AHG Art. 3 AGBG § 1323
In Amtshaftungsfällen ist der Schaden gemäss Art. 3 Abs. 6 AHG nur in Geld zu ersetzen. Im Unterschied zum allgemeinen Schadenersatzrecht des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 1323), gemäss welchem grundsätzlich Naturalersatz zu leisten und nur dann, wenn dies nicht tunlich ist, der Schätzungswert zu vergüten ist, schliesst Art. 3 Abs. 5 AHG Naturalersatz (Naturalrestitution) ausdrücklich aus und gewährt nur Ersatz in Geld.
Hierzu haben die Vorinstanzen erwogen, dass im Amtshaftungsverfahren - im Gegensatz zum allgemeinen Schadenersatzrecht - keine "Vorschusspflicht" der Beklagten bzw. des Staates bestehe und somit ein noch nicht tatsächlich eingetretener Schaden nicht geltend gemacht werden könne.
Nach Ansicht des Staatsgerichtshofes liegen keine vertretbaren Gründe vor, eine Personengruppe, welche gegen den Staat einen Schadenersatz geltend macht, gegenüber einer anderen Personengruppe, welche gegen eine Privatperson bzw. nicht im Rahmen des AHG Schadenersatz begehrt, unterschiedlich zu behandeln. Zudem erscheint es nicht vertretbar, stossend und damit willkürlich, Art. 3 Abs. 6 AHG aufgrund des Ausschlusses eines Naturalersatzes dahingehend auszulegen, dass fiktive Wiederherstellungskosten grundsätzlich nicht zu ersetzen wären.
StGH 2011/116
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 29. Juni 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter; Dr. Peter Schierscher als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A
vertreten durch:
Walch & Schurti Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Beschwerdegegner: Land Liechtenstein
vertreten durch:
Regierung des Fürstentums Liechtenstein 9490 Vaduz
diese wiederum vertreten durch:
Dr. Wilfried Hoop Rechtsanwalt 9492 Eschen
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil und Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 10. Juni 2011, CO.2010.6-18
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 10. Juni 2011, CO.2010.6-18, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Die angefochtene Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurückverwiesen.
3. Der Beschwerdegegner ist schuldig, der Beschwerdeführerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'864.85 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die weiteren Verfahrenskosten verbleiben beim Land Liechtenstein.
1. Mit Amtshaftungsklage vom 8. Oktober 2010 (ON 1) hat die Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner die Bezahlung eines Betrages in Höhe von CHF 372'663.27 s. A. sowie der Kosten des Verfahrens begehrt.
Der Beschwerdegegner hat mit Klagebeantwortung vom 12. November 2010 (ON 3) das Klagsvorbringen zumindest teilweise bestritten und kostenpflichtige Klagsabweisung beantragt.
2. Mit Urteil vom 23. November 2010 hat das Obergericht die Klage im Umfang von CHF 26'938.00 samt 5 % Zinsen seit dem 7. Juli 2010 zurückgewiesen und den Beschwerdegegner für schuldig erkannt, der Beschwerdeführerin den Betrag von CHF 15'725.27 samt 5 % Zinsen seit dem 7. Juli 2010 zu bezahlen. Das Mehrbegehren von CHF 330'000.00 samt Zinsen wurde abgewiesen.
3. Das Obergericht stellte den folgenden Sachverhalt als erwiesen fest:
3.1. Mit Dienstbarkeitsvertrag vom 30. März 1962 habe B als damaliger Eigentümer des Grundstückes Tr. Hsb. Fol. 533 Kat.-Nr. 568a/VIII zu Lasten dieser Liegenschaften unter anderem und soweit streitgegenständlich relevant zu Gunsten des damals im Eigentum des C, dem Vater der Beschwerdeführerin, stehenden Grundstückes Tr. Hsb. Fol. 371 Kat.-Nr. 566/VIII, zu welchem Grundstück das Wohnhaus Nr. 258 mit der Kat.-Nr. 566a/VIII gehörte, ein "Geh- und Fahrrecht" eingeräumt. Die entsprechenden Eintragungen seien am 21. Mai 1962 im Grundbuch vollzogen worden.
3.2. Im Erbrechtswege seien die Grundstücke Kat.-Nr. 566/VIII und Kat.-Nr. 566aV/llI ins je hälftige Miteigentum der Beschwerdeführerin und ihres Bruders gelangt, welche sodann im Wege eines "Teilungsvertrages", mit welchem eine Kataster- und Grundbuchberichtigung betreffend Vereinigung und Neueinteilung dieser Parzellen einhergegangen sei, im Jahre 1989 die Übertragung des Alleineigentums am Grundstück Kat.-Nr. 566/VIII auf die Beschwerdeführerin und des Alleineigentums am Grundstück Kat.-Nr. 566a/VIII auf deren Bruder vereinbarten.
3.3. Im Zuge der Einführung des neuen Grundbuches und der damit einhergehenden Neuvermessung habe das Grundstück Kat.-Nr. 566/VIII die Nr. 1435, das Grundstück Kat.-Nr. 566a/VIII die Nr. 2420 und das Grundstück Kat.-Nr. 568a/VIII die Nr. 1438 erhalten.
3.4. Im Wege eines "Kauf- und Tauschvertrages" sei das Grundstück Nr. 1438 (vormals Kat.-Nr. 568a/VlII) im Jahre 2004 ins Alleineigentum der D gelangt.
3.5. Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt und zufolge nicht mehr genau feststellbarer Umstände - vermutlich aufgrund eines Versehens/Fehlers des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes sei das zu Gunsten des Grundstückes Kat.-Nr. 566/VIII und zu Lasten des Grundstückes Kat.-Nr. 568a/VIII im Grundbuch eingetragene "Geh- und Fahrrecht" aus dessen Bestand gestrichen bzw. gelöscht worden.
Mit Amtshaftungsklage vom 30. September 2008 zu AZ CO.2008.4 habe die Beschwerdeführerin deshalb gegenüber dem Beschwerdegegner u. a. und soweit streitgegenständlich relevant die Feststellung begehrt, "dass die beklagte Partei ihr für sämtliche kausale, zukünftige, derzeit noch nicht bekannte Schäden im Zusammenhang mit der Löschung des am 21. Mai 1962 in das Grundbuch eingetragene(n) Geh- und Fahrrecht(es) zu Gunsten der damaligen Parzelle Kat.-Nr. 566/VIII und zu Lasten der damaligen Parzelle Kat.-Nr. 566a/VIII (richtig wohl: Kat.-Nr. 568a/VlII) vollumfänglich haftet."
Anlässlich der Tagsatzung vor dem Obergericht vom 19. Januar 2009 habe der Beschwerdegegner in jener Amtshaftungssache das Feststellungsbegehren anerkannt, worauf das Obergericht über Antrag der Beschwerdeführerin ein entsprechendes Anerkenntnisurteil gefällt habe, in welchem allerdings, dies aufgrund eines offensichtlichen Schreibfehlers des Gerichtes, das "belastete" Grundstück Kat.-Nr. 568a/VIII irrtümlich mit Grundstück Kat.-Nr. 655a/VIII bezeichnet worden sei.
3.5.1. Im November 2005 habe E, der Sohn der D, bei den Baubehörden ein Baugesuch eingereicht, gemäss welchem er beabsichtigt habe, ab Februar 2006 auf jenem Teil des im AlIeineigentum seiner Mutter stehenden Grundstückes Nr. 1438, über welchen das einstmals zu Gunsten des Grundstückes Kat.-Nr. 566/VIII (= Nr. 1435) und zu Lasten des Grundstückes Kat.-Nr. 568a/VIII (= Nr. 1438) im Grundbuch eingetragen gewesene "Geh- und Fahrrecht" verlaufen sei, mit einem Einfamilienhaus zu überbauen. Von diesem Bauvorhaben sei auch die Beschwerdeführerin von Gesetzes wegen von der Gemeinde Triesen verständigt worden.
3.5.2. Am 31. März 2006 habe die Beschwerdeführerin beim Landgericht zu AZ 06 CG.2006.98 gegen D eine auf Art. 627 SR gestützte Grundbuchberichtigungsklage erhoben, mit welcher sie die Feststellung begehrt habe, dass "zu Gunsten des Triesner Grundstückes Nr. 1435 ... und zu Lasten des Triesner Grundstückes Nr. 1438 ... ein Fuss- und Fahrwegrecht zur Nutzung des ersteren Grundstückes" bestehe, und zwar mit einem Verlauf wie auf einem beigelegten Situationsplan von ihr eingezeichnet. Sie habe sich hierbei zusammengefasst auf den Prozessstandpunkt gestellt, dass die Löschung des streitgegenständlich interessierenden "Geh- und Fahrrechtes" im Grundbuch rechtswidrig, v. a. rechtsgrundlos, erfolgt und D im Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstückes Nr. 1438 mit Bezug auf diese im Grundbuch nicht eingetragene Dienstbarkeit schlechtgläubig gewesen sei. Mit Urteil vom 17. August 2006 hat das Landgericht diese Klage abgewiesen. Die gegen dieses erstinstanzliche Urteil erhobene Berufung an das Obergericht sowie die gegen das zweitinstanzliche Urteil erhobene Revision an den Obersten Gerichtshofes waren erfolglos.
3.5.3. An eigenen tarifmässigen Anwaltskosten hätte die Beschwerdeführerin im Verfahren zu AZ 06 CG.2006.98 einen Betrag von CHF 7'234.31 zu tragen gehabt.
3.5.4. Mit der bereits zuvor am 10. Februar 2006 zu AZ 03 CG.2006.43 gegen Emma und E beim Landgericht eingebrachten Klage habe die Beschwerdeführerin von diesen die Unterlassung der Bauführung des geplanten Einfamilienhauses auf dem Grundstück Nr. 1438 begehrt. Sie habe sich hierbei zusammengefasst auf den Prozessstandpunkt gestellt, dass das streitgegenständlich relevante "Geh- und Fahrrecht", welches D bekannt gewesen sei, rechtswidrig und daher unwirksam im Grundbuch gelöscht worden sei. Die geplante Bauführung verstosse gegen diese rechtswidrig im Grundbuch gelöschte Dienstbarkeit und sei daher zu unterlassen. Anlässlich der ersten in jener Rechtssache stattfindenden Tagsatzung vom 9. März 2006 beantragte die Beschwerdeführerin die Unterbrechung des Verfahrens, dies im Hinblick auf die von ihr beabsichtigte, am 31. März 2006 sodann auch tatsächlich beim Landgericht zu AZ 06 CG.2006.98 eingebrachte Grundbuchberichtigungsklage, bezüglich welcher zu dem Zeitpunkt die Vermittlungsverhandlung bereits anbegehrt worden war. In der Folge habe das Landgericht das Verfahren zu AZ 03 CG.2006.43 antragsgemäss unterbrochen. Nach Vorliegen des rechtskräftigen Urteils des Obersten Gerichtshofes vom 3. Oktober 2007 im Verfahren zu AZ 06 CG.2006.98 habe die Beschwerdeführerin ihre Klage im Verfahren zu AZ 03 CG.2006.43 unter Anspruchsverzicht zurückgezogen.
3.5.5. Im Verfahren zu AZ 03 CG.2006.43 seien der Beschwerdeführerin eigene, ihr von der Gegenpartei nicht zu ersetzende, tarifmässige Anwaltskosten im Betrage von CHF 2'093.88 entstanden.
3.5.6. Vom Bauvorhaben des E auf dem Grundstück Nr. 1438 sei die Beschwerdeführerin von der Gemeinde Triesen Ende November 2005 verständigt worden. Gegen das geplante Bauvorhaben habe die Beschwerdeführerin am 14. Dezember 2005 fristgerecht gestützt auf die damals in Kraft stehenden baugesetzlichen Bestimmungen Einsprache erhoben, mit welcher sie vornehmlich die mangelnde Baureife ihres Grundstückes Nr. 1435 eingewendet habe. Die gemäss damals geltendem Baugesetz vorgesehene Einigungsverhandlung mit dem Vorsteher der Gemeinde Triesen habe am 27. Januar 2006 stattgefunden. Hierbei habe keine Einigung zwischen E und der Beschwerdeführerin erzielt werden können, weshalb die Beschwerdeführerin gemäss damaliger Rechtslage mit ihren allfälligen zivilrechtlichen Einsprachegründen, bezüglich welcher binnen 14 Tagen ohne vorgängige Vermittlung Klage beim Landgericht zu erheben gewesen sei, an die ordentlichen Gerichte, mit ihren öffentlich-rechtlichen Einsprachegründen ("mangelnde Baureife des Grundstückes Nr. 1435") hingegen auf den Verwaltungsrechtsweg verwiesen worden sei.
Mit Entscheidung vom 30. Mai 2006 habe das Hochbauamt, nachdem zunächst der Gemeinderat von Triesen dieses gemäss damaliger Rechtslage im Rahmen seines eigenen Wirkungskreises anlässlich seiner Sitzung vom 11. April 2006 genehmigt hatte, das Baugesuch des E unter Auflagen bewilligt und habe die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 14. Dezember 2005, soweit damit öffentlich-rechtliche Einsprachegründe, nämlich eben die mangelnde Baureife des Grundstückes Nr. 1435, geltend gemacht worden waren, abgewiesen. Einer gegen diese Entscheidung von der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde habe die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheit mit Entscheidung vom 26. Oktober 2006 keine Folge gegeben. Der von der Beschwerdeführerin gegen diese zweitinstanzliche Entscheidung erhobenen Beschwerde sei vom Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 8. März 2007 ebenfalls keine Folge gegeben worden.
3.5.7. In diesem Baubewilligungsverfahren seien der Beschwerdeführerin eigene tarifmässige Anwaltskosten im Betrage von insgesamt CHF 6'397.88 angefallen.
3.5.8. Das Bauvorhaben des E sei in der Folge realisiert und hierbei vom Grundstück Nr. 1438 der D im Wege einer Kataster- und Grundbuchberichtigung das Grundstück Nr. 3873 abgetrennt und das Eigentum hieran von D auf ihren Sohn E übertragen worden. Das streitgegenständlich interessierende "Geh- und Fahrrecht", welches einstmals zu Gunsten des Grundstückes Kat.-Nr. 566/VIII (= Nr. 1435) und zu Lasten des Grundstückes Kat.-Nr. 568a/VIII (= Nr. 1438) im Grundbuch eingetragen gewesen sei, sei seinerzeit über die Fläche des nunmehrigen Grundstückes Nr. 3873 des E verlaufen.
3.6. Mit Aufforderungsschreiben gemäss Art. 1 Abs. 2 AHG vom 7. Juli 2010 habe die Beschwerdeführerin vor Klagserhebung im gegenständlichen Verfahren vom Beschwerdegegner die Bezahlung eines Betrages von insgesamt CHF 372'663.27 aufgeschlüsselt wie folgt begehrt:
a). CHF 320'000.00 für die mit der nur unter erschwerten Bedingungen möglichen Erschliessung des Grundstückes Nr. 1435 über das - ebenfalls im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende und unmittelbar angrenzende - Grundstück Nr. 1436 anfallenden "Planungs- und Baukosten", abzüglich eines Betrages von CHF 80'000.00, welcher bei Erschliessung über das Grundstück Nr. 3873 (abgetrennt von Grundstück Nr. 1438, vormals Grundstück Kat.-Nr. 568a/VIII) unter Benutzung des streitgegenständlich relevanten "Geh- und Fahrrechtes" sowieso angefallen wären. Insgesamt sohin CHF 240'000.00.
b). CHF 90'000.00 für die mit der Erschliessung des Grundstückes Nr. 1435 über das Grundstück Nr. 1436 der Beschwerdeführerin einhergehende Wertminderung des letzteren Grundstückes.
c). CHF 24'655.25 und CHF 2'282.75 für die eingeholten Privatgutachten des Büros K Anstalt bzw. der L AG.
d). Die ihr im Grundbuchberichtigungsverfahren des Landgerichtes zu AZ 06 CG.2006.89, im Verfahren des Landgerichts zu AZ 03 CG.206.43 betreffend "Unterlassung der Bauführung" sowie im "Baubewilligungsverfahren" angefallenen eigenen, nach Tarif berechneten, Anwaltskosten in Höhe von insgesamt CHF 15'725.57. Bezüglich ihrer eigenen Anwaltskosten in diesen drei Verfahren habe die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner bereits mit Aufforderungsschreiben gemäss Art. 11 Abs. 2 AHG vom 19. Februar 2009 unter Zugrundelegung einer auf einem Stundenansatz beruhenden Abrechnungsmethode erfolglos zur Bezahlung eines Betrages von insgesamt CHF 82'388.11 aufgefordert gehabt.
3.7. Vor Klagsführung in gegenständlicher Amtshaftungssache habe die Beschwerdeführerin die K Anstalt als Privatgutachterin damit beauftragt, "die technischen Konsequenzen aufzuzeigen und den Schaden zu ermitteln, der aufgrund des Wegrechtverlustes entstanden ist." Die K Anstalt habe ihr Gutachten im März 2010 erstattet. Die Beschwerdeführerin habe ihrem Aufforderungsschreiben gemäss Art. 11 Abs. 2 AHG vom 7. Juli 2010 und sodann ihrer gegenständlichen Klage, sofern damit ein Schadenersatzbetrag von CHF 240'000.00 gefordert werde, die von der K Anstalt ermittelten, mit der nur unter erschwerten Bedingungen möglichen Erschliessung des Grundstückes Nr. 1435 über das Grundstück Nr. 1436 anfallenden, "Planungs- und Bau(mehr)kosten" zugrunde gelegt. Für dieses Privatgutachten habe die Beschwerdeführerin der K Anstalt ein Honorar von CHF 24'655.25 bezahlen müssen.
Ebenfalls vor Klagsführung in gegenständlicher Amtshaftungssache habe die Beschwerdeführerin die L AG mit der Erstattung eines Privatgutachtens zur Frage des Verkehrswertes des Grundstückes Nr. 1435 "ohne Zufahrt" sowie unter der Annahme, "dass eine geordnete Zufahrt an oder auf diese Parzelle gewährleistet wäre" beauftragt. Die L AG habe dieses Gutachten am 22. Februar 2010 erstattet und habe der Beschwerdeführerin hierfür im März 2010 ein Honorar von CHF 1'495.10 in Rechnung gestellt.
Über weiteren Auftrag der Beschwerdeführerin habe die L AG am 4. Mai 2010 ein zweites Privatgutachten zu den "Mehr- und/oder Minderwerten" der Grundstücke Nr. 2420, Nr. 1435 und Nr. 1436 im Falle der Erschliessung des Grundstückes Nr. 1435 über das Grundstück Nr. 2420 oder das Grundstück Nr. 1436 oder schliesslich über das Grundstück Nr. 3873 unter der Annahme des Bestehens des streitgegenständlich relevanten "Geh- und Fahrrechtes" erstattet. Die L AG sei zu den genau gleichen Ergebnissen wie die K Anstalt gekommen und habe zusätzlich für den Fall der Erschliessung über das Grundstück Nr. 1436 einen Minderwert für diese Liegenschaft in Höhe von CHF 90'000.00 ermittelt, welchen die Beschwerdeführerin nunmehr auch im gegenständlichen Verfahren amtshaftungsweise vom Beschwerdegegner geltend mache. Für dieses "Zusatzgutachten" habe die L AG der Beschwerdeführerin im Juni 2010 ein Honorar von CHF 787.65 berechnet.
4. Die Beschwerdeführerin hat gegen das abweisende erstinstanzliche Urteil des Obergerichtes vom 23. November 2010 (ON 8) Berufung an den Obersten Gerichtshof aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtigen Beweiswürdigung, Aktenwidrigkeit sowie unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhoben und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und im Sinne des Klagebegehrens insoweit abzuändern, dass der Beschwerdegegner verurteilt werde, der Beschwerdeführerin den Betrag von CHF 372'663.27 s. A. sowie die Prozesskosten zu bezahlen. In eventu wurde begehrt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Streitsache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückzuverweisen. Die Beschwerdeführerin hat eine mündliche Berufungsverhandlung samt Lokalaugenschein und Einvernahme der Parteien und Gutachter zur Beweiswiederholung und Beweisergänzung beantragt.
5. Mit Beschluss und Urteil vom 10. Juni 2011 zu CO.2010.6-18 hat der Oberste Gerichtshof dem Rekurs der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Obergerichtes, wonach die Klage im Umfang von CHF 26'938 s. A. zurückgewiesen wurde, keine Folge gegeben sowie die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Berufung unter Kostenfolge abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes bestätigt. Begründet wurde dies wie folgt:
5.1. Zur behaupteten unrichtigen rechtlichen Beurteilung hat der Oberste Gerichtshof was folgt erwogen:
5.1.1. Die Berufung führe hier im Wesentlichen aus, dass zwar kein Folgenbeseitigungsanspruch (Naturalrestitution) bestehe. Der Geschädigte, der Geldersatz für die Naturalherstellung begehre, müsse den Schaden nicht vorher real beseitigen. Es genüge vielmehr die Absicht, den Schaden zu beseitigen. Bei den geltend gemachten Erschliessungskosten handle es sich um ersatzfähigen Schaden, den das Berufungsgericht in Höhe von CHF 330'000.00 zusprechen hätte müssen. Es sei unrichtig, dass die Beschwerdeführerin erst dann geschädigt sei, wenn sie die entsprechenden Erschliessungskosten tatsächlich aufgewendet bzw. die Erschliessung tatsächlich realisiert habe. Art. 3 Abs. 6 AHG sei nicht so zu verstehen, dass die geschädigte Berufungswerberin den Schaden vorher real beseitigen müsste. Als Folge dieser unrichtigen rechtlichen Beurteilung habe es das Erstgericht auch unterlassen, Feststellungen zur Wertdifferenz zu treffen.
Hiezu hat der Oberste Gerichtshof Folgendes ausgeführt: Auszugehen sei zunächst davon, dass der Amtshaftungsanspruch grundsätzlich nur auf Geldersatz gerichtet sein könne (Verweis auf SZ 63/127 = JBI 1991, 188). Art. 3 Abs. 6 AHG schliesse eine Naturalrestitution im Amtshaftungsrecht grundsätzlich aus ("Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen"). Weiters verfüge Art. 3 Abs. 4 AHG, dass für die Haftung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimme, sinngemäss die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts gelten würden.
Schadenersatzrechtlich treffe, worauf bereits das Erstgericht hingewiesen habe, den Schädiger nur im Fall der Naturalherstellung durch den Geschädigten eine Vorschusspflicht. Eine Naturalherstellung sei aber im Amtshaftungsrecht nicht vorgesehen.
5.1.2. Es reiche nicht schon aus, dass ein Amtshaftungskläger eine "Absicht" zur Wiederherstellung vorbringe, um damit bereits den Anspruch auf Auszahlung von Vorschüssen zu erlangen. Es sei daher auch das neue Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Berufung, wonach die 76 Jahre alte Beschwerdeführerin in dem Grundstück Nr. 1435 ihren Hauptvermögenswert erblicke, der ihr Wohnbedürfnis nicht abdecke und dieses Grundstück ihre hauptsächliche Absicherung und Kapitalanlage sei, sie überdies keine Nachkommen habe und die bebaute Nachbarparzelle Nr. 1436 bewohne, in keiner Weise rechtsrelevant. Weder führe die Erklärung einer Absicht zur Naturalherstellung bereits zur Verpflichtung des beklagten Rechtsträgers, Vorschüsse zu bezahlen, noch vermöge das gegenständliche Vorbringen eine solche Verpflichtung auf Seiten des Beschwerdegegners auszulösen. Es erübrige sich daher auch ein weiteres Eingehen auf das Neuvorbringen der Beschwerdeführerin.
Ebenso wenig sei daher das weitere Neuvorbringen rechtsrelevant, wonach "zwar nicht dringlich, aber doch in absehbarer Zeit die Klägerin gedenke, die Parzelle Nr. 1435 zu überbauen oder zur Überbauung zu veräussern". Auch dieses Vorbringen vermöge keine Änderung der Rechtsansicht hervorzurufen. Dies gelte auch für das weitere Vorbringen, die Parzelle "von oben her", über den St. Mamertenweg und über das überbaute Grundstück Nr. 1436 zu erschliessen bzw. erschliessen zu wollen.
Dieses neue Vorbringen sei im Hinblick auf die oben ausgedrückte Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes nicht entscheidungserheblich.
5.1.3. Die Frage, ob der Geschädigte eine Beseitigung des Schadens beabsichtige, könne nur dort eine Rolle spielen, wo der Schädiger auch Naturalherstellung in erster Linie schulde. Dort sei die begehrte Vorschussleistung in Wirklichkeit bereits Leistung des Schädigers zur Naturalherstellung, weil diese dem Geschädigten ohne Inanspruchnahme seines eigenen Vermögens ermöglicht werden solle. Dies betreffe aber eben nur jene Fälle, in denen der Schädiger Wiederherstellung, sohin Naturalersatz schulde (Verweis auf öOGH JBI 1995, 785 = SZ 68/101; RdW 1997, 12). Im Amtshaftungsrecht sei jedoch, wie ausgeführt, ein Naturalersatzanspruch des Geschädigten ausgeschlossen und ein Ersatzanspruch ausschliesslich auf Geld eingeräumt. Daher scheide auch, wie das Erstgericht zutreffend erkannt habe, eine Vorschusspflicht aus. Damit würden aber auch die Ausführungen der Berufung an der Sache vorbeigehen, zumal nicht der Rechtscharakter des Ersatzanspruchs gemäss Art. 3 Abs. 6 AHG in Frage stehe, sondern lediglich der Umstand, dass die Beschwerdeführerin Erschliessungskosten noch nicht tragen hätte müssen.
5.1.4. Es spiele daher keine Rolle, ob nach Meinung der Berufung der Ersatzanspruch auf Grundlage der Wiederherstellungskosten zu ermitteln sei, wenn der Geschädigte beabsichtige, die Sache reparieren zu lassen. Ebenso wenig sei es rechtsrelevant, ob der Geschädigte, der Geldersatz für die Naturalherstellung begehre, den Schaden vorher real beseitigen müsse oder nicht. Die Berufung gehe daran vorbei, dass der Geschädigten lediglich ein Geldersatzanspruch zustehe und dass der Geldersatzanspruch aber von einem tatsächlich eingetretenen Schaden abhängig und nicht bevorschussbar sei.
Ebenso wenig von Relevanz sei daher die Frage der Höhe der Erschliessungskosten und ob diese weit unter der Differenz der Verkehrswerte des Grundstücks mit und ohne Erschliessung liegen würden.
Daher habe das Obergericht als erste Instanz zutreffend die Klage in punkto Erschliessungskosten (CHF 330'000.00) abgewiesen.
Es stelle daher auch keinen sekundären Feststellungsmangel dar, dass das Erstgericht Feststellungen zur Wertdifferenz der Triesner Parzelle Nr. 1435 mit und ohne Erschliessung nicht getroffen habe.
5.2. Das Erstgericht habe zu Punkt 2. seiner rechtlichen Beurteilung den Ersatz der Kosten für die eingeholten Privatgutachten des Büros K Anstalt bzw. L AG im Gesamtbetrag von CHF 26'938.00 verneint. Zusammenfassend habe das Erstgericht begründet, dass dies vorprozessuale Kosten seien, die nicht auf den Rechtsweg gehören würden.
Mit diesen Ausführungen sei das Erstgericht im Recht: Als "vorprozessuale Kosten" würden solche angesehen, die zum Zweck der Prozessführung schon vor Einleitung des Prozesses aufgewendet worden seien (Verweis auf Fucik in Rechberger, ZPO3 Vor § 40, Rz. 5 m. w. N.). Sie würden grundsätzlich das Schicksal der Prozesskosten teilen, seien daher in die Kostennote aufzunehmen und würden nach den allgemeinen Regeln über den Prozesskostenersatz verzeichnet. Würden sie als Teil der Hauptforderung geltend gemacht, so sei insoweit der Rechtsweg unzulässig (Verweis auf JBI 1998, 123; Fucik in Rechberger, ZPO3 Vor § 40, Rz. 5).
Es unterliege keinem Zweifel, dass beide Gutachten der Vorbereitung dieses gegenständlichen Amtshaftungsprozesses dienten. Auch die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass durch die Gutachten die Kalkulation der Erschliessungskosten ermöglicht werden hätte sollen und diese Gegenstand des Aufforderungsverfahrens gewesen seien, ändere daran nichts, weil die Zwecksetzung dieser Gutachten zweifellos nicht auf ein Aufforderungsverfahren begrenzt, sondern auch auf die Prozessführung ausgerichtet gewesen seien. Daher hätten sie im Kostenverzeichnis geltend gemacht werden müssen.
5.3. Die Beschwerdeführerin habe "vorsorglich" die Gutachtenskosten in Höhe von CHF 26'938.00 in das Kostenverzeichnis der Berufung aufgenommen.
Diese Kosten könnten ihr aber schon aus dem Grund nicht zugesprochen werden, weil sie die in einer Instanz angelaufenen Kosten "bei sonstigem Verlust des Ersatzanspruchs" mit Kostenverzeichnis samt den zur Bescheinigung der Ansätze und Angaben dieses Verzeichnisses etwa erforderlichen Belegen vor Schluss der der Entscheidung über den Kostenersatzanspruch unmittelbar vorangehenden Verhandlung vorzulegen habe (Verweis auf § 54 ZPO). Eine "Nachholung" durch Aufnahme von in erster Instanz nicht in das Kostenverzeichnis aufgenommenen Positionen im Kostenverzeichnis für die Berufungsinstanz sei unzulässig. Die Neuerungserlaubnis des § 452 Abs. 1 ZPO beziehe sich allein auf neue Ansprüche und Einreden in der Sache selbst. Die Teilzurückweisung der Klage über den Betrag von CHF 26'938.00 s. A. sei daher zu Recht erfolgt.
5.4. Zur behaupteten unrichtigen Beweiswürdigung hat der Oberste Gerichtshof Folgendes erwogen:
Soweit unter diesem Rechtsmittelgrund die Abweisung eines Beweisantrags gerügt werde, sei der Berufungsgrund nicht gesetzmässig ausgeführt, da nicht eine unrichtige Beweiswürdigung, sondern allenfalls ein Verfahrensmangel geltend gemacht werde. Abgesehen davon werde hierzu in der Berufung nicht ausgeführt, welche Beweiswürdigung aufgrund welcher Umstände unrichtig sein solle und welche Beweiswürdigung bzw. Tatsachenfeststellung ausdrücklich gewünscht werde.
Weiters wünsche die Berufung die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin beabsichtige, die Erschliessung des Grundstücks Nr. 1435 vom St. Mamertenweg aus über das Grundstück Nr. 1436 vorzunehmen.
Wie bereits zur Rechtsrüge oben ausgeführt, komme aber dieser Frage keine rechtliche Bedeutung zu. Überdies rüge die Berufung die Nichtfeststellung eines in ihren Augen rechtlich relevanten, tatsächlich nicht entscheidungserheblichen Umstandes, stelle diese Rüge aber einen sekundären Feststellungsmangel dar, der nicht unter der Rubrik "unrichtige Beweiswürdigung", sondern unter unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend zu machen wäre. Da aber die gewünschte Feststellung ohnehin rechtlich nicht von Bedeutung sei, müsse darauf nicht weiter eingegangen werden.
Soweit unter "unrichtiger Beweiswürdigung" auch die Nichtfeststellung von Wertdifferenzen gerügt werde, sei dies aus den vorgenannten Gründen nicht gesetzmässig, könne aber weiters deshalb auf sich beruhen, weil - wie ausgeführt worden sei - den von der Beschwerdeführerin festzustellen gewünschten Umständen im Zusammenhang mit Wertdifferenzen rechtlich keine Bedeutung zukomme.
5.5. Zur behaupteten Aktenwidrigkeit hat der Oberste Gerichtshof Folgendes erwogen:
Diese werde darin erblickt, dass das Obergericht von einer Nichtbehauptung der Überbauungs- bzw. Erschliessungsabsicht der Beschwerdeführerin ausgegangen sei. Diese Absicht gehe jedoch aus der Klage bzw. aus dem Aufforderungsschreiben hervor.
Eine Aktenwidrigkeit liege jedoch in Wirklichkeit nicht vor (Verweis auf LES 2008, 256). Abgesehen davon müsse aber eine Aktenwidrigkeit immer entscheidungswesentliche Feststellungen betreffen, die auf aktenwidriger Grundlage getroffen worden seien. Dies sei im gegenständlichen Fall schon deshalb nicht gegeben, weil es, wie oben bei Erledigung der Rechtsrüge ausgeführt worden sei, nicht auf die Frage der Absicht der Beschwerdeführerin, das Grundstück zu erschliessen bzw. zu überbauen ankomme. Mangels Rechtserheblichkeit könne daher der von der Berufung bekämpften Aussage des Obergerichtes die Qualifikation einer Aktenwidrigkeit ohnehin nicht zukommen, selbst wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt wären.
Aktenwidrigkeit liege ebenso wenig deshalb vor, weil die Werte der L AG und der K Anstalt nicht übernommen worden seien. Diese Wertdifferenzen seien, wie ebenfalls bereits ausgeführt worden sei, nicht entscheidungserheblich und würden schon deshalb nicht die Qualifikation einer Aktenwidrigkeit besitzen.
5.6. Zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Verfahrens hat der Oberste Gerichtshof Folgendes erwogen:
5.6.1. Mangels Rechtsrelevanz der Absicht der Beschwerdeführerin, die Erschliessung des Grundstücks tatsächlich vornehmen zu wollen, könne es auch keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darstellen, wenn das Obergericht anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2010 darauf nicht hingewiesen habe.
5.6.2. Zutreffend sei das Obergericht auch ohne Parteieneinvernahme im gegenständlichen Fall vorgegangen, weil die von der Berufung hier relevierte Absicht der Durchführung der Erschliessung aus rechtlichen Gründen keine Rolle spiele und daher eine Einvernahme der Beschwerdeführerin auch nicht entscheidungserheblich gewesen sei. Damit stelle die unterbliebene Einvernahme der Beschwerdeführerin auch keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar, weil nach Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes im Zusammenhang mit Amtshaftungsansprüchen die Absicht einer Naturalherstellung für die Erlangung einer Vorschusszahlung nicht von Bedeutung sei. Eben dieses gelte auch für die Rüge betreffend Feststellungen zur Wertdifferenz der betreffenden Parzelle, weil, wie ebenfalls ausgeführt worden sei, allfälligen Wertdifferenzen dieser Parzelle keine rechtliche Bedeutung zukomme.
Zusammenfassend liege daher auch keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor dem Obergericht vor.
5.7. Weiters werde gerügt, dass das Obergericht nicht über die seitens der Beschwerdeführerin in der Amtshaftungsklage geltend gemachten Anwaltskosten von insgesamt CHF 8'077.13 abgesprochen habe.
Hier rüge die Berufung den Nichtzuspruch vorprozessualer Kosten. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Amtshaftungsklage Kosten für die Klage und "vorprozessuale Kosten" von CHF 8'077.13 geltend gemacht. Zu Punkt 17 Seite 13 der Amtshaftungsklage sei zu dieser Position ausgeführt worden, dass im Hinblick auf die Abklärung der Frage der erschwerten Erschliessbarkeit Bemühungen der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erforderlich gewesen seien, welche in Anwaltskosten von insgesamt CHF 8'077.13 resultiert seien und dass es ohne diese Abklärungen insbesondere nicht möglich gewesen sei, die Höhe der Ansprüche, welche die Beschwerdeführerin mit dieser Klage geltend mache, zu ermitteln. Die gegenständlichen Kosten seien auch im Kostenverzeichnis vom 23. November 2010 als "vorprozessuale Kosten" verzeichnet worden.
Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte "Honorarabrechnung" vom 8. Oktober 2010 beinhalte eine Position "Honorar CHF 7'250.00", wobei eingangs als Grund hiefür die "anwaltschaftlichen Bemühungen in obiger Angelegenheit (einschl. Sekretariatsarbeiten)" für die Zeit vom 31. Dezember 2009 bis 15. Juli 2010 angeführt würden. Dazu sei eine Aufschlüsselung dieser Leistungen gelegt worden (Verweis auf Blg./X) die rechtliche Abklärungen, Telefonate, Lokalaugenschein, Aktenstudium, E-Mails etc. beinhalte. Diese Einzelleistungen seien allerdings nicht bewertet, sondern lediglich ein "TOTAL HONORARE RECHTSSACHEN" über CHF 7'250.00 ausgeworfen worden.
Abgesehen davon, dass diese Leistungen weitgehend unter den Einheitssatz fallen würden, könnte aber auch mangels Zuordnung einzelner Kostenansätze zu den einzelnen Leistungen ein Zuspruch selbst dann nicht erfolgen, wenn einzelne dieser Leistungen bewertet worden wären.
6. Gegen diese Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 10. Juni 2011 (ON 18) hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 19. Juli 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Geltend gemacht wird die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, nämlich die Verletzung des Anspruches auf eine rechtsgenügliche Begründung nach Art. 43 Satz 3 LV, des Rechts auf willkürfreie Behandlung, des Anspruchs auf Eigentumsgarantie und Enteignungsschutz gemäss Art. 34 Abs. 1 und 35 Abs. 1 LV, des Anspruchs auf Staatshaftung gemäss Art. 109 Abs. 1 Satz 1 LV sowie des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben, die angefochtene Entscheidung aufheben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten und garantierten Rechten verletzt sei und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie den Beschwerdegegner verpflichten, der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Rechtsvertreters die Verfahrenskosten zu ersetzen. Zudem hat die Beschwerdeführerin beantragt, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die Grundrechtsrügen werden wie folgt begründet:
6.1. Zur Verletzung des Anspruchs auf eine rechtsgenügliche Begründung nach Art. 43 Satz 3 LV bringt die Beschwerdeführerin Folgendes vor:
6.1.1. Gemäss Art. 3 Abs. 6 AHG sei im Amtshaftungsverfahren der Schaden nur in Geld zu ersetzen. Allerdings stimme das Amtshaftungsrecht auch bezüglich der Definitionen des Schadens mit den Vorschriften des Allgemeinen Bürgerlichen Rechts über den Schadenersatz überein (Verweis auf Herbert Wille, Liechtensteinisches Verwaltungsrecht, LPS Bd. 38, Schaan 2004, 265).
Dass im Amtshaftungsrecht kein Anspruch auf Naturalrestitution bestehe, bedeute allerdings nur, dass die öffentlichen Rechtsträger nicht gezwungen werden könnten, durch entsprechende amtliche Massnahmen die Folgen rechtswidrigen behördlichen Verhaltens selbst zu beseitigen (Verweis auf Wille, a. a. O., 265 f.; Schragl, Kommentar zum AHG, N. 170 zu § 1 AHG).
Gemäss der hier heranziehbaren österreichischen Lehre und ständigen Rechtsprechung sei der Ersatzanspruch bereits auf Grundlage der Wiederherstellungskosten zu ermitteln, wenn der Geschädigte, wie in casu, beabsichtige, die Sache reparieren zu lassen. Der Ersatz der Wiederherstellungskosten sei jedoch mit der Höhe der objektiven Wertminderung begrenzt (Verweis auf Harrer in Schwimann, ABGB-Praxiskommentar, 3. Auflage, N. 54 f. zu § 1323 ABGB). Nur wenn feststehe, dass eine Reparatur nicht durchgeführt werde, sei die objektive Wertminderung der zu ersetzende Schaden (Verweis auf Harrer in Schwimann, ebda). In diesen Fällen sei die Forderung von Schadenersatz auf Basis von Kostenvoranschlägen überhaupt nicht zu beanstanden. In den Worten Harrers (Verweis auf Schwimann, ABGB-Praxiskommentar, 3. Auflage, N. 55 zu § 1323 ABGB):
"Zusammenfassend ergibt sich somit folgendes Bild: Wenn feststeht, dass eine Reparatur nicht durchgeführt wird, so ist die objektive Wertminderung der zu ersetzende Schaden. Beabsichtigt der Geschädigte die Sache reparieren zu lassen, dann kann der Ersatzanspruch auf der Grundlage fiktiver Wiederherstellungskosten ermittelt werden. Diese fiktiven Kosten sind jedoch begrenzt mit der Höhe der objektiven Wertminderung."
Der Geschädigte, der Geldersatz für eine von ihm veranlasste Reparatur begehre, müsse somit den Schaden nicht vorher real beseitigen. Es genüge vielmehr seine Absicht, den Schaden zu beseitigen (Verweis auf Reischauer in Rummel ABGB-Kommentar, N. 11b zu 1323 ABGB m. w. H.; Harrer, a. a. O.; öOGH in JBl. 1995, 795 ff.). Bedenken könnten sich nur ergeben, wenn die Berechnungsmethoden zum Instrument für eine Extension des Schadenersatzes verwendet werden sollten. Dies wäre und sei im vorliegenden Fall jedoch nachweislich gerade nicht so, da die seitens der Beschwerdeführerin geforderten Erschliessungskosten deutlich unter den in von beiden Parteien vorgelegten Gutachten festgestellten Differenz des Verkehrswertes des gegenständlichen Grundstücks der Beschwerdeführerin liegen würden.
6.1.2. Das angefochtene Urteil führe auf Seite 34 aus:
"Schadenersatzrechtlich trifft, worauf bereits das Erstgericht hingewiesen hat, den Schädiger nur im Fall der Naturalherstellung durch den Geschädigten eine Vorschusspflicht. Eine Naturalherstellung ist aber im Amtshaftungsrecht nicht vorgesehen."
Der Oberste Gerichtshof übersehe hier, dass im Amtshaftungsrecht Naturalrestitution nur insofern ausgeschlossen sei, dass ein Geschädigter keinen Anspruch auf Beseitigung der Folgen rechtswidrigen Organhandelns durch die staatlichen Organe habe, dies selbst dort nicht, wo Folgen rechtswidrigen Vorgehens durch entsprechende Massnahmen der Behörde wieder beseitigt werden könnten (Verweis auf Wille, a. a. O., 265; Schragel, AHG-Kommentar, 3. Auflage, N. 170 zu § 1; Mader in Schwimann, ABGB-Praxiskommentar, 3. Auflage, Band 7 N. 100 zu § 1 AHG;).
Ferner übersehe der Oberste Gerichtshof, dass die Beschwerdeführerin in casu keinen Naturalersatz, sondern Geldersatz vom Beschwerdegegner gefordert habe. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass in der Praxis die Beseitigung eines Schadens durch den Geschädigten weitaus häufiger sei als Naturalleistung durch den Schädiger (Verweis auf Harrer in Schwimann, N. 12 zu § 1312 ABGB).
6.1.3. Vor dem Hintergrund der seitens der Beschwerdeführerin dargelegten, heranziehbaren österreichischen Lehre stelle die Ansicht des Obersten Gerichtshofes im angefochtenen Urteil, dass die Frage, ob der Geschädigte eine Beseitigung des Schadens beabsichtige, nur dort relevant sein könne, wo der Schädiger auch "in erster Linie" Naturalherstellung schulde; dass eine Vorschussleistung nur in Fällen geschuldet sei, in denen der Schädiger Naturalersatz schulde; und dass eine derartige Vorschusspflicht der Beschwerdeführerin in casu nicht zustehe, da sie lediglich einen Geldersatzanspruch habe, welcher wiederum von einem tatsächlich eingetretenen Schaden abhängig und nicht bevorschussbar sei (Verweis auf Ziff. 9.1.3 f. des angefochtenen Urteils), stelle somit keine nachvollziehbare Begründung dar.
6.1.4. Zudem gehe aus der angefochtenen Entscheidung nicht hervor, von welchen Erwägungen sich der Oberste Gerichtshof bei seiner Entscheidung habe leiten lassen. Denn für die offenbar Ausschlag gebende Ansicht des Obersten Gerichtshofes, der Schädiger habe nur im Falle einer geschuldeten Naturalherstellung eine Vorschusspflicht, sodass der konkret von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Geldanspruch mangels tatsächlich eingetretenen Schadens nicht bevorschussbar sei (Verweis auf Ziff. 9.1.2-9.1.4 des angefochtenen Urteils), zitiere der Oberste Gerichtshof keine Rechtssätze zur Thematik der Wiederherstellungskosten, sondern lediglich eine österreichische Gerichtsentscheidung.
Aus dieser Entscheidung (Verweis auf JBl. 1995, 785 ff.) wiederum gehe keineswegs hervor, dass fiktive Schadensbehebungskosten nicht zu ersetzen seien, wenn - wie hier - Naturalrestitution von Gesetzes wegen ausgeschlossen sei. Diese Bestimmung halte insbesondere fest, dass nach ständiger Rechtsprechung "der Geschädigte auch Anspruch auf Ersatz der bloss fiktiven Wiederherstellungskosten hat, das sind die zur Wiederherstellung notwendigen und angemessenen Kosten, gleichgültig, ob er die Schadensbehebung tatsächlich durchführen lässt oder das Geld sonst wie verwendet, weil es Sache des Geschädigten ist, wie er den ihm als Schadensgutmachung zukommenden Betrag verwendet."
6.1.5. Auch unterlasse der Oberste Gerichtshof eine Befassung mit den seitens der Beschwerdeführerin auf den Seiten 13-17 der Berufung genannten Literaturstellen [Herbert Wille, Liechtensteinisches Verwaltungsrecht; Schraegel, AHG-Kommentar; Harrer in Schwimann, ABGB-Kommentar, Reischauer in Rummel, ABGB-Kommentar] vollends. Eine Begründung, weswegen diese Literaturmeinungen unzutreffend sein sollten, fehle gänzlich.
6.1.6. All dies sei verfassungsrechtlich bedenklich, da die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes im Widerspruch zur herrschenden Lehre und Judikatur stehe. Der Oberste Gerichtshof verkenne, dass der Ausschluss in Art. 3 Abs. 6 AHG, wonach ein Geschädigter im Amtshaftungsverfahren vom Land Liechtenstein nur Geldersatz, nicht aber einen seitens der Behörden vorzunehmenden Naturalersatz verlangen dürfe, keineswegs so zu verstehen sei, dass dieser Geschädigte vom Land Liechtenstein nicht die Bezahlung für vom Geschädigten vorzunehmenden Naturalersatz fordern dürfte.
Dass eine derartige Forderung berechtigt und zulässig sein müsse, ergebe sich auch daraus, dass die Schadensermittlung im Amtshaftungsverfahren grundsätzlich den Regeln im allgemeinen Schadenersatzrecht folge (Verweis auf oben; Mader in Schwimann, ABGB-Praxiskommentar, N. 92 zu § 1 AHG).
6.1.7. Erschwerend komme vorliegendenfalls noch hinzu, dass sich der Oberste Gerichtshof infolge seiner unrichtigen Rechtsansicht geweigert habe, sich mit dem Neuvorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung auseinander zu setzen, seine Ansicht hierzu zu äussern und zu begründen. Insofern liege bezüglich des Inhaltes dieses Neuvorbringens ebenfalls keine Begründung vor.
6.2. Zur Verletzung des Rechts auf willkürfreie Behandlung bringt die Beschwerdeführerin Folgendes vor:
Die bereits gerügte unrichtige und unbegründete Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes werde hiermit auch als Verletzung des ungeschriebenen Willkürverbots geltend gemacht. Die oben genannten Kriterien seien im vorliegenden Fall erfüllt, da das Urteil des Obersten Gerichtshofes nicht nachvollziehbar darlege, weshalb der Beschwerdegegner nicht verpflichtet sein solle, der Beschwerdeführerin die geltend gemachten Erschliessungskosten zu bezahlen.
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, die Berufung der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Erschliessungskosten in Höhe von CHF 330'000.00 abzuweisen, sei zudem auch unvertretbar.
Im Hinblick auf das bereits vorliegende Anerkenntnisurteil zu CO.2008.4 vom 19. Januar 2009 sei die angefochtene Entscheidung zusätzlich stossend und überspitzt formalistisch, da der Beschwerdegegner dort explizit anerkannt hätte, für zukünftige Schäden der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Löschung des Wegrechtes zu haften.
Auch sei es sachlich nicht zu begründen, dass sich der Oberste Gerichtshof mit den seitens der Beschwerdeführerin in der Berufung zitierten Literatur und sonstigen Belegstellen gar nicht auseinandergesetzt habe. Dies erstaune umso mehr, als es sich bei diesen Literaturmeinungen um gewichtige Stimmen aus der österreichischen Lehre handle.
Ferner sei es nicht mit dem Willkürverbot zu vereinbaren, dass sich der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Urteil mit dem Neuvorbringen der Beschwerdeführerin in der Berufung nicht auseinandergesetzt habe und dieses (unter Bezug auf seine unrichtige Rechtsansicht) als nicht entscheidungserheblich qualifiziere.
Im Hinblick auf die herrschende Lehre in Österreich, welche klar bejahe, dass fiktive Wiederherstellungskosten nur dann nicht geschuldet würden, wenn feststehe, dass eine Reparatur nicht durchgeführt werde, müsse die diesbezügliche Vorgehensweise des Obersten Gerichtshofes als willkürlich eingestuft werden. Es wäre vielmehr angebracht gewesen, ein Beweisverfahren zum zulässigerweise erstatteten neuen Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Berufung durchzuführen. Dieses hätte unterstrichen, dass die Beschwerdeführerin die Vornahme der Erschliessung beabsichtige.
6.3. Zur Verletzung des Anspruchs auf Eigentumsgarantie und Enteignungsschutz (Verweis auf Art. 34 Abs. 1 und 35 Abs. 1 LV) bringt die Beschwerdeführerin Folgendes vor:
6.3.1. Selbst wenn ein Eigentumseingriff auf gesetzlicher Grundlage beruhe, einem überwiegenden öffentlichen Interesse entspreche und den Anforderungen des Übermassverbotes sowie der Kernbereichsgarantie Rechnung trage, sei es durchaus möglich, dass der betroffene Eigentümer den Eingriff nicht entschädigungslos hinnehmen müsse, sondern dass eine formelle oder materielle Enteignung mit Entschädigungspflicht vorliege (Verweis auf Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, 180). Gemäss Höfling, 181, würden sich die Enteignungsregelungen des Art. 35 LV in doppelter Weise als eine zusätzlich normative Verstärkung der in Art. 34 Abs. 1 LV geregelten Eigentumsgarantie erweisen: dessen grundsätzliche Bestandsgarantie wandle sich bei der Enteignung in eine Wertgarantie. Darüber hinaus folge aus dem Enteignungsrecht zugleich, dass Art. 34 Abs. 1 LV nicht lediglich die Innehabung von Rechtspositionen schütze, sondern auch ein Recht auf deren Wert garantiere. Von der verfassungsrechtlichen Entschädigungspflicht könne also auf einen Wertsubstanzschutz des Eigentums geschlossen werden.
Unter Art. 35 Abs. 1 LV könnten sowohl formelle als auch materielle Enteignungsmassnahmen subsumiert werden (Verweis auf Höfling, 182). Eine materielle Enteignung liege vor, "wenn einem Eigentümer der bisherige oder ein voraussehbarer künftiger Gebrauch seiner Sache untersagt oder in einer Weise eingeschränkt wird, die besonders schwer wiegt, weil dem Eigentümer eine wesentliche, aus dem Eigentum fliessende Befugnis entzogen wird", oder wenn es sich um eine Eigentumsbeschränkung handle, welche einer Enteignung gleich komme und daher entschädigt werden müsse (Verweis auf Wille, a. a. O., 134 m. w. H.). Gehe der Eingriff weniger weit, so werde gleichwohl eine materielle Enteignung angenommen, falls ein einziger oder einzelne Grundeigentümer so betroffen würden, dass ihr Opfer gegenüber der Allgemeinheit unzumutbar erscheinen würde und es mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar wäre, wenn hierfür keine Entschädigung geleistet würde (Verweis auf Höfling, 184 und Wille, a. a. O., jeweils mit weiteren Verweisen).
Bei einer materiellen Enteignung komme es zwar nicht zu einem Eigentümerwechsel, doch sei unbestritten, dass eine materielle Enteignung wie eine for-melle Enteignung eine Entschädigungspflicht zur Folge habe (Verweis auf Wille, a. a. O., 135).
6.3.2. Die Beschwerdeführerin könne sich als Landesangehörige unzweifelhaft auf die verfassungsmässig gewährleistete Eigentumsgarantie berufen. Sie sei ferner nachweislich sachenrechtliche Eigentümerin von im Inland belegenen Grundstücken. Ferner sei das in ihrem Eigentum stehende Grundstück Nr. 1435 infolge der gerichtlich festgestellten rechtswidrigen Löschung des erwähnten Geh- und Fahrrechtes durch das Grundbuchamt und die dadurch ermöglichte Überbauung der Nachbarparzelle Nr. 3873 nicht mehr erschlossen. Eine ausreichende Erschliessung sei aber wiederum Voraussetzung für eine adäquate Nutzung der Liegenschaft, sodass der durch das Grundbuchamt zu verantwortende Wegfall der Erschliessung einer unzulässigen staatlichen Eigentumsbeschränkung gleichkomme. Die Beschwerdeführerin könne eine Erschliessung nun nur unter erschwerten Bedingungen und unter Aufwendung hoher Kosten vornehmen.
Als Eigentümerin des erwähnten Grundstücks habe die Beschwerdeführerin eine gefestigte Rechtsposition, welche in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie falle. Somit komme ihr ein verfassungsrechtlicher Abwehranspruch gegen staatliche Eingriffe zu (Verweis auf StGH 2005/12, LES 2007, 19 ff.). Dass sich in dem dieser Beschwerde zugrunde liegenden Amtshaftungsverfahren vermögensrechtliche Interessen zwischen den Parteien gegenüber stehen würden, vermöge daran nichts zu ändern. So habe der Staatsgerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden, dass ein vom Beschwerdeführer geltend gemachter Amtshaftungsanspruch für Schäden aus amtlicher Tätigkeit materiell nicht dem Zivilrecht, sondern dem öffentlichen Recht angehöre und damit derartige Schäden ebenfalls in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie fallen (Verweis auf StGH 2005/12, LES 2007, 19 ff.).
6.3.3. Da die Erschliessungskosten als Folge der rechtswidrigen Löschung des vorerwähnten Fuss- und Fahrwegrechtes durch das Grundbuchamt anfallen würden, bestehe für die gerichtliche Weigerung, dem Beschwerdegegner die Tragung dieser Erschliessungskosten aufzuerlegen, keine gesetzliche Grundlage. Vielmehr bestehe in Form des Amtshaftungsgesetzes eine gesetzliche Grundlage dafür, dass der Beschwerdeführerin derartige Schäden vom Staat zu ersetzen seien, wenn sie - wie hier - Folge rechtswidrigen Handelns staatlicher Organe seien.
Es bestehe auch kein (und schon gar kein überwiegendes) öffentliches Interesse daran, dass die Beschwerdeführerin die infolge der rechtswidrigen Löschung des Wegrechts durch das Grundbuchamt entstehenden Erschliessungskosten tragen solle. Vielmehr verlange das öffentliche Interesse, dass das Amtshaftungsgesetz eingehalten werde und der Beschwerdegegner die Erschliessungskosten trage.
Im Übrigen verlange es das öffentliche Interesse, dass das Land Liechtenstein das Anerkenntnisurteil zu CO.2008.4 vom 19. Januar 2009 und sein darin enthaltenes Haftungsanerkenntnis einhalte, worauf auch die staatlichen Gerichte und somit auch der Oberste Gerichtshof Rücksicht nehmen müssten. Es sei stossend, wenn die Gerichte trotz Kenntnis des Anerkenntnisurteils vom 19. Januar 2009 die Tragung der Erschliessungskosten durch den Beschwerdegegner verneinen würden.
Auch im Hinblick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip vermöge das angefochtene Urteil nicht zu genügen. Einerseits sei die Löschung des vorgenannten Fuss- und Fahrwegrechtes ohnehin rechtswidrig gewesen (was auch vom Beschwerdegegner nicht in Abrede gestellt werde), andererseits habe sie dazu geführt, dass das Grundstück Nr. 1435 der Beschwerdeführerin heute nicht erschlossen sei und eine Erschliessung vorgenommen werden müsse. Dies wie auch der Rechtsschutz, welchen der Oberste Gerichtshof dem unberechtigten Standpunkt des Beschwerdegegners im angefochtenen Urteil zukommen lasse, würden in krassem Widerspruch zum Verhältnismässigkeitsprinzip stehen.
Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin ihre zweite Amtshaftungsklage in Wahrung ihrer Schadenminderungspflicht eingebracht habe (Verweis auf CO.2010.6-9).
6.4. Zur Verletzung des Anspruchs auf Staatshaftung (Verweis auf Art. 109 Abs. 1 Satz 1 LV) bringt die Beschwerdeführerin das Folgende vor:
Gemäss Art. 109 Abs. 1 Satz 1 LV hafte der Staat generell für den Schaden, welchen seine Organe in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügen würde. Diesem Anspruch komme gemäss herrschender Lehre zumindest grundrechtsähnlicher Charakter zu (Verweis auf Höfling, a. a. O., 250; Wille, a. a. O., 197).
Dass die Berufung der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Erschliessungskosten von CHF 330'000.00 aus nicht gerechtfertigten Gründen abgewiesen worden sei, stelle auch einen Verstoss gegen den grundrechtlichen Anspruch, gemäss Art. 109bis Abs. 1 Satz 1 LV dar. Der Beschwerdeführerin sei die
Übernahme der Erschliessungskosten durch den Schädiger (dem Beschwerdegegner) aufgrund einer unrichtigen Rechtsansicht und auf willkürliche Weise verwehrt worden.
Daher werde die unberechtigte Abweisung der Berufung im angefochtenen Urteil auch als Verletzung des Anspruches der Beschwerdeführerin auf Staatshaftung (Verweis auf Art. 109 Abs. 1 Satz 1 LV) geltend gemacht.
6.5. Zur Verletzung des Gleichheitssatzes (Verweis auf Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV) trägt die Beschwerdeführerin Folgendes vor:
Die Argumentation des Obersten Gerichtshofes hätte schlussendlich zur Folge, dass Personen, welche durch ein rechtswidriges Verhalten staatlicher Organe geschädigt würden, in Bezug auf ihre Ersatzansprüche schIechter gestellt seien als Personen, welche durch Private geschädigt würden. Denn gemäss dem Obersten Gerichtshof stünde nur letzteren Geschädigten die Möglichkeit zu, vom Schädiger den Ersatz fiktiver Wiederherstellungs- oder Reparaturkosten zu erhalten. Dies sei jedoch diskriminierend.
Für eine derartige Diskriminierung bestehe überhaupt keine gesetzliche Grundlage. Insbesondere dürfe Art. 3 Abs. 6 AHG keineswegs als gesetzliche Grundlage für eine derartige Diskriminierung ausgelegt werden.
An einer derartigen Ungleichbehandlung bestehe ferner kein wie immer geartetes öffentliches Interesse, zumal staatliche Organe Pflichten unterliegen würden, die gesetzlich geregelt seien und man in einem Rechtsstaat von ihnen die Einhaltung dieser gesetzlichen Pflichten erwarten dürfe und müsse. Auch wenn nicht auszuschliessen sei, dass staatlichen Organen - ebenso wie Privatpersonen - Fehler unterlaufen würden, dürfe dies doch nicht dazu führen, dass von staatlichen Organen geschädigte Bürger in ihren Kompensations- und Schadenersatzbehelfen gegenüber durch Privatpersonen geschädigten Bürgern eine gleichheitswidrige und ungerechtfertigte Einschränkung erfahren würden. Das Vertrauen in das Handeln der staatlichen Organe würde ansonsten erschüttert.
Zudem sei eine derartige Diskriminierung nicht im Einklang mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip.
Diese Verletzung erscheine im Hinblick auf das bereits vorliegende Anerkenntnisurteil zu CO.2008.4 vom 19. Januar 2009, wonach der Beschwerdegegner ihre Verantwortlichkeit für weitere, aus der Löschung des Wegrechtes entstehende Schäden unmissverständlich anerkannt habe, als umso gravierender.
7. Mit Schreiben vom 2. August 2011 hat der Oberste Gerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet.
8. Der Präsident des Staatsgerichtshofes hat mit Beschluss vom 3. August 2011 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
9. Mit Schriftsatz vom 23. August 2011 hat der Beschwerdegegner eine Gegenäusserung eingebracht und beantragt, der Staatsgerichtshof wolle der vorliegenden Individualbeschwerde kostenpflichtig keine Folge geben.
Auf das Vorbringen des Beschwerdegegners wird, soweit erforderlich, in der Entscheidungsbegründung eingegangen.
10. Mit Beschluss vom 26. März 2012 hat der Staatsgerichtshof den Befangenheits- bzw. Ablehnungsantrag der Beschwerdeführerin vom 15. März 2012 gegen Richter F abgewiesen sowie die Verhandlung und Entscheidung in der Hauptsache vertragt.
11. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung vom 29. Juni 2012 wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Die im Beschwerdefall angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 10. Juni 2011, CO.2010.6-18, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin macht u. a. eine Verletzung des Gleichheitssatzes gemäss Art. 31 Abs. 1 LV geltend. Wie noch zu zeigen ist, ist zunächst auf diese Grundrechtsrüge einzugehen.
2.1. Die Beschwerdeführerin führt hierzu aus, dass die Argumentation des Obersten Gerichtshofes letztlich zur Folge hätte, dass Personen, welche durch ein rechtswidriges Verhalten staatlicher Organe geschädigt würden, in Bezug auf ihre Ersatzansprüche schIechter gestellt seien, als Personen, welche durch Private geschädigt werden. Denn nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes stünde nur letzteren Geschädigten die Möglichkeit zu, vom Schädiger den Ersatz fiktiver Wiederherstellungs- oder Reparaturkosten zu erhalten. Damit macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Gleichheitsgebots in der Rechtssetzung geltend.
2.2. Bei der Rechtssetzung fällt im Gegensatz zur Rechtsanwendung der Schutzbereich des Gleichheitsgebots weitgehend mit demjenigen des Willkürverbots zusammen, und die Prüfung eines allfälligen Verstosses gegen das Gleichheitsgebot ist in der Regel darauf zu beschränken, ob in der entsprechenden Norm gleich zu behandelnde Sachverhalte bzw. Personengruppen ohne einen vertretbaren Grund und somit eben in willkürlicher Weise ungleich behandelt werden. Demgemäss erfolgt auch im Lichte der hier gerügten Verletzung der Rechtsgleichheit nur die nachfolgende Willkürprüfung (StGH 2003/98, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/2, LES 1999, 158 [161, Erw. 2.2]).
2.3. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/46, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
2.4. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, die Berufung der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Erschliessungskosten in Höhe von CHF 330'000.00 abzuweisen, sei unvertretbar. Es sei mit dem Willkürverbot nicht vereinbar, dass sich der Oberste Gerichtshof mit dem Neuvorbringen der Beschwerdeführerin in der Berufung nicht auseinandergesetzt und dieses als nicht entscheidungserheblich qualifiziert habe.
Im Hinblick auf das bereits vorliegende Anerkenntnisurteil vom 19. Januar 2009 sei die angefochtene Entscheidung zusätzlich stossend, da der Beschwerdegegner dort explizit anerkannt hätte, für zukünftige Schäden der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Löschung des Wegrechtes zu haften.
Sachlich sei es zudem nicht zu begründen, dass sich der Oberste Gerichtshof mit den seitens der Beschwerdeführerin in der Berufung zitierten Literatur- und sonstigen Belegstellen gar nicht auseinandergesetzt habe.
2.5. Im Rahmen des groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
2.5.1. In Amtshaftungsfällen ist der Schaden gemäss Art. 3 Abs. 6 AHG nur in Geld zu ersetzen. Im Unterschied zum allgemeinen Schadenersatzrecht des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 1323), gemäss welchem grundsätzlich Naturalersatz zu leisten und nur dann, wenn dies nicht tunlich ist, der Schätzungswert zu vergüten ist, schliesst Art. 3 Abs. 5 AHG Naturalersatz (Naturalrestitution) ausdrücklich aus und gewährt nur Ersatz in Geld. Gemäss Motivenbericht der Regierung basiert diese zum allgemeinen Zivilrecht abweichende Regelung auf dem Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung. Es sei den Gerichten verwehrt, im Amtshaftungsprozess Verwaltungsorgane zu einem amtlichen Tun oder Unterlassen zu zwingen, so dass nur ein Ersatz in Geld zu leisten sei (vgl. Herbert Wille, a. a. O., 265).
Auch die idente Bestimmung des § 1 Abs. 1 öAHG schliesst Naturalersatz aus und gewährt Schadenersatz nur in Geld. Eine Rückversetzung in den vorigen Stand ist hingegen ausgeschlossen. Es besteht somit kein Folgebeseitigungsanspruch, selbst dort nicht, wo die Folgen des rechtswidrigen Vorgehens durch entsprechende Massnahmen der Behörde wieder beseitigt werden könnten (vgl. Schragel, AHG, 3. Aufl., Wien, 2003, Rz. 170 zu § 1; Mader in Schwimann, ABGB, 3. Aufl., Wien, 2005, Rz. 100 zu § 1 AHG; vgl. auch Harrer in Schwimann, ABGB-Kommentar, 3. Aufl., Wien, 2006, Rz. 9 zu § 1323).
Wie das Obergericht zu Recht ausgeführt hat, ist der Schaden aufgrund einer Differenzrechnung zu ermitteln. Zunächst ist der hypothetische heutige Vermögensstand ohne das schädigende Ereignis festzustellen und von diesem Betrag der heutige tatsächliche Vermögenswert abzuziehen (vgl. Schragel, a. a. O., Rz. 167 zu § 1 m. w. N.; vgl. auch Herbert Wille, a. a. O., 261).
2.5.2. Diesbezüglich hat das Obergericht erwogen (vgl. ON 18 Seite 16 f.), dass der Schaden der Beschwerdeführerin in der Wertminderung des gegenständlichen Grundstückes durch die rechtswidrige und schuldhafte Löschung des Geh- und Fahrrechtes besteht und dieser geltend zu machen sowie zu ersetzen wäre. Diesen Schaden (Wertminderung) mache die Beschwerdeführerin mit der gegenständlichen Amtshaftungsklage allerdings gerade nicht geltend, sondern vielmehr die potentiellen bzw. fiktiven, zusätzlichen Grundstückserschliessungskosten sowie die potentielle Wertverminderung des [in ihrem Eigentum stehenden] Nachbargrundstücks, über welches das Fahr- und Wegrecht alternativ ausgeübt werden soll (vgl. ON 18 Seite 13 und 17). Hierzu haben die Vorinstanzen erwogen, dass im Amtshaftungsverfahren - im Gegensatz zum allgemeinen Schadenersatzrecht - keine "Vorschusspflicht" der Beklagten bzw. des Staates bestehe und somit ein noch nicht tatsächlich eingetretener Schaden nicht geltend gemacht werden könne.
2.5.3. Im allgemeinen Schadenersatzrecht präsentiert sich die Rechtslage zusammengefasst wie folgt: Wenn feststeht, dass eine Reparatur nicht durchgeführt wird, ist die objektive Wertminderung der zu ersetzende Schaden. In diesem Falle ist ein "Vorschuss" nicht zuzusprechen, d. h. sind fiktive Kosten nicht zu ersetzen. Dies gilt auch für den Fall, dass die definitive Absicht zur Schadensbehebung "offen" ist. Beabsichtigt der Geschädigte jedoch, die Sache reparieren zu lassen, dann kann der Ersatzanspruch auf der Grundlage fiktiver Wiederherstellungskosten ermittelt werden. Diese fiktiven Kosten sind jedoch begrenzt mit der Höhe der objektiven Wertminderung (Harrer in Schwimann, a. a. O., Rz. 55 zu § 1323; Reischauer in Rummel, ABGB-Kommentar, 3. Aufl., Wien, 2002, Rz. 11 zu § 1323).
2.5.4. Nach Ansicht des Staatsgerichtshofes liegen gegenständlich keine vertretbaren Gründe vor, eine Personengruppe, welche gegen den Staat einen Schadenersatz geltend macht, gegenüber einer anderen Personengruppe, welche gegen eine Privatperson bzw. nicht im Rahmen des AHG Schadenersatz begehrt, unterschiedlich zu behandeln. Zudem erscheint es nicht vertretbar, stossend und damit willkürlich, Art. 3 Abs. 6 AHG aufgrund des Ausschlusses eines Naturalersatzes dahingehend auszulegen, dass fiktive Wiederherstellungskosten grundsätzlich nicht zu ersetzen wären.
Somit ist auch eine allfällige Absicht zur "Wiederherstellung" entgegen den Erwägungen des Obersten Gerichtshofes als relevant zu beurteilen und der Oberste Gerichtshof hat sich damit grundsätzlich auseinanderzusetzen.
3. Aufgrund dieser Erwägungen liegt somit eine Verletzung des Gleichheitssatzes bzw. des Willkürverbots vor, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben war, ohne dass noch auf die weiteren von der Beschwerdeführerin erhobenen Grundrechtsrügen, insbesondere auf die Eigentums- und Begründungsrüge einzugehen war.
4. Im Kostenspruch waren der Beschwerdeführerin die verzeichneten Kosten für ihre Individualbeschwerde antragsgemäss zuzusprechen; dies mit Ausnahme der ebenfalls geltend gemachten halben Entscheidungsgebühr, da diese der obsiegenden Partei im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht auferlegt wird (vgl. StGH 2008/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).