StGH 2011/111
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 29. Juni 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender, stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; Dr. Peter Schierscher als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A
vertreten durch:
Müller & Partner Rechtsanwälte 9494 Schaan
Beschwerdegegnerin: K SA
vertreten durch:
Marxer & Partner Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 9490 Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 1. Juli 2011, 06CG.2008.267-74
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 1. Juli 2011, 06 CG.2008.267-74, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'694.40 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von CHF 2'380.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Über Antrag der Beschwerdegegnerin erliess das Landgericht zur Aktenzahl 05 CG.2008.135 am 15. Mai 2008 ein Sicherungsbot gegen die damaligen Verwaltungsräte der Beschwerdeführerin C und D. Der Vollzug des Sicherungsbotes wurde vom Erlag einer Sicherheitsleistung in Höhe von je CHF 200'000.00 pro Sicherungsgegner abhängig gemacht. Mit Schriftsatz vom 26. Mai 2008 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie die ihr auferlegten Sicherheiten am 23. Mai 2008 überwiesen habe. Gemäss der vorgelegten Faxkopie der M Bank vom 23. Mai 2008 wurde die Überweisung der Sicherheitsleistung "im Auftrag des B am genannten Tag durchgeführt". In Stattgebung eines nicht näher begründeten Antrages der Beschwerdegegnerin hob das Landgericht mit Beschluss vom 10. Juni 2008 das Sicherungsbot wieder auf.
Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2008 stellte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die mittlerweile erfolgte Aufhebung des Sicherungsbots den Antrag, die von ihr hinterlegte Sicherheitsleistung samt Zinsen "an die Sicherungswerberin zu Handen ihres Verwaltungsrates Dr. B auf dessen näher bezeichnetes Konto bei der M Bank zurückzuüberweisen". Diesem Antrag gab das Gericht mit Beschluss vom 8. Juli 2008 Folge. Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2008 gab die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf das mittlerweile erfolgte Ausscheiden des Dr. B aus ihrem Verwaltungsrat sowie den erfolgten Eintritt von C in diese Funktion bekannt, dass sie neue Rechtsanwälte mit ihrer Vertretung beauftragt habe. Die Beschwerdegegnerin habe trotz des Ausscheidens von Dr. B die Übertragung der Sicherheitsleistungen auf dessen Privatkonto beantragt. Der Ausfolgungsantrag vom 2. Juli 2008 werde deshalb zurückgezogen und beantragt, den Beschluss vom 8. Juli 2008 vor dessen Rechtskraft aufzuheben und die Sicherheitsleistungen bis zur weiteren Antragstellung und Klärung der Verhältnisse vorläufig nicht auszuzahlen.
Am 17. Juli 2008 verfasste der damals erkennende Richter einen Amtsvermerk, worin er die Rechtsansicht vertrat, dass nur derjenige Teil des Beschlusses in Rechtskraft erwachse, der die Ausfolgung an die Beschwerdegegnerin anordne. Wohin die Sicherheitsleistung auszufolgen sei, könne die Beschwerdegegnerin jederzeit selbst bestimmen. Die diesbezügliche Anordnung im Beschluss vom 8. Juli 2008 (Auszahlung zu Handen des Verwaltungsrates Dr. B) werde nicht rechtskräftig. Aufgrund des Vorbringens der Beschwerdegegnerin im Schriftsatz vom 16. Juli 2008 sei der Betrag von CHF 400'000.00 vorerst nicht auszufolgen. Am 24. Juli 2008 beantragte die Beschwerdegegnerin die Ausfolgung der Sicherheitsleistung auf ihr Konto bei der L Bank.
Am 29. Juli 2008 beantragte Dr. B im eigenen Namen die Ausfolgung der Sicherheitsleistung zu seinen Handen auf ein Konto bei der M Bank. Nachdem die Beschwerdegegnerin am 4. August 2008 eingewendet hatte, Dr. B habe im Rahmen des Entflechtungsvertrages umfassend auf alle gegenüber ihr zustehenden Ansprüche verzichtet, beantragte dessen Ehegattin, die nunmehrige Beschwerdeführerin, am 29. August 2008 in ihrem Namen die Rückerstattung der Sicherheitsleistung auf ihr Konto bei der M Bank. Sie berief sich zusammengefasst auf das Vorbringen ihres Ehegatten Dr. B sowie darauf, dass dieser in Vertretung der Beschwerdegegnerin deren Anspruch auf Rückzahlung der Kaution (so die Beschwerdegegnerin einen solchen überhaupt haben sollte) laut Bestätigung vom 15. Mai 2008 an die Beschwerdeführerin abgetreten habe. Entsprechend dem Sicherungsbot vom 15. Mai 2008 habe die auferlegte Sicherheitsleistung auch seitens eines Dritten erlegt werden können, weshalb Art. 292 EO nicht durchschlage. Die Beschwerdeführerin sei als Erlegerin Verfahrensbeteiligte, sodass die Kautionen an sie auszufolgen seien.
2. Mit Beschluss vom 5. September 2008 wies das Landgericht die Ausfolgungsanträge sowohl von B als auch der Beschwerdeführerin zurück. Es verwies im Wesentlichen auf seinen mittlerweile in Rechtskraft erwachsenen Beschluss vom 8. Juli 2008, wonach die Sicherheitsleistungen an die Beschwerdegegnerin auszufolgen seien. Ein gegen diesen Beschluss erhobener Rekurs wurde vom Obergericht am 18. Dezember 2008 als unzulässig zurückgewiesen. Den beiden Rekurswerbern fehle die Prozesslegitimation. Die Sicherheiten seien von der Beschwerdegegnerin erlegt worden. Es sei ohne Relevanz, ob dieser Erlag letztlich von dritten Personen erfolgt sei.
3. Nach der Aktenlage gelangten die Sicherheitsleistungen bislang nicht zur Auszahlung. Mit ihrer am 1. Oktober 2008 im gegenständlichen Verfahren eingebrachten Rechtfertigungsklage stellte die Beschwerdeführerin das Begehren, die Beschwerdegegnerin schuldig zu erkennen, der Ausfolgung der im Verfahren zu 05 CG.2008.135 hinterlegten Sicherheitsleistungen von CHF 400'000.00 samt angereiften Zinsen an die Beschwerdeführerin zuzustimmen. Sie machte geltend, die Beschwerdegegnerin sei seinerzeit nicht in der Lage gewesen, die Sicherheitsleistungen zu erbringen. Aus diesem Grunde habe sich B entschlossen, das Geld vom Konto seiner Frau zu entnehmen. Der Erlag durch die Beschwerdeführerin habe auch nicht dem Inhalt des Sicherungsbotes widersprochen. Nach dessen Wegfall sei die Sicherheit an denjenigen, der sie für einen anderen erlegt habe, auszufolgen. Dies entspreche auch dem zwischen diversen Parteien abgeschlossenen Entflechtungsvertrag. Abgesehen davon habe B den Anspruch auf Rückzahlung in Vertretung der Beschwerdegegnerin laut Bestätigung der Beschwerdeführerin vom 22. Mai 2008 vorsorglich an sie abgetreten.
4. Mit Urteil vom 8. März 2010 wies das Landgericht die Klage vollumfänglich ab und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Die im Provisorialverfahren 05 CG.2008.135 von der Beschwerdegegnerin erlegte Sicherheitsleistung sei am 23. Mai 2008 im Auftrag von Dr. B von der M Bank überwiesen worden. Am 22. Mai 2008 habe Dr. B seine Ehefrau (die nunmehrige Beschwerdeführerin) um Einverständnis gebeten, vom besagten Konto bei der M Bank, auf welchem die Beschwerdeführerin zeichnungsberechtigt gewesen sei, den Betrag von CHF 400'000.00 überweisen zu dürfen. Dabei sei der Beschwerdeführerin von Dr. B als dem damaligen Verwaltungsratspräsident der Beschwerdegegnerin zugesichert worden, dass der Betrag nur kurzfristig benötigt werde, da das Verfahren nach der Einsichtnahme in die Konten der Herren C und D aufgehoben werden solle und damit die Sicherheit frei werde. Der Beschwerdeführerin stehe der Rückzahlungsanspruch persönlich zu. Das Konto bei der M Bank, von welchem die Sicherheit überwiesen worden sei, habe auf Dr. B gelautet. Die Beschwerdeführerin sei darauf ebenfalls einzelzeichnungsberechtigt gewesen. Die sich auf dem Konto befindlichen Vermögenswerte hätten wirtschaftlich zum Teil auch ihr gehört. Es habe jedoch nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin an den streitgegenständlichen CHF 400'000.00 wirtschaftlich allein berechtigt gewesen sei.
Am 12. Juni 2008 sei zwischen der Beschwerdegegnerin, Dr. B, C und weiteren Parteien ein Entflechtungsvertrag abgeschlossen worden. Dieser enthalte in Punkt 9.1 die folgende Bestimmung: "Überdies bestätigen die Parteien, keinen Anspruch auf irgendeinen Anteil allfälliger in den Verfahren durch die jeweilige Gegenseite geleisteten Sicherheiten, Kautionen, hinterlegten Vermögenswerte udgl. zu erheben." In Ziff. 12.1 des Entflechtungsvertrages hätten sich die Parteien unwiderruflich und vorbehaltlos per Saldo aller bekannten und unbekannten Ansprüche auseinandergesetzt, entschädigt und angemessen abgefunden. Über die gegenständlichen CHF 400'000.00 sei im Zusammenhang mit dem Entflechtungsvertrag nicht konkret gesprochen worden. C habe die Regelung in 9.1 so verstanden, dass die gegenständliche Sicherheitsleistung der Beschwerdegegnerin verbleiben sollte. Demgegenüber habe Dr. B die Formulierung dahingehend verstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf keinen Anspruch erheben würde. Der Entflechtungsvertrag sei vom Rechtsvertreter von C verfasst worden.
Gemäss Art. 292 EO dürfe eine zur Deckung der Kosten oder der Schadenersatzansprüche vom Sicherungswerber geleistete Sicherheit ihm erst nach Ablauf von 14 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses ausgefolgt werden, durch den die einstweilige Verfügung aufgehoben werde. Das Gesetz lege nur den frühesten Zeitpunkt fest, in dem die Kaution ohne Zustimmung des Antragsgegners der gefährdeten Partei wieder ausgefolgt werden dürfe. Ob jedoch die rechtlichen Voraussetzungen vorlägen, sei in jedem Einzelfall zu beurteilen. Über die Ausfolgung sei bei Notwendigkeit der Feststellung streitiger Tatbestände im Rechtsweg zu entscheiden. Die vorstehende Bestimmung sage insoweit nichts darüber aus, ob ein Dritterleger einer Sicherheitsleistung deren Ausfolgung bzw. die entsprechende Zustimmung des Sicherungswerbers verlangen könne oder nicht.
Die Beschwerdeführerin stütze ihren Anspruch auf § 1041 ABGB. Bei dreipersonalen Verhältnissen sei ein Verwendungsanspruch nicht nur ausgeschlossen, wenn ein die Vermögensverschiebung rechtfertigendes Vertragsverhältnis zwischen dem Verkürzten und der Mittelsperson gegeben sei, sondern auch, wenn es im Verhältnis zwischen der Mittelsperson und einem Dritten vorliege. Ein Vertrag zwischen dem Verkürzten und einem Dritten, aufgrund dessen diesem Geld zur Verfügung gestellt werde, schliesse einen Verwendungsanspruch gegen den Eigentümer der mit diesem Geld angeschafften Sachen aus. Sache sei im weiten Sinn zu verstehen. Darunter fielen auch Forderungsrechte. Als Eigentum im Sinne von § 1041 ABGB gelte auch die Rechtszuständigkeit eines Gläubigers. Der Besitz allein habe hingegen keine Zuordnungsfunktion. Die Vermögensverschiebung könne auf das Verhalten des Bereicherten, des Entreicherten, eines Dritten oder auf einen Zufall zurückgehen. Bei dreipersonalen Verhältnissen werde ein sogenannter Versionsanspruch überwiegend abgelehnt, weil keine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung vorliege.
Es habe in casu nicht festgestellt werden können, dass die von Dr. B erlegte Sicherheitsleistung wirtschaftlich aus dem Vermögen der Beschwerdeführerin stamme. Dasselbe gelte in Bezug auf die Frage, ob die Rechtszuständigkeit bei Überweisung dieses Betrages bei der Beschwerdeführerin gelegen sei. Denn nach dem festgestellten Sachverhalt habe das besagte Konto bei der M Bank auf Dr. B als alleinigen Inhaber gelautet. Das Zeichnungsrecht der Beschwerdeführerin sei unerheblich. Dies ändere nichts daran, dass ihr aus eigenem Recht gegenüber der Beschwerdegegnerin kein Verwendungsanspruch zustehe. Dasselbe gelte mutatis mutandis hinsichtlich des subsidiär geltend gemachten Bereicherungsanspruches ("causa data causa finita").
Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin nicht Partei des Entflechtungsvertrages gewesen sei, könne sie daraus auch inhaltlich keinen Anspruch auf Ausfolgung der Sicherheitsleistung bzw. auf entsprechende Zustimmung der Beschwerdegegnerin ableiten. Denn nach den Feststellungen sei die Sicherheit von der Beschwerdegegnerin erlegt worden, auch wenn sie nicht aus deren Vermögen gestammt habe. Ziff. 9.1 letzter Satz des Entflechtungsvertrages sei deshalb bei einer normativen Auslegung nach Treu und Glauben im Verhältnis zwischen Dr. B und der Beschwerdegegnerin so zu verstehen, dass die Sicherheitsleistung Letzterer hätte verbleiben sollen. Diese Interpretation werde durch die Saldoklausel in Ziff. 12.1 des Entflechtungsvertrages zusätzlich untermauert. In der Bestätigung der Beschwerdeführerin vom 22. Mai 2008 bzw. der darin enthaltenen Zusicherung von Dr. B könne keine Zession eines allfälligen persönlichen Rückerstattungsanspruches desselben gegenüber der Beschwerdegegnerin erblickt werden. Dr. B habe als Organ der Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin keinen Rückzahlungsanspruch zusichern können, der der Beschwerdeführerin nach dem festgestellten Sachverhalt mangels Sicherheitsleistung aus eigenem Vermögen nicht zugestanden sei. Nach Abschluss des Entflechtungsvertrages habe Dr. B im Übrigen einen etwaigen Rückerstattungsanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht mehr an die Beschwerdeführerin abgetreten, da er in jenem Vertrag darauf verzichtet habe. Ein Rechtsgrund für den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ausfolgungsanspruch bzw. die entsprechende Zustimmung durch die Beschwerdegegnerin sei aus diesen Gründen nicht ersichtlich.
5. Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin Berufung an das Obergericht, welcher dieses mit Urteil vom 10. Dezember 2010 (ON 61) keine Folge gegeben hat. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin wiederum Revision an den Obersten Gerichtshof. Dieser wurde jedoch im nunmehr mit Individualbeschwerde angefochtenen Urteil vom 1. Juli 2011 (ON 74) ebenfalls keine Folge gegeben. Begründet wurde dies im Wesentlichen wie folgt:
5.1. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass die massgeblichen Rechtsfragen solche des Verfahrensrechts und gemäss dem Grundsatz der lex fori nach liechtensteinischem Recht zu beurteilen seien. Das für materiell-rechtliche Fragen anwendbare Recht sei ausgehend vom liechtensteinischen Kollisionsrecht (IPRG) zu bestimmen. Demnach hätten die Vorinstanzen die Rechtszuständigkeit der Vermögenswerte auf dem Konto von Dr. B bei der M Bank zutreffend nach schweizerischem Recht beurteilt. Der von der Beschwerdeführerin behauptete Bereicherungsanspruch sei hingegen nach Art. 50 IPRG nach liechtensteinischem Recht zu prüfen, da als Ort des Bereicherungseintritts der Sitz der Gerichtskasse des Landgerichtes anzusehen sei. Im Übrigen würde sich an der noch darzustellenden Rechtslage auch bei Anwendung schweizerischen Sachrechtes nichts ändern, da auch dieses eine Bereicherung aus dem Vermögen einer anderen Person zur Voraussetzung habe und eine solche zu Lasten des Vermögens der Beschwerdeführerin nicht stattgefunden habe. Eine idente Rechtslage ergebe sich auch für die letztlich nicht relevanten Fragen der Auslegung und der vergleichsweisen Bereinigungswirkung des Entflechtungsvertrages, welcher dem schweizerischen Recht unterstellt worden sei. Auch bedürfe die nach Art. 49 IPRG zu beurteilende Rechtsanwendungsfrage in Bezug auf die geltend gemachte Zession keiner abschliessenden Klärung, da es sich hier um eine Tatfrage handle, die dahingehend verneint worden sei, dass eine solche Zession nicht stattgefunden habe.
5.2. Die von der Beschwerdeführerin angestrengten "Grundüberlegungen" gingen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und seien deshalb nicht prozessordnungskonform ausgeführt worden. Immerhin liege aber diesen Ausführungen auch die irrige Prämisse zugrunde, die Beschwerdeführerin bzw. ihr Ehegatte habe die Sicherheit erlegt. Erlegerin sei ausschliesslich die Beschwerdegegnerin gewesen. Diese habe dem Gericht mit Schriftsatz vom 26. Mai 2008 mitgeteilt, dass sie die Sicherheit überwiesen habe. Gemäss der Bestätigung der M Bank sei das Geld im Auftrag von Dr. B überwiesen worden, der zu diesem Zeitpunkt Präsident des Verwaltungsrates der Beschwerdegegnerin gewesen sei. Ausschliesslich die Beschwerdegegnerin sei somit legitimiert gewesen, nach Aufhebung des Sicherungsbotes die Freigabe der Sicherheitsleistungen zu beantragen. Über diese Freigabe sei im Provisorialverfahren zu entscheiden gewesen, an dem neben der Beschwerdegegnerin nur die Sicherungsgegner zu beteiligen gewesen seien. Nur dann, wenn die Sicherheitsleistung mehreren Sicherungswerbern gemeinsam auferlegt oder von mehreren Sicherungswerbern gemeinsam erlegt worden sei, sei bei fehlender Zustimmung sämtlicher Hinterleger zur Ausfolgung die fehlende Einwilligung durch Klage analog § 1425 ABGB herbeizuführen. Eine, wie hier, prozessuale Sicherheitsleistung entfalte verfahrensrechtliche Rechtsbeziehungen nur im Verhältnis der Parteien des Provisorialverfahrens, nicht dagegen im Verhältnis einer Partei zum Erlagsgericht oder zu bei Erlag nicht offen gelegten Dritten, aus deren Vermögen die Sicherheitsleistung stamme. Das Erlagsgericht selbst fungiere nur als gesetzlich vorgesehenes Hilfsorgan, das sich in die rechtlichen Beziehungen der Verfahrensbeteiligten nicht einmenge. Analog dem insoweit vergleichbaren deutschen Recht sei zum Antrag auf Ausfolgung der Sicherheit somit nur die Partei befugt, die die Sicherheit gestellt habe oder ihr Rechtsnachfolger einschliesslich eines Überweisungsgläubigers, nicht aber ein Dritter, der im Innenverhältnis und zugunsten der kautionspflichtigen Partei die Kaution aus seinem Vermögen aufgebracht habe.
Dr. B habe diese Lage auch richtig erkannt, als er die Rückgabe der Sicherheitsleistung an die Beschwerdegegnerin, wenn auch zu Handen des Dr. B als Verwaltungsrat, begehrt habe. Allerdings sei Dr. B zu diesem Zeitpunkt keine Vertretungsbefugnis mehr zugekommen, weil er als Verwaltungsrat bereits demissioniert habe. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Landgerichtes vom 8. Juli 2008 sei im Vorverfahren dann auch die Ausfolgung der Sicherheitsleistung an die Beschwerdegegnerin beschlossen worden. Offen sei nur mehr die "Zahlstelle" geblieben. Die diesbezügliche Anordnung im Beschluss vom 8. Juli 2008 (Konto Dr. B bei der M Bank) sei nicht in Rechtskraft erwachsen, da dieser Beschlussteil analog einer prozessleitenden Verfügung nicht das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien erfassen habe können. Das Ausfolgungsverfahren sei noch nicht abgeschlossen, da das Landgericht im Vorverfahren noch nicht über den Antrag der Beschwerdegegnerin vom 24. Juli 2008 entschieden habe, die Kautionen auf deren Konto bei der L Bank zu überweisen. Diese Sicherheitsleistungen erlägen weiter bei Gericht.
Es dränge sich somit die Frage auf, ob das gegenständliche Klagebegehren nicht von vornherein verfehlt und damit schon wegen Unmöglichkeit der Abweisung verfallen müsse. Auch ein stattgebendes Urteil könnte nämlich der Beschwerdeführerin nicht die implizit begehrte Parteistellung im Ausfolgungsverfahren verschaffen. Dem derzeitigen Stand des Ausfolgungsverfahrens hätte deshalb nur ein Feststellungsbegehren oder ein Begehren auf Unterlassung bzw. Widerruf der von der Beschwerdegegnerin im Provisorialverfahren gestellten Auszahlungsanträge auf ihr Konto entsprochen. Eine Klärung dieser Frage könne aber unterbleiben, da das Begehren auch aus anderen Erwägungen zu Recht abgewiesen worden sei.
Von einer Gesamtgläubigerschaft der Eheleute A und B im Sinne von § 892 ABGB (Art. 150 OR) und damit von einer Aktivlegitimation derselben könne keine Rede sein. Inhaber des Kontos bei der M Bank sei allein Dr. B. Die Beschwerdeführerin habe über Einzelzeichnungsrecht verfügt. Die sich auf dem Konto befindlichen Vermögenswerte hätten ihr nur zum Teil gehört. Wenn sie von Dr. B um ihr Einverständnis gebeten worden sei, so indiziere dies in keine Weise auch eine rechtliche Verpflichtung ihres Ehegatten hierzu. Die Beschwerdeführerin missverstehe auch ihre festgestellte wirtschaftliche Mitberechtigung am Kontoguthaben. Allein Dr. B sei als Kontoinhaber Eigentümer der darauf liegenden Vermögenswerte gewesen. Mit dem aus dem öffentlichen Recht, insbesondere auch aus dem Sorgfaltspflichtsrecht, entwickelten Begriff der wirtschaftlichen Berechtigung solle lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass auch der wirtschaftlich Berechtigte faktisch, jedoch nicht rechtlich gegenüber der Bank die Möglichkeit habe, über ein Guthaben zu verfügen. Dies ändere aber nichts daran, dass die Bank selbst bei Kenntnis der wirtschaftlichen Berechtigung eines Dritten nur dem Kunden verbunden sei, auf den das Konto laute. Anders würde es sich verhalten, wenn es sich um ein gemeinsames Konto oder um ein solches der Beschwerdeführerin gehandelt hätte. Die entsprechenden, von der Beschwerdeführerin gerügten Feststellungsmängel in Bezug auf das Ausmass ihrer wirtschaftlichen Mitberechtigung am Konto bei der M Bank seien deshalb für die Beurteilung der Rechtssache nicht wesentlich.
Sowohl die Bestimmung des § 1041 ABGB (Verwendungsanspruch), als auch die einen Unterfall desselben betreffende Regelung des § 1042 ABGB setzten voraus, dass jemand ohne rechtfertigenden Grund Vorteile aus einem Gut gezogen habe, das einem anderen "zugewiesen" sei bzw. dass eigene Vermögenswerte zu fremdem Nutzen verwendet worden seien. Zur Geltendmachung dieses Anspruches sei allein der Eigentümer des verwendeten Gutes berechtigt. Nicht die Beschwerdeführerin, sondern ihr Ehegatte sei Eigentümer des Kontoguthabens gewesen. Somit könnte sich die Beschwerdeführerin nur im Innenverhältnis gegenüber ihrem Ehegatten auf einen Verwendungs- und/oder Bereicherungsanspruch berufen.
