StGH 2011/119
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 15. Mai 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter; Prof. Dr. Benjamin Schindler als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Dipl. Jur. Johannes N. Viehbacher Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerin: K Lebensversicherung AG
vertreten durch:
Walch & Schurti Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 9. Juni 2011, 07CG.2011.44-11
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00; vom Staatsgerichtshof auf CHF 46'000.00 herabgesetzt)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 9. Juni 2011, 07 CG.2011.44-11, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
3. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 1'697.20 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Eingabe vom 3. März 2011 begehrte der Kläger und nunmehrige Beschwerdeführer im Zivilverfahren 07 CG.2011.44 von der Beklagten und nunmehrigen Beschwerdegegnerin Schadenersatz sowie Freistellung von Rechtsverbindlichkeiten wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Abschluss von drei kreditfinanzierten Lebensversicherungen der Beschwerdegegnerin.
2. Gleichentags stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verfahrenshilfe im vollen Umfang und legte ein Vermögensbekenntnis samt Anlagen bei.
Das Erstgericht wies diesen Antrag mit Beschluss vom 1. März 2011 (ON 2a) ab und begründete dies wie folgt:
Der Beschwerdeführer habe in seinem Vermögensbekenntnis angeführt, dass er über ein monatliches Einkommen von CHF 4'160.00 verfüge. Dem Vermögensbekenntnis sei eine Gehaltsabrechnung beigelegt, die einen Auszahlungsbetrag von EUR 3'209.72 aufweise, was in etwa dem angegebenen Franken-Betrag entspreche. Dabei sei aber übersehen worden, dass der tatsächliche Nettoverdienst rund EUR 3'800.00 betrage und von diesem ein Sachbezug in Höhe von EUR 589.00 abgezogen worden sei und man so auf den Auszahlungsbetrag von EUR 3'209.72 gekommen sei. Der Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer Verfahrenshilfe zustehe, sei der Betrag von EUR 3'800.00 ohne den Abzug für den Sachbezug zugrunde zu legen. Nach dem Vermögensbekenntnis verfüge der Beschwerdeführer weder über Vermögen noch über Schulden, ausgenommen den Wert seines Unternehmens, bei dem er Geschäftsführer sei und dessen Wert er mit EUR 25'000.00 beziffere, sowie seines Portfolios bei der ViennaLife, welches keinen Wert mehr habe. Unterhaltspflichten habe er keine. Für seine Wohnung bezahle er monatlich CHF 1'830.00 an Miete.
Im Hinblick auf das doch beträchtliche Einkommen könne nicht davon gesprochen werden, dass durch die Führung des Prozesses der notwendige Unterhalt nicht mehr gewährleistet sei, zumal mit diesem Einkommen problemlos auch ein Kredit bedient werden könne, der allenfalls notwendig wäre, um die Prozesskosten abzudecken. Im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers könne ihm daher keine Verfahrenshilfe gewährt werden.
3. Gegen diesen Beschluss des Landgerichtes vom 1. März 2011 (ON 2a) erhob der Beschwerdeführer Rekurs wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Die Begründung des Erstgerichtes, wonach der Beschwerdeführer den Prozess selbst finanzieren bzw. einen Kredit aufnehmen könne, sei sowohl unzulässig als auch inhaltlich falsch. Ausserdem habe das Erstgericht weder die Wohnkosten von CHF 1830.00 pro Monat noch den Streitwert von EUR 241'510.55 als zu hoch gerügt, sodass von diesen beiden Beträgen auszugehen sei. Praktisch jeder Antragsteller könne einen Kredit aufnehmen, um sich den Rechtsweg zu finanzieren. Somit wäre Verfahrenshilfe nur demjenigen zu gewähren, der bei einem oder eventuell nach Ansicht des Erstgerichtes sogar mehreren Banken oder Kreditinstituten erfolglos um einen Kredit angesucht habe, zu gewähren. Es sei zudem irrelevant, ob das Nettoeinkommen des Rekurswerbers EUR 3'209.00 oder EUR 3'800.00 betrage, da ihm jedenfalls nicht mehr genügend Einkommen verbleibe, um für seinen Unterhalt selbst aufzukommen. Vom Einkommen abzuziehen seien die monatlichen Ausgaben für die Wohnkosten. Damit würden noch CHF 3'254.00 für alle sonstigen Aufwendungen verbleiben.
Weiter würden die mutmasslichen Prozesskosten erster Instanz nach Ansicht des Beschwerdeführers bei einem Streitwert von CHF 321'209.00 CHF 26'788.20 betragen. Wenn die Beschwerdegegnerin die Sicherstellung der Prozesskosten verlange, was zu erwarten sei, müsse dieser Betrag im Vorfeld gerichtlich hinterlegt oder sonst wie, z. B. durch eine Bankgarantie, nachgewiesen werden. Damit sei klar, dass der Beschwerdeführer die mutmasslichen Partei- und Prozesskosten nicht aufbringen könne, ohne dass sein notwendiger Unterhalt nicht mehr gewährleistet wäre.
4. Diesem Rekurs gab das Obergericht mit Beschluss vom 9. Juni 2011 (ON 11) keine Folge und begründete dies wie folgt:
Gemäss seinen eigenen Angaben verfüge der Beschwerdeführer über ein monatliches Gehalt von EUR 3'800.00, einschliesslich eines Sachbezuges in der Höhe von EUR 589.00. Dies ergebe ein monatliches Einkommen von umgerechnet CHF 4'620.00.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei es relevant, ob sein Nettoeinkommen EUR 3'209.00 oder EUR 3'800.00 betrage. Der Unterschied betrage immerhin rund EUR 600.00 bzw. rund CHF 730.00 und mache damit einen wesentlichen Teil des Einkommens des Beschwerdeführers aus.
Mit einem monatlichen Einkommen von CHF 4'620.00 liege der Beschwerdeführer deutlich über dem Existenzminimum von CHF 1'980.00 und es sei ein mehr als nur notdürftiger Unterhalt gewährleistet. Wie viel der Beschwerdeführer von diesem Betrag für seine Wohnkosten opfere bzw. für seinen sonstigen Lebensunterhalt verwende, sei ihm selber überlassen. Jedenfalls sollte der Beschwerdeführer mit diesem Einkommen für seinen notwendigen Unterhalt im Sinne des Gesetzes aufkommen können, dies auch neben den Verbindlichkeiten der Prozessführung.
Im Übrigen sei im Zusammenhang mit den Ausführungen des Erstgerichtes, wonach der Beschwerdeführer mit diesem Einkommen auch einen Kredit bedienen könnte, festzuhalten, dass eine Partei im Rahmen der Behandlung eines Antrages auf Verfahrenshilfe durchaus auch auf die Möglichkeit einer Kreditaufnahme zu verweisen sei (Bydlinski, a. a. O. zu § 63 N 4). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei dieses Mittel zur Prozessfinanzierung im Rahmen der Behandlung des Verfahrenshilfeantrages unter Umständen zu beachten.
5. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 9. Juni 2011 (ON 11) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 8. August 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, des Beschwerderechts nach Art. 43 LV und Art. 13 EMRK sowie des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die verfassungsrechtlichen Rechte des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes verletzt worden seien; der Staatsgerichtshof wolle den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes vollumfänglich aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung und Verhandlung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein, in eventu die Beschwerdegegnerin, verpflichten, dem Beschwerdeführer die verzeichneten Kosten für dieses Verfahren binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
5.1. Zur Begründungsrüge wird Folgendes ausgeführt:
Konkret habe das Obergericht lediglich festgehalten, dass EUR 3'800.00 das Existenzminimum von derzeit CHF 1'980.00 bedeutend übersteige und deshalb die Verfahrenshilfe zu Recht nicht erteilt worden sei. Dies sei ungenügend. Das Obergericht hätte sich zwingend zum Vorbringen äussern müssen, dass der Prozess allein in erster Instanz mindestens CHF 26'000.00 kosten werde und wenn man die aktorische Kaution noch einrechne, nochmals ca. CHF 20'000.00 dazu kämen. Aus der Begründung des Obergerichtes sei völlig unklar, wieso es bei diesen Ausgaben von CHF 26'000.00 bzw. CHF 46'000.00 zum Schluss gelange, dass das Einkommen von EUR 3'800.00 ausreiche. Somit könne sich der Beschwerdeführer auch nicht entsprechend zur Wehr setzen und argumentieren. Das Obergericht habe sich eindeutig von unsachlichen Motiven leiten lassen, weshalb die Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt seien.
5.2. Die Rüge der Verletzung des Beschwerderechts wird wie folgt begründet:
Das Beschwerderecht gewähre ein subjektives Recht des Einzelnen auf angemessenen und effektiven Rechtsschutz. In diesem Sinne sei Art. 43 LV Garant eines allgemeinen Rechtsschutzstandards, der nicht bloss der Gewährleistung des Zuganges zu den Gerichten und der Wirksamkeit der gerichtlichen Kontrolle diene, sondern innerhalb eines anhängigen Verfahrens auch die Rechtsstellung der Beteiligten und eine besondere Qualität der richterlichen Entscheidung gewährleisten solle. Wirksamer Rechtsschutz sei im Rechtsstaat nur dann gewährleistet, wenn er nicht an der Mittellosigkeit bzw. Bedürftigkeit des Rechtssuchenden scheitere. Das verfassungsrechtlich garantierte Beschwerderecht beinhalte folglich als Basisgarantie auch die Verfahrenshilfe.
Durch die Verweigerung der Verfahrenshilfe werde der Beschwerdeführer im hier betroffenen Zivilprozess unvertreten sein, da der gegenständlich mandatierte Rechtsvertreter die Beauftragung nur unter der Voraussetzung übernommen habe, dass Verfahrenshilfe erteilt werde. Der Beschwerdeführer sei juristischer Laie, insbesondere kenne er sich im liechtensteinischen materiellen und prozessualen Recht nicht aus. Er benötige also einen Rechtsvertreter, um Schriftsätze, Beweisanträge und allfällige Rechtsmittel korrekt abfassen und einreichen zu können. Ansonsten sei es ihm unmöglich, den Prozess abzuschliessen. Der Beschwerdeführer behaupte, dass die Beschwerdegegnerin ihm eine nicht unbeträchtliche Summe aus mangelhafter Anlage schulde. Sofern der Prozess erfolgreich beendet werden könne, sei die Verfahrenshilfe zurückzuzahlen. Die Verfahrenshilfe zu verweigern, heisse aber, dass der Beschwerdeführer mit seinem geringen Vermögen sich keinen Rechtsvertreter leisten könne. Dadurch werde ihm kein effektiver Rechtsschutz gewährt.
5.3. Zur Willkürrüge wird Folgendes ausgeführt:
Es sei willkürlich, wenn konkret festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer den Zivilprozess mit seinen bescheidenen finanziellen Mitteln selbst finanzieren könne und sein notwendiger Unterhalt dennoch gewährleistet sei. Der Beschwerdeführer könne das Zivilverfahren nur führen, wenn ihm ein Rechtsanwalt beigegeben werde, für dessen Kosten er (einstweilig) nicht aufkommen müsse. Die Verfahrenshilfe habe denn auch die Wirkung, dass er einstweilen von der Leistung einer aktorischen Kaution befreit sei.
6. Sowohl das Obergericht als auch die Beschwerdegegnerin verzichteten mit Schreiben vom 17. August bzw. mit Schriftsatz vom 9. September 2011 auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 9. Juni 2011, 07 CG.2011.44-11, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt unter anderem eine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht.
2.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1] jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen).
2.2. Konkret bringt der Beschwerdeführer vor, das Obergericht habe sich nicht zum Beschwerdevorbringen geäussert, wonach der Prozess allein in erster Instanz mindestens CHF 26'000.00 kosten werde und bei Einrechnung der aktorischen Kaution noch einmal ca. CHF 20'000.00 dazukämen. Es sei völlig unklar, wie das Obergericht dazu komme, dass für diese Ausgaben das Einkommen von EUR 3'800.00 ausreiche.
Zunächst ist zu diesem Vorbringen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinem Rekurs zum einen argumentierte, dass es nicht angehe, dass jeder Verfahrenshilfeantragsteller zuerst erfolglos versucht haben müsse, einen Bankkredit zu bekommen. Auf dieses Argument ist das Obergericht eingegangen und es hat unter Verweis auf Bydlinski (zu Recht) betont, dass die Möglichkeit der Kreditaufnahme bei der Behandlung eines Verfahrenshilfeantrages durchaus in Betracht zu ziehen sei.
Dem Beschwerdeführer ist aber zum anderen zuzustimmen, dass sich das Obergericht nicht mit den spezifischen Umständen des vorliegenden Falles, konkret mit der Frage, ob dem Beschwerdeführer auch eine entsprechende Kreditaufnahme möglich und zumutbar war, befasst hat.
So ist es tatsächlich fraglich, ob sich der Beschwerdeführer überhaupt mit einem Kredit die nötigen Mittel für die Begleichung der aktorischen Kaution und für die Kosten der eigenen Rechtsvertretung, insgesamt unbestrittenermassen über CHF 40'000.00, beschaffen könnte. Auch das Landgericht hat nur ausgeführt, dass mit dem Einkommen des Beschwerdeführers problemlos ein Kredit zur Abdeckung der Prozesskosten bedient werden könne und hat sich mit der Frage, ob die Aufnahme eines Kredits überhaupt möglich bzw. zumutbar wäre, ebenfalls nicht befasst.
Indessen ist auch gemäss dem vom Obergericht zitierten Autor Michael Bydlinski eine Kreditaufnahme (nur) unter gleichzeitiger Belehnung von vorhandenen Vermögenswerten in Betracht zu ziehen (siehe Michael Bydlinski, in: Fasching/Konecny, ZPO-Kommentar, Wien 2002, § 63 Nr. 4 in fine mit Verweis auf Kininger, Beitr. ZPR II 99; 1 Ob 164/02b; vgl. auch StGH 2011/118, Erw. 3.2 mit Verweis auf HG Wien AnwBl. 1996, 702; LGZ Wien in EFSlg 79.162). Nun verfügt der Beschwerdeführer aber als einzigen Vermögenswert über sein Unternehmen, welches wiederum nur EUR 25'000.00 wert ist. Falls eine Belehnung dieses Vermögenswerts überhaupt möglich sein sollte, wäre dies zweifellos nicht in der nur schon für die Abdeckung der Kosten erster Instanz erforderlichen Höhe möglich. Die Aufnahme eines ungesicherten Konsumkredits wäre dagegen auch nach Michael Bydlinski wohl kaum zuzumuten.
Es braucht hier nicht abschliessend geprüft zu werden, inwieweit dem Beschwerdeführer eine Kreditaufnahme möglich und auch zumutbar wäre. Es genügt festzuhalten, dass das Obergericht zwar zu Recht die Möglichkeit bejaht hat, die Verfahrenshilfe allenfalls unter Verweis auf eine Kreditaufnahme zu verweigern; doch hat sich das Obergericht nicht mit der weiteren Frage befasst, ob eine solche Kreditaufnahme im Beschwerdefall auch möglich bzw. zumutbar wäre.
2.3. Damit hat sich das Obergericht aber zu einer zentralen und keineswegs offensichtlichen Frage des vorliegenden Verfahrens nicht geäussert, sodass der Beschwerdeführer in seinem Begründungsanspruch gemäss Art. 43 LV verletzt wurde.
3. Somit war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben, ohne dass noch auf die weiteren Grundrechtsrügen einzugehen ist.
4. Hinsichtlich des Kostenspruchs war der vom Beschwerdeführer angegebene Streitwert von CHF 100'000.00 auf den von ihm ohne die Gewährung der Verfahrenshilfe in erster Instanz voraussichtlich aufzuwerfenden Gesamtbetrag von CHF 46'000.00 zu beschränken. Demnach ist die geleistete Eingabegebühr von CHF 170.00 auf CHF 85.00 zu reduzieren. Im Kostenspruch waren dem Beschwerdeführer somit noch die verzeichneten Kosten in Höhe von CHF 1'697.20 antragsgemäss zuzusprechen; dies mit Ausnahme der geltend gemachten Entscheidungsgebühr, da diese der obsiegenden Partei im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht auferlegt wird (vgl. StGH 2008/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.