StGH 2011/124
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 7. Februar 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
Beschwerdegegner: zu JO.2011.17: Fürstliches Landgericht 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschlüsse des Präsidenten des Obergerichtes vom 26. Juli 2011, JO 2011.17-8 ( 10CG.2011.20) und JO 2011.18-7 ( 04CG.2010.179)
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Beschlüsse des Präsidenten des Fürstlichen Obergerichtes vom 26. Juni 2011, JO 2011.17-8 (10 CG.2011.20) und JO 2011.18-7 (04 CG.2010.179), in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Verfahrenskosten werden für uneinbringlich erklärt.
1. In der Zivilsache 10 CG.2011.20 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Berichtigung des Zahlungsauftrages vom 21. März 2011 betreffend im Verfahren HG.2008.11 fällig gewordene Gerichtsgebühren. Gegen den diesen Antrag abweisenden Beschluss des Präsidenten des Landgerichts vom 14. April 2011 erhob der Beschwerdeführer Rekurs an das Obergericht. Nachdem dem Beschwerdeführer die Besetzung des in dieser Sache zuständigen ersten Senats des Obergerichtes mitgeteilt worden war, stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Mai 2011 einen Ablehnungsantrag gegen den gesamten Senat.
Der Präsident des Obergerichtes gab diesem Ablehnungsantrag mit Beschluss vom 26. Juli 2011 zu JO 2011.17-8 keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Nach Art. 57 lit. b letzter Satzteil GOG sei ein Richter befangen (und könne von den Verfahrensbeteiligten abgelehnt werden), wenn "er aus anderen Gründen" (als enge Freundschaft, persönliche Feindschaft oder besonderes Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis zu einem Verfahrensbeteiligten oder anhängiger Rechtsstreit mit einem Verfahrensbeteiligten gemäss Art. 57 GOG) befangen sein könne.
Ein Richter sei dann befangen, wenn Umstände vorlägen, die es nach objektiven Merkmalen rechtfertigten, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dabei genüge die Besorgnis, dass bei der Entscheidungsfindung andere als rein sachliche Überlegungen eine Rolle spielen könnten. Es reiche bereits aus, dass die Befangenheit mit Grund befürchtet werden müsse oder dass der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte (Ballon in Fasching, Zivilprozessgesetze2, Rz. 5 zu § 19 JN mit zahlreichen Literatur- und Judikaturnachweisen).
Die Befangenheitsgründe seien im Antrag konkret und bestimmt anzugeben und für jeden einzelnen Richter gesondert auszuführen. Nach ständiger Rechtsprechung könne ein Senat oder ein ganzes Gericht nicht pauschal abgelehnt werden (7 Ob 2388/96v; 1 Fs 502/93; EvBI 1989/18). Allgemeine Behauptungen unbestimmten Inhaltes oder ein Vorbringen, aus dem die Ablehnungsgründe nur erschlossen werden könnten, würden nicht ausreichen (LGZ Wien EFSIg 54.923).
Die vorliegend bloss allgemein vorgetragenen Umstände seien nicht geeignet, die Unbefangenheit der einzelnen Richter des 1. Senates in Zweifel zu ziehen. Sie enthielten keine konkreten oder bestimmten Angaben, aus denen nach objektiven Merkmalen die Unvoreingenommenheit in Zweifel gezogen werden könnte. Vielmehr erschöpften sich die Ausführungen in allgemeinen Vorwürfen über die rechtswidrige Handhabung des Rechtes zum Nachteil des Gebührenschuldners.
Dass der 1. Senat des Obergerichtes in der Vergangenheit Entscheidungen zum Nachteil des Gebührenschuldners getroffen habe, vermöge die Unbefangenheit der einzelnen Senatsmitglieder nicht in Zweifel zu ziehen. Insbesondere solle und dürfe die Ablehnung der einzelnen Richter nicht die Möglichkeit geben, dass sich der Gebührenschuldner auf diesem Wege eines ihm nicht genehmen Richters entledigen könne. Der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung in Ergänzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter gebiete eine ausgewogene Vorgangsweise bei der Ablehnung (ÖJZ-LSK 1998/151).
2. Mit gleichem Datum erging zu JO.2011.18-7 ein analoger Beschluss des Präsidenten des Obergerichtes im Zusammenhang mit Rekursen des Beschwerdeführers in der Zivilsache 04 CG.2010.179, ebenfalls zu einem Befangenheitsantrag gegen sämtliche Mitglieder des ersten Senates des Obergerichtes.
3. Gegen diese beiden Präsidialbeschlüsse erhob der Beschwerdeführer mit Datum vom 15. August 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof "wegen Verkürzung des Rechts auf eine rechtswirksame Beschwerdeführung und einen gesetzlichen Richter". Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle die beiden Präsidialbeschlüsse aufheben und der Beschwerde Folge geben. Dies wird wie folgt begründet:
3.1. Die beiden Beschlüsse würden wegen Verkürzung des Rechtes auf eine rechtswirksame Beschwerdeführung und einen gesetzlichen Richter angefochten. Die Beschlüsse setzten sich mit dem gesamten Vorbringen zur Frage der Befangenheit und zur Tragweite ihrer Auswirkung auf das Recht des Beschwerdeführers nicht auseinander. Seit Jahren verfolge der Beschwerdeführer sein Recht auf Ablehnung des 1. Obergerichtsenates; jedoch ohne jeglichen Erfolg. Die dramatischen Folgen der Rechtsverkürzung durch den 1. Senat bräuchten hier nicht zum x-ten Mal wiederholt zu werden. Diese seien mehrmals in zahlreichen Ablehnungsanträgen und Aufsichtsbeschwerden geschildert worden.
3.2. Der Beschwerdeführer könne selbst das Recht auf einen gesetzlichen Richter nicht durchsetzen und sei auf Hilfe des Gerichtes angewiesen. Der Präsident des Obergerichtes biete, aus welchem Grund auch immer, keinen Rechtsschutz. Der Beschwerdeführer habe ausnahmslos die rechtswidrigen Entscheidungen und Verkürzungen des Rechtes hinnehmen müssen, weil das Recht auf einen gesetzlichen Richter mit allen möglichen oder unmöglichen Ausreden nicht durchsetzbar sei. Die Verweigerung des Rechtes auf einen unabhängigen Richter würde zwingend zu verheerenden Folgen auch in der vorliegenden Angelegenheit und sicher zur nächsten Verfassungsbeschwerde führen, wenn der Staatsgerichtshof die grobe Verletzung des Rechtes nicht heile. Entgegen der Darlegung des Präsidenten lägen sehr wohl die gewichtigen Gründe vor, die geeignet seien, um die Befangenheit des 1. Obergerichtssenats zu bejahen. Sofern sich der Senatsvorsitzende D selbst für nicht befangen erachte, scheine er vergessen zu haben, dass es vorliegend nicht auf seine subjektive Ansicht ankomme, sondern auf den objektiven Sachverhalt. Entgegen dem Vorbringen des Senatsvorsitzenden habe seine rechtswidrige Behandlung der Rechte des Beschwerdeführers und die ständige Verkürzung eines jeglichen Anspruches zu verheerenden Folgen und dramatischen Ergebnissen und zwar in jedem Verfahren geführt. Dass der Senatsvorsitzende seine Befangenheit selbst nicht anerkennen und anzeigen wolle, sollte keinesfalls zu Lasten des Beschwerdeführers gehen.
3.3. Der Präsident des Obergerichtes hätte den Antrag des Beschwerdeführers pflichtgemäss ernst nehmen und die Tragweite der groben Rechtsverletzung erkennen müssen. Der Senatsvorsitzende D scheine jedenfalls vergessen zu haben oder nicht wissen zu wollen. dass alle Verfahren, die vom Obergericht zu erledigen gewesen seien, um Jahre zulasten und zum Schaden des Beschwerdeführers widerrechtlich verzögert worden seien, was dem Staatsgerichtshof aufgrund dutzender Beschwerden bekannt sei. Es müsse auch in einem kleinen Land die Möglichkeit zur Ersatzbestellung des Senats bestehen und das Recht auf einen unbefangenen Richter durchgesetzt werden können.
4. Sowohl der Präsident des Obergerichtes als auch die Beschwerdegegner zu 1. und 2. verzichteten mit Schreiben vom 30. August bzw. 7. September 2011 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
5. Mit E-Mail vom 21. Januar 2012 bestätigte der Beschwerdeführer den Erhalt der Mitteilung des Staatsgerichtshofes vom 17. Januar 2012, mit welcher er von der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung vom 7. Februar 2012 in der gegenständlichen Beschwerdesache informiert wurde, und lehnte den gesamten Senat des Staatsgerichtshofes als befangen ab. "Der Staatsgerichtshof (sei) in der angegebenen Zusammensetzung nicht unabhängig, sondern gerade sehr abhängig" und handle "Hand in Hand mit dem Obersten Gerichtshof. (...) Mangels der notwendigen Neutralität für eine gesetzeskonforme und willkürfreie Entscheidung" stelle er den Antrag, "schleunigst dafür zu sorgen, dass die von fremden Einflüssen freien Senatsmitglieder bestellt werden, die das Recht der Beschwerdeführer zu schützen wissen".
Der Staatsgerichtshof hat diesen Befangenheitsantrag in seiner nicht-öffentlichen Schlussverhandlung vom 7. Februar 2012 unter Verweis auf sein Schreiben an den Beschwerdeführer vom 28. Februar 2011 als völlig unsubstantiiert und rechtsmissbräuchlich qualifiziert und daher abgewiesen.
6. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Wie schon in Punkt 5 der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt, hat der Staatsgerichtshof den Befangenheitsantrag des Beschwerdeführers vom 21. Januar 2012 unter Verweis auf sein Schreiben an den Beschwerdeführer vom 28. Februar 2011 abgewiesen. Der Staatsgerichtshof führte in jenem Schreiben aus, dass er in Zukunft bei Befangenheitsanträgen des Beschwerdeführers, die sich als rechtsmissbräuchlich erweisen, auf eine formelle Beschlussausfertigung verzichtet und stattdessen im Sachverhalt des jeweiligen Urteils oder Beschlusses festhält, dass über die Befangenheitsanträge beraten und diese als rechtsmissbräuchlich qualifiziert wurden (siehe dazu StGH 2010/152 und StGH 2010/153, jeweils Erw. 1).
2. Der Staatsgerichtshof hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (siehe Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
2.1. Die vorliegende Individualbeschwerde gegen die Beschlüsse des Präsidenten des Obergerichtes vom 26. Juli 2011 zu JO.2011.17-8 und JO.2011.18-7 ist frist- und formgerecht eingebracht worden. Die angefochtenen Beschlüsse sind gemäss Art. 60 Abs. 3 GOG auch letztinstanzlich. Doch fragt es sich, ob es sich bei diesen Beschlüssen um eine enderledigende Entscheidung gemäss dem Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 StGHG handelt.
2.2. Der Staatsgerichtshof legt das mit der StGHG-Novelle LGBl. 2004 Nr. 32 eingeführte Eintretenskriterium der Enderledigung im Interesse eines intakten Grundrechtschutzes in ständiger Rechtsprechung eng aus. Danach ist entscheidend bei der Prüfung des Enderledigungskriteriums bei letztinstanzlichen Entscheidungen, welche nicht in der Hauptsache ergangen sind, ob die gerügte Grundrechtsverletzung auch noch durch die Aufhebung der in der Hauptsache ergehenden Entscheidung behoben werden kann. Gegebenenfalls ist nur die letztere enderledigend (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Bei unterinstanzlichen Entscheidungen über Befangenheitsanträge hat der Staatsgerichtshof vor diesem Hintergrund eine differenzierte Rechtsprechung entwickelt. Danach sind Beschlüsse des Präsidenten des Landgerichts über die Befangenheit eines Richters dann nicht enderledigend, wenn die Befangenheit auch noch mit dem ordentlichen Rechtsmittel in der Hauptsache geltend gemacht werden kann. So kann in einem Zivilverfahren gemäss § 446 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO in der Berufung die Missachtung von Ausstands-, nicht aber von Befangenheitsgründen gerügt werden. Demnach ist ein Beschluss des Präsidenten des Landgerichts - oder, wie hier, des Präsidenten des Obergerichtes - betreffend Ausstandsgründe nicht enderledigend, ein solcher betreffend Befangenheitsgründe dagegen schon (StGH 2009/4, Erw. 1.3). Analoges gilt gemäss § 220 Ziff. 1 StPO (§ 281 Ziff. 1 öStPO) für das Strafverfahren (StGH 2010/81, Erw. 1; 2008/78, Erw. 1.4 ff. [www.stgh.li]; StGH 2004/36, Erw. 1.5).
2.3. Im Beschwerdefall macht der Beschwerdeführer keine Ausstands-, sondern blosse Befangenheitsgründe gegen den 1. Senat des Obergerichtes geltend. Demnach erweisen sich die angefochtenen Beschlüsse des Präsidenten des Obergerichtes auch als enderledigend im Sinne der erwähnten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes.
2.4. Es ist deshalb auf die vorliegende Individualbeschwerde einzutreten.
3. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch die angefochtenen, eine Befangenheit des 1. Senates des Obergerichtes verneinenden Beschlüsse des Präsidenten des Obergerichtes in seinen verfassungsmässigen Rechten auf Beschwerdeführung und auf den gesetzlichen Richter verletzt.
3.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes stellt der Anspruch auf ein unabhängiges bzw. unbefangenes Gericht einen Teilanspruch des Rechts auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV dar (StGH 2011/15, Erw. 4.1; StGH 2010/150, Erw. 2.1; StGH 2004/63, LES 2006, 115 [120, Erw. 2.1]). Demgegenüber bietet das Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV diesbezüglich keinen eigenständigen Grundrechtsschutz.
3.2. Wie in den angefochtenen Beschlüssen des Präsidenten des Obergerichtes zu Recht ausgeführt wird, wirft der Beschwerdeführer dem 1. Senat des Obergerichtes pauschal vor, dass dieser in der Vergangenheit zu seinem Nachteil entschieden habe. Diese Rüge kann ebenso wenig wie der vom Beschwerdeführer gegen den 1. Senat des Obergerichtes erhobene weitere, ebenso pauschale Vorwurf der Rechtsverzögerung eine Befangenheit der betroffenen Richter begründen (siehe StGH 2011/15, Erw. 4.2).
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes erweist sich die vorliegende Grundrechtsrüge sogar als rechtsmissbräuchlich, da der Beschwerdeführer routinemässig Befangenheitsanträge mit haltlosen Begründungen stellt. Immer wieder hat er eine Mehrfachbefassung geltend gemacht, obwohl er schon wiederholt darauf hingewiesen wurde, dass eine Mehrfachbefassung alleine keine Befangenheit begründen kann (StGH 2011/15, Erw. 4.2 mit Verweis auf StGH 2009/57 und StGH 2009/104, jeweils Erw. 3.6 sowie StGH 2009/129, Erw. 4).
3.3. Aufgrund dieser Erwägungen ist im Beschwerdefall weder das Recht auf den ordentlichen Richter noch das Beschwerderecht verletzt.
4. Da der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich war, war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
5. Da der Staatsgerichtshof gemäss Art. 56 Abs. 2 StGHG die Möglichkeit hat, die angefallenen Gerichtsgebühren als uneinbringlich zu erklären, erschien es angezeigt, angesichts der zu erwartenden erschwerten Einbringlichkeit der Gebühren beim Beschwerdeführer hiervon - wie schon in anderen, den Beschwerdeführer betreffenden StGH-Verfahren (StGH 2006/56; StGH 2006/60; StGH 2006/67; StGH 2006/92; StGH 2007/117; StGH 2008/101; StGH 2009/57+104; StGH 2009/94; StGH 2009/95; StGH 2010/1; StGH 2010/34; StGH 2010/35; StGH 2010/42; StGH 2010/43; StGH 2010/150 und StGH 2010/151) - Gebrauch zu machen.