StGH 2011/103
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. August 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Ralph Wanger als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Mag. Samuel Ritter Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 1. Juli 2011, 14RS.2011.110-41
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 1. Juli 2011, 14 RS.2010.110-41, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Gerichtskosten werden mit CHF 1'105.00 bestimmt.
1. Aufgrund eines von Interpol Belgrad verbreiteten internationalen Haftbefehls, welchem ein vom Gerichtspräsidenten des Amtsgerichtes X/Serbien am 3. September 2007 erlassener Steckbrief zu Grunde lag, wurde über den am XX. Februar 196X geborenen Beschwerdeführer, einem serbischen Staatsangehörigen, der am 29. März 2011 mit seiner Ehegattin sowie den fünf gemeinsamen Kindern nach Liechtenstein eingereist war und einen Asylantrag gestellt hatte, gestützt auf Art 16 EuRhÜbk am 5. April 2011, 16.00 Uhr, die vorläufige Auslieferungshaft verhängt (14 RS.2010.110).
Mit Rechtshilfeersuchen vom 15. April 2011 ersuchte das Justizministerium der Republik Serbien um Auslieferung des Beschwerdeführers zur Vollstreckung der über diesen mit Urteil des Obersten Gerichtshofes Serbiens vom 4. April 2006, AZ Kz. I. 1365/05, wegen Verbrechens nach Art. 246 Abs. 1 des serbischen Strafgesetzbuches (unerlaubte Herstellung, Besitz und Vertrieb von Betäubungsmitteln) verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren.
2. Mit Beschluss vom 17. Mai 2011 (ON 33) erklärte das Obergericht nach Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung die Auslieferung des Beschwerdeführers an die Republik Serbien zur Vollstreckung für zulässig, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die Auslieferung unter Vorbehalt des Grundsatzes der Spezialität erfolge, wie sie in Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens sowie in Art. 23 des liechtensteinischen Rechtshilfegesetzes niedergelegt sei.
3. Der gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 33) erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 1. Juli 2011 (ON 41) keine Folge und begründete dies unter anderem wie folgt:
3.1. Im Verhältnis zwischen Liechtenstein und Serbien gelange das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAU) samt dem Zusatzprotokoll vom 15. Oktober 1975 sowie subsidiär das Gesetz vom 15. September 2000 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (RHG) zur Anwendung.
3.2. Nach Art. 1 EAU verpflichteten sich die Vertragsparteien, einander die Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht würden. Ausgeliefert werde gemäss Art. 2 Abs. 1 EAU wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht seien. Diese Voraussetzung liege nach den zutreffenden und insoweit auch unbestrittenen Ausführungen des Obergerichtes ohne jeden Zweifel vor.
3.3. Bei Prüfung der Zulässigkeit der Auslieferung gelte das formelle Prüfungsprinzip, wobei der ersuchte Staat von der in den Auslieferungsunterlagen enthaltenen Sachverhaltsdarstellung auszugehen habe. Entlastungsbeweise müssten nur aufgenommen werden, wenn sie ohne Verzug erhebbar oder nachprüfbar seien. Das formelle Prüfungsprinzip stehe einer raschen und ohne weiteres durchführbaren Überprüfung von Entlastungsbeweisen nicht entgegen (Göth-Flemmich WK ARHG § 33 Rz. 3 ff.).
Soweit sich das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers darauf richte, dass das gegen ihn in Serbien durchgeführte Strafverfahren gegen Art. 6 EMRK verstossen habe und gerügt werde, dass das Obergericht die dazu angebotenen Beweise nicht aufgenommen habe, sei zunächst voranzustellen, dass das Auslieferungsverfahren selbst nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK falle (EGMR 20. Februar 2007, Bsw 35865/03, Al-Moayad gegen Deutschland; 13 Os 150/07v; RIS-Justiz RS0123200). Eine Überprüfung, ob die entsprechende Entscheidung, die dem Auslieferungsbegehren zugrunde liege, Ergebnis einer offenkundigen Rechtsverweigerung gewesen sei, sei nur dann erforderlich, wenn sie von Gerichten eines Landes stamme, das die EMRK nicht anwende. Dies treffe auf den vorliegenden Fall nicht zu. Die Verfahrensgarantien des Art. 6 EMRK könnten allerdings für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung auch dann (ausnahmsweise) Relevanz erlangen, wenn die betroffene Partei nachweise, dass ihr im ersuchenden Staat eine offenkundige Verweigerung eines fairen Prozesses drohe bzw. dass das dem Auslieferungsbegehren zugrunde liegende Urteil Produkt eines nicht fair geführten Prozesses sei (EGMR 16. Oktober 2001, Bsw 71555/01, Einhorn gegen Frankreich, EGMR 5. Juli 2007, Bsw 69917/01, Saccoccia gegen Österreich; 13 Os 150/07v; RIS-Justiz RS0123200).
Ein solcher Nachweis liege jedoch durch die Behauptung des Beschwerdeführers, das gegenständliche Urteil sei nicht echt, sondern ein Komplott gegen ihn, nicht vor. Entgegen den Beschwerdeausführungen, dass sich das Obergericht mit den dargelegten Zweifeln an der Inhaftierung und Verurteilung des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt habe, habe das Erstgericht in seiner ausführlichen und sorgfältigen Begründung nachvollziehbar argumentiert, warum dieses Vorbringen keine Bedenken gegen die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Urkunden und Verfahren habe erwecken können.
Abgesehen davon, dass im Auslieferungsersuchen dargelegt worden sei, dass dem Beschwerdeführer insgesamt dreimal Strafaufschub gewährt worden sei, sodass es nicht verwunderlich sei, wenn zwischen der Rechtskraft des Urteiles und der lnterpolfahndung mehrere Jahre vergangen seien, werde auch nicht dargetan, warum dieser Umstand dafür sprechen sollte, dass das Urteil nicht echt gewesen sei. Während einerseits im Vorbringen in der Verhandlung zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung und in der Beschwerde dargestellt werde, dass der ehemalige Vorgesetzte des Beschwerdeführers, B, der Mitglied der albanischen Befreiungsarmee OVPMB sei, hinter dem "unechten" Urteil stehe, da er sich an ihm habe rächen wollen, habe der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung in der Verhandlung vom 17. Mai 2011 angegeben, dass er nicht sagen könne, ob die von ihm genannte "terroristische Vereinigung", der B zuzurechnen sei, etwas mit den falschen Urteilen zu tun habe. Er habe nur über "seine Kanäle" gehört, dass etwas gegen ihn im Gange sei. Er sei in einem fingierten Prozess beschuldigt und verurteilt worden. Es sei ein solches Komplott, an welchem die serbischen Gerichte, Interpol Belgrad und das serbische Justizministerium beteiligt seien und dies sei seines Erachtens durchaus möglich.
Diese unsubstantiierten Behauptungen und Vermutungen des Beschwerdeführers, die darauf hinausliefen, dass sich das Bezirksgericht Jagodina, der Oberste Gerichtshof Serbiens, Interpol Belgrad und auch das serbische Justizministerium zusammengeschlossen hätten und zusätzlich mit dem ehemaligen Vorgesetzten des Beschwerdeführers bzw. mit einer terroristischen Vereinigung zusammenarbeiten würden, nur um den Beschwerdeführer, bei dem es sich nach eigenen Angaben um einen ehemaligen Polizisten handle, jahrelang zu verfolgen und mit gefälschten Urteilen rechtsmissbräuchlich dessen Auslieferung zu erwirken, entbehrten jeglicher Glaubwürdigkeit. Nicht nur, dass ein derartiges Szenario weder dem Gesetz der Logik entspreche noch auch nur eine geringe Wahrscheinlichkeit für sich in Anspruch nehmen könne, werde auch nicht dargetan, wieso ein Bombenanschlag auf ein Beamtenwohnhaus in X am 14. Juli 2009, somit rund zwei Jahre nach der Flucht des Beschwerdeführers aus Serbien, beweisen sollte, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers auf die verschwörerischen Machenschaften der OVPMB zurückgehen sollte.
Auch das Dienstbuch des Beschwerdeführers vermöge keine begründeten Zweifel an der Echtheit des gegenständlichen Urteiles zu bewirken, zumal bei diesem in Kopie vorgelegten Auszug auffalle, dass im Gegensatz zu Eintragungen über frühere Zeiträume der Beginn des Arbeitsverhältnisses und das Ende des Arbeitsverhältnisses, die jeweils in Zahlen ausgedrückt seien, mit der sowohl in Zahlen als auch in Worten vermerkten Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht übereinstimmten. Angeführt sei - wobei im Gegensatz zu den früheren Eintragungen Name und Sitz des Arbeitgebers unlesbar sei - als Beginn der 1. April 1994 und als Ende des Arbeitsverhältnisses der 31. Dezember 2006. Die Dauer des Arbeitsverhältnisses sei mit 11/2/14 und in Worten Jahre: 11, Monate: 2 und Tage: 14 eingetragen, was einem Ende des Arbeitsverhältnisses mit 14. Juni 2005 entsprechen würde. Die Überprüfung der übrigen Eintragungen habe hingegen eine korrekte Übereinstimmung der Eintragungen ergeben. Die Argumentation des Beschwerdeführers, dass er wohl nicht bis 31. Dezember 2006 im Polizeidienst hätte bleiben können, wenn er bereits seit 4. April 2006 rechtskräftig verurteilt worden wäre, werde durch diese bedenklichen Eintragungen daher nicht gestützt.
Was die behaupteten gewalttätigen Übergriffe auf ihn und seine Familie betreffe, sei dem Obergericht darin beizupflichten, dass selbst unter Annahme der Richtigkeit dieser Schilderungen dies nicht bedeuten würde, dass die dem Auslieferungsbegehren zugrunde liegenden Unterlagen gegen ihn gefälscht gewesen seien und tatsächlich gegen ihn gar kein Strafverfahren geführt worden wäre.
Damit habe das Erstgericht ohne Verletzung von Verteidigungsrechten des Beschwerdeführers die von ihm angebotenen Beweise nicht aufgenommen. Auch andere Beweismittel, die geeignet gewesen seien, Zweifel an der Echtheit der von den Behörden der Republik Serbien übermittelten Unterlagen zu erwecken, seien dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.
3.4. Soweit der Beschwerdeführer behaupte, dass die Auslieferung ihn und auch seine Familie mit unbilliger Härte treffen würde, sei dem Folgendes entgegenzuhalten:
Nach Art. 22 RHG sei eine Auslieferung unzulässig, wenn sie die auszuliefernde Person unter Berücksichtigung der Schwere der ihr zur Last gelegten strafbaren Handlung wegen ihres jugendlichen Alters, wegen ihres seit langem bestehenden inländischen Wohnsitzes oder aus anderen schwerwiegenden, in ihren persönlichen Verhältnissen gelegenen Gründen offenbar unverhältnismässig hart träfe. Liechtenstein habe zu Art. 1 AEU allerdings keinen Vorbehalt dahingehend angebracht, dass bei Annahme eines Härtefalles die Auslieferung verweigert werden könnte. Das Rechtshilfegesetz gelte nur subsidiär, soweit nicht aufgrund eines multilateralen oder bilateralen Übereinkommens eine völkerrechtliche Verpflichtung zur Auslieferung bestehe. Damit könne die Härteklausel des § 22 RHG nicht zur Anwendung gelangen (Verweis auch auf Schwaighofer, Bemerkungen zur Härteklausel im internationalen Auslieferungsrecht, LJZ 2000, 54).
Allerdings könne ein Auslieferungsersuchen, über welches nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen zu entscheiden sei, das - wie im gegenständlichen Fall - alle Auslieferungsvoraussetzungen erfülle, zwar nicht nach Art. 22 RHG, jedoch in besonderen Härtefällen unter Berufung auf Art. 8 EMRK abgelehnt werden (StGH 1995/21).
