StGH 2011/087
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 28. November 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Peter Schierscher als Ersatzrichter; Dr. Ursula Wachter als ad-hoc-Richterin sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Beschwerdegegner: D
Belangte Behörde: Fürstlich Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil und Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. Mai 2011, 08CG.2007.253-251
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil sowie den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 6. Mai 2011, 08 CG.2007.253-251, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Beschwerdegegner zu 1. die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 2'494.80 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Gerichtsgebühren werden mit CHF 1'870.00 bestimmt.
1. Am 1. Juni 2001 wurde im Öffentlichkeitsregister die über Betreiben des Beschwerdeführers gegründete K mit veränderlichem Kapital (in der Folge nur: K) mit dem Sitz in Vaduz eingetragen. Mit Entscheidung der Regierung vom 29./30. Mai 2001 wurde der K die Konzession als Investmentunternehmen gemäss Art. 36 IUG erteilt. Als einer der ersten Verwaltungsräte jeweils mit Kollektivzeichnungsrecht zu zweien wurde unter anderem der Beschwerdeführer (auch Präsident des Verwaltungsrates und stellvertretender Geschäftsführer) eingetragen. Als Revisionsstelle wurde die L, St. Gallen, bestellt. Alleinaktionär der war der Beschwerdeführer. Die wurde von diesem als Fondsgesellschaft gegründet, um einen US Hightech-Fonds namens (M) und weitere Fonds wie den N (N) als Anlageobjekt aufzulegen.
Nach mehreren Änderungen im Verwaltungsrat wurden die drei Beschwerdegegner jeweils zu Verwaltungsräten mit Kollektivzeichnungsrecht zu zweien bestellt und als solche in das Öffentlichkeitsregister eingetragen: Hingegen wurde der Beschwerdeführer am 10. Juli 2007 als Verwaltungsrat sowie Präsident des Verwaltungsrates im Öffentlichkeitsregister gelöscht. Er verblieb aber stellvertretender Geschäftsführer.
2. Mit der am 26. September 2007 eingebrachten Klage begehrte der Beschwerdeführer von den Beschwerdegegnern zur ungeteilten Hand die Zahlung von CHF 10 Mio. aus dem Titel des Schadenersatzes bzw. der Verantwortung. Im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens stellte der Beschwerdeführer überdies den Zwischenantrag auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Vereinbarung vom 12. November 2004. Zusammengefasst brachte der Beschwerdeführer vor, dass das fehlbare Verhalten der Beschwerdegegner in ihrer Funktion als Verwaltungsräte der zu einem grossen Schaden bei dieser Gesellschaft geführt habe, zumal diese in Liquidation treten habe müssen. Die habe ihre Forderungen gegen die Beschwerdegegner an den Beschwerdeführer abgetreten. Der Beschwerdeführer habe seine Funktion als Präsident des Verwaltungsrates (im Juli 2004) niedergelegt, um Ruhe in das angespannte Verhältnis der zum Amt für Finanzdienstleistungen (AFDL) als Aufsichtsbehörde zu bringen. Dies vor allem mit dem Ziel, dass das über die behängende Monitoring Verfahren beendet werde. Ende Juli 2004 sei es zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner zu 1. wegen eines Protokolls einer Verwaltungsratssitzung der K zu Unstimmigkeiten gekommen. Dies hätte dazu geführt, dass die Beschwerdegegner koordiniert und untereinander abgestimmt am 6. August 2004, somit nur elf Tage nach gesetzmässiger Verwaltungsratssitzung von ihren Ämtern demissioniert und ihre Tätigkeiten für die K eingestellt hätten. Da die K über keine Organe mehr verfügt habe und nach den Statuten mindestens drei Verwaltungsräte notwendig gewesen wären, habe ab Juni 2004 kein gesetzmässiger Zustand mehr bestanden, was für das AFDL ein Grund für den Entzug der Konzession gewesen wäre. Zum Zeitpunkt des Rücktritts der Beschwerdegegner habe die K ein Fondsvermögen von ca. CHF 6 Mio. verwaltet und Zusicherungen für weitere USD 120 Mio. gehabt. Den Kunden der K sei im In- und Ausland bekannt geworden, dass der gesamte Verwaltungsrat zurückgetreten sei. Dadurch sei der K ein enormer Schaden entstanden. So hätten die Grossinvestoren noch im August 2004 begonnen, ihre Einlagen aus dem M und dem N abzuziehen und dadurch eine Kettenreaktion ausgelöst. Der Fonds M sei Ende Oktober 2004 von einem Vermögen von USD 41,6 Mio. (30. Juni 2004) auf ca. USD 2,3 Mio. eingebrochen. Auch die Einlagen beim N seien von EUR 2,2 Mio. bis auf wenige EUR 100'000.00 gesunken. Dieser Abzug der Fondseinlagen sei die direkte Folge der rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltensweisen der Beschwerdegegner gewesen. Bei geordneter Übergabe ihrer Geschäfte an einen neu zu bestellenden Verwaltungsrat hätten die Anleger ihre Einlagen nicht abgezogen. Bei der ausserordentlichen Generalversammlung am 29. April 2005 habe deshalb die Auflösung und Liquidation der K beschlossen werden müssen. Von den Beschwerdegegnern werde derzeit im Hinblick auf deren Leistungsfähigkeit nur ein Schaden von CHF 10 Mio. verlangt, wiewohl der Schaden tatsächlich weitaus höher gewesen sei.
Soweit sich die Beschwerdegegner auf den Vergleich vom 12. November 2004 beriefen, mit dem die K auf Schadenersatzansprüche verzichtet habe, werde die Unwirksamkeit dieses Vergleichs eingewendet. Die K habe vom Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt nicht rechtswirksam verpflichtet werden können. Dieser Umstand sei den Beschwerdegegnern bekannt gewesen oder hätte ihnen bekannt sein müssen. Die K habe nämlich damals keinen Vorstand aus drei Mitgliedern gehabt, wie dies in den Statuten vorgesehen sei. Überdies sei der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Unterfertigung der Vereinbarung über wesentliche Vorgänge und Handlungen der Beschwerdegegner nicht im Bilde gewesen, so insbesondere nicht darüber, dass der Beschwerdegegner zu 3. beim AFDL und auch bei Grossanlegern in Wien vorgesprochen und sie über den Zustand der K informiert habe. Der Beschwerdeführer und die K seien zum Vergleich auf listige Weise veranlasst worden. Im Vorfeld der Vereinbarung vom 12. November 2004 sei eine Lösung gesucht worden, um die K vor dem Konkurs zu retten. Den Vergleichsverhandlungen sei eine Honorar- und Lohnforderung der Beschwerdegegner in Höhe von CHF 860'000.00 vorausgegangen. Man habe dann die Forderungen entsprechend reduziert und einvernehmlich festgelegt. Im Vorfeld des Vergleichs sei jedoch nie davon die Rede gewesen, dass die K oder der Beschwerdeführer auf etwaige Forderungen verzichten würden. Die nunmehr klagsgegenständlichen Ansprüche seien weder Gegenstand der Verhandlungen zwischen den Streitteilen noch der Vereinbarung gewesen. Somit beziehe sich die im Vergleich vom 12. November 2004 enthaltene Generalklausel nicht auf Schadenersatz- oder Verantwortlichkeitsansprüche des Beschwerdeführers oder der K gegen die Beschwerdegegner.
Der Beschwerdeführer stellte einen Zwischenantrag auf Feststellung, "dass mit Wirkung zwischen der K und den beklagten Parteien festgestellt werde, dass die Vereinbarung vom 12.11.2004 nicht bestehe und zwischen diesen Personen keine Rechtswirksamkeit entfalte, in eventu, dass sie in Bezug auf die streitgegenständlichen Schadenersatz- und Verantwortlichkeitsansprüche der K nicht bestehe und zwischen diesen Personen keine Rechtswirksamkeit entfalte".
Die Beschwerdegegner beantragten die Abweisung des Zwischenantrages sowie der Klage und führten zusammengefasst ins Treffen: Die Abtretung der Ansprüche von der K an den Beschwerdeführer sei nichtig bzw. rechtsunwirksam, weil sie auf keinem gültigen Titel beruhe. Die Beschwerdegegner seien zu Recht von ihrer Funktion als Verwaltungsräte zurückgetreten. Ein Verbleib sei schon wegen der durch das Verhalten des Beschwerdeführers zu befürchtenden Handlungen gegenüber Anlegern unzumutbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe nämlich verlangt, dass das Verwaltungsratsprotokoll vom 26. Juli 2005 gefälscht bzw. nach seinen Vorstellungen verfälscht werde, um es gegebenenfalls dem AFDL vorlegen zu können. Der Beschwerdeführer habe darüber hinaus gedroht, die Beschwerdegegner als Verwaltungsräte zu entlassen, wenn sie das Protokoll nicht in seinem Sinne abänderten. Auch habe der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner zu 1. in seinem Mail vom 29. Juli 2004 aufgefordert, zu demissionieren, widrigenfalls er ihn mittels ausserordentlicher Generalversammlung entlassen werde. Er habe sich sogar bedankt, dass die Beschwerdegegner zu 1. und 2. seinen Wunsch, die Mandate bei der K zurückzulegen, erfüllt hätten. Schliesslich hätten die Prozessparteien am 12. November 2004 einen Generalvergleich geschlossen und darin vereinbart, dass alle wechselseitigen Ansprüche bereinigt und verglichen seien. Der Beschwerdeführer sei bei Abschluss dieses Vergleichs anwaltlich vertreten gewesen und habe sich als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der K bezeichnet. Wenn er sich nun darauf berufe, dass ihm eine Vertretungsbefugnis nicht zugekommen sei, handle der Beschwerdeführer rechtsmissbräuchlich. Schliesslich habe der Rücktritt der Beschwerdegegner als Verwaltungsräte auch nicht zum Konzessionsentzug von Seiten des AFDL geführt. Unwahr sei die Behauptung des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegner hätten bei Grossinvestoren der K zu deren Nachteil interveniert.
3. Mit Urteil vom 16. April 2010 wies das Landgericht sowohl den Zwischenantrag auf Feststellung als auch das Klagebegehren vollinhaltlich ab. Das Erstgericht traf nach einem umfangreichen Beweisverfahren folgende Feststellungen.
3.1. Am 26. Juli 2004 fand eine ausserordentliche Verwaltungsratssitzung der K statt, an welcher die Beschwerdegegner und U als Protokollführerin anwesend waren. Über diese Sitzung wurde ein Protokoll aufgenommen, welches unter anderem folgenden Inhalt aufweist:
"4. N
Auch das AFDL spricht die Volumenunterschreitung an mit dem Hinweis, dass jede Volumenunterschreitung kraft Gesetzes zur Schliessung des Segmentes führen müsste; von Seiten des Amtes wird jedoch der besonderen Börsensituation Rechnung getragen. Angeblich gibt es bei anderen Fonds in Liechtenstein keine derartigen Unterschreitungen (abgesehen von Börsenschwankungen). Das AFDL empfiehlt dringend für die Zukunft die Situation dadurch zu bereinigen, dass das Volumen alsbald aufgestockt wird. (...) Auch der Verwaltungsrat glaubt, dass eine Aufstockung des Fonds alsbald ins Auge gefasst werden sollte, um den gesetzlichen Vorgaben vollumfänglich Rechnung zu tragen.
Die Performance im Juli beträgt -16.51 % (Stand 26.7.04). Insgesamt beträgt die Jahresperformance -28 %. Dies wird von den Kunden immer wieder hinterfragt und es werden entsprechend fundierte (...) Erklärungen gefordert. (...) Die Investoren erwarten, dass K in regelmässigen Abständen entsprechende Analysen liefert, (...). Die "Partner" selbst werden in Zeiten wie diesen immer wieder von ihren Kunden bzw Vorgesetzten/Aufsichtsorganen aufgefordert, Investments und Strategien zu begründen. Der Verwaltungsrat sieht sich daher veranlasst, Herrn A als Fondsmanager diesbezüglich in die Pflicht zu nehmen und ihn in aller Dringlichkeit zu ersuchen, sich gerade in der derzeitigen Situation bei stets fallenden Börsen den Kundenwünschen hinsichtlich qualitativer Reportings erhöhtes Augenmerk zu schenken und Herrn D als an der Front stehenden mit allen erforderlichen Informationen und Berichten zu unterstützen. Vor allem muss nach Ansicht des Verwaltungsrates gewährleistet sein, dass zwischen Herrn D und Herrn A eine uneingeschränkte und regelmässige Kommunikation stattfindet. (...) Die Situation kann nicht ernst genug eingeschätzt werden und die Hauptinvestoren sind derzeit mehr als nervös und fordern ihr Recht, regelmässige und antizipative Informationen zu erhalten. Herr D hält für die kommende Woche eine Telefonkonferenz zwischen ihm, Herrn E, Herrn F, Herrn G und A für erforderlich. (...). Überhaupt wäre es wünschenswert, wenn Herr A über seine Kontakte, Gespräche und Abklärungen als Fondsmanager kurze, wöchentliche Berichte geben könnte. Der Verwaltungsrat sieht sich gegenüber den Investoren in der Pflicht und wird wegen seiner Verantwortlichkeit auch für das Fondsmanagement u. a. Rechenschaft abzulegen haben. Diese Sorge des Verwaltungsrates stützt sich auf die Kenntnis der Schwierigkeit, die Herr H offenkundig damit hatte, mit Herrn A die Anlagestrategie abzustimmen. (...). Aus Sicht des Verwaltungsrates macht es Sinn, eine faktenbezogene Darstellung des Rückgangs der meisten Investments im Silicon Valley zur Verständigung der Investoren zu liefern (inkl. realistische Einschätzung der Chancen und Risken bis Jahresende, und zwar ohne plakative euphemistische Wortwahl).
Nach eingehender Vorbesprechung stellt D unter Hinweis auf eine schriftliche Präsentation der Geschäftstätigkeit der K dar. Auch das AFDL zeigt sich von der Marktentwicklung einerseits enttäuscht und andererseits überrascht. Es anerkennt, dass gegen den bestehenden Trend auch K keine Wunder wirken kann. Das AFDL will vom Verwaltungsrat allerdings wissen, wie die Zusammenarbeit und die Entscheidungsfindung bezüglich Anlagestrategie stattfinden. D erklärt, dem Amt die Broschüre "Investmentguidelines" zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus würde es das Amt begrüssen, wenn ihm spätestens bis zum nächsten Quartalsbericht eine von den Fondsmanagern bzw dem Anlagekomitee gezeichnete Dokumentation über die Zusammenarbeit und den Entscheidungsprozess ausgefolgt werden könnte."
3.2. Nachdem dem Beschwerdeführer dieses Protokoll zugestellt worden war, reagierte er unter anderem mit e-Mail vom 29. Juli 2004 an die Beschwerdegegner und begehrte die Abänderung des Verwaltungsratsprotokolls, wobei er unter anderem Folgendes ausführte:
"Sicher werde ich mir nicht vorschreiben lassen - ein grundloses AFDL-Monitoring haben wir ja bereits - was ich nun auch noch dem VR zu berichten habe. ... Konkret: Ich brauche keine Aufpasser in Liechtenstein und werde auch keinen solchen dulden. Ich gebe mein Bestes und dieses zum Wohle der Firma und ihrer Investoren. Wenn das nicht genügt - sprich ich Ihr und Cs Vertrauen nicht habe - dann trennen wir uns. Ich weiss genau, was ich zu tun habe und Ihnen als VR schuldig bin. Ich war ein Leben lang mein eigener Boss. In Liechtenstein habe ich den Rechtsrahmen aufgestellt, um meine Arbeit als Fonds verpackt anbieten zu können. Ich erachte es daher als Ihre Aufgabe, mich zu unterstützen und nicht wie P anzuzweifeln und sich mit unsinnigen Auflagen zu beschweren. (...) Wenn Sie Angst davor haben, verklagt zu werden, weil Sie nicht Einblick genommen haben in das, was wir tun, dann sollten Sie es bleiben lassen ... Wo kämen wir denn hin? Nein, ein solches Rapporting wird es sicher nie geben. Was es dazu gibt und woran Sie sich festhalten können, das ist das Anlagereglement, ein Reglement für das Investmentkomitee und ihre Verträge mit den einzelnen Mitgliedern I, H und A. Das muss genügen plus das, was wir Ihnen in unserem Interesse berichten und als Workbook führen. Zudem können Sie sich auf Kosten der K versichern lassen, falls Sie glauben, es könnte jemals eine Organhaftungsklage auf Sie zukommen. (...) Dieses Protokoll ist zu ändern. Lassen Sie sich was einfallen. Ich habe Beobachterstatus. Betrachten Sie es daher als Memo an mich zur Begutachtung und ändern Sie es ab. Das Ganze ist eine masslose Übertreibung. Das kann ich so nicht hinnehmen. (...) Blödsinn (bezugnehmend auf das Delikt der Urkundenfälschung). Berufen Sie eine neue VR-Sitzung ein und entscheiden Sie in Anbetracht dessen, was ich Ihnen geschrieben habe. NEU!!! Ich erachte das als schwerwiegenden Grund, den VR zu entlassen, falls dieses Protokoll nicht umgehend entkräftet wird. Ich will und brauche keinen VR, der gegen mich arbeitet, der mich vor dem AFDL und der L, etc denunziert und quasi noch zusätzliche Gründe liefert, um das Monitoring aufrecht zu erhalten. (...) Nun hoffe ich Sie sind bereit, Ihre Meinung zu revidieren und es nicht darauf ankommen zu lassen. Sollten Sie demissionieren, so würde ich das zwar bedauern, jedoch hinnehmen und die VR-Position sofort wieder übernehmen. D kann sich dann überlegen, ob er die Strohmannfunktion des Geschäftsführers weiterhin stellt und Akquisitionsreise bleibt. (...) Jedenfalls muss er - ob er will oder nicht - noch bis zum Jahresende bleiben, denn so steht's im Vertrag. Ich nehme an, dass C mit Ihnen zurücktreten wird. Ich bin mir all dieser Probleme vollends bewusst, nehme sie jedoch in Kauf. Denn lieber ein Ende mit Schrecken, als ein Schrecken ohne Ende, denn Sie liegen total falsch!!! Bitte teilen Sie mir noch diese Woche mit, wie Sie sich entscheiden. Diese e-Mail geht daher nur an Sie und U. Den offiziellen Teil wollen wir dann AFDL-gerecht machen. Sie demissionieren oder ich entlasse den VR mittels ausserordentlicher GV. Solche, grundlose und absolut übertriebene, gegen mich und die K gerichtete VR-Protokolle kann ich mir nicht bieten lassen. (...) Wenn Sie nicht einlenken, dann führt das zum Bruch unserer Beziehung, denn ich lasse mich nicht bevormunden, von niemandem. (...) Seien Sie sich das im Klaren. (...) Über die Konsequenzen eines Bruches bin ich mir vollends im Klaren. Ich hoffe, Sie sind sich das auch. Sie machen mir damit meine Firma kaputt. Eine Firma, die knapp US$ 40 Mio anvertraut worden sind und beste Aussichten auf Erfolg hat, trotz P und Co."
3.3. Auf eine Antwort-Mail des Beschwerdegegners zu 1. vom 29. Juli 2004, in welcher dieser dem Beschwerdeführer u. a. seinen Rücktritt anbot, erwiderte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom gleichen Tage u. a. wie folgt: "Wie gesagt, nehmen Sie mein Protokoll, lassen es von allen unterzeichnen und schmeissen Sie das alte weg. Andernfalls wollen Sie bitte demissionieren und dies Herrn C mitteilen. Das lasse ich mir ganz einfach nicht bieten. Ich brauche keinen zweiten P, der zudem noch im VR sitzt. (...) Der Fonds wird korrekt gemanagt. Wir rapportieren soweit wir es für erforderlich und notwendig erachten und nicht wie der VR uns vorschreibt. Das gilt auch für die Infos, die K über die Fonds rauslässt. Zudem ist Ihre Angst, als VR belangt zu werden, weil Sie dem Fondsmanagement nicht genügend auf die Finger schauen, absolut unbegründet. Dass Sie mir aber nicht mehr vertrauen, ist wesentlich schlimmer. Daher mein Angebot wie vorstehend erwähnt. Etwas anderes gibt es nicht. Entweder Sie bringen das VR-Protokoll iO und stellen sich hinter mich oder wir trennen uns."
3.4. Nachdem der Beschwerdegegner zu 1. mit E-Mail vom 30. Juli 2004 dem Beschwerdeführer u. a. mitgeteilt hatte, dass er dessen Protokollentwurf selbstverständlich nicht übernehmen und das alte Protokoll "wegschmeissen" werde und aus bestimmtem Grund nicht demissionieren werde, der Beschwerdeführer schon seine Abberufung aussprechen müsse, er (Beschwerdegegner zu 1.) sich nicht vorwerfen lasse, ein "schlingerndes" Schiff zu verlassen oder gar der K durch seinen "Abtritt" den Todesstoss versetzt zu haben, reagierte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 31. Juli 2004, in welchem er u. a. ausführte: "Schauen Sie, ich brauche und will keinen VR, der mir grundlos Auflagen macht (...) Das Protokoll ist inhaltlich neu zu fassen, (...) es ist daher offiziell zu widerrufen, da falsch und nicht den Tatsachen entsprechend. Dazu müssen Sie nichts Unkorrektes oder Gesetzwidriges tun, sondern lediglich eine VR-Sitzung einberufen. (...) Wenn Sie mir bis Montag kommender Woche nicht bestätigen, dass Sie eine VR-Sitzung einberufen, um dieses Protokoll aus der Welt zu schaffen, dass Sie dabei meine Meinung vertreten und sich von meiner e-Mail-Korrespondenz überzeugen liessen - Sie einen Fehler gemacht haben - dann bleibt mir nichts anderes übrig, als Sie als VR-Präsident abzuberufen. Ich überlasse es daher Ihnen nun Position zu beziehen. Falls Sie sich gegen mich und K entscheiden und gutheissen, was Ihnen D aufgetischt hat, respektive mit besagtem VR-Protokoll festgeschrieben worden ist (...) dann sind wir geschiedene Leute. Ich würde Sie unmittelbar als VR-Präsident abberufen, mich an Ihrer Stelle zum VR-Präsidenten ernennen und gleichzeitig einen vierten Verwaltungsrat bestellen. Wer dies ist, werde ich Ihnen nach Ihrer Entscheidung mitteilen. Ich nehme an, dass C demissionieren wird, wen ich Sie abberufe. (...) D muss bleiben (siehe Vertrag). Ob er als GL oder VR sich noch um die Kontaktpflege kümmert oder nur noch als Strohmann dabei ist, ist mir egal. Er wird nach meiner Rückkehr so oder so von Herrn J ersetzt werden. Falls D einlenkt, kann er bleiben. Sollte er erfolgreich werden und Gelder bringen, dann wird ihm verziehen und es könnte sich doch noch eine gute Beziehung entwickeln, denn Erfolg verbindet, das Gegenteil trennt. (...) Sie können denken, was Sie wollen. Ich bin der Verantwortliche, denn es geht um mein Geld, meine Firma und meinen Namen. Sie können mich beraten, den VR bekleiden und Verantwortung mittragen, das letzte Wort aber habe ich. Das sollten Sie sich im Klaren sein, wenn Sie am Erfolg der K teilhaben wollen. In Bezug auf meine Teamfähigkeit möchte ich Ihnen daher sagen, dass ich nur solange ein gutes Teammitglied bin, solange ich als Teamleader respektiert werde. Das heisst: Gegen meinen Willen geht nichts. Wenn Sie mein OK wollen, dann müssen Sie mich überzeugen. In diesem Falle ist es Ihnen nicht gelungen und wird es auch nicht, denn Ihr Protokoll ist gegen mich, meine Arbeit und die K gerichtet. Ein solches VR-Protokoll werde ich niemals akzeptieren! Wenn wir uns trennen sollten - ich meine Sie und ich - dann hat es einen sehr simplen Grund. Nämlich: Sie haben den Ernst der Lage nicht erkannt und sehen nicht, wie mit Ihnen gespielt wird."
3.5. Der Beschwerdegegner zu 1. reagierte auf diese E-Mail ebenfalls mittels E-Mail am 3. August 2004 und führte darin u. a. aus:
"Nach den Statuten der K wählt der Verwaltungsrat aus seiner Mitte den Präsidenten (Art 5). Es liegt also ausschliesslich und allein in der Kompetenz des VR, den Präsidenten zu wählen, abzuberufen oder einen anderen zu bestellen. Sie können mich also als Präsident nicht absetzen und sich selbst als Präsident installieren. Wenn Sie mich also sowohl als Präsident als auch als VR-Mitglied nicht mehr wollen, müssen Sie schon auf dem laut Statut vorgesehenen formellen Weg meine Abberufung und zwar nicht nur als Präsident, sondern als Mitglied des VR, beschliessen. (...) Am Rande möchte ich erwähnen, dass Sie sich im Innenverhältnis verpflichtet haben, den derzeitigen VR zumindest ein Jahr lang nicht abzuberufen, es sei denn aus wichtigem Grund. Sie laufen also durchaus Gefahr, dass eine ungerechtfertigt ausgesprochene Abberufung gerichtlich angefochten werden könnte. (...) Einen wichtigen Grund sehe zumindest ich nicht. Ihre Vorstellungen in Bezug auf das VR-Protokoll vom 26.07.2004 sind wohl alles andere als ein Grund zur Abberufung. Ihre Vorstellungen sind nämlich, um dies noch einmal deutlich zu machen, einfach rechtswidrig und greifen unzulässig in die Kompetenz des VR ein. Sie dokumentieren lediglich, dass Sie den VR als ein Organ nach Ihren Gnaden ansehen, dass Sie beliebig instrumentalisieren wollen. (...)
Wie mit Ihnen vereinbart, wird folgendes Prozedere stattfinden:
1. Gemäss Ihrem Wunsch als derzeitiger Alleinaktionär der K wird eine VR-Sitzung anberaumt, dies allerdings unter Berücksichtigung der Absenz des Herrn C und der 10-Tage-Frist.
2. Der Einberufung werden folgende Tagesordnungspunkte aufgenommen:
a) Genehmigung des VR-Protokolls vom 26.07.04
b) Stellungnahme D zum Protokoll, vor allem zu seinen Kontakten mit den "Grossinvestoren" im Hinblick auf deren allfällige Wünsche und Anforderungen.
c) Stellungnahme A zu den im Protokoll angeführten Passagen, soweit er als Fondsmanager sowie das Anlagekomitee angesprochen ist.
d) Stellungnahme des VR-Präsidenten über seine Kontakte und Rückfragen bei den "Grossinvestoren" hinsichtlich deren Wünsche und Anforderungen gegenüber D.
e) Bericht über derzeitige Situation im Hinblick auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.7.04, womit das Monitoring inhaltlich aufgehoben wurde, jedoch möglicherweise eine neue Entscheidung durch das AFDL zu erwarten ist.
f) Definierung von Wünschen und Vorstellungen des VR gegenüber dem Fondsmanagement und dem Anlagekomitee, um seiner Verpflichtung als operatives Organ der K nachzukommen, wie sie in Art 16 der Statuten definiert sind. (...)
Der obige Text betrifft den Stand meiner Meinungsbildung von gestern Abend. Nach reiflicher (nächtlicher) Überlegung (...) habe ich mich nun zu folgender weiteren Vorgangsweise durchgerungen: Ich möchte eigentlich nicht mehr für K in irgendeiner Funktion tätig sein. Allerdings bin ich an einer geordneten Übergabe meiner Funktion schon deshalb interessiert, um mir nicht später (von Ihnen) vorwerfen lassen zu müssen, ich hätte die Existenz von K gefährdet. Ich gehe einmal davon aus, dass sich auch Herr C und Herr D - was ihre VR-Mitgliedschaft betrifft - mir anschliessen. Ich muss Ihnen daher empfehlen, sich möglichst umgehend Verwaltungsräte zu suchen, die bereit sind, in der K diese Funktion zu übernehmen. Das sollte bis zu der noch einzuberufenden nächsten VR-Sitzung möglich sein, weshalb ich in die Einladung den weiteren Tagesordnungspunkt aufnehme und den Tagesordnungspunkt lit f) entfallen lasse:
Rücktritt des VR bzw dessen Abberufung und Weiterführung der Funktion, bis ein vom AFDL genehmigter VR installiert ist, längstens jedoch bis 30.9.2004.
Welche Begründung gegenüber dem AFDL für diesen neuerlichen "Umbruch" der K gegeben wird, kann anlässlich der nächsten VR-Sitzung besprochen und ein einvernehmlicher Text formuliert werden. (...) Für mich ist der Entschluss unumstösslich. Ich habe weder Lust noch Zeit, mich weiterhin in einer Sache zu engagieren, die eigentlich nur Undank nach sich zieht und irgendwann zu einem Gesichtsverlust führen wird. (...)"
3.6. Am 4. August 2004 fand ein Telefongespräch zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner zu 1. statt. Anschliessend teilte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner zu 1. mit E-Mail vom gleichen Tage u. a. Folgendes mit:
"Ich nehme zur Kenntnis, dass Sie und Herr C morgen den 5.8.2004 Ihr VR-Mandat niederlegen. Ich bitte Sie daher parallel dazu ein Schreiben an das AFDL zu verfassen, in dem Sie mich in den VR aufnehmen und woraus hervorgeht, dass ich anstelle von Ihnen die Präsidentschaft wieder übernehme. (...). Bitte teilen Sie dies dem AFDL mit eigenen Worten mit. Auf jeden Fall müssen Sie mich vor Ihrem Austritt zusammen mit C und D als VR-Präsident berufen und bestätigen, sodass zumindest noch ein VR-Mitglied besteht, falls auch D demissionieren sollte (was ich natürlich nicht hoffe). Im Worstcase würde dann der VR noch über eine Person, nämlich mich verfügen. Bitte teilen Sie dem Amt auch mit, dass Herr Q nun nach dem Wegfall des Monitorings in den VR eintreten wird. Da Herr Q zur Zeit noch in den Ferien weilt, konnte mit ihm noch nicht gesprochen werden. Ein vierter VR werde derzeit von mir gesucht. Es wird ein jüngerer Anwalt sein. Dieses Schreiben und meine Bestätigung als VR-Präsident ist das Minimum, das ich von Ihnen erwarte, wenn Sie und C morgen Ihr Mandat niederlegen. Schliesslich kann es nicht sein, dass die Gesellschaft wegen Ihnen ohne VR da steht. Ich würde Sie und C für ein solches Vorgehen umgehend zur Verantwortung ziehen. Im Übrigen denke ich nicht, dass Sie daran interessiert sind, dies alles an die grosse Glocke zu hängen und sich durch diesen unüberlegten und aus meiner Sicht irrationalen Schritt hier in Liechtenstein eine Schadenersatzklage einzuhändigen. Sie wissen sehr wohl, dass Sie Herrn P dadurch in die Lage versetzen, der K allenfalls die Konzession zu entziehen. Ich erwarte daher umgehend Ihre Bestätigung, dass Sie wie vor handeln werden. Es ist klar, dass ich wegen Ihrem und Herrn C Austritt die K nicht fallen lassen werde, im Gegenteil. Ich werde nun zurückreissen, was ich jedenfalls Ihnen zu verdanken habe. (...)."
3.7. Mit einem mit 4. August 2004 datierten Schreiben erklärten die Beschwerdegegner zu 1. und 2. ihre sofortige Demission als Verwaltungsrat der K. Einen Tag später erklärte der Beschwerdegegner zu 3. seine Demission als Verwaltungsrat und Geschäftsführer der K mit sofortiger Wirkung. Am 6. August 2004 wurde der Beschwerdegegner zu 3. (als Verwaltungsrat und Geschäftsführer) im Öffentlichkeitsregister gelöscht. Die Löschung der Funktionen des Beschwerdegegners zu 1. (als Verwaltungsratspräsident) und des Beschwerdegegners zu 2. (als Verwaltungsrat) erfolgte am 18. August 2004. Auf eine E-Mail des Beschwerdegegners zu 1. vom 9. August 2004 antwortete der Beschwerdeführer (cc unter anderem auch an die Beschwerdegegner zu 2. und 3.) unter anderem wie folgt: "Sie sind auf meinen Wunsch hin ausgetreten und haben gleich alle mitgenommen. Das ging zwar etwas schneller als ich erwartet habe, doch wie Sie nun sehen, war ich mit der Substitution des VR mindestens so schnell. Ich bin so glücklich, dass Sie nicht mehr im VR sind und freue mich auch auf ein Wiedersehen, denn jetzt können Sie mir meine Firma nicht mehr kaputt machen. Sie müssen daher meine Zeilen nur richtig lesen. Glauben Sie mir, ich bin wirklich sehr erleichtert, dass Sie von alleine gegangen sind und ich Sie nicht über die Einberufung einer GV habe hinausschmeissen müssen."
In einer weiteren E-Mail vom 9. August 2008 an den Beschwerdegegner zu 1. (cc an die Beschwerdegegner zu 2. und 3.) führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, dass "ich Sie dorthin buxiert (habe), wo ich Sie haben wollte. Nämlich draussen und das obwohl Sie im ersten Anlauf, als ich auf Ihr Demissionsangebot einging, dieses widerriefen und mir schriftlich versicherten, dass Sie nicht demissionieren werden, dass ich Sie schon mittels GV-Beschluss entlassen müsse, etc., etc.".
In einer E-Mail vom 9. August 2004 an R, welcher mit E-Mail vom gleichen Tage Kommissionsausstände einforderte und einleitend bemerkte, dass er von den Rücktritten im Verwaltungsrat der K gehört habe, teilte der Beschwerdeführer unter anderem Folgendes mit: "Da ich heute Morgen den VR der K zur Gänze substituiert habe, inklusive D, kann ich Dir nur sagen, dass D Gerüchte verbreitet. Zudem ist D nach wie vor als GL dafür verantwortlich, dass Dir die Kommissionen bezahlt werden (...). Es tut mir ausserordentlich leid, dass solches passiert ist, wo du uns mehrere USD 100'000.-- akquiriert hast. D hat anscheinend nicht einmal dies im Griff. Ich bin von ihm masslos enttäuscht. Anscheinend hat er nichts Gescheiteres zu tun, als wie Mist zu bauen und Verunglimpfungen in die Welt zu setzen. Er meldet sich auch nicht mehr bei mir, ausser mit lapidaren E-Mails und inakzeptablen VR-Protokollen, was meine Rückkehr ausgelöst hat, und nun auch noch dies. Für den Schaden, den er angerichtet hat, werden wir ihn zur Verantwortung ziehen. Wieso er allerdings mit dir so verfahren ist, ist mir schleierhaft. (...) Der neue VR ist bestellt. Ein neuer GL, der D den Takt blasen wird, ist in Rekrutierung. in der Zwischenzeit werde ich übernehmen und nun nach dem Rechten sehen."
In einer E-Mail vom 9. August 2004 an U führte der Beschwerdeführer u. a. Folgendes aus: "Wir werden morgen darüber reden. B und C sind draussen. Das ist gut so. Nun wird Ruhe einkehren, (...). Dass B aus Gold Scheisse gemacht hat, ist ein Fakt. Zudem gilt des Weiteren: Die Freunde meiner Feinde sind auch meine Feinde. Merken Sie sich das und bitte richten Sie sich danach. (...) D muss als GL bleiben, denn er ist vertraglich gebunden. (...) Hingegen freut es mich, dass B und Co. endlich draussen sind. (...) Für mich ist das Gehen von B und C nur eine Fassadenangelegenheit. Diese Woche werden wir neu streichen! Dabei können Sie mir assistieren."
Mit E-Mail vom 10. August 2004 ersuchte S, Senior-Manager, L, um Übermittlung sämtlicher VR-Protokolle des laufenden Geschäftsjahres sowie den massgebenden Schriftwechsel, welche in einem Zusammenhang mit der Demission des bisherigen Verwaltungsrates und des Geschäftsführers stehen, um die aktuelle Situation, insbesondere den Grund der Demission, beurteilen zu können. Gleichzeitig wies S darauf hin, dass das Vorhandensein eines Verwaltungsrates eine Konzessionsvoraussetzung sei, da der bisherige VR demissioniert habe und für den neuen Verwaltungsrat keine Annahmeerklärungen vorliegen würden, könne derzeit die Einhaltung der Konzessionsvoraussetzungen gemäss Art. 55 Abs. 1b IUG nicht überprüft werden.
3.8. Der Beschwerdeführer antwortete mit E-Mail vom 10. August 2004 (cc unter anderem an AFDL P, T und die Beschwerdegegner) und führte unter anderem aus: "Ich kann Ihnen dazu nur so viel sagen, als dass ich den VR mittels GV-Beschluss am Montag dieser Woche entlassen hätte, wenn dieser nicht umgehend zurückgetreten wäre. Die Demissionierung des gesamten VR ist daher als ein Entgegenkommen der Verwaltungsräte zu werten. (...) Zudem bin ich Ihnen als Alleinaktionär der K nicht verpflichtet Auskunft über meine Beweggründe zu geben, die zur Entlassung des gesamten VR geführt hätten, wenn dieser nicht von selbst zurückgetreten wäre. Ich werde Ihnen daher zu gegebener Zeit meine Gründe für diesen Schritt nennen und Ihnen auch Einblick in die besagten Dokumente geben. (...) Es ist, bleibt und war mein gutes Recht diesen VR zum Rücktritt zu bewegen und durch einen neuen VR zu ersetzen. Konkret: Ich habe diesen Rücktritt gewollt und herbeigeführt und werde dafür niemandem Rechenschaft abliefern. (...)
Zu Herrn D noch kurz Folgendes: Wie Sie wissen, ist Herr D trotz vertraglich geschuldeter Verpflichtung nicht gewillt, seine Geschäftsführungstätigkeit fortzusetzen. Dies auch trotz der Auflage nicht, dass der mit ihm geschlossene GL-Vertrag bis zum Jahresende unkündbar ist. Umgekehrt habe ich aufgrund der Vorkommnisse und Versäumnisse des Herrn D kein Interesse daran, Herrn D die Geschäftsführung weiterhin zu überlassen, (...). Uns bleibt somit lediglich die Möglichkeit, Herrn D für die Nichterbringung seiner Vertragsschuld schadenersatzpflichtig zu machen und auf Kostenersatz für einen interimistischen eingesetzten GL, nämlich mich, zu verklagen. Da K ihr Geld nicht mit prozessieren, sondern mit akquirieren und dem Managen von Geldern verdient, liegt es mir fern, Herrn D auf Schadenersatz zu verklagen. Ich beabsichtige daher, Herrn D aus seiner Vertragsschuld zu entlassen und die Geschäftsleitung vorübergehend selbst zu übernehmen. Abschliessend möchte ich noch bemerken, dass ich mich bis anhin, vor allem wegen den Problemen mit dem AFDL als auch wegen des geringen Volumens und der sehr schwierigen Zeit für Fonds, im Speziellen für M, leider mit Mittelmässigkeit und Unbotmässigkeit abfinden musste, was die mir zur Verfügung stehende Wahl an Geschäftsführern und Verwaltungsräten anbelangte. (...) Mittlerweile bin ich also so weit, dass ich mir die Verwaltungsräte und Geschäftsführer aussuchen kann und nicht mehr länger um jeden froh sein muss, der sich der K anbietet. Das heisst: Für Herrn B war es wohl ein Experiment, das leider in die Hosen ging. Für Herrn C war es ein Freundschaftsdienst und für D wohl eine Nummer zu gross. D hat schlicht und einfach versagt, (...). Ich hoffe, er hat daraus gelernt und wird sich das nächste Mal einen Job suchen, dem er auch gewachsen ist."
3.9. Am 9. August 2004 hatte eine ausserordentliche Generalversammlung der Aktionäre der K stattgefunden, bei welcher der Beschwerdeführer als Vorsitzender und Alleinaktionär und V, Rechtsanwalt, als Protokollführer anwesend waren. Im Protokoll über diese Sitzung ist Folgendes festgehalten:
"Der Alleinaktionär A stellt fest, dass durch die Anwesenheit seiner Person das gesamte Aktienkapital der K vollständig vertreten ist. (...) Obwohl die heutige ausserordentliche Generalversammlung nicht nach den Bestimmungen von Art. 10 der Statuten vom 1.6.2001 einberufen wurde, erhebt keiner der Anwesenden gegen deren Abhaltung Einspruch, sodass die heutige ausserordentliche Generalversammlung als Universalversammlung gemäss Art. 167 PGR durchgeführt wird. (...)" Auf dieser ausserordentlichen Generalversammlung waren sodann folgende Beschlüsse gefasst worden:
"1. Herr A, wird zum Präsident des Verwaltungsrates gewählt. A nimmt diese Wahl gleichzeitig an.
2. Herr Q, wird zum Mitglied des Verwaltungsrates auf ein Jahr gewählt. Es wird diesbezüglich festgehalten, dass Herr Q die Wahl bereits unter der Bedingung angenommen hat, dass das vom Amt für Finanzdienstleistungen verfügte Monitoring-Verfahren über die K aufgehoben werde. Trotz der Tatsache, dass diese Bedingung durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 28.7.2004 (VGH 2004/48) nunmehr erfüllt ist, wird noch eine formelle Annahmeerklärung von Herrn Q eingeholt.
3. Herr J, wird zum Mitglied des Verwaltungsrates gewählt. Es wird noch eine Annahmeerklärung von Herrn J eingeholt."
3.10. Am 24. August 2004 wurde in Anwesenheit des Beschwerdeführers (als Vorsitzender und Alleinaktionär) und V (als Protokollführer) neuerlich eine ausserordentliche Generalversammlung der K abgehalten, in welcher der Beschluss gefasst wurde, dass dem Beschwerdeführer als Präsident des Verwaltungsrates das Einzelzeichnungsrecht eingeräumt werde. Am 23. August 2004 wurde der Beschwerdeführer sodann als Verwaltungsratspräsident mit Einzelzeichnungsrecht und stellvertretender Geschäftsführer im Öffentlichkeitsregister eingetragen [und am 1. Dezember 2004 wiederum gelöscht]. Am 18. November 2004 schlossen die O (im Folgenden O), K und der Beschwerdeführer eine Vereinbarung, wonach Letzterer von seinen Organstellungen als VR und GL zurücktritt und die Organe durch die O gestellt werden. Mit Genehmigung des AFDL setzte sich der VR der K ab 24. November 2004 wie folgt zusammen: WA, Präsident, WB, Mitglied, und WC, Mitglied.
3.11. Nachdem die Beschwerdegegner als Verwaltungsräte der K demissioniert hatten, wurden sie vom AFDL eingeladen, über die Gründe für ihren gemeinsamen Rücktritt zu informieren. Bei dieser Besprechung anwesend waren die Beschwerdegegner zu 1. und 3. sowie P und T von Seiten des AFDL. Bei dieser Besprechung wurde nicht erörtert oder mitgeteilt, dass eine Vorsprache in Wien erfolgen werde, bei welcher die Grossinvestoren über den Zustand der K informiert würden und diese dazu veranlasst werden sollten, das bei der K befindliche Anlagevermögen auf eine andere Gesellschaft, welche unter der Kontrolle des Verwaltungsrates stehen würde, zu transferieren und dort weiter zu veranlagen. Auch wurde von den Beschwerdegegnern nicht ein Entzug der Konzession für die K verlangt. Der Beschwerdegegner zu 3. informierte im Weiteren T, dass die Grossinvestoren an ihn herangetreten seien und Transparenz wollten. Den Investoren sei klar, dass bei einem Entzug der Konzession die Gelder ein halbes Jahr festsitzen würden und wollten dies unbedingt vermeiden. Schliesslich empfahl der Beschwerdegegner zu 3. T, einen Bewilligungsentzug in Betracht zu ziehen. Tatsächlich wurde der K die Konzession vom AFDL damals nicht entzogen.
Nach der Wahl des Beschwerdeführers zum einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratspräsident der K wurde dieser - wie oben festgestellt - in dieser Funktion in das Öffentlichkeitsregister eingetragen. T verlangte daraufhin vom Leiter des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes die Löschung dieser Eintragung, weil das AFDL noch keine aufsichtsrechtliche Bewilligung erteilt habe. Dieser verweigerte die Löschung und vertrat den Standpunkt, dass das Öffentlichkeitsregister eine solche Eintragung auch ohne aufsichtsrechtliche Bewilligung vornehmen habe dürfen.
3.12. Nach der oben beschriebenen Demission der Beschwerdegegner und den persönlichen Zerwürfnissen zwischen dem Beschwerdeführer und den Beschwerdegegnern wurden gegenseitig aussergerichtlich Forderungen gestellt und kam es auch zu mehreren Prozessen, einer Privatanklage und einer Strafanzeige. Auch die Sekretärin der K, U, wurde fristlos entlassen, was zu einem Arbeitsrechtsprozess führte. Im Laufe des September 2004 begannen dann die Grossinvestoren mit dem Abzug ihrer Gelder. Das Kapital der K schrumpfte von USD 56 Mio. auf etwas über USD 5 Mio. Es drohte ein Konkurs, welcher nach der damaligen Gesetzeslage zur Folge gehabt hätte, dass die Anlagegelder nicht ausgesondert werden hätten können, sondern in die allgemeine Konkursmasse gefallen wären. Es fanden dann mehrere Gespräche, insbesondere auch von Seiten des AFDL initiiert, statt, bei welchen es darum ging, prioritär die Interessen der Anleger zu schützen und einen drohenden Konkurs abzuwenden. In diesem Zusammenhang teilte der Beschwerdeführer in einer E-Mail vom 8. Oktober 2004 an den Beschwerdegegner zu 1. (und cc an den Beschwerdegegner zu 2.) unter anderem Folgendes mit: "D hätte bleiben müssen, auch wenn das nur dem Anschein nach so gewesen wäre, den K lief auch ohne ihn, das wissen wir alle nur zu gut (...) Auch Sie hätten bleiben müssen. Ich habe darauf bestanden. Mindestens bis Ende Oktober. Damit eine problemlose VR-Ablösung möglich gewesen wäre. Was Sie dann aber getan haben, das macht kein vernünftiger Mensch. Wie konnten Sie mir das antun? Es gibt nur eine Erklärung dafür: Hass! Somit hatten Sie auch nur ein Ziel vor Augen, nämlich mir zu schaden und das soviel wie nur irgend möglich. Sie sind absolut grundlos, von einem Tag auf den anderen, gegangen und haben gleich alle mitgenommen. Doch damit noch nicht genug! (...) Am schlimmsten haben sich somit ihre und Herr Ds Telefonate an unsere Grossinvestoren in Wien ausgewirkt. Damit haben Sie absichtlich und nur um der K zu schaden, überall deponiert, dass der gesamte VR und die GL aus schwerwiegenden Gründen demissioniert sei, dass die K ohne Organe dastehe, etc. Das hat ihre Wirkung nicht verfehlt (...). Habe versucht zu erklären, dass die Neubestellung der Organe im Gange sei, dass alles wie bisher weitergehe, etc. Sogar das AFDL hat diese Bemühungen mit einer offiziellen Erklärung unterstützt. Sie hingegen haben alles getan, um dies zunichte zu machen (...) Heute steht die K - dank Ihnen - wieder dort, wo wir vor einem Jahr, als Sie und D eingestiegen sind, waren. Sie haben mir damit alles kaputt gemacht, was ich aufgebaut und mir hart erkämpft habe. Dennoch bin ich bereit, Ihnen dafür Geld zu bezahlen, und das nicht wenig. Insgesamt CHF 140k. Ich tue dies nur um Ruhe zu bekommen und K und M auf freien Fuss zu setzen, denn sie haben dem Fonds und der Gesellschaft mit Ihren Prozessen und Verunglimpfungen eine Bleikugel angelegt. Wenn Sie das weiter tun und nicht einlenken, dann bleibt mir nichts anderes übrig als den Konkursantrag zu stellen. (...) Es würde also nicht nur mich und die Anleger von M sehr hart treffen, denn ich verliere damit sehr viel Geld und habe keine Chance mehr, M jemals wieder zu errichten. Ich könne mir allerdings vorstellen, dass Sie, C und Herr D, als verantwortliche VR's, den Konkurs zu verantworten haben, dass das keine sehr angenehme Sache wäre, und damit auch enorme Schadenersatzklagen auf Sie, die Konkursmacher, zukommen könnten."
3.13. Ähnliches hatte der Beschwerdeführer bereits in einer E-Mail vom 4. Oktober 2004 und 31. August 2004 mitgeteilt. Im Zuge der vorbeschriebenen Verhandlungen wurde u .a. auch besprochen, das Fondsvermögen der Anleger aus der Anlagegesellschaft herauszulösen und in ein neues Fondskonstrukt unter der treuhänderischen Verwaltung der O zu überführen. Die O erklärte sich bereit, die Geschäftsleitung der K zu übernehmen. Voraussetzung einer solchen Vorgangsweise war jedoch die Einigung der Beschwerdegegner mit der K bzw. dem Beschwerdeführer und die Bereinigung der hängigen Prozesse. Aufgrund dieser Überlegungen fand dann am 4. November 2004 in der Kanzlei des Rechtsanwaltes WD, welcher den Beschwerdeführer in einem Verfahren vertreten hatte, eine Besprechung statt, an welcher der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt V, Q von der Bank X, der Beschwerdegegner zu 1. und 3. sowie WD anwesend waren. Es wurde versucht, zu einer Einigung zu kommen. Bei dieser Besprechung wurde nie erörtert und war es nie ein Thema, ob der Beschwerdeführer die K bei Abschluss eines Vergleichs vertreten kann. Für alle Beteiligten, auch für den Beschwerdeführer, war vielmehr klar, dass dieser die K wirksam vertreten und für diese einen allfälligen Vergleich unterschreiben kann. Nach dieser Besprechung wurden auf schriftlichem Wege Vergleichsentwürfe ausgetauscht. Schliesslich wurde am 12. November 2004 eine Vereinbarung nachfolgend angeführten Inhalts abgeschlossen, wobei der Beschwerdeführer diese für sich und als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat für die K unterfertigte. Zum damaligen Zeitpunkt war der Beschwerdeführer (seit 30. Juni 2004) zudem auch Alleinaktionär der K.
"VEREINBARUNG
abgeschlossen zwischen
D (XX.5.1966), ...,
U (XX.11.1975), ...,
C (XX.7.1958), ...
vertreten durch RA B,
und
B (Partei zu 4.) und die von ihm vertretenen Personen (Parteien zu 1. bis 4.) wiederum vertreten durch Rechtsanwalt WD, durch Vollmacht vom 12.11.2004
einerseits und
K, ... (K), und
A (XX.7 1955), ...
Die Partei zu 5. vertreten durch den einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat A
andererseits
wie folgt:
1. Die Parteien waren gesellschafts- und vertragsrechtlich miteinander verbunden. Die Beziehung wurde aus hier nicht zu erörternden Gründen Anfang August bzw Mitte September aufgelöst.
2. Als Folge der geschäftlichen Beziehung kam es zu Differenzen und Streitigkeiten, die in div. Verfahren mündeten.
3. Die K und A verpflichten sich, an die Parteien zu 1. bis 4. zu Handen RA Dr. B auf dessen Kanzleikonto Nr. XXXXXX/001.000.001 bei der Bank X abzugs- und kompensationsfrei den Betrag von CHF 270.000,-- (Schweizer Franken zweihundertsiebzigtausend) zu bezahlen, und zwar Zug um Zug mit Unterfertigung der Vereinbarung. Erfolgt die Zahlung nicht gleichen Tags und geht sie nicht spätestens bis 16.00 Uhr am 12.11.2004 bei der Bank X ein, ist der Vergleich hinfällig und gilt auch als nicht zustande gekommen und hat keine präjudizielle Wirkung. Die Zahlung stellt also eine aufschiebende Bedingung dar.
4. Mit dieser Zahlung sind alle Ansprüche der Parteien zu 1. bis 4. aus welchem Rechtstitel immer, so auch solche allfälliger schadenersatzrechtlicher Natur verglichen und bereinigt. Die Aufteilung des Betrages erfolgt zwischen den Parteien zu 1. bis 4. im Innenverhältnis.
5. Mit dieser Zahlung sind alle wechselseitigen Ansprüche zwischen den Parteien bereinigt und verglichen. Allfällig entstandene Vertretungs- und Verfahrenskosten trägt jene Partei, die Auftraggeber der Vertretung war oder das Verfahren eingeleitet hat und sind von ihr auf die ökonomisch günstigste Weise zu erledigen, respektive zu beenden.
6. Die Parteien nehmen ihre Vorwürfe, Unterstellungen und gegenseitigen Anschuldigungen, soweit sie beleidigender Natur waren, mit dem Ausdruck des Bedauerns zurück und verpflichten sich, gleiche oder sinngemässe Äusserungen in Hinkunft zu unterlassen Die Parteien zu 1. bis 4, verpflichten sich, gegenüber Dritten jedwelche negative Äusserungen hinsichtlich K und A zu unterlassen und den Inhalt dieses Vergleiches Dritten nicht zugänglich zu machen, ausser Personen und Amtsstellen, die bis heute in die Auseinandersetzungen involviert waren.
Im Falle des Zuwiderhandelns verpflichtet sich der Vertragsbrüchige für jedes Zuwiderhandeln an die jeweils betroffene Partei eine Konventionalstrafe in Höhe von CHF 100.000,-- (Schweizer Franken einhunderttausend) zu bezahlen.
Vaduz, den 12.11.2004
gez. A, für sich selbst und für die Partei zu 5.
gez. Rechtsanwalt WD für die Parteien zu 1. bis 4."
3.14. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdegegner zu 1. und insbesondere der Beschwerdegegner zu 3. nach ihrer Demission in Wien bei den Grossinvestoren, Y Bank und Z AG, vorgesprochen haben, diese über den Zustand der K im Herbst 2004 informiert haben und diese Grossinvestoren dazu veranlassen wollten, das bei der K befindliche Anlagevermögen auf eine andere Gesellschaft, welche unter der Kontrolle der Beschwerdegegner gestanden wäre, zu transferieren und dort weiter zu veranlagen. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdegegner zu 3. am 17. August 2004 bei den Vertretern der vorgenannten Grossinvestoren in Wien war und diese im vorerwähnten Sinne informiert hat und zur Transferierung des Vermögens in eine andere Gesellschaft veranlassen wollte. Der Beschwerdegegner zu 2. hat ein solches Verhalten gegenüber den genannten Grossinvestoren in Wien nicht gesetzt. In der a.o. Generalversammlung am 29. April.2005 wurde die Auflösung und Liquidation der K beschlossen. Als Liquidatorin wurde die O bestellt. Nach der Demission der Liquidatorin am 20. Februar 2006 wurde mit Verfügung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes WE, Rechtsanwalt, Vaduz, zum neuen Liquidator der K i.L. bestellt. Mit Datum vom 1. August 2007 schlossen der Beschwerdeführer und die K, vertreten durch den Liquidator WE, nachfolgende Vereinbarung:
"ZESSIONSERKLÄRUNG
Die Firma K in Liquidation, vertreten durch den amtlich bestellten Liquidator mit Einzelzeichnungsrecht Herrn WE, zediert hiermit sämtliche ihr zustehenden Forderungen aus welchem Rechtsgrund auch immer gegenüber Herrn Dr. B, Herrn C und Herrn D an Herrn A, ... .
Herr A erklärt, die oben dargestellte Abtretung aller Forderungen gegenüber Herrn Dr. B, Herrn Dr. C und Herrn D ausdrücklich anzunehmen.
Vaduz, am 1.8.2007
K i.L. A"
vertreten durch WE
3.15. Aus den zuvor wiedergegebenen Urkunden, so stellte das Erstgericht fest, könne der Schluss gezogen werden, dass es der Beschwerdeführer gewesen sei, der als erster solche Informationen an die Grossinvestoren in Wien übermittelt habe, welche bei diesen Skepsis hervorgerufen habe. So gesehen sei es der Beschwerdeführer gewesen, der erste Schritte gesetzt und Informationen an die Grossinvestoren geleitet habe, welche diese eine Abziehung der Gelder in Betracht hätten ziehen liessen. Jedenfalls seien nach Zusammenschau aller Beweisergebnisse positive Feststellungen, wie vom Beschwerdeführer behauptet, nicht möglich.
3.16. Aus rechtlicher Sicht würdigte das Landgericht den festgestellten Sachverhalt dahin, dass die Vereinbarung vom 12. November 2004 einen Vergleich im Sinne des § 1380 ABGB darstelle. Ein bei der Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses abgeschlossener Vergleich erledige gemäss § 1389 ABGB alle damit im Zusammenhang stehenden vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Darunter fielen auch Ansprüche, an die die Partei zwar nicht gedacht habe, wohl aber habe denken müssen und von denen der andere Teil habe annehmen können, dass sie mitbereinigt sein würden.
Die Vereinbarung vom 12. November 2004 stelle eine umfassende Regelung aller vermögensrechtlichen Ansprüche der Parteien dar und enthalte in ihrem Punkt 5. eine Generalklausel. Der Beschwerdeführer habe bereits bei Vergleichsabschluss daran gedacht, dass sich die Beschwerdegegner insbesondere durch ihr Verhalten gegenüber den Grossinvestoren schadenersatzpflichtig gemacht hätten und dafür verantwortlich seien. Auch aus diesem Grund sei der mit der Klage geltend gemachte Anspruch in der Vereinbarung vom 12. November 2004 mitverglichen worden und könne nicht mehr geltend gemacht werden. Auch die Anfechtung dieses Vergleichs wegen Irrtums schlage fehl. Der Irrtum über einen von der Bereinigungswirkung erfassten Streitpunkt berechtige nur bei listiger Irreführung durch den Gegner zur Anfechtung. Eine Täuschung des Beschwerdeführers durch Verschweigen der Aktivitäten der Beschwerdegegner gegenüber dem AFDL und den Grossanlegern in Wien liege nicht vor. Überdies sei zum Zeitpunkt des Vergleichs der Grossteil des Kapitals bereits abgezogen gewesen.
Zuletzt habe der Beschwerdeführer die K beim Vergleich auch rechtswirksam vertreten können. Er sei zum Zeitpunkt der Vereinbarung im Öffentlichkeitsregister als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat eingetragen gewesen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer Alleinaktionär der K gewesen sei und jederzeit eine Universalversammlung hätte einberufen können.
4. Der vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil des Landgerichtes erhobenen Berufung gab das Obergericht mit Urteil vom 4. November2010 (ON 230) keine Folge. Seine Entscheidung begründete das Obergericht wie folgt:
4.1. Der Schwerpunkt der Rechtsrüge liege einerseits in der Frage, ob der Beschwerdeführer beim Vergleichsabschluss am 4. November 2004 die K vertreten habe können und ob sohin die K durch den Vergleich überhaupt gegenüber den Beschwerdegegnern verpflichtet worden sei und im Weiteren, ob durch diesen Vergleich, insbesondere die Generalklausel, auch die nunmehr geltend gemachten Ansprüche mitbehandelt worden seien oder nicht. Der Beschwerdeführer führe zusammengefasst aus, die K an sich vertreten haben zu können, zumal er als Verwaltungsratspräsident mit Einzelzeichnungsrecht im Öffentlichkeitsregister eingetragen gewesen sei. Er stütze sich auf Art. 187a Abs. 3 PGR und es gehe daher um die Frage, ob die K durch ihn gegenüber den Beschwerdegegnern rechtswirksam verpflichtet worden sei. Diesen sei nämlich bei der Besprechung am 4. November 2004 und auch bei der Vereinbarung vom 12. November 2004 bekannt gewesen, dass es der K an der erforderlichen Verwaltung fehle. Damit sei der Beweis im Sinne des Art. 187a Abs. 3 PGR erbracht, dass der Beschwerdeführer mit seiner Handlung gegen die intern festgelegten Kompetenzen verstossen habe und dies den Beschwerdegegnern bekannt gewesen sei. Da das Erstgericht von der falschen Rechtsmeinung ausgegangen sei, habe es auch Feststellungen darüber unterlassen.
Zunächst sei zu dieser Rüge festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst davon ausgehe, dass er im Allgemeinen als im Öffentlichkeitsregister eingetragener Verwaltungsrat die K im Aussenverhältnis verpflichten und berechtigen habe können. Es sei daher darauf nicht näher einzugehen. Auch wenn die Statuten mindestens einen dreigliedrigen Verwaltungsrat vorsähen, sei dann, wenn zumindest ein Organ für die Gesellschaft zur Vertretung nach aussen statutengemäss bestellt sei, eine Vertretungsmacht gegeben. Der Beschwerdeführer sei von der Generalversammlung zum Verwaltungsrat bestellt worden, im Übrigen, wie sich aus den Feststellungen ergebe, auch noch J und Q, die allerdings dann das Mandat nicht angenommen hätten. So komme auch Art. 180 Abs. 3 PGR zur Anwendung. Danach könnten dann, wenn während des Geschäftsjahres einzelne von mehreren Verwaltungsratsmitgliedern wegfielen, die verbleibenden bis zur nächsten Versammlung des obersten Organs die Geschäftsführung und Vertretung fortführen, soweit die Statuten es nicht anders bestimmten. Nichts anderes könne gelten, wenn während des Geschäftsjahres Verwaltungsratsmitglieder deshalb wegfielen, wie sie nach statutengemässer Bestellung das Amt nicht annehmen würden. Die vom Beschwerdeführer herangezogene Bestimmung des Art. 187a Abs. 3 PGR sei von vorn herein nicht einschlägig. Diese Bestimmung behandle allgemein die Einschränkung der Vertretungswirkung von Organen einer Verbandsperson nach aussen. Abs. 3 regle insbesondere den Fall, dass intern die Statuten eine bestimmte Verteilung der Vertretungshandlungen vorsähen und sich das Organ in der Vertretung der Gesellschaft gegenüber Dritten nicht an diese interne Beschränkung hielten. Nur in diesem Falle und wenn dann die dritte Person die Beschränkung kenne oder hätte kennen müssen, sei die Handlung für die Verbandsperson unwirksam. Im gegenständlichen Falle sei schon logisch eine interne Kompetenzverteilung deshalb undenkbar, weil nur ein Verwaltungsrat für die K bestellt und tätig gewesen sei. Eine interne Kompetenzverteilung sei undenkbar, sodass Art. 187a Abs. 3 PGR überhaupt nicht zur Anwendung kommen könne. Es bedürfe daher auch keiner diesbezüglichen Feststellungen über die Kenntnisse der Beschwerdegegner. Es sei damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 12. November 2004 durch diesen Vergleichsvertrag die K auch gegenüber den drei Beschwerdegegnern berechtigen und verpflichten habe können und damit im Weiteren auf den Inhalt des Vergleiches und die Wirkungen einzugehen.
4.2. Zum Vergleichsvertrag vom 12. November 2004 führe der Beschwerdeführer zunächst aus, dass die Erwägungen des Erstgerichtes, dass die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses Gegenstand der Vereinbarung gewesen sei, nicht haltbar sei. Es sei um die Bereinigung von mehreren zwischen dem Beschwerdeführer und den Beschwerdegegnern sowie Frau U anhängigen Prozessen gegangen. Das Erstgericht habe nicht rechtlich dargelegt, dass durch die Vereinbarung die bestehenden Dauerschuldverhältnisse der Beschwerdegegner zur K aufgelöst worden seien, sondern wie sich auch aus dem Zusammenhang ergebe, festgehalten, dass die Ansprüche, die verglichen worden seien, aus der Auflösung des Dauerschuldverhältnisses zwischen der K und den Beschwerdegegnern stammten. Diese rechtliche Beurteilung sei nicht zu beanstanden.
Des Weiteren mache der Beschwerdeführer geltend, dass in Bezug auf den Vertragsabschluss am 12. November 2004 allfällige Schadenersatzforderungen der K gegenüber den Beschwerdegegnern überhaupt nie ein Thema gewesen seien und Zweck der Vereinbarung nur die Bereinigung der zwischen dem Beschwerdeführer und den Beschwerdegegnern behängenden Verfahren gewesen sei, um die Übernahme der Verwaltung der K durch die O sicherzustellen. Der Beschwerdeführer rüge sohin die Auslegung des Erstgerichtes im Hinblick auf den Inhalt des Vergleiches und im Weiteren, ob ein Irrtum vorliege, der den Vergleich aufhebe. Wie schon das Erstgericht gründlich erörtert habe, handle es sich beim auszulegenden Vertrag vom 12. November 2004 um einen Vergleich gemäss den §§ 1380 f. ABGB. Ein Generalvergleich unter Einbeziehung nicht vorhersehbarer Folgen sei grundsätzlich zulässig (SZ 70/139, Ertl in RummeI³, § 1389 Rz. 1). Die Bereinigungswirkung eines Vergleiches anlässlich der Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses gehe insoweit weiter, als sich diese im Zweifel auf alle aus diesem Dauerschuldverhältnis entstehenden und damit zusammenhängenden Rechte und Pflichten erstrecke, gleich ob eine Generalklausel in den Vergleich aufgenommen werde (Heidinger in Schwimann, ABGB³ VI § 1389 Rz. 9 m. w. N.). Im gegenständlichen Falle werde unter Pkt. 5. des Vergleiches die Generalklausel eingefügt: "Mit dieser Zahlung sind alle wechselseitigen Ansprüche zwischen den Parteien bereinigt und verglichen". Während der Beschwerdeführer behaupte, dass die nunmehr geltend gemachten Schadenersatzansprüche dieser Generalklausel nicht unterlägen, gingen die Beschwerdegegner vom Gegenteil aus. Wende man die Auslegungsregeln des § 914 ABGB auf den gegenständlichen Vergleich, insbesondere auf Pkt. 5 des Vergleiches im Zusammenhang an, so ergebe sich überhaupt kein Anhaltspunkt, dass die Parteien nur die damals anhängigen Prozesse bereinigen wollten. Der völlig klare Wortlaut dieses Vertrages lasse keine andere Deutung zu, als dass mit dem Vergleich sowohl die Beschwerdegegner über den zuerkannten Betrag hinaus auf Ansprüche verzichteten aber auch die K und der nunmehrige Beschwerdeführer persönlich auf alle allfälligen Ansprüche. Immerhin sei auch zu beachten, dass die Beschwerdegegner mit dieser Vereinbarung auf einen Gutteil ihrer Forderungen von über CHF 800'000.00 verzichteten. Auch einen Irrtum bei Vergleichsabschluss könne der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Sonderbestimmung des § 1385 ABGB nicht rechtens geltend machen. Der Beschwerdeführer habe ja gewusst, dass das schadensauslösende Ereignis - nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers der sofortige Rücktritt der drei Verwaltungsräte - stattgefunden habe. Darüber hätten wohl die Beschwerdegegner den Beschwerdeführer nicht täuschen können. Ein Vergleich sei nur anfechtbar, wenn beide Parteien in Bezug auf einen wesentlichen Umstand einem Irrtum unterlägen (gemeinsamer Irrtum) oder wenn ein Vertragspartner über einen wesentlichen Umstand geirrt habe, den die Parteien als feststehend angenommen hätten (Heidinger in Schwimann ABGB³ VI § 1385 Rz. 5, 8 f.). Keiner dieser Fälle liege vor. Der Beschwerdeführer rüge weiter, dass von ihm ein entgangener Gewinn geltend gemacht werde, der zwischen dem 31. Dezember 2004 und 31. Dezember 2006 entstanden sei. Damit habe die Schadenersatzforderung der K am 12. Dezember 2004 noch gar keinen Bestand gehabt und könne daher auch nicht Gegenstand der an diesem Tage geschlossenen Vereinbarung sein. Es sei dem Beschwerdeführer zu erwidern, dass es nicht um die Schadenersatzforderung, sondern um die Entstehung des Schadens gehe. Es könne wohl keinem Zweifel unterliegen, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers ein Schade schon im November 2004 vorgelegen sei, ergebe sich doch aus den Feststellungen, dass die Grossanleger schon im August/September 2004 ihr Vermögen abgezogen hätten. Genau auf diesem Abzug des Vermögens beruhe aber die Schadensberechnung des Beschwerdeführers in der Klage.
Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsrüge dazu Stellung nehme, dass die Berufung auf die Bestimmung des Art. 187a PGR nicht rechtsmissbräuchlich sei, könne auf das Gesagte verwiesen werden. Wenn der Beschwerdeführer weiter rüge, dass die Ansicht des Erstgerichtes, dass er eine allfällige für die K betreffende Unwirksamkeit der Vereinbarung vom 12. November 2004 für sich nicht in Anspruch nehmen könne, so sei darauf nicht weiter einzugehen, da ohnehin, wie oben ausgeführt, der Vergleich mit der Generalklausel für die K gültig sei. Schliesslich bekämpfe der Beschwerdeführer die Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass er im November 2004 Alleinaktionär der K gewesen sei und daher unabhängig von der Besetzung des Verwaltungsrates im Rahmen einer Generalversammlung jederzeit hätte beschliessen können, die Vereinbarung zu unterfertigen. Einerseits sei darauf hinzuweisen, dass es sich ohnehin nur um eine Hilfsbegründung des Erstgerichtes im Hinblick auf die Vertretungsmacht des Beschwerdeführers für die K zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses handle. Nachdem rechtlich einwandfrei vom Erstgericht davon ausgegangen worden sei, dass der Beschwerdeführer die K verpflichten habe können, sei es nicht mehr wesentlich, wie innerhalb der Strukturen der K ein Beschluss hätte gefasst werden können. Es sei durchaus richtig, dass der Beschwerdeführer bei der besonderen Rechtsform der K nicht der alleinige Aktionär sei, aber er sei - dies sei ebenfalls unbestritten - der einzige stimmberechtigte Aktionär, sodass die Generalversammlung ausschliesslich aus ihm bestanden habe und er mit der K schon im Wege über die zulässige Universalversammlung ohne Fristen und Tagesordnungen mit der K schalten und walten habe können wie er wollte. Insgesamt erweise sich daher auch die Rechtsrüge als unberechtigt.
5. Der vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil des Obergerichtes (ON 230) erhobenen Revision sowie dem von ihm gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 4. November 2010 (ON 232) erhobenen Revisionsrekurs gab der Oberste Gerichteshof mit Urteil und Beschluss vom 6. Mai 2011 (ON 251) keine Folge bzw. wies den Revisionsrekurs ab. Seine Entscheidung begründete der Oberste Gerichtshof im Wesentlichen wie folgt:
5.1. Der Beschwerdeführer wiederhole seine Ausführungen, dass er zum Zeitpunkt des Vergleiches die K nicht hätte wirksam vertreten können und dass dies den Beschwerdegegnern bekannt gewesen sei. Soweit das Obergericht die Bestimmung des Art. 187a Abs. 3 PGR allein auf eine Kompetenzverteilung beziehe, verkenne es die Rechtslage. Gerade im Falle der K, einem im Inland tätigen Unternehmen nach dem IUG hätten die Statuten erhöhte Anforderungen an die Verwaltung stellen müssen. Auch hätten die Mitglieder der Verwaltung aufsichtsrechtlich genehmigt werden müssen. Diese Erfordernisse wären gerade in Bezug auf den streitgegenständlichen Vergleich schlagend geworden, der für die K weit reichende Folgen gehabt habe. In jedem Fall könnten sich die Beschwerdegegner gegenüber der K (und nicht gegenüber dem Beschwerdeführer) nicht auf den Vergleich berufen, um die Schadenersatzansprüche abzuwenden.
5.2. Der Beschwerdeführer mache geltend, dass das Obergericht mit seiner Rechtsansicht, dieser hätte als Alleinaktionär schalten und walten und auch jederzeit beschliessen können, den Vergleich zu unterfertigen, die gesellschaftsrechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit einer Aktiengesellschaft in jeder Richtung verkenne. Bereits aus den Statuten der K leite sich ab, dass die Generalversammlung einen genau umschriebenen Wirkungskreis eingeräumt erhalten habe und insbesondere all jene Geschäfte, die dem Verwaltungsrat zugewiesen worden seien, nicht in den Kompetenzen der Generalversammlung blieben. Bei anderer Ansicht würde das "anzuwendende Recht ad absurdum geführt und wäre der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft handlungsunfähig und nur verlängerter Arm der Generalversammlung". Dies sei im Fall der K gerade nicht so gewesen, "wie auch der festgestellte Disput zwischen dem Beschwerdeführer und den Beschwerdegegnern als vormalige Verwaltungsräte zeige". Gerade auch aus diesen Gründen sehe das PGR eine strikte Aufgabentrennung zwischen dem obersten Organ und der Verwaltung vor. Tatsächlich hätte auch der Verwaltungsrat der K autonom beschliessen müssen, ob der Vergleich in der vorliegenden Form einzugehen sei oder nicht. Dies auch unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger, die zu diesem Zeitpunkt noch Kapital in Höhe von ca. CHF 5 Mio. investiert gehabt hätten. Zu einer solchen Prüfung sei es nicht gekommen, weil der Verwaltungsrat nicht gesetzes- und statutenkonform bestellt gewesen sei. Dies sei den Beschwerdegegnern bewusst gewesen. Mit seiner Rechtsansicht habe das Obergericht faktisch auf den Beschwerdeführer "durchgegriffen" und damit die nach dem IUG bewilligte K mit dem Beschwerdeführer - unzulässigerweise - gleichgesetzt. Es werde deshalb nachvollziehbar zu prüfen sein, inwieweit die Beschwerdegegner sich gegenüber der K, und nicht gegenüber dem Beschwerdeführer, auf den Vergleich berufen könnten. Auch wenn der Beschwerdeführer Alleinaktionär der K sei, könne dieser Gesellschaft der nur vom Beschwerdeführer unter Nichteinhaltung der statutarischen Bestimmungen unterfertigte Vergleich nicht entgegengehalten werden, zumal diesem Vergleich kein rechtsgültiger Beschluss eines gesetzes- und statutenkonform bestellten Verwaltungsrates zugrunde liege.
Das Obergericht habe schliesslich den strittigen Vergleich unrichtig ausgelegt. Entgegen den Auslegungsregeln habe es nur auf den Wortlaut der Ziff. 5 der Vereinbarung abgestellt und diesen Punkt fälschlicherweise als Generalklausel für sämtliche zwischen den Beschwerdegegnern und der K bzw. dem Beschwerdeführer bestehende Forderungen angenommen. Aus den Punkten 2., 4. und 5. der Vereinbarung ergebe sich jedoch, dass der Vergleich "nur zur Bereinigung diverser Verfahren geschlossen worden sei, welche diversen Streitigkeiten und Differenzen zwischen den Streitteilen gefolgt seien". Nur die Beschwerdegegner, nicht aber der Beschwerdeführer oder die K hätten auf schadenersatzrechtliche Forderungen verzichtet. Auch die - in der Revision im Einzelnen zitierten - Feststellungen des Erstgerichtes würden belegen, dass mit der strittigen Vereinbarung nur die zum damaligen Zeitpunkt hängigen Prozesse zwischen den Streitteilen bereinigt werden sollten. Eine gesetzmässige Auslegung des Wortlauts der Vereinbarung führe zum Ergebnis, dass die klagsgegenständlichen Schadenersatzansprüche nicht bereinigt worden seien. Aber selbst dann, wenn man nicht zu diesem Schluss komme, wäre es erforderlich gewesen, den Willen der Parteien zu erforschen, was weder vom Landgericht noch vom Obergericht geschehen sei.
Das Obergericht verkenne auch die Wirkungen des § 1389 ABGB, wenn es von einem Generalvergleich spreche. Gemäss § 1389 ABGB hätte eine eindeutige und klare Bestimmung getroffen werden müssen, wonach nicht nur die im Vergleich erwähnten Streitigkeiten und Ansprüche bereinigt und verglichen werden sollten, sondern auch alle anderen Ansprüche.
Verfehlt sei schliesslich die Ansicht des Obergerichtes, wonach die streitgegenständlichen Schadenersatzansprüche der K zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bereits bestanden hätten. Ein Schade trete erst zu dem Zeitpunkt ein, in dem er zu einer Minderung der Aktiven bzw. Erhöhung der Passiven führe. Aus der Klage sei deutlich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer jenen Schaden der K einfordere, der zwischen dem 31. Dezember 2004 und dem 31. Dezember 2006 entstanden sei. Dieser Schade könne aber denklogisch im November 2004 noch gar nicht bestanden haben. Er habe deshalb auch nicht bereinigt werden können. Mit seiner Auffassung, der hier geltend gemachte Schade habe bereits im November 2004 Bestand gehabt, weiche das Obergericht von seinem Beschluss vom 29. November 2007 im Verfahren 09 CG.2007.180 ab; in diesem Verfahren habe der Beschwerdeführer den identen Schaden von der Bank X ersetzt verlangt.
5.3. Der Oberste Gerichtshof erwog dazu im Wesentlichen Folgendes:
5.3.1. Vorliegend gehe es um die primäre Frage, ob der K überhaupt ein Schadenersatzanspruch zustehe, zumal sich die Beschwerdegegner primär darauf beriefen, sie seien zu Recht und vorzeitig von ihrer Funktion als Verwaltungsräte zurückgetreten. In diesem Falle bestünde überhaupt kein Schadenersatzanspruch der Gesellschaft, sodass es irrelevant wäre, ob ein solcher mit dem Vergleich vom 12. November 2004 bereinigt worden sei.
Die vom Obersten Gerichtshof nachfolgend vertretene Rechtsansicht habe den Parteien vor der Urteilsfällung des Obersten Gerichtshofes nicht zur Kenntnis gebracht werden müssen. Dies wäre nach ständiger Rechtsprechung nur dann der Fall, wenn die vom Obersten Gerichtshofe erstmals berücksichtigten rechtlichen Gesichtspunkte die Sammlung zusätzlicher Tatsachengrundlagen und damit weitere Feststellungen erfordern würden (LES 2009, 67; Fasching Komm IV 322 ff; SZ 49/3). Ein solcher Fall liege hier nicht vor, umso weniger, als der Beschwerdeführer zu den Behauptungen der Beschwerdegegner, sie seien zu Recht und aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers von ihrer Funktion als Verwaltungsräte zurückgetreten, im gesamten Verfahren inhaltlich nicht Stellung genommen habe.
5.3.2. Der Oberste Gerichtshof sei der Auffassung, dass der vom Beschwerdeführer eingeklagte Schadenersatzanspruch von vorneherein nicht zu Recht bestehe, weil die Beschwerdegegner zum sofortigen Rücktritt von ihrer Funktion als Verwaltungsräte berechtigt gewesen seien. Anlass der Demission der Beschwerdegegner sei das Protokoll der ausserordentlichen Verwaltungsratssitzung vom 26. Juli 2004 gewesen. Der Verwaltungsrat sei bei der Sitzung vollzählig anwesend gewesen. Der Beschwerdeführer habe den Beschwerdegegner zu 1. zur Abänderung des Protokolls bzw. zur Neueinberufung einer Verwaltungsratssitzung aufgefordert. An anderer Stelle seiner Mails habe der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner zu 1. als Präsidenten des Verwaltungsrates für den Fall seiner Weigerung zur Abänderung des Protokolls vor die Alternative der Demission oder der Entlassung des gesamten Verwaltungsrates mittels ausserordentlicher Generalversammlung gestellt. Zusammengefasst seien die Beschwerdegegner, die offenbar am Protokoll festhalten hätten wollen, vom Beschwerdeführer zum sofortigen Rücktritt (bei sonstiger Abberufung durch die Generalversammlung) aufgefordert worden. Allerdings habe der Beschwerdeführer mit seiner Vorgangsweise unbefugterweise in die allein den Beschwerdegegnern als Verwaltungsräte der K obliegende Geschäftsführung und deren grundsätzliche Weisungsungebundenheit eingegriffen. Die Beschwerdegegner hätten die Verwaltung der K ausschliesslich im Interesse der Anleger zu besorgen gehabt, denen sie auch schadenersatzrechtlich für Pflichtverletzungen hafteten (Susanne Zwiefelhofer, Das liechtensteinische Recht betreffend die Investmentunternehmen [2002], 27, 43, 46, 171 m. w. N.).
Darauf wie überhaupt die primäre Aufgabe der gesamten gesetzlichen Regelung des IUG für das Investmentgeschäft, die Anleger zu schützen, habe der Oberste Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 3. September 2010 zu 09 CG.2007.180 hingewiesen. Mit diesem Urteil seien die Vorentscheidungen des Landgerichtes und des Obergerichtes bestätigt worden, mit denen u. a. das auf Zahlung von CHF 5'148'783.00 s. A. gerichtete Klagebegehren des Beschwerdeführers gegen Q, die Bank X sowie die O abgewiesen worden sei. Dem Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft stehe schon analog dem § 1021 ABGB (§ 1021 öABGB) das Demissionsrecht bzw. das Recht zum vorzeitigen einseitigen Rücktritt von seiner Funktion zu. Dies gelte grundsätzlich auch dann, wenn der Verwaltungsrat nur aus einem Mitglied bestehe oder wenn der gesamte Verwaltungsrat geschlossen demissioniere. Mit der Rechtsnatur des Demissionsrechtes als einseitig empfangsbedürftige und bedingungsfeindliche Rechtshandlung wäre es unvereinbar, wenn der Verwaltungsrat solange im Amt zu bleiben hätte, bis die Nachfolge oder die Bestellung eines Beistands gesichert sei. Allein eine Demission zur Unzeit und/oder ohne Vorliegen wichtiger Gründe könne Schadenersatzansprüche der Gesellschaft auslösen. Auch würde eine rechtsmissbräuchliche Demission den Verwaltungsrat zum Schadenersatz verpflichten (Martin Wernli in BSK OR II Art 711 N 4, 5, 10 m. w. N.; BGE 104 Ib 321, 323 f.; BGE 111 II 480, 483; vgl. auch Strasser in Jabornegg/Strasser, Komm zum Aktiengesetz4 §§ 75, 76 Rz. 53, 54; Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht Handbuch Rz. 3/313; Schurr in Schwimann, ABGB-TaKomm § 1021 Rz. 4). Die Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht der Beschwerdegegner lägen hier offenkundig nicht vor. Für die Beschwerdegegner hätten gewichtige Gründe bestanden, von ihrer Funktion als Verwaltungsräte zurückzutreten. Die mehrfachen Aufforderungen des Beschwerdeführers, das Verwaltungsratsprotokoll vom 26. Juli 2004 abzuändern bzw. zu verwerfen bzw. durch das Protokoll über eine neuerlich anzuberaumende Sitzung zu ersetzen, habe von den Beschwerdegegnern nur als Anweisung interpretiert werden können, eine Falschprotokollierung vorzunehmen und damit eine Urkundenfälschung zu begehen. Die Sitzung des Verwaltungsrates sei das Instrument zur ordnungsgemässen Führung der Gesellschaft. Das hierüber verfasste Protokoll gelte als Urkunde im Sinn des Strafrechtes und sei von eminenter Bedeutung auch i. Z. m. zivil- und strafrechtlichen Verantwortlichkeitsprozessen (vgl. Roland Müller in SJZ 107 [2011] H. 3 S. 45 ff.). Für das Verlangen des Beschwerdeführers, das Protokoll in einem für seine Tätigkeit vorteilhafteren Sinn abzuändern, bestehe nicht der geringste sachliche Grund und sei ein solcher Grund auch im gegenständlichen Verfahren nie behauptet worden. Durch die rechts- und kompetenzwidrige Vorgangsweise des Beschwerdeführers sei das Vertrauensverhältnis zwischen der durch den Beschwerdeführer repräsentierten Gesellschaft und den Verwaltungsräten zerrüttet worden und hätten die Beschwerdegegner davon ausgehen müssen, auch künftig entsprechenden Pressionen ausgesetzt und damit nicht in der Lage zu sein, ihre Aufgaben gemäss den gesetzlichen Obliegenheiten zu verrichten. Die in den Mails enthaltenen Aufforderungen und Drohungen des Beschwerdeführers seien auch als rechtswidrige "Nötigung" im Sinne des § 870 ABGB (§ 870 öABGB) zu werten, weil der Beschwerdeführer damit einen vom Gesetz verpönten Zweck verfolgt habe (JBl 1966, 364; Bollenberger in KBB § 870 Rz. 4, 5). Die geschlossene Demission der Beschwerdegegner sei zudem nicht zur Unzeit erfolgt, zumal der Beschwerdeführer seinerseits die sofortige Abberufung angekündigt habe. Als Alleinaktionär der K sei ihm ja die Möglichkeit zu Gebote gestanden, jederzeit und weitgehend formfrei eine Universalversammlung durchzuführen und damit neue Organe zu bestellen. Zusammenfassend sei also die Demission der Beschwerdegegner nicht rechtswidrig gewesen und fehle damit von vorneherein eine Grundlage für den mit der gegenständlichen Klage verfolgten Schadenersatzanspruch. Zum gleichen Ergebnis führe im Übrigen die hier nicht weiter zu vertiefende Erwägung, dass der Beschwerdeführer, der als Alleinaktionär der K deren Generalversammlung und damit das oberste Organ der Gesellschaft verkörpert habe, die Beschwerdegegner mit Androhung ihrer sofortigen Abberufung zur Demission aufgefordert habe und sich nach erfolgtem Rücktritt damit einverstanden und zufrieden erklärt habe. Die Einwilligung einer Person zu ihrer "Schädigung" beseitige deren Rechtswidrigkeit (Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 11. Juni 2010 zu CO.2009.3).
5.3.3. Die nunmehrigen Revisionsausführungen über die strikte Aufgabentrennung zwischen dem obersten Organ einer AG und deren autonom handelnden und entscheidenden Verwaltung würden in auffälliger Weise das vom Erstgericht festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers im Anschluss an die Verwaltungsratssitzung vom 26. Juli 2004 kontrastieren. Da die K aus der Demission der Beschwerdegegner keine Verantwortlichkeitsansprüche ableiten könne, sei es nicht mehr von Relevanz, ob die Gesellschaft mit dem Vergleich vom 12. November 2004 auf Ansprüche rechtswirksam verzichtet habe.
Der Oberste Gerichtshof teile im Übrigen auch diesbezüglich die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, auf deren Ausführungen gemäss den §§ 469a ZPO (i. d. F. LGBl. 2010 Nr. 455) und 482 ZPO verwiesen werden könne. Ergänzend sei den dies bestreitenden Revisionsausführungen entgegen zu halten:
Zur Bestimmung des Art. 187a Abs. 3 PGR: Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Vereinbarung vom 12. November 2004 einzelzeichnungsberechtigter Präsident des Verwaltungsrates der K gewesen. In dieser Funktion habe er gemäss den Art. 111 Abs. 3 und 182 Abs. 1 PGR die Vertretungsmacht und habe für die Gesellschaft eine im Aussenverhältnis rechtsgültige Vereinbarung abschliessen können (vgl. BGer. 4A-357/2007 vom 8. April 2008). Nach zutreffender Ansicht des Obergerichtes sei die Bestimmung des Art. 187a Abs. 3 PGR für die gegenständliche Sachverhaltskonstellation von vorneherein nicht einschlägig. Dies, weil eine Kompetenzüberschreitung im Sinne des Art. 187a Abs. 3 PGR von Seiten des Beschwerdeführers als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat nicht vorliege; die Statuten der K oder Beschlüsse ihrer Organe würden auch keine "interne" vom Gesetz abweichende Zuständigkeitsverteilung für die Vertretung der Gesellschaft vorsehen. Der nach aussen auftretende und einzelzeichnungsberechtigte Beschwerdeführer habe die K somit ungeachtet des Umstandes, dass zum Zeitpunkt dieser Vereinbarung nicht alle nach den Statuten erforderlichen Verwaltungsräte bestellt gewesen seien, verpflichten können. Die nach liechtensteinischem Gesellschaftsrecht grundsätzlich mögliche Verschiebbarkeit von Organkompetenzen, auf die der Art. 187 Abs. 3 PGR offenkundig Bezug nehme, könne damit von vorneherein nur Regelungen u. a. jene des Art. 348 Abs. 1 PGR erfassen. Diese Bestimmung lasse die Übertragung der Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft von der Generalversammlung oder vom Verwaltungsrat auf delegierte oder Drittpersonen zu. Eine solche Delegation müsse aber in den Statuten vorgesehen sein (vgl. Art. 279 Abs. 1 Ziff. 9, 10; Art. 280 Abs. 1 Ziff. 16 PGR). Die Statuten der K würden keine vom Gesetz abweichenden Kompetenzen vorsehen. Damit sei die Vereinbarung vom 12. November 2004 für die K rechtsverbindlich abgeschlossen worden.
Zum Umfang der Vereinbarung vom 12. November 2004 (§ 1389 ABGB): Auch die Frage der Auslegung dieser Vereinbarung sei nicht entscheidungswesentlich, da die sofortige und geschlossene Demission der Beschwerdegegner rechtens gewesen sei. Nur der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass der Oberste Gerichtshof auch insoweit den Rechtsausführungen der Vorinstanzen zustimme. Davon ausgehend könnten insbesondere die Punkte 1. und 4. der Vereinbarung vom 12. November 2004 nur dahin ausgelegt werden, dass damit alle auch im Zusammenhang mit der Demission der Beschwerdegegner stehenden Ansprüche der K, an die der Beschwerdeführer bei Abschluss der Vereinbarung zwar möglicherweise nicht gedacht habe wohl aber denken hätte müssen, mitbereinigt worden seien. Beim Rechtsverhältnis zwischen der K und den Beschwerdegegnern habe es sich um ein so genanntes Dauerschuldverhältnis gehandelt (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II13 [2007], 8). Die Bereinigungswirkung eines aus Anlass der Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses geschlossenen Vergleiches erstrecke sich im Zweifel auf alle aus diesem Schuldverhältnis entspringenden Forderungen, soweit die Parteien daran denken hätten können und von denen der andere Teil annehmen hätte dürfen, dass sie mitbereinigt würden. Zur Herbeiführung dieser Wirkung wäre im Übrigen die Aufnahme einer ausdrücklichen Generalklausel gar nicht erforderlich gewesen (LES 2006, 376; Neumayr in KBB § 1389 Rz. 4 m. w. N.). Den zum Teil feststellungsfremden Behauptungen des Beschwerdeführers unter anderem dahin, der eingeklagte Schade sei erst seit dem 31. Dezember 2004 entstanden, sei damit die Grundlage entzogen. Auch übersehe der Beschwerdeführer, dass die Vereinbarung vom 12. November 2004 auch und insbesondere im Lichte des Vertrauensgrundsatzes zugunsten der Beschwerdegegner auszulegen sei, wonach sich der Inhalt einer Erklärung nicht nach dem Willen des Erklärenden sondern danach richte, wie sie der redliche Partner verstehen habe dürfen und auch tatsächlich verstanden habe.
5.4. Zum Revisionsrekurs des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 4. November 2010 erwog der Oberste Gerichtshof Folgendes:
5.4.1. Vor der für den 26. November 2007 um 14.00 Uhr anberaumten ersten Streitverhandlung habe der Beschwerdegegner zu 1. am 12. November 2007 einen Schriftsatz eingebracht, mit dem er die Zurückweisung der Klage wegen Unzuständigkeit bzw. mangelnde inländische Gerichtsbarkeit beantragt habe. Dieser Schriftsatz sei dem Klagsvertreter am 22. November 2007 zugestellt worden. In der am 23. November 2007 (Freitag) um 14.00 Uhr beim Landgericht überreichten Eingabe habe der Beschwerdeführer u. a. diese Einreden bestritten und deren Verwerfung beantragt. Bei der nachfolgenden Streitverhandlung am 26. November 2007 (Montag) habe auch der Beschwerdegegner zu 3. die Unzuständigkeit des Landgerichtes geltend gemacht. Als der Erstrichter die Verhandlung zunächst auf diese Einreden eingeschränkt habe, hätten die Beschwerdegegner zu 1. und 3. diese Einreden zurückgezogen. Der Klagsvertreter habe sodann den Antrag auf Zuspruch der von ihm mit - einschliesslich der Streitverhandlung - CHF 37.932.90 verzeichneten Kosten gestellt. Mit seinem Beschluss vom 30. November 2007 habe das Landgericht die Beschwerdegegner zu 1. und 3. zum Ersatz der Kosten des Schriftsatzes des Beschwerdeführers vom 23. November 2007 verpflichtet. Seine Entscheidung habe das Landgericht zusammengefasst damit begründet, dass der Beschwerdeführer zwar nicht die Kosten der Streitverhandlung, wohl aber jene seines Schriftsatzes ansprechen könne, da dieser die Zuständigkeitsfrage betroffen habe. Bei der Streitverhandlung sei auch in der Hauptsache verhandelt worden. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss habe das Obergericht dem gegen den Zuspruch der Kosten von CHF 18'966.48 erhobenen Rekurs der Beschwerdegegner zu 1. und 3. Folge gegeben den Kostenantrag des Beschwerdeführers kostenpflichtig abgewiesen. Das Obergericht habe seine Entscheidung zusammengefasst damit begründet, dass auch ein zulässiger vorbereitender Schriftsatz nicht zu entlohnen sei, wenn er so spät einlange, dass der Gegner keine Gelegenheit mehr finden könne, sich vor der nächsten Tagsatzung entsprechend vorzubereiten und allenfalls eine Information einzuholen. Da der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 23. November 2007 erst am Freitag eingebracht worden und die Streitverhandlung schon am darauf folgenden Montag um 14.00 Uhr stattgefunden habe, sei den Vertretern der Beschwerdegegner unter Berücksichtigung des dazwischen liegenden Wochenendes nur mehr ein Arbeitstag zur Besprechung mit den Parteien und Vorbereitung einer allfälligen Replik zur Verfügung gestanden. Dieser Zeitraum sei nicht ausreichend gewesen und damit der Schriftsatz als nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig nicht zu honorieren.
5.4.2. Der Beschwerdeführer argumentiere zusammengefasst, dass er den Schriftsatz, mit dem die Unzuständigkeitseinrede erhoben worden sei, erst am 22. November 2007 zugestellt erhalten und schon am nächsten Tage darauf repliziert habe. Sein sofort eingebrachter Schriftsatz vom 23. November 2007 sei nicht nur zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen, sondern jedenfalls auch rechtzeitig gewesen. Dass den Beschwerdegegnern ausreichende Zeit zur Verfügung gestanden sei, sich dem Schriftsatz zu widmen und auf die Streitverhandlung vorzubereiten, zeige schon der Umstand, dass die Einreden noch bei der Streitverhandlung am 26. November 2007 zurückgenommen worden seien. Jedenfalls habe der Schriftsatz des Beschwerdeführers eine umfassende Kostenersparnis "begründet". Hätte der Beschwerdeführer sein Vorbringen erst bei der Streitverhandlung erstattet, wäre ein Zwischenverfahren notwendig geworden und hätte nicht schon bei dieser Streitverhandlung ein Beweisbeschluss erfolgen können. Auch hätte im Falle eines Vortrages des Schriftsatzes bei der Streitverhandlung diese länger als 60 Minuten gedauert. Zu allerletzt sei von den Beschwerdegegnern nie behauptet worden, der Schriftsatz sei so spät eingelangt, dass ihnen eine Vorbereitung auf die Tagsatzung nicht mehr möglich gewesen sei.
5.5. Der Beschwerdeführer übergehe zu allererst, dass der die Unzuständigkeitseinrede beinhaltende Schriftsatz ON 10 allein vom Beschwerdegegner zu 1. eingebracht worden sei und sich der Beschwerdegegner zu 3. erst im Zuge der Streitverhandlung vom 26. November 2007 dieser Einrede inhaltlich angeschlossen habe. Damit habe die Replik des Beschwerdeführers vom 23. November 2007 von vorneherein nur den Beschwerdegegner zu 1. betreffen können und fehle schon aus diesem Grunde eine Grundlage für die Kostenersatzpflicht des Beschwerdegegners zu 3. Zudem übergehe der Beschwerdeführer, dass er in seinem Schriftsatz auch zum Antrag des Beschwerdegegners zu 1. auf Leistung einer aktorischen Kaution (und nicht nur zur Unzuständigkeitseinrede) Stellung genommen habe. Schliesslich lasse der Beschwerdeführer ausser Acht, dass er auch bei der Streitverhandlung am 26. November 2007 zur Frage der Zuständigkeit bzw. inländischen Gerichtsbarkeit ein weiteres, seinen Schriftsatz ON 15 teilweise korrigierendes Vorbringen erstattet habe. Der Oberste Gerichtshof habe in seiner Entscheidung LES 2010, 221 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des öOGH und auf die öRechtslage (§ 257 Abs. 3 öZPO i. d. F. der öZVN 2002) eingehend dargetan, dass ein knapp zwei Tage vor der Streitverhandlung eingebrachter Schriftsatz als nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und/oder -verteidigung nicht zu honorieren sei. Von dieser Rechtsprechung abzugehen bestehe hier umso weniger Anlass, als der Schriftsatz des Beschwerdeführers den Beschwerdegegnern erst bei der Streitverhandlung am 26. November 2007 ausgefolgt worden sei. Ob die vom Erstrichter noch am 23. November 2007 verfügte Zustellung des Schriftsatzes per Fax an den Beschwerdegegner zu 1. Letzteren erreicht habe, bejahendenfalls, wann dies geschehen sei, ergebe sich aus dem Akt nicht. Nach dem Inhalt des gemäss § 215 ZPO vollen Beweis liefernden Streitverhandlungsprotokolls sei deshalb von der Zustellung des hier strittigen Schriftsatzes auch an den Beschwerdegegner zu 1. erst bei der Streitverhandlung auszugehen. Für alle Schriftsätze wie überhaupt für kostenverursachende Prozesshandlungen gelte der Grundsatz, dass diese unabhängig von ihrer prozessualen Zulässigkeit nur unter dem Erfordernis ihrer Notwendigkeit und Zweckmässigkeit zu honorieren seien, was von Amts wegen zu beurteilen sei. Der Aufwand für Schriftsätze könne vom Prozessgegner nicht ersetzt werden, wenn diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht notwendig gewesen seien (Obermaier, Kostenhandbuch² [2010] Rz. 667). Notwendig sei ein Schriftsatz, wenn dessen Zweck mit geringerem Aufwand nicht erreicht werden könne. Eine Partei könne, wenn kostensparendere Verfahrenshandlungen zum gleichen Ergebnis geführt hätten, nur jene Kosten beanspruchen, die diesen Zweck mit geringerem Aufwand erreicht hätten (EvBl 1958/351; RZ 1994/26).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage sei der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 23. November 2007 weder notwendig noch zweckmässig. Der Beschwerdeführer hätte das darin enthaltene Vorbringen ohne Schmälerung seiner prozessualen Rechte und auch ohne Kostenmehraufwand bei der Streitverhandlung am 26. November 2007 erstatten können. Aus der Einbringung des Schriftsatzes sei keinerlei Einsparung des Verhandlungsaufwandes resultiert, umso weniger, als der Beschwerdeführer ja auch damit rechnen hätte müssen, dass sich die Beschwerdegegner zu 2. und 3. bei der Streitverhandlung den Unzuständigkeitseinreden des Beschwerdegegners zu 1. anschliessen würden.
6. Mit Schreiben vom 6. Juni 2011 beantragte der Beschwerdeführer beim Staatsgerichtshof die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang zur Einbringung einer Beschwerde gegen das Urteil und den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. Mai 2011 (ON 251).
Diesem Antrag wurde mit Präsidialbeschluss vom 10. Juni 2011 Folge gegeben sowie dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren in vollem Umfang bewilligt und ihm aufgetragen, binnen vier Wochen ab Zustellung des Beschlusses der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer über die Bestellung des Verfahrenshelfers eine Individualbeschwerde einzureichen.
7. Gegen das Urteil und den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. Mai (ON 251) erhob daraufhin der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 8. Juli 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher er die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör, auf den ordentlichen Richter, die Verletzung des Rechts auf rechtsgenügliche Begründung und des Willkürverbots, geltend macht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und erkennen, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil und den angefochtenen Beschluss in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden ist und deshalb diese Entscheidung aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie die Beschwerdegegner zum Kostenersatz verpflichten.
Die Grundrechtsrügen werden wie folgt begründet:
7.1. Zur Verletzung des Schutzes des Rechts auf rechtliches Gehör führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus:
Nach jüngster Judikatur des Staatsgerichtshofes werde nunmehr auch die Abweisung oder Nichtbeachtung von Beweisanträgen aus dem Blickwinkel der Verletzung des rechtlichen Gehörs spezifischer geprüft. Für die Abweisung von Beweisanträgen verlange der Staatsgerichtshof neu eine sachlich überzeugende Begründung, sofern mit diesen auf rechtserhebliches Vorbringen der Partei Bezug genommen werde. Fehle eine solche, liege eine Gehörsverletzung vor, nachdem bis zu dieser Entscheidung die Abweisung von Beweisanträgen einzig innerhalb des Willkürrasters geprüft worden sei (vgl. StGH 2007/147).
Der Oberste Gerichtshof verletze den Beschwerdeführer in eklatanter Weise in diesem Recht. In den Vorinstanzen sei ausschliesslich zur Frage der Wirksamkeit des Vergleiches vom 12. November 2004 verhandelt worden, nachdem der erstinstanzlich verhandelnde Richter die Verhandlung auf diese Frage eingeschränkt habe. Dies werde vom Obersten Gerichtshof offensichtlich übersehen, da sich dieser bei der Entscheidungsfindung offensichtlich nicht die Mühe gemacht habe, die Prozessakten zu studieren. Denn der Oberste Gerichtshof begründe seine Revisionsentscheidung in erster Linie damit, dass der vom Beschwerdeführer in der Hauptsache begehrte Schadenersatzanspruch nicht bestehe und es damit irrelevant sei, ob solche Ansprüche mit dem Vergleich vom 12. November 2004 bereinigt worden seien. Der Oberste Gerichtshof vertrete weiter die Ansicht, dass er diese von den Vorinstanzen nicht erörterte Rechtsansicht den Parteien nicht zur Kenntnis bringen hätte müssen, ebenso habe er dem Beschwerdeführer vorgeworfen, den Behauptungen der Beschwerdegegner in der Hauptsache nicht entgegengetreten zu sein. Dieses Vorgehen müsse angesichts des bisherigen Verlaufs des Verfahrens geradezu als unverständlich und für ein Höchstgericht als bedenklich beurteilt werden.
Der Oberste Gerichtshof verletze den Beschwerdeführer schon deshalb in seinem Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs, weil er sein Urteil auf einen Sachverhalt gründe, zu welchem in den Vorinstanzen nicht verhandelt worden sei. Bereits das Erstgericht habe mittels Beschluss die Verhandlung auf die Frage der Rechtswirksamkeit des genannten Vergleiches eingeschränkt, weshalb zum Schadenersatzanspruch des Beschwerdeführers in der Hauptsache nicht verhandelt worden sei. Es sei dem Beschwerdeführer daher weder möglich gewesen, den Behauptungen der Beschwerdegegner entgegenzutreten, noch sei es ihm möglich gewesen, sich zu der nunmehr vom Obersten Gerichtshof aus dem Ärmel gezauberten Rechtsansicht zu äussern. Indem der Oberste Gerichtshof sein Urteil auf einen Sachverhalt stütze, der im gesamten Verfahren nicht erörtert und zu dem aufgrund der Einschränkung der Verhandlung auch nicht verhandelt worden sei, verletze er den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs.
Mit dem bekämpften Urteil werde der Beschwerdeführer mit einem Überraschungsurteil konfrontiert. Vorab sei auf die dazu vorliegende, ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu verweisen. Dieser sehe in ständiger Praxis Überraschungsurteile als unzulässig an. Dem Revisionsgericht sei es verwehrt, für die rechtliche Beurteilung der Streitsache Rechtsgründe heranzuziehen, die mit den Parteien noch nicht erörtert worden seien. Es müsse den Parteien diesfalls die Möglichkeit gegeben werden, sich zu diesen Gründen zu äussern (LES 1995, 172, Seite 181, m. w. H.). Gegenständlich liege ein Überraschungsurteil des Obersten Gerichtshofes vor, denn der Beschwerdeführer habe nicht damit rechnen können und müssen, dass der Oberste Gerichtshof seine Rechtsansicht auf einen Tatbestand stütze, der in den Vorinstanzen nicht erörtert worden sei, vor allem deshalb, weil der Verhandlungsgegenstand bereits in erster Instanz per Beschluss auf den Zwischenantrag des Beschwerdeführers auf Feststellung eingeschränkt worden sei. Damit sei es dem Beschwerdeführer aus verfahrensrechtlicher Sicht verwehrt worden, zu Vorbringen, welche über diesen Streitgegenstand hinausgingen, Stellung zu beziehen. Indem der Oberste Gerichtshof all diese Massgaben missachte, verletze er den Beschwerdeführer ebenfalls in seinem Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs. Aufgrund dieser mangelhaften Erledigung durch den Obersten Gerichtshof erwiesen sich dessen Ausführungen samt und sonders als unbeachtlich, zumal sich diese mit einem Sachverhalt auseinander setzten, der nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Verfahren gewesen sei. Nachdem der Oberste Gerichtshof seine abweisende Entscheidung überwiegend auf diese Ausführungen stütze, werde der Beschwerde Folge zu geben sein.
7.2. Zur Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter nach Art. 33 Abs. 1 LV brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:
Mit der gerügten Verletzung des Gehörsanspruches gehe auch eine Verletzung des Anspruches auf den gesetzlichen Richter einher. Nachdem bereits das Erstgericht die gegenständliche Verhandlung auf den Zwischenfeststellungsantrag eingeschränkt habe, seien auch die Rechtsmittelinstanzen an diese Vorgaben gebunden gewesen. Wenn der Oberste Gerichtshof entgegen diesen Massgaben in seinem Urteil einen Tatbestand zur Abweisung der Revision heranziehe, zu welchem vor den Unterinstanzen nicht verhandelt und von diesen daher auch nicht entschieden worden sei, reisse er eine Kompetenz an sich, welche ihm nicht zukomme. Denn über den Schadenersatzanspruch des Beschwerdeführers habe in erster Instanz das Landgericht und in zweiter Instanz das Obergericht zu entscheiden, nicht jedoch erstmals der Oberste Gerichtshof. Indem der Oberste Gerichtshof die Beurteilung des Schadenersatzanspruches des Beschwerdeführers, über den in den Vorinstanzen nicht verhandelt oder entschieden worden sei, an sich ziehe, verletze er den in der ZPO vorgegebenen Instanzenzug und nehme für sich eine Kompetenz in Anspruch, die ihm nicht zukomme. Daher verletze er den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf den gesetzlichen Richter.
7.3. Zur Verletzung des Rechts auf wirksame Beschwerdeführung bzw. auf rechtsgenügliche Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus:
Wie der Staatsgerichtshof in seinen Entscheidungen StGH 1982/31 vom 15. Oktober 1982 und StGH 1982/31 vom 10. Februar 1983, LES 1983, 105 und 118 befunden habe, ergebe sich aus dem Recht auf wirksame Beschwerdeführung gemäss Art. 43 LV und aus dem Gleichheitsgebot nach Art. 31 LV erfliessenden Verbot formeller Rechtsverweigerung sowie aus Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 13 EMRK, dass das verfassungsmässige Beschwerderecht nicht nur formeller Art sein dürfe, sondern einen tatsächlichen wirksamen Gehalt einer Sachentscheidung haben müsse (StGH 1989/5, LES 1990, 48).
Durch das verfahrensrechtlich verfehlte Vorgehen des Obersten Gerichtshofes resultiere weiters eine Verletzung der Begründungspflicht. Wie dargelegt, sei in erster und zweiter Instanz einzig darüber verhandelt worden, ob der zwischen den Beschwerdegegnern und dem Beschwerdeführer geschlossene Vergleich in Bezug auf die vom Beschwerdeführer gestellten Schadenersatzansprüche rechtswirksam sei. Nachdem dies die Unterinstanzen angenommen hätten, habe der Beschwerdeführer in seiner Revision diese Ansicht umfassend bekämpft. Die Unbeachtlichkeit dieses Revisionsvorbringens begründe der Oberste Gerichtshof aufgrund seines oben gerügten Vorgehens grundsätzlich damit, dass es nicht von Relevanz sei, ob der genannte Vergleich rechtswirksam sei. Daher begnüge sich der Oberste Gerichtshof damit, auf die Ausführungen der Vorinstanzen zu verweisen, dies unter Hinweis auf den im letzten Herbst neu beschlossenen § 469a ZPO. Zu den Revisionsausführungen des Beschwerdeführers begnüge sich der Oberste Gerichtshof mit wenigen, floskelhaften Ausführungen. Mit diesem Vorgehen komme der Oberste Gerichtshof seiner verfassungsrechtlich obliegenden Begründungspflicht nicht nach.
Vorab sei festzuhalten, dass auch die Einführung des § 489a ZPO den Obersten Gerichtshof nicht berechtige, sich seiner Begründungspflicht zu entziehen und somit diese Bestimmung im Lichte der bisherigen Judikatur des Staatsgerichtshofes den Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung nicht einschränken könne. Jeder Rechtsunterworfene habe weiterhin Anspruch auf Einhaltung der Vorgaben des Art. 43 LV, welche einen verfassungsrechtlichen Minimalanspruch auf Begründung statuierten. Sofern der Oberste Gerichtshof mit dieser neuen Bestimmung eine Grundlage dafür erblicken wolle, hinkünftig in seiner Entscheidungsbegründung auf die Begründung der Vorinstanzen verweisen zu können, verkenne er die Vorgaben von Art. 43 LV. Insbesondere entbinde § 469a ZPO die Rechtsmittelgerichte nicht davon, auf das Vorbringen der Rechtsmittelwerber begründet einzugehen. Gegenständlich verkenne der Oberste Gerichtshof diese Umstände, wenn er davon ausgehe, er müsse nicht näher auf das Revisionsvorbringen eingehen und könne auf die Rechtsansicht der Vorinstanzen verweisen. Der Oberste Gerichtshof sei gehalten, sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, aus welchen Gründen dieses nicht stichhaltig sein solle.
Der Beschwerdeführer habe in seiner Revision umfassende Ausführungen zu Art. 187a PGR und dessen rechtlichen Massgaben gemacht. Er habe dort aufgezeigt, weshalb sich die Beschwerdegegner unter Berücksichtigung dieser Bestimmung nicht auf den genannten Vergleich berufen könnten. Der Oberste Gerichtshof gehe auf dieses Vorbringen nicht näher ein und begnüge sich mit einem Verweis auf die Rechtsansicht der Vorinstanzen. Damit verletze der Oberste Gerichtshof bereits zu diesem Punkt Art. 43 LV.
Dasselbe zur Auslegung von Vergleichen. Der Beschwerdeführer habe in seiner Revision umfassend die Judikatur hinsichtlich der Auslegung von Vergleichen dargelegt und ausgeführt, dass bei dieser nicht einzig auf den Wortgehalt des Vergleiches abzustellen sei, sondern der wahre Wille der Parteien zu erforschen sei. Unter unzähligen Hinweisen auf die unbestrittenen Feststellungen des Erstgerichtes zeige der Beschwerdeführer auf, dass mit dem genannten Vergleich etwaige Schadenersatzansprüche gerade nicht verglichen worden seien. Auch auf dieses Vorbringen gehe der Oberste Gerichtshof nicht näher ein und verweise darauf, dass die Frage der Auslegung des Vergleiches irrelevant sei. Im Weiteren lege er den Vergleich rudimentär einzig nach dessen Wortgehalt aus und begründe seine Ansicht zudem mit theoretischen Floskeln. Jedenfalls zeige der Oberste Gerichtshof keine nachvollziehbare Begründung zum Vorbringen des Beschwerdeführers auf, dies ebenfalls als Folge von dem einleitend gerügten, verfahrensrechtlich unhaltbaren Vorgehen. Indem der Oberste Gerichtshof auch zu diesem essentiellen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausreichend eingehe, verletze er diesen ebenfalls in seinem Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung.
7.4. Zur Verletzung des Willkürverbots brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor:
Auch wenn im vorliegenden Fall durch das geschilderte Vorgehen des Obersten Gerichtshofes weder die angesprochenen Grundrechte noch ein anderes explizit geregeltes Grundrecht betroffen wäre, sei auf jeden Fall das subsidiär heranzuziehende Willkürverbot verletzt. Um Wiederholungen zu vermeiden, verweise daher der Beschwerdeführer zur Begründung dieses Beschwerdepunktes auf sein vorstehendes Vorbringen Zudem erweise sich die Willkür noch in folgenden Punkten als belegt.
7.4.1. Willkürlich sei auch der Umstand, dass der Oberste Gerichtshof nicht zwischen der K als juristisch selbständige Person und dem Beschwerdeführer als natürliche Person und Alleinaktionär unterscheide. Dieses Vorgehen erscheine gerade deshalb als stossend, weil der Oberste Gerichtshof und auch die weiteren Zivilgerichtsinstanzen, ebenso der Staatsgerichtshof, bei der Frage der Verfahrenshilfe für den Beschwerdeführer gerade darauf abgestellt hätten, dass die dem Beschwerdeführer abgetretenen Ansprüche solche der K als juristische Person seien. Nachdem juristische Personen von der Gewährung der Verfahrenshilfe ausgeschlossen seien, sei auch dem Beschwerdeführer keine Verfahrenshilfe gewährt worden. Die Gerichte hätten in Fragen der Verfahrenshilfe sohin peinlichst genau zwischen der K als eigenständige, juristische Person und dem Beschwerdeführer als deren Alleinaktionär und natürliche Person unterschieden, und zu dieser Frage zum Nachteil des Beschwerdeführers entschieden. Gegenständlich verhalte sich der Oberste Gerichtshof nunmehr diametral widersprüchlich, wenn er Verhaltensweisen des Beschwerdeführers als Alleinaktionär als taugliche Rechtfertigung dafür sehe, die K als juristische Person zu schädigen. Hier sei deutlich hervorzuheben, dass die Beschwerdegegner nicht dem Beschwerdeführer gegenüber verpflichtet gewesen seien, ihre Organfunktionen dem Gesetz entsprechend auszuüben, sondern einzig der K. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht zu tolerierende Verhaltensweisen gesetzt haben sollte, rechtfertige dies nicht, die K als eigenständige, juristische Person im Stich zu lassen und von allen Funktionen von heute auf morgen zurückzutreten. Bei den Beschwerdegegnern handle es sich um qualifizierte Organe, welche allesamt vom damaligen AFDL als Organe für eine IUG-Gesellschaft genehmigt worden seien. Daher seien sie verpflichtet gewesen, die Folgen ihres Handelns für diese Gesellschaft zu überdenken, nicht aber, aufgrund persönlicher Zerwürfnisse mit dem Alleinaktionär die Gesellschaft im Stich zu lassen. Dies hätten sie aber gemacht und die Gesellschaft mit einem Fondsvermögen von rund CHF 60 Mio. von einem Tag auf den anderen ohne Führung zurückgelassen, was Auslöser für den Zusammenbruch der Gesellschaft gewesen sei. Hier sei in selber Weise zwischen der K und dem Beschwerdeführer zu unterscheiden, wie etwa bei der Frage der Verfahrenshilfe. Der Oberste Gerichtshof nehme diese Unterscheidung aber beliebig vor, dies jeweils zum Nachteil des Beschwerdeführers und wie es ihm gerade gefällig sei. Ein solch widersprüchliches Vorgehen sei willkürlich.
7.4.2. Willkürlich sei weiters die Rechtsansicht, die der Oberste Gerichtshof zu Art. 187a Abs. 3 PGR zum Ausdruck bringe, dies wiederum ausgehend davon, dass er nicht zwischen der K als juristische Person und dem Beschwerdeführer als natürliche Person unterscheide. Diese Bestimmung präsentiere sich als Schutzbestimmung für juristische Personen und solle Gewähr dafür bieten, dass sie von ihren Organen bei bestimmten Sachverhaltskonstellationen nicht rechtsgültig verpflichtet werden könnten. Abs. 3 sehe vor, dass eine Gesellschaft von ihren Organen dann nicht verpflichtet werden könne, wenn diese die intern durch Statuten festgelegten Kompetenzen überschreiten und dem Dritten, der auf diese Weise mit der Gesellschaft kontrahiere, diese Kompetenzüberschreitung bekannt gewesen sei. Im Bericht und Antrag Nr. 1998/153 halte die Regierung zu dieser damals neu eingeführten Bestimmung fest, dass es nach Vorbildern von Grossbritannien und Irland hinkünftig gegenüber bösgläubigen Dritten nicht möglich sein solle, die Gesellschaft zu verpflichten, wenn das Organ durch Statuten festgelegte Kompetenzen überschreite. Wenn der Oberste Gerichtshof dazu ausführe, diese Bestimmung sei für die gegenständliche Sachverhaltskonstellation von vornherein nicht einschlägig, weil keine Kompetenzüberschreitung des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einzelzeichnungsberechtigung vorliege, stehe diese Ansicht mit der genannten Bestimmung im Widerspruch und sei unhaltbar. Denn diese Bestimmung stelle auf Überschreitung interner, in Statuten oder Beschlüssen der Gesellschaft vorgegebene Kompetenzen ab, nicht auf die nach aussen hin wirksame Einzelzeichnungsberechtigung. Diese sei unstreitig vorliegend und entspreche dem Registereintrag und sei die genannte Bestimmung gerade auf solche Sachverhalte unanwendbar. Denn die Zeichnungsberechtigung sei für jeden Dritten im Register nachprüfbar und könne es hier wohl kaum zu einem gutgläubigen Vertragsschluss mit der Gesellschaft kommen, wenn ein Organ seine diesbezüglichen Kompetenzen überschreite. Art. 187a Abs. 3 PGR stelle nicht, wie dies der Oberste Gerichtshof offensichtlich annehme, einzig auf die Vertretungsbefugnis und Zeichnungsberechtigung nach aussen ab. Vielmehr stelle diese Bestimmung auf die Überschreitung interner Befugnisse und Kompetenzen ab, welche dem Dritten bekannt seien und die einer Verpflichtung der Gesellschaft entgegenstünden. Aus dem Sacherhalt leite sich unstrittig ab, dass der Verwaltungsrat der K aus mindestens drei Verwaltungsräten zu bestehen habe, welche zu den von ihnen behandelnden Agenden in Verwaltungsratssitzungen mit einfacher Stimmenmehrheit zu beschliessen hätten. Nachdem es sich bei der K um eine Gesellschaft nach dem IUG gehandelt habe, hätten alle Organe ausreichend qualifiziert und vom AFDL genehmigt sein müssen. Zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses mit den Beschwerdegegnern sei diesen bekannt gewesen, dass nur mehr der Beschwerdeführer als Organ der K fungiere. Es sei ihnen weiter bekannt gewesen, dass die K infolge der Entwicklungen vor enormen Problemen gestanden sei, sogar ein Konkurs sei im Raum gestanden. Ebenso sei den Beschwerdegegnern als vormalige Organe der K natürlich bekannt gewesen, dass der Verwaltungsrat der K aus mindestens drei solchen qualifizierten Organen zu bestehen habe, die über die entsprechenden Agenden der Gesellschaft mit einfacher Mehrheit zu beschliessen hätten. Der vorliegende, im November 2004 geschlossene Vergleich habe für die K weitreichende Folgen, wie sich aus den Urteilen der Unterinstanzen ableiten lasse. Zum damaligen Zeitpunkt sei der Verwaltungsrat der K nicht ordnungsgemäss besetzt gewesen, weshalb auch eine Beschlussfassung zu diesem Vergleich nicht möglich gewesen sei. Auch wenn der Beschwerdeführer diesen unterfertigt habe, stehe fest, dass die internen Vorgaben für den Abschluss dieser Vereinbarung nicht vorliegen hätten können, was den Beschwerdegegnern natürlich bekannt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe die internen Vorgaben in den Statuten nicht einhalten können und die Unterfertigung dieses Vergleiches sei in Ausnützung einer Notsituation der K erfolgt. Deshalb sei es den Beschwerdegegnern nicht möglich, sich im gegenständlichen Verfahren auf diesen Vergleich zu berufen, insbesondere nicht auf die als massgeblich erachtete Generalbereinigungsklausel im Sinne eines Verzichts auf jedwede Schadenersatzforderung, so wie dies die Unterinstanzen angenommen hätten. Auch an dieser Stelle sei zu wiederholen, dass zwischen dem Beschwerdeführer einerseits und der K als juristische Person, für welche die angerufene Schutzbestimmung geschaffen worden sei, andererseits zu unterscheiden sei. Die Auslegung des Obersten Gerichtshofes, wonach die Bestimmung von Art. 187a Abs. 3 PGR nur für eine Kompetenzüberschreitung eines Organs im Rahmen seiner Zeichnungsberechtigung einschlägig sei, sei unhaltbar, widerspreche dem Gesetz und den Materialien und sei willkürlich.
7.4.3. Willkürlich sei die ohnedies unzureichende Begründung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Rechtswirksamkeit des Vergleichs vom 12. November 2004, wenn er ausführe, dieser sei aus Anlass der Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses abgeschlossen worden. Aus den Feststellungen ergebe sich gerade das Gegenteil dieser Annahme, denn die Beschwerdegegner seien bereits im August 2004 von ihren Funktionen zurückgetreten, womit das Dauerschuldverhältnis aufgelöst sei. Hintergrund des Vergleiches sei nach den Feststellungen vielmehr der Umstand, dass zwischen den Streitteilen wechselseitige Klagen und Strafanzeigen behangen hätten, welche mit diesem Vergleich hätten beendet werden sollen. Der Oberste Gerichtshof gehe damit von Annahmen aus, die dem Akteninhalt diametral widersprechen würden, dies einzig deshalb, um auf die vom Beschwerdeführer dargelegten Ausführungen zur Auslegung des Vergleiches nicht eingehen zu müssen. Damit erweise sich auch dieses Vorgehen bzw. diese Rechtsansicht als unhaltbar und willkürlich.
7.4.4. Augenscheinlich willkürlich sei schliesslich auch die Begründung des Obersten Gerichtshofes zur Abweisung des Kostenrekurses des Beschwerdeführers. Hier sei dem Höchstgericht vorzuwerfen, dass es bewusst zum Nachteil des Beschwerdeführers von jenem Sachverhalt abgehe, der von den Vorinstanzen unbekämpft festgestellt worden sei, um den Anspruch des Beschwerdeführers zu vereiteln. Ausgangspunkt des Rekursverfahrens seien die Beschlüsse des Erstgerichtes zu ON 21 und 23, mit welchen die Beschwerdegegner zu 1. und 3. zum Kostenersatz für ein Zwischenverfahren verurteilt worden seien. In diesen Beschlüssen sei vom Erstgericht, welches die dem Beschluss zugrunde liegende Verhandlung durchgeführt habe, der massgebliche Sachverhalt festgestellt worden. Insbesondere halte das Erstgericht fest, dass der honorierte Schriftsatz am 23. November 2007 sowohl vom Landgericht als auch vom Beschwerdeführer direkt den involvierten Beschwerdevertretern zugestellt worden sei. Diese Sachverhaltsgrundlage sei auch vom Obergericht in seinem Beschluss ON 232 richtigerweise übernommen worden. In Überschreitung seiner Kompetenzen und geradezu anmassend führe der Oberste Gerichtshof nun aus, dass er im Akt nicht habe feststellen können, ob der genannte Schriftsatz tatsächlich am 23. November 2007 zugestellt worden sei, weshalb davon auszugehen sei, dass die Zustellung erst am 26. November 2007 anlässlich der Verhandlung erfolgt sei. Es sei schlichtweg erschreckend, wie sich das Höchstgericht an dieser Stelle anmasse, die unbekämpften Feststellungen der Unterinstanzen aus eigenem zu beseitigen. Vor allem sei hier zu erwähnen, dass das Erstgericht die Verhandlung durchgeführt und die genannten Feststellungen getroffen habe, die natürlich richtig und daher von den Beschwerdegegnern unbekämpft geblieben seien. Zudem müssten Zweifel dahingehend angemeldet werden, ob der Oberste Gerichtshof tatsächlich die Akten mit der erforderlichen Genauigkeit studiert habe, nachdem ihm selbst entgangen sei, dass das Erstgericht das gegenständliche Verfahren auf die Verhandlung über den Zwischenfeststellungsantrag eingeschränkt habe. Es erweise sich jedenfalls als willkürlich, wenn der Oberste Gerichtshof sich über die Feststellungen der Vorinstanzen hinwegsetze und an deren Stelle eigene Feststellungen anbringe. Dieses Vorgehen diene einzig dazu, um zum berechtigten Vorbringen des Beschwerdeführers im Rekurs nicht ausführen zu müssen und diesem die Grundlage zu entziehen. Denn der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass die involvierten Beschwerdegegner lediglich einen Tag vor dem 23. November 2007 einen Schriftsatz eingebracht hätten, auf welchen er zulässigerweise repliziert habe. Diese Replik sei ihm deshalb nicht früher möglich gewesen und im Sinne von § 257 Abs. 1 ZPO vor Beginn der mündlichen Streitverhandlung auch uneingeschränkt zulässig gewesen. Wenn der Oberste Gerichtshof hier auf die österreichische Bestimmung des § 257 ZPO i. d. F. der öZVN 2002 verweise, sollte er sich daran erinnern, dass diese in Liechtenstein nicht rezipiert worden und daher auch nicht anwendbar sei. Dem Höchstgericht komme keine Kompetenz dahingehend zu, allenfalls gewünschte gesetzliche Bestimmungen aus dem Ausland unbesehen zu übernehmen und das geltende Recht dadurch zu verdrängen. Sofern der liechtensteinische Gesetzgeber Bedarf sehe, diese Bestimmung zu übernehmen, obliege es einzig diesem, darüber zu befinden, nicht aber dem Obersten Gerichtshof. Dieser habe sich tunlichst an das in Liechtenstein geltende Recht zu halten. Dieses ermögliche es jedem Verfahrensbeteiligten, im Sinne des § 257 ZPO bis zum Beginn der mündlichen Streitverhandlung Schriftsätze einzubringen. Der Beschwerdeführer habe seinen Schriftsatz drei Tage vorher eingebracht und sei dieser den Beschwerdegegnern noch am selben Tag zweifach zugestellt worden. Nachdem der Beschwerdeführer mit seinem Ansinnen durchgedrungen sei, seien ihm auch die Kosten dieses Zwischenverfahrens zu ersetzen. Nur am Rande sei noch zu erwähnen, dass der Oberste Gerichtshof hier mit zweierlei Mass messe, denn den involvierten Beschwerdegegnern sei ihr Schriftsatz, den sie am 22. November 2007 eingebracht hätten und auf den der Beschwerdeführer am 23. November 2007 repliziert habe, sehr wohl honoriert worden, dies trotz des Umstandes, dass die Beschwerdegegner in diesem Zwischenverfahren sogar unterlegen seien. Das Vorgehen des Höchstgerichtes sei daher voreingenommen und augenscheinlich widersprüchlich sowie insgesamt auch in diesem Punkt willkürlich.
8. Der Beschwerdegegner zu 2. führte in seiner Gegenäusserung vom 27. Juli 2011 zusammengefasst aus, dass die Beschwerde nicht berechtigt und daher abzuweisen sei.
9. Mit Schreiben vom 2. August 2011 verzichtete der Oberste Gerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
10. Der Beschwerdegegner zu 1. erstattete mit Schriftsatz vom 11. August 2011 eine Gegenäusserung, mit welcher er die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte und im Wesentlichen Folgendes einwandte:
Die vom Beschwerdeführer gerügten Verletzungen verfassungsmässig garantierter Rechte lägen allesamt nicht vor. Einleitend werde ausgeführt, dass der Sachverhalt vom Beschwerdeführer teilweise verzerrt und unvollständig wiedergegeben worden sei. Insbesondere lasse er unerwähnt, dass das Erstgericht Beweise, insbesondere Urkunden zum gesamten Vorbringen aufgenommen habe. Dies sei umso bemerkenswerter, als ein weiteres Vorbringen seitens des Beschwerdeführers unterblieben sei, als das Erstgericht in der Streitverhandlung vom 20. November 2009 die Beschränkung wieder aufgehoben und dadurch klar zum Ausdruck gebracht habe, über sämtliche Anspruchsgrundlagen entscheiden zu wollen.
Ob die Demission des Beschwerdegegners zu 1. zu Recht erfolgt sei, sei vom Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung nicht weiter geprüft worden. Bereits das Obergericht hat sich jedoch in seiner Entscheidung vom 4. November 2010 nicht ausschliesslich mit der Rechtsansicht des Erstgerichtes befasst. Die vom Obersten Gerichtshof vertretene Rechtsansicht sei weder überraschend, noch setze sie sich, wie vom Beschwerdeführer unrichtig angeführt wurde, nur am Rande mit der rechtlichen Beurteilung durch die Vorinstanzen auseinander. Sämtliche Gerichte hätten sich ausführlich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander gesetzt. Der Oberste Gerichtshof gehe bei seiner Entscheidungsfindung von den getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes aus, was vom Beschwerdeführer über weite Strecken verkannt werde. Der Beschwerdeführer lasse unerwähnt, dass im Rahmen der Streitverhandlung vom 26. November 2007 zum gesamten Vorbringen, sohin auch zur Frage, ob der Austritt zu Recht erfolgt sei, verhandelt und Beweise zum gesamten Vorbringen aufgenommen worden seien.
Von einem Überraschungsurteil könne jedenfalls keine Rede sein. Unvollständig werde weiters vorgebracht, dass der Oberste Gerichtshof seine Entscheidung in erster Linie damit begründe, dass der vom Beschwerdeführer begehrte Schadenersatzanspruch nicht bestehen würde. Richtig sei vielmehr, dass vom Obersten Gerichtshof in richtiger zeitlicher Abfolge zunächst das von Seiten des Beschwerdeführers seinem Schadenersatzanspruch zugrunde liegende (Schadens-) Ereignis beurteilt worden sei, wozu er berechtigt gewesen sei. Nicht nachvollziehbar sei, warum sich der Beschwerdeführer im Recht auf den ordentlichen Richter verletzt sehe. Es sei wohl unzweifelhaft, dass die bekämpfte Entscheidung von unparteiischen und unabhängigen Richtern des Obersten Gerichtshofes getroffen worden sei. Überdies könne dem Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise gefolgt werden, wo der Oberste Gerichtshof eine ihm nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen habe, so dass diesen Ausführungen nur ein unrichtiges Verständnis der angeführten Entscheidungen zugrunde liegen könne.
11. Der Beschwerdegegner zu 3. führte in seiner Gegenäusserung im Wesentlichen Folgendes aus:
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerdegründe lägen nicht vor. Hinsichtlich der gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs übersehe der Beschwerdeführer, dass der Oberste Gerichtshof die Rechtsansichten der Unterinstanzen teile, darauf verweise und sich in diesem Sinne sehr wohl mit der Revisionsrüge auseinander setze. Auch der Beschwerdegrund der Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter liege nicht vor.
Auch die Begründung des angefochtenen Urteils sei rechtsgenüglich und enthalte keineswegs nur floskelhafte Ausführungen. Es sei vielmehr "beinahe ausufernd gründlich". Schliesslich liege auch eine Verletzung des Willkürverbots nicht vor, da das Urteil keineswegs widersprüchlich sei.
12. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil und der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. Mai 2011, 08 CG.2007.253-251, sind gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass der Oberste Gerichtshof sein Urteil auf einen Sachverhalt gründe, zu welchem in den Vorinstanzen nicht verhandelt worden sei. Bereits das Erstgericht habe mittels Beschluss die Verhandlung auf die Frage der Rechtswirksamkeit des genannten Vergleiches eingeschränkt, weshalb zum Schadenersatzanspruch des Beschwerdeführers in der Hauptsache nicht verhandelt worden sei. Indem der Oberste Gerichtshof sein Urteil auf einen Sachverhalt stütze, der im gesamten Verfahren nicht erörtert und zu dem aufgrund der Einschränkung der Verhandlung auch nicht verhandelt worden sei, verletze er den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs. Überdies werde er mit dem bekämpften Urteil mit einem Überraschungsurteil konfrontiert.
2.1. Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 31 Abs. 1 LV ab. Wesentlicher Gehalt des Grundrechtes auf rechtliches Gehör ist, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten (StGH 2007/30, Erw. 2.1; StGH 2007/88, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/5, Erw. 2.2.1; StGH 2010/40, Erw. 2.1; StGH 2010/59, Erw. 4.1), was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss (StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]; StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79, Erw. 2.1]). Gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann daher auch ein Überraschungsurteil den Gehörsanspruch verletzen, wenn der Beschwerdeführer keine Gelegenheit hatte, sich zu der für ihn überraschenden Rechtsansicht einer Letztinstanz zu äussern (StGH 2005/71, Erw. 5.4; StGH 2006/1, Erw. 3; StGH 2006/46, Erw. 2; StGH 2008/134, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
In seiner bisherigen, zwangsläufig einzelfallbezogenen Judikatur hat der Staatsgerichtshof eine grundsätzlich restriktive Praxis bei der Qualifikation einer Entscheidung als Überraschungsurteil geübt. Ein Überraschungsurteil liegt beispielsweise nicht vor, wenn das im Instanzenzug übergeordnete Gericht eine idente Entscheidung wie das untergeordnete Gericht getroffen und dabei im Wesentlichen dieselbe Begründung vorgenommen hat (StGH 2007/96, Erw. 3.2). Aber auch eine andere Begründung macht eine Entscheidung für sich allein noch nicht zum Überraschungsurteil, wenn die Entscheidung des im Instanzenzug vorgelagerten Gerichtes bestätigt wird (StGH 2006/46, Erw. 2). Kein Überraschungsurteil liegt auch vor, wenn der Beschwerdegegner die betreffende Rechtsmeinung im Verfahren bereits vertreten hat (StGH 2006/1, Erw. 3). Schliesslich handelt es sich auch dann nicht um ein Überraschungsurteil, wenn der Beschwerdeführer damit rechnen musste, dass, wenn das Gericht die Argumente der Vorinstanz nicht teilt, eine andere bisher nicht behandelte, aber für die Entscheidung massgebliche Frage prüfen werde (StGH 2008/45, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Insbesondere kann, wenn ein Argument im vorangegangenen Verfahren bereits mehrfach zur Sprache kam, keineswegs mehr von einem Überraschungsurteil gesprochen werden (StGH 2011/67, Erw. 3.2 f.).
Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes die angefochtene Entscheidung bestätigt hat. Bereits unter diesem Aspekt kann ein Überraschungsurteil daher nur noch unter besonderen Umständen vorliegen.
Die vom Obersten Gerichtshof zitierte Judikatur (LES 2009, 67 [88], auf die er sich in seinem Urteil beruft, stellt insoweit freilich strengere Anforderungen an das Vorliegen eines Überraschungsurteils, als demnach ausschliesslich darauf abgestellt wird, ob die neue Rechtsansicht des Gerichtes neue Tatsachenermittlungen erfordert oder nicht und nicht darauf, ob es sich um eine überraschende Rechtsansicht überhaupt handelt. Dies entspricht somit nicht der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes. Es bleibt daher zu prüfen, ob das angefochtene Urteil auch nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nicht als Überraschungsurteil zu qualifizieren ist:
2.2. Nun trifft es zu, dass der Oberste Gerichtshof die Abweisung der Revision (auch) auf ein Argument stützt, das von den Vorinstanzen nicht aufgegriffen worden war, nämlich die Berechtigung der Beschwerdegegner, ihre Mandate als Verwaltungsräte niederzulegen. Insoweit begibt sich die Argumentation des Obersten Gerichtshofes tatsächlich in die Nähe eines verpönten Überraschungsurteils.
Dennoch liegt aus folgenden Gründen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne eines Überraschungsurteils nicht vor:
Wie der Oberste Gerichtshof zu Recht darauf hinweist, haben sich die Beschwerdegegner im Verfahren stets (auch) auf ihre Berechtigung zur Demission berufen. Dem Beschwerdeführer waren ihre Argumente bekannt. Wenn er dazu nicht inhaltlich Stellung nahm, muss er sich dies zurechnen lassen. Ausserdem musste der Beschwerdeführer durchaus damit rechnen, dass im Verfahren auch die Frage der Berechtigung der Beschwerdegegner für die Demission zur Sprache kommen würde.
Unter diesem Gesichtspunkt liegt daher nach Auffassung des Staatsgerichtshofes keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Davon abgesehen teilt der Oberste Gerichtshof aber auch die Ausführungen der Vorinstanzen zur Rechtswirksamkeit des Vergleichs. Selbst wenn der Oberste Gerichtshof also hinsichtlich der Frage der Berechtigung der Verwaltungsräte zur Demission ein "Überraschungsurteil" gefällt hätte, könnte dies im Ergebnis nichts ändern, weil dies auf die Alternativbegründung jedenfalls nicht zutrifft.
Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass zur Frage des Schadenersatzanspruchs nicht verhandelt worden sei, ist auf die umfassenden Sachverhaltsfeststellungen des Erstgerichtes zu verweisen, auf deren Grundlage der Oberste Gerichtshof diese Frage beurteilte. Zudem weist auch der Beschwerdegegner zu 1. zu Recht darauf hin, dass sich die Verhandlung des Erstgerichtes nicht auf die Frage des Zustandekommens des fraglichen Vergleichs beschränkte (siehe dazu auch die Ausführungen unter Erw. 3.2).
3. Der Beschwerdeführer rügt weiters die Verletzung des Rechtes auf den ordentlichen Richter, der mit der gerügten Gehörsverletzung einhergehe. Nachdem bereits das Erstgericht die gegenständliche Verhandlung auf den Zwischenfeststellungsantrag eingeschränkt habe, seien auch die Rechtsmittelinstanzen an diese Vorgaben gebunden. Wenn der Oberste Gerichtshof entgegen diesen Massgaben in seinem Urteil einen Tatbestand zur Abweisung der Revision heranziehe, zu welchem vor den Unterinstanzen nicht verhandelt und von diesen daher auch nicht entschieden worden sei, "reisse" er eine Kompetenz an sich, welche ihm nicht zukomme. Denn über den Schadenersatzanspruch des Beschwerdeführers habe in erster Instanz das Landgericht und in zweiter Instanz das Obergericht zu entscheiden, nicht jedoch erstmals der Oberste Gerichtshof.
3.1. Der grundrechtliche Anspruch auf den ordentlichen Richter umfasst nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes das Recht auf ein Verfahren vor der zuständigen Behörde. Das Recht auf den ordentlichen Richter ist dann verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde eine Entscheidung in Anspruch nimmt, die ihr kompetenzmässig nicht zusteht, oder umgekehrt, wenn sie eine ihr gesetzlich zustehende Angelegenheit ablehnt (StGH 2004/35, Erw. 2.1 unter Hinweis auf Christian Gstöhl, Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung, LPS Bd. 31, Vaduz 2000, 37; vgl. auch StGH 1995/21, LES 1997, 18 [26, Erw. 2.4]; StGH 2000/42, LES 2004, 1 [12, Erw. 4.3]; StGH 2009/112, Erw. 4.1; StGH 2010/25, Erw. 4.1).
3.2. Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Oberste Gerichtshof habe über eine Frage entschieden, die nicht mehr Verfahrensgegenstand gewesen sei, könnte der grundrechtliche Anspruch auf den ordentlichen Richter tatsächlich berührt sein. Nun weist freilich der Beschwerdegegner zu 1. darauf hin, dass das Erstgericht in der Streitverhandlung vom 20. November 2009 die Beschränkung auf den vom Beschwerdeführer angesprochenen Zwischenfeststellungsantrag wieder aufgehoben und dadurch klar zum Ausdruck gebracht habe, über sämtliche Anspruchsgrundlagen entscheiden zu wollen.
Der Aktenlage können keine Hinweise entnommen werden, wonach Prozessgegenstand ausschliesslich die Frage gewesen wäre, ob ein Vergleich rechtswirksam zustande gekommen sei oder nicht. Somit kann der Beschwerdeführer durch die Vorgangsweise des Obersten Gerichtshofes, auch über die Frage der Berechtigung der Verwaltungsräte zur Demission zu entscheiden, in seinem Anspruch auf den ordentlichen Richter nicht verletzt sein.
4. Weiters rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Anspruches auf rechtsgenügliche Begründung, da der Oberste Gerichtshof die Unbeachtlichkeit des Revisionsvorbringens damit begründe, dass es nicht von Relevanz wäre, ob der genannte Vergleich rechtswirksam sei. Daher begnüge sich der Oberste Gerichtshof damit, auf die Ausführungen der Vorinstanzen zu verweisen, dies unter Hinweis auf den im letzten Herbst neu beschlossenen § 469a ZPO. Zu den Revisionsausführungen des Beschwerdeführers begnüge sich der Oberste Gerichtshof mit wenigen, floskelhaften Ausführungen. Mit diesem Vorgehen komme der Oberste Gerichtshof seiner verfassungsrechtlich obliegenden Begründungspflicht nicht nach. Insbesondere entbinde § 469a ZPO die Rechtsmittelgerichte nicht davon, auf das Vorbringen der Rechtsmittelwerber begründet einzugehen.
4.1. Gemäss § 469a ZPO kann das Berufungsgericht in der Ausfertigung seiner Entscheidung die Wiedergabe des Parteivorbringens und der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen auf das beschränken, was zum Verständnis seiner Rechtsausführungen erforderlich ist. Soweit das Berufungsgericht die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend erachtet, kann es sich unter Hinweis auf deren Richtigkeit mit einer kurzen Begründung seiner Beurteilung begnügen. Diese Bestimmung gilt gemäss der Verweisungsnorm des § 482 ZPO auch im Revisionsverfahren.
4.2. Der wesentliche Zweck der grundrechtlichen Begründungspflicht ist darin zu sehen, dass der Verfahrensbetroffene die Stichhaltigkeit einer Entscheidung überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Dieser grundrechtliche Begründungsanspruch wird jedoch durch die Aspekte der Angemessenheit und der Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung besteht nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1] jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen). So sind auch Verweise auf unterinstanzliche Begründungen bzw. Entscheidungen im Sinne der Prozessökonomie nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes grundsätzlich zulässig und verstossen nicht gegen die grundrechtliche Begründungspflicht, wenn einerseits die Begründungen bzw. Entscheidungen, auf die verwiesen wird, den Betroffenen zugänglich sind oder andererseits sich die nicht explizit gegebene Begründung aus dem Gesamtkontext tatsächlich ohne weiteres herleiten lässt (vgl. Tobias Michael Wille, a. a. O, 372 mit Rechtsprechungsnachweisen; siehe auch StGH 2001/22, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2005/25, Erw. 3.2 unter Verweis auf StGH 2004/50, Erw. 2.1 und StGH 2006/35, Erw. 7.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
4.3. Dem Beschwerdeführer ist vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes entgegenzuhalten, dass der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidungsbegründung im Zusammenhang mit dem Vergleichsabschluss auf die Begründungen bzw. Entscheidungen der Vorinstanzen, die dasselbe Verfahren bzw. denselben Fall 08 CG.2007.253 betreffen, in dem der Beschwerdeführer Verfahrenspartei, konkret Kläger war, verweist, sodass jedenfalls davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer die Entscheidungen bzw. Begründungen der Vorinstanzen (ON 200 und ON 230), auf die der Oberste Gerichtshof verweist, zugänglich waren und sich damit auch die Begründung des Obersten Gerichtshofes aus dem Gesamtkontext für den Beschwerdeführer erschliessen und bekämpfen lässt. Überdies hält der Oberste Gerichtshof den die Rechtsauffassung der Vorinstanzen bestreitenden Revisionsausführungen noch weitere Argumente entgegen (siehe vorne Ziff. 5.3.3 des Sachverhaltes), die dem grundrechtlichen Begründunganspruch insgesamt auch durchaus genügen. Dass der Oberste Gerichtshof auf ein spezifisches Vorbringen des Beschwerdeführers nicht eingegangen wäre, behauptet dieser nicht. Vielmehr rügt er, dass sich der Oberste Gerichtshof damit begnüge, auf die Ausführungen der Vorinstanzen zu verweisen, was aber nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes grundsätzlich und, wie aufgezeigt, auch gegenständlich zulässig ist.
4.4. Davon abgesehen würde aber auch die Alternativbegründung des Obersten Gerichtshofes hinsichtlich der Berechtigung der Verwaltungsräte zur Demission jedenfalls dem grundrechtlichen Anspruch genügen. Somit kann insgesamt keine Verletzung im Anspruch auf eine rechtsgenügliche Begründung vorliegen (vgl. StGH 1998/13, LES 1999, 231 [239, Erw. 2.1]; StGH 2007/137, Erw. 2.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit weiteren Rechtsprechungshinweisen; StGH 2010/6, Erw. 2.3).
5. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Willkürverbots. Sämtliche bisher thematisierten Grundrechtsverletzungen seien auch unter dem Willkürverbot subsumierbar. Auf die diesbezüglichen Ausführungen werde verwiesen.
5.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/46, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
Soweit sich die Willkürrüge darin erschöpft, das bisherige Beschwerdevorbringen auch im Lichte des Willkürverbots zu rügen, kann dem Beschwerdeführer entgegen gehalten werden, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Obersten Gerichtshofes im Hinblick auf den groben Willkürraster nicht zu beanstanden sind.
5.2. Der Beschwerdeführer bringt aber auch vor, dass es willkürlich sei, wenn der Oberste Gerichtshof nicht zwischen der K als juristisch selbständige Person und dem Beschwerdeführer als natürliche Person und Alleinaktionär unterscheide. Hier sei deutlich hervorzuheben, dass die Beschwerdegegner nicht dem Beschwerdeführer gegenüber verpflichtet gewesen seien, ihre Organfunktionen dem Gesetz entsprechend auszuüben, sondern einzig der K. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht zu tolerierende Verhaltensweisen gesetzt haben sollte, rechtfertige dies nicht, die K als eigenständige, juristische Person im Stich zu lassen und von allen Funktionen von heute auf morgen zurückzutreten. Hier sei in selber Weise zwischen der K und dem Beschwerdeführer zu unterscheiden, wie etwa bei der Frage der Verfahrenshilfe, wo zum Nachteil des Beschwerdeführers eine peinliche Unterscheidung zwischen der K als juristische Person und dem Beschwerdeführer vorgenommen worden sei. Der Oberste Gerichtshof nehme diese Unterscheidung aber beliebig vor, dies jeweils zum Nachteil des Beschwerdeführers und wie es ihm gerade gefällig sei. Ein solch widersprüchliches Vorgehen sei willkürlich.
Diesem Argument ist entgegen zu halten, dass die Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes im Hinblick auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Alleinaktionär der K war, keineswegs willkürlich ist. Der Beschwerdeführer hatte somit die Möglichkeit, jederzeit eine Generalversammlung durchzuführen und neue Organe zu bestellen. Der Oberste Gerichtshof hat aber auch dargelegt, dass der Beschwerdeführer als Alleinaktionär der K deren Generalversammlung und damit das oberste Organ der Gesellschaft verkörperte. Wenn der Oberste Gerichtshof vor diesem Hintergrund nicht wie vom Beschwerdeführer gefordert, zwischen der K und dem Beschwerdeführer trennte, kann diese Auffassung keineswegs als willkürlich betrachtet werden.
5.3. Der Beschwerdeführer macht in seiner Willkürrüge des Weiteren geltend, die Auslegung des Obersten Gerichtshofes, wonach die Bestimmung von Art. 187a Abs. 3 PGR nur für eine Kompetenzüberschreitung eines Organs im Rahmen seiner Zeichnungsberechtigung einschlägig wäre, sei unhaltbar, widerspreche dem Gesetz und den Materialien und sei willkürlich. Dies deshalb, weil Art. 187a Abs. 3 PGR nicht, wie dies der Oberste Gerichtshof offensichtlich annehme, einzig auf die Vertretungsbefugnis und Zeichnungsberechtigung nach aussen abstelle. Vielmehr stelle diese Bestimmung auf die Überschreitung interner Befugnisse und Kompetenzen ab, welche dem Dritten bekannt seien und die einer Verpflichtung der Gesellschaft entgegenstünden.
Gemäss Art. 187a Abs. 3 PGR wird eine Verbandsperson dann, wenn das Vertretungsorgan intern durch die Statuten oder durch Beschlüsse der zuständigen Organe festgelegte Kompetenzen überschreitet, nicht verpflichtet, wenn sie beweist, dass dem Dritten bekannt war oder nach den Umständen bekannt sein musste, dass durch die Handlung die intern festgelegten Kompetenzen überschritten wurden.
Der Oberste Gerichtshof begründet seine Auffassung im Wesentlichen damit, dass der nach aussen auftretende und einzelzeichnungsberechtigte Beschwerdeführer die K ungeachtet des Umstandes, dass zum Zeitpunkt der Vergleichsvereinbarung nicht alle nach den Statuten erforderlichen Verwaltungsräte bestellt waren, vertreten habe und Art. 187a Abs. 3 PGR im vorliegenden Fall nicht einschlägig sei. Der Staatsgerichtshof erachtet die Auffassung, dass Art. 187a Abs. 3 PGR solche Fälle erfasst, in welchen die Kompetenz des Verbandsorgans, die Verbandsperson nach aussen zu vertreten, durch interne Regelungen eingeschränkt ist und nicht solche, in welchen das aussenvertretungsbefugte Organ interne Regelungen verletzt, nicht als willkürlich. Da die Statuten der K offensichtlich keine vom Gesetz abweichende Kompetenzen des Verwaltungsrates vorsahen und der Beschwerdeführer auch nicht darlegt, dass eine Vertretungsbefugnis nach aussen in irgendeiner Hinsicht eingeschränkt gewesen wäre, liegt daher auch unter diesem Aspekt keine Verletzung des Willkürverbots vor.
5.4. Augenscheinlich willkürlich sei schliesslich auch die Begründung des Obersten Gerichtshofes zur Abweisung des Kostenrekurses des Beschwerdeführers. Hier sei dem Höchstgericht vorzuwerfen, dass es bewusst zum Nachteil des Beschwerdeführers von jenem Sachverhalt abgehe, der von den Vorinstanzen unbekämpft festgestellt worden sei, um den Anspruch des Beschwerdeführers zu vereiteln. In Überschreitung seiner Kompetenzen und geradezu anmassend führe der Oberste Gerichtshof aus, dass er im Akt nicht feststellen könne, ob der genannte Schriftsatz tatsächlich am 23. November 2007 zugestellt worden sei, weshalb davon auszugehen sei, dass die Zustellung erst am 26. November 2007 anlässlich der Verhandlung erfolgt sei. Das Vorgehen des Höchstgerichtes sei daher voreingenommen und augenscheinlich widersprüchlich sowie insgesamt auch in diesem Punkt willkürlich.
Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, dass der Oberste Gerichtshof in der Begründung der Abweisung des Revisionsrekurses erstmals einen Sachverhalt ins Spiel bringt, der bis zu diesem Zeitpunkt offenbar unerörtert geblieben war, nämlich, zu welchem Zeitpunkt der Schriftsatz des Beschwerdeführers dem Beschwerdegegner 1. zugegangen ist. Diese Frage kann hier aber unerörtert bleiben, da der Oberste Gerichtshof alternativ auch die Auffassung vertritt, dass unabhängig davon, ob der Beschwerdegegner zu 1. den Schriftsatz am 23. November 2007 erhalten hat oder nicht, ein knapp zwei Tage vor der Streitverhandlung eingebrachter Schriftsatz als nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und/oder -verteidigung dienlich nicht zu honorieren sei. Diese auf einschlägiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes basierende Meinung erachtet der Staatsgerichtshof als willkürfrei.
Der Beschwerdeführer ist daher auch nicht im Willkürverbot verletzt.
6. Aufgrund all dieser Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner Grundrechtsrügen erfolgreich, so dass seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
7. Im Kostenspruch waren dem Beschwerdegegner zu 1. die verzeichneten Kosten mit Ausnahme der geltend gemachten Mehrwertsteuer antragsgemäss zuzusprechen, da gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG eine von einem Rechtsanwalt gegenüber einem im Ausland wohnhaften Klienten erbrachte Dienstleistung (hier die Gegenäusserung) als im Ausland erbracht gilt, sodass diese Dienstleistung nicht der Mehrwertsteuer unterliegt (siehe StGH 2010/52, Erw. 2).
Die Gerichtskosten, bestehend aus der Eingabegebühr in Höhe von CHF 170.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17 Abs. 1 GGG) und der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG) hat der Beschwerdeführer in Analogie zu § 71 Abs. 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn er dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande ist.