Laut der von der Beschwerdeführerin unterfertigten Bestätigung vom 22. Mai 2008 habe Dr. B als damaliger Präsident des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin die Rückzahlung der Sicherheitsleistungen nach deren Freiwerden zugesichert. Ausgehend von den Feststellungen, die sich auf die blosse Wiedergabe des Wortlauts mit dem Beweiswert einer schriftlichen Parteiaussage beschränkten, könne dahingestellt bleiben, ob in diese Rückzahlungszusicherung auch eine Zession im Sinne der Übertragung des Forderungsrechts hineininterpretiert werden könne. Dr. B habe die Zusicherung als Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin und somit in deren Namen abgegeben. Mangels Aufbringung der Sicherheitsleistung aus eigenen Mitteln habe der Beschwerdegegnerin kein materiell-rechtlicher Anspruch auf Zahlung zugestanden. Sie habe lediglich einen verfahrensrechtlichen Anspruch auf Ausfolgung der in ihrem Namen, jedoch aus dem Vermögen des Kontoinhabers Dr. B geleisteten Sicherheit. Dieser verfahrensrechtliche Anspruch im Provisorialverfahren habe ohne das zugehörige materielle Forderungsrecht nicht zediert werden können (Prozessstandschaft). Unter Prozessstandschaft sei eine Klagsführung ohne eigenen Anspruch zu verstehen, die von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen grundsätzlich unzulässig sei. Hierbei handle es sich um einen dem öffentlichen Recht angehörigen Anspruch, dessen Abtretung nur in hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen zulässig sei. Zudem könne schon ausgehend vom Wortlaut der Bestätigung vom 22. Mai 2008 keine wie immer geartete Übertragung des persönlichen Rückerstattungsanspruches von Dr. B auf die Beschwerdeführerin erblickt werden.
Mit der Behauptung, die Beschwerdegegnerin sei nicht Partner des Entflechtungsvertrages gewesen, übersehe die Beschwerdeführerin ihr eigenes Vorbringen sowohl im Sicherungsantrag, als auch in der Rechtfertigungsklage. Auch sei mit den Definitionen des Entflechtungsvertrages klar gestellt worden, dass mit der "K" nicht nur die Muttergesellschaft in Kloten, sondern auch sämtliche Tochtergesellschaften gemeint gewesen seien. Die Behauptung, die Beschwerdegegnerin sei vom Entflechtungsvertrag nicht erfasst gewesen, müsse deshalb als mutwillig bezeichnet werden.
Verfahrensrechtlich sei die Beschwerdegegnerin die Erlegerin der Sicherheitsleistung gewesen. Allerdings habe diese aus dem Vermögen des Dr. B gestammt. Der Entflechtungsvertrag habe eine Vielzahl von Verpflichtungen enthalten. Die daraus entstandenen Streitigkeiten seien bereits Gegenstand mehrerer Verfahren gewesen, mit denen sich der Oberste Gerichtshof habe befassen müssen. Aus der Bestimmung des Entflechtungsvertrages, wonach die Parteien bestätigten, "keinen Anspruch auf irgendeinen Anteil allfälliger in den Verfahren durch die jeweilige Gegenseite geleisteten Sicherheiten, Kautionen, hinterlegten Vermögenswerte udgl" zu haben, lasse sich kein Bezug auf die gegenständliche Kaution ableiten, zumal die Beschwerdegegnerin beim Erlag der Sicherheit im Vorverfahren keine Gegenseite zu Dr. B (als deren VR-Präsident) dargestellt habe. Auch sei die im Anhang erfolgte Auflistung der mit dem Vergleich erledigten Verfahren nicht vorgelegt worden. Offensichtlich habe das Provisorialverfahren 05 CG.2008.135 dort keinen Niederschlag gefunden.
Verfahrensgegner der Beschwerdegegnerin seien im Provisorialverfahren C und D gewesen, die keine Kaution erlegt hätten. Schon deshalb hätte es zur Klarstellung der Rechtszuständigkeit an der Klagsforderung einer ausdrücklichen Regelung in Bezug auf die gegenständliche Sicherheitsleistung bedurft, zumal die Beschwerdegegnerin nach dem insoweit unstrittigen Inhalt des Entflechtungsvertrages C zufallen hätte sollen. Die Generalklausel des Entflechtungsvertrages, laut der sich Dr. B unwiderruflich und vorbehaltslos per Saldo aller Ansprüche, bekannt und unbekannt, auseinandergesetzt, entschädigt und angemessen abgefunden erklärt habe, komme nicht zum Tragen. Dr. B habe bei Unterfertigung des Entflechtungsvertrages die zwei Tage zuvor erfolgte Aufhebung des Sicherungsbotes im Vorverfahren und damit mit auch der verfahrensrechtliche Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Ausfolgung der Sicherheitsleistung bekannt sein müssen. Nach dem Inhalt der obigen Erklärung habe Dr. B auch persönlich auf die Rückerstattung der Sicherheitsleistungen verzichtet. Davon abgesehen bereinige ein Vergleich im Zweifel alle mit dem aufzulösenden Dauerschuldverhältnis zusammenhängenden Forderungen. Es würden selbst Ansprüche bereinigt, an welche eine Partei zwar nicht gedacht habe, aber denken habe können und von denen der andere Teil habe annehmen dürfen, dass sie mitbereinigt würden. Diese Rechtslage entspreche vollumfänglich auch derjenigen in der Schweiz.
Warum mit der Abweisung des Klagebegehrens ein Rechtsmissbrauch geschützt würde, sei nicht nachvollziehbar. Dr. B sei es selbstverständlich auch frei gestanden, im Rahmen eines umfassenden Generalvergleiches auf seine hier klagsgegenständliche Rückerstattungsforderung zu verzichten. Abgesehen davon wäre selbst bei noch aufrechtem Bestand der Forderung des Dr. B gegenüber der Beschwerdegegnerin das Klagebegehren abzuweisen, da ein solcher (materiell-rechtlicher) Anspruch der Beschwerdeführerin zu keiner Zeit zugestanden habe und dieser ihr auch nicht abgetreten worden sei.
6. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 1. Juli 2011 (ON 74) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 22. Juli 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV und Art. 6 EMRK sowie des ungeschriebenen Grundrechts des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Individualbeschwerde Folge geben und erkennen, dass die Beschwerdeführerin durch das angefochtene Urteil in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei, das angefochtene Urteil deshalb aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen und die Beschwerdegegnerin zum Kostenersatz verpflichten. Mit ihrer Individualbeschwerde hat die Beschwerdeführerin auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden.
Zu den geltend gemachten Grundrechtsrügen wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
6.1. Der Oberste Gerichtshof spreche der Beschwerdeführerin die Aktivlegitimation ab, weil nicht sie, sondern ihr Ehemann als Inhaber des Kontos bei der M Bank Eigentümer der sich darauf befindlichen Vermögenswerte sei. Daran ändere auch das Einzelzeichnungsrecht der Beschwerdeführerin nichts. Diese Begründung greife zu kurz und stelle keine nachvollziehbare Begründung dar.
Der Bankvertrag zwischen Dr. B und der M Bank schaffe ausschliesslich ein obligatorisches Rechtsverhältnis. Er sage aber nichts darüber aus, in wessen "Eigentum" die sich auf dem Konto befindlichen Vermögenswerte befänden. Es sei vom Erstgericht immerhin festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin einzelzeichnungsberechtigt gewesen sei, die sich auf dem Konto befindlichen Vermögenswerte zum Teil ihr gehört hätten, Dr. B seine Frau um ihr Einverständnis für die Überweisung gebeten habe und dass dieser der Beschwerdeführerin zugesichert habe, der Betrag werde nur kurzfristig benötigt, sodass ihr persönlich der Rückzahlungsanspruch zustehe. An diese Feststellungen sei auch der Oberste Gerichtshof gebunden. Aus ihnen sei eindeutig der rechtliche Schluss zu ziehen, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann Dr. B im Verhältnis zueinander über das Kontoguthaben materiell verfügungsberechtigt gewesen seien.
Der Oberste Gerichtshof werfe der Beschwerdeführerin vor, sie entferne sich vom festgestellten Sachverhalt, wenn sie unterstelle, Dr. B sei verpflichtet gewesen, sie um Erlaubnis zur Überweisung zu fragen. Dieser Vorwurf sei unberechtigt, da diese Frage eine Rechts- und nicht eine Tatfrage sei. Dass Dr. B diese Verpflichtung getroffen habe, ergebe sich schon allein aus der Tatsache, dass das Guthaben nach den Feststellungen zumindest teilweise auch der Beschwerdeführerin gehört habe.
Wenn, wie der Oberste Gerichtshof ausführe, tatsächlich Schweizer Recht auf die Frage anzuwenden sei, ob die Ehegatten A und B gegenüber der Bank eine Solidargläubigerschaft gebildet hätten, sei eine ausdrückliche Vereinbarung der Ehegatten nicht erforderlich, sondern könne sich eine solche Vereinbarung bei Stillschweigen auch aus den Umständen ergeben. Eine Solidargläubigerschaft liege vor, wenn der Schuldner erkläre, jeden einzelnen der Gläubiger auf die ganze Forderung berechtigen zu wollen. Diese Erklärung habe die M Bank dadurch abgegeben, dass sie der Beschwerdeführerin das Einzelzeichnungsrecht eingeräumt und sich damit bereit erklärt habe, sowohl an den Kontoinhaber als auch an die Beschwerdeführerin zahlen zu wollen. Die Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin sei daher zu bejahen.
6.2. Das Erstgericht habe keinerlei Zweifel an der Richtigkeit oder Echtheit der Bestätigung vom 22. Mai 2008 gehegt. Der Oberste Gerichtshof vertrete die Ansicht, Dr. B habe den Anspruch nicht rechtswirksam an die Beschwerdeführerin abtreten können, weil die Abtretung eines verfahrensrechtlichen Anspruches im Sinne einer Prozessstandschaft ohne gleichzeitige Abtretung des materiell-rechtlichen Anspruches nicht zulässig sei und überdies öffentlich-rechtliche Ansprüche überhaupt nicht abgetreten werden könnten. Diese Rechtsansicht sei weder durch die Lehre, noch durch die Rechtsprechung gedeckt und willkürlich.
Der Oberste Gerichtshof lasse es hierzu auch an jeglicher Begründung fehlen. Es sei nicht ersichtlich, wie er zur Ansicht komme, dass die Beschwerdegegnerin lediglich das verfahrensrechtliche Ausfolgungsrecht, nicht aber den materiell-rechtlichen Anspruch auf Ausfolgung der Sicherheit abgetreten habe. Die in der Bestätigung vom 22. Mai 2008 festgehaltene Abtretung habe selbstverständlich nicht nur die Abtretung des Ausfolgungsrechts, sondern auch die damit verbundene materiell-rechtliche Forderung erfasst. Gegenteiliges ergebe sich weder aus dem Wortlaut, noch aus dem Sinn und Zweck dieser Bestätigung. Es sei unbillig und verstosse gegen Treu und Glauben, wenn die Beschwerdegegnerin eine solche Zusage abgebe und sich dann auf den Standpunkt zurückziehe, sie sei zu einer solchen Zusage gar nicht berechtigt gewesen. Dem Urteil des Obersten Gerichtshofes sei in keiner Weise zu entnehmen, worauf sich seine Ansicht, der Ausfolgungsanspruch des Sicherungswerbers sei öffentlich-rechtlicher Natur, stütze. Aus dem Gesetz ergebe sich dies jedenfalls nicht. Dagegen spreche die Tatsache, dass der Anspruch gepfändet und überwiesen werden könne. Dies sei aber nur in Bezug auf privatrechtliche und nicht auf öffentlich-rechtliche Ansprüche zulässig. Das angefochtene Urteil erweise sich auch in diesem Punkt als willkürlich und nicht rechtsgenüglich begründet.
6.3. Auf die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes über den Entflechtungsvertrag und den darin angeblich enthaltenen Verzicht von Dr. B auf die Ausfolgung der Sicherheitsleistung brauche schon deshalb nicht eingegangen zu werden, weil die Beschwerdeführerin weder am Entflechtungsvertrag beteiligt gewesen sei, noch auf die Ausfolgung der Sicherheit verzichtet habe. Die Beschwerdeführerin sehe sich dennoch veranlasst, der verfehlten Begründung des Obersten Gerichtshofes entgegenzutreten.
Der Oberste Gerichtshof vertrete die Ansicht, Dr. B habe sich unwiderruflich und per Saldo aller Ansprüche, bekannte und unbekannte, für auseinandergesetzt, entschädigt und angemessen abgefunden erklärt. Als Folge der Bereinigungswirkung dieses Vergleiches sei damit auch sein Rückforderungsanspruch erloschen, denn mit einem solchen Vergleich würden selbst Ansprüche bereinigt, an welche eine Partei zwar gar nicht gedacht habe, aber habe denken können und von denen der andere Teil habe annehmen dürfen, dass sie mitbereinigt würden. Aus der Bestätigung im Entflechtungsvertrag, dass die Parteien keinen Anspruch auf irgendeinen Anteil allfälliger in den Verfahren durch die jeweilige Gegenseite geleisteten Sicherheiten, Kautionen, hinterlegten Vermögenswerten und dergleichen hätten, lasse sich kein Bezug auf die gegenständliche Kaution ableiten, zumal die Beschwerdegegnerin beim Erlag der Sicherheit keine Gegenseite zu Dr. B dargestellt habe.
Diese Rechtsansicht sei unrichtig. Wenn nämlich der Rückforderungsanspruch im Sicherungsverfahren 05 CG.2008.135 von der generellen Saldoklausel erfasst gewesen wäre, so hätte es der Klausel, wonach die Parteien bestätigten, keinen Anspruch auf irgend einen Anteil allfälliger in den Verfahren durch die jeweilige Gegenseite geleisteten Sicherheiten, Kautionen, hinterlegten Vermögenswerte udgl. zu erheben, gar nicht bedurft. Die Tatsache, dass bezüglich der Kautionen eine spezielle Vereinbarung getroffen worden sei, beweise, dass das Argument des Obersten Gerichtshofes nicht durchschlage. Darüber hinaus sei es nicht mehr der Anspruch von Dr. B gewesen, da er ihn bereits zuvor an die Beschwerdeführerin abgetreten habe. Ebenso wenig komme dem Argument, der Entflechtungsvertrag finde nur dann Anwendung, wenn der Erlag seitens der Gegenseite erfolge, Berechtigung zu. Der Entflechtungsvertrag sei nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Abschlusses auszulegen. Damals sei Dr. B nicht mehr Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin und daher in Bezug auf die Ausfolgung der Kaution zweifellos deren Gegenseite gewesen. Damit lasse sich der Entflechtungsvertrag zwanglos dahin interpretieren, dass die Beschwerdegegnerin bestätigt habe, keinen Anspruch auf die formell von ihr, materiell aber von Dr. B und der Beschwerdeführerin erlegten Sicherheit zu erheben. Nach der Übung des redlichen Verkehrs (§ 914 ABGB) könne nur derjenige als Erleger angesehen werden, der die Leistung aus eigenem Vermögen erbracht habe. § 400 öEO bestimme nur den frühesten Zeitpunkt, in dem die Kaution dem Sicherungswerber ausgefolgt werden dürfe. Ob jedoch die rechtlichen Voraussetzungen tatsächlich vorlägen, sei in jedem Einzelfall zu beurteilen. Ein Rechtsanspruch der Beschwerdegegnerin lasse sich daher aus dem Gesetz nicht ableiten. Wenn die Gerichte im vorliegenden Verfahren zur Ansicht gelangten, das Klagebegehren sei abzuweisen, so würde damit ein Rechtsmissbrauch geschützt.
Nach schweizerischem Recht bestünden auch bei Solidargläubigern zwei auf einem Schuldverhältnis beruhende Forderungen, von denen jede einem der Gläubiger zustehe und über welche der betreffende Gläubiger selbständig verfügen könne. Selbst wenn, was nicht zutreffe, Dr. B auf die Ausfolgung der Sicherheit im Entflechtungsvertrag verzichtet hätte, könne daraus jedenfalls kein Verzicht der Beschwerdeführerin abgeleitet werden, da sie unbestritten nicht Partei jenes Vertrages gewesen sei.
6.4. Die Beschwerdeführerin halte auch ihren Einwand des Rechtsmissbrauchs aufrecht. Wenn Dr. B als Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin aus einem ihm gemeinsam mit der Beschwerdeführerin gehörenden Bankguthaben die Sicherheit erlegt habe, um Schaden von der Beschwerdegegnerin abzuwenden, sei es rechtsmissbräuchlich, wenn diese Gesellschaft die Rückzahlung an sich selbst verlange, obwohl die Sicherheit nicht aus ihrem Vermögen stamme. Die Beschwerdegegnerin sei zur Sicherheitsleistung auch nicht in der Lage gewesen, weil C und D ihr zuvor CHF 11 Mio. unrechtmässig entzogen hätten. Diese Entnahme habe schliesslich auch den Bestand der Gesellschaft gefährdet. Eine solche Vorgangsweise sei nichts anderes als ein unberechtigter Zugriff auf fremde Vermögenswerte, der in gröbster Weise gegen Treu und Glauben verstosse. Richtigerweise hätte die Beschwerdegegnerin dem Gericht den Auftrag erteilen müssen, die Sicherheit auf das Konto zu überweisen, von der sie stamme. Sie habe dies deshalb nicht getan, weil sie sich die Vermögenswerte unrechtmässig aneignen wolle. Derart unberechtigte Vermögensverschiebungen missbillige das Gesetz wie die Bestimmungen über den Verwendungsanspruch (§§ 1041 und 1042 ABGB) und die ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 1431 bis 1437 ABGB) zeigten. Über diese Argumente setze sich der Oberste Gerichtshof ohne rechtsgenügliche Begründung hinweg. Er verletze damit die Begründungspflicht und verstosse gegen das durch die Verfassung gewährleistete Recht auf Schutz vor Rechtmissbrauch.
7. Zu dieser Individualbeschwerde erstattete die Beschwerdegegnerin mit Schriftsatz vom 18. August.2011 eine Gegenäusserung und beantragte, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde keine Folge geben und die Beschwerdeführerin zum Kostenersatz verpflichten. Begründet wird dies im Wesentlichen wie folgt:
7.1. Der Oberste Gerichtshof habe im angefochtenen Urteil ausführlich und nachvollziehbar begründet, wie er zu seinen Rechtsauffassungen gelangt sei. Die Beschwerdeführerin trage auch nicht annähernd substantiiert vor, worin denn der Begründungsmangel gelegen sein solle.
7.2. Die Beschwerdeführerin unterliege offenbar der falschen Vorstellung, dass auf einem Bankkonto physische Vermögenswerte lägen, die in gewissen Portionen bestimmten Personen zugeordnet werden könnten, die nicht Kontoinhaber seien. Ein Bankkonto sei aber nichts anderes als ein gedankliches Konstrukt zur Vornahme von Buchungen von Ein- und Auszahlungen. Der aktuelle Saldo eines Kontos repräsentiere nichts anderes als eine Buchforderung des Kunden gegenüber der Bank und umgekehrt. Welche internen Vereinbarungen die Ehegatten über die wirtschaftliche Berechtigung an einer solchen Forderung getroffen hätten, berühre nicht die Frage, wer die Rechtszuständigkeit an diesen Forderungen und damit das "Eigentum" daran habe. Die Beschwerdeführerin trage nicht einmal vor, dass ihre wirtschaftliche Berechtigung auf ein bestimmtes Rechtsgeschäft zurückzuführen sei. Die Behauptung, Dr. B sei nur deshalb "formell" als Kontoinhaber eingesetzt worden, weil er grössere Erfahrung und Kompetenz im Geschäftsverkehr mit Banken habe, sei eine willkürliche und neuerlich geänderte Behauptung der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin habe noch in ihrer Berufung vorgebracht, dass das Konto bei der M Bank am 22. Mai 2008 ein Guthaben von über CHF 2.5 Mio. ausgewiesen und ihr davon ein Betrag von CHF 500'000.00 zur freien Verfügung gestanden habe. Dr. B habe ausgesagt, die gegenständlichen CHF 400'000.00 stammten aus einem Veräusserungserlös, der für seine Frau bestimmt gewesen sei. Ein Teil des Kontos habe seiner Frau zugestanden. Der Oberste Gerichtshof habe klar festgehalten, dass die Beschwerdeführerin die im Ersturteil festgestellte wirtschaftliche Mitberechtigung am Konto missverstehe. Er habe nachvollziehbar ausgeführt, weshalb nur der oder die Kontoinhaber Eigentümer der verbuchten Kontoforderung sei oder nicht. Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Individualbeschwerde neu ins Spiel gebrachte Solidargläubigerschaft würde ihr nicht zur Aktivlegitimation verhelfen. Davon abgesehen begründe ein Zeichnungsrecht gerade keine Gesamt- oder Solidargläubigerschaft; dies weder gegenüber der Bank, noch gegenüber Dritten.
7.3. Was die Frage der Abtretung und der Prozessstandschaft betreffe, missverstehe die Beschwerdeführerin offenkundig die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes. Dieser habe klargestellt, dass der Beschwerdegegnerin kein materieller Anspruch auf Rückerstattung der Sicherheit zugekommen sei, da diese eben aus dem Vermögen von Dr. B erlegt worden sei. Damit habe der rein verfahrensrechtliche Anspruch der Beschwerdegegnerin nicht an die Beschwerdeführerin angetreten werden können (keine Abtretung eines verfahrensrechtlichen Anspruches ohne materielles Recht). Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin habe der Oberste Gerichtshof zur damit angesprochenen Prozessstandschaft zwei Kommentarstellen angeführt. Von einem Fehlen der Begründung könne insoweit keine Rede sein. Weiters liege es auf der Hand, dass ein prozessualer Anspruch auf Rückerstattung einer Sicherheitsleistung öffentlich-rechtlicher Natur sei, da die Prozessgesetze eben kein Privatrecht, sondern öffentliches Recht darstellten. Auch zu diesem Aspekt führe der Oberste Gerichtshof Rechtsprechungsnachweise an.
Die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes über die Interpretation des Entflechtungsvertrages dienten nicht in erster Linie zur Begründung der Klagsabweisung, sondern der Auseinandersetzung mit dem eigenen Revisionsvorbringen der Beschwerdeführerin. Während sie sich selbst zur Erlangung des Amtsbefehls genau auf diesen Vertrag gestützt habe, mache sie nun geltend, er gehe sie mangels einer Beteiligung nichts an. Allerdings lasse sie offen, weshalb dann das Klagebegehren nicht ebenfalls abzuweisen sei. Es sei somit nicht die Beschwerdegegnerin, dies sich rechtsmissbräuchlich gegen das Begehren wehre, sondern vielmehr die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte, die in unlauterer Weise versuchten, den Entflechtungsvertrag mit windigen Konstruktionen zu umgehen.
Entgegenzutreten sei der Behauptung, Dr. B sei zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht mehr Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin gewesen. Die Beschwerdeführerin trage selbst vor, dass dieser bis am 16. Juni 2008 Verwaltungsratspräsident gewesen sei. Der Entflechtungsvertrag sei bereits am 12. Juni 2008 abgeschlossen worden. Das Argument, es könne nur derjenige als Erleger angesehen werden, der die Leistung aus eigenem Vermögen erbracht habe, stehe im Widerspruch zum Institut der Fremdfinanzierung. Es könne auch nicht als unredlich angesehen werden, wenn Dr. B im Rahmen der Abgeltung aller seiner Ansprüche über eine Summe von CHF 60 Millionen auf die Rückzahlung der von ihm finanzierten Sicherheitsleistung verzichtet habe. Von diesem Verzicht unberührt bleibe im Übrigen die interne Vereinbarung mit seiner Ehefrau.
7.4. Auch unter dem Punkt zum angeblichen Rechtsmissbrauch zeige die Beschwerdeführerin keine Verfassungsverletzung auf. Vielmehr sei die Beschwerdeführerin von ihrem Ehegatten lediglich vorgeschoben worden, um die Bestimmungen des Entflechtungsvertrages zu umgehen. Die Beschwerdeführerin übersehe auch hier, dass es ihr (oder ihrem Ehemann) frei stehe, die behauptete Schuld von der Beschwerdegegnerin einzuklagen. Dies sei jedoch gerade nicht Gegenstand des Rechtfertigungsverfahrens, mit welchem die Beschwerdeführerin faktisch eine Sicherstellung in Anspruch nehme, die ihr nicht zustehe.
8. Mit Beschluss vom 2. August 2011 hat der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Antrag der Beschwerdeführerin Folge gegeben und ihrer Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Gegen diesen Beschluss hat die Beschwerdegegnerin mit Schriftsatz vom 16. August 2011 Beschwerde an den Senat des Staatsgerichtshofes erhoben und vorgebracht, dass nach dem festgestellten Sachverhalt ein unverhältnismässiger Nachteil für die Beschwerdeführerin nicht denkbar sei. Ein Nachteil der Beschwerdeführerin sei deshalb unmöglich, weil die Sicherheitsleistung ausschliesslich aus dem Vermögen ihres Ehemannes stamme. Wenn die Beschwerdeführerin intern gegenüber ihrem Ehemann eine Forderung habe, werde diese von einer Rückzahlung der Sicherheitsleistung nicht berührt. Zudem sei die gegenständliche Individualbeschwerde offensichtlich aussichtslos.
Am 22. September 2011 erstattete die Beschwerdeführerin eine Gegenäusserung zur Beschwerde der Beschwerdegegnerin gegen den Präsidialbeschluss vom 2. August 2011. Sie führte darin im Wesentlichen aus, das Erstgericht habe festgestellt, dass ihr ein Teil des Kontoguthabens auf dem Konto bei der M Bank "gehört" habe. Zudem sei festgestellt worden, dass die Beschwerdegegnerin finanziell nicht in der Lage gewesen sei, die ihr vom Gericht aufgetragene Sicherheit zu erbringen. Auf Grundlage dieser Feststellungen sei ein Nachteil der Beschwerdeführerin nicht nur denkbar, sondern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sicher.
9. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 2. August 2011 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das mit der vorliegenden Individualbeschwerde angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 1. Juli 2011, 06 CG.2008.267-74, ist als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6 Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006,361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingereicht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht nach Art. 43 LV.
2.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruches durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2011/119, Erw. 2.1; StGH 2010/6, Erw. 4.1; StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1] jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen). Eine gegebene Begründung darf dabei durchaus auch unzutreffend sein. Allein deswegen wird die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht verletzt. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine Scheinbegründung vorliegt (StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]).
2.2. Die Beschwerdeführerin macht konkret geltend, der Oberste Gerichtshof hätte darlegen müssen, weshalb die vom Obergericht im Provisorialverfahren angestellten Erwägungen zur Frage der Auslegung der getroffenen Vereinbarungen und zu derjenigen des Rechtsmissbrauchs nun doch nicht gelten sollten.
Das Obergericht hat in seinem von der Beschwerdeführerin angeführten Beschluss vom 8. Oktober 2008 (ON 10) die Auffassung vertreten, der Entflechtungsvertrag könne nur dahin ausgelegt werden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Ausfolgung der streitgegenständlichen Sicherheitsleistung verzichtet habe. Das Erstgericht habe den Ausfolgungsantrag der Beschwerdegegnerin deshalb zu Recht als rechtmissbräuchlich taxiert. Zudem habe die Beschwerdeführerin die Sicherheitsleistung aus ihrem Vermögen für die Beschwerdegegnerin erlegt. Unter Bedachtnahme auf die Erklärungen im Entflechtungsvertrag könne der Rückzahlungsanspruch deshalb auch nur der Beschwerdeführerin zustehen.
Der Oberste Gerichtshof vertritt im angefochtenen Urteil eine andere Rechtsauffassung. Entgegen dem Beschwerdevorbringen wird diese Abweichung von der dargestellten Beurteilung des Obergerichtes nun aber sehr wohl begründet. So enthält das Urteil umfangreiche Erwägungen zur Rechtszuständigkeit der Vermögenswerte auf dem Konto bei der M Bank, von welchem die Kaution überwiesen wurde. Unter Anführung von Literatur und Rechtsprechung weist der Oberste Gerichtshof darauf hin, dass nur der Kontoinhaber als Eigentümer des entsprechenden Guthabens anzusehen sei. Nachdem das Konto auf den Namen von Dr. B gelautet habe, sei die Kaution rechtlich nicht der Beschwerdeführerin zuzuordnen. Zudem lasse sich aus dem Entflechtungsvertrag kein Bezug zur gegenständlichen Kaution ableiten, weil die Beschwerdegegnerin beim Erlag der Sicherheit im Vorverfahren keine Gegenseite zu Dr. B (als deren Verwaltungsratspräsident) dargestellt habe. Auch sei der Anhang des Entflechtungsvertrages, aus welchem sich eine Auflistung der mit dem Vergleich erledigten Verfahren ergebe, im gegenständlichen Verfahren nicht vorgelegt worden. Es sei insoweit davon auszugehen, dass das Verfahren, in welchem die streitgegenständliche Kaution gelegt worden sei, dort nicht erwähnt worden sei.
Der Oberste Gerichtshof hat sich zum vermeintlichen Verzicht der Beschwerdegegnerin sowie zum Rechtsmissbrauchseinwand somit in rechtsgenüglicher Weise geäussert. Wenn die Beschwerdeführerin diese Begründung als falsch taxiert, so beschlägt dies nicht den Schutzbereich von Art. 43 LV, sondern ist im Rahmen der Willkürprüfung zu behandeln (vgl. StGH 2011/88, Erw. 3.1; StGH 2011/46, Erw. 2.1; StGH 2011/19, Erw. 3.1; StGH 2007/57, Erw. 2.2; StGH 2007/54, Erw. 2.3; StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 1.2]).
2.3. Die Beschwerdeführerin führt weiter an, der Oberste Gerichtshof lasse es an jeglicher Begründung fehlen, weshalb die Beschwerdegegnerin lediglich das verfahrensrechtliche Ausfolgungsrecht, nicht aber den materiell-rechtlichen Anspruch auf Ausfolgung der Sicherheit abgetreten habe. Dem angefochtenen Urteil sei nicht zu entnehmen, worauf sich seine Ansicht, der Ausfolgungsanspruch des Sicherungswerbers sei öffentlich-rechtlicher Natur, stütze.
Auch diese Rüge ist nicht berechtigt. Ausgehend vom bereits erwähnten Befund, dass die Kaution aus dem Vermögen von Dr. B stamme, weist der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Urteil nämlich darauf hin, dass der Beschwerdegegnerin mangels Aufbringung der Sicherheitsleistung aus eigenen Mitteln gar kein materiell-rechtlicher Anspruch auf die Kaution zustehen könne. Insoweit sei auch eine Abtretung dieses nicht vorhandenen materiell-rechtlichen Rückzahlungsanspruches ausgeschlossen. Gleichzeitig basiere der Rückzahlungsanspruch der Beschwerdegegnerin als Hinterlegerin damit aber auch ausschliesslich auf dem Verfahrensrecht. Ein solcher verfahrensrechtlicher Anspruch könne ohne das zugehörige materielle Forderungsrecht nicht zediert werden. Diese Begründung ist inhaltlich nachvollziehbar und setzt die Beschwerdeführerin sehr wohl in die Lage, deren Stichhaltigkeit zu prüfen. Im Übrigen leitet der Oberste Gerichtshof aus dieser verfahrensrechtlichen, auf den Prozessgesetzen gründenden Anspruchsgrundlage auch die öffentlich-rechtliche Natur des Rückzahlungsanspruches ab. Diese Ableitung ist derart offensichtlich, dass sich eine weitere Begründung aus grundrechtlicher Sicht als nicht notwendig erweist.
2.4. Eine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht nach Art. 43 LV liegt aus diesen Gründen nicht vor.
3. Die Beschwerdeführerin fühlt sich weiters in ihrem Anspruch auf willkürfreie Behandlung verletzt. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das ungeschriebene Grundrecht des Willkürverbotes jedoch nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/114, Erw. 2.1). Im Weiteren ist zu beachten, dass eine vom Staatsgerichtshof zu prüfende Entscheidung der Willkürprüfung standhält, wenn sich zumindest eine von mehreren Begründungen als willkürfrei erweist (StGH 2006/28, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; vgl. auch StGH 1995/21, LES 1997, 18 [29, Erw. 7]; StGH 1998/13, LES 1999, 231 [239, Erw. 2.1]; StGH 2010/6, Erw. 2.3).
