StGH 2011/101
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 7. Februar 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; Dr. Peter Schierscher und lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 2011, VGH2011/050
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 15'000.00)
zu Recht erkannt
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 26. Mai 2011, VGH 2011/050, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Verfahrenskosten werden mit CHF 765.00 bestimmt.
1. Der am 25. Dezember 1986 geborene Beschwerdeführer ist liechtensteinischer Staatsbürger und Student. Im Jahre 2007 schrieb er sich an der University of Hawaii Manoa (UHM) für den Studiengang Global Environmental Science (GES) ein. Aus finanziellen Gründen brach er dieses Studium 2009/2010 ab. Derzeit studiert der Beschwerdeführer an der Ecole supérieure de biotechnologie in Strassburg (ESBS) Biotechnologie, erwägt aber, nach Abschluss dieses Studiums an der UHM allenfalls ein Doktoratsstudium aufzunehmen.
2. Mit Schreiben vom 13. Juni 2006 beantragte er für seine Ausbildung an der UHM für den Zeitraum vom 1. August 2007 bis zum 31. Juli 2008 die Anerkennung von Kosten in Höhe von maximal CHF 37'500.00 gemäss Art. 16 Abs. 2 des Stipendiengesetzes (StipG). Er machte in seinem Antrag geltend, dass seine Ausbildung tatsächliche Kosten von mehr als CHF 50'000.00 verursache und ersuchte deshalb um die Anerkennung von Kosten in Höhe von maximal CHF 37'500.00 gemäss Art. 16 Abs. 2 StipG bzw. um Anerkennung, dass er für sein Studium in den USA mindestens CHF 70'000.00 benötige.
3. Die Stipendienkommission gab am 24. Oktober 2007 eine Stellungnahme ab und empfahl die Ablehnung des Antrages des Beschwerdeführers auf Anerkennung von Kosten von maximal CHF 37'500.00.
4. Mit Entscheidung vom 15./16. Januar 2008 lehnte die Regierung den Antrag auf Anerkennung von Kosten in Höhe von maximal CHF 37'500.00 gemäss Art. 16 Abs. 2 StipG ab. Sie begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die vom Beschwerdeführer aufgelisteten, tatsächlichen Kosten daraufhin zu prüfen seien, ob diese auch "notwendigerweise" gerechtfertigt seien. Als nicht notwendigerweise tatsächliche Kosten qualifizierte die Regierung die Unterkunftskosten, soweit diese den Betrag von CHF 7'000.00 überschreiten, die Verpflegungskosten, soweit diese den Betrag von CHF 5'000.00 überschreiten, die Fahrtkosten, soweit diese den Betrag von CHF 2'800.00 überschreiten, und die Basiskosten als Beitrag an die übrigen Lebenshaltungskosten, soweit diese den Betrag von CHF 6'000.00 überschreiten. Im Ergebnis stellte die Regierung fest, dass die notwendigerweise verursachten tatsächlichen Kosten sich auf CHF 40'456.00 belaufen würden, so dass die in Art. 16 Abs. 2 StipG festgelegte Schwelle von CHF 50'000.00 nicht überschritten werde. Deshalb könnten keine Kosten im Umfang von maximal 150 % des Höchstbetrages nach Art. 16 Abs. 1 StipG anerkannt werden.
5. Der dagegen erhobenen Beschwerde des Antragstellers gab der Verwaltungsgerichtshof mit Entscheidung vom 27. März 2008, VGH 2008/8, insoweit Folge, als die angefochtene Regierungsentscheidung aufgehoben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Regierung zurückgeleitet wurde.
6. Mit Entscheidung vom 10./11. Juni 2008 wies die Regierung den Antrag auf Anerkennung von Kosten in Höhe von maximal CHF 37'500.00 erneut ab, da der notwendige Höchstbetrag von CHF 50'000.00 gemäss Art. 16 Abs. 2 StipG klar nicht erreicht werde.
7. Der Verwaltungsgerichtshof gab der gegen diese Regierungsentscheidung erhobenen Beschwerde mit Entscheidung vom 2. September 2008, VGH 2008/55, insoweit Folge, als die angefochtene Regierungsentscheidung aufgehoben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Regierung zurückgeleitet wurde.
8. Mit Entscheidung vom 28./29. Oktober 2008 wies die Regierung den Antrag auf Anerkennung von Kosten in Höhe von maximal 37'500.00 wiederum ab, da der notwendige Höchstbetrag von CHF 50'000.00 gemäss Art. 16 Abs. 2 StipG nach wie vor nicht erreicht werde.
9. Diese Regierungsentscheidung bekämpfte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 12. November 2008 an den Verwaltungsgerichtshof, welcher der VGH mit Entscheidung vom 5. März 2009, VGH 2008/150, wiederum insoweit Folge gab, als die angefochtene Regierungsentscheidung aufgehoben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Regierung zurückgeleitet wurde.
10. Mit Entscheidung vom 15. März 2010 wies die Regierung den Antrag auf Anerkennung von Kosten in Höhe von maximal CHF 37'500.00 erneut ab, da der notwendige Höchstbetrag von CHF 50'000.00 gemäss Art. 16 Abs. 2 StipG nicht erreicht werde.
11. Der gegen diese Regierungsentscheidung erhobenen Beschwerde gab der Verwaltungsgerichtshof mit Entscheidung vom 20. Mai 2010, VGH 2010/22, insoweit Folge, als die angefochtene Regierungsentscheidung aufgehoben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Regierung zurückgeleitet wurde.
12. Die Regierung wies, im nunmehr sechsten Verfahrensgang, mit Entscheidung vom 23. Februar 2011 den Antrag auf Anerkennung von Kosten in Höhe von maximal CHF 37'500.00 erneut ab.
13. Gegen diese Regierungsentscheidung erhob der Beschwerdeführer am 9. März 2011 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und beantragte, der Beschwerde Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung der Regierung dergestalt abzuändern, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. August 2007 bis 31. Juli 2008 gemäss Art. 16 Abs. 2 i. V. m. Art. 10 bis 15 StipG eine Ausbildungsbeihilfe in Höhe von CHF 37'500.00 gewährt werde, in eventu der Beschwerde Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung der Regierung aufzuheben und zur Neuverhandlung und Entscheidung an die Regierung zurückzuleiten, sowie dem Land Liechtenstein die Verfahrenskosten zur Tragung zu überbinden.
14. Mit Urteil vom 26. Mai 2011, VGH 2011/050, wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung der Regierung vom 23. Februar 2011, RA 2011/401-4070, ab und bestätigte die angefochtene Regierungsentscheidung.
Zur Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Regierung über das Zusatzstipendium nach freiem Ermessen entscheide, wobei eine Ablehnung allerdings nicht willkürlich erfolgen dürfe, sondern sachlich nachvollziehbar begründet sein müsse. Dabei dürfte unter anderem von Bedeutung sein, zu welchen Ausbildungskosten ein vergleichbarer Studiengang an anderen Universitäten absolviert werden könne. Es könne nicht Aufgabe des Staates sein, ein kostenintensives Studium zu finanzieren, wenn anderweitig kostengünstigere, zumutbare Alternativen zur Verfügung stünden. Im Bereich der "Environmental Science" würden an anderen Universitäten vergleichbare, wenn auch nicht deckungsgleiche Studien angeboten. Zwar sei das vom Beschwerdeführer gewählte Studium an der Universität Hawaii bezüglich des vermittelten Inhalts mit anderen Studiengängen nicht vollständig identisch, doch wäre es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, die Ausbildungsstätte auch unter Berücksichtigung der anfallenden Ausbildungskosten auszuwählen, auch wenn das kostengünstigere Studium nicht in jeder Hinsicht jenem Studium entspreche, welches an der Universität Hawaii absolviert werden könne. Auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Vergleichbarkeit der in Frage kommenden Studien im Bereich der "Environmental Science" könne nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes deshalb verzichtet werden, weil sich ein Vergleich der verschiedenen Studiengänge bereits anhand der jeweils angebotenen Programme und der entsprechenden Studienbeschreibungen ohne weiteres anstellen lasse. Letztlich sei denn auch nicht entscheidend, ob die Studiengänge in allen Belangen einander entsprächen, sondern vielmehr, ob die ins Auge gefassten Ausbildungen dem Beschwerdeführer als Alternative möglich und zumutbar gewesen wären. Der Verwaltungsgerichtshof folge im Ergebnis der Ansicht der Regierung und der Stipendienkommission, dass dem Beschwerdeführer durchaus vergleichbare Studiengänge an anderen Universitäten zu deutlich tieferen Ausbildungskosten gestanden wären.
15. Mit Schreiben vom 4. Juli 2011 beantragte der Beschwerdeführer beim Staatsgerichtshof die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang zur Einbringung einer Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes.
Diesem Antrag wurde mit Präsidialbeschluss vom 14. Juli 2011 Folge gegeben und dem Beschwerdeführer aufgetragen, binnen vier Wochen ab Zustellung des Beschlusses der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer über die Bestellung des Verfahrenshelfers eine Individualbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 2011, VGH 2011/050, einzureichen.
16. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 2011, VGH 2011/050, erhob daraufhin der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18. August 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte, nämlich seines Anspruches auf Schutz des rechtlichen Gehörs (Art. 31 LV, Art. 6 EMRK) und auf willkürfreie Behandlung (Art. 31 Abs. 1 LV). Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei und deshalb diese Entscheidung aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Verwaltungsgerichtshof zurückweisen sowie dem Land Liechtenstein die Kosten dieses Verfahrens zur Tragung überbinden.
Seine Individualbeschwerde begründet der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt:
Der Verwaltungsgerichtshof verletze den Beschwerdeführer in einem entscheidungswesentlichen Punkt in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht und mit Beweismitteln belegt, dass sein auf Hawaii absolviertes Studium einzigartig auf der Welt sei und in dieser Kombination nirgends auf der Welt angeboten werde. Er habe aufgezeigt, dass die Studienrichtung "Environmental Science" nicht für sich alleine stehe und stets in Kombination bzw. in Folge eines vorab zu absolvierenden Spezialstudiums absolviert werden könne. Er habe weiters aufgezeigt, dass sein auf Hawaii absolviertes Studium "Environmental Science" nur im Kombination mit dem Studium der Meeresbiologie und Ozeanographie möglich sei bzw. diese Fachstudien vorab absolviert werden müssten. Er habe weiters darauf hingewiesen, dass das von der Regierung als Grundlage für die Ablehnung des Zusatzstipendiums erwähnte Studium "Environmental Science" in Graz nur im Kombination der Studienrichtung Geographie möglich sei, nicht aber mit dem Studium der Meeresbiologie.
Zu all diesem Vorbringen habe der Beschwerdeführer Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten zum Beweis dafür, dass das von ihm absolvierte Studium auf Hawaii mit dem in Graz angebotenen Studium nicht vergleichbar sei und nicht als Ersatzmöglichkeit angesehen werden könne. Diesen entscheidungswesentlichen Beweisantrag habe der Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung abgelehnt, dass sich ein Vergleich dieser Studiengänge bereits anhand der jeweils angebotenen Programme anstellen liesse. Der Verwaltungsgerichtshof gehe vom Gegenteil dessen aus, was der Beschwerdeführer durch die Aufnahme des Sachverständigenbeweises habe belegen wollen. Zur Klarstellung der Frage, ob, wie vom Verwaltungsgerichtshof angenommen, tatsächlich vergleichbare Studienrichtungen vorlägen, wäre ein Sachverständigengutachten erforderlich gewesen. Auch der Inhalt zweier vom Beschwerdeführer zum Beweis seines Beschwerdevorbringens angebotener Internetseiten der Universitäten Graz und Hawaii sowie ein Auszug aus den Studienprogrammen der Universität Graz seien vom Verwaltungsgerichtshof unberücksichtigt geblieben. Diese erweise sich insbesondere deshalb als stossend, weil gerade mit dem Auszug zu den Studienlehrgängen in Graz ausdrücklich nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer in Graz die Studienrichtung "Environmental Science" nur auf Grundlage der Studienrichtung Geographie hätte absolvieren können, womit belegt sei, dass hier keine vergleichbaren Studienrichtungen vorlägen.
Das Willkürverbot werde vom Verwaltungsgerichtshof verletzt, weil dieser es als für den Beschwerdeführer zumutbar erachte, ein billigeres Studium in Graz zu absolvieren. Der Verwaltungsgerichtshof beurteile damit im Ergebnis den Anspruch auf Ausbildungsbeihilfen nicht nach dem gewählten Studium und erachte es für den Studierenden als zumutbar, zur Vermeidung von Studienkosten ein anderes Studium zu absolvieren. Diese Rechtsansicht finde in den Bestimmungen des Stipendiengesetzes keinerlei Deckung und erweise sich als denkunmöglich und willkürlich. Den Bestimmungen des Stipendiengesetzes sei nicht zu entnehmen, dass für die Ausrichtung eines Stipendiums dahingehend zu differenzieren wäre, ob für den Gesuchsteller günstigere Studienmöglichkeiten im Sinne einer anderen Studienrichtung zumutbar sind. Richtig sei, dass Art. 16 Abs. 2 des Stipendiengesetzes eine Auslegung dahingehend zulasse, ob die verursachten Mehrkosten notwendigerweise angefallen seien. Damit sei auch die grundsätzliche Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu beanstanden, in Fragen von Zusatzstipendien zu überprüfen, ob der Gesuchsteller sein Studium in vergleichbarer Weise an einer anderen Universität kostengünstiger absolvieren und damit die Mehrkosten hätte vermeiden können. Diese Ansicht könne aus verfassungsrechtlicher Sicht aber nur soweit vertreten werden, als es sich tatsächlich um das gleiche Studium oder den gleichen Studienlehrgang handle. Wenn der Verwaltungsgerichtshof aber im bekämpften Urteil darüber hinaus dem Beschwerdeführer als zumutbar unterstelle, ein nicht vergleichbares und damit anderes Studium zu absolvieren, um zusätzliche Kosten zu vermeiden, weiche er von den gesetzlichen Vorgaben ab und müsse sich willkürliches Verhalten vorwerfen lassen. Denn jedem potentiellen Gesuchsteller nach dem Stipendiengesetz stehe es frei, seine Ausbildung nach eigenen Wünschen zu wählen und so zu gestalten, wie es seinen Vorstellungen entspreche. Mit dem vorliegenden Urteil greife der Verwaltungsgerichtshof aber in die Dispositionsfreiheit der Studierenden ein, wenn er im Rahmen des Stipendiengesetzes Alternativstudien als zumutbare Variante zur Vermeidung von Kosten heranziehe und auf diese Weise die Ausbildungsbeihilfen verweigere. Ein solcher Eingriff in die Dispositionsfreiheit könne und dürfe sich nur auf den Ort des Studiums beziehen, nicht aber auf die Art und den Inhalt des Studiums.
17. Mit Schreiben vom 26. August 2011 hat der Verwaltungsgerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet.
18. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 2011, VGH 2011/050, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (StGH 2008/063, Erw. 1; StGH 2004/6, Erw. 1 [beide im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361, 366 ff.; vgl. auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des aus Art. 31 Abs. 1 LV abgeleiteten Anspruchs auf rechtliches Gehör und des ungeschriebenen Grundrechts auf willkürfreie Behandlung durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes geltend.
Das Willkürverbot ist nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ein Auffanggrundrecht und deshalb neben spezifischen Grundrechtsrügen subsidiär (siehe etwa StGH 2009/161, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.li]; StGH 2005/84, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1997/35, LES 1999, 71 [74, Erw. 3]). Demnach ist zunächst zu prüfen, ob im Beschwerdefall eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör vorliegt.
3. Die Parteien eines Verfahrens haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes leitet sich dieser Anspruch aus der Rechtsgleichheit (Art. 31 Abs. 1 LV) ab und stellt einen von Verfassungs wegen gebotenen Minimalstandard dar (vgl. hierzu Hugo Vogt, Aktuelle Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes zum Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Jus & News 1/2010, 7 ff.). Der Verfahrensbetroffene soll eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der drohenden Sanktion angemessene Gelegenheit erhalten, seinen Standpunkt zu vertreten. Er soll zu allen wesentlichen Punkten des jeweiligen Verfahrens Stellung beziehen können (StGH 2010/046, Erw. 2.1; StGH 2007/88, Erw. 2.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.li]; StGH 2007/30, Erw. 2.3; StGH 2005/90, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Der Anspruch garantiert dem Einzelnen das Recht, in einem ihn betreffenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren mit seinem Begehren angehört zu werden, Einsicht in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können (StGH 2010/029, Erw. 6; StGH 2009/107, Erw. 5.1; StGH 2005/90, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.li]; StGH 1998/24, LES 2002, 65 [69, Erw. 3.1]; Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23, Vaduz 1998, 251).
Der Gehörsanspruch deckt sich weitgehend mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK (vgl. dazu Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München 2011, § 24, Rz. 60 ff., wonach den Staaten in der Ausgestaltung des Verfahrens ein bestimmter Spielraum zukommt). Vom Einbezug des oder der Betroffenen erhofft man sich einen Gewinn an Richtigkeit der Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, andererseits ist das rechtliche Gehör Ausfluss der Menschenwürde. Der Mensch soll nicht als Objekt behandelt werden, sondern als Subjekt staatlicher Verfahren ernst genommen werden (StGH 2010/046, Erw. 2.1; StGH 2007/88, Erw. 2.1; StGH 2007/30, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.li]).
3.1. Unter dem Blickwinkel des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird auch die Abweisung oder Nichtbeachtung von Beweisanträgen geprüft. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist den Tatsacheninstanzen bei der Beurteilung der Erheblichkeit eines Beweisantrages ein beträchtlicher Ermessensspielraum einzuräumen. Sie sind nicht verpflichtet, jedem Beweisantrag Folge zu geben. Der Staatsgerichtshof verlangt jedoch, dass für die Abweisung eines Beweisantrages überzeugende sachliche Gründe angeführt werden müssen. Der Staatsgerichtshof beschränkt sich bei der Prüfung der Konformität der Abweisung von Beweisanboten im Lichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht auf eine blosse Willkürprüfung (StGH 2007/147, Erw. 3.2.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.li]; zur früheren Rechtsprechung vgl. StGH 1997/18, LES 1998, 275 [280, Erw. 2.2]).
3.2. Der Beschwerdeführer bot im vorliegenden Verfahren vor dem Verwaltungsgerichteshof Beweis in Form der Einholung eines Sachverständigengutachtens an. Dieses sollte zum Beweis dafür dienen, dass das von ihm absolvierte Studium auf Hawaii mit dem in Graz oder an einem anderen Studienort in Europa oder Nordamerika angebotenen Studium nicht vergleichbar sei und ein solches daher nicht als kostengünstigere Ersatzmöglichkeit angesehen werden könne. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, dass sich ein Vergleich dieser Studiengänge bereits anhand der jeweils angebotenen Programme und der entsprechenden Studienbeschreibungen ohne Weiteres anstellen lasse.
3.3. Als Sachverständige werden Personen beigezogen, die durch ihr Fachwissen einen (zentralen) Beitrag zur Sachverhaltsermittlung leisten sollen (vgl. VGH 2009/133, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.li]). Ihr Beizug ist dann erforderlich, wenn die Ermittlung des Sachverhalts oder dessen Würdigung in tatsächlicher Hinsicht dem Gericht aufgrund fehlender Sachkenntnisse nicht möglich ist.
3.4. Der Staatsgerichtshof geht mit dem Beschwerdeführer einig, dass zur Beurteilung der Notwendigkeit der Gewährung eines Zusatzstipendiums die Vergleichbarkeit der Studiengänge und Ausbildungen geprüft werden muss. Für die Beurteilung der Vergleichbarkeit sind Sachinformationen zu den jeweiligen Studiengängen erforderlich.
Ein Sachverständigengutachten bezweckt, Informationen zu den Studiengängen zu erlangen und zu bewerten. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens hat somit die Beurteilung der tatsächlichen Vergleichbarkeit von Studienangeboten zum Ziel, das heisst die Beantwortung der Frage, ob und inwieweit sich die in den jeweiligen Studiengängen gelehrten Inhalte miteinander vergleichen lassen. Die Beurteilung der Tatsacheninformationen über die verschiedenen Studienangebote hat vorliegend im Lichte des Zwecks des Stipendiengesetzes zu erfolgen. Art. 6 StipG spricht von "geförderten Ausbildungsarten". Gefördert werden können danach Erst- und Zweitausbildung sowie Weiterbildung. Vorliegend geht es klarerweise um die Unterstützung einer Erstausbildung, wie sie in Liechtenstein und im europäischen Kontext heute verstanden wird. Erstausbildung bedeutet im Bologna-System für Studienanfänger die Bachelor-Ausbildung, also die berufsbefähigende Grundausbildung in einer bestimmten Studienrichtung (vgl. dazu die Gemeinsame Erklärung der Europäischen Bildungsminister [Bologna-Erklärung] vom 19. Juni 1999). Es geht somit nicht um eine Prüfung der Gleichwertigkeit einzelner Studienangebote, sondern um eine Gesamtbeurteilung vergleichbarer Ausbildungsarten im Sinne der Erstausbildung. Konkret geht es vorliegend also um die Beurteilung der Vergleichbarkeit der verschiedenen Erstausbildungsgänge in Umweltwissenschaften (Environmental Science).
In diesem Lichte betrachtet ist dem Verwaltungsgerichtshof darin zuzustimmen, wenn er zum Schluss kommt, dass es in diesem Fall für die Beurteilung der Vergleichbarkeit keines Sachverständigengutachtens bedarf. Einerseits sind genügend frei zugängliche Informationsquellen verfügbar, aus denen sich die zweckdienlichen Informationen gewinnen lassen, beispielsweise auf den Internetseiten der jeweiligen Universitäten. Und andererseits ist für die Beurteilung der Vergleichbarkeit im Sinne des Stipendiengesetzes kein detaillierter Vergleich der spezifischen Inhalte der einzelnen Studienangebote erforderlich, die besonderes Fachwissen erfordern würde. Die Ablehnung des Antrages auf Einholung eines Sachverständigengutachtens beruht damit auf sachlichen Gründen, weshalb kein Verstoss gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers vorliegt.
4. Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung des Willkürverbots. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist. Es muss sich um eine qualifiziert unrichtige Entscheidung handeln (StGH 2009/161, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.li]; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]).
Im vorliegenden Fall hat der Staatsgerichtshof somit darüber zu urteilen, ob das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes, mit welchem dieser die Ermessensentscheidung gemäss Art. 16 Abs. 2 StipG der Regierung bestätigte, mit Willkür behaftet ist oder nicht.
Art. 16 Abs. 2 StipG lautet wie folgt:
"Verursacht eine Ausbildung notwendigerweise tatsächliche Kosten von mehr als 50'000 Franken, kann die Regierung aufgrund einer Stellungnahme der Stipendienkommission Kosten im Umfang von maximal 150% des Höchstbetrages nach Abs. 1 anerkennen."
4.1. Staatliche Ausbildungsbeihilfen sollen unter anderem dazu dienen, Personen, welche nicht über genügend eigene Mittel verfügen, eine Erst- bzw. Grundausbildung zu ermöglichen. Sie dienen der Verwirklichung der Chancengleichheit und können somit, anders als beispielsweise ein Forschungsstipendium, nicht beliebige Spezialisierungen fördern. Studierende sollen mit ihnen die Möglichkeit erhalten, Grundkenntnisse in einer frei gewählten Studienrichtung zu erwerben.
Ein tragender Grundgedanke des liechtensteinischen Stipendienrechts besteht darin, die für Ausbildungsbeihilfen zur Verfügung stehenden Mittel nach transparenten und einheitlichen Kriterien zu vergeben (vgl. Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag betreffend die Neufassung des Stipendiengesetzes vom 16. März 2004, BuA Nr. 18/2004, S. 2). Die Förderung soll allerdings nicht einfach kostendeckend sein, sondern auch auf Eigenleistungen, soweit sie erwartet werden dürfen, bauen. Der Staat kann und soll nicht alle Ausbildungskosten decken, sondern erwartet von den Stipendienbezügern die Wahrnehmung von Eigenverantwortung (BuA Nr. 18/2004, S. 6 und S. 21). Mit Art. 16 Abs. 2 StipG sollte indes die Möglichkeit geschaffen werden, für sehr teure Ausbildungen im Einzelfall eine Lösung zu ermöglichen (vgl. BuA Nr. 18/2004, S. 48).
4.2. Im gegenständlichen Verfahren ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer durch sein Studium auf Hawaii tatsächliche Kosten von mehr als CHF 50'000.00 erwachsen sind. Die sachliche Grundlage für die Gewährung eines Zusatzstipendiums ist damit gegeben. Für die Gewährung eines Zusatzstipendiums wird der Regierung indes vom Gesetz ein Ermessensspielraum eingeräumt ("Verursacht eine Ausbildung notwendigerweise tatsächliche Kosten von mehr als 50'000 Franken, kann die Regierung [...] anerkennen"). Dieses Ermessen ist von der Regierung pflichtgemäss auszuüben, das heisst, die Ablehnung eines Zusatzstipendiums darf nicht willkürlich erfolgen, sondern muss sachlich nachvollziehbar begründet sein (vgl. dazu StGH 2008/045, Erw. 4.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.li]).
4.3. Der Verwaltungsgerichtshof begründet seine ablehnende Entscheidung damit, bei der Beurteilung des Antrages des Beschwerdeführers auf Gewährung eines Zusatzstipendiums sei zu berücksichtigen, zu welchen Ausbildungskosten ein vergleichbarer Studiengang an anderen Ausbildungsstätten absolviert werden könne. Es könne nicht Aufgabe des Staates sein, ein kostenintensives Studium zu finanzieren, wenn anderweitig kostengünstigere, zumutbare Alternativen zur Verfügung stünden. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass die Vergleichbarkeit nur insofern zu prüfen sei, als es sich bei den verglichenen Studiengängen um das gleiche Studium oder den gleichen Studienlehrgang handle; sein auf Hawaii absolviertes Studium sei jedoch einzigartig auf der Welt und werde in dieser Kombination sonst nirgends angeboten. Es sei nicht mit dem in Graz oder einem anderswo angebotenen Studium vergleichbar, weshalb dem Beschwerdeführer keine kostengünstigere Ersatzmöglichkeit zur Verfügung gestanden habe.
4.4. Das vom Beschwerdeführer absolvierte Studienjahr an der UHM, für welches er ein Zusatzstipendium beantragt hatte, war Teil seiner angestrebten Erstausbildung in Umweltwissenschaften. Damit liegt eine geförderte Ausbildungsart i. S. v. Art. 6 StipG vor. Die Erstausbildung wird im Stipendiengesetz klar von der Zweitausbildung und von der Weiterbildung abgegrenzt. Damit ist auch klar, dass eine allfällige Erweiterung, Vertiefung und Spezialisierung über die erworbenen Grundkenntnisse hinaus im Rahmen der Weiterbildung zu berücksichtigen ist (Art. 6 Abs. 4 StipG).
4.5. Der Beschwerdeführer macht implizit, aber ohne weitere Begründung geltend, dass er durch die Nichtgewährung des Zusatzstipendiums in seiner "Dispositionsfreiheit" - gemeint sein dürfte seine Berufswahlfreiheit gemäss Art. 36 LV - verletzt sei (vgl. dazu StGH 1998/37, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.li]; StGH 1977/14; Heinz Josef Stotter, Die Verfassung des Fürstentums Liechtenstein, 2. Aufl., Vaduz 2004, 406 E 18; Kuno Frick, Die Gewährleistung der Handels- und Gewerbefreiheit nach Art. 36 der Verfassung des Fürstentums Liechtenstein, Fribourg 1998, 129 ff.). Auf diese Rüge ist mangels Substantiierung nicht näher einzugehen (Art. 16 StGHG). Immerhin sei gesagt: Teil der Berufswahlfreiheit des Beschwerdeführers ist es zweifellos, die gewünschte Studienrichtung und den für ihn geeigneten Studienort frei zu wählen. Diese Freiheit wurde vorliegend nicht tangiert, da der Beschwerdeführer das von ihm gewählte Studium in Hawaii beginnen konnte. Die Nichtgewährung eines Zusatzstipendiums stellt keinen Eingriff in dieses Grundrecht des Beschwerdeführers dar, da aus der Berufswahlfreiheit kein verfassungsmässig gewährleistetes Recht auf finanzielle Unterstützung des frei gewählten Studiums abgeleitet werden kann (vgl. dazu auch Kuno Frick, a. a. O., 95). Auch das Stipendiengesetz begründet keinen unbedingten Anspruch, dass jede Erstausbildung, die Kosten von über CHF 50'000.00 verursacht, mit einem Zusatzstipendium unterstützt werden müsste. Vielmehr kann ein solches nur gewährt werden, falls diese Kosten "notwendigerweise" entstehen.
4.6. Mit der Frage der "Notwendigkeit" der entstandenen Kosten wird die Vergleichbarkeit der Ausbildung angesprochen: "Notwendig" sind die Zusatzkosten nur, wenn keine vergleichbare, kostengünstigere Ausbildung besteht. Falls eine vergleichbare Ausbildung zu tieferen Kosten absolviert werden kann, so orientiert sich die gewährte Unterstützung an den Kosten für die kostengünstigere Ausbildung.
Im schweizerischen Stipendienrecht finden sich verschiedenenorts Bestimmungen, die für die Gewährung von Ausbildungsbeihilfen darauf abstellen, ob dem Antragsteller kostengünstigere Alternativen zur Verfügung gestanden hätten. Art. 14 Abs. 3 der interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen vom 18. Juni 2009, die sich derzeit im Ratifikationsprozess befindet, hält fest: "Ist die frei gewählte anerkannte Ausbildung nicht die kostengünstigste, kann ein angemessener Abzug gemacht werden." Die Kantone sind demzufolge nicht verpflichtet, die Mehrkosten zu tragen, wenn die Person in Ausbildung sich gegen die kostengünstigste Variante entscheidet (vgl. Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren [EDK], Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen, Kommentar, S. 14 [im Internet abrufbar unter http://www.edk.ch/dyn/9966.php]). Die Kantone Aargau (§ 15 Abs. 2 des Stipendiengesetzes vom 19. September 2006), Solothurn (§ 3 Abs. 1 des Stipendiengesetzes vom 30. Juni 1985), Thurgau (§ 7 Abs. 3 des Stipendiengesetzes vom 26. April 1990) und Zürich (§ 31 Abs. 3 der Stipendienverordnung vom 15. September 2004) kennen ebenfalls Regelungen, wonach Personen, die für ihr Studium nicht die kostengünstigste Lösung wählen, höchstens den Betrag erhalten, den sie für ein gleichwertiges, aber kostengünstigeres Studium an einer anderen Ausbildungsstätte erhalten würden. Die EDK hält in ihrem Kommentar zum Konkordat fest, dass es für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Stipendienbereich keine einheitlichen Kriterien gebe. Die Beurteilung obliege der jeweiligen kantonalen Behörde (vgl. Kommentar EDK, S. 12 f.).
Auch das liechtensteinische Recht knüpft in Art. 16 Abs. 2 StipG - vergleichbar der festen schweizerischen Praxis - den Anspruch auf ein Zusatzstipendium daran an, ob die vom Antragsteller angeführten Kosten notwendigerweise entstanden sind, d. h. keine kostengünstigere Alternative zur Verfügung gestanden hat. Es gilt somit Folgendes: Falls eine vergleichbare, das heisst gleichwertige Erst- oder Grundausbildung an einer anderen Institution möglich und zumutbar ist, welche Kosten von unter CHF50'000.00 verursacht, besteht keine Basis für ein Zusatzstipendium.
4.7. Im vorliegenden Fall hat der Verwaltungsgerichtshof eine Beurteilung der Vergleichbarkeit bzw. der Gleichwertigkeit der Ausbildung an der UHM mit dem Studiengang in Graz sowie an anderen Ausbildungsstätten in Nordamerika und Europa vorgenommen. Der Verwaltungsgerichtshof betrachtet dabei das Studium der Umweltwissenschaften als Grundausbildung, mit der das vom Beschwerdeführer gewählte Studium in Hawaii verglichen wird. Anhand dieses Vergleichs kommt der Verwaltungsgerichtshof zum Schluss, dass für den Beschwerdeführer vergleichbare, kostengünstigere Alternativen zur Verfügung gestanden hätten, weshalb ihm kein Zusatzstipendium zu gewähren sei.
Diese Beurteilung ist für den Staatsgerichtshof nachvollziehbar. Wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend festhält, bestehen zwischen verschiedenen Studiengängen zwangsläufig Unterschiede: Jeder Studiengang, auch wenn er die gleiche Fachrichtung zum Gegenstand hat oder zum gleichen Abschluss führt wie ein an einer anderen Universität angebotener, verfügt über seine Eigenheiten und spezifischen Schwerpunkte. Im nationalen wie im internationalen Wettbewerb der Universitäten ist eine Profilbildung im Interesse sowohl der Universitäten als auch der Studierenden, weshalb weitgehend identische Studiengänge kaum vorkommen. Entsprechend können auch die Zulassungsvoraussetzungen oder die möglichen Fächerkombinationen von Studiengängen der gleichen Fachrichtung variieren, ohne dass diese dadurch nicht mehr miteinander vergleichbar wären. Ein unterschiedlicher fachlicher und methodischer Ansatz im Rahmen der Erstausbildung bedeutet nicht, dass damit "ein anderes Studium" vorliegt. Massgebend ist, ob die verglichenen Studiengänge der gleichen Fachrichtung zuzuordnen sind und ob mit ihnen vergleichbare Grundkenntnisse erworben werden können. In der Wahl der Fachrichtung, in welcher die Grundkenntnisse erworben werden sollen, ist der Antragsteller frei. Für eine spezifische Ausrichtung der Grundausbildung, wie sie beispielsweise das Studium in Hawaii vorsieht, besteht daher kein Förderungsanspruch in Form eines Zusatzstipendiums. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Beschwerdeführer zumutbare, kostengünstigere Alternativen zum von ihm gewählten Studium in Hawaii zur Verfügung gestanden hätten, ist somit sachlich begründet und verletzt das Willkürverbot nicht.
4.8. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist dagegen der Entscheid über die Gewährung eines Grundstipendiums für den in Frage stehenden Zeitraum. Ebenfalls nicht zu entscheiden ist die Frage der Stipendiengewährung, falls der Beschwerdeführer an der UHM ein Doktoratsstudium aufnehmen wollte.
5. Aus der Sicht des Staatsgerichtshofes wird der Beschwerdeführer durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes VGH 2011/050 in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt, weshalb spruchgemäss zu entscheiden war.
6. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Eingabegebühr in Höhe von CHF 85.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17 Abs. 1 GGG) und der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG) hat der Beschwerdeführer in Analogie zu § 71 Abs. 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn er dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stand ist.