StGH 2011/117
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 29. Juni 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; Dr. Ralph Wanger als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerinnen: Q AG (gelöscht)
Belangte Behörde: Regierung des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Bewilligung der Anwesenheit ausländischer Beamter des Ressorts Justiz der Regierung vom 2. Juli 2009, RHS 2009/231, HO/kaad (11 RS.2009.110-12); Bewilligung der Anwesenheit ausländischer Beamter des Ressorts Justiz der Regierung vom 19. August 2009, RHS 2009/231, HO/kaad (11 RS.2009.110-24), sowie Schreiben des Ressorts Justiz der Regierung vom 5. Juli 2011, AZ 1722 HO/kaad (11 RS.2009.110/RHS 2009/231)
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerinnen sind durch die angefochtenen Bewilligungen der Anwesenheit ausländischer Beamter des Ressorts Justiz der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 2. Juli 2009, RHS 2009/231, HO/kaad (11 RS.2009.110-12), und vom 19. August 2009, RHS 2009/231, HO/kaad (11 RS.2009.110-24), sowie durch das angefochtene Schreiben des Ressorts Justiz der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 5. Juli 2011, AZ 1722 HO/kaad (11 RS.2009.110/RHS 2009/231) in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerinnen sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Schriftsatz vom 1. Juli 2011 beantragten die Beschwerdeführerinnen bei der Regierung des Fürstentums Liechtenstein, das Ressort Justiz möge ihnen zu Handen des ausgewiesenen Rechtsvertreters eine anfechtbare Verfügung betreffend die Zulassung ausländischer Organe zu Rechtshilfehandlungen im Verfahren zu 11 RS.2009.110, insbesondere zur Rechtmässigkeit der Teilnahme der ausländischen Beamten an der Hausdurchsuchung und der Zeugeneinvernahme vom 6. und 7. Oktober 2009 zustellen.
Ihren Antrag begründeten die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen wie folgt:
Das Landgericht führe zu 11 RS.2009.110 gegen C ein von der polnischen Landesstaatsanwaltschaft initiiertes Rechtshilfeverfahren wegen des Verdachtes der Vermögensvorteilnahme von Staatsbeamten nach Art. 228 und weiterer Straftatbestände nach dem polnischen Strafgesetzbuch. Die Beschwerdeführerinnen seien von diesem Verfahren insofern betroffen, als gegen sie gerichtliche Rechtshilfemassnahmen angeordnet worden seien.
Konkret habe das Landgericht die Durchsuchung der Räumlichkeiten des R Treuunternehmens reg., angeordnet, wobei das Gericht aufgetragen habe, dass hierbei (u. a.) nach sämtlichen Unterlagen der nunmehrigen Beschwerdeführerinnen zu suchen und diese zu beschlagnahmen seien (ON 27 und ON 28). In Spruchpunkt 2 dieser Beschlüsse ON 27 sowie ON 28 habe das Landgericht ausgesprochen, dass eine Bewilligung des Ressorts Justiz für die Teilnahme des polnischen Staatsanwaltes A sowie des Oberkommissars B bei der Hausdurchsuchung vorliege. Das Landgericht habe dies damit begründet, dass das Ressort Justiz mit Schreiben vom 2. Juli 2009 (ON 12) und vom 19. August 2009 (ON 24) mitgeteilt habe, dass es die Angelegenheit geprüft habe und zur Ansicht gekommen sei, dass die Teilnahme der polnischen Behördenvertreter aufgrund der Vielzahl der involvierten juristischen Personen und der Komplexität des Falles durchaus sinnvoll erscheine, weshalb der Teilnahme der genannten Personen zugestimmt werde.
Anlässlich der aufgrund dieses Beschlusses am 6. Oktober 2009 beim R Treuunternehmen reg. durchgeführten Hausdurchsuchung seien die zu beschlagnahmenden Unterlagen und die Dokumente der Beschwerdeführerinnen von den Beamten physisch zum Landgericht gebracht worden. Am 6. und 7. Oktober 2009 hätten die ausländischen Behördenvertreter diese beschlagnahmten Unterlagen und Dokumente einsehen, sichten und sortieren können. In sämtlichen gegen die Beschlüsse des Landgerichtes erhobenen Rechtsmitteln an das Obergericht und an den Staatsgerichtshof hätten sich die Beschwerdeführerinnen über die Teilnahme der ausländischen Behördenvertreter beschwert. In den daraufhin ergangenen, einschlägigen Entscheidungen zu StGH 2010/18 und 19 habe der Staatsgerichtshof den Beschwerden formell zwar keine Folge gegeben, dies aber lediglich aus formellen Gründen. Inhaltlich habe der Staatsgerichtshof aber die Argumentation der Beschwerdeführerinnen geteilt und habe insbesondere Folgendes klargestellt:
Im Gegensatz zur bisherigen, auch im Beschwerdefall angewandten liechtensteinischen Praxis seien in Zukunft von den ausländischen Beamten nicht nur schriftliche Erklärungen einzuholen, dass keine Verwertung der von ihnen bei der Zeugenbefragung erlangten Kenntnisse im ersuchenden Staat erfolge, bevor die Rechtshilfe nicht rechtskräftig gewährt worden sei; dies bei sonstiger Unzulässigkeit der erbetenen Rechtshilfe; sondern es sei auch sicherzustellen, dass die ausländischen Beamten weder Notizen machten noch irgendwelche Kopien, insbesondere auch des Einvernahmeprotokolls, erstellten.
Bei der nach dem Gesetzeswortlaut ebenfalls zulässigen Akteineinsicht seien die ausländischen Beamten entsprechend zu beaufsichtigen.
Nachdem die Bewilligung ausländischer Beamter allein in der Kompetenz des Ressorts Justiz liege, seien zudem im Sinne der grundrechtlichen Begründungspflicht an dessen Entscheidung höhere Anforderungen zu stellen, als dies offenbar bisher der Fall gewesen sei. Jedenfalls reiche es nicht aus, wenn das Ressort Justiz die Erforderlichkeit des Beizugs der ausländischen Beamten bloss mit vorgegebenen kurzen Textbausteinen begründe, wie dies derzeit noch die Regel zu sein scheine.
Das Ressort Justiz habe für den Rechtshilferichter konkret festzulegen, für welche Rechtshilfehandlungen die ausländischen Beamten im Einzelnen beigezogen werden dürften; zudem habe es die angemessenen Kautelen vorzugeben.
Aufgrund der Anfechtbarkeit der Entscheidung des Ressorts Justiz mittels Individualbeschwerde gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG beim Staatsgerichtshof sei diese den Verfahrensbetroffenen auch formell zuzustellen und zwar nicht nur als einfaches Schreiben, sondern in Form einer Verfügung.
Trotz fehlender gesetzlicher Regelung sei das rechtliche Gehör jedoch von Verfassungs wegen zu gewähren, zumal die Verletzung dieses Grundrechts aufgrund des fehlenden Instanzenzuges gegen die Entscheidung des Ressorts Justiz auch nicht mehr geheilt werden könne.
Die Gewährung des rechtlichen Gehörs impliziere, dass der Verfahrensbetroffene vorweg von der Rechtshilfemassnahme erfahre, zu welcher ausländische Beamte beigezogen werden sollten. Sofern deshalb etwa eine Hausdurchsuchung unangekündigt durchgeführt werden solle, werde in Zukunft der Beizug von ausländischen Beamten nicht möglich sein.
2. Die Regierung gab diesem Antrag der Beschwerdeführerinnen vom 1. Juli 2011 auf Zustellung einer anfechtbaren Verfügung mit Schreiben vom 5. Juli 2011 an deren rechtsfreundlichen Vertreter keine Folge und begründete dies folgendermassen:
"Sehr geehrter Herr Dr. Blickenstorfer
Sie haben in rechtsfreundlicher Vertretung der K AG, der L AG, der M AG, der N Est., der O Corporate, der P AG und der Q AG am 1. Juli 2011 den Antrag gestellt, das Ressort Justiz möge den Antragestellern zu Ihren Handen eine anfechtbare Verfügung betreffend die Zulassung der ausländischen Organe zu Rechtshilfehandlungen im Verfahren zu 11 RS.2009.110, insbesondere zur Rechtmässigkeit der Teilnahme der ausländischen Beamten an der Hausdurchsuchung und an der Zeugeneinvernahme vom 6. und 7. Oktober 2009, zustellen.
Mit Schreiben vom 2. Juli 2009 bzw. 19. August 2009 erteilte das Ressort Justiz die Zustimmung zur Teilnahme der polnischen Ermittlungsbeamten bei den Rechtshilfehandlungen in Liechtenstein.
Der Staatsgerichtshof hat im Urteil vom 25. Oktober 2010 zu StGH 2010/69 ausgesprochen, dass die in der StGH-Entscheidung 2009/168 gemachten Erwägungen (analog dazu die von Ihnen zitierten Entscheidungen zu StGH 2010/18 und 2010/19) nicht rückwirkend gemeint waren.
In Erwägung 3.2 wird explizit ausgeführt, dass die in der StGH-Entscheidung 2009/168 aufgestellten Kriterien für eine verfassungskonforme Handhabung der Art. 59 Abs. 1 und 77 Abs. 1 RHG nur für nach der Ausfertigung dieser StGH-Entscheidung (4. Mai 2010) erfolgte Zustimmungsentscheide des Ressorts Justiz zur Anwesenheit ausländischer Beamter bei Rechtshandlungen anwendbar sind.
Da die vom Ressort Justiz im gegenständlichen Fall erteilten Bewilligungen weit vor dem 4. Mai 2010 stattgefunden haben, kann ihrem Antrag auf Zustellung einer anfechtbaren Verfügung nicht Folge gegeben werden.
Das Ressort Justiz bedankt sich für Ihr Verständnis und verbleibt
mit freundlichen Grüssen
REGIERUNG
DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN
(...)"
3. Gegen dieses Schreiben bzw. diese Verfügung des Ressorts Justiz der Regierung vom 5. Juli 2011, AZ 1722 HO/kaad (11 RS.2009.110/RHS 2009/231, sowie gegen die Bewilligungen der Anwesenheit ausländischer Beamter des Ressorts Justiz der Regierung vom 2. Juli 2009, RHS 2009/231, HO/kaad (11 RS.2009.110-12), und vom 19. August 2009, RHS 2009/231, HO/kaad (11 RS.2009.110-24), haben die Beschwerdeführerinnen mit Schriftsatz vom 28. Juli 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben, mit welcher sie diese Entscheidungen bzw. Schreiben des Ressorts Justiz der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vollumfänglich anfechten. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerinnen durch die angefochtenen Verfügungen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein/Ressort Justiz vom 2. Juli 2009, AZ RHS 2009/231 HO/kaad, 11 RS.2009.110 (ON 12), vom 19. August 2009, AZ RHS 2009/231 HO/kaad, 11 RS.2009.110 (ON 24), sowie vom 5. Juli 2011 AZ 1722 HO/kaad, 11 RS.2009.110/RHS 2009/231, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt worden sind, sowie diese Verfügungen aufheben und die Rechtssachen zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Regierung des Fürstentums Liechtenstein/Ressort Justiz unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zurückverweisen; in eventu die Verfügung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein/Ressort Justiz vom 5. Juli 2011 aufheben und die Regierung anweisen, dem Antrag der Beschwerdeführerinnen vom 1. Juli 2011 Folge zu geben und den Beschwerdeführerinnen eine rechtsmittelfähige Verfügung zustellen sowie jedenfalls dem Land Liechtenstein den Ersatz der Gerichts- und Vertretungskosten der Beschwerdeführerinnen zu Handen ihrer ausgewiesenen Rechtsvertreter binnen 14 Tagen auferlegen.
Mit ihrer Individualbeschwerde haben die Beschwerdeführerinnen zudem einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme verbunden.
3.1. Zu den allgemeinen und besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen bringen die Beschwerdeführerinnen u. a. vor:
Der Staatsgerichtshof habe in den Entscheidungen zu StGH 2010/2, 18, 19, 21 und 22 bereits festgestellt, dass die Verfügungen ON 12 und ON 24 direkt beim Staatsgerichtshof anfechtbar seien.
Die beiden Verfügungen ON 12 und ON 24 seien im Verwaltungsverfahren ergangen und enthielten keine Rechtsmittelbelehrung. Gemäss Art. 85 Abs. 3 letzter Satz LVG laufe die Rechtsmittelfrist überhaupt nicht, wenn die Rechtsmittelbelehrung fehle. Die Frist für die Bekämpfung der beiden Verfügungen ON 12 und ON 24 habe mangels Rechtsmittelbelehrung noch überhaupt nicht zu laufen begonnen, weshalb die gegenständliche Individualbeschwerde jedenfalls rechtzeitig sei. Zudem sei die gegenständliche Beschwerde innert offener Frist ab Zustellung der Verfügung/Schreiben der Regierung/Ressort Justiz vom 5. Juli 2011, AZ 1722 HO/kaad, 11 RS.2009.110/RHS 2009.231, erfolgt.
Beide Beschwerdeführerinnen seien unstreitig Parteien des Verfahrens 11 RS.2009.110 und damit auch Parteien jenes Verfahrens, in dem die beiden Verfügungen ON 12 und ON 24 erlassen worden seien. Die Parteien seien daher auch Parteien im vorangegangenen (Verwaltungs-)Verfahren im Sinne von Art. 16 StGHG gewesen. Die Parteistellung sei im Übrigen vom Staatsgerichtshof bereits festgestellt worden, weil die Verfügungen ON 12 und ON 24 gemäss den Erkenntnissen zu StGH 2010/2, 18, 19, 21 und 22 den Beschwerdeführerinnen zuzustellen gewesen wären.
Der Staatsgerichtshof habe zu StGH 2010/2, 18, 19, 21 und 22 festgestellt, dass die Verfügungen ON 12 und ON 24 direkt beim Staatsgerichtshof angefochten werden könnten. Die beiden angefochtenen Entscheidungen des Ressorts Justiz seien daher letztinstanzlich und enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG. Als juristische Personen des Privatrechts seien die Beschwerdeführerinnen im Übrigen grundrechtsfähig und antrags- und beschwerdeberechtigt.
3.2. Zur Verletzung der Begründungspflicht wird zusammengefasst Folgendes ausgeführt:
Der Staatsgerichtshof habe in den Judikaten zu StGH 2010/2, 18, 19, 21 und 22 festgestellt, dass die Regierung (Ressort Justiz) bei Erlass der Verfügungen ON 12 und ON 24 gegen die verfassungsrechtlich gebotene Begründungspflicht verstossen habe. Die beiden Verfügungen ON 12 und ON 24 bestünden aus einem vorgegebenen kurzen und gleichlautenden Textbaustein. Es sei für die Beschwerdeführerinnen in keiner Weise nachvollziehbar, aufgrund welcher Erwägungen die belangte Behörde zu ihrer Ansicht gelangt sei. Wenn man eine solche Teilnahme - wie gegenständlich - damit zu rechtfertigen versuche, dass sie wegen der Vielzahl der involvierten juristischen Personen und der Komplexität des Falles sinnvoll erscheine, so sei das ungenügend.
3.3. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Staatsgerichtshof habe in den Judikaten zu StGH 2010/2, 18, 19, 21 und 22 auch festgestellt, dass die belangte Behörde bei Erlass der Verfügungen ON 12 und ON 24 das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerinnen verletzt habe. Diese Verletzung sei evident. Die Verfügungen ON 12 und ON 24 seien den Beschwerdeführerinnen trotz Aufforderung bis heute nicht ordnungsgemäss zugestellt worden. Keine der Beschwerdeführerinnen sei vor der Hausdurchsuchung vom 6. Oktober 2009 informiert worden. Da die Hausdurchsuchung unangekündigt durchgeführt worden sei, sei der Beizung der ausländischen Beamten unzulässig gewesen.
3.4. Zur Verletzung des Rechts auf effektive Beschwerdeführung wird u. a. Folgendes vorgebracht:
Die Informationen aus den beschlagnahmten Unterlagen seien während eines hängigen Rechtshilfeverfahrens in die Sphäre der ausländischen ersuchenden Behörde gelangt, noch bevor überhaupt über die Zulässigkeit der Rechtshilfe abschliessend entschieden worden sei. Das Ergebnis des Rechtshilfeverfahrens sei (jedenfalls zu einem Teil) zu Lasten der Beschwerdeführerinnen und zugunsten der ausländischen Behörde irreversibel vorweggenommen worden. Die Beschwerdeführerinnen seien damit in ihrem Recht auf effektive Beschwerdeführung verletzt worden. Das Beschwerderecht dürfe gerade nicht nur formeller Art sein, sondern müsse einen tatsächlichen wirksamen Gehalt haben. Dem Grundrecht nach Art. 43 LV sei insbesondere dort Sorge zu tragen, wo eine behördliche Massnahme für den Beschwerdeführer - wie gegenständlich - einschneidende Auswirkungen und möglicherweise nicht wieder gutzumachende Nachteile zur Folge habe. Die Beschwerdeführerinnen hätten sich gegen diesen massiven Eingriff in ihre grundrechtsgeschützten Bereiche des Eigentums sowie des Privatsphären- und Geheimnisschutzes nicht, schon gar nicht effektiv rechtlich schützen können. Sie seien nämlich über die Teilnahme der ausländischen Behördenvertreter an den Rechtshilfemassnahmen nicht informiert worden. Die belangte Behörde habe ihre Entscheidungen den Beschwerdeführerinnen (bis heute) nicht zugestellt.
3.5. Die Verletzung der Eigentumsgarantie sowie des Privatsphären- und Geheimnisschutzes wird wie folgt begründet:
Eine Beschlagnahme von Dokumenten greife massiv in die verfassungsmässig gewährleisteten Rechte auf Eigentumsschutz sowie auf Privatsphären- und Geheimnisschutz des Betroffenen ein. Ein Grundrechtseingriff müsse (u. a.) immer verhältnismässig sein.
Die Teilnahme ausländischer Behördenvertreter erweise sich im konkreten Fall als unverhältnismässiger Grundrechtseingriff. Der massiven Interessenbeeinträchtigung der Beschwerdeführerinnen, deren Abwehr im Rechtshilfeverfahren Vorrang habe, stehe nämlich kein erkennbarer Nutzen oder ein erkennbares Interesse der ausländischen Behörde gegenüber. Es sei in keiner Weise ersichtlich, welchen (rechtskonformen) Nutzen die von der belangten Behörde mit den Verfügungen ON 12 und ON 24 bewilligte Teilnahme der ausländischen Behördenvertreter hätten oder welches (legitime) Interesse der ausländischen Behörden dadurch bedient werden solle. Es sei auch kein verfahrensrechtlicher oder ökonomischer Vorteil erzielt, sondern einfach pauschal alle Unterlagen beschlagnahmt worden, die mit den involvierten Personen und Gesellschaften zu tun hätten. Die anwesenden Behördenvertreter hätten keine Differenzierung danach vorgenommen, welche Unterlagen für die Strafverfolgungen relevant seien, und welche nicht; es sei - obwohl es sich um den Deliktszeitraum 1995 bis 1997 handeln solle - auch keine zeitliche Einschränkung vorgenommen worden. Die Unverhältnismässigkeit des Grundrechtseingriffes sei somit evident.
3.6. Zur Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter wird u. a. ausgeführt:
Verfahrensgegenständlich sei den Beschwerdeführerinnen die Beschreitung des Rechtswegs von vornherein abgeschnitten worden. Es sei nämlich beim Ressort Justiz die Zustellung von anfechtbaren Verfügungen beantragt worden. Diesem Antrag sei nicht stattgegeben worden, sodass den Beschwerdeführerinnen im Endergebnis der Rechtsweg in Bezug auf die Zulassung der ausländischen Beamten zur Gänze abgeschnitten worden sei und die Beschwerdeführerinnen somit in ihrem Grundrecht auf den ordentlichen Richter verletzt worden seien.
3.7. Hinsichtlich der Verletzung des Rechtsverweigerungsverbots bringen die Beschwerdeführerinnen zusammengefasst vor:
Die Beschwerdeführerinnen hätten mit den Urteilen zu StGH 2010/18 und StGH 2010/19 inhaltlich Recht erhalten, ihren Beschwerden sei jedoch dennoch keine Folge gegeben worden. Dies insbesondere mit der Begründung, dass die Verfügungen/Entscheidungen des Ressorts Justiz hätten angefochten werden müssen. Wenn nun das Ressort Justiz dies verweigere, stelle dies eine Rechtsverweigerung dar - einerseits eine formelle Rechtsverweigerung, da das Ressort Justiz die Zustellung einer anfechtbaren Verfügung verweigere und andererseits eine materielle Rechtsverweigerung, da die Beschwerdeführerinnen in StGH 2010/18 und 19 zwar faktisch Recht erhalten hätten, dies aufgrund der nunmehr ablehnenden Verfügung des Ressorts Justiz im Ergebnis verweigert werde.
3.8. Schliesslich wird zur Verletzung des Willkürverbots vorgebracht:
Willkürlich sei, dass das Ressort Justiz in der angefochtenen Verfügung/Schreiben vom 5. Juli 2011 ausführe, dass die Voraussetzungen nur pro futuro gälten, somit lediglich für Fälle nach dem 4. Mai 2010 (dem Datum der angeblich relevanten Entscheidungen zu StGH 2009/168 und StGH 2010/69). Denn auch wenn verfassungsrechtliche Entscheidungen grundsätzlich nur ex nunc bzw. pro futuro wirkten, sei hiervon immer der Anlassfall ausgenommen (sog. Ergreiferprämie; vgl. Tobias Wille, Verfassungsprozessrecht, 805 mit weiteren Nachweisen). Gegenständlich handele es sich insbesondere bei den Verfahren zu StGH 2010/2, 18, 19, 20 und 21 - entschieden am 29. März 2010 und somit vor dem Urteil zu StGH 2010/69 - um den Anlassfall, womit die entsprechende verfassungskonforme Handhabung der Art. 59 Abs. 1 und Art. 77 Abs. 1 RHG auf den gegenständlichen Fall anzuwenden sei. Indem die Regierung/Ressort Justiz die Zustellung von anfechtbaren Verfügungen und/oder die Anwendung der verfassungskonformen Auslegung/Anwendung auf den gegenständlichen Fall verweigere, seien die Beschwerdeführerinnen in ihrem Grundrecht auf willkürfreie Behandlung verletzt.
4. Mit Schreiben vom 11. August 2011 verzichtete die Regierung unter Hinweis auf ihre Stellungnahme vom 1. August 2011 zu den Individualbeschwerdeverfahren zu StGH 2011/99 und StGH 2011/100 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
5. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten soweit erforderlich beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters infolge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat gemäss Art. 39 StGHG die Zulässigkeit von Individualbeschwerden von Amtes wegen zu prüfen. Gemäss Art. 43 StGHG sind Eingaben, die sich wegen Versäumung einer gesetzlichen Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Staatsgerichtshofes oder sonstigen offensichtlichen Mangels der Zulässigkeit nicht zur Verhandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
1.1. Die vorliegende Individualbeschwerde richtet sich einerseits gegen die Bewilligung der Anwesenheit ausländischer Beamter bzw. die beiden Schreiben der Regierung des Fürstentums Liechtenstein (Ressorts Justiz) vom 2. Juli 2009, RHS 2009/231, HO/kaad (11 RS.2009.110-12), und vom 19. August 2009, RHS 2009/231, HO/kaad (11 RS.2009.110-24). Mit diesen beiden Schreiben stimmte die Regierung gemäss Art. 59 Abs. 1 RHG der Teilnahme des polnischen Ermittlungsbeamten, Herrn A (samt Dolmetscher) bzw. Herrn A und Herrn B, im Rechtshilfeverfahren zu 11 RS.2009.110 zu. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes handelt es sich bei diesen Schreiben der Regierung bzw. des Ressorts Justiz um eine letztinstanzliche und enderledigende Entscheidung oder Verfügung der öffentlichen Gewalt im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG (StGH 2009/205, Erw. 1 f.; StGH 2011/99, Erw. 1.1 und StGH 2011/100, Erw. 1.1).
Andererseits wird mit der gegenständlichen Individualbeschwerde auch die Verfügung bzw. das Schreiben der Regierung (Ressort Justiz) vom 5. Juli 2011 angefochten. Damit gab diese dem Antrag der Beschwerdeführerinnen vom 1. Juli 2011 auf Zustellung anfechtbarer Verfügungen betreffend die Zulassung ausländischer Organe zu Rechtshilfehandlungen im Verfahren zu 11 RS.2009.110 keine Folge. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist diese Verfügung bzw. dieses Schreiben der Regierung (Ressort Justiz) als eine letztinstanzliche und enderledigende Entscheidung oder Verfügung der öffentlichen Gewalt im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (siehe StGH 2010/79, Erw. 1.2; StGH 2009/205, Erw. 1 f.). Somit kann auch diese Verfügung bzw. dieses Schreiben mittels Individualbeschwerde beim Staatsgerichtshof angefochten werden.
1.2. Hingegen fragt es sich hinsichtlich der Beschwerde gegen die beiden Bewilligungen (ON 12) und (ON 24) im Rahmen der Eintretensvoraussetzungsprüfung weiters, ob diesbezüglich die vorliegende Individualbeschwerde gemäss Art. 15 Abs. 4 StGHG fristgerecht erhoben worden ist, denn einerseits datieren die gegenständlich mit Individualbeschwerde vom 28. Juli 2011 angefochtenen Schreiben der Regierung bzw. des Ressorts Justiz vom 2. Juli 2009 sowie vom 19. August 2009 und den Beschwerdeführerinnen bzw. deren rechtsfreundlichen Vertreter war seit der am 7. Mai 2010 erfolgten Zustellung der Urteile des Staatsgerichtshofes vom 29. März 2010 zu StGH 2010/2, StGH 2010/21 und StGH 2010/22, auf die die Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerdebegründung ausdrücklich Bezug nehmen, bekannt, dass ein solches Schreiben der Regierung bzw. die Bewilligung ausländischer Beamter durch das Ressort Justiz der Regierung direkt mit Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof anfechtbar ist. Andererseits sind den Beschwerdeführerinnen, auch wenn sie über den Gerichtsakt zu 11 RS.2009.110 faktisch Kenntnis von diesen Schreiben erlangt haben - ansonsten wäre ihnen die gegenständliche Beschwerdeführung gar nicht möglich gewesen -, diese Schreiben nie formell von der Regierung zugestellt worden (vgl. auch StGH 2010/79, Erw. 1.2; StGH 2011/99, Erw. 1.2 und StGH 2011/100, Erw. 1.2).
1.3. Doch kann diese Frage der fristgerechten Erhebung der Individualbeschwerde hinsichtlich der beiden Bewilligungen (ON 12) und (ON 24) letztlich genauso offen gelassen werden, wie die Frage nach der Partei- und Prozessfähigkeit der ("gelöschten") Beschwerdeführerinnen zu 1. bis 4. und 7., da die Individualbeschwerde aus folgenden Erwägungen auch materiell nicht berechtigt ist:
2. Den von den Beschwerdeführerinnen erhobenen Grundrechtsrügen hinsichtlich der Bewilligungen der Regierung (Ressort Justiz) vom 2. Juli 2009 (ON 12) und vom 19. August 2009 (ON 24) sind die Erwägungen 2 f. des Staatsgerichtshofes in seinen beiden Urteilen vom 30. August 2011 zu StGH 2011/99 und StGH 2011/100 entgegenzuhalten. Anfechtungsobjekt der Individualbeschwerde zu StGH 2011/99 war nämlich die Bewilligung der Regierung (Ressort Justiz) vom 2. Juli 2009 (ON 12) und dasjenige der Individualbeschwerde zu StGH 2011/110 die Bewilligung der Regierung (Ressort Justiz) vom 19. August 2009 (ON 12). Zudem sind die in der vorliegenden Individualbeschwerde gegen diese beiden Bewilligungen (ON 12 und ON 24) erhobenen Grundrechtsrügen nahezu ident mit denjenigen, der Individualbeschwerden zu StGH 2011/99 und StGH 2011/100.
2.1. Der Staatsgerichtshof gab diesen beiden Beschwerden mit folgender Begründung keine Folge:
"Generell ist nämlich den von den Beschwerdeführerinnen erhobenen Grundrechtsrügen entgegenzuhalten, dass die in den von ihnen in der Beschwerdebegründung erwähnten Entscheidungen des Staatsgerichtshofes vom 29. März 2010 zu StGH 2010/2, StGH 2010/21 und StGH 2010/22 gemachten Erwägungen, die sich auf das gleichentags mit diesen Beschwerdefällen gefällte Urteil des Staatsgerichtshofes zu StGH 2009/168 beziehen, nicht rückwirkend gemeint waren und auch nicht so gemeint sein können, sodass insbesondere im Lichte des Rechtssicherheitsinteresses die vom Staatsgerichtshof in der Entscheidung zu StGH 2009/168 aufgestellten Kriterien für eine verfassungskonforme Handhabung der Art. 59 Abs. 1 und 77 Abs. 1 RHG nur für nach der Ausfertigung dieser Entscheidung (4. Mai 2010) erfolgte Zustimmungsentscheide des Ressorts Justiz zur Anwesenheit ausländischer Beamter bei Rechtshilfehandlungen anwendbar sind (vgl. StGH 2010/69, Erw. 3.2).
Da im Beschwerdefall die Bewilligung des Ressorts Justiz schon mit Schreiben vom 2. Juli 2009 (ON 12) erfolgte, können sich die Beschwerdeführerinnen nunmehr mit ihrer gegenständlichen Individualbeschwerde vom 30. Juni 2011 nicht rückwirkend auf die Entscheidungen des Staatsgerichtshofes zu StGH 2010/2, StGH 2010/21 und StGH 2010/22, mit welchen die Entscheidung zu StGH 2009/168 bestätigt wurde, berufen, denn die neue Rechtsprechung ist auf den Beschwerdefall nicht anwendbar. Die von den Beschwerdeführerinnen erhobenen Grundrechtsrügen gehen damit letztlich ins Leere (vgl. StGH 2010/69, Erw. 3.2 f.)." (StGH 2011/99, Erw. 2; siehe auch StGH 2011/100, Erw. 2).
2.2. Dasselbe hat nun aber auch für die vorliegende Individualbeschwerde vom 28. Juli 2011 zu gelten, soweit damit die beiden Bewilligungen der Regierung (Ressort Justiz) vom 2. Juli 2009 (ON 12) und vom 19. August 2009 (ON 24) angefochten werden.
3. In Bezug auf die gegen das dritte Anfechtungsobjekt der gegenständlichen Individualbeschwerde, konkret das Schreiben der Regierung (Ressort Justiz) vom 5. Juli 2011, erhobenen Grundrechtsrügen ist Folgendes zu erwägen:
3.1. Die Regierung (Ressort Justiz) begründet ihre Verfügung/Schreiben vom 5. Juli 2011, mit welchem sie dem Antrag auf Zustellung einer anfechtbaren Verfügung keine Folge gab, zusammengefasst damit, dass in der Erwägung 3.2 der Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2010/69 explizit ausgeführt werde, dass die in der Entscheidung zu StGH 2009/168 aufgestellten Kriterien für eine verfassungskonforme Handhabung der Art. 59 Abs. 1 und 77 Abs. 1 RHG nur für nach der Ausfertigung dieser Entscheidung des Staatsgerichtshofes (4. Mai 2010) erfolgte Zustimmungsentscheide des Ressorts Justiz zur Anwesenheit ausländischer Beamter bei Rechtshandlungen anwendbar seien. Da die vom Ressort Justiz im gegenständlichen Fall erteilten Bewilligungen weit vor dem 4. Mai 2010 stattgefunden hätten, könne dem Antrag auf Zustellung einer anfechtbaren Verfügung keine Folge gegeben werden.
3.2. Diese Begründung der Regierung (Ressort Justiz) steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, konkret mit der Entscheidung zu StGH 2010/79. Dort hat der Staatsgerichtshof in Erwägung 2.5 f. Folgendes festgehalten:
"Der Staatsgerichtshof hat allerdings in seiner Entscheidung zu StGH 2010/69 die zuvor erläuterte Rechtsprechung dahingehend konkretisiert, dass diese insbesondere im Lichte des Rechtssicherheitsinteresses nicht rückwirkend zur Anwendung gebracht werden kann, sondern lediglich für die Zukunft gilt (Erw. 2.3.2: ‚Sofern deshalb etwa eine Hausdurchsuchung unangekündigt durchgeführt werden soll, wird in Zukunft der Beizug von ausländischen Beamten nicht möglich sein.'). Bei dieser vom Staatsgerichtshof vorgegebenen verfassungskonformen Interpretation ergibt sich nämlich eine analoge Konstellation zu einer Normaufhebung, welche grundsätzlich ebenfalls nur pro futuro gilt (vgl. Art. 19 Abs. 3, 21 Abs. 3 und 23 Abs. 2 StGHG). Eine formelle Zustellung einer anfechtbaren Verfügung betreffend die Bewilligung der Teilnahme ausländischer Beamter kann demnach nur für Zustimmungsentscheide des Ressorts Justiz verlangt werden, welche nach der Ausfertigung der Entscheidung zu StGH 2009/168 und deren Zustellung an das Ressort Justiz, somit nach dem 4. Mai 2010, erfolgt sind (vgl. StGH 2010/69, Erw. 3.2).
Im Beschwerdefall ist der Zustimmungsentscheid des Ressorts Justiz betreffend die Bewilligung der Anwesenheit ausländischer Beamter bereits am 2. Juli 2009 bzw. 19. August 2009 erfolgt. Da die Bewilligung somit vor dem Stichtag des 4. Mai 2010 erteilt wurde und im Übrigen gar nicht Anfechtungsobjekt des gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahrens ist, kommt die erläuterte, neue Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes im vorliegenden Fall nicht rückwirkend zur Anwendung. Dabei ist unerheblich, dass das im gegenständlichen Fall angefochtene Schreiben des Ressorts Justiz, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Zustellung der Bewilligung abgelehnt wurde, am 19. Mai 2010 und somit nach dem relevanten Stichtag erlassen wurde. Denn mit der in StGH 2010/69 unter Bezugnahme auf die Entscheidung zu StGH 2009/168 erfolgten Postulierung der blossen pro-futuro-Wirkung der neuen Rechtsprechung hat der Staatsgerichtshof alleine auf das Ausstellungsdatum des ursprünglichen Zustimmungsentscheides des Ressorts Justiz abgestellt. Damit wollte der Staatsgerichtshof gerade verhindern, dass alte Fälle wieder aufgerollt werden können. Mit dem im gegenständlichen Fall gestellten Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Zustellung der Bewilligung des Ressorts Justiz für eine längst erfolgte Teilnahme von ausländischen Beamten bei Rechtshilfemassnahmen wurde gerade dies versucht. Somit gehen die insoweit erhobenen Grundrechtsrügen entsprechend ins Leere, da die neue Rechtsprechung auf den Beschwerdefall nicht anwendbar ist.
Die Zustellung einer formellen Entscheidung im Sinne der neuen Rechtsprechung wurde durch das Ressort Justiz mit dem gegenständlich angefochtenen Schreiben vom 19. Mai 2009 (richtig wohl: 2010), AZ 1722 HO/kaad, 03 RS.2009.110 (richtig wohl: 11 RS.2009.110), RHS 2009/231, wenn auch mit falscher Begründung, so doch im Ergebnis zu Recht abgelehnt."
3.3. Im Lichte dieser Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes hat die Regierung (Ressort Justiz) somit die Zustellung einer anfechtbaren Verfügung mit der gegenständlich angefochtenen Verfügung/Schreiben vom 5. Juli 2011 zu Recht abgelehnt, sodass auch die gegen diese Verfügung/Schreiben erhobenen Grundrechtsrügen ins Leere gehen.
4. Aufgrund dieser Erwägungen waren die Beschwerdeführerinnen mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
5. Schliesslich erweist sich aufgrund der Entscheidung in der Hauptsache auch der Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme als gegenstandslos.
6. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.