Willkürverbot, Art. 31 Abs. 1, Art. 43 LV Art. 105 LVG Art. 66 IVG Art. 90 Abs. 2 Bst. b IVV
Unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes sowie von Treu und Glauben und dem daraus abgeleiteten Vertrauensgrundsatz ist dem Vertrauen der Betroffenen in die Bestandssicherheit einer einmal gewährten Invalidenrente, sofern sich hinsichtlich des Gesundheitszustands des Betroffenen keine Änderungen ergeben haben, grosse Bedeutung beizumessen. Ein Eingriff in eine einmal gewährte Rente bedarf daher einer besonderen sachlichen Rechtfertigung.
Die Tatsache, dass es sich um einen absoluten, in unvertretbarer Weise privilegierten Ausnahmefall handelt, welcher einen Eingriff in die bestehende Rentenverfügung rechtfertigt, ist näher zu begründen. Dies gilt umso mehr, wenn sich weder der Gesundheitszustand noch die anzuwendenden Rechtsgrundlagen geändert haben und die seinerzeitige Verfügung völlig rechtskonform war.
StGH 2011/067
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 24. Oktober 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerinnen: Liechtensteinische AHV-IV-FAK Anstalten Gerberweg 2 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 9. März 2011, Sv.2009.47-16
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 25'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 9. März 2011, Sv.2009.47-16, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes wird aufgehoben und die Rechtsache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurückverwiesen.
3. Die Beschwerdegegnerinnen sind schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 1'702.80 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
4. Die Gerichtskosten trägt das Land.
1. Der Beschwerdeführer wurde am XX. Februar 19XX im Kosovo geboren und besuchte während 8 Jahren die Volksschule. Seit 1979 arbeitete er bei verschiedenen Arbeitgebern in Liechtenstein, seit März 1997 bis 28. März 2001 bei der K AG in X. Am 27. April 2001 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Nach Angaben des Hausarztes, Dr. med. B (Allgemeine Medizin, X) verschlechterte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Als Folge davon sei er seit 28. März 2001 zu 100 % arbeitsunfähig, sollte aber einer Arbeit zugeführt werden, bei der er lediglich leichte bis mittelschwere Lasten heben müsse. In einem Austrittsbericht der Klinik L (Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Bewegungsapparates, L) wurden Diagnosen gestellt, wonach der Beschwerdeführer für die Arbeit als Maurer zu 100 % arbeitsunfähig sei. Sein Gesundheitszustand wurde als besserungsfähig bezeichnet. Abhängig vom weiteren Krankheitsverlauf bestehe theoretisch eine Arbeitsfähigkeit für leichte bis maximal mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltung. Aufgrund dieser medizinischen Angaben verfügten die Beschwerdegegnerinnen die Übernahme von beruflichen Eingliederungsmassnahmen. Nach einem Bericht des Berufsberaters, Dr. C (Psychologische Praxis, Y) liege beim Beschwerdeführer eine relative Operationsindikation vor; der Beschwerdeführer habe aber Angst davor. In einem Verlaufsbericht vom 25. März 2002 hielt der Hausarzt, Dr. B, fest, der Gesundheitszustand sei stationär. Die Diagnosen lauteten gegenüber den früheren Angaben unverändert. Am 8./9. Juli 2002 sei in der Klinik eine EFL durchgeführt worden. Nach dem entsprechenden Bericht sei das arbeitsbezogen relevante Problem eine deutlich verminderte Belastbarkeit, die sich nicht allein durch die Funktionsstörung der Lendenwirbelsäule erklären lasse. Die Beobachtungen bei den Tests würden auf eine deutliche Selbstlimitierung hinweisen. Dem Beschwerdeführer sei eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit mit Hantieren von Lasten bis maximal 20 kg (selten) halbtags noch möglich. Nach einem weiteren Bericht des Berufsberaters, Dr. C, vom 7. Oktober 2002 wurde ein Valideneinkommen mit CHF 59'849.00 und ein Invalideneinkommen mit CHF 19'500.00 bemessen. Dabei ging Dr. C davon aus, der Beschwerdeführer könne nur noch Kontroll- und Überwachungsfunktionen wahrnehmen oder Botengänge ausführen. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass ihm ab 1. März 2002 eine ganze Invalidenrente zugesprochen werde; der Invaliditätsgrad betrage 67 %.
2. Bei einer Rentenüberprüfung im Jahr 2004/2005 teilte der Beschwerdeführer mit, sein Gesundheitszustand sei gleich geblieben. Die Beschwerdegegnerinnen richteten dem Beschwerdeführer die ganze Invalidenrente weiterhin aus.
3. Im Rahmen einer Rentenüberprüfung vom Februar 2007 teilte der Beschwerdeführer wiederum mit, sein Gesundheitszustand sei gleich geblieben. Gleiches bestätigte der Hausarzt, Dr. B. Der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerinnen, Dr. med. D, hielt in einer Mitteilung vom 24. April 2007 fest, dass in der Funktion als Maurer weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit vorliege; in einer leidensangepassten Tätigkeit könne der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit allerdings halbtägig verwerten. Die Beschwerdegegnerinnen eröffneten dem Beschwerdeführer, dass künftig nur noch eine halbe Invalidenrente ausgerichtet werde. Das Valideneinkommen betrage CHF 62'402.00; das Invalideneinkommen, nunmehr bemessen nach der vom schweizerischen Bundesamt für Statistik durchgeführten schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), betrage CHF 29'233.50. Daraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 53 %. Mit Verfügung vom 23. Juni 2008 eröffneten die Beschwerdegegnerinnen dem Beschwerdeführer, dass die am 4. April 2003 zugesprochene ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 31. Juli 2008 auf eine halbe Invalidenrente herabgesetzt werde. Als Grund für die Rentenkürzung gaben die Beschwerdegegnerinnen an, dass sich die Einkommensverhältnisse bei unverändertem Gesundheitszustand geändert hätten. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Vorstellung.
Die Beschwerdegegnerinnen holten bei Dr. med. E (Facharzt für Orthopädie, Z) ein Gutachten ein. Die Frage nach einem Verdacht auf Aggravation (~ im Verhältnis zum objektiven Befund übertriebene, unter Umständen zweckgerichtete Präsentation von Symptomen durch den Patienten) oder Symptomausweitung beantwortete Dr. E dahin, dass generell kein sicherer Verdacht auf Aggravation bestehe. Der Beschwerdeführer könne leichte und selten mittelschwere Arbeiten in möglichst häufig wechselnder Körperhaltung, kein Bücken und nur manchmal Tätigkeiten über Kopfhöhe, in einem Ausmass von vier Stunden täglich verrichten. Das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit habe sich seit der Durchführung der EFL im Juli 2002 im Groben nicht geändert. Den Arztbericht von Dr. B stellte Dr. E mit Bezug auf die Intensität der dargestellten Beschwerden aufgrund der Beobachtung des sich unbeobachtet fühlenden Beschwerdeführers zum Teil in Frage; Dr. E könne der Einschätzung einer völligen Arbeitsunfähigkeit nicht folgen. Ein weiteres Gutachten bei Dr. med. F (Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Z) ergab Folgendes: Zur früher bestehenden, in das rechte Bein ausstrahlenden Lumboischialgie (~ lumbale ~ zur Lende gehörige Wurzelreizung mit näher bestimmter Schmerzsymptomatik) würden derzeit keine expliziten Beschwerden angegeben. Die Sensibilitätsstörungen, wie sie der Beschwerdeführer auf der gesamten linken Körperseite angebe, seien nur in Teilbereichen erklärbar. Der Neurologe erstellte ein mit dem orthopädischen Leistungskalkül übereinstimmendes Gutachten.
4. Mit Entscheidung vom 27. August 2009 gaben die Beschwerdegegnerinnen der Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigten die Verfügung vom 23. Juni 2008. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Berufung an das Obergericht, welcher das Obergericht mit Urteil vom 16. Juni 2010 (ON 8) keine Folge gab. Seine Entscheidung begründete das Obergericht im Wesentlichen wie folgt:
4.1. Umstritten sei zunächst die Abgrenzung zwischen verändertem Sachverhalt einerseits und neuer rechtlicher Beurteilung andererseits. Eine blosse neue rechtliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts würde keine Rentenrevision rechtfertigen; dagegen wäre sie Gegenstand einer Wiedererwägung, die von der Rentenrevision zu unterscheiden sei. Eine Wiedererwägung, wie sie früher auf Art. 90 Abs.2 Bst.c IVV habe gestützt werden können, scheide aus, nachdem der Staatsgerichtshof diese aufgehoben habe. Unter Würdigung der gesamten Aktenlage sei deshalb zu prüfen, ob eine neue ärztliche Stellungnahme zur Arbeitsunfähigkeit einer blossen Neubeurteilung gleichkomme oder einen veränderten Sachverhalt zum Ausdruck bringe. Um einen veränderten Sachverhalt anzunehmen, genüge es nicht, dass in einem Arztbericht der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung angenommene Sachverhalt anders bewertet werde und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen würden als im früheren Verwaltungs- oder Rechtsmittelverfahren. Hierfür bedürfe es neuer Elemente tatsächlicher Natur. Man befinde sich hart an der Grenze der für eine Rentenrevision erforderlichen Veränderung des Sachverhalts, wenn einer versicherten Person neu ein höheres Invalideneinkommen zugemutet werde; dies müsse sich zumindest auf fassbare Anhaltspunkte stützen können. Erleichtert werde die Rentenrevision immerhin dadurch, dass sich ein veränderter Sachverhalt aus dem gesamten anspruchserheblichen Tatsachenspektrum ergeben könne.
4.2. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der Zusprache der ganzen Invalidenrente im Januar 2003 verändert. Die bei der Rentenzusprache im Jahr 2003 vorhandene Dysbalance und die chronische Lumboischialgie bestünden nicht mehr. Gleich geblieben sei die dem Beschwerdeführer attestierte Leistungsfähigkeit (4 Stunden täglich in leidensangepasster Tätigkeit), obwohl die 2003 vorhandene muskuläre Dysbalance nicht mehr nachweisbar sei. Insofern habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers objektiv verändert. Wesentlich sei ferner, dass statt der früher diagnostizierten Diskushernie rechts mit Ausstrahlung auf das rechte Bein, die nicht mehr gegeben sei, eine chronische Lumboischialgie links bei Diskushernie L4/5 vorliege. Sei eine chronische Lumboischialgie rechts nicht mehr vorhanden, so könne dies nicht mit der neu aufgetretenen chronischen Lumboischialgie links gleichsam "kompensiert" werden.
4.3. Ein Grund zur Rentenrevision liege aber auch dann vor, wenn eine neue Berechnung des Invaliditätsgrades angewendet werde, so dass sich der Invaliditätsgrad wesentlich verändere. 2003 sei das Invalideneinkommen noch aufgrund von Einschätzungen des Berufsberaters bemessen worden. Seit mehreren Jahren geschehe dies nach der LSE. Die frühere Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung lasse sich aus der Sicht der heutigen Rechtsprechung nicht mehr vertreten und hätte eine rechtsungleiche Privilegierung des Antragstellers gegenüber anderen versicherten Personen mit gleicher körperlicher Behinderung zur Folge. Nach einer Auswertung aller Rentenrevisionen der Jahre 2008 und 2009 würden keine Invalidenrenten mehr aufgrund von Einschätzungen des Berufsberaters ausgerichtet. Möglicherweise seien allerdings einige wenige Rentenrevisionen noch nicht rechtskräftig und einige wenige Rentenverfügungen noch nicht revidiert.
5. Gegen dieses Urteil des Obergerichtes vom 16. Juni 2010 (ON 8) erhob der Beschwerdeführer Revision an den Obersten Gerichtshof, welcher der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 9. März 2011 (ON 16) keine Folge gab. Der Oberste Gerichtshof begründete seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
5.1. Ändere sich bei einer Rente der Grad der Invalidität oder bei einer anderen Dauerleistung der anspruchsbegründende Sachverhalt in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so sei die Leistung nach Art. 66 IVG für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Nach Art. 90 Abs. 2 IVV könne eine Rentenrevision von Amtes wegen durchgeführt werden, unter anderem (Bst. b), wenn Tatsachen oder Massnahmen angeordnet würden, die eine für den Anspruch erhebliche Änderung des Grades der Invalidität oder der anderen der Leistung zugrunde liegenden Anspruchsvoraussetzungen als möglich erscheinen liessen. Art. 90 Abs. 2 Bst. c IVV (LGBl. 2001 Nr.83), wonach eine Rentenrevision auch dann von Amtes wegen durchgeführt werden könne, wenn festgestellt werde, dass der ursprüngliche Beschluss unrichtig gewesen sei, sei vom Staatsgerichtshof mit Urteil vom 21. Mai 2010 zu StGH 2009/182 als verfassungs- und gesetzwidrig aufgehoben worden.
Nach Art. 105 Abs. 1 LVG sei von Amtes wegen die Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens, falls die Rechtskraft nicht entgegenstehe oder Gesetze nicht eine Ausnahme begründeten, jederzeit zu verfügen, wenn es in hohem Grade wahrscheinlich sei, dass eine erflossene Entscheidung oder Verfügung auf einer falschen Würdigung des Verhandlungsmaterials oder auf Unkenntnis der Behörde von Tatsachen und Beweismitteln beruhe und dass hierdurch eine erhebliche Verletzung öffentlicher, kraft Gesetzes von Amtes wegen zu wahrender Interessen herbeigeführt worden sei. Was diese Interessen angehe, verweise Art. 105 Abs. 1 LVG auf Art. 106 LVG (Nichtigerklärung [Kassation]).
Nach Art. 106 Abs.1 Bst. a LVG seien Verfügungen oder Entscheidungen nichtig zu erklären, "zwecks Beseitigung einer erheblichen Verletzung öffentlicher Rechte oder Interessen, welche gemäss den das Verwaltungsverfahren zwingend regelnden Rechtsvorschriften oder sonst nach der Verfassung, den Gesetzen oder gültigen Verordnungen unbedingt zu beachten sind".
5.2. Das schweizerische Recht kenne inhaltlich ähnliche Regelungen. Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (CH-ATSG) werde die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbeziehers erheblich ändere. Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG werde auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert habe. Zum Verständnis der liechtensteinischen Regelungen dürfe und solle deshalb - weil und soweit sie der schweizerischen Regelung inhaltlich entsprächen - schweizerische Lehre und Rechtsprechung beigezogen werden. Im Vordergrund stehe dabei die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes als des Höchstgerichtes; darauf beriefen sich sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerinnen. Denn nach mehrfach bestätigter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes solle übernommenes Recht in Liechtenstein so gelten, wie es im Ursprungsland, hier: in der Schweiz, tatsächlich gelte (Law in Action). Darauf habe der liechtensteinische Gesetzgeber sein eigenes Recht ausrichten wollen. Tatsächlich gelte übernommenes Recht im Ursprungsland so, wie die Höchstgerichte es anwenden würden. An der Rechtsprechung der Höchstgerichte orientiere sich der Oberste Gerichtshof denn auch regelmässig, wobei er sich vorbehalte, bei triftigen Gründen davon abzuweichen. Mit StGH 2002/88 habe der Staatsgerichtshof diese Rechtsprechung erörtert und gebilligt.
5.3. Zu beurteilen sei im gegenständlichen Fall als Erstes, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleichszeitraum dermassen verbessert habe, dass sein körperliches Leistungsvermögen auf dem ihm offen stehenden allgemeinen Arbeitsmarkt ermögliche, höhere Einkünfte zu erzielen, als dies bei der Zusprache der ganzen Invalidenrente der Fall gewesen sei. Hierfür bedürfe es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die zum damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen seien oder diesen verändert hätten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 6. Juni 2004 [I 663/03] Erw.4.2). Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei "wenn auch bei geringfügiger geänderter medizinischer Diagnostik eine Verschlechterung der Leistungsfähigkeit bestätigt" worden. Nach dem Gesamtgutachten von Dr. F vom 21. Januar 2009, dessen Beweiswert der Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt habe, habe Dr. F, in Übereinstimmung mit der orthopädischen Beurteilung auch aus nervenärztlicher Sicht leichte und selten mittelschwere Arbeiten in möglichst häufig wechselnder Körperhaltung, kein Bücken und nur manchmal Tätigkeiten über Kopfhöhe, für möglich erachtet. Eine ähnliche Beurteilung der restlichen Arbeitsfähigkeit fände sich allerdings bereits im Bericht der Ergonomieabteilung der Klinik L vom 4. Juni 2002. Wie das Obergericht demnach zutreffend erwogen habe und die Beschwerdegegnerinnen zutreffend eingewendet hätten, habe sich der Sachverhalt im Vergleichszeitraum verändert. Zwar genüge es für eine Rentenrevision, dass sich Tatsachen aus dem gesamten anspruchserheblichen Spektrum geändert hätten; nicht erforderlich sei, dass genau die veränderten Tatsachen zur Rentenrevision geführt hätten (Ulrich Meyer, [Schweizerisches] Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [2. A. Zürich/Basel/Genf 2010], 382). Nach der neuen Praxis hätte allerdings das körperliche Leistungsvermögen des Beschwerdeführers auf dem ihm offen stehenden allgemeinen Arbeitsmarkt bereits vor der festgestellten Veränderung ermöglicht, höhere Einkünfte zu erzielen, als dies bei der Zusprache der ganzen Invalidenrente angenommen worden sei.
5.4. Zu beurteilen sei deshalb als Zweites, ob die von den Beschwerdegegnerinnen thematisierte neue Praxis, um das hypothetische Invalideneinkommen zu bemessen, die gegenständliche Rentenrevision rechtfertige. Denn eine Änderung der Bemessungsmethode könne, auch bei gleich bleibendem Gesundheitsschaden und bei unveränderten erwerblichen Auswirkungen, eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrads mit sich bringen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar [2. A.], Zürich/Basel/Genf 2009, Rz.14 ff. bes. Rz.20 zu Art.17 CH-ATSG). Nach einem von beiden Parteien zitierten Urteil des schweizerischen Bundesgerichtes vom 26. März 2009 zu Art. 17 ATSG (auszugsweise veröffentlicht in: BGE 135 V 201 ff.) sei eine rechtskräftige Verfügung über eine Dauerleistung nur ausnahmsweise zu Ungunsten der versicherten Person an eine geänderte Gerichtspraxis anzupassen. Eine Ausnahme setze zunächst voraus, dass die neue Praxis eine allgemeine Verbreitung erfahre. Sodann setze sie voraus, dass die frühere Praxis nur noch auf einige wenige Personen Anwendung finde, so dass diese als in stossender Weise privilegiert erschienen oder dass sich die damalige Leistungszusprechung aus der Sicht der neuen Praxis schlechterdings nicht mehr vertreten lasse. Begründet werde diese Rechtsprechung damit, dass die Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und des Vertrauens auf die Weitergewährung einmal zugesprochener staatlicher Leistungen mit dem öffentlichen Interesse an einer gesetzmässigen und sachlich vertretbaren Durchführung der Versicherung in ein Spannungsverhältnis treten könnten. Dieser Konflikt sei durch eine wertende Abwägung der betroffenen Interessen zu lösen. Auch die Gerichtspraxis zum Sozialversicherungsrecht beruhe somit letztlich auf einer Interessenabwägung. Da eine Rechtsprechungsänderung im Sozialversicherungsrecht oft eine Vielzahl von Fällen beschlage, welche in Bezug auf die konkreten Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich gleich gelagert seien, komme dem Gebot rechtsgleicher Behandlung der von einer allfälligen Rentenanpassung betroffenen Personen erhebliches Gewicht zu. Die "typische" sozialversicherungsrechtliche Ausgangslage verlange eine einheitliche Lösung für alle betroffenen Personen. In diesem Zusammenhang komme bei Rentenaufhebungen oder -herabsetzungen, wo zusätzlich zum Aspekt der Rechtssicherheit auch jener des erweckten Vertrauens eine Rolle spiele, in aller Regel den für eine Weiterausrichtung sprechenden Aspekten mehr Gewicht zu als der Gleichbehandlung der Rentenbezüger mit Personen, welche noch keine Rente beziehen würden, sondern eine solche erst beantragt hätten. Um eine Anpassung zu rechtfertigen, genüge es nicht, dass die geänderte Rechtsprechung allgemeine Verbreitung finde, denn dies treffe bei einer bundesgerichtlichen Praxisänderung im Bereich des Sozialversicherungsrechts regelmässig zu. Liesse man die allgemeine Verbreitung genügen, würde daher die Anwendung der neuen Praxis auf laufende, rechtskräftig festgelegte Dauerleistungen zur Regel. Diese Konsequenz wäre sachlich nicht gerechtfertigt. Sie entspreche auch nicht der bisherigen Judikatur, welche durchwegs den Ausnahmecharakter einer derartigen Anpassung betont habe. Um eine solche zu begründen, müssten zusätzlich zur allgemeinen Verbreitung der neuen Praxis qualifizierende Elemente gegeben sein, welche deren Nichtanwendung auf laufende Leistungen unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit als stossend erscheinen liessen. Ein derartiges Element liege vor, wenn die frühere Praxis nur noch auf einige wenige Personen Anwendung finde, so dass diese als privilegiert (oder diskriminiert) erscheinen würden, sowie wenn sich die damalige Leistungszusprechung aus der Sicht der neuen Praxis schlechterdings nicht mehr vertreten lasse.
5.5. Als dem Beschwerdeführer am 4. April 2003 eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden sei, sei das hypothetische Invalideneinkommen lediglich aufgrund von Einschätzungen des Berufsberaters bemessen worden. Nach ständiger neuer Praxis, die allgemeine Verbreitung gefunden habe, geschehe dies nach der LSE. Aus den Zusammenstellungen der Rentenrevisionen 2008 und 2009 ergebe sich, dass die alte Praxis, wonach das hypothetische Invalideneinkommen aufgrund von Einschätzungen des Berufsberaters bemessen worden sei, nur noch wenige versicherte Personen betreffe; in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle werde das hypothetische Invalideneinkommen nach der LSE bemessen. In den meisten sozialversicherungsrechtlichen Fällen, die der Oberste Gerichtshof in den letzten Jahren zu beurteilen gehabt habe, habe einem Begehren auf Ausrichtung einer (höheren) Invalidenrente vorab deshalb nicht entsprochen werden können, weil die - unter den Gesichtspunkten der Rechtssicherheit und der Rechtsgleichheit zutreffende - Bemessung des hypothetischen Invalideneinkommens nach der LSE keinen Invaliditätsgrad ergeben habe, der zu einer (höheren) Invalidenrente berechtige habe. Wer deshalb heute noch eine Invalidenrente beziehe, ohne dass das hypothetische Invalideneinkommen nach der LSE oder nach einer gleichwertigen Lohnstatistik bemessen worden sei, erscheine - gerade auch mit Blick auf die zunehmenden invalidenversicherungsrechtlichen Fälle, die sich alle nach der neuen Praxis beurteilten - als stossend privilegiert.Nach der neuen Praxis sei zur Festsetzung des hypothetischen Invalideneinkommens auf die LSE oder eine gleichwertige Lohnstatistik abzustellen, wenn kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben sei. Soweit die Invalidenversicherung auf Hypothesen angewiesen sei, würden die Gesichtspunkte der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit gegenüber der Individualgerechtigkeit in den Vordergrund rücken. Auf diesem Ansatz beruhe die neue, bereits seit Jahren geltende Praxis (stellvertretend: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 6. April 2006 zu Sv.2005.3, Erw. 27, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2007, 51, Erw. 27). Die massgebenden Voraussetzungen, um eine rechtskräftige Verfügung ausnahmsweise zu Ungunsten der versicherten Person an eine geänderte Gerichtspraxis anzupassen, seien hier demnach im wiedergegebenen Sinn erfüllt. Die neue Praxis zur Bemessung des hypothetischen Invalideneinkommens lasse sich auch nicht vergleichen mit der neuen Praxis bei der Beurteilung somatoformer Schmerzstörungen (BGE 130 V 352), auf die sich der Beschwerdeführer bezogen habe. Denn diese erfülle die massgebenden Voraussetzungen gerade nicht. Deshalb anerkenne das schweizerische Bundesgericht diese neue Praxis in einem Urteil vom 26. März 2009 (auszugsweise veröffentlicht in: BGE 135 V 102 Erw. 7, S. 211 ff.) nicht als Grund für eine Rentenrevision: Im Sinn dieser Erwägungen erweise sich die Revision demnach als nicht berechtigt, so dass ihr spruchgemäss keine Folge zu geben sei.
6. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 9. März 2011 (ON 16) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13. April 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte. Geltend gemacht wird die Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör bzw. auf ein fair trial gemäss Art. 31 LV bzw. Art. 6 EMRK, subsidiär die Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 31 LV sowie des Anspruches auf rechtsgenügliche Begründung der Entscheidung nach Art. 43 LV sowie die Verletzung des Anspruches auf willkürfreie Behandlung gemäss Art. 31 LV. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und erkennen, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei, daher das angefochtene Urteil aufheben und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen. Dies alles unter Kostenfolgen für das Land Liechtenstein.
6.1. Zur geltend gemachten Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör bzw. auf ein fair trial gemäss Art. 31 LV bzw. Art. 6 EMRK, subsidiär der Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 31 LV sowie des Anspruches auf rechtsgenügliche Begründung der Entscheidung nach Art. 43 LV führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus:
Das rechtliche Gehör sei das grundlegende Element des "fair trial". Der Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf ein fair trial gemäss Art. 6 EMRK werde dann verletzt, wenn eine unterinstanzliche Entscheidung zum Nachteil einer Verfahrenspartei abgeändert und dieser nicht vorgängig Gelegenheit gegeben werde, sich zu der von der Rechtsmittelinstanz vertretenen Rechtsauffassung zu äussern. Die Judikatur spreche hier von einem so genannten Überraschungsurteil (StGH 2008/45, Erw. 2.1., mit Hinweis auf weitere Judikatur des Staatsgerichtshofes).
Mit dem bekämpften Urteil werde der Beschwerdeführer mit einem Überraschungsurteil konfrontiert. Vorab sei auf die dazu vorliegende, ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu verweisen. Dieser sehe in ständiger Praxis Überraschungsurteile als unzulässig an. Dem Revisionsgericht sei es verwehrt, für die rechtliche Beurteilung der Streitsache Rechtsgründe heranzuziehen, die mit den Parteien noch nicht erörtert worden seien. Entgegen seiner eigenen Praxis und Judikatur erlasse der Oberste Gerichtshof gegenständlich ein solches Überraschungsurteil und stütze dieses auf Rechtsgründe, welche von ihm selbst erstmals thematisiert worden seien und nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Entscheidungen und Verfahren gewesen seien, dies aus folgenden Gründen:
Die Invalidenversicherung habe sowohl ihre Verfügung als auch die zur Vorstellung des Beschwerdeführers erlassene Entscheidung damit begründet, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dergestalt verändert habe, dass damit eine ordentliche Rentenrevision nach Art. 66 IVG i. V. m. Art. 90 Abs. 2 IVV begründet werden könne. In seiner Berufung gegen diese Entscheidung habe der Beschwerdeführer gerügt, dass keine solche Gesundheitsveränderung vorliege und keine ordentliche Rentenrevision zulässig sei. Das Obergericht habe seine Berufungsentscheidung ebenfalls dahingehend begründet, dass sich beim Beschwerdeführer der Gesundheitszustand und die Leistungsfähigkeit massgeblich verändert hätten und daher eine ordentliche Rentenrevision nach Art. 66 IVG i. V. m. Art. 90 Abs. 2 IVV zulässig sei. Eine solche ordentliche Rentenrevision nach Art. 66 IVG habe das Obergericht auch deshalb für zulässig angesehen, weil sich die Bemessungsmethode der Invalidenversicherung zum IV-Einkommen durch die Anwendung der LSE-Daten verändert habe. Weder die Invalidenversicherung noch das Obergericht hätten thematisiert oder hätten es ansatzweise für zulässig angesehen, im Fall des Beschwerdeführers eine wiedererwägungsweise Aberkennung oder Herabsetzung der Rente nach Art. 105 LVG auszusprechen. Daher sei die Anwendung von Art. 105 LVG weder vor der Invalidenversicherung noch vor dem Obergericht Thema gewesen, es sei dazu von keiner Seite vorgebracht worden und sei auch vom Obergericht eine solche Rechtsansicht nicht erörtert oder thematisiert worden.
