StGH 2011/122
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 27. März 2012 an welcher teilnahmen: Stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch als Vorsitzender; Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter; Dr. Peter Schierscher als Ersatzrichter sowie Dr. Tobias Wille als Schriftführer in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Marxer & Partner Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerin: K Foundation
vertreten durch:
Walch & Schurti Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 1. Juli 2011, 05CG.2010.53-52
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 1. Juli 2011, 05 CG.2010.53-52, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurückverwiesen.
3. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 2'864.38 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Zwischen den Streitteilen des vorliegenden Verfahrens behing beim Landgericht zu 03 CG.2008.73 (früher: 03 CG.2004.342) ein weiterer Feststellungsprozess mit identischen Parteirollen. Dort lautete das Klagebegehren - soweit hier massgeblich - wie folgt:
"Es wolle festgestellt werden, dass
1. die Beistatuten der K Foundation, X, vom 13. Juli 1999/04.01.2000 gültig und bindend sind und dass sämtliche nach dem 13. Juli 1999 erlassenen Beistatuten der K Foundation, X, die ohne Zustimmung des Klägers erlassen wurden, nichtig sind;
2. der Kläger Zweitbegünstigter der K Foundation, X, ist;
3. der Kläger Verwaltungsbevollmächtigter hinsichtlich der Vermögenswerte der K Foundation, X, gemäss Art. III. der Beistatuten vom 13.07.1999/04.01.2000 ist;
4. Dr. C und Dr. D mangels rechtsgültiger Bestellung keine Stiftungsmitglieder sind und als Stiftungsräte für die K Foundation, X, keine rechtsgültigen Handlungen setzen können."
In jenem Verfahren wurde im zweiten Rechtsgang das Klagebegehren mit Urteil des Landgerichtes vom 7. August 2009 (ON 98) abgewiesen. Einer gegen dieses Urteil vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Obergerichtes vom 18. Februar 2010 (ON 114) keine Folge gegeben. Der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Revision gab der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 13. Januar 2011 keine Folge. Der Staatsgerichtshof erachtete diese Entscheidung des Obersten Gerichtshofes mit Urteil vom 26. September 2011 zu StGH 2011/46 als verfassungskonform.
2. Mit der im vorliegenden Verfahren am 3. März 2009 eingereichten Klage begehrte der Beschwerdeführer im jeweiligen Hauptantrag die Feststellungen, dass er seit 9. Dezember 2007 bis zu seinem Tod oder seiner Geschäftsunfähigkeit
1. alleiniger und unbeschränkter Begünstigungsberechtigter am gesamten Vermögen der Beschwerdegegnerin sei,
2. das Recht zur jederzeitigen Änderung der personellen Zusammensetzung des Stiftungsrats der Beschwerdegegnerin habe,
3. das Recht zur jederzeitigen Auflösung der Beschwerdegegnerin durch deren Stiftungsrat habe,
4. das Recht zur Änderung der Beistatuten der Beschwerdegegnerin durch deren Stiftungsrat habe und
5. dass die ehemals Zweitbegünstigte ihre Rechte gegenüber der Beschwerdegegnerin in Bezug auf ihre Begünstigung, im Zusammenhang mit der Besetzung des Stiftungsrates, mit der Auflösung der Stiftung und mit der Änderung von Statuten und Beistatuten nur mit seiner Zustimmung rechtswirksam habe ausüben können.
Er begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Im Parallelverfahren habe sich der Streitgegenstand im Klagegrund auf den Inhalt und die Wirkung der Beistatuten 1999/2000 gestützt. Im gegenständlichen Verfahren stütze er sich nicht auf die formelle Geltung dieser Beistatuten, sondern auf den massgeblichen Stifterwillen und den Stiftungszweck der Beschwerdegegnerin, weshalb verschiedene Klagegründe vorlägen und nicht gegen das Prozesshindernis der anhängigen Streitsache verstossen würden. Die M Anstalt habe gemäss Stiftungsurkunde vom 18. Februar 1985 als rechtliche Stifterin die Beschwerdegegnerin, eine Familienstiftung, errichtet, und zwar im Auftrag des Vaters des Beschwerdeführers. Im Rahmen der Stiftungserrichtung habe der Vater des Beschwerdeführers sehr präzise Vorstellungen über die begünstigten Familienmitglieder und deren Rechte und Pflichten geäussert. Der Vater des Beschwerdeführers habe den ersten Beistatutenentwurf (vom 13. Mai 1985) unterfertigt. Diese Willensäusserung des Vaters des Beschwerdeführers enthalte den ursprünglichen Stifterwillen, und zwar u. a. die namentlich bezeichneten Begünstigten der Familie des Stifters, die Reihenfolge der Begünstigungen und die Rechte der einzelnen Begünstigten sowie die Bestimmungsrechte der Begünstigten über die Zusammensetzung des Stiftungsrates. Demnach sei der Vater des Beschwerdeführers zu seinen Lebzeiten selbst alleiniger Begünstigter der Beschwerdegegnerin mit einem Anspruch auf die Erlöse und ihr gesamtes Kapital. Nach seinem Tode sollte seine Ehefrau alleinige Begünstigte der Beschwerdegegnerin werden. Sie sollte einen Anspruch auf die Erträgnisse des Stiftungsvermögens haben und insoweit ebenfalls Begünstigungsberechtigte sein; alle anderen Rechte, die ursprünglich dem Vater des Beschwerdeführers zukamen, habe sie jedoch nur mit Zustimmung des Beschwerdeführers als Drittbegünstigten ausüben können. Nach ihrem Tod sollte der Beschwerdeführer alleiniger Begünstigter der Beschwerdegegnerin sein. Die solcherart vom Vater des Beschwerdeführers E (als Stifter) bezeichneten Begünstigungen müssten bei ihrer Bestreitung als Rechtsverhältnis gerichtlich festgestellt werden können, selbst dann, wenn sie nie in statutenkonform erlassenen Beistatuten umgesetzt oder gar gegenteilige Beistatuten erlassen wurden. Selbiges gelte für den vom Vater des Beschwerdeführers (als Stifter) anlässlich der Gründung geäusserten Willen zu den Kompetenzen der Begünstigten hinsichtlich der Zusammensetzung des Stiftungsrates.
Auch der vom Vater des Beschwerdeführers unterfertigte Beistatutentext vom 28. November 1986 sei deckungsgleich mit den Willensäusserungen vom 13. Mai 1985.
Letztlich gehe der Wille des Vaters des Beschwerdeführers (als Stifter) auch aus einer Neuregelung betreffend das Zeichnungsrecht hinsichtlich des Stiftungskontos (vom 29. Mai 1998) und aus der schriftlichen letztwilligen Verfügung des Vaters des Beschwerdeführers vom 8. Juni 1998 hervor.
Das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers ergebe sich aus der generellen Bestreitung aller seiner Rechte durch die Beschwerdegegnerin.
Dass die Willensäusserungen des Vaters des Beschwerdeführers (als Stifter) in Form eines Beistatuts vom Stiftungsrat offenbar nicht rechtswirksam umgesetzt worden seien, spiele keine Rolle. Entscheidend sei, dass der Vater des Beschwerdeführers (als Stifter) den Beschwerdeführer als alleinigen und lebenslangen Begünstigten nach dem Tod der gemeinsamen Eltern bestimmt habe. Diese Festlegung des Vaters des Beschwerdeführers wirke für die Beschwerdegegnerin unmittelbar. Der Beschwerdeführer könne sich somit in Form einer Feststellungsklage unmittelbar darauf berufen, was ebenso für die übrigen Rechte des Beschwerdeführers, die direkt vom Stifter festgelegt worden seien, gelte. Vom Stifter in zulässiger Weise selbst festgelegte Rechtsverhältnisse seien gegenüber einer Stiftung feststellungsfähig, ohne dass es dabei auf eine korrekte Implementierung dieser Rechtsverhältnisse durch den Stiftungsrat ankommen könne.
3. Die Beschwerdegegnerin bestritt das Klagebegehren, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete ein, dass es sich bei den Beistatutenentwürfen vom 13. Mai 1985, 5. Mai 1986 und 13. Juli 1999 zu keiner Zeit um gültige Beistatuten der Beschwerdegegnerin gehandelt habe. Die Beschwerdegegnerin habe heute weder Statuten noch Beistatuten, sondern eine Stiftungsurkunde und eine Stiftungszusatzurkunde, welche inhaltlich dem seit 1. April 2009 geltenden Recht entspreche. Die unterzeichneten Entwürfe für Beistatuten vor dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers seien allesamt offenbar ohne Beratung zum liechtensteinischen Stiftungsrecht entworfen worden und würden den Statuten in mehreren Punkten widersprechen, weshalb sie für eine direkte Umsetzung ungeeignet seien.
4. Das Landgericht wies mit Urteil vom 30. August 2010 (ON 36) das Klagebegehren vollinhaltlich ab und begründete dies im Wesentlichen und zusammengefasst wie folgt:
4.1. Sowohl der Erlass der Beistatuten vom 16. Januar 2004 als auch die im Jahre 2005 erfolgte Statutenänderung seien gesetzes- und statutenkonform und somit rechtswirksam. Der Beschwerdeführer sei weder aufgrund des Zweckartikels der (mehrfach) geänderten Statuten der Beschwerdegegnerin noch aufgrund der Beistatuten vom 16. Januar 2004 als Begünstigungs- oder Anwartschaftsberechtigter anzusehen. Soweit sich das Klagebegehren somit jeweils auf den Zeitraum ab 9. Dezember 2007 beziehe, liege kein Recht des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin bzw. kein Rechtsverhältnis des Beschwerdeführers in Bezug auf die Beschwerdegegnerin vor, weshalb einer Feststellungsklage nach § 228 ZPO kein Erfolg beschieden sein könne. Dies gelte im Übrigen auch für die davorliegenden Zeiträume, seien doch nie Beistatuten rechtswirksam zustande gekommen, da jeweils der dritte Stiftungsrat (Dr. F) nicht gehörig beigezogen worden sei, bzw. von diesem Beistatuten auch nicht im Nachhinein genehmigt worden seien. Das Klagebegehren (hinsichtlich Feststellung der Begünstigungsberechtigung des Beschwerdeführers) sei sohin abzuweisen gewesen.
4.2. Das gleiche gelte auch hinsichtlich des restlichen Klagebegehrens, würden doch die (mehrfach abgeänderten) Statuten ein entsprechendes Recht des Beschwerdeführers nicht vorsehen und seien - wie bereits dargestellt - allfällige Beistatuten nie rechtswirksam zustande gekommen. Somit sei auch dieser Teil des Klagebegehrens abzuweisen gewesen.
5. Das Obergericht gab der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge. Im Wesentlichen und zusammengefasst führte das Obergericht Folgendes aus:
5.1. Der Beschwerdeführer könne aus dem im Beistatutenentwurf vom 13. Mai 1985 ausgedrückten Stifterwillen mangels gehöriger Umsetzung keinerlei Rechte als Begünstigter oder Stiftungsbeteiligter (in Form eines Vorschlags-, Zustimmungs- oder Vetorechtes oder eines Rechtes auf Beschränkung der Zweitbegünstigten) ableiten.
5.2. Gemäss den damals geltenden Art. 552 Abs. 1 und Art. 555 Abs. 2 PGR, die nach Art. 1 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen des Gesetzes vom 26. Juni 2008 über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechtes, LGBI. 2008 Nr. 220, anzuwenden seien, habe die Stiftungserrichtung unter anderem der Widmung eines Vermögens für einen "bestimmt bezeichneten Zweck, wobei als solcher auch Familienzwecke in Betracht kommen", bedurft. Die Umschreibung des Zwecks der Stiftung bereits in der Stiftungsurkunde zähle zu den essentalia negotii des Stiftungserrichtungsgeschäftes und müsse dem Willen des Stifters selbst entstammen.
Mit der Errichtung des Stiftungsstatuts erstarre der Wille des Stifters. Die Auslegung der Stiftungsurkunde als einseitiges, nicht empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft habe nach dem Willensprinzip zu erfolgen. Zur Ermittlung des Stifterwillens könnten auch ausserhalb der Stiftungsurkunde liegende Umstände berücksichtigt werden, wenn das damit verbundene Auslegungsergebnis - nach der sogenannten Andeutungstheorie - noch irgendeinen Anhaltspunkt in den Statuten habe. Im Falle einer - wie hier - fiduziarischen Stiftungserrichtung sei bei der Auslegung der Stiftungsurkunde massgebend auf den Willen des wirtschaftlichen Stifters und auf den von ihm erteilten Auftrag bzw. die Begleitumstände der Stiftungserrichtung abzustellen.
5.3. Vorliegend könne den Statuten vom 18. Februar 1985 nicht entnommen werden, welcher Begünstigtenkreis Zuwendungen erhalten solle. Auch wenn man nach wie vor von der Zweiaktigkeit der Begünstigtenstellung ausgehe, und es nicht erforderlich sei, dass der begünstigte Familienkreis schon in der Stiftungsurkunde namentlich bezeichnet werde, bedeute dies, dass im Zeitpunkt der Stiftungserrichtung jedenfalls dem Stiftungsrat aufgrund der dem Stiftungserrichtungsgeschäft vorangegangenen Besprechungen und Aufträge mit dem Stifter klar gewesen sein müsse, um welche Familienmitglieder es sich konkret handle. Dass alle Stiftungsräte in diesem Zeitpunkt hievon Kenntnis gehabt hätten, habe das Erstgericht nicht festgestellt. Tatsächlich sei der Beistatutenentwurf vom Vater des Beschwerdeführers erst Monate nach dem Stiftungserrichtungsgeschäft, nämlich am 13. Mai 1985, unterzeichnet worden und habe Stiftungsrat Dr. F hievon erst viele Jahre später, nämlich aufgrund der Übermittlung des Schreibens der Rechtsanwaltskanzlei N vom 2. September 1998 erfahren. Aus diesem Grunde könne der vom Stifter unterzeichnete Beistatutenentwurf vom 13. Mai 1985 nicht zur Auslegung und Bestimmung des Stiftungszweckes verwendet werden.