Bei der bei Eingriffen in dieses EMRK-Grundrecht notwendigen Verhältnismässigkeitsprüfung müsse in Bezug auf den dabei anzulegenden Massstab im Blick behalten werden, dass den Interessen der betroffenen Person nicht das öffentliche Interesse des ausweisenden Staates an der Verteidigung der Ordnung und der Verhinderung von künftigen Straftaten, sondern (auch) dasjenige des ersuchenden Staates an der Verfolgung bereits begangener Straftaten und der Vollstreckung dafür verhängter Sanktionen gegenüberstehe (Verweis auf 14 Os 87/10s und die dortigen Verweise auf EMRK-Entscheidungen).
Auch der Schutz des Familienlebens könne unter bestimmten Umständen einer Auslieferung entgegenstehen, und zwar dann, wenn der Betroffene im Aufenthaltsstaat persönliche oder familiäre Bindungen habe, die ausreichend stark seien und durch eine Auslieferung beeinträchtigt würden. Bei der zufolge Art. 8 Abs. 2 EMRK erforderlichen Notwendigkeits- und Verhältnismässigkeitsprüfung einer solchen das Familienleben beschränkenden Massnahme sei insbesondere darauf abzustellen, ob den im ersuchten Staat wohnenden Familienmitgliedern zugemutet werden könne, der betroffenen Person in den Heimatstaat zu folgen und sich dort niederzulassen.
Allerdings sei dabei ein strenger Massstab anzulegen und die Ablehnung der Auslieferung sei gestützt auf Art. 8 EMRK nur in ganz besonderen Härtefällen, die als Ausnahmefälle anzusehen seien, zulässig. Wie bereits das Obergericht im angefochtenen Beschluss und auch die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft in ihrer Gegenäusserung zutreffend ausgeführt hätten, befinde sich der Beschwerdeführer mit seiner Familie erst seit Ende März 2011 in Liechtenstein, sodass mit der von ihm zur Argumentation herangezogenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 2. Juli 1998 (LES 1999, 40) für ihn nichts gewonnen sei, zumal der behandelte Sachverhalt nicht mit dem gegenständlichen vergleichbar sei. Dort sei es nämlich um die Auslieferung von zwei Personen gegangen, die beide mit ihren Familien schon seit beinahe zwei Jahrzehnten in Liechtenstein gewohnt und hier ihre berufliche Existenz gehabt hätten, ihre Kinder hier zur Schule gegangen seien und der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Liechtenstein gelegen sei. Der Beschwerdeführer hingegen halte sich seit rund drei Monaten in Liechtenstein als Asylwerber auf, gehe hier keiner Beschäftigung nach und habe auch sonst keine Beziehungen zum ersuchten Staat, sodass entgegen den Beschwerdebehauptungen keine Rede davon sein könne, dass er und seine Familie in Liechtenstein ihren Lebensmittelpunkt hätten.
Insofern der Beschwerdeführer das Urteil des deutschen Bundesgerichtshofes vom 18. Februar 1998, 5 Str 682196, in seiner Argumentation heranziehe, so betreffe dieses Urteil die gegenständliche Problematik gar nicht und sei nur in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 08 RS.35198-75 im Zusammenhang damit erwähnt worden, dass in einer dort vergleichbaren Strafsache eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs bzw. acht Monaten verhängt worden sei.
3.5. Soweit der Beschwerdeführer behaupte, dass die medizinische Versorgung seiner Ehegattin, die schwer krank sei, in Serbien nicht gewährleistet sei, lege er nicht dar, weshalb die von ihm beschriebene notwendige Verabreichung von Medikamenten und die ärztliche Kontrolle in Serbien nicht durchgeführt werden könnte.
3.6. Abgesehen davon, dass auch ein Strafvollzug im Inland einschneidende Beschränkungen des Familienlebens zur Folge habe, wäre es der Familie des Beschwerdeführers durchaus möglich und zumutbar, ihm nach Serbien, in ihren Heimatstaat, nachzufolgen und sich dort niederzulassen bzw. im Rahmen von Häftlingsbesuchen den Kontakt aufrecht zu erhalten.
3.7. Mit seiner Behauptung, dass er das Gefängnis in Serbien nicht lebend verlassen würde, gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig nachzuweisen. Die blosse Möglichkeit drohender Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung reiche dabei nicht aus. Gehe die Gefahr für Leib und Leben nicht von staatlicher Seite aus, müsse der Beschwerdeführer nicht nur nachweisen, dass die Gefahr eine unmittelbar drohende sei, sondern auch, dass die staatlichen Autoritäten nicht in der Lage seien, ihn ausreichend von dieser Gefahr zu schützen (Grabenwarter, EMRK3 § 20 Rz. 26; 13 Os 105107v). Bei Abschiebungen in Konventionsstaaten sei zudem die Verantwortlichkeit des abschiebenden Staates eingeschränkt, weil der Betroffene im Zielstaat Rechtsschutz gegen Konventionsverletzungen erlangen könne (Grabenwarter, a. a. O., Rz. 30).
Der Beschwerdeführer habe durch sein Vorbringen und die vorgelegten Unterlagen, unter anderem einen Beschluss der Befreiungsarmee des Gebietes X, V und U, welcher kein Datum trage, keine substantiierten Gründe für die Annahme aufzuzeigen vermocht, dass rund vier Jahre nach seiner Flucht aus Serbien noch immer aktuelle Gefahren drohten. Zudem lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Staat Serbien im Fall einer tatsächlichen und akuten Bedrohung des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht in der Lage und willens wäre, den in einem demokratischen Staat allgemein üblichen Schutz zu gewähren (Verweis auch auf 130s 105/07v).
3.8. Davon ausgehend und in Anbetracht der Schwere der Auslieferungstat im Zusammenhang damit, dass der Beschwerdeführer und seine Familie keinerlei Beziehung zu Liechtenstein hätten und der Nachweis einer ernsthaften Gefahr für ihn und seine Familie in ihrem Heimatstaat, der Republik Serbien, nicht erbracht worden sei, würden die Interessen des ersuchenden Staates auf Strafvollstreckung die privaten Interessen des Beschwerdeführers bei weitem überwiegen, sodass seine Auslieferung zur Strafvollstreckung gegenüber den damit verfolgten Zielen nicht unverhältnismässig sei.