Im bekämpften Urteil habe der Oberste Gerichtshof die vom Beschwerdeführer stets postulierte Rechtsansicht, in seinem Fall sei keine ordentliche Rentenrevision nach Art. 66 IVG zulässig, bestätigt. Der Oberste Gerichtshof komme in seinen Erwägungen zum Ergebnis, dass eine solche Revision aufgrund eines geänderten Zustandsbildes des Beschwerdeführers nicht möglich sei, weil kein solches vorliege. Nachfolgend begründe der Oberste Gerichtshof umfangreich und in Abkehr von der bisherigen Rechtsansicht der Unterinstanzen, dass im Fall des Beschwerdeführers die von der Invalidenversicherung vorgenommene Praxisänderung bei der Bemessung des IV-Einkommens, die Anwendung der LSE-Daten aus der Schweiz, in Anwendung von Art. 105 LVG es gerechtfertigt habe, ausnahmsweise im Rahmen der Wiedererwägung auf die rechtskräftige Verfügung aus 2003, mit der dem Beschwerdeführer eine ganze IV-Rente zuerkannt worden sei, zurückzukommen und diese im Sinne einer Herabsetzung der Rente abzuändern. Dabei gehe der Oberste Gerichtshof ausführlich auf alle Tatbestandsmerkmale, welche für eine Wiedererwägung nach Art. 105 LVG erfüllt sein müssten, ein und begründe, weshalb er all diese Tatbestandsmerkmale im Fall des Beschwerdeführers als erfüllt erachte. Dabei greife der Oberste Gerichtshof teilweise auf einen Sachverhalt in den Akten zurück, der vor den Unterinstanzen weder Gegenstand der Entscheidung gewesen sei noch in irgendeiner Weise näher erörtert worden sei. Abschliessend sehe der Oberste Gerichtshof sodann die Herabsetzung der Rente des Beschwerdeführers im Rahmen der Wiedererwägung nach Art. 105 LVG auf Basis der Praxisänderung der Invalidenversicherung bei Ermittlung des IV-Einkommens als gerechtfertigt an.
Mit diesem Vorgehen konfrontiere der Oberste Gerichtshof den Beschwerdeführer mit einem Überraschungsurteil. Der Beschwerdeführer habe in den unterinstanzlichen Verfahren keine Möglichkeit gehabt, sich zu der erstmals vom Obersten Gerichtshof geäusserten Rechtsansicht, gegenständlich sei eine Rentenherabsetzung im Rahmen der Wiedererwägung nach Art. 105 LVG zulässig, weil die Invalidenversicherung ihre Praxis bei der Bemessung des IV-Einkommens geändert habe, zu äussern, dazu Stellung zu beziehen und weitergehende Anträge zu stellen. Insbesondere zu den vom Obersten Gerichtshof als erfüllt erachteten Tatbestandsmerkmalen für die Erfüllung von Art. 105 LVG, die der Oberste Gerichtshof mit bislang nicht näher thematisiertem Sachverhalt untermauere, habe sich der Beschwerdeführer nicht äussern oder weitergehende Anträge stellen können. Dem Beschwerdeführer sei es damit nicht möglich gewesen, sich im Verfahren zu der erstmals vom Obersten Gerichtshof ins Treffen geführten Rechtsansicht zu äussern. Dadurch habe der Oberste Gerichtshof den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK verletzt. Zudem sei mit diesem Vorgehen subsidiär auch der allgemeine Gleichheitssatz sowie der Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung verletzt worden, weil der Oberste Gerichtshof entgegen seiner seit Jahren vertretenen und veröffentlichten Rechtsansicht zur Abweisung der Revision des Beschwerdeführers Rechtsgründe herangezogen habe, die mit den Parteien nicht erörtert worden seien. Damit behandle der Oberste Gerichtshof den Beschwerdeführer ungleich, ebenso lasse er eine nachvollziehbare Begründung dafür vermissen, weshalb im Fall des Beschwerdeführers eine Ausnahme von der zitierten, ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes und damit eine Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers gerechtfertigt sei.
6.2. Zur gerügten Verletzung des Willkürverbots bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor:
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liege Willkür dann vor, wenn bei einer Entscheidung die sachliche Begründung fehle, wenn sie nicht vertretbar und somit stossend sei. Willkür in der Gesetzesanwendung liege in ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes dann vor, wenn eine Vorschrift offensichtlich falsch ausgelegt werde, also im Anwendungsfall qualifiziert unsachlich, grob verfehlt oder denkunmöglich angewendet werde.
Die bereits gerügten Grundrechtsverletzungen würden jeweils gleichzeitig eine Verletzung des Willkürverbots darstellen.
Willkürlich sei unabhängig davon aber auch die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes. Im Fall des Beschwerdeführers sei eine wiedererwägungsweise Herabsetzung der IV-Rente nach Art. 105 LVG, sohin ein Eingriff in eine rechtskräftige Entscheidung aus 2003, deswegen zulässig, weil die Invalidenversicherung ihre Praxis bei der Bemessung des IV-Einkommens geändert habe. Es sei willkürlich, hier eine gefestigte und anerkannte Praxisänderung anzunehmen, nachdem auch dem Obersten Gerichtshof aus verschiedensten anderen Sozialrechtsfällen bekannt sei, dass die Frage der Anwendung der LSE-Daten in Liechtenstein zwar von der Invalidenversicherung praktiziert werde, dazu aber noch keine Entscheidung des Staatsgerichtshofes vorliege, ob diese Praxis angesichts der zwischenzeitlich vorliegenden liechtensteinischen Lohnstatistik grundrechtskonform sei. Zu dieser Frage würden derzeit mehrere Beschwerden vor dem Staatsgerichtshof behängen, was dem Obersten Gerichtshof natürlich bekannt sei.
Es erweise sich daher als willkürlich, wenn der Oberste Gerichtshof ausführe, dass diese Praxis eine "allgemeine Verbreitung" erfahren habe und sich die vormalige Praxis aus Erwägungen der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit nicht mehr vertreten lasse, zumal damit eine unzulässige Privilegierung des Beschwerdeführers anzunehmen sei. Nachdem diese Praxis der Invalidenversicherung strittig sei, der Staatsgerichtshof in seinem Urteil zu StGH 2007/147 die verfassungsrechtliche Problematik zu dieser Praxis angedeutet habe und bislang noch gar nicht entschieden worden sei, ob diese Praxis grundrechtskonform sei, könne auch nicht unterstellt werden, dass die Anwendung der LSE-Daten in Liechtenstein eine derartige "allgemeine Verbreitung" erfahren habe, dass darauf gründend im Rahmen der Wiedererwägung in eine bestehende, rechtskräftige Entscheidung zugunsten des Beschwerdeführers eingegriffen werden dürfe, um seine seit Jahren ausgerichteten Rentenleistungen herabzusetzen.
7. Die Beschwerdegegnerinnen erstatteten mit Schriftsatz vom 16. Mai 2011 eine Gegenäusserung, mit welcher sie die Abweisung der Beschwerde beantragten.
7.1. Zum Beschwerdegrund der Verletzung des Anspruches auf Schutz des rechtlichen Gehörs bzw. auf ein fair trial gemäss Art. 31 LV bzw. Art. 6 EMRK bzw. des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 31 LV führen die Beschwerdegegnerinnen im Wesentlichen Folgendes aus:
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei mit einem Überraschungsentscheid konfrontiert worden, sei entgegenzuhalten, dass schon aus der Entscheidung vom 27. August 2009 hervorgehe, dass die Vergleichseinkommen gemäss heute geltender Praxis der IV nicht mehr aufgrund der Einschätzung des Berufsberaters, sondern mit Hilfe der Lohnstrukturerhebungstabellen des schweizerischen Bundesamtes für Statistik (sog. LSE) ermittelt würden. Zudem sei in der Berufungsmitteilung vom 28. Oktober 2009 ausführlich ausgeführt worden, warum der Invaliditätsgrad heute in Anwendung der LSE berechnet werde. Auch im Urteil des Obergerichtes vom 16. Juni 2010 zu Sv.2009.47 seien in den Entscheidungsgründen entsprechende Gründe dargelegt worden. Es könne daher nicht die Rede von einem Überraschungsentscheid sein. Auch gemäss schweizerischer Rechtsprechung wäre es im vorliegenden Verfahren nicht erforderlich gewesen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren, weil die Wiedererwägung im Revisionsverfahren durch Anwendung der LSE anstatt der Angaben des Berufsberaters in Bezug auf die Höhe des Invalideneinkommens schon thematisiert worden sei.
7.2. Zur gerügten Verletzung des Willkürverbots bringen die Beschwerdegegnerinnen im Wesentlichen Folgendes vor:
Der Beschwerdeführer führe aus, dass die Frage der Anwendung der LSE-Daten in Liechtenstein noch nicht abschliessend vom Staatsgerichtshof entschieden worden sei. Bis anhin habe der Staatsgerichtshof lediglich insofern über die Anwendung der LSE entschieden, als dies Streitgegenstand der konkreten Verfahren gewesen sei. Insofern habe noch keine Notwendigkeit bestanden, einen Grundsatzentscheid zu treffen. Einen solchen habe aber in der Zwischenzeit der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 4. Februar 2011 zu Sv.2009.44 gefällt. Allerdings sei dieses Urteil noch nicht rechtskräftig. Aus dem besagten Urteil des Obersten Gerichtshofes gehe klar hervor, dass es richtig sei, die LSE-Daten auch in Liechtenstein anzuwenden, insbesondere betone der Oberste Gerichtshof, dass die Anwendung der LSE-Daten zu gerechteren, da differenzierten, Ergebnissen führe.
8. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 21. April 2011 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlungen vom 26. September 2011 und vom 24. Oktober 2011 wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 9. März 2011, Sv.2009.47-16, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör bzw. auf ein faires Verfahren gemäss Art. 31 LV bzw. Art. 6 EMRK, subsidiär die Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 31 LV sowie des Anspruches auf rechtsgenügliche Begründung der Entscheidung nach Art. 43 LV sowie des Willkürverbots.
3. Der Beschwerdeführer fühlt sich im Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf ein faires Verfahren gemäss Art. 31 LV bzw. Art. 6 EMRK, subsidiär im Recht auf den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 31 LV sowie im Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung der Entscheidung nach Art. 43 LV verletzt, da er durch das angefochtene Urteil mit einem Überraschungsentscheid konfrontiert sei. Der Oberste Gerichtshof stütze sein Urteil auf Rechtsgründe, welche von ihm selbst erstmals thematisiert worden seien und nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Entscheidungen und Verfahren gewesen seien. Weder die Invalidenversicherung noch das Obergericht hätten thematisiert oder hätten es ansatzweise für zulässig angesehen, im Fall des Beschwerdeführers eine wiedererwägungsweise Aberkennung oder Herabsetzung der Rente nach Art. 105 LVG auszusprechen. Daher sei die Anwendung von Art. 105 LVG weder vor der Invalidenversicherung noch vor dem Obergericht Thema gewesen, es sei dazu von keiner Seite vorgebracht worden und sei auch vom Obergericht eine solche Rechtsansicht nicht erörtert oder thematisiert worden.
3.1. Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 31 Abs. 1 LV ab. Wesentlicher Gehalt des Grundrechtes auf rechtliches Gehör ist, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten (StGH 2007/30, Erw. 2.1; StGH 2007/88, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/5, Erw. 2.2.1; StGH 2010/40, Erw. 2.1; StGH 2010/59, Erw. 4.1), was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss (StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]; StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79, Erw. 2.1]). Gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann daher auch ein Überraschungsurteil den Gehörsanspruch verletzen, wenn der Beschwerdeführer keine Gelegenheit hatte, sich zu der für ihn überraschenden Rechtsansicht einer Letztinstanz zu äussern (StGH 2005/71, Erw. 5.4; StGH 2006/1, Erw. 3; StGH 2006/46, Erw. 2; StGH 2008/134, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist auch wesentlicher, wenn auch nicht ausschliesslicher Inhalt des Rechts auf ein faires Verfahren, welches der Beschwerdeführer durch das von ihm behauptete Überraschungsurteil ebenfalls verletzt sieht.
In seiner bisherigen, zwangsläufig einzelfallbezogenen Judikatur hat der Staatsgerichtshof eine grundsätzlich restriktive Praxis bei der Qualifikation einer Entscheidung als Überraschungsurteil geübt. Ein Überraschungsurteil liegt beispielsweise nicht vor, wenn das im Instanzenzug übergeordnete Gericht eine idente Entscheidung wie das untergeordnete Gericht getroffen und dabei im Wesentlichen dieselbe Begründung vorgenommen hat (StGH 2007/96, Erw. 3.2). Aber auch eine andere Begründung macht eine Entscheidung für sich allein noch nicht zum Überraschungsurteil, wenn die Entscheidung des im Instanzenzug vorgelagerten Gerichtes bestätigt wird (StGH 2006/46, Erw. 2). Kein Überraschungsurteil liegt auch vor, wenn der Beschwerdegegner die betreffende Rechtsmeinung im Verfahren bereits vertreten hat (StGH 2006/1, Erw. 3). Schliesslich handelt es sich auch dann nicht um ein Überraschungsurteil, wenn der Beschwerdeführer damit rechnen musste, dass, wenn das Gericht die Argumente der Vorinstanz nicht teilt, eine andere bisher nicht behandelte, aber für die Entscheidung massgebliche Frage prüfen werde (StGH 2008/45, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
3.2. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes die bei ihm angefochtene Entscheidung des Obergerichtes bestätigt hat. Bereits unter diesem Aspekt kann ein Überraschungsurteil daher nur noch unter besonderen Umständen vorliegen.