Der Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 17. Juli 2003 zu 01 CG.2002.262 sei - da die Gespräche zwischen dem Stifter und den Stiftungsräten nicht vor bzw. während des Stiftungserrichtungsgeschäftes stattgefunden hätten - nicht einschlägig.
Es sei daraus abzuleiten, dass die Beschwerdegegnerin von Anfang an mangels ausreichender Bestimmung des Stiftungszweckes nicht rechtswirksam errichtet worden sei, und schon aus diesem Grunde die Beistatutenentwürfe, die vom Stifter unterschrieben worden seien, keine Bedeutung erlangen hätten können.
5.4. Zudem seien alle Beistatutenentwürfe, auf die der Beschwerdeführer sein Begehren stütze, nämlich vom 13. Mai 1985, 5. Mai 1986, 28. November 1986, 25. April 1988, 13. Juli 1999 und 4. Januar 2000 nicht vom Stiftungsrat einer statutenkonformen Beschlussfassung unterzogen worden, sodass bis zu diesem Zeitpunkt keine rechtwirksamen und gültigen Beistatuten erlassen worden seien. Dies räume auch der Beschwerdeführer ein, wenn er in der Berufung vortrage, dass zumindest bis zum Jahr 2004 kein formal wirksames Beistatut bekannt sei. Im Beistatut vom 16. Januar 2004 sei aber der Beschwerdeführer nach den Feststellungen des Erstgerichtes nicht als Begünstigter oder Anwartschaftsberechtigter angeführt.
Für die erste Bestimmung der Begünstigten sei nicht der Stifter, sondern nach Art. 5 der Statuten der Stiftungsrat berufen gewesen, wobei die Begünstigtenbestimmung gemäss Art. 5 Abs. 2 der Statuten in Form eines Beistatutes hätte erfolgen müssen.
6. Der gegen dieses Urteil des Obergerichtes aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobenen Revision des Beschwerdeführers gab der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 1. Juli 2011 (ON 52) keine Folge und begründete dies wie folgt:
6.1. Zunächst sei zur Frage der Anwendbarkeit des alten bzw. neuen Stiftungsrechtes auf folgende Rechtslage hinzuweisen: Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zum neuen Stiftungsrecht, LGBI. 2008 Nr. 220 i. d. F. LGBI. 2009 Nr. 247, finde für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Stiftungen, sohin auch für die Beschwerdegegnerin, das bisherige Recht Anwendung, soweit die Übergangsbestimmungen nichts anderes bestimmen.
6.2. In rechtlicher Hinsicht sei vorauszuschicken: Nach der herrschenden Meinung stellten die Statuten einen objektivierten Willen des Stifters dar, zu dessen Auslegung zwar andere Dokumente herangezogen werden könnten, aber die Auslegung jedenfalls dort ihre Grenzen finde, wo ein angeblicher Wille des Stifters nicht einmal mehr von einer von mehreren möglichen Deutungen des Wortlauts gedeckt sei: Es gelte [für das Stiftungsrecht analog] die sogenannte "Andeutungstheorie", nach der bei der Auslegung zwar grundsätzlich auch Begleitumstände und formlose Nebenabreden sowie sonstige schriftliche Äusserungen des Erblassers zu berücksichtigen seien, andererseits diese Berücksichtigung aber jedenfalls ihre Grenze darin finde, dass für den so ermittelten Willen des Erblassers ein konkreter und hinreichender Anhaltspunkt im Wortlaut der letztwilligen Verfügung zu finden sei (LES 2008, 354; LES 2008, 279 u. a.).
Die Berücksichtigung solcher Umstände und Erklärungen setze daher unabdingbar voraus, dass die vom Auftraggeber verfolgte Absicht und das erzielte Auslegungsergebnis einen ausreichenden Niederschlag in den Statuten gefunden habe (LES 2008, 354).
Der Oberste Gerichtshof habe in LES 2002, 41 ausgesprochen, dass der Wille des Stifters mit der Errichtung der Stiftung in den Statuten gleichsam erstarrt sei und die Stiftung fortan ein eigenes Rechtssubjekt darstelle, für dessen Gestion grundsätzlich nur das Geltung haben könne, was in der Stiftungsurkunde und in den Statuten normiert sei. Dieses Erstarrungsprinzip werde einzig durch den Vorbehalt von Rechten gemäss dem Art. 559 Abs. 4 PGR durchbrochen (LES 2002, 41).
6.3. Der Beschwerdeführer versuche, den Willen des Stifters mit dem Inhalt des Beistatuts vom 13. Mai 1985 gleichzusetzen. Er räume zwar ein, dass die Vorinstanzen "nicht explizit festgestellt haben, was E wollte", jedoch sei sein Wille klar aus den Feststellungen zu erschliessen, in erster Linie aus den von ihm gezeichneten Urkunden und deren dazu wörtlich festgestelltem Inhalt.
Der Beschwerdeführer verkenne damit zunächst, dass auch der rechtlich erhebliche Wille einer Person eine Tatsache sei, die, wenn sie das Gericht annehme, zum Gegenstand der Tatsachenfeststellungen erhoben werden müsse. Wille, Kenntnisse und Absichten zählten zu den "inneren Tatsachen" und seien daher Beweisgegenstand (Rechberger in Rechberger, ZPO3 Vor § 266 Rz. 14). Daher sei auch die Frage, ob ein bestimmter Stifterwille zu einem bestimmten Zeitpunkt bestanden habe oder nicht, Gegenstand der Tatsachenfeststellungen.
Einen Stifterwillen, wie ihn der Beschwerdeführer nun wünsche, hätten die Untergerichte allerdings nicht festgestellt und daher gingen die Ausführungen des Beschwerdeführers weitgehend an den Tatsachenfeststellungen der Untergerichte vorbei.
6.4. Auch zeige sich, dass die Revision in Wirklichkeit die Beweiswürdigung und Feststellungen der Untergerichte bekämpfe, wenn sie etwa ausführe, dass aus Umständen und Urkunden, die nach der Stiftungserrichtung datierten, auf den ursprünglichen Stifterwillen geschlossen werden könne. Es sei vorliegend der zeitliche Zusammenhang mit der Stiftungserrichtung gegeben, sodass der vollständige Inhalt der "Beistatuten" vom 13. Mai 1985 "bedenkenlos" als der ursprüngliche Stifterwille angesehen werden könne.
Gerade das hätten die Untergerichte aber nicht festgestellt, so dass der Beschwerdeführer am festgestellten Sachverhalt vorbei gehe.
Im Ergebnis erkenne der Beschwerdeführer freilich selbst, dass es "im Wesentlichen nur noch eine Beweisfrage (ist), was der Wille des Auftraggebers zur Stiftungserrichtung war".
6.5. Selbst wenn man die Ausführungen des Beschwerdeführers dahin verstehen wollte, dass er es als im Rahmen der rechtlichen Beurteilung gelegen ansehe, aus den getroffenen Tatsachenfeststellungen im Rahmen der "Andeutungstheorie" Schlüsse auf einen "wahren Willen" des Stifters zu treffen, so schlage dies schon aus folgenden Erwägungen fehl:
Zunächst sei auch hier auf die untergerichtlichen Feststellungen zum Auftrag des Stifters aus dem Jahre 1985 zu verweisen, wonach jene Musterstatuten zu verwenden seien, "die dem Stiftungsrat eine Befugnis zur Entscheidung nach freiem Ermessen verleihen". Damit zeige sich aber bereits, dass die freie Ermessensentscheidung des Stiftungsrats Wille des Stifters gewesen sei. Der Beschwerdeführer gehe an der Feststellung dieses Instruktionsschreibens des Vertreters des Stifters völlig vorbei.
Grundsätzlich sei daher bei den Beschlussfassungen des nunmehrigen Stiftungsrats gerade nicht davon auszugehen, dass von diesem der Wille des Stifters "neu erfunden" worden sei, sondern der Stiftungsrat im Rahmen eines absichtsgemäss vom Stifter möglichst breit eingeräumten Ermessens gehandelt habe.
Nicht zutreffend seien daher vor diesem Hintergrund auch die weiteren Revisionsausführungen, wonach der Stifter "alles andere als einen in jeder Hinsicht frei agierenden Stiftungsrat wollte".
Bereits diese Feststellung zeige, dass - abgesehen von den nicht getroffenen Wunschfeststellungen des Beschwerdeführers über den Willen des Stifters - schon die tatsächlich getroffenen Feststellungen dem vom Beschwerdeführer gewünschten Stifterwillen entgegenstünden.
Darüber hinaus sei in Art. 5 Abs. 1 der Statuten vom 18. Februar 1985 (Begünstigung) festgelegt worden, dass der Stiftungsrat die Begünstigten bezeichne, denen er die Erträgnisse oder auch das Vermögen und den Stiftungsfonds und andere Vergünstigungen, welche aus diesen Werten entstünden, zuwenden könne. Dementsprechend normiere Art. 7 lit. a (Kompetenzen des Stiftungsrats) dessen Zuständigkeit zur "Bestellung der Stiftungsbegünstigten und die Bestimmung ihrer Rechte".
Im Zusammenhalt mit der Anordnung in Art. 6 lit. a, wonach der Stiftungsrat oberstes Organ der Stiftung sei und ihm "die Geschäftsführung und Vertretung der Stiftung in unbeschränkter Weise (obliegt)", zeige sich, dass der vom Beschwerdeführer behauptete Wille, wie er im Beistatut vom 13. Mai 1985 zum Ausdruck komme und ihn als Begünstigten festlege, weder habe festgestellt werden können noch rechtlich folgerbar sei.
Ganz abgesehen davon habe Art. 7 lit. e der Statuten die Kompetenz des Stiftungsrats festgelegt, Beistatuten zu erlassen und zu ändern.
Es komme hinzu und entspreche obigen Statutenbestimmungen, dass gemäss Art. 7 lit. f der Statuten der Beschwerdegegnerin vom 18. Februar 1985 der Stiftungsrat berechtigt gewesen sei, die Statuten zu ergänzen und zu ändern. Das dem Stiftungsrat eingeräumte Statutenänderungsrecht umfasse nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs grundsätzlich auch begünstigungsrelevante Änderungen eines Beistatuts (LES 2008, 279; LES 2010, 144). Damit ergebe sich auch aus rechtlicher Hinsicht kein Anhaltspunkt für eine unzulässige Abweichung vom Stifterwillen durch den Stiftungsrat.
Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte "Andeutungstheorie" vermöge ihm daher nicht weiter zu helfen, weil die obigen Erwägungen einer rechtlichen Schlussfolgerung auf eine Identität des Stifterwillens mit dem Beistatut vom 13. Mai 1985 entgegenstünden.
6.6. Soweit nun die Revision vorbringe, dass eine Feststellung mangels einer Beweiswürdigung zum Datum der Unterzeichnung der Urkunde Blg./O nicht nachvollziehbar sei, begebe sie sich auf die Ebene der Beweiswürdigung, die in dritter Instanz nicht mehr bekämpfbar sei. Dies gelte ebenso für die Ausführungen zur Frage, von wem, wann und warum ein Datumstempel auf dieser Urkunde angebracht worden sei und welche Feststellungen sich nach Ansicht der Revision "zutreffenderweise" treffen liessen. Ebenso gelte dies für die Ausführungen zu den Äusserungen des Rechtsanwaltes N, die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ohnehin nicht relevant seien. Sekundäre Feststellungsmängel würden hier nicht aufgezeigt.
Wenn die Revision einen "materiell bereits festgelegten Stifterwillen" in seiner ursprünglichen Form aus den Beistatuten vom 13. Mai 1985 ableite und die Frage in den Raum stelle, welche Rechtswirkungen er für die Beschwerdegegnerin und den Beschwerdeführer entfalte, so sei die Revision auch hier nicht gesetzesgemäss ausgeführt: Sie gehe an den untergerichtlichen Feststellungen vorbei, zumal die Untergerichte festgestellt hätten, dass diese "Beistatuten" der Beschwerdegegnerin einer Beschlussfassung des Stiftungsrates nicht unterzogen worden seien. Eine Rechtswirkung für die Beschwerdegegnerin sei daher zu verneinen.
Nachdem die Untergerichte die vom Beschwerdeführer aus diesen "Beistatuten" gewünschten Folgerungen in tatsächlicher Hinsicht nicht getroffen hätten, beträfe die (als blosse Frage an sich ohnehin nicht gesetzeskonform ausgeführte) in der Revision gestellte Frage ebenfalls die Ebene der Beweiswürdigung, die jedoch nicht mehr Gegenstand der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof sei. Im Ergebnis sei hievon auch das Obergericht ausgegangen, zumal es aus dem Beistatutenentwurf vom 13. Mai 1985 mangels gehöriger Umsetzung keinerlei Rechte des Beschwerdeführers als Begünstigter oder Stiftungsbeteiligter habe ableiten können.
6.7. In einer Rechtsrüge sei grundsätzlich ohne Weitläufigkeiten darzulegen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache durch die Vorinstanz unrichtig erscheine. Der Beschwerdeführer müsse konkret ausführen, aus welchen Gründen das Berufungsgericht seines Erachtens die Sache rechtlich unrichtig beurteilt habe. Das blosse Aufstellen einer Behauptung genüge ebenso wenig wie das Vorbringen, der geltend gemachte Anspruch bestehe (nicht) zu Recht (LES 206, 250 u. a.).
Über weite Strecken erkläre der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen nicht, welche konkrete rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils seiner Meinung nach unrichtig sei. Auch der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung müsse aber, um gesetzeskonform ausgeführt zu sein, konkret angeben, welche Rechtsmeinung des Untergerichtes bekämpft werde und aus welchen Gründen sie der Beschwerdeführer als unrichtig erachte.
