Art. 32 Abs. 1 LV
Im Lichte des Rechtshilfeprinzips des „maximalen Entgegenkommens“ ist es unverzichtbar, dass an die Gewährung der Rechtshilfe geknüpfte Bedingungen und Auflagen strikt durchzusetzen und Zuwiderhandlungen konsequent mit der Verweigerung der Rechtshilfe zu sanktionieren sind. Auch wenn gerade für Liechtenstein als Kleinstaat eine enge internationale Kooperation existentiell ist, so bedeutet das eben nicht, dass ein Missbrauch dieser Kooperationsbereitschaft im konkreten Fall nicht ausnahmsweise mit der Verweigerung der zwischenstaatlichen Unterstützung quittiert werden dürfte. Dies heisst allerdings nicht, dass damit gegenüber dem ersuchenden Staat der Vertrauensgrundsatz auch in zukünftigen Rechtshilfefällen keine Anwendung zu finden hätte.
StGH 2011/106
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 26. September 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Advocatur Sprenger & Partner AG 9495 Triesen
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 10. Juni 2011, 11RS2008.202-114
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 10. Juni 2011, 11 RS.2008.202-114, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 1'702.85 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1. In der Rechtshilfesache zu 11 RS.2008.202 entschied das Landgericht mit Beschlüssen vom 17. November 2008 (ON 11) und vom 27. Januar 2009 (ON 21), bei der X Bank, Kontounterlagen der K Int. LLC und L LLC sicherzustellen und an die ersuchende Behörde zu übersenden. Diesen Beschlüssen lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Bei der tschechischen Polizei, Dezernat der Bekämpfung der Korruption und Finanzkriminalität, behänge ein Strafverfahren gegen B wegen des oben rubrizierten Straftatbestandes. Im Rahmen dieses Strafverfahrens ersuche die Oberstaatsanwaltschaft Prag um die im Spruch genannte Rechtshilfe.
"Die Straftat soll der Beschuldigte B wie folgt begangen haben. Er soll an das Ausland auf nachstehend dargestellte Art und Weise das Vermögen des Schuldners - der Gesellschaft M s.r.o. (GmbH), mit Firmensitz in der Gemeinde X, X Str. XX Kreis Prag-West, Tschechische Republik, Identifikationsnummer 272 XX XXX (im Weiteren nur Gesellschaft M) veräussert, bzw. übertragen haben und dadurch soll er die Befriedigung des Gläubigers - der Tschechischen Republik, vertreten durch Finanzamt für Y - zäpad (West) - wegen Forderung der Tschechischen Republik an die Gesellschaft M in einer Gesamtsumme per 230.224.824,- tsch. Kr (in Umrechnungskurs etwa 9.435.000,- USD) vereitelt haben. Der Forderung liegt die Schuld der Gesellschaft M für unbezahlte Mehrwertsteuer zugrunde. Um den unerlaubten Ursprung und Auffinden auf diese Weise erlangten Geldes zu verschleiern, handelte er wie folgt: er hat am 15.08.2005 in Prag in seiner Eigenschaft als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft M, mit dem Vorsatz, den Gläubiger der Gesellschaft M zu schädigen, mit der Gesellschaft K International LLC mit Sitz in XXX Street, 3rd Floor, Albany, NY 122XX, USA (im weiteren nur K) einen simulierten/fingierten Kaufvertrag über Lieferung der Erdölprodukte in der Zeitspanne vom 01.12.2005 bis zu dem 30.09.2006 in einer Gesamtmenge von 50 Mio. Liter von Benzin und 50 Mio. Liter von Diesel unterzeichnet. Laut Hinweis des Beschuldigten B überwies die Gesellschaft M auf weiterhin genanntes Konto der Gesellschaft K am 09.09.2005 einen Betrag von 850.000,- USD, am 29.09.2005 einen Betrag von 1.250.000,- USD, am 31.10.2005 einen Betrag von 778.000,- USD, am 15.11.2005 einen Betrag von 800.000,- USD und am 22.02.2006 einen Betrag von 21.724.005,92 tsch. Kr - in Umrechnungskurs etwa 905.000,- USD. Diese Beträge sollten als Anzahlungen für die Lieferung der Treibstoffe dienen. In der Tat wusste jedoch der Beschuldigte, dass es zu keinem Geschäft kommt, und dass dem Verkäufer - der Gesellschaft K - diese Ware nicht zur Verfügung steht. Die Gesellschaft M bezahlte zwei erste Raten, die dritte Rate bezahlte sie nur zu einem Teil, weil sie bis zum 30.10.2005 nur einen Betrag von 788.000,- USD überwies, obwohl sie an ihrem Bankkonto genug Geld hatte, um die ganze Summe zu bezahlen. Am 01.12.2005 geriet die Gesellschaft M in Verzug mit der Bezahlung eines Betrages in Höhe von 1.112.000,- USD. Mit einem Schreiben vom 06.12.2005 erklärte die Gesellschaft K ihren Rücktritt vom Vertrag und machte unverzüglich eine Konventionalstrafe geltend. Im Vertrag waren für die M als den künftigen Käufer absolut unvorteilhafte Bedingungen verankert. Der Käufer verpflichtete sich im Wesentlichen, ohne jede Garantie, im Voraus eine Anzahlung für jede monatliche Lieferung auf das Konto des Verkäufers, Kto.-Nr. LIXXXXXXXXXXXXX6 50013, geführt bei der X Bank, Liechtenstein, zu leisten. Das Konto wurde gerade für diesen Zweck eröffnet. Für den Fall, dass der Käufer in Verzug mit Zahlungen kommt, wurde im Vertrag eine Konventionalstrafe in Höhe der bezahlten Anzahlungen vereinbart.
Der Beschuldigte soll, seiner eigenen Einlassung nach, weder die Existenz der Gesellschaft K, noch die Identität der Personen, die diese Gesellschaft angeblich vertraten und die für die Gesellschaft angeblich handelten und den Vertrag unterzeichneten, gar nicht nachgeprüft haben. Dem Inhalt des obigen Scheinvertrages ist jedoch zu entnehmen, dass für den Fall, dass die Gesellschaft K ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, sie mit keiner Sanktion rechnen müsste. Die Verpflichtung der Gesellschaft K war gar nicht gesichert.
Der Beschuldigte hat durch obig dargestellte Tat in der Zeitspanne vom 15.08.2005 bis zum 22.02.2006 absichtlich einen Bestandteil des Vermögens der Gesellschaft M in einem Wert von 111.858.553,- tsch. Kr (in Umrechnungskurs etwa 4.583.000,- USD) beiseite geschafft, mit dem Ziel und in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln.
Weiterhin hat die Polizei ermittelt, dass die Gesellschaft K am 22.11.2005 an das Schiedsgericht der Wirtschafts- und Agrarkammer der Tschechischen Republik Antrag gegen die Gesellschaft M wegen 894.176,- USD gestellt hat. Diesem Schiedsantrag, bzw. Klagebegehren liegt eine verwirkte Konventionalstrafe zugrunde, die mit N Products vereinbart wurde. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers legte Auszüge vom Konto - Nr. XXX.X65.013 über Zahlungen, erhalten von der Gesellschaft M vor. Im Antrag behauptete der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers, dass er zwecks der Sicherung der Lieferungen der Treibstoffe [...], am 15.08.2005 einen weiteren Vertrag mit der Gesellschaft L LLC., mit Sitz XX S. X Street, Suite 4, Carson City, NV 897XX, USA, abgeschlossen habe. Infolge des Zahlungsverzuges der Gesellschaft M war die Gesellschaft K verpflichtet, der Gesellschaft L eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.250.000,- USD zu bezahlen. Die Gesellschaft K sei deswegen verpflichtet gewesen, der Gesellschaft L LLC diese Konventionalstrafe zu bezahlen. Dadurch entstand ihr ein weiterer Schaden, den sie gegenüber der Gesellschaft K geltend machte. Der Beschuldigte B anerkannte sämtliche Ansprüche des Antragsstellers gegenüber der Gesellschaft M. Am 15.11.2005 überwies er darüber hinaus auf das Konto der Gesellschaft K einen weiteren Betrag von 800.000,- tsch. Kr.
Der Antragsteller, die Gesellschaft K, hat jedoch im Schiedsverfahren gar nicht nachgewiesen, dass die Gesellschaft L LLC am 15.08.2005 überhaupt rechtlich existierte. Mit Auszug vom Konto Nr. XXXX 65013, geführt bei der X Bank, Liechtenstein, hat er nur Lichtkopien der Zahlungsüberweisungsaufträge vom 21.09.2005 in Höhe von 765.000,- USD und vom 03.10.2005 in Höhe von 1.125.000,- USD zugunsten des Kontos der Gesellschaft L LLC, Kto.-Nr. XXX.X66.013, geführt bei der X Bank, Liechtenstein, vorgelegt. Weiters hat er eine Lichtkopie der Faxmitteilung vom 17.11.2005 über die Zahlung eines Betrages in Höhe von 388.800,- USD vorgelegt. In dieser Faxnachricht ist jedoch eine andere Konto-Nr. der Gesellschaft L LLC. genannt, und zwar die Kto.- Nr. XXX.X56.013.
Der Lichtkopie eines Dokumentes - Certificate of Incumbency, unterzeichnet von C, beglaubigt am 29.08.2005 vom öffentlichen Notar D - ist zu entnehmen, dass in Liechtenstein in Vertretung der Gesellschaft K A und E hätten handeln sollen. Laut Vollmacht beauftragte Herr A in Vertretung der Gesellschaft K einen tschechischen Rechtsanwalt, Mag. F, zu handeln. Er unterzeichnete eine Vollmacht für Mag. F. Seine Unterschrift wurde vom Fürstlichen Landgericht Vaduz am 15.11.2005 amtlich beglaubigt. Mag. vertrat dann laut dieser Vollmacht die Gesellschaft K vor dem Schiedsgericht in Prag im Schiedsverfahren. Die Gesellschaft K war Antragsteller, die Gesellschaft M war Antragsgegner. Dieser Prozessbevollmächtigte legte als Beweis Lichtkopien der Schreiben der Gesellschaft K vor, gerichtet an die Gesellschaft M vom 01.11.2005 und vom 17.11.2005. Diese Schreiben sollen von A unterzeichnet worden sein.
