Vertragspartnerin des Beschwerdeführers seien durch den angefochtenen Beschluss unzulässig verletzt worden.
Auch C als Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers verfüge über die gesetzliche Eigentumsvermutung. Als Vertragspartner seiner Rechtsvorgängerin und in Ermangelung von deren Einbeziehung in das Verfahren komme dem Beschwerdeführer auch deren gesetzliche Vermutung nach Art. 930 Abs. 2 ZGB zugute, welche nur in einem Verfahren gegen sie widerlegt werden könnte.
Es sei festgestellt worden, dass C als Mehrheitsaktionärin mit 75 % die Generalversammlungen bestimmt habe. Der damalige uneingeschränkte Besitz von C mit der damit verbundenen Eigentumsvermutung sei bis heute unbestritten geblieben. Der hilfsweise eingewendete originäre Eigentumserwerb infolge Ersitzung durch C ergebe sich aus dem festgestellten Sachverhalt. Es gebe keinerlei Sachverhaltssubstrat, aus dem sich rechtlich eine Bösgläubigkeit von C herleiten liesse. Seit der Generalversammlung vom 28. Juli 1995 seien 75 % der Aktien durch die Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers rechtmässig verwendet worden. Der Beschwerdeführer habe sich an den Generalversammlungen ab dem Zeitpunkt seines Eigentumserwerbs als rechtmässiger Inhaber von 75 % der Aktien ausgewiesen. Dass der Beschwerdeführer dies berechtigterweise habe tun dürfen, sei bereits im Parallelverfahren 02 CG.2006.21 (ON 23) festgestellt worden. Wie bei jeder Generalversammlung hätten die Beschlüsse mit Ende der Versammlung Rechtskraft erlangt. Der Beschwerdegegner sei nicht Eigentümer und könne sich deshalb auch nicht auf die Eigentumsgarantie berufen. Aufgrund der gesetzlichen Beweisregeln sei nicht der Beschwerdeführer, sondern der Beschwerdegegner im Hinblick auf das Eigentum beweispflichtig gewesen. Solches Eigentum habe der Beschwerdegegner aber nicht bewiesen. Der angefochtene Beschluss missachte auch den Umstand, dass der Beschwerdegegner nur jene Generalversammlungen angefochten habe, welche seine Abwahl bestimmt hätten, nicht aber jene, die ihn vor seiner Abberufung gewählt hätten.
Die Feststellungen des angefochtenen Beschlusses beinhalteten, dass die Aktien an E und vom Letzteren an C übergeben worden seien. Dass die Aktien entgegen dem Willen des Beschwerdegegners abhanden gekommen seien, habe dieser nie vorgetragen. Selbst wenn der Beschwerdegegner die Aktien C anvertraut hätte, könnte er diese niemals vom Beschwerdeführer herausverlangen. Denn dann würde der Rechtsgrundsatz "suche Deinen Glauben, wo Du ihn gelassen hast" gelten.
Zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutungen hätte der Beschwerdegegner behaupten und beweisen müssen, worin sein angeblich besseres Recht im Zeitpunkt der Klageeinreichung bestanden hätte. Dies hätte dem Beschwerdegegner nur dann gelingen können, wenn er nähere Umstände über die Erwerbsvorgänge und die Besitzerlangung an den Aktien hätte beweisen können. Entsprechendes Vorbringen sei weder dem angefochtenen Beschluss, noch dem beigezogenen Urteil 02 CG.2007.114 (ON 55) zu entnehmen. Ausserdem sei solches auch von der Berufungsinstanz nicht festgestellt worden. Mangels entsprechender Sachverhaltsgrundlage könne die Rechtsfrage nicht im Sinne eines Eigentumsbeweises für den Beschwerdegegner gelöst werden, sondern nur mit offensichtlicher Beweislosigkeit. Das Vorgehen der Untergerichte bestehe zusammengefasst darin, den tatsächlichen Sachverhalt unzulässig zu missachten.
4.5. Im Beschwerdefall fehle es auch an Rechtfertigungsgründen im Sinne von Art. 1 Abs. 2, 1. ZP-EMRK. Eine Enteignung des Beschwerdeführers ohne gesetzmässiges, endgültiges und anerkanntes Urteil sei eine Verletzung der Verfassung. Eine Entscheidung unter Umgehung des Wohnortes des Beschwerdeführers, der auch Belegenheitsort der Aktien sei, sei keine hinreichende Rechtfertigung. Zudem müsse der Beschwerdeführer jahrelange Prozesse in Liechtenstein führen, obwohl bereits von Anfang an klar sei, dass Liechtenstein ihm niemals ein endgültiges Urteil und damit Rechtsfrieden gewähren könne. Das Gebot der Rechtssicherheit werde unzulässig missachtet.
Die Zuständigkeit der liechtensteinischen Gerichtsbarkeit sei durch eine Änderung der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes in einem mit anderen Parteien geführten Verfahren im Wege der Abschaffung der Indikationentheorie eingerichtet worden. Somit sei entgegen feststehender Rechtsprechung der exorbitante Gerichtsstand eingerichtet worden, ohne dass dem Beschwerdeführer im Urteil StGH 2006/16 eine Begründung dafür geliefert worden sei, warum die überraschend eingerichtete Zuständigkeit für ihn rückwirkend gelten solle.
