Art. 17 Abs. 2 , Art. 20 Abs. 1 Bst. b StGHG Art. 38 Abs. 2 , Art. 38 Abs. 4 AHVG Art. 8 Abs. 1 Bst. o AHVV
Aus Art. 34 Abs. 4 AHVG ergibt sich, dass Sozialleistungen nach Auffassung des Gesetzgebers grundsätzlich zum massgebenden Lohn gehören. Art. 8 Abs. 1 Bst. o AHVV präzisiert den Begriff des massgebenden Lohns gemäss Art. 38 Abs. 2 AHVG gesetzes- und verfassungskonform.
Gesetzmässigkeit der öffentlichen Abgaben Art. 38 Abs. 2 , Art. 38 Abs. 4 AHVG Art. 9 Abs. 1 Bst. a, Art. 9 Abs. 1 Bst. b AHVV
Die Rechtsprechung, dass im Abgabenrecht dem Legalitätsprinzip Grundrechtscharakter zukommt, hat grundsätzlich auch im Bereich des Sozialversicherungsrechts Anwendung zu finden, wo den Bürgern durch die von ihnen zu erbringenden Beiträge den Kausalabgaben im Steuerrecht ähnliche Verpflichtungen auferlegt werden.
Art. 38 Abs. 4 AHVG ist eine ausreichende gesetzliche Grundlage zum Erlass ergänzender Detailregelungen, wonach durch Verordnung Sozialleistungen vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausgenommen werden können. Art. 9 Abs. 1 Bst. a und b AHVV enthalten sachliche begründete Differenzierungen und sind gesetzes- und verfassungskonform.
Willkürverbot LV Art. 38 Abs. 2 , Art. 38 Abs. 4 AHVG Art. 9 Abs. 1 Bst. a AHVV
Ein betriebsinternes Reglement erfüllt nicht das Kriterium einer reglementarischen Festlegung gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. a AHVV.
StGH 2011/045
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 24. Oktober 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K
vertreten durch ihren Geschäftsführer:
A
dieser wiederum vertreten durch:
Advokaturbüro Dr. Dr. Batliner & Dr. Gasser 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerinnen: Liechtensteinische AHV-IV-FAK Anstalten Gerberweg 2 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 13. Januar 2011, Sv.2009.42-16
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 1'164.95)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 13. Januar 2011, Sv.2009.42-16, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 170.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Im Rahmen einer Arbeitgeberkontrolle bei der Beschwerdeführerin stellten die Revisoren der Beschwerdegegnerinnen im Dezember 2007 eine ihres Erachtens nicht deklarierte Lohnsumme von CHF 10'236.00 fest.
2. Mit Entscheidung vom 30. Juli 2009 verpflichteten die Beschwerdegegnerinnen die Beschwerdeführerin auf der vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2006 ausgerichteten Lohnsumme von CHF 10'236.00 an die Beschwerdegegnerinnen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge sowie Verwaltungskostenbeiträge von CHF 1'164.95 zu bezahlen. Damit bestätigten die Beschwerdegegnerinnen ihre Verfügung vom 14. Mai 2008 und gaben der Vorstellung der Beschwerdeführerin vom 11. Juni 2008 keine Folge. Einer gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin vom 13. August 2009 (ON 1) gab das Obergericht mit Urteil vom 9. Juni 2010 (ON 8) keine Folge. Seine Entscheidung begründete das Obergericht wie folgt:
2.1. Gemäss Art. 38 Abs. 2 AHVG gelte jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit als massgebender Lohn. Nach Art. 38 Abs. 4 AHVG könne die Regierung durch Verordnung Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen. Von ihrer Verordnungskompetenz habe die Regierung in Art. 8 und Art. 9 AHVV Gebrauch gemacht.
2.2. Die Beschwerdeführerin mache geltend, die Regierung habe Art. 8 Abs. 1 AHVV ohne gesetzliche Ermächtigung erlassen, damit verkenne sie jedoch die Systematik. Mit Art. 8 Abs. 1 AHVV im Allgemeinen und mit Bst. o im Besonderen werde lediglich der unbestimmte gesetzliche Begriff "jedes Entgelt für geleistete Arbeit" im Hinblick auf den Vollzug des Gesetzes konkretisiert. Hierzu sei die Regierung nach Art. 100 AHVG nicht nur ermächtigt, sondern auch verpflichtet. Deshalb bestehe kein Anlass, die Frage der Gesetzmässigkeit von Art. 8 Abs. 1 Bst. o AHVV dem Staatsgerichtshof vorzulegen.
2.3. Im Sinne der Kompetenzverteilung nach Art. 38 Abs. 4 AHVG habe die Regierung Art. 9 AHVV erlassen und dort bestimmte Ausnahmen vom massgebenden Lohn vorgesehen. Nach Art. 9 Bst. a AHVV würden gesetzliche und reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an die Krankenversicherung nicht zum massgebenden Lohn gehören. Die Beschwerdeführerin nehme an, es könne sich auch um Beiträge handeln, die auf der Grundlage eines entsprechenden Reglements des Arbeitgebers den Mitarbeitern zukämen, hier: um hälftige Beiträge für Krankenpflege-Zusatzversicherungen. Nach einem Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 3. September 2009 bezeichne der in Art. 8 der schweizerischen Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (CH-AHVV; Systematische Rechtssammlung [SR] 831.101) verwendete Ausdruck "gesetzliche oder reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen" finanzielle Zuwendungen an die berufliche Vorsorge. Diese seien vor Eintritt der versicherten Risiken verbindlich (durch Vertrag oder Gesetz) festgelegt worden und vom Arbeitgeber während des Vorsorgeverhältnisses oder spätestens im ebenfalls im Voraus festgelegten künftigen Versicherungsfall zu entrichten. Zutreffend führten die Beschwerdegegnerinnen aus, bei den reglementarischen Beiträgen, die nicht zum massgebenden Lohn gehören würden, müsse es sich um Reglemente der AHV, der IV, der betrieblichen Personalvorsorgeeinrichtung, der Arbeitslosen-, der Unfall- oder der Krankenversicherung handeln. Nicht zu den Ausnahmen nach Art. 9 Bst. a AHVV gehörten freiwillige Beiträge der Arbeitgeber an eine Krankenpflege-Zusatzversicherung, auch wenn sie in einem entsprechenden betriebsinternen Reglement festgelegt worden seien. Die gegenteilige Annahme der Beschwerdeführerin würde zu einer nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung führen zwischen Arbeitgebern, die solche zusätzlichen Leistungen auf der Grundlage eines internen Reglements erbrächten und Arbeitgebern, die dies nicht tun könnten. Solche freiwilligen Lohnzuschüsse, auch wenn sie an eine Sozialversicherung entrichtet würden, seien Leistungen des Arbeitgebers nach Art. 8 Abs.1 Bst. o AHVV. Zu Unrecht subsumiere die Beschwerdeführerin solche Leistungen unter Art. 9 Bst. b AHVV. Hierzu würden indes nur Leistungen an Arzt-, Arznei-, Spital- oder Kurkosten gehören, sofern sie nicht durch die obligatorische Kranken- oder Unfallversicherung gedeckt seien. Zutreffend mache sie nicht geltend, sie habe solche Leistungen direkt den Leistungserbringern (Ärzten, Apotheken, Spitälern oder Kurhäusern) zukommen lassen.
3. Gegen dieses Urteil des Obergerichtes vom 9. Juni 2010 (ON 8) erhob die Beschwerdeführerin Revision an den Obersten Gerichtshof. Zur Begründung ihrer Revision brachte sie im Wesentlichen vor:
Um zu bestimmen, was unter reglementarischen Beiträgen des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen im Sinne von Art. 8 CH-AHVV zu verstehen sei, habe der Oberste Gerichtshof auf die schweizerische Rechtsprechung zurückgegriffen. Das Obergericht gehe nicht darauf ein, inwiefern das von der Beschwerdeführerin vorgelegte betriebsinterne Dienstreglement "L Unternehmen" die Voraussetzungen nach dieser Rechtsprechung nicht erfülle.
Das Dienstreglement "L Unternehmen" gelte auch für die Beschwerdeführerin. Bereits aus dem zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Treueband lasse sich ableiten, dass der Arbeitnehmer die an die berufliche Vorsorge zu richtenden Beiträge des Arbeitgebers im Sinn der Zweckwidmung auch für die berufliche Vorsorge zu verwenden habe. Deshalb schade es auch nicht, dass die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin die für sämtliche Mitarbeiter gleich und verbindlich geregelten Zuwendungen an die berufliche Vorsorge nicht direkt an die Vorsorgeeinrichtung geleistet habe. Dass es sich bei den reglementarischen Beiträgen des Arbeitgebers zwingend um Beiträge nach Reglementen der AHV, der IV, der betrieblichen Personalvorsorgeeinrichtung, der Arbeitslosen-, der Unfall- oder der Krankenversicherung handeln müsse und ein betriebsinternes Reglement hierfür nicht ausreiche, stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, auf die sich das Obergericht beziehe. Dort sei nämlich auf das Fehlen einer Gemeindeordnung abgestellt worden, also ebenfalls auf eine "betriebsinterne" Regelung.
