StGH 2011/001
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 18. Mai 2011, an welcher teilnahmen: Stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch als Vorsitzender; Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Peter Schierscher als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A Rechtsanwalt 9490 Vaduz
vertreten durch:
Dr. Stefan Becker Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Beschwerdegegner: B
vertreten durch:
Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 18. November 2010, 10HG.2009.161-27
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 30'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 18. November 2010, 10 HG.2009.161-27, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Beschwerdegegner die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 1'796.30 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Im verfahrensgegenständlichen Abberufungsverfahren 10 HG.2009.161 bezeichnete der nunmehrige Beschwerdegegner als Antragsteller in seinem am 14. September 2009 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz (ON 1) den Antragsgegner und nunmehrigen Beschwerdeführer "als Stiftungsrat der 1) K Stiftung und 2) L Stiftung" und beantragte die Bestellung eines Prozesskurators nach § 8 ZPO für die beiden Stiftungen und die Abberufung des Beschwerdeführers als Stiftungsrates sowie die Bestellung von Herrn C als neuen Stiftungsrat. Diesem möge aufgetragen werden, die Geschäftsgebarung und die Erfüllung des Stiftungszweckes durch die vormaligen Organe zu prüfen und allfällige Haftungsansprüche im Interesse der Stiftung zu verfolgen.
2. Der Beschwerdeführer begehrte in seiner Gegenäusserung, ON 3, die kostenpflichtige Zurück-, eventualiter Abweisung der Anträge. Dazu wendete er im Wesentlichen ein, es liege keine Antragslegitimation des Beschwerdegegners vor. Der Beschwerdegegner wünsche die Anordnung einer richterlichen Aufsicht über die damaligen beiden Stiftungen, gleichwohl würden sich die Rechtsbegehren nur gegen den Beschwerdeführer richten. Die beiden Stiftungen seien nicht als Antragsgegner beigezogen worden. Es liege somit keine Passivlegitimation des Beschwerdegegners vor. Weiters fehle es diesem am notwendigen Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsbegehren sei unzulässig und unbegründet; der Rechtsweg sei unzulässig.
3. Im zweiten Verfahrensgang wurde dem Beschwerdegegner mit Beschluss des Landgerichtes vom 23. Juni 2010 (ON 16) aufgetragen, binnen vierzehn Tagen seinen Antrag ON 1 dahingehend zu verbessern, dass
1. die L Stiftung in das Verfahren einbezogen und für diese ein weiteres Doppel des einleitenden Schriftsatzes samt Beilagen vorgelegt werde,
2. für die einbezogene L Stiftung die Bestellung eines Beistandes/Kollisionskurators beantragt werde, wobei vorzutragen sei, für welches Verfahren der Beistand/Kurator bestellt werden solle;
3. für das Verfahren zur Bestellung eines Beistandes/Kollisionskurators die Bestellung eines Kurators beantragt wird,
dies alles binnen vierzehn Tagen, widrigenfalls der Antrag auf Anordnung richterlicher Aufsichtsmassnahmen (ON 1) abgewiesen werden wird.
Am 8. Juli 2010 brachte der Beschwerdegegner sowohl einen zweiten Antrag mit gleichem Inhalt wie der Antrag vom 14. September 2009 ein sowie auch den als "Weiteres Vorbringen" bezeichneten Schriftsatz vom 7. Juli 2010 (ON 17). In diesem Schriftsatz wird als Antragsgegnerin zu 1. die L Stiftung, FL-9490 Vaduz, vertreten durch den "Antragsgegner zu 2. A ..." angeführt.
Unter Punkt 13. dieses Schriftsatzes weist der Beschwerdegegner "in Entsprechung des Beschlusses ON 16" darauf hin, dass die L Stiftung nunmehr wie im Rubrum angeführt, ausdrücklich als Antragsgegnerin neben dem Beschwerdeführer in das gegenständliche Verfahren miteinbezogen ist, obwohl dies nach Ansicht des Beschwerdegegners bereits mit Antragstellung in ON 1 ausreichend erfolgt ist.
4. Das Erstgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss wie folgt entschieden:
"1. Der Antrag, das Fürstliche Landgericht möge für die L Stiftung für das Verfahren zur Bestellung eines Beistandes bzw. Kollisionskurators einen Beistand bzw. Kollisionskurator bestellen, dies auf Kosten der Stiftung, wird abgewiesen.
2. Dr. Helmut Wohlwend, Pflugstrasse 16, 9490 Vaduz, wird zum Prozesskurator nach § 8 ZPO für die L Stiftung bestellt. Die durch die Tätigkeit des Prozesskurators entstehenden Kosten sind vom Antragsteller zu bestreiten."
5. Gegen Punkt 2. dieses Beschlusses erhob der Beschwerdeführer Rekurs aus den Rekursgründen der Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtigen rechtlichen Beurteilung.
6. Das Obergericht gab diesem Rekurs mit Beschluss vom 18. November 2010 (ON 27) keine Folge und begründete dies unter anderem wie folgt:
Gemäss der oberstgerichtlichen Rechtsprechung LES 2008, 360 habe das Gericht im Rechtsfürsorgeverfahren darauf zu drängen, dass alle einheitliche Streitgenossen in das Verfahren einbezogen würden. Da jedenfalls bis zum Einbringen des Schriftsatzes vom 7. Juli 2010 (ON 17) nicht klar gewesen sei, ob die L Stiftung in das Verfahren einbezogen worden sei, habe das Erstgericht im Sinne der Rekursentscheidung ON 15 dem Beschwerdegegner aufgetragen, den Antrag dahingehend zu verbessern, dass die L Stiftung in das Verfahren einbezogen werde. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers habe der Beschwerdegegner nicht einen völlig neuen Antrag einbringen müssen, was auch verfahrensrechtlich nicht zulässig gewesen wäre, sondern nur klarzustellen gehabt, ob auch die Stiftung Verfahrenspartei sei.
Richtig sei, dass der am 8. Juli 2010 eingebrachte Antrag so wie bereits jener, der am 14. September 2009 eingebracht worden sei, zumindest nicht mit der erforderlichen Klarheit erkennen lasse, dass auch die L Stiftung Verfahrenspartei sein solle. Diese Unklarheit sei jedoch durch den Schriftsatz vom 7. Juli 2010 (ON 17) zweifellos beseitigt worden, da der Beschwerdegegner ausdrücklich ausführe, dass auch die L Stiftung in das Verfahren einbezogen werde.
Das Rekursgericht teile daher die Ansicht des Erstgerichtes, dass der Beschwerdegegner dem Verbesserungsauftrag nachgekommen sei.
Der Auftrag, "ein weiteres Doppel" des einleitenden Schriftsatzes vorzulegen, beziehe sich ausschliesslich auf die L Stiftung. Der Inhalt des Antrages ON 1 sei bereits bei Gericht gelegen, sodass lediglich eine zweite Ausfertigung für die einzubeziehende L Stiftung erforderlich gewesen sei.
Nach dem Akteninhalt seien sowohl der (zweite) Antrag als auch der Schriftsatz ON 17 gleichzeitig, nämlich am 8. Juli 2010 um 13:55 Uhr eingereicht worden. Selbst wenn der Schriftsatz ON 17 eine Minute davor eingebracht worden wäre (wie behauptet werde), bestünde kein Zweifel, dass es sich bei diesem Schriftsatz um eine Verbesserung des Antrages insofern handle, als klargestellt worden sei, dass die L Stiftung in das Verfahren einbezogen werde, was Gegenstand des Verbesserungsauftrages gewesen sei.
Sämtliche auch im Rekurs vorgetragene Argumente, dem Verbesserungsauftrag sei nicht entsprochen worden, überzeugten nicht. Sie übersähen vor allem - um dies nochmals zu wiederholen -, dass durch den Schriftsatz ON 17 klargestellt sei, dass der Beschwerdegegner auch die L Stiftung in das Verfahren einbezogen habe. In diesem Sinne sei auch zu Recht im Schriftsatz ON 17 eine fortlaufende Nummerierung vorgenommen worden, da es ja nicht um einen neuen Antrag gehe, sondern um die Verbesserung des Antrages im Sinne des Verbesserungsauftrages. Der Verbesserungsauftrag sei auch nicht darauf gerichtet gewesen, dass ein neuer Antrag eingebracht werde, sondern den bestehenden Antrag dahin zu verbessern, dass die L Stiftung in das Verfahren einbezogen werde.
7. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 18. November 2010 (ON 27) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 3. Januar 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben nach Art. 31 Abs. 1 LV, der Handels- und Gewerbefreiheit nach Art. 36 LV, der Begründungspflicht nach Art. 43 LV sowie des ungeschriebenen Grundrechts auf Willkürfreiheit geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der gegenständlichen Individualbeschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in seinen verfassungsmässig geschützten Rechten verletzt worden sei; zudem wolle der Staatsgerichtshof den angefochtenen Beschluss aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsauffassung des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen und schliesslich dem Beschwerdeführer die nachstehend verzeichneten Kosten zusprechen und den Beschwerdegegner zur Kostentragung verpflichten. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Die Grundrechtsrügen werden wie folgt begründet:
7.1. Seit dem 8. Juli 2010 - dies sei das Datum der hier in Frage stehenden "Verbesserung" des das Verfahren einleitenden Schriftsatzes ON 1 durch den Beschwerdegegner - erlägen im Akt mehrere Schriftsätze, denen in aller Klarheit zu entnehmen sei, dass der Beschwerdegegner die L Stiftung auch nach dem Verbesserungsauftrag des Landgerichtes (Beschluss ON 16) nicht in das Verfahren einbezogen habe.
Dies treffe insbesondere auf den am 8. Juli 2010 um 13:55 Uhr nachmittags eingelangten verfahrenseinleitenden Schriftsatz zu, der die Ordnungsnummer ON 1 erhalten habe und von dem schon die Rede gewesen sei. Dieser Schriftsatz richte sich, und zwar sowohl formell als auch materiell, ein weiteres Mal nur gegen den Beschwerdeführer RA A und nicht auch gegen die L Stiftung. Dieser Schriftsatz entspreche dem am 14. September 2009 eingebrachten Wort für Wort, von dem das Obergericht in seinem Beschluss ON 15 festgehalten habe, dass dieser Schriftsatz die L Stiftung in das Verfahren nicht einbeziehe (weswegen es ja auch zu einem Verbesserungsverfahren zur Behebung dieses Mangels gekommen sei).
Dass die L Stiftung auch durch den am 8. Juli 2010 eingelangten zweiten Antrag ON 1 nicht in das Verfahren einbezogen werde, gehe nur schon aus dem Rubrum dieses Schriftsatzes hervor: Das Rubrum des am 8. Juli 2010 um 13:55 Uhr nachmittags eingebrachten Antrags ON 1 führe als Antragsgegner - abermals - nur den Beschwerdeführer auf; dies in dessen Eigenschaft als Stiftungsrat der K Stiftung und der L Stiftung, beide mit Sitz in Vaduz.
Das Gleiche treffe aber auch auf den Inhalt des zweiten, am 8. Juli 2010 um 13:55 Uhr nachmittags eingelangten Antrags ON 1 zu: Auch unter diesem Gesichtspunkt liege in der umseitig bezeichneten Rechtsfürsorgesache ein verfahrenseinleitender Schriftsatz im Akt, der - auf das Einlaufdatum des 14. September 2009 zurückbezogen (LES 2001, 211; 8 ObA 2353/96 u. a. m.) - nur eine einzige Prozesspartei in das Verfahren einbeziehe, nämlich nur den Beschwerdeführer.
Von dieser Aktenlage ausgehend sei nochmals daran zu erinnern, dass es dem Obergericht bei der Frage, ob neben dem Beschwerdeführer auch eine andere Prozesspartei in das Verfahren einbezogen werde, sachlich gerechtfertigt insbesondere auf das Rubrum, d. h. auf das Deckblatt (den "Kopf") des Antrags ON 1 angekommen sei. Diesbezüglich sprächen die Ausführungen des Obergerichtes in dessen Beschluss ON 15, S. 10, letzter Absatz, eine deutliche Sprache:
"Das Erstgericht hat ... auf eine Klarstellung hinzuwirken, ob ... eine Einbeziehung der L Stiftung erfolgen sollte bzw., erfolgt ist. Klar lässt sich dies aus dem Rubrum jedenfalls nicht ableiten; insbesondere ist im Rubrum auch noch die K Stiftung als Antragsgegnerin angeführt. Das Rubrum kann zwar durchaus so verstanden werden, dass als Antragsgegner A ... und weiter die beiden Stiftungen zu verstehen sind, doch wäre eine Klarstellung insofern notwendig, als zum Beispiel die L Stiftung als erste Antragsgegnerin und der Stiftungsrat A als Zweitantragsgegner angeführt wird."
Für das Obergericht sei also das Rubrum des Antrags ON 1 zu verbessern (arg. "notwendig") gewesen; diese Anforderung sei das vom Obergericht aufgestellte Kriterium, das vom Beschwerdegegner im Verbesserungsverfahren zu erfüllen gewesen sei. Die vom Obergericht verlangte "Klarstellung" darüber, wer als Prozesspartei in das Verfahren einbezogen werde, sollte - richtigerweise - durch eine Verbesserung des Antrags ON 1 erfolgen; und zwar durch eine Anführung der L Stiftung im "Kopf" dieses Schriftsatzes.
Statt dem Verbesserungsauftrag Folge zu leisten, habe der Beschwerdegegner am 8. Juli 2010 ganz einfach einen Ausdruck des von ihm schon am 14. September 2009 eingebrachten Schriftsatzes ON 1 bei Gericht ohne irgendeine Änderung nochmals einlaufen lassen.
Trotzdem - und entgegen seinen eigenen Erwägungen im Beschluss ON 15 - habe das Obergericht im angefochtenen Beschluss gesagt, dass der Beschwerdegegner der ihm aufgetragenen Verbesserung entsprochen habe.
Folge davon sei, dass beide Schriftsätze ON 1 gleichermassen mangelhaft seien; dies deshalb, weil sie die L Stiftung in das umseitig verzeichnete Rechtsfürsorgeverfahren nicht einbezögen. Bei dieser Mangelhaftigkeit handle es sich um einen Inhaltsmangel, der nicht mehr verbesserungsfähig sei und eine Abweisung der Rechtsbegehren des Antrags ON 1 zur Folge haben müsse (Beschluss ON 16 sowie angefochtener Beschluss, S. 14).
Vor diesem Hintergrund begebe sich das Obergericht mit dem angefochtenen Beschluss in ein nachgerade klassisches venire contra facturn proprium; was eine Verletzung von Art. 31 Abs. 1 LV bzw. Willkür und eine Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit des Beschwerdeführers nach sich ziehe (dessen durch Art. 36 LV verfassungsmässig geschützte Organstellung [Vertretungsbefugnis] bei der L Stiftung durch den angefochtenen Beschluss zumindest in einem Teilbereich aufgehoben werde; siehe hierzu den angefochtenen Beschluss auf S. 12): Nach dem Zugang des Beschlusses ON 15 hätten die Prozessparteien im Sinne einer individuellen Vertrauensposition (Vogt, a. a. O., S. 215; LES 2004, 92) davon ausgehen können, dass der Antrag ON 1 in seinem Rubrum zu verbessern gewesen sei; und nicht etwa durch die Beibringung eines oder mehrerer weiterer Exemplare dieses Schriftsatzes ohne irgendeine formelle oder materielle Änderung desselben. Vom Obergericht sei nicht das Fehlen einer ausreichenden Anzahl von Schriftsatz-Exemplaren beanstandet worden, sondern - insbesondere - die Nichtaufführung der L Stiftung im Rubrum des Antrags ON 1.
In diesem Vertrauen sei der Beschwerdeführer zu schützen, zumal der Beschwerdegegner den ihm von den Gerichten erteilten Verbesserungsauftrag richtig verstanden habe: In seinem vorbereitenden Schriftsatz ON 17 erkläre der Beschwerdegegner, dass er die L Stiftung "nunmehr" im Rubrum aufgeführt habe und dass die Stiftung dadurch "nunmehr" in das Verfahren einbezogen sei. Auch der Beschwerdegegner sei sich also ganz genau bewusst gewesen, dass mit dem Verbesserungsauftrag des Obergerichtes eine Korrektur des Rubrums (des Antrags ON 1) verlangt worden gewesen sei. Diesem Auftrag habe er allerdings nicht entsprochen.
Es sei einem Gericht aus verfassungsrechtlichen Gründen verwehrt, in ein- und derselben Frage einmal so und einmal anders vorzugehen und sich im Geltungsbereich der in der Anfechtungserklärung aufgeführten, verfassungsmässig gewährleisteten Grundrechte zu seiner eigenen Argumentationsweise in Widerspruch zu setzen (Vogt, a. a. O., S. 172). Ein Gericht dürfe die von ihm für eine Verbesserung aufgestellten Kriterien in der Folge nicht einfach fallen lassen; sondern sei auf diese Kriterien zu behaften. Zu ein und derselben Frage "in widersprüchlicher Weise bald in der einen und bald in der gegenteiligen Richtung zu argumentieren", laufe dem Rechtsmissbrauchsverbot des Art. 2 Abs. 2 PGR zuwider, wie es u. a. auch in Art. 31 Abs. 1 LV und im Willkürverbot verankert sei (LES 1994, 26 [31]).
7.2. Dies gelte umso mehr deshalb, weil auch der vorbereitende Schriftsatz ON 17, auf den sich das Obergericht im angefochtenen Beschluss gleich mehrfach beziehe (angefochtener Beschluss, S. 13), am Rubrum des Antrags ON 1 - und zwar auch am Rubrum des am 8. Juli 2010 um 13:55 Uhr nachmittags zum zweiten Mal eingebrachten Antrags ON 1 - nichts ändere und auch keine Erklärung in dieser Hinsicht enthalte.
Mangels einer solchen Änderung und/oder Erklärung sei es auch in dieser Hinsicht zu keiner Verbesserung des das Verfahren einleitenden Schriftsatzes ON 1 gekommen: Einfach einen Schriftsatz - hier den vorbereitenden Schriftsatz ON 17 - zusammen mit dem ursprünglichen und unverändert mangelhaften Schriftsatz ON 1 nochmals einzubringen, wie dies der Beschwerdegegner trotz anderslautender Anweisung der Gerichte getan habe, reiche für eine Verbesserung nicht aus (Gitschthaler in Rechberger, Rz. 23 zu § 85 öZPO, S. 513 m. w. H. auf die Judikatur des öOGH in SZ 22/22, 1 Ob 671/54 und 3 Ob 106/74).
Als Folge davon lägen mit heutigem Datum zwei verfahrenseinleitende Schriftsätze ON 1 im Akt, die sich - was unstrittig sei - sowohl formell als auch materiell nur gegen den Beschwerdeführer als Prozessgegner richteten und die mit der vom Beschwerdeführer vertretenen L Stiftung kein Prozessrechtsverhältnis begründeten.
Eine solche Aktenlage müsse sich der Beschwerdeführer - der auf die Mängel des Antrags ON 1 von Anfang an wiederholt hingewiesen habe und der darauf habe vertrauen dürfen, dass das Obergericht bei dem bleibe, was es in seinem Beschluss ON 15 selbst angeordnet habe - unter dem Gesichtspunkt des verfassungsmässigen Vertrauens- und Willkürschutzes sowie unter dem Titel der Handels- und Gewerbefreiheit nicht gefallen lassen. Eine solche Aktenlage müsse sich überhaupt keine Prozesspartei, die vor einem liechtensteinischen Gericht einen Aktiv- oder Passiv-Prozess führe, gefallen lassen.
7.3. Davon abgesehen stimme es nicht und laufe es - ebenfalls - auf eine qualifiziert falsche Rechtsanwendung hinaus, wenn das Obergericht erwäge, dass es verfahrensrechtlich nicht zulässig sei, einen völlig neuen Antrag einzubringen. Zum einen habe niemand - und zwar auch das Obergericht nicht - das Einbringen eines "völlig neuen" Antrags ON 1 verlangt. Verlangt worden sei nur (aber immerhin), die L Stiftung in das Rubrum des Antrags ON 1 aufzunehmen. So sei es vom Obergericht in seinem Beschluss ON 15 ausdrücklich für "notwendig" befunden worden und so - und nur so - habe dem Verbesserungsauftrag des Landgerichtes prozessual wirksam entsprochen werden können.
Zum anderen sei es verfahrensrechtlich sehr wohl zulässig, einen zu verbessernden Schriftsatz durch dessen neuerliche verbesserte Einreichung zu verbessern (Gitschthaler, a. a. O.). Nichts anderes sei dem Beschwerdegegner durch das Obergericht in dessen Beschluss ON 15 aufgetragen worden: Nämlich eine Aufführung der L Stiftung im Rubrum eines in diesem Sinne verbessert einzubringenden Antrags ON 1.
Auch unter diesem Gesichtspunkt verletze der angefochtene Beschluss die in der Anfechtungserklärung aufgeführten Grundrechte.
7.4. Dem Vertrauensgrundsatz des Art. 31 Abs. 1 LV, dem Willkürverbot und Art. 36 LV zuwider stelle das Obergericht im angefochtenen Beschluss an zentraler Stelle auf den vorbereitenden Schriftsatz ON 17 ab. Wie im Sachverhalt dargelegt worden sei, sei dieser Schriftsatz vom Beschwerdegegner am 8. Juli 2010 vor dem zweiten, nicht aber verbesserten Antrag ON 1 bei Gericht eingebracht worden; nämlich eine Minute vor diesem Schriftsatz.
Dementsprechend sei der vorbereitende Schriftsatz ON 17 zu einem Zeitpunkt eingereicht worden, als der zweite (nicht aber verbesserte) Antrag ON 1 - an den der vorbereitende Schriftsatz ON 17 in seiner Nummerierung sowie von seinem Inhalt her anschliesse - prozessual noch gar nicht wirksam geworden sei.
Folge davon sei nun aber (und dies sei vom Obergericht - ebenfalls - verfassungswidrigerweise verkannt worden), dass auch der vorbereitende Schriftsatz ON 17 keine "Verbesserung" des das Verfahren einleitenden Schriftsatzes mit der Ordnungsnummer ON 1 habe herbeiführen können. Denn wie es möglich sein solle, einen prozessual noch gar nicht wirksam gewordenen Schriftsatz (hier: den zweiten Antrag ON 1) durch einen an diesen Schriftsatz anschliessenden, vorab eingereichten vorbereitenden Schriftsatz zu verbessern, sei - gelinde gesagt - unerfindlich.
Dass das Obergericht hierzu kein Wort verliere, verletze - darüber hinaus - auch die Begründungspflicht des Art. 43 LV: Die im angefochtenen Beschluss wiederholt gebrauchte Wendung, der Schriftsatz ON 1 müsse "im Zusammenhang" mit dem vorbereitenden Schriftsatz ON 17 gesehen werden, sei eine verfassungswidrige Leerformel ohne irgendeine Substanz; dies umso mehr, als für die vom Obergericht praktizierte Abkehr von den im Beschluss ON 15 von ihm selbst aufgestellten Kriterien (Korrektur des Rubrums des Antrags ON 1), weder deutlich überwiegende noch schlechthin zwingende Gründe i. S. v. LES 2003, 48 sprächen; ganz im Gegenteil.
Den eigenen Angaben des Beschwerdegegners folgend solle die L Stiftung erst am 8. Juli 2010, 13:54 Uhr nachmittags, zu einer Prozesspartei geworden sein (nämlich mit dem Einbringen bzw. mit dem prozessualen Wirksamwerden des vorbereitenden Schriftsatzes ON 17; arg. "nunmehr"). Ein solcher nachträglicher Einbezug eines Dritten in ein schon über ein Jahr anhängiges Verfahren laufe den Prozessgesetzen nun aber diametral zuwider; so ein Vorgang sei prozessual unmöglich.
Dass dies von der belangten Behörde verkannt werde, verletze ebenfalls die in der Anfechtungserklärung ins Feld geführten Grundrechtspositionen des Beschwerdeführers.
7.5. Der gerade genannte Vorgang widerspreche aber auch dem mit Beschluss ON 15 in die Wege geleiteten Verbesserungsverfahren: Mit diesem Beschluss habe das Obergericht nicht das Einbringen eines "Weiteren Vorbringens" zu einem von Anfang an mangelhaften (und trotz Verbesserungsmöglichkeit mangelhaft gebliebenen) Antrag ON 1 oder das Einbringen eines vorbereitenden Schriftsatzes i. S. d. §§ 74 ff. ZPO im Auge, sondern eine Korrektur des das Verfahren einleitenden Antrags ON 1.
Mit einem Vorbereitenden Schriftsatz im Sinne der §§ 74 ff. ZPO (§ 78 ZPO) könne eine (Prozess-)Partei, die durch den das Verfahren einleitenden Schriftsatz in das Verfahren nicht einbezogen gewesen sei, in das Prozessrechtsverhältnis niemals und erst recht nicht nachträglich aufgenommen werden; eine solche Aufnahme der L Stiftung in das umseitig bezeichnete, schon lange (nämlich schon seit dem 14. September 2009) anhängige Rechtsfürsorgeverfahren hätte - wenn überhaupt und den Vorgaben des Obergerichtes folgend - nur durch eine Modifikation des dieses Verfahren einleitenden Schriftsatzes erfolgen können. Zu einer solchen Modifikation sei es im vorliegenden Fall jedoch nicht gekommen.
Auch unter diesem Gesichtspunkt liege beim angefochtenen Beschluss, aus den oben erwähnten Gründen, Verfassungswidrigkeit vor.
8. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag des Beschwerdeführers, seiner Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 12. Januar 2011 Folge.
9. Mit Schreiben vom 17. Januar 2011verzichtete das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
10. Der Beschwerdegegner erstattete mit Schriftsatz vom 3. Februar 2011 eine Gegenäusserung, worin er die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung beantragte und dies im Wesentlichen wie folgt begründete:
10.1. Die Beschwerde sei bereits deswegen zurückzuweisen, weil sie sich gegen einen nicht enderledigenden Entscheid des Obergerichtes richte. Das Kriterium der Enderledigung sei nach ständiger Judikatur des Staatsgerichtshofes positive Voraussetzung für das Eintreten auf eine Individualbeschwerde, liege diese nicht vor, sei die Beschwerde zurückzuweisen.
Mit dem bekämpften Beschluss in ON 27 habe das Obergericht einen Rekurs des Beschwerdeführers verworfen, welcher sich gegen den Beschluss des Landgerichtes in ON 19 gerichtet habe. Mit diesem Beschluss habe das Landgericht jedoch nicht in der Hauptsache entschieden, sondern lediglich für die ebenfalls beteiligte L Stiftung einen Kurator bestellt. Über die Anordnung der richterlichen Aufsicht, wie sie der Beschwerdegegner erreichen möchte, sei bislang jedoch nicht entschieden und auch noch nicht verhandelt worden.
Die gegenständliche Beschwerde richte sich somit gegen eine Zwischenentscheidung, womit das Kriterium der Enderledigung nicht erfüllt werde. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer mit diesem Zwischenentscheid nicht beschwert sei. Nachdem mit diesem einzig ein Kurator bestellt worden sei, in der Hauptsache aber noch gar keine Entscheidung vorliege, fehle jegliche Beschwer. Insbesondere fehle diese deswegen, weil der Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass für eine weitere Verfahrensbeteiligte ein Kurator bestellt werde, nicht in seinen Rechten und Ansprüchen tangiert werde.
Mangels Vorliegen des Kriteriums der Enderledigung und mangels einer Beschwer des Beschwerdeführers sei die vorliegende Beschwerde daher kostenpflichtig zurückzuweisen.
10.2. Zu den vom Beschwerdeführer gerügten Grundrechtsverletzungen sei insgesamt zu sagen, dass der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde nichts anderes bezwecke, als das Stiftungsaufsichtsverfahren zu verschleppen. Demgemäss stellten sich die Beschwerdegründe als in jede Richtung hin untauglich dar, um der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
Mit dem Beschluss des Landgerichtes ON 16 sei dem Beschwerdegegner zu Spruchpunkt 1. aufgetragen, die L Stiftung in das Verfahren einzubeziehen und ein weiteres Doppel des einleitenden Schriftsatzes samt Beilagen vorzulegen, um diesen der einzubeziehenden L Stiftung zukommen zu lassen. Dies habe der Beschwerdegegner gemacht, indem er den verfahrenseinleitenden Schriftsatz in einem weiteren Doppel samt Beilagen vorgelegt habe, dies als Anhang zu seinem Schriftsatz vom 7. Juli 2010, mit dem er die L Stiftung in das Verfahren einbezogen habe.
Aus der Diktion des Beschlusses in ON 16 ergebe sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass der verfahrenseinleitende Schriftsatz in einem weiteren Doppel vorzulegen gewesen sei, um diesen der L Stiftung zukommen zu lassen. Gerade deswegen spreche das Landgericht in seinem Beschluss in ON 16 davon, "ein weiteres Doppel" des einleitenden Schriftsatzes vorzulegen.
Der Beschwerdeführer argumentiere nunmehr dahingehend, dass der Beschwerdegegner den Schriftsatz ON 1 nicht verbessert habe, weshalb er dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen wäre. Dass der Beschwerdegegner diesem aber mit seinem Schriftsatz vom 7. Juli 2010 nachgekommen sei, übersehe der Beschwerdeführer geflissentlich.
Insgesamt sei der Rechtsstandpunkt des Beschwerdefahrers wider Treu und Glauben und auch überspitzt formalistisch und verdiene nicht in geringster Weise Rechtsschutz. Dies zeige sich vor allem daran, dass er seine gesamte Beschwerdeargumentation auf den Umstand stütze, der Beschwerdegegner habe nicht das Rubrum seines verfahrenseinleitenden Schriftsatzes ON 1 verbessert. Dazu sei der Beschwerdegegner auch nicht verpflichtet gewesen, nachdem ihm das Erstgericht aufgetragen habe, den verfahrenseinleitenden Schriftsatz, nicht aber einen verbesserten, verfahrenseinleitenden Schriftsatz vorzulegen. Zudem habe er die genannte Stiftung mit seinem Schriftsatz vom 7. Juli 2010 in das Verfahren mit einbezogen und der Beschwerdeführer habe alle Schriftsätze zugestellt erhalten und habe sich zu diesen äussern können.
Es gelte daher festzuhalten, dass der Beschwerdegegner den Schriftsatz ON 1 nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, zweimal eingebracht habe, vielmehr habe er diesen auftragsgemäss mit seinem Schriftsatz vom 7. Juli 2010, mit welchem die genannte Stiftung einbezogen worden sei, in einem weiteren Doppel vorgelegt. Inwieweit der Beschwerdeführer hier in seinen verfassungsrechtlich garantierten Rechten tangiert sein solle, bleibe schleierhaft. Vor allem sei sein formalistisches Verlangen, der Beschwerdegegner hätte die genannte Stiftung im Rubrum des Schriftsatzes ON 1 ebenfalls nachträglich anführen müssen, rechtsmissbräuchlich und es sei nicht zu erkennen, was dadurch für den Beschwerdeführer gewonnen wäre bzw. weshalb er in diesem Punkt in verfassungsrechtlich garantieren Rechten verletzt sein solle.
Alles in allem sei abschliessend festzuhalten, dass das Landgericht mit seinem Beschluss in ON 16 den Auftrag erteilt habe, die genannte Stiftung in das Verfahren einzubeziehen und ein weiteres Doppel des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes vorzulegen. Dies habe der Beschwerdegegner mit Schriftsatz vom 7. Juli 2010 gemacht. Wenn der Beschwerdeführer hier sich ständig wiederholend vortrage, das Erstgericht habe vom Beschwerdegegner begehrt, das Rubrum des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes abzuändern, entferne er sich vom Inhalt des Beschlusses in ON 16. Es wäre auch nicht verfahrenskonform, einen bereits im Gerichtsakt liegenden Schriftsatz neuerlich einzubringen, dies mit abgeändertem Rubrum. Zudem komme es im vorliegenden Verfahren nicht darauf an, das Rubrum eines bereits eingebrachten Schriftsatzes abzuändern, massgeblich sei nach dem Verfahrensverlauf einzig gewesen, die genannte Stiftung in das Verfahren mit einzubeziehen. Dies habe der Beschwerdegegner mit Schriftsatz vom 7. Juli 2010 gemacht, womit es sein Bewenden habe.
Wäre die Beschwerde daher nicht bereits aus formellen Erwägungen zurückzuweisen, wäre sie mangels Vorliegens einer erkennbaren Grundrechtsverletzung abzuweisen.
11. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der mit der vorliegenden Individualbeschwerde angefochtene Beschluss des Obersgerichtes vom 18. November 2010, 10 HG.2009.161-27, ist letztinstanzlich im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG. Die Beschwerde ist auch frist- und formgerecht eingebracht worden.
Im Beschwerdefall wird jedoch vom Beschwerdegegner geltend gemacht, dass sowohl die Beschwerdelegitimationsvoraussetzung der Enderledigung gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG als auch der Beschwer fehlten. Es kann jedoch offen gelassen werden, ob diese Beschwerdelegitimationsvoraussetzungen vorliegen oder nicht, da die Beschwerde jedenfalls materiell nicht berechtigt ist; dies aus folgenden Erwägungen:
2. Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Beschluss des Obergerichtes (ON 27) verstosse gegen verschiedene Grundrechte, nämlich gegen die Handels- und Gewerbefreiheit, die Begründungspflicht und das Willkürverbot sowie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.
2.1. Der Beschwerdeführer begründet diese Rügen damit, dass das Obergericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdegegner im zweiten Verfahrensgang dem vom Obergericht selbst veranlassten Verbesserungsauftrag nachgekommen sei.
Inwiefern durch einen solchen behaupteten reinen Verfahrensfehler des Obergerichtes in die Handels- und Gewerbefreiheit des Beschwerdeführers eingegriffen worden sein soll, ist allerdings nicht ersichtlich. Auch das Vorbringen im Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung von Treu und Glauben bzw. des Vertrauensgrundsatzes, dass der Beschwerdeführer in einer (grundrechtlich relevanten) Vertrauensposition verletzt worden sei, wird von ihm nicht näher ausgeführt. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes setzt eine solche spezifische Vertrauensposition u. a. voraus, dass der Betroffene irreversible Dispositionen getroffen hat (siehe StGH 2001/72, LES 2005, 74 [78 f., Erw. 2.1]). Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall und wird auch nicht geltend gemacht.
2.2. Es sind deshalb im Folgenden nur die Willkür- und die Begründungsrüge des Beschwerdeführers zu prüfen.
3. Es ist zunächst auf die Willkürrüge einzugehen.
3.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/48, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
3.2. Gemäss dem Beschwerdevorbringen hat das Obergericht eine Anpassung des Rubrums des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes ON 1 dahingehend verlangt, dass neben dem Beschwerdeführer auch die L Stiftung ausdrücklich als Antragsgegnerin genannt werde. Demgegenüber habe der Beschwerdegegner nur mit dem am 8. Juli 2010 um 13:54 Uhr eingereichten Schriftsatz ON 17 eine entsprechende Klarstellung vorgenommen und erst eine Minute später noch ein (ebenfalls im Verbesserungsauftrag verlangtes) Doppel des Schriftsatzes ON 1 eingereicht, ohne dass beim Doppel die entsprechende Korrektur im Rubrum vorgenommen worden sei.
Dieses Beschwerdevorbringen ist "haarspalterisch". Das Obergericht hat denn auch im Beschluss ON 15 auf S. 10 ausgeführt, dass eine Klarstellung insofern notwendig sei, als "zum Beispiel" die L Stiftung als erste Antragsgegnerin und der Beschwerdeführer als Zweitantragsgegner aufgeführt werden. Demnach ist es - erst recht im Lichte des hier allein anwendbaren Willkürrasters - unerheblich, ob diese Klarstellung durch eine Korrektur des Schriftsatzes ON 1 oder durch einen späteren Schriftsatz erfolgt ist. Geradezu bizarr wirkt das weitere Beschwerdevorbringen, dass es einen Unterschied machen solle, welcher von den beiden am 8. Juli 2010 gemeinsam eingereichten Schriftsätzen als erster abgestempelt wurde. Wenn der Beschwerdeführer dem Obergericht durch seinen Rechtsvertreter in diesem Zusammenhang ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorwirft, so ist dies mutig; der gegenteilige, vom Beschwerdegegner erhobene Vorwurf, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren eine reine Verfahrensverschleppung und somit im Ergebnis einen Rechtsmissbrauch darstelle, läge wohl beträchtlich näher.
3.3. Ein willkürliches Vorgehen des Obergerichtes ist jedenfalls nicht ersichtlich.
4. Abschliessend ist noch auf die Rüge der Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht einzugehen.
4.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1] jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen).
4.2. Konkret bemängelt der Beschwerdeführer, dass das Obergericht nicht begründe, wie ein früher eingereichter Schriftsatz einen späteren Schriftsatz - gewissermassen im Voraus - korrigieren könne. Es genüge nicht, wenn das Obergericht erwäge, dass der Schriftsatz ON 1 "im Zusammenhang" mit dem vorbereitenden Schriftsatz ON 17 gesehen werden müsse.
Zu diesem Beschwerdevorbringen ist nun allerdings auf die bisherigen Erwägungen zu verweisen. Zudem betont das Obergericht, dass gemäss Gerichtsakt das Doppel von ON 1 und der Schriftsatz ON 17 gleichzeitig eingereicht wurden. Tatsächlich zeigt der Eingangsstempel auf dem im Gerichtsakt befindlichen Exemplar des Schriftsatzes ON 17 ebenfalls die Zeitangabe 13:55 Uhr. Nach der Logik des Beschwerdeführers würde sich nun wohl die Frage stellen, auf welche Zeitangabe für den Schriftsatz von ON 17 abzustellen wäre; auf diejenige auf dem Exemplar des Beschwerdeführers mit der Zeitangabe 13:54 Uhr oder auf die um eine Minute differierende auf dem Gerichtsexemplar. Wie dem auch sei; dass sich ein Gericht nicht näher mit solchen Spitzfindigkeiten auseinandersetzen muss, ohne die grundrechtliche Begründungspflicht zu verletzen, ist evident genug, so dass nicht weiter darauf einzugehen ist.
4.3. Auch die grundrechtliche Begründungspflicht ist im Beschwerdefall somit nicht verletzt.
5. Da der Beschwerdeführer insgesamt mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich war, war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
6. Dem Beschwerdegegner waren die richtig verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen.
Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Beschluss des stellvertretenden Präsidenten des Staatsgerichtshofes vom 12. Januar 2011 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Betrage von CHF 340.00 zusammen (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG). Im erwähnten Beschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind dem Beschwerdeführer nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.