3.1. Als willkürlich rügt die Beschwerdeführerin zunächst die vom Obersten Gerichtshof vertretene Rechtsmeinung, ausschliesslich Dr. B als Inhaber des Kontos bei der M Bank sei als Eigentümer dieses Guthabens mit entsprechender Verfügungsbefugnis anzusehen. Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Auffassung, der Bankvertrag begründe ein rein obligatorisches Verhältnis zwischen dem Kontoinhaber und der Bank, welches noch nichts darüber aussage, in wessen Eigentum die auf dem Konto liegenden Vermögenswerte stünden. Das Guthaben auf diesem Konto stamme aus ihrem Vermögen. Dr. B sei nur formell als Kontoinhaber eingesetzt worden, weil er die grössere Erfahrung und Kompetenz im Geschäftsverkehr mit Banken habe. Das Erstgericht habe immerhin festgestellt, dass der Beschwerdeführerin auf dem fraglichen Konto ein Einzelzeichnungsrecht zugekommen sei. Sie sei deshalb zusammen mit ihrem Ehemann gegenüber der Bank als Solidargläubigerin anzusehen. Nach Schweizer Recht sei für die Begründung einer Solidargläubigerschaft keine ausdrückliche Vereinbarung erforderlich. Eine solche könne sich auch aus den Umständen ergeben. Im Übrigen habe die M Bank als Schuldnerin mit der Einräumung des Einzelzeichnungsrechts die Erklärung abgegeben, sowohl an den Kontoinhaber, als auch an die Beschwerdeführerin zahlen zu wollen. Die Voraussetzungen einer Solidargläubigerschaft seien deshalb erfüllt.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der von den Verfahrensbeteiligten im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Bankkonto verwendete Begriff des Eigentums so zu verstehen ist, dass dem Kontoinhaber als Gläubiger gegenüber der betreffenden Bank ein Forderungsrecht in Höhe des jeweiligen Saldos zusteht. Die im angefochtenen Urteil vertretene Sichtweise entspricht dabei einer durchaus konsistenten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 2005 hat dieser nämlich judiziert, ausschliesslich der Kontoinhaber sei gegenüber der Bank als Gläubiger der betreffenden Forderung aus dem Konto zu qualifizieren. Auch die Erteilung einer Zeichnungsberechtigung sei jedenfalls im Zweifel nur als Bevollmächtigung anzusehen und das Handeln des Zeichnungsberechtigten als solches im Namen des Kontoinhabers zu verstehen. Die Bank sei zivilrechtlich nur dem Kontoinhaber verbunden, sodass nur dieser als Eigentümer des Kontoguthabens mit entsprechender Verfügungsbefugnis anzusehen sei (Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 13. Januar 2005 zu 09 CG.2002.63, LES 2006, 129 [136, Erw. 7.3.1]). Dieselbe Unterscheidung zwischen dem Kontoinhaber als Gläubiger und dem Zeichnungsberechtigten als dessen Bevollmächtigten trifft im Übrigen auch das schweizerische Bundesgericht in den im angefochtenen Urteil angeführten Entscheidungen. Die Beschwerdeführerin stellt dabei die vom Obersten Gerichtshof bestätigte Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts auf die Rechtszuständigkeit an den Vermögenswerten bei der M Bank nicht in Frage. Gerade im Lichte der vom Obersten Gerichtshof zitierten Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes und der ebenfalls angeführten schweizerischen Literatur ist die im angefochtenen Urteil vertretene Betrachtungsweise als sachgerecht. Eine unter dem groben Willkürraster nicht mehr zu tolerierende Fehlbeurteilung ist entsprechend nicht erkennbar.
Ausgehend von diesen Erwägungen hat der Oberste Gerichtshof im Übrigen auch willkürfrei das Vorliegen einer von der Beschwerdeführerin behaupteten Gesamtgläubigerschaft verneint. Nach der angeführten Rechtsprechung kommt nämlich, wie erwähnt, lediglich dem Kontoinhaber die Gläubigereigenschaft zu. Ein Zeichnungsberechtigter als blosser Bevollmächtigter des Kontoinhabers kann diese Rechtsposition somit gerade nicht für sich in Anspruch nehmen.
3.2. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, das Erstgericht habe keinerlei Zweifel an der Richtigkeit oder Echtheit der von der Beschwerdeführerin verfassten Bestätigung vom 22. Mai 2008 gehabt. Die im angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, die Beschwerdegegnerin habe den ihr zustehenden verfahrensrechtlichen Anspruch auf Ausfolgung der Sicherheit nicht ohne materielle Berechtigung an die Beschwerdeführerin abtreten können, sei willkürlich.
Es ist unbestritten, dass die streitgegenständliche Sicherheitsleistung von einem persönlichen Konto von Dr. B überwiesen wurde. Nach den obigen Erwägungen kam der Oberste Gerichtshof in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise zum Schluss, die materielle Verfügungsberechtigung über diese Vermögenswerte habe ausschliesslich Dr. B zugestanden, sodass auch nur diesem ein Rückerstattungsanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin zukomme. Eine Übertragung dieses Rückerstattungsanspruches auf die Beschwerdeführerin könne dabei aus dem Wortlaut der Bestätigung vom 22. Mai 2008 nicht abgeleitet werden. Der Staatsgerichtshof teilt diese Auffassung. Die Bestätigung enthält nämlich den eindeutigen Hinweis, die von der Beschwerdeführerin angesprochene Zusicherung sei ihr von Dr. B als Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin und nicht von ihm persönlich erteilt worden. Der Wortlaut der Bestätigung vom 22. Mai 2008 schliesst somit eine Übertragung des Dr. B zustehenden persönlichen Rückerstattungsanspruches auf die Beschwerdeführerin gerade aus. Nachdem die Beschwerdegegnerin, wie erwähnt, die Sicherheitsleistung aus persönlichen Mitteln von Dr. B aufgebracht hat, kommt ihr materiell-rechtlich in der Tat kein Anspruch auf diese Vermögenswerte zu. Es ist im Lichte des groben Willkürrasters deshalb auch nicht zu beanstanden, wenn der Oberste Gerichtshof eine Abtretungsmöglichkeit unter Hinweis auf das grundsätzlich unzulässige Institut der Prozessstandschaft verneint (vgl. auch Ertl in Rummel, Kommentar zum allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch, 2. Band, Wien 1992, § 1393 Rz. 1).
3.3. Die Beschwerdeführerin rügt die vom Obersten Gerichtshof vorgenommene Interpretation des Entflechtungsvertrages vom 12. Juni 2008 als willkürlich. Auf diese Rüge muss indessen nicht weiter eingegangen werden, da der Oberste Gerichtshof den aus Punkt 12.1 des Entflechtungsvertrages abgeleiteten Verzicht von Dr. B auf den ihm gegenüber der Beschwerdegegnerin zustehenden Rückerstattungsanspruch als blosses Zusatzargument ins Feld führt. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes genügt es aber, wenn zumindest eine Begründungsvariante willkürfrei ist. Nach den obigen Erwägungen ist dies hier der Fall.
4. Aufgrund der Erledigung dieses Beschwerdefalls in der Hauptsache braucht im Übrigen auch weder auf die Beschwerde der Beschwerdegegnerin gegen den Präsidialbeschluss vom 2. August 2011, mit welchem dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben wurde, noch auf die zu jener Beschwerde von den Parteien weiter eingereichten Schriftsätze näher eingegangen zu werden. Anzumerken ist immerhin, dass der Beschwerde vom 16. August 2011 kein Erfolg beschieden gewesen wäre, da der Senat des Staatsgerichtshofes die vom Präsidenten im Aufschiebungsbeschluss vertretene Auffassung teilt, dass die sofortige Vollstreckung des angefochtenen Urteils vor dem Entscheid über die vorliegende Beschwerde der Beschwerdeführerin einen unverhältnismässigen Nachteil zugefügt hätte, da sie im Falle der Verfassungswidrigkeit des angefochtenen Hoheitsaktes und je nach Ausgang des ordentlichen streitigen Zivilverfahrens gezwungen gewesen wäre, die ausgefolgte Sicherheitsleistung von der Beschwerdegegnerin im Ausland zurückzufordern.
5. Aus all diesen Gründen war die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, weshalb ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
6. Im Kostenspruch waren der Beschwerdegegnerin die verzeichneten Kosten für ihre Gegenäusserung antragsgemäss zuzusprechen.
Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 2'380.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 2. August 2011 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Betrage von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG) zusammen. Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind der Beschwerdeführerin nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.