StGH 2011/104
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 19. Dezember 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Schwärzler Rechtsanwälte 9494 Schaan
Beschwerdegegnerin: K Treuhand AG (vormalige L Treuhand AG) Städtle 28 9490 Vaduz
vertreten durch:
Advokaturbüro Dr. Dr. Batliner & Dr. Gasser 9490 Vaduz
und:
Müller & Partner Rechtsanwälte 9494 Schaan
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 1. Juni 2011, 08CG.2011.46-12
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch das EWR-Abkommen gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 40'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 1. Juni 2011, 08 CG.2011.46-12, in seinen verfassungsmässig und durch das EWR-Abkommen gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 1'796.25 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. In der Zivilsache 08 CG.2011.46 beantragte die beklagte Partei und nunmehrige Beschwerdegegnerin vor Einlassung in die Hauptsache bei der ersten Tagsatzung am 12. April 2011, dem Kläger und nunmehrigen Beschwerdeführer eine aktorische Kaution in Höhe von CHF 40'000.00 aufzuerlegen.
2. Der Beschwerdeführer sprach sich gegen eine Kautionspflicht aus und brachte zusammengefasst vor, dass eine Diskrepanz zwischen § 57 Abs. 2 ZPO (für natürliche Personen) und § 57a ZPO (für Verbandspersonen) bestehe. Natürliche Personen seien nur dann von der Kautionspflicht befreit, wenn sie ein die Prozesskosten deckendes Vermögen an unbeweglichen Gütern oder an Forderungen besässen, die auf solchen Gütern bücherlich sichergestellt seien und die Prozesskostenentscheidung im Staat, in dem die unbeweglichen Güter gelegen seien, vollstreckt werden könne. Nach § 57a ZPO entfalle die Kautionspflicht einer Verbandsperson hingegen, wenn diese ein Vermögen in der Höhe der mutmasslichen Prozesskosten ausweisen könne, das der Vollstreckung durch eine Prozesskostenentscheidung unterliege. Diese Unterscheidung verstosse gegen den Gleichheitsgrundsatz. Der Beschwerdeführer habe auf einem Privatkonto in Liechtenstein ca. EUR 1,5 Mio. Dieses Vermögen sei der Vollstreckung einer Prozesskostenforderung zugänglich. Ausserdem sei die Kautionshöhe nicht gerechtfertigt. Die voraussichtlichen Verfahrenskosten würden sich auf maximal CHF 39'517.88 belaufen.
3. Das Landgericht trug dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 13. April 2011 (ON 5) auf, innert vier Wochen einen Betrag von CHF 40'000.00 als Sicherheitsleistung für die Prozesskosten der Beschwerdegegnerin und (von Amtes wegen) einen Betrag von CHF 2'800.00 für die Gerichtsgebühren zu erlegen.
In der Begründung führte das Erstgericht zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer seinen Hauptsitz in Deutschland habe und damit grundsätzlich kautionspflichtig sei. Der Beschwerdeführer behaupte, als Vermögenswerte nur Bankguthaben in Liechtenstein, nicht aber unbewegliche Güter im Sinne des § 57 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO zu besitzen, welche Bestimmung für natürliche Personen einschlägig sei. Die Bestimmung des § 57 ZPO sei klar und es könne nicht § 57a ZPO für natürliche Personen herangezogen werden. Mit der gerundeten Kautionshöhe sei der Beschwerdeführer mehr oder weniger einverstanden.
4. Dem gegen diesen Beschluss des Landgerichtes vom Beschwerdeführer erhobenen Rekurs ON 6 gab das Obergericht mit Beschluss vom 1. Juni 2011 (ON 12) teilweise dahingehend Folge, dass die aktorische Kaution hinsichtlich der Gerichtsgebühren ersatzlos aufgehoben und im Übrigen dem Rekurs keine Folge gegeben wurde. Ebenfalls abgewiesen wurden die Eventualanträge des Beschwerdeführers, das Verfahren zu unterbrechen und die Frage der Verfassungs- und EWR-Rechtskonformität von § 57 ZPO dem Staatsgerichtshof, allenfalls dem EFTA-Gerichtshof zur Prüfung vorzulegen. Dies wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
4.1. Was zunächst die Sicherheitsleistung für Gerichtsgebühren betreffe, stützten sich die Zivilgerichte bei der Kompetenz zur Auferlegung auch einer Sicherheitsleistung für die Gerichtsgebühren auf § 57b ZPO i. d. F. LGBI. 1954 Nr. 4, wonach die Gerichte in den Fällen der §§ 57 und 57a ZPO einen Kostenvorschuss für Gerichtsgebühren und Verfahrenskosten vorschreiben könnten. Diese Bestimmung sei, zusammen mit den anderen Bestimmungen über die aktorische Kaution, mit Urteil des Staatsgerichtshofes vom 30. Juni 2008, StGH 2006/94, aufgehoben worden. Mit Gesetz über die Abänderung der Zivilprozessordnung vom 26. Juni 2009, LGBI. 2009 Nr. 206, seien wiederum Bestimmungen über die aktorische Kaution in die Zivilprozessordnung eingefügt worden; eine dem § 57b ZPO gleichartige oder ähnliche Bestimmung allerdings nicht mehr. Damit sei aber die Grundlage für den amtswegigen Auftrag an Kläger oder Rechtsmittelwerber, für Gerichtsgebühren eine Sicherheitsleistung zu erlegen, weggefallen. Die Bestimmung des Art. 12 Abs. 1 GGG biete jedenfalls im Zivilprozess keine gesetzliche Grundlage dafür, da der Vollzug dieses Gesetzes und damit auch von Art. 12 Abs. 1 GGG den Justizverwaltungsbehörden zugewiesen sei. Dies ergebe sich deutlich aus Art. 12 Abs. 2 GGG, wonach die gebührenpflichtige Partei gegen den Auftrag zum Erlag einer Sicherheitsleistung für Gerichtsgebühren einen Berichtigungsantrag und nicht einen Rekurs einbringen könne, worüber der Vorstand (Präsident) des Landgerichtes als Justizverwaltungsorgan in erster Instanz entscheide. Dies sei auch vom Gesetzgeber bei Schaffung der Novelle zur Zivilprozessordnung so erkannt worden. Es sei im Bericht und Antrag eigens ausgeführt worden, dass keine Bestimmung analog zum aufgehobenen § 57b ZPO eingeführt werde. Stattdessen solle die Materie systematisch korrekt im Gerichtsgebührengesetz geregelt werden und es werde eine Regierungsvorlage zur Abänderung des Gerichtsgebührengesetzes vorgelegt werden (BuA Nr. 48/2009, S. 16). Diese Rechtsmeinung werde auch vom Obersten Gerichtshof vertreten, der dann, wenn er bei Rechtsmitteln an die dritte Instanz über den Auftrag zum Erlag einer aktorischen Kaution entscheiden müsse, keine Sicherheitsleistung für Gerichtsgebühren aus eben diesen Gründen auftrage (Verweis auf beispielsweise E vom 20. Oktober 2010, 06 CG.2009.162-76; LES 2010, 110; LES 2010, 261).
Insoweit sei daher dem Rekurs Folge zu geben und der Auftrag zum Erlag einer Sicherheit für Gerichtsgebühren ersatzlos zu streichen gewesen.
4.2. Im Übrigen sei aber der Rekurs nicht berechtigt. Vorweg sei festzuhalten, dass zur Höhe der Kaution im Rekurs nichts mehr vorgebracht werde, sodass darauf nicht weiter einzugehen sei.
Es werde vorgebracht, dass bei verfassungskonformer Interpretation der Kautionsbestimmungen der Antrag hätte abgewiesen werden müssen, da der Beschwerdeführer in Liechtenstein auf einem auf seinen Namen lautenden Privatkonto bei der LGT Bank in Liechtenstein AG gemäss Feststellungen des Erstgerichtes über ein Kontoguthaben im Ausmass von über EUR 1,5 Mio. verfüge.
Dem hält das Obergericht Folgendes entgegen:
Gerichte hätten grundsätzlich ordnungsgemäss kundgemachte Gesetze anzuwenden; die Überprüfung eines Gesetzes auf die Verfassungsmässigkeit stehe nicht dem ordentlichen Gericht, sondern einzig dem Staatsgerichtshof zu. Nur bei der Interpretation von Gesetzesbestimmungen sei bei mehreren Möglichkeiten die verfassungskonforme Auslegung heranzuziehen. Im gegenständlichen Fall sei keine Interpretation der heranzuziehenden Gesetzesbestimmungen von Nöten, da sie völlig klar und nicht interpretationsbedürftig seien. Die Ausnahmetatbestände für natürliche Personen und Verbandspersonen (§ 57 Abs. 2 Ziff. 2 bzw. § 57a ZPO) seien völlig klar und bedürften keiner Interpretation. Ein Anhaltspunkt für eine planwidrige Lücke liege nicht vor; dies insbesondere auch deshalb, weil bei anderen Bestimmungen der Gesetzgeber natürliche Personen und Verbandspersonen verschieden behandle. Es sei dazu nur im Rahmen der Bestimmungen über die aktorische Kaution darauf zu verweisen, dass nur natürliche Personen die Möglichkeit hätten, einen Paupertätseid abzulegen (§ 60 Abs. 2 ZPO) oder auf die Bestimmungen der Verfahrenshilfe, bei der ebenfalls zwischen natürlichen und juristischen Personen differenziert werde. Der Gesetzgeber sehe sohin im Rahmen zivilprozessualer Bestimmungen Verbandspersonen und natürliche Personen nicht immer als gleich an, sondern differenziere zwischen beiden, sodass mit den hier in Betracht kommenden Bestimmungen des § 57 Abs. 2 Ziff. 2 und § 57a ZPO nicht Gleiches ungleich behandelt werde, sondern Ungleiches ungleich. Der Senat sehe daher auch keinen Anlass, die Frage der Verfassungsmässigkeit der zitierten Bestimmungen dem Staatsgerichtshof zur Prüfung vorzulegen.
4.3. Was den Antrag des Beschwerdeführers auf Vorlage an den Staatsgerichtshof betreffe, sei dieser unzulässig. Eine Partei könne zwar die Vorlage an den Staatsgerichtshof zur Überprüfung einer Verordnung oder eines Gesetzes anregen, habe aber kein Recht auf eine förmliche Entscheidung darüber. Dies ergebe sich allein daraus, dass ansonsten die letzte Instanz der ordentlichen Gerichte als Vorfrage über die Verfassungsmässigkeit einer Verordnung oder eines Gesetzes entscheiden würde und andererseits auf diese Art und Weise die Voraussetzungen für die Individualbeschwerde umgangen werden könnten. Der Eventualantrag sei sohin zurückzuweisen gewesen. Wie schon ausgeführt, sehe das Obergericht auch keinen Anlass, der Anregung des Beschwerdeführers zur Vorlage an den Staatsgerichtshof zu folgen.
5. Gegen den abweisenden Teil des Beschlusses des Obergerichtes vom 1. Juni 2011 (ON) 12 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15. Juli 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Gleichheitssatzes gemäss Art. 31 Abs. 1 LV, der Kapitalverkehrsfreiheit gemäss Art. 40 ff. EWRA und des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes wegen Verletzung verfassungsrechtlich und durch das EWRA garantierter Rechte aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen; eventualiter wird weiter beantragt, § 57 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO hinsichtlich des Wortlautes "an unbeweglichen Gütern oder an Forderungen" sowie "die auf solchen Gütern bücherlich sichergestellt sind, und eine gerichtliche Entscheidung, die dem Kläger oder Rechtsmittelwerber den Ersatz von Prozesskosten an den Beklagten oder Rechtsmittelgegnern auferlegt, im Staat, in welchem die unbeweglichen Güter gelegen sind, vollstreckt werden kann" als verfassungswidrig aufzuheben; in jedem Fall sei der Beschwerdegegnerin der Ersatz der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Im Weiteren wird die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Die Grundrechtsrügen werden wie folgt begründet:
5.1. Zur Rüge der Verletzung des Gleichheitssatzes gemäss Art. 31 Abs. 1 LV wird Folgendes ausgeführt:
Wie nachfolgend gezeigt werde, liege gegenständlich eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte vor. Denn bei juristischen Personen seien die Befreiungstatbestände, welche zu einer Befreiung vom Erlag der Sicherheitsleistung führten, ohne jegliche sachliche Rechtfertigung um ein Vielfaches weiter gefasst als bei natürlichen Personen. Insbesondere könnten auch ausländische juristische Personen leichter eine Befreiung von der Verpflichtung zum Erlag einer Sicherheitsleistung erlangen als ausländische natürliche Personen, ohne dass es für eine solche Ungleichbehandlung eine sachliche Rechtfertigung gebe.