4. Der Präsident des Staatsgerichtshofes untersagte mit Beschluss vom 28. Juli 2011 auf Antrag des Beschwerdeführers im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 53 Abs. 1 StGHG die Auslieferung des Beschwerdeführers bis zur Entscheidung des Staatsgerichtshofes über die noch einzubringende Individualbeschwerde des Beschwerdeführers. Im Weiteren wurde auch dessen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang Folge gegeben.
5. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 1. Juli 2011 (ON 41) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 9. August 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung der in Art. 3, Art. 6 und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantierten Rechte und des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes gegen die durch die EMRK garantierten Rechte und gegen das ungeschriebene verfassungsmässig gewährleistete Willkürverbot verstosse; er wolle die genannte Entscheidung deshalb aufheben und unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofs zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen, sowie dem Beschwerdeführer die verzeichneten Kosten zusprechen. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Die Grundrechtsrügen wurden im Wesentlichen wie folgt begründet:
5.1. Eine Auslieferung könne einen Verstoss des Aufenthaltsstaats gegen die EMRK darstellen, wenn die betreffende Person am Ziel einer mit Art. 3 EMRK unvereinbaren Strafe bzw. Behandlung ausgesetzt sei.
Der Beschwerdeführer sei serbischer Staatsbürger aus der albanisch dominierten Region X in Südserbien. Aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Polizeibeamter der Republik Serbien sei er in besonderem Masse den Drohungen und Gewaltakten der OVPMB ausgesetzt gewesen. Aufgrund dieser Drohungen und Gewaltakte sei der Beschwerdeführer im Jahr 2007 gezwungen gewesen, aus Serbien zu fliehen.
Folgende Droh- bzw. Gewaltakte seien gegen den Beschwerdeführer verübt worden:
Er sei am 3. Mai 2005 um 03:50 Uhr von Angehörigen der OVPMB brutal zusammengeschlagen worden; er sei danach längere Zeit hospitalisiert gewesen und habe über diesen Vorfall Anzeige erstattet.
Dem Beschwerdeführer sei von der albanischen Befreiungsarmee OVPMB ein in albanischer Sprache abgefasstes Drohschreiben mit der Überschrift "VENDIM" (=Entscheidung) zugestellt worden, in welchem die Tötung von ihm und seiner Familie als "Entscheidung" der lokalen Kommandanten der OVPMB angeordnet worden sei.
Rädelsführer dieser terroristischen Vereinigung sei der ehemalige Vorgesetzte des Beschwerdeführers, namens B, den der Beschwerdeführer wegen seiner gesetzeswidrigen und terroristischen Machenschaften angezeigt habe. Dieser habe daraufhin dem Beschwerdeführer aus Rache mit dessen Vernichtung gedroht.
Bei einer Rückkehr nach Serbien müsse der Beschwerdeführer wegen der seitens der OVPMB gegen ihn ausgesprochenen Drohungen um Leib und Leben fürchten. Der Beschwerdeführer sei wegen der gegen ihn ausgesprochenen Drohungen aus Serbien geflohen und müsse mit seiner Ermordung rechnen, wenn er nach Serbien zurückkehren müsste, und zwar selbst im Gefängnis.
Die Gefährlichkeit der OVPMB werde durch einen Anschlag auf das Beamtenwohnhaus in X, in welchem der Beschwerdeführer und seine Familie bis zu ihrer Flucht gewohnt hätten, unterstrichen. Dieser Bombenanschlag, dem Beamte und Zivilisten zum Opfer gefallen seien, sei am 14. Juli 2009, somit nach der Flucht des Beschwerdeführers und seiner Familie, verübt worden und unterstreiche die Zuspitzung der Lage in X. Auch in der jüngsten Vergangenheit sei in dieser Region wieder eine Eskalation des angespannten Verhältnisses zwischen Serben und Kosovaren zu beobachten gewesen. Von einer Entspannung der Gefährdungslage in der Region könne deshalb keine Rede sein.
Der Oberste Gerichtshof gehe daher im angefochtenen Beschluss zu Unrecht davon aus, dass keine aktuelle Gefahr mehr drohe und der Staat Serbien in der Lage und willens sei, dem Beschwerdeführer den in einem demokratischen Staat allgemein üblichen Schutz zu gewähren. Dass dieser übliche Schutz nicht gegeben sei, ergebe sich aus den gegen den Beschwerdeführer und seine Familie gerichteten Gewalttätigkeiten und Drohungen, welche ungeachtet des Umstandes verübt bzw. ausgesprochen worden seien, dass der Beschwerdeführer Angehöriger der serbischen Polizei gewesen sei. Allein dies zeige, dass die serbische Staatsmacht in der Region X nicht ausreiche, um die bedrohte serbische Minderheit effektiv zu schützen. Dies gelte für den Beschwerdeführer, der als Vertreter dieser Staatsmacht in besonderem Masse zur Zielgruppe von Aggressionen der kosovarischen Mehrheit zähle, in gesteigertem Masse.
Sämtliche Dokumente, welche die Richtigkeit der Darstellung des Beschwerdeführers belegen würden, habe er dem zuständigen Beamten des Ausländer- und Passamtes am 29. März 2011 übergeben und sie seien im Akt zu 14 RS.2011.110 enthalten.
Daraus ergebe sich, dass die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr für die physische und psychische Integrität des Beschwerdeführers eindeutig gegeben sei und eine Auslieferung demnach eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde.
5.2. Art. 6 EMRK garantiere ein faires Gerichtsverfahren. Die Bestimmung gewähre insbesondere das Recht, persönlich am Verfahren teilnehmen zu können (Verweis auf Villiger, Handbuch, 303 f.). Jeder Angeklagte habe gemäss Art. 6 Abs. 3 EMRK das Recht, in angemessener Frist von den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen unterrichtet zu werden, ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu haben und sich selbst zu verteidigen oder sich durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen.
Wie im bisherigen Verfahren schon mehrmals dargelegt worden sei, habe der Beschwerdeführer erst aufgrund seiner Festnahme in Liechtenstein von dem angeblich gegen ihn geführten Verfahren, von seiner angeblichen Verurteilung in Serbien und vom darauf gründenden internationalen Haftbefehl Kenntnis erlangt, obwohl er sich zum Zeitpunkt der angeblichen Durchführung des Verfahrens in Serbien aufgehalten habe und als Polizist tätig gewesen sei.
Da er also von diesem angeblich gegen ihn geführten Verfahren keine Kenntnis gehabt habe, habe er am Verfahren nicht persönlich teilnehmen können und habe auch keine Möglichkeit gehabt, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.
Der Beschwerdeführer habe dadurch nicht die Möglichkeit zur tatsächlichen und rechtlichen Äusserung im Verfahren gehabt, was der Staatsgerichtshof jedoch zu den Anforderungen an ein faires Verfahren zähle (Verweis auf StGH 2008/78). Daraus ergebe sich, dass das dem Auslieferungsbegehren zugrunde liegende Urteil durch ein nicht fair geführtes Verfahren zustande gekommen und somit Art. 6 EMRK verletzt worden sei. Dies müsse bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung berücksichtigt werden (Verweis auf Entscheidung des öOGH vom 13. Februar 2008, 13Os150/07v), weshalb eine Auslieferung im gegenständlichen Fall gegen Art. 6 EMRK verstossen würde.
5.3. Art. 8 EMRK gewähre ein Recht auf Achtung des Familienlebens, welches bei einer Familientrennung infolge Ausweisung eines Familienmitglieds verletzt werden könne (Verweis auf Villiger, Handbuch, 369 ff.). Gemäss der Auffassung des Obersten Gerichtshofes in der Entscheidung vom 2. Juli 1998 (LES 1999, 40), könne ein Auslieferungsersuchen, welches alle Auslieferungsvoraussetzungen erfülle, in besonderen Härtefällen unter Berufung auf Art. 8 EMRK abgelehnt werden.
Nach der EGMR-Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung bedürfe es einer Abwägung zwischen den Interessen der Familie einerseits und dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung andererseits, wobei vor allem der Möglichkeit, dass die Familie dem Ausgewiesenen nachfolgen könne, grosse Bedeutung beigemessen werde (Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 205 m. w. N.).
Im Falle seiner Auslieferung müsste der Beschwerdeführer seine Haftstrafe in Serbien verbüssen. Seiner Familie wäre es aber aufgrund der in Serbien herrschenden Bedrohungslage, die insbesondere auch die Familie des Beschwerdeführers erfasse, und dem schlechten Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht möglich, ihm dorthin zu folgen, weshalb die Auslieferung zur Strafvollstreckung unweigerlich zur Trennung des Beschwerdeführers von seiner Familie für mehrere Jahre führen würde. Aus diesem schweren und langen Eingriff ins Familienleben des Beschwerdeführers ergebe sich, dass das Interesse der Familie das öffentliche Interesse sowohl des ersuchenden als auch des ausliefernden Staates an der Auslieferung klar überwiege.
Art. 8 EMRK beschränke somit die Auslieferungsverpflichtung und stehe insoweit im Konflikt mit den Pflichten aus dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen (EAÜ) oder anderen bilateralen Verträgen, als keine Härteklausel enthalten sei. Der Vorrang gebühre jedoch letztendlich der Achtung der Menschenrechte, weswegen selbst ein Auslieferungsansuchen nach dem EAÜ, das alle Auslieferungsvoraussetzungen erfülle, in besonderen Härtefällen unter Berufung auf Art. 8 EMRK abgelehnt werden könne.
Der Oberste Gerichtshof vertrete im angefochtenen Beschluss die Auffassung, dass ein solcher Härtefall nicht vorliege, da sich die Familie des Beschwerdeführers erst seit März 2011 in Liechtenstein aufhalte, der Beschwerdeführer keiner Beschäftigung nachgehe und auch sonst keine Beziehung zu Liechtenstein habe, weshalb keine Rede davon sein könne, dass er und seine Familie im Fürstentum Liechtenstein ihren Lebensmittelpunkt hätten.
Dabei übersehe der Oberste Gerichtshof jedoch, dass die Familie sehr wohl ihren Lebensmittelpunkt in Liechtenstein habe, wo sie sich gegenwärtig aufhalte und um Asyl angesucht habe. Nach Serbien könne die Familie wegen der dort herrschenden Bedrohungslage, wegen derer im Jahr 2007 die Flucht erfolgt sei, nicht mehr zurück; eine Rückkehr nach Frankreich, wo die Familie die letzten Jahre über gelebt habe, sei aufgrund des dort abgewiesenen Asylantrags ausgeschlossen. Somit verbleibe als einziger möglicher Lebensmittelpunkt Liechtenstein, wo sich die Familie rechtmässig aufhalte. Überdies habe die Familie zu keinem anderen Staat eine stärkere Beziehung und es sei der Familie entgegen der Auffassung des Obersten Gerichtshofes gerade nicht möglich und zumutbar, dem Beschwerdeführer nach Serbien nachzufolgen.
Da die Familie also im Falle der Auslieferung getrennt würde, sei im gegenständlichen Fall ein Härtefall gegeben, weshalb unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK die Auslieferung unterbleiben müsse.
5.4. Gegen die Auslieferung des Beschwerdeführers sprächen auch (durch das Willkürverbot geschützte) elementare völkerrechtliche Prinzipien. In Serbien wäre der Beschwerdeführer, wie oben ausgeführt, an Leib und Leben bedroht.
Der Beschwerdeführer befinde sich momentan aufgrund der für ihn sehr belastenden Situation in psychologischer Behandlung. Eine Auslieferung an Serbien würde die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers weiter verschlimmern, was auch vom behandelnden Psychotherapeuten C bestätigt werde.
Im Sinne der Menschenwürde und der Vermeidung unbilliger Härte müsse die Auslieferung des Beschwerdeführers unterbleiben. (Als Beweis für dieses Vorbringen wird das Schreiben von Dipl.-Psych. C vom 15. Juli 2011 angeboten.)
5.5. Gemäss Art. 22 Abs. 1 StGHG könne der Staatsgerichtshof über die Verfassungsmässigkeit von Staatsverträgen oder einzelnen Bestimmungen von Staatsverträgen entscheiden.
Für den gegenständlichen Fall seien sowohl das Europäische Auslieferungsübereinkommen (EAÜ, LGBl. 1970 Nr. 29) als auch das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (RHG, LGBl. 2000 Nr. 215) einschlägig.
Art. 22 RHG enthalte eine Härteklausel, welche besage, dass eine Auslieferung unzulässig sei, wenn sie die auszuliefernde Person unter Berücksichtigung der Schwere der ihr zur Last gelegten strafbaren Handlung wegen ihres jugendlichen Alters, wegen ihres seit langem bestehenden inländischen Wohnsitzes oder aus anderen schwerwiegenden, in ihren persönlichen Verhältnissen gelegenen Gründen offenbar unverhältnismässig hart träfe.
Das EAÜ kenne eine solche Härteklausel jedoch nicht. Dazu komme, dass Liechtenstein zur in Art. 1 EAÜ verankerten Auslieferungsverpflichtung keinen Vorbehalt abgegeben habe, sodass die Auslieferung in einem Härtefall nicht verweigert werden könne.
Das RHG verankere in Art. 1 den Vorrang zwischenstaatlicher Vereinbarungen, sodass im gegenständlichen Fall das EAÜ zur Anwendung gelange, was dazu führe, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf die Härteklausel berufen könne (LES 2003, 15).
Das Ergebnis der Anwendbarkeit des EAÜ sei also, dass der Beschwerdeführer schlechter gestellt sei, als wenn das RHG zur Anwendung gelangen würde.
Dies stelle eine Ungleichbehandlung dar, die in keiner Weise sachlich gerechtfertigt sei und damit gegen das verfassungsrechtlich garantierte Gleichheitsgebot verstosse. Es sei unverständlich, dass gerade das EAÜ keine Härteklausel vorsehe und Liechtenstein auch keinen entsprechenden Vorbehalt angebracht habe, der es erlauben würde, das Ergebnis der nach der EGMR-Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK vorzunehmenden Interessenabwägung in jedem Falle zu berücksichtigen und dementsprechend die Auslieferung im Anwendungsbereich des EAÜ auch aus diesem Grunde für unzulässig zu erklären.
Der Beschwerdeführer vertrete daher die Auffassung, dass das EAÜ gegen das verfassungsrechtlich garantierte Gleichheitsgebot sowie den im Verfassungsrang stehenden Art. 8 EMRK verstosse.
Der Beschwerdeführer unterbreite daher die Anregung, der Staatsgerichtshof wolle die Verfassungs- und EMRK-Konformität des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (EAÜ, LGBl. 1970 Nr. 29), eventualiter des in Liechtenstein vorbehaltlos anwendbaren Art. 1 EAÜ gemäss Art. 22 Abs. 1 StGHG einer Prüfung unterziehen.
6. Mit Schreiben vom 26. August 2011 verzichtete der Oberste Gerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 1. Juli 2011, 14 RS.2010.110-41, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt, dass seine Auslieferung unter anderem gegen Art. 3 EMRK verstosse.
2.1. Gemäss Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Rechtsprechung der EMRK-Organe kann eine Ausweisung oder Auslieferung einer Person aus einem Gaststaat dann gegen Art. 3 EMRK verstossen, "wenn die betreffende Person im Verfolgerstaat einer Strafe oder Behandlung ausgesetzt wird, welche die Schwelle zur unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung erreicht" (StGH 2001/2, Erw. 3.2 mit Verweis auf Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. A., Zürich 1999, Rz. 297). Gestützt auf diese EMRK-Bestimmung hat der Staatsgerichtshof in einem Fall die Auslieferung als EMRK-widrig qualifiziert, da dem dortigen Beschwerdeführer in den USA eine überlange Freiheitsstrafe drohte (StGH 1995/21, LES 1997, 18 [28 f., Erw. 6 ff.]; siehe hierzu auch StGH 2003/36, Erw. 3.1).
Wie der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Beschluss ausführt, genügt aber die blosse Möglichkeit einer Verletzung von Art. 3 EMRK im ersuchenden Staat nicht, um auch die Auslieferung als EMRK-Verletzung qualifizieren zu können. Vielmehr muss die reelle Gefahr einer solchen Grundrechtsverletzung bestehen ("real risk"; siehe hierzu StGH 1995/21, LES 1997, 18 [29, Erw. 6.3] mit Verweisen; siehe auch Christoph Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl., Wien 2009, 152, Rz. 30 zu § 20). Wenn der Betroffene geltend macht, dass eine solche Gefahr von nichtstaatlicher Seite zu befürchten sei, so hat er auch die Unwilligkeit bzw. Unfähigkeit des betreffenden Staates zum effektiven Schutz zu belegen (Christoph Grabenwarter, a. a. O., 150, Rz. 26 zu § 20).
2.2. Der Beschwerdeführer führt aus, dass er aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als serbischer Polizeibeamter in der albanisch dominierten Region X in Südserbien in besonderem Masse den Drohungen und Gewaltakten der OVPMB (einer Schwesterorganisation der kosovarischen Befreiungsarmee UCK) ausgesetzt gewesen sei, weshalb er und seine Familie auch zur Flucht gezwungen gewesen seien.
Dem Obersten Gerichtshof ist jedoch zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen und den vorgelegten Dokumenten einen solchen Nachweis nicht erbringen kann; und insbesondere auch nicht dafür, dass der serbische Staat nicht Willens und in der Lage wäre, ihm und seiner Familie im Falle einer tatsächlichen und akuten Bedrohung einen angemessenen Schutz zu gewähren.
Der Beschwerdeführer kann den differenzierten Ausführungen des Obersten Gerichtshofes, welche eine Fälschung der vorgelegten Schlüsseldokumente ("Entscheidung" der lokalen OVPMB-Kommandanten, Dienstbuch) nahelegen, in seiner Individualbeschwerde letztlich nichts entgegensetzen.
Zudem läuft das Vorbringen des Beschwerdeführers darauf hinaus, dass das Strafverfahren gegen ihn und das daraus resultierende letztinstanzliche Urteil des serbischen Obersten Gerichtshofes fingiert sein sollen. Wie der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Beschluss zu Recht ausführt, widerspricht es jeder Logik, dass sich die involvierten Gerichtsinstanzen, das serbische Justizministerium und Interpol Belgrad in einen Rachefeldzug des ehemaligen Vorgesetzten des Beschwerdeführers hätten einspannen lassen, um mit einem fingierten Urteil seine Auslieferung zu bewirken; dies zumal der Beschwerdeführer ein einfacher Polizeibeamter war. Auch hiergegen bringt der Beschwerdeführer in der vorliegenden Individualbeschwerde nichts Substantielles vor.
2.3. Aufgrund dieser Erwägungen ist im Beschwerdefall Art. 3 EMRK nicht verletzt.
3. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK, weil er von dem serbischen Strafverfahren und seiner Verurteilung erst aufgrund seiner Festnahme in Liechtenstein erfahren habe und sich deswegen nicht dagegen habe wehren können.
3.1. Wie auch der Oberste Gerichtshof festhält, findet Art. 6 EMRK in Strafrechtshilfe- bzw. Auslieferungsverfahren in der Regel keine Anwendung (siehe StGH 2008/110, Erw. 4 mit Verweis auf Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, 255, Rz. 401; StGH 2007/42, Erw. 2.1; siehe auch die Rechtsprechungsnachweise im angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes).
Doch unabhängig hiervon erachtet der Oberste Gerichtshof das entsprechende Vorbringen, wie schon ausgeführt, zu Recht als von vornherein unglaubwürdig. Es kann hierzu auf die Ausführungen unter Punkt 2.2 hiervor verwiesen werden.
3.2. Demnach ist im Beschwerdefall auch der Anspruch des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK bzw. dessen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
4. Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, dass seine Auslieferung an Serbien das Recht auf Familie gemäss Art. 8 EMRK verletze.
4.1. Die Strassburger Organe haben sich nur vereinzelt mit Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit Auslieferungen befasst und dabei bei Auslieferungen wegen Verbrechens eine Verletzung dieses Grundrechts ohne weiteres verneint (siehe StGH 2003/36, Erw. 3.1 mit Verweis auf Dominik Ziegenhahn, Der Schutz der Menschenrechte bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Strafsachen, Berlin 2002, 423 f.; dieser mit weiteren Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen). Hinweise auf neuere einschlägige Strassburger Rechtsprechung finden sich in der Literatur nicht (vgl. Christoph Grabenwarter, a. a. O., 212 f., Rz. 29 zu § 22).
Der Oberste Gerichtshof hat jedoch schon in einer Entscheidung vom 2. Juli 1998 (8 RS 35/98, LES 1999, 40 = NStZ 1999, 358) die Auslieferung von zwei schweizerischen Staatsangehörigen an Deutschland unter Verweis auf dieses EMRK-Grundrecht abgelehnt, weil diese seit fast 20 Jahren in Liechtenstein wohnten und hier ihren privaten und beruflichen Lebensmittelpunkt hatten (siehe hierzu Klaus Schwaighofer, Bemerkungen zur Härteklausel im internationalen Auslieferungsrecht, LJZ 2000, 54 ff.). Der Staatsgerichtshof hat diese in Deutschland scharf kritisierte Rechtsauffassung in der Folge als durchaus überzeugend erachtet, hat aber gleichzeitig betont, dass der Oberste Gerichtshof zu Recht einen sehr strengen Massstab für das Vorliegen eines EMRK-relevanten Härtefalles anlege (StGH 2003/36, Erw. 3.1 f.).
4.2. Der Oberste Gerichtshof erachtet diesen Präzedenzfall zu Recht als mit dem Beschwerdefall nicht vergleichbar. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer keine engen Bindungen an Liechtenstein, da er erst seit Ende März dieses Jahres im Land ist.
Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass er und seine Familie trotzdem hier ihren Lebensmittelpunkt hätten, weil sie sonst nirgendwo hingehen könnten, so ist dem entgegenzuhalten, dass es den Familienangehörigen des Beschwerdeführers zumutbar ist, diesem nach Serbien zu folgen; wobei hier wieder darauf zu verweisen ist, dass eben keine entsprechende Bedrohungslage bei einer Rückkehr nach Serbien bescheinigt ist.
4.3. Demnach ist im Beschwerdefall auch Art. 8 EMRK nicht verletzt.
5. Der Beschwerdeführer erhebt schliesslich eine Willkürrüge.
5.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/114, Erw. 2.1). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
5.2. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Rüge das Vorbringen zu den anderen Grundrechtsrügen im Wesentlichen wiederholt, ist hierauf aufgrund der Subsidiarität des Willkürverbots (StGH 2008/37+88, Erw. 5.1 f. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/77, LES 2007, 11 [13, Erw. 2.1]; StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]) nicht weiter einzugehen.
5.3. Spezifisch bringt der Beschwerdeführer im Rahmen der Willkürrüge vor, dass er derzeit aufgrund der für ihn sehr belastenden Situation in psychologischer Behandlung sei und dass eine Auslieferung seine gesundheitliche Situation gemäss dem ihn behandelnden Psychotherapeuten weiter verschlimmern würde. Im Sinne der Menschenwürde und der Vermeidung unbilliger Härte müsse die Auslieferung deshalb unterbleiben.
5.4. Entgegen diesem Vorbringen ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer in Serbien keine angemessene ärztliche bzw. psychotherapeutische Behandlung zuteil würde. Soweit sich der Beschwerdeführer bei diesem Vorbringen auf das dem Staatsgerichtshof zum Beweis vorgelegte Schreiben des Psychologen C vom 15. Juli 2011 beruft, so stellt dieses ein im vorliegenden Individualbeschwerdeverfahren nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nicht zu berücksichtigendes neues Beweismittel dar (StGH 2009/61, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2002/85, LES 2005, 261 [268, Erw. 3.3.3]). Unabhängig hiervon ist aber dieses Schreiben derart vage abgefasst (der Verbleib des Beschwerdeführers in Liechtenstein wäre für dessen psychische Gesundheit "von grossem Vorteil"), dass hierfür für den Beschwerdeführer in jedem Fall nichts zu gewinnen wäre.
5.5. Demnach ist im Beschwerdefall auch das Willkürverbot nicht verletzt.
6. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, dass das Europäische Auslieferungsübereinkommen (LGBl. 1970 Nr. 29 [EAÜ]) keine dem Art. 22 RHG entsprechende Härteklausel enthalte und dass Liechtenstein hierzu auch keinen Vorbehalt gemacht habe. Der Beschwerdeführer erachtet dies als Verstoss gegen den Gleichheitssatz von Art. 31 Abs. 1 LV.
6.1. Der Staatsgerichtshof kann gemäss Art. 22 Abs. 1 Bst. b StGHG die Verfassungsmässigkeit von völkerrechtlichen Normen überprüfen, soweit er diese in einem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden hat. Es fragt sich, ob diese Voraussetzung der Präjudizialität im Beschwerdefall erfüllt ist, da selbst bei Anwendung der Härteklausel von Art. 22 RHG für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen wäre. Denn nach Auffassung des Staatsgerichtshofes geht diese Härteklausel nicht über die insbesondere durch Art. 3 und 8 EMRK gewährten und somit auch im Beschwerdefall schon berücksichtigten Garantien hinaus. Doch kann diese Frage hier offen gelassen werden, da der Gleichheitssatz jedenfalls nicht verletzt ist; dies aus folgenden Erwägungen:
6.2. Zunächst ist zu beachten, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes bei der Normenkontrolle - anders als bei Rechtsanwendungsakten - in der Regel mit dem Willkürverbot zusammenfällt. Danach ist die Prüfung eines allfälligen Verstosses des Gesetzgebers gegen das Gleichheitsgebot meist darauf zu beschränken, ob in der entsprechenden Norm gleich zu behandelnde Sachverhalte bzw. Personengruppen ohne einen vertretbaren Grund und somit eben in willkürlicher Weise ungleich behandelt werden (StGH 1997/34, LES 1999, 67 [69 f., Erw. 3.2] sowie StGH 1997/14, LES 1998, 264 [267, Erw. 2]). Einen über die Willkürprüfung hinausgehenden strengen Massstab hat sich der Staatsgerichtshof abgesehen von gesetzgeberischen Verstössen gegen das Geschlechtergleichheitsgebot gemäss Art. 31 Abs. 2 LV nur bei die Menschenwürde tangierenden Diskriminierungen vorbehalten (StGH 1998/2, LES 1999, 158 [161, Erw. 2.2]). In der Folge hat der Staatsgerichtshof jedoch auch klargestellt, dass die fremdenpolizeiliche Privilegierung von liechtensteinischen Staatsangehörigen gegenüber Ausländern keine solche Diskriminierung darstelle, sofern sie sich nicht zusätzlich auf eine verpönte Unterscheidung nach Geschlecht, Religion, ethnischer Zugehörigkeit oder Sprache abstütze (StGH 1999/2, LES 2002, 128 [132, Erw. 3.2] mit Verweis auf Walter Kälin, Ausländerdiskriminierung, in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Der Verfassungsstaat vor neuen Herausforderungen, Festschrift Yvo Hangartner, St. Gallen/Lachen 1998, S. 561 [574 f.]). Gleiches gilt für die Unterscheidung zwischen Schweizern und EWR-Angehörigen einerseits und Drittausländern andererseits (StGH 2003/61, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). In diesen Fällen läuft die Überprüfung des gesetzgeberischen Spielraums auf eine blosse Willkürprüfung hinaus.
Im Beschwerdefall geht es nun aber nicht um die verfassungsgerichtliche Überprüfung von Gesetzesnormen, sondern eines Staatsvertrages. Wenn dabei im Lichte des Gleichheitssatzes alle Ausländer grundsätzlich gleichbehandelt werden müssten, wäre es praktisch unmöglich, mit verschiedenen Staaten zur gleichen Materie Staatsverträge auszuhandeln, welche sich inhaltlich nicht decken oder sich von einer einschlägigen liechtensteinischen Gesetzesnorm unterscheiden. Denn solche Unterschiede sind häufig und so auch im hier relevanten Bereich der Auslieferungsverträge allein durch unterschiedliche Verhandlungsergebnisse bei der Aushandlung entsprechender völkerrechtlicher Verträge bedingt. In der Regel wird sich eine entsprechende verfassungsgerichtliche Zurückhaltung auch aufgrund der vom Staatsgerichtshof schon mehrfach herangezogenen sogenannten "political question"-Doktrin aufdrängen (vgl. dazu StGH 2010/73, Erw. 3.2; StGH 2009/4, Erw. 1.2.5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/88, Erw. 2.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [89, Erw. 2.4]; StGH 2003/2, LES 2005, 281 [291, Erw. 4.1]; StGH 1998/2, LES 1999, 158 [163 f., Erw. 4.3]; jeweils mit Verweis auf Jutta Limbach, Standort der Verfassungsgerichtsbarkeit in der Demokratie, LJZ 1997, 1 insbes. 9). Vor diesem Hintergrund können entsprechende Unterschiede in der Regel aber auch nicht gegen das Willkürverbot bzw. den Gleichheitssatz verstossen.
6.3. Aus diesen Erwägungen ist auch in Bezug auf die im Gegensatz zum RHG im EAÜ fehlende Härteklausel der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gleichheitssatz von Art. 31 Abs. 1 LV nicht verletzt.
7. Aufgrund all dieser Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
8. Mit der Entscheidung über die vorliegende Individualbeschwerde ist der vom Beschwerdeführer mit seiner Individualbeschwerde vom 9. August 2011 verbundene Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, hinfällig geworden, sodass hierauf nicht weiter einzugehen ist.
9. Die mit CHF 1'105.00 bestimmten Gerichtskosten hat der Beschwerdeführer in Analogie zu § 71 Abs. 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn er dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande ist. Sie setzen sich aus der Eingabegebühr in Höhe von CHF 85.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17 Abs. 1 GGG), der Urteilsgebühr im Betrage von CHF 680 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 28. Juli 2011 betreffend den Erlass einer vorsorglichen Massnahme in Höhe von CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 sowie Abs. 3 GGG) zusammen. Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind dem Beschwerdeführer nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.