AHG Art. 14 Abs. 1 AHG Art. 3 LV Art. 31 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 AHG betrifft lediglich das Strafverfahren und das Verwaltungsstrafverfahren, somit "Strafverfahren", in denen die Schuld oder Unschuld eines Verhafteten "erwiesen" werden. Nicht von Art. 14 Abs. 1 AHG umfasst ist hingegen ein reines Verwaltungsverfahren. Art. 14 Abs. 1 AHG bildet das exklusive Haftungsprivileg für strafrechtliche Verfahren (Wegfall der Rechtswidrigkeit und des Verschuldens). Für reine Verwaltungsverfahren gibt es kein amtshaftungsrechtliches Privileg. Für Entschädigungsforderungen, die mit keinem Strafverfahren verbunden sind, bildet ausschliesslich Art. 3 AHG die heranzuziehende Anspruchsgrundlage. Nach Art. 3 AHG muss aber die Rechtswidrigkeit und das Verschulden festgestellt werden, damit der Staat ersatzpflichtig wird. Bei der Amtshaftung für Strafverfahren gemäss Art. 14 AHG und der übrigen Amtshaftung gemäss Art. 3 AHG handelt es sich nicht um Gleiches bzw. um gleich zu behandelnde Sachverhalte. Auch sprechen sachliche Gründe dafür, die Amtshaftung bei Strafverfahren an andere Voraussetzungen als bei der Amtshaftung in den übrigen Amtshaftungsfällen gemäss Art. 3 AHG zu knüpfen. Die in diesen beiden Bestimmungen aufgestellten unterschiedlichen Voraussetzungen für die Bezahlung einer Entschädigung durch den Gesetzgeber verletzen daher weder den Gleichheitsgrundsatz noch das Willkürverbot.
StGH 2011/115
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 27. März 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; Dr. Peter Schierscher als Ersatzrichter sowie Dr. Tobias Wille als Schriftführer in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Beschwerdegegner: Land Liechtenstein
vertreten durch:
Regierung des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
diese wiederum vertreten durch:
Advokaturbüro Dr. Dr. Batliner & Dr. Gasser 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 10. Juni 2011, CO.2010.7-23
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 3'200.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 10. Juni 2011, CO.2010.7-23, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Beschwerdegegner die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 962.30 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 170.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Amtshaftungsklage vom 2. November 2010 begehrte der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner die Bezahlung von CHF 3'200.00 samt Kosten. Zur Begründung seines geltend gemachten Anspruches brachte er zusammengefasst vor, er sei am 11. Februar 2010 über Haftverfügung des Ausländer- und Passamtes in Haft genommen worden, dies zur Sicherstellung seiner Wegweisung aus dem Fürstentum Liechtenstein. Im Haftprüfungsverfahren habe das Obergericht mit Beschluss vom 19. Februar 2010 zu Recht erkannt, dass die über den Beschwerdeführer verhängte Haft unrechtmässig sei, worauf er noch selbentags enthaftet worden sei. Er habe für 8 Tage unrechtmässiger Haft Anspruch auf eine Entschädigung von CHF 400.00 pro Tag. Art. 14 AHG sei im gegenständlichen Fall - auch nicht analog - nicht anzuwenden. Er habe sich für 8 Tage unrechtmässig in Ausschaffungshaft befunden und sei dadurch in seinem grundrechtlich garantierten Anspruch auf körperliche Freiheit verletzt worden.
Das Obergericht wies das Klagebegehren kostenpflichtig ab. Es begründete seine Entscheidung damit, dass das Landgericht den Haftgrund des Art. 59 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 AuG "motu proprio" angenommen habe, treffe nicht zu. Aus der Begründung der Haftanordnung habe sich unmissverständlich ergeben, dass die Haft auch auf den Haftgrund des Art. 59 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 AuG gestützt worden sei, damit der Beschwerdeführer nicht untertauchen könne. Der "Gefahr des Untertauchens" solle aber gerade der Haftgrund des Art. 59 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 AuG vorbeugen. Das Obergericht habe im Haftprüfungsverfahren nicht explizit berücksichtigt, dass einer allfälligen Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das vom Schweizerischen BFM gegen diesen am 8. Februar 2010 verfügte Einreiseverbot die aufschiebende Wirkung entzogen worden sei.
Art. 14 AHG, wonach u. a. das Amtshaftungsgesetz auf Entschädigungsansprüche bei "erwiesenermassen unschuldiger Verhaftung und unschuldiger Verurteilung mit der Massgabe Anwendung findet, dass Rechtswidrigkeit und Verschulden eines Organs nicht Voraussetzung der Haftung des öffentlichen Rechtsträgers sind", komme nicht zur Anwendung, weil damit nur (ordentliche und verwaltungsrechtliche) Strafverfahren angesprochen seien, nicht aber verwaltungsrechtliche Verfahren wie das gegenständliche ausländerrechtliche Wegweisungsverfahren.
Anspruchsgrundlage sei im gegenständlichen Fall Art. 32 Abs. 3 LV. Der gemäss dieser Verfassungsbestimmung dem "ungesetzlich" Verhafteten gewährte Schadenersatzanspruch stelle das sanktionsmässige Korrelat zu dem in Absatz 1 dieser Bestimmung jedermann ohne Differenzierung, also sowohl Ausländern wie auch Inländern, gewährte Grundrecht auf persönliche Freiheit dar. Demnach könne bei einem auf Art. 32 Abs. 3 LV gestützten Entschädigungsbegehren, ungeachtet des Umstandes, dass dieses im Amtshaftungswege geltendzumachen sei, Art. 5 Abs. 2 AHG nicht zur Anwendung gelangen, weil auch der in Art. 32 Abs. 3 LV gewährleistete Entschädigungsanspruch, ebenso wie das in Art. 32 Abs. 1 LV gewährleistete Grundrecht, In- und Ausländern gleichermassen zustehe.
Es sei demnach zu beurteilen, ob die über den Beschwerdeführer vom Ausländer- und Passamt am 11. Februar 2010 gestützt auf Art. 59 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AuG verhängte Haft zur Sicherstellung der am 8. Februar 2010 von derselben Behörde verfügten Wegweisung "ungesetzlich im Sinne des Art. 32 Abs. 3 LV" sei.
"Ungesetzlich im Sinne des Art. 32 Abs. 3 LV" bedeute nicht, dass nicht die allgemeinen Voraussetzungen der Amtshaftung, namentlich ein rechtswidriges Verhalten des Organs, für die Bejahung des Amtshaftungsanspruches vorliegen müssten. Der Beschluss des Obergerichtes im Haftprüfungsverfahren vom 19. Februar 2010 präjudiziere die Frage des Vorliegens der Haftungsvoraussetzung der "Rechtswidrigkeit" für das gegenständliche Amtshaftungsverfahren nicht bzw. bestehe keine Bindung an diese Entscheidung des Obergerichtes. Nicht jede Gesetzesauslegung eines Organs, welche von einer höheren Instanz nicht geteilt werde, sei per se rechtswidrig. Wenn dem Organ ein gesetzlich gebundenes Ermessen eingeräumt sei, liege eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn das Organ trotz bindender Regelung durch das Gesetz einen ihm nicht zustehenden Handlungsspielraum annehme (Ermessensüberschreitung) bzw. einen solchen, obwohl vom Gesetz eingeräumt, verneine (Ermessensunterschreitung) oder wenn das Organ das ihm eingeräumte Ermessen qualifiziert unrichtig ausübe (Ermessensmissbrauch).
Gemäss diesen rechtlichen Überlegungen sei zu beurteilen, ob das Ausländer- und Passamt bei der Verhängung der Haft über den Beschwerdeführer Art. 59 AuG "vertretbar" ausgelegt und sein Ermessen nicht qualifiziert falsch ausgeübt habe, ob also das Ausländer- und Passamt aufgrund einer vertretbaren Gesetzesauslegung das Vorliegen eines Haftgrundes nach Art. 59 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 oder 4 AuG annehmen habe dürfen und die Verhältnismässigkeit der Haft auf einer vertretbaren Ausübung des insofern eingeräumten (gesetzlich gebundenen) Ermessens beruht habe.
Es habe einer zumindest vertretbaren Rechtsansicht entsprochen, den Haftgrund des Art. 59 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4 AuG anzunehmen. Ebenfalls sei es vertretbar, im Wege eines Umkehrschlusses zu argumentieren, dass einen Haftgrund auch derjenige setze, welcher sich - wie der Beschwerdeführer - schon von Anfang an rechtswidrig im Inland aufhalte. Es müsse demnach nicht weiter geprüft werden, ob auch der Haftgrund nach Art. 59 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 AuG durch das Ausländer- und Passamt vertretbar angenommen worden sei.
