StPO § 96 LV Art. 32 Abs. 1
Die Beschlagnahmung und Ausfolgung von Unterlagen im Rahmen eines Strafrechtshilfeverfahrens stellt nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes einen Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV bzw. Art. 8 EMRK dar. Ein Eingriff in ein spezifisches Grundrecht wie die Geheim- und Privatsphäre ist nur zulässig, wenn die entsprechenden Eingriffskriterien, nämlich eine genügende gesetzliche Grundlage und insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip bzw. das Übermassverbot eingehalten werden. Die gesetzliche Grundlage für Hausdurchsuchungen bzw. Urkundenbeschlagnahmungen im Rahmen eines Strafverfahrens ist in § 92 Abs. 1 StPO enthalten, wobei diese Bestimmung gleichzeitig auch schon als Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips zu sehen ist. Danach ist für die Setzung entsprechender strafprozessualer Zwangsmassnahmen ein "gegründeter Verdacht" erforderlich, dass damit Beweismittel für ein Verbrechen oder Vergehen gefunden werden können. Bei entsprechenden Zwangsmassnahmen im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens hat sich dieser Verdacht im Gegensatz zum inländischen Strafverfahren nicht aufgrund der Ermittlungen der inländischen Strafverfolgungsbehörden, sondern aufgrund des Rechtshilfesachverhalts zu ergeben. Dieser Rechtshilfesachverhalt ist nun aber im Lichte des völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatzes zu behandeln, was impliziert, dass die Richtigkeit der darin enthaltenen Sachverhaltsdarstellung in der Regel zu vermuten ist.
Zwar ist das Grundrecht der persönlichen Freiheit im gleichen Verfassungsartikel 32 Abs. 1 verankert, doch hat dieses einen anderen sachlichen Geltungsbereich, da es dem Schutz gegen übermässige Eingriffe in elementare Persönlichkeitsaspekte dient.
RHG Art. 56 RHG Art. 31
Ein Rechtshilfesachverhalt muss nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes von der ersuchenden Behörde in der Regel nicht weiter bescheinigt werden. Allerdings kann dieser durch parate Beweismittel widerlegt oder es können grundlegende Widersprüche im Rechtshilfesachverhalt aufgezeigt werden. Dem Rechtshilferichter ist es nicht verwehrt, bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Rechtshilfeersuchens auch frühere Ersuchen oder hängige oder schon abgeschlossene innerstaatliche Strafverfahren zu berücksichtigen. Die von den rechtshilfeersuchenden Behörden gestellten Anträge dürfen grosszügig interpretiert werden. Es ist zulässig, darin einen Faktor für die Strafbemessung zu sehen, dass zusätzliche "Bestechungsreserven" bereitgestellt wurden, auch wenn diese dann nicht gebraucht wurden; zumal dies durchaus ein Indiz für die "kriminelle Energie" der Verdächtigen ist.
Im Auslieferungsverfahren darf im Gegensatz zur hier relevanten "kleinen Rechtshilfe" der Rechtshilfesachverhalt auch auf dessen Beweisgrundlage vom Rechtshilferichter überprüft werden.
StPO § 96 LV Art. 43
Die Beschlagnahmung von Urkunden über den eigentlichen Verdachtszeitraum hinaus ist zwar zulässig, doch muss dies spezifisch begründet werden.
StGH 2011/110
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 26. März 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Dr. Tobias Wille als Schriftführer in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerinnen: K Foundation
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 31. Mai 2011, 14RS.2009.172-78
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00; vom Staatsgerichtshof auf CHF 20'000.00 herabgesetzt)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 31. Mai 2011, 14 RS.2009.172-78, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. In der Rechtshilfesache 14 RS.2009.172 verfügte das Erstgericht mit Beschluss vom 4. April 2011 (ON 73), dass die mit Beschluss vom 7. August 2009 (ON 3) beschlagnahmten Unterlagen vollumfänglich und unter Beisetzung eines Spezialitätsvorbehaltes nach Art. 52 Abs. 4 RHG an die ersuchende Behörde ausgefolgt werden. Die Entscheidung wurde unter anderem wie folgt begründet:
"Das Fürstliche Landgericht Vaduz führt über Ersuchen des Erstinstanzgerichts Athen/GR, 4. Spezialermittlungseinheit, ein Strafrechtshilfeverfahren gegen 1) AB und 2) AA [die nunmehrige Beschwerdeführerin zu 1.] wegen des Verdachtes der aktiven und passiven Bestechung und zu 2) Geldwäscherei nach griechischem Strafgesetzbuch.
Die ersuchende Behörde erhielt über ein E-Mail von Interpol Vaduz Kenntnis von den inländischen Ermittlungen und verwies darauf, dass in Griechenland durch den Staatsanwalt am Erstinstanzgericht Athen Ermittlungen wegen des Verdachtes der passiven und aktiven Bestechung sowie der Geldwäscherei gegen AB und dessen Gattin AA im Zusammenhang mit dem Fall ‚Z' geführt würden. Nähere Informationen wurden im Rahmen des Strafrechtshilfeersuchens nicht erteilt.
Aufgrund der Bezugnahme auf das Inlandsverfahren 14 UR.2009.235 bzw. die Anfrage durch Interpol Vaduz kann jedoch ergänzend dazu aufgrund der im Inland vorliegenden Erkenntnisse wie folgt festgehalten werden:
AB und dessen Ehegattin AA sind wirtschaftlich Berechtigte der am 10.02.2009 gegründeten K FOUNDATION [der nunmehrigen Beschwerdeführerin zu 2.], welche eine Geschäftsverbindung zur L Bank mit der Kto-Nr. xxx unterhält. Repräsentanz der K FOUNDATION ist M AG, Stiftungsrat ist D.
Zudem wurden zugunsten der wirtschaftlich Berechtigten AB und AA auch über die panamesischen Gesellschaften N FOUNDATION, O Ivc. und P Inc. Vermögenswerte bei der L Bank gehalten (Kto-Nr. xxx, xxx und xxx), wobei die Vermögenswerte von einem Privatkonto der AA via zwei ihr zuzurechnende zypriotische Gesellschaften namens Q Ltd. und R Ltd. eingegangen sind. Vorgenannte Konten bei der L Bank wurden jedoch per 09.04.2009 saldiert und die Vermögenswerte an K FOUNDATION übertragen. Hierzu wurde D mittels Vollmacht der panamesischen Gesellschaften autorisiert.
Im Rahmen der bisherigen Ermittlungen konnte auch erhoben werden, dass S Ltd., Kingstown/St. Vincent, ebenfalls AB und AA wirtschaftlich zuzurechnen ist und eine Geschäftsverbindung zur L Bank unterhält (inaktives Konto).
Gemäss den vorliegenden Informationen war AB von 1974 bis 1998 Finanzchef (CFO) von Z HELLAS. Ferner soll er dort Ende der 90er Jahre für die Digitalisierung der griechischen Telekommunikationsgesellschaft X verantwortlich gewesen sein, wobei hierfür grosse Summen an Schwarz- bzw. Bestechungsgeldern geflossen seien. In letzterem Zusammenhang sollen auch Bestechungen von Staatsangestellten erfolgt sein, weswegen gegen AB ein internationaler Haftbefehl der griechischen Strafverfolgungsbehörden besteht (seit 02.06.2009 über Interpol; Verdacht der Bestechung und Geldwäscherei). AA und die eheliche Tochter AC sollen sich im gleichen Zusammenhang in Griechenland in Untersuchungshaft befinden.
Bei der X handelt es sich um einen bis ins Jahr 1996 staatlich gehaltenen Monopolbetrieb. Erst in den Folgejahren wurden Beteiligungen an Dritte verkauft.
Ferner sollen gegen AB auch in Uruguay strafrechtliche Ermittlungen wegen des Verdachtes der Geldwäscherei geführt werden. Diesbezüglich liegen Informationen vor, wonach K FOUNDATION mit zwei uruguayischen Gesellschaften namens T SA und U SA Geschäftsbeziehungen unterhält, wobei AB Verwaltungsrat dieser Gesellschaften ist.
Gründer dieser Gesellschaften sollen AB und AA sein. Die Vermögenswerte dieser Gesellschaften sind derzeit in Uruguay gesperrt.
Aufgrund dieses Sachverhaltes wurden bereits im Inlandsverfahren die Gesellschafts- und Bankunterlagen der N FOUNDATION, O SA, P SA, K FOUNDATION, S Ltd., T SA und U SA beschlagnahmt (ON 7 und 8 zu 14 UR.2008.228).
Die ersuchende Behörde beantragte nunmehr die Übermittlung sämtlicher im Inlandsverfahren vorliegender Informationen, wie Zeugeneinvernahmen, Anzeigen, Kontoinformationen.
Hierzu hat das Fürstliche Landgericht erwogen:
[...] Der dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Sachverhalt ist [im Sinne der ständigen Rechtsprechung] - unter Berücksichtigung der bereits im Inlandsverfahren vorliegenden Informationen (zulässig gemäss StGH 2008/146) - genügend spezifiziert und gründet auch nach liechtensteinischem Recht den begründeten Anfangsverdacht der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 bis 3 StGB (i. V. m. mit der Vortat nach § 307 Abs. 1 Ziff. 2 i. V. m. § 309 StGB):
Denn gemäss den vorliegenden Informationen besteht in Griechenland gegen AB und AA der Verdacht der Bestechung bzw. der Geldwäscherei im Zusammenhang mit einer Auftragsvergabe der staatlich gehaltenen Gesellschaft X SA zugunsten Z HELLAS, für welche AB als CFO tätig war. Somit besteht zumindest gegen AB in Griechenland der Tatverdacht der Bestechung eines leitenden Angestellten eines öffentlichen Unternehmens für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung (§ 307 Abs. 1 Ziff. 2 i. V. m. § 309 StGB). Es besteht ferner der Verdacht, dass die fraglichen Gesellschaften für den Transfer der für die Bestechungszahlungen notwendigen und aus dem Geschäftsvermögen der Z HELLAS mutmasslich unrechtmässig (§ 153 StGB) entnommenen Vermögenswerte oder zur Entgegennahme und zum Halten für die strafbaren Handlungen erlangter Vermögenswerte verwendet wurden, was wiederum zum Tatverdacht der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 bis 3 StGB hinsichtlich der oben genannten Vortat führt. Die gegenseitige Strafbarkeit ist daher gegeben.
Es sind des Weiteren keine Hinderungsgründe ersichtlich, welche die Rechtshilfeleistung (insbes. nach Art. 2 und 5 ERHÜ und §§ 2, 3 und 51 RHG) unzulässig machen würden.
Somit sind grundsätzlich die formellen Voraussetzungen zur Gewährung der Rechtshilfe gegeben, sodass in der Folge die Zulässigkeit der ersuchten Massnahmen zu prüfen ist:
Die gegenständlichen Anträge der ersuchenden Behörde sind als Beschlagnahmebegehren hinsichtlich der vorhandenen Bank- oder Gesellschaftsinformationen zu deuten. Einer solchen Auslegung steht dabei nichts entgegen, sind Rechtshilfeersuchen gemäss Rechtsprechung des StGH doch relativ weit zu interpretieren, wenn der Rechtshilferichter davon ausgehen kann, dass dies der Absicht der ersuchenden Behörde entspricht (StGH 2006/28). Dies ist gegenständlich aufgrund der gleichgelagerten Verfahren, welche die im Inland getroffenen Ermittlungsmassnahmen auch für das Verfahren der ersuchenden Behörde zweckmässig erscheinen lassen, und basierend auf dem Sinn und Zweck der Anträge der ersuchenden Behörde ohne Zweifel der Fall. Denn die ersuchende Behörde beantragte eine generelle Information über den Stand des Verfahrens in Liechtenstein und die Übermittlung von Ermittlungsergebnissen, wobei explizit auch Informationen über Inlandskonten genannt wurden.
Die Voraussetzungen für eine spruchgemässe Beschlagnahme nach § 96 Abs. 1 StPO sind dabei ebenfalls gegeben, da von einer Sichtung und Auswertung der bereits im Inlandsverfahren beschlagnahmten Gesellschafts- sowie der Bankunterlagen auch für das Verfahren der ersuchenden Behörde wesentliche Erkenntnisse zum Tatverdacht zu erwarten sind. Dies sowohl im Hinblick auf die Frage der wirtschaftlichen und anderweitigen Berechtigung an den in Frage stehenden Vermögenswerten und des generellen Zusammenhangs mit dem Tatverdacht bzw. den Verdächtigen (insbes. Sorgfaltspflichtakt, Gründungs-, Kontoführungs- und Eröffnungsunterlagen) und somit auch hinsichtlich des Hintergrunds der ausgeführten ein- und ausgehenden Transaktionen bzw. der Herkunft und des Verbleibs der Vermögenswerte (insbes. Kontoführungsunterlagen, Sorgfaltspflichtakt, Zahlungsaufträge, Korrespondenz, Verträge)."
2. Der gegen diesen Beschluss des Landgerichtes von den Beschwerdeführern erhobenen Beschwerde gab das Obergericht mit Beschluss vom 31. Mai 2011 (ON 78) keine Folge und begründete dies wie folgt:
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde sei die Frage, ob die Beschuldigten sich in Haft befänden für die Rechtshilfegewährung nicht von Bedeutung. Denn es gehe um den Tatverdacht und nicht um die Frage, ob im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Verhängung einer Haft vorgelegen hätten. Dass der Vorwurf der passiven Bestechung tatsächlich nicht nachvollziehbar erscheine, ändere nichts an der Gewährung der Rechtshilfe, weil das Ersuchen und die Aktenlage jedenfalls die aktive Bestechung indiziert erscheinen liessen.
Soweit sich das Erstgericht in der Begründung auf weitere Erkenntnisse stütze, liege eine mangelhafte Begründung deswegen nicht vor, weil das Erstgericht in der nachfolgenden Begründung hinreichende Argumente für die Faktenlage ins Treffen führe. Dass im vorliegenden Fall Unterlagen über den Tatzeitpunkt hinaus von Interesse seien, ergebe sich aus dem System der "schwarzen Kassen", worauf das Erstgericht zutreffend hingewiesen habe. Hinzuweisen sei in diesem Zusammenhang auf den Strafbefehl des Amtsgerichtes München (ON 68 der Akten zu 14 UR.2009.235) und die bisher bereits in Deutschland erfolgten Verurteilungen. Daraus sei das System der "schwarzen Kassen", in dem darauf abgestellt worden sei, Vermögenswerte zeitlich weit vor dem Zeitpunkt der eigentlichen Bestechung aus diversen, die tatsächliche Herkunft verschleiernden Transaktionen und Rechtsgeschäften (Scheinverträge) bereit zu stellen, ersichtlich. Der im Rechtshilfeersuchen dargestellte Sachverhalt widerspiegle das Vorgehen zwischen den Transaktionen der 2. und 3. Ebene (ON 68 AS 113 der zitierten UR-Akten) im zu untersuchenden Fall. Dass diese Vorgangsweise auch durch die Einschaltung weiterer Gesellschaften stattgefunden habe, zeige auch die Verdachtsmitteilung der V AG und die wegen dieses Tatverdachtes in der Schweiz gesetzten Zwangsmassnahmen (ON 62 der zitierten UR-Akten).
Die in der Beschwerde weiters geltend gemachte Lückenhaftigkeit bzw. Widersprüchlichkeit des Rechtshilfeersuchens sei nicht gegeben. Dass die Geldtransaktionen im Zeitraum vom 23. Februar 1998 bis 19. Februar 1999 zugunsten von Herrn ABs zur Beschwerdeführerin zu 2. keinen Bezug habe aufweisen sollen, sei eine unrichtige Einschätzung der Verdachtslage, weil es hinreichende Gründe gebe, die für die Rechtshilfeleistung sprächen. Diesbezüglich habe das Erstgericht schlüssig darauf hingewiesen, dass noch im April 2009 infolge Saldierung der Konten der panamesischen GesellschaftenN Foundation, O Inc. und P Inc. eine Vermögensübertragung an die Beschwerdeführerin zu 2. erfolgt sei. Diese panamesischen Gesellschaften seien nach den vorliegenden Erkenntnissen wiederum über Q Ltd. und R Ltd. dotiert worden, welche gemäss Angaben der ersuchenden Behörde tatsächlich deliktisch erlangte Vermögenswerte gehalten haben sollten. Weiters sei aus der Aktenlage schlüssig nachvollzogen worden, dass die Beschwerdeführerin zu 2. zu den weiters sachverhaltsrelevanten und dem AB zuzurechnenden zypriotischen Gesellschaften T SA und U SA ab 2009 Geschäftsverbindungen unterhalten habe. Eben an diese Gesellschaften sollten aber ebenfalls deliktisch erlangte Vermögenswerte geflossen sein. Schon allein diese Berührungspunkte der Beschwerdeführerin zu 2. mit Gesellschaften, auf die kontaminierte Vermögenswerte geflossen seien, implizierten die Notwendigkeit von Beweisunterlagen der Beschwerdeführerin zu 2. Eine Kontoverbindung, in die offensichtlich kontaminierte Vermögenswerte eingeflossen seien, sei umfassend zu untersuchen. Schliesslich sei schon darauf hingewiesen worden, dass das System der schwarzen Kassen darauf ausgerichtet gewesen sei, Vermögenswerte weit vor dem Zeitpunkt der geplanten Bestechung bereitzustellen, um auf diese im Bedarfsfall zugreifen zu können, zumal die strafrechtliche Erfassbarkeit bereits im Zeitpunkt des Versprechens eines Vermögensvorteils gegeben sei (Bertel in WK2 § 307 Rz. 1). Weiters könne unberücksichtigt bleiben, dass sich die aus dem Gebot der Erforschung der materiellen Wahrheit erfliessende Ermittlungspflicht nicht nur auf die Tatbestandsmässigkeit, sondern auch auf die strafrechtlichen Folgen, insbesondere auf die Prämissen der Strafzumessung beziehe. In diesem Zusammenhang sei es aber von wesentlicher Bedeutung, in welchem Umfang Vermögenswerte zu Korruptionszwecken bereitgestellt worden seien. Somit sei es wohl unerlässlich, die gesamten Unterlagen der ersuchenden Behörde zur Verfügung zu stellen.
Der Transfer vom 11. Juni 2008 von der W Bank auf die Konten der zypriotischen Gesellschaften Q Ltd. und R Ltd. sei zweifelsohne deswegen zu untersuchen, weil der griechische Untersuchungsrichter auf die Schliessung der Konten der Y in Athen hingewiesen habe und hier ebenfalls der Verdacht bestehe, dass auf diesen Konten illegale Gelder geparkt gewesen seien. Der in der Beschwerde dagegen vorgebrachte Einwand, dass die bei der L Bank gehaltenen Vermögenswerte zugunsten der Beschwerdeführerin zu 2. von einem Privatkonto der Beschwerdeführerin zu 1. via die schon erwähnten zypriotischen Gesellschaften eingegangen seien, schliesse die Notwendigkeit der Gewährung von Rechtshilfe nicht aus, weil bereits eine mögliche Vermischung von Vermögenswerten legaler Herkunft mit solchen deliktischer Herkunft die Ermittlungsnotwendigkeit nach dem Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit im Strafverfahren indiziere. Die redliche Herkunft der von der Beschwerdeführerin zu 1. stammenden Vermögenswerte sei in diesem Zusammenhang auch nicht ansatzweise bescheinigt gewesen. Hingegen werde gegen die Genannte im ersuchenden Staat ein Strafverfahren wegen Mittäterschaft in Bezug auf die Straftaten ihres Ehegatten AB geführt, was weiters für eine sorgfältige Untersuchung der auf Ihre Person zugeschriebenen Vermögenswerte spreche.
Hinzuweisen sei weiters darauf, dass der ersuchte Staat von jenem Sachverhalt auszugehen habe, der im Ersuchen geschildert werde. Ein exakter Nachvollzug des Geldflusses, wie etwa im Erkenntnisverfahren, könne daher nicht Bedingung für die Rechtshilfeleistung sein. Gegenteiliges anzunehmen würde ja bedeuten, dass zur Beurteilung im ersuchten Staat sämtliche Beweisunterlagen übermittelt werden müssten. Im Übrigen solle ja gerade die Rechtshilfeleistung durch die Vernetzung der im ersuchten Staat gewonnenen Beweismittel mit jenen des ersuchenden Staates die Schliessung von Beweislücken bewirken. Somit scheiterten die Einwände der nicht substantiierten Anklage der Verjährung und der willkürlichen Ausdehnung des Verfahrens an dem Vertrauensgrundsatz, von dem grundsätzlich dann abgewichen werden könne, wenn eine hinreichend plausible Gegenbescheinigung vorliege.
Schliesslich vermöge auch der Einwand, der im Zusammenhang mit dem bereits suspendierten Untersuchungsrichter vorgebracht worden sei, nicht zu überzeugen, denn es stehe aufgrund der Beantwortung seitens der ersuchenden Behörde fest, dass ein neuer Untersuchungsrichter das Rechtshilfeersuchen vollinhaltlich aufrecht belassen habe. Dass hinsichtlich der möglichen Verfehlungen des bisherigen Richters E keinerlei Stellung genommen worden sei, hindere die Gewährung von Rechtshilfe nicht, weil der Umstand, dass das Rechtshilfeersuchen aufrechterhalten werde, darauf hinweise, dass dessen angebliche Verfehlungen auf den Verdachtssachverhalt keinen relevanten Einfluss hätten.
Die in der Beschwerde relevierte Entscheidung des Deutschen Bundesverfassungsgerichtes sei schliesslich auch nicht geeignet, die Rechtshilfeleistung in Frage zu stellen, denn es sei keineswegs sichergestellt, dass die gesamte Faktenlage des ersuchenden Staates in diese Entscheidung einbezogen worden sei. Anders wäre die Situation zu beurteilen, wenn eine Entscheidung eines griechischen Gerichtes vorliegen würde, die den im Ersuchen dargestellten Sachverhalt in Frage stelle.
Alles in allem habe sich das Erstgericht ausführlich mit den gegen die Rechtshilfeleistung vorgebrachten Argumenten in der angefochtenen Entscheidung auseinandergesetzt und die Gewährung der Rechtshilfe zu Recht bejaht.
Andererseits sei darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerde keineswegs konkret mit den Unterlagen und deren abstrakter Eignung auseinandergesetzt habe, was aber gerade bei blosser Bekämpfung eines Ausfolgungsbeschlusses erforderlich wäre.
3. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 31. Mai 2011 (ON 78) erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22. Juli 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts der persönlichen Freiheit gemäss Art. 32 Abs. 1 LV und Art. 8 EMRK, des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 Satz 3 LV sowie des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Beschwerde Folge geben und erkennen, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in ihren verfassungsmässig gewährleisteten sowie in ihren durch die EMRK garantierten Rechten verletzt worden seien; er wolle den angefochtenen Beschluss daher zur Gänze aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein schuldig sprechen, den Beschwerdeführern ihre nachstehend verzeichneten Verfahrenskosten zu Handen ihrer ausgewiesenen Rechtsvertreter binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden.
3.1. Zur Rüge der Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit wird Folgendes ausgeführt:
Wie von den Beschwerdeführern bereits mehrfach vorgebracht worden sei, genüge das Rechtshilfeersuchen sowie die diesem nachfolgenden Schreiben der ersuchenden Behörde in Bezug auf die Sachverhaltsdarstellung nicht im Entferntesten den Anforderungen des ERHÜ bzw. der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes. Das gegenständliche Rechtshilfeersuchen enthalte zwar abstrakt die in Frage kommenden Straftaten und Rechtsgrundlagen des griechischen Verfahrens, doch es umfasse eben keine ausreichende Darstellung des Sachverhalts. Insbesondere genügten die über Aufforderung des Landgerichtes durch die ersuchende Behörde vorgelegten Ergänzungen nicht, um die bisher aufgeworfenen Fragen beantworten und die Zulässigkeit der Rechtshilfe beurteilen zu können. Wie bereits in der Stellungnahme vom 31. März 2011 vorgebracht, sei der im besagten Schreiben des griechischen Untersuchungsrichters F vom 18. Januar 2011 (ON 69, 801 ff.) geschilderte fallrelevante Sachverhalt äusserst lückenhaft und zum Teil widersprüchlich. So führe der griechische Untersuchungsrichter willkürlich und ohne nähere Begründung aus, die Beschwerdeführerin zu 2. sei angeblich zu dem ausschliesslichen Zweck der Verwaltung von Geldern illegaler Herkunft gegründet worden. Als Argument werde hierzu die Tatsache vorgebracht, dass "... die Z AG diese Gelder auf ein Bankkonto von AB und von Gesellschaften überwiesen hat, zur Verwendung für die Bestechung griechischer Amtsträger". In der Folge würden namentlich Geldtransaktionen im Zeitraum vom 23. Februar 1998 bis 19. Februar 1999 zu Gunsten von Herrn AB erwähnt, die jedoch zur Beschwerdeführerin zu 2. absolut keinen Bezug aufwiesen, und damit werde ein Zusammenhang zum "inkriminierten" Sachverhalt durch angebliche "Berührungspunkte" der Beschwerdeführerin zu 2. mit Gesellschaften, auf die kontaminierte Vermögenswerte geflossen seien, konstruiert. Die ersuchende Behörde habe insbesondere zu keinem Zeitpunkt belegt oder bescheinigt, dass von der Beschwerdeführerin zu 2. an die T SA und U SA Vermögenswerte geflossen seien.
Die vorgelegten Antworten der ersuchenden Behörde zur Sachverhaltsermittlung und zum Stand des Verfahrens seien nicht geeignet, den Sachverhalt rechtshilfefähig zu ergänzen. Es seien weder konkrete Umstände erklärt, noch relevante Angaben gemacht worden. Das Antwortschreiben der griechischen Behörden sei daher zur Gewährung der Rechtshilfe in keinem Fall ausreichend, weshalb von Seiten des Landgerichtes allenfalls erneut bei den griechischen Behörden urgiert werden müsste, die im Schreiben des Landgerichtes zu ON 47 gestellten Fragen im Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin zu 2. zu beantworten, in eventu die Rechtshilfe in jedem Fall abzulehnen.
Bekanntlich sei dem Verfasser des dem angefochtenen Beschluss des Obergerichtes zugrundeliegenden Rechtshilfeersuchens, dem Untersuchungsrichter E, der Fall wegen gravierender Amtspflichtverletzungen und Amtsmissbrauch entzogen und gegen ihn ein entsprechendes Strafverfahren in Griechenland eingeleitet worden. Diese Umstände seien niemals abgeklärt worden. Die Beschwerdeführer hätten diesen Umstand in sämtlichen Stellungnahmen und Eingaben gerügt, was jedoch von keinem der Gerichte berücksichtigt worden sei. Dem Argument des Obergerichtes, dass das Rechtshilfeersuchen auch vom neuen Untersuchungsrichter aufrecht erhalten werde und damit die angeblichen Verfehlungen vom Richter E auf den Verdachtssachverhalt offenbar keinen Einfluss hätten, sei entgegenzuhalten, dass es sich dabei um eine reine Mutmassung des Obergerichtes handle. Bei Vorliegen einer solchen Sachverhaltskonstellation dürfe sich das um Rechtshilfe ersuchte Gericht jedenfalls nicht auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip berufen. Die allgemeine Regel der Anwendbarkeit des Vertrauensgrundsatzes in Bezug auf Rechtshilfeersuchen und die darin enthaltenen Ausführungen seien dort nicht anzuwenden, wo sich gerade aufgrund des Rechtshilfeersuchens Zweifel an den dargelegten Voraussetzungen für die Rechtshilfe ergäben. Ein hängiges Disziplinarverfahren gegen einen Untersuchungsrichter, welcher um Rechtshilfe angesucht habe, begründe zwingend Zweifel an der Gesetzmässigkeit des griechischen Rechtshilfeersuchens. Solange nicht abschliessend geklärt sei, dass der im Raum stehende Amtsmissbrauch durch den damals zuständigen Richter in Griechenland wirklich nichts mit der gegenständlichen Rechtsangelegenheit zu tun habe, sei das von diesem Richter angefertigte Rechtshilfeersuchen nicht im erforderlichen Ausmass lückenlos. Auch das Schreiben des griechischen Untersuchungsrichters F vom 18. Januar 2011 habe die diesbezüglichen Bedenken nicht aus dem Weg räumen können. In diesem Schreiben sei wiederum zu den möglichen Verfehlungen des bisherigen Richters E keinerlei Stellung genommen worden.
Darüber hinaus dürfe im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nicht unberücksichtigt bleiben, dass die ersuchende Behörde seit November 2009 im Besitz der beschlagnahmten Unterlagen der Beschwerdeführerin zu 2. sei und der erforderliche Konnex zwischen den Vermögenswerten der Beschwerdeführerin zu 2. und dem griechischen Strafverfahren bis heute nicht nachgewiesen oder auch nur glaubhaft gemacht worden sei.
Die Beschlagnahme und Ausfolgung der verfahrensgegenständlichen Unterlagen der Beschwerdeführer seien damit nicht gesetzmässig und verletzten die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Schutz ihrer Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV bzw. Art. 8 EMRK.
3.2. Zur Rüge der ungenügenden Begründung wird Folgendes ausgeführt:
Der Staatsgerichtshof habe sich in einem unveröffentlichten Erkenntnis (StGH 2006/69) in einer zwar etwas anders gelagerten Fallkonstellation [zur hier ebenfalls relevanten] Problematik geäussert, dass Gesellschaftsunterlagen beschlagnahmt worden seien, die nicht vom im Rechtshilfeersuchen relevanten Verdachtszeitraum datierten. Der Staatsgerichtshof habe der rechtshilfeersuchenden Behörde zwar prinzipiell zugestanden, auch solche Unterlagen verlangen zu dürfen, allerdings der rechtshilfeersuchenden Behörde eine strikte Begründungspflicht auferlegt: "Selbstverständlich muss von der ersuchenden Behörde begründet werden, weshalb die Unterlagen über den Tatzeitpunkt hinaus von Interesse sind. Tut dies die ersuchende Behörde - wie im vorliegenden Fall - dann können Unterlagen ausnahmsweise auch über den Verdachtszeitraum hinaus ausgefolgt werden." (StGH 2006/69, Erw. 6.3). Im gegenständlichen Fall genüge die Begründung, weshalb die Unterlagen vor dem Deliktszeitraum als wesentlich erachtet würden, nicht der vom Staatsgerichtshof geforderten strikten Begründungspflicht. Insbesondere erfülle auch die die allgemeine Bezugnahme des Land- und des Obergerichtes auf das System der "schwarzen Kassen" nicht den Anforderungen einer rechtsgenüglichen Begründung. Auch der Hinweis auf den Strafbefehl des Amtsgerichtes München (ON 68 der Akten zu 14 UR.2009.235) sei kein ausreichendes Indiz für einen relevanten Zusammenhang der Beschwerdeführerin zu 2. mit Straftaten. Zum einen richte sich dieser vom Obergericht genannte Strafbefehl gegen G und nicht gegen AB oder die Beschwerdeführerin zu 1. Zum anderen sei nicht sichergestellt, dass die deutsche Staatsanwaltschaft in diesen Strafbefehl die gesamte Faktenlage einbezogen habe. Das Obergericht beurteile die Sachlage unzulässigerweise nach zwei Massstäben. Einerseits verweise es darauf, dass die in der Beschwerde relevierte Entscheidung des Deutschen Bundesverfassungsgerichtes nicht geeignet sei, die Rechtshilfeleistung in Frage zu stellen, denn es sei keineswegs sichergestellt, dass die gesamte Faktenlage des ersuchenden Staates in diese Entscheidung einbezogen worden sei, und andererseits verweise es auf den Strafbefehl des Amtsgerichtes München (ON 68 der Akten zu 14 UR.2009.235) ohne jegliche diesbezügliche Bedenken zu äussern, dass die Staatsanwaltschaft hier nicht die gesamte Faktenlage berücksichtigt habe. Es würden also selektiv Informationen verwertet, um hier einen rechtshilfefähigen Sachverhalt zu konstruieren. Ein Pauschalverweis auf das angeblich in der Vergangenheit bei der Z AG bestehende "System der schwarzen Kassen" sei im gegenständlichen Fall keinesfalls ein Indiz für einen relevanten Zusammenhang der Beschwerdeführerin zu 2. mit Straftaten, zumal his heute nicht annähernd habe bescheinigt werden können, dass deliktische Gelder über die Beschwerdeführerin zu 2. geflossen seien. Für die ersuchende Behörde wäre es ein Leichtes gewesen, dem Landgericht diesbezüglich weitere Informationen zukommen zu lassen und den Sachverhalt entsprechend zu ergänzen, zumal sie schon seit November 2009 im Besitz der beschlagnahmten Unterlagen sei. Ein Verweis auf das System der "schwarzen Kassen" ohne Vorliegen "weiterer Erkenntnisse" sei jedenfalls keine rechtsgenügliche Begründung und würde bedeuten, dass sämtliche Gesellschaften, welche im Einflussbereich eines Mitarbeiters der Z AG stünden, im Verdacht stünden.
3.3. Die Willkürrüge wird wie folgt begründet:
Das Obergericht führe im angefochtenen Beschluss aus, dass nicht unberücksichtigt bleiben könne, dass sich die aus dem Gebot der Erforschung der materiellen Wahrheit erfliessende Ermittlungspflicht nicht nur auf die Tatbestandsmässigkeit, sondern auch auf die strafrechtlichen Folgen, insbesondere auf die Prämissen der Strafzumessung beziehe und dass es in diesem Zusammenhang wohl unerlässlich sei, die gesamten Unterlagen der ersuchenden Behörde zur Verfügung zu stellen. Diese Rechtsansicht des Obergerichtes sei weder mit Literatur noch Judikatur belegt. Den Umfang der Ausfolgung von Unterlagen von Überlegungen der Strafzumessung im rechtshilfeersuchenden Staat abhängig zu machen sei geradezu willkürlich und stossend. Die Behörde, welche über die Gewährung der Rechtshilfe entscheide, habe nicht zu ergründen, was der ausländische Strafrichter für sein Verfahren auch noch benötige (Obergericht 11 RS.2009.43 mit Verweis auf Popp, Grundsätze der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Rz. 409). Umso weniger habe die Behörde zu ergründen, was der ausländische Strafrichter im Hinblick auf eine etwaige Strafzumessung noch benötige. Diese Argumentation sei geradezu willkürlich und stossend und widerspreche den Grundsätzen der Gewährung von Rechtshilfe.
Zudem bestehe eine krass unrichtige und somit willkürliche Tatsachenfeststellung darin, dass das belangte Gericht den Akteninhalt unrichtig übernommen habe. Es bestehe ein Widerspruch zwischen den wesentlichen Tatsachenfeststellungen der Entscheidung und den Prozessakten. Genau das sei hier der Fall. Das Obergericht habe festgestellt, dass die redliche Herkunft der von der Beschwerdeführerin zu 1. stammenden Vermögenswerte in diesem Zusammenhang auch nicht ansatzweise bescheinigt worden sei. Dies sei unrichtig und stehe im Widerspruch zum Akteninhalt. So hätten die Beschwerdeführer unter Vorlage entsprechender Bankbelege in zahlreichen Eingaben angeführt, dass sowohl Herr AB als auch die Beschwerdeführerin zu 1. bereits vor der Z Affäre über beträchtliche Vermögenswerte verfügt hätten und die Beschwerdeführerin zu 1. vom 1. April 1979 bis 28. Februar 1995 eine eigene augenärztliche Praxis in Athen betrieben habe. Auch die Liechtensteinische Landespolizei habe Ersteres in ihrem Bericht festgehalten.
Letztlich erscheine auch das Abstellen auf den - wie dargelegt - lücken- und fehlerhaften Sachverhalt aus dem gegenständlichen Rechtshilfeersuchen im Hinblick auf die von den Beschwerdeführern tatsächlich geschilderten Verhältnisse qualifiziert unsachlich und eine darauf gestützte Beschlagnahme und Ausfolgung der verfahrensgegenständlichen Unterlagen der Beschwerdeführer als willkürlich.
4. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführer, ihrer Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 1. August 2011 Folge.
5. Mit Schreiben vom 18. August 2011 verzichtete das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
6. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 31. Mai 2011, 14 RS.2009.172-78, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführer rügen, dass die Beschlagnahme und Ausfolgung der verfahrensgegenständlichen Unterlagen nicht gesetzmässig sei und ihr Recht auf persönliche Freiheit verletze.
2.1. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Beschlagnahmung und Ausfolgung von Unterlagen im Rahmen eines Strafrechtshilfeverfahrens nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes einen Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV bzw. Art. 8 EMRK darstellt (StGH 2005/26+27, Erw. 2.2.3; StGH 1995/6, LES 2001, 63 [68, Erw. 3.1]). Zwar ist das Grundrecht der persönlichen Freiheit im gleichen Verfassungsartikel 32 Abs. 1 verankert, doch hat dieses einen anderen sachlichen Geltungsbereich, da es dem Schutz gegen übermässige Eingriffe in elementare Persönlichkeitsaspekte dient (StGH 2009/15+16, Erw. 3.1; StGH 2007/97, Erw. 4.1; StGH 1996/4, LES 1997, 203 [206, Erw. 4.1]). Es schadet jedoch nicht, dass insoweit die vorliegende Grundrechtsrüge unpräzise ist, zumal dann in der Begründung dieser Rüge auch auf die Geheim- und Privatsphäre Bezug genommen wird.
2.2. Ein Eingriff in ein spezifisches Grundrecht wie die Geheim- und Privatsphäre ist nur zulässig, wenn die entsprechenden Eingriffskriterien, nämlich eine genügende gesetzliche Grundlage und insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip bzw. das Übermassverbot eingehalten werden (StGH 2005/26+27; StGH 1995/8, LES 1997, 197 [202, Erw. 3.2]). Die gesetzliche Grundlage für Hausdurchsuchungen bzw. Urkundenbeschlagnahmungen im Rahmen eines Strafverfahrens ist in § 92 Abs. 1 StPO enthalten, wobei diese Bestimmung gleichzeitig auch schon als Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips zu sehen ist. Danach ist für die Setzung entsprechender strafprozessualer Zwangsmassnahmen ein "gegründeter Verdacht" erforderlich, dass damit Beweismittel für ein Verbrechen oder Vergehen gefunden werden können. Bei entsprechenden Zwangsmassnahmen im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens hat sich dieser Verdacht im Gegensatz zum inländischen Strafverfahren nicht aufgrund der Ermittlungen der inländischen Strafverfolgungsbehörden, sondern aufgrund des Rechtshilfesachverhalts zu ergeben. Dieser Rechtshilfesachverhalt ist nun aber im Lichte des völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatzes zu behandeln, was impliziert, dass die Richtigkeit der darin enthaltenen Sachverhaltsdarstellung in der Regel zu vermuten ist (StGH 2002/5, Erw. 3.3.2).
2.3. Für den Beschwerdefall ist nun aber auch wesentlich, dass es dem Rechtshilferichter nicht verwehrt ist, bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Rechtshilfeersuchens auch frühere Ersuchen oder hängige oder schon abgeschlossene innerstaatliche Strafverfahren zu berücksichtigen (StGH 2008/146, Erw. 4.2).
Im Beschwerdefall räumt das Erstgericht ein, dass das (ergänzte) Rechtshilfeersuchen allein keine genügende Grundlage für die Rechtshilfegewährung darstellen würde, doch hat das Erstgericht - im Sinne der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, wie erwähnt, zulässigerweise - auch die Untersuchungsergebnisse des inländischen Strafverfahrens zur Beurteilung des Rechtshilfeersuchens beigezogen. Insgesamt ergibt sich dabei ein als Voraussetzung für die Rechtshilfegewährung durchaus genügendes Tatsachensubstrat; dies aus folgenden Erwägungen:
2.4. Zunächst rügen die Beschwerdeführer, dass der griechische Untersuchungsrichter ohne nähere Begründung ausführe, dass die Beschwerdeführerin zu 2. zu dem ausschliesslichen Zweck der Verwaltung von Geldern illegaler Herkunft gegründet worden sei.
Bei einer - wie erwähnt, angezeigten - Gesamtschau der von der rechtshilfeersuchenden Behörde gegebenen Sachverhaltsdarstellung einerseits und der Erkenntnisse aus dem inländischen Strafverfahren andererseits ergeben sich entgegen den Beschwerdevorbringen sehr wohl Bezüge zur Beschwerdeführerin zu 2., wie noch im Einzelnen auszuführen sein wird. Im Übrigen ist es auch nicht wesentlich, ob die Beschwerdeführerin zu 2. nach der Darstellung der ersuchenden Behörde "ausschliesslich" zur Verwaltung von illegalen Geldern gegründet wurde. Vielmehr genügt der Verdacht, dass sich aus den Geschäfts- bzw. Bankunterlagen der Beschwerdeführerin zu 2. Rückschlüsse auf solche Gelder ziehen lassen.
2.5. Die Beschwerdeführer rügen weiter, die ersuchende Behörde habe zu keinem Zeitpunkt belegt, dass von der Beschwerdeführerin zu 2. Vermögenswerte an die zypriotischen Gesellschaften T SA und U SA geflossen seien.
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass ein Rechtshilfesachverhalt nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes von der ersuchenden Behörde in der Regel nicht weiter bescheinigt werden muss. Allerdings kann dieser durch parate Beweismittel widerlegt oder es können grundlegende Widersprüche im Rechtshilfesachverhalt aufgezeigt werden (StGH 2008/37+88, Erw. 5.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2001/59, Erw. 3; StGH 2000/28, LES 2003, 243 [249, Erw. 3.3]). Dies ist hier aber nicht der Fall. Hieran ändert nichts, dass im Rechtshilfeersuchen offensichtlich zu Unrecht auch von einer passiven Bestechung der Beschuldigten ausgegangen wird, was aber als offensichtlicher Fehler zu qualifizieren ist und ansonsten keine grundsätzlichen Probleme etwa dahingehend aufwirft, dass damit der gesamte Rechtshilfesachverhalt nicht mehr nachvollziehbar wäre.
Im Übrigen weist das Obergericht darauf hin, dass das Erstgericht aus den Akten schlüssig nachvollzog, dass die Beschwerdeführerin zu 2. zu den AB zuzurechnenden zypriotischen Gesellschaften T SA und U SA ab 2009 jedenfalls Geschäftsbeziehungen unterhielt. Eben an diese beiden Gesellschaften, deren Vermögenswerte in Uruguay gesperrt sind, sollen ebenfalls deliktisch erlangte Vermögenswerte geflossen sein.
2.6. Auch der dem früher bei der ersuchenden Behörde zuständigen Untersuchungsrichter vorgeworfene Amtsmissbrauch wird vom Obergericht zu Recht nicht als Rechtshilfehindernis qualifiziert. Denn, wie das Obergericht ausführt, ist wesentlich, dass auch der neue griechische Untersuchungsrichter das Rechtshilfeersuchen aufrecht erhält, sodass vor dem Hintergrund des im Rechtshilfeverfahren zu berücksichtigenden völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatzes davon auszugehen ist, dass der angebliche Amtsmissbrauch seines Vorgängers jedenfalls nichts mit dem Rechtshilfeersuchen zu tun hat. Es sind auch keine gegenteiligen Indizien ersichtlich und auch die Beschwerdeführer machen solche nicht geltend.
2.7. Die Beschwerdeführer rügen weiter, dass der erforderliche Konnex zwischen den Vermögenswerten der Beschwerdeführerin zu 2. und dem griechischen Strafverfahren bis heute nicht habe glaubhaft gemacht werden können, obwohl die ersuchende Behörde seit November 2009 im Besitz entsprechender Unterlagen sei.
Entgegen diesem Beschwerdevorbringen ergibt sich aus den bisherigen Erwägungen sehr wohl der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin zu 2. bei den im griechischen Strafverfahren untersuchten Korruptionsdelikten eine Rolle gespielt hat.
Im Übrigen kann ein allenfalls schleppender Verlauf des griechischen Strafverfahrens wohl auch darauf zurückgeführt werden, dass der erwähnte Richterwechsel erfolgte (vgl. zum entsprechenden Verzögerungseffekt auch den von den Beschwerdeführern vorgelegten Artikel aus der Zeitung "Eleftherotypia" vom 18. September 2009).
3. Die Beschwerdeführer rügen weiter, dass der angefochtene Beschluss des Obergerichtes gegen die grundrechtliche Begründungspflicht verstosse.
3.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1] jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen). Für den Beschwerdefall ist zudem wesentlich, dass die Beschlagnahmung von Urkunden über den eigentlichen Verdachtszeitraum hinaus zwar zulässig ist, doch muss dies spezifisch begründet werden (StGH 2006/69, Erw. 6.3).
3.2. Die Beschwerdeführer rügen konkret, dass das Obergericht entgegen der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nicht näher ausgeführt habe, weshalb im Beschwerdefall über den Tatzeitraum hinaus Unterlagen beschlagnahmt werden sollten.
Entgegen diesem Beschwerdevorbringen genügt der Verweis des Obergerichtes auf die spezifische Problematik der sogenannten "schwarzen Kassen" im Z-Skandal zur Begründung des zeitlichen Umfangs der Urkundenbeschlagnahmung im Beschwerdefall; dies zumal der zeitliche Umfang des Beschlagnahmezeitraums mit Beginn ab 1. Januar 2010 relativ klein ist. Dem Staatsgerichtshof erscheint es weiter als zulässig, dass hinsichtlich des Systems der "schwarzen Kassen" auch auf Erkenntnisse in den einschlägigen deutschen Strafverfahren verwiesen wird. Umgekehrt ist es im Ergebnis richtig, dass das Obergericht eine Entscheidung des deutschen Bundesverfassungsgerichtes nicht berücksichtigt hat, in der die Auslieferung eines deutsch-griechischen Doppelbürgers an Griechenland wegen mangelnden Nachweises entsprechender strafbarer Handlungen abgelehnt wurde. Für den Staatsgerichtshof ist dabei wesentlich, dass im Auslieferungsverfahren im Gegensatz zur hier relevanten "kleinen Rechtshilfe" der Rechtshilfesachverhalt auch auf dessen Beweisgrundlage vom Rechtshilferichter überprüft werden kann (vgl. Art. 31 Abs. 1 RHG). Der negative deutsche Auslieferungsentscheid ändert jedenfalls nichts daran, dass, wie ausgeführt, im Beschwerdefall die Gesamtschau der sich aus dem Rechtshilfeersuchen sowie dem inländischen Strafverfahren ergebende Rechtshilfesachverhalt die Gewährung der Rechtshilfe rechtfertigt.
3.3. Demnach liegt im Beschwerdefall auch keine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht vor.
4. Schliesslich erheben die Beschwerdeführer eine Willkürrüge.
4.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/46, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
4.2. Die Beschwerdeführer rügen, dass entgegen der Rechtsauffassung des Obergerichtes der Umfang der Ausfolgung von Unterlagen nicht von Überlegungen der Strafzumessung im rechtshilfeersuchenden Staat abhängig gemacht werden dürfe.
Demgegenüber erscheint es dem Staatsgerichtshof jedenfalls bei Anwendung des groben Willkürrasters zumindest vertretbar, dass das Obergericht davon ausgeht, dass für die ersuchende Behörde auch wesentlich ist, zu wissen, wie viele Geldmittel insgesamt für zukünftige Bestechungshandlungen bereitgestellt wurden, auch wenn diese Gelder in der Folge (teilweise) nicht zu diesem Zweck verwendet wurden; dies zumal es nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch zulässig ist, die von den rechtshilfeersuchenden Behörden gestellten Anträge grosszügig zu interpretieren (StGH 2009/183, Erw. 2.2; StGH 2009/85, Erw. 2.3; StGH 2006/28, Erw. 8.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Schliesslich ist die Rechtsauffassung des Obergerichtes vertretbar, darin einen Faktor für die Strafbemessung zu sehen, dass zusätzliche "Bestechungsreserven" bereitgestellt wurden, auch wenn diese dann nicht gebraucht wurden; zumal dies durchaus ein Indiz für die "kriminelle Energie" der Verdächtigen ist.
4.3. Demnach erweist sich auch die Willkürrüge der Beschwerdeführer als nicht berechtigt.
5. Aus all diesen Erwägungen waren die Beschwerdeführer mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
6. Hinsichtlich des Kostenspruches ist in Bezug auf den von den Beschwerdeführern angegebenen Streitwert auf die ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu verweisen, wonach in einem Fall wie diesem in sinngemässer Anwendung des Privatbeteiligteninteresses gemäss Art. 11 Ziff. 9 des Rechtsanwaltstarifgesetzes ein Streitwert von CHF 20'000.00 anzunehmen ist (StGH 1997/1, LES 1998, 201 [206, Erw. 5] mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen; StGH 2006/28, Erw. 10 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2010/94, Erw. 4; StGH 2011/20, Erw. 5). Der von den Beschwerdeführern angegebene Streitwert von CHF 100'000.00 war entsprechend auf CHF 20'000.00 herabzusetzen.
Die den Beschwerdeführern auferlegten Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 setzen sich somit aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 1. August 2011 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Betrage von CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG) zusammen. Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind den Beschwerdeführern nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.