Der Lichtkopie des Vertrages "N Products" ist zu entnehmen, dass dieser Vertrag in Vertretung der Gesellschaft K am 15.08.2005 in Schaan unterzeichnet werden sollte. Die Unterschrift ist jedoch unleserlich. Für die Gesellschaft M sollte der Beschuldigte B am gleichen Tag in Prag den Vertrag unterzeichnen.
Ebenfalls der Vertrag "N Products" abgeschlossen zwischen der Gesellschaft K und der Gesellschaft L LLC sollte am gleichen Tag in Schaan unterzeichnet werden. Inhaltlich sind beide Verträge identisch, unterschiedlich jedoch ist die Kto.-Nr. der Bank der Gesellschaft L LLC., Artikel ix) X Bank, Bank Account Nr.: XXX.X66.013, IBAN: LI XXXXXXXXXXXXX6 60013.
Es handelte sich um ein im Voraus vorbereitetes betrügerisches Szenario, um ein mit Arglist errichtetes Lügengebäude, wobei sich der Beschuldigte zur Täuschung besonderen Machenschaften (falsche Verträge) bediente. Diese Rückschlüsse bestätigt auch die Feststellung, dass die genannte Gesellschaft K in den USA erst am 26.07.2005 und die Gesellschaft L LLC. sogar erst am 29.09.2005 registriert wurden! Die Gesellschaft L LLC. wurde erst nach dem behaupteten Vertrag, beschlossen mit der Gesellschaft K, registriert. Beide erwähnten Gesellschaften befassten sich jedoch mit keiner anderen Handelstätigkeit, ausser den Geldtransaktionen, d. h. Überweisungen des Geldes von der Gesellschaft M. Nach jetzigem Stand der Erkenntnisse sollen diese beiden Gesellschaften nach durchgeführten Geldtransaktionen gelöscht worden sein."
Die ersuchende Behörde führt weiter aus, dass die K und die L LLC im August 2005 durch die Gesellschaft USA O Inc. im Auftrag des P Trust reg. gegründet worden seien.
Die ersuchende Behörde habe ersucht, den Beschwerdeführer als Zeugen zu vernehmen, um aufzuklären, wohin und an wen das deliktische Geld weiterüberwiesen wurde.
Am 28. Mai 2009 sei der Beschwerdeführer unter Teilnahme von Vertretern der ersuchenden Behörde und des Verteidigers von B vom Landgericht vernommen worden (ON 43). Mit Schreiben vom 30. Oktober 2008 habe das Ressort Justiz zuvor die genannte Teilnahme bewilligt (ON 8). Anlässlich seiner Vernehmung habe sich der Beschwerdeführer gegen die Ausfolgung seines Protokolls an die ersuchende Behörde ausgesprochen, da er keinen Grund darin sehe.
2. Das Landgericht verfügte mit Beschluss vom 24. Juni 2009 (ON 47) die Ausfolgung des Vernehmungsprotokolls des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2009 (ON 43) an die ersuchende Behörde, wobei dem Beschluss ein Spezialitäts- und Fiskalvorbehalt beigesetzt wurde.
3. Der gegen diesen Beschluss vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde gab das Obergericht mit Beschluss vom 14. September 2009 (ON 56) keine Folge.
4. Der gegen diesen Beschluss des Obergerichtes eingebrachten Individualbeschwerde gab der Staatsgerichtshof mit Urteil vom 29. März 2010, StGH 2009/168, Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und verwies die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurück. Im Wesentlichen wurde die Entscheidung wie folgt begründet:
"Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde (...) zu Recht geltend, dass die ersuchende Behörde und insbesondere deren bei seiner Zeugeneinvernahme anwesende Beamte gegen das Rechtsmissbrauchsverbot verstossen hätten; dies aus folgenden Erwägungen:
Hierzu bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, dass die ersuchende Behörde erst im gegenständlichen dritten Rechtshilfeersuchen die ursprüngliche Behauptung, die Mehrwertsteuerforderung sei gerade aus dem inkriminierten Geschäft entstanden, fallengelassen und stattdessen vorgegeben habe, diese Forderung habe schon vorbestanden, sodass durch die Verbringung der Vermögenswerte ins Ausland eine Gläubigerschädigung (nämlich der tschechischen Steuerbehörde) eingetreten sei. Als Erklärung dafür, dass die Mehrwertsteuerforderung nun doch nicht aus den behaupteten Öllieferungen stammten, habe die ersuchende Behörde nunmehr einfach die Behauptung in den Raum gestellt, es sei gar nie Öl geliefert worden bzw. der K LLC habe die Ware nie zur Verfügung gestanden.
Diesem Beschwerdevorbringen hält das Obergericht entgegen, dass keineswegs vorausgesetzt werden könne, dass der ersuchende Staat über die Rechtslage des ersuchten Staates Bescheid wisse. Die durch die Schreiben des Erstgerichtes dargestellte Rechtslage habe somit zu einer konziseren Darstellung des Sachverhaltes geführt. Die in der Beschwerde angestellten Vermutungen hätten zudem keine hinreichende Verifizierungsbasis, sodass es der Vertrauensgrundsatz gebiete, der abschliessenden Sachverhaltsversion des ersuchenden Staates zu folgen. Von einer missbräuchlichen Verwendung des Inhalts der gegenständlichen Zeugenaussage könne auch deswegen nicht ausgegangen werden, weil die durch die Rechtshilfe gewonnenen Beweismittel ohnehin nur für den Fall der Erweisbarkeit des zuletzt dargestellten Sachverhaltes, der den Tatbestandsvoraussetzungen des betrügerischen Konkurses nach § 156 Abs. 1 und 2 StGB entspreche, Verwendung finden dürften. Dies ergebe sich schlüssig aus Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung.
Diese Argumentation des Obergerichtes erscheint dem Staatsgerichtshof nicht überzeugend. Dagegen ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass die "Umstellung" eines ursprünglich nicht rechtshilfefähigen auf einen rechtshilfefähigen Sachverhalt keineswegs primär eine Frage der Kenntnis der Rechtslage im ersuchten Staat ist. Der Rechtshilfesachverhalt ergibt sich aus der konkreten Verdachtslage. Diese kann sich zwar ändern. Und aufgrund des Vertrauensgrundsatzes ist üblicherweise auch von der Richtigkeit eines von der ersuchenden Behörde vorgelegten neuen Rechtshilfesachverhaltes auszugehen, doch soll bei einer drastischen Abänderung des Rechtshilfesachverhaltes, womit dann ein bisher für die Rechtshilfe nicht geeignetes Ersuchen "plötzlich" bewilligungsfähig wird, nach den konkreten Ermittlungsergebnissen gefragt werden, welche die neue Sachverhaltsversion rechtfertigen. Hier hat der Rechtshilferichter zweifellos einen grossen Ermessensspielraum, doch erscheint dem Staatsgerichtshof die Umstellung des Sachverhaltes im Beschwerdefall drastisch genug, dass sich eine Rückfrage geradezu aufgedrängt hätte. Im Übrigen ist dem Obergericht auch zu widersprechen, wenn es dem entsprechenden Beschwerdevorbringen eine hinreichende Verifizierungsbasis abspricht. Denn die grundlegende Änderung der Sachverhaltsdarstellung ist offensichtlich und bedarf an sich keiner weiteren Verifizierung, ausser dass eben eine entsprechende Rückfrage bei der ersuchenden Behörde angezeigt ist, aufgrund welcher neuer Ermittlungsergebnisse es zu dieser abgeänderten Sachverhaltsversion kam.
Als noch schwerwiegender erweist sich der Rechtsmissbrauchsvorwurf des Beschwerdeführers gegenüber der ersuchenden Behörde hinsichtlich der vorzeitigen Verwendung von Erkenntnissen aus der Befragung der liechtensteinischen Zeugen im tschechischen Strafverfahren. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass der nach der Beschwerdeerhebung an das Obergericht eingereichte Schriftsatz vom 17. August 2009, worin der Beschwerdeführer auf diesen Sachverhalt hingewiesen hat, zulässig war und deshalb vom Obergericht hätte berücksichtigt werden müssen. Denn nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes besteht jedenfalls im Strafrechtshilfeverfahren dann eine Ausnahme vom Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels, wenn dem Beschwerdeführer wesentliche Tatsachen ohne sein Verschulden erst nach Beschwerdeeinreichung bekannt wurden (StGH 2006/28, Erw. 5.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2007/18, Erw. 3.1).
Entgegen der vom Obergericht vertretenen Auffassung ist hierbei auch unwesentlich, dass die Verwertung der auf dem Rechtshilfeweg erlangten Beweismittel durch den üblichen Spezialitätsvorbehalt beschränkt ist. Denn wenn sich die ersuchende Behörde bzw. deren an den Zeugeneinvernahmen teilnehmende Beamte tatsächlich nicht an die dem Rechtshilferichter gegebene schriftliche Zusage, entsprechende Erkenntnisse nicht vorzeitig zu verwenden, gehalten haben sollten, dann kann auch nicht darauf vertraut werden, dass die ersuchende Behörde den Spezialitätsvorbehalt einhalten wird. Gemäss dem Beschwerdevorbringen hat der Rechtshilferichter die ausländischen Beamten auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Nichteinhaltung dieser Zusage die Rechtshilfe verweigert werde. Dies ist zwar im Vernehmungsprotokoll ON 43 nicht explizit festgehalten, doch ist dies auch im Sinne der oben gemachten Erwägungen zur Verfassungskonformität des Art. 77 Abs. 1 RHG die zwingende Sanktion eines solchen Vertrauensbruchs. Anzumerken ist hier auch, dass sich die ausländischen Beamten im Beschwerdefall entgegen dem nunmehr vom Staatsgerichtshof für die Zukunft gemachten Vorgaben im Beschwerdefall Notizen machen konnten, was eine allfällige vorzeitige Verwendung im ausländischen Strafverfahren wesentlich erleichterte.