Das Obergericht hätte folglich eine verfassungskonforme Interpretation der Kautionsbestimmungen der ZPO vornehmen müssen und eine Befreiung von der Verpflichtung zum Erlag einer Sicherheitsleistung auch bei natürlichen Personen bereits bei Vorhandensein von der Vollstreckung zugänglichem beweglichem Vermögen annehmen müssen, wie dies gemäss Art. 57a ZPO der Fall sei. Folgerichtig hätten das Erstgericht und auch das Obergericht den Antrag der Beschwerdegegnerin auf Auferlegung einer Sicherheitsleistung für Prozesskosten abweisen müssen. Denn der Beschwerdeführer verfüge in Liechtenstein über hinreichende, die Prozesskosten deckende, der Vollstreckung zugängliche bewegliche Vermögenswerte.
Gemäss der Regelung in § 57 ZPO könne eine ausländische natürliche Person als Klägerin nur dann eine Befreiung von der Verpflichtung zum Erlag einer Sicherheitsleistung erlangen, wenn eine liechtensteinische Prozesskostenentscheidung in ihrem Wohnsitzstaat oder aber in einem Staat vollstreckt werden könne, in welchem sie über unbewegliches Vermögen verfüge. Dies bedeute, dass derzeit mangels weiterer entsprechender Vollstreckungsübereinkommen nur natürliche Personen mit Wohnsitz in Österreich und der Schweiz oder Personen, welche in diesen Ländern über Liegenschaftsvermögen verfügten, eine Befreiung von der Kautionspflicht gemäss § 57 Abs. 2 ZPO erlangen könnten. Alle anderen ausländischen natürlichen Personen seien kautionspflichtig und könnten auch keine Befreiung von der Kautionspflicht erlangen. Innerhalb des EWR könnten nur Personen mit Wohnsitz oder Liegenschaftsvermögen in einem EWR-Staat, nämlich Österreich, eine Befreiung von der Kautionspflicht erlangen.
Bei einer juristischen Person sei es hingegen gemäss § 57a ZPO im Gegensatz zu einer natürlichen Person vollkommen hinreichend, wenn sie in einem Land, in welchem die liechtensteinische Prozesskostenentscheidung vollstreckt werden könne, bewegliche Vermögenswerte in Höhe der mutmasslichen Prozesskosten ausweisen könne, damit sie eine Befreiung von der Kautionspflicht erlange. Dies stelle eine massive Erleichterung für juristische Personen im Vergleich zu natürlichen Personen bei der Befreiung von der Kautionspflicht dar, welche nicht gerechtfertigt sei.
Eine juristische Person mit Bankkonto in Liechtenstein, der Schweiz oder Österreich wäre sohin gemäss § 57a ZPO von der Kautionspflicht befreit. Durch die Befreiungstatbestände des § 57a ZPO seien bereits per se sämtliche liechtensteinischen juristischen Personen von der Kautionspflicht befreit, da diese regelmässig in Liechtenstein oder zumindest der Schweiz über ein Bankkonto verfügten. Weiters könnten auch ausländische juristische Personen leicht eine Befreiung von der Kautionspflicht erlangen. Demgegenüber wären natürliche Personen mit Bankkonto in Liechtenstein, der Schweiz oder Österreich nicht vom Erlag der Sicherheitsleistung befreit, da die Befreiungstatbestände des § 57 Abs. 2 ZPO der Vollstreckung zugängliches Liegenschaftsvermögen forderten, damit eine Befreiung von der Prozesskostensicherheit erlangt werden könne. Bewegliches Vermögen solle bei natürlichen Personen nicht zur Erlangung der Befreiung von der Kautionspflicht hinreichen. Dies unabhängig davon, wie hoch dieses Vermögen sei. Eine sachliche Rechtfertigung hierfür gebe es nicht. Der Bericht und Antrag zu den neuen Kautionsbestimmungen führe mit keinem Wort aus, warum unterschiedliche Befreiungstatbestände für juristische und natürliche Personen gelten sollen.
Eine deutsche natürliche Person könne nur eine Befreiung von der Verpflichtung zum Erlag einer Sicherheitsleistung erlangen, wenn sie in einem Land wohne, in welchem die liechtensteinische Prozesskostenentscheidung vollstreckt werden könne, oder in einem solchen Land über Liegenschaftsvermögen verfüge. Dies treffe beim Beschwerdeführer nicht zu. Der Beschwerdeführer habe seinen ständigen Wohnsitz in Deutschland und liechtensteinische Prozesskostenentscheidungen seien in Deutschland nicht vollstreckbar. Auch verfüge er weder in Liechtenstein noch in Österreich über Liegenschaftsvermögen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Liechtenstein über hinreichendes bewegliches Vermögen verfüge, solle nach dem Wortlaut des § 57 ZPO unbeachtlich sein.
Wäre im gegenständlichen Fall bei ansonsten unveränderten Voraussetzungen der Beschwerdeführer eine deutsche juristische Person und würde diese so wie der Beschwerdeführer über ein Konto mit hinreichenden Vermögenswerten in Liechtenstein verfügen, so wäre diese Klägerin nicht kautionspflichtig. Denn gemäss § 57a ZPO wäre der Nachweis von beweglichem Vermögen in Höhe der mutmasslichen Prozesskosten in Liechtenstein völlig hinreichend, um die juristische Person von der Kautionspflicht zu befreien. Es würden bereits Vermögenswerte im Umfang von CHF 40'000.00 für eine Befreiung von der Kautionspflicht genügen. Die juristische Person würde selbst dann eine Befreiung erlangen, wenn dieser Betrag ihr vollständiges Vermögen darstellen würde. Auch jede andere juristische Person, egal wo ihr Sitz sei oder welcher Jurisdiktion sie unterstehe, wäre von der Kautionspflicht befreit, wenn sie in Liechtenstein über ein Bankkonto verfüge. So wären beispielsweise auch US-amerikanische, französische, panamesische, englische Ltd. oder sonstige juristische Personen aus aller Welt von der Kautionspflicht befreit, wenn sie in Liechtenstein, der Schweiz oder Österreich über ein Bankkonto mit die Prozesskosten deckenden Vermögenswerten verfügten. Massgeblich wäre alleine der Zeitpunkt der Entscheidung über den Kautionsantrag. Auch dann, wenn die juristische Person an sie abgetretene Ansprüche einer sonst kautionspflichtigen natürlichen Person geltend machen würde, könnte die juristische Person eine Befreiung von der Kautionspflicht erlangen. Würde eine deutsche natürliche Person, welche in Liechtenstein kautionspflichtig wäre, ihre Ansprüche an eine deutsche Inkasso-Gesellschaft abtreten, wäre diese nicht kautionspflichtig, sofern sie in Liechtenstein, Österreich oder der Schweiz über die Prozesskosten deckendes bewegliches Vermögen verfüge.
Es bestehe keinerlei sachliche Rechtfertigung für eine solche Ungleichbehandlung. Denn sowohl eine ausländische juristische Person als auch eine ausländische natürliche Person wären in der Lage, die in Liechtenstein vorhandenen, die Prozesskosten deckenden beweglichen Vermögenswerte jederzeit abzuziehen. Es könne daher nicht argumentiert werden, dass bei einer natürlichen Person eine höhere Gefahrenlage bestehe als bei einer juristischen Person. Ziehe eine juristische Person ihre der Vollstreckung zugänglichen Vermögenswerte ab, so entfalle der Befreiungstatbestand und sie werde kautionspflichtig.
Auch gehe aus dem gesamten Bericht und Antrag zu den neuen Kautionsbestimmungen mit keinem Wort hervor, warum für natürliche Personen und juristische Personen unterschiedliche Befreiungstatbestände gelten sollen. Die Ungleichbehandlung und die unterschiedlichen Befreiungstatbestände bei natürlichen und juristischen Personen seien im Rahmen des gesamten Gesetzgebungsprozesses nicht einmal thematisiert worden. Entweder liege daher eine Lücke vor, welche im Analogieschluss zu schliessen sei, oder die Bestimmungen des § 57a seien dahingehend verfassungskonform zu interpretieren, dass § 57a ZPO auch für natürliche Personen zur Anwendung gelange. Sollte beides nicht möglich sein, so sei § 57a Abs. 2 Ziff. 2 ZPO teilweise im beantragten Ausmass als verfassungswidrig aufzuheben.
5.2. Zur Rüge der Verletzung der Garantien des EWR-Abkommens wird Folgendes ausgeführt:
Gemäss den in § 57 Abs. 2 ZPO geregelten Befreiungstatbeständen entfalle die Verpflichtung zum Erlag einer Sicherheitsleistung für die Personen ohne Wohnsitz in Liechtenstein dann, wenn die liechtensteinische Prozesskostenentscheidung im Wohnsitzstaat des Klägers oder Rechtsmittelwerbers vollstreckt werden könne (Ziff. 1). Dies wiederum unabhängig davon, ob Vermögen in diesem Land vorhanden sei und welcher Art dieses Vermögen sei. Weiters würden natürliche Personen vom Erlag der Sicherheitsleistung befreit, die in einem Land über unbewegliche Güter verfügten, in welchem die liechtensteinische Prozesskostenentscheidung vollstreckt werden könne (Ziff. 2).
Gleichgültig, ob im Rahmen des § 57 Abs. 2 ZPO nun auf den Wohnsitz oder das Vorhandensein unbeweglichen Vermögens abgestellt werde, sei nach dieser Bestimmung letztendlich das Kriterium der Vollstreckbarkeit massgeblich. Nach dieser Bestimmung bestehe eine Befreiung von der Kautionspflicht nur dann, wenn sich der Wohnsitz oder das unbewegliche Vermögen der natürlichen Person in einem solchen Staat befinde, in welchem die liechtensteinische Prozesskostenentscheidung vollstreckt werden könne. Zwar solle auch ohne Vorliegen eines Staatsvertrages eine Befreiung von der Kautionspflicht erlangt werden können. Faktisch sei es jedoch so, dass andere EWR-Staaten ohne den Abschluss eines Vollstreckungsübereinkommens ausländische Prozesskostenentscheidungen nicht vollstreckten. Im Rahmen des § 57 Abs. 2 ZPO sei daher in Wahrheit ausschliesslich die formale Vollstreckbarkeit aufgrund eines bilateralen oder multilateralen Abkommens im Wohnsitz- bzw. Belegenheitsstaat das schlussendlich massgebliche Kriterium. Es sei kein EWR-Mitgliedsland bekannt, welches ohne bilaterale oder multilaterale Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen liechtensteinische Prozesskostenentscheidungen anerkenne oder vollstrecke.
Liechtenstein habe lediglich mit Österreich und der Schweiz bilaterale Vollstreckungsabkommen abgeschlossen, sodass alle Personen, welche nicht Wohnsitz oder unbewegliches Vermögen in Liechtenstein oder Österreich (oder der im EWR-Kontext nicht relevanten Schweiz) hätten, der Kautionspflicht unterlägen. Zudem sei Liechtenstein bis dato keinem multilateralen Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen beigetreten. Daher seien nur natürliche Personen mit Wohnsitz oder unbeweglichem Vermögen in Liechtenstein und Österreich von der Kautionspflicht befreit.
Die Befreiungsmöglichkeit des § 57 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO (unbewegliches, der Vollstreckung unterliegendes Vermögen) bringe auch keine Erleichterung für ausländische EWR-Bürger, die ihren Wohnsitz nicht in einem dieser Staaten hätten und damit ohnehin unter § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 Ziff. 1 ZPO fallen würden. Liechtenstein, die Schweiz und Österreich, welche hinsichtlich des Vollstreckbarkeitskriteriums als einzige Staaten in Betracht kämen, für die § 57 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO einschlägig sein könnte, hätten derart strenge Grundverkehrsregelungen, dass im Ausland ansässige natürliche Personen beinahe gar nicht an Grundeigentum in diesen Staaten kommen könnten. In Liechtenstein beispielsweise könne eine natürliche Person erst nach Erhalt einer Niederlassungsbewilligung, sohin frühestens nach zehn Jahren Aufenthalt, Grundeigentum erwerben.
Es bestehe daher für nicht in den genannten Staaten ansässige EWR-Bürger praktisch keine Möglichkeiten für eine Befreiung von der Kautionspflicht. Das in den Kautionsbestimmungen angeführte Vollstreckbarkeitskriterium sei nicht nur schlichtweg ohne Wirkung, sondern stelle vielmehr lediglich dem Anschein nach eine Befreiungsmöglichkeit für Personen mit Wohnsitz ausserhalb von Liechtenstein und Österreich dar.
In der Rechtsprechung des EFTA-Gerichtshofes sei anerkannt, dass die Anknüpfung an das Wohnsitzkriterium sich hauptsächlich auf Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten auswirke, da Gebietsfremde meist Ausländer seien. Eine solche Vorschrift, die auf das Wohnsitzkriterium abstelle, stelle daher eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar (EFTA-GH vom 17. Dezember 2010 Rs E-5/10, Rn. 30 m. w. N.).
Im Resultat würden aufgrund der Kautionsbestimmungen des § 57 ZPO nur diejenigen Personen von der Kautionspflicht befreit, welche ihren Wohnsitz in Liechtenstein oder Österreich hätten. Sämtliche Personen mit Wohnsitz ausserhalb von Liechtenstein und Österreich seien kautionspflichtig und könnten sich auch nicht (oder nur unter völlig unverhältnismässigen Voraussetzungen) von dieser Kautionspflicht befreien. Dies stelle zweifellos eine massive indirekte Diskriminierung anderer EWR-Bürger dar.
Der EFTA-Gerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2010 zu Rs E-5/10 festgestellt, dass die Kautionsbestimmungen des § 57 ZPO es den Angehörigen anderer EWR-Staaten im Verhältnis zu liechtensteinischen Staatsangehörigen erschwerten, eine Zivilklage vor liechtensteinischen Gerichten zu erheben und die Hilfe der Gerichte in Anspruch zu nehmen. Daran ändere auch nichts, dass § 57 ZPO Ausnahmen vorsehe, wenn ein gegenseitiges Vollstreckungsabkommen mit einem EWR-Staat bestehe, wie dies bei Österreich der Fall sei, oder wenn das Prinzip der comitas Anwendung finde. Diese Bestimmung wirke daher indirekt diskriminierend gemäss Art. 4 EWRA. Gleiches habe auch der EuGH beispielsweise in seiner Entscheidung Data Delecta vom 26. September 1996 Rs C-43/95, Rn. 22 konstatiert.
In seiner Entscheidung vom 1. Juli 2005 zu Rs E-10/04 habe der EFTA-Gerichtshof die EWR-Rechtskonformität einer der Vorgängerbestimmungen der liechtensteinischen aktorischen Kaution, § 56 ZPO(alt), geprüft. Hierbei habe sich die Prüfung jedoch richtigerweise nicht auf die Vereinbarkeit dieser Bestimmung mit dem allgemeinen Diskriminierungsverbot des Art. 4 EWRA beschränkt, sondern diese Bestimmung sei zuvorderst auf die Vereinbarkeit mit den Bestimmungen über den freien Kapitalverkehr (Art. 40 ff. EWRA) sowie den Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr (Art. 36 ff. EWRA) geprüft worden. Denn das allgemeine Diskriminierungsverbot sei lediglich subsidiär zu prüfen.
In der genannten Rechtssache E-10/04 habe der Gerichtshof ausgeführt, dass eine Bestimmung des innerstaatlichen Rechts, welche verschiedene Arten von Sicherheiten ausschliesslich danach unterscheide, ob sie aus Liechtenstein stammten oder nicht, zwangsläufig zu einer Beschränkung des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten führe, da sie Kläger im Gerichtsverfahren in Liechtenstein daran hindere, Sicherheit zu leisten, die aus einem anderen Mitgliedstaat als Liechtenstein stamme (Urteil des EFTA-GH vom 1. Juli 2005 zu Rs E-10/04, Rn. 38). Der Gerichtshof habe zudem festgehalten, dass die Erbringung einer ausländischen Sicherheit (unmittelbar) in den Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit gemäss den Art. 40 ff. EWRA falle und damit als lex specialis Art. 4 EWRA verdränge (a. a. O., Rn. 34 ff., insbes. Rn. 36). Die Einschlägigkeit der Grundfreiheiten bezüglich prozessualer Kautionsbestimmungen im Allgemeinen habe der EuGH in der Entscheidung vom 2. Oktober 1997 zu 0-122/96 Saldanha, Rn. 20 wie folgt festgestellt:
"Der Gerichtshof hat in den Urteilen Data Delecta und Forsberg, a. a. O., Randnummer 15, und Hayes, a. a. O., Randnummer 17, entschieden, dass sich eine nationale Verfahrensvorschrift, die bei einer Klage der in dem damaligen Ausgangsverfahren fraglichen Art die Leistung einer Prozesskostensicherheit vorschreibt, - wenn auch nur mittelbar - auf den innergemeinschaftlichen Austausch von Waren und Dienstleistungen auswirken kann, so dass sie in den Anwendungsbereich des EG-Vertrags fällt."
Daher seien gegenständlich sämtliche Grundfreiheiten des EWR-Abkommens durch die Vorschriften über die aktorische Kaution zumindest mittelbar betroffen und damit anwendbar. Je nach Art des dem jeweiligen Rechtsstreit zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses sei die eine oder andere Grundfreiheit oder seien gar mehrere der Grundfreiheiten betroffen. Werde beispielsweise wie im gegenständlichen Fall von einer in Deutschland ansässigen Person eine Dienstleistung von einem in Liechtenstein ansässigen Unternehmen in Anspruch genommen und Vermögen nach Liechtenstein transferiert, sei sowohl die Dienstleistungs- als auch die Kapitalverkehrsfreiheit betroffen.
Personen oder Gesellschaften mit (Wohn-)Sitz ausserhalb Liechtensteins und Österreichs könnten aufgrund der Bestimmungen über die aktorische Kaution davon abgehalten werden, mit in Liechtenstein ansässigen Unternehmen und Personen in welcher Art auch immer zu kontrahieren und Leistungen in Anspruch zu nehmen. Denn bei Leistungsstörungen aus diesen Verträgen oder bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber in Liechtenstein ansässigen Vertragspartnern wären sämtliche Vertragspartner mit Wohnsitz ausserhalb von Liechtenstein oder Österreich bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche verpflichtet, zunächst eine Sicherheitsleistung zu erlegen.
Liefere beispielsweise eine Person mit Wohnsitz in Deutschland Waren nach Liechtenstein und erfolge keine Bezahlung der Warenlieferung, müsse der Lieferant mit Wohnsitz in Deutschland seine Ansprüche auf Zahlung des Gelieferten klagsweise in Liechtenstein geltend machen. Tue er dies, so sei er zunächst verpflichtet, eine Sicherheitsleistung in Höhe der Prozesskosten der beklagten Partei zu erlegen. Dies selbst dann, wenn der liechtensteinische Vertragspartner die Zahlung ohne jedweden Grund vorsätzlich und ungerechtfertigterweise verweigern würde und, wie gezeigt, auch dann, wenn der klagende Vertragspartner in Liechtenstein über hinreichendes bewegliches Vermögen verfüge. Der ausländische Vertragspartner müsse gravierende Einschränkungen bei seinen verfügbaren Vermögenswerten in Kauf nehmen, um seine zu Recht bestehenden Ansprüche durchzusetzen. Umgekehrt leide dadurch auch die Attraktivität liechtensteinischer Vertragspartner im Ausland. So werde sich ein ausländischer Vertragspartner bei der Wahl zwischen einem Geschäftspartner, welchen er problemlos klagen könnte, und einem, bei dem er in diesem Falle eine hohe Kaution erlegen müsste, wohl zweifelsohne für Ersteren entscheiden.
Selbiges gelte für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. Nehme eine Person mit Wohnsitz im Ausland Dienstleistungen oder sonstige Leistungen eines liechtensteinischen Unternehmens oder einer Person in Anspruch und schädige der liechtensteinische Vertragspartner seinen ausländischen Vertragspartner oder erbringe er seine Leistungen mangelhaft, so müsse der ausländische Vertragspartner ebenfalls eine Sicherheitsleistung erlegen. Dies selbst dann, wenn eine vorsätzliche Schädigung vorliege.
Durch die Kautionsbestimmungen werde daher in gravierender und nicht zu rechtfertigender Weise auch die wirksame Umsetzung der Waren-, Kapital- und Dienstleistungsfreiheit beschränkt. Denn zur Wahrnehmung der Freiheiten gehöre in jedem Fall, dass die Ansprüche, welche aus der Wahrnehmung der Freiheiten entstünden, nötigenfalls wirksam mit Hilfe der Gerichte durchgesetzt werden könnten (Verweis auf die Urteile EuGH 2. Oktober 1997 C-122/96 Saldanha, Rn. 20 und EFTA-GH 1. Juli 2005 Rs E-10/04, Rn. 34 ff.).
Der Umstand, dass ein anderer EWR-Bürger bei Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber einem liechtensteinischen Vertragspartner aufgrund welchen Titels auch immer eine Sicherheitsleistung zu erlegen habe und er somit bei der Durchsetzung der Ansprüche, welche ihm aus der Wahrnehmung und Nutzung der Grundfreiheiten entstünden, gravierend behindert werde, stelle eine Beschränkung der Grundfreiheiten dar und sei geeignet, ausländische Vertragspartner davon abzuhalten, mit in Liechtenstein ansässigen Unternehmen oder Personen überhaupt geschäftlich tätig zu werden.
Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlange, dass der nationale Gesetzgeber bei der Verfolgung eines legitimen Ziels dasjenige Mittel wähle, das die vom EWR-Abkommen geschützten Freiheiten am wenigsten einschränke (EFTA-GH vom 1. Juli 2005 zu Rs E-10/04, Rn. 46), d. h. eine staatliche Massnahme sei dann erforderlich, wenn sie das gelindeste geeignete Mittel zur Erreichung des legitimen Ziels darstelle. Es sei nur dasjenige Mittel zulässig, welches die aus den Grundfreiheiten und dem allgemeinen Diskriminierungsverbot des EWR-Abkommens erfliessenden Rechte der (ausländischen) Marktbürger am wenigsten beeinträchtige. Dies sei gegenständlich nicht der Fall. Der Gesetzgeber habe mit den Kautionsbestimmungen nicht das zur Verfolgung der legitimen Ziele gelindeste Mittel gewählt.
Schon in seiner Entscheidung vom 1. Juli 2005 zu Rs E-10/04 habe der EFTA-Gerichtshof der Rechtsansicht der Europäischen Kommission folgend ausgeführt, dass der Umstand, dass ein Mitgliedsstaat einem internationalen bzw. zwischenstaatlichen Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsurteilen nicht beigetreten sei bzw. ein solches nicht abgeschlossen habe, diesen Staat nicht von der Erfüllung ihm aus dem EWR-Abkommen erwachsener Pflichten entbinde (E-10/04, Rn. 46). Dieser Rechtsansicht habe sich im Ergebnis auch der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30. Juni 2008 (StGH 2006/94) angeschlossen, mit welcher er die "alten" Bestimmungen über die aktorische Kaution aufgehoben habe.
Auch der EuGH judiziere, dass der im Gemeinschaftsrecht verankerte Anspruch auf Gleichbehandlung nach ständiger Rechtsprechung nicht davon abhängen könne, dass zwischen den Mitgliedstaaten ein Gegenseitigkeitsabkommen bestehe (Verweis auf Urteile vom 22. Juni 1972 in der Rechtssache 1/72, Frilli, Sig. 1972, 457, und vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 186/87, Cowan, Sig. 1989, 195 sowie EuGH vom 1. März 1993 zu Rs 0-20/92, Rn. 16 f.).
Zutreffend sei, dass das Fürstentum Liechtenstein nicht dazu gezwungen werden könne, einem internationalen Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen beizutreten. Es liege in der eigenen souveränen Entscheidungsgewalt des Landes, solchen Abkommen beizutreten. Aufgrund des Beitritts zum EWR bestehe jedoch für den nationalen Gesetzgeber kein vollständig freier Gestaltungsspielraum mehr. Vielmehr habe der Staat bei der Gesetzgebung stets die übergeordneten Bestimmungen des EWR zu beachten und seine Gesetzgebung nach den Bestimmungen des EWR-Rechts auszurichten. Bestehende Gesetze seien überdies im Einklang mit den Bestimmungen des EWRA und den garantierten Freiheiten auszulegen bzw. hätten solche Bestimmungen, die nicht mit den Bestimmungen des EWR in Einklang zu bringen seien aufgrund des Anwendungsvorrangs des EWR-Rechts unangewendet zu bleiben. Ob dies nun stets im nationalen öffentlichen Interesse sei oder nicht, spiele keine Rolle. Zu beachten sei ausserdem, dass diese Beschränkungen nur innerhalb des EWR gelten würden und bei Drittstaaten keine Anwendung fänden. Im Verhältnis zu Drittstaaten bestünden die hier angeführten Bedenken daher nicht.
So könne der Umstand, dass Liechtenstein keine Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen abgeschlossen habe, das Land nicht von seinen durch den Beitritt zum EWR-Abkommen übernommenen Verpflichtungen befreien und auch keinesfalls als Rechtfertigung für den Erlass von diskriminierenden bzw. die Grundfreiheiten beschränkenden nationalen Rechtsvorschriften herangezogen werden, wie eben den gegenständlich relevanten Bestimmungen über die aktorische Kaution. Der Abschluss von völkerrechtlichen Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen wäre in jedem Fall gegenüber dem Erlass von Vorschriften über die aktorische Kaution als gelinderes Mittel zur Verfolgung des Zwecks der Sicherung der Einbringlichkeit von Prozesskosten anzusehen.
Das Fürstentum Liechtenstein könne nicht einerseits die Befreiung von der Kautionspflicht von der Vollstreckbarkeit liechtensteinischer Entscheidungen im Ausland abhängig machen und andererseits selbst keine Vollstreckungsübereinkommen mit anderen EWR-Staaten abschliessen, welche die Vollstreckung von liechtensteinischen Entscheidungen erst ermöglichen würden.
Die Verpflichtung zum Erlag einer aktorischen Kaution sei nämlich geeignet, EWR-Staatsangehörige in der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen in Liechtenstein individuell zu behindern. Der Nichterlag der Sicherheitsleistung führe schliesslich dazu, dass die Klage als zurückgenommen gelte. Bei Nichterlag einer Sicherheitsleistung für das Berufungsverfahren führe dies zur Rücknahme der Berufung und sohin sogar zum Anspruchsverlust.
Demgegenüber greife der Abschluss von völkerrechtlichen Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen in keiner Weise in die individuellen Rechte eines Einzelnen ein und würde für Beklagte oder Berufungsgegner ohne weitere Hindernisse zur leichteren Vollstreckbarkeit liechtensteinischer Prozesskostenentscheidungen im Ausland führen. Gerade dieses Ziel werde ja als "zwingender Grund des Allgemeininteresses" genannt, welcher die Kautionsbestimmungen rechtfertigen solle (so EFTA-GH vom 17. Dezember 2010 zu Rs E-5/10, Rn. 42). Das "Ziel" der Kautionsbestimmungen, eine Vollstreckung liechtensteinischer Prozesskostenentscheidungen zu sichern, könne ohne Weiteres durch gelindere Mittel erreicht werden, welche die Grundfreiheiten nicht beeinträchtigten.
Der Abschluss von multilateralen Abkommen stelle den gegenüber dem Erlass von Kautionsvorschriften zu bevorzugenden Interessensausgleich dar, welchen der EFTA-Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2010 zu Rs E-5/10, Rn. 47 ff. erwähne. Dies sei das geeignete, gelindere Mittel im Verhältnis zu den Kautionsbestimmungen. In dieser Entscheidung weise der EFTA-Gerichtshof sogar ausdrücklich darauf hin, dass "der Beitritt zu einem multilateralen Abkommen wie dem Lugano-Übereinkommen von 2007 eine mögliche Lösung" darstelle (EFTA-GH vom 17. Dezember 2010 zu Rs E-5/10, Rn. 51). Eine Neuauflage der Kautionsbestimmungen sei hingegen nicht als mögliche Lösung bezeichnet worden.
Im Übrigen sei auch der öOGH der Ansicht, dass es aufgrund des allgemeinen Diskriminierungsverbots unzulässig sei, EU-Ausländern (Staatsbürgern anderer EU-Mitgliedstaaten) aus Gründen der Staatsangehörigkeit eine Prozesskostensicherheit aufzuerlegen (öOGH vom 19. Januar 2010, 17 Ob 31/09x m. w. N.). Der Umstand, dass Liechtenstein nicht über die entsprechenden Vollstreckungsübereinkommen verfüge, könne hingegen keinesfalls als rechtfertigender Grund für die Kautionsbestimmungen herangezogen werden.
Mangels Erforderlichkeit seien die Kautionsbestimmungen der §§ 57 ff. ZPO daher nicht gerechtfertigt. Vielmehr bestünden gelindere Mittel, mit welchen derselbe Zweck, nämlich die Sicherung der Vollstreckung der liechtensteinischen Kostenersatzentscheidung, ohne Weiteres genauso gut erreicht werden könne.
5.3. Zur Willkürrüge wird Folgendes vorgebracht:
Sofern der bekämpfte Beschluss nicht bereits nach Massgabe der angerufenen Grundrechte als verfassungswidrig einzustufen sei, erweise er sich jedenfalls als willkürlich, wobei auf das bisherige Vorbringen verwiesen werde.
5.4. Sollte der Staatsgerichtshof zum Schluss kommen, dass eine verfassungskonforme Interpretation der §§ 57 und 57a ZPO nicht dahingehend möglich sei, dass die Befreiungstatbestände des § 58a ZPO auch für natürliche Personen anzuwenden seien, so handle es sich beim § 57 Abs. 2 ZPO um eine verfassungswidrige Bestimmung. Diese sei bereits wegen des Verstosses gegen den Gleichheitsgrundsatz aufzuheben. Die Grenze der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers sei dort erreicht, wo der Gesetzgeber Unterscheidungen treffe, für die in den zu regelnden Verhältnissen ein vernünftiger sachlicher Grund nicht ersichtlich sei und auch vom Gesetzeszweck her nicht zu rechtfertigen sei.
6. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag des Beschwerdeführers, seiner Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 21. Juli 2011 Folge.
7. Das Obergericht hat mit Schreiben vom 8. August 2011 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet.
8. Die Beschwerdegegnerin erstattete mit Schriftsatz vom 10. August 2011 eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde, worin die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und der Normenkontrollrüge beantragt wird.
8.1. Der Rüge der Verletzung des Gleichheitssatzes wird Folgendes entgegengehalten:
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Gleichheitssatzes bei der Rechtsanwendung durch das Obergericht rüge, mangle es der Rüge an der notwendigen Konkretisierung, da entgegen der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kein entsprechender Vergleichsfall angeführt werde.
8.2. Der Rüge, dass § 57 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO direkt gegen den Gleichheitssatz verstosse, wird Folgendes entgegengehalten:
Vorweg sei darauf hinzuweisen, dass dem Normaufhebungsantrag in dem vom Beschwerdeführer begehrten Umfang ohne näheres Hinsehen aus offensichtlichen Gründen keine Folge gegeben werden könne. Würde die Bestimmung des § 57 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO in der vom Beschwerdeführer beantragten Dimension aufgehoben, so wäre eine natürliche Person vom Erlag einer Prozesskostensicherheit auch dann befreit, wenn sie lediglich über ein die Prozesskosten deckendes bewegliches Vermögen verfügte. Das Kriterium der Vollstreckungszugänglichkeit dieses Vermögens entfiele nach dem Wortlaut des Begehrens des Beschwerdeführers somit zur Gänze, womit jedoch der im Sinne der Funktionsfähigkeit der Zivilrechtspflege erforderliche Schutz des Beklagten vor einer missbräuchlichen und Kosten verursachenden Rechtsanmassung eines Klägers ohne Wohnsitz in Liechtenstein nachgerade nicht gewährt wäre (Verweis auf Schoibl in Fasching/Konecny, ZPO-Kommentar2, Bd. 2, Tbd 1, § 57, Rz. 3 und 110).
Entsprechend dem Aufhebungsantrag des Beschwerdeführers könnte sich eine natürliche Person ohne Wohnsitz in Liechtenstein aufgrund des Nachweises jedweden Vermögens, dessen der Beklagte niemals zur Erstattung seiner Prozesskosten habhaft werden könnte, vom Erlage einer Prozesskostensicherheit befreien. Der Gesetzeszweck würde dadurch unterminiert und das Gesetz in geradezu paradoxer Weise abgeändert.
Abgesehen von der Sinn- und Zweckwidrigkeit der solcherart mutierten Bestimmung des § 57 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO käme eine derartige vom Beschwerdeführer geforderte Aufhebung einzelner Gesetzespassagen gegenständlichenfalls der Setzung eines positiven Rechtsaktes durch den Staatsgerichtshof gleich und sei damit unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung von Vornherein unzulässig.
Dessen ungeachtet verstosse die Bestimmung des § 57 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO in Gegenüberstellung mit § 57a ZPO ohnehin nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 31 Abs. 1 LV, wie darzulegen sei.
Der Beschwerdeführer als natürliche Person werde gegenüber juristischen Personen im Hinblick auf die Verpflichtung zum Erlag einer Prozesskostensicherheitsleistung nicht ungleich behandelt. Bei der Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes im Kontext einer Gegenüberstellung von natürlichen und juristischen Personen finde der Gleichheitsgrundsatz seine Grenze generell bei sachlichen Unterschieden, insoweit individuell-personale Rechte ihrer Natur nach überhaupt juristischen Personen zukommen könnten. Das Gleichheitsgebot lasse im Besonderen zwischen natürlichen und juristischen Personen sachliche Differenzierungen zu, die in natürlichen wie sozialen Unterschieden begründet seien (StGH 1992/12 = LES 1993, 84).
Im Lichte dieser Rechtslage erscheine auch gegenständlichenfalls die vom Beschwerdeführer monierte Ungleichbehandlung von natürlichen und juristischen Personen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die aktorische Kaution jedenfalls gerechtfertigt. Die bewusste Distinktion zwischen natürlichen und juristischen Personen beruhe in diesem Bezugsrahmen auf augenfälligen Unterschieden im Bereich des Tatsächlichen.