Im Übrigen erweise sich die gerügte Verletzung des Privateigentums als unzulässige Missachtung wohlerworbener Rechte des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvorgängerin C. Hiefür gebe es keinen "vom Gesetz bestimmten Fall". Zudem fehle ein öffentliches Interesse am gegenständlichen Grundrechtseingriff. Auch sei dieser nicht verhältnismässig.
5. Zu dieser Individualbeschwerde erstattete der Beschwerdegegner mit Schriftsatz vom 24. März 2011 eine Gegenäusserung. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde kostenpflichtig keine Folge geben. Begründet wird dies im Wesentlichen wie folgt:
5.1. Schon der Titel des Abschnitts B) sei unverständlich, denn die Gerichte hätten den festgestellten Sachverhalt weder unbegründet, noch willkürlich verkehrt, sondern seien in ihrer rechtlichen Beurteilung selbstverständlich vom festgestellten Sachverhalt ausgegangen.
Der grösste Teil dieses Abschnitts beinhalte nichts anderes, als eine Wiederholung der vom Beschwerdeführer bereits im Gerichtsverfahren vorgetragenen Beweis- und Rechtsrügen. Darauf sei nicht weiter einzugehen, weil die von den Parteien vorgetragenen Argumente sowie die Erwägungen der Gerichte aus den Gerichtsakten genommen werden könnten.
Der Beschwerdeführer verwechsle offenbar die Wiedergabe des Inhaltes einer Urkunde im Urteil des Obersten Gerichtshofes (Seite 13 unten) mit den vom Höchstgericht wiedergegebenen Tatsachenfeststellungen der Untergerichte. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers sei nicht festgestellt, dass C die Aktien gekauft und den Kaufpreis erhalten habe. Vielmehr habe der Oberste Gerichtshof lediglich den Inhalt des Schreibens vom 24. Mai 1995 wiedergegeben, welches E an C gerichtet habe. Dieses Schreiben spreche im Übrigen mit aller Deutlichkeit gegen das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Mutter habe den Kaufpreis für die strittigen Aktien bezahlt, denn in diesem Schreiben bestätige E, er habe den Kaufpreis für die Aktien erhalten, was offensichtlich unrichtig sei. Nicht einmal der Beschwerdeführer selbst habe je behauptet, E habe den Kaufpreis für die Aktien in Empfang genommen. Auf die abenteuerlichen Theorien des Beschwerdeführers und seiner Mutter betreffend die angebliche Kaufpreiszahlung, die sich im Übrigen während des Verfahrens laufend geändert hätten, könne verwiesen werden.
Wenn weiters behauptet werde, die Zivilgerichte hätten ihre Zuständigkeit überschritten, indem sie die im Verfahren 08 VR6/96 festgestellte Aktionärseigenschaft von C verneint hätten, so sei daran zu erinnern, dass § 268 ZPO nur eine Bindung der Zivilgerichte an verurteilende Erkenntnisse der Strafgerichte, nicht aber an freisprechende normiere. Von einer rechtlich klaren und bindenden Feststellung des damals zuständigen Kriminalgerichtes, C sei Aktionärin, könne im Übrigen überhaupt nicht gesprochen werden.
Der Beschwerdeführer verkenne ganz offensichtlich den zivilprozessualen Begriff der Aktenwidrigkeit. Eine solche liege nur dann vor, wenn dem Urteil in einem wesentlichen Punkt eine tatsächliche Voraussetzung zu Grunde gelegt erscheine, welche mit den Prozessakten im Widerspruch stehe. Eine unrichtige Beweiswürdigung sei hingegen nicht dem Begriff der Aktenwidrigkeit zu unterstellen. In der Sache selbst hätten die Gerichte festgestellt, dass der Beschwerdeführer zumindest zum Zeitpunkt, als er mit seiner Mutter die Schenkungsverträge geschlossen habe, darüber Bescheid gewusst habe, dass diese an den Aktien kein Eigentum erworben habe und daher nicht berechtigt gewesen sei, diese Aktien zu verschenken. Wie sich aus dem Akteninhalt ergebe, habe der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitraum eng mit seiner Mutter zusammengearbeitet und habe selbstverständlich über alle Rechtsbeziehungen zwischen seiner Mutter und dem Beschwerdegegner Bescheid gewusst. Von dieser Feststellung sei der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil ausgegangen. Sie sei weder aktenwidrig, noch sei das Gegenteil festgestellt worden.
5.2. Der Abschnitt C) enthalte wiederum so gut wie nichts, was nicht bereits in den Gerichtsverfahren von den Parteien vorgetragen und von den Gerichten beurteilt worden sei. Alle Bemühungen des Beschwerdeführers, doch noch einen Kaufvertrag zwischen seiner Mutter und dem Beschwerdegegner zu konstruieren, müssten schon an der Tatsache scheitern, dass ein Kaufpreis nicht bezahlt worden sei. Die Theorie von der "Entschuldung" des Beschwerdegegners sei erstmals im Zuge des Rechtsstreites vom Beschwerdeführer erfunden worden, nachdem er offenbar erkannt habe, dass kein Gericht ohne Kaufpreiszahlung vom Abschluss eines Kaufvertrages ausgehen werde. Der im Rahmen dieser "Entschuldungstheorie" behauptete Verzicht der K/L-Gesellschaften auf die Begleichung der tatsächlich entstandenen Verbindlichkeiten sei nie erfolgt. Er sei auch nirgends dokumentiert und werde schon durch die Tatsache widerlegt, dass der Beschwerdegegner den vom Zeugen Arbeitlang bezahlten Kaufpreis zur teilweisen Begleichung seiner Schulden gegenüber den K/L-Gesellschaften verwendet habe. Darüber hinaus wäre es wohl kaum rechtens, wenn die K/L-Gesellschaften auf Forderungen gegenüber dem Beschwerdeführer verzichten würden, nur damit C Eigentum an den Aktien erwerbe.
In Punkt 3. sowie Punkt 7. werfe der Beschwerdeführer den Gerichten vor, sie hätten in wohlerworbene Rechte seiner Mutter eingegriffen, ohne dass diese jedoch Gelegenheit gehabt habe, dazu vor Gericht Stellung zu nehmen. Dieser Vorwurf sei unberechtigt, da C jederzeit die Möglichkeit gehabt habe, auf Seiten des Beschwerdeführers als Nebenintervenientin einzutreten und ihr in dieser Eigenschaft alle Parteirechte zugestanden wären. Ebenso verfehlt sei der Vorwurf, der Beschwerdegegner hätte auch C in den Rechtsstreit einbeziehen müssen, denn die Vindikationsklage könne sich immer nur gegen den Besitzer, nicht aber gegen dessen Vormann errichten.
Wenn in Punkt 6. des Abschnittes C) behauptet werde, C hätte nach den konkreten Feststellungen hilfsweise längst ersessen, verkenne der Beschwerdeführer, dass der Tatbestand der Ersitzung 5-jährigen Eigenbesitz in gutem Glauben voraussetze. Da C die Aktien nicht gekauft habe, mangle ihr zwangsläufig der gute Glaube an ihr Eigentum an diesen Aktien.
In Punkt 8. behaupte der Beschwerdeführer, ein bestimmtes Rechtsverhältnis zwischen dem Beschwerdegegner und C im Sinne eines Treuhandvertrages oder Verwahrungsvertrages sei nicht festgestellt worden. Dazu sei auf die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes im angefochtenen Urteil zu verweisen. Gerade dann, wenn ein Verwahrungsvertrag zwischen dem Beschwerdegegner und C festgestellt worden wäre, wäre diese keinesfalls berechtigt gewesen, die Aktien zu verschenken. In Verwahrung genommene Gegenstände seien ohnehin weder Gegenstand der Zurückbehaltung, der Kompensation, noch ein Gegenstand eigenmächtiger Verfügungen. Ein Treuhandvertrag sei nach den Revisionsausführungen des Beschwerdeführers ausdrücklich verneint worden.
5.3. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Gerichte hätten über die Aktivlegitimation des Beschwerdegegners widersprüchlich entschieden, sei unrichtig. Im angefochtenen Urteil sei der Oberste Gerichtshof von den erstgerichtlichen Feststellungen ausgegangen, dass der Beschwerdegegner die strittigen Aktien nie an C verkauft habe. Diese Feststellung stehe nicht im Gegensatz zum Beschluss des Obersten Gerichtshofes im Verfahren 02 CG.2007.83, wo der Oberste Gerichtshof einen Ergänzungsauftrag dahingehend erteilt habe, dass das Erstgericht die näheren Umstände und Vereinbarungen bei der Übergabe der Aktien an C und die bei der Weitergabe an den Beschwerdeführer festzustellen haben werde. Diesem Ergänzungsauftrag sei das Erstgericht nachgekommen und habe festgestellt, dass kein Kaufvertrag zwischen dem Beschwerdegegner und C abgeschlossen worden sei. Von widersprüchlichen Entscheidungen bezüglich der Aktivlegitimation des Beschwerdegegners könne daher keine Rede sein.
Die Schenkungsverträge über die streitgegenständlichen Aktien seien von C und dem Beschwerdeführer im Herbst 2003 unterzeichnet worden. Es sei auszuschliessen, dass zu diesem Zeitpunkt der Beschwerdeführer über das Rechtsverhältnis zwischen dem Beschwerdegegner und seiner Mutter nicht Bescheid gewusst habe. Allein schon das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem vorbereitenden Schriftsatz ON 34 zeige deutlich, dass der Beschwerdeführer über sämtliche die streitgegenständlichen Aktien betreffenden Umstände genau informiert gewesen sei. Es werde diesbezüglich auf die Ausführungen der Berufung des Beschwerdegegners verwiesen.
Wenn in der Beschwerde behauptet werde, die angefochtene Entscheidung laufe jedem sachlichen Gerechtigkeitsgedanken zuwider, so sei die Frage erlaubt, ob es sachlich gerechter wäre, C als Eigentümerin der Aktien anzuerkennen, obwohl sie nie auch nur einen Rappen für diese Aktien bezahlt habe.
5.4. Es liege in der Natur von einstweiligen Verfügungen, dass sie nur vorläufig und aufgrund von Bescheinigungen bestimmte Rechtsverhältnisse regelten, um zu verhindern, dass eine im Hauptverfahren zu Gunsten der gefährdeten Partei erwirkte Entscheidung aufgrund des Verhaltens des Gegners ins Leere gehe. Auch der Umstand, dass bestimmte gerichtliche Anordnungen in öffentlichen Registern eingetragen würden, sei keine liechtensteinische Spezialität, sondern auch den Rechtsordnungen der benachbarten Länder geläufig. Im Bereich des Gesellschaftsrechts seien gerichtliche Anordnungen, die die Rechtsverhältnisse eingetragener juristischer Personen beträfen, im Öffentlichkeitsregister anzumerken. Mit einem solchen Eintrag sei weder eine Ehrverletzung, noch ein Karrierehindernis verbunden, geschweige denn eine Verletzung von Grundrechten. Im Übrigen berührten die in der Beschwerde angeführten Eintragungen weder das gegenständliche Verfahren, noch die angefochtene Entscheidung. Was die Aufzählung der rechtskräftigen Gerichtsentscheide bezwecke, sei unklar. Diese Entscheidungen berührten die angefochtene Entscheidung nicht, insbesondere begründeten sie nicht das Prozesshindernis einer entschiedenen Streitsache. Auch die überlange Verfahrensdauer moniere der Beschwerdeführer zu Unrecht, weil das Verfahren ganz wesentlich dadurch verzögert worden sei, dass der Beschwerdeführer jede sich bietende Rechtsmittelmöglichkeit ausgeschöpft und sogar in einem Zwischenstreit den Staatsgerichtshof angerufen habe. Das Verfahren habe vom Juni 2005 bis zum Januar 2011, somit ca. 5 1/2 Jahre gedauert, worauf eineinhalb Jahre allein auf das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof fielen, der vom Beschwerdeführer wegen Prozesseinreden angerufen worden sei. Die restliche Verfahrensdauer von 4 Jahren sei angesichts der Komplexität des Rechtsstreites und der umfangreichen Beweisaufnahmen durchaus angemessen und üblich. Die weiteren Ausführungen zur Verletzung des Eigentums gingen schon deshalb ins Leere, weil der Beschwerdeführer nie Eigentümer der Aktien gewesen sei.
6. Mit Schreiben vom 25. Februar 2011 verzichtete der Obersten Gerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
7. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab mit Beschluss vom 3. März 2012 dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung vom 15. Mai 2012, an welcher der Staatsgerichtshof zunächst beschlossen hat, den vom Beschwerdeführer gestellten Befangenheitsantrag vom 8. Mai 2012 gegen die im vorliegenden Beschwerdefall amtenden Richter des Staatsgerichtshofes abzuweisen und diesen Beschluss separat auszufertigen, wurde sodann wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Die mit der vorliegenden Individualbeschwerde angefochtene Entscheidung (Urteil und Beschluss) des Obersten Gerichtshofes vom 13. Januar 2011, 02 CG.2007.114-85, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt in seiner äusserst umfangreichen Individualbeschwerde eine ganze Reihe von Grundrechten. Dabei unterscheidet er aber nicht stringent zwischen der behaupteten Verletzung von spezifischen Grundrechten und des als Auffanggrundrecht verstandenen Willkürverbotes. Der Beschwerdeführer pflegt einen eher themenspezifischen Ansatz und rügt einzeln herausgegriffene Punkte als willkürlich. Gleichzeitig macht er teilweise implizit, teils aber auch explizit eine Verletzung von spezifischen Grundrechten geltend.
Wesentliches Thema der Individualbeschwerde ist die Rüge, die ordentlichen Instanzen hätten die vorgelegten Beweise zu Ungunsten des Beschwerdeführers falsch gewürdigt und hätten basierend darauf in unrichtiger rechtlicher Beurteilung dem Beschwerdegegner das Eigentum an den streitgegenständlichen Aktien zugesprochen. Dabei enthält die Beschwerde eine Vielzahl von Wiederholungen und ungeordneten Querverweisen zwischen den einzelnen Grundrechtsrügen, was deren Nachvollziehbarkeit teilweise nicht leicht macht. Es ist deshalb an dieser Stelle klarzustellen, dass das Individualbeschwerdeverfahren keine vierte Sach- und Rechtsinstanz eröffnet. Auf das extensive Beschwerdevorbringen wird deshalb nachfolgend nur insoweit eingegangen, als dies für eine Verfassungsmässigkeitsprüfung der angefochtenen Entscheidungen notwendig ist.
Der Staatsgerichtshof misst dem Willkürverbot als Auffanggrundrecht nur dann eigenständige Bedeutung zu, wenn kein spezifisches Grundrecht betroffen ist. Folglich erübrigt sich eine Willkürprüfung, wenn eine differenzierte Prüfung im Lichte eines spezifischen Grundrechts möglich ist (vgl. StGH 1997/12, LES 1999, 1 [4, Erw. 2]; siehe auch StGH 2008/37+88, Erw. 5.1 f. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/77, LES 2007, 11 [13, Erw. 2.1]; StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]). Es ist insoweit angezeigt, die Prüfung der gerügten spezifischen Grundrechte der subsidiären Willkürprüfung voranzustellen.
3. Nach Art. 15 Abs. 1 StGHG kann mittels Individualbeschwerde auch eine Verletzung der in Art. 15 Abs. 2 StGHG besonders aufgelisteten internationalen Übereinkommen gerügt werden. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich eine Verletzung der durch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) gewährleisteten Rechte und Freiheiten gleich in mehrfacher Hinsicht geltend. Weiters rügt er eine Verletzung des internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II). Der Staatsgerichtshof hat bereits bei früherer Gelegenheit darauf hingewiesen, dass die Grundrechtsgewährleistungen des UNO-Paktes II schon weitgehend durch den in der Landesverfassung und der EMRK garantierten Grundrechtsschutz abgedeckt wird (StGH 1999/36, Erw. 2.1). Dies trifft, soweit hier relevant, auch für die im gegenständlichen Fall vom Beschwerdeführer geltend gemachten Grundrechte zu.
4. Konkret erachtet der Beschwerdeführer die Eigentumsgarantie nach Art. 1 des 1. ZP der EMRK sowie Art. 34 Abs. 1 LV als verletzt. Hierzu ist grundsätzlich zu bemerken, dass der Schutzbereich der erwähnten EMRK-Bestimmung nicht über denjenigen der in Art. 34 LV verankerten Eigentumsgarantie hinausgeht und daher keinen zur landesrechtlichen Gewährleistung des Privateigentums zusätzlichen Grundrechtsschutz bietet (StGH 2008/3, Erw. 5. m. w. N.).
4.1. Das umfangreiche Beschwerdevorbringen zur Eigentumsgarantie lässt sich auf einige Kernpunkte reduzieren.
So führt der Beschwerdeführer aus, sein sachenrechtlicher Besitz an den streitgegenständlichen Inhaberaktien sei unstrittig. Nach Art. 509 SR werde deshalb sein Eigentum und im Übrigen auch dasjenige seiner Rechtsvorgängerin gesetzlich vermutet. Zudem habe er die Rechtmässigkeit seines Eigentumserwerbs durch Vorlage eines Schenkungsvertrages unter Beweis gestellt. Dasselbe gelte für den Erwerb seiner Rechtsvorgängerin, zumal diese die Aktien gekauft bzw. nach über fünfjährigem Eigenbesitz mindestens gutgläubig ersessen habe. Missachtet würden durch die angefochtenen Entscheidungen auch verschiedene behördliche und gerichtliche Entscheidungen, welche für den Beschwerdeführer positiv ausgegangen seien und insoweit wohlerworbene Rechte darstellten. Als solche bezeichnet der Beschwerdeführer in der Folge auch die Beschlüsse, welche an den verschiedenen Generalversammlungen getroffen wurden. Entsprechend sei sein Anspruch auf Vollzug dieser Beschlüsse im Öffentlichkeitsregister ebenfalls schützenswertes Eigentum. In diese Eigentumspositionen griffen die angefochtenen Entscheidungen in unzulässiger Weise ein. Der Beschwerdegegner habe dagegen sein Eigentum nicht unter Beweis stellen können. Der Beschwerdeführer werde deshalb durch die angefochtenen Entscheidungen unzulässig enteignet.
4.2. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist die Eigentumsgarantie nur dann tangiert, wenn ein staatlicher Eingriff in eine gefestigte Eigentumsposition vorliegt und nicht bereits dann, wenn irgendwelche geldwerte Interessen involviert sind (StGH 1996/47, LES 1998, 195 [200, Erw. 4]; siehe auch StGH 2008/56, Erw. 5.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5, Erw. 3]; StGH 1996/47, LES 1998, 195 [200, Erw. 4]; vgl. auch StGH 2009/17, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und Herbert Wille, Liechtensteinisches Verwaltungsrecht, LPS Bd. 38, Schaan 2004, 57 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Gerade im Zivilprozess ist davon auszugehen, dass sich in der Regel gleichwertige vermögenswerte Interessen gegenüberstehen. Jede Verfahrenspartei hat dabei Anspruch auf Achtung ihres grundrechtlich geschützten Eigentumsrechts. Insoweit sind beide Parteien gleichberechtigt, so dass sich die Schutzwirkung der Eigentumsgarantie in diesem zweiseitigen Verhältnis gewissermassen ausgleicht. Eine solche Konstellation liegt im gegenständlichen Fall gerade vor. Sowohl der Beschwerdeführer, als auch der Beschwerdegegner behaupten nämlich, Eigentümer der streitverfangenen Aktien zu sein. Der Staatsgerichtshof beschränkt sich in solchen Fällen regelmässig auf eine Willkürprüfung (siehe StGH 2010/133, Erw. 7.1; StGH 2009/17, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5, Erw. 3]; zur Willkürprüfung siehe Erw. 7 ff.).
Dieselben Erwägungen sind übrigens in Bezug auf die ebenfalls gerügten vermeintlichen Verletzungen des Rechtes auf freie Berufsausübung und des Hausrechtes anzustellen. Abgesehen davon, dass die Schutzbereiche dieser Grundrechte im gegenständlichen Fall nicht tangiert sind, könnte auch der Beschwerdegegner mit gleichem Recht behaupten, er würde im Falle einer Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes in diesen Rechten beschnitten.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angeführten Entscheidungen, welche angeblich in grundrechtlich relevanter Weise übergangen worden sein sollen, ist darauf hinzuweisen, dass sich diese nicht mit der materiellen Rechtszuständigkeit und somit dem Eigentum an den Aktien befassen. Eine Ausnahme bildet lediglich der Amtsbefehl des Landgerichtes vom 15. Dezember 2005, in welchem jedoch sogar in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Beschluss das Eigentum des Beschwerdegegners als bescheinigt angenommen wurde (05 CG.2005.385, ON 3, S. 4). Die übrigen Entscheidungen befassen sich nicht meritorisch mit der Eigentumsfrage, sodass die angefochtenen Entscheidungen zu diesen schon allein deshalb nicht im Widerspruch stehen können.
Auch die weiteren Vorhalte des Beschwerdeführers, wonach die Generalversammlungsbeschlüsse selbst bzw. der daraus angeblich resultierende Registereintragungsanspruch eigentumsrelevante Rechtspositionen darstellten, gehen im Lichte der obigen Erwägungen von vornherein ins Leere. Wenn nämlich bereits in Bezug auf die Aktien nicht von einer gefestigten Eigentumsposition gesprochen werden kann, so hat dies umso mehr für allfällige Rechtsfolgen zu gelten, welche sich aus der streitigen Eigentumsfrage ergeben könnten.
5. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er sei aufgrund fehlender Unabhängigkeit der erkennenden Gerichte in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden.
Dazu ist zu bemerken, dass Dr. F, stellvertretender Präsident des Staatsgerichtshofes und Bruder des Beschwerdegegners, weder vor den ordentlichen Instanzen, noch im gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahren in irgendeiner Hinsicht an der Entscheidungsfindung mitgewirkt hat. Die Ausstandsbestimmungen des Gesetzes über den Staatsgerichtshof wurden strikt eingehalten. Der vom Beschwerdeführer behauptete Anschein der Befangenheit liegt deshalb nicht vor. Auch kann aus dem Umstand, dass Landrichter lic. iur. G vor 17 Jahren einen Arbeitnehmer gegen beide K/L-Gesellschaften anwaltlich vertreten hat, keine Befangenheit abgeleitet werden. Diese Gesellschaften sind in das gegenständliche Verfahren nämlich nicht einmal als Parteien involviert.
6. Sein Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK erachtet der Beschwerdeführer weiter als verletzt, weil das gegenständliche Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen worden sei.
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes fällt die überlange Verfahrensdauer primär in den Geltungsbereich des aus dem allgemeinen Gleichheitssatz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV abgeleiteten und auch in Art. 6 Abs. 1 EMRK enthaltenen Verbots der Rechtsverzögerung (StGH 2004/58, Erw. 7.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit Verweis auf StGH 2007/96, Erw. 2.1). Die Frage, ob eine unzulässige Rechtsverzögerung vorliegt, wird im Rahmen der EMRK-Praxis anhand von vier Kriterien geprüft, nämlich im Lichte der Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer, des Verhaltens des Beschwerdeführers, der Komplexität des Falles sowie der Behandlung des Falles durch die Behörden (StGH 2004/25, Erw. 2.2 mit Verweis auf Mark E. Villiger, EMRK-Kommentar, Zürich 1999, 290, Rz. 459).
Seit Einleitung des gegenständlichen Verfahrens durch Einbringung der Klage vom 10. Juni 2005 (ON 1) sind fast sieben Jahre vergangen. Diese Dauer allein rechtfertigt es noch nicht, von einer grundrechtlich relevanten Überlänge des Verfahrens auszugehen; dies insbesondere auch deshalb, weil fast zwei Jahre für ein vom Beschwerdeführer selbst initiiertes Zwischenverfahren über seine Unzuständigkeitseinrede gebraucht wurden. Dem Akt lässt sich im Übrigen generell entnehmen, dass die ordentlichen Instanzen das Verfahren grundsätzlich zügig vorantrieben; dies mit Ausnahme des Umstandes, dass zwischen dem Schluss der Verhandlung in der ersten Instanz am 6. September 2007 (ON 52) und der Ausfertigung des entsprechenden Urteils am 28. Dezember 2009 (ON 55) mehr als 2 Jahre und 3 Monate verstrichen sind, ohne dass hierfür ein Grund ersichtlich ist. Auch wenn das gegenständliche Verfahren einen durchaus komplexen Sachverhalt betrifft, erscheint dem Staatsgerichtshof ein solcher Zeitraum der Inaktivität als nicht mehr angemessen, sodass spruchgemäss eine Verletzung des Art. 31 Abs. 1 LV und des Art. 6 Abs. 1 EMRK festzustellen war.
7. Der Beschwerdeführer führt an, der Oberste Gerichtshof habe in den angefochtenen Entscheidungen gegen das Willkürverbot verstossen. Dabei wiederholt er einige der bereits oben abgehandelten Rügen. Auf diese wird deshalb im Rahmen der Willkürprüfung nicht mehr eingetreten. Hauptthema der gegenständlichen Individualbeschwerde und entsprechend auch der Willkürrüge ist, wie eingangs erwähnt, der Einwand des Beschwerdeführers, es sei nach seiner Auffassung bewiesen, dass er der rechtmässige Eigentümer der streitgegenständlichen Inhaberaktien sei. Der von den ordentlichen Gerichten angenommene Beweis der Eigentümerschaft des Beschwerdegegners beruhe auf einer unrichtigen Beweiswürdigung und einer entsprechend falschen rechtlichen Beurteilung.
7.1. Der Staatsgerichtshof anerkennt das Willkürverbot als eigenständiges ungeschriebenes Grundrecht (StGH 2003/35, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4 ff.]). Eine Verletzung des Willkürverbotes wird nicht schon dann angenommen, wenn eine Entscheidung als unrichtig zu qualifizieren ist. Die Verfassungsmässigkeit ist gewahrt, wenn sich die Entscheidung auf vertretbare Gründe stützt. Wenn allerdings eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist, liegt Willkür vor (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]). Darüber hinaus umfasst das Willkürverbot gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes die gesamte relevante Begründung einer dem Staatsgerichtshof zur Prüfung vorgelegten Entscheidung. Hierzu gehören nicht nur die rechtlichen Erwägungen, sondern auch die Sachverhaltsfeststellungen (StGH 2003/73, Erw. 2.1; StGH 2003/58, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Entsprechend kann eine grob unrichtige Sachverhaltsfeststellung, eine offensichtlich unhaltbare Beweiswürdigung oder eine krasse Aktenwidrigkeit, sofern diese für die Entscheidung wesentlich sind, ebenso gegen das Willkürverbot verstossen wie die abwegige rechtliche Begründung einer Entscheidung (StGH 1998/44, Jus & News 1/1999, 28 [34 f., Erw. 4.]; StGH 2003/58, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2003/73, Erw. 2.1; StGH 1997/23, LES 1998, 283 [286, Erw. 4.1]; StGH 1998/29, LES 1999, 276 [281, Erw. 3.3.1]).
7.2. Der Oberste Gerichtshof stützt sich in den angefochtenen Entscheidungen auf die Feststellungen der Vorinstanzen. Diese lauten dahingehend, dass die Aktien vom Beschwerdegegner nie an C verkauft worden seien und der Beschwerdeführer dies zum Zeitpunkt der Schenkungen auch gewusst habe. Resultierend daraus spricht der Oberste Gerichtshof C eine Verfügungsberechtigung über die Aktien und dem Beschwerdeführer eine entsprechende Gutgläubigkeit ab. Im Übrigen verneint der Oberste Gerichtshof eine Ersitzung der Aktien durch C deshalb, weil diese gewusst habe, dass sie nicht Eigentümerin sei und die Erfüllung des Ersitzungstatbestandes ebenfalls eine insoweit nicht vorhandene Gutgläubigkeit voraussetze.
An dieser rechtlichen Beurteilung des Obersten Gerichtshofes ist nichts auszusetzen. Dass nämlich C zu einer Schenkung an den Beschwerdeführer nicht berechtigt war, ergibt sich aus dem Befund, dass sie selbst die Aktien nie rechtsgültig erworben hat. Basierend auf der weiteren Feststellung, dass der Beschwerdeführer zum Schenkungszeitpunkt über das fehlende Eigentum seiner Mutter im Bilde war, ist auch die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes nachvollziehbar, dass er in Bezug auf deren Verfügungsberechtigung unklare Verhältnisse vorfand, welche geeignet waren, begründete Zweifel zu erwecken. Zu Recht hat der Oberste Gerichtshof auch die Erfüllung eines Ersitzungstatbestandes verneint. Wenn nämlich C nach den Feststellungen wusste, dass sie die Aktien nie gekauft hat, konnte sie auch nicht gutgläubig im Sinne von Art. 196 Abs. 1 SR besitzen.