Wenn die ersuchende Behörde auf entsprechende Rückfrage nicht schlüssig nachweisen kann, dass sie die vom Beschwerdeführer aufgezeigten zusätzlichen Erkenntnisse, insbesondere auch den Namen von G, unabhängig von den liechtensteinischen Zeugeneinvernahmen erlangt hat, wird die Rechtshilfe im gegenständlichen Rechtshilfeverfahren zu verweigern sein.
Die vom Obergericht im hier angefochtenen Beschluss (ON 56) vertretene Rechtsauffassung, dass im Beschwerdefall von vornherein kein Rechtsmissbrauch indiziert sei, ist aufgrund dieser Erwägungen nach Auffassung des Staatsgerichtshofes unhaltbar und verstösst gegen das Willkürverbot."
5. Ausgehend von dieser Entscheidung des Staatsgerichtshofes gab das Obergericht am 11. Mai 2010 (ON 71) der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 24. Juni 2009 (ON 47) Folge, hob die angefochtene Entscheidung auf und trug dem Erstgericht auf, nach Einholung ergänzender Auskünfte neuerlich über die Gewährung der Rechtshilfe zu entscheiden.
In der Begründung wies das Obergericht darauf hin, dass die ersuchende Behörde durch entsprechende Rückfragen zu ersuchen sein werde, schlüssig darzulegen, dass diese die vom Beschwerdeführer aufgezeigten zusätzlichen Erkenntnisse, insbesondere auch den Namen von G, unabhängig von den liechtensteinischen Zeugeneinvernahmen erlangt habe. Weiters werde im Sinne der Entscheidung des Staatsgerichtshofes seitens der ersuchenden Behörde ein schlüssiger Nachweis hiefür zu erbringen sein. Schliesslich werde auch um Bekanntgabe jener konkreten Ermittlungsergebnisse zu ersuchen sein, welche die zuletzt übermittelte, den Tatverdacht der Gläubigerschädigung nach § 256 Abs. 1a Abs. 4 des tschechischen Strafgesetzbuches begründende Sachverhaltsversion rechtfertigten.
6. Der daraufhin ergangenen Aufforderung des Landgerichtes an die ersuchende Behörde, ihr Rechtshilfeersuchen zu ergänzen, kam diese mit Schreiben vom 20. Juli 2010 nach (ON 76). Darin teilte die zuständige Staatsanwältin der Oberstaatsanwaltschaft Prag mit, dass der Name G im Vernehmungsprotokoll der Zeugin H angeführt worden sei. Dieses Protokoll habe sie persönlich auf dem Amtswege mittels des Justizministeriums der Tschechischen Republik am 14. August 2009 erhalten. Am 30. November 2009 sei G durch den Ermittler in Gegenwart des Verteidigers des Beschuldigten B jun. und des Rechtsvertreters des Zeugen vernommen worden. Bereits aus dieser zeitlichen Reihenfolge ergebe sich, dass die Handlungen des Strafverfahrens gegen G durch die tschechischen Strafverfolgungsorgane erst nach einer ordnungsgemässen und formalen Zustellung des Ergebnisses der Rechtshilfe aus Liechtenstein erfolgt seien und die Rechtsvertreter sowohl des Beschuldigten als auch der zu vernehmenden Person an der Vernehmung teilgenommen hatten.
Das angeführte Protokoll vom 30. November 2009 wurde dem Schreiben beigefügt.
Die Staatsanwältin teilte weiters mit, dass die erworbenen Beweise, insbesondere die aus den Vereinigten Staaten von Amerika im Rechtshilfeweg versendeten Ergebnisse und die teilweise Erledigung der Rechtshilfe aus Liechtenstein (Daten des Bankgeheimnisses) zu einer Erweiterung der Strafverfolgung gegen B jun. und zur Einleitung der Strafverfolgung einer weiteren Person, und zwar B sen., geführt hätten. Um diese Ausführungen zu unterstützen, füge sie in der Anlage eine Abschrift des Beschlusses über die Einleitung der Strafverfolgung vom 4. Februar 2010 bei, durch den die Erweiterung der Beschuldigung gegen B jun. und die Beschuldigung des B sen. erfolgt seien, und zwar wegen der Straftaten "Gläubigerschädigung" und "Legalisierung der Erträge von der strafbaren Tätigkeit". Aus dem Spruch des Beschlusses sei eine abgerundete Darstellung der Tat ersichtlich, wegen der die beiden Beschuldigten verfolgt würden. Aus der Begründung würden sich dann die Tatsachen ergeben, die die Strafverfolgungsorgane zu dieser Vorgangsweise geführt hätten.
7. Mit Beschluss vom 24. August 2010 (ON 76) verfügte das Landgericht neuerlich die Ausfolgung des Vernehmungsprotokolls des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2009 an die ersuchende Behörde und fügte wiederum einen Spezialitäts- und Fiskalvorbehalt bei.
Der Beschluss wurde über die Ausführungen in der Entscheidung ON 47 hinaus damit begründet, dass aus den - inhaltlich wiedergegebenen - Ausführungen der ersuchenden Behörde nunmehr ersichtlich sei, dass zuerst eben tatsächliche Öllieferungen stattgefunden hätten, welche die Mehrwertsteuerforderungen begründet hätten. Anschliessend seien dann fiktive Öllieferungen konstruiert worden, um Vermögenswerte abzuschöpfen. Für das Landgericht gebe es somit keinen Anlass, von seiner seinerzeitigen Begründung ON 10 abzuweichen und es würden diese somit vollinhaltlich übernommen.
8. Der gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers gab das Obergericht mit Beschluss vom 16. November 2010 (ON 88) Folge und hob die angefochtene Entscheidung ersatzlos auf.
Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die aufgrund der Entscheidung des Obergerichtes vom 11. Mai 2010 (ON 71) vom Erstgericht durchgeführte Rückfrage vom 16. Juni 2010 (ON 72) nicht das vom Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29. März 2010, StGH 2009/168, gewünschte schlüssige Ergebnis erbracht habe. Gemäss den Ausführungen des Staatsgerichtshofes in der zitierten Entscheidung solle bei einer drastischen Abänderung des Rechtshilfesachverhaltes, womit dann ein bisher für die Rechtshilfe nicht geeignetes Ersuchen "plötzlich" bewilligungsfähig werde, nach den konkreten Ermittlungsergebnissen gefragt werden, welche die neue Sachverhaltsversion rechtfertigten. Diese vom Staatsgerichtshof geforderten konkreten Ermittlungsergebnisse seien aber aus der dem Antwortschreiben beigefügten Entscheidung der Oberstaatsanwaltschaft Prag vom 4. Februar 2010 nicht zu entnehmen. Es werde zwar in der Begründung ein Verdachtssachverhalt geschildert, eine Konkretisierung von Beweisergebnissen für diesen Sachverhalt lasse sich daraus aber nicht entnehmen.
Aber auch der von der Verteidigung relevierte Rechtsmissbrauchsvorwurf sei Gegenstand der Anfrage gewesen. Den Ausführungen dazu in der Anfragebeantwortung sei zu entnehmen, dass jedenfalls die Einvernahme des Zeugen G am 27. Juli 2009 zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als das entsprechende Einvernahmeprotokoll der Zeugin H noch nicht offiziell übermittelt worden sei. Denn dieses sei gemäss den Ausführungen im zitierten Schreiben erst am 14. August 2009 übersandt worden, somit erst nach der Einvernahme des G am 27. Juli 2009, die durch Vorlage des amtlichen Protokolls über die Einvernahme vom Verteidiger auch bescheinigt worden sei.
Damit seien die Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe im Sinne der Ausführungen des Staatsgerichtshofes nicht gegeben.
9. Gegen diesen Beschluss erhob die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft Revisionsbeschwerde, welcher der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 4. Februar 2011 (ON 101), Folge gab, den angefochtenen Beschluss aufhob und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverwies.
In seiner Begründung führte der Oberste Gerichtshof unter anderem aus, dass sich bei näherer Betrachtung keine Anhaltspunkte dafür fänden, dass die ersuchende Behörde einfach einen neuen Sachverhalt "erfunden" habe, um die Bewilligung der von ihr angestrebten Rechtshilfe in Liechtenstein zu erreichen. Damit sei aber in Bezug auf die Sachverhaltsdarstellung kein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der ersuchenden Behörde ersichtlich, welches die Verweigerung der Leistung der Rechtshilfe zur Folge hätte. Zu prüfen sei weiters, ob der Rechtsmissbrauchsvorwurf hinsichtlich vorzeitiger Verwendung von Erkenntnissen aus der Befragung der liechtensteinischen Zeugen im tschechischen Strafverfahren zu Recht bestehe. Über Aufforderung des Landgerichtes habe sich die ersuchende Behörde mit Schreiben vom 29. November 2010 samt Beilagen umfangreich erklärt, wie es zur Einvernahme von G vom 27. Juli 2009 gekommen sei und dass sie selbst von diesem Protokoll bis zur Anfrage des Landgerichtes vom 24. November 2010 keine Kenntnis gehabt habe. Da sich das Obergericht mit diesen Erkenntnissen bisher noch nicht habe auseinandersetzen können, sei die Beschwerdesache zur Vermeidung eines Instanzverlusts an das Obergericht zurückzuverweisen.
10. Mit Beschluss vom 16. November 2010 (ON 90) hob das Obergericht den Beschluss des Landgerichtes vom 24. August 2010 (ON 76) im zweiten Verfahrensgang erneut ersatzlos auf und begründete dies, soweit für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren relevant, wie folgt:
Gemäss Auftrag des Obersten Gerichtshofes habe das Obergericht (auch) zum Schreiben der ersuchenden Behörde vom 29. November 2010 (ON 92) Stellung zu beziehen.
Zusammengefasst gehe aus diesem Schreiben hervor, dass die am 27. Juli 2009 mit G durchgeführte Vernehmung ohne Kenntnis der zuständigen Staatsanwaltschaft erfolgt sei. Es habe sich um eine Einzelaktion des I gehandelt, die keinesfalls von dem Einverständnis der ersuchenden Behörde getragen worden war. Zur Verifizierung dieses Vorbringens seien insbesondere die Erklärung der tschechischen Staatsanwaltschaft für Prag 4 vom 25. November 2010 und ein mit I aufgenommenes Protokoll vorgelegt worden.