Der teleologische Hintergrund der gesetzlichen Normierungen über die aktorische Kaution sei dabei im Schutz der beklagten Partei vor einer missbräuchlichen oder Kosten verursachenden Rechtsanmassung durch den Kläger zu finden. In dieser Hinsicht dienten die entsprechenden Bestimmungen der §§ 56 ff. ZPO der Funktionsfähigkeit der Zivilrechtspflege. Inhaltlicher Nukleus dieser Bestimmungen sei in concreto die Hintanhaltung einer Situation, in welcher der obsiegende Beklagte den ihm zustehenden Prozesskostenersatzanspruch gegenüber dem Kläger de facto nicht durchzusetzen vermöge. Wenn nunmehr die ausreichende Wahrung der Interessen des Beklagten und die Sicherung der Funktionsweise der Zivilgerichtsbarkeit im Falle einer als Kläger auftretenden natürlichen Person mit Wohnsitz im Ausland ohne Leistung einer Prozesskostensicherheit von Gesetzes wegen nur anerkannt werde, sofern diese ein der Vollstreckung zugängliches unbewegliches Vermögen nachweisen könne, während bei juristischen Personen der Nachweis des Besitzes eines der Vollstreckung zugänglichen beweglichen Vermögens als ausreichend erachtet werde, so liege dies eigens darin begründet, dass die Volatilität und Mobilität natürlicher Personen ungleich grösser sei, als jene von juristischen Personen. Natürlichen Personen, die nicht über ein der Vollstreckung zugängliches Liegenschaftsvermögen verfügten, wäre es ein Leichtes, allfälliges der Vollstreckung zugängliches bewegliches Vermögen aus dem territorialen Zugangsbereich der Vollstreckung abzuziehen und sich selbst einem Zugriff des Beklagten zu entziehen. Indessen verfügten juristische Personen bereits in der Theorie im Allgemeinen nicht über die Kapazität, ein entsprechendes Fluchtverhalten an den Tag zu legen, sprich eine spontane Sitzverlegung zu veranlassen und dem Einflussbereich des kostenersatzanspruchsberechtigten Beklagten auf Dauer auszuweichen. In toto sei zu konstatieren, dass vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber juristischen Personen jedenfalls leichter durchzusetzen seien als gegenüber natürlichen Personen.
Im Verständnis der vorgängigen Erwägungen erscheine demnach die im Gesetz vorgesehene Ungleichbehandlung von natürlichen und juristischen Personen im Hinblick auf die Befreiung von der Verpflichtung zum Erlage einer aktorischen Kaution sachlich begründet und legitim.
Jedoch selbst dann, wenn man vorliegendenfalls - unrichtigerweise - von einer ungerechtfertigten und unsachlichen Ungleichbehandlung natürlicher und juristischer Personen ausginge, wäre keinesfalls § 57 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO im Logos der Bestimmung des § 57a ZPO zu deuten oder aber die erstgenannte Bestimmung als verfassungswidrig aufzuheben. Im Tenor des bereits vorstehend eingehend erörterten Zweckes der gesetzlichen Normierungen über die aktorische Kaution könnte allenfalls lediglich die Bestimmung des § 57a ZPO entsprechend den inhaltlichen Vorgaben des § 57 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO dahingehend verfassungsgemäss interpretiert werden, dass auch juristische Personen zur Befreiung von der Verpflichtung des Erlages einer Prozesskostensicherheit den Nachweis über den Besitz eines der Vollstreckung zugänglichen Liegenschaftsvermögens zu erbringen hätten. In § 57 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO werde eigens das Erfordernis des Besitzes unbeweglichen Vermögens zur Befreiung von der Verpflichtung des Erlags einer aktorischen Kaution stipuliert, während § 57a ZPO ganz allgemein auf ein die mutmasslichen Prozesskosten deckendes Vermögen abstelle, ohne dessen Natur als beweglich oder unbeweglich zu definieren. Dem somit nicht weiter auslegungsbedürftigen Wortlaut des § 57 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO entsprechend erfordere die Befreiung natürlicher Personen ohne Wohnsitz in Liechtenstein von der Verpflichtung zum Erlag einer Prozesskostensicherheit den Nachweis des Besitzes eines der Vollstreckung zugänglichen Liegenschaftsvermögens. Die vom Beschwerdeführer angestellte reverse Interpretation, wonach § 57 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO im Verständnis von § 57a ZPO dahingehend auszulegen sei, dass natürliche Personen auch für den Fall des Besitzes eines der Vollstreckung zugänglichen beweglichen Vermögens vom Erlag einer Prozesskostensicherheit befreit sein sollten, stehe dagegen diametral zum eindeutigen Wortlaut ersterer Gesetzesbestimmung, konterkariere zugleich den dieser Norm immanenten Zweck und laufe offensichtlich der vom Gesetzgeber verfolgten Absicht zuwider, sodass sie schlechterdings als stossend und willkürlich zu erachten sei.
Nachdem fernerhin die Bestimmung des § 57a ZPO im gegenständlichen Verfahren nicht in Anwendung gelange beziehungsweise augenfällig nicht zu gelangen habe, und der Beschwerdeführer denklogischer Weise durch die - zu Recht eben nicht vorgenommene - Anwendung dieser Bestimmung somit auch nicht beschwert sein könne, habe freilich eine Prüfung von § 57a ZPO auf dessen allfällige Verfassungswidrigkeit im Rahmen des gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahrens zu unterbleiben. Es stehe indessen jedenfalls fest, dass die Bestimmung des § 57 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 31 Abs. 1 LV verstosse noch willkürlich erlassen worden sei.
Die Gesetzesnorm des § 57 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO stehe demnach vollumfänglich im Einklang mit den massgeblichen verfassungsrechtlichen Prinzipien. Eine Aufhebung dieser Bestimmung habe weder in einzelnen Teilen und erst recht nicht im vollen Umfang zu erfolgen.
8.3. Der Rüge der EWR-Rechtswidrigkeit der §§ 57 f. ZPO wird Folgendes entgegengehalten:
Da der vom Normenkontrollantrag des Beschwerdeführers ebenfalls erfasste § 57a ZPO im Beschwerdefall, wie schon erwähnt, nicht anwendbar sei, sei auch auf die diesbezügliche Normenkontrollrüge hinsichtlich der EWR-Rechtswidrig-keit nicht einzutreten. Zu prüfen sei insoweit nur § 57 ZPO.
Wie bereits eingehend dargetan worden sei, bezweckten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die aktorische Kaution den Schutz des Beklagten in einem Zivilprozess vor einer missbräuchlichen oder Kosten verursachenden Rechtsanmassung durch den Kläger. Durch das Rechtsinstitut der aktorischen Kaution solle der im Inland Beklagte eines Verfahrens vor der Situation bewahrt werden, das Verfahren gegen den Kläger mit Wohnsitz im Ausland zwar gewonnen zu haben, seinen berechtigten Kostenersatz indessen de facto nicht erlangen zu können, da dessen Einbringung nicht durchführbar sei (Verweis auf BuA 2009/48, 11).
In diesem Verständnis hätten die §§ 56 bis 62 ZPO und somit insbesondere auch die Bestimmung des § 57 ZPO die Funktionsfähigkeit der Zivilrechtspflege zum Ziel. Die Funktionsfähigkeit der Zivilrechtspflege stelle nun aber einen Grundsatz dar, der den Verfassungsstrukturen aller EWR-Vertragsparteien gemein sei. Es handle sich um ein notwendiges Element der Sicherung eines effektiven Zugangs zu den Gerichten, der den unverzichtbaren Teil der EWR-Rechtsordnung bilde (EFTA-Gerichtshof am 19. Juni 2003, Rs E-2/02, Technologien Bau- und Wirtschaftsberatung GmbH und BeIlona Foundation, Rz. 36).
Angesichts dessen sei die Funktionsfähigkeit der Zivilrechtspflege als ein Fall der öffentlichen Ordnung, deren Aufrechterhaltung im Allgemeininteresse liege, anzusehen. Sie stelle demnach einen legitimen Rechtfertigungsgrund für eine mittelbare Diskriminierung Angehöriger anderer EWR-Staaten gegenüber Inländern dar (Verweis auf EFTA-Gerichtshof am 22. Februar 2002, Rs E-2/01, Pucher, Rz. 32).
Mit der Bestimmung des § 57 ZPO in der geltenden Fassung sei der liechtensteinische Gesetzgeber diesen Erfordernissen unter jedem Aspekt nachgekommen.
Klägern mit Wohnsitz in anderen EWR-Mitgliedstaaten, die liechtensteinische Titel nicht vollstreckten, eine Sicherheitsleistung aufzuerlegen, sei zur Erreichung des Zieles der bezeichneten Norm, namentlich die Vollstreckbarkeit und damit das Funktionieren der Zivilrechtspflege zu sichern, jedenfalls geeignet (Verweis auf Gutachten des EFTA-Gerichtshofes vom 10. Dezember 1998, Rs E-3/98, Rainford-Towning, Rz. 35; EFTA-Gerichtshof am 22. Februar 2002, Rs E-2101, Pucher, Rz. 42). Die gesetzliche Bestimmung des § 57 ZPO und die darin niedergelegten Massnahmen seien demnach unzweifelhaft der Gewährleistung des Funktionierens der Zivilrechtspflege dienlich und erfüllten das Rechtfertigungserfordernis der Eignung.
Darüber hinaus sei mit der Regelung des § 57 ZPO in dieser Hinsicht das gelindeste Mittel zur Zielerreichung gewählt worden. Die Verpflichtung von Klägern mit Wohnsitz in EWR-Mitgliedstaaten, die liechtensteinische Titel nicht vollstreckten, eine Prozesskostensicherheitsleistung zu erlegen, gehe keineswegs über das hinaus, was zur Erreichung des Zieles unbedingt erforderlich sei. Eine weniger einschneidende Massnahme, die die Sicherung der Vollstreckbarkeit von liechtensteinischen Kostentiteln gewährleiste, sei nicht ersichtlich (Verweis auf OGH vom 9. April 2010, 10 CG.2008.189 = LES 2010, 280).
Während die vormalige Bestimmung des § 57 ZPO i. d. F. LGBI. 2007 Nr. 349 (ZPOalt) allein auf das Vorhandensein einer staatsvertraglichen Vollstreckungsübereinkunft mit dem jeweiligen Wohnsitzstaat des nicht im Inland wohnhaften Klägers abgestellt habe, werde nunmehr in Anlehnung an die österreichische Rezeptionsvorlage an die tatsächliche Vollstreckbarkeit einer liechtensteinischen Gerichtsentscheidung im Wohnsitzstaat des Klägers angeknüpft. In dieser Hinsicht werde dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit in ausreichendem Masse Rechnung getragen, da allein die Frage nach der tatsächlichen Vollstreckbarkeit und somit Betreibung von zugesprochenen Verfahrenskosten für die Entscheidung, ob eine Sicherheitsleistung für Prozesskosten zu erbringen sei oder nicht, ausschlaggebend sei. Im Gegensatz zur früheren Regelung werde die Verpflichtung eines Klägers mit Wohnsitz im Ausland zur Hinterlegung einer aktorischen Kaution demnach nicht vom rein formalen Erfordernis des Bestehens eines Vollstreckungsübereinkommens abhängig gemacht, sondern es werde unter Berücksichtigung des eigentlichen Schutzzweckes der betreffenden Norm die reale Situation berücksichtigt, daraus das konkrete Bestehen oder Nicht-Bestehen eines Schutzerfordernisses des Beklagten vor dem Hintergrund der zu bewahrenden Funktionalität der Zivilrechtspflege abgeleitet und sodann in diesem Sinne bei der Entscheidung über die Verpflichtung eines Klägers zur Leistung einer Prozesskostensicherheit berücksichtigt. Damit sei der vom Staatsgerichtshof in analoger Anwendung der Rechtsprechung des EuGH erhobenen Kritik (GE 2009, 317), die damals zur Aufhebung der §§ 56 bis 62 ZPOalt geführt habe, namentlich, dass das im Gemeinschaftsrecht festgehaltene Recht auf Gleichbehandlung nicht vom Bestehen von durch Mitgliedstaaten abgeschlossenen Verträgen abhängig gemacht werden dürfe, erfolgreich begegnet und die vormalige EWRA-Widrigkeit von § 57 ZPOalt sei korrigiert worden.