Weiters bestritt die Beschwerdeführerin die vom Obergericht befürchtete Ungleichbehandlung. Auch kleineren Arbeitgebern stehe es frei, für alle ihre Mitarbeiter ein verbindliches Reglement zu erlassen. Falls ein betriebsinternes Dienstreglement die Übernahme sämtlicher obligatorischer Arbeitnehmerbeiträge der Krankenversicherung vorsähe, bestünde zwischen Art. 8 Abs.1 Bst. o und Art. 9 Bst. a AHVV ein unlösbarer Widerspruch. Denn diese Konstellation würde zugleich zwei gegensätzliche Rechtsfolgen auslösen: indem entsprechende Zahlungen zum massgebenden Lohn gehören und zugleich davon ausgenommen würden. Deshalb werde weiterhin eine Verordnungsprüfung nach Art. 20 StGHG beantragt, um insbesondere Art. 8 Abs. 1 Bst. o AHVV aufzuheben.
4. Mit Urteil vom 13. Januar 2011 (ON 16) gab der Oberste Gerichtshof der Revision der Beschwerdeführerin keine Folge und wies den Antrag, das Revisionsverfahren zu unterbrechen und beim Staatsgerichtshof zu beantragen, Art. 8 Abs. 1 Bst. o AHVV aufzuheben, ab. Seine Entscheidung begründete der Oberste Gerichtshof wie folgt:
4.1. Nach Art. 38 Abs. 2 AHVG gelte als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn solle in einem weiten Sinn verstanden werden und jedes wie immer geartete Entgelt erfassen, das für eine wie auch immer geartete Arbeit in unselbständiger Stellung ausgerichtet werde (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts [3. A. Bern 2003] S. 404 f. [1.1.2], Rz. 7 ff.).
Art. 8 f. AHVV konkretisiere den gesetzlichen Begriff des massgebenden Lohns zum einen durch eine nicht abschliessende Aufzählung verschiedener Entgelte einerseits (Art. 8 AHVV) und durch Ausnahmen andererseits (Art. 9 AHVV). Zum massgebenden Lohn gehörten nach Art. 8 Abs. 1 Bst. o AHVV Leistungen des Arbeitgebers, die in der Übernahme des Arbeitnehmerbeitrags für die AHV und IV, die betriebliche Personalvorsorge, die Arbeitslosen-, die Nichtbetriebsunfall-, die Krankenversicherung und in der Übernahme von Steuern bestünden. Nicht zum massgebenden Lohn gehörten nach Art. 9 Bst. a AHVV: gesetzliche oder reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an die AHV und die IV, die betriebliche Personalvorsorge, die Arbeitslosen-, die Unfall-, die Krankenversicherung und an die Familienausgleichskasse. Das schweizerische Recht kenne inhaltlich ähnliche Regelungen.
Daher dürfe und solle schweizerische Lehre und Rechtsprechung beigezogen werden. Tatsächlich gelte übernommenes Recht im Ursprungsland so, wie die Höchstgerichte es anwenden würden. In der Schweiz sei dies das Bundesgericht, in Sozialversicherungssachen bis Ende 2006 das Eidgenössische Versicherungsgericht. Mit Entscheidung vom 30. Juni 2003 zu StGH 2002/88 habe der Staatsgerichtshof diese Rechtsprechung erörtert und gebilligt; sie finde sich seither in zahlreichen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes bestätigt.
4.2. In einem Urteil vom 27. August 2007 (als Leitentscheid auszugsweise veröffentlicht in: BGE 133 V 556) habe das schweizerische Bundesgericht erwogen:
Gegen die Annahme reglementarischer Beiträge im Sinne von Art. 8 Bst. a CH-AHVV spreche letztlich entscheidend der Umstand, dass die Arbeitgeberin frei darüber befinde, welche Arbeitnehmer in einer konkreten betrieblichen Situation vorzeitig pensioniert und welche weiterbeschäftigt werden sollten. Spreche sich die Arbeitgeberin für die erste Variante aus, so müssten als zwangsläufige Folge der Pensionsversicherung durch die Arbeitgeberin die fehlenden Deckungskapitalien erstattet werden. Die Zahlungspflicht erwachse der Arbeitgeberin mithin nur und erst, weil und nachdem das versicherte Risiko der unverschuldeten Entlassung in Form einseitig angeordneter vorzeitiger Pensionierung schon herbeigeführt worden sei. Demgegenüber meinten reglementarische Beiträge im Sinne der Verordnungsbestimmung finanzielle Zuwendungen an die berufliche Vorsorge, welche vor Eintritt der versicherten Risiken verbindlich (durch Vertrag oder Gesetz) festgelegt worden und vom Arbeitgeber während des Vorsorgeverhältnisses oder spätestens im ebenfalls zum Voraus festgelegten künftigen Versicherungsfall zu entrichten seien.
4.3. In einem vom Obergericht zitierten Urteil vom 3. September 2009 zu Sv.2008.4 (auszugsweise veröffentlicht in: LES 2010, 41) habe sich der Oberste Gerichtshof die wiedergegebene Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes zu eigen gemacht und weiter entwickelt.
Danach seien gesetzliche oder reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen finanzielle Zuwendungen an die berufliche Vorsorge, welche vor Eintritt der versicherten Risiken verbindlich (durch Vertrag oder Gesetz) festgelegt worden seien und vom Arbeitgeber während des Vorsorgeverhältnisses oder spätestens im ebenfalls im Voraus festgelegten künftigen Versicherungsfall zu entrichten seien (LES 2010, 41, Erw. 13.4 bis Erw. 13.6). Weiters habe auch der Oberste Gerichtshof darauf abgestellt, ob bestimmte Beiträge des Arbeitgebers die zwangsläufige Folge einer reglementarischen Pflicht seien (LES 2010, 41, Erw. 13.7). Zwangsläufige Folge seien sie, wenn eine Regelung, aufgrund deren der Arbeitgeber bestimmte Beiträge entrichte, einheitlich und sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer in gleicher Weise zwingend gelte: dass insbesondere der Arbeitgeber nicht einseitig darüber befinden könne, ob sie überhaupt, und, gegebenenfalls für wen und wie lange angewendet werde. Art. 9 Bst. a AHVV fasse näher bestimmte gesetzliche und reglementarische Beiträge zu einem einheitlichen Tatbestand zusammen, um sie einer einheitlichen Rechtsfolge - Ausnahme vom massgebenden Lohn - zu unterwerfen. Dies rechtfertige sich wohl nur, wenn und soweit reglementarische Beiträge in ihrer Wirkung im Wesentlichen gesetzlichen Beiträgen gleichkommen würden, wobei Art. 9 Bst. a AHVV klarstelle, dass die Rechtsform, welche diese Wirkung auslöse, nicht wesentlich sein solle. Umgekehrt verdeutliche die Aufzählung nach Art. 9 AHVV, ähnlich wie die nach Art. 8 CH-AHVV, dass im Grundsatz jedes Entgelt, das seinen Ursprung in der Arbeitsleistung habe - jeder nicht ausdrücklich vom massgebenden Lohn ausgenommene Lohnbestandteil - AHV-beitragspflichtig sein solle (Dieter Widmer, Die Sozialversicherung in der Schweiz [7. A. Zürich/Basel/ Genf 2010] S. 24 [vor 4.5.3.3]; Locher, S. 405, Rz. 11).
4.4. Beim Dienstreglement "L Unternehmen" handle es sich um arbeitsvertragliche Bestimmungen, die einheitlich in einem als "Reglement" bezeichneten Standardvertrag zusammengefasst würden, das den jeweiligen individuellen Arbeitsverträgen zugrunde gelegt werde. Gesetzesähnliche Wirkung würden solche Standardverträge jedoch nicht entfalten. Die Geltung der gegenständlichen "reglementarischen" Bestimmung setze einen Arbeitsvertrag voraus, dem die Parteien das Dienstreglement L Unternehmen zugrunde gelegt hätten; dies könnten, müssten sie aber nicht tun. Insofern unterscheide sich das Dienstreglement "L Unternehmen" von einer Gemeindeordnung, der die Qualität zwingender gesetzlicher oder gesetzesähnlicher Bestimmungen zukomme. Dass der Oberste Gerichtshof ein betriebsinternes Reglement als Reglement im Sinne von Art. 9 Bst. a AHVV angesehen haben solle, lasse sich deshalb dem von der Beschwerdeführerin zitierten Urteil vom 3. September 2009 nicht entnehmen.
4.5. Ob bestimmte Beiträge zum massgebenden Lohn gehörten, bestimme sich nach Gesetz (Art. 38 Abs. 2 AHVG) und Verordnung (Art. 8 f. AHVV). Vertraglich vereinbarte Beiträge gehörten bereits nach dem insofern klaren Wortlaut von Art. 9 Bst. a AHVV nicht zu den vom massgebenden Lohn ausgenommenen reglementarischen Beiträgen. Ob solche Beiträge in jedem Vertrag individuell oder nach einem zuvor festgelegten Standard einheitlich vereinbart würden, sei eine Frage der Zweckmässigkeit, ohne Einfluss auf die gesetzliche Zuordnung eines Beitrags zum massgebenden Lohn. Der von der Beschwerdeführerin thematisierte Widerspruch zwischen Art. 8 Bst. o und Art. 9 Bst. a AHVV beruhe auf der Annahme, dass betriebsintern standardisierte arbeitsvertragliche Bestimmungen reglementarischen Beiträgen nach Art. 9 Bst. a AHVV entsprechen würden. Weil bereits diese Annahme nicht zutreffe, fehlten Anhaltspunkte, um das Verfahren zu unterbrechen und beim Staatsgerichtshof zu beantragen, Art. 8 Bst. o AHVV aufzuheben.
5. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 13. Januar 2011 (ON 16) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 22. Februar 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher sie die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 Abs 3 LV, der Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 LV, des Willkürverbots und des Gleichheitsgebotes gemäss Art. 31 Abs. 1 LV geltend macht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und erkennen, dass die Beschwerdeführerin durch das angefochtene Urteil in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei, daher das angefochtene Urteil aufheben und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen. In eventu wolle der Staatsgerichtshof gemäss Art. 17 Abs 2 i. V. m. Art. 20 Abs 1 lit. b StGHG von Amtes wegen ein Verordnungsprüfungsverfahren einleiten und Art. 8 Abs. 1 Bst. o der Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), eingefügt durch LGBl. 1982 Nr. 35 als gesetzwidrig und die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 12. Januar 2011 zu Sv.2009.42, ON 16, aufheben und das Land Liechtenstein zum Ersatz ihrer Verfahrens- und Gerichtskosten verpflichten. Ihre Grundrechtsrügen begründete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen wie folgt:
5.1. Zur Verletzung der Begründungspflicht wird vorgebracht:
Gemäss Art. 43 Abs. 3 LV habe jeder Beschwerdeführer Anspruch auf eine rechtsgenügliche Begründung einer Entscheidung. Die Begründungspflicht sei unter anderem dann verletzt, wenn die belangte Behörde über die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde stillschweigend hinweggehe (vgl. StGH 2008/58).
Der Oberste Gerichtshof sei über die Wortfolge "durch Vertrag" in der Definition der gesetzlichen bzw. reglementarischen Beiträge, welcher sich die Beschwerdeführerin bereits in der Revision an den Obersten Gerichtshof bedient habe, stillschweigend hinweggegangen und habe damit die Begründungspflicht nach Art. 43 LV verletzt. Zumal es zu der gegenständlichen streitigen Rechtsfrage, nämlich ob betriebsinterne Reglemente reglementarische Beiträge nach Art. 9 Bst. a AHVV seien, keine etablierte Rechtsprechung gebe, wäre der Oberste Gerichtshof, um seiner Begründungspflicht nachzukommen, verpflichtet gewesen, zu dieser Definition in ihrer Gesamtheit Stellung zu nehmen und insbesondere auch die Bedeutung der Wortfolge "durch Vertrag" in dieser Definition zu erläutern.
In der angefochtenen Entscheidung halte der Oberste Gerichtshof fest, dass sich die Unterwerfung der in Art. 9 Bst. a AHVV näher bestimmten gesetzlichen und reglementarischen Beiträge zu einer einheitlichen Rechtsfolge "wohl nur" rechtfertige, wenn und soweit reglementarische Beiträge in ihrer Wirkung im Wesentlichen gesetzlichen Beiträgen gleichkommen würden. Diese Rechtsansicht habe der Oberste Gerichtshof nicht belegt und liege aufgrund der Wendung "wohl nur" die Vermutung nahe, dass es sich dabei um eine reine Mutmassung handle.
Der Oberste Gerichtshof tue die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Revision als weder belegte noch ohne weiteres schlüssige subjektive Wertungen ab, die sich so dem objektiven Recht nicht entnehmen liessen. Diese Ausführungen seien aber wesentlich, da die Beschwerdeführerin damit die Rechtsansicht des Obergerichtes, dass freiwillige Zuschüsse und damit die streitgegenständlichen reglementarischen Beiträge ohne Weiteres als Leistungen des Arbeitgebers gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. o AHVV qualifiziert werden könnten, entgegengetreten sei. Aus diesem Grund hätte der Oberste Gerichtshof auch auf diese Ausführungen eingehen müssen, weshalb eine Verletzung der Begründungspflicht vorliege.
5.2. Zur Verletzung der Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 Abs. 1 LV, Art. 1 1. ZP EMRK wird Folgendes vorgebracht:
Als sachlicher Geltungsbereich gewährleiste Art. 34 Abs. 1 LV die Unverletzlichkeit des Privateigentums. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes entfalte die Eigentumsgarantie ihre Schutzwirkung auch gegenüber substanzbeeinträchtigenden Zugriffen des Staates, sodass auch die Auferlegung öffentlich-rechtlicher Geldleistungspflichten (Abgaben) in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie miteinbezogen sei (vgl. Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Band 20, Vaduz, 1994, 74). Träger der Eigentumsgarantie seien natürliche und juristische Personen.
Die Beschwerdeführerin als inländische juristische Person sei demnach Träger der Eigentumsgarantie und es stelle die Vorschreibung des Betrages von CHF 1'164.95 durch die Beschwerdegegnerinnen einen Eingriff in ihr verfassungsmässig geschütztes Eigentum dar. Eingriffe in die Eigentumsgarantie seien nur zulässig, wenn sie auf gesetzlicher Grundlage basierten, im öffentlichen Interesse lägen, verhältnismässig seien und die Kerngehaltsgarantie respektierten (vgl. Herbert Wille, Liechtensteinisches Verwaltungsrecht, LPS Band 38, Schaan, 2004, 45). Die angefochtene Entscheidung verletze ihr verfassungsmässig geschütztes Eigentum, da die Vorschreibung des vorgenannten Betrages nicht gesetzmässig erfolgt sei. Die vom Obersten Gerichtshof in der angefochtenen Entscheidung vertretene Rechtsansicht, dass unter dem Begriff "reglementarische Beiträge des Arbeitsgebers" (Art. 9 Bst. a AHVV) kein internes Dienstreglement, sondern vielmehr Reglemente der AHV, IV, betrieblichen Personalvorsorgeeinrichtung, Arbeitslosen-, Unfall- oder eben der Krankenversicherung zu verstehen seien, sei unrichtig und habe der Oberste Gerichtshof damit die Bestimmung des Art. 9 Bst. a AHVV falsch ausgelegt. Er habe in seiner Entscheidung vom 3. September 2009, Sv.2008.4 (veröffentlicht in LES 2010, 41) zur Definition des Ausdruckes "reglementarische Beträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen" im Sinne von Art. 8 CH-AHVV auf die schweizerische Rechtssprechung zurückgegriffen, nach der solche Beiträge wie folgt definiert würden: "Finanzielle Zuwendungen an die berufliche Vorsorge, welche - wie es deren Wesen als Versicherung entspricht - vor Eintritt der versicherten Risiken verbindlich (durch Vertrag oder Gesetz) festgelegt worden und vom Arbeitgeber während des Vorsorgeverhältnisses oder spätestens im ebenfalls im Voraus festgelegten künftigen Versicherungsfall zu entrichten sind".
Nach dieser Definition erfülle das Dienstreglement der L all diese Voraussetzungen. Bei zutreffender Subsumtion des internen Dienstreglements der Beschwerdeführerin hätte der Oberste Gerichtshof zu dem Ergebnis kommen müssen, dass auch das Dienstreglement der Beschwerdeführerin zum Abzug nach Art. 9 Bst. a AHVV berechtige. Tatsächlich sei das betriebsinterne Dienstreglement der L , das auch für die Beschwerdeführerin rechtsverbindlich sei, von dieser Definition umfasst: Es würden hier nämlich durch Vertrag finanzielle Zuwendungen an die berufliche Vorsorge zugesichert, die in der Bezahlung der Hälfte der Krankenzusatzversicherung bestünden, und welche selbstverständlich auch vor Eintritt des Versicherungsfalles verbindlich und vom Arbeitgeber während des Vorsorgeverhältnisses geleistet worden seien. Aufgrund des zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Treuebandes, aus dem alleine bereits abgeleitet werden könne, dass der Arbeitnehmer die "an die berufliche Vorsorge" zu richtenden Beiträge des Arbeitgebers im Sinne der Zweckwidmung auch für die berufliche Vorsorge zu verwenden habe, schade es auch nicht, wenn die Beschwerdeführerin als Arbeitgeber die für sämtliche Mitarbeiter gleich und verbindlich geregelten Zuwendungen an die berufliche Vorsorge nicht direkt an die Vorsorgeeinrichtung geleistet habe.
Der Oberste Gerichtshof gehe in der angefochtenen Entscheidung davon aus, dass vertraglich vereinbarte Beiträge nach dem "insofern klaren Wortlaut" von Art. 9 Bst. a AHVV nicht zu den vom massgebenden Lohn ausgenommenen reglementarischen Beiträgen gehörten. Dabei spreche Art. 9 Bst. a AHVV gar nicht von vertraglich vereinbarten Beiträgen, sondern lediglich von gesetzlichen oder reglementarischen Beiträgen. Eine Wortinterpretation dieser Bestimmung ergebe daher nicht wie vom Obersten Gerichtshof rechtsirrig angenommen, dass vertraglich vereinbarte Beiträge von dieser Bestimmung ausgeschlossen seien. Der Oberste Gerichtshof verkenne im vorliegenden Fall auch, dass die reglementarischen Bestimmungen durch die vertragliche Vereinbarung einheitlich sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer in gleicher Weise zwingend gegolten hätten. Der so vereinbarte Beitrag sei demnach sehr wohl Folge einer (wenn auch vertraglich vereinbarten) reglementarischen Pflicht. Es habe im gegenständlichen Fall der Arbeitgeber gerade nicht einseitig von der vertraglichen Vereinbarung abweichen können.
Im Übrigen vermöge auch die Bezugnahme auf Ausschnitte der Entscheidung BGE 133 V 556 des schweizerischen Bundesgerichtes den Rechtsstandpunkt des Obersten Gerichtshofes nicht zu untermauern. Denn im Gegensatz zum Sachverhalt der dieser Entscheidung zugrunde gelegen habe, wo der Arbeitgeber frei darüber befunden habe, welche Arbeitnehmer in einer konkreten betrieblichen Situation vorzeitig pensioniert und welche weiterbeschäftigt werden sollten, habe die Beschwerdeführerin alle Arbeitnehmer in das Dienstreglement der L einbezogen und habe sich somit das Reglement nicht an individuelle Arbeitnehmer gerichtet. Darüber hinaus seien die Beiträge des Arbeitgebers zweckgebunden und teilweise direkt an die jeweiligen Krankenversicherungen bezahlt worden. Des Weiteren seien die Zuwendungen an die berufliche Vorsorge, die in der Bezahlung der Hälfte der Krankenzusatzversicherung bestanden hätten, auch vor Eintritt des Versicherungsfalles verbindlich geleistet worden und seien vom Arbeitgeber während des Vorsorgeverhältnisses zu entrichten gewesen. Das wesentliche Kriterium, auf das es auch nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes ankomme, wie er unter Bezugnahme auf das Urteil BGE 133 V 556 ausführe, nämlich dass die Beiträge vor Eintritt der versicherten Risiken für die Betroffenen festgelegt seien, sei somit auch im gegenständlichen Fall vorhanden. Auch in der Entscheidung LES 2010, 41 werde darauf abgestellt, dass nach Art. 9 Bst. a AHVV gesetzliche oder reglementarische Beiträge ausgenommen seien, "also vor Eintritt der versicherten Risiken verbindlich festgelegte Beiträge".
Es liege somit eine Verletzung der Eigentumsgarantie vor, da die Auferlegung der Verpflichtung an den Beschwerdegegner Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge sowie Verwaltungskostenbeiträge von CHF 1'164.95 zu bezahlen, zu Unrecht erfolgt sei.
5.3. Zur Verletzung des Willkürverbots wird vorgetragen:
Auch wenn im vorliegenden Fall nach Ansicht des Staatsgerichtshofes die spezifisch geltend gemachten Grundrechte nicht verletzt sein sollten, so sei in jedem Fall das Willkürverbot verletzt. Willkür in der Rechtsanwendung liege nach ständiger Praxis dann vor, wenn eine Vorschrift offensichtlich falsch ausgelegt werde, also im Anwendungsfall qualifiziert unsachlich, grob verfehlt oder denkunmöglich angewendet werde (vgl. etwa StGH 1995/10, LES 1997, 9).
Die Auslegung der Bestimmung des Art. 9 Bst. a AHVV dahingehend, dass unter dem Begriff "reglementarische Beiträge des Arbeitsgebers" keine betriebsinterne Dienstreglemente zu verstehen seien, sei qualifiziert unsachlich und damit willkürlich.
5.4. Zur Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes gemäss Art. 31 Abs. 1 LV wird Folgendes ausgeführt:
Gemäss Art. 31 Abs. 1 LV sei Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln (vgl. Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Band 20, Vaduz, 1994, 206 f.). Gemäss der konstanten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sei nicht nur die Exekutive, sondern auch der Gesetzgeber an die Grundrechte und somit an das Rechtsgleichheitsgebot gebunden.
Gemäss Art. 9 Bst. b AHVV gehörten Leistungen des Arbeitgebers an Arzt-, Arznei, Spital- und Kurkosten, sofern diese nicht von der obligatorischen Krankenversicherung gedeckt seien, nicht zum massgebenden Lohn. Es liege kein vernünftiger sachlicher Grund vor und sei vom Gesetzeszweck her nicht rechtfertigbar, weshalb Arztkosten nicht zum massgeblichen Lohn zählen würden, Beiträge an Krankenzusatzversicherung, die gerade den Zweck hätten, eine optimale medizinische Versorgung zur Verhinderung von (weiteren) Arzt-, Spital- und Kurkosten, aber zum massgeblichen Lohn zählen sollten. Der Begriff "Arztkosten" umfasse im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation auch Leistungen an Zusatzversicherungen zum Obligatorium. Selbst wenn man die Ansicht vertrete, dass eine Interpretation der Bestimmung des Art. 9 Bst. b AHVV dahingehend, dass auch Beiträge an Krankenzusatzversicherungen davon erfasst seien, nicht möglich sei, so sei jedenfalls eine analoge Anwendung der Bestimmung des Art. 9 Bst. b AHVV im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung zwingend geboten (vgl. Wille, Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, LPS 27, 309; vgl. insbesondere StGH 1994/25, LES 1996, 191 [194]). Sollte der Staatsgerichtshof die Auffassung vertreten, dass die Bestimmung des Art. 9 Bst. b AHVV nicht gesetzes- bzw. verfassungskonform, das heisse im Sinne des Grundrechts auf Gleichbehandlung, wie zuvor dargelegt, ausgelegt werden könne, werde daher beantragt, Art. 9 Bst. b AHVV, konkret den Passus "Arztkosten" auf seine Verfassungsmässigkeit hin zu überprüfen.
5.5. Zur geltend gemachten Gesetzwidrigkeit von Art. 8 Abs. 1 Bst. o AHVV bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor:
Wie bereits in der Berufung der Beschwerdeführerin vom 13. August 2009 ausgeführt, bestünden begründete Zweifel an der Gesetz- und damit Verfassungsmässigkeit der Bestimmung des Art. 8 Abs. 1 Bst. o AHVV. Gemäss Art. 38 Abs. 4 AHVG könne die Regierung durch Verordnung Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, wie auch Stipendien und ähnliche Leistungen, vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen. Gemäss Art. 38 Abs. 4 AHVG werde die Regierung dagegen dadurch nicht ermächtigt, durch Verordnung bestimmte Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, wie auch Stipendien und ähnliche Leistungen, in die Definition des massgebenden Lohnes einzuschliessen. Alle über die in Art. 38 Abs. 2 AHVG enthaltene Aufzählung hinausgehenden Zahlungen von Art. 8 Abs. 1 AHVV würden daher ohne gesetzliche Ermächtigung als Bestandteil vom massgebenden Lohn von der Regierung festgesetzt. Dies habe zur Folge, dass insbesondere die Bestimmung von Art. 8 Abs. 1 Bst. o AHVV, wonach Leistungen des Arbeitgebers, die in Übernahme des Arbeitnehmerbeitrages für die Krankenversicherung, zum für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehörten, gesetzlich nicht gedeckt seien und damit die Vermutung nahe liege, dass die Verordnung auch hinsichtlich dieser Bestimmung gesetzwidrig sei. Es bestünde im Falle eines bestehenden internen Dienstreglements, das die Übernahme sämtlicher obligatorischer Arbeitnehmerbeiträge der Krankenversicherung durch den Arbeitgeber vorsehen würde, zwischen Art. 8 Abs. 1 Bst. o AHVV und Art. 9 Bst. a AHVV ein unlösbarer Widerspruch, da diese Konstellation gleichzeitig zwei Rechtsfolgen auslöse, nämlich die Hinzuzählung dieser Zahlungen zum massgebenden und beitragspflichtigen Lohn, sowie die Anordnung einer Ausnahme hievon, also das Nichthinzuzählen zum massgebenden Lohn.
6. Mit Schreiben vom 9. März 2011 verzichtete der Oberste Gerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
7. Die Beschwerdegegnerinnen erstatteten mit Schriftsatz vom 28. März 2011 eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde, mit welcher sie die Abweisung der Beschwerde beantragten.
7.1. Zur geltend gemachten Verletzung der Begründungspflicht führen die Beschwerdegegnerinnen im Wesentlichen Folgendes aus:
Der Oberste Gerichtshof habe sich ausführlich mit den in Art. 9 Bst. a AHVV erwähnten gesetzlichen und reglementarischen Beiträgen beschäftigt und die Unterscheidung zu "freiwilligen" Beiträgen fein herausgearbeitet. Die Begründung sei nachvollziehbar und überprüfbar, da sie sich mit den entscheidungsrelevanten Sachverhaltsbehauptungen auseinander gesetzt habe. Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht umfasse Art. 9 Bst. a AHVV also nicht freiwillig geleistete Beiträge. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass es hinsichtlich der Beitragspflicht nicht darauf ankommen könne, ob ein Arbeitgeber freiwillig aufgrund eines internen Regelements über das gesetzliche Minimum oder aber ohne spezielle Erwähnung in einem Reglement solche Leistungen erbringe. Eine solche Differenzierung würde zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung führen, wenn die freiwillige, aufgrund eines internen Reglements erbrachte Leistung (über die gesetzlich vorgeschriebene hinaus) der Arbeitgeberin A beitragsbefreit wäre, während die gleiche, aber nicht in einem (internen) Reglement erwähnte freiwillig erbrachte Leistung der Arbeitgeberin B dann nicht beitragsbefreit wäre (weil sie sicher nicht unter Art. 9 Bst. a AHVV fallen würde).
7.2. Zur geltend gemachten Verletzung der Eigentumsgarantie entgegnen die Beschwerdegegnerinnen Folgendes:
Nicht nachvollzogen werden könne, weshalb die Erhebung eines Beitrags auf massgebenden Lohn ein Eingriff in die verfassungsmässig geschützte Eigentumsgarantie sein solle. Die Anrufung der Eigentumsgarantie sei zur Frage, wie Art. 9 Bst. a AHVV auszulegen sei, nicht der richtige Rechtsbehelf. Im Falle der Beschwerdeführerin sei die Bezahlung der Hälfte der für den Arbeitnehmer tatsächlich anfallenden Krankenkassenprämie eine freiwillige Zahlung, die in einem internen "Reglement" aufgeführt sei. Dadurch seien die Leistungen aber massgebender Lohn, die der Beitragspflicht unterstehen würden.
7.3. Zur gerügten Verletzung des Willkürverbots wenden die Beschwerdegegnerinnen ein:
Mit der Regelung in Art. 9 Bst. b AHVV solle der Arbeitgeber auf die sozialversicherungsrechtlichen Leistungen, die er aufgrund gesetzlicher oder reglementarischer Pflicht zu erbringen habe, nicht auch noch darauf Beiträge entrichten müssen. Was er aber freiwillig darüber hinaus bezahle, darauf solle er nach Ansicht des Verordnungsgebers auch Beiträge entrichten, da diese Leistung für den Arbeitnehmer Lohnbestandteil bzw. massgebender Lohn sei. Diese Differenzierung sei sachgerecht, nachvollziehbar und zweckmässig.
7.4. Zur gerügten Verletzung des Gleichheitssatzes bringen die Beschwerdegegnerinnen im Wesentlichen Folgendes vor:
Es bleibe, dass der Sachverhalt dieses Falles nicht unter die "Sozialleistungen" gemäss Art. 9 Bst. a AHVV falle. Dass nur gewisse Sachverhalte Ausnahmen vom massgebenden Lohn bildeten und nicht alle möglichen Leistungen beitragsbefreit seien, sei nachvollziehbar und noch lange keine Ungleichbehandlung.
7.5. Zum Vorbringen, dass Art. 8 Abs. 1 Bst. o AHVV gesetzeswidrig sei, führen die Beschwerdegegnerinnen im Wesentlichen Folgendes aus:
Als massgebender Lohn gelte gemäss Art. 38 Abs. 2 Satz 2 AHVG jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasse auch andere Lohnzulagen. Sozialversicherungsleistungen des Arbeitgebers könnten als solche Lohnzulagen verstanden werden. Das ergebe sich auch aus Art. 38 Abs. 4 AHVG, wonach die Regierung durch Verordnung Sozialleistungen und Zuwendungen anlässlich besonderer Ereignisse vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen könne. Als Umkehrschluss daraus ergebe sich, dass solche Leistungen grundsätzlich massgebender Lohn seien. Art. 8 Bst. o AHVV nehme diesen Grundsatz auf und präzisiere, dass "Leistungen des Arbeitgebers, die in der Übernahme des Arbeitnehmerbeitrages für die AHV und IV, die betriebliche Personalvorsorge, die Arbeitslosenversicherung, die Nichtbetriebsunfallversicherung, die Krankenversicherung und in der Übernahme der Steuern bestehen", für die Berechnung der Beiträge massgebender Lohn seien. Art. 8 Bst. o AHVV sei also eine konkrete Ausführung des Art. 38 AHVG und damit durch diesen gedeckt.
8. Da sich die gerügten Verordnungsbestimmungen als präjudiziell im Sinne des Art. 20 Abs. 1 Bst. b StGHG erwiesen und sich dem Staatsgerichtshof die Frage der Gesetz- und Verfassungsmässigkeit dieser Verordnungsbestimmungen stellte, hat der Staatsgerichtshof anlässlich der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung vom 29. August 2011 beschlossen, der Regierung gemäss Art. 20 Abs. 3 StGHG zunächst Gelegenheit zur Äusserung binnen einer Frist von vier Wochen zu geben.
9. Mit Schreiben vom 27. September 2011 äusserte sich die Regierung im Wesentlichen wie folgt:
9.1. Wie in dem der Individualbeschwerde zu Grunde liegenden Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 13. Januar 2011 zu Sv.2009.42 richtig ausgeführt werde, kenne das schweizerische Recht ähnliche Regelungen wie die gegenständlich relevanten. Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechtes, 3. Auflage, Bern 2003, § 62, Rz. 7, führe aus, dass AHVG 5/2 Satz 1 im Sinne einer Generalklausel als Beitragsobjekt jedes Entgelt aus einer in Arbeitnehmereigenschaft erfolgten Tätigkeit bezeichne. Nach dieser Generalklausel enthalte Satz 2 eine nicht abschliessende, beispielhafte Aufzählung von verschiedensten Einkommensbestandteilen, die massgebenden Lohn darstellten. Daraus lasse sich schliessen, dass von einem weiten Verständnis des Begriffes "massgebender Lohn" ausgegangen werden könne.
Gemäss Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes gehörten zum massgebenden Lohn begrifflich sämtliche Bezüge des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen würden, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbestehe oder gelöst worden sei und ob die Leistungen geschuldet würden oder freiwillig erfolgen würden. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gelte somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen werde, soweit sie nicht Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen sei (BGE 110 V 231, ZAK 1985 S. 114 Erw. 2a mit Verweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 5. Mai 1988, ZAK 1989, S. 151 ff.).
9.2. Art. 38 Abs. 2 AHVG enthalte eine Umschreibung, was unter massgebendem Lohn zu verstehen sei sowie eine beispielhafte Aufzählung dessen, was zum massgebenden Lohn gezählt werde. Abs. 4 desselben Artikels ermächtige die Regierung im Rahmen einer Kann-Bestimmung Sozialleistungen vom Einbezug in den massgebenden Lohn auszunehmen. Die Regierung habe von dieser Kann-Bestimmung Gebrauch gemacht und entsprechende Regelungen in der AHVV erlassen. Daraus könne der Schluss gezogen werden, dass eine Sozialleistung des Arbeitgebers grundsätzlich massgebender Lohn sei, sofern diese in der Verordnung nicht davon ausgenommen sei.
Die diesbezüglichen Regelungen fänden sich in Art. 9 lit. a - b AHVV, wo jene Sozialleistungen genannt seien, welche vom Einbezug in den massgebenden Lohn auszunehmen seien. Konkret würden als Ausnahmen vom massgebenden Lohn gesetzliche oder reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die betriebliche Personalvorsorge, die Arbeitslosenversicherung, die Unfallversicherung, die Krankenversicherung und an die Familienausgleichskasse (lit. a) sowie Leistungen des Arbeitgebers an Arzt-, Arznei-, Spital- oder Kurkosten gelten, sofern diese nicht durch die obligatorische Kranken- oder Unfallversicherung gedeckt seien (lit. b).
Im Gegensatz dazu diene Art. 8 AHVV dazu, die in Art. 38 Abs. 2 AHVG vorgesehene Umschreibung des Begriffes des massgebenden Lohnes näher zu definieren, indem in Abs. 1 lit. a - p aufgelistet sei, was zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehöre (soweit sie nicht Unkostenersatz darstellen würden).
Das seitens der Beschwerdeführerin vorgebrachte Argument, dass alle über die in Art. 38 Abs. 2 AHVG enthaltene Aufzählung hinausgehende Zahlungen von Art. 8 Abs. 1 AHVV ohne gesetzliche Ermächtigung der Regierung als Bestandteil vom massgebenden Lohn festgesetzt worden seien, sei nicht korrekt. Wie bereits dargelegt, handle es sich beim Wortlaut von Art. 38 Abs. 2 AHVG um eine Umschreibung des Begriffes massgebender Lohn, welche jedoch in keiner Weise als abschliessend zu betrachten sei. Seitens der oberstgerichtlichen Rechtsprechung in Liechtenstein werde ebenfalls von einem weiten Verständnis des Begriffes ausgegangen (OGH zu Sv.2008.12; Sv.2008.4; Sv.2009.34). Auch in der schweizerischen Lehre werde, wie dargelegt, davon ausgegangen, dass es sich bei Satz 2 von Art. 38 Abs. 2 AHVG bzw. beim schweizerischen Äquivalent um eine beispielhafte Aufzählung handle. Das ureigenste Wesen einer Verordnung liege darin, Detailregelungen zu enthalten, welche sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bewegen würden. Eben dies sei im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 AHVV der Fall. Der Begriff des massgebenden Lohnes werde durch die Aufzählung in Art. 8 Abs. 1 AHVV näher definiert, wobei inhaltlich nicht über die gesetzlichen Vorgaben von Art. 38 Abs. 2 AHVG hinausgegangen werde.
9.3. Dass die Leistungen des Arbeitgebers, die in der Übernahme des Arbeitnehmerbeitrages für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die betriebliche Vorsorge, die Arbeitslosenversicherung, die Nichtbetriebsunfallversicherung, die Krankenversicherung und in der Übernahme der Steuern zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehörten, sei zweckmässig und sachdienlich, da es sich bei diesen Leistungen um solche handle, die über den gesetzlichen Pflichten eines Arbeitgebers liegen und somit als Lohnbestandteil des Arbeitnehmers angesehen werden müssten.
Der Gesetzgeber habe durch Art. 38 Abs. 4 AHVG der Regierung die Kompetenz eingeräumt, zu dem darin enthaltenen Bereich Ausnahmen im Rahmen der Verordnung vorzusehen. Eine Ermächtigung der Regierung für Art. 9 AHVV liege also sehr wohl vor. Die Detailregelungen der in Abs. 4 genannten Bereiche sollten auf Verordnungsebene Eingang in den Rechtsbestand finden. Die Regierung habe von dieser Delegationsnorm Gebrauch gemacht und die gegenständlich kritisierten Bestimmungen erlassen.
Die Sozialleistungen, welche gemäss Art. 38 Abs. 4 AHVG von der Regierung vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausgenommen werden könnten, würden in Art. 9 AHVV genannt. Folgerichtig und verständlich sei, dass die seitens des Arbeitgebers gesetzlich zu entrichtenden Beiträge (wie etwa der obligatorische Krankenkassenbeitrag gemäss Art. 22 Abs. 8 KVG) und reglementarisch zu entrichtenden Beiträge (so etwa Pensionskassenbeiträge) nicht massgebender Lohn bilden würden und folglich seien darauf auch keine Beiträge an die Alters- und Invalidenversicherung zu bezahlen.
9.4. Das seitens der Beschwerdeführerin vorgebrachte Argument, dass im Falle eines bestehenden internen Dienstreglements, das die Übernahme sämtlicher obligatorischer Arbeitnehmerbeiträge der Krankenversicherung durch den Arbeitgeber vorsehe, zwischen Art. 8 Abs. 1 lit. o AHVV und Art. 9 lit. a AHVV ein unlösbarer Widerspruch bestehe, da die Konstellation gleichzeitig zwei Rechtsfolgen auslöse, nämlich die Hinzuzählung dieser Zahlungen zum massgebenden Lohn und beitragspflichtigen Lohn, sowie die Anordnung einer Ausnahme hiervon, also das Nichthinzuzählen zum massgebenden Lohn, sei ebenfalls nicht richtig.
Mit der Regelung in Art. 9 lit. a und b AHVV werde sichergestellt, dass der Arbeitgeber auf die Sozialleistungen, die er aufgrund gesetzlicher (z. B. die Hälfte der Grundversicherung gemäss Art. 22 Abs. 2 KVG) oder reglementarischer Pflichten zu erbringen habe, nicht auch noch Beiträge entrichten müsse. Dies würde zu einer Doppelbelastung der Arbeitgeber führen. Erbringe ein Arbeitgeber jedoch Leistungen, die über diese Pflichten hinausgehen würden, d. h. er erbringe diese auf freiwilliger Basis (z. B. die andere Hälfte der Grundversicherung), solle er nach Ansicht des Verordnungsgebers auf diese Leistungen auch Beiträge entrichten. Eben diese Leistungen würden als Lohnbestandteile bzw. massgebender Lohn für die einzelnen Arbeitnehmer gelten. Der Arbeitnehmer habe auf derartige Mehrleistung keinen gesetzlichen oder reglementarischen Anspruch.
Diese Differenzierung sei sachgerecht, nachvollziehbar und zweckmässig. Jedenfalls könne hier nach Ansicht der Regierung nicht von einer willkürlichen Unterscheidung gesprochen werden. Aus dem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 5. Mai 1988 (publ. in ZAK 1989, S. 151 ff.) gehe hervor, dass Ausnahmebestimmungen vom massgebenden Lohn nicht extensiv ausgelegt werden dürften.
9.5. Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht bestehe zwischen Art. 8 Abs. 1 lit. o AHVV und Art. 9 lit. a AHVV kein Widerspruch. Art. 9 lit. a AHVV besage, dass der dem Arbeitgeber gesetzlich auferlegte Krankenversicherungsbeitrag nicht zum massgebenden Lohn gehöre. Gemäss Art. 22 Abs. 8 KVG gingen die Beiträge der obligatorischen Krankenpflege- und Krankengeldversicherung der Arbeitnehmenden zur Hälfte zu Lasten des Arbeitgebers und seien eben nach Art. 9 lit. a AHVV nicht massgebender Lohn. Aber jede Leistung des Arbeitgebers, die darüber hinaus gehe (wie die der Beschwerdeführerin, die den Arbeitnehmern mehr als den gesetzlich vorgeschriebenen Beitrag auszahle) falle unter Art. 8 Abs. 1 lit. o AHVV. Es sei hierin kein Widerspruch der Verordnungsbestimmungen erkennbar.
Aus Sicht der Arbeitnehmer sei es sicherlich erfreulich, wenn der Arbeitgeber mehr Beiträge an die Krankenkassenprämie zahle als er dies gemäss der gesetzlichen Verpflichtung tun müsste. Aufgrund der klaren gesetzlichen Regelung seien aber nur die zwingend (gesetzlich oder reglementarisch) vorgeschriebenen Zahlungen nicht massgebender Lohn, d. h. die über dem gesetzlichen Ausmass (Obligatorium) geleisteten Zahlungen des Arbeitgebers würden als Lohnbestandteil gelten und würden darauf die sozialversicherungsrechtlichen Beiträge erhoben. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass eine extensive Auslegung des Art. 9 AHVV auch aus sozialpolitischer Sicht Folgen nach sich ziehen würde.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlungen vom 29. August 2011 und vom
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 13. Januar 2011, Sv.2009.42-16, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Begründungspflicht, der Eigentumsgarantie, des Gleichheitssatzes sowie des Willkürverbots, wobei sie auch die Gesetz- und Verfassungswidrigkeit einer Verordnungsbestimmung geltend macht. Die Beschwerdeführerin regte daher aufgrund der in den Grundrechtsrügen dargelegten Gründe an, dass der Staatsgerichtshof gemäss Art. 17 Abs. 2 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 Bst. b StGHG von Amtes wegen ein Verordnungsprüfungsverfahren einleiten und Art. 8 Abs. 1 Bst. o der Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), eingefügt durch LGBl. 1982 Nr. 35, als gesetzwidrig aufheben möge. Weiters solle der Staatsgerichtshof, ebenfalls aus den bereits dargelegten Gründen gemäss Art. 17 Abs. 2 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 Bst. b StGHG von Amtes wegen ein Verordnungsprüfungsverfahren einleiten und Art. 9 Abs. 1 Bst. b, konkret den Passus "Arztkosten", der Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), eingefügt durch LGBl. 1982 Nr. 35, als gesetzwidrig aufheben.
2.1. Der Staatsgerichtshof hat nach Art. 20 Abs. 1 Bst. b i. V. m. Art. 21 Abs. 1 StGHG die Befugnis, eine in einem bei ihm anhängigen Verfahren anwendbare gesetz-, verfassungs- oder staatsvertragswidrige Verordnungsbestimmung von Amtes wegen aufzuheben.
Die im Beschwerdefall gerügten Verordnungsbestimmungen erweisen sich als präjudiziell im Sinne des Art. 20 Abs. 1 Bst. b StGHG.
2.2. Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
Der hier wesentliche Begriff des "massgebenden Lohns" wird in Art. 38 Abs. 2 AHVG dahingehend definiert, dass darunter jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit gilt. Der massgebende Lohn umfasst demnach auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen. Zum massgebenden Lohn gehört auch ein Entgelt oder Lohnbestandteil, für welche die versicherte Person wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber keine Gegenleistung erbringen kann (Soziallohn).
In Art. 38 Abs. 4 AHVG wird davon gesprochen, dass die Regierung durch Verordnung Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, wie auch Stipendien und ähnliche Leistungen vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen kann.
In Art. 8 Abs. 1 Bst. o AHVV werden zum massgebenden Lohn gezählt:
"Leistungen des Arbeitgebers, die in der Übernahme des Arbeitnehmerbeitrages für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die betriebliche Personalvorsorge, die Arbeitslosenversicherung, die Nichtbetriebsunfallversicherung, die Krankenversicherung und in der Übernahme der Steuern bestehen."
Gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. a und b AHVV gehören demgegenüber nicht zum massgebenden Lohn:
"a). gesetzliche oder reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die betriebliche Personalvorsorge, die Arbeitslosenversicherung, die Unfallversicherung, die Krankenversicherung und an die Familienausgleichskasse;
b). Leistungen des Arbeitgebers an Arzt-, Arznei-, Spital- oder Kurkosten, sofern diese nicht durch die obligatorische Kranken- oder Unfallversicherung gedeckt sind"
Die beiden Normen (Art. 8 Abs. 1 Bst. o AHVV einerseits und Art. 9 Abs. 1 Bst. a und b AHVV andererseits) finden ihre gesetzliche Grundlage in Art. 38 AHVG.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen Art. 8 Abs. 1 Bst. o AHVV mit dem Argument, dass Art. 38 Abs. 4 AHVG lediglich ermächtige, Ausnahmen vom massgebenden Lohn zu bestimmen, nicht aber die Einbeziehung bestimmter Leistungen in den massgebenden Lohn.
2.3. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes ist durch die Formulierung des Art. 38 Abs. 4 AHVG nicht ausgeschlossen, dass der Verordnungsgeber den Begriff des massgebenden Lohns in Form einer demonstrativen Aufzählung, wie dies in Art. 8 Abs. 1 AHVV erfolgt, präzisiert, sofern er dadurch die ihm von der Generalklausel des Art. 38 Abs. 2 AHVG gezogenen Grenzen hinsichtlich dieses Begriffs nicht überschreitet.
Nun könnte argumentiert werden, dass Art. 38 Abs. 2 AHVG den Begriff des massgebenden Lohns abschliessend definiert, sodass für eine Präzisierung im Rahmen einer Verordnung der Regierung, wie in Art. 8 Abs. 1 Bst. o AHVV erfolgt, kein Raum bliebe. Insbesondere könnte argumentiert werden, dass in Art. 38 Abs. 2 AHVG Sozialleistungen wie sie in Art. 8 Abs. 1 Bst. o AHVV angeführt sind, gar nicht erwähnt werden.
Einer solchen Argumentation ist jedoch entgegen zu halten, dass Art. 38 Abs. 4 AHVG die Regierung ermächtigt, Sozialleistungen vom Einbezug in den massgebenden Lohn auszunehmen. Daraus ergibt sich, dass Sozialleistungen nach Auffassung des Gesetzgebers grundsätzlich zum massgebenden Lohn und somit zum "Entgelt für in unselbständiger Stellung (...) geleistete Arbeit" (Art. 38 Abs. 2 erster Satz AHVG) gehören. Dass derartige Leistungen sowohl aus der Sicht der Arbeitnehmer wie der Arbeitgeber Bestandteil des Entgeltes sind, steht für den Staatsgerichtshof ebenfalls ausser Zweifel. Dies gilt vor allem dann, wenn der Arbeitgeber, wie dies in Art. 8 Abs. 1 Bst. o AHVV definitionsgemäss verankert ist, Leistungen des Arbeitnehmers übernimmt.
Aus diesem Grund erblickt der Staatsgerichtshof in der Präzisierung des Begriffs des massgebenden Lohns durch Art. 8 Abs. 1 Bst. o AHVV keine Gesetz- und Verfassungswidrigkeit.
2.4. Zu prüfen bleibt, ob die Ausnahmen vom massgebenden Lohn gemäss Art. 9 AHVV gesetz- und verfassungskonform sind. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang auch eine Verletzung des Grundrechts auf Eigentumsfreiheit gemäss Art. 34 LV. Eine solche kann grundsätzlich durch Regelungen, die den Bürgern in Form von Steuern oder Sozialversicherungsabgaben Beiträge an den Staat auferlegen, erfolgen.
2.5. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes verbietet die Eigentumsgarantie dem Gesetzgeber, den Abgabepflichtigen ihr Vermögen durch übermässige (konfiskatorische) Besteuerung zu entziehen (StGH 2008/138, Erw. 6; StGH 2000/55, Erw. 2.1 mit Verweis auf StGH 1990/11, LES 1991, 28 [30, Erw. 6] und dortigen Verweisen). Eine Verletzung der Eigentumsgarantie kommt dann in Frage, wenn die gesetzliche Ordnung oder die darauf beruhende Praxis den Grund für eine das Einkommen oder Vermögen übermässig belastende Besteuerung bildet (StGH 2000/39, LES 2004, 43 [54 ff., Erw. 4]; StGH 1995/35, LES 1997, 89; StGH 1987/12, LES 1988, 4).
Ein derartiger Eingriff liegt hier offenkundig nicht vor. Wie sich am Streitwert zeigt, geht es um die Nachforderung von Beiträgen in der Höhe von CHF 1.164.95 für einen Zeitraum von etwa drei Jahren für sämtliche Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin. Somit handelt es sich jedenfalls um einen minderschweren Eingriff.
2.6. Was die Gesetz- und Verfassungskonformität der in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen betrifft, so judiziert der Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass im Abgabenrecht dem Legalitätsprinzip Grundrechtscharakter zukommt (StGH 2010/24, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/124, Erw. 2.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/89, Erw. 2.1, StGH 2007/124, Erw. 3.1; StGH 2002/70, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2000/39, LES 2004, 43 [54 ff., Erw. 4]).
Diese Rechtsprechung hat grundsätzlich auch im Bereich des Sozialversicherungsrechts Anwendung zu finden, wo den Bürgern durch die von ihnen zu erbringenden Beiträge den so genannten Kausalabgaben im Steuerrecht ähnliche Verpflichtungen auferlegt werden.
Hinsichtlich öffentlicher Abgaben sind nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes der Abgabetatbestand, der Kreis der Abgabepflichtigen und die Bemessung der Abgabe hinreichend bestimmt im Gesetz im formellen Sinne zu regeln (StGH 2010/24, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Dies schliesst freilich ergänzende Detailregelungen auf Verordnungsebene im Sinne des Art. 38 Abs. 4 AHVG nicht von vornherein aus. Der Staatsgerichtshof stellt aber darauf ab, dass der Gesetzgeber und nicht der Verordnungsgeber das Wesentliche regeln darf (vgl. StGH 2010/24, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Er hat dabei in Bezug auf Kausalabgaben ausgeführt, dass das Kostendeckungsprinzip und das aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip abgeleitete Äquivalenzprinzip die Anforderungen an die formellgesetzliche Grundlage bei bestimmten Abgaben lockern können. Er hat weiters auch die Schwere des jeweiligen Eingriffs ins Kalkül gezogen.
Im vorliegenden Fall gilt es nun zu berücksichtigen, dass Art. 38 Abs. 4 AHVG dem Verordnungsgeber lediglich erlaubt, für Sozialleistungen "Ausnahmen" vom massgebenden Lohn festzusetzen. Der Verordnungsgeber ist durch die Begriffe "Sozialleistungen" und "Ausnahmen" determiniert und darf dabei das Regel-Ausnahme-Verhältnis nicht überschreiten. Darüber hinaus muss sich der Verordnungsgeber bei der Abgrenzung jener Leistungen, die zum massgebenden Lohn zählen oder nicht, von sachlichen, am Gleichheitsgrundsatz orientierten Erwägungen leiten lassen. Zu guter Letzt ist, wie bereits dargestellt, der Eingriff selbst von minderschwerer Bedeutung.
Da somit von einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage auszugehen ist, ist im Weiteren die Übereinstimmung von Art. 9 Abs. 1 Bst. a und b AHVV mit dieser Grundlage zu prüfen.
2.7. Die Regierung argumentiert in ihrer Äusserung zu Art. 9 Abs. 1 Bst. a AHVV, dass die in der zu prüfenden Verordnungsbestimmung festgesetzten Ausnahmen vom massgebenden Lohn eine sachlich begründete Differenzierung vornehmen.
Eine solche sachlich begründete Differenzierung liegt hier vor. Wenn der Arbeitgeber Leistungen für den Arbeitnehmer übernimmt, die eigentlich dieser zu tragen hätte (im Konkreten die Kosten einer freiwilligen Versicherung), ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese Leistungen nicht zum massgebenden Lohn zählen sollten. Würde sich nämlich der Arbeitnehmer selbst versichern, so müsste er diese Ausgaben aus seinem erzielten Lohn bestreiten und für diesen Lohn auch die Arbeitnehmerbeiträge entrichten. Bei gesetzlichen oder reglementarischen Beiträgen haben dagegen weder die Arbeitnehmer noch die Arbeitgeber eine Wahlmöglichkeit, sodass es sachlich gerechtfertigt ist, diese Beiträge nicht in den massgebenden Lohn einzubeziehen.
2.8. Eine andere Frage stellt die von der Beschwerdeführerin angegriffene Regelung des Art. 9 Abs. 1 Bst. b AHVV dar, wonach Leistungen von Arbeitgebern für Arztkosten, sofern sie nicht von der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung getragen werden, ebenfalls vom massgebenden Lohn ausgenommen sind, nicht aber Beiträge zu den Versicherungskosten. Bei solchen Zahlungen handelt es sich um typische, auf einen konkreten Anlass bezogene Sozialleistungen, für welche der Verordnungsgeber eine Ausnahme vom massgebenden Lohn ermöglicht hat. Diese Leistungen erfolgen im Regelfall unabhängig von einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung und sind Ausdruck einer Fürsorge des Arbeitgebers für die in der Regel sozial schwächer gestellten Arbeitnehmer. Der Unterschied gegenüber der laufenden Übernahme von Versicherungskosten liegt dabei auf der Hand. Auch im Verhältnis zu Art. 9 Abs. 1 Bst. a AHVV ergibt sich dadurch keine unsachliche Differenzierung, gerade auch dann, wenn ins Kalkül gezogen wird, dass, wie oben dargestellt, die Ausnahmen vom massgebenden Lohn vom Verordnungsgeber grundsätzlich restriktiv zu gestalten sind.
Aus diesem Grund erweisen sich auch Art. 9 Abs. 1 Bst. a und b AHVV als gesetzes- und verfassungskonform.
3. Die Beschwerdeführerin fühlt sich in ihrem Recht auf eine rechtsgenügliche Begründung verletzt, da der Oberste Gerichtshof über die Wortfolge "durch Vertrag" in der Definition der gesetzlichen bzw. reglementarischen Beiträge stillschweigend hinweggegangen sei. Mangels entsprechender Rechtsprechung wäre der Oberste Gerichtshof verpflichtet gewesen, zu dieser Definition in ihrer Gesamtheit Stellung zu nehmen und diese zu erläutern.