Unbedenklich ist im Übrigen auch der Umstand, dass der Oberste Gerichtshof die Beweiswürdigung der Vorinstanzen, aus welcher die erwähnten Feststellungen resultieren, nicht in Zweifel gezogen hat. Das Erstgericht hat in seinem Urteil vom 28. Dezember 2009 (ON 55) nämlich durchaus eingeräumt, dass es zu diesen Fragen widersprüchliche Beweisergebnisse gebe. Gerade deshalb hat das Landgericht eine sich über nicht weniger als 16 Seiten erstreckende, umfassende und detailliert begründete Beweiswürdigung vorgenommen. Zu würdigen waren dabei insbesondere sich widersprechende Aussagen. Der Beschwerdegegner und der Zeuge E verantworteten sich dahingehend, ein Verkauf der Aktien an C habe nie stattgefunden. Das Gegenteil behaupteten C und der Beschwerdeführer. Das Erstgericht mass dann dem Umstand erhebliche Bedeutung zu, dass über ein derart werthaltiges Aktiengeschäft kein schriftlicher Vertrag vorhanden war. Zudem konnte der Beschwerdeführer nicht beweisen, dass C einen Kaufpreis für die Aktien bezahlt hatte. Ausschlaggebend für die vom Erstgericht im obigen Sinne getroffenen Feststellungen war zudem nicht zuletzt auch der persönliche Eindruck, den die involvierten Personen dem erkennenden Richter vermittelten. Dazu kamen im Einzelnen aufgezählte Ungereimtheiten in der Sachverhaltsversion des Beschwerdeführers und C. Ausgehend von diesen widersprüchlichen Beweisergebnissen gelangte das Erstgericht zusammengefasst deshalb zur Überzeugung, dass ein Verkauf nie stattgefunden habe, weil das Vorbringen des Beschwerdegegners weniger widersprüchlich war und das Gericht auch aufgrund des persönlichen Eindrucks von einer höheren Glaubwürdigkeit desselben ausging. Der Beweiswürdigung liegt, wie erwähnt, eine umfassende Begründung zugrunde. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die Glaubwürdigkeit der vernommenen Zeugen. Auch die Annahme der fehlenden Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Schenkungsverträge wurde vom Erstgericht überzeugend begründet. Es führt diese nämlich unter anderem auf die auffallende zeitliche Koinzidenz zwischen dem Ablauf der Verjährungsfrist in Bezug auf eine vom Beschwerdegegner zugunsten von C getätigte Falschaussage und dem Abschluss der Schenkungsverträge zurück. Die Schenkungsverträge seien noch vor dem Eintritt dieser Verjährung abgeschlossen worden, um damit eine in Wahrheit nicht vorhandene Gutgläubigkeit für den Fall zu zementieren, dass der Beschwerdegegner nach Eintritt der Strafbarkeitsverjährung sein Recht als Eigentümer der Aktien geltend machen könnte.
Der Staatsgerichtshof kann in dieser Beweiswürdigung, den darauf fussenden entscheidungswesentlichen Feststellungen und insbesondere auch in der vom Obersten Gerichtshof vorgenommenen rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes keine Willkür erkennen.
8. Der Beschwerdeführer war somit lediglich mit seiner Rüge der überlangen Verfahrensdauer bzw. der Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde insoweit spruchgemäss Folge zu geben und die Verletzung des Rechtsverzögerungsverbotes bzw. die überlange Verfahrensdauer gemäss Art. 31 Abs. 1 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK festzustellen war.
9. Aufgrund der überlangen Verfahrensdauer lässt sich im Beschwerdefall zwar eine ungerechtfertigte Rechtsverzögerung und damit die Verletzung eines verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechts feststellen. Eine Kassation der angefochtenen Entscheidung vermag diesen Mangel gegenständlich allerdings nicht zu beheben, sodass dem Antrag des Beschwerdeführers, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückzuverweisen, keine Folge zu geben war.
Da das liechtensteinische Recht (ebenso wenig wie benachbarte Rechtsordnungen wie etwa der Schweiz; vgl. BGE 117 IV 124 Erw. 4) keine ausdrückliche Bestimmung kennt, wie der Verletzung durch Rechtsverzögerung Rechnung zu tragen ist und es dem Gerechtigkeitsempfinden fundamental widerspricht, wenn durch eine Rechtsverzögerung wegen überlanger Verfahrensdauer bedingte Verletzungen der Verfassung mangels gesetzlicher Regelung einfach folgenlos bleiben, ist hier von einer Gesetzeslücke auszugehen, die in analoger Anwendung von Art. 1 Abs. 3 PGR, Art. 1 Abs. 2 SR bzw. § 7 ABGB richterlicher Ausfüllung bedarf (siehe StGH 1997/30, LES 2002, 124 [127 f., Erw. 6] unter Verweis auf Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23, Vaduz 1998, 104; StGH 2010/141, Erw. 9). Im Sinne dieser richterlichen Ausfüllungsbedürftigkeit ist es nach Auffassung des Staatsgerichtshofes im vorliegenden Beschwerdefall jedenfalls angezeigt, die Verfahrenskosten (Gerichts- und Vertreterkosten) spruchgemäss dem Land Liechtenstein als "Entschädigung bzw. Wiedergutmachung" zu überbinden, wobei allerdings die vom Beschwerdeführer und vom Beschwerdegegner verzeichnete Entscheidungsgebühr nicht zugesprochen werden kann, weil diese ohnehin vom Land Liechtenstein zu tragen ist.