Dass nunmehr eine faktische Vollstreckbarkeit liechtensteinischer Titel im Inland jedenfalls gegeben sein werde, während eine solche im (EWR-)Ausland nicht zwingend vorliegen müsse respektive oftmals auch nicht vorliege, sei letzten Endes in der Natur der völkerrechtlichen Souveränität der Staaten begründet. Unter Zuhilfenahme von Art. 4 des EWRA nun im Ergebnis zu argumentieren, aus dieser EWR-Rechtsnorm ergebe sich eine Verpflichtung des Fürstentums Liechtenstein, spezifische bilaterale völkerrechtliche Verträge abzuschliessen oder konkreten multilateralen Abkommen beizutreten, stelle eine unzulässige Ausserachtlassung der staatlichen Souveränität des Fürstentums Liechtenstein dar. Allein aus dem Umstand, dass Liechtenstein völlig legitim und entsprechend seiner souveränen staatlichen Entscheidungsfreiheit nicht dem Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (LGVÜ) beigetreten sei, könne keineswegs gefolgert werden, dass eine zwar mittelbar diskriminierende aber aufgrund des ordre public gerechtfertigte, zweckdienliche und verhältnismässige Massnahmenregelung einen Verstoss gegen EWR-Recht darstelle.
Liechtenstein sei eben nicht verpflichtet, bi- oder multilaterale Vollstreckungsabkommen abzuschliessen, um die Vollstreckung liechtensteinischer Titel in anderen EWR-Staaten herbeizuführen. Es sei jeweils Sache desjenigen Staates, in dem der Kläger seinen gewöhnlichen Wohnsitz beziehungsweise ausreichendes Vermögen habe, durch Ermöglichung der Vollstreckbarkeit einer liechtensteinischen Entscheidung den Kläger in den Genuss der Befreiung vom Erlag einer Prozesskostensicherheit kommen zu lassen (Verweis auf OGH vom 9. April 2010, 10 CG.2008.189 = LES 2010, 280).
In diesem Kontext sei fernerhin hervorgehoben, dass der Abschluss von Vollstreckungsabkommen kein in der alleinigen Machtsphäre des Fürstentums Liechtenstein liegendes Mittel wäre, die Sicherung der Vollstreckbarkeit von liechtensteinischen Kostentiteln zu gewährleisten, da der Abschluss solcher Abkommen gerade auch vom Willen des entsprechenden potentiellen Vertragsstaates abhänge. Die nationale Gesetzgebung am Vertragsabschlusswillen anderer Völkerrechtssubjekte ausrichten zu müssen, käme hingegen eben einer vom EWRA nicht gedeckten Untergrabung der staatlichen Souveranität des Fürstentums Liechtensteins gleich. Im Lichte dessen und vor dem reellen Hintergrund, dass das EWRA von den Unterzeichnerstaaten in Anbetracht der Tatsache abgeschlossen worden sei, wonach durch dasselbe Abkommen "weder die Autonomie der Beschlussfassung noch die Befugnis zum Vertragsschluss der Parteien beschränkt" werde (Verweis auf Präambel des EWRA), erweise sich die Argumentation des Beschwerdeführers, das Fürstentum Liechtenstein sei aufgrund des EWRA dazu verbunden, Vollstreckungsabkommen mit anderen Staaten abzuschliessen, als grundsätzlich falsch.
Wenn der Beschwerdeführer sodann auf die Rechtsmeinung des österreichischen Obersten Gerichtshofes verweise, wonach es in Österreich aufgrund des allgemeinen Diskriminierungsverbotes untersagt sei, Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedstaaten zum Erlag einer Prozesskostensicherheit zu verpflichten, so sei dem zu entgegnen, dass in Österreich gänzlich andere Rechtsvoraussetzungen als in Liechtenstein vorlägen. Österreich habe einerseits das LGVÜ unterzeichnet und ratifiziert und sei andererseits als Mitgliedstaat der Europäischen Union an die EG Verordnung Nr. 44/100 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) gebunden. Bei Vergewärtigung dieser Sach- und Rechtslage und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass § 57 öZPO in Entsprechung der EU-rechtlichen Vorgaben zu interpretieren sei, liege auf der Hand, dass in Österreich die Verpflichtung von Staatsangehörigen anderer EU-Mitgliedstaaten zum Erlag einer Prozesskostensicherheit von Gesetzes wegen ausgeschlossen sei. Vor diesem Hintergrund sei in der österreichischen Kautionsregelung, die durch das LGVÜ und die EuGVVO determiniert werde, schon von Beginn an keinerlei Diskriminierung von Angehörigen anderer EU- oder EWR-Mitgliedstaaten zu erkennen, auch keine mittelbare.
Demgegenüber manifestiere sich nunmehr in der diesbezüglichen liechtensteinischen Regelung - die nicht durch das LGVÜ oder die EUGVVO geprägt sei - zugegebenermassen eine indirekte Diskriminierung; selbige sei jedoch - wie bereits eingehend erläutert worden sei - aus zwingenden Gründen des ordre public gerechtfertigt.
Im Sinne der vorstehenden Absätze werde alsdann evident, dass § 57 ZPO entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers jedenfalls nicht gegen Art. 4 EWRA verstosse, weshalb in weiterer Konsequenz die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung in der vom Obergericht durchgeführten Weise nicht zu beanstanden sei.
Zum Vorwurf des Verstosses von § 57 ZPO gegen EWRA-Grundfreiheiten sei vorwegzunehmen, dass von den Bestimmungen der Zivilprozessordnungen betreffend die Prozesskostensicherheitsleistung nicht "sämtliche" Grundfreiheiten betroffen seien, wie der Beschwerdeführer irrtümlich ausführe. Die allgemeine Bestimmung des § 57 ZPO sei gegebenenfalls zwar potentiell geeignet, sich - wenn auch nur mittelbar - auf den Austausch von Waren und Dienstleistungen innerhalb des EWR auszuwirken (Verweis auf EuGH am 26. September 1996, Rs C-43/95, Data Delecta, Rz. 15; EuGH am 20. März 1997, Rs C-323/95, Hayes, Rz. 17). Weder sei hingegen erkennbar, noch habe der Beschwerdeführer in irgendeiner Form dargelegt, inwieweit die Regelung des § 57 ZPO über die Verpflichtung eines Klägers ohne Wohnsitz in Liechtenstein zum Erlag einer Prozesskostensicherheit beschränkende Effekte auf den Personenverkehr oder aber den Kapitalverkehr haben solle. Die Kapitalverkehrsfreiheit sowie die Personenverkehrsfreiheiten seien von der Regelung des § 57 ZPO in seiner derzeit gültigen Diktion keinesfalls einer potentiellen Einschränkung unterworfen.
Dessen ungeachtet ergebe sich bereits aus den obigen Ausführungen zum - unberechtigten - Vorwurf des Verstosses von § 57 ZPO gegen Art. 4 EWRA, dass desgleichen sowohl die Warenverkehrs- als auch die Dienstleistungsverkehrsfreiheit (Art. 8 und 36 EWRA) durch die gegenständliche Gesetzesbestimmung nicht verletzt würden. Gleichwohl solle nachstehend nochmals konkret auf die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers eingegangen werden.
Zentrales Wesensmerkmal aller Grundfreiheiten des EWRA sei das Gebot der Gleichbehandlung in seiner Ausformung als Diskriminierungsverbot. Dieses Diskriminierungsverbot sei vom EuGH für alle Grundfreiheiten zu einem Beschränkungsverbot weiterentwickelt worden. Demzufolge könnten auch auf In- und Ausländer unterschiedslos anzuwendende Regelungen im Widerspruch zu den Grundfreiheiten stehen, wenn diese geeignet seien, die Ausübung einer oder mehrerer Grundfreiheiten zu unterbinden oder einzuschränken.
Der EuGH habe die Ausformung der Grundfreiheiten als Beschränkungsverbote dahingehend spezifiziert, dass nationale Massnahmen, die "die Ausübung der durch den Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten behindern oder weniger attraktiv machen können" nicht nur diskriminierungsfrei ausgestaltet, sondern "auch aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt" und verhältnismässig sein müssten (Gebhard Rz. 37; EuGH Rs C-19/92, Rz. 32).
Demnach verstiesse die gegenständliche Bestimmung des § 57 ZPO lediglich dann gegen Art. 8 und 36 EWRA, sofern es sich hierbei um eine diskriminierende im Sinne einer die Waren- respektive die Dienstleistungsverkehrsfreiheit prinzipiell zu beschränken geeignete Massnahme handeln würde, die nicht gerechtfertigt wäre oder aber als unverhältnismässig erachtet werden müsste.
Dass ein derartiger Verstoss von § 57 ZPO gegen die Grundsätze der Waren- und Dienstleistungsverkehrsfreiheit des EWRA nicht vorliege, sei nunmehr im Detail zu zeigen.
Wie bereits vorstehend dargelegt worden sei, stelle eine Regelung im Sinne des § 57 ZPO dadurch, dass die Verpflichtung zum Erlag einer Prozesskostensicherheit an die Wohnsitzeigenschaft angeknüpft werde, grundsätzlich zwar eine mittelbare Diskriminierung Angehöriger anderer EWR-Mitgliedstaaten dar. Auch könne gegebenenfalls angenommen werden, dass durch diese Bestimmung die Grundfreiheiten des Warenverkehrs und des Dienstleistungsverkehrs in ihrem spezifischen Kontext berührt würden, zumal sie dem Grunde nach geeignet seien, sich - zumindest mittelbar - beschränkend auf den Austausch von Gütern und Dienstleistungen auszuwirken (Verweis auf EuGH vom 26. September 1996, Rs C-43195, Data Delecta, Rz. 15; EuGH vom 20. März 1997, Rs C-323/95, Hayes, Rz. 17).
Nichtsdestoweniger sei diese mittelbare Diskriminierung oder potentielle Beschränkung vor dem Hintergrund der beabsichtigten Wahrung der Funktionsfähigkeit der Zivilrechtspflege als ein Fall der öffentlichen Ordnung, deren Aufrechterhaltung im Allgemeininteresse liege, zu betrachten. In dieser Hinsicht liege gegenständlichenfalls somit ein legitimer und massgeblicher Rechtfertigungsgrund für eine mittelbare Diskriminierung Angehöriger anderer EWR-Staaten gegenüber Inländern vor (neben anderen Verweis auf EFTA-Gerichtshof am 22. Februar 2002, Rs E-2/01, Pucher, Rz. 32; Rs E-10/04, Piazza, Rz. 43; OGH vom 9. April 2010, 10 CG.2008.189 = LES 2010, 280).
Demnach verbleibe lediglich die Klärung der Frage nach der Verhältnismässigkeit der in § 57 ZPO stipulierten - allenfalls zu einer Beschränkung der Waren- und Dienstleistungsverkehrsfreiheit geeigneten - Massnahme. Das Prinzip der Verhältnismässigkeit fordere hierbei, dass die gewählte Massnahme zur Erreichung des Schutzzieles geeignet sei, dass sie hierzu auch erforderlich sei - also keine weniger beschränkende, aber ebenso effektive Alternativmassnahme zur Verfügung stehe - sowie, dass die besagte Massnahme bei Abwägung des verfolgten Zieles mit dem Interesse an der Grundfreiheit angemessen sei.
Alle diese Voraussetzungen seien in casu gegeben, wie ohnedies oben bei der Erörterung der Konformität von § 57 ZPO mit Art. 4 EWRA bereits dargelegt worden sei.
§ 57 ZPO ziele darauf ab, den im Inland Beklagten eines Verfahrens davor zu bewahren, trotz eines Obsiegens im Verfahren seines berechtigten Kostenersatzes verlustig zu gehen, da dessen Einbringung nicht möglich sei (Verweis auf Bericht und Antrag der Regierung betreffend die ZPO, BuA 2009/48, 11). Bei Klägern und Rechtsmittelwerbern mit Wohnsitz in EWR-Staaten, die liechtensteinische Kostentitel nicht vollstreckten, sei in diesem Zusammenhang die Vermutung gerechtfertigt, es könnten Schwierigkeiten entstehen, das Urteil tatsächlich und rechtlich vollstrecken zu lassen (Verweis auf EuGH vom 10. Februar 1994, Rs C-398/92, Mund & Fester, Rz. 18 f.). Um dem entgegenzuwirken und die Vollstreckbarkeit von Kostenentscheidungen und damit auch das Funktionieren der Zivilrechtspflege im Sinne der Erreichung des Ziels von § 57 ZPO zu sichern, sei die Massnahme, Klägern und Rechtsmittelwerbern mit Wohnsitz in EWR-Staaten, die liechtensteinische Kostentitel nicht vollstreckten, eine Sicherheitsleistung aufzuerlegen, jedenfalls geeignet (Verweis auf Gutachten des EFTA-Gerichtshofes vom 10. Dezember 1998, Rs E-3/98, Rainford-Towning, Rz. 35; EFTA-Gerichtshof am 22. Februar 2002, Rs E-2/01, Pucher, Rz. 42).
Darüber hinaus sei die Auferlegung einer Sicherheitsleistung an den Kläger und Rechtsmittelwerber mit Wohnsitz in EWR-Staaten, die liechtensteinische Kostentitel nicht vollstreckten in jeder Hinsicht zur Zielerreichung erforderlich. Eine weniger einschneidende Massnahme, die die Sicherung der Vollstreckbarkeit liechtensteinischer Kostentitel gewährleisten würde, sei nicht ersichtlich. Keinesfalls sei Liechtenstein dazu verbunden, Staatsverträge abzuschliessen, um eine Vollstreckung liechtensteinischer Titel in anderen EWR-Staaten zu ermöglichen. Es liege allein an dem entsprechenden Staat, in dem der Kläger seinen gewöhnlichen Wohnsitz beziehungsweise ein zur Prozesskostendeckung ausreichendes Vermögen habe, durch Gestattung der Vollstreckbarkeit liechtensteinischer Entscheidungen dem Kläger die Möglichkeit zur Befreiung von der Verpflichtung des Erlags einer Prozesskostensicherheit zu verschaffen (Verweis auf OGH am 9. April 2010, 10 CG.2008.189 = LES 2010, 280).
Im Hinblick auf den sozial-politisch bestimmten Normzweck von § 57 ZPO, das Funktionieren der Zivilrechtspflege zu sichern, erscheine die Massnahme der Auferlegung einer Prozesskostensicherheit für Kläger ohne Wohnsitz in Liechtenstein, die nicht über ein der Vollstreckbarkeit zugängliches Liegenschaftsvermögen verfügten, in Gegenüberstellung mit den primär von ökonomischen Überlegungen umrahmten Interessen an der Warenverkehrsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit jedenfalls auch angemessen.
8.4. Der Willkürrüge wird Folgendes entgegengehalten:
Das Obergericht habe § 57 ZPO entsprechend seinem eindeutigen Wortlaut und im Sinne des mit dieser Bestimmung verfolgten Zieles auf den gegenständlichen Sachverhalt zu Recht und richtig angewendet. Ebenso sei § 57 ZPO für sich nicht willkürlich. Vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen liege auf der Hand, dass mit der Bestimmung des § 57 ZPO ein legitimes Ziel verfolgt werde, dessen Erreichung mit einer geeigneten Massnahme angestrebt werde, die wiederum für sich sachlich gerechtfertigt und zweckmässig erscheine. Eine krasse Ungerechtigkeit, die als Willkür zu erachten wäre, sei darin definitiv nicht zu erkennen.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung vom 19. Dezember 2011, anlässlich welcher der Staatsgerichtshof beschlossen hat, die Verfahren zu StGH 2011/104, StGH 2011/132, StGH 2011/147, StGH 2011/169, StGH 2011/170, StGH 2011/172 bis StGH 2011/175 sowie StGH 2011/177 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, die Urteile aber gesondert auszufertigen, wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 1. Juni 2011, 08 CG.2011.46-12, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt, dass der angefochtene Beschluss des Obergerichtes gegen die Garantien des EWR-Abkommens verstosse.
2.1. Der Staatsgerichtshof erachtet das EWR-Recht in langjähriger Rechtsprechung als verfassungsändernd bzw. -ergänzend, sodass auch die EWR-Rechtswidrig-keit von Gesetzen und Verordnungen beim Staatsgerichtshof geltend gemacht werden kann (StGH 1998/2, LES 1999, 169 [171, Erw. 1.4]; StGH 2010/63, Erw. 2.5). Hieran hat auch die Verfassungsrevision von 2003 (LGBl. 2003 Nr. 186) nichts geändert (StGH 2004/45, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/66, Erw. 4; StGH 2005/89, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 68 ff. mit weiteren Nachweisen). Der Staatsgerichtshof hat deshalb auf die Rüge der EWR-Rechts-widrigkeit des angefochtenen Beschlusses des Obergerichtes einzutreten.
2.2. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass das Obergericht § 57 Abs. 1 ZPO bzw. § 57a ZPO richtigerweise dahingehend EWR-rechtskonform hätte interpretieren müssen, dass davon lediglich "Personen, die im Europäischen Wirtschaftsraum keinen Wohnsitz haben" vom Kautionserfordernis erfasst seien. Die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes verstosse deshalb auch gegen das Willkürverbot und den Gleichheitssatz der Landesverfassung.
Dem ist entgegenzuhalten, dass § 57 Abs. 1 ZPO explizit Personen, die in Liechtenstein keinen Wohnsitz haben, (vorbehaltlich Abs. 2) zum Erlag einer Sicherheitsleistung verpflichtet. Auch ist aus den Gesetzesmaterialien nicht ersichtlich, dass dieser Wortlaut nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Eine verfassungskonforme Auslegung entgegen dem Wortlaut und dem Willen des Gesetzgebers ist aber nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nicht möglich (StGH 2007/103, 121 und 122, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1995/12, LES 1996, 55 [60, Erw. 5.3]). Gleiches muss natürlich für eine EWR-rechtskonforme Auslegung gelten. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann somit auch keine Rede davon sein, dass die hier angefochtene Obergerichtsentscheidung insoweit gegen das Willkürverbot oder den Gleichheitssatz verstosse.
3. Es ist deshalb im Folgenden auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung von § 57 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO wegen Verfassungs- und EWR-Rechts-widrigkeit einzugehen.
Neben dem Normenkontrollverfahren auf Antrag eines Gerichtes gibt es auch solche Normenkontrollverfahren, bei denen die Prüfung des Staatsgerichtshofes von Amts wegen im Rahmen eines Individualbeschwerdeverfahrens stattfindet (siehe Tobias Michael Wille, a. a. O., 176 m. w. N.; StGH 2010/63, Erw. 2.2; StGH 2002/84, LES 2005, 258 [258, Erw. 2.1]). Der Beschwerdeführer regt in seiner Individualbeschwerde ausdrücklich die Durchführung eines Normenkontrollverfahrens durch den Staatsgerichtshof an.
Um ein konkretes Normenkontrollverfahren handelt es sich dann, wenn eine in einem bereits anhängigen Verfahren strittige Einzelfrage, die (zwingend) zuerst als Vorfrage im Wege einer Verordnungs-, Gesetzes- oder Staatsvertragsprüfung geklärt werden muss, damit das Ausgangsverfahren entschieden werden kann (vgl. Tobias Michael Wille, a. a. O., 158 m. w. N.). Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c StGHG entscheidet der Staatsgerichtshof von Amts wegen über die Verfassungsmässigkeit von Gesetzen oder einzelner gesetzlicher Bestimmungen, wenn und soweit er ein ihm verfassungswidrig erscheinendes Gesetz oder einzelne seiner Bestimmungen in einem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden hat (Präjudizialität). Präjudizialität ist gegeben, wenn das Gericht bei Lösung einer Rechtsfrage die fragliche Norm anzuwenden hat, mithin, dass sie Voraussetzung der Entscheidung ist (StGH 2008/26+27, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/46, Erw. 2.2.3; StGH 2010/63, Erw. 2.3; vgl. auch StGH 2007/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li).
Die im Beschwerdefall dem Beschwerdeführer auferlegte aktorische Kaution stützt sich auf § 57 ZPO. Diese Norm ist somit für das vorliegende Verfahren präjudiziell. Die Voraussetzungen für die Überprüfung der Verfassungs- bzw. EWR-Rechtskonformität von § 57 ZPO sind deshalb gegeben.
4. Es ist zunächst die EWR-Rechtskonformität dieser ZPO-Bestimmung zu prüfen.
4.1. Während der Staatsgerichtshof noch in den Entscheidungen zu StGH 1997/31, StGH 2002/37 (LES 2005, 145) und StGH 2002/52 die Auffassung vertreten hatte, dass die damals geltende ZPO-Regelung der aktorischen Kaution EWR-rechtskonform sei, ist er in der Entscheidung zu StGH 2006/94 von dieser Auffassung abgewichen und hat die damalige ZPO-Regelung als EWR-rechts- und somit als verfassungswidrig aufgehoben. Der Staatsgerichtshof argumentierte, dass die damalige Kautionsregelung der §§ 56 ff. ZPOalt eine indirekte Diskriminierung von EWR-Ausländern darstelle, welche sich jedenfalls nicht mit dem Fehlen von zwischenstaatlichen Vollstreckungsabkommen rechtfertigen lasse (StGH 2006/94, Erw. 2.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
In der Folge schuf der Gesetzgeber mit der ZPO-Novelle LGBl. 2009 Nr. 206 eine neue Kautionsregelung, welche aber vom Obergericht dem EFTA-Gerichtshof gemäss Art. 34 EWRA zur Prüfung vorgelegt wurde.
In seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2010 hat der EFTA-Gerichtshof zu E-5/10 (LES 2010, 5 mit Kommentar von Manfred Walser; siehe hierzu auch Philipp Lennert/Daniel Heilmann, Die Auslegung der aktorischen Kaution im Lichte des Allgemeinen Europäischen Diskriminierungsverbotes in Art. 4 des Abkommens zum Europäischen Wirtschaftsraum: Besprechung Urteil des EFTA-Gerichtshofes vom 17. Dezember 2010, Rechtssache E-5/10, LJZ 2011, 25 ff. sowie Christian Kohler, Liechtenstein, cautio iudicatum solvi und Lugano-Übereinkommen: No End of a Lesson?, Jus & News 2/2011, 153 ff.) die neuen liechtensteinischen Bestimmungen betreffend Sicherheitsleistung für Prozesskosten gemäss den §§ 57 ff. ZPO als grundsätzlich mit dem EWR-Recht vereinbar befunden. Er hat insbesondere ausgeführt, dass eine nationale verfahrensrechtliche Vorschrift, nach der gebietsfremde Kläger in Zivilrechtsstreitigkeiten Prozesskostensicherheiten erlegen müssen, während gebietsansässige Kläger dazu nicht verpflichtet sind, aus Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sei, wenn dies sowohl erforderlich als auch verhältnismässig sei. Es sei Sache des nationalen Gerichtes, im Einzelfall festzustellen, ob die Voraussetzungen für eine Rechtfertigung der Diskriminierung gegeben seien.
Aufgrund der erwähnten Entscheidung des EFTA-Gerichtshofes erweisen sich die neuen ZPO-Bestimmungen betreffend Sicherheitsleistungen für Prozesskosten und insbesondere auch § 57 ZPO als EWR-rechtskonform (so auch schon StGH 2010/20, Erw. 2.3.1 f.; vgl. auch Wilhelm Ungerank, Entsprechen die nunmehrigen Bestimmungen der ZPO betreffend die Sicherheitsleistung für Prozesskosten dem EWR-Recht?, LJZ 2010, 32 ff.). In der Entscheidung zu StGH 2010/63, Erw. 3.1 f. hat der Staatsgerichtshof zudem die Kautionsregelung betreffend juristische Personen gemäss § 57a ZPO ebenfalls gestützt auf die erwähnte Entscheidung des EFTA-Gerichtshofes als EWR-rechtskonform qualifiziert.
Der Staatsgerichtshof sieht auch im Beschwerdefall keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Hierzu ist auch Folgendes zu beachten:
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes darf EWR-Recht zwar nicht gegen "Grundprinzipien und Kerngehalte der Grundrechte der Landesverfassung verstossen" (siehe etwa StGH 2008/36, Erw. 2.1). Hiervon abgesehen überprüft der Staatsgerichtshof EWR-Recht bzw. sich direkt darauf stützendes Landesrecht in aller Regel nicht auf seine Verfassungsmässigkeit, da dies zumindest implizit im Widerspruch insbesondere zu Art. 7 EWRA stünde, wonach das EWR-Recht für die Vertragsparteien verbindlicher Teil des innerstaatlichen Rechts ist oder in solches umgesetzt werden muss. Zudem verpflichteten sich die EFTA-Staaten im Protokoll 35 zum EWR-Abkommen, für alle Fälle möglicher Konflikte zwischen EWR-Bestimmungen und innerstaatlichem Recht nötigenfalls eine gesetzliche Bestimmung des Inhalts einzuführen, dass in diesen Fällen die EWR-Bestimmungen vorgehen. Obwohl mit dem EWR-Abkommen im Gegensatz zu den Europäischen Gemeinschaften keine supranationale Gemeinschaft begründet wurde, setzt der vom EWR-Abkommen bezweckte homogene Wirtschaftsraum (Präambel, Abs. 4) die einheitliche Durchsetzung des EWR-Rechts in den Vertragsstaaten voraus (StGH 1998/61, LES 2001, 126 [130 f., Erw. 3.1]).
Der Vorrang des EWR-Rechts beinhaltet nun aber zwangsläufig nicht nur den Vorrang des positiv normierten EWR-Rechts, sondern auch von dessen Auslegung durch den EFTA-Gerichtshof. Demnach hat der Staatsgerichtshof konsequenterweise in der Regel auch die Verfassungskonformität der Rechtsprechung des EFTA-Gerichtshofes nicht zu überprüfen.
Nun ist zwar die zur Frage der EWR-Rechtskonformität der Regelung der aktorischen Kaution gemäss §§ 57 ff. ZPO ergangene Entscheidung des EFTA-Gerichtshofes zu E-5/10 in der Literatur auf Kritik gestossen (siehe etwa Philipp Lennert/Daniel Heilmann, a. a. O., 26 ff.; Christian Kohler, a. a. O., 156 ff.). Indessen ist für den Staatsgerichtshof jedenfalls nicht ersichtlich, dass diese Entscheidung geradezu gegen Grundprinzipien und Kerngehalte der Grundrechte der Landesverfassung im Sinne der erwähnten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes verstossen könnte; solches wird auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.
Aufgrund dieser Erwägungen ist auf die Beschwerdeausführungen zur Frage der EWR-Rechtskonformität der ZPO-Regelung der aktorischen Kaution nicht weiter einzugehen.
4.2. Anzumerken ist, dass der EFTA-Gerichtshof in der erwähnten Entscheidung E-5/10 ausgeführt hat, dass die Anwendung der neuen ZPO-Kautionsregelung im konkreten Fall unzulässig wäre, wenn die Schwierigkeiten, mit denen obsiegende Beklagte mit Wohnsitz in Liechtenstein bei der Einbringlichmachung ihrer Kostenforderung konfrontiert sind, schwerer wiegen würden als das Interesse der Angehörigen anderer EWR-Staaten daran, Klageverfahren in Liechtenstein einleiten zu können (Rz. 49). Dabei würde insbesondere die "Auferlegung einer Sicherheit, deren Höhe zu den zu erwartenden Kosten des Beklagten ausser Verhältnis steht oder unangemessen hoch ist oder die binnen einer sehr kurzen Frist erlegt werden müsste, ... eine unverhältnismässige Benachteiligung bedeuten" (Rz. 50).
Es ist nicht vorgebracht worden und es ist auch nicht ersichtlich, dass im Beschwerdefall etwa die Kaution übermässig hoch festgesetzt oder deren Auferlegung aus anderen spezifisch fallbezogenen Gründen unverhältnismässig wäre. Somit erweist sich die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes auch in dieser Hinsicht als EWR-rechtskonform und als willkürfrei.
4.3. Der Staatsgerichtshof sieht auch keinen Anlass, die Frage der EWR-Rechts-konformität von § 57 ZPO seinerseits (erneut) dem EFTA-Gerichtshof vorzulegen, zumal der Beschwerdefall ähnlich gelagert ist wie derjenige, der der EFTA-Gerichtshofentscheidung E-5/10 zugrunde lag.
5. Es ist weiter zu prüfen, ob § 57 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO verfassungskonform ist. Der Beschwerdeführer rügt, diese Regelung verstosse gegen den Gleichheitssatz von Art. 31 Abs. 1 LV.
5.1. Der allgemeine Gleichheitssatz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV verbietet die unterschiedliche Behandlung gleicher tatsächlicher Situationen oder die Gleichbehandlung wesentlich differierender Sachverhalte (StGH 2009/3, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2002/20, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
Im Rahmen der hier relevanten Gesetzesüberprüfung auferlegt sich der Staatsgerichtshof aus Gründen der Demokratie und Gewaltenteilung in der Regel grosse Zurückhaltung. Dem Gesetzgeber kommt dabei eine Entscheidungsprärogative zu. Demokratie und Rechtsstaat geben ihm die Kompetenz, die verfassungsrechtlichen Grundentscheidungen und Zielsetzungen umzusetzen. Ihm ist es in erster Linie anvertraut, Grundrechtskonflikte auszugleichen, und zwar nach eigenen Zielvorgaben. Der Staatsgerichtshof greift nur ein, wenn der Gesetzgeber den Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit verlässt und Grundrechte verletzt. Eine andere Vorgehensweise würde die Kontrollfunktion des Staatsgerichtshofes als Hüter der Verfassung in Richtung von Rechtsgestaltung, die dem Gesetzgeber vorbehalten ist, verschieben (StGH 2007/118, LES 2009, 1 [4, Erw. 3] mit zahlreichen Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen; vgl. auch StGH 2003/75, LES 2006, 86 [89, Erw. 2.4]; siehe auch Jutta Limbach, Standort der Verfassungsgerichtsbarkeit in der Demokratie, LJZ 1997, 1, insbes. 9).
Eine entsprechende verfassungsgerichtliche Zurückhaltung rechtfertigt sich umso mehr, wenn eine gesetzliche Regelung nicht im Lichte eines spezifischen Grundrechts, sondern des gegenüber diesen subsidiären Willkürverbots bzw., wie im Beschwerdefall, des Gleichheitssatzes zu überprüfen ist (siehe StGH 2008/131, Erw. 4.1; StGH 1998/2, LES 158 [162 f., Erw. 4.1]). Nach ständiger Rechtsprechung fällt dabei nämlich der allgemeine Gleichheitssatz von Art. 31 Abs. 1 LV mit dem Willkürverbot zusammen (StGH 2008/126, Erw. 2.1; StGH 2004/5, Erw. 4.1; StGH 2003/98, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5, Erw. 4.1]; vgl. indessen zur strengen Normenkontrolle im Lichte des Geschlechtergleichbehandlungsgebots gemäss Art. 31 Abs. 2 LV etwa StGH 1997/41, Erw. 3.3; StGH 1996/36, LES 1997, 211 [215]). Demnach ist die Prüfung einer Gesetzesnorm im Lichte des allgemeinen Gleichheitssatzes in der Regel darauf zu beschränken, ob der Gesetzgeber gleich zu behandelnde Sachverhalte bzw. Personengruppen ohne einen vertretbaren Grund und somit eben in willkürlicher Weise ungleich behandelt (StGH 1997/14, LES 1998, 264 [267, Erw. 2]; StGH 2003/98, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li])
5.2. Der Beschwerdeführer rügt konkret, dass die gesetzliche Kautionsregelung natürliche gegenüber juristischen Personen rechtsungleich behandle.
Gemäss § 57 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO setzt die Befreiung einer natürlichen Person von der Kautionspflicht den Nachweis von unbeweglichem Vermögen bzw. bücherlich gesicherten Forderungen voraus, während bei einer juristischen Person gemäss § 57a ZPO auch der Nachweis beweglichen Vermögens genügt, in welches vollstreckt werden kann. Der Beschwerdeführer sieht keinen sachlichen Grund, weshalb bei natürlichen anders als bei juristischen Personen eine Befreiung von der Kautionspflicht nur bei der Möglichkeit der Vollstreckung in unbewegliches Vermögen zulässig ist.
Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, wird diese unterschiedliche Regelung für natürliche und juristische Personen im betreffenden Bericht und Antrag 48/2009 nicht erläutert. Indessen ist zu beachten, dass dem Gesetzgeber, wie erwähnt, gerade im Lichte des Willkürverbots bzw. des Gleichheitssatzes ein grosser Entscheidungsspielraum zukommt. Insbesondere ist hierbei nicht zu prüfen, ob eine vom Gesetzgeber gewählte Lösung sinnvoll ist, solange sie sich im Lichte des hier allein anwendbaren Willkürrasters eben nicht als geradezu unhaltbar und stossend erweist (vgl. StGH 2004/5, Erw. 4.1; StGH 1998/2, LES 1999, 158 [162 f., Erw. 4.1]).
In Bezug auf die hier relevante unterschiedliche Behandlung von natürlichen und juristischen Personen hat es der Staatsgerichtshof zudem als verfassungskonform erachtet, dass im Grundsatz nur natürliche, nicht aber juristische Personen Anspruch auf Verfahrenshilfe haben (so schon StGH 1992/12, LES 1993, 84 [86 Erw. 3.1 ff.]; siehe hierzu Tobias Michael Wille, a. a. O., 311; neuerdings StGH 2009/3, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch StGH 2010/63, Erw. 4.2 ff.). Umgekehrt erscheint es dann aber auch vertretbar, für juristische Personen weniger strenge Voraussetzungen für die Befreiung von der aktorischen Kaution als bei natürlichen Personen vorzusehen, zumal juristische Personen auch weniger häufig über Grundeigentum verfügen als natürliche Personen. So ist in Liechtenstein die Möglichkeit zum Erwerb von Grundeigentum für juristische Personen gegenüber natürlichen Personen stark eingeschränkt (siehe Art. 6 Abs. 1 des Grundverkehrsgesetzes LGBl. 1993 Nr. 49 i. d. g. F.). Jedenfalls hat der Gesetzgeber nach Auffassung des Staatsgerichtshofes mit dieser Differenzierung zwischen natürlichen und juristischen Personen seinen, wie mehrfach erwähnt, grossen Spielraum im Lichte des Gleichheitssatzes bzw. des Willkürverbots nicht überschritten.
6. Aufgrund all dieser Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
7. Im Kostenspruch waren der Beschwerdegegnerin die richtig verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen.
Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 21. Juli 2011 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Betrage von CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG) zusammen. Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss inzwischen ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind dem Beschwerdeführer nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.