StGH 2011/050
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 26. September 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
Beschwerdeführer: A
Beschwerdegegner: Land Liechtenstein
vertreten durch:
Regierung des Fürstentums Liechtenstein 9490 Vaduz
diese wiederum vertreten durch:
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Präsidenten des Obergerichtes vom 4. Februar 2011,JO.2010.36-3
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Präsidenten des Fürstlichen Obergerichtes vom 4. Februar 2011, JO.2010.36-3, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Präsidenten des Fürstlichen Obergerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Präsidenten des Fürstlichen Obergerichtes zurückverwiesen.
3. Die Verfahrenskosten verbleiben beim Land Liechtenstein.
1. Am 5. Januar 2007 brachte der Beschwerdeführer eine Amtshaftungsklage gegen das Land Liechtenstein ein. Diese Klage wurde - nachdem die im Strafverfahren 14 UR.2004.275 bei der Beschlussfassung vom 9. Mai 2005 beteiligten Richter des 3. Senates des Obergerichtes ihren Ausstand erklärt hatten - vom 3. Senat des Obergerichtes in anderer personeller Zusammensetzung mit Beschluss vom 8. März 2007 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer Rekurs an den Obersten Gerichtshof. Dieser gab mit Beschluss vom 6. September 2007 dem Rekurs keine Folge. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer wiederum Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof. Dieser gab mit Urteil vom 15. April 2008 zu StGH 2007/114 der Beschwerde Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurück. Dieser wiederum gab mit Beschluss vom 5. Juni 2008 dem Rekurs Folge, hob den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes auf und trug demselben die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf.
2. Mit Schreiben vom 4. November 2010 teilte das Obergericht, 3. Senat, dem Beschwerdeführer mit, in welcher personellen Zusammensetzung es über die Amtshaftungsklage verhandeln und entscheiden werde, nämlich u. a. mit B als Vorsitzendem und C als Beisitzer.
3. Gegen diese Mitteilung brachte der Beschwerdeführer Ablehnungsanträge gegen den gesamten Senat des Obergerichtes, insbesondere aber gegen die Richter B und C ein.
4. Der Präsident des Obergerichtes erachtete diese Ablehnungsanträge mit Beschluss vom 4. Februar 2011 zu JO.2010.36-3 als unbegründet und führte hierzu Folgendes aus:
4.1. Nach Art. 56 lit. d GOG sei ein Richter von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen, wenn er "in der Sache als Richter bei einem untergeordneten Gericht gehandelt hat".
Diese Bestimmung sei restriktiv auszulegen, und daher im Sinne des § 20 Ziff. 5 öJN dahin zu verstehen, dass der Richter in Sachen ausgeschlossen sei, in welchen er bei einem untergeordneten Gericht an der Erlassung des angefochtenen Urteils oder Beschlusses teilgenommen habe. Nicht ausgeschlossen von der Ausübung des Richteramtes in bürgerlichen Rechtssachen sei daher, wer in anderen, für die Rechtssache bedeutungsvollen Verfahren teilgenommen habe. So sei nach der Rechtsprechung zu § 20 Ziff. 5 öJN der Richter im Zivilverfahren nicht ausgeschlossen, wenn er in einem dem Zivilprozess zugrunde liegenden Strafverfahren bei der Entscheidung mitgewirkt habe (OLG Linz, RZ 1992/88). Ebenso sei der Ausserstreitrichter im Zivilprozess nicht ausgeschlossen, wenn Beschlüsse des ausserstreitigen Verfahrens zur Grundlage des Zivilrechtsstreites genommen würden (Verweis auf Ballon in Fasching, Zivilprozessgesetze2, Rz. 11 zu § 20 öJN).
Aus diesem Grund vermöge der Umstand, dass der Senatsvorsitzende B früher als Landrichter im Verfahren zu 01 CG.2002.310 und als Vorsitzender des Kriminalgerichtes im Verfahren zu 01 KG.2004.18 tätig gewesen sei, ebenso keinen Ausschlussgrund zu begründen wie der Umstand, dass C als Landrichter in den Bezug genommenen HG-Verfahren geamtet habe, auch wenn der Beschwerdeführer in der gegenständlichen Klage aus deren früheren untergerichtlichen Tätigkeit allfällige Amtshaftungsansprüche gegenüber dem Land Liechtenstein abzuleiten versuche.
4.2. Ferner könne hinsichtlich beider Richter kein Ablehnungsgrund erkannt werden. Aus der Mehrfachbefassung eines Richters könne nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (Verweis auf StGH 2010/99) eine Befangenheit des betroffenen Richters nicht abgeleitet werden, selbst wenn er in früheren Fällen zum Nachteil des heutigen Antragstellers entschieden habe. Andere Umstände, aus denen der Anschein einer Befangenheit abgeleitet werden könnte, seien nicht zu erkennen.
4.3. Schliesslich sei der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass Amtshaftungsklagen wie im Beschwerdefall seit jeher nach der Geschäftsverteilung des Obergerichtes dem 3. Senat zur Verhandlung und Entscheidung zugewiesen worden seien. Dass in der Vergangenheit der frühere Vorsitzende des 1. Senates, D, den Vorsitz übernommen habe, sei lediglich darauf zurückzuführen, dass der Vorsitzende des 3. Senates und dessen Stellvertreter ausgeschlossen, befangen oder sonst verhindert gewesen seien. Dies habe aber an der Zuweisung der Amtshaftungsklage an den 3. Senat nach der Geschäftsverteilung nichts verändert.
5. Gegen diesen Beschluss des Präsidenten des Obergerichtes vom 4. Februar 2011 (ON 3) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 5. März 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, auf einen unbefangenen Richter sowie des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Beschluss aufheben. Weiter wolle der Staatsgerichtshof die Beschwerdesache einem unbefangenen Richter zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers auftragen.
Dies wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
5.1. Das gegenständliche Amtshaftungsverfahren sei seit Klageerhebung im Jahre 2005 durch den ersten Senat des Obergerichtes geführt worden. Ohne Angaben gewichtiger Gründe sei die Sache nun an den 3. Senat verschoben worden. Dieser habe sich mehrmals selbst für befangen erklärt und sei rechtskräftig vom (damaligen) Präsidenten des Obergerichtes, D, von jeglichen Prozesshandlungen ausgeschlossen worden. Der Beschwerdeführer habe bereits im Antrag an den (neuen) Präsidenten des Obergerichtes dargelegt, dass der Senat aufgrund der unbestrittenen Befangenheit nicht fähig sein werde, über die Rechte des Beschwerdeführers gesetzeskonform zu entscheiden. Dies habe sich nun auch als wahr herausgestellt (Verweis auf CO.2011.2-91).
5.2. Der Präsident des Obergerichtes habe das Vorbringen des Beschwerdeführers schlichtweg übergangen, ohne dabei die Tragweite und die verheerenden Folgen hiervon in Betracht zu ziehen. Zudem hätte er die rechtskräftigen Entscheidungen des früheren Präsidenten des Obergerichtes im Zusammenhang mit der Befangenheit des 3. Senates nicht rechtswidrig umgehen dürfen. Der Beschwerdeführer habe von vornherein gewusst, dass der dritte Senat seinen berechtigten Verfahrenshilfeantrag unter völliger Missachtung des Beschlusses des Obergerichtes zu CO.2009.1-34 abweisen würde. Interessant sei dabei, dass an der Entscheidung der Vorsitzende selbst (gemeint wohl: allein) teilgenommen habe, obwohl diese Rechtssache gemäss der Mitteilung ON 85 in angegebener Besetzung hätte behandelt werden müssen.
Im angefochtenen Beschluss JO.2010.36-3 sei der erhobene Ablehnungsantrag pflichtwidrig nicht behandelt worden. Insoweit sei dem Beschwerdeführer nicht klar, weshalb der Spruch sich auf die Ablehnungsanträge beziehe, die (welche?) allesamt als unbegründet verworfen worden seien. Dies sei willkürlich und der angefochtene Beschluss sei in der Sache nicht begründet. Zu vermuten sei, dass der Präsident des Obergerichtes durch fremde Einflüsse geleitet sei und die gesetzlichen Bestimmungen nicht nur restriktiv, sondern gesetzwidrig auszulegen suche.
5.3. Das Ablehnungsverfahren sei im GOG geregelt; die Jurisdiktionsnorm regle die Gerichtsbarkeit im Allgemeinen und sei auf das Ablehnungsrecht nicht mehr anwendbar. Die gesetzlichen Bestimmungen im Sinne der §§ 15 - 22 JN in Bezug auf das Ablehnungsrecht seien längst aufgehoben worden. Es bestehe daher keinerlei Anlass, auf die österreichische Jurisdiktionsnorm zurückzugreifen. Es erscheine deshalb merkwürdig, dass der Präsident des Obergerichtes eine unzulässige "restriktive" Auslegung zulasten des Beschwerdeführers vornehmen möchte, um ihm den notwendigen Rechtsschutz, aus welchem Grund auch immer, zu verweigern.
5.4. Die Ausschliessungsgründe und die Besorgnis der Befangenheit hätten nichts mit Mehrfachbefassung, sondern mit der Tatsache zu tun, dass der genannte Richter gemäss Gesetz von der Entscheidungsgewalt ausgeschlossen sei. Noch weniger könne der Hinweis betreffend Richter C verstanden werden, der an der Entscheidung CO.2011.2-91 trotz der Mitteilung nicht teilgenommen habe. Im Falle der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der vorliegenden Beschwerde hätte der Präsident des Obergerichtes die unstreitige Befangenheit erkennen können und ausreichenden Rechtsschutz gewähren müssen. Dadurch hätte verhindert werden können, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenshilfe bereits im dritten Verfahrensgang innerhalb von fünf Jahren erneut abgewiesen werde. Dies sei Willkür und ein unendlicher Leerlauf der liechtensteinischen Gerichte, sodass Rechtsverweigerung auf der Hand liege.
6. Der Präsident des Obergerichtes verzichtete mit Schreiben vom 21. März 2011 auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
7. Mit Schreiben vom 3. August 2011 stellte der Beschwerdeführer einen Befangenheitsantrag gegen den in dieser Beschwerdesache entscheidenden Senat des Staatsgerichtshofes.
Aufgrund der bisherigen Erfahrungen sei es kaum realistisch, dass der Staatsgerichtshof dem Beschwerdeführer den notwendigen Rechtsschutz gewähren würde und seine eigenen Entscheidungen kritisch überprüfen könnte. Vor allem sei es erschütternd, dass der Staatsgerichtshof gegenüber den vom Beschwerdeführer zu erleidenden gravierenden Rechtsverletzungen und Willkür blind dem Obersten Gerichtshof folge, ohne die Tragweite zu reflektieren. Der Beschwerdeführer habe schlicht kein Vertrauen in eine verfassungsmässige Entscheidung in der angegebenen Besetzung. Der Rechtsschutz des Beschwerdeführers sei der Sinn und Zweck einer Verfassungsbeschwerde. Leider habe sich der Staatsgerichtshof durch sachfremde Einflüsse zulasten des Beschwerdeführers leiten lassen.
8. Mit E-Mail an den Präsidenten des Staatsgerichtshofes vom 9. August 2011 wiederholte der Beschwerdeführer seine mit Schreiben vom 3. August 2011 gestellten Befangenheitsanträge und ergänzte, dass sich der Staatsgerichtshof für befangen erkennen werde, um einen weiteren Zug zum Europäischen Gerichtshof (gemeint wohl: Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte) wegen Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers und/oder von E zu vermeiden.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlungen vom 30. August 2011 und vom 26. September 2011, anlässlich welcher die gegen die entscheidenden Richter gestellten Befangenheitsanträge als rechtsmissbräuchlich qualifiziert wurden und gemäss Schreiben an den Beschwerdeführer vom 28. Februar 2011 auf eine Beschlussausfertigung verzichtet wurde, wurde das Individualbeschwerdeverfahren wieder eröffnet und die vorliegende Beschwerdesache zu StGH 2011/50 mit der Beschwerdesache zu StGH 2011/113 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden und wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Wie schon in Punkt 9 der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt, hat der Staatsgerichtshof den Befangenheitsantrag des Beschwerdeführers vom 3. August 2011 als rechtsmissbräuchlich qualifiziert. Der Staatsgerichtshof tut dies unter Verweis auf sein Schreiben an den Beschwerdeführer vom 28. Februar 2011. Der Staatsgerichtshof führte in jenem Schreiben aus, dass er in Zukunft bei Befangenheitsanträgen des Beschwerdeführers, die sich als rechtsmissbräuchlich erweisen, auf eine formelle Beschlussausfertigung verzichtet und stattdessen im Sachverhalt des jeweiligen Urteils oder Beschlusses festhält, dass über die Befangenheitsanträge beraten und diese als rechtsmissbräuchlich qualifiziert wurden. Im Weiteren führte der Staatsgerichtshof in jenem Schreiben aus, dass er auch seine Gutheissung einer psychologischen Abklärung der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers schon mehrmals als kein Indiz für eine Befangenheit der Richter des Staatsgerichtshofes erachtet hatte. Auch wenn diese Massnahme einen schweren Eingriff in die persönliche Integrität des Beschwerdeführers darstelle, sei dieser Grundrechtseingriff dennoch zulässig, da die objektiven Voraussetzungen für die Anordnung einer solchen Massnahme erfüllt seien (Verweis auf StGH 2010/34, Erw. 4.3).
Im Beschwerdefall wird dieses Vorbringen erneut als Grund für eine Befangenheit der im Beschwerdefall urteilenden Richter des Staatsgerichtshofes angeführt. Der Beschwerdeführer verweist noch zusätzlich auf das beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg hängige Verfahren Nr. 15994/10 betreffend das Urteil des Staatsgerichtshofes vom 18. Januar 2010 zu StGH 2009/57+104. Dieses Verfahren ist jedoch nicht entschieden und der Staatsgerichtshof ist überzeugt, dass auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte diese gegen den Beschwerdeführer verfügte Massnahme als EMRK-konform qualifizieren wird. Der Staatsgerichtshof hat deshalb den Befangenheitsantrag des Beschwerdeführers anlässlich seiner in dieser Beschwerdesache abgehaltenen nicht-öffentlichen Sitzung erneut als rechtsmissbräuchlich qualifiziert und auf eine formelle Entscheidung über diesen Antrag verzichtet.
2. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Präsidenten des Obergerichtes vom 4. Februar 2011, JO.2010.36-3, ist gemäss Art. 60 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2007 über die Organisation der ordentlichen Gerichte (GOG, LGBl. 2007 Nr. 348, in Kraft seit dem 1. Juli 2008) endgültig und damit letztinstanzlich (vgl. StGH 2009/65, Erw. 1; StGH 2009/67, Erw. 1 und StGH 2009/68, Erw. 1, jeweils unter Hinweis auf StGH 2009/4, Erw. 1.1 ff. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und StGH 2009/5, Erw. 1.1 ff.) Der angefochtene Beschluss des Präsidenten des Obergerichtes ist auch als enderledigend im Sinne der weiteren Eintretensvoraussetzung von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2011/12, Erw. 1; StGH 2009/4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und StGH 2009/5, jeweils Erw. 1.1 ff.).
Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
3. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Rechts auf den unbefangenen Richter sowie des Anspruchs auf ein faires Verfahren und des Willkürverbots, weil der Präsident des Obergerichtes seinen Ablehnungsantrag gegen den 3. Senat des Obergerichtes abgewiesen hat.
3.1. Diese Grundrechtsrüge beschlägt primär das Recht auf den unbefangenen Richter als Teilgehalt der Garantie des ordentlichen Richters gemäss Art. 33 Abs. 1 LV (StGH 2010/150, Erw. 2.1; StGH 2010/98, Erw. 4.1; StGH 2009/97, Erw. 5; StGH 2004/63, LES 2006, 115 [120, Erw. 2.1]). Das Recht auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht ergibt sich zudem aus Art. 6 EMRK (StGH 1998/25, LES 2001, 5 [8, Erw. 4.1]). Der Staatsgerichtshof hat auch festgehalten, dass angesichts der zentralen rechtsstaatlichen Bedeutung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte bei der Prüfung dieses Teilgehaltes eine blosse Willkürprüfung nicht genüge (StGH 2002/56, LES 2005, 149 [152, Erw. 3.1]; StGH 2000/60, Erw. 2.1).
3.2. Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdefall gegen den gesamten 3. Senat des Obergerichtes einen Ablehnungsantrag gestellt. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass Ablehnungsanträge letztlich immer nur gegen individuelle Richter gestellt werden können (vgl. O. J. Ballon, in: H. W. Fasching, ZPO-Kommentar, 2. Aufl., Wien 2000, Rz. 7 zu § 19 öJN mit Rechtsprechungsnachweisen). Deshalb ist es auch irrelevant, wenn sich der 3. Senat des Obergerichtes früher in einer anderen Zusammensetzung als befangen erklärt hat.
3.3. Wenn der Beschwerdeführer dem Präsidenten des Obergerichtes vorwirft, dass dieser seinen Ablehnungsantrag nicht behandelt habe bzw. dass nicht ersichtlich sei, auf welche "Ablehnungsanträge" sich dieser beziehe, so ist auch dieser Vorwurf ungerechtfertigt. Denn der Präsident des Obergerichtes spricht richtigerweise von (mehreren) Ablehnungsanträgen, da solche eben gegen den gesamten 3. Senat des Obergerichtes gestellt wurden. Auch wenn im Spruch des hier angefochtenen Beschlusses des Präsidenten des Obergerichtes ohne weitere Spezifizierung nur von den "Ablehnungsanträgen" die Rede ist, wird aus dem Vorspann und erst recht aus der Entscheidungsbegründung klar, dass es sich hierbei um die im Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 11. November 2010 enthaltenen Ablehnungsanträge handelt.
3.4. Im angefochtenen Beschluss wird auch zu Recht ausgeführt, dass nach der Geschäftsordnung der 3. Senat für Amtshaftungsfälle wie im Beschwerdefall zuständig ist und war - und dass hieran auch der Umstand nichts ändert, dass in der Vergangenheit der frühere Präsident des Obergerichtes und Vorsitzende des 1. Senates ersatzweise den Vorsitz des 3. Senates übernommen hatte. Demnach ist auch diese (an sich direkt den Anspruch auf den gesetzmässigen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV und nicht dessen Teilgehalt auf den unbefangenen Richter betreffende) Rüge unberechtigt.
3.5. Entgegen dem Beschwerdevorbringen durfte der Präsident des Obergerichtes als Auslegungshilfe für die liechtensteinische Regelung in Art. 56 Bst. d GOG (Ausschliessungsgrund der richterlichen Mehrfachbefassung mit derselben Sache in einer unteren Instanz) sehr wohl auch rechtsvergleichend einschlägige österreichische Rechtsprechung heranziehen. Wenn hierzu in Österreich eine restriktive, hohe Anforderungen an den Ausschluss eines Richters stellende Praxis besteht (siehe die Verweise im angefochtenen Beschluss auf OLG Linz, RZ 1992/88 sowie O. J. Ballon, a. a. O., Rz. 11 zu § 60 öJN), so muss dies jedenfalls auch für Liechtenstein gelten, zumal nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes erst recht in einem kleinen Gemeinwesen wie Liechtenstein allzu strenge Befangenheitsmassstäbe die Gerichtsbarkeit übermässig behindern könnten (StGH 2007/87, Erw. 2.4; StGH 2003/92+96, Erw. 2.1 mit Verweis auf Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23, Vaduz 1998, 265).
Trotzdem spricht der Rechtsvergleich mit Österreich gegen die Schlussfolgerung des Präsidenten des Obergerichtes, dass darin kein Ausschliessungsgrund hinsichtlich des Senatsvorsitzenden B sowie des Richters C zu sehen sei, dass ersterer früher als Landrichter im Verfahren zu 01 CG.2002.310 und als Kriminalgerichtsvorsitzender im Verfahren zu 01 KG.2004.18 tätig war; sowie dass letzterer als Landrichter in dem einschlägigen HG-Verfahren geamtet hat; und dies obwohl der Beschwerdeführer in der gegenständlichen Amtshaftungsklage aus der früheren untergerichtlichen Tätigkeit der beiden Richter Amtshaftungsansprüche gegenüber dem Land Liechtenstein abzuleiten sucht.
Denn nach der österreichischen Lehre und Rechtsprechung ist ein Richter unter anderem dann von einem Verfahren ausgeschlossen, wenn er durch eine Verfahrenspartei regresspflichtig gemacht werden könnte; so gerade in Amtshaftungsverfahren wie im Beschwerdefall (O. J. Ballon, a. a. O., Rz. 5 zu § 20 öJN mit Verweis auf EvBl. 1963/211).
Konsequenterweise wurden, wie erwähnt, auch schon zu Beginn des gegenständlichen Amtshaftungsverfahrens hinsichtlich der damaligen Richter des 3. Senates des Obergerichtes Ausschluss- bzw. Ablehnungsgründe geltend gemacht, weil ihnen in der Amtshaftungsklage ON 1 in verschiedenen Verfahren ein schuldhaftes richterliches Verhalten vorgeworfen worden sei. Im entsprechenden Schreiben des damaligen Vorsitzenden des 3. Senates des Obergerichtes vom 28. Februar 2007 (ON 3) wurde ausdrücklich auch C als ausgeschlossener Richter erwähnt. Falls ein Ausschliessungsgrund gemäss § 10 Ziff. 1 GOG(alt) (entspricht Art. 56 Bst. a GOG) hinsichtlich der betroffenen Richter vom Präsidenten des Obergerichtes verneint werden sollte, so wäre jedenfalls eine unbefangene Bearbeitung und Entscheidung der gegenständlichen Amtshaftungssache durch diese Richter im Hinblick auf das Vorbringen in der Klage in Zweifel zu ziehen; so der damalige Senatsvorsitzende mit Verweis auf § 11 Ziff. 4 GOG(alt) (entspricht Art. 57 Bst. b GOG).
Vor diesem Hintergrund kommt der Staatsgerichtshof nicht umhin, sowohl den jetzigen Vorsitzenden des 3. Senates des Obergerichtes B als auch (nach wie vor) C als im gegenständlichen Amtshaftungsverfahren ausgeschlossen zu erachten.
Allerdings ist sich der Staatsgerichtshof bewusst, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer initiierten, für Liechtenstein einmaligen Prozesslawine im Allgemeinen und insbesondere im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Amtshaftungsverfahren die hiesige Gerichtsbarkeit an ihre Belastungsgrenze stösst. Gerade mit solchen flächendeckenden Amtshaftungsklagen wie im Beschwerdefall (die Klage ON 1 umfasst über 30 eng beschriebene Seiten und beschlägt eine Vielzahl von Verfahren) werden auf einen Schlag Ablehnungs- oder gar Ausschlussgründe gegen zahlreiche Richter geschaffen. Es ist deshalb festzuhalten, dass der hier relevante Ausschlussgrund nur für dieses konkrete Amtshaftungsverfahren gilt, aus dem sich, wie erwähnt, allenfalls Regressansprüche des Landes gegen die betroffenen Richter ergeben könnten. Nach wie vor gilt dies aber keineswegs für andere Verfahren, auch wenn der Beschwerdeführer in praktisch allen ihn betreffenden Verfahren geradezu routinemässig die betroffenen Richter ablehnt. Es ist auch an dieser Stelle zu wiederholen, dass aus der blossen Mehrfachbefassung eines Richters nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes eine Befangenheit weder ein Ausschluss- noch ein Befangenheitsgrund abgeleitet werden kann, selbst wenn dieser in früheren Fällen zum Nachteil des Beschwerdeführers entschieden hat (siehe etwa StGH 2009/4, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/64, Erw. 2.1; StGH 2007/108 Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
3.6. Was im Übrigen den die Verfahrenshilfe für den Beschwerdeführer abweisenden Beschluss des Senatsvorsitzenden B vom 15. Februar 2011 betrifft, so ist der entsprechende Verweis des Beschwerdeführers schon deshalb unbeachtlich, weil der betreffende Beschluss nach dem hier angefochtenen Beschluss vom 4. Februar 2011 erging und somit im Individualbeschwerdeverfahren vor dem Staatsgerichtshof grundsätzlich unzulässiges Novum darstellt (siehe StGH 2007/18, Erw. 4.1; StGH 2002/85, LES 2005, 261 [268, Erw. 3.3.3]).
Anzumerken ist hier auch, dass dieser Beschluss gemäss Art. 65 Abs. 2 ZPO allein vom Vorsitzenden zu fällen war, weshalb Richter C daran zu Recht nicht mitgewirkt hat. Die Mitteilung über die Gerichtszusammensetzung vom 4. November 2010 betraf denn auch nicht diesen Beschluss über die Verfahrenshilfe, sondern die Entscheidung in der Hauptsache. Im Übrigen ist dieser Präsidialbeschluss bzw. der diesen bestätigende Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 1. Juli 2011 (ON 105) Gegenstand des Individualbeschwerdeverfahrens zu StGH 2011/113.
3.7. Da jedoch aufgrund der Erwägungen in Punkt 3.5 dieser Urteilsbegründung Art. 33 Abs. 1 LV im Beschwerdefall verletzt ist, war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben und der angefochtene Beschluss des Präsidenten des Obergerichtes aufzuheben.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 26. September 2011