Weiters stütze der Oberste Gerichtshof seine Ausführungen dahingehend, dass sich die Unterwerfung der in Art. 9 Abs. 1 Bst. a AHVV näher bestimmten gesetzlichen und reglementarischen Beiträge unter eine einheitliche Rechtsfolge "wohl nur" rechtfertige, wenn und soweit reglementarische Beiträge in ihrer Wirkung im Wesentlichen gesetzlichen Beiträgen gleichkämen, auf blosse Mutmassungen. Dies läge durch die Formulierung "wohl nur" nahe.
Weiters setze sich der Oberste Gerichtshof mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin, mit denen sie der Rechtsansicht des Obergerichtes, dass freiwillige Zuschüsse ohne Weiteres als Leistungen des Arbeitgebers gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. a AHVV qualifiziert werden könnten, entgegen getreten sei, nicht auseinander.
3.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruches durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1] jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen). Grundrechtlich geschützt ist somit nur ein Minimalanspruch auf Begründung (StGH 2010/8, Erw. 2.3; StGH 2004/29, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] unter Verweis auf StGH 1996/31, LES 1998, 125 [132, Erw. 3.6]). Zu beachten ist schliesslich, dass auch eine falsche Begründung dieses Grundrecht nicht verletzt, sofern es sich dabei nicht geradezu um eine Scheinbegründung handelt (StGH 2009/13, Erw. 2.1; StGH 2008/159, Erw. 2.1; StGH 2007/57, Erw. 2.2; StGH 2007/54, Erw. 2.3; StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 1.2]). Die Richtigkeit einer Entscheidung wird nämlich nicht im Lichte von Art. 43 LV, sondern unter dem Aspekt des Willkürverbots geprüft (StGH 2010/100, Erw. 10; StGH 1998/13, Erw. 2.1, StGH 1997/16, Erw. 2 sowie StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]).
3.2. Der Oberste Gerichtshof hat seine Auffassung hinsichtlich der Interpretation des Begriffs der gesetzlichen und reglementarischen Beiträge sehr ausführlich begründet. Es trifft zu, dass der Oberste Gerichtshof seiner Entscheidung die in der schweizerischen Rechtsprechung entwickelte Definition einer "reglementarischen" Festlegung zugrunde gelegt hat, ohne sich dabei mit dem Umstand auseinander zu setzen, dass nach dieser Rechtsprechung eine Festlegung eben auch "reglementarisch" sein kann, wenn sie "durch Vertrag" erfolgt. Allerdings hat der Oberste Gerichtshof Ausführungen dazu offenkundig deshalb unterlassen, weil er das Hauptaugenmerk auf den Begriff der "verbindlichen" Festlegung durch Vertrag legte und eine solche im vorliegenden Fall deshalb nicht vorliegt, weil der Arbeitgeber die - unbestrittene - Möglichkeit hat, vom betriebsinternen Reglement abzuweichen. Erkennbar zielt der Oberste Gerichtshof mit dem Kriterium der verbindlichen Festlegung auf einen Gesamtarbeitsvertrag, welcher es dem einzelnen Arbeitgeber im Gegensatz zum betriebsinternen Reglement nicht erlaubt, im Einzelfall zum Nachteil der Arbeitnehmer davon abzuweichen. Die Richtigkeit dieser Auffassung ist im Rahmen der Begründungsrüge nicht zu entscheiden. Im Hinblick auf die grundrechtliche Begründungspflicht ist es hinreichend, dass der Oberste Gerichtshof sich mit dem von der Beschwerdeführerin gemachten Hinweis, dass auch eine Regelung "durch Vertrag" dem Begriff "reglementarisch" zuzuordnen ist, auf der Basis der von ihm vertretenen Rechtsauffassung nicht weiter auseinander setzen musste.
Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt somit nicht vor.
4. Die Beschwerdeführerin erachtet sich weiters in der Eigentumsgarantie verletzt, da die ihr in der angefochtenen Entscheidung auferlegte Verpflichtung, CHF 1'164.95 zu bezahlen, nicht gesetzmässig erfolgt sei.
Wie ausgeführt, kann eine öffentlich-rechtliche Beitragspflicht grundsätzlich das Grundrecht auf Schutz des Eigentums verletzen.
Im vorliegenden Fall beruft sich der Oberste Gerichtshof auf eine bestehende Beitragspflicht gemäss AHVG. Angesichts dessen kann eine Verletzung im geltend gemachten Grundrecht der Eigentumsgarantie nur vorliegen, wenn - vom Fall der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Norm, die nicht vorgebracht wird - abgesehen, das Gericht die Rechtsvorschriften in grober Weise entgegen dem Gesetz angewendet, somit willkürlich gehandelt hätte. Diese Prüfung deckt sich somit mit der Prüfung der Willkürrüge, die nachstehend vorgenommen wird.
5. Die Beschwerdeführerin rügt sodann weiters eine Verletzung des Anspruches auf willkürfreie Behandlung, da die Auslegung der Bestimmung des Art. 9 Abs. 1 Bst. a AHVV dahingehend, dass unter dem Begriff "reglementarische Beiträge des Arbeitsgebers" ausschliesslich Reglemente der AHV, IV, betrieblichen Personalvorsorgeeinrichtung, Arbeitslosenversicherung, Unfallversicherung oder eben der Krankenversicherung zu verstehen seien, nicht aber betriebsinterne Dienstreglemente, qualifiziert unsachlich und damit willkürlich sei.
5.1. Der Staatsgerichtshof anerkennt das Willkürverbot als eigenständiges ungeschriebenes Grundrecht (StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2003/35, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4 ff.]). Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/114, Erw. 2.1). Im Rahmen dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
5.2. Der Oberste Gerichtshof hat seine Entscheidung unter Heranziehung schweizerischer Rechtsprechung und Literatur begründet, was im Hinblick auf die weitgehend gleiche Rechtslage nicht nur zweckmässig, sondern auch geboten war. Bereits dies spricht gegen die Annahme willkürlichen Handelns. Wenn der Oberste Gerichtshof unter Heranziehung dieser Rechtsmeinungen zur Auffassung gelangte, dass ein betriebsinternes Reglement nicht das Kriterium einer reglementarischen Festlegung erfülle, kann ihm der Staatsgerichtshof darüber hinaus auch in inhaltlicher Sicht folgen.
Es ist sachlich nachvollziehbar, dass ein Arbeitgeber, der ihm durch ein Reglement, über das er nicht ohne weiteres disponieren kann, auferlegte Sozialleistungen entrichtet, anders behandelt wird, als ein Arbeitgeber, der dies auf Grund freiwilliger Vereinbarung mit seinen Arbeitnehmern - mögen diese Vereinbarungen auch schablonenartig angewendet werden - tut. Im ersteren Fall kann sich der Arbeitgeber dieser Leistung nicht entziehen, im zweiten Fall handelt es sich letztlich um eine freiwillige Leistung. Es ist nicht einzusehen, weshalb eine solche Leistung, die einem Arbeitnehmer zugute kommt und diesen finanziell entlastet, nicht zum massgeblichen Lohn gerechnet werden soll.
Aus dem von der Beschwerdeführerin angesprochenen Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 3. September 2009, Sv.2008.4, ist für ihre Argumentation nichts zu gewinnen. Die dort massgebliche Gemeindeordnung stellt eine generelle Norm dar, während es unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin nicht gezwungen ist, ihren Arbeitsverträgen das betriebsinterne Reglement zugrunde zu legen.
Im Lichte des groben Willkürrasters erblickt der Staatsgerichtshof daher kein willkürliches Handeln des Obersten Gerichtshofes.
6. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Gleichheitssatzes geltend, da kein vernünftiger sachlicher Grund vorliege, warum Arztkosten nicht zum massgeblichen Lohn zählen würden, Beiträge an Krankenzusatzversicherungen aber schon. Der Begriff "Arztkosten" sei nicht alleine grammatikalisch zu interpretieren, sondern umfasse im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation auch Leistungen an Zusatzversicherungen zum Obligatorium. Denn diese verfolgten gerade den Zweck einer optimalen medizinischen Versorgung zur Verhinderung von (weiteren) Arzt-, Spital- und Kurkosten. Mit dieser Auslegung werde dem Gesetzgeber somit keinesfalls ein Ergebnis aufgezwungen, das er so nicht gewollt habe.
Der hier betroffene allgemeine Gleichheitssatz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV verbietet die unterschiedliche Behandlung gleicher tatsächlicher Situationen oder die Gleichbehandlung wesentlich differierender Sachverhalte (StGH 2002/20, Erw. 2.2 mit Verweis auf Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 206).
Den von der Beschwerdeführerin angeführten Argumenten ist zunächst der klare Wortlaut der Regelung entgegen zu halten. Diese sieht ganz offenkundig keine Ausnahme für Leistungen vor, wie sie die Beschwerdeführerin für ihre Arbeitnehmer erbringt. Eine "verfassungskonforme Interpretation" kann sich aber über den klaren Wortlaut einer Norm nicht hinwegsetzen. Eine solche ist aber auch gar nicht angebracht, da die Verordnungsbestimmung, wie unter 2.8. dargelegt, nicht gesetz- oder verfassungswidrig und die vorgenommene Differenzierung daher sachlich gerechtfertigt ist, sodass keine Verletzung des Gleichheitssatzes vorliegt.
7. Aufgrund all dieser Erwägungen war die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, weshalb ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
8. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.