Das Ausländer- und Passamt habe auch bei Bejahung der Verhältnismässigkeit der Haftanordnung das ihm insofern eingeräumte gesetzlich gebundene Ermessen nicht in unvertretbarer Art und Weise ausgeübt. Der im Inland bereits straffällig gewordene und bei einer Aufgreifung durch die Landespolizei am 28. Januar 2010 sich im Besitze von Drogen (Marihuana) befindliche Beschwerdeführer habe auch in der Schweiz über keinen Aufenthaltstitel verfügt, sondern sei dort sogar mit einem, wenn auch noch nicht rechtskräftigen, Einreiseverbot belegt gewesen. Der Beschwerdeführer wäre also im Falle seiner Freilassung am 11. Februar 2010 in die Illegalität entlassen worden.
2. Gegen dieses Urteil des Obergerichtes erhob der Beschwerdeführer Berufung aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der unrichtigen bzw. unvollständigen Tatsachenfeststellung bzw. Beweiswürdigung. Der Oberste Gerichtshof gab der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und begründete sein Urteil im Wesentlichen wie folgt:
2.1. Art. 32 Abs. 3 LV sehe vor, dass "ungesetzlich oder erwiesenermassen unschuldig Verhaftete und unschuldig Verurteilte [...] Anspruch auf volle vom Staate zu leistende, gerichtlich zu bestimmende Entschädigung" hätten. Entsprechende Entschädigungsansprüche seien im Amtshaftungsweg geltendzumachen. Der gemäss Art. 5 Ziff. 5 EMRK garantierte Anspruch auf Schadenersatz bei nicht gerechtfertigter Festnahme oder Haftung werde in der liechtensteinischen Rechtsordnung hinsichtlich strafrechtlicher Haft in Art. 32 Abs. 3 LV und generell für Schäden, die Organe in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügten, als Amtshaftung nach Art. 109bis LV gewährleistet. Schadenersatzansprüche, auch aus Festnahmen in Verwaltungsverfahren, wenn sie widerrechtlich erfolgt seien, seien ausschliesslich nach dem gemäss Art. 109bis LV geregelten Amtshaftungsverfahren dem Grunde wie der Höhe nach geltendzumachen (StGH LES 1984/33).
2.2. Gegenstand der rechtlichen Beurteilung sei daher die Frage, ob die über den Beschwerdeführer vom Ausländer- und Passamt am 11. Februar 2010 auf der Basis des Art. 59 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AuG verhängte Haftung zur Sicherstellung der am 8. Februar 2010 von dieser Behörde verfügten Wegweisung "ungesetzlich" im Sinne des Art. 32 Abs. 3 LV gewesen sei.
Art. 14 Abs. 1 AHG sehe vor, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes auf Entschädigungsansprüche wegen "erwiesenermassen unschuldiger Verhaftung und unschuldiger Verurteilung" mit der Massgabe Anwendung finden würden, "dass Rechtswidrigkeit und Verschulden eines Organs nicht Voraussetzungen der Haftung des öffentlichen Rechtsträgers sind".
Die Haftungserleichterung gemäss Art. 14 Abs. 1 AHG setze eine "erwiesenermassen unschuldige Verhaftung" voraus. In diesem Falle seien Rechtswidrigkeit und Verschulden eines Organs nicht Voraussetzung der Haftung des öffentlichen Rechtsträgers. Diese Diktion setze freilich voraus, dass die Unschuld des Verhafteten in einem Verwaltungsstrafverfahren "erwiesen" sein müsse. Auch in LES 2006, 420 (Erw. 18), wo es um diese Tatbestandsmässigkeit eines Freispruches gegangen sei, sei auf das Ergebnis eines "strafgerichtlichen Erkenntnisverfahrens" abgestellt worden. In jener Entscheidung sei ein strafgerichtliches Erkenntnisverfahren, in welchem "materiell beurteilt wurde, ob die Schuld erwiesen ist oder nicht", für die Anwendung des Art. 14 Abs. 1 AHG vorausgesetzt worden (ebenso LES 2005, 161).
Das Tatbestandsmerkmal des Art. 14 Abs. 1 AHG, dass eine "erwiesenermassen" unschuldige Verhaftung zur Beweiserleichterung zu Gunsten eines Klägers führe, zeige deutlich auf, dass es sich entweder um ein verwaltungsrechtliches oder gerichtliches Strafverfahren gehandelt haben müsse, in welchem die unschuldige Verhaftung "erwiesen" werden konnte. Diese Voraussetzung sei im gegenständlichen Fall nicht gegeben, zumal sich die Verhaftung im Rahmen eines ausländerrechtlichen Wegweisungsverfahrens, nicht aber in einem Strafverfahren, ergeben hätte. Das Wegweisungsverfahren sei kein Verfahren im Rahmen der Strafrechtspflege. Lediglich in einem solchen könne sich aber die "Unschuld" erweisen. Vor diesem Hintergrund sei auch die Entscheidung des Obergerichtes im Rahmen des angeschlossenen Haftprüfungsverfahrens gemäss Art. 61 Abs. 3 AuG, mit der die verhängte Haft "für nicht rechtmässig und angemessen" erklärt wurde, für die zu beurteilende Frage einer Haftentschädigung nicht präjudiziell. Somit stünde fest, dass die Haftungserleichterung des Art. 14 Abs. 1 AHG im gegenständlichen Falle nicht zur Anwendung gelange.
2.3. Auch in einem ausländerrechtlichen Wegweisungsverfahren könne eine Behörde "rechtswidrig" handeln, sodass der öffentliche Rechtsträger für den Schaden, den die als Organ handelnde Person in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufüge, zu haften habe (Art. 3 Abs. 1 AHG). Die Anspruchsgrundlage hierfür sei Art. 32 Abs. 3 LV, der ausdrücklich dem "ungesetzlich Verhafteten volle vom Staat zu leistende, gerichtlich zu bestimmende Entschädigung" zuerkenne.
Grundsätzlich gelte, dass im Falle der Vertretbarkeit einer Rechtsansicht die Amtshaftung ausgeschlossen sei. Unvertretbarkeit der Rechtsansicht und damit ein Verschulden des Organs werde dann angenommen, wenn die Entscheidung von einer klaren Rechtslage oder von einer ständigen Rechtsprechung als Entscheidungshilfe ohne sorgfältige Überlegung der Gründe abweiche (SZ 68/191; SZ 65/94). Bei Ermessensentscheidungen setze eine Rechtswidrigkeit im Sinne des AHG nicht notwendig einen Ermessensmissbrauch voraus, sondern könne auch durch eine Ermessensüberschreitung begründet sein (SZ 67/166). Ob eine unvertretbare Ermessensausübung vorliege, hänge allerdings ganz von den Umständen des Einzelfalls ab (SZ 67/166). Das Ausländer- und Passamt habe mit Verfügung vom 11. Februar 2010 die "Haft zur Sicherstellung der Wegweisung" angeordnet. Nach dem Sachverhalt dieser Anordnung habe sich der Beschwerdeführer am 10. Februar 2010 im Restaurant "S" ohne gültige Papiere befunden. Er sei gestützt auf Art. 57 AuG kurzfristig festgehalten und befragt worden. Es habe sich dann herausgestellt, dass er keine gültige Bewilligung (weder in Liechtenstein noch der Schweiz) besitze. Aus diesen Gründen sei er in Haft (Art. 59 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4 AuG) genommen worden.
In der Begründung dieser Anordnung des Ausländer- und Passamtes sei ausgeführt worden, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers entweder in Liechtenstein eine gültige Bewilligung oder wenigstens ein gültiges Visum gemäss Art. 7 Abs. 3 AuG voraussetze. Ausländer würden weggewiesen und ausgeschafft, wenn sie keine Bewilligung besitzen würden (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG und Art. 55 Bst. a und b AuG). Der Aufenthalt ohne Visum und ohne Bewilligung sei rechtswidrig und strafbar (Art. 83 Abs. 1 AuG). Da der Beschwerdeführer genügend Zeit gehabt habe, sich um eine Bewilligung im Kanton St. Gallen zu bemühen und die Schweizer Behörden jetzt offenbar nicht mehr bereit seien, ihm eine Bewilligung zu erteilen, müsse die Ausschaffung in die Türkei erfolgen. Damit der Beschwerdeführer nicht untertauchen könne, werde die Wegweisung vom 8. Februar 2010 durch Ausschaffung vollzogen. Die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschwerdeführer durch Untertauchen der Ausschaffung entziehen könnte, sei gross, da er sich nicht um eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton St. Gallen bemüht habe.
Bei der Prüfung der Vertretbarkeit der Rechtsansicht der Behörde sei eine ex ante-Sicht einzunehmen. Das Ausländer- und Passamt habe ihre Anordnung auch auf die gesetzliche Bestimmung des Art. 59 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 AuG gestützt, wonach die betroffene Person dann in Haft genommen werden könne, wenn "konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung widersetzen oder entziehen will". Vor diesem Hintergrund und dem festgestellten Sachverhalt sei die Einnahme einer ex ante-Position für die Verhängung der Haft durchaus vertretbar und lege weder einen Ermessensmissbrauch noch eine Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung vor. Es dürfe nicht übersehen werden, dass die Behörde am 11. Februar 2010 feststellen musste, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2009 bereits über keinerlei Niederlassungsbewilligung im Kanton St. Gallen verfügte und er sich um die Neuausstellung einer solchen auch nicht kümmerte. Es sei daher bei dieser ex ante-Betrachtung rechtlich irrelevant, ob ihm die Niederlassungsbewilligung ex post von den Schweizer Behörden wiederum ausgestellt worden sei. Die ex ante-Sicht der einschreitenden Behörden konnte somit eine solche sein, dass ein "Untertauchen" des Beschwerdeführers zu befürchten gewesen sei, würde man ihn nicht zur Sicherung der Wegschaffung in Haft nehmen, habe der Beschwerdeführer doch durch sein bisheriges Verhalten gezeigt, dass er sich um die Berechtigung seines Aufenthaltes schon in einem anderen Staat nicht gekümmert habe. Damit habe sich die Behörde sowohl auf die Bestimmung des Art. 59 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 AuG wie auch auf die gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4 AuG gestützt, weil für beide in diesen Bestimmungen geforderten - zu prognostizierenden - Verhaltensweisen der "betroffenen Person" hinlängliche Indizien durch das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers gegeben gewesen seien. Die über den Beschwerdeführer verhängte Haft sei daher nicht "ungesetzlich im Sinne des Art. 32 Abs. 3 LV", sodass ein Amtshaftungsanspruch zu verneinen sei.
3. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes (ON 23) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20. Juli 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher er die Verletzung des Anspruches auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV, der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, des Anspruches nach Art. 32 Abs. 3 LV bzw. Art. 5 Abs. 5 EMRK und die Verletzung des Anspruches auf willkürfreie Behandlung geltend macht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass die angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gegen die verfassungsmässig gewährleisteten Rechte des Beschwerdeführers verstosse, diese Entscheidung deshalb aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten.
Die Grundrechtsrügen werden wie folgt begründet:
3.1. Der Beschwerdeführer werde in seinem Anspruch auf Gleichbehandlung vor dem Gesetz verletzt. Der Oberste Gerichtshof nehme bei der Auslegung von Art. 14 Abs. 1 AHG eine Differenzierung vor, welche sachlich nicht gerechtfertigt sei. Der Beschwerdeführer berufe ich im Rahmen dieser Grundrechtsrüge auf die in LES 2005, 161 und LES 2006, 420 veröffentlichten Vergleichsfälle, in welchen unrechtmässig Inhaftierten auf Basis von Art. 14 AHG Haftentschädigungen zuerkannt worden seien.
Der einzige Unterschied zum Fall des Beschwerdeführers liege darin, dass in den genannten Vergleichsfällen über die dort Betroffenen die Haft auf strafrechtlicher Grundlage verhängt worden sei, während der Beschwerdeführer nach Massgabe der Bestimmungen des Ausländerrechts inhaftiert worden sei. Ansonsten gebe es keine Unterschiede. Sowohl in den Vergleichsfällen als auch im Fall des Beschwerdeführers sei tatsächlich eine Haft verhängt und die Betroffenen in ihrem Anspruch auf Freiheit der Person im Sinne des Art. 32 LV eingeschränkt worden. Sowohl in den Vergleichsfällen als auch im Fall des Beschwerdeführers hätten die zur Haft durchgeführten gerichtlichen Verfahren schlussendlich ergeben, dass die Verhängung der Haft unrechtmässig gewesen sei. Dennoch sei dem Beschwerdeführer keine Haftentschädigung zuerkannt worden, während den Betroffenen in den Vergleichsfällen eine solche zugesprochen bzw. deren grundsätzlicher Anspruch anerkannt worden sei.
Die vom Obersten Gerichtshof vorgenommene Differenzierung sei sachlich nicht nachvollziehbar und unverständlich. Grundlage für den Entschädigungsanspruch eines unrechtmässig oder unschuldig Inhaftierten sei Art. 32 LV, welcher das Grundrecht auf persönliche Freiheit statuiere. In diesem Sinne verstehe Art. 32 Abs. 3 LV einen Entschädigungsanspruch für jeden unrechtmässigen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit, ohne hier eine Differenzierung dahingehend vorzunehmen, ob dieser Eingriff auf strafrechtlicher Basis oder auf anderer Grundlage erfolgt sei. Massgebend sei einzig, dass ein unrechtmässiger Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen erfolgt sei, um einen Anspruch zu begründen.
Auf den Seiten 25 bis 28 des Berichts und Antrags zur Schaffung des AHG's vom 13. April 1966 führe die Regierung zu Art. 14 AHG aus, dass damit die Umsetzung des Art. 32 LV erfolgen soll, der im Unterschied zur allgemeinen Amtshaftung nach Art. 109(bis) keine Rechtswidrigkeit und Schuldhaftigkeit des handelnden Organs verlange, zumal der Rechtsgrund der Entschädigung in der nicht rechtmässigen Verhaftung des Betroffenen liege. Von erheblicher Bedeutung seien sodann die Ausführungen im genannten Bericht und Antrag auf Seite 27 oben, wonach Art. 32 LV bezüglich Verhaftungen nicht sage, dass es sich um solche im Rahmen von gerichtlichen Verfahren handeln müsse. Vielmehr kämen auch Verhaftungen im Rahmen von verwaltungsbehördlichen Verfahren in Betracht.
Der Gesetzgeber hätte die im vorliegenden Fall vom Obersten Gerichtshof vorgenommene Differenzierung zwischen strafrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Haft gerade nicht vorgenommen. Im Gegenteil: In den Ausführungen zu Art. 14 AHG sei ausdrücklich darauf verwiesen worden, dass auch Verhaftungen im Rahmen von verwaltungsrechtlichen Verfahren unter diese Bestimmung zu subsumieren seien.
Wenn der Oberste Gerichtshof eine Differenzierung vornehme und im bekämpften Urteil festhalte, Art. 14 Abs. 1 AHG komme nur für unrechtmässige Verhaftungen im Rahmen strafrechtlicher Verfahren in Betracht, weshalb er einerseits die verfassungsrechtlichen Grundlagen in Art. 32 LV und andererseits die unmissverständlichen Vorgaben des Gesetzgebers, der auch Verhaftungen im Rahmen verwaltungsbehördlicher Verfahren unter Art. 14 AHG subsumiert wissen wollte. Die vom Obersten Gerichtshof vorgenommene Differenzierung erweise sich somit als grob unsachlich und nicht gerechtfertigt, weil jeder unrechtmässige Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit einen Entschädigungsanspruch begründe, unabhängig davon, auf welcher gesetzlichen Grundlage dieser unrechtmässige Eingriff erfolgt sei. Es sei daher nicht gerechtfertigt, wenn der Oberste Gerichtshof in den zitierten Vergleichsfällen Haftentschädigung zuspreche, im vorliegenden Fall jedoch nicht, obwohl da wie dort ein unrechtmässiger Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit erfolgt sei. Indem der Oberste Gerichtshof eine solche Differenzierung vornehme und dem Beschwerdeführer die Anwendung von Art. 14 AHG verweigere, verletze er den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Gleichheit vor dem Gesetz.
3.2. Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass der Oberste Gerichtshof auch die Begründungspflicht verletze. Der Beschwerdeführer habe seine Rechtsrüge im Rahmen der Berufung auf den bereits zitierten Bericht und Antrag der Regierung aus dem Jahre 1966 gestützt. Er habe aufgezeigt, dass der Gesetzgeber jedwede unrechtmässig verhängte Haft unter Art. 14 AHG subsummiert wissen wollte und Auszüge aus dem genannten Bericht und Antrag der Berufung beigelegt. Der Oberste Gerichtshof gehe in seinem Urteil mit keiner Silbe auf dieses Vorbringen ein. Er wiederhole einzig jene Begründung, die bereits das Obergericht dargelegt habe. Der Oberste Gerichtshof habe keine Begründung zum Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers geliefert. Dieses blende er aus. Insoweit liege die vom Staatsgerichtshof geforderte Minimalbegründung zum Vorbringen des Beschwerdeführers nicht vor.
3.3. Überdies trägt der Beschwerdeführer vor, dass das angefochtene Urteil gegen die Gewährleistung von Art. 32 Abs. 3 LV bzw. Art. 5 Abs. 5 EMRK verstosse. Auch wenn Art. 32 Abs. 3 LV zu den Voraussetzungen der Haftung bzw. zu Haftungserleichterungen keine Ausführungen enthalte, ergebe sich aus der Judikatur des EGMR zu Art. 5 EMRK, dass die vom Obersten Gerichtshof in Fällen verwaltungsrechtlicher Verhaftung ausgeschlossenen Haftungserleichterungen gemäss Art. 14 AHG sehr wohl auch bei solchen Verhaftungen zu beachten seien. Grundvoraussetzung des Rechts auf Entschädigung nach Art. 5 Abs. 5 EMRK sei, dass entweder durch ein innerstaatliches Organ oder ein Konventionsorgan eine Verletzung dieses Artikels festgestellt werde (EGMR vom 20. März 2001, 33591/96). Liege eine solche Verletzung vor, bestehe Anspruch auf eine Entschädigung. Ein Verschulden für die Verletzung durch das staatliche Organ sei für den Entschädigungsanspruch nicht vorausgesetzt.
Gegenständlich sei vom Obergericht im Haftprüfungsverfahren rechtskräftig festgestellt worden, dass die über den Beschwerdeführer vom APA verhängte Haft unrechtmässig gewesen sei, weshalb eine umgehende Enthaftung des Beschwerdeführers erfolgt sei. Nach Art. 5 Abs. 1 Bst. f EMRK sei ein Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit im Rahmen fremdenpolizeilicher Massnahmen nur im Falle einer rechtmässigen Festnahme erlaubt. Mit dem genannten Beschluss des Obergerichtes sei durch ein innerstaatliches Organ festgestellt worden, dass die Inhaftierung des Beschwerdeführers nach innerstaatlichem Recht widerrechtlich gewesen sei, somit auch eine Verletzung von Art. 5 EMRK festgestellt sei. Folglich habe der Beschwerdeführer nach der Judikatur des EGMR Anspruch auf eine Entschädigung für diese unrechtmässige Inhaftierung, auch wenn diese im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens erfolgt sei, wobei ein allfälliges Verschulden der handelnden staatlichen Organe keine Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch darstelle.
Indem der Oberste Gerichtshof die anzuwendenden Bestimmungen dergestalt auslege, dass im Falle von verwaltungsrechtlichen Verhaftungen für einen Entschädigungsanspruch ein Verschulden der staatlichen Organe verlangt werde, stelle er sich gegen Art. 32 Abs. 3 LV und insbesondere gegen Art. 5 Abs. 5 EMRK, und verletze den Beschwerdeführer in seinen garantierten Rechten.
3.4. Schliesslich führt der Beschwerdeführer aus, dass das angefochtene Urteil auch das Willkürverbot verletze. Dies ergebe sich aus folgenden Umständen:
Der Oberste Gerichtshof lege Art. 14 Abs. 1 AHG willkürlich aus. Der Oberste Gerichtshof vertrete die Ansicht, dass Art. 14 Abs. 1 AHG nicht anwendbar sei und sich ein Anspruch des Beschwerdeführers nach Art. 3 Abs. 1 AHG i. V. m. Art. 32 Abs. 3 LV beurteile. Diese Auslegung der anwendbaren Bestimmungen sei widersprüchlich, stelle sich gegen die Gesetzesmaterialien und anwendbaren Gesetze und sei folglich willkürlich.
Der Staatsgerichtshof habe in LES 1984, 33, dargelegt, dass jeder Schadenersatzanspruch für widerrechtliches Handeln staatlicher Organe nach dem AHG geltendzumachen und durchzusetzen sei. Dazu würden auch Ansprüche zählen, die sich aus Art. 32 LV ableiten, zumal diese nicht ausserhalb des AHG durchgesetzt werden könnten. Wenn der Oberste Gerichtshof aus dieser Entscheidung des Staatsgerichtshofes ableiten wolle, nur Ansprüche aus strafrechtlich verhängter Haft wären nach Art. 14 AHG zu beurteilen, verkenne er die gesetzlichen Grundlagen in jede Richtung und vermöge auch nicht aufzuzeigen, auf welcher Basis eine solche Annahme gerechtfertigt wäre. Jedweder Entschädigungsanspruch sei im Rahmen des AHG geltendzumachen.
Mit Art. 109(bis) LV werde vorgegeben, dass Amtshaftungsansprüche in einem eigens dafür zu schaffenden Amtshaftungsverfahren durchzusetzen seien, zumal die näheren Bestimmungen dazu gesetzlich zu regeln seien. In diesem Amtshaftungsverfahren seien sämtliche Ansprüche durchzusetzen, auch solche basierend auf Art. 32 LV. Ausgehend von dieser Verfassungsbestimmung habe der Gesetzgeber das AHG geschaffen und im Bericht und Antrag vom 13. April 1966 festgehalten, dass mit diesem Gesetz die im letzten Absatz des Art. 109bis LV angeordnete, gesetzliche Regelung erfolgen solle. Gleichzeitig solle der dritte Absatz des Art. 32 LV ausgeführt werden, der einen solchen Sonderfall der Amtshaftung darstelle. Zu Art. 14 Abs. 1 AHG werde im Bericht und Antrag ausgeführt, dass mit diesem die Umsetzung des Art. 32 Abs. 3 erfolge. Weiters werde aufgezeigt, dass für Ansprüche, die auf dieser Bestimmung basierten, weder eine Rechtswidrigkeit noch ein Verschulden des staatlichen Organs vorausgesetzt werde, weil der Rechtsgrund der Entschädigung u. a. in der Unschuld des Verhafteten liegen würde.
Für den vorliegenden Fall von besonderer Bedeutung sei sohin, dass im Bericht und Antrag klargestellt werde, dass Art. 32 LV sowohl für Verhaftungen im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens als auch für solche im Rahmen von verwaltungsbehördlichen Verfahren zu verstehen sei (Seite 27 oben). Nur der Ausdruck "Verurteilte" sei auf strafrechtlich Verurteilte zu beziehen, verwaltungsstrafrechtlich unschuldig Bestrafte müssten ihre Ansprüche nach den allgemeinen Bestimmungen des AHG geltendmachen. Die vom Obersten Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Art. 32 und Art. 109(bis) LV bzw. von Art. 14 Abs. 1 AHG sei angesichts dieser Vorgaben willkürlich. Weder dem Gesetzestext noch den Materialien sei zu entnehmen, dass Art. 14 AHG nur auf Verhaftungen anzuwenden sei, die auf strafrechtlicher Basis erfolgt seien. Auch sei an keiner Stelle ein Ansatzpunkt dafür zu finden, dass für unrechtmässige Inhaftierungen auf Basis verwaltungsrechtlicher Bestimmungen Art. 3 Abs. 1 AHG i. V. m. Art. 32 LV massgeblich wäre. Im Gegenteil: Diese Annahme widerspreche eindeutig den Gesetzesmaterialien, weil der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, dass mit Art. 14 AHG Entschädigungsansprüche sowohl für strafrechtlich als auch für verwaltungsrechtlich initiierte Verhaftungen geregelt werde solle. Wenn der Oberste Gerichtshof das Gegenteil annehme, wende er sich gegen den unmissverständlichen Inhalt der Gesetzesmaterialien und unterlege Art. 14 AHG einen Sinngehalt, der den Vorgaben des Gesetzgebers widerspreche. Folglich erweise sich die Auslegung und Gesetzesanwendung des Obersten Gerichtshofes als willkürlich.
4. Der Beschwerdegegner erstattete mit Schriftsatz vom 29. August 2011 eine Gegenäusserung, mit welcher er die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt und dazu begründend im Wesentlichen Folgendes vorbringt:
4.1. Die Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes sei unbegründet. Ähnliche Sachverhalte müssten nicht (zwingend) gleich behandelt werden, denn zwischen ähnlichen Tatbeständen könne es objektive Unterschiede geben, die wesentlich seien und gerade diese Ungleichbehandlung rechtfertigen würden (Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des Liechtensteinischen Staatsgerichtshofes, LPS 44, 216, mit weiteren Nachweisen).
Der Beschwerdeführer verkenne, dass dem Obersten Gerichtshof bei der Auslegung von Art. 14 Abs. 1 AHG aufgrund des klaren Wortlautes kein Auslegungsspielraum zur Verfügung stehe. Art. 14 Abs. 1 AHG spreche klar von "erwiesenermassen unschuldig Verhafteten". Das Wort "unschuldig" lasse keinen anderen Interpretationsspielraum offen, als dass diese Bestimmung lediglich auf Verhaftungen im Rahmen von gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Strafverfahren Anwendung zu finden hätte. Die Interpretation des Begriffs "unschuldig" habe zur Folge, dass diese Bestimmung nur dann zur Anwendung kommen könne, wenn im Rahmen eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens eben diese Unschuld erwiesen worden sei. Die Unschuld einer Person könne nur im Rahmen eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens erwiesen werden.
Jede Auslegung eines Gesetzes müsse mit der Erforschung des Wortsinnes des Geschriebenen beginnen. Nach dem äusserst möglichen Wortsinn des Begriffs "Unschuld" sei darunter keinesfalls die Feststellung eines Gerichtes, dass die Verhängung der Haft rechtswidrig gewesen sei, zu verstehen. Die Unschuld des Verhafteten würde dadurch nicht erwiesen werden. Eine Ausdehnung auf Verhaftungen ausserhalb von gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren wäre nicht mehr vom Wortlaut gedeckt, sondern wäre allenfalls Analogie. Eine Rechtslücke würde nicht vorliegen, weshalb eine analoge Anwendung ausgeschlossen sei. Es stünde einem im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens Verhafteten frei, seine Ansprüche nach Art. 3 AHG geltendzumachen. Art. 14 Abs. 1 AHG sei daher nur bei Verhaftungen im Rahmen von gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Strafverfahren anzuwenden. Es sei seit jeher anerkannt, dass auch die Beugehaft nach Art. 79 Abs. 2 Bst. b Ausserstreitgesetz nicht in den Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 AHG falle. Dasselbe müsse auch für die Ausschaffungshaft gelten. Im Übrigen entspreche es der ständigen Rechtsprechung, dass Schadenersatzansprüche auch für Festnahmen im Verwaltungsverfahren, wenn sie widerrechtlich erfolgt seien, ausschliesslich nach dem gemäss Art. 109bis LV geregelten Amtshaftungsverfahren dem Grunde und der Höhe nach geltendzumachen seien (LES 1984, 33).
Aus dem Bericht und Antrag der Regierung betreffend die Schaffung des Gesetzes über die Amtshaftung ergebe sich klar und deutlich, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 1 AHG auf Verhaftungen im Rahmen der Strafrechtspflege eingeschränkt habe. Der Gesetzgeber differenziere auf Seite 26 des Berichts und Antrags zwischen "unschuldiger Verhaftung" und "anderen Fällen von Verhaftungen" und halte fest, dass eben der grundlegende Unterschied darin liege, dass bei unschuldig Verhafteten der Ersatzanspruch nicht von der Rechtswidrigkeit und nicht von der Schuld eines Staatsorganes abhängig sei, sondern der Rechtsgrund der Entschädigung in der Unschuld des Verhafteten liege.
Es liege auf der Hand, dass die vom Beschwerdeführer angeführten beiden Fälle (LES 2005, 161 und LES 2006, 420) mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar seien. Der Staatsgerichtshof habe in seiner jüngeren Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass das Gleichheitsgebot nur dann betroffen sein könne, wenn zwischen (zumindest) zwei konkreten Vergleichsfällen verglichen werden könne (StGH 2006/22).
4.2. Auch die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV sei unbegründet. Das Urteil des Obersten Gerichtshofes sei präzise und nachvollziehbar begründet. Der Oberste Gerichtshof habe eingehend ausgeführt, aus welchen Gründen er Art. 14 Abs. 1 AHG für nicht anwendbar erachte. Dass der Oberste Gerichtshof auf das Zitat des Beschwerdeführers aus dem Bericht und Antrag unter Punkt 2.1 seiner Berufung nicht explizit eingegangen sei, stelle keine Verletzung des verfassungsmässig gewährleisteten Rechts auf rechtsgenügliche Begründung dar. Das Zitat des Beschwerdeführers sei aus dem Zusammenhang gerissen und vermöge für sich allein den Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers nicht zu untermauern.
Im Übrigen habe sich der Oberste Gerichtshof jeweils gesondert mit den einzelnen wesentlichen Rechtsfragen auseinandergesetzt und habe sich nicht darauf beschränkt, die Begründung des Obergerichtes zu "wiederholen".
4.3. Auch die in Art. 32 Abs. 3 LV bzw. Art. 5 Abs. 5 EMRK bestehenden Gewährleistungen seien im konkreten Fall nicht verletzt. Der Oberste Gerichtshof habe eingehend dargelegt, weshalb Art. 32 Abs. 3 LV nicht erfüllt sei. Unter Punkt 3.6 habe er ausgeführt, dass "ungesetzlich" im Sinne des Art. 32 Abs. 3 LV nicht bedeute, dass nicht die allgemeinen Amtshaftungsvoraussetzungen, namentlich ein rechtswidriges Verhalten eines Organs, für die Bejahung des Amtshaftungsanspruches vorliegen müsste. Der Beschluss des Obergerichtes im Haftprüfungsverfahren vom 19. Februar 2010 habe die Frage des Vorliegens der Haftungsvoraussetzung der "Rechtswidrigkeit" für das gegenständliche Amtshaftungsverfahren nicht präjudiziert bzw. es bestehe keine Bindung an diese Entscheidung des Obergerichtes.
Der Entschädigungsanspruch nach Art. 5 Abs. 5 EMRK sei ebenfalls an ein widerrechtliches Verhalten von Staatsorganen gebunden. Demgegenüber bedürfe es keines Nachweises des Verschuldens (vgl. Polettna, Praxis zur Europäischen Menschenrechtskonvention aus europäischer Sicht, Art. 5 EMRK, Rz. 196).
4.4. Schliesslich führt der Beschwerdegegner noch aus, dass der Beschwerdeführer auch nicht in seinem Recht auf willkürfreie Behandlung verletzt worden sei. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die Ansicht des Obersten Gerichtshofes, dass Art. 14 Abs. 1 AHG nicht anwendbar sei und dass sich der Anspruch des Beschwerdeführers nach Art. 3 Abs. 1 AHG i. V. m. Art. 32 Abs. 3 LV beurteile, widersprüchlich sei, gehe ins Leere. Es sei nicht erkennbar, worin die Auslegung widersprüchlich sein soll. Im Übrigen sei auf die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu verweisen. Willkür liege nicht schon dann vor, wenn der Staatsgerichtshof eine Entscheidung als unrichtig qualifiziere. Die Verfassungsmässigkeit sei vielmehr gewahrt, wenn sich die Entscheidung auf vertretbare Gründe stützen lasse. Im gegenständlichen Fall stütze sich die angefochtene Entscheidung auf vertretbare nachvollziehbare Gründe, weshalb die Entscheidung nicht willkürlich sei.
5. Mit Schreiben vom 2. August 2011 verzichtete der Oberste Gerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
6. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 10. Juni 2011, CO.2010.7-23, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (StGH 2008/63, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361, 366 ff.; vgl. auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV, eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, eine Verletzung des Anspruches nach Art. 32 Abs. 3 LV bzw. Art. 5 Abs. 5 EMRK sowie des ungeschriebenen Grundrechts des Willkürverbots geltend.
Das Willkürverbot ist nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ein Auffanggrundrecht und deshalb neben spezifischen Grundrechtsrügen subsidiär (siehe etwa StGH 2009/161, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/84, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1997/35, LES 1999, 71 [74, Erw. 3]). Demnach ist zuerst zu prüfen, ob im Beschwerdefall eine Verletzung eines spezifischen Grundrechts vorliegt.
3. Es ist zunächst auf die Begründungsrüge einzugehen. Diese Grundrechtsverletzung sei dadurch erfolgt, dass der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil nicht auf das Vorbringen in der Berufung, insbesondere auf den in der Berufung zitierten Bericht und Antrag der Regierung aus dem Jahre 1966 eingegangen sei, sondern einzig die Begründung des Obergerichtes wiederholt habe. Das Vorbringen in der Berufung werde vom Obersten Gerichtshof zur Gänze ausgeblendet.
3.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1] jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen). Jedenfalls verstösst es aber gegen die Begründungspflicht, wenn sich eine angefochtene Verfügung oder Entscheidung mit entscheidungsrelevanten Fragen überhaupt nicht auseinandersetzt bzw. diese übergeht (vgl. StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 372).
3.2. Der Staatsgerichtshof vermag in der angefochtenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes keine Verletzung der Begründungspflicht zu erkennen. Der Oberste Gerichtshof führt aus, weshalb er Art. 14 Abs. 1 AHG für nicht anwendbar hält. Er begründet ausführlich mit einer grammatikalischen Auslegung von Art. 14 Abs. 1 AHG, weshalb der Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 AHG nur gerichtliche Strafverfahren oder Verwaltungsstrafverfahren erfasst, in welchen die unschuldige Verhaftung "erwiesen" werden konnte (vgl. vorne Ziff. 2.2 des Sachverhaltes). Diese grammatikalische Auslegung, die der Oberste Gerichtshof vornahm, steht in Übereinstimmung mit der liechtensteinischen Lehre zu dieser Frage. Herbert Wille, Liechtensteinisches Verwaltungsrecht, LPS Bd. 38, Schaan 2004, 200, führt unter Berufung auf den Bericht und Antrag der Regierung vom 13. April 1966 an den Landtag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Amtshaftung, Seite 27, aus, dass ein Entschädigungsanspruch im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AHG in Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 5 EMRK für eine Haft sowohl im strafgerichtlichen Verfahren als auch im Verwaltungsstrafverfahren besteht. Er weist dazu auf Art. 166 Abs. 3 LVG hin. Gemäss dieser Bestimmung gilt die Entschädigungsvorschrift von Art. 32 LV auch für das Verwaltungsstrafverfahren gemäss Art. 157 LVG. Weiters führt Wille, a. a. O., 200, aus, dass Art. 14 Abs. 1 AHG in Übereinstimmung mit Art. 32 Abs. 3 LV von einer "erwiesenermassen" unschuldigen Verhaftung spreche, was nach den Erläuterungen der Regierung in ihrem Bericht (Bericht und Antrag der Regierung vom 13. April 1966 an den Landtag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Amtshaftung, Seite 26) bedeute, dass der "blosse Mangel des Nachweises der Schuld des Verhafteten" nicht genügt, damit Art. 14 Abs. 1 AHG anwendbar wird. Auch bei einer historischen Interpretation von Art. 14 Abs. 1 AHG gelangt man zum Resultat, dass diese Bestimmung nur eine Privilegierung für erwiesenermassen unschuldige Verhaftungen in einem gerichtlichen Strafverfahren oder in einem Verwaltungsstrafverfahren schafft. Dies bringt der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil zutreffend unter Berufung auf den Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AHG zum Ausdruck. Somit kann der Staatsgerichtshof keine Verletzung der Begründungspflicht erkennen.
4. Überdies rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs nach Art. 32 Abs. 3 LV bzw. von Art. 5 Abs. 5 EMRK. Auch wenn Art. 32 Abs. 3 LV zu den Voraussetzungen der Haftung bzw. zu Haftungserleichterungen keine Ausführungen enthalte, ergebe sich insbesondere aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 5 EMRK, dass die vom Obersten Gerichtshof in Fällen verwaltungsrechtlicher Verhaftung ausgeschlossenen Haftungserleichterungen gemäss Art. 14 AHG auch bei reinen verwaltungsrechtlichen Verhaftungen zu beachten seien. Grundvoraussetzung des Rechts auf Entschädigung nach Art. 5 Abs. 5 EMRK sei, dass entweder durch ein innerstaatliches Organ oder durch ein Konventionsorgan eine Verletzung dieses Artikels festgestellt worden sei (EGMR vom 20. März 2001, 33591/96). Liege eine solche Verletzung vor, bestehe ein Anspruch auf eine Entschädigung, ein Verschulden für die Verletzung durch das staatliche Organ sei für den Entschädigungsanspruch nicht vorausgesetzt. Gegenständlich sei vom Obergericht im Haftprüfungsverfahren rechtskräftig festgestellt worden, dass die über den Beschwerdeführer vom Ausländer- und Passamt verhängte Haft unrechtmässig gewesen sei. Nach Art. 5 Abs. 1 Bst. f EMRK sei ein Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit im Rahmen fremdenpolizeilicher Massnahmen nur im Falle einer rechtmässigen Festnahme erlaubt. Mit dem genannten Beschluss des Obergerichtes sei durch ein innerstaatliches Organ festgestellt worden, dass die Inhaftierung des Beschwerdeführers nach innerstaatlichem Recht widerrechtlich gewesen sei, womit auch eine Verletzung von Art. 5 EMRK festgestellt sei. Indem der Oberste Gerichtshof Art. 14 Abs. 1 AHG derart auslege, dass im Falle von verwaltungsrechtlichen Verhaftungen für einen Entschädigungsanspruch ein Verschulden verlangt werde, stelle er sich gegen Art. 32 Abs. 3 LV und insbesondere gegen Art. 5 Abs. 5 EMRK, wodurch der Beschwerdeführer in seinen grundrechtlich gewährleisteten Rechten verletzt werde.
4.1. Schutzgut von Art. 5 EMRK ist die persönliche Freiheit des Einzelnen. Durch Art. 5 hat der Grundrechtsträger das Recht, beliebige Ortsveränderungen vorzunehmen und seinen augenblicklichen Aufenthaltsort frei zu bestimmen. Art. 5 schützt vor willkürlicher Festnahme und Freiheitsentziehung (vgl. Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München/Basel/Wien 2012, 189, Rz. 2 zu § 21). Dieses Grundrecht ist nicht schrankenlos gewährleistet. Ein Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit ist nur zulässig, wenn erstens die für alle Arten von Freiheitsentziehungen geltenden allgemeinen Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 gegeben sind, und zweitens einer der Haftgründe der Bst. a bis Bst. f vorliegt. Diese allgemeinen Voraussetzungen sind das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage, die Einhaltung des innerstaatlichen Verfahrens sowie die Beachtung des Willkürverbots (vgl. Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, a. a. O., 192, Rz. 7 zu § 21).
4.2. Zulässige Eingriffe in die persönliche Freiheit erfordern zunächst eine gesetzliche Grundlage, das innerstaatliche Recht muss also den Eingriff in die persönliche Freiheit vorsehen (vgl. Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, a. a. O., 192 f., Rz. 8 zu § 21). Zudem ist eine Freiheitsentziehung nur zulässig, wenn sie in Übereinstimmung mit dem gesetzlich vorgeschriebenen innerstaatlichen Verfahren erfolgt. Diesbezüglich verlangt der EGMR, dass das innerstaatliche Recht selbst konventionskonform ist, also die in Art. 5 enthaltenen Zulässigkeitsvoraussetzungen umgesetzt hat, und dass das gesetzlich vorgesehene Verfahren im Einzelfall tatsächlich eingehalten wurde (vgl. Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, a. a. O., 193 f., Rz. 9 zu § 21). Letztendlich verlangt die Rechtsprechung des EGMR, dass die Freiheitsentziehung nicht willkürlich ist. Eine Freiheitsentziehung ist willkürlich, wenn sie zwar mit den Buchstaben des Gesetzes im Einklang steht, aber das Handeln der Behörden ein Element der Bösgläubigkeit oder Täuschung enthält. Ferner müssen sowohl die Anordnung der Haft als auch ihre Vollstreckung insgesamt tatsächlich mit dem Zweck der Beschränkungen des jeweiligen Tatbestandes in Art. 5 Abs. 1 Bst. a bis Bst. f im Einklang stehen. Für die Haft im Zusammenhang mit aufenthaltsbeendenden Massnahmen nach Bst. f muss zwar keine Erforderlichkeitsprüfung, wohl aber eine (zurückgenommene) Prüfung der Angemessenheit der Haftdauer stattfinden. Die Haftdauer ist nur so lange angemessen, als das in Bst. f erwähnte Verfahren Fortschritte macht und mit angemessener Sorgfalt geführt wird (vgl. Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, a. a. O., 194 f., Rz. 10 zu § 21).
4.3. Schlussendlich muss auch die Haft materiell rechtmässig sein. Die nach der EMRK zulässigen Eingriffe in die persönliche Freiheit sind im Katalog des Art. 5 Abs. 1 Bst. a bis Bst. f abschliessend geregelt. Die entsprechenden Tatbestände sind restriktiv auszulegen. Art. 5 Abs. 1 Bst. f sieht drei Haftgründe vor, nämlich die Verhinderung des unberechtigten Eindringens in das Staatsgebiet, die geplante Abschiebung und die geplante Auslieferung. Die Rechtmässigkeit dieser Inhaftierungen erfordert über die Einhaltung der verfahrens- und materiell-rechtlichen Vorschriften hinaus auch die Beachtung des Gesamtziels des Art. 5, nämlich des Schutzes des Einzelnen vor Willkür. Um eine Verfälschung des Haftgrundes zu vermeiden, darf die Festnahme ausschliesslich zum Zwecke der Auslieferung bzw. der Abschiebung erfolgen. Bei Art. 5 Abs. 1 Bst. f kommt es alleine darauf an, ob ein schwebendes Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren besteht. Mit Blick auf das Willkürverbot muss nicht geprüft werden, ob die Haft aus einem der angegebenen Gründe vernünftigerweise als notwendig anzusehen ist, sodass auch eine Haft allein aus Gründen der erleichterten Durchführung der notwendigen Administrativverfahren zulässig ist (vgl. Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, a. a. O., 204 f., Rz. 25 zu § 21).
4.4. Art. 5 Abs. 5 EMRK sieht eine Entschädigung für konventionswidrige Haft vor. Die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch nach dieser Garantie sind, dass der Betroffene unter Verletzung der Art. 5 Abs. 1 bis 4 in Haft genommen wurde und er deswegen einen materiellen oder immateriellen Schaden erlitten hat. Das Vorliegen eines Verschuldens ist nicht erforderlich. Die Anwendbarkeit des Art. 5 Abs. 5 hängt dabei nicht davon ab, ob die Konventionswidrigkeit der Haft durch ein nationales Gericht festgestellt worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR ist Art. 5 Abs. 5 dann verletzt, wenn der Geschädigte weder vor noch nach der Feststellung der Konventionswidrigkeit der Haft durch den Gerichtshof einen durchsetzbaren Anspruch auf Entschädigung hat (vgl. Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, a. a. O., 214 f., Rz. 38 zu § 21).
4.5. Der Staatsgerichtshof kann sich der Meinung des Beschwerdeführers nicht anschliessen. Die Entschädigungsvoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 5 EMRK sind nicht erfüllt. Der Eingriff in die persönliche Freiheit ist dann zulässig, wenn eine gesetzliche Grundlage einen solchen vorsieht. Art. 59 AuG bildet die gesetzliche Grundlage für die über den Beschwerdeführer (mit schriftlicher Mitteilung des Ausländer- und Passamtes vom 8. Februar 2010 im Zusammenhang mit der im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 50 AuG verfügten Wegweisung) angeordnete Haft. Die vom Ausländer- und Passamt angeordnete Haft erfolgte dabei in Übereinstimmung mit dem gesetzlich vorgeschriebenen innerstaatlichen Verfahren. Das Ausländer- und Passamt hat am 11. Februar 2010 gestützt auf Art. 59 AuG zur Sicherstellung der Wegweisung die Haft angeordnet. Diese Anordnung wurde vom Landgericht am 12. Februar 2010 bestätigt und über Beschwerde des Beschwerdeführers vom Obergericht am 19. Februar 2010 aufgehoben. Im Fall des Beschwerdeführers wurde das gesetzlich vorgesehene Verfahren in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EGMR effektiv eingehalten und das innerstaatliche Recht ist auch konventionskonform. Nach Art. 60 Abs. 1 AuG wurde die Haft vom Ausländer- und Passamt angeordnet und innert 24 Stunden ab Eröffnung der Haftanordnung durch das Landgericht auf Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft überprüft. Am 19. Februar 2010 entschied das Obergericht über die Beschwerde des Beschwerdeführers und hob die angeordnete Haft auf. Damit ist erwiesen, dass das gesetzlich vorgesehene Verfahren tatsächlich eingehalten wurde.
Weiter ist zu überprüfen, ob die Freiheitsentziehung nicht willkürlich erfolgte. Eine Freiheitsentziehung ist nach der Rechtsprechung des EGMR willkürlich, wenn sie zwar mit dem Buchstaben des Gesetzes im Einklang steht, aber das Handeln der Behörde ein Element der Bösgläubigkeit oder Täuschung enthält. Überdies müssen sowohl die Anordnung der Haft als auch ihre Vollstreckung insgesamt tatsächlich mit dem Zweck der Beschränkungen des jeweiligen Tatbestandes in Art. 5 Abs. 1 Bst. a bis Bst. f EMRK im Einklang stehen. Für die Haft im Zusammenhang mit aufenthaltsbeendenden Massnahmen nach Bst. f muss keine Erforderlichkeitsprüfung, aber eine (zurückgenommene) Prüfung der Angemessenheit der Haftdauer stattfinden. Die Haftdauer ist nur solange angemessen, als das in Bst. f erwähnte Verfahren Fortschritte macht und mit angemessener Sorgfalt geführt wird. Aufgrund der Aktenlage und auch des Beschwerdevorbringens ergeben sich keinerlei Hinweise dahin, dass die Freiheitsentziehung willkürlich gewesen wäre, insbesondere dass das Handeln der Behörde ein Element der Bösgläubigkeit oder Täuschung enthalten würde. Die Haft wurde angeordnet, um die am 8. Februar 2010 angeordnete Wegweisung sicherzustellen. Die angeordnete Haft und ihre Vollstreckung stehen somit mit dem Zweck der Beschränkung von Art. 5 Abs. 1 Bst. f EMRK im Einklang. Der Beschwerdeführer wurde in Haft genommen, weil er von einem gegen ihn eingeleiteten Wegweisungsverfahren betroffen war. Auch die Haftdauer ist als angemessen zu qualifizieren, weil ab Anordnung der Haft am 11. Februar 2010 bis zur Enthaftung am 19. Februar 2010 lediglich acht Tage vergangen sind. In diesen acht Tagen entschied das Obergericht über die vom Ausländer- und Passamt angeordnete und vom Landgericht bestätigte Haft. In Anbetracht des mit der Haft verfolgten Ziels ist die Haftdauer nach Auffassung des Staatsgerichtshofes als angemessen einzustufen.
Schliesslich ist noch zu prüfen, ob die angeordnete Haft materiell rechtmässig war. Im konkreten Fall ging es um die geplante Wegweisung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer wurde ausschliesslich zum Zwecke der Vollstreckung der Wegweisung in Haft genommen. Es lag somit ein im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. f EMRK schwebendes Ausweisungsverfahren vor. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des EGMR ist darauf hinzuweisen, dass mit Blick auf das Willkürverbot nicht geprüft werden muss, ob die Haft aus einem der angegebenen Gründe vernünftigerweise als notwendig anzusehen ist, sodass auch eine Haft allein aus Gründen der erleichterten Durchführung der notwendigen Administrativ-Verfahren zulässig ist (vgl. Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, a. a. O., 204 f., Rz. 25 zu § 21). Insofern erweist sich die über den Beschwerdeführer angeordnete Haft nicht als unzulässiger Eingriff in dessen persönliche Freiheit, sodass er keinen nach Art. 5 Abs. 5 EMRK bestehenden Anspruch auf Entschädigung hat.
Somit ist festzuhalten, dass die in Art. 5 Abs. 5 EMRK geregelte Minimalgarantie nicht verletzt wurde.
4.6. Zu prüfen ist jedoch auch noch, ob der Beschwerdeführer einen Entschädigungsanspruch unmittelbar gestützt auf Art. 32 Abs. 3 Satz 1 LV bzw. Art. 109 Abs. 1 LV hat.
Art. 32 Abs. 3 Satz 1 LV gewährleistet jedem ungesetzlich oder erwiesenermassen unschuldig Verhafteten einen Anspruch auf vom Staat zu leistende, gerichtlich zu bestimmende Entschädigung. Darüber hinaus haftet der Staat gemäss Art. 109 Abs. 1 Satz 1 LV generell für den Schaden, den seine Organe in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügen. Art. 32 Abs. 3 LV deckt nur die strafrechtliche Haft ab. Für andere Schadenersatzansprüche kommt nur Art. 109 LV als Anspruchsgrundlage in Betracht. Schadenersatzansprüche wegen einer Festnahme im Verwaltungsverfahren können nur nach dem gemäss Art. 109 LV geregelten Amtshaftungsgesetz geltendgemacht werden (vgl. Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 249 unter Berufung auf StGH 1983/4).
Das liechtensteinische Recht geht über die Minimalgarantie der EMRK hinaus. Nach liechtensteinischem Recht muss die angeordnete Haft nämlich auch verhältnismässig sein, damit sie rechtmässig war. Dies im Unterschied zur Rechtsprechung des EGMR zu Art. 5 Abs. 5 EMRK (vgl. Punkt 4.4). Bei dieser Prüfung gelangt man aber ebenfalls zum Resultat, dass die angeordnete Haft zum Zwecke der Vollstreckung der angeordneten Wegweisung rechtens war. Auch nach Art. 32 Abs. 2 Satz 1 bzw. Art. 109 Abs. 1 LV ist die über den Beschwerdeführer vom Ausländer- und Passamt am 11. Februar 2010 gestützt auf Art. 59 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AuG verhängte Haft zur Sicherstellung der am 8. Februar 2010 vom Ausländer- und Passamt verfügten Wegweisung nicht als ungesetzlich bzw. widerrechtlich im Sinne dieser Bestimmungen zu qualifizieren.
Die vom Ausländer- und Passamt angeordnete Haft zum Zwecke der Sicherstellung des Vollzugs der verfügten Wegweisung ist geeignet, um die Wegweisung sicherzustellen. Die angeordnete Massnahme stellt auch den geringstmöglichen Eingriff im Hinblick auf die bereits verfügte Wegweisung dar. Es gab keine mildere Alternative zur angeordneten Haft. Die angeordnete Haft war die einzig sichere Massnahme dafür, dass sich der Beschwerdeführer der angeordneten Wegweisung nicht durch Flucht entziehen kann. Eine mildere Alternative wird auch vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde nicht aufgezeigt. Letztendlich war die angeordnete Haft zum Zweck der ausländerrechtlichen Massnahme (Wegweisung) auch verhältnismässig. Es bestand sowohl ein öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers wie auch an der Sicherstellung des Vollzugs dieser Wegweisung durch Verhaftung des Beschwerdeführers zwecks Verhinderung seiner Flucht. Der Beschwerdeführer hielt sich nämlich ohne Aufenthaltstitel wiederholt in Liechtenstein auf und verfügte auch in der Schweiz über keinen gültigen Aufenthaltstitel. Diese öffentlichen Interessen sind nun mit dem betroffenen Privatinteresse des Beschwerdeführers, zum Zwecke der Wegweisung nicht in Haft genommen zu werden, abzuwägen. Wägt man das betroffene öffentliche und private Interesse gegeneinander ab, überwiegt das öffentliche Interesse an der Verhaftung des Beschwerdeführers zum Zwecke der erleichterten Durchführung der notwendigen Wegweisung. Das allgemeine Sicherheitsinteresse des Staates, eine Wegweisung eines sich im Inland illegal aufhaltenden Ausländers effektiv sicherzustellen, wiegt schwerer als die vom Beschwerdeführer erlittene Haft, der sich widerrechtlich in Liechtenstein aufhielt. Als Resultat ist somit festzuhalten, dass die verhängte Haft zur Sicherstellung der verfügten Wegweisung nicht gegen das Recht auf persönliche Freiheit verstiess.
5. Der Beschwerdeführer rügt letztendlich die Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots und des Willkürverbots. Aufgrund der vom Staatsgerichtshof entwickelten Rechtsprechung zum Verhältnis des Rechtsgleichheitsgebots und des Willkürverbots ist es angezeigt, die beiden Grundrechtsrügen gemeinsam zu behandeln.
Zum Verhältnis des Rechtsgleichheitsgebots und des Willkürverbots hat der Staatsgerichtshof eine differenzierte Rechtsprechung entwickelt. Er hat dabei einerseits auf die weitgehende Überschneidung des Schutzbereiches dieser beiden Grundrechte hingewiesen, andererseits aber auch die sehr wohl bestehenden Unterschiede zwischen Rechtsgleichheit und Willkürverbot insbesondere bei der Rechtsanwendung betont (vgl. statt vieler StGH 2010/154, Erw. 2.1; StGH 2008/126, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/47, Erw. 2.1). Danach ist bei der Rechtsanwendung klar zwischen Gleichheitsgrundsatz und Willkürverbot zu unterscheiden. Dagegen deckt sich der Schutzbereich dieser beiden Grundrechte bei der Rechtssetzung weitgehend, weil die Prüfung eines allfälligen Verstosses gegen das Gleichheitsgebot in der Regel darauf zu beschränken ist, ob in der entsprechenden Norm gleich zu behandelnde Sachverhalte bzw. Personengruppen ohne einen vertretbaren Grund und somit eben in willkürlicher Weise ungleich behandelt werden (siehe StGH 2004/16, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5, Erw. 4.1]; vgl. auch StGH 2004/3, Erw. 2.1). Nach dieser nunmehr ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann bei der Prüfung einer Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots im Bereich der Rechtsanwendung der Gleichheitsgrundsatz bzw. das Gleichheitsgebot anders als das Willkürverbot überhaupt nur dann betroffen sein, wenn zwischen (zumindest) zwei konkreten Fällen verglichen werden kann. Es ist aber in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers festzulegen, was rechtlich als gleich und was rechtlich als ungleich gelten soll, d. h. zu regeln, welche Fälle aufgrund welcher Kriterien gleich bzw. ungleich zu behandeln sind. Ihm kommt ein hohes Mass an Gestaltungsfreiheit zu (vgl. StGH 2010/154, Erw. 2.4).
5.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Oberste Gerichtshof bei der Auslegung von Art. 14 Abs. 1 AHG eine Differenzierung vornehme, welche sachlich nicht gerechtfertigt sei. In Vergleichsfällen sei unrechtmässig Inhaftierten gemäss Art. 14 AHG Haftentschädigungen zuerkannt worden (vgl. LES 2005, 161 und LES 2006, 420). Der einzige Unterschied zum Fall des Beschwerdeführers liege darin, dass in den genannten Vergleichsfällen über die dort Betroffenen die Haft auf strafrechtlicher Grundlage verhängt worden sei, während der Beschwerdeführer nach Massgabe der Bestimmungen des Ausländerrechts inhaftiert worden sei. Ansonsten gebe es keine Unterschiede.
5.2. Dem Beschwerdeführer ist zunächst entgegenzuhalten, dass es hier nicht um eine allfällige Ungleichbehandlung bei der Rechtsanwendung geht. Denn der Oberste Gerichtshof hat bei der Anwendung von Art. 14 Abs. 1 AHG nur die vom Gesetzgeber schon klar vorgegebenen Differenzierungen beachtet. Die vorliegende Rüge richtet sich deshalb im Ergebnis gegen die Verfassungsmässigkeit der Norm selbst; es geht somit um die Rechtsgleichheit in der Rechtssetzung.
In den beiden vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidungen, veröffentlicht in LES 2005, 161, und LES 2006, 420, ging es um Haftentschädigung für erwiesenermassen Unschuldige für die von ihnen erlittene Untersuchungshaft. Nach der eindeutigen Entscheidung des Gesetzgebers gelten die Entschädigungsvoraussetzungen in Art. 14 AHG jedoch nur für die unschuldige Tötung, Verletzung, Verhaftung und Verurteilung. Nur in diesen Fällen sind die Rechtswidrigkeit und das Verschulden eines Organs nicht Voraussetzungen der Haftung des öffentlichen Rechtsträgers. In allen anderen Fällen gilt Art. 3 AHG.
Es steht dem Gesetzgeber aufgrund der ihm zustehenden Entscheidungsprärogative frei, unterschiedliche Voraussetzungen für die Bezahlung von Entschädigung für unterschiedliche Haftarten (Strafhaft einerseits und Vollzugshaft im Rahmen eines ausländerrechtlichen Wegweisungsverfahrens andererseits) festzulegen. Die vom Gesetzgeber im AHG gewählte Lösung beruht dabei auf sachlich vernünftigen Gründen und stellt somit keine willkürliche Differenzierung dar. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle noch darauf hinzuweisen, dass bereits der Verfassungsgeber in Art. 32 Abs. 3 LV und in Art. 109 Abs. 1 LV entsprechende Differenzierungen für unterschiedliche Haftarten getroffen hat. Wenn somit der Gesetzgeber auf der Stufe des einfachen Gesetzes diese Differenzierung übernimmt, die bereits der Verfassungsgeber getroffen hat, kann darin keine willkürliche Differenzierung erblickt werden.
5.3. Es wurde bereits unter Punkt 3.2 ausführlich unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung und der Lehre, die sich ihrerseits auf die historischen Quellen stützt, dargelegt, dass Art. 14 Abs. 1 AHG lediglich das Strafverfahren und das Verwaltungsstrafverfahren, somit "Strafverfahren" betrifft, in denen die Schuld oder Unschuld eines Verhafteten "erwiesen" werden. Nicht von Art. 14 Abs. 1 AHG umfasst ist hingegen ein reines Verwaltungsverfahren. Art. 14
Abs. 1 AHG bildet das exklusive Haftungsprivileg für strafrechtliche Verfahren (Wegfall der Rechtswidrigkeit und des Verschuldens). Für reine Verwaltungsverfahren gibt es kein amtshaftungsrechtliches Privileg. Für Entschädigungsforderungen, die mit keinem Strafverfahren verbunden sind, bildet ausschliesslich Art. 3 AHG die heranzuziehende Anspruchsgrundlage (vgl. dazu Herbert Wille, a. a. O., 200).
Nach Art. 3 AHG muss die Rechtswidrigkeit und das Verschulden festgestellt werden, damit der Staat ersatzpflichtig wird. Solches wurde weder vom Obergericht noch vom Obersten Gerichtshof festgestellt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stellte auch das Obergericht im Haftprüfungsverfahren nicht fest, dass die über den Beschwerdeführer verhängte Wegweisungshaft unrechtmässig im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AHG gewesen sei. Ob die staatlichen Organe im Sinne des AHG widerrechtlich gehandelt haben oder nicht, wird nämlich erst im vom Beschwerdeführer eingeleiteten Amtshaftungsverfahren geprüft. Die vom Obergericht im Haftprüfungsverfahren getroffene Entscheidung hat dabei keine Bindungswirkung für das Amtshaftungsverfahren. Im Amtshaftungsverfahren muss vielmehr autonom geprüft werden, ob die Voraussetzungen des AHG für die Bezahlung einer Entschädigung an den Beschwerdeführer vorliegen oder nicht. Sowohl das Obergericht wie auch der Oberste Gerichtshof haben zutreffend dargelegt, dass nicht jede Gesetzesauslegung durch ein Organ, welche von einer höheren Instanz nicht geteilt wird, per se rechtswidrig ist. Beide Instanzen kamen dabei zum Resultat, dass das Ausländer- und Passamt Art. 59 AuG vertretbar ausgelegt und sein Ermessen nicht qualifiziert falsch ausgeübt hat. Dass das Ausländer- und Passamt Art. 59 AuG in einer unvertretbaren Art und Weise ausgelegt und das eingeräumte Ermessen qualifiziert unrichtig angewandt haben soll, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet, sodass es zu diesem Punkt keiner weiteren Ausführungen mehr bedarf.
5.4. Insgesamt kommt der Staatsgerichtshof sohin zum Schluss, dass weder durch die entsprechenden Normen selbst (Art. 3 und Art. 14 AHG) noch durch deren Auslegung und Anwendung durch den Obersten Gerichtshof gleich zu behandelnde Sachverhalte ohne einen vertretbaren Grund in willkürlicher Weise ungleich behandelt werden. Zum einen handelt es sich bei der Amtshaftung für Strafverfahren gemäss Art. 14 AHG und der übrigen Amtshaftung gemäss Art. 3 AHG nicht um Gleiches bzw. um gleich zu behandelnde Sachverhalte. Zum anderen sprechen auch sachliche Gründe dafür, die Amtshaftung bei Strafverfahren an andere Voraussetzungen als bei der Amtshaftung in den übrigen Amtshaftungsfällen gemäss Art. 3 AHG zu knüpfen. Die in diesen beiden Bestimmungen aufgestellten unterschiedlichen Voraussetzungen für die Bezahlung einer Entschädigung durch den Gesetzgeber verletzen daher weder den Gleichheitsgrundsatz noch das Willkürverbot. Auch die vom Obersten Gerichtshof basierend auf diesen unterschiedlichen Voraussetzungen vorgenommene Auslegung von Art. 14 AHG, die sich zudem auf die Gesetzesmaterialien stützt und von der liechtensteinischen Lehre geteilt wird, ist nicht willkürlich.
6. Aufgrund dieser Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, weshalb seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
7. Dem Beschwerdegegner waren die von ihm verzeichneten Kosten in Höhe von CHF 962.30 zuzusprechen; dies mit Ausnahme der geltend gemachten Entscheidungsgebühr, da diese der obsiegenden Partei im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht auferlegt wird (vgl. StGH 2009/58, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/88, Erw. 9; StGH 2000/1, Erw. 9). Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.