Diese Erklärung und die dieser Erklärung angeschlossenen Unterlagen vermöchten allerdings die Gewährung der Rechtshilfe nicht zu rechtfertigen. Auch wenn davon auszugehen sei, dass die zuständige Staatsanwältin tatsächlich keine Kenntnis von der am 27. Juli 2009 durchgeführten Einvernahme gehabt habe, müsse sich der ersuchende Staat das Verhalten sämtlicher Organe, die in der Strafverfolgung in dieser Strafsache konkret tätig geworden seien und somit auch das Verhalten jenes Beamten, der die Einvernahme ohne Genehmigung der zuständigen Staatsanwaltschaft durchgeführt und auf Sachverhalte bezogen habe, die Gegenstand des Rechtshilfeersuchens seien, anrechnen lassen. Gegenteiliges würde ja bedeuten, dass nahezu jedweder excessus mandati, der die Anwendung des Vertrauensgrundsatzes in Frage stelle, toleriert werden müsste. Dazu komme noch, dass die von I geschilderten näheren Umstände der Einvernahme gerade nicht als vertrauenswürdig zu beurteilen seien. Einerseits habe sich der Beamte nicht einmal daran erinnern können, wie er auf den Namen G gekommen sei. Hierzu habe er lapidar erklärt: "Ich bin nicht in der Lage zu antworten, ich kann mich nicht daran erinnern". Andererseits seien sowohl der Zustellschein als auch gerade jener Teil der Einvernahme, der als Grund für die Vorladung und Einvernahme angegeben worden sei, skartiert, d. h. aus dem Akt entfernt bzw. vernichtet worden (ON 92, S. 13 ff.). Diese Umstände überschritten somit die Grenzen, innerhalb derer die Anwendung des Vertrauensgrundsatzes noch zu rechtfertigen sei.
11. Der gegen diesen Beschluss des Obergerichtes erhobenen Revisionsbeschwerde der liechtensteinischen Staatsanwaltschaft gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 10. Juni 2011 (ON 114) Folge und begründete dies wie folgt:
Seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers seien Unterlagen vorgelegt worden, wonach G schon am 14. Juli 2009 von der Abteilung Allgemeine Kriminalität der Polizei der Tschechischen Republik vorgeladen worden sei (Beilage zu ON 80) - wobei allerdings als Gegenstand der Zeugenaussage angegeben gewesen sei "Fall des unberechtigten Besitzes einer Zahlungskarte gemäss den Bestimmungen von § 249b Strafgesetz" (Verdächtiger: T) und von der genannten Behörde laut amtlichem Protokoll vom 27. Juli 2009 zur Gesellschaft Q Consulting, zur K Int. LLC, zur L LLC, zu B und zu RA F befragt worden sei. Das Landgericht habe daraufhin die Oberstaatsanwaltschaft Prag neuerlich aufgefordert, ergänzend zu der zum Vorwurf des Verdachtes des Rechtsmissbrauches durch Strafverfolgungsorgane der ersuchenden Behörde durch die zuständige Staatsanwältin der Oberstaatsanwaltschaft Prag mit Schreiben vom 20. Juli 2010 verfassten Erklärung (ON 75) mitzuteilen, aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse G bereits zu einem Zeitpunkt vernommen worden sei, bevor dessen Name im offiziellen Weg am 14. August 2009 genannt worden sei.
Auf diese Aufforderung hin sei das im angefochtenen Beschluss wörtlich zitierte Schreiben der zuständigen Staatsanwältin J vom 29. November 2010 (ON 92) ergangen, dem sie die im Schreiben angekündigten Unterlagen beigelegt habe.
Deren Erklärung sei durchaus nachvollziehbar und auch glaubwürdig, und stimme auch mit der von ihr tatsächlich in Auftrag gegebenen Zeugenvernehmung des G nach der offiziellen Übermittlung des Protokolls der Zeugin H überein. Die frühzeitige und ohnehin äusserst dürftige Vernehmung vom 27. Juli 2009 mache in diesem Zusammenhang für die ersuchende Behörde auch überhaupt keinen Sinn, abgesehen davon, dass es ein Leichtes gewesen wäre, wolle man der Oberstaatsanwaltschaft Prag schon Unredlichkeit unterstellen, zu behaupten, das am 24. Juni 2009 durch das Landgericht übermittelte Protokoll schon vor dem 27. Juli 2009 erhalten zu haben.
Insgesamt sei nach sämtlichen vorgelegten Unterlagen auch gar nicht erwiesen, dass die Vernehmung des Zeugen G durch den Polizeibeamten I ausgehend von den Erkenntnissen durch die Befragung von Zeugen im liechtensteinischen Rechtshilfeverfahren erfolgt sei. Es bestünden damit keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass die tschechischen Beamten der Verpflichtungserklärung zur vorläufigen Nichtverwendung zuwider gehandelt hätten.
Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass vor der offiziellen Übermittlung des Vernehmungsprotokolls der H Informationen daraus durch die tschechischen Behörden verwendet worden wären, dürfe Folgendes nicht übersehen werden:
Dem Protokoll über die Zeugenbefragung der H im Verfahren 11 RS.2009.14 (ON 26) vom 28. Mai 2009 sei zu entnehmen, dass bei der Vernehmung unter anderem der Ermittlungsbeamte R und die Ermittlungsbeamtin S anwesend gewesen seien. Diese hätten laut Protokoll erklärt, dass sie die anlässlich dieser Vernehmung gewonnenen Erkenntnisse in keinem Verfahren welcher Art auch immer verwenden dürften, bis eine entsprechende Bewilligung der ersuchten Behörde vorliege und bestätigten die Einhaltung dieser Auflage durch ihre Unterschrift am Ende des Protokolls.
Am Ende ihrer Vernehmung sei die Zeugin dazu befragt worden, ob sie damit einverstanden sei, dass das Befragungsprotokoll samt den von ihr dazu vorgelegten Unterlagen ohne förmliches Verfahren an die ersuchende Behörde übermittelt werde, was sie bejaht habe. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei den anwesenden Beamten somit klar gewesen, dass das Protokoll ohne weiteres Verfahren übermittelt werde, ohne dass darüber noch in einer anfechtbaren Entscheidung entschieden werde. Am 24. Juni 2009 sei dann auch tatsächlich die Übermittlung des Protokolls an die Oberstaatsanwaltschaft Prag durch das Landgericht erfolgt, sodass ab diesem Zeitpunkt die Informationen aus diesem Protokoll dem ersuchenden Staat zur Verwendung bereit gestanden seien. Da die ausländischen Beamten aufgrund des Einverständnisses der H davon hätten ausgehen können, dass es zu einer anfechtbaren Entscheidung über eine Bewilligung der Ausfolgung des Protokolls über diese Zeugeneinvernahme nicht mehr kommen würde, wäre selbst dann, wenn Informationen aus dieser Zeugenvernehmung bereits vor dem tatsächlichen Eintreffen des Zeugenprotokolls verwendet worden wären, einen Rechtsmissbrauchsvorwurf nicht zu rechtfertigen. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass den tschechischen Behörden unterstellt werden könne, sie würden in diesem Zusammenhang internationales Recht missachten und auch das Spezialitätsprinzip nicht einhalten. Im Gegensatz zeige gerade das Verhalten der Oberstaatsanwaltschaft Prag, die sofort entsprechende Untersuchungen eingeleitet habe und bemüht gewesen sei, die Sache entsprechend aufzuklären, dass eine Erschütterung des Vertrauensgrundsatzes nicht zu rechtfertigen sei.
Unabhängig davon sei nicht dargetan, welcher unmittelbarer und nicht wieder gut zu machender Nachteil durch die Befragung des G am 27. Juli 2009 entstanden sein solle, welcher die wohl nur als ultima ratio in Frage kommende Konsequenz der Verweigerung der Rechtshilfe zur Folge hätte. Anzumerken sei dazu, dass im Rahmen der kleinen Rechtshilfe im Allgemeinen die Verweigerung der Rechtshilfe auch aufgrund einer Verletzung des Spezialitätsgrundsatzes nicht in Betracht gezogen werde (Verweis auf die Schweizer Rechtsprechung RR.2010.133, RR.2010.168; Peter Popp, a. a. O., Rz. 337).
12. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 10. Juni 2011 (ON 114) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18. Juli 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf Geheim- und Privatsphäre bzw. des Hausrechts gemäss Art. 32 LV und des daraus fliessenden Bankkunden- und Treuhändergeheimnisses, der grundrechtlichen Begründungspflicht (Art. 43 LV) sowie des ungeschriebenen Grundrechts des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den Beschluss des Obersten Gerichtshofes in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; er wolle den angefochtenen Beschluss als verfassungswidrig aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden.
12.1. Die Rüge der Verletzung der Geheim- und Privatsphäre bzw. des Hausrechts sowie der Begründungspflicht wird wie folgt begründet:
12.1.1. Der Staatsgerichtshof habe sich in StGH 2009/168 bereits einmal zur widersprüchlichen Sachverhaltsschilderung der ersuchenden Behörde geäussert und dazu festgehalten, der Erstrichter habe aufgrund der drastischen Änderung des Rechtshilfesachverhaltes, womit das ursprünglich nicht bewilligungsfähige Rechtshilfeersuchen plötzlich bewilligungsfähig geworden sei, Rückfrage bei der ersuchenden Behörde zu halten, aufgrund welcher neuer Ermittlungsergebnisse es zu dieser abgeänderten Sachverhaltsversion gekommen sei. Weiter habe der Staatsgerichtshof in jener für dieses Verfahren wegweisenden Entscheidung explizit darauf hingewiesen, die grundlegende Änderung der Sachverhaltsdarstellung sei offensichtlich (StGH 2009/168, Erw. 3.1).
Das Landgericht habe in der Folge am 16. Juni 2010 die ihm aufgetragene Rückfrage bei der ersuchenden Behörde durchgeführt. Diese sei mit Schreiben der ersuchenden Behörde vom 20. Juli 2010 (ON 75), welchem ein Beschluss der Oberstaatsanwaltschaft Prag vom 4. Februar 2010 beigefügt gewesen sei, zwar beantwortet. Vollkommen zu Recht habe das Obergericht daraufhin indessen in seinem Beschluss vom 16. November 2010 (ON 90) festgestellt, die Rückfrage habe nicht das vom Staatsgerichtshof gewünschte schlüssige Ergebnis gebracht. Konkrete Ermittlungsergebnisse seien aus der dem Antwortschreiben beigefügten Entscheidung der Oberstaatsanwaltschaft Prag vom 4. Februar 2010 nämlich nicht zu entnehmen. In der Begründung werde zwar (wiederum) ein Verdachtssachverhalt geschildert, eine Konkretisierung von Beweisergebnissen für diesen Sachverhalt lasse sich daraus aber nicht entnehmen (Verweis auf Beschluss ON 88, S. 26, 1. Absatz).
Gegen diesen Beschluss ON 88 habe die Staatsanwaltschaft Revisionsbeschwerde (ON 93) erhoben, welcher mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 4. Februar 2011 (ON 101) Folge gegeben und die Rechtssache an das Obergericht zurückverwiesen worden sei. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes habe dieser Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom Beschwerdeführer mangels Erfüllung des Enderledigungskriteriums nicht mit Individualbeschwerde angefochten werden können (Verweis auf Leitentscheidung StGH 2004/6, Erw. 1.4). Nach der zitierten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sei es aber zulässig, eine in einer Rückverweisungsentscheidung enthaltene Grundrechtsverletzung im Rahmen der Individualbeschwerdeerhebung gegen die letztinstanzliche Hauptentscheidung geltend zu machen (StGH 2006/43, Erw. 4.2; Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, 560 f. mit Rechtsprechungsnachweisen). Entsprechend werde in der gegenständlichen Individualbeschwerde zunächst die vom Obersten Gerichtshof in seinem Beschluss ON 101 geäusserte Auffassung als verfassungswidrig bekämpft, ein Widerspruch der Sachverhaltsdarstellung der ersten drei Rechtshilfeersuchen der ersuchenden Behörde sei eigentlich gar nicht ersichtlich.
Der Staatsgerichtshof habe die vom Obersten Gerichtshof in ON 101 aus unerfindlichen Gründen in Abrede gestellte, bislang unstrittige und drastische Änderung des Rechtshilfesachverhaltes durch die ersuchende Behörde in seinem Urteil zu StGH 2009/168, Erw. 3.1, als offensichtlich bezeichnet. Insofern setze sich der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss ON 101 über diese bindende Feststellung des Staatsgerichtshofes, welche dieser im Übrigen zum Anlass einer Verletzung von Art. 32 LV genommen habe, eigenmächtig und in unzulässiger Weise hinweg.
Zudem finde diese Auffassung des Obersten Gerichtshofes keinerlei Deckung im Akt. Die ersuchende Behörde behaupte nämlich im Ersuchen vom 8. März 2007 explizit, B habe als einziger Verantwortlicher der M die zuständige tschechische Behörde unter Vorspiegelung seiner Bereitschaft, die dadurch anfallenden Steuern zu bezahlen, zur Portbewilligung für die tatsächliche Einfuhr des Treibstoffes verleitet (11 RS.2007.66, ON 3, S. 3). Der Wortlaut des Ersuchens lasse keinen Zweifel daran, dass nach den Behauptungen der ersuchenden Behörde die Bewilligung zur tatsächlichen Einfuhr des Treibstoffs nicht erteilt worden wäre, wenn der Beschuldigte die Behörden eben nicht durch die vermeintliche Vorspiegelung seiner Zahlungswilligkeit in Bezug auf die dadurch anfallenden Steuern getäuscht hätte. Der vermeintliche (Steuer-)Betrug solle nun darin bestanden haben, dass sich der Beschuldigte von Anfang an mit der Absicht getragen habe, keine Steuern aus dem importierten Brennstoff und dem anschliessenden Verkauf dieses Brennstoffes zu bezahlen. Entscheidend sei somit die Behauptung, die Steuerforderung sei im Zuge der inkriminierten Handlung des Beschuldigten (Import und Weiterverkauf unter Vorspiegelung von falschen Tatsachen) entstanden und der Beschuldigte habe die Behörden von Anfang an über seine Bereitschaft, diese Forderung zu begleichen, getäuscht. Diese letztlich einen Steuerbetrug beinhaltende Behauptung sei auch im zweiten Rechtshilfeersuchen vom 6. August 2007 aufrecht erhalten worden, wobei die weiters behauptete anschliessende Verbringung der durch diesen Steuerbetrug erlangten Vermögenswerte ins Ausland als Geldwäsche betitelt worden sei (Ersuchen vom 6. August 2007, 11 RS.2007.178, ON 1, S. 2). Mehr als bemerkenswert sei nunmehr aber der Umstand, dass die ersuchende Behörde ihr Rechtshilfeersuchen vom 8. August 2008 nicht mehr auf die Tatbestände des (Steuer-)Betruges (§ 250 des tschechischen StGB) bzw. der vermeintlich daraus resultierenden Geldwäscherei (§ 252a des tschechischen StGB, Legalisierung der Erträge aus der Straftat) gestützt habe, sondern vielmehr vorgegeben habe, die Mehrwertsteuerforderung habe bereits vorbestanden, sodass der Tatbestand der Gläubigerschädigung (§ 256 des tschechischen StGB) erfüllt sei. Durch diese entscheidende Umstellung des Sachverhaltes sei die gegenständliche Angelegenheit somit plötzlich rechtshilfefähig geworden.
Diesen entscheidenden Punkt habe der Staatsgerichtshof in den Verfahren zu StGH 2009/192 und StGH 2009/168 richtigerweise zum Anlass genommen, um dem Erstgericht eine Rückfrage aufzutragen, aufgrund welcher konkreter Ermittlungsergebnisse die ersuchende Behörde unvermittelt behauptet habe, die Mehrwertsteuerforderung habe schon vor der vermeintlichen Täuschung und des anschliessenden Importes und Weiterverkaufes vorbestanden. Sowohl der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss ON 101, als auch die ersuchende Behörde in ihrem Schreiben vom 20. Juli 2010 (Rückfrageergebnis ON 75), erkennen die Tragweite dieser Frage offenbar nicht. Jedenfalls finde sich diesbezüglich weder in der Begründung des Obersten Gerichtshofes in ON 101, noch in der Verantwortung der ersuchende Behörde in ON 75 irgend ein Anhaltspunkt.
Die vom Obersten Gerichtshof im Beschluss ON 101 vertretene Auffassung, die Sachverhaltsschilderung der ersuchenden Behörde sei letztlich gar nicht widersprüchlich, verletze aus diesen Gründen einerseits die diesbezüglich bindende Feststellung des Staatsgerichtshofes in StGH 2009/168. Andererseits widerspreche diese Ansicht in eklatanter Weise dem Akteninhalt. Die damit verbundene Sanktionierung der Ausfolgung des Zeugenprotokolls an die ersuchende Behörde verletze somit den grundrechtlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Achtung ihres Privat- und Geheimbereiches (Art. 32 LV).
12.1.2. Das Obergericht habe in seinem bereits erwähnten Beschluss vom 16. November 2010 (ON 88) korrekt erkannt, dass die vom Staatsgerichtshof in StGH 2009/168 verlangten konkreten Ermittlungsergebnisse aus dem der Rückfrageantwort der ersuchenden Behörde vom 20. Juli 2010 beigefügten Beschluss der Oberstaatsanwaltschaft Prag vom 4. Februar 2010 nicht zu entnehmen seien. Auch in dieser Hinsicht ignoriere der Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 4. Februar 2011 (ON 101) den vom Staatsgerichtshof erteilten Auftrag zur Gänze. Dieses Thema werde nämlich vom Obersten Gerichtshof im Rahmen seiner Beurteilung des geschilderten Rechtshilfesachverhaltes vollumfänglich ausgespart, obwohl die Tatsache, dass die ersuchende Behörde dem Auftrag des Staatsgerichtshofes in keiner Art und Weise nachgekommen sei, auf der Hand liege.
Dieser Auftrag habe nämlich keineswegs nur dahin gelautet, dass die ersuchende Behörde dieselbe Sachverhaltsversion in einer etwas ausgeschmückten Weise noch einmal zu schildern habe. Vielmehr wäre die ersuchende Behörde aufgrund des indizierten Verdachtes des Rechtsmissbrauches gehalten gewesen, konkrete Gründe bzw. Ermittlungsergebnisse anzuführen, welche die Umstellung des geschilderten Sachverhaltes im dritten Rechtshilfeersuchen vom 8. August 2008 in schlüssiger Weise hätten rechtfertigen sollen. Solche Gründe seien jedoch dem Schreiben der ersuchenden Behörde vom 20. Juli 2010 sowie dem beigefügten Beschluss keine zu entnehmen. Die entscheidende Frage, warum die ersuchende Behörde plötzlich im dritten Rechtshilfeersuchen behauptet habe, die Mehrwertsteuerforderung habe schon vor der vermeintlichen Täuschung und dem anschliessenden Import und Weiterverkauf vorbestanden, werde darin weder erwähnt, noch werden Gründe bzw. Ermittlungsergebnisse für diese Sachverhaltsumstellung angeführt. Überhaupt spreche es Bände, wenn die ersuchende Behörde einerseits den Anspruch stelle, private Unterlagen ausgefolgt zu erhalten, andererseits sich aber nicht einmal die Zeit nehme, auf eine Rückfrage des ersuchten Staates in nachvollziehbarer Weise zu antworten. Die schlichte Beifügung eines im tschechischen Strafverfahren gefassten Beschlusses ohne weiteres Eingehen auf die gestellten Fragen zeuge jedenfalls nicht davon, dass man die von den liechtensteinischen Gerichten ins Treffen geführten Bedenken ernst nehme.
Der Oberste Gerichtshof gehe auf diese ebenfalls entscheidende Thematik, wie erwähnt, mit keinem Wort ein, obwohl sie vom Beschwerdeführer in Ziff. 1. seiner Gegenäusserung vom 16. Dezember 2010 einlässlich ausgeführt worden sei. Eine solche Vorgehensweise widerspreche jedoch Art. 43 LV und verletze den Beschwerdeführer zusätzlich in seinem grundrechtlichen Begründungsanspruch.
Angesichts der Tatsache, dass der Staatsgerichtshof die auf der Grundlage der bisherigen Sachverhaltsdarstellung verfügten Rechtshilfehandlungen als Verstoss gegen Art. 32 LV und das Willkürverbot (Verweis auf StGH 2009/168, Erw. 3.3) qualifiziert habe, erscheine es im Übrigen folgerichtig, dass die ersuchende Behörde die Umstellung des Sachverhaltes unter Anführung von Ermittlungsergebnissen (Zeugenaussagen, Inhalt beschlagnahmter Urkunden etc.) zu begründen habe. Wenn nämlich ein Rechtsmissbrauch indiziert sei, könne sich die ersuchende Behörde nach den Ausführungen des Staatsgerichtshofes nicht mehr auf den üblicherweise geltenden Standpunkt zurückziehen, nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip habe die ersuchte Behörde von der Richtigkeit des neuen Rechtshilfesachverhaltes auszugehen (StGH 2009/192, Erw. 3.3).
Da der Oberste Gerichtshof diese Anforderungen in seinem Beschluss ON 101 gänzlich ausser Betracht gelassen und insoweit den Auftrag des Staatsgerichtshofes vollkommen ignoriert habe, verletze dieser Beschluss den Beschwerdeführer erneut in seinem Geheim- und Privatbereich (Art. 32 LV).
12.1.3. Der Oberste Gerichtshof habe die Rechtssache mit ON 101 deshalb an das Obergericht zurückverwiesen, weil er der Auffassung gewesen sei, dieses habe sich zur vorzeitigen Verwendung von Erkenntnissen aus der Befragung der liechtensteinischen Zeugen im Lichte der Stellungnahme der ersuchenden Behörde vom 20. Juli 2010 nochmals auseinanderzusetzen.
Dieser Aufforderung sei das Obergericht mit Beschluss vom 22. März 2011 (ON 105) nachgekommen, habe der Beschwerde des Beschwerdeführers indessen neuerlich Folge gegeben und den Beschlagnahmebeschluss des Landgerichtes (ON 76) wiederum ersatzlos aufgehoben. Zur Verantwortung der ersuchenden Behörde, wie es zur nachweislich vorzeitigen Verwendung der Erkenntnisse aus den Zeugeneinvernahmen gekommen sei, habe das Obergericht richtigerweise Folgendes ausgeführt:
Der ersuchende Staat müsse sich das Verhalten sämtlicher Organe, welche in dieser Strafsache konkret tätig geworden seien und somit auch das Verhalten jenes Beamten, der die fragliche Einvernahme durchgeführt habe, zurechnen lassen. Gegenteiliges würde bedeuten, dass nahezu jedweder excessus mandati, der die Anwendbarkeit des Vertrauensgrundsatzes in Frage stelle, toleriert werden müsste. Dazu komme, dass die von I geschilderten näheren Umstände der Einvernahme gerade nicht als vertrauenswürdig zu beurteilen seien. Dieser habe sich nicht einmal daran erinnert, wie er auf den Namen G gekommen sei. Andererseits seien sowohl der Zustellschein, als auch gerade jener Teil der Einvernahme, der als Grund für die Vorladung und Einvernahme angegeben worden sei, aus dem Akt entfernt und vernichtet worden. Diese Umstände überschritten somit die Grenzen, innerhalb derer die Anwendung des Vertrauensgrundsatzes noch zu rechtfertigen seien.
Über Beschwerde der Staatsanwaltschaft habe der Oberste Gerichtshof im nunmehr mit Individualbeschwerde angefochtenen Beschluss vom 10. Juni 2011 (ON 114) die gegenteilige Auffassung vertreten, welche mit dem grundrechtlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Achtung ihres Privat- und Geheimbereiches indessen vollkommen unvereinbar sei. Die Rechtsmissbräuchlichkeit des Handelns der ersuchenden Behörde liege auf der Hand. Wenn derartige Machenschaften unter dem Titel des Vertrauensgrundsatzes noch toleriert würden, käme dies nichts anderem als einer totalen Entrechtung der von einem Strafrechtshilfeverfahren betroffenen Grundrechtsträgern gleich.
Der Oberste Gerichtshof bemühe im angefochtenen Beschluss das angeblich im Rechtshilfeverfahren geltende "Prinzip des maximalen Entgegenkommens". Offenbar sei der Begriff "maximal" nach der Auslegung des Obersten Gerichtshofes dabei so zu verstehen, dass sich ein ersuchender Staat im Rahmen der Strafrechtshilfe neuerdings alles erlauben dürfe, ohne irgendwelche Sanktionen befürchten zu müssen. Der vom Obersten Gerichtshof angebrachte Hinweis, die Annahme eines Verstosses gegen den völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz dürfe nicht leichthin erfolgen, sei vor diesem Hintergrund mehr als überflüssig.
Die Fakten im gegenständlichen Verfahren seien die Folgenden:
Dieses Rechtshilfeverfahren werde nunmehr bereits unter vier verschiedenen Aktenzahlen geführt (11 RS.2007.66, 11 RS.2007.178, 11 RS.2008.202 sowie 11 RS.2009.14). Dabei habe die ersuchende Behörde allein drei verschiedene Anläufe über einen Zeitraum von rund 1 1/2 Jahren gebraucht, um einen rechtshilfefähigen Sachverhalt zu konstruieren, was den Staatsgerichtshof in mehreren Urteilen dazu veranlasst habe, die Billigung dieser Vorgehensweise durch die ordentlichen Gerichte als willkürlich sowie als Verstoss gegen Art. 32 LV zu taxieren (StGH 2009/168, StGH 2009/192 und StGH 2010/69).
Als im Vergleich dazu sogar noch gravierender habe der Staatsgerichtshof in den erwähnten Urteilen aber den hier in Frage stehenden Rechtsmissbrauchsvorwurf eingestuft. Nun sei unstreitig und es sei auch eingeräumt worden, dass die ersuchende Behörde den Namen G gerade und ausschliesslich im Zuge der liechtensteinischen Zeugeneinvernahmen erfahren habe. Erstellt sei zudem, dass eine vorzeitige und somit objektiv missbräuchliche Verwendung dieser Information durch die ersuchende Behörde stattgefunden habe.
Es könne nun nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht auch noch Aufgabe des Rechtshilferichters sein, eine Überprüfung dahingehend vorzunehmen, ob diese objektive Missbräuchlichkeit der ersuchenden Behörde subjektiv vorzuwerfen sei. Im Gegenteil, die objektive Missbräuchlichkeit impliziere geradezu eine subjektive Vorwerfbarkeit, da die ersuchende Behörde, wie das Obergericht in seinem Beschluss ON 105 richtig ausführe, sich das Verhalten von allen ihren Organen, die in dieser Angelegenheit konkret tätig geworden seien, anrechnen lassen müsse. Mit anderen Worten habe die ersuchende Behörde eben dafür zu sorgen, dass keine "überforderten" Beamten mit der Vernehmung von Zeugen betraut würden. Jede andere Sichtweise würde den ohnehin schon arg strapazierten völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz vollends zur Farce verkommen lassen. In diesem Sinne habe das Obergericht vollkommen recht, wenn es ausführe, dass ansonsten jedwedes Gebaren der ersuchenden Behörde unter dem völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz toleriert werden müsste, da diese immer in der Lage sein werde, ein ihr zuzurechnendes Fehlverhalten auf einen einzelnen Beamten abzuschieben (excessus mandati).
Tatsache sei somit, dass sich die ersuchende Behörde nachweislich nicht an die dem liechtensteinischen Rechtshilferichter gegebene schriftliche Zusage, Erkenntnisse aus den hiesigen Zeugeneinvernahmen nicht vorzeitig zu verwenden, gehalten habe. Dieser objektive Fakt habe nach den oben zitierten Ausführungen des Staatsgerichtshofes zwingend die Verweigerung der Rechtshilfe zur Folge, was das Obergericht richtig erkannt habe.
Der im Schreiben vom 29. November 2010 eingenommene Standpunkt der ersuchenden Behörde sei im Übrigen auch vollkommen unglaubhaft. Vor dem Hintergrund des bisherigen Verhaltens der ersuchenden Behörde müsse es nämlich objektiv als viel wahrscheinlicher betrachtet werden, dass Herr G bewusst unter einem Vorwand in einer anderen Angelegenheit geladen worden sei, um die in Liechtenstein gewonnenen Erkenntnisse im Sinne der Beschleunigung des tschechischen Strafverfahrens einer sofortigen Verwertung zuzuführen.
Die Vertreter der ersuchenden Behörde hätten nämlich während den Zeugeneinvernahmen in Vaduz unstreitig Handnotizen über den wesentlichen Inhalt der Aussagen der entsprechenden Zeugen gemacht. Diese Informationen hätten sie entgegen ihrer schriftlichen Bestätigung im jeweiligen Gerichtsprotokoll in der Folge dafür benutzt, um Herrn G mit Vorladung vom 14. Juli 2009 zu einer Zeugenaussage vor der Kriminalpolizei in Y zu verhalten. Um nach aussen zumindest einigermassen die Form zu wahren und sich nicht gleich zu Beginn bereits in Widerspruch mit der gegenüber dem Landgericht abgegebenen Zusicherung zu setzen, sei in der Vorladung vermerkt worden, Herr G müsse in einem Fall des Verdachtes des unberechtigten Besitzes einer Zahlungskarte gemäss § 249b des tschechischen StGB gegen einen bestimmten Herrn T aussagen.
Herr G sei dieser Vorladung gefolgt und am 27. Juli 2009 bei der Kriminalpolizei in Prag erschienen. Während der Einvernahme sei jedoch weder von einem Herrn T, noch von einer Zahlungskarte oder Ähnlichem die Rede gewesen. Vielmehr habe sich die gesamte Einvernahme ausschliesslich um den Konnex zwischen Herrn G mit den Gesellschaften K Int. LLC und L LLC gedreht. Weiters sei Herr G zur Person von B eingehend befragt worden. Es sei um denselben Sachverhalt wie im gegenständlichen Rechtshilfeverfahren gegangen.
Auch diesen Aspekt habe das Obergericht in seinem Beschluss ON 105 richtig bewertet, wenn es den Ausführungen von I über die näheren Umstände der Einvernahme keinerlei Vertrauenswürdigkeit zubillige. Wenn dieser sich nämlich nicht einmal daran erinnern könne, wie man von Seiten der vernehmenden Behörde auf den Namen G gekommen sei, so spreche dies doch dafür, dass Hr. G von der ersuchenden Behörde bewusst vorgeladen worden sei, um die in Liechtenstein gewonnenen Informationen zu verwerten. Dafür spreche auch die Skartierung des Zustellscheins und jenes Teiles der Einvernahme, der als Grund für die Vorladung und Einvernahme angegeben worden sei.
Das Obergericht sei aus diesen Gründen im Beschluss ON 105 mit Recht auch von der Unglaubwürdigkeit der Darstellung der ersuchenden Behörde ausgegangen; dies im Übrigen völlig unabhängig davon, dass diese sich jegliches Verhalten und somit auch jedes Fehlverhalten ihrer Organe vollumfänglich zurechnen lassen müsse. Im Lichte des völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatzes könne es deshalb nicht angehen, eigene Versäumnisse auf einen einzelnen Polizeibeamten abzuschieben. Die Mutmassungen, welche die ersuchende Behörde in ihrem letzten Schreiben vom 29. November 2010 in Bezug auf die Umstände anstelle, welche vermeintlich zur Einvernahme von G am 27. Juli 2009 geführt haben sollten, würden von der Verteidigung im tschechischen Strafverfahren denn auch energisch bestritten.
Das Argument des Obersten Gerichtshofes, es wäre der ersuchenden Behörde ein Leichtes gewesen zu behaupten, sie habe das Protokoll der Zeugin H schon vor dem 27. Juli 2009 erhalten, sodass von deren Glaubwürdigkeit auszugehen sei, sei weltfremd. Die ersuchende Behörde habe davon ausgehen müssen, dass die Übersendung des Protokolls, welches dem Schreiben des Landgerichtes vom 24. Juni 2009 beigefügt gewesen sei, auf dem diplomatischen Zustellweg Spuren hinterlassen habe. Dass dem so gewesen sei, beweise das dieser Beschwerde beigeschlossene Schreiben der Botschaft der tschechischen Republik in Bern vom 27. Juli 2009, aus welchem hervorgehe, dass das fragliche Schriftstück erst an diesem Tag nach Prag verschickt worden sei. Aufgrund der hohen Wahrscheinlichkeit, dass sich in den Akten der liechtensteinischen Behörden Dokumente befinden könnten, welche geeignet sein könnten, eine Zustellung des Protokolls H nach dem Einvernahmetermin von Herrn G am 27. Juli 2009 unter Beweis zu stellen, sei der ersuchenden Behörde somit objektiv gar nichts anderes übriggeblieben, als die effektive Zustellung am 14. August 2009 einzuräumen.
Auf Seiten der ersuchenden Behörde sei man sich dabei durchaus bewusst gewesen, dass die anlässlich der Zeugeneinvernahme in Vaduz gewonnenen Erkenntnisse noch nicht hätten verwendet werden dürfen. Die ersuchende Behörde tue diesbezüglich in ihrem Schreiben vom 29. November 2010 gerade so, als wäre die Kriminalpolizei Prag als vernehmende Behörde kein Strafverfolgungsorgan und habe mit der Staatsanwaltschaft Prag nichts zu tun. Tatsache sei allerdings, dass auch das von der ersuchenden Behörde selbst vorgelegte Einvernahmeprotokoll vom 30. November 2009 von der Kriminalpolizei Prag verfasst worden sei. Dass die Einvernahme vom 27. Juli 2009 lediglich von einer anderen Abteilung durchgeführt worden sei, entbinde die Oberstaatsanwaltschaft Prag in keiner Art und Weise davon, dass sie sich diese Befragung zurechnen lassen müsse. Es sei gerade im Lichte der vom Staatsgerichtshof selbst unter dem groben Willkürraster als unzulässig bezeichneten, plötzlichen und drastischen Umstellung des Rechtshilfesachverhaltes jedenfalls nicht verwunderlich, dass die ersuchende Behörde Herrn G offenbar bewusst von einer anderen Polizeiabteilung habe vernehmen lassen, um nach aussen den Anschein zu wahren, dass der gegenüber den liechtensteinischen Behörden abgegebene Verwendungsvorbehalt eingehalten würde. Der nachträgliche Versuch, die Verantwortung dafür nun auf eine Einzelperson abzuschieben, müsse vor diesem Hintergrund zum Scheitern verurteilt sein. Zu widersprüchlich und unglaubhaft habe sich die ersuchende Behörde in diesem Verfahren verhalten. Von Vertrauen könne in einem solchen Umfeld der permanenten Widersprüche und Ungereimtheiten jedenfalls keine Rede mehr sein.
Dieser Schluss liege umso näher, als der Verteidiger des im tschechischen Verfahren Beschuldigten nach der dortigen Strafprozessordnung das Recht gehabt hätte, der Vernehmung des Zeugen G beizuwohnen. Wäre somit der Zeuge G vor der Zustellung der liechtensteinischen Zeugenvernehmungsprotokolle unter der Aktenzahl der gegen den tschechischen Beschuldigten hängigen Strafuntersuchung befragt worden, hätte seine Verteidigung die vorzeitige und rechtswidrige Verwendung der in Liechtenstein gewonnenen Informationen natürlich sofort bemerkt und entsprechend interveniert. Entgegen der Darstellung der ersuchenden Behörde liege somit der Verdacht auf der Hand, dass man Herrn G bewusst zum Zwecke der Verhinderung einer vorzeitigen Kenntnisnahme durch die Verteidigung in einer anderen Polizeiabteilung und unter einer anderen Aktenzahl habe vernehmen lassen. Nachdem dieses Manöver nunmehr gründlich misslungen sei, unternehme die ersuchende Behörde offenkundig einen erneuten, jedoch ebenso durchschaubaren Versuch, den Sachverhalt zu ihren Gunsten umzukonstruieren und ihren eigenen Mitarbeiter der Kompetenzüberschreitung zu bezichtigen.
Bezeichnend für die Objektivität dieser Behauptung sei im Übrigen der weitere Umstand, dass I am 26. November 2010 just von demjenigen Beamten, der selbst an den Zeugenvernehmungen in Liechtenstein anwesend gewesen sei, nämlich Herrn R, befragt worden sei und nicht durch die angeblich für die Untersuchung gegen Herrn I zuständige "Inspektion der Polizei der tschechischen Republik" (Verweis auf ON 96). Somit habe gerade derjenige Beamte, welcher dafür in Frage komme, in Liechtenstein gewonnene Informationen vor Eingang einer Verwendungsbewilligung zur Verwertung weiter gegeben zu haben, die Ersteinvernahme von I durchgeführt. Der Beschwerdeführer sehe sich nicht veranlasst, diese Vorgehensweise weiter zu kommentieren.
Unter dem Gesichtspunkt des völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatzes nicht nachvollziehbar sei im Übrigen das weitere Argument des Obersten Gerichtshofes, die Zeugin H habe ihr Einverständnis zu einer vereinfachten Ausfolgung gegeben, sodass ab dem Zeitpunkt der Absendung am 24. Juni 2009 die Informationen dem ersuchenden Staat zur Verwendung bereit gestanden seien.
Die ersuchende Behörde habe in ihrem Schreiben vom 20. Juli 2010 selbst eingeräumt, dass sie den Namen G aus der Vernehmung der Zeugin H gewonnen und das entsprechende Einvernahmeprotokoll am 14. August 2009, somit nach der bereits erfolgten Einvernahme des Herrn G, erhalten habe. Der ersuchenden Behörde sei somit am Tag der Einvernahme des Herrn G (27. Juli 2009) das Protokoll H noch gar nicht zugegangen. Entsprechend habe die ersuchende Behörde zu jenem Zeitpunkt auch nicht wissen können, dass das Landgericht das Protokoll bereits am 24. Juni 2009 versandt gehabt habe. Gerade diese subjektive Komponente sei für den Vertrauensmissbrauch indessen entscheidend. Tatsache sei, dass das Landgericht den tschechischen Ermittlern die schriftliche Auflage erteilt habe, die in der Vernehmung gewonnenen Erkenntnisse bis zum Vorliegen, d. h. dem Zugehen, einer Bewilligung der ersuchten Behörde in keinem Verfahren, welcher Art auch immer, zu verwenden. Fakt sei weiter, dass die tschechischen Beamten die Einhaltung dieser Auflage unterschriftlich bestätigt hätten. Dadurch sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, der nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv dadurch gebrochen worden sei, dass der erstmals in der liechtensteinischen Einvernahme erwähnte Zeuge G im Wissen darum, dass von der ersuchenden Behörde bislang noch keine Verwendungsbewilligung vorgelegen sei, vernommen worden sei. Eine missbräuchliche Verwendung der anlässlich der Zeugeneinvernahmen gewonnenen Informationen und damit eine Zerstörung des völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatzes lägen aus diesen Gründen sehr wohl vor. Unerfindlich sei des Weiteren, was der vom Obersten Gerichtshof verwendete Begriff des "unmittelbaren und nicht wieder gut zu machenden Nachteils" mit dem völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz zu tun haben solle.
Die Tolerierung dieser Verletzung des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips durch den Obersten Gerichtshof resultiere somit in einer Verletzung des grundrechtlichen Privat- und Geheimbereiches des Beschwerdeführers.
12.2. Schliesslich erhebt der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem bisherigen Beschwerdevorbringen auch eine Willkürrüge mit dem Hinweis, dass der Staatsgerichtshof in verschiedenen Urteilen (Verweis auf StGH 2009/168, StGH 2009/192 und StGH 2010/69) festgehalten habe, dass ein solches Gebaren der ersuchenden Behörde auch im Lichte des Willkürverbots als verfassungswidrig zu qualifizieren sei.
13. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 29. Juli 2011 Folge.
14. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 5. August 2011 auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
15. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Anlässlich der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde der vorliegende Beschwerdefall zu StGH 2011/106 mit den beiden Beschwerdefällen zu StGH 2011/107 und StGH 2011/108 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden und wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 10. Juni 2011, 11 RS 2008.202-114, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt primär, dass der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 114) die Geheim- und Privatsphäre bzw. ihr Hausrecht gemäss Art. 32 LV verletze.
2.1. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes stellt sowohl die Beschlagnahmung als auch die Ausfolgung von Urkunden einen Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre dar. Im Sinne der allgemeinen Voraussetzungen für einen Eingriff in ein spezifisches Grundrecht ist dabei der in Art. 32 Abs. 2 LV normierte Gesetzesvorbehalt und zusätzlich das Übermassverbot zu beachten (StGH 2009/33, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2003/72, Erw. 3.2; vgl. StGH 1997/1, LES 1998, 201 [205, Erw. 4.1]). Anzumerken ist allerdings, dass der Beschwerdeführer in seinem Hausrecht nicht betroffen ist, da bei ihm ja keine Hausdurchsuchung durchgeführt wurde. Allerdings würde das Hausrecht im gegebenen Zusammenhang von vornherein gegenüber dem Grundrecht auf Achtung der Geheim- und Privatsphäre keinen zusätzlichen Grundrechtsschutz bieten.
2.2. Der Beschwerdeführer rügt, dass der im Raum stehende Rechtsmissbrauch von der ersuchenden Behörde weder hinsichtlich der "plötzlichen" Umstellung des Rechtshilfesachverhaltes noch in Bezug auf die verfrühte Verwendung der Aussage der im Rechtshilfeweg in Liechtenstein einvernommenen Zeugin H habe ausgeräumt werden können.
Im Folgenden soll zunächst die zweite Rüge des Beschwerdeführers geprüft werden, zumal der Staatsgerichtshof diesen Vorwurf im vorangegangenen Rechtsgang auch als den gravierenderen qualifiziert hat (StGH 2009/192, Erw. 3.4 und StGH 2009/168, Erw. 3.2 f.). Falls sich schon insoweit der Rechtsmissbrauchsvorwurf gegenüber der ersuchenden Behörde bestätigen sollte, wird der vorliegenden Individualbeschwerde Folge zu geben sein, ohne dass noch auf den zweiten Vorwurf eingegangen werden müsste.
2.3. Auf entsprechende, vom Staatsgerichtshof in den Entscheidungen zu StGH 2009/192 und StGH 2009/168 verlangte Rückfrage seitens des Rechtshilferichters führte die ersuchende Behörde mit Schreiben vom 29. November 2010 (ON 92) im Wesentlichen Folgendes aus: Die am 27. Juli 2009 mit G durchgeführte Vernehmung sei ohne Kenntnis der zuständigen Staatsanwaltschaft erfolgt. Es habe sich um eine Einzelaktion des Kriminalbeamten I gehandelt; dies keinesfalls mit dem Einverständnis der ersuchenden Behörde.
Das Obergericht erachtete diese Erklärung und die ihr angeschlossenen Unterlagen nicht als zur Rechtfertigung der Gewährung der Rechtshilfe im Beschwerdefall geeignet. Auch wenn davon auszugehen sei, dass die zuständige Staatsanwältin tatsächlich keine Kenntnis von der am 27. Juli 2009 durchgeführten Einvernahme gehabt habe, müsse sich der ersuchende Staat das Verhalten sämtlicher in dieser Strafsache konkret tätig gewordener Organe anrechnen lassen. Gegenteiliges würde nämlich bedeuten, dass nahezu jedweder "excessus mandati", der die Anwendung des Vertrauensgrundsatzes in Frage stelle, toleriert werden müsste.
Demgegenüber erachtet der Oberste Gerichtshof in seinem angefochtenen Beschluss die Erklärung der zuständigen Staatsanwältin als durchaus nachvollziehbar und auch glaubwürdig, zumal auch gar nicht erwiesen sei, dass die Vernehmung vom 27. Juli 2009 ausgehend von den Erkenntnissen der Zeugenbefragung im liechtensteinischen Rechtshilfeverfahren erfolgt sei.
Dem Obersten Gerichtshof ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Staatsgerichtshof schon im vorangegangenen Rechtsgang aufgrund der gewichtigen für einen Rechtsmissbrauch sprechenden Indizien gewissermassen eine Beweisumkehr vornahm und verlangte, dass die ersuchende Behörde "schlüssig nachzuweisen" habe, dass der Name von G schon vor der Übermittlung des Protokolls der Zeugeneinvernahme H aus einer anderen Quelle bekannt gewesen sei (StGH 2009/192, Erw. 3.4 und StGH 2009/168, Erw. 3.2).
Eine solche andere Quelle wird im erwähnten Schreiben der zuständigen tschechischen Staatsanwältin jedoch nicht genannt, sondern diese beruft sich nur darauf, dass die (verfrühte) Einvernahme von G ohne die Zustimmung oder auch nur Kenntnis der ersuchenden Behörde erfolgt sei. Der Oberste Gerichtshof erachtet diese Darstellung der Sachlage durch die ersuchende Behörde als glaubwürdig.
Darauf kann es nun aber nicht ankommen. Wie das Obergericht zu Recht ausführt, muss sich die ersuchende Behörde entsprechende Verstösse anderer Beamter gegen den völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz zurechnen lassen. Alles andere wäre gar nicht praktikabel, weil sich eine entsprechende subjektive Vorwerfbarkeit gegenüber der ersuchenden Behörde kaum einmal nachweisen liesse. Für den Staatsgerichtshof erscheint es aber auch im Lichte des vom Obersten Gerichtshof angesprochenen Rechtshilfeprinzips des "maximalen Entgegenkommens" unverzichtbar, dass an die Gewährung der Rechtshilfe geknüpfte Bedingungen und Auflagen strikt durchzusetzen und Zuwiderhandlungen konsequent mit der Verweigerung der Rechtshilfe zu sanktionieren sind (so auch explizit schon StGH 2009/192, Erw. 3.4 und StGH 2009/168, Erw. 3.2). Auch wenn gerade für Liechtenstein als Kleinstaat eine enge internationale Kooperation existentiell ist (siehe StGH 2010/128, Erw. 4.3.2; StGH 2009/32, Erw. 2.4; StGH 2008/6-22, Erw. 2.6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2000/28, LES 2003, 243 [249, Erw. 3.2]), so bedeutet das eben nicht, dass ein Missbrauch dieser Kooperationsbereitschaft im konkreten Fall nicht ausnahmsweise mit der Verweigerung der zwischenstaatlichen Unterstützung quittiert werden dürfte.
Der Oberste Gerichtshof führt aber weiter aus, dass die Zeugin H ja mit der Ausfolgung ihres Einvernahmeprotokolls einverstanden gewesen sei und man deshalb seitens der ersuchenden Behörde davon habe ausgehen können, dass dies ohne anfechtbare Entscheidung geschehen werde. Zudem sei durch die vorzeitige Befragung von G kein unwiederbringlicher Schaden entstanden.
Doch auch diesen oberstgerichtlichen Erwägungen ist entgegenzuhalten, dass Verstösse gegen den völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz konsequent zu sanktionieren sind. Es ist nicht Sache der ersuchenden Behörde, entgegen expliziten Zusagen vor der formellen, völkerrechtskonformen Übermittlung von Rechtshilfeunterlagen vorzeitig daraus gewonnene Erkenntnisse in inländischen Strafverfahren zu verwerten. Im Übrigen ignoriert der Oberste Gerichtshof die vom Obergericht zu Recht als suspekt und gerade nicht als vertrauenswürdig qualifizierten Begleitumstände der Einvernahme von G durch den betreffenden Polizeibeamten I. So konnte sich dieser nicht daran erinnern, wie man auf G gekommen sei. Zudem wurden sowohl der Zustellschein als auch derjenige Teil der Einvernahme, der als Grund für die Vorladung und Einvernahme angegeben wurde, aus dem Akt entfernt bzw. vernichtet. Das Obergericht kommt denn auch zu Recht zum Schluss, dass diese Umstände "die Grenzen, innerhalb derer die Anwendung des Vertrauensgrundsatzes noch zu rechtfertigen ist, (überschreiten)". Insgesamt ist dem Obersten Gerichtshof jedenfalls zu widersprechen, wenn er im Beschwerdefall die Verweigerung der Rechtshilfe als nicht gerechtfertigt erachtet.
2.4. Aufgrund dieser Erwägungen würde im Beschwerdefall die Ausfolgung der beschlagnahmten Unterlagen gegen das Grundrecht auf Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV verstossen.
3. Auch wenn somit die Rechtshilfe im Beschwerdefall definitiv zu verweigern sein wird, so heisst dies allerdings nicht, dass damit gegenüber der tschechischen Republik der Vertrauensgrundsatz auch in zukünftigen Rechtshilfefällen keine Anwendung zu finden hätte. Die Sanktion im Beschwerdefall sollte den dortigen Behörden aber vor Augen führen, dass Liechtenstein auch in Zukunft die sorgfältige Einhaltung von völkerrechtlich verbindlichen Zusagen im Rahmen von Rechtshilfeverfahren konsequent einfordern wird.
4. Da sich die Missbräuchlichkeit des vorliegenden Rechtshilfeersuchens und somit der Erfolg der vorliegenden Individualbeschwerde schon aus den bisherigen Urteilserwägungen ergibt, braucht, wie erwähnt, auf das weitere Beschwerdevorbringen bzw. die weiteren Grundrechtsrügen nicht mehr eingegangen zu werden.
5. Aufgrund all dieser Erwägungen war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben.
6. Im Kostenspruch waren dem Beschwerdeführer die richtig verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen.