StGH 2011/084
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 24. Oktober 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A
vertreten durch:
Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerin: B
vertreten durch:
Lampert & Schächle Rechtsanwälte AG 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 6. Mai 2011, 01CG.2008.156-51
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 6. Mai 2011, 01 CG.2008.156-51, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'494.80 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen
3. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 2'380.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit einer am 29. Mai 2008 beim Landgericht eingelangten Klage begehrte die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin schuldig zu erkennen, in die Ausfolgung der beim Landgericht zur Aktenzahl 3R NZ.2007.138 erlegten Geldbeträge von EUR 239'094.50 an die Beschwerdeführerin einzuwilligen.
Die Beschwerdeführerin brachte zusammengefasst vor, die K Anstalt mit Sitz in X habe mit der L AG (nachfolgend "L AG") eine Lebensversicherung mit einer Einmalprämie von EUR 478'189.00 abgeschlossen. Versicherungsnehmerin sei die K Anstalt, versicherte Person Dr. C gewesen. Bei Abschluss des Versicherungsvertrages sei vereinbart worden, dass bei Ableben der versicherten Person die Streitteile Anspruch auf je 50 % der Versicherungssumme hätten. In einem von Dr. C und der K Anstalt unterfertigten Schreiben vom 26. April 2007 hätten die Versicherungsnehmerin und die versicherte Person gemeinsam beantragt, die Bezugsberechtigung derart abzuändern, dass hinkünftig die Beschwerdeführerin allein zu 100 % bezugsberechtigt sei. Diese Änderung sei mit Schreiben der L AG vom 26. April 2007 bestätigt worden. Am 27. April 2007 sei Dr. C verstorben. Nach dessen Ableben habe sich die K Anstalt als Versicherungsnehmerin an die L AG gewandt und ersucht, keine Auszahlungen an die Beschwerdeführerin vorzunehmen. Am 31. Mai 2007 habe die Versicherungsnehmerin verlangt, dass die L AG die am 26. April 2007 vorgenommene Änderung der Bezugsberechtigung wieder rückgängig mache. Dies sei dann auch geschehen. Die L AG habe 50 % der Versicherungssumme an die Beschwerdeführerin ausbezahlt. Die weiteren 50 % seien gerichtlich hinterlegt worden. Die Beschwerdegegnerin sei verpflichtet, in die Ausfolgung des Erlages an die Beschwerdeführerin einzuwilligen. Die Beschwerdeführerin habe Anspruch auf diese Ausfolgung, weil nach dem Ableben von Dr. C eine Änderung der Bezugsberechtigung nicht mehr möglich und zulässig gewesen sei.
2. Mit Urteil des Landgerichtes vom 18. November 2008 wies dieses das Klagebegehren zur Gänze ab und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Bei der K Anstalt handle es sich um eine treuhänderisch im Auftrag des am 27. April 2007 an einer Krebserkrankung verstorbenen Dr. C errichtete Anstalt. Dr. C sei alleiniger Gründerrechtsinhaber gewesen. Die Organe E und F mandatsvertraglich an dessen Instruktionen gebunden gewesen. Dr. C sei zwar verheiratet gewesen, habe jedoch seit mehr als drei Jahrzehnten in einer Lebensgemeinschaft mit der Beschwerdeführerin gelebt. Die Beschwerdegegnerin sei seine Tochter und testamentarische Alleinerbin.
Am 12. Dezember 2005 habe die K Anstalt über Vermittlung von Frau D den Abschluss einer Lebensversicherung auf das Leben des Dr. C beantragt. Dieser sei die versicherte Person gewesen, das versicherte Risiko sein Ableben. Im Versicherungsvertrag sei die Anwendung liechtensteinischen Rechts vereinbart worden. Dr. C habe bei Abschluss des Vertrages eine Einmalprämie von EUR 478'189.00 bezahlt. Im Falle seines Ablebens sollte die Versicherungsleistung je zur Hälfte an die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin als Begünstigte ausbezahlt werden. Am 26. April 2007 sei von der L AG ein Nachtrag zur Police ausgestellt worden, wonach die gesamte Versicherungsleistung nunmehr der Beschwerdeführerin und nicht mehr wie bisher den Streitteilen je zur Hälfte hätte zustehen sollen. Zu dieser Änderung sei es deshalb gekommen, weil sich einige Tage vor dem Todestag des Dr. C Frau D telefonisch bei E gemeldet und diesem erklärt habe, sie wolle eine Änderung der Begünstigtenregelung vornehmen. In Zukunft sollte für den Fall des Ablebens von Dr. C die Beschwerdeführerin Alleinbegünstigte sein. E habe dies zur Kenntnis genommen. D habe am 25. April 2007 ein E-Mail an E gesandt, worin ein gescanntes, an die L AG gerichtetes und mit dem 23. April 2007 datiertes maschinengeschriebenes Schreiben von Dr. C eingefügt gewesen sei. Dr. C habe darin ersucht, die Begünstigungsregelung der Lebensversicherung dahin zu ändern, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % als Begünstigte eingesetzt werde. Das Original dieses Schreibens habe D für Dr. C aufgesetzt. Dieser habe es in seiner Wohnung in Y unterschrieben. Die Beschwerdeführerin habe dabei ihr Geburtsdatum korrigiert. E habe dieses E-Mail ausgedruckt, ihm den Firmenstempel der K Anstalt beigesetzt und es als Verwaltungsrat der Anstalt unterzeichnet. Anschliessend habe er eine Kopie dieses Schreibens an die L AG gesandt, welche den festgestellten Nachtrag zur Police erstellt und diesen wiederum an E gesandt habe. Einige Zeit nach dem Ableben von Dr. C seien E Zweifel daran erwachsen, ob dieser zum Zeitpunkt der Abänderung der Begünstigungsregelung noch geschäftsfähig gewesen sei. Nach Durchführung von Erhebungen habe er zwei Faxschreiben an die L AG gesandt, worin er seine Zweifel geäussert und ersucht habe, keine weiteren Auszahlungen an die Beschwerdeführerin zu machen, bis die Angelegenheit geklärt sei. In der Folge habe die L AG einen zweiten Nachtrag zur Versicherungspolice ausgestellt, worin die ursprüngliche Begünstigungsregelung von je 50 % der Streitteile wiederhergestellt worden sei. Schliesslich habe die L AG 50 % der Versicherungssumme an die Beschwerdeführerin ausbezahlt und die weiteren 50 % bei Gericht hinterlegt.
In rechtlicher Hinsicht führte das Landgericht aus, es sei liechtensteinisches Recht anzuwenden. Die Frage, ob der Versicherungsnehmer nach Eintritt des versicherten Risikos, das heisse nach Ableben der versicherten Person, die Begünstigung noch widerrufen könne, sei zu bejahen. Dies entspreche schweizerischer Literatur. Die Änderung der Police, womit die ursprüngliche Begünstigungsregelung wieder hergestellt worden sei, sei daher rechtsgültig zustande gekommen. Die Beschwerdeführerin habe deshalb keinen Anspruch auf Ausfolgung der hinterlegten Versicherungssumme.
3. Einer gegen dieses Urteil des Landgerichtes erhobenen Berufung gab das Obergericht mit Urteil vom 26. November 2009 (ON 32) keine Folge. Begründet wurde dies im Wesentlichen wie folgt:
Für die vom Erstgericht vorgenommene Auslegung spreche der Wortlaut des Art. 76 VersVG. Die Worte "unter Vorbehalt von späteren Verfügungen des Versicherungsnehmers" würden nur dann einen Sinn ergeben, wenn darunter auch solche nach Eintritt des versicherten Ereignisses verstanden würden. Daraus folge, dass der Begünstigte mit Eintritt des Versicherungsfalles zwar ein klagbares Recht gegenüber dem Versicherungsunternehmen erwerbe, dieses jedoch resolutiv bedingt sei durch die Unterlassung des Widerrufs seitens des Versicherungsnehmers. Diese Auslegung korrespondiere auch mit Art. 75 Abs. 1 VersVG, wonach der Versicherungsnehmer unter Lebenden und von Todes wegen frei und somit ohne zeitliche Limitierung über den Versicherungsanspruch verfügen könne. Der Begünstigte habe auch nach Eintritt des Versicherungsfalles ein resolutiv bedingtes Recht, das durch den Widerruf des Versicherungsnehmers aufgelöst werden könne. Nichts anderes sei auch dem Bericht und Antrag der Regierung Nr. 20/2000 zu entnehmen. Darin werde ausgeführt, dass der Versicherungsnehmer die einmal ausgesprochene Begünstigung jederzeit widerrufen könne. Im liechtensteinischen Schuldrecht sei es aufgrund der Privatautonomie ohne Weiteres möglich, jemandem ein Recht unter einer Bedingung oder unter dem Vorbehalt des Widerrufes zu übertragen.
4. Gegen dieses Urteil des Obergerichtes erhob die Beschwerdeführerin Revision an den Obersten Gerichtshof. Dieser wurde jedoch mit Urteil vom 9. April 2010 (ON 41) keine Folge gegeben, was im Wesentlichen wie folgt begründet wurde:
Nach Art. 75 Abs. 1 VersVG (Verfügungsbefugnis des Versicherungsnehmers) könne der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung auch dann, wenn ein Dritter als Begünstigter bezeichnet sei, über den Anspruch aus der Versicherung unter Lebenden und von Todes wegen frei verfügen. Dieses Recht des Versicherungsnehmers (oder seiner Rechtsnachfolger) falle nach Absatz 2 nur dann dahin, wenn er in der Police auf den Widerruf unterschriftlich verzichtet und die Police dem Begünstigten übergeben habe. Ein derartiger Verzicht der Versicherungsnehmerin sei von den Vorinstanzen nicht festgestellt worden. Daher sei zunächst von einer Verfügung der Versicherungsnehmerin über den Anspruch aus der Versicherung auszugehen.
Gemäss Art. 76 VersVG (Direktes Anspruchsrecht des Begünstigten) begründe die Begünstigung "unter Vorbehalt von späteren Verfügungen des Versicherungsnehmers, für den Begünstigten mit Eintritt des versicherten Ereignisses ein eigenes Recht auf den ihm zugewiesenen Versicherungsanspruch." Deshalb stehe die mit dem Versicherungsfall erlangte Rechtsposition des Begünstigten jedenfalls unter dem Vorbehalt von späteren Verfügungen des Versicherungsnehmers. Dem Obergericht sei darin zu folgen, dass diese Worte nur dann einen Sinn ergäben, wenn unter den "späteren Verfügungen" solche nach Eintritt des versicherten Ereignisses verstanden würden. Die Einschränkung des Rechts des Begünstigten hänge nämlich von einer zeitlich späteren Verfügung des Versicherungsnehmers ab, welche wiederum eines Bezugs auf ein bestimmtes Ereignis bedürfe, um die Relation des "Später-Verfügens" herstellen zu können. Dieses Ereignis sei aber nach dieser Bestimmung eindeutig mit dem Eintritt des versicherten Ereignisses definiert.
Damit sei das Recht des Begünstigten mit Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherungsunternehmen gegenüber resolutiv bedingt, stehe also unter der auflösenden Bedingung eines Widerrufs bzw. einer Änderung der Begünstigtenbestimmung durch den Versicherungsnehmer. Ein Rechtsvergleich mit dem schweizerischen Recht erübrige sich in dem Fall, weil die Frage allein schon aus dem Wortlaut des Art. 76 VersVG gelöst werden könne. Im Übrigen könne auch der unterstützenden Argumentation des Obergerichtes, diese Auslegung korrespondiere auch mit Art. 75 Abs. 1 VersVG, wonach der Versicherungsnehmer unter Lebenden und von Todes wegen frei, somit ohne zeitliche Limitierung, über den Versicherungsanspruch verfügen könne, beigepflichtet werden.
5. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes erhob die Beschwerdeführerin Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof. Dieser gab der Individualbeschwerde mit Urteil vom 7. Februar 2011 zu StGH 2010/67 Folge, hob das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes wegen Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurück.
6. Im darauf folgenden zweiten Verfahrensgang gab der Oberste Gerichtshof mit dem nunmehr mit Individualbeschwerde angefochtenen Urteil vom 6. Mai 2011 (ON 51) der Revision der Beschwerdeführerin wiederum keine Folge. Begründet wurde dies im Wesentlichen wie folgt:
Zur Begünstigung führten die Gesetzesmaterialien wie folgt aus:
"Die Art. 74 ff. VersVG regeln die Begünstigung. Mit der Begünstigung verfügt der Versicherungsnehmer über den Versicherungsanspruch; er überträgt diesen auf einen Drittten. Somit hat der Dritte ein eigenes Recht auf den ihm zugewiesenen Versicherungsanspruch. Er kann ihn gegenüber dem Versicherungsunternehmen im eigenen Namen gerichtlich geltend machen. Wenn der Dritte vom Versicherungsnehmer als Begünstigter bezeichnet wird, hat er jedoch zunächst nur eine sog. Anwartschaft. Sie verwandelt sich erst dann in einen klagbaren Versicherungsanspruch, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist. Aus Art. 75 Abs. 1 VersVG ergibt sich, dass der Versicherungsnehmer die einmal ausgesprochene Begünstigung jederzeit widerrufen kann."
Diese Ausführungen der Materialien zeigten zunächst, dass der Widerruf der einmal ausgesprochenen Begünstigung vom Gesetzgeber als "jederzeit" möglich angesehen worden sei, wobei keinerlei Einschränkungen erfolgt seien, ob dieser Widerruf vor Eintritt des versicherten Ereignisses oder nach dessen Eintritt zu erfolgen habe.
Das Landgericht habe bereits auf schweizerische Lehre hingewiesen, nach der bei der Versicherung auf fremdes Leben der Versicherungsnehmer die Begünstigung nach dem Ableben der versicherten Person, somit nach Eintritt des versicherten Ereignisses, jederzeit noch widerrufen könne. Eine faktische Unwiderruflichkeit werde nur für den Fall angenommen, dass das versicherte Ereignis das Ableben des Versicherungsnehmers selbst, nicht also jenes der Drittperson sei, weil das Widerrufsrecht als nicht vermögenswertes Gestaltungsrecht nicht vererbt werde könne. Zum gesetzgeberischen Willen sei überdies auf BuA Nr. 20/2000, 54, Bemerkungen zu Art. 73, zu verweisen, wonach der Erbe des Versicherungsnehmers als "neuer Versicherungsnehmer" in den Vertrag eintrete und damit als neuer Vertragspartner des Versicherungsunternehmens die (widerruflichen) Begünstigungen jederzeit ändern könne. Auch hieraus ergebe sich, dass die Begünstigung offensichtlich auch nach dem Tod des Versicherungsnehmers von dessen Erben noch geändert werden könne.
Es erscheine daher zunächst im Hinblick auf den gesetzgeberischen Willen gesichert, dass nach liechtensteinischem Recht der Versicherungsnehmer auch noch nach dem Tod der Drittperson, auf deren Leben die Versicherung abgeschlossen worden sei, die Begünstigtenregelung abändern könne.
Der Staatsgerichtshof habe in seiner aufhebenden Entscheidung auf die in der Revisionsschrift der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente zur Frage eines allfälligen Durchgriffs verwiesen. Die Revision habe in diesem Zusammenhang gemeint, dass im Hinblick darauf, dass die K Anstalt als Versicherungsnehmerin zur Gänze unter der Kontrolle von Dr. C gestanden habe und dessen Ableben das versicherte Ereignis gewesen sei, in Wirklichkeit kein Versicherungsverhältnis auf fremdes Leben abgeschlossen worden sei. Deshalb sei es gerechtfertigt, die Versicherungsnehmerin mit Dr. C gleichzusetzen und anzunehmen, dass nichts anderes vorliege als eine Lebensversicherung, bei der jene Person, deren Ableben als versichertes Ereignis gelte, gleichzeitig Versicherungsnehmer sei, auch wenn für die Eigenschaft des Versicherungsnehmers eine im Rahmen eines Treuhandverhältnisses vollumfänglich kontrollierte juristischen Person vorgeschoben werde.
Ein derartiger Durchgriff komme indes im gegenständlichen Fall nicht in Frage. Es sei dabei zunächst auf den erwähnten Willen des liechtensteinischen Gesetzgebers zu verweisen. Ein Widerruf der Begünstigung sei danach völlig unabhängig davon, ob es sich beim Versicherungsnehmer um eine natürliche oder juristische Person handle, auch nach Eintritt des versicherten Ereignisses möglich. Ausgehend hiervon könnte allerdings die von der Revision relevierte Frage eines Durchgriffs ohnehin keine geänderte Beurteilung hervorrufen, weil der Widerruf einer versicherungsrechtlichen Begünstigung grundsätzlich auch durch eine juristische Person möglich sei, sodass, selbst wenn Anhaltspunkte hierfür vorlägen (was nicht der Fall sei), auch die Zwischenschaltung einer juristischen Person an dieser Rechtslage nichts änderte. Ein Rechtsmissbrauch, der einen Durchgriff rechtfertigte, liege aber dann nicht vor, wenn die Rechtshandlung der juristischen Person ohnehin zulässig sei. Die Gesetzesmaterialien hätten gerade nicht differenziert: "Aus Art. 75 Abs. 1 VersVG ergibt sich, dass der Versicherungsnehmer die einmal ausgesprochene Begünstigung jederzeit widerrufen kann" (BuA Nr. 20/2000, 56 f.). Damit gingen die Ausführungen der Revision zu einer rechtsmissbräuchlichen Zwischenschaltung der juristischen Person daran vorbei, dass auch ohne eine solche Differenzierung der Begünstigungswiderruf durch eine juristische Person nach Eintritt des Versicherungsfalls, nämlich des Todes der Drittperson, grundsätzlich möglich sei.
Abgesehen davon habe der von den Untergerichten festgestellte Sachverhalt keinen Anhaltspunkt erbracht, der einen sogenannten Durchgriff rechtfertigen würde. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes habe einen Durchgriff auf juristische Personen als ein ausserordentliches Abhilfemittel dann erlaubt, wenn der Gründer oder wirtschaftlich Berechtigte einer juristischen Person in subjektiv missbräuchlicher Weise diese eingesetzt oder benutzt, damit ein Gesetz umgangen, betrügerische Handlungen gedeckt, vertragliche Verpflichtungen bewusst gebrochen oder fundamentale Grundsätze des Gesellschaftsrechts verletzt habe. Dieser Durchgriff setze unter anderem voraus, dass die Berufung auf die Selbständigkeit der Verbandsperson rechtsmissbräuchlich sei. Beim von den Untergerichten festgestellten Sachverhalt liege kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die Anstalt von Dr. C etwa gerade zu dem Zweck gegründet worden wäre, um einen Widerruf der Begünstigung nach seinem Tod noch zu ermöglichen. Auch für eine sonst wie immer verstandene Rechtsmissbräuchlichkeit liege im gegenständlichen Fall kein Anhaltspunkt vor, sodass auch unter diesem Aspekt die Ausführungen der Revision ins Leere gingen.
Für die Richtigkeit dieser Auffassung spreche weiters, dass die freie Widerruflichkeit der Begünstigung nur dann wegfalle, wenn der Versicherungsnehmer in der Police auf den Widerruf unterschriftlich verzichtet und die Police dem Begünstigten übergeben habe (Art. 75 Abs. 2 VVG). Diese Vorschrift wäre unverständlich, wenn eine Widerruflichkeit auch ohne diese Voraussetzungen dann eintreten sollte, wenn es sich beim Versicherungsnehmer und der versicherten Person um eine natürliche Person handle. Daher könnte auch eine fiktive Gleichsetzung von Versicherungsnehmer (Anstalt) und Drittperson (Dr. C) im Sinne eines Durchgriffs auf die natürliche Person Dr. C mit der von ihm gegründeten Anstalt nichts ändern, denn einen derartigen Verzicht auf den Widerruf der Begünstigung habe Dr. C nicht abgegeben. Die Zulässigkeit des Widerrufs einer Begünstigung ergebe sich klar aus Art. 75 Abs. 2 VVG, sodass die Argumentation, dieses sei bei einer natürlichen Person nicht möglich und würde die Anstalt in diesem Zusammenhang als rechtsmissbräuchliche Zwischenschaltung anzusehen sein, ins Leere gehe.
7. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes (ON 51) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 25. Mai 2011 die gegenständliche Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof. Geltend gemacht wird eine Verletzung des Anspruchs auf den ordentlichen Richter (Art. 33 Abs. 1 LV), des Anspruches auf rechtliches Gehör, der Begründungspflicht nach Art. 43 LV sowie des ungeschriebenen Grundrechts des Willkürverbots. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin in den geltend gemachten Rechten verletzt worden sei. Der Staatsgerichtshof möge deshalb das angefochtene Urteil aufheben, die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie der Beschwerdeführerin die Kosten für das gegenständliche Verfahren zusprechen. Zugleich möge der Staatsgerichtshof der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Die Grundrechtsrügen werden im Wesentlichen wie folgt begründet:
7.1. Die Beschwerdeführerin werde deshalb in ihrem Anspruch auf den ordentlichen Richter nach Art. 33 Abs. 1 LV verletzt, weil der Oberste Gerichtshof für die vom Staatsgerichtshof zur Diskussion gestellte, entscheidungswesentliche Rechtsfrage eine ihm nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehme. Bereits im ersten Verfahrensgang vor dem Staatsgerichtshof sei von diesem aufgezeigt worden, dass sich die ordentlichen Gerichte (und nicht der Oberste Gerichtshof) mit der Frage eines möglichen Durchgriffs bislang nicht auseinandergesetzt und darüber nicht entschieden hätten. Dies sei auch richtig, denn auch das Obergericht und das Landgericht seien auf diese Frage nicht eingegangen. Der Oberste Gerichtshof sei im ordentlichen Zivilverfahren dritte und letzte Instanz. Dabei greife er nur Verfahrens- und Rechtsfehler auf, die Tatsachengrundlage sei durch den Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbar. Wie der Staatsgerichtshof festgehalten habe, hätten sich sämtliche ordentlichen Instanzen und nicht nur der Oberste Gerichtshof nicht mit der Frage des Durchgriffs befasst. Dies bedinge aber, dass der Oberste Gerichtshof verpflichtet gewesen wäre, diese Rechtsfrage vorab von den Unterinstanzen beantworten zu lassen. Indem er dies unterlassen habe, beraube er die Beschwerdeführerin zweier Instanzen. Damit missachte der Oberste Gerichtshof die Zuständigkeitsordnung und nehme für sich eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihm nicht zukomme.
7.2. Im Zusammenhang mit der obigen Rüge leite sich auch eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör ab, welcher dann nicht hervorgekommen wäre, wenn der Oberste Gerichtshof in Wahrung der Zuständigkeitsordnung der Revision Folge gegeben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Obergericht bzw. an das Landgericht zurückverwiesen hätte.
Der Oberste Gerichtshof führe selbst an, dass ein Durchgriff nach ständiger Judikatur nur dann in Frage käme, wenn ein Rechtsmissbrauch anzunehmen wäre. Nachdem die unterinstanzlichen Feststellungen für eine solche Annahme keine Anhaltspunkte ergäben, gehe die Revision ins Leere. Gerade hier zeige sich eindrücklich, dass der Oberste Gerichtshof die Rechtssache an die Vorinstanzen hätte zurückleiten müssen. Denn es sei willkürlich, wenn der Oberste Gerichtshof auf fehlende Feststellungen der Vorinstanzen verweise, nachdem diese die Frage des Durchgriffs gar nicht behandelt hätten. Damit sei auch denklogisch, dass keine Feststellungen zu den Hintergründen der K Anstalt bzw. deren Vorschieben im Rahmen des Versicherungsvertrages getroffen worden seien. Die Beschwerdeführerin habe auch keine Möglichkeit gehabt, auf diese erstmals vom Obersten Gerichtshof in Erwägung gezogene Rechtsansicht zur Rechtsmissbräuchlichkeit zu reagieren, weshalb hier auch ein Überraschungsurteil zum Nachteil der Beschwerdeführerin vorliege.
7.3. Wie bereits im ersten Verfahrensgang sei dem Obersten Gerichtshof wieder eine Verletzung der Begründungspflicht vorzuwerfen. Diese finde sich insbesondere darin, dass der Oberste Gerichtshof jene zentrale Rechtsfrage, welche von der Beschwerdeführerin in der Revision aufgeworfen und vom Staatsgerichtshof auch als entscheidungswesentlich erachtet worden sei, wiederum nicht beantworte.
Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, in Liechtenstein sei eine faktische Unwiderruflichkeit der Begünstigung im Rahmen eines Lebensversicherungsvertrages dann anzunehmen, wenn das versicherte Ereignis das Ableben des Versicherungsnehmers selbst sei. Nachdem Dr. C alleiniger Gründerrechtsinhaber der Versicherungsnehmerin K Anstalt und deren Organe mandatsvertraglich an dessen Weisungen gebunden gewesen seien, habe die Beschwerdeführerin einen Durchgriff dergestalt begehrt, dass Dr. C mit der K Anstalt gleichzusetzen sei und ein Versicherungsverhältnis dahingehend anzunehmen sei, dass das versicherte Ereignis das Ableben des Versicherungsnehmers selbst sei. Für diesen Fall wäre ein Widerruf der Begünstigung durch die Gesellschaft nach dem Ableben des Versicherungsnehmers nicht mehr möglich und zulässig gewesen. Auch der Staatsgerichtshof habe im ersten Verfahrensgang diese Treuhandkonstellation hervorgehoben und ausgeführt, dass diese je nach Lösung der Widerrufsproblematik im Falle eines Lebensversicherungsvertrages auf eigenes Leben entscheidungswesentliche Bedeutung habe. Der Oberste Gerichtshof gehe auf diese Umstände aber nicht ein und zeige keine nachvollziehbare Begründung auf, weshalb diese nicht zu beachten wären.
Der Oberste Gerichtshof bestätige einzig die bereits vom Erstgericht aufgezeigte Rechtsansicht zur faktischen Unwiderruflichkeit wie oben ausgeführt. Damit liege aber keine nachvollziehbare Begründung zum Vorbringen der Beschwerdeführerin vor, sondern es werde nur bereits Bekanntes und Unstrittiges wiederholt.
Der Oberste Gerichtshof führe aus, dass nach den Materialien in Liechtenstein auch dann, wenn das versicherte Ereignis das Leben des Versicherungsnehmers sei, die Begünstigung nach Eintritt des versicherten Ereignisses von dessen Erben geändert werden könne, die in den Versicherungsvertrag einträten. Dies spiele für den vorliegenden Fall keine Rolle, weil nach den Feststellungen nicht ein Erbe die Begünstigung geändert habe, sondern die von ihm vorgeschobene K Anstalt. Wenn der Oberste Gerichtshof hier weiter thematisiere, dass aufgrund der Materialien gesichert wäre, dass nach liechtensteinischem Recht der Versicherungsnehmer auch noch nach dem Tod der Drittperson die Begünstigung ändern könne, möge dies richtig sein, gehe aber an jener Rechtsfrage vorbei, die hier zu beantworten wäre. Denn hier sei zu hinterfragen, inwieweit die K Anstalt nach dem Ableben des sie kontrollierenden Dr. C die Begünstigung noch habe ändern können, nachdem Dr. C nach dessen Ableben keine Anweisungen mehr habe geben können.
Der von der Beschwerdeführerin begehrte Durchgriff habe zur Folge, dass kein Versicherungsverhältnis auf fremdes, sondern auf eigenes Leben anzunehmen wäre. Selbst wenn hier Erben von Dr. C die Begünstigung noch hätten ändern können, so spiele dies keine Rolle, weil die K Anstalt die Änderung durchgeführt habe und nicht ein Erbe von Dr. C.
Es sei nach dem ersten Verfahrensgang unstrittig, dass eine juristische Person grundsätzlich auch noch nach Ableben der Drittperson, deren Leben versichert sei, die Begünstigung ändern könne. Der Oberste Gerichtshof hätte vielmehr zu begründen gehabt, weshalb das Begehren der Beschwerdeführerin, die K Anstalt als Versicherungsnehmerin mit Dr. C gleichzusetzen, nicht zu beachten wäre. Die vom Obersten Gerichtshof aufgezeigten Argumente hätten mit dieser Frage schlichtweg nichts zu tun und bestätigten nur, was ohnehin unstrittig und bekannt sei. Ähnliches gelte für die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes, in welchen er ohne Not einen Rechtsmissbrauch für einen Durchgriff voraussetze. Die Beschwerdeführerin habe hier kein rechtsmissbräuchliches Verhalten als Voraussetzung gesehen, sondern ihr Vorbringen vielmehr auf die Treuhandkonstruktion gegründet, welche die K Anstalt unter die vollständige Kontrolle von Dr. C gestellt habe. Eine solche Konstruktion sei dem liechtensteinischen Treuhandwesen immanent und daher wohl kaum rechtsmissbräuchlich. Der Oberste Gerichtshof hätte daher begründen müssen, ob unter Berücksichtigung dieser Treuhandkonstruktion eine Änderung der Begünstigung durch die Gesellschaft nach dem Ableben von Dr. C möglich und zulässig sei, nachdem dieser keine Anweisungen mehr habe geben können. Dass sie dies nach gesellschaftsrechtlichen Erwägungen gekonnt habe, sei unstrittig. In Beachtung der Treuhandkonstruktion sei dies aber ausgeschlossen gewesen, weil Dr. C zu jenem Zeitpunkt, in dem die Begünstigung geändert worden sei, bereits tot gewesen sei. Gerade deswegen sei hier die Frage zu beantworten, ob dieses Versicherungsverhältnis nicht als solches zu behandeln sei, bei welchem der Versicherungsnehmer (hier die von Dr. C kontrollierte K Anstalt) mit jener Person, deren Leben versichert sei (hier Dr. C) gleichzusetzen sei.
Zu dieser entscheidungswesentlichen Frage finde sich im angefochtenen Urteil wiederum keine Begründung. Vielmehr sei hier der Eindruck zu gewinnen, dass der Oberste Gerichtshof sich einer Scheinbegründung bediene, die sich aus nicht strittigen Rechtsmeinungen zusammensetze und am Kern der Tatsachen vorbeiziele.
7.4. Verletzt sei auch das Willkürverbot. Die Beschwerdeführerin habe ihr Begehren auf Durchgriff nämlich auf die festgestellte Treuhandkonstruktion, die dem Verhältnis zwischen Dr. C und der K Anstalt zugrunde gelegen sei, gestützt. Sie begehre, dass bei der so gewählten Konstruktion des Versicherungsvertragsverhältnisses davon auszugehen sei, dass die Versicherungsnehmerin K Anstalt mit Dr. C gleichzusetzen und ein solches anzunehmen sei, bei dem Versicherungsnehmer und jene Person, deren Leben versichert sei, identisch seien. Dies hätte zur Folge, dass die Änderung der Begünstigung durch die K Anstalt jedenfalls unbeachtlich sei, weil allenfalls nur die Erben von Dr. C einen solchen Widerruf hätten machen können.
Es sei qualifiziert unrichtig, wenn der Oberste Gerichtshof festhalte, dass ein Widerruf der Begünstigung unabhängig davon, ob es sich beim Versicherungsnehmer um eine natürliche oder juristische Person handle, auch nach Eintritt des versicherten Ereignisses möglich sei, weshalb der von der Beschwerdeführerin relevierte Durchgriff keine geänderte Beurteilung hervorrufen könnte. Hier widerspreche sich der Oberste Gerichtshof selbst, zumal er auch festhalte, dass für den Fall, dass das versicherte Ereignis das Ableben des Versicherungsnehmers selbst sei, grundsätzlich eine Unwiderruflichkeit der Begünstigung anzunehmen sei und in Liechtenstein einzig dessen Erben die Begünstigung allenfalls noch ändern könnten. Dies sei eine unzulässige Verallgemeinerung, und es sei unrichtig, dass die Zwischenschaltung einer juristischen Person an der Rechtslage nichts ändern würde. Insbesondere berücksichtige der Oberste Gerichtshof nicht das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Treuhandkonstruktion und den festgestellten Sachverhalt, wonach gegenständlich nicht die Erben von Dr. C die Begünstigung geändert hätten, sondern die K Anstalt im Widerspruch zum festgestellten Mandatsvertrag. Willkürlich sei auch, wenn der Oberste Gerichtshof ausführe, ein Rechtsmissbrauch liege dann nicht vor, wenn die Rechtshandlung der juristischen Person ohnehin zulässig sei und dadurch suggeriere, die K Anstalt habe zulässig gehandelt. Auch hier blende der Oberste Gerichtshof die Treuhandkonstruktion völlig aus.
Richtigerweise wäre hier der Schluss zu ziehen, dass die Änderung der Begünstigung nicht zulässig gewesen sei, weil die K Anstalt keine entsprechende Anweisung von Dr. C erhalten und damit gegen die Verpflichtungen nach dem Mandatsvertrag gehandelt habe. Dass der Oberste Gerichtshof das Vorbringen zu dieser Treuhandkonstruktion gänzlich ausser Acht lasse, sei stossend und unhaltbar. Willkürlich sei auch der Verweis des Obersten Gerichtshofes auf Art. 75 Abs. 2 VVG. Es stelle sich nämlich nicht die Frage, ob Dr. C oder die K Anstalt auf einen Widerruf der Begünstigung verzichtet hätten. Dies sei von der Beschwerdeführerin nicht behauptet worden. Gerade deswegen habe auch festgestellt werden können, dass die Begünstigung zu Lebzeiten von Dr. C von der K Anstalt mehrfach geändert worden sei; dies über ausdrücklichen Wunsch von Dr. C. Die Beschwerdeführerin habe nie behauptet, der Widerruf einer Begünstigung durch eine natürliche Person sei nicht möglich. Sie habe vielmehr vorgebracht, die K Anstalt sei mit Dr. C gleichzusetzen und deshalb eine Änderung der Begünstigung nach dem Tod von Dr. C nicht mehr zulässig gewesen.
8. Am 27. Mai 2011 erstattete die Beschwerdegegnerin eine vorsorgliche Äusserung an den Staatsgerichtshof zum Antrag der Beschwerdeführerin auf aufschiebende Wirkung. Sie brachte darin vor, der Vertreter der Beschwerdeführerin habe im Rahmen eines Vergleichsgespräches die Erhebung einer neuerlichen Individualbeschwerde gegen das hier angefochtene Urteil angekündigt. Die Beschwerdegegnerin weise darauf hin, dass ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen sei.
Es drohe die Verjährung. Die vorliegende Rechtssache gehe auf einen Gerichtserlag aus dem Jahr 2008 zurück. Das Recht auf Einforderung der Zustimmung verjähre möglicherweise innert drei Jahren, sodass im Jahr 2011 die Verjährungsgrenze erreicht sei. Würde die Beschwerdegegnerin ihr Recht auf Einforderung der Zustimmung im Jahr 2011 nicht einklagen, so drohe die Verjährung/Verwirkung ihrer Ansprüche. Die Beschwerdeführerin könnte eine Klage aussergerichtlich abwenden, wenn sie unwiderruflich erklären würde, dass sie im Falle des Prozessverlustes im gegenständlichen Verfahren bedingungslos ihre Zustimmung zur Ausfolgung des Gerichtserlages erteilen werde und auf den Einwand der Verjährung verzichte. All dies tue sie nicht, sodass der Beschwerdegegnerin keine andere Wahl bleibe.
Erschwerend komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin die ehemaligen Verwaltungsräte der K Anstalt aus dem Titel der Verantwortlichkeit verklagt habe. Der Beschwerdegegnerin lägen keine Klagskopien und/oder Urteile vor, jedoch bestehe die Gefahr, dass die Verwaltungsräte ebenfalls versuchten, auf den Gerichtserlag klagsweise zu greifen. Im Sinne der Waffengleichheit müsse der Beschwerdegegnerin die Möglichkeit gewährt werden, ihre Rechte durchzusetzen, bevor Dritte versuchten, hierauf zu greifen oder die Beschwerdeführerin "Druck über Dritte" machen könne.
Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sei unzulässig. Jedermann habe das Recht, eine Klage einreichen zu können, um die behaupteten Ansprüche durchzusetzen. Jede andere Überlegung würde gegen das Recht auf den ordentlichen Richter verstossen. Die Beschwerdegegnerin hätte im vorliegenden Fall beispielsweise zu Beginn des Verfahrens eine Widerklage auf Zustimmung zur Ausfolgung des Gerichtserlages einbringen können. Diesfalls wären beide Verfahren verbunden worden und niemand hätte sich darüber "beschwert". Zudem hätte das erhöhte Kostenrisiko für beide Verfahren von Anfang an bestanden, was die Streitparteien individuell zu vertreten hätten. Insoweit wäre die nochmalige Anordnung einer aufschiebenden Wirkung mit dem Inhalt, eine Zustimmungsklage zu verbieten, unzumutbar und unverhältnismässig.
Die Beschwerdegegnerin sei zu dieser Äusserung gezwungen, weil der Beschluss des Staatsgerichtshofes vom 28. Mai 2010 zu StGH 2010/67 beinhaltet habe, dass es der Beschwerdeführerin einen unverhältnismässigen Nachteil darstellen würde, wenn sie sich die eine Klage auf Zustimmung und den damit verbundenen Kosten voll einlassen müsste. Dies Begründung ziele auf ein Klagsverbot ab, sodass insbesondere nach Erreichen der Verjährungsgrenze der Beschwerdegegnerin massivere Schäden drohten als der Beschwerdeführerin drohen würden (Kostenfolgen).
9. Weiters erstattete die Beschwerdegegnerin zur gegenständlichen Individualbeschwerde mit Datum vom 29. Juni 2011 eine Gegenäusserung und brachte dazu zusammengefasst Folgendes vor:
9.1. Der Oberste Gerichtshof sei dem Auftrag des Staatsgerichtshofes in seinem Urteil vom 7. Februar 2011 (StGH 2010/67) nachgekommen. Er habe nämlich insbesondere zur Durchgriffsproblematik neue Ausführungen und Überlegungen nachvollzogen.
Die Beschwerdeführerin habe weder in ihrer Berufung (ON 17), noch in der Revision (ON 35) den erstinstanzlichen Sachverhalt bekämpft. Damit sei dieser in Rechtskraft erwachsen. Die übergeordneten Gerichte, somit auch der Oberste Gerichtshof, hätten somit von diesem Sachverhalt auszugehen und ihre rechtliche Beurteilung danach zu richten. Folglich könne keine Rede davon sein, dass der Oberste Gerichtshof verpflichtet gewesen wäre, die Angelegenheit an die unteren Instanzen zurückzuverweisen, um Rechtsfragen klären zu lassen. Solche Fragen müsse der Oberste Gerichtshof selber lösen, zumal er die höchste Instanz für Rechtsfragen darstelle.
9.2. Die Beschwerdeführerin versuche, die rechtskräftige Sachverhaltsgrundlage gemäss Urteil ON 14 neu aufzurollen, was bereits aus formellen Gründen nicht möglich sei. Die Beschwerdeführerin habe nicht ausgeführt, welche Feststellungen bekämpft und welche gewünscht würden. Im Übrigen habe sie kein schlüssiges Vorbringen dazu erstattet, inwieweit Dr. C selig die K Anstalt auf rechtsmissbräuchliche Art oder derart zweckwidrig verwendet haben sollte, dass ein Durchgriff konstruiert werden könnte.
Das einzige Fragezeichen in dieser Geschichte sei der unklare Sachverhalt, ob der damals sich in einem komatösen Zustand befindliche Dr. C überhaupt die in Frage stehende Begünstigungsänderung habe unterschreiben und instruieren können oder wollen. Würde man diesen Umstand genauer belichten, würde man zum Schluss kommen, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Solche Untersuchungen würden zu Lasten der Beschwerdeführerin ausfallen, sodass diese ohnehin von Glück sprechen könne, dass die Untergerichte diesen Umständen keine Aufmerksamkeit geschenkt hätten. Wenn die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Anspruches auf den ordentlichen Richter geltend mache, so habe sie darzulegen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und zu welchen Tatsachen sie nicht gehört worden sei. Dies könne die Beschwerdeführerin nicht darlegen, da ihr ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden sei.
9.3. Ausgangspunkt sei die Tatsache, dass die K Anstalt eine eigene juristische Person sei. Die Beschwerdeführerin versuche, einen Durchgriff zu konstruieren, weil Dr. C Gründerrechtsinhaber und weisungsbefugt gewesen sei. Würde man aufgrund dieser beiden Umstände einen Durchgriff zulassen, so könnte man in Liechtenstein alle Verbandspersonen "einstampfen" und das PGR "schreddern". Das gesamte Gesellschaftsrecht basiere auf der Tatsache, dass Verbandspersonen eine eigene Rechtspersönlichkeit hätten und somit von ihren Gründern, wirtschaftlich Berechtigten oder Weisungsbefugten streng zu trennen seien. Eine gegenteilige Ansicht hätte ungeahnte Folgen für die bisherigen Versicherungsverträge und Treuhandkonstruktionen. Um weiterhin einen Standortvorteil zu haben, müsse gewährleistet sein, dass liechtensteinische juristische Personen gefahrlos Versicherungsverträge eingehen könnten. Nur in eng bezeichneten Ausnahmefällen werde die Rechtspersönlichkeit der Verbandspersonen beiseite geschoben. Vorliegendenfalls gebe es weder Feststellungen, noch ein Beweismittel dahingehend, dass entweder Dr. C oder die Beschwerdegegnerin derartige Machenschaften an den Tag gelegt hätten, um die in Streit stehenden Gelder der Beschwerdeführerin wegzunehmen oder vorzuenthalten.
Der Oberste Gerichtshof habe zu dieser Durchgriffsproblematik eingehend und nachvollziehbar Stellung genommen, indem er anhand der Gesetzesmaterialien des VersVG den gesetzgeberischen Willen erforscht habe. Selbst wenn Rechtsmissbrauchstatbestände vorlägen, was nicht der Fall sei, könne die juristische Person die Begünstigung widerrufen. Schliesslich habe Dr. C keinen Widerruf der Begünstigung abgegeben.
Der Grund für die Treuhandkonstruktion sei gewesen, dass Dr. C zu seinen Lebzeiten gegenüber seiner Tochter, der nunmehrigen Beschwerdegegnerin, mehrfach erklärt habe, dass die gegenständliche Versicherung ihr Liquidität für die Zeit unmittelbar nach seinem Tod verschaffen solle. Damals habe Dr. C die Erbschaftssteuer und die notwendigen Abklärungen im Zusammenhang mit seiner Verlassenschaft im Auge gehabt. Mit anderen Worten: der nunmehr hinterlegte Versicherungsanteil hätte der Beschwerdegegnerin unmittelbar nach dem Tod des Vaters zukommen sollen, um die notwendigen, damals noch existenten Erbschaftssteuern, Aufwendungen und sonstigen Ausgaben abzudecken. Die Beschwerdeführerin versuche, diesen letzten Willen des Verstorbenen zu verhindern, was nicht schützenswert sei.
Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin ein umfassendes Vermögen von Dr. C geerbt. Insbesondere habe sie von derselben Versicherung (L AG) eine Lebensversicherung in Höhe von geschätzt CHF 300'000.00 oder mehr unmittelbar nach dem Tod von Dr. C ausbezahlt erhalten. Zudem habe die Beschwerdeführerin 50 % dieser streitgegenständlichen Versicherungssumme in Höhe von nochmals ca. CHF 300'000.00 oder mehr erhalten. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin Immobilien mit einem namhaften Wert geerbt, sodass hier keine Rede davon sein könne, dass die Beschwerdeführerin zu kurz gekommen wäre.
10. Mit Schreiben vom 10. Juni 2011 verzichtete der Oberste Gerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
11. Mit Beschluss vom 27. Juni 2011 gab der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge.
Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, im Vergleich zum ersten Verfahrensgang zu StGH 2010/67 habe sich an der Gefährdungslage der Beschwerdeführerin nichts geändert, weshalb auch gegenständlich davon auszugehen sei, dass ihr durch den Vollzug des angefochtenen Hoheitsaktes ein unverhältnismässiger Nachteil entstünde. Zur Begründung könne auf den zu StGH 2010/67 gefassten Präsidialbeschluss vom 28. Mai 2010 verwiesen werden. Wenn nämlich die aufschiebende Wirkung nicht gewährt würde, so würde der angefochtene Hoheitsakt dahingehend "vollzogen", dass seitens der Beschwerdegegnerin das Ausfolgungsverfahren der beim Landgericht zu 3R NZ.2007.138 hinterlegten Geldbeträge von EUR 239'094.50 s. A. angestrengt würde. Eine Ausfolgung dieser Geldbeträge sei aber nur möglich, wenn beide Streitparteien zustimmten. Würde die Beschwerdeführerin nicht zustimmen, so müsste sie mit einer entsprechenden Klage rechnen, um die Zustimmung zu erzwingen. Nach Ansicht des Staatsgerichtshofes stellte es einen unverhältnismässigen Nachteil dar, wenn sich die Beschwerdeführerin auf eine solche Klage und den damit verbundenen Kostenfolgen einlassen müsste, bevor der Staatsgerichtshof über die gegenständliche Beschwerde entschieden habe.
Daran vermöchten auch die Ausführungen der Beschwerdegegnerin nichts zu ändern. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung habe kein Klagsverbot zur Folge. Damit werde lediglich der Eintritt der Rechtskraftwirkung der angefochtenen Entscheidung bis zur Entscheidung des Staatsgerichtshofes über die vorliegende Beschwerde aufgeschoben. Der Beschwerdegegnerin stehe es daher frei, eine Klage auf Erteilung der Zustimmung beim Landgericht einzureichen, die zugleich auch die Verjährung unterbrechen würde. Es frage sich nur, wie das Landgericht aufgrund der gegenständlichen aufschiebenden Wirkung mit einer solchen Klage verfahren würde. Unabhängig davon trete aber mit der Einreichung der Klage jedenfalls die Unterbrechungswirkung ein (§ 1497 ABGB).
12. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das in der vorliegenden Individualbeschwerde angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 6. Mai 2011, 01 CG.2008.156-51, ist als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erwägung 1-1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf.
2. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung ihres Anspruches auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV. Sie bringt dazu vor, der Oberste Gerichtshof habe im angefochtenen Urteil eine Kompetenz in Anspruch genommen, welche ihm nicht zustehe. Der Staatsgerichtshof habe nämlich im ersten Verfahrensgang darauf hingewiesen, dass sich die ordentlichen Gerichte (und nicht nur der Oberste Gerichtshof) mit der Durchgriffsfrage nicht auseinandergesetzt hätten. Daraus sei abzuleiten, dass sich sämtliche ordentlichen Instanzen zu diesem Thema hätten äussern und der Oberste Gerichtshof das Verfahren an die Unterinstanzen entsprechend zurückleiten müssen. Die Beschwerdeführerin habe einen Anspruch darauf, dass den Unterinstanzen die Möglichkeit gegeben werde, die für die Frage des Durchgriffs erforderliche Tatsachengrundlage zu schaffen.
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist Art. 33 Abs. 1 LV dann verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde eine Entscheidung in Anspruch nimmt, die ihr kompetenzmässig nicht zusteht, oder umgekehrt, wenn sie eine ihr gesetzlich zustehende Angelegenheit ablehnt (StGH 2011/10, Erw. 2.3 mit Verweis auf StGH 1988/23, LES 1990, 52 [55, Erw. 3.2] und StGH 1978/3, LES 1980, 31). Nun ist aber, wie die Beschwerdeführerin selbst vorbringt, in Bezug auf den Prüfungsraster zu beachten, dass der Staatsgerichtshof eine differenzierte Prüfung im Lichte von Art. 33 Abs. 1 LV nur dann vornimmt, wenn dieses Grundrecht durch eine gerichtliche Verfahrensverfügung in besonderer Schwere beeinträchtigt wird. In diese Kategorie fallen nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes aber in der Regel nur Verfahrensverfügungen, welche einem Rechtssuchenden die Beschreitung des Rechtsweges von vornherein abschneiden (StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5, Erw. 2. mit weiteren Nachweisen]).
Eine solche Konstellation liegt im Beschwerdefall indessen nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat den Hinweis des Staatsgerichtshofes in StGH 2010/67 (Erw. 3.4) offenbar missverstanden. Dieser war nämlich keineswegs so gemeint, dass sich alle ordentlichen Gerichte zur Durchgriffsfrage zu äussern hätten. Selbstverständlich liegt es in der Kompetenz des Obersten Gerichtshofes als oberste ordentliche Rechtsinstanz, diese Rechtsfrage unabhängig von den Vorinstanzen zu lösen. Eine verfassungswidrige Inanspruchnahme einer dem Obersten Gerichtshof nicht zustehenden Kompetenz liegt somit nicht vor. Der Staatsgerichtshof hat im oben erwähnten Urteil im Übrigen klar darauf hingewiesen, dass der Begründungsmangel dem Obersten Gerichtshof unterlaufen ist, sodass dieser selbstredend auch von diesem zu beheben war.
Demnach ist im Lichte des Art. 33 Abs. 1 LV nur eine Willkürprüfung gemäss der nachstehenden Erw. 5. vorzunehmen.
3. Die Beschwerdeführerin macht weiter eine Verletzung ihres Anspruches auf rechtliches Gehör geltend.
3.1. Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 31 Abs. 1 LV ab. Wesentlicher Gehalt des Grundrechtes auf rechtliches Gehör ist, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten (StGH 2007/30, Erw. 2.1; StGH 2007/88, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/5, Erw. 2.2.1; StGH 2010/40, Erw. 2.1; StGH 2010/59, Erw. 4.1), was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss (StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]; StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79, Erw. 2.1]). Gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann daher auch ein Überraschungsurteil den Gehörsanspruch verletzen, wenn der Beschwerdeführer keine Gelegenheit hatte, sich zu der für ihn überraschenden Rechtsansicht einer Letztinstanz zu äussern (StGH 2005/71, Erw. 5.4; StGH 2006/1, Erw. 3; StGH 2006/46, Erw. 2; StGH 2008/134, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
3.2. Die Beschwerdeführerin bringt im Rahmen ihrer Gehörsrüge vor, die Rechtssache hätte an die Vorinstanzen zurückverwiesen werden müssen, da der Oberste Gerichtshof selbst festgehalten habe, dass sich aus den unterinstanzlichen Feststellungen keine Anhaltspunkte für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs ergäben. Gerade dies zeige, dass eine Zurückverweisung hätte erfolgen müssen. Zudem habe die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit gehabt, auf diese erstmals vom Obersten Gerichtshof geäusserte Ansicht zur Rechtsmissbräuchlichkeit zu reagieren, weshalb auch ein unzulässiges Überraschungsurteil vorliege.
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im ordentlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, die getroffenen Feststellungen zu bekämpfen und auch im Falle von vermeintlich unechten Verfahrensmängeln aufgrund fehlender Feststellungen entsprechende Rügen zu erheben. Beides hat die Beschwerdeführerin unterlassen. Sowohl in der Berufung vom 18. Dezember 2008 (ON 17), als auch in der Revision vom 15. Januar 2010 (ON 35) wurde lediglich unrichtige rechtliche Beurteilung bemängelt, wobei sich, wie erwähnt, auch in den jeweiligen Rechtsrügen keine Ausführungen zu allfällig fehlenden Sachverhaltsfeststellungen finden. Nicht behauptet wird von der Beschwerdeführerin jedenfalls, sie sei zu einem verfahrensrelevanten Punkt nicht angehört oder ihr sei irgendein Aktenstück nicht zugestellt worden. Im Übrigen wurde die Frage des Durchgriffs von der Beschwerdeführerin bereits in ihrer Berufung vom 18. Dezember 2008 (ON 17) aufgeworfen. Die vom Obersten Gerichtshof herangezogene Rechtsprechung, wonach ein Durchgriff eine subjektive Missbrauchsabsicht voraussetze (LES 2006, 373), war zu jenem Zeitpunkt somit längst bekannt. Ein von der Beschwerdeführerin monierter Verstoss gegen § 182 ZPO und somit ein unzulässiges Überraschungsurteil kann aber nach der Rechtsprechung nur dann vorliegen, wenn die Parteien an die Rechtsansicht des Gerichtes nicht dachten oder denken mussten (LES 2003, 123 [124 mit Literaturhinweis]). Solche Umstände können der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin hier aber nicht zugebilligt werden, zumal die richterliche Prozessleitungspflicht nicht beinhaltet, dass gleichsam jede in Frage kommende gerichtliche Entscheidung mit den Parteien zu erörtern wäre (LES 2008, 437 [439, Erw. 7.5]). Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Revisionsausführungen selbst darauf hingewiesen, der Oberste Gerichtshof habe in anderen Fällen einen Durchgriff dann vorgenommen, wenn Treuhandkonstruktionen dazu errichtet worden seien, Vermögen vor dem Zugriff von Gläubigern zu entziehen. Dies zeigt, dass die Beschwerdeführerin offenkundig die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu dieser Frage konsultiert hat und sich insoweit des Erfordernisses der Missbrauchsabsicht sehr wohl bewusst war.
3.3. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt aus diesen Gründen nicht vor.
4. Die Beschwerdeführerin erachtet sich weiter in ihren Ansprüchen auf wirksame Beschwerdeführung und auf rechtsgenügliche Begründung (Art. 43 LV) verletzt.
4.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruches durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (siehe StGH 1996/21, LES 1998, 18 [22, Erw. 5] sowie StGH 1987/7, LES 1988, 1 [2] und StGH 1989/14, LES 1992, 1 [3]). Dabei darf eine gegebene Begründung durchaus auch unzutreffend sein. Allein deswegen wird die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht verletzt. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine Scheinbegründung vorliegt (StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]). Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, inwiefern das von der Beschwerdeführerin zusammen mit der Begründungspflicht angerufene Beschwerderecht einen zusätzlichen Grundrechtsschutz gewähren könnte, sodass im Folgenden nur zu prüfen ist, ob der grundrechtliche Begründungsanspruch gemäss Art. 43 LV verletzt ist.
4.2. Die Beschwerdeführerin trägt dazu vor, der Oberste Gerichtshof beantworte die zentrale Rechtsfrage auch in diesem Verfahrensgang nicht. Sie habe in ihrer Revision nämlich einen Durchgriff dahingehend begehrt, dass Dr. C sel. mit der K Anstalt gleichzusetzen und deshalb ein Versicherungsverhältnis auf eigenes Leben anzunehmen sei. Unter dieser Annahme wäre ein Widerruf der Begünstigung nach dem Ableben des Versicherungsnehmers (gemeint Dr. C sel.) nicht mehr möglich gewesen. Der Oberste Gerichtshof gehe auf diese Umstände erneut nicht ein.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Oberste Gerichtshof führt nämlich das Argument ins Feld, ein Durchgriff durch eine juristische Person setze nach der Rechtsprechung immer eine subjektive Missbrauchsabsicht des Gründers oder wirtschaftlich Berechtigten voraus. Die Berufung auf die Selbständigkeit der Verbandsperson müsse somit geradezu als rechtsmissbräuchlich erscheinen, damit ein Durchgriff als ausserordentliches Abhilfemittel vorgenommen werden könne. Ein solches Gebaren des Gründers könne indessen im vorliegenden Fall aus den Sachverhaltsfeststellungen nicht abgeleitet werden.
Der Oberste Gerichtshof bringt damit zum Ausdruck, aus welchen Gründen nach seiner Auffassung eine von der Beschwerdeführerin gewünschte Lebensversicherung auf eigenes Leben zu verneinen sei. Er setzt sich somit mit der von der Beschwerdeführerin relevierten Durchgriffsfrage sehr wohl auseinander, erachtet einen Durchgriff jedoch aufgrund fehlender Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch als nicht angezeigt. Damit wird der grundrechtlichen Begründungspflicht Genüge getan. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin diese Begründung als falsch qualifiziert, zeitigt unter Art. 43 LV keine Relevanz.
5. Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren eine Verletzung des Willkürverbots geltend.
5.1. Der Staatsgerichtshof anerkennt das Willkürverbot als eigenständiges ungeschriebenes Grundrecht (StGH 2003/35, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4 ff.]). Eine Verletzung des Willkürverbotes wird dabei aber nicht schon dann angenommen, wenn eine Entscheidung als unrichtig zu qualifizieren ist. Die Verfassungsmässigkeit ist gewahrt, wenn sich die Entscheidung auf vertretbare Gründe stützt. Wenn allerdings eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist, liegt Willkür vor (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/114, Erw. 2.1).
5.2. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich auf die Rüge zusammenfassen, der Oberste Gerichtshof übergehe im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung in willkürlicher Weise die festgestellte Treuhandkonstruktion und insbesondere den Umstand, dass aufgrund der Weisungsberechtigung von Dr. C sel. ein Versicherungsverhältnis auf eigenes Leben anzunehmen gewesen wäre. Die Organe der K Anstalt seien deswegen nach dem Eintritt des versicherten Ereignisses nicht mehr berechtigt gewesen, die Begünstigung zu ändern.
Der Oberste Gerichtshof verneint das Vorliegen eines Versicherungsverhältnisses auf eigenes Leben im Wesentlichen mit dem Hinweis darauf, dass eine Gleichsetzung zwischen Dr. C sel. und der K Anstalt mangels genügender Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch bzw. eine subjektive Missbrauchsabsicht des Gründers nicht zulässig sei. Dem Staatsgerichtshof erscheint diese Rechtsansicht als überzeugend. Es ist nämlich unstrittig, dass die K Anstalt den gegenständlichen Versicherungsvertrag als Versicherungsnehmerin abgeschlossen hat. Die Versicherung ist somit grundsätzlich als solche auf fremdes Leben ausgestaltet, sodass eine Änderung der Begünstigung durch die Versicherungsnehmerin prinzipiell auch nach dem Eintritt des versicherten Ereignisses noch möglich war. Der Staatsgerichtshof hat diese Rechtsansicht jedenfalls in StGH 2010/67, Erw. 3.3, als im Lichte des Willkürverbots unbedenklich qualifiziert. Auch wenn nun im Beschwerdefall die versicherte Person zu ihren Lebzeiten objektiv in der Lage war, auf die K Anstalt Einfluss zu nehmen, so ist es dennoch richtig, in subjektiver Hinsicht danach zu fragen, welchen Zweck der Gründer mit dieser Einflussmöglichkeit verfolgen wollte. Der Durchgriff und damit die Verneinung der rechtlichen Existenz einer Verbandsperson ist auch nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes lediglich als ultima ratio zulässig. Das blosse Faktum der Einräumung von Interventions- und Gestaltungsrechten zu Gunsten des Gründers genügt keineswegs, um eine Durchbrechung des für eine juristische Person typischen Trennungsprinzips vorzunehmen. Dazu bedarf es eben zusätzlich einer subjektiven Missbrauchsabsicht (StGH 2002/17, LES 2005, 128 [134, Erw. 2.5 f.]).
Dass die im Beschwerdefall getroffenen Feststellungen für die Annahme eines solchen Rechtsmissbrauchs nicht ausreichen, stellt die Beschwerdeführerin nicht substantiiert in Abrede. Im Gegenteil, gerade ihre Rüge zum Anspruch auf den ordentlichen Richter stützt sich in weiten Teilen darauf, der Beschwerdeführerin sei keine Möglichkeit gegeben worden, die für die Beurteilung eines Rechtsmissbrauches erforderliche Tatsachengrundlage zu schaffen. Damit bestätigt sie letztlich den vom Obersten Gerichtshof zu dieser Thematik getroffenen Befund.
Da sich das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes (ON 51) schon aus diesen Erwägungen als willkürfrei erweist, braucht auf die sonstigen vom Obersten Gerichtshof gemachten Erwägungen nicht mehr eingegangen zu werden.
6. Die Beschwerdeführerin war somit mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
7. Der Beschwerdegegnerin waren die Kosten für ihre Gegenäusserung in Höhe von CHF 2'494.80 zuzusprechen; dies mit Ausnahme der geltend gemachten halben Entscheidungsgebühr, da diese der obsiegenden Partei im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht auferlegt wird (StGH 2008/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Nicht zugesprochen werden konnten der Beschwerdegegnerin des Weiteren die geltend gemachten Mehrwertsteuern sowie die für die vorsorgliche Äusserung vom 27. Mai 2011 verzeichneten Kosten. Die vorsorgliche Äusserung war weder zweckentsprechend noch notwendig. Zudem gilt gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG eine von einem liechtensteinischen Rechtsanwalt gegenüber einem im Ausland wohnhaften Klienten erbrachte Dienstleistung (hier die Gegenäusserung) als im Ausland erbracht, sodass diese Dienstleistung nicht der Mehrwertsteuer unterliegt (StGH 2010/52, Erw. 2).
Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 2'380.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00 (Art. 56 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 27. Juni 2011 in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 sowie Abs. 3 GGG) zusammen.