Nun weisen jedoch die Beschwerdegegnerinnen darauf hin, dass die Heranziehung der Daten der Lohnstrukturerhebungstabellen des schweizerischen Bundesamtes für Statistik (sog. LSE-Daten) schon in der Entscheidung der Beschwerdegegnerinnen vom 27. August 2009 angesprochen worden sei und die Beschwerdegegnerinnen dies auch als Eventualargument für die Herabsetzung der Invalidenrente in der Berufungsmitteilung angeführt hätten. Schliesslich habe auch das Obergericht in seiner Entscheidung als Eventualbegründung angeführt, dass eine Dauerleistung ausnahmsweise zu Ungunsten der versicherten Person abänderbar sei und dabei auf die später vom Obersten Gerichtshof herangezogenen, seine Entscheidung tragenden Gründe bereits rekurriert.
Mit diesem Vorbringen sind die Beschwerdegegnerinnen im Recht. So verweist das Obergericht darauf, dass die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhaltes Gegenstand der Wiedererwägung als eines von der Rentenrevision zu unterscheidenden Abänderungsgrundes sei und verweist dabei auf StGH 2009/182 sowie Art. 105 LVG. In dieser Entscheidung hatte der Staatsgerichtshof Art. 90 Abs. 2 Bst. c IVV als gesetz- und verfassungswidrig aufgehoben und festgehalten, dass die Korrektur einer ursprünglich unrichtigen Entscheidung nach Art. 105 LVG zu beurteilen sei. Was die Frage der Bemessung des Invalidenlohnes betrifft, so führte bereits das Obergericht aus, dass dessen Bemessung nunmehr nach der neuen Praxis auf Grund der LSE-Daten erfolgt.
3.3. Gerade im Lichte der oben relevierten bisherigen Judikatur des Staatsgerichtshofes kann dann, wenn ein Argument im bisherigen Verfahren mehrfach zur Sprache kam, keineswegs mehr von einem Überraschungsurteil die Rede sein. Somit liegt im konkreten Fall eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör nicht vor. Insoweit ist im Weiteren auch keine Verletzung des Anspruches auf ein faires Verfahren oder ein in die Grundrechtssphäre reichender Begründungsmangel ersichtlich.
4. Der Beschwerdeführer fühlt sich weiters in seinem Recht auf willkürfreie Behandlung verletzt, zum einen aus den Gründen, die bereits unter der im vorangegangenen Punkt behandelten Grundrechtsverletzung releviert worden waren, zum anderen aus folgenden Gründen:
Willkürlich sei auch die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes, im Fall des Beschwerdeführers sei eine wiedererwägungsweise Herabsetzung der IV-Rente nach Art. 105 LVG, sohin ein Eingriff in eine rechtskräftige Entscheidung aus 2003, deswegen zulässig, weil die Invalidenversicherung ihre Praxis bei der Bemessung des IV-Einkommens geändert habe. Es sei dem Obersten Gerichtshof aus verschiedensten anderen Sozialrechtsfällen bekannt, dass die Frage der Anwendung der LSE-Daten in Liechtenstein zwar von der Invalidenversicherung praktiziert werde, dazu aber noch keine Entscheidung des Staatsgerichtshofes vorliege, ob diese Praxis angesichts der zwischenzeitlich vorliegenden liechtensteinischen Lohnstatistik grundrechtskonform sei. Zu dieser Frage würden derzeit mehrere Beschwerden vor dem Staatsgerichtshof behängen, was dem Obersten Gerichtshof bekannt sei.
4.1. Der Staatsgerichtshof anerkennt das Willkürverbot als eigenständiges ungeschriebenes Grundrecht (StGH 2003/35, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4 ff.]). Eine Verletzung des Willkürverbotes wird dabei aber nicht schon dann angenommen, wenn eine Entscheidung als unrichtig zu qualifizieren ist. Die Verfassungsmässigkeit ist gewahrt, wenn sich die Entscheidung auf vertretbare Gründe stützt. Wenn allerdings eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist, liegt Willkür vor (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/114, Erw. 2.1).
4.2. Der Beschwerdeführer erachtet es als willkürlich, dass der Oberste Gerichtshof seine Entscheidung auf Art. 105 LVG stützt. Der Staatsgerichtshof hat in StGH 2009/182 festgehalten, dass diese Bestimmung (Wiedererwägung) zur Anwendung gelangen kann, wenn sich die ursprüngliche Rentenentscheidung als unrichtig erweist. Auch wenn der Oberste Gerichtshof auch auf Art. 105 LVG Bezug nimmt, so stützt er seine Entscheidung unter eingehender Heranziehung schweizerischer Judikatur und Lehre letztlich darauf, dass ein - auf Grund der neuen Praxis der Bemessung des Invalidenlohnes - neuer Sachverhalt gegeben sei. Ein solcher neuer Sachverhalt ist jedoch, wie aus StGH 2009/182 hervorgeht, nicht auf der Basis von Art. 105 LVG, sondern auf der Grundlage des Art. 66 IVG i. V. m. Art. 90 Abs. 2 Bst. b IVV zu beurteilen. Diese Bestimmungen hat der Oberste Gerichtshof ebenfalls heranzogen und mit der insoweit ähnlichen Schweizerischen Rechtslage verglichen.
4.3. Der Oberste Gerichtshof greift zur Beurteilung, ob eine Wiedererwägung im Sinne des Art. 105 LVG zulässig ist, auf die schweizerische Rechtsprechung zurück, welche "inhaltlich ähnliche Regelungen" aufweise. Er verweist dazu auf Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Die vom Obersten Gerichtshof dazu zitierten Bestimmungen sind nun freilich keine ähnlichen Regelungen gegenüber Art. 105 LVG, da sie sich auf eine Rentenrevision auf Grund eines nachträglich geänderten Sachverhaltes beziehen. Insoweit ähneln sie vielmehr dem vom Obersten Gerichtshof in seiner Entscheidung ebenfalls herangezogenen Art. 66 IVG, wonach dann, wenn sich bei einer Rente der Grad der Invalidität oder bei einer anderen Dauerleistung der anspruchsbegründende Sachverhalt in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert, die Leistung nach Art. 66 IVG für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben ist.
4.4. Der Oberste Gerichtshof erblickt nun in einer Änderung der Bemessungsmethode eine Änderung der anspruchsbegründenden Tatsachen. Er begründet dies unter Heranziehung schweizerischer Judikatur und Literatur zu Art. 17 ATSG. Da die Rechtslage in Liechtenstein (Art. 66 IVG) insoweit tatsächlich vergleichbar ist, ist dieses Vorgehen grundsätzlich willkürfrei. Der Oberste Gerichtshof begründet in der Folge, weshalb das von beiden Parteien zitierte Urteil BGE 135 V 201 auf den vorliegenden Fall Anwendung zu finden habe. Tragende Begründung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes bildet in der Folge das Argument, dass, wer heute noch eine Invalidenrente beziehe, ohne dass das hypothetische Invalideneinkommen nach der LSE oder nach einer gleichwertigen Lohnstatistik bemessen worden sei, gerade auch mit Blick auf die zunehmenden invalidenversicherungsrechtlichen Fälle, die alle nach der neuen Praxis beurteilt würden, als stossend privilegiert erweise. Die Tatsache, dass die alte Praxis, wonach das hypothetische Invalideneinkommen auf Grund von Einschätzungen des Berufsberaters bemessen wurde, nur noch wenige versicherte Personen betrifft, begründet der Oberste Gerichtshof durch Hinweis auf die Zusammenstellungen der Rentenrevisionen 2008 und 2009.
4.5. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes sowie von Treu und Glauben und dem daraus abgeleiteten Vertrauensgrundsatz (vgl. StGH 2008/129, Erw. 2.1 mit weiteren Nachweisen) dem Vertrauen der Betroffenen in die Bestandssicherheit einer einmal gewährten Invalidenrente, sofern sich hinsichtlich des Gesundheitszustands des Betroffenen keine Änderungen ergeben haben, grosse Bedeutung beizumessen. Ein Eingriff in eine einmal gewährte Rente bedarf daher einer besonderen sachlichen Rechtfertigung.
Das schweizerische Bundesgericht hat gerade in der zuvor zitierten Entscheidung ausgesprochen, dass bei Rentenaufhebungen oder -herabsetzungen, wo zusätzlich zum Aspekt der Rechtssicherheit auch jener des erweckten Vertrauens eine Rolle spielt, in aller Regel den für eine Weiterausrichtung sprechenden Aspekten mehr Gewicht zukommt als der Gleichbehandlung der Rentenbezüger mit Personen, welche noch keine Rente beziehen, sondern eine solche erst beantragt haben (BGE 135 V 201, S. 210). Das schweizerische Bundesgericht weist auch zu Recht darauf hin, dass jede Praxisänderung in der Tendenz darauf hinausläuft, allgemein verbreitet zu werden. Liesse man die allgemeine Verbreitung genügen, würde daher die Anwendung der neuen Praxis auf laufende, rechtskräftig festgelegte Dauerleistungen zur Regel.
4.6. Der Staatsgerichtshof schliesst nicht aus, dass es auch im liechtensteinischen Sozialversicherungsrecht Fälle geben kann, in denen unter Anwendung der vom Obersten Gerichtshof zitierten Judikatur des schweizerischen Bundesgerichtes Eingriffe in bestehende Rentenverfügungen zulässig sind, weil sie deren Empfänger in unvertretbarer Weise privilegieren. Dabei gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass in einem Kleinstaat wie Liechtenstein die absolute Zahl der Rentenbezieher im Vergleich zur Schweiz oder auch Österreich äusserst niedrig ist. Dies bedeutet aber auch, dass der vom schweizerischen Bundesgericht angesprochene Fall, dass nur einzelne Rentenbezieher vorhanden sind, bei denen eine bestimmte Praxis nicht oder nicht mehr zur Anwendung gelangt, viel leichter eintreten kann. Einer unbesehenen Anwendung der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes sind daher unter diesem Aspekt Grenzen gesetzt. Im vorliegenden Fall wäre daher die Tatsache, dass es sich um einen absoluten, in unvertretbarer Weise privilegierten Ausnahmefall handelt, näher zu begründen gewesen. Dies gilt umso mehr als sich beim Betroffenen weder der Gesundheitszustand noch die anzuwendenden Rechtsgrundlagen geändert haben und die seinerzeitige Verfügung völlig rechtskonform war.
Insoweit sich der Oberste Gerichtshof auf die Zusammenstellung der Rentenrevisionen 2008 und 2009 beruft, aus welcher sich ergebe, dass Rentenzusprachen auf Grund der alten Praxis nur noch wenige Personen betreffen würden, ist ihm entgegen zu halten, dass diese der Berufungsmitteilung der Beschwerdegegnerinnen entnommene Darstellung für sich allein nicht aussagekräftig genug ist, um die besondere sachliche Rechtfertigung des Eingriffs zu liefern. Dieses Argument berücksichtigt nämlich nicht den Umstand, dass es möglicherweise deshalb kaum noch Rentenzusprachen auf Grund der Einschätzung des Berufsberaters gibt, weil derartige Renten im Zuge der periodischen Revision in der Vergangenheit entgegen den in der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes aufgezeigten Grundsätzen geändert wurden. Nur dann, wenn sämtliche der angesprochenen Rentenrevisionen auf rechtmässige Weise zustande gekommen sein sollten, könnte ein verfassungskonformer Eingriff in die aufrechte Rentenzusprache überhaupt möglich sein.
Eine Auseinandersetzung mit diesen Aspekten lässt das angefochtene Urteil missen. Insoweit haftet ihm ein Begründungsmangel an, der zu einer Verletzung des verfassungsmässig gewährleisteten Anspruchs auf eine Begründung im Sinne des Art. 43 LV führt. Der Beschwerdeführer hat die hier massgeblichen Erwägungen zwar in seiner Willkürrüge ausgeführt, doch schadet die unrichtige Benennung des gerügten Grundrechts nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nicht. Dieser prüft nämlich die Verletzung eines Grundrechts, wenn dieses zumindest implizit gerügt wurde (StGH 2010/55, Erw. 3.2; StGH 2009/165, Erw. 2.2; StGH 2009/75, Erw. 3.2.2; StGH 2009/44, Erw. 3.2; StGH 2005/45, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [6, Erw. 4.4]).
4.7. Insoweit der Oberste Gerichtshof wie die Vorinstanzen zur Beurteilung der Richtigkeit der ursprünglichen Entscheidung auf die schweizerischen LSE-Daten zurückgreift, liegt, nachdem der Staatsgerichtshof die Zulässigkeit der Anwendung dieser Daten im Rahmen der Rentenrevision bestätigt hat (StGH 2010/124, Erw. 4.2; StGH 2011/51, Erw. 3.7 und 5.2), kein willkürliches Handeln vor.
4.8. Aufgrund dieser Erwägungen war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben.
5. Dem Beschwerdeführer waren die richtig verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen. Die Gerichtskosten hat das Land zu tragen, da die Beschwerdegegnerinnen bzw. die Invalidenversicherung gemäss Art. 21 IVG unter anderem von sämtlichen Gerichtsgebühren befreit sind (vgl. StGH 1999/4 und StGH 2007/147, Erw. 7 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).