StGHG Art. 15 Abs. 1
Der Staatsgerichtshof hat in verschiedenen Urteilen die bloss teilweise Anfechtung von letztinstanzlichen Entscheidungen beim Staatsgerichtshof als im Lichte des Enderledigungskriteriums von Art. 15 Abs.1 StGHG zulässig qualifiziert. Den Präzedenzfällen ist gemeinsam, dass über den jeweiligen Gegenstand der Individualbeschwerde vom Staatsgerichtshof später nicht mehr hätte entschieden werden können, da dieser Bereich von der letztinstanzlichen Entscheidung im zweiten Verfahrensgang ausgeklammert blieb. Kann der Staatsgerichtshof aber die im zweiten Verfahrensgang gefällte Entscheidung wegen einer im ersten Verfahrensgang erfolgten Grundrechtsverletzung immer noch aufheben, ist der angefochtene Beschluss nicht als enderledigend zu qualifizieren.
StGH 2011/105
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 15. Mai 2012, an welcher teilnahmen: Stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch als Vorsitzender; Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger sowie lic. iur. Siegbert Lampert als Richter; Dr. Peter Schierscher und Prof. Dr. Benjamin Schindler als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Dr. Christian F. Zangerle Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerin: K B.V.
vertreten durch:
Dr. Friedrich Wohlmacher Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 10. Juni 2011, 02CG.2008.131-58(OGH.2010.268)
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00; vom Staatsgerichtshof auf CHF 100'00.00 heraufgesetzt)
beschlossen:
1. Die Individualbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'494.80 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'615.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit der am 13. Mai 2008 beim Landgericht eingelangten Klage forderte die nunmehrige Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer die Bezahlung von CHF 91'617.35 s. A. aus dem Titel des Schadenersatzes und die Feststellung, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin für jeden Schaden ersatzpflichtig sei, der der Beschwerdegegnerin aus der Nutzung der von der Firma L Ltd., gehaltenen und beim liechtensteinischen Markenregister unter der Nr. 9916 hinterlegten Marke "F" erwächst.
2. Das Landgericht wies mit Urteil vom 7. Januar 2009 (ON 22) die Klage zur Gänze ab.
3. Der gegen dieses Urteil des Landgerichtes (ON 22) erhobenen Berufung der Beschwerdegegnerin gab das Obergericht mit Urteil vom 26. August 2010 (ON 33) keine Folge.
4. Gegen das Urteil des Obergerichtes (ON 33) erhob die Beschwerdegegnerin Revision an den Obersten Gerichtshof wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragte primär, der Oberste Gerichtshof wolle der Revision Folge geben und das angefochtene Urteil dahin abändern, dass dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde.
5. Mit Beschluss vom 10. Juni 2011 (ON 58) hob der Oberste Gerichtshof das Urteil des Obergerichtes auf und verwies die Rechtsache zur Ergänzung der Verhandlung und neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes an das Landgericht zurück.
Im fortgesetzten Verfahren muss das Landgericht gemäss Auftrag des Obersten Gerichtshofes noch die Frage klären, ob ein gleich grosser, wenn nicht höherer Schaden eingetreten wäre, wenn der Berufungswerber die Löschungsklage gegen den tatsächlichen Markeninhaber, die Firma M, gerichtet hätte, und die Beschwerdegegnerin in diesem Prozess unterlegen wäre. Bei diesem Vorbringen gehe es um den als Haftungsausschluss anerkannten Einwand des rechtmässigen Alternativverhaltens. Es sei daher erforderlich, als Vorfrage die Erfolgsaussichten des fiktiven Markenstreits der Beschwerdegegnerin gegen die Firma M zu beurteilen. Hätte die Beschwerdegegnerin in diesem Streit obsiegt, würde der Beschwerdeführer für die der Beschwerdegegnerin im Rechtstreit 03 CG.2002.22 erwachsenen Kosten haften, soweit diese zur Rechtsverfolgung erforderlich waren und für alle zukünftigen Schäden. Wäre die Beschwerdegegnerin hingegen im Markenprozess unterlegen, könne sie mit ihrem Ersatzbegehren nur dann und insoweit durchdringen, als die Kosten der Beschwerdegegnerin im Rechtsstreit 03 CG.2002.22 die Kosten im fiktiven Rechtsstreit gegen die Firma M übersteigen. Das Erstgericht werde daher den Einwand des rechtmässigen Alternativverhaltens mit den Parteien zu erörtern und sie allenfalls anzuleiten haben, ihr Tatsachenvorbringen zu ergänzen. Deshalb sei das angefochtene Urteil aufzuheben und zur Ergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen (vgl. Seite 20 f. des angefochtenen Hochheitsaktes).
6. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 58) hat nunmehr der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19. Juli 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Individualbeschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss (ON 58) in seinen verfassungsmässig un durch die EMRK gewährleisteten Recht verletzt wurde; deshalb diesen Beschluss aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an des Obersten Gerichtshof unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zurückverweisen. Mit seiner Individualbeschwerde hat der Beschwerdeführer auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. auf Erlass vorsorglicher Massnahmen verbunden.
Zur Zulässigkeit der Individualbeschwerde bringt der Beschwerdeführer u. a. vor:
Gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes sei, soweit es um die bindende Rechtsansicht im Zusammenhang mit der Bejahung der Verletzung der Sorgfaltspflicht auf Seiten des Beschwerdeführers gehe, kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig. Insofern sei die bekämpfte Entscheidung - ungeachtet des Umstandes, dass es sich dabei um einen Aufhebungsbeschluss handle - enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG. Während zwar im Allgemeinen bei Zurückverweisungsentscheidungen der ordentlichen letzten Instanz an eine Unterinstanz im ersten Verfahrensgang ergangene Grundrechtsverletzungen auch noch mit der im zweiten Verfahrensgang ergehenden Endentscheidung vor dem Staatsgerichtshof angefochten und von diesem gegebenenfalls behoben werden können, treffe dies bei einer Zurückverweisungsentscheidung, die eine Überbindung der Rechtsansicht an die Unterinstanzen vorsähen, nicht zu. Somit komme Zurückverweisungsentscheidungen mit Überbindung der Rechtsansicht nicht nur faktisch, sondern auch rechtlich - was das Hauptthema: also im konkreten Falle die Frage des Vorliegens einer Sorgfaltsverletzung angehe - die Bedeutung einer letztinstanzlichen und einer enderledigenden Entscheidung zu. Die Verweigerung der Anfechtbarkeit einer solchen Entscheidung liefe auf eine Verletzung des Beschwerderechts hinaus, weil die Frage der Verletzung der Sorgfaltspflicht nicht mehr mit der Endentscheidung über den im zweiten Verfahrensgang zu beurteilenden Einwand des Beschwerdeführers des rechtmässigen Alternativverhaltens und die Frage des Vorliegens eines Schadens und dessen vermeintliche Höhe nicht mehr angefochten werden könnte.
Gegenstand der vorliegenden Individualbeschwerde sei somit die unrichtige Lösung der Frage, ob der Beschwerdeführer bzw. seine ehemalige Mitarbeiterin seine Sorgfaltspflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin verletzt habe und ob er daher gemäss § 1299 ABGB dafür (dem Grunde nach) haftbar sei. Hinsichtlich dieser Frage habe der Oberste Gerichtshof mit der bekämpften Entscheidung in Folge der Überbindung seiner Rechtsansicht an die unteren Instanzen eine Endentscheidung getroffen, die in einem gesonderten Instanzenzug nicht mehr überprüfbar sei. Die bekämpfte Entscheidung sei zwar verfahrenstechnisch als "Zwischenentscheid" in Bezug auf die noch zu klärenden offenen Fragen aufzufassen, jedoch materiell-rechtlich hinsichtlich der Frage der grundsätzlichen Haftung des Beschwerdeführers in Folge Bejahung einer Sorgfaltspflichtverletzung gemäss § 1299 ABGB eine Endentscheidung und damit enderledigend. Das aus der Bindung an die mit der vorliegenden Individualbeschwerde bekämpfte Rechtansicht fortgesetzte Verfahren sei ein von der bereits erfolgten Sachentscheidung, mit der das Vorliegen einer Sorgfaltspflichtverletzung seitens der ehemaligen Mitarbeiterin des Beschwerdeführers bejaht werden könne, getrenntes Verfahren, bei dem andere Themen zu beurteilen seien.
7. Die Beschwerdegegnerin erstattete am 21. August 2011 eine Gegenäusserung und brachte darin, soweit entscheidungsrelevant, Folgendes vor:
7.1. Zunächst bemängelte sie den Streitwert des gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahrens und beantragte, diesen mit CHF 100'000.00 festzusetzen. Begründet wurde dies damit, dass der Streitwert im Verfahren 02 CG.2008.131 rund CHF 91'500.00 (Leistungsbegehren) betrage und das Feststellungsbegehren mindestens mit CHF 20'000.00 zu bewerten sei.
7.2. Unter Punkt III führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Individualbeschwerde unzulässig sei, weil sie sich gegen einen nicht enderledigenden Beschluss des Obersten Gerichtshofes - in concreto gegen einen Zurückverweisungsbeschluss - richte. Somit sei die Sachentscheidungsvoraussetzung der Enderledigung nach Art. 15 Abs. 1 StGHG nicht erfüllt. Die Individualbeschwerde sei daher zurückzuweisen.
8. Mit Schreiben vom 8. August 2011 verzichtete der Oberste Gerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
9. Mit Beschluss des stellvertretenden Präsidenten des Staatsgerichtshofes vom 9. August 2011 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung Folge gegeben.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat zunächst von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen, ansonsten sie gemäss Art. 43 StGHG mit Beschluss zurückzuweisen ist (siehe Tobias Michael Wille, liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd.43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtssprechungsnachweisen).
1.1. Die vorliegende Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 10. Juni 2011, 02 CG.2008.131-58, ist frist- und formgerecht eingebracht worden. Der Beschluss ist auch letztinstanzlich. Doch fragt es sich, ob es sich bei dieser Entscheidung auch um eine enderledigende Entscheidung gemäss dem Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 StGHG handelt.
1.2. Der Staatsgerichtshof legt das mit der StGHG-Novelle LGBl. 2004 Nr. 32 eingeführte Eintretenskriterium der Enderledigung im Interesse eines intakten Grundrechtsschutzes in ständiger Rechtsprechung eng aus.
Danach ist bei der Prüfung des Enderledigungskriteriums bei letztinstanzlichen Entscheidungen, welche nicht in der Hauptsache ergangen sind, entscheidend, ob die gerügte Grundrechtsverletzung auch noch im zweiten Verfahrensgang behoben werden kann. Gegebenenfalls ist nur die letztere enderledigend (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; StGH 2010/86, Erw. 1.2; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
1.3. Der Staatsgerichtshof hat in verschiedenen Urteilen die bloss teilweise Anfechtung von letztinstanzlichen Entscheidungen beim Staatsgerichtshof als im Lichte des Enderledigungskriteriums von Art. 15 Abs.1 StGHG zulässig qualifiziert. So lag dem Urteil des Staatsgerichtshofes zu StGH 2005/84 (im Internet abrufbar unter www.stgh.li) eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zugrunde, in welcher der Oberste Gerichtshof definitiv über einen Teil des Klagebegehrens entschieden hatte. Hinsichtlich des restlichen Klagebegehrens war die Rechtssache vom Obersten Gerichtshof zur weiteren Klärung des Sachverhalts an das Obergericht zurückverwiesen worden. Dem Beschwerdefall zu StGH 2004/82 lag eine Zurückverweisungsentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde, welche aber einen für das bisherige Verfahren definitiven Kostenspruch enthielt. Der Staatsgerichtshof erachtete die Anfechtung des Kostenspruchs mittels Individualbeschwerde als zulässig.
Beiden Präzedenzfällen ist gemeinsam, dass über den jeweiligen Gegenstand der Individualbeschwerde vom Staatsgerichtshof später nicht mehr hätte entschieden werden können, da dieser Bereich von der letztinstanzlichen Entscheidung im zweiten Verfahrensgang ausgeklammert blieb. Im Beschwerdefall wurde jedoch nur dem Grunde nach über die Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers entschieden. Im zweiten Verfahrensgang wird noch über die vom Beschwerdeführer erhobene Einrede des rechtmässigen Alternativverhaltens, somit über eine vom Beschwerdeführer erhobene anspruchsvernichtende Tatsachenbehauptung (vgl. Seite 4, Punkt 5 der Sachverhaltsdarstellung), befunden und somit bleibt die Schadenersatzforderung insgesamt weiterhin Verfahrensgegenstand. Der Staatsgerichtshof hat deshalb die Möglichkeit, durch die Aufhebung der letztinstanzlichen Entscheidung im zweiten Verfahrensgang auch allfällige im ersten Verfahrensgang erfolgte Grundrechtsverletzungen zu beheben. Während sich das Verfahren in den Präzedenzfällen gewissermassen durch einen "vertikalen" Schnitt in zwei Teile trennen liess, welche im weiteren Verfahrensverlauf miteinander keinerlei Berührungspunkte mehr hatten, erfolgt im Beschwerdefall eine "horizontale" Teilung des Verfahrens: Der zweite Verfahrensgang baut auf dem Ergebnis des ersten Verfahrensgangs auf und die beiden Bereiche bleiben insoweit miteinander verbunden.
Da der Staatsgerichtshof somit die im zweiten Verfahrensgang gefällte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes wegen einer im ersten Verfahrensgang erfolgten Grundrechtsverletzung immer noch aufheben kann (vgl. StGH 2011/91, Erw. 1.3; StGH 2010/86, Erw. 1.3 und StGH 2006/14, Erw. 1.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]), ist der angefochtene Beschluss nicht als enderledigend zu qualifizieren.
1.4. Aufgrund dieser Erwägungen war die vorliegende Individualbeschwerde ohne materielle Behandlung mangels Erfüllung des Enderledigungskriteriums spruchgemäss zurückzuweisen.
2. Im Kostenspruch war der Streitwert entsprechend der Bemängelung der Beschwerdegegnerin auf CHF 100'000.00 heraufzusetzen (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 3 Abs. 3 GOG), da es keinen Grund gibt, vom Streitwert des vorangegangenen Zivilrechtsstreits abzuweichen und der Maximalstreitwert für das Verfahrens vor dem Staatsgerichtshof CHF 100'000.00 beträgt (siehe zu dieser Praxis Tobias Michael Wille, a. a. O., 676 ff. mit Rechtsprechungsnachweisen).
Somit waren der Beschwerdegegnerin die von ihr verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen; dies mit Ausnahme der geltend gemachten halben Entscheidungsgebühr, da diese der obsiegenden Partei im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht auferlegt wird (vgl. StGH 2008/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
Gemäss dem heraufgesetzten Streitwert ist die geleistete Eingabegebühr von CHF 85.00 auf CHF 170.00 zu erhöhen. Die gegenständliche Beschlussgebühr beläuft sich auf CHF 850.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1, 3 und Abs. 5 GGG) und die Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 9. August 2011 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auf CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG). Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem die Individualbeschwerde zurückgewiesen wird, sind dem Beschwerdeführer nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen. Somit betragen die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtsgebühren CHF 1'615.00.