StGH 2011/120
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. August 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Ralph Wanger als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: G
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Juli 2011, VGH2011/085
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 50'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 5. Juli 2011, VGH 2011/085, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Gerichtskosten werden mit CHF 1'105.00 bestimmt.
1. Die Beschwerdeführer reisten am 29. März 2011 illegal in Liechtenstein ein und stellten bei der Landespolizei ein Asylgesuch. Sie gaben an, sie seien im Jahr 2007 von Serbien nach Frankreich gegangen und dort in einem Asylverfahren gewesen. Der Asylantrag sei abgelehnt worden und sie hätten Frankreich verlassen müssen. Am 29. März 2011 seien die Beschwerdeführer von Frankreich über Genf und St. Gallen nach Liechtenstein gereist.
2. Das Ausländer- und Passamt ersuchte die Schweizer Behörden am 31. März 2011 um Rückübernahme der Beschwerdeführer. Die Schweizer Behörden stimmten dieser Rückübernahme am 1. April 2011 zu.
3. Mit Nichteintretensentscheid vom 8. April 2011 zu Asyl-E. Nr. 9 entschied das Ausländer- und Passamt in der Sache der Beschwerdeführer, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht einzutreten und die Beschwerdeführer in die Schweiz wegzuweisen.
4. Die gegen diesen Nichteintretensentscheid von den Beschwerdeführern erhobenen Beschwerde vom 26. April 2011 wies die Regierung mit Entscheidung vom 10. Mai 2011 zu RA 2011/1161-2582 ab.
5. Der gegen diese Regierungsentscheidung erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gab dieser mit Urteil vom 5. Juli 2011 zu VGH 2011/085 keine Folge und begründete dies unter anderem wie folgt:
5.1. Da der von den Unterinstanzen festgestellte Sachverhalt unangefochten geblieben sei, stehe Folgendes fest:
Der Beschwerdeführer zu 1. sei 1968, die Beschwerdeführerin zu 2. 1968, die Beschwerdeführerin zu 3. 1990, die Beschwerdeführerin zu 4. 1996, die Beschwerdeführerin zu 5. 1999, der Beschwerdeführer zu 6. 2002 und die Beschwerdeführerin zu 7. 2006 geboren. Alle Beschwerdeführer seien Staatsangehörige der Republik Serbien. Im Jahr 2007 seien sie von Serbien nach Frankreich gereist und hätten in Frankreich ein Asylgesuch gestellt. Dieses sei jedoch abgelehnt worden und die Beschwerdeführer hätten Frankreich verlassen müssen. Am 29. März 2011 seien die Beschwerdeführer von Frankreich über die Schweiz, dort via Genf und St. Gallen, nach Liechtenstein gereist und hätten gleichentags in Liechtenstein ein Asylgesuch gestellt. Die Schweizer Behörden hätten am 1. April 2011 einer Rückübernahme der Beschwerdeführer zugestimmt.
Zum besseren Verständnis des Beschwerdevorbringens, wonach sich der Beschwerdeführer zu 1. im Auslieferungsverfahren in Liechtenstein verteidigen müsse, sei folgender Sachverhalt festzustellen: Der Beschwerdeführer sei international zur Verhaftung ausgeschrieben, weshalb er von der Landespolizei am 5. April 2011 verhaftet worden sei (Tagesjournal Landespolizei vom 5. April 2011).
5.2. Die Beschwerdeführer brächten vor, das Rückübernahmeabkommen zwischen Liechtenstein, Österreich und der Schweiz sehe nur eine Rückübernahme, nicht jedoch die Durchführung eines Asylverfahrens vor. Zudem sei das Rückübernahmeabkommen deshalb im gegenständlichen Fall nicht einschlägig, weil die Beschwerdeführer die Schweiz nur auf ihrer Reise nach Liechtenstein durchquert hätten, sich dort aber nie aufgehalten hätten. Dies ergebe sich auch aus dem Gutachten des UNHCR vom 14. April 2009 zu Code PRL-24.
Dem sei nicht so. Gemäss Art. 4 Abs. 1 Rückübernahmeabkommen (Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die Übernahme von Personen, LGBI. 2000 Nr. 241) übernehme jede Vertragspartei auf Antrag der anderen Vertragspartei ohne besondere Formalitäten die Person, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitze, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werde, dass sie aus dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei rechtswidrig in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist sei. Vorliegendenfalls seien die Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Liechtenstein eingereist. Somit seien die Voraussetzungen für die Rückübernahme der Beschwerdeführer durch die Schweiz erfüllt. Auf einen Aufenthalt im ersuchten Staat, also hier in der Schweiz, komme es nicht an.
Der Verwaltungsgerichtshof habe sich mit dem von den Beschwerdeführern erwähnten Gutachten des UNHCR vom 14. April 2009 in seiner Leitentscheidung vom 2. Dezember 2010 zu VGH 2010/026 und 043 (veröffentlicht unter www.gerichtsentscheidungen.li) intensiv auseinandergesetzt, dies auch unter Berufung auf das Urteil zu VGH 2010/12 und das Urteil zu StGH 2010/55. Demnach sei es irrelevant, dass die Schweiz aufgrund des Rückübernahmeabkommens nicht formell für die Behandlung des in Liechtenstein gestellten Asylgesuches zuständig sei. Vielmehr könnten Drittstaatsangehörige, die über die Schweiz nach Liechtenstein illegal eingereist seien und in Liechtenstein ein Asylgesuch stellten, in die Schweiz rücküberführt werden, ohne dass vorgängig das Asylgesuch in Liechtenstein behandelt werde. In diesem Fall erliessen die liechtensteinischen Behörden einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. c FlÜG (Gesetz vom 2. April 1998 über die Aufnahme von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen, Flüchtlingsgesetz, LGBl. 1998 Nr. 107).
5.3. Die Beschwerdeführer brächten vor, die bevorstehende Wegweisung der Beschwerdeführer in die Schweiz hätte aufgrund des Art. 32 Abs. 1 Bst. f schweizerisches Asylgesetz die umgehende Abschiebung von der Schweiz nach Serbien zur Folge und würde eine unbillige Härte für die Familie bedeuten und den Sinn und Zweck des Art. 8 EMRK unterlaufen. Insbesondere völkerrechtliche Prinzipien sprächen gegen eine Wegweisung der Beschwerdeführer, denn sie erwarte in Serbien Gewalt und Tod.
Es sei nicht richtig (so der Verwaltungsgerichtshof), dass die Schweiz die Beschwerdeführer umgehend nach Serbien abschieben werde. Richtig sei lediglich, dass die Schweiz gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. f (schweizerisches) Asylgesetz dann auf ein in der Schweiz gestelltes Asylgesuch nicht eintrete, wenn die Asylsuchenden in einem Staat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums einen ablehnenden Asylentscheid erhalten hätten. Aber auch hiervon gebe es Ausnahmen, nämlich dann, wenn die Anhörung Hinweise ergebe, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien. Aber selbst wenn die Schweiz einen Nichteintretensentscheid fälle und die Beschwerdeführer wegweise (Art. 44 Abs. 1 Asylgesetz), prüfe es in jedem Einzelfall, somit auch im Fall der Beschwerdeführer, ob der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei (Art. 44 Abs. 2 Asylgesetz). In diesem Rahmen prüfe die Schweiz, ob die Beschwerdeführer, sollte denn tatsächlich die Wegweisung der Beschwerdeführer nach Serbien ausgesprochen werden, durch den Vollzug einer solchen Wegweisung an Leib und Leben gefährdet seien. Auch werde im Rahmen der Zumutbarkeit und Zulässigkeit geprüft, ob durch den Vollzug einer solchen Wegweisung die Ansprüche der Beschwerdeführer gemäss Art. 8 EMRK verletzt würden.
5.4. Die Beschwerdeführer meinten, die Rückführung der Beschwerdeführer zu 2. bis 7. in die Schweiz und/oder die Abschiebung der Beschwerdeführer zu 2. bis 7. von der Schweiz nach Serbien würde eine unbillige Härte für die Familie bedeuten und Art. 8 EMRK verletzen, zumal der Beschwerdeführer zu 1. in Liechtenstein inhaftiert sei und deshalb die Familie durch die Wegweisung auseinandergerissen würde.
Der Beschwerdeführer zu 1. befinde sich in Liechtenstein aufgrund eines internationalen Haftbefehls in Haft. Ein internationaler Haftbefehl könne nur in Strafsachen ausgestellt und als Grundlage für die Inhaftierung dienen. Allein schon eine solche Inhaftierung, erfolge sie nun im Sinne einer Auslieferungshaft, einer Untersuchungshaft oder einer Vollzugshaft, bedeute eine notwendige und gerechtfertigte Trennung des Häftlings von seiner Familie. Eine solche Trennung sei aber auch gemäss Art. 8 EMRK zulässig. An dieser Situation ändere sich nichts Entscheidendes, wenn die Beschwerdeführer zu 2. bis 7. in die Schweiz zurückgeführt würden. Sie könnten dann zwar den Beschwerdeführer zu 1. im Gefängnis nicht mehr oder nurmehr sehr eingeschränkt besuchen, doch bedeute dies keine unzumutbare Härte, die einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in Liechtenstein gewähre.
Soweit die Beschwerdeführer vorbrächten, der Beschwerdeführer zu 1. müsse sich im Auslieferungsverfahren in Liechtenstein verteidigen können, sei ihnen entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu 1. dies trotz der gegenständlichen Entscheidung weiterhin tun könne. Das Auslieferungsverfahren in Strafsachen gehe insoweit dem gegenständlichen Asylverfahren bzw. Rückübernahmeverfahren vor, als der Beschwerdeführer zu 1. weiterhin in Auslieferungshaft bleibe und an den ersuchenden Staat ausgeliefert werde, wenn die liechtensteinischen Gerichte eine solche Auslieferung rechtskräftig beschlössen. Erst wenn der Beschwerdeführer zu 1. aus der Auslieferungshaft entlassen würde - insbesondere, wenn das Auslieferungsbegehren des ersuchenden Staates rechtskräftig abgewiesen würde -, käme die Rückführung des Beschwerdeführers zu 1. gemäss dem gegenständlichen Urteil in die Schweiz in Betracht. In diesem Fall müsste sich der Beschwerdeführer im Auslieferungsverfahren nicht mehr verteidigen.
5.5. Die Beschwerdeführer brächten vor, die Beschwerdeführerin zu 2. sei schwer krank und es sei ihr eine Wegweisung aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar. Sie befinde sich derzeit zwar wieder im Flüchtlingswohnheim (gemeint: in Vaduz), doch sei sie bereits wegen akuter Suizidgefahr in der psychiatrischen Klinik in Pfäfers untergebracht gewesen und werde aktuell mit starken Medikamenten behandelt. Die Beschwerdeführerin zu 2. befinde sich hier (gemeint: hier in Liechtenstein) in Behandlung bei kompetenten Ärzten, die ihre Krankheitsgeschichte genau kennen würden. Eine Unterbrechung der Behandlung würde sie gesundheitlich massiv gefährden. Sie sei überdies nicht reisefähig. Eine Wegweisung würde die Beschwerdeführerin wahrscheinlich nicht überleben. Dies gelte umso mehr bei einer nachfolgenden Abschiebung nach Serbien, zumal die Beschwerdeführerin zu 2. in Serbien völlig auf sich alleingestellt und schutzlos wäre.
Zum Beweis hierfür legten die Beschwerdeführer dem Verwaltungsgerichtshof den Austrittsbericht der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Suchtbehandlung St. Pirminsberg, Pfäfers (undatiert) vor. Dort heisse es, dass die Beschwerdeführerin zu 2. am 19. Mai 2011 aufgenommen und stationär behandelt worden sei. Die Diagnose habe wie folgt gelautet: mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom.
Die psychosoziale Situation werde wie folgt beschrieben: Die Beschwerdeführerin zu 2. sei verheiratet und habe sieben Kinder (sechs Töchter, einen Sohn) im Alter zwischen 25 und fünf Jahren. Zwei ihrer Töchter seien schon verheiratet und würden in Serbien leben, ihre anderen fünf Kinder würden mit ihr in Liechtenstein in einem Flüchtlingsheim leben. Ihr Mann befinde sich aktuell im Gefängnis Vaduz. Die Beschwerdeführerin zu 2. wisse nicht, wie es weitergehen werde. Sie hätten einige Jahre in Frankreich gelebt, seien aber ausgewiesen worden. Zurück nach Serbien wollten sie nicht. Sie hätten aktuell sehr wenig Geld zur Verfügung und ihre Lebensumstände seien sehr schwierig. Die Beschwerdeführerin zu 2. verstehe nur sehr wenig Deutsch. Sie berichte, dass ihre Lebensumstände aktuell sehr schwierig seien. Sie stamme aus Serbien und sei vor einigen Jahren mit ihrer Familie nach Frankreich geflüchtet. Man wolle sie zurück nach Serbien bringen und deshalb seien sie vor eineinhalb Monaten nach Liechtenstein geflüchtet. Dort würden sie und fünf Kinder unter schrecklichen Umständen in einem Flüchtlingsheim wohnen. Man missachte dort ihre Menschenrechte und das Heim sei überfüllt. Ihr Mann befinde sich aktuell im Gefängnis Vaduz. Sie habe all dies nicht mehr ausgehalten und habe eine Überdosis Xanax eingenommen. Wie viele Tabletten sie genommen habe, wisse sie nicht mehr. Man habe sie dann ins Spital Vaduz gebracht und dort habe sie sich etwas erholen können. Sie fühle sich niedergeschlagen, denke oft an Suizid und könne schlecht schlafen. Konkrete Suizidpläne habe sie keine. Bereits seit Mitte April sei sie bei Frau Dr. H vom PZ X in Behandlung. Aufgrund einer depressiven Symptomatik habe sie Seralin erhalten. Laut Dr. H sei ein Xanax-Abusus bekannt. Die Beschwerdeführerin zu 2. habe bei der Aufnahme angegeben, drei Tabletten Xanax 0,5 mg am Tag einzunehmen. Sie sei aufgrund einer depressiven Symptomatik mit Suizidgedanken zugewiesen worden.
Die Psychopathologie bei Eintritt werde wie folgt beschrieben: Die Beschwerdeführerin zu 2. erscheine ordentlich gekleidet und in ordentlichem Pflegezustand zur Aufnahme. Sie sei beim Aufnahmegespräch wach, bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert. Im formalen Denken sei die Patientin, soweit beurteilbar, unauffällig. Akustische Halluzinationen würden verneint. Keine Hinweise auf Wahrnehmungsstörungen oder Ich-Störungen. Die Grundstimmung der Patientin sei gedrückt und sie sei sehr affektlabil und leicht reizbar. Psychomotorisch sei die Patientin unauffällig. Circadiane Besonderheiten lägen in Form von Ein- und Durchschlafstörungen vor. Die Beschwerdeführerin zu 2. habe über fallweise auftretende Suizidgedanken berichtet, konkrete Suizidpläne würden verneint. Die Suizidalität werde als massiv bis hoch eingeschätzt. Keine Hinweise auf fremdgefährdendes Verhalten.
Der Hospitalisationsverlauf werde wie folgt beschrieben: Die Klinik habe Seralin aufdosiert und aufgrund einer fraglich psychotischen Symptomatik mit Seroquel begonnen. Am 21. Mai habe die Patientin erstmals Seroquel XR 200 mg erhalten. Die Patientin habe angegeben, manchmal eine Stimme zu hören. Auch habe sie von starken Ängsten berichtet.
Zusammenfassend sei ihr Zustand wie folgt beurteilt worden: Die Beschwerdeführerin zu 2. sei eine 43-jährige Patientin, die aufgrund einer depressiven Symptomatik mit fallweise auftretenden Suizidgedanken freiwillig vom Spital Vaduz in die Klinik St. Pirminsberg nach Pfäfers verlegt worden sei.
Aus diesem Bericht sei für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin zu 2. wesentlich verschlechtern würde, wenn sie in die Schweiz rückgeführt werde. Die wesentliche medizinische Betreuung der Beschwerdeführerin zu 2. erfolge ohnehin schon in der Schweiz, nämlich durch Frau Dr. H in X und durch die Klinik St. Pirminsberg in Pfäfers.
Wenn in der Beschwerde vorgebracht werde, die Beschwerdeführerin zu 2. befinde sich hier bei kompetenten Ärzten in Behandlung, die ihre Krankheitsgeschichte genau kennen würden und eine Unterbrechung der Behandlung würde die Beschwerdefahrerin zu 2. gesundheitlich massiv gefährden, sei dem Mehreres entgegenzuhalten: Auch in der Schweiz gebe es kompetente Ärzte, z. B. Frau Dr. H oder die Klinik St. Pirminsberg in Pfäfers. Eine Rückführung der Beschwerdeführerin zu 2. in die Schweiz habe nicht notwendigerweise eine Unterbrechung der Behandlung zur Folge. Aber selbst wenn eine Unterbrechung eintreten würde, sei aus dem Austrittsbericht der Klinik St. Pirminsberg nicht zu erkennen, dass sich dadurch die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin zu 2. massiv verschlechtern würde, wie in der Beschwerde vorgebracht werde. Ausserdem sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zu 2. noch nicht sehr lange in Liechtenstein sei, nämlich erst seit dem 29. März 2011.
Ob der Vollzug einer Wegweisung der Beschwerdeführerin zu 2. von der Schweiz nach Serbien negative gesundheitliche Auswirkungen hätte, müsse hier nicht geprüft werden, denn eine solche Prüfung würden die Schweizer Behörden vornehmen müssen (Bundesverwaltungsgericht C-352/2008 vom 21. September 2010 in BVGE 2010/42).
5.6. Die Beschwerdeführer brächten vor, sie seien bei einer Rückkehr in ihre Heimat in Südserbien der Gefahr von massiver Gewalt und des Todes ausgesetzt, weil sie dort von einer Befreiungsorganisation verfolgt worden seien.
Auf solches Vorbringen sei hier nicht einzugehen, da einzig zu prüfen sei, ob die Beschwerdeführer aufgrund des Rückübernahmeabkommens in die Schweiz zurückgeführt werden könnten und ob diese Rückführung zulässig, zumutbar und möglich sei. All dies sei, wie bereits ausgeführt, zu bejahen. Das Vorbringen der Gefährdung der Beschwerdeführer in ihrer Heimat sei von den schweizerischen Behörden zu prüfen, wenn es in der Schweiz neuerlich vorgebracht werde. Es gebe keine Hinweise darauf, dass die Schweiz eine solche Prüfung nicht vornehmen werde. Somit gelte die Vermutung, dass die Schweiz ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen gemäss EMRK, Flüchtlingskonvention und Dublin-II-Verordnung nachkommen werde (Bundesverwaltungsgericht E-5644/2009 vom 31. August 2010 in BVGE 2010/45).
6. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Juli 2011, VGH 2011/085, erhoben die Beschwerdeführer Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung der durch Art. 3 und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantieren Rechte und des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes gegen die durch die EMRK garantierten Rechte der Beschwerdeführer und gegen das ungeschriebene verfassungsmässig gewährleistete Willkürverbot verstosse, die genannte Entscheidung deshalb aufheben und unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofs zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof, eventualiter die Regierung zurückverweisen, sowie den Beschwerdeführern die verzeichneten Kosten zusprechen. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt. Die Grundrechtsrügen wurden im Wesentlichen wie folgt begründet:
6.1. Eine Wegweisung könne einen Verstoss des Aufenthaltsstaats gegen die EMRK darstellen, wenn die betreffende Person am Ziel einer mit Art. 3 EMRK unvereinbaren Strafe bzw. Behandlung ausgesetzt sei.
Zwar seien die Beschwerdeführer bei einer Wegweisung in die Schweiz nicht dem realen Risiko einer Misshandlung ausgesetzt, jedoch sei sehr wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Serbien weggewiesen würden (sog. "Kettenabschiebung"), wo sie nicht nur dem realen Risiko einer Misshandlung, sondern vielmehr der Bedrohung von Leib und Leben ausgesetzt seien.
Bestehe das Risiko der Weiterschiebung einer in ihrem Heimatland (hier Serbien) von Folter oder andersartiger Misshandlung bedrohten Person, so sei die Abschiebung dieser Person in einen Drittstaat (hier die Schweiz) nicht mit Art. 3 EMRK vereinbar (vgl. Alleweldt, Schutz vor Abschiebung bei drohender Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe [1996] 64).
Gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. f chAsylG hätte die Wegweisung der Beschwerdeführer in die Schweiz zur Folge, dass die Beschwerdeführer umgehend von der Schweiz nach Serbien abgeschoben würden.
In Serbien seien die Beschwerdeführer jedoch nicht nur dem realen Risiko einer Misshandlung, sondern vielmehr der Bedrohung von Leib und Leben ausgesetzt. Aufgrund der dort herrschenden Bedrohungslage und der gegen die Beschwerdeführer bereits ausgesprochenen Drohungen und verübten Gewaltakte seien diese nämlich im Jahr 2007 gezwungen gewesen, aus Serbien zu fliehen.
Im Einzelnen seien folgende, aktenkundige Droh- bzw. Gewaltakte gegen die Beschwerdeführer verübt worden:
Der Beschwerdeführer zu 1. sei am 3. Mai 2005 um 03:50 Uhr von Angehörigen der OVPMB mit Waffengewalt attackiert worden; er sei danach längere Zeit hospitalisiert gewesen und habe über diesen Vorfall Anzeige erstattet.
Im Januar 2006 sei die Beschwerdeführerin zu 3. von Angehörigen der OVPMB entführt und brutal vergewaltigt worden. Sie sei danach psychisch und physisch schwer verletzt und insgesamt vier Monate hospitalisiert gewesen.
Die Beschwerdeführerin zu 2. sei am 10. Februar 2006 um 21:15 Uhr von Angehörigen der OVPMB brutal zusammengeschlagen worden, als sie im achten Monat mit der Tochter G schwanger gewesen sei. Sie sei danach längere Zeit hospitalisiert gewesen und habe eine Frühgeburt erlitten. Sie habe über diesen Vorfall Anzeige erstattet.
Den Beschwerdeführern sei von der OVPMB ein in albanischer Sprache abgefasstes Drohschreiben mit der Überschrift "VENDIM" (= BESCHLUSS) zugestellt worden, in welchem ihre Tötung als "Entscheidung" der lokalen Kommandanten der OVPMB angekündigt worden sei.
Die Gefährlichkeit der OVPMB ergebe sich auch daraus, dass sie auf das Beamtenwohnhaus, in welchem die Beschwerdeführer bis zu ihrer Flucht in Preševo gewohnt hätten, am 14. Juli 2009 ein Bombenanschlag verübt habe. Dabei seien neben Beamten auch Zivilisten verletzt bzw. getötet worden.
Die Beschwerdeführer würden somit in Serbien von der OVPMB verfolgt. Den Beschwerdeführern sei angedroht worden, dass sie bestraft würden und dass sie bis auf das letzte Mitglied ihrer Familie vernichtet würden, wenn die Befreiungsarmee die Beschwerdeführer zu fassen bekommen würde.
Vor dem Hintergrund, dass die serbische Staatsmacht auch und gerade in den abtrünnigen, albanisch dominierten Provinzen wie Preševo kaum präsent sei, könnten die Beschwerdeführer in Serbien nicht wirksam gegen Angriffe der albanischen Befreiungsarmee OVPMB geschützt werden, sondern seien solchen Attacken schutzlos ausgeliefert.
Auch in der jüngsten Vergangenheit sei in dieser Region wieder eine Eskalation des angespannten Verhältnisses zwischen Serben und Kosovaren zu beobachten gewesen. Von einer Entspannung der Gefährdungslage in der Region könne deshalb keine Rede sein.
Daraus ergebe sich, dass die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr für die physische und psychische Integrität der Beschwerdeführer bei einer Wegweisung in die Schweiz und der darauf unmittelbar folgenden Wegweisung nach Serbien ("Kettenabschiebung") eindeutig gegeben sei und schon eine Wegweisung in die Schweiz demnach eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde.
6.2. Art. 8 EMRK gewähre ein Recht auf Achtung des Familienlebens, welches bei einer Familientrennung infolge Ausweisung eines Familienmitglieds verletzt werden könne.
Gemäss dem Eingriffsvorbehalt des Art. 8 Abs. 2 EMRK sei ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens nur statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen sei und eine Massnahme darstelle, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl eines Landes, die Verteidigung der Ordnung oder zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sei.
Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung bedürfe es einer Abwägung zwischen den Interessen der Familie einerseits und dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung andererseits.
Der Beschwerdeführer zu 1. sei unmittelbar nach seinem Eintreffen in Liechtenstein aufgrund eines internationalen Haftbefehls von Interpol Belgrad in Auslieferungshaft genommen worden. Würde im gegenständlichen Verfahren die Wegweisung der Beschwerdeführer in die Schweiz verfügt werden, so würde es zu einer Trennung der Familie kommen, da der Beschwerdeführer zu 1. in der Auslieferungshaft verbleiben würde.
Der Verwaltungsgerichtshof stelle im angefochtenen Urteil daher auch fest, dass der Beschwerdeführer zu 1. von den übrigen Beschwerdeführern gar nicht mehr bzw. nur noch eingeschränkt besucht werden könnte.
Im Weiteren vertrete der Verwaltungsgerichtshof aber unrichtig die Auffassung, dass dies keine unzumutbare Härte darstelle. Richtig sei vielmehr, dass die drohende Trennung der Familie einen schweren Eingriff ins Familienleben der Beschwerdeführer darstellen würde. Momentan seien die Beschwerdeführer zu 2. bis 7. im Flüchtlingsheim Vaduz untergebracht, welches sich in unmittelbarer Nähe zum Gefangenenhaus befinde, wo der Beschwerdeführer zu 1. inhaftiert sei. Diese für das Familienleben vorteilhafte, aber auch erforderliche Nähe würde durch eine Wegweisung in die Schweiz zerstört werden, was gerade die minderjährigen Beschwerdeführer hart treffen würde.
Das Interesse der Beschwerdeführer am Schutz ihres Familienlebens überwiege demnach klar das öffentliche Interesse an ihrer Wegweisung. Im gegenständlichen Fall stelle die Wegweisung auch ein Härtefall dar, welcher unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK unterbleiben müsse, weil die Beschwerdeführerin zu 2. gesundheitlich schwer angeschlagen und daher nicht in der Lage sei, ohne Unterstützung ihres Gatten die Beschwerdeführer zu 3. bis 7. zu versorgen, geschweige denn gegen die Übergriffe der OVPMB wirksam zu verteidigen.
6.3. Gegen die Wegweisung der Beschwerdeführer sprächen hauptsächlich (durch das Willkürverbot geschützte) elementare völkerrechtliche Prinzipien. Wie bereits dargelegt, wären die Beschwerdeführer in Serbien an Leib und Leben bedroht.
Die Beschwerdeführerin zu 2. sei überdies schwer krank, weshalb ihr die Wegweisung und die darauf wahrscheinlich folgende Abschiebung nach Serbien aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar seien. Sie sei bereits wegen akuter Suizidgefahr hospitalisiert gewesen und sei nun auf eine regelmässige ärztliche Betreuung sowie eine hoch dosierte Medikation angewiesen. Die Beschwerdeführerin zu 2. befinde sich momentan in kompetenter ärztlicher Behandlung; eine Unterbrechung dieser Behandlung würde sie gesundheitlich schwer beeinträchtigen.
Es sei daher im Sinne der Menschenwürde und auf Basis der einschlägigen völkerrechtlichen Prinzipien nicht zu verantworten, dass Liechtenstein die Beschwerdeführer ohne die Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens in die Schweiz wegweise, wo sie mit hoher Wahrscheinlichkeit nach Serbien abgeschoben würden.
Die Anwendung von Art. 4 Abs. 1 Rückübernahmeabkommen käme im gegenständlichen Fall überdies einer völkerrechtswidrigen Verweigerung jeder Form der humanitären Zusammenarbeit gleich. Dies deshalb, weil Liechtenstein als "Binnenland" des Rückübernahmeabkommens ohne Aussengrenzen zu Drittstaaten gar nie für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig wäre, da eine direkte Einreise nach Liechtenstein aus einem Drittstaat bekanntermassen nicht möglich sei.
6.4. Gemäss Art. 22 Abs. 1 StGHG könne der Staatsgerichtshof über die Verfassungsmässigkeit von Staatsverträgen oder einzelnen Bestimmungen von Staatsverträgen entscheiden.
Im gegenständlichen Fall verträten die Beschwerdeführer die Auffassung, dass Art. 4 des Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die Übernahme von Personen (Rückübernahmeabkommen), LGBl. 2000 Nr. 241, gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, namentlich Art. 3, verstosse, weshalb angeregt werde, der Staatsgerichtshof möge von Amts wegen die Verfassungsmässigkeit von Art. 4 Rückübernahmeabkommen überprüfen.
Gemäss Art. 4 Rückübernahmeabkommen erfolge die Rücknahme "automatisch", das heisse, ohne förmliches Verfahren, wenn der von Art. 4 Rückübernahmeabkommen geforderte Nachweis erbracht worden sei.
Dadurch stehe diese Bestimmung im Widerspruch zu dem im Verfassungsrang stehenden Art. 3 EMRK, da eine Überprüfung, ob die Wegweisung - wie im gegenständlichen Fall - die in der EMRK garantierten Rechte verletze, nicht vorgesehen sei.
Im gegenständlichen Fall sei, wie bereits ausgeführt, zu befürchten, dass die Schweiz die Beschwerdeführer nach Serbien abschiebe, was eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde (sog. Kettenabschiebung). Die Schweiz habe nämlich lediglich die Rückübernahme zugesichert, nicht jedoch die Durchführung eines Asylverfahrens.
Deshalb würde schon die beabsichtigte Wegweisung der Beschwerdeführer in die Schweiz in Anwendung von Art. 4 Rückübernahmeabkommen Art. 3 EMRK verletzen, da das Risiko einer Weiterschiebung der Beschwerdeführer nach Serbien bestehe. Dies umso mehr, als im Rückübernahmeabkommen nicht vorgesehen sei, dass der "übernehmende Staat" die Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens, in dessen Rahmen die EMRK-Konformität der Abschiebung geprüft werde, garantieren müsse. Letzteres wäre aber zwingend erforderlich, damit Liechtenstein als ausschliesslich "übergebender Staat" seinen Verpflichtungen nach der EMRK sowie des humanitären Völkerrechts nachkomme. Es könne nicht angehen, dass durch Art. 4 Rückübernahmeabkommen Liechtenstein sich nach dem Motto "aus den Augen, aus dem Sinn" aller Asylwerber entledigen könne und diese dem (verfahrensrechtlich) ungewissen Schicksal in seinen beiden Nachbarstaaten überlasse.
Aus all diesen Gründen werde angeregt, dass der Staatsgerichtshof die Verfassungs- und EMRK-Konformität von Art. 4 des Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die Übernahme von Personen (Rückübernahmeabkommen), LGBl. 2000 Nr. 241, gemäss Art. 22 Abs. 1 StGHG einer Prüfung unterziehe.
7. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab den Anträgen der Beschwerdeführer, der vorliegenden Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und den Beschwerdeführern die Verfahrenshilfe in vollem Umfang zu bewilligen, mit Beschluss vom 11. August 2011 Folge.
8. Der Verwaltungsgerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 17. August 2011 auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Juli 2011, VGH 2011/085, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführer rügen, dass ihre Wegweisung unter anderem gegen Art. 3 EMRK verstosse.
2.1. Gemäss Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Rechtsprechung der EMRK-Organe kann eine Auslieferung einer Person aus einem Gaststaat dann gegen Art. 3 EMRK verstossen, "wenn die betreffende Person im Verfolgerstaat einer Strafe oder Behandlung ausgesetzt wird, welche die Schwelle zur unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung erreicht" (StGH 2001/2, Erw. 3.2 mit Verweis auf Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. A., Zürich 1999, Rz. 297). Gestützt auf diese EMRK-Bestimmung hat der Staatsgerichtshof in einem Fall die Auslieferung als EMRK-widrig qualifiziert, da dem dortigen Beschwerdeführer in den USA eine überlange Freiheitsstrafe drohte (StGH 1995/21, LES 1997, 18 [28 f., Erw. 6 ff.]; siehe hierzu auch StGH 2003/36, Erw. 3.1). Art. 3 EMRK ist wohl ebenfalls auf eine fremdenpolizeiliche Ausweisung wie im Beschwerdefall anwendbar, auch wenn es hierzu offenbar keine Strassburger Rechtsprechung zu geben scheint (siehe Christoph Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl., Wien 2009, 153, Rz. 30 zu § 20).
2.2. Im Lichte von Art. 3 EMRK erachten die Beschwerdeführer Art. 4 Abs. 1 des mit Österreich und der Schweiz abgeschlossenen Rückübernahmeabkommens (LGBl. 2000 Nr. 241) als verfassungs- bzw. EMRK-widrig.
Der Staatsgerichtshof kann gemäss Art. 22 Abs. 1 Bst. b StGHG die Verfassungsmässigkeit von völkerrechtlichen Normen überprüfen, soweit er diese in einem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden hat. Diese Voraussetzung der Präjudizialität ist im Beschwerdefall erfüllt, da sich die verfahrensgegenständliche Wegweisung wesentlich auch auf diese Völkerrechtsnorm stützt.
Die Beschwerdeführer rügen, dass gemäss dieser Regelung die Rückführung von Flüchtlingen in den anderen Vertragsstaat ohne förmliches Verfahren, somit automatisch erfolge.
Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass Art. 25 Abs. 1 Bst. c Flüchtlingsgesetz einen Nichteintretensentscheid vorsieht, wenn der Gesuchsteller in ein Land ausreisen kann, das staatsvertraglich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig ist. Der Staatsgerichtshof hat im Lichte des grundrechtlichen Beschwerderechts auch klargestellt, dass ein solcher Nichteintretensentscheid vom Betroffenen wirksam bekämpft werden können muss. In Anlehnung an ein Urteil des schweizerischen Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. Februar 2010, E 5841/2008 (im Internet abrufbar unter www.bundesverwaltungsgericht.ch) muss dem Betroffenen deshalb eine angemessene Frist gewährt werden, um im Rahmen der Beschwerdeerhebung die Gewährung vorsorglichen Rechtsschutzes beantragen zu können (StGH 2010/55, Erw. 3.7 mit Verweis auf StGH 2009/209 und StGH 2009/202). Von einem Automatismus der Rückübernahme kann insofern nicht gesprochen werden.
Diese Regelung des Flüchtlingsgesetzes von 1998 antizipierte gewissermassen die völkerrechtliche Rechtslage, wie sie mit dem Rückübernahmeabkommen geschaffen wurde. Bei der Handhabung des Rückübernahmeabkommens ist jedoch zu berücksichtigen, dass Liechtenstein Vertragspartei der Genfer Flüchtlingskonvention (LGBl. 1956 Nr. 15) sowie des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (LGBl. 1986 Nr. 75) ist. Indessen stehen diese beide Abkommen anderen völkerrechtlichen Normen, wonach Asylwerber von einem anderen Staat übernommen werden können, wenn sie dort ein Asylgesuch stellen können, wie dies eben beim Rückübernahmeabkommen der Fall ist, grundsätzlich nicht entgegen (StGH 2010/55, Erw. 3.6 f.).
Im Weiteren ist auch nicht ersichtlich, dass Art. 4 Abs. 1 des Rückübernahmeabkommens deshalb völkerrechtswidrig sein soll, weil Liechtenstein damit jede Form der humanitären Zusammenarbeit verweigere. Denn es kann kaum völkerrechtswidrig sein, wenn drei souveräne Staaten ein Abkommen abschliessen, um damit die Zusammenarbeit im Asylbereich zu erleichtern und parallele Asylverfahren zu vermeiden. Im Übrigen ist es auch nicht so, dass in Liechtenstein überhaupt kein Asyl mehr gewährt werden könnte. Denn die beiden Nachbarstaaten müssen nur dann eine Person übernehmen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass diese im konkreten Fall über das entsprechende Nachbarland eingereist ist. Gelingt die Glaubhaftmachung nicht, wird der ersuchte Staat keine Rückübernahme leisten.
Allerdings wird in Liechtenstein auf Asylgesuche nur ausnahmsweise einzutreten sein, was aber grundsätzlich mit dem Flüchtlingsgesetz und mit der liechtensteinischen Rechtsordnung insgesamt nicht unvereinbar ist. Dies wirft zwar die Frage auf, wie sinnvoll ein Gesetz ist, das grundsätzlich eine Asylgewährung verspricht, in der Praxis aber so gut wie keine Anwendung finden kann. Der Staatsgerichtshof hat deshalb die Auffassung vertreten, dass es wohl auch sinnvollere Lösungen gegeben hätte, wie z. B. eine an die Bevölkerungszahl angepasste Aufnahme von Asylbewerbern (so schon StGH 2010/55, Erw. 3.7). Dies ist aber eine politische Frage, für deren Entscheidung der Staatsgerichtshof nicht zuständig ist.
Aufgrund dieser Erwägungen sieht der Staatsgerichtshof nach wie vor keinen Anlass, die Verfassungsmässigkeit des Rückübernahmeabkommens und insbesondere auch von dessen Art. 4 Abs. 1 in Frage zu stellen.
2.3. Die Beschwerdeführer machen neben ihrer Normenkontrollrüge auch konkret geltend, dass im Beschwerdefall eine Wegweisung in die Schweiz Art. 3 EMRK verletzen würde, weil die Beschwerdeführer von der Schweiz umgehend nach Serbien abgeschoben würden und dort an Leib und Leben gefährdet wären.
Hierzu ist zunächst mit dem Verwaltungsgerichtshof davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer gemäss der schweizerischen Asylgesetzgebung nicht umgehend nach Serbien abgeschoben werden. Auch in der Schweiz hat zwar gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. f des dortigen Asylgesetzes ein Nichteintretensentscheid zu erfolgen, wenn der Asylsuchende in einem EU- oder EWR-Staat schon einen ablehnenden Asylentscheid erhalten hat. Der Verwaltungsgerichtshof verweist aber zu Recht auch darauf, dass es hiervon verschiedene Ausnahmen gibt und dass die schweizerischen Behörden verpflichtet sind, weiter zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich ist (Art. 44 Abs. 2 ch-Asylgesetz). Dabei müsste dann auch die allenfalls im Lichte von Art. 3 EMRK relevante Prüfung einer Gefährdung an Leib und Leben erfolgen.
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes darf davon ausgegangen werden, dass sich die Schweiz als ausgewiesener Rechts- und EMRK-Unterzeichnerstaat gegenüber den Beschwerdeführern EMRK-konform verhalten wird. Gegenteilige Anzeichen gibt es jedenfalls nicht (vgl. hierzu StGH 2009/153, Erw. 3.3, und StGH 2006/69, Erw. 3.2, jeweils mit Verweis auf StGH 2000/28, LES 2003, 243 [248, Erw. 2.3]).
Damit braucht aber auch im liechtensteinischen Verfahren nicht weiter auf das Beschwerdevorbringen betreffend die Gefährdungssituation in Serbien eingegangen zu werden.
2.4. Insgesamt liegt somit im Beschwerdefall keine Verletzung von Art. 3 EMRK vor.
3. Im Weiteren sehen die Beschwerdeführer in ihrer Wegweisung auch einen Verstoss gegen das Recht auf Familie gemäss Art. 8 EMRK.
3.1. Art. 8 EMRK schützt das Privat- und Familienleben. Die Aus- oder Wegweisung von Ausländern kann gemäss einer reichen und differenzierten EMRK-Rechtsprechung gegen dieses Grundrecht verstossen (StGH 2003/36, Erw. 3.1 mit Verweis auf Mark E. Villiger, a. a. O., 369 ff.).
3.2. Im Beschwerdefall ist der Beschwerdeführer zu 1. aufgrund eines internationalen Haftbefehls in Liechtenstein in Auslieferungshaft. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführt, verletzt die durch eine solche Inhaftierung bedingte Trennung von der Familie Art. 8 EMRK nicht bzw. sie stellt keinen unverhältnismässigen Eingriff in dieses Grundrecht dar - und dies selbst dann nicht, wenn für die anderen Familienmitglieder (praktisch) keine Besuchsmöglichkeit besteht. Entsprechend gibt es auch keine Strassburger Rechtsprechung, wonach eine fremdenpolizeiliche Ausweisung wegen der strafrechtlichen Inhaftierung eines Familienangehörigen nicht erfolgen dürfe (vgl. auch Christoph Grabenwarter, a. a. O., 212 f., Rz. 29 zu § 22).
Auch im Lichte von Art. 8 EMRK haben die Beschwerdeführer somit keinen Anspruch darauf, dass die jetzige Situation beibehalten wird, wonach die Beschwerdeführer zu 2. bis 7. im Vaduzer Flüchtlingsheim untergebracht sind; somit in unmittelbarer Nähe des Gefängnisses, in dem der Beschwerdeführer zu 1. inhaftiert ist.
3.3. Aufgrund dieser Erwägungen verletzt das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes auch das Recht auf Familie gemäss Art. 8 EMRK nicht.
4. Die Beschwerdeführer erheben schliesslich eine Willkürrüge.
4.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/114, Erw. 2.1). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
4.2. Soweit die Beschwerdeführer im Rahmen dieser Rüge das Vorbringen zu den anderen Grundrechtsrügen im Wesentlichen wiederholen, ist hierauf aufgrund der Subsidiarität des Willkürverbots (StGH 2008/37+88, Erw. 5.1 f. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/77, LES 2007, 11 [13, Erw. 2.1]; StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]) nicht weiter einzugehen.
4.3. Spezifisch bringen die Beschwerdeführer im Rahmen der Willkürrüge vor, dass die Beschwerdeführerin zu 2. schwer krank sei, weshalb ihr die Wegweisung und die darauf wahrscheinlich folgende Abschiebung nach Serbien aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sei.
Auch zu diesem Vorbringen ist zu wiederholen, dass es im liechtensteinischen Verfahren nicht zu beurteilen gilt, ob die Beschwerdeführerin zu 2. bei einer Abschiebung nach Serbien einer akuten Gesundheitsgefährdung ausgesetzt wäre oder nicht. Dies wird allenfalls von den schweizerischen Behörden zu prüfen sein, sofern keine Wegweisung in einen EU- oder EWR-Staat im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. f ch-Asylgesetz möglich ist. Für das liechtensteinische Verfahren ist nur wesentlich, dass jedenfalls die Wegweisung in die Schweiz keine solche Gesundheitsgefährdung darstellt; zumal der Verwaltungsgerichtshof zu Recht betont, dass die Beschwerdeführerin zu 2. schon bisher (auch) von schweizerischen Ärzten behandelt wurde.
4.4. Somit ist im Beschwerdefall auch das Willkürverbot nicht verletzt.
5. Aufgrund dieser Erwägungen waren die Beschwerdeführer mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
6. Die mit CHF 1'105.00 bestimmten Gerichtskosten haben die Beschwerdeführer in Analogie zu § 71 Abs. 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn sie dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande sind. Sie setzen sich aus der Eingabegebühr in Höhe von CHF 85.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17 Abs. 1 GGG), der Urteilsgebühr im Betrage von CHF 680 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 11. August 2011 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Höhe von CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 sowie Abs. 3 GGG) zusammen. Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind den Beschwerdeführern nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.