So werde zu den Ausführungen der Revision unter C "Wer war Stifter?" nicht ausgeführt, welchen Gerichtsfehler der Beschwerdeführer aufgreifen wolle, sondern lediglich, dass kein Spielraum dafür bestehe, dass die Mutter als Mitstifterin qualifiziert werde, "wie dies der Stiftungsrat der Beklagten gerne möchte". Auch insofern sei die Revision daher nicht gesetzmässig ausgeführt.
6.8. Es müsse vor diesem Hintergrund nicht mehr auf die Erwägungen der rechtswirksamen Stiftungserrichtung eingegangen werden, weil sich die Revision schon allein angesichts des in den Statuten aus 1985 zum Ausdruck kommenden Willens des Stifters als nicht berechtigt erweise. Ebenso wenig relevant sei die Frage, ob die Feststellungsklage angemessenen Rechtsschutz gebe und ob der Beschwerdeführer ein rechtliches Interesse an den von ihm begehrten Feststellungen habe, zumal der Oberste Gerichtshof ohnehin in die Sache selbst eingegangen sei.
7. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 1. Juli 2011 (ON 52) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 9. August 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung der verfassungsmässig gewährleisteten Rechte auf willkürfreie Behandlung, auf rechtsgenügliche Begründung und auf ein faires Verfahren geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; er wolle die genannte Entscheidung daher zur Gänze aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen; zudem seien dem Beschwerdeführer die verzeichneten Kosten dieses Verfahrens binnen vier Wochen durch die Beschwerdegegnerin zu ersetzen.
7.1. Zu den Rügen betreffend Verletzung von Verfahrensgrundrechten wird allgemein Folgendes ausgeführt:
Verfahrensgrundrechte sollten die Akzeptanz eines Richterspruchs garantieren und dass ein Rechtsuchender zu seinem Recht komme. Sie dienten dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes (Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, 249 f., m. w. N.).
Bei einem Studium des beschwerdegegenständlichen Sachverhalts erhelle ohne Weiteres, dass dem Beschwerdeführer in keiner der drei Gerichtsinstanzen ein effektiver Rechtsschutz zuteil geworden sei:
Im Ersturteil sei nicht festgestellt worden, was der Stifter in Bezug auf Zweck und Organisation der Beschwerdegegnerin ursprünglich und nachfolgend gewollt habe. Gerade dies stelle aber den zentralen Klagegrund dar. Das Erstgericht habe sich auch in keiner Weise mit den Argumenten des Beschwerdeführers, weshalb der behauptete Klagegrund in seiner Rechtsfolge das Klagebegehren rechtfertige, auseinander gesetzt. Nur dies hätte ein Unterbleiben der notwendigen Feststellungen rechtfertigen können (§ 465 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO).
Das Berufungsgericht habe zwar den Beistatutenentwurf vom 13. Mai 1985 mit dem Stifterwillen gleichgesetzt, habe diesen jedoch als nicht massgeblich erachtet, da er Monate nach dem Stiftungserrichtungsgeschäft datiere. Die Beschwerdegegnerin sei von Anfang an nicht rechtswirksam errichtet worden und sei mangels einer Umsetzung des "in den Beistatuten zum Ausdruck gebrachte(n)" Stifterwillens die Auffassung des Erstgerichtes zutreffend. Auch das Berufungsgericht habe sich somit nicht die Frage gestellt, was der Stifter ursprünglich gewollt habe, welchen Stiftungszweck die Beschwerdegegnerin habe und worauf ihre heutige Existenz, die einen bestimmt bezeichneten Stiftungszweck voraussetze, gründe. Das Berufungsgericht habe die beantragte Aufhebung des Ersturteils gemäss § 465 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO unterlassen, um den ursprünglichen Stiftungszweck festzustellen.
Das Revisionsgericht wiederum habe dem Beschwerdeführer - nicht den Vorinstanzen - zum Vorwurf gemacht, die Unterinstanzen hätten den von ihm behaupteten ursprünglichen Stifterwillen gar nicht festgestellt. Mit den rechtlichen Argumenten in der Revision, weshalb die Rechtsauffassungen des Berufungsgerichtes nicht zutreffend sein könnten, habe sich das Revisionsgericht praktisch überhaupt nicht auseinandergesetzt, sondern habe aus den statutarischen Kompetenzen des Stiftungsrats geschlossen, dass vom Stifterwillen ohnehin keine Abweichung erfolgt sei (in welcher Hinsicht?), welcher Schluss offenkundig den laufend angesprochenen Unterschied zwischen formeller und materieller Kompetenz zur Bestimmung der Begünstigten und ihrer Rechte übergehe, zumal in den Statuten nicht annähernd materiell festgelegt sei, wer Begünstigter mit welchen Rechten sein könnte. Das mehrfach thematisierte Rechtsschutzproblem für Betroffene bei einem materiellen Verstoss gegen den Stifterwillen habe überhaupt kein Gehör gefunden.
Im Ergebnis sei der Beschwerdeführer durch die Nichtbehandlung des vorgetragenen Klagegrunds in einem teuren Verfahren auf der Strecke geblieben und ihm sei weder mit seiner Klagsführung noch in seiner Position als vom Stifter festgelegter, aber vom Stiftungsrat nicht eingesetzter Begünstigter Rechtsschutz gewährt worden.
Die dadurch verletzten Verfahrensgrundrechte des fairen Verfahrens (Art. 6 EMRK) der Begründungspflicht (Art. 43 Satz 3 LV), des rechtlichen Gehörs und des Verbots der Rechtsverweigerung (Art. 31 Abs. 1 LV) aber würden sich überschneiden, wobei das im Vordergrund stehende Verfahrensgrundrecht die Begründungspflicht zu sein scheine.
7.2. Zur Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Begründung wird Folgendes ausgeführt:
Der Beschwerdeführer habe in seiner Klage deutlich gemacht, dass er die im Begehren enthaltenen Rechtsverhältnisse nicht auf ein formal wirksames Beistatut, sondern auf den massgeblichen - also im Willenskern ursprünglichen und im Willenshof modifizierten, von E stammenden - Stifterwillen und, was die Begünstigung an sich betreffe, den Stiftungszweck abstütze, und zwar so, wie er sich aus den von E selbst unterfertigten Beistatuten habe ableiten lassen, soweit dies mit den Statuten noch irgendwie vereinbar sei. Der Beschwerdeführer habe dazu vorgetragen, welche Funktion die Beschwerdegegnerin für den Stifter gehabt habe ("Bankkontostiftung" und Nachlassinstrument), wie es in den 80er-Jahren und auch später keineswegs unüblich, sondern im Gegenteil ständige Praxis gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe argumentiert, weshalb der Klageweg gegen die Beschwerdegegnerin auch ohne formal wirksame Umsetzung dieses Stifterwillens zulässig sein müsse, selbst entgegen anderslautender, formal wirksamer Beistatuten. Er habe weiters extensiv zum Gegenstand des massgeblichen Stifterwillens und des daraus abzuleitenden Stiftungszwecks und der resultierenden Organisationsstruktur vorgebracht. Der Kern dieses Vorbringens habe beinhaltet, dass bei einer Stiftung wie der Beschwerdegegnerin, deren Statuten dem Stiftungsrat formell alle denkbaren Kompetenzen einräumten, sich die Begünstigten und deren Rechte dennoch ausschliesslich aus dem Stifterwillen ableiten könnten und müssten, sodass eine diesem Stifterwillen entgegenstehende Willensbildung des Stiftungsrats auf der Grundlage seiner statutarischen Kompetenz nicht massgeblich sein könne.
Der Vortrag des Beschwerdeführers habe zusammen mit dem Klagebegehren den Streitgegenstand gebildet, der für sämtliche Instanzen massgeblich sei. Der Beschwerdeführer habe einen Anspruch darauf, dass dieser Streitgegenstand und die dazu vorgetragenen Argumente von den Gerichten behandelt würden.
Das Erstgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, was der Stifter ursprünglich und nachfolgend im Zusammenhang mit der Beschwerdegegnerin gewollt habe. In der rechtlichen Beurteilung habe sich das Erstgericht nicht mit den rechtlichen Argumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, sondern habe mit Verweis auf den Gesetzeswortlaut die Ansicht vertreten, dass an der Beschwerdegegnerin nur begünstigt sein könne, wer in formal wirksamen Beistatuten als Begünstigter genannt sei (egal, ob dies dem Stifterwillen entspreche oder nicht). Die Verletzung der Begründungspflicht sei evident; das Urteil hinterlasse mehr Fragen als Antworten und es sei für den Beschwerdeführer nicht annähernd erkennbar, weshalb nicht massgeblich sein solle, was der Stifter gewollt habe. Er habe auch keine Antwort darauf, mit welchem Rechtsschutzantrag ein vom Stiftungsrat übergangener, vom Stifter (exklusiv) gewünschter Begünstigter nach dem Tod des Stifters den der Disposition des Stiftungsrats entzogenen (LES 2008, 279) Stifterwillen durchsetzen könnte, wenn nicht mit der vorliegenden Feststellungsklage.
In seiner Berufung habe der Beschwerdeführer verdeutlicht, weshalb jedenfalls die erste Benennung von Zweckadressaten auf den Stifter zurückgehen müsse und weshalb die rechtliche Beurteilung im Ersturteil viel zu kurz greife, da die materielle Wirksamkeit der Beistatuten vom 16. Januar 2004 nicht bedacht werde. Für die wirksame Stiftungserrichtung könne es auch nicht darauf ankommen, ob die Stiftungsorgane den Stifterwillen formal richtig umsetzten, etc. Der Beschwerdeführer habe die Aufhebung des Ersturteils zur Durchführung eines Beweisverfahrens über den ursprünglichen und im Laufe der Zeit abgeänderten Stifterwillen gefordert.
Das Berufungsgericht habe keinen Anlass gesehen, die versäumten Feststellungen nachzuholen, jedoch ohne nachvollziehbare Begründung. Vielmehr habe es ebenso wie das Erstgericht ausgeführt, dass mangels einer Umsetzung des im Beistatutenentwurf ausgedrückten Stifterwillens keinerlei Rechte für den Beschwerdeführer abzuleiten seien. Die umfassende gegenteilige Argumentation des Beschwerdeführers habe das Berufungsgericht stillschweigend übergangen. Auch das Berufungsurteil habe damit den Streitgegenstand in keiner Weise behandelt, die einem Minimalanspruch an Begründung genügen könnte. Auch aus dem Berufungsurteil resultierten mehr Fragen als Antworten, etwa worauf sich die heutige Existenz der Beschwerdegegnerin gründen solle, wenn nicht auf den - formal nicht umgesetzten - Stifterwillen, weshalb die Umstände der Stiftungserrichtung nicht zu berücksichtigen sein sollten, weshalb die vom Stifter unterfertigten Beistatuten keine Rückschlüsse auf den ursprünglichen Stifterwillen zulassen sollten, wie ein vom Stiftungsrat in den Beistatuten entgegen dem Stifterwillen übergangener Begünstigter Rechtsschutz finden könne, etc.
In seiner Revision habe sich der Beschwerdeführer nochmals umfassend mit der Rechtslage zum Streitgegenstand und den sich aus den Urteilen der Unterinstanzen ergebenden Rechtsfragen auseinandergesetzt. Es sei nochmals konkret der Rechtsschutzbedarf des Beschwerdeführers angesprochen und umfangreich argumentiert worden, weshalb es nicht darauf ankommen könne, ob sich die klagsgegenständlichen Rechtsverhältnisse aus den Standardstatuten oder aus formal wirksamen Beistatuten unmittelbar ergäben. Es sei explizit darauf hingewiesen worden, dass der Streitgegenstand bislang im Wesentlichen unerledigt geblieben und der Rechtsschutzanspruch des Beschwerdeführers verletzt worden sei. Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen würde dazu führen, dass bei einer Stiftung wie der Beschwerdegegnerin nicht das massgeblich sei, was der (effektive) Stifter tatsächlich gewollt habe, sondern nur das, was der Stiftungsrat im Rahmen seiner statutarischen Kompetenzen alles könne. Es sei die Frage der Existenz der Beschwerdegegnerin angesprochen worden und der Bestimmung des Gegenstands des Stiftungszwecks. Ebenso sei kritisiert worden, dass es nicht darauf ankommen könne, wann auch der letzte Stiftungsrat Kenntnis vom Stifterwillen genommen habe, und dass die Bestimmung des Stiftungszwecks nicht an den Stiftungsrat delegiert werden könne. Weiters sei angesprochen worden, dass das Berufungsgericht die Beistatuten vom 13. Mai 1985 mit dem Stifterwillen gleichgesetzt und diese nur aufgrund des Zeitpunkts für unmassgeblich erachtet habe. Es sei umfangreich argumentiert worden, dass der Wortlaut von Standardstatuten nur bedingt mit dem tatsächlichen Stifterwillen gleichgesetzt werden dürfe, vor allem wenn diese vom Stiftungsrat angepasst werden könnten. Bereits in der Berufung habe der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang argumentiert, dass die Andeutungstheorie nur sehr zurückhaltend Anwendung finden solle, wolle man dem Primat des Stifterwillens gerecht werden. Weiters habe der Beschwerdeführer argumentiert, dass die vom Stifter unterzeichneten ersten Beistatuten rechtswirksam seien, da der erste Erlass von Beistatuten zwingend auf den Stifter zurückgehen müsse und von diesem auch entgegen der Kompetenz des Stiftungsrats vorgenommen werden könne (wobei Art. 5 Abs. 2 der Statuten ohnehin vor dem 13. Mai 1985 angepasst worden sei). Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen hinsichtlich der Beistatuten vom 16. Januar 2004 greife zu kurz, da die materielle Wirksamkeit dieser Beistatuten nicht untersucht worden sei.
Auch das Revisionsgericht habe die fehlenden Feststellungen zum tatsächlichen Stifterwillen nicht nachholen lassen. Vielmehr habe es den Wortlaut der Statuten aus rechtlichen Überlegungen mit dem Stifterwillen gleichgesetzt und in einem Akt der Beweiswürdigung aus dem Auftragsschreiben einer Anwaltskanzlei auf den Gegenstand des Stifterwillens geschlossen - im Widerspruch dazu, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf den Inhalt des vom Stifter unmittelbar unterzeichneten Beistatuts als Ausdruck des Stifterwillens stützen dürfe. Bereits aus diesem Grund sei die Begründung nicht nachvollziehbar. Eine Auseinandersetzung mit den Argumenten des Beschwerdeführers sei nicht erfolgt, jedenfalls nicht nachvollziehbar. Abermals sei dem Beschwerdeführer nur erklärt worden, dass er aus den Statuten die klagsgegenständlichen Rechtsverhältnisse nicht ableiten könne. Auch das angefochtene Urteil des Revisionsgerichtes sei damit über weite Strecken lückenhaft geblieben und habe in keiner Weise die Begründungsmängel der Vorinstanzen saniert, die somit auch auf das angefochtene Urteil zuträfen.
Mit der Verneinung jeglicher Rechte, vor allem einer Begünstigtenstellung des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin, werde - angesichts der klaren Instruktionen des Stifters - offenkundig schwerwiegend in dessen Rechtsstellung eingegriffen. Das angefochtene Urteil habe aber auch schwerwiegende Konsequenzen für den Willen des Stifters und für die ihrem Stiftungsrat völlig schutzlos ausgelieferte Beschwerdegegnerin. Angesichts dieser Konsequenzen, der weitgehend ungeklärten Rechtslage bezogen auf die im Sachverhalt eingangs dargelegte Problemstellung und des offenkundigen Rechtsschutzbedürfnisses des Beschwerdeführers als übergangener Begünstigter am Stiftungskapital sei die Begründungsdichte des angefochtenen Urteils, soweit überhaupt eine Begründung vorhanden sei, offenkundig nicht genügend. Wie jedoch dargelegt, fehle eine Begründung, weshalb die (behaupteten, aber in den Feststellungen praktisch nicht behandelten) Klagsgründe das Klagebegehren nicht stützen sollten, weitgehend bzw. gänzlich und es werde über die meisten Argumente des Beschwerdeführers hinweggegangen, sodass die verfassungsrechtliche Begründungspflicht durch das angefochtene Urteil mehrfach verletzt sei.
7.3. Zu den sonstigen Verfahrensgrundrechtsrügen wird ausgeführt wie folgt:
Im Lichte des Rechtsverweigerungsverbots müsse im Einzelfall begründet und erwiesen werden, dass eine bestimmte Behauptung entscheidungsrelevant sei, sodass das Nichteingehen auf dieses Argument eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes darstelle (LES 1994, 96).
Der Gegenstand des ursprünglichen und modifizierten Stifterwillens sei unstrittig entscheidungsrelevant und der zentrale Klagsgrund. Es sei offenkundig auch nicht ausreichend, mit den Statuten festzustellen, dass der Stiftungsrat Beistatuten erlasse und die Begünstigten bestimme, wenn gerade in Bezug auf den Stiftungszweck, also die Festlegung der Zweckadressaten, das Primat des Stifterwillens wirklich gelten solle. Mit der Nichtfeststellung des ursprünglichen, subjektiven Stifterwillens liege eine Rechtsverweigerung vor. Dies gelte für sämtliches (beiderseitiges) Vorbringen zum Stifterwillen, auch zum modifizierten, da noch völlig offen und ungeklärt sei, inwieweit ein modifizierter Stifterwille massgeblich sein könne (tlw. behandelt in LES 2008, 279). Diese Rechtsverweigerung werde etwa darin deutlich, dass der Oberste Gerichtshof seine bisherigen Rechtssätze zur Andeutungstheorie zwar zitiere, aber die Andeutungstheorie nicht anwende. Wie von Jakob, Die Liechtensteinische Stiftung, Rz. 138, völlig richtig hervorgehoben und eigentlich selbstverständlich, bedürfe es zur Anwendung der Andeutungstheorie zweier Schritte, nämlich zuerst die Ermittlung des tatsächlich Gewollten und dann im Einzelnen die Prüfung, ob das Gewollte zumindest angedeutet sei. Eine solche Prüfung sei von den Gerichten in keinem einzigen Punkt des vielfältigen Klagebegehrens erfolgt. Die vom Beschwerdeführer monierte strikte Anwendung der Andeutungstheorie (Jakob a. a. O.) werde nicht annähernd besprochen.
Es könne offenkundig nicht genügen, darauf zu verweisen, eine Begünstigung des Beschwerdeführers sei in den Statuten nicht angedeutet, da diesfalls ja auch keine andere Begünstigung in den Statuten angedeutet wäre, wie dies eben bei der zweiaktigen Stiftungserrichtung typisch und zulässig sei. Gerade darum sei zu fragen und festzustellen, wen der Stifter als Begünstigten mit welchen Rechten haben wollte und inwieweit er dem Stiftungsrat in dieser konkreten Frage ein Ermessen habe einräumen wollen bzw. tatsächlich überlassen habe.
Zum Recht auf ein faires Verfahren gehöre auch die Teilgewährleistung des Anspruchs auf Begründung der Entscheidung, wobei das Ausmass der Begründungspflicht unter anderem vom Parteivorbringen und von der Präzision der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen abhänge.
Da für die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen, nämlich wie dem aus dem Wesen der Stiftung abgeleiteten Primat des Stifterwillens bei fehlender formaler Umsetzung zum Durchbruch verholfen werden könne, praktisch keine gesetzlichen Bestimmungen vorhanden seien, wäre eine umfassende und ganzheitliche Analyse, wie sie vom Beschwerdeführer im Verfahren umfangreich vorgezeichnet worden sei, erforderlich gewesen.
Überspitzt formalistisch sei zudem der Vorwurf des Revisionsgerichtes, der Beschwerdeführer würde über weite Strecken nicht erklären, welche konkrete rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils seiner Meinung nach unrichtig sei. Nachdem die Vorinstanzen den Grossteil der für den Streitgegenstand relevanten Rechtsfragen, etwa wer als Stifter der Beschwerdegegnerin anzusehen sei, gar nicht erörtert hätten, liege es in der Natur der Sache, dass die meisten Rechtsausführungen des Beschwerdeführers in seiner Revision nicht auf eine konkrete Beurteilung der Vorinstanzen Bezug nehmen könnten. Dies liege eben in den Begründungsmängeln der Vorinstanzen begründet, die vom Revisionsgericht nicht behoben worden seien.
Zusammengefasst gehe es nicht darum, dass der Beschwerdeführer eine Prozessniederlage nicht akzeptieren wolle. Eine solche werde akzeptiert, wenn (a) dem Beschwerdeführer vertretbar und nachvollziehbar begründet werde, weshalb sich sein Klagebegehren in den einzelnen Punkten nicht aus einem im Detail erst festzustellenden ursprünglichen und modifizierten Stifterwillen rechtlich ableiten lasse und (b) zumindest erörtert werde, wie der in LES 2008, 279; LES 2005, 41; BGE 111 11 97 E 3d; BGE 50 11 415 f; BGE 61 II 296 angesprochene Rechtsschutzgedanke, der die Zulässigkeit einer Feststellungsklage des präsumtiven Destinatärs gegenüber der Stiftung begründe, bezogen auf den vorliegenden Fall verwirklicht werden könne.
7.4. Die Willkürrüge wird wie folgt begründet:
Auszugehen sei zunächst von den Umständen der Stiftungserrichtung im Jahr 1985 (so wie in LES 2008, 279, bestätigt mit StGH 2008/56). Nach den bereits getroffenen, aber im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers unvollständigen Feststellungen, sei die Beschwerdegegnerin über Auftrag des Vaters des Beschwerdeführers durch die M Anstalt, X, gegründet und nach deren Gründung mit Mitteln, die der Vater des Beschwerdeführers ins Verdienen gebracht habe, ausgestattet worden. Die Gründung der Beschwerdegegnerin sei über Vermittlung der Anwaltskanzlei N in Genf erfolgt. Diese habe mit Dr. F Kontakt aufgenommen und um Gründung einer Stiftung mit dem Namen K ersucht. Zum vollständigen Inhalt des Auftragschreibens vom 14. Februar 1985 werde auf die Feststellungen unter Rz. 6.4 des Ersturteils ON 36 verwiesen. Ein zentraler Punkt dieses Schreibens, auf den der Oberste Gerichtshof erstmals Bezug genommen habe, sei:
"Bitte nehmen Sie für die Stiftung die Musterstatuten an, die ich üblicherweise verwende, d. h. jene, die dem Stiftungsrat eine Befugnis zur Entscheidung nach freiem Ermessen verleihen [...]"
Weitere Passagen lauteten:
"Zweck / Ziel der Stiftung ist der übliche Zweck von Familienstiftungen.
Die Errichtungsformalitäten für die Stiftung sollen durch MAnstalt erfolgen, um die Anonymität des echten Stifters zu wahren.
Stiftungsräte sollten die Anwälte N selbst sein, sowie Sie selbst - wenn Sie diese Funktion übernehmen möchten - mit einer gemeinschaftlichen Unterschrift zu Dritt. Bitte glauben Sie mir, dass diese Besonderheit einer gemeinschaftlichen Unterschrift zu Dritt nicht als Zeichen eines Misstrauens Ihnen gegenüber zu werten ist, sondern trägt nur einem psychologischen Aspekt des betreffenden Kunden Rechnung."
Und weiters:
"Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass jede für diese Stiftung bestimmte Korrespondenz an folgende Adresse zu richten ist: Fondation K, xxx."
Auf den festgestellten Inhalt der Gründungsstatuten vom 18. Februar 1985 werde verwiesen. Es handle sich offenkundig und gerichtsnotorisch um vollkommen übliche und standardisierte Musterstatuten eines liechtensteinischen Treuhandbüros, wonach der Stiftungsrat die Begünstigten und deren Rechte in einem Beistatut bestimmen solle und der Stiftungsrat das Recht habe, die Statuten und Beistatuten zu ändern (wie in LES 2008, 279 u. v. a.). Interessant sei noch, dass Art. 5 Abs. 2 der Statuten bereits am 18. März 1985, also vor dem 13. Mai 1985, dahingehend geändert worden sei, dass der Satz "Die Begünstigten werden vom Stiftungsrat in einer von ihm bestimmten Form und Art bezeichnet, und zwar in den Beistatuten." abgeändert worden sei in "Die Begünstigten werden in den Beistatuten bezeichnet.", worauf der Beschwerdeführer bereits im Verfahren hingewiesen habe.
Weiters festgestellt sei der komplette Inhalt der Beilage O, die vom Vater des Beschwerdeführers unterzeichnet worden sei (auch in LES 2008, 276 sei der Entwurf des ersten Beistatuts vom Stifter selbst unterzeichnet worden). Dieses als "Beistatuten" titulierte Dokument habe eine detaillierte Festlegung der Begünstigten, ihrer Reihenfolge und ihrer Rechte sowie detaillierte Regelungen zum Stiftungsrat, zur Abänderung der Beistatuten (nur mit Zustimmung des erstbegünstigten Stifters, später des Beschwerdeführers) und zur Auflösung der Stiftung etc. beinhaltet. Andere schriftliche oder sonstige Hinweise aus dem Jahr 1985 zu den Zweckadressaten der Beschwerdegegnerin und deren Rechten seien nicht festgestellt worden. In den Folgejahren hätten die vom Vater des Beschwerdeführers jeweils unterzeichneten "Beistatuten" leichte Abänderungen erfahren, stets sei jedoch nach deren Inhalt der Beschwerdeführer alleiniger und unbeschränkter Begünstigter am Stiftungskapital nach dem Tod der zweitbegünstigten Mutter gewesen, während diese stets entweder nur am Ertrag des Stiftungsvermögens begünstigt gewesen sei oder eine Ausschüttung überhaupt der Zustimmung des Beschwerdeführers bedurft habe. Wenn überhaupt, so seien diese "Beistatuten" jeweils nur von den beiden nicht in Liechtenstein ansässigen Stiftungsräten unterzeichnet worden. Das Stiftungsratsmandat ausserhalb Liechtensteins habe bereits im Jahr 1986 von der Kanzlei N zur Bank L gewechselt. Erst als diese sich im Jahr 1998 bei der M Anstalt nach Beistatuten erkundigt habe, habe die M Anstalt ihrerseits Nachforschungen über Beistatuten angestellt, worauf die Kanzlei N eben die Beilage O übermittelt habe.
Weiters festgestellt worden sei ein Mandatsvertrag aus dem Jahr 1995 zwischen den Eltern des Beschwerdeführers und der M Anstalt über die Nominierung von Dr. F als Stiftungsrat.
Erst im Januar 2004, also knapp fünf Jahre nach dem Tod des Stifters, habe der Stiftungsrat nach einem Mandatswechsel von der Bank L zu den heutigen Rechtsvertretern der Beschwerdegegnerin formal gültige Beistatuten erlassen, die allerdings keine (aktuelle oder künftige) Begünstigung und auch sonst keine Rechte des Beschwerdeführers zum Inhalt hätten.
Ausgehend von diesem festgestellten Sachverhalt gelangten alle drei Instanzen zur Auffassung, dass der Beschwerdeführer nie Begünstigter der Beschwerdegegnerin gewesen sei und auch sonst keine Rechte in Bezug auf die Beschwerdeführerin habe, weil sich solche Rechte aus den Statuten nicht ableiten liessen und die vom Vater des Beschwerdeführers unterzeichneten "Beistatuten" nie rechtswirksam vom Stiftungsrat erlassen worden seien.
Dieses Ergebnis sei - insbesondere in Anbetracht der gerichtsnotorischen Treuhandpraxis - offenkundig absolut stossend. Sollte dieses Ergebnis bestehen bleiben, wären sämtliche Mandatsgeber von Familienstiftungen mit vergleichbaren Statuten, also praktisch sämtliche Mandatsgeber liechtensteinischer Stiftungen, gut beraten, die Stiftung im Hinblick auf ihr mögliches Ableben umgehend aufzulösen bzw. auflösen zu lassen, um das Stiftungsvermögen aus dem unbeschränkten Machtbereich des Stiftungsrats herauszulösen. Sie könnten als effektive Stifter nicht mehr davon ausgehen, dass ein von ihnen bestimmter Begünstigter zu seinem Recht komme. Statt der beispielsweise ausgewählten Tochter würden vom Stiftungsrat frei ausgesuchte Institutionen am ganzen Vermögen der Stiftung begünstigt und niemand könne etwas dagegen tun.
Mit dem vorliegenden Ergebnis werde das angebliche Primat des Stifterwillens vollkommen ausgehöhlt und geradezu in sein Gegenteil verkehrt. Damit sei jede Rechts- und Planungssicherheit im Stiftungsrecht verloren.
Demgegenüber habe der Oberste Gerichtshof in LES 2008, 279 dem Stifterwillen noch zum Durchbruch verholfen und unter dem Strich entschieden, dass es (das neue Beistatut) in Ordnung sei, wenn der Stiftungsrat diejenigen Begünstigten einsetze, die vom Stifter ursprünglich bestimmt worden seien oder später neu bestimmt würden. Nach der vorliegend angefochtenen Entscheidung solle es aber wegen der Statuten in jedem Fall auch in Ordnung und ohne Konsequenz sein, wenn der Stiftungsrat aus eigener Entscheidung den vom Stifter durchgehend in allen festgestellten schriftlichen Weisungen gewünschten alleinigen Begünstigten einfach nicht einsetze. Hier sei auch der Gleichheitssatz betroffen.
Die Auffassung des Erstgerichtes, gestützt von den Instanzen, der Beschwerdeführer habe nicht Begünstigter der Beschwerdegegnerin sein können, weil er nicht in dem vom Stiftungsrat - lange nach dem Tod des Stifters - erlassenen Beistatut genannt sei, völlig ungeachtet der Frage, ob diese Beistatuten inhaltlich dem Willen des Stifters, wer Begünstigter sein solle, entsprächen, sei mit dem Wesen der Stiftung und mit dem vielbeschworenen Primat des Stifterwillens nicht vereinbar und sachlich nicht vertretbar. Sie würde nichts anderes bedeuten, als dass der Stiftungsrat im Endeffekt völlig losgelöst vom Stifterwillen Begünstigte einsetzen könne. Dazu müsse nicht weiter argumentiert werden.
Auch die Auffassung, eine Stiftung entstehe erst dann, wenn der Stiftungsrat formal gültige Beistatuten erlasse, sei nicht haltbar, jedenfalls dann nicht, wenn die Stiftung über Jahre in Vollzug gesetzt werde und sich ein Teil des Stiftungsrats überhaupt nicht um Beistatuten kümmere. Dem Stiftungsrat müsse aus den Umständen der Stiftungserrichtung und den Aufträgen des Stifters nur klar sein, welche Familie, oder noch konkreter, welche Familienmitglieder begünstigt sein sollten (LES 2008, 279). Daran könne vorliegend kein Zweifel bestehen, da der Auftrag zur Stiftungserrichtung vom Stifter an die Kanzlei N erteilt worden sei, welche Anwälte wiederum die ersten Mitglieder im Stiftungsrat gewesen seien. Genau diese Anwälte hätten über Nachfrage nach Beistatuten dann auf die Beilage O verwiesen.
Die essentalia negotii seien bekannt, ebenso, dass die Stiftungserrichtung ein einseitiges Rechtsgeschäft sei. Die Existenz einer Stiftung könne nicht davon abhängen, dass alle Stiftungsräte vom Willen des Stifters zum bestimmten Stiftungszweck, den er schriftlich der Mehrheit des Stiftungsrats mitteile, Kenntnis nähmen, ebenso wenig die Frage, ob der Stifterwille massgeblich sei, wenn sich ein Stiftungsrat gar nicht interessiere, wer eigentlich die Zweckadressaten der Stiftung seien. Damit sei aber klar, dass die Stiftung entgegen der Ansicht des Erst- und Berufungsgerichtes bereits 1985 entstanden sei und nicht erst mit der (unnötigen und irrelevanten) Neufassung der Statuten 2005 und den gegen den Stifterwillen krass verstossenden Beistatuten von 2004 und nachfolgend.
Wenn aber die Stiftung rechtswirksam entstehe, brauche sie auch Begünstigte, und diese leiteten sich eben aus dem Stiftungszweck ab, der anhand der vom Stifter vorgegebenen Leitlinien konkretisiert werde. Diese Leitlinien seien ausreichend vorhanden; jedenfalls hätte der tätige Stiftungsrat von Anfang an und über viele Jahre ohne formal gültiges Beistatut gewusst, was er zu tun gehabt habe. Es gebe keinen Hinweis auf den geringsten Zweifel am Stiftungszweck.
Die Auffassung des Berufungsgerichtes, ein Stifterwille sei nur massgeblich, wenn er vom Stiftungsrat ordentlich umgesetzt werde, verkenne die Bedeutung des Primats des Stifterwillens, nämlich dass davon überhaupt die Existenz der Stiftung abhänge. Diese Auffassung sei sachlich nicht vertretbar, ebenso wenig wie jene, dass der in der Beilage O zum Ausdruck kommende Stifterwille nicht zur Auslegung des Stiftungszwecks herangezogen werden könne, weil Dr. F erst Jahre nach der Stiftungserrichtung davon Kenntnis genommen habe. Es könne auch nicht entscheidend sein, dass die Beilage O einen Stempel ausweise, der knapp drei Monate nach der Stiftungsgründung datiere. Ohne Zweifel sei die Beilage O als ein Produkt im Rahmen der Stiftungserrichtung anzusehen. Es gebe nicht den geringsten Hinweis, dass der Stifter vor der Errichtung der Stiftung etwas anderes gewollt habe, dies sei von der Beschwerdegegnerin auch nie behauptet worden. Der vorliegende Fall sei vielmehr dadurch geprägt, dass trotz der lange zurückliegenden Stiftungserrichtung viele, klare und beweiskräftige Hinweise auf den ursprünglichen und modifizierten Stifterwillen vorhanden seien.
Das Revisionsgericht beginne seine rechtliche Begründung damit, es sei herrschende Meinung, dass die Statuten einen objektivierten Willen des Stifters darstellten, diese nur nach ihrem Wortlaut ausgelegt werden dürften, und dass andere Umstände ausserhalb der Statuten nur soweit berücksichtigt werden dürften, als sie einen ausreichenden Niederschlag in den Statuten gefunden hätten. Diese (herrschende Meinung) sei bereits unrichtig und werde auch keine einzige Lehrmeinung zitiert, die diese Auffassung stütze. Jakob, a. a. O. Rz. 138 vertrete diese Meinung m. w. N. nicht. Diese Rechtsauffassung werde auch der Praxis der fiduziarischen Stiftungserrichtung nicht gerecht, die mit den standardisierten Statuten ganz bewusst dem fiduziarisch gebundenen Stiftungsrat äusserst weitgehende und unbestimmte Kompetenzen einräume, um eine möglichst flexible künftige Stiftungsverwaltung zu ermöglichen, und die in den Statuten den Zweck offen lasse, um nicht auf die Begünstigten schliessen zu lassen, während in den Beistatuten regelmässig die Rechte des Stiftungsrats stark eingeschränkt würden und überhaupt nur mit Zustimmung des Begünstigten ausgeübt werden könnten und die Zweckadressaten mit fein detaillierten Ansprüchen genau bezeichnet würden. Die Auffassung des Obersten Gerichtshofes stehe damit in unverkennbarem Widerspruch zur tatsächlichen, gerichtsnotorischen Situation. Sie entspreche auch nicht dem Entscheid in LES 2008, 279, in welchem vom Obersten Gerichtshof ausgesprochen worden sei, dass der Stiftungsrat zur Änderung von Beistatuten an die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers gebunden gewesen sei, obwohl dies natürlich gerade nicht in den Statuten vorgesehen gewesen sei, sondern nur in den Beistatuten. Offenbar habe der Oberste Gerichtshof dort kein Problem gesehen, dass nach dem Wortlaut der Statuten der Stiftungsrat ohne Zustimmungserfordernisse die Beistatuten und Statuten habe ändern können. Diese richtige und dem Primat des Stifterwillens gerecht werdende Auffassung, vom Staatsgerichtshof bestätigt in StGH 2008/56, stehe im diametralen Gegensatz zu den Ausführungen des Obersten Gerichtshofes im vorliegend bekämpften Urteil, wonach bereits aufgrund der Statuten und der Andeutungstheorie der Stiftungsrat in jeder Hinsicht, sogar bei der Bestimmung von Begünstigten, unbeschränkt handeln dürfe und die gegenteiligen Instruktionen des Stifters weder faktisch noch rechtlich massgeblich sein könnten.
Selbst wenn aber die strenge Rechtsmeinung des Obersten Gerichtshofes zur Andeutungstheorie als vertretbar angesehen werde, so heisse das noch lange nicht, dass das vielfältige Klagebegehren in jeder Hinsicht nicht zu Recht bestehen könne. Selbstverständlich könne der Beschwerdeführer mit dem Statutenwortlaut alleiniger Drittbegünstigter nach dem Tod seiner Eltern sein. Er könne in Anbetracht von Art. 7 lit. f und Art. 12 der Statuten von 1985 auch die organschaftlichen Rechte gemäss Klagebegehren, zumindest in einem gewissen Umfang, haben. Ebenso könne die Begünstigung der Mutter bei dem Statutenwortlaut eine stark beschränkte sein. Genau dies alles sei aber vom Stifter so schriftlich instruiert worden. Jede sachliche und vertretbare Anwendung der Andeutungstheorie müsse also zur Auffassung kommen, dass das Klagebegehren zumindest weit überwiegend zu Recht bestehe. Jede von LES 2008, 279 abweichende Beurteilung bedürfe im Übrigen einer eingehenden und überzeugenden Begründung, um nicht gegen den Gleichheitssatz zu verstossen.
Der Beschwerdeführer habe von Anfang an nicht verkannt, dass der rechtsgeschäftliche Wille eine festzustellende Tatsache sei - vielmehr habe er die fehlenden Feststellungen in allen Instanzen moniert. Allerdings habe er mit dem Berufungsgericht und in Ermangelung anderer, gegenteiliger Feststellungen aus den vom Stifter unterzeichneten Beistatuten auf den Willen des Unterzeichners geschlossen, wie dies in anderen Urteilen laufend der Fall sei (blosse Feststellung des Wortlauts von unterfertigten Dokumenten anstelle des Willens des Unterzeichners in eigenen Worten). Der Oberste Gerichtshof selbst schliesse wenig später aus dem Inhalt des Auftragsschreibens N auf den Willen des Stifters, den Stiftungsräten freies Ermessen zu lassen (Erw. 8.5.1: "Damit [einem bestimmten Auszug des im Wortlaut festgestellten Auftragsschreibens] zeigt sich ..., dass ... Wille des Stifters gewesen ist"). Es sei willkürlich, dass der Oberste Gerichtshof umgekehrt den Schluss des Beschwerdeführers (und des Berufungsgerichtes) auf den - eindeutig gegenteiligen - Stifterwillen aus der festgestellten Beilage O, einem vom Stifter persönlich unterzeichneten Dokument, nicht zulasse und dabei betone, dass er keine Tatsacheninstanz sei. Der Oberste Gerichtshof hätte in jedem Fall die Urteile der Vorinstanzen zur Nachholung der Feststellungen zum (ursprünglichen und modifizierten) Stifterwillen aufheben müssen, um nicht in unvertretbarer Weise gegen § 465 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO zu verstossen. Vorbringen des Beschwerdeführers zum ursprünglichen Stifterwillen sei ohne jeden Zweifel ausreichend vorhanden.
Die Ausführungen im Revisionsurteil [siehe vorne Punkt 6.5 der Sachverhaltsdarstellung] würden nichts dazu beitragen, die Frage nach den Rechtsverhältnissen gemäss Klagebegehren zu klären. Selbst wenn der Stiftungsrat ein weites Ermessen haben sollte, so gelte doch die Rechtsprechung, wonach der Stiftungszweck dem Willen des Stifters selbst entstammen müsse und der Disposition des Stiftungsrats entzogen sei (LES 2008, 279). Es sei kaum vorstellbar, dass der Oberste Gerichtshof zum Ausdruck bringen wolle, der Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin könne als Begünstigten einsetzen, wen er wolle, völlig frei.
Weshalb der im Beistatut vom 13. Mai 1985 zum Ausdruck kommende Wille weder feststellbar sein solle noch rechtlich folgerbar sei, sei nicht nachvollziehbar. Dies möge vielleicht auf gewisse Teile der Beilage O zutreffen, soweit sich diese wirklich nicht mit den Statuten vereinbaren liessen, nicht jedoch auf die Frage, wer Zweckadressat der Beschwerdegegnerin sein solle. Im Gegenteil spreche das angesprochene Statutenänderungsrecht des Stiftungsrats dafür, dass ein ausserhalb der Statuten festgemachter Stifterwille sogar dann noch Berücksichtigung finden könne und solle, wenn er mit einzelnen organisatorischen Bestimmungen der gegenwärtigen Statuten nicht in Einklang zu bringen sei. Wozu sonst solle das Statutenänderungsrecht gut sein, wenn nicht zur Verwirklichung des Stifterwillens?
Noch in LES 2008, 279 vertrete der Oberste Gerichtshof die Auffassung, dass selbst dann, wenn der Stiftungsrat ein Recht zur Änderung von Begünstigungsregelungen in Beistatuten habe, eine einmal vom Stifter festgelegte Begünstigung nicht mehr entzogen werden könne, wenn diesem Begünstigten ein klagbarer Anspruch zukomme, also auch wenn es sich um eine Anwartschaftsberechtigung (Art. 552 § 6 Abs. 2 PGR "Begünstige mit Rechtsanspruch") handle. In seinem Urteil vom 13. Januar 2011 zu 03 CG.2008.73-121 (Anfechtungsgegenstand in StGH 2011/46), Seite 102, habe der Oberste Gerichtshof aus den Beistatuten 1999/2000, wenn sie wirksam gewesen wären, auf eine Anwartschaftsberechtigung des Beschwerdeführers geschlossen. Nichts anderes könne aber nach dem gleichwertigen Wortlaut der Beistatuten vom 13. Mai 1985 gelten. Demnach könne die ursprüngliche Anwartschaftsberechtigung des Beschwerdeführers, die sich aus den Statuten in Verbindung mit den Umständen der Stiftungserrichtung und dem Stifterwillen gemäss Beilage O ergebe, vom Stiftungsrat gar nicht mehr entzogen werden, selbst wenn dies der Stifter später gewollt habe, was aber ohnehin nie der Fall gewesen sei, im Gegenteil.
8. Zu dieser Individualbeschwerde erstattete die Beschwerdegegnerin mit Schriftsatz vom 9. September 2011 eine Gegenäusserung, worin sie die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung beantragte und dies im Wesentlichen wie folgt begründete:
8.1. Zunächst macht die Beschwerdegegnerin die folgenden Fehler in der Darstellung des Sachverhalts durch den Beschwerdeführer geltend:
Tatsache sei, dass die einzige klar festgestellte Instruktion jene bei der Gründung, nämlich der Auftrag an die M gewesen sei, eine Stiftung mit einem möglichst breiten Ermessensspielraum für den Stiftungsrat zu gründen. Das sei auch für den Obersten Gerichtshof ein zentraler Punkt seiner rechtlichen Beurteilung gewesen.
In den Feststellungen sei das Instruktionsschreiben zur Stiftungsgründung wortwörtlich wiedergegeben worden. Die zentrale Passage laute: "Bitte nehmen Sie für die Stiftung die Musterstatuten an, die ich üblicherweise verwende, d. h. jene, die dem Stiftungsrat eine Befugnis zur Entscheidung nach freiem Ermessen verleihen."
Der Verfasser dieses Auftragsschreibens, der Anwalt von E, habe also offenbar Kenntnis von mehreren Varianten gehabt. Er habe ausdrücklich Statuten nach einem besonderen Muster gewollt, dessen Inhalt er gekannt habe. Das freie Ermessen des Stiftungsrates sei ein spezifischer und ausdrücklich gewollter Auftrag gewesen.
Über weite Strecken wolle nun der Beschwerdeführer erreichen, dass das klar in den Statuten eingeräumte, und aufgrund des Auftragsschreibens auch offensichtlich so gewollte Ermessen des Stiftungsrates als vom Stifter nicht gewollt erachtet werden solle. Der Zweck der Stiftung, und damit rechtsverbindlich, sei genau das gewesen, was der Stifter Monate und Jahre später im Entwurf abgezeichnet habe, weshalb es eigentlich gar kein Ermessen gegeben habe.
Der Oberste Gerichtshof habe dem die verdiente Abfuhr erteilt und klargestellt, dass die Wunschfeststellungen des Beschwerdeführers mit den tatsächlichen Feststellungen in Bezug auf die Statuten und das Instruktionsschreiben im Widerspruch stünden.
Tatsächlich festgestellt worden sei davon nichts. Es sei lediglich festgestellt worden, dass E mehrere Entwürfe für Beistatuten unterzeichnet habe. Über die genauen Umstände dieser verschiedensten Entwurfsunterzeichnungen sei nichts festgestellt worden, weil von den Parteien nichts vorgetragen worden sei. Sicher sei nur, dass Dr. F als dritter Stiftungsrat nicht einbezogen worden sei.
Die Entwürfe würden sich in verschiedenen Punkten unterscheiden. Der letzte Entwurf von 1988 habe insbesondere festgehalten, dass die Beistatuten durch B abänderbar gewesen seien.
Von "festen Instruktionen" an den Stiftungsrat hätte also selbst dann keine Rede sein können, wenn es eine Instruktionsberechtigung gegeben hätte.
Dass die abgezeichneten Beistatuten vom Vater des Beschwerdeführers selbst nicht als Stiftungszweck betrachtet worden seien, sei aus den Entwürfen selbst klar ersichtlich. Wäre es der Stiftungszweck, den er hätte konkretisieren wollen, hätte er die Beistatuten ja später nicht mehr abändern können, was er aber mehrfach getan habe.
Der Beschwerdeführer unterstelle in seiner gesamten Beschwerde, dass sein Vater der Stifter gewesen sei. Tatsächlich gebe es dazu keine Feststellungen. Die Frage sei für den Obersten Gerichtshof auch nicht entscheidend gewesen, da das Klagebegehren bereits an der Andeutungstheorie scheitere. Die gebetsmühlenartigen Wiederholungen des Beschwerdeführers machten den Vater aber noch lange nicht zum alleinigen Stifter, insbesondere da der festgestellte Mandatsvertrag mit Vater und Mutter abgeschlossen worden sei.
8.2. Im Weiteren rügt die Beschwerdegegnerin folgende "rechtliche Missverständnisse" des Beschwerdeführers:
Die Beschwerdegegnerin werde zeigen, dass der Beschwerdeführer einfach nicht zur Kenntnis nehmen wolle, was das Gesetz und die ständige Rechtsprechung zum Stiftungsrecht ergäben. Er habe seine eigene Theorie zur Position des Stifters und seiner Person als Drittbegünstigtem, die vom Obersten Gerichtshof klar und eindeutig verworfen worden sei. Nun wolle er ein verfassungsmässig gewährleistetes Recht konstruieren, dass der Oberste Gerichtshof sich mit seiner Theorie zu beschäftigen habe.
Für den Obersten Gerichtshof seien die Statuten einer Stiftung eben "der Stifterwille". Seit Jahrzehnten werde judiziert, dass eine spätere Änderung oder Äusserung des Stifters zwar im Rahmen einer Interpretation berücksichtigt werden könne, jedoch für die Stiftung keinen normativen Charakter mehr habe. Dass das in den Statuten enthaltene Ermessen des Stiftungsrates ausdrücklich gewollt worden sei, sei für den konkreten Fall bereits anhand des Instruktionsschreibens zur Gründung der Stiftung gezeigt worden.
Der Beschwerdeführer kritisiere letztlich nur, dass die Stiftungsräte dieses Ermessen nicht auf Punkt und Beistrich den Entwürfen des Vaters gemäss ausgeübt hätten.
Tatsache sei aber einfach, dass der Beschwerdeführer kein Recht gehabt habe, Begünstigter der Stiftung zu werden. Wenn der Beschwerdeführer glaube, einzelne Stiftungsräte hätten die Pflicht gehabt, die Beistatuten anders zu beschliessen, dann müsse er diese einzelnen Stiftungsräte auf Schadenersatz verklagen. Nebenbei sei angemerkt, dass der Beschwerdeführer genau dies tue und Schadenersatzprozesse in Liechtenstein gegen Dr. C und in Luxemburg gegen die L-Stiftungsräte führe. Wenn es also eine Verpflichtung ausserhalb der Statuten gäbe, werde das in diesen Prozessen geklärt werden. Im gegenständlichen Verfahren sei nur die Stiftung selbst Gegner, und ihr gegenüber müsse der Beschwerdeführer seine Rechte aus den Statuten, Beistatuten oder aus dem Gesetz herleiten können. Nichts anderes habe der Oberste Gerichtshof judiziert.
Der Beschwerdeführer könne seinen Standpunkt überhaupt nur deshalb argumentieren, weil er den terminus technicus des "Stifterwillens" nicht so benutze, wie er vom Obersten Gerichtshof i. S. d. Stiftungsrechts benutzt werde. Der Beschwerdeführer verstehe darunter den jeweiligen, veränderlichen, subjektiven Willen von E. Ein Monate oder Jahre nach der Stiftungserrichtung geäusserter Wille des Stifters bilde eine oberste Norm, die entgegenstehende Statutenbestimmungen hinwegfege und aufgrund derer der Drittbegünstigte bereits unmittelbar klagbare Rechte erhalte. Die Statuten wären lediglich "formell" gültig. "Materiell" gelte etwas anderes, nämlich jener spätere, subjektive Wille des Stifters.
Mit dieser sprachlichen Unterscheidung zwischen "formeller" und "materieller" Geltung wolle der Beschwerdeführer darüber hinwegtäuschen, dass er eigentlich argumentiere, dass die Statuten eben nicht gelten sollten.
Der Oberste Gerichtshof verstehe in ständiger Rechtsprechung unter dem Stifterwillen den erstarrten, objektivierten und in die Statuten zumindest angedeuteten Willen des Stifters bei der Gründung. Ein späterer Wille spiele keine Rolle mehr, könne aber Ermessensentscheidungen von Stiftungsorganen rechtfertigen.
Laut herrschender Meinung seien die Statuten ein verobjektivierter Wille des Stifters. Zur Auslegung derselben könnten zwar andere Dokumente herangezogen werden, aber die Auslegung finde dort ihre Grenzen, wo ein angeblicher Wille des Stifters nicht einmal mehr von einer von mehreren Deutungen des Wortlauts gedeckt sei (LES 2008, 354; 2008, 279; 2000, 240). Zumindest für gewisse Bereiche sehe der Oberste Gerichtshof sogar unter Umständen Raum für eine rein objektive Auslegung der Statuten (GE 2010, 557, Erw. 11). Bei einer Stiftung gebe es keine "Gründerrechte". Der Wille des Stifters erstarre mit der Errichtung des Stiftungsstatutes und er könne fortan auf die Stiftung keinen Einfluss nehmen (LES 1990, 105). Das Erstarrungsprinzip finde nur dort eine Ausnahme, wo sich der Stifter fortdauernde Interventions- oder Gestaltungsrechte vorbehalte. Ein solcher Vorbehalt sei aber in die Statuten aufzunehmen und entsprechend bestimmt zu bezeichnen (LES 1990, 105; 2002, 94; 2006, 456). Das Erstarrungsprinzip werde einzig durch den Vorbehalt solcher Rechte durchbrochen (LES 2002, 41 [53] m. w. N.).
Nach altem Stiftungsrecht habe gegolten, dass, wenn eine Stiftung, wie hier, treuhänderisch errichtet werde, allfällige Gestaltungsrechte nicht dem wirtschaftlichen, sondern dem rechtlichen Stifter zustünden (LES 1992, 45), wobei letzterer sie jedoch nur im Einvernehmen mit dem wirtschaftlichen Stifter habe ausüben können (Heiss/Lorenz, Der erstarrte Stifterwille, in: Marxer & Partner (Hrsg.), Aktuelle Themen zum Finanzplatz Liechtenstein, 123). Entsprechend seien dem wirtschaftlichen Stifter einer fiduziarisch errichteten Stiftung keine Mitwirkungs-, geschweige denn Vetorechte zugestanden, wenn diese nicht in den Statuten vorbehalten worden seien (LES 2006, 456). Privat geäusserte Vorbehalte und Wünsche des Auftraggebers einer Stiftung seien unbeachtlich gewesen, wenn sie keinen Anknüpfungspunkt in den Statuten hätten.
"Ebendies [die Unbeachtlichkeit] muss auch für allfällige privat geäusserte Vorbehalte und Wünsche des Auftraggebers der Stiftung HG gelten, da diese in den Statuten keinen Niederschlag fanden und ein relevanter Stifterwille nur von der P Anstalt [der rechtlichen Stifterin] geäussert werden konnte (LES 2002, 41)." (OGH 02 CG.2001.52-111, Jus & News 2004, 429).
Noch einschlägiger sei der in LES 2008, 354 veröffentlichte Fall. Die dort gegenständliche Stiftung habe als Zweck "Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens, Zuwendung an die Begünstigten gemäss Beistatut". Es sei sogar klar festgestellt worden, dass der wirtschaftliche Stifter die Stiftung wie ein Bankkonto betrachtet habe; für ihn sei wesentlich gewesen, dass er jederzeit über das Vermögen der Stiftung habe verfügen und diese jederzeit hätte auflösen können, was ihm von den damaligen Stiftungsräten auch bestätigt worden sei. Der Oberste Gerichtshof habe dazu ausgeführt:
"Zu Unrecht werden der Beschwerdeführer und seine Ehegattin auch als Stifter der Revisionsgegnerin qualifiziert und bei der Auslegung der Stiftungsurkunden entgegen dem Wortlaut allein auf den Willen und die mit der Stiftungserrichtung verfolgten Absichten der Eheleute, nämlich die Stiftungen wie Bankkonten zu behandeln, abgestellt.
Hinzuweisen ist zunächst auf die langjährige Rechtsprechung des OGH, wonach bei der fiduziarischen Errichtung der Stiftung der liechtensteinische Treuhänder und nicht der Auftraggeber (sogenannter wirtschaftlicher Stifter) als Stifter anzusehen ist, dem damit allfällige Stifterrechte unter anderem auch auf Widerruf der Stiftung zukommen, sofern er sich solche in den Statuten vorbehalten hat (LES 2002, 41)."
Der Oberste Gerichtshof habe sodann nochmals die bisherige Rechtsprechung zur Andeutungstheorie und der Auslegung von Statuten dargelegt, wie sie bereits ausgeführt worden sei. Im Ergebnis habe er den Anspruch des wirtschaftlichen Stifters auf Basis des objektiven Wortlauts der Statuten verneint.
Die Theorie des gegenwärtigen Beschwerdeführers, irgendein subjektiver Wille von E beeinflusse bereits den Zweck so stark, dass keinerlei Spielraum für die statutarisch dem Stiftungsrat übertragenen Entscheidungen mehr bleibe, und damit diesem angeblichen Willen auf Punkt und Beistrich nachgelebt werden müsse, habe also weder im Gesetz noch in Lehre und Rechtsprechung eine Stütze.
Auch werde damit dem mehrfach vorgetragenen Argument des Beschwerdeführers, man müsse zwischen dem "rein formalen" Statuteninhalt und angeblich abweichendem Willen des E unterscheiden, endgültig der Boden entzogen. Die Statuten müsse der Stifter auch gegen sich selbst gelten lassen, auch wenn er einen klar abweichenden Willen gehabt habe. Zweck sei das, was in den Statuten als Zweck angeben sei.
Der Oberste Gerichtshof stelle also in ständiger Rechsprechung (zuletzt: LES 2011, 21 [23]), auf den jeweiligen Inhalt der Stiftungsurkunden ab, die Rechtssicherheit bieten sollten.
Im Übrigen habe der Gesetzgeber selbst durch die Stiftungsrechtsreform klargestellt, dass er die Ansicht des Beschwerdeführers nicht teile. Wäre nämlich ein Wille des Stifters, der sich aus anderen Urkunden ergebe, bereits ipso iure Teil des Stiftungszwecks oder der internen Normen der Stiftung, so wäre die Übergangsbestimmung des Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2008 über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (LGBl. 2008/220) in dieser Form unsinnig. Stiftungen, bei denen solche Urkunden existierten, hätten dann ja bereits einen ausreichenden Zweck, der nicht erst durch eine entsprechende Abänderung der Statuten hergestellt werden müsste.
Der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Verfahren auf Feststellung geklagt, er habe eine Reihe von persönlichen Rechten, wie den Stiftungsrat zu bestellen und die Liquidation zu verlangen. Der Beschwerdeführer unterlasse es völlig, seinen Anspruch in irgendeiner Weise mit dem Wortlaut der Statuten zu untermauern oder zu erklären, wie er sich aus demselben hätte ergeben können. Nach der herrschenden Andeutungstheorie hätte sich sein Anspruch aber nur so herleiten können.
Zur Auslegung von Statuten könnten zwar wegen des Willensprinzips auch ausserhalb der Stiftungsurkunde liegende Umstände wie beispielsweise Erklärungen und Vereinbarungen des Auftraggebers mit dem Stiftungserrichter herangezogen werden, doch habe dies klare Grenzen. Die Berücksichtigung solcher Umstände und Erklärungen setze unabdingbar voraus, dass die vom Auftraggeber verfolgte Absicht und das erzielte Auslegungsergebnis einen ausreichenden Niederschlag in den Statuten gefunden hätten. Unzulässig sei es, dass ein Wille, der nicht einmal von einer von mehreren Deutungen des Wortlautes gedeckt sei, in die Statuten hineininterpretiert werde. Der Wille des Stifters müsse also einen konkreten und hinreichenden Anhaltspunkt in den Statuten finden. Würde man dies leugnen, wären die Formvorschriften im Zusammenhang mit der Errichtung einer Familienstiftung und der Bestimmung ihres Zwecks sowie allfälliger Begünstigter jeglichen Sinnes beraubt und man könnte sich auch mit Blankostatuten begnügen (OGH LES 2008, 354 m. w. N.).
Im gegenständlichen Fall lasse sich kein einziges der beanspruchten und weitreichenden Rechte des Beschwerdeführers aus den Statuten herleiten, weder aus jenen vom 18. Februar 1985 noch aus einer späteren Version. Gerade das Gegenteil sei der Fall, denn die meisten der vom Beschwerdeführer für sich reklamierten Rechte seien laut Statuten solche des Stiftungsrates und eben nicht solche des Beschwerdeführers.
Genau das habe der Oberste Gerichtshof auch klar und deutlich festgehalten (OGH Erw. 8.2, 8.5.1, 8.6).
Der Beschwerdeführer wolle in seiner Argumentation die Beistatuten vom 13. Mai 1985 für alle Ewigkeiten unveränderlich gelten lassen, weil ihm diese entgegenkämen. Wenn er aber schon seine eigene Begünstigung ausschliesslich aus diesen Beistatuten ableite, und diesen statutengleiche oder zweckdefinierende Wirkung zukommen lassen wolle, so müsste er auch den übrigen Inhalt dieser Beistatuten gelten lassen.
In Art. 15 dieser Beistatuten behalte sich E ausdrücklich ein Änderungsrecht vor. Auch B habe ein Änderungsrecht nach dem Tod ihres Mannes gehabt, welches sie zumindest bei Vorversterben des Beschwerdeführers alleine ausüben hätte können.
Diese Änderungsbefugnis habe E auch mehrfach ausgeübt. Es gebe ein Beistatut vom 5. Mai 1986, welches B ohne jede Einschränkung zur Zweitbegünstigten ernannt habe. In diesem Beistatut sei B auch ermächtigt worden, dasselbe abzuändern oder die Auflösung der Stiftung zu verlangen (Art. XXIV).
Eine weitere Version von Beistatuten vom 28. Februar 1986 habe bisher noch nicht aufgefunden werden können.
Sodann habe es eine weitere Änderung der Beistatuten am 28. November 1986 gegeben, welche B uneingeschränkt zur Ertragsbegünstigten eingesetzt habe (Art. V), die Änderungsbefugnisse und das Recht zur Auflösung habe sie jedoch nur gemeinsam mit dem Beschwerdeführer ausüben können (Art. XXIV und XXV).
In der letzten Version der Beistatuten vom 25. April 1988 sei jede Beschränkung von B wieder aufgehoben worden (Art. IV und V, XXIV und XXV).
Es sei also durchaus im Rahmen des vermutlichen Willens des Vaters, dass der Stiftungsrat eine Änderung der Beistatuten aufgrund eines Wunsches und mit Zustimmung der Mutter in Erwägung gezogen habe.
Nachdem der Vater selbst mehrfach geänderte Versionen von Beistatutenentwürfen unterzeichnet habe, könne man nicht davon ausgehen, dass es das Verständnis des Vaters gewesen wäre, dass die ersten Beistatuten unabänderlich seien. Weder passe dies zum Verhalten des Vaters noch zu den in diesen Beistatuten enthaltenen Änderungsvorbehalten.
Auch der Oberste Gerichtshof habe entsprechend keinen Grund gesehen, in den bisher erlassenen Beistatuten eine Ermessensüberschreitung zu sehen (OGH Erw. 8.5.1).
8.3. Der Rüge der Verletzung von Verfahrensgrundrechten wird Folgendes entgegengehalten:
Der Beschwerdeführer meine, der Oberste Gerichtshof mache ihm und nicht den Unterinstanzen zum Vorwurf, dass zum ursprünglichen Willen bei der Gründung nichts festgestellt worden sei.
Der Beschwerdeführer übersehe, dass der Oberste Gerichtshof klar begründet habe, dass die tatsächlichen Feststellungen den Wunschfeststellungen des Beschwerdeführers ohnehin entgegenstünden. Es gehe also gar nicht um sekundäre Feststellungsmängel, sondern der Beschwerdeführer blende Teile des Sachverhalts gedanklich einfach aus.
Darüber hinaus seien irgendwelche subjektiven, nicht geäusserten Willensvorbehalte des Stifters aufgrund der Andeutungstheorie ohnehin irrelevant gewesen, da sich kein einziges vom Beschwerdeführer eingeklagtes Recht aus den Stiftungsurkunden selbst auch nur andeutungsweise ergebe.
Schlussendlich dürfe bemerkt werden, dass der Beschwerdeführer ja gar keine Beweise zum Stifterwillen bei Gründung angeboten habe, sondern nur aus den später hervorgekommenen und Monate und Jahre nach der Gründung unterschriebenen Beistatutenentwürfen einen Willen bei der Gründung habe erschliessen wollen. Und dem seien die Gerichte eben nicht gefolgt. Von einer Verletzung irgendwelcher verfassungsmässig gewährleisteter Verfahrensrechte könne also keine Rede sein.
8.4. Der Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung wird Folgendes entgegengehalten:
Es gebe kein verfassungsmässig gewährleistetes Recht auf eine umfassende und detaillierte Begründung. Wenn die wesentlichen Aspekte in der Begründung enthalten seien, sei diese aus Sicht der Verfassung nicht zu beanstanden.
Der Oberste Gerichtshof habe die wesentlichen rechtlichen Grundsätze zusammengefasst, die allesamt auf ständiger Rechtsprechung basierten; die weiteren Erwägungen widerlegten auf Basis dieser Grundsätze die Theorien des Beschwerdeführers. Die Begründung sei einwandfrei gehalten. Wenn man diese Begründung als mangelhaft ansähe, müsste man 90 % aller enderledigenden Entscheidungen aufheben.
Der Beschwerdeführer kritisiere, dass das Auftragsschreiben zur Stiftungsgründung als Stifterwille akzeptiert worden sei, obwohl dies so gar nicht festgestellt sei. Der Beschwerdeführer übersehe, dass sich der Oberste Gerichtshof primär auf den Inhalt der Statuten gestützt habe. Hier habe der Oberste Gerichtshof nur die Theorie des Beschwerdeführers widerlegt, in Wahrheit habe der Stifter gar kein Ermessen des Stiftungsrates gewollt. Der Oberste Gerichtshof habe in dem Instruktionsschreiben nur den klaren Beweis des Gegenteils gesehen, was auch auf der Hand liege. Von einem Begründungsmangel könne daher nicht die Rede sein.
8.5. Zur Rüge der Verletzung weiterer Grundrechtsrügen wird Folgendes ausgeführt:
Zur Rüge der Rechtsverweigerung wegen mangelnder Abklärung des tatsächlichen Stifterwillens mache der Beschwerdeführer geltend, dass die Andeutungstheorie unrichtig angewandt worden sei und es infolge dessen zu einer unvollständigen Feststellung des Sachverhalts gekommen sei.
In Wahrheit rüge der Beschwerdeführer damit kein Verfahrensrecht, sondern die materielle Beurteilung des Obersten Gerichtshofes. Ausgehend von einer seiner Meinung nach falschen rechtlichen Anwendung sei der Sachverhalt unvollständig (sekundärer Feststellungsmangel). Da der Staatsgerichtshof keine vierte Instanz sei und auch eine theoretisch fehlerhafte Rechtsanwendung des Obersten Gerichtshofes kein Eingriff in ein verfassungsmässig gewährleistetes Recht sei, gehe auch diese Rüge ins Leere.
Im Übrigen könne sich der Oberste Gerichtshof die geforderte zweiaktige Analyse bei der Andeutungstheorie wohl sparen, wenn sofort erkennbar sei, dass sich der behauptete Stifterwille aus dem statutarischen Zweck niemals ableiten lasse.
Weiter rüge der Beschwerdeführer allgemein, dass zu wenig gesetzliche Bestimmungen vorhanden seien und eine umfassendere ganzheitliche Analyse gefragt gewesen wäre.
Auch Art. 6 EMRK beinhalte kein Recht auf eine "ganzheitliche Analyse". Der Oberste Gerichtshof stelle die Rechtslage eindeutig und ausreichend dar, so dass keine Verletzung irgendwelcher Menschenrechte vorliegen könne.
Zur Rüge des überspitzten Formalismus mache der Beschwerdeführer geltend, der Oberste Gerichtshof habe von ihm verlangt, sich konkret mit den geltend gemachten Fehlern der Vorinstanz auseinanderzusetzen, was überspitzt formalistisch sei.
Erstens sei ein solches Gebot nicht überspitzt formalistisch, sondern ein einfaches und nachvollziehbares Gebot einer sinnvollen Rechtsmittelausführung. Zweitens habe der Oberste Gerichtshof diese Bemerkung im Rahmen seiner Auseinandersetzung mit der Rechtsrüge des Beschwerdeführers gemacht. Er habe aber gleichzeitig eine inhaltliche rechtliche Analyse vorgenommen, so dass der Fehler für den Beschwerdeführer ohne Konsequenzen geblieben sei.
8.6. Der Willkürrüge wird Folgendes entgegengehalten:
Angesichts der obigen Ausführungen erübrige sich ein detailliertes Eingehen auf die Willkürrüge. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes stütze sich auf eine langjährige und mehrfach bestätigte Rechtsprechungslinie. Es sei absurd, von Willkür zu sprechen.
Im Gegenteil: Der Staatsgerichtshof stehe einer Änderung einer gefestigten Rechtsprechung äusserst kritisch gegenüber und verlange diesbezüglich eine besondere Rechtfertigung. Der Beschwerdeführer wolle im Wesentlichen nichts anderes als eine völlige Neudefinition des Stiftungsrechts. Nach seiner neuen Theorie sollten die Statuten eine untergeordnete Bedeutung haben und es ausschliesslich auf den im Einzelfall festzustellenden "wahren Willen" des Stifters ankommen.
Welche Konsequenzen eine solche Rechtsprechung für das gesamte Stiftungsrecht gehabt hätte, habe sich der Beschwerdeführer offensichtlich nicht überlegt. Von Rechtssicherheit wäre keine Spur mehr. Jeder aus dem theoretischen Begünstigtenkreis hätte ein Verfahren beginnen und behaupten können, der wahre Wille des Stifters sei völlig anders gewesen, nämlich dergestalt, dass er selbst etwas oder mehr bekommen sollte.
Soweit sich die Willkürrüge dagegen wende, dass der Oberste Gerichtshof das Instruktionsschreiben als Stifterwillen verstanden habe, die vom Beschwerdeführer favorisierten Beistatuten aber nicht, übersehe der Beschwerdeführer v. a. zweierlei: Erstens habe sich der Oberste Gerichtshof hauptsächlich auf die Statuten gestützt. Zweitens datiere das Instruktionsschreiben vor Stiftungserrichtung und zeige den Willen des rechtlichen Stifters, der M Anstalt. Die Beistatutenentwürfe, von denen es viele gebe, datierten nach der Stiftungserrichtung, als der Vater keine Kompetenzen in Bezug auf die Stiftungsverwaltung mehr gehabt habe. Einen rechtlich relevanten Stifterwillen hätten sich nach dem hier anzuwendenden alten Stiftungsrecht ohnehin nur der rechtliche und der wirtschaftliche Stifter gemeinsam gebildet haben können.
Somit sei auch die Willkürrüge ohne Substanz.
8.7. Schliesslich wird zum Ermessen des Stiftungsrates Folgendes ausgeführt:
Der Beschwerdegegnerin sei es ein Anliegen klarzustellen, dass die Ermessensentscheidung der Stiftungsräte im Jahr 2004, die Beistatuten so zu erlassen, wie dies geschehen sei, keineswegs willkürlich gewesen sei. Die Stiftungsräte hätten durchaus den mutmasslichen Willen des Vaters in ihre Erwägungen einbezogen.
Als Dr. C und Dr. D Ende 2003 zu Stiftungsräten bestellt worden seien, habe es kein gültiges Beistatut gegeben. Gemäss den damals gültigen Statuten habe der Stiftungsrat die Aufgabe gehabt, solche zu erlassen. Damit sei es grundsätzlich richtig gewesen, dass der Stiftungsrat am 16. Januar 2004 gemeinsam mit dem rechtlichen Stifter, der M Anstalt, ein neues Beistatut erlassen habe.
Das Gericht sei nicht zuständig, eine Ermessensentscheidung des Stiftungsrates innerhalb eines vertretbaren Rahmens zu überprüfen, denn ansonsten würde es eine Entscheidung des Gerichtes und nicht mehr eine Entscheidung des zuständigen Organs.
Jedenfalls seien einige Umstände zu berücksichtigen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
a). Die familiären Verhältnisse hätten sich über die Jahre geändert.
b). Es sei zu einem tiefen Zerwürfnis zwischen der Mutter und dem Beschwerdeführer gekommen.
c). Der Beschwerdeführer habe seine Stellung als Vermögensverwalter der Stiftung missbraucht, um EUR 2,5 Mio. an Stiftungsvermögen zu unterschlagen bzw. zu veruntreuen.
d). Es habe weitere Beistatuten vom 4. Februar 1993 gegeben, deren Inhalt unbekannt gewesen sei. Es sei also klar gewesen, dass der (Mit-)Stifter E noch zu seinen Lebzeiten eine Änderung vorgenommen habe, nur habe man nicht genau gewusst, welche.
e). Das Testament des E habe eine Gleichbehandlung aller seiner Kinder vorgesehen.
f). Der Beschwerdeführer sei durch eine Streichung im Beistatut nicht in seinem Pflichtteilsrecht verletzt worden, was der Beschwerdeführer auch nie geltend gemacht habe. Er habe sowohl zu Lebzeiten des Vaters erhebliche Schenkungen erhalten, als auch später von der Mutter.
g). Die letzten bekannten Beistatuten hätten ein freies Änderungsrecht von B vorgesehen.
h). Auch die vormaligen Stiftungsräte seien der klaren Ansicht gewesen, dass E seiner Ehefrau das Recht überlassen habe, die Beistatuten zu ändern.
i). Die Zweitbegünstigung sei nicht geändert worden. Nach allen Entwürfen sei die Zweitbegünstigte die Mutter alleine gewesen, nicht der Beschwerdeführer.
j). Ein Abwarten des Ausgangs der Prozesse sei angesichts des hohen Alters von B keine Option gewesen. Das wäre gleichbedeutend mit der Verweigerung ihrer Rechte gewesen. Sie sei auch noch vor dem Ende des ersten Prozesses gestorben.
Es sei hervorzuheben, dass E, der aufgrund des Besuchs einer von ihm nicht gebilligten Hochzeit einige seiner Kinder enterbt habe, wohl sicherlich eine Reaktion gezeigt hätte, wenn eines seiner Kinder seine Ehefrau um EUR 2.5 Mio. bestehle. Jedenfalls könne, wenn die Stiftungsräte dies so einschätzten, nicht von einer unvertretbaren Ermessensüberschreitung gesprochen werden. Es habe ganz handfeste und sachliche Gründe gegeben, warum die Beistatuten so gestaltet worden seien und nicht anders.
9. Der Oberste Gerichtshof hat mit Schreiben vom 23. August 2011 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlungen vom 7. Februar 2012 und 27. März 2012 wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 1. Juli 2011, 05 CG.2010.53-52, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt insbesondere, dass im Beschwerdefall allein auf die - nach allgemeiner Treuhandpraxis standardisierten und insoweit zur Eruierung des Stifterwillens nicht aussagekräftigen - Stiftungsstatuten abgestellt werde. Damit werde das angebliche Primat des Stifterwillens vollkommen ausgehöhlt und geradezu in sein Gegenteil verkehrt. Damit sei auch jede Rechts- und Planungssicherheit im Stiftungsrecht verloren. Demgegenüber habe der Oberste Gerichtshof in LES 2008, 279 dem Stifterwillen noch zum Durchbruch verholfen und unter dem Strich entschieden, dass das neue Beistatut in Ordnung sei, wenn der Stiftungsrat diejenigen Begünstigten einsetze, die vom Stifter ursprünglich bestimmt worden seien oder später neu bestimmt würden.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang sowohl eine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV als auch des Gleichheitssatzes von Art. 31 Abs. 1 LV.
2.2. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1] jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen).
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes verlangt der Gleichheitssatz, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (StGH 2008/45, Erw. 5.1; StGH 2002/20, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit Verweis auf Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 206).
Zur Zulässigkeit einer Praxisänderung betont der Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung eine enge Wechselwirkung zwischen dem Gleichheitsgebot und dem Anspruch auf minimale Begründung. Denn wenn eine Entscheidung offensichtlich von einer vergleichbaren Entscheidung abweicht, so ist entweder aufzuzeigen, dass sich die beiden Fälle doch in einem wesentlichen Punkt unterscheiden; oder aber es ist zu begründen, weshalb der an sich vergleichbare andere Fall falsch entschieden wurde und von diesem Vergleichsfall oder generell von einer entsprechenden bisherigen Praxis abzuweichen ist (StGH 2010/73, Erw. 4.1; StGH 2009/191, Erw. 3.1; StGH 2009/81, Erw. 2.1; StGH 2001/75, LES 2005, 24 [28, Erw. 7.1 f.] mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
2.3. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes ist die vorliegende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes tatsächlich nicht mit seiner mit Beschluss vom 17. Juli 2003 zu 01 CG.2002.262 begründeten, mittlerweile ständigen Rechtsprechung zum Erfordernis der ausreichenden Bestimmung des Stiftungszwecks in Einklang zu bringen. Im erwähnten Beschluss erachtete der Oberste Gerichtshof in einer Praxisänderung Stiftungen, bei denen keine Begünstigten bestellt bzw. zumindest der Kreis der Begünstigten bestimmt worden war, mangels bestimmtem Zweck als gar nicht rechtsgültig errichtet.
Der Staatsgerichtshof hat diese Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes in der Entscheidung zu StGH 2003/65 (Jus & News 2003, 281) dahingehend abgeschwächt, dass diese strengeren Anforderungen nur für neu gegründete Stiftungen gelten sollten und der Gesetzgeber aufgerufen wurde, Vorkehrungen für die Sanierung der bestehenden Stiftungen zu treffen.
Aufgrund dieser Entscheidung des Staatsgerichtshofes wurde in die am 1. April 2009 in Kraft getretene Stiftungsrechtsrevision (LGBl. 2008 Nr. 220) eine Übergangsregelung aufgenommen, wonach unter anderem bei verstorbenem Stifter eine entsprechende Stiftungssanierung auch durch den Stiftungsrat vorgenommen werden kann, sofern sich der Stifterwille feststellen lässt. Stammt das Dokument nicht vom Stifter, so dürfen nur solche Urkunden herangezogen werden, die vor dem 1. Dezember 2006 errichtet worden sind (Art. 2 Abs. 3 der Übergangsbestimmungen).
Diese Übergangsregelung wurde in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes LES 2008, 279 (als verfassungskonform bestätigt durch die StGH-Entscheidung 2008/56 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]) sinngemäss dahingehend präzisiert, dass es der Oberste Gerichtshof als genügend erachtete, wenn ein formell durch den Stiftungsrat erlassenes Beistatut vorliegt, dessen Inhalt nachweislich dem Willen des Stifters entspricht. Dabei erachtete es der Oberste Gerichtshof als genügende Konkretisierung des Stiftungszwecks, wenn jedenfalls der Kreis der Begünstigten festgelegt wurde. Eine Änderung der Begünstigtenbestellung innerhalb dieses Begünstigtenkreises erachtete der Oberste Gerichtshof entsprechend auch nicht als Änderung des Stiftungszwecks.
2.4. Gegenüber dieser nunmehr ständigen Rechtsprechung vertritt der Oberste Gerichtshof im Beschwerdefall eine klar abweichende Rechtsauffassung. Denn nach dieser Rechtsprechung kann ein zur Bestimmung des Stiftungszwecks genügend konkretisierter Stifterwille aus dem - wie auch im Beschwerdefall - kaum aussagekräftigen Standardstatuten gerade nicht abgeleitet werden. Im Beschwerdefall soll dieser Stifterwille dagegen allein darin bestanden haben, dass dem Stiftungsrat ein umfassendes Ermessen zukommen solle. Dies genügt aber nach der geltenden Rechtsprechung keineswegs, um den Stiftungszweck angemessen zu konkretisieren. Wenn dies allein der Stifterwille gewesen wäre, dann wäre nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, welche nun auch in der Stiftungsrechtsrevision von 2008 ihren klaren Niederschlag gefunden hat, die hier betroffene Stiftung im Sinne der obergerichtlichen Erwägungen tatsächlich gar nie rechtswirksam entstanden.
Nach der erwähnten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zur Praxisänderung hätte der Oberste Gerichtshof seine im Beschwerdefall vertretene Rechtsauffassung jedenfalls vor dem Hintergrund seiner bisherigen Rechtsprechung näher begründen müssen, was aber nicht geschehen ist. Zudem wäre die vom Obersten Gerichtshof vorgenommene Praxisänderung, wie ebenfalls ausgeführt, im Lichte des Gleichheitssatzes nur zulässig, wenn hierfür triftige Gründe angeführt werden könnten. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes gibt es aber keine derartigen Gründe, welche eine solche Praxisänderung rechtfertigen könnten; dies insbesondere auch deshalb, weil die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Erfordernis der genügenden Konkretisierung des Stiftungszwecks auch bei altrechtlichen Stiftungen (in der durch den Staatsgerichtshof abgeschwächten Form) in der Stiftungsrechtsrevision von 2008 eben auch vom Gesetzgeber bestätigt wurde.
2.5. Aufgrund dieser Erwägungen ist der vorliegenden Individualbeschwerde wegen Verletzung sowohl der grundrechtlichen Begründungspflicht als auch des Gleichheitssatzes spruchgemäss Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes war entsprechend aufzuheben. Es ist deshalb nicht mehr erforderlich, auf die weiteren Beschwerdeausführungen einzugehen.
3. Indessen erscheinen aus verfahrensökonomischen Gründen einige zusätzliche Erwägungen zum nunmehr erforderlichen zweiten Verfahrensgang angezeigt.
3.1. Zunächst ist davon auszugehen, dass der Stiftungszweck schon dann genügend konkretisiert ist, wenn der Kreis der Begünstigten, bei einer Familienstiftung die entsprechende(n) Familie(n), bestimmt wird. Gemäss der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes LES 2008, 279 kann der Stiftungsrat bei entsprechender Kompetenz innerhalb dieses Begünstigtenkreises Begünstigte auswechseln, ohne dass damit der Stiftungszweck geändert würde.
Im Beschwerdefall ist nun allerdings auch der Begünstigtenkreis nicht explizit festgestellt. Insoweit liegt ein sekundärer Feststellungsmangel vor, zumal diesbezüglich auch keine Negativfeststellung erfolgte. Dieser sekundäre Feststellungsmangel muss dann entsprechend von den Unterinstanzen im zweiten Verfahrensgang behoben werden.
Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes wäre es aber im Lichte des hier insoweit allein anwendbaren Willkürrasters auch vertretbar, aus den gerichtlichen Feststellungen zu schliessen, dass der Stifterwille jedenfalls darauf gerichtet war, dass der Kreis der Begünstigten die Mitglieder der Familie von E umfassen sollte. Es ist aus dem ganzen bisherigen Verfahren nämlich nicht ersichtlich, dass dies je von einer Partei in Zweifel gezogen worden wäre. Hierbei erschiene es dem Staatsgerichtshof gemäss der gerichtsnotorischen Treuhandpraxis und entgegen der Auffassung des Obergerichtes auch durchaus zulässig, die erst nach der Stiftungserrichtung erstellten - wenn auch allesamt ungültigen - Beistatuten zu berücksichtigen; dies zumal es bei einem nicht empfangsbedürftigen Rechtsgeschäft wie der Stiftungserrichtung - ebenfalls entgegen der Meinung des Obergerichtes - nicht darauf ankommen kann, ob auch alle Stiftungsräte Kenntnis von diesen Dokumenten erlangten. Nun haben aber auch alle diese nicht rechtswirksam gewordenen Beistatuten gemeinsam, dass der Begünstigtenkreis auf die Familie beschränkt ist. Im Lichte der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes LES 2008, 279 war es dann aber auch zulässig, dass anstatt des Beschwerdeführers dessen Mutter B mit dem Beistatut vom 16. Januar 2004 als Begünstigte bestellt wurde, zumal damit der Stiftungszweck nicht geändert wurde.
3.2. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist es nun allerdings Sache der ordentlichen Letztinstanz, zwischen verschiedenen, je grundrechtskonformen Lösungen zu wählen, und es ist nicht am Verfassungsgericht, dem Obersten Gerichtshof hierbei vorzugreifen (StGH 2010/40, Erw. 3.5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
4. Aus all diesen Erwägungen war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben.
5. Im Kostenspruch waren dem Beschwerdeführer die geltend gemachten Kosten antragsgemäss zuzusprechen; dies mit Ausnahme der Entscheidungsgebühr, welche im Individualbeschwerdeverfahren vor dem Staatsgerichtshof allein der unterliegenden Partei auferlegt wird StGH 2009/58, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/88, Erw. 9; StGH 2000/1, Erw. 9). Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.