StGH 2011/125
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 7. Februar 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
Belangte Behörde: Fürstliches Landgericht, Vaduz
gegen: Schreiben des Präsidenten des Landgerichtes, Dr. Paul Meier, LL.M., vom 4. August 2011, 06CG.2011.178/ 10DA.2011.5-11
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Schreiben des Präsidenten des Landgerichtes, Herrn Dr. Paul Meier, LL.M., vom 4. August 2011, 06 CG.2011.178/10 DA.2011.5-11, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Gerichtsgebühren werden als uneinbringlich erklärt.
1. Am 4. August 2011 richtete der Präsident des Landgerichtes in Sachen "06 Cg.2011.178 (vormals 06 Cg.2008.169 bzw. 06 Cg.2005.125) Dienstaufsichtsbeschwerde" folgendes Schreiben an Frau B (06 CG.2011.178/10 Da.2011.5):
"Sehr geehrte Frau B
Mit E-Mails vom 21., 23., 29.06.2011, verbessert mit Schreiben vom 21.07.2011 (ON 7 und 8) erhebt Herr A eine Aufsichtsbeschwerde gegen Landrichter lic. iur. C.
Die Einsicht in den Akt 06 Cg.2011.178 hat folgendes ergeben:
Mit Beschluss vom 10.03.2011, ON 193, hat das Fürstliche Obergericht das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 08.03.2010 aufgehoben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Daraufhin hat der Erstrichter, LR lic.iur. C, eine neuerliche Tagsatzung auf Mittwoch, den 22.06.2011, ausgeschrieben und zugleich den Nebenintervenienten, A, per Post als auch im Rechtshilfeweg zur ausgeschriebenen Verhandlung geladen (ON 195).
Mit Schreiben vom 24.05.2011, hg. eingelangt am 30.05.2011, beantragte der Nebenintervenient die anberaumte mündliche Streitverhandlung abzuberaumen und eine Tagsatzung nach Eintritt der Rechtskraft der Berufungsentscheidung zu bestimmen (ON 200). Ebenfalls am 24.05.2011, hg. eingelangt am 30.05.2011, erhob der Nebenintervenient Revisionsrekurs gegen die Entscheidung des Obergerichtes vom 10.03.2011, ON 193 (ON 201).
Noch am Tag des Einlangens, nämlich am 30.05.2011, hat der zuständige Landrichter lic.iur. C, den Revisionsrekurs des Nebenintervenienten vom 24.05.2011, ON 201, gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 10.03.2011 (ON 193) zurückgewiesen und den Antrag des Nebenintervenienten vom 24.05.2011 (ON 200) auf Abberaumung der Tagsatzung vom 22.06.2011 abgewiesen (ON 202). Dabei hat der Erstrichter in seiner Entscheidung festgehalten, dass mangels Rechtskraftvorbehalt der Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes nicht anfechtbar ist und der eingebrachte Revisionsrekurs ohne Weiterungen zurückzuweisen war. Nachdem ein Revisionsrekurs nicht zulässig war, hat der Erstrichter die beantragte Verlegung der Tagsatzung auch abgewiesen.
Gegen diesen Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 30.05.2011, ON 202, hat sodann der Nebenintervenient Rekurs erhoben mit dem am 14.06.2011 eingelangten Schriftsatz, ON 206. Den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses hat das Fürstliche Landgericht mit Beschluss vom 15.06.2011 abgewiesen, ON 210.
Zur mündlichen Streitverhandlung vom 22.06.2011 ist sodann der Nebenintervenient nicht erschienen, die Verhandlung wurde geschlossen (ON 217).
Anlässlich der mündlichen Streitverhandlung vom 22.06.2011 haben die klagenden Parteien ergänzendes Vorbringen erstattet. Dieses in der Verhandlung vorgebrachte Vorbringen hat der Rechtsvertreter der Klägerinnen zuvor dem Gericht für die Protokollierung zugesandt und ebenfalls an die beklagte Partei als auch dem Nebenintervenienten übermittelt (ON 217, ON 1).
Am 04.07.2011 hat der Erstrichter im zweiten Rechtsgang das Urteil ausgefertigt (ON 225).
Entgegen ihren Ausführungen hat der erkennende Richter den Antrag auf Abberaumung einer Tagsatzung am Tag des Einganges des Schriftsatzes entschieden. Diese Entscheidung wurde dem Nebenintervenienten bereits am 08.06.2011 zugestellt, sodass er bereits mit dem am 14.06.2011 eingelangten Schriftsatz (ON 206) dagegen Rekurs erhob. Somit war dem Nebenintervenienten bekannt, dass eine Tagsatzung stattfindet. Die beantragte aufschiebende Wirkung hat das Erstgericht am 15.06.2011 abgewiesen und den diesbezüglichen Beschluss ebenfalls dem Nebenintervenienten zugestellt. Die Zustellung dieses Beschlusses erfolgte am 24.06.2011.
Der geschilderte Verfahrensablauf bringt keine Versäumnisse im Sinne des Art. 48 GOG des zuständigen Landrichters lic. iur. C zu Tage, weshalb entgegen ihren Ausführungen ein Dienstaufsichtsverfahren nicht einzuleiten ist. Sofern allfällige durch LR lic.iur. C begangene Verfahrensfehler behauptet werden, so sind diese im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die ergangene Entscheidung im Verfahren zu 06 Cg.2011.178 geltend zu machen. Diese können mangels Zuständigkeit hier nicht behandelt werden.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Dr. Paul Meier, LL.M.
Landgerichtspräsident"
2. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 15. August 2011 "Beschwerde" an den Staatsgerichtshof wegen Befangenheit des Landgerichtspräsidenten, "Wahrnehmung des Rechtsgehöres", rechtswirksame Beschwerdeführung, beschlussmässige Begründung des gestellten Antrages, Rechtsverweigerung, Rechtsmissbrauch und Willkür. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde entsprechen und die Verletzung des Rechts feststellen und zugleich für einen rechtsmässigen Zustand sorgen.
Diese Beschwerde wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
In der Sache Dienstaufsicht gegen Richter C, bezüglich der Amtsführung des Verfahrens D, E/K 06 CG.2005.125, 06 CG.2011.178 sei ihm das Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 4. August 2011 am 14. August 2011 zugestellt worden. Dagegen richte sich die Beschwerde an den Staatsgerichtshof. Er könne aus eigener Kraft nicht mehr erreichen, dass die Aufsichtsbehörde ihre widerrechtliche Praxis bei der Handhabung seines Interesses einstelle und eine rechtswirksame Abhilfe des gesetzwidrigen Zustandes bewirke. Der Landgerichtspräsident habe seine Befangenheit mehrmals angezeigt und sei von Gesetzes wegen von Rechtshandlungen gegen seine Interessen enthoben. Er könne von ihm nicht erwarten, dass er befugt oder überhaupt in der Lage sei, über sein Recht zu entscheiden. Er befinde sich seit Jahren in einem Leerlauf vor Gericht, ohne dass er effektiven Rechtschutz gewährt bekom-me und sei auf die Hilfe des Staatsgerichtshofes zur Behebung der gravierenden Rechtsverletzungen und zur Verhinderung von weiterem Schaden angewiesen. Es könne ihm nicht mehr zugemutet werden, weitere Beschwerden gerichtlich einzubringen oder vom Gericht keine effektive Abhilfe eines widerrechtlichen Zustandes zu bekommen.
Das formlose, nicht näher begründete Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 4. August 2011, zugestellt am 15. August 2011, entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben. Der Landgerichtspräsident habe sein Recht auf eine beschlussmässige Begründung über den gestellten Antrag widerrechtlich verkürzt. Beim Hinweis auf ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Erstrichters verkenne der Landgerichtspräsident, dass er mit der Aufsichtsbeschwerde einen administrativen Rechtsbehelf wegen rechtswidriger Amtsführung erhoben und zugleich die Hilfe der Aufsicht gegen das widerrechtliche Verhalten des Landrichters C in Anspruch genommen habe. Die Verfassungsbeschwerde sei ein Mittel gegen die grobe Verletzung seines Rechtes auf rechtswirksame Beschwerdeführung und für die faire Handhabung seiner Interessen und die Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs. Da der Landgerichtspräsident keinen rechtzeitigen Rechtsschutz gewährt habe, versuche er nun im "Nachhinein die Beschwerde an den Verantwortungsbereich des Rechtsmittelgerichts abzuwälzen". Dem Schreiben könne keine verbindliche Rechtsfolge zur Behebung einer widerrechtlichen Amtsführung des Landrichters C entnommen werden, die er in seiner Beschwerde ausführlich dargelegt habe. Das Schreiben enthalte bloss die Auskunft, dass angeblich die Sache nicht in seinen Zuständigkeitsbereich falle.
Es sei insbesondere vehement, dass der Landgerichtspräsident von Anfang an einen rechtzeitigen Rechtsschutz nicht habe gewähren wollen und ihn trotzdem, also nur pro forma, zu einem "Ausbesserungsverfahren" unter Kostenfolge aufgefordert habe, obwohl der Anspruch in der Sache bereits verloren gewesen sei. Das Schreiben zeige deutlich, dass der Landgerichtspräsident von einer ordentlichen Behandlung der Aufsichtsbeschwerde, trotz sinnloser Führung eines Verbesserungsverfahrens, von Anfang an Abstand genommen habe. Dies sei Rechtsverweigerung, überspitzter Formalismus, Missbrauch des Rechtes und Willkür. Er habe rechtzeitig die widerrechtliche Amtsführung angemeldet und den Rechtsschutz seines schutzwürdigen Interesses verlangt.
Zur Bewahrung dieses Interesses und zur Verhinderung rechtsmissbräuchlicher Vorgänge seien zuerst mehrere E-Mails und Schreiben an den Landgerichtspräsidenten erfolgt. Diese seien allesamt unbeantwortet geblieben. Erst nachdem in der Sache nicht mehr habe geholfen werden können und das Ersuchen um rechtzeitigen Schutz ins Leere gelaufen sei, habe er einen Verbesserungsauftrag des Landgerichtspräsidenten mittels Schreiben vom 8. Juli 2011 erhalten. Trotz fristgemässer Verbesserung habe der Landgerichtspräsident seine Forderung zur Verbesserung mittels Schreiben vom 25. Juli 2011 wiederholt. Mit Schreiben vom 4. August 2011 sei er vom Landgerichtspräsident über den Verfahrensablauf dahingehend informiert worden, dass festgestellt worden sei, dass es seitens des Landrichters C keine Versäumnisse gegeben habe, weshalb ein Dienstaufsichtsverfahren nicht einzuleiten gewesen sei.
Die in diesem Schreiben enthaltene Darstellung sei unzutreffend und übergehe sein gesamtes Vorbringen, welches er seiner Aufsichtsbeschwerde zugrunde gelegt habe. Zu diesem übergangenen Vorbringen bringt der Beschwerdeführer in der gegenständlichen Beschwerde zusammengefasst vor, dass der Landgerichtspräsident zur ordnungsgemässen Rechtspflege berufen und zur gesetzeskonformen Umsetzung verpflichtet sei. Der Landgerichtspräsident verfalle in seinem Schreiben selbst in einen krassen Widerspruch. Er verschweige, dass der Beschwerdeführer durch eine verspätete Zustellung des Beschlusses vom 15. Juni 2011 ON 2010 den Rekurs gegen diesen Beschluss erst nach der mündlichen Verhandlung habe erheben können. Darüber habe das Rechtsmittelgericht bis heute noch nicht entschieden, da Landrichter C dies vereitelt habe. Das Rechtsmittelgericht habe auch über die eingebrachten Rekurse gegen die Beschlüsse des Landrichters betreffend "Verwerfung der Revision und des Revisionsrekurses bis heute nicht entschieden". Weiters verschweige der Landgerichtspräsident, dass Mails und Schriftsätze vom Landrichter gelöscht worden seien und keine ordentliche Zustellung der Schriftsätze der Klägerinnen an ihn erfolgt sei. Trotz mehrmaliger Aufforderung sei eine ordentliche Zustellung nicht erfolgt und würden ihm bis heute "keine ordentlichen Schriftsätze der Parteien, keine ordentliche (n) Antworten des Landrichters lic.iur. C und keine ordentlichen Entscheidungen" über seine Anträge vorliegen. Der Landgerichtspräsident habe seinen Anträgen überhaupt gar keine Bedeutung beigemessen. Dies sei gesetzlich unzulässig.
3. Der Beschwerdeführer gelangte mit E-Mail vom 5. Oktober 2011 erneut an den Staatsgerichtshof, wobei er im Wesentlichen, wie im E-Mail vom 15. August 2011, den Staatsgerichtshof zur Beseitigung der gravierenden Rechtsverletzungen ersuchte.
4. Mit E-Mail vom 21. Januar 2012 bestätigte der Beschwerdeführer den Erhalt der Mitteilung des Staatsgerichtshofes vom 17. Januar 2012, mit welcher er von der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung vom 7. Februar 2012 in der gegenständlichen Beschwerdesache informiert wurde, und lehnte den gesamten Senat des Staatsgerichtshofes als befangen ab. "Der Staatsgerichtshof (sei) in der angegebenen Zusammensetzung nicht unabhängig, sondern gerade sehr abhängig" und handle "Hand in Hand mit dem Obersten Gerichtshof. (...) Mangels der notwendigen Neutralität für eine gesetzeskonforme und willkürfreie Entscheidung" stelle er den Antrag, "schleunigst dafür zu sorgen, dass die von fremden Einflüssen freien Senatsmitglieder bestellt werden, die das Recht der Beschwerdeführer zu schützen wissen".
Der Staatsgerichtshof hat diesen Befangenheitsantrag in seiner nicht-öffentlichen Schlussverhandlung vom 7. Februar 2012 unter Verweis auf sein Schreiben an den Beschwerdeführer vom 28. Februar 2011 als völlig unsubstantiiert und rechtsmissbräuchlich qualifiziert und daher abgewiesen.
5. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlungen vom 19. Dezember 2011 sowie vom 7. Februar 2012 wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Wie schon in Punkt 4 der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt, hat der Staatsgerichtshof den Befangenheitsantrag des Beschwerdeführers vom 21. Januar 2012 unter Verweis auf sein Schreiben an den Beschwerdeführer vom 28. Februar 2011 abgewiesen. Der Staatsgerichtshof führte in jenem Schreiben aus, dass er in Zukunft bei Befangenheitsanträgen des Beschwerdeführers, die sich als rechtsmissbräuchlich erweisen, auf eine formelle Beschlussausfertigung verzichtet und stattdessen im Sachverhalt des jeweiligen Urteils oder Beschlusses festhält, dass über die Befangenheitsanträge beraten und diese als rechtsmissbräuchlich qualifiziert wurden (siehe dazu StGH 2010/152 und StGH 2010/153, jeweils Erw. 1).
2. Der Staatsgerichtshof hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (siehe Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
3. Gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG hat sich eine Individualbeschwerde gegen eine enderledigende, letztinstanzliche Entscheidung oder Verfügung der öffentlichen Gewalt zu richten. Es ist fraglich, ob das Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 4. August 2011 im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG überhaupt ein taugliches Anfechtungsobjekt für eine Individualbeschwerde darstellen kann. Zwar handelt es sich hierbei um eine Verlautbarung, doch sind Anfechtungsobjekte gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG nur Entscheidungen oder Verfügungen. Unabhängig davon, dass gemäss Art. 46 Bst. a i. V. m. Art. 50 Abs. 3 GOG der Präsident des Landgerichts letztinstanzlich über Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Landrichter entscheidet, kann gegenständlich vom Staatsgerichtshof offen gelassen werden, ob das Schreiben des Landgerichtspräsidenten als Verfügung bzw. Entscheidung im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG qualifiziert werden kann. Der Staatsgerichtshof hat auch schon in vorangegangenen Entscheidungen die Qualifizierung von Verlautbarungen offen gelassen, da der entsprechenden Individualbeschwerde sowieso materiell der Erfolg zu versagen war (StGH 2009/159, Erw. 1, StGH 2010/135, Erw. 1.2 f.). Da auch die vorliegende Individualbeschwerde, wie noch auszuführen sein wird, materiell nicht berechtigt ist, kann diese Eintretensfrage auch hier letztlich offen gelassen werden.
4. Die gegen das Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 4. August 2011 erhobene Beschwerde vom 15. August 2011 erweist sich jedenfalls als unbegründet, wenn nicht sogar als rechtsmissbräuchlich. Denn der Beschwerdeführer erhebt inzwischen quasi routinemässig Aufsichtsbeschwerden, wobei er immer wieder Rechtsverweigerung, Rechtsmissbrauch und Willkür geltend macht. Demgegenüber ist den Gerichten zu attestieren, dass sie sich redlich bemühen, der andauernden Beschwerdeflut des Beschwerdeführers Herr zu werden. Aufgrund der vom Beschwerdeführer jeweils auch noch erhobenen Individualbeschwerden - allein im Geschäftsjahr 2011 waren es mehr als vierzig - ist dies alles auch für den Staatsgerichtshof notorisch.
5. In der Entscheidung zu StGH 2009/159 (Erw. 3) erachtete der Staatsgerichtshof es als zulässig, dass der Oberste Gerichtshof "wiederholte(n), missbräuchliche(n) Befangenheitsanträge durch blosse Aktenvermerke erledigt; zumal die vom Beschwerdeführer erhobenen, zahlenmässig kaum mehr überblickbaren, oft von vornherein aussichtslosen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe inzwischen zu einer ernsthaften Belastung des Justizapparates geworden sind". Des Weiteren führte der Staatsgerichtshof in dieser Entscheidung aus, dass nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ein Beschwerdeführer zwar grundsätzlich im Lichte von Art. 33 Abs. 1 LV Anspruch darauf habe, dass er einen Ablehnungsantrag im ordentlichen Instanzenzug stellen könne und dass die Prüfung auch im Rahmen eines formellen Beschlusses zu erfolgen habe. Eine Ausnahme bestehe aber nicht nur, wenn der Beschwerdeführer vor dem Staatsgerichtshof gar keine Befangenheit geltend gemacht habe, sondern auch, wenn sich ein solcher Befangenheitsantrag als rechtsmissbräuchlich erweise. Wenn dies sogar zum wiederholten Male der Fall sei, müsse es auch im Lichte der Rechtssprechung zu Art. 33 Abs. 1 LV zulässig sein, derartige Befangenheitsanträge mit einem blossen Amtsvermerk zu erledigen. Diese Rechtsprechung hat der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung zu StGH 2010/59 (Erw. 3.2) dahingehend präzisiert, dass es geradezu rechtsmissbräuchlich sei, wenn der Beschwerdeführer immer wieder gegen Richter aller Instanzen im Wesentlichen die gleichen, offensichtlich unhaltbaren Befangenheitsanträge stelle.
In der Entscheidung StGH 2010/135 (Erw. 2) hat der Staatsgerichtshof diese Rechtsprechung noch einmal verdeutlicht und festgehalten, "dass es keinen Unterschied macht, ob ein Fall formlos mittels Amtsvermerk oder mittels Schreiben an den Antragsteller erledigt wird", wenn, was wesentlich ist, ein offensichtlicher Missbrauch des Befangenheitsantragsrechts vorliegt.
Gleiches muss auch für den vorliegenden Fall gelten. Denn bei einem offensichtlichen Missbrauch eines Rechtes macht es keinen Unterschied, ob es sich um einen offensichtlichen Missbrauch des Befangenheitsantragsrechtes handelt, oder ob es sich um einen offensichtlichen Missbrauch des Rechtes zur Erhebung eines ausserordentlichen Rechtsbehelfes, hier der Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, handelt.
Der Staatsgerichtshof hat nämlich den Beschwerdeführer schon mehrfach in anderen ihn betreffenden StGH-Verfahren (StGH 2009/95, StGH 2009/210, StGH 2010/123) darauf hingewiesen, dass das Staatsgerichtshofsgesetz weder eine Säumnisbeschwerde an den Staatsgerichtshof bei Untätigkeit einer ordentlichen Letztinstanz noch eine Aufsichtsfunktion des Staatsgerichtshofes über die ordentlichen Gerichtsinstanzen vorsieht und daher die wiederholte Inanspruchnahme des Staatsgerichtshofes als Aufsichtsinstanz gegen die ordentlichen Zivilgerichte, hier konkret gegen den Präsidenten des Landgerichtes, primär wegen widerrechtlicher Rechtsverweigerung, offenkundig und wider besseres Wissen eine zweckwidrige Inanspruchnahme von Rechtsschutz darstellt und daher als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist (vgl. StGH 2008/117, Erw. 1.3 ff., StGH 2011/30, Erw. 2. und StGH 2011/60, Erw. 2).
6. Der Beschwerdeführer hