StGH 2011/010
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 29. August 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Advokaturbüro Jelenik & Partner AG 9490 Vaduz
Beschwerdegegner: Land Liechtenstein
vertreten durch:
Regierung des Fürstentums Liechtenstein 9490 Vaduz
diese wiederum vertreten durch:
Advokaturbüro Dr. Dr. Batliner & Dr. Gasser 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil und Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 3. Dezember 2010, CO.2008.2-44
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil und den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 3. Dezember 2010, CO.2008.2-44, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Beschwerdegegner die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 2'694.38 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Im Jahr 2004 war beim Landesgericht Feldkirch ein strafrechtliches Voruntersuchungsverfahren gegen den Beschwerdeführer und weitere Personen hängig. In dessen Rahmen begehrte das Landesgericht Feldkirch mit Rechtshilfeersuchen vom 28. September 2004 beim Landgericht unter anderem die Durchsuchung der Geschäftsräume der Firma K AG, welche über die L Stiftung als Aktionärin wirtschaftlich dem Beschwerdeführer zuzuordnen war. Das Landgericht entsprach diesem Rechtshilfeersuchen, sodass am 30. September 2004 die Hausdurchsuchung samt Beschlagnahme von 14 Kartons mit Geschäftsunterlagen sowie von Computern vollzogen wurde.
2. Mit schriftlicher Erklärung vom 23. April 2007 trat die L Stiftung "sämtliche ihre Ansprüche aus ihrer Stellung als Aktionärin der K AG i. L." an den Beschwerdeführer ab. In der gleichen Erklärung trat die K auch "sämtliche ihre noch vorhandenen und künftigen Forderungen, gleichgültig aus welchem Titel, im Wege der Forderungsabtretung mit allen daraus resultierenden Rechten und Pflichten" an den Beschwerdeführer ab. Der Beschwerdeführer nahm diese Abtretungen an. Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt nach dem 12. Juni 2007 übertrug die L Stiftung sämtliche Inhaberaktien der K AG auf den Beschwerdeführer.
3. Aus dem eingangs erwähnten Strafrechtshilfeverfahren entsprang das gegenständliche Amtshaftungsverfahren, in welchem im Wesentlichen geltend gemacht wurde, der Beschwerdegegner habe den wirtschaftlichen Untergang der K AG zu verantworten. Im Rahmen seiner Amtshaftungsklage an das Obergericht vom 5. März 2008 (ON 1) begehrte der Beschwerdeführer, den Beschwerdegegner zu verpflichten, ihm den Betrag von CHF 3'180'335.40 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen. Dieses Begehren begründete der Beschwerdeführer zunächst mit fünf entgangenen Jahresgewinnen der K AG in Höhe von je CHF 616'067.08 (Ziff. 14. I. der Klage). In zweiter Linie machte der Beschwerdeführer aber auch Ansprüche wegen erlittener "tatsächlicher Verluste" in Höhe von insgesamt CHF 1'769'000.00 geltend (Ziff. 14. II. der Klage).
4. Der Beschwerdeführer richtete am 12. Juni 2007 eine schriftliche Aufforderung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 AHG an den Beschwerdegegner. Diese hatte den nachfolgenden Wortlaut:
"Anerkennung von Ansprüchen aus Amtshaftung
Sehr geehrte Damen und Herren
Wir vertreten die rechtlichen Interessen von Herrn A und übermitteln Ihnen zu unserer Legitimation eine Kopie der an uns erteilten Anwaltsvollmacht (...)
Herr A war über eine ihm zuzurechnende Stiftung Alleinaktionär der Firma K AG i. L. und fungierte innerhalb dieser Gesellschaft auch als gewerberechtlicher Geschäftsführer. Die Firma K AG i. L. war national und international im Bereich der Personalbereitstellung und Personalvermittlung tätig. Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 29.09.2004 zu 14 RS.2004.196 wurde eine Hausdurchsuchung und Beschlagnahme durch das Fürstliche Landgericht angeordnet. Mit E-Mail Schreiben vom Tag zuvor hat der damals erkennende Richter Dr. B bei der Regierung die Intervention der ausländischen Sachbearbeiter anlässlich der zu erledigenden Hausdurchsuchung und Beschlagnahme mit dem Argument angesucht, dass insbesondere die Einschränkung der zu beschlagnahmenden Unterlagenerforderlich sei.
Am 30.09.2004 wurde bei der Firma K AG i. L. an der Geschäftsadresse in Y, die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme zu 14 RS.2004.196 durchgeführt. Im Zuge dieser Hausdurchsuchung wurden nicht nur sämtliche Geschäftsunterlagen der Firma K AG i. L. sondern auch von anderen dort untergebrachten Firmen beschlagnahmt und abtransportiert (...)
Festgehalten muss an dieser Stelle einmal werden, dass es sich bei der Firma K AG i.L. nicht um ein Sitzunternehmen, sondern um ein tätiges Unternehmen in Liechtenstein gehandelt hat. Dieses Unternehmen verfügte über sämtliche notwendigen Bewilligungen, die zur Ausübung des Gewerbes erforderlich waren. Die Firma K AG i. L. hat sich selbst auch nie irgendwelche Verfehlungen zu Schulden kommen lassen, sondern ordentlich den Geschäftsbetrieb im In- und Ausland geführt. Nachträglich wurde in Erfahrung gebracht, dass das Ziel der ausländischen Behörden auch nicht die Firma K AG i. L. sondern vielmehr damit in Zusammenhang stehende frühere Firmen des Geschäftsführers, bei denen er tätig war oder die ihm seitens der Behörden zugerechnet wurden, war.
Es lag weder im Interesse der ausländischen Behörden noch kann es im Interesse der inländischen Behörden gelegen sein, ein Unternehmen, das zu diesem Zeitpunkt, mehr als 100 Mitarbeiter beschäftigte von einem Tag auf den anderen zu schliessen und dessen Existenz zu zerstören. Genau dies ist aber aufgrund der Interventionen durch die Behörden im Inland geschehen. Die Firma K AG i. L. wurde von einem Tag auf den anderen handlungsunfähig, da sämtliche Geschäftsunterlagen und die gesamte Computeranlage beschlagnahmt wurden. Durch die behördlichen Massnahmen wurde auch bei der Belegschaft eine derart hohe Verunsicherung hervorgerufen, dass diese nicht mehr bereit war, ihren Arbeitsplatz anzutreten. Dies verwundert aufgrund der Tatsache der drastischen Massnahmen, die gesetzt wurden, nicht weiters. Die Firma K AG i. L. hatte zuletzt in einem Zeitraum von 10 Monaten an die 640 Überlassungen an diversen Firmen zu Buche stehen. Bezeichnend ist, dass zahlreiche Arbeitnehmer der Firma K AG i. L. direkt von Einsatzfirmen übernommen worden sind oder durch andere Personalbereitsteller bereits 1 Tag nach Bekanntwerden der Massnahmen abgeworben bzw. übernommen wurden. Dies ging soweit, dass sogar bereits erfolgte Leistungen der Firma K AG i. L. aus Überlassungen durch diese "neuen" Arbeitgeber der Einsatzfirmen in Rechnung gestellt wurden.
Gegen die Massnahme des Fürstlichen Landgerichts (Hausdurchsuchung- und Beschlagnahmebeschluss) hatte sich dann die Firma K AG i. L. auch mittels Beschwerde an das Fürstliche Obergericht zur Wehr gesetzt. Mit Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 28.10.2004 zu 14 RS.2004.196 wurde dann auch der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Beschluss hinsichtlich der erfolgten Beschlagnahme zur Gänze aufgehoben und die Strafrechtshilfe daher an das Erstgericht mit dem Auftrag zurückverwiesen, hier die Gewährung von Rechtshilfe nach Einholung ergänzender Auskünfte neuerlich zu entscheiden. Bezeichnend ist, dass auch die Staatsanwaltschaft in einer Gegenäusserung einräumte, dass die Beschwerde zutreffend die Problematik aufzeige, dass das Vorbringen im Rechtshilfeersuchen eine unvollständige Schilderung mit Bezug auf einen möglichen Anteil und Zusammenhang der Beschwerdeführerin mit den Beschuldigten im österreichischen Strafverfahren Tathandlungen enthalte, insbesondere erschienen Lücken auf, wo der konkrete Tatverdacht und die dem Beschuldigten des österreichischen Strafverfahrens vorgeworfenen Handlungen bestünden, in welchem konkreten Zusammenhang die Unterlagen der Beschwerdeführerin mit dem zum Nachteil der österreichischen Sozialversicherungsträger begangenen strafbaren Handlungen stünden, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin offenbar um eine in Liechtenstein tätige Gesellschaft handle.Sohin wurde von allem Anfang an von den Behörden die Problematik des gegenständlichen Falles gesehen und die Notwendigkeit hier differenziert und auf Basis von tatsächlichen Verbindungen zum vorgeworfenen Sachverhalt zu intervenieren.
Vorliegend wurde durch das undifferenzierte und rechtswidrige Vorgehen des Untersuchungsrichters ein in Liechtenstein etabliertes und am Markt teilnehmendes Unternehmen von einem Tag auf den anderen zerstört. In die Gründung und den Bestand des Unternehmens wurde seitens des Aktionärs ein hoher finanzieller und auch zeitlicher Aufwand gesteckt, der nunmehr als endgültig verloren und als zerstört gelten muss. Der Geschäftsführer und Aktionär A hat selbst die Ergänzungsprüfung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes in Liechtenstein abgelegt und somit auch die rechtlichen Voraussetzungen für den Betrieb des Unternehmens geschaffen. Für ihn ist es bis heute unerklärlich, [dass] die Massnahmen, wie sie vorliegend gesetzt wurden, durch die Gerichte [hatten] geschützt und angeordnet werden können. Tatsache ist, dass das Unternehmen durch die Intervention der inländischen Behörden untergegangen ist und dass hieraus ein entsprechender Schaden resultiert.
Die Firma K AG i. L. wurde am 08.11.2001 als K Anstalt gegründet und am 16.07.2003 in eine Aktiengesellschaft nach Liechtensteinischem Recht umgewandelt.
Seit 16.07.2003 lautet der Zweck der K AG i. L. wie folgt:
`Personalvermittlung und Personalverleih im In- und Ausland. Die Beteiligung oder dauernde Verwaltung von Beteiligungen an anderen Unternehmen; die [richtig wohl] Anlage des Gesellschaftsvermögen[s] in mobilen und immobilen Werten; die Übernahme und Abwicklung von Handelsgeschäften aller Art. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte, die dem Zweck der Gesellschaft dienen können, auf eigene und fremde Rechnung abzuschliessen. In diesem Rahmen sind alle Finanz- und Handelsgeschäfte, die Veräusserung oder Belastung des Gesellschaftsvermögens einschliesslich des Ertrags sowie die nichtgewerbliche Gewährung von Darlehen und Krediten zulässig'.
Seit dem 16.07.2003, Zeitpunkt der Umwandlung der Gesellschaft in ein tätiges liechtensteinisches Unternehmen in Form einer Aktiengesellschaft, fungierte Herr A als Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsrecht und Geschäftsführer für die Gesellschaft.
Bei der Firma K AG i. L. handelt es sich um eine juristische Person liechtensteinischen Rechts die einem aktiven Gewerbezweck nachgeht, die Geschäftsräumlichkeiten in Y (ehemals xxx) seit 07.07.2003 angemietet hatte und die vom Amt für Volkswirtschaft mit Zusicherung vom 15.07.2003 und anschliessender Erteilung der Bewilligung, gestützt auf Art. 2 des Gesetzes vom 12.04.2000 über die Arbeitsvermittlung und dem Personalverleih, (...) den Personalverleih Inland, Personalverleih Ausland sowie private Arbeitsvermittlung im Ausland gewerbsmässig betreiben durfte.
Die Gesellschaft verfügte somit über sämtliche rechtliche[n] Voraussetzungen eines aktiven Unternehmens in Liechtenstein tätig zu sein (...)
Wie bereits mehrfach hingewiesen, wurden am 30.09.2004 sämtliche Geschäftsunterlagen der K AG i. L. sowie sämtliche Computeranlagen beschlagnahmt und abtransportiert. Das Fürstliche Obergericht hat die Beschwerde der Gesellschaft gutgeheissen und den Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl als ungesetzlich aufgehoben. Das Verhalten des Erstgerichtes war rechtswidrig. Der Gesellschaft konnte jedoch diese Feststellung durch das Fürstliche Obergericht nicht mehr helfen, da bereits durch die gesetzte Massnahme die weitere Existenz der Gesellschaft ausgeschlossen war.
Aufgrund der Massnahmen der inländischen Behörden haben auch sämtliche Geschäftspartner und insbesondere die Banken mit denen die Gesellschaft zusammen gearbeitet hatte, die Geschäftsbeziehung mit der Gesellschaft gekündigt (...)
Schon kurz nach der gesetzten Massnahme, jedenfalls innerhalb einer Woche, haben dann zahlreiche Arbeitnehmer ihre Beschäftigung bei der K AG i.L. auch gekündigt bzw. haben auch Geschäftspartner und Einsatzfirmen die Geschäftsbeziehung zur K AG i. L. aufgelöst.
Durch die seitens der Behörden gesetzten Massnahmen kam es zu zahlreichen Forderungsausfällen, teilweise konnten Entgelte infolge von Insolvenzen nicht mehr einbringlich gemacht werden. In weiterer Folge wird aller Voraussicht nach sogar über das Vermögen der K AG i. L. noch ein nachträgliches Konkursverfahren notwendig werden.
Die K AG i. L. hat für das Geschäftsjahr 2005 einen Gewinn von CHF 616'067.08 ausgewiesen. Die Gesellschaft hätte in den Folgejahren zumindest Gewinne in gleicher Höhe erzielen können und es wäre daher mit entsprechenden Erträgen zu rechnen gewesen.
Der Schaden, den der Aktionär erlitten hatte, lässt sich wie folgt beziffern:
Jahresgewinn 2005 [richtig wohl 2003] CHF 616'067.08 (5 x) (2003 - 2007) CHF 3'080'335.40
Rechtsvertretungskosten (Gründungskosten/Rechtsberatung/etc.) Pauschal CHF 100'000.00
Wir ersuchen nunmehr die Regierung des Fürstentums Liechtenstein den gegenständlichen Sachverhalt zu prüfen und uns mitzuteilen, in wie weit die Haftung des Landes für den entstandenen Schaden des Aktionärs einzutreten bereit ist (...)."
5. Mit Beschluss vom 2. März 2010 (ON 28) wies das Obergericht das Klagebegehren im Umfang der geltend gemachten CHF 1'769'000.00 zurück. Das Begehren auf Zahlung von CHF 3'180'335.40 wies es mit Urteil vom selben Tag (ebenfalls ON 28) ab.
5.1. Die urteilsmässige Abweisung des Klagebegehrens begründete das Oberge-richt im Wesentlichen wie folgt:
Beim vom Beschwerdeführer geltend gemachten entgangenen Gewinn handle es sich um einen unmittelbar der K AG und nicht dem Beschwerdeführer entstandenen Schaden. Bei objektiver Auslegung der schriftlichen Aufforderung des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2007 an die Regierung setze dieser den der K AG entgangenen Gewinn seinem Schaden als Aktionär gleich. Geltend gemacht werde nämlich ausdrücklich ein "Aktionärsschaden". Ein der K AG allenfalls entgangener Gewinn könne aber kein unmittelbar ersatzfähiger Schaden des Beschwerdeführers als Aktionär sein. Als Aktionär könnte er höchstens einen auf dem der K entgangenen Gewinn beruhenden Reflexschaden insofern geltend machen, als er behaupten könnte, seine Beteiligung habe dadurch an Wert verloren oder er habe deswegen eine geringere Dividende ausgeschüttet erhalten. Solche Ansprüche habe der Beschwerdeführer jedoch nicht geltend gemacht.
Im Übrigen habe ein Geschädigter gemäss Art. 11 Abs. 2 AHG den öffentlichen Rechtsträger, gegen den er den Ersatzanspruch geltend mache, schriftlich zu dessen Anerkennung aufzufordern. Dabei handle es sich um einen Formalakt. Ohne dessen Einhaltung sei der Rechtsweg unzulässig. Die Rechtslage sei insofern vergleichbar mit der in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem VAG erforderlichen Vermittlung. Die schriftliche Aufforderung eröffne den Rechtsweg nur für Ansprüche, die darin geltend gemacht würden. Sie solle dem öffentlichen Rechtsträger nämlich ermöglichen, zunächst im eigenen Bereich die Berechtigung des geltend gemachten Ersatzanspruches zu prüfen. Der Geschädigte müsse somit bereits in der schriftlichen Aufforderung das den Schaden verursachende Verhalten des Rechtsträgers individualisieren und seinen Schaden konkretisieren. Bei Unklarheit, ob ein bestimmter Klagegrund geltend gemacht oder ein bestimmter Anspruch erhoben werde, seien die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen danach zu beurteilen, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage zu verstehen sei. Eine Klagsänderung im Amtshaftungsverfahren sei nur möglich, wenn vorgängig auch für die geänderten Ansprüche das in Art. 11 Abs. 2 AHG vorausgesetzte Aufforderungsverfahren durchgeführt worden sei.
In seiner schriftlichen Aufforderung habe der Beschwerdeführer nur einen Aktionärsschaden, also einen von ihm als Aktionär der K unmittelbar erlittenen Schaden, geltend gemacht. Dass die K Schadenersatzansprüche, namentlich die in der schriftlichen Aufforderung geltend gemachten Ansprüche aus entgangenem Gewinn, an ihn abgetreten habe, habe er mit keiner Silbe behauptet. Sollte der Beschwerdeführer somit im gegenständlichen Verfahren die von der K an ihn abgetretenen Schadenersatzansprüche geltend machen, so würde es sich hierbei um eine unzulässige Klagsänderung handeln. Es fehlte hierfür an einer Prozessvoraussetzung, nämlich der Zulässigkeit des Rechtsweges. Wenn die Klage somit nicht schon ohnehin abzuweisen wäre, so wäre sie jedenfalls zurückzuweisen. Gleiches würde auch für den Fall gelten, dass der Beschwerdeführer beabsichtigen sollte, einen von der L Stiftung als vormaliger Aktionärin der K an ihn abgetretenen Schadenersatzanspruch geltend zu machen.
5.2. Zur beschlussmässigen Zurückweisung des Begehrens im Umfang von CHF 1'769'000.00 führte das Obergericht im Wesentlichen Folgendes aus:
Der Beschwerdeführer habe in der Klage in erster Linie Ansprüche aus entgangenem Gewinn der K im Betrag von CHF 3'080'335.40 sowie aus "Rechtsvertretungskosten (Gründungskosten/Rechtsberatung/etc.) Pauschal" im Betrag von CHF 100'000.00 geltend gemacht. In zweiter Linie habe er Ansprüche im Betrag von insgesamt CHF 1'769'000.00 wegen erlittener "tatsächlicher Verluste" geltend gemacht. In seiner schriftlichen Aufforderung vom 12. Juni 2007 habe der Beschwerdeführer ausdrücklich nur Ansprüche wegen entgangenen Gewinns der K im Betrag von CHF 3'080'335.40 und aus Rechtsvertretungskosten von pauschal CHF 100'000.00 geltend gemacht, nicht aber näher bestimmte "tatsächliche Verluste" von insgesamt CHF 1'769'000.00. Aus den zuvor dargelegten Gründen fehle es somit an einer absoluten, jederzeit auch von Amts wegen wahrzunehmenden Prozessvoraussetzung, nämlich an der Zulässigkeit des Rechtsweges. Im Umfang der geltend gemachten "tatsächlichen Verluste" sei die Amtshaftungsklage deshalb zurückzuweisen.
6. Gegen den genannten Beschluss des Obergerichtes erhob der Beschwerdeführer mit Datum vom 6. April 2010 (ON 31) Rekurs an den Obersten Gerichtshof. Am 19. April 2010 (ON 34) erhob der Beschwerdeführer gegen den urteilsmässig erledigten Teil von ON 28 Berufung an den Obersten Gerichtshof.
7. Mit dem nunmehr mit Individualbeschwerde angefochtenen Beschluss und Urteil (ON 44) gab der Oberste Gerichtshof sowohl dem Rekurs, als auch der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge. Begründet wurde dies, so weit für dieses Individualbeschwerdeverfahren wesentlich, wie folgt:
7.1. Im Rahmen der Beurteilung der in der Berufung erhobenen Rechtsrüge stünden die Fragen im Vordergrund, welche rechtliche Bedeutung einer schriftlichen Aufforderung nach Art. 11 Abs. 2 AHG zukomme und welche Ansprüche der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Aufforderung nach Art. 11 Abs. 2 AHG geltend gemacht habe.
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes handle es sich bei der schriftlichen Aufforderung nach Art. 11 Abs. 2 AHG um einen Formalakt, ohne dessen Einhaltung der Rechtsweg unzulässig sei. Insofern entspreche das amtshaftungsrechtliche Aufforderungsverfahren dem zivilprozessrechtlichen Vermittlungsverfahren. Beide Verfahren wollten vermeiden, dass sich Gerichte mit Begehren befassen müssten, bevor zuverlässig feststehe, ob bzw. in welchem Umfang das Begehren überhaupt streitig sei und inwiefern ein Rechtsschutzinteresse an dessen gerichtlicher Beurteilung bestehe.
Die schriftliche Aufforderung eröffne den Rechtsweg nur für jene Ansprüche, die darin geltend gemacht würden. Sie solle dem öffentlichen Rechtsträger ermöglichen, zunächst im eigenen Bereich die Berechtigung des in Frage stehenden Amtshaftungsanspruches zu prüfen. Der Geschädigte müsse also bereits in der schriftlichen Aufforderung das den Schaden verursachende Verhalten des Rechtsträgers individualisieren und seinen Schaden konkretisieren. Im Amtshaftungsverfahren könne nur jenes Tatsachenvorbringen als Klagegrund geltend gemacht werden, das schon Gegenstand des amtshaftungsrechtlichen Aufforderungsverfahrens gewesen sei. Zwar müsse eine schriftliche Aufforderung nicht formell wie eine Klage gestaltet sein, aber doch jenes Tatsachenvorbringen enthalten, auf das sich die Amtshaftungsklage stütze. Der Schadenersatzanspruch des Amtshaftungsklägers werde primär durch das Verhalten des schädigenden Rechtsträgers individualisiert. Der Klagegrund in der schriftlichen Aufforderung und derjenige in der Amtshaftungsklage müssten identisch sein. Es sei daher unzulässig, in der schriftlichen Aufforderung bestimmte Fehler zu behaupten und in der Amtshaftungsklage andere oder zusätzliche Fehler geltend zu machen. Bestehe Unklarheit, ob in einer schriftlichen Aufforderung ein bestimmter Klagegrund geltend gemacht und ein bestimmter Anspruch erhoben worden sei, so seien die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen nicht danach zu beurteilen, was der Erklärende habe sagen wollen und was der Erklärungsempfänger darunter verstanden habe, sondern danach, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage zu verstehen sei.
Nach solchem Verständnis beurteile der öffentliche Rechtsträger, ob und gegebenenfalls wie er sich zur schriftlichen Aufforderung erkläre. Nach Art. 11 Abs. 23 AHG könne sich der öffentliche Rechtsträger erklären, müsse dies aber nicht. Die fehlende Erklärung werde von Art. 11 Abs. 2 AHG ohne Weiteres einer Ablehnung gleichgesetzt und eröffne damit den Rechtsweg; dies allerdings nur für die abgelehnten, mit der schriftlichen Aufforderung bestimmt und konkret geltend gemachten Ansprüche.
7.2. Im Hinblick auf ihre entscheidungswesentliche Bedeutung erscheine es angezeigt, die schriftliche Aufforderung vom 12. Juni 2007 in ihrem Wortlaut darzutun und zu erörtern. Nach dem insofern klaren Wortlaut sei der Beschwerdeführer Alleinaktionär und Geschäftsführer der K gewesen. Vom beanstandeten Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss vom 29. September 2004 (14 RS.2004.196) und der entsprechend am 30. September 2004 durchgeführten Massnahme sei die K betroffen gewesen. Dadurch sei die K als ein am Markt teilnehmendes Unternehmen von einem Tag auf den anderen zerstört worden. Als Schaden seien der für die Jahre 2003 bis 2007 hochgerechnete entgangene Gewinn der K sowie deren (nicht näher substantiierte) Rechtsvertretungskosten geltend gemacht worden.
Der Beschwerdeführer habe in der schriftlichen Aufforderung zumindest ansatzweise auf das schadenverursachende Verhalten des öffentlichen Rechtsträgers hingewiesen und wie sich der geltend gemachte Schaden zusammensetze. Er habe dies aber durch eine nicht näher substantiierte Annahme getan, dass sich der im Jahr 2003 erzielte Gewinn in den nächsten fünf Jahren genau gleich wiederholt hätte. Ebenso wenig substantiiert sei die geltend gemachte Pauschale für Rechtsvertreterkosten. Weiter habe der Beschwerdeführer dargetan, weshalb der öffentliche Rechtsträger für den entstandenen Schaden ersatzpflichtig sei und aus welchen Gründen von einem rechtswidrigen und schädigenden Verhalten der inländischen Behörden auszugehen sei.
Dieses und weiteres Vorbringen zur rechtlichen Bedeutung der schriftlichen Aufforderung habe jedoch an den entscheidungswesentlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils vorbei gezielt. Danach sei nämlich nicht dem Beschwerdeführer, sondern der K der als entgangener Gewinn geltend gemachte Schaden entstanden. Der hinter der K stehende wirtschaftlich Berechtigte werde nur mittelbar geschädigt. Sein Schaden "reflektiere" den ihm entsprechenden Schaden der Verbandsperson, so dass ihm kein eigener, originärer Ersatzanspruch zustehe. Der Beschwerdeführer habe in der schriftlichen Aufforderung mit keiner Silbe erwähnt, dass die K Schadenersatzansprüche an ihn abgetreten habe. Damit habe aber schlüssiges Tatsachenvorbringen gefehlt, wonach der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch dem Beschwerdeführer zustehen solle.
7.3. Einziger Gegenstand der schriftlichen Aufforderung sei bei objektiver Beurteilung ein als entgangener Gewinn geltend gemachter Schaden, den die K erlitten haben solle. Die Geltendmachung dieses Schadens sei gegebenenfalls der K, nicht aber dem Beschwerdeführer zugestanden. Die Tatsache der erfolgten Abtretung als Grundlage der Berechtigung des Beschwerdeführers, Amtshaftungsansprüche der K geltend zu machen, sei nicht Gegenstand des Aufforderungsverfahrens gewesen. Im Amtshaftungsverfahren könne jedoch nur jenes Vorbringen als Klagegrund geltend gemacht werden, das auch Gegenstand des Aufforderungsverfahrens gewesen sei. Soweit das Klagebegehren somit auf Ersatz des Schadens gezielt habe, den die K als entgangenen Gewinn erlitten haben solle, sei der Beschwerdeführer zu dessen Geltendmachung nicht berechtigt. Die ohnehin nicht näher substantiierten Rechtsvertretungskosten, die, wenn überhaupt, wiederum wohl der K entstanden wären, seien in der Berufung nicht mehr eigens aufgegriffen worden.
7.4. Zum Rekurs des Beschwerdeführers sei wiederum festzuhalten, dass die schriftliche Aufforderung kein Vorbringen enthalten habe, aus dem sich eigene Ansprüche des Beschwerdeführers hätten ableiten lassen. Die Abtretungsbehauptung sei erstmals in der Amtshaftungsklage vom 5. März 2008 und die Behauptung von direkten und persönlichen Ansprüchen von CHF 1'395'494.00 im vorbereitenden Schriftsatz vom 22. Februar 2010 (ON 22) vorgebracht worden; dies im Übrigen wiederum abweichend vom Schaden, den der Beschwerdeführer (in zweiter Linie) ebenfalls erstmals in seiner Amtshaftungsklage vom 5. März 2008 im Betrag von CHF 1'769'000.00 aus näher bezeichneten "tatsächlichen Verlusten" berechnet habe. Die schriftliche Aufforderung eröffne den Rechtsweg nur für jene Ansprüche, die darin bestimmt und konkret geltend gemacht würden. Die Aufforderung vom 12. Juni 2007 habe somit den Rechtsweg für den Anspruch aus entgangenem Gewinn eröffnet, welche indes nicht dem Beschwerdeführer zugestanden sei. Dagegen habe sie den Rechtsweg nicht für allfällige von der K abgetretene Ansprüche, für persönliche Ansprüche des Beschwerdeführers oder für solche aus näher bezeichneten tatsächlichen Verhältnissen eröffnet.
7.5. Wie der Beschwerdeführer zutreffend vorgebracht habe, sei die Abweisung der Teilverfahrenshilfe nicht zu beanstanden, falls die Ziff. 2. und 3. des Beschlusses des Obergerichtes (ON 28) auf richtiger rechtlicher Beurteilung beruhten. Seiner entsprechenden Rüge sei daher insofern keine selbständige Bedeutung zugekommen, als er sie selber von der Berechtigung seines übrigen Rekurses abhängig gemacht habe.
8. Gegen dieses Urteil und gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 3. Dezember 2010 (ON 44) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14. Januar 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung der Eigentumsgarantie nach Art. 34 LV und Art. 1 des 1. ZP-EMRK, der Begründungspflicht nach Art. 43 LV sowie des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Individualbeschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil und den angefochtenen Beschluss in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei. Der Staatsgerichtshof möge das angefochtene Urteil und den angefochtenen Beschluss deshalb aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsauffassung des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen. Gleichzeitig wird ein Kostenersatzantrag gestellt. Begründet werden die Grundrechtsrügen im Wesentlichen wie folgt:
8.1. Die Interessen des Beschwerdeführers seien willkürlich behandelt worden. Der Oberste Gerichtshof erachte seinen Anspruch im Wesentlichen deshalb nicht als gegeben, weil im Aufforderungsschreiben der Umstand, dass dem Beschwerdeführer Ansprüche der K AG i. L. abgetreten worden seien, nicht mitgeteilt worden sei. Der Oberste Gerichtshof vermeine in dieser Abtretung die Rechtsgrundlage für das gegenständliche Amtshaftungsverfahren zu erblicken.
Der Oberste Gerichtshof übersehe jedoch, dass der Beschwerdegegner auf das Aufforderungsschreiben in keiner Weise reagiert habe. Er habe weder auf das Schreiben geantwortet, noch dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm nicht klar wäre, auf welcher Grundlage hier Forderungen geltend gemacht würden. Nicht einmal im laufenden Verfahren sei jemals behauptet worden, dass ein fehlender Nachweis der Abtretung ausschlaggebend für die Ablehnung von Amtshaftungsansprüchen sei. Anspruchsgrundlage für die gegenständliche Forderung bilde nicht die Abtretung, sondern das rechtswidrige Verhalten der Behörde gegenüber der K AG i. L. bzw. dem Beschwerdeführer als deren Alleinaktionär. Da das Aufforderungsschreiben einen reinen Formalakt darstelle und darin nur die Anspruchsgrundlagen näher darzutun seien, habe der Beschwerdeführer diesen Anforderungen jedenfalls Genüge getan.
Weder im für die Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen relevanten Vermittleramtsverfahren (VAG), noch im Aufforderungsverfahren nach dem AHG müssten bereits mit den einleitenden Massnahmen sämtliche Anspruchsgrundlagen und Klagsargumente aufgeführt werden. Ansonsten müsste bereits im Aufforderungsverfahren die vollständige Klage zur Beurteilung an die zukünftige Prozessgegnerin übermittelt werden. Solches sei aber weder im VAG, noch im AHG vorgesehen. Wenn nun für den Beschwerdeführer aber ein solcher Massstab angelegt werde, so sei das willkürlich und nicht rechtens. Das Gericht habe eine Anspruchsgrundlage in jede Richtung zu prüfen, sofern entsprechendes Vorbringen erstattet werde, was gegenständlich der Fall gewesen sei. Die Abtretung eröffne nicht den Anspruch, sondern legitimiere lediglich zu dessen Verfolgung. Der Anspruch selbst sei von der K AG i. L. im Aufforderungsschreiben entsprechend erklärt worden. Hierauf sei das Gericht gar nicht eingetreten, was eine Rechtsverweigerung darstelle.
Der Beschwerdeführer habe davon ausgehen dürfen, dass die gegenständlichen Ansprüche bestritten würden. In seiner Klagsschrift bzw. im vorbereitenden Schriftsatz ON 22 habe er dann nach Aufforderung des Gerichtes seinen Anspruch substantiiert und aufgeschlüsselt. Dies stelle entgegen der Rechtsauffassung des Obergerichtes keine Klagsänderung, sondern nur eine Konkretisierung der erhobenen Ansprüche dar. Die vom Obersten Gerichtshof auf den gegenständlichen Fall angewendeten Voraussetzungen seien überspitzt formalistisch. Es sei geradezu ein Fall einer Rechtsverweigerung, wenn die Gerichte aus einem blossen Formalakt eine Anspruchsvoraussetzung machten.
Der Oberste Gerichtshof irre, wenn er meine, dass der Beschwerdeführer zur Geltendmachung des Schadens der K nicht autorisiert gewesen sein solle. Vielmehr sei dieser Schadenersatzanspruch rechtswirksam an den Beschwerdeführer abgetreten worden. Die Rechtsgültigkeit dieser Abtretung sei weder vom Obersten Gerichtshof, noch vom Obergericht jemals in Zweifel gezogen worden.
Der Oberste Gerichtshof täusche sich weiters, wenn er glaube, dass bereits im Aufforderungsschreiben Tatsachenvorbringen und alle Klagsgründe aufgeführt werden müssten. Dies würde ja bedeuten, dass das Aufforderungsschreiben gleichsam den Charakter einer zivilprozessrechtlichen Klage hätte. In Tat und Wahrheit sei dieses aber ein Formalakt, welcher der Gegenseite die Möglichkeit eröffnen solle, aussergerichtlich eine Bereinigung der Ansprüche zu erwirken und eine Klagsführung zu vermeiden. Der Oberste Gerichtshof bezweifle in seiner Entscheidung zudem nicht, dass der Beschwerdeführer Alleinaktionär und Geschäftsführer der K gewesen sei. Es stehe ihm somit offen, sowohl den Ersatz des untergegangenen Firmenwertes (Unternehmenswertes), als auch denjenigen seiner eigenen Einkommensverluste zu verlangen. Der Umstand, dass der Standpunkt des Obersten Gerichtshofes überspitzt formalistisch sei, ergebe sich auch aus der österreichischen Rechtsprechung zum AHG. Der öOGH habe mit Entscheidung vom 14. Oktober 1981 (1 Ob 42/81) zur Rechtsnatur des Aufforderungsschreibens Folgendes festgehalten:
"Mit der im Aufforderungsschreiben an die Finanzprokuratur enthaltenen Behauptung, das Bundesministerium für Finanzen habe schon Jahre vor der Verfügung der Geschäftsaufsicht über eine Bank, deren wirtschaftliche Lage gekannt, ohne die notwendigen Schritte der Bankenaufsicht unternommen zu haben, ist der durch den Konkurs des Bankunternehmens geschädigte Sparer in genügender Weise seiner sich aus § 8 AHG ergebenden Verpflichtungen nachgekommen: welche Massnahmen der Bankenaufsicht unterlassen wurden, muss er nicht behaupten (SZ 54/143)."
Schon hieraus sei ersichtlich, dass im Aufforderungsschreiben nicht detailliert und im Einzelnen Schadenspositionen aufgeschlüsselt werden müssten, sondern dass dem öffentlichen Rechtsträger lediglich der Umstand mitgeteilt werden müsse, dass Ersatzansprüche erhoben würden und wie er sich dazu stelle.
Tatsache sei, dass der Oberste Gerichtshof keine überzeugende Begründung dafür habe finden können, weshalb der Anspruch des Beschwerdeführers unzulässig sein solle. Insoweit sei von einem Verstoss gegen Art. 43 LV auszugehen. Das Nichteintreten auf die materiellen Gründe, die zur Führung des gegenständlichen Verfahrens geführt hätten, stelle auch eine Verletzung des Rechts auf Beschwerdeführung gemäss Art. 43 LV und Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Art. 13 EMRK dar.
8.2. Verletzt sei auch der Anspruch auf Unverletzlichkeit des Privateigentums (Art. 34 Abs. 1 LV). Denn vorliegend sei durch das Einschreiten der Behörden und die gerichtlichen Massnahmen das Unternehmen des Beschwerdeführers zerstört worden. Im Nachhinein habe sich dann herausgestellt, dass die von der ersuchenden Behörde im Rechtshilfeverfahren erhobenen Vorwürfe nicht gerechtfertigt gewesen seien. Der Beschwerdeführer sei denn auch entsprechend frei gesprochen worden. Durch die überzogene und auch seitens des inländischen Gerichtes festgestellte ungerechtfertigte Durchführung einer Hausdurchsuchung und Beschlagnahme, bei der sämtliche Geschäftsunterlagen beschlagnahmt worden seien, sei das Unternehmen des Beschwerdeführers von einem Tag auf den anderen zerstört worden. Die Mitarbeiter seien bereits wenige Tage nach den gesetzten Massnahmen durch andere Personalbereitstellungsfirmen übernommen worden, da an der Geschäftsadresse der K niemand mehr anwesend gewesen sei, zumal sämtliche firmenbezogenen Daten durch die Landespolizei beschlagnahmt worden sei. Damit sei der Untergang des Unternehmens aber besiegelt gewesen.
9. Zu dieser Individualbeschwerde erstattete der Beschwerdegegner mit Schriftsatz vom 15. Februar 2011 eine Gegenäusserung, worin die kostenpflichtige Abweisung der Individualbeschwerde beantragt und dazu zusammengefasst Folgendes vorgebracht wurde:
9.1. Der Beschwerdeführer verkenne die rechtliche Bedeutung einer schriftlichen Aufforderung nach Art. 11 Abs. 2 AHG. Die Auslegung des Art. 11 Abs. 2 AHG dahingehend, dass bereits im Aufforderungsschreiben dargelegt sein müsse, wem der entsprechende Anspruch zustehe, sei eine Rechtsansicht, welche im Einklang mit der gängigen liechtensteinischen und österreichischen Rechtsprechung stehe.
Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, infolge der Abtretung der Ansprüche der K in jedem Fall zur Klage berechtigt zu sein, übergehe er, dass diese Abtretung nicht Gegenstand des Aufforderungsverfahrens gewesen sei. Eine Rechtsverweigerung liege deshalb nicht vor, weil der Rechtsträger durch das Aufforderungsschreiben in die Lage versetzt werden solle, zunächst im eigenen Wirkungsbereich die Stichhaltigkeit des Anspruchs zu prüfen und eine Sichtung der wirklich strittigen Rechtsfälle vorzunehmen. Damit eine solche Prüfung stattfinden könne, müsse aus dem Aufforderungsschreiben auch hervorgehen, wessen Ansprüche geltend gemacht würden. Zusätzlich führe die Behauptung einer Abtretung immer auch zu einer zusätzlichen, anspruchsbegründenden Rechtsnorm (§ 1392 ABGB) und eröffne dem Prozessgegner auch stets neue Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Zession. Damit führe die Behauptung aber immer zu einem neuen verfahrensrechtlichen Anspruch.
Der Rechtsansicht, dass der Kläger schon in der Aufforderung das schadensverursachende Verhalten individualisieren müsse und im Amtshaftungsverfahren nur jenes Tatsachenvorbringen als Klagsgrund geltend gemacht werden könne, das zuvor Gegenstand des Aufforderungsverfahrens gewesen sei, liege ein schutzwürdiges Interesse des öffentlichen Rechtsträgers zugrunde. Es sei nämlich zu vermeiden, dass sich die Gerichte mit Begehren befassen müssten, bevor in der gebotenen Form feststehe, ob und in welchem Umfang das Begehren überhaupt streitig sei und inwiefern deshalb ein Rechtsschutzinteresse an dessen gerichtlicher Beurteilung bestehe. Insofern gehe die Behauptung, die Unterlassung der materiellen Behandlung sei eine Rechtsverweigerung, ins Leere.
Auch darin, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer auf sein Aufforderungsschreiben nicht geantwortet habe, sei kein willkürliches Vorgehen zu sehen. Der Oberste Gerichtshof habe in der angefochtenen Entscheidung bereits dargelegt, dass sich nach Art. 11 Abs. 2 AHG der öffentliche Rechtsträger zur Aufforderung erklären könne, dies aber nicht müsse. Wenn Unklarheiten bestünden, ob in einer schriftlichen Aufforderung ein Klagegrund geltend gemacht ein bestimmter Anspruch erhoben worden sei, seien die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen nicht danach zu beurteilen, was der Erklärende habe sagen wollen, sondern danach, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage zu verstehen gewesen sei. Es bestehe auch keine Verpflichtung des Beschwerdegegners, den Beschwerdeführer bei Unklarheiten zu weiterem Tatsachenvorbringen anzuhalten. Ein unschlüssiges Anspruchsschreiben dürfe jedenfalls nicht dazu führen, dass dieses unschlüssige Vorbringen im folgenden Gerichtsverfahren nach jeder beliebigen Richtung ergänzt und erweitert werden dürfte. Dies würde eine unzulässige Umgehung der relativ strengen prozessualen Anforderungen im Amtshaftungsprozess bedeuten. Vielmehr sei einer Amtshaftungsklage, die auf einem unschlüssigen Anspruchsschreiben beruhe, von vornherein der Rechtsweg zu versagen.
9.2. Der Oberste Gerichtshof habe in der angefochtenen Entscheidung eingehend dargelegt, weshalb er auf die Begründetheit in materieller Hinsicht nicht eingegangen sei. Damit sei der Oberste Gerichtshof aber nicht stillschweigend über die Äusserungen des Beschwerdeführers zur materiellen Begründetheit der Ansprüche hinweg gegangen. Zu Unrecht moniere der Beschwerdeführer auch einen überspitzten Formalismus. Die vom Beschwerdeführer zitierte Entscheidung SZ 54/143 sei auf den gegenständlichen Fall nicht anzuwenden, da der österreichische Oberste Gerichtshof von den strengen Anforderungen an das Aufforderungsschreiben lediglich aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles abgegangen sei. Gerechtfertigt habe der öOGH dies damit, weil es für den Kläger in jenem Verfahren mangels Einblick in die Geschäftsunterlagen nicht möglich gewesen sei, darzutun, welche konkreten Massnahmen gesetzt bzw. unterlassen worden seien. Dem Beschwerdeführer wäre es im gegenständlichen Verfahren demgegenüber ein Leichtes gewesen, das gesamte Tatsachenvorbringen bereits im Aufforderungsschreiben darzulegen. Der Beschwerdeführer habe aber lediglich ansatzweise auf das schadenverursachende Verhalten des öffentlichen Rechtsträgers hingewiesen. Er habe des Weiteren lediglich durch eine nicht näher substantiierte Annahme, wonach sich der im Jahr 2003 erzielte Gewinn in den nächsten fünf Jahren genau gleich wiederholt hätte, darauf hingewiesen, wie sich der Schadensbetrag zusammensetze.
9.3. Der Rüge der Verletzung der Eigentumsgarantie sei entgegenzuhalten, dass die Zulässigkeit der Hausdurchsuchung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei. Der Staatsgerichtshof habe nur darüber zu befinden, ob die ordentliche Instanz auf der Grundlage des für sie ersichtlichen Sachverhaltes eine verfassungskonforme Entscheidung getroffen habe. Die Hausdurchsuchung habe ein anderes Verfahren betroffen. Darüber habe der Staatsgerichtshof bereits entschieden und die Zulässigkeit der Hausdurchsuchung bejaht.
10. Mit Schreiben vom 4. Februar 2011 teilte der Oberste Gerichtshof mit, dass auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet werde.
11. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil sowie der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 3. Dezember 2010, CO.2008.2-44, sind gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer erachtet sich als in seinem Anspruch auf eine rechtsgenügliche Begründung (Art. 43 LV) verletzt. Zudem werde das in derselben Verfassungsbestimmung verankerte Beschwerderecht verletzt.
2.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruches durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (siehe StGH 1996/21, LES 1998, 18 [22, Erw. 5] sowie StGH 1987/7, LES 1988, 1 [2] und StGH 1989/14, LES 1992, 1 [3]). Dabei darf eine gegebene Begründung durchaus auch unzutreffend sein. Allein deswegen wird die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht verletzt. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine Scheinbegründung vorliegt (StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]).
2.2. Der Beschwerdeführer macht zur Begründungspflicht nur geltend, der Oberste Gerichtshof habe keine überzeugende Argumentation finden können, weshalb sein Anspruch unzulässig sei. Damit kritisiert der Beschwerdeführer aber die angefochtene Entscheidung lediglich in Bezug auf ihre sachliche Richtigkeit, welche die grundrechtliche Begründungspflicht nach dem Gesagten aber gerade nicht tangiert. Dass der Beschwerdeführer die vom Obersten Gerichtshof angeführte Begründung als nicht überzeugend bzw. als falsch betrachtet, ist unter dem Begründungsgesichtspunkt somit unbeachtlich.
2.3. Das Beschwerderecht sieht der Beschwerdeführer insoweit verletzt, als der Oberste Gerichtshof auf seine Argumentation in der Sache selbst nicht eingegangen, sondern den Zurückweisungsbeschluss des Obergerichtes bestätigt habe.
Dieses Vorbringen beschlägt zwar auch das Beschwerderecht. Der Staatsgerichtshof prüft solche Konstellationen in der Regel indessen im Lichte des Rechts auf den ordentlichen Richter (Art. 33 Abs. 1 LV), da sich die Schutzbereiche dieser beiden Grundrechte in diesem Bereich überschneiden (StGH 1999/29, LES 2002, 119 [123, Erw. 3.3]). Dass der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter nicht ausdrücklich rügt, schadet im vorliegenden Kontext nicht, weil aus dem Beschwerdevorbringen eine nach der Rechtsprechung genügende implizite Rüge auch dieses Grundrechts abgeleitet werden kann (vgl. StGH 2009/165, Erw. 2.2; StGH 2009/75, Erw. 3.2.2; StGH 2009/44, Erw. 3.2; StGH 2008/114, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2001/75, LES 2005, 24 [28, Erw. 7.1]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [6, Erw. 4.4]; StGH 1997/1, LES 1998, 201 [204, Erw. 2]).
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist Art. 33 Abs. 1 LV dann verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde eine Entscheidung in Anspruch nimmt, die ihr kompetenzmässig nicht zusteht, oder umgekehrt, wenn sie eine ihr gesetzlich zustehende Angelegenheit ablehnt (StGH 2004/35, Erw. 2.1 unter Hinweis auf Christian Gstöhl, Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung, LPS Bd. 31, Vaduz 2000, 37; vgl. auch StGH 1995/21, LES 1997, 18 [26, Erw. 2.4]; StGH 1996/41, LES 1998, 181 [184, Erw. 4]; StGH 2000/42, LES 2004, 1 [12, Erw. 4.3]; StGH 2005/67, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Nun ist aber in Bezug auf den Prüfungsraster zu beachten, dass der Staatsgerichtshof eine differenzierte Prüfung im Lichte von Art. 33 Abs. 1 LV nur dann vornimmt, wenn dieses Grundrecht durch eine gerichtliche Verfahrensverfügung in besonderer Schwere beeinträchtigt wird. In diese Kategorie fallen nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes aber in der Regel nur Verfahrensverfügungen, welche einem Rechtssuchenden die Beschreitung des Rechtsweges von vornherein abschneiden (StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5, Erw. 2 mit weiteren Nachweisen]; vgl. auch StGH 2005/67, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
Im Beschwerdefall zeitigt die vom Obersten Gerichtshof bestätigte Zurückweisung des in der Klage als "tatsächliche Verluste" geltend gemachten Schadensbetrages von CHF 1'769'000.00 nun aber gerade eine solche Wirkung. Der Staatsgerichtshof erblickt darin deshalb einen schweren Grundrechtseingriff, sodass nachfolgend zu prüfen ist, ob dieser im Einklang mit Art. 33 Abs. 1 LV erfolgt ist.
2.3.1. Der Oberste Gerichtshof argumentiert im angefochtenen Beschluss, die schriftliche Aufforderung des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2007 habe kein Vorbringen enthalten, aus dem sich eigene Ansprüche desselben hätten ableiten lassen. Der Beschwerdeführer habe die Behauptung, er habe gegenüber dem Beschwerdegegner direkte und persönliche Ansprüche aus "tatsächlichen Verlusten" in Höhe von CHF 1'769'000.00, erstmals in seiner Amtshaftungsklage vom 5. März 2008 (ON 1, S. 17) vorgebracht. Die schriftliche Aufforderung gemäss Art. 11 Abs. 2 AHG eröffne jedoch den Rechtsweg nur für jene Ansprüche, die darin bestimmt und konkret geltend gemacht würden. Da in der schriftlichen Aufforderung lediglich ein Anspruch der K AG i. L. auf entgangenen Gewinn enthalten gewesen sei, sei der Rechtsweg auch nur für diese Ansprüche eröffnet worden. Dagegen habe sie den Rechtsweg nicht für allfällige von der K abgetretene Ansprüche, für persönliche Ansprüche des Beschwerdeführers oder für Ansprüche aus näher bezeichneten tatsächlichen Verhältnissen eröffnet. Das Obergericht habe deshalb die Amtshaftungsklage hinsichtlich der vom Beschwerdeführer aus näher bezeichneten tatsächlichen Verhältnissen geltend gemachten Schäden in Höhe von CHF 1'769'000.00 zu Recht zurückgewiesen.
Nach Art. 11 Abs. 2 AHG hat der Geschädigte zunächst den öffentlichen Rechtsträger zur Anerkennung des Ersatzanspruches schriftlich aufzufordern. Es entspricht dabei steter Rechtsprechung, dass eine Amtshaftungsklage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen ist, wenn der Geschädigte nicht schon im Aufforderungsschreiben das den Schaden verursachende Verhalten des handelnden Organs individualisiert und seinen Schaden konkretisiert. Der Wortlaut von Art. 11 Abs. 2 AHG entspricht nämlich im Wesentlichen § 8 des österreichischen Amtshaftungsgesetzes in der Fassung vor der EWGN 1989 (BGBl. 1989/343). Insofern ist es zulässig, im Rahmen der Interpretation von Art. 11 Abs. 2 AHG die vor der erwähnten Novelle ergangene österreichische Literatur und Rechtsprechung heranzuziehen. Danach soll der öffentliche Rechtsträger durch das Aufforderungsverfahren in die Lage versetzt werden, zunächst im eigenen Wirkungsbereich die Stichhaltigkeit des Anspruches zu prüfen. Das Aufforderungsschreiben muss deshalb jenes Tatsachenvorbringen enthalten, auf das die Klage gestützt wird. Es muss insoweit Identität zwischen den im Aufforderungsschreiben angegebenen und den in der Amtshaftungsklage geltend gemachten Klagegründen bestehen (LES 1999, 105 [106 mit Verweis auf Literatur und Rechtsprechung]).
Es wird auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt, dass es sich beim Aufforderungsschreiben nach Art. 11 Abs. 2 AHG um einen Formalakt handelt, ohne dessen Einhaltung der Rechtsweg nicht eröffnet wird und welcher dem öffentlichen Rechtsträger die Möglichkeit bieten soll, die Begründetheit der geltend gemachten Ansprüche zunächst aussergerichtlich zu prüfen. Eine solche Prüfung ist dem öffentlichen Rechtsträger aber nur dann möglich, wenn er dem Aufforderungsschreiben die Rechtsgründe für die geltend gemachten Ansprüche entnehmen und insbesondere auch erkennen kann, wer diese Ansprüche geltend macht. Der Behauptung einer Abtretung des geltend gemachten Anspruches kommt im Zuge dieser Vorprüfung somit eine wesentliche Bedeutung zu, zumal dadurch, wie der Beschwerdegegner zu Recht einwendet, mit § 1392 ABGB eine zusätzliche anspruchsbegründende Rechtsnorm ins Feld geführt wird, welche auch verfahrensrechtlich zu einem neuen Anspruch führt (Thomas Klicka, in: Hans W. Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 3. Band, 2. Aufl., Wien 2004, § 411, Rz. 43). Vor dem Hintergrund des beschriebenen Gesetzeszwecks ist es somit vertretbar, wenn der Oberste Gerichtshof durch Auslegung des Art. 11 Abs. 2 AHG zum Schluss kommt, das Fehlen des Abtretungshinweises in der schriftlichen Aufforderung habe den Rechtsweg für den Beschwerdeführer nicht eröffnet. Eine genügende gesetzliche Grundlage für den gegenständlich zu beurteilenden Grundrechtseingriff liegt damit jedenfalls vor. Auch ist das vom Obersten Gerichtshof ins Feld geführte öffentliche Interesse anzuerkennen, dass eine Befassung der Gerichte mit Streitigkeiten vermieden werden solle, in Bezug auf welche noch nicht zuverlässig feststehe, in welchem Umfang sie überhaupt streitig seien und inwiefern deshalb überhaupt ein Rechtsschutzinteresse bestehe. Angesichts der Tatsache, dass dem Beschwerdegegner im Beschwerdefall keine vorprozessuale Möglichkeit zukam, die Gültigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Abtretung zu überprüfen, ist im Übrigen auch keine im Verhältnis zur verfügten Zurückweisung gelindere Massnahme ersichtlich, mit welcher diesem Formgebrechen abgeholfen werden könnte, sodass die Zurückweisung auch unter dem Verhältnismässigkeitsaspekt als unproblematisch erscheint.
2.3.2. Dieselben Erwägungen gelten im Übrigen für die vom Beschwerdeführer erstmals in seinem vorbereitenden Schriftsatz vom 22. Februar 2010 (ON 22) angeführten direkten und persönlichen Ansprüche sowie die in der Amtshaftungsklage vom 5. März 2008 (ON 1) näher bezeichneten "tatsächlichen Verluste". Diese dem Beschwerdeführer persönlich zukommenden Anspruchsgrundlagen waren nämlich nach dem festgestellten Inhalt des Aufforderungsschreibens ebenfalls nicht Gegenstand des Aufforderungsverfahrens, sodass der Beschwerdegegner auch diesbezüglich nicht in der Lage war, eine vorgängige Prüfung der Berechtigung dieser Ansprüche vorzunehmen.
2.3.3. Der angefochtene Beschluss erweist sich deshalb insgesamt als im Einklang mit dem Anspruch auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV.
3. Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren eine Verletzung der Eigentumsgarantie nach Art. 34 LV. Er bringt dazu vor, durch das Einschreiten der liechtensteinischen Behörden und die daraufhin getroffenen gerichtlichen Massnahmen sei sein Unternehmen zerstört worden. Im Zuge der vorgenommenen Hausdurchsuchung und der Beschlagnahme sämtlicher Firmenunterlagen samt Mitarbeiterinformationen sei seitens der Behörden billigend in Kauf genommen worden, dass ein tätiges Unternehmen faktisch behördlich geschlossen worden sei.
Die Eigentumsgarantie ist nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nur dann tangiert, wenn ein staatlicher Eingriff in eine gefestigte Eigentumsposition vorliegt (StGH 1996/47, LES 1998, 195 [200, Erw. 4]). Der Staatsgerichtshof hat in der Vergangenheit zwar anerkannt, dass sich ein Verfahrensbetroffener auch im Amtshaftungsverfahren auf die Eigentumsgarantie berufen kann, wenn er durch einen behördlichen Eingriff in sein sachenrechtliches Eigentum eine Vermögensverminderung erlitten hat (StGH 2005/12, LES 2007, 19 [24, Erw. 3.3]). Dies setzt aber selbstredend voraus, dass der entsprechende Grundrechtsträger auch einen durch ihn direkt erlittenen Schaden geltend macht.
Im Beschwerdefall ist dem Obersten Gerichtshof nun aber zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer nach dem klaren Wortlaut seines Aufforderungsschreibens vom 12. Juni 2007 nicht einen ihm persönlich verursachten, sondern einen angeblich der K AG i. L. entstandenen Schaden aus entgangenem Gewinn geltend gemacht hat. Grundlage der Bezifferung dieses Schadens war nämlich der für das Jahr 2003 ausgewiesene Jahresgewinn der K AG i. L., welcher in derselben Höhe auch für die Folgejahre bis 2007 begehrt wurde. Selbst wenn man den Schutzbereich der Eigentumsgarantie somit als tangiert ansähe, würde eine spezifische Prüfung im Lichte dieses Grundrechts kaum ein anderes Ergebnis zeitigen als diejenige zum Anspruch auf den ordentlichen Richter.
Der Staatsgerichtshof hat im Übrigen bereits in einer jüngeren Entscheidung zu einer ähnlichen Thematik darauf hingewiesen, dass ein bisheriger Geschäftsgang wohl keine gefestigte, im Sinne der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes von der Eigentumsgarantie geschützte Eigentümerposition darstellt (StGH 2010/30, Erw. 3.1). Dieser Befund ist auch für den gegenständlichen Fall insofern von Relevanz, als der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Schaden auf der lediglich hypothetischen Annahme basiert, die K AG i. L. hätte bis ins Jahr 2007 dieselben Gewinne erzielt wie im Jahr 2003. Eine solcherart vage, nicht näher substantiierte Annahme kann jedoch nach Ansicht des Staatsgerichtshofes von vornherein nicht als bereits bestehende und gefestigte Eigentumsposition qualifiziert werden, sodass sich eine Verletzung des Schutzbereiches der Eigentumsgarantie nach Art. 34 LV aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ableiten lässt.
4. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich noch eine Verletzung des ungeschriebenen Grundrechts des Willkürverbots. Der Staatsgerichtshof anerkennt das Willkürverbot als eigenständiges ungeschriebenes Grundrecht (StGH 2003/35, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4 ff.]). Eine Verletzung des Willkürverbots wird dabei aber nicht schon dann angenommen, wenn eine Entscheidung als unrichtig zu qualifizieren ist. Die Verfassungsmässigkeit ist gewahrt, wenn sich die Entscheidung auf vertretbare Gründe stützt. Wenn allerdings eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist, liegt Willkür vor (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/114, Erw. 2.1).
Für den Beschwerdefall von Relevanz ist zudem der lediglich subsidiäre Charakter des Willkürverbots. Der Staatsgerichtshof versteht das Willkürverbot nämlich als blosses Auffanggrundrecht, das nur dann eine eigenständige Bedeutung hat, wenn kein spezifisches Grundrecht betroffen ist. Deshalb erübrigt sich eine zusätzliche Willkürprüfung dann, wenn eine differenzierte Prüfung im Lichte eines spezifischen Grundrechts möglich ist (vgl. Hilmar Hoch, in: Herbert Wille (Hrsg.), Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein, LPS Bd. 32, Vaduz 2001, 75 mit weiteren Nachweisen; siehe auch StGH 2008/37+88, Erw. 5.1 f. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/77, LES 2007, 11 [13, Erw. 2.1]; StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]).
Nun bedient sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Willkürrüge wiederum derselben Argumente, welche bereits unter dem spezifischen Grundrecht des ordentlichen Richters abgehandelt wurden. Er kritisiert nämlich neuerlich die Rechtsauffassung als willkürlich, das Fehlen einer Abtretungsmitteilung im Aufforderungsschreiben stelle insoweit ein Prozesshindernis dar, als der Beschwerdeführer Tatsachenvorbringen habe vermissen lassen, weshalb der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch ihm persönlich zustehe. Zudem wird vom Beschwerdeführer in Abrede gestellt, dass bereits im Aufforderungsverfahren sämtliche Klagegründe der in der Folge zu erhebenden Amtshaftungsklage angegeben werden müssten. Es sei insofern überspitzt formalistisch, wenn der Oberste Gerichtshof aus dem blossen Formalakt des Aufforderungsschreibens eine Anspruchsvoraussetzung mache.
Diese Argumente wurden, wie erwähnt, bereits im Rahmen der spezifischen Prüfung des Rechts auf den ordentlichen Richter behandelt, sodass sich eine Prüfung unter dem lediglich subsidiären Charakter aufweisenden Willkürverbot erübrigt. Im Übrigen liegt aus den in 2.3 angestellten Erwägungen auch kein Verstoss gegen das Verbot des überspitzten Formalismus vor. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes haben zwar Formvorschriften immer ihrem Inhalt zu dienen und dürfen insoweit nicht zum Selbstzweck werden StGH 1960/12, ELG 1955-1961, 179 [181 f.]; vgl. auch StGH 1992/13?15, LES 1996, 10 [18, Erw. 7]; StGH 1995/10, LES 1997, 9 [17, Erw. 3.5]; StGH 2005/2, Erw. 3.1; StGH 2007/135, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2008/4, Erw. 2.3; StGH 2010/47, Erw. 3.1). Eine solch verpönte Verabsolutierung von Formvorschriften liegt im Beschwerdefall jedoch nicht vor, da die dargestellten Anforderungen an das Aufforderungsschreiben den legitimen Zweck verfolgen, den öffentlichen Rechtsträger in die Lage zu versetzen, einen gegen ihn geltend gemachten Anspruch einer aussergerichtlichen Prüfung zuzuführen, um damit eine unnötige Befassung der Gerichte zu vermeiden.
5. Aufgrund dieser Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass seiner Individualbeschwerde spruchgemäss weder in Bezug auf den angefochtenen Beschluss, noch hinsichtlich des weiters angefochtenen Urteils Folge zu geben war.
6. Dem Beschwerdegegner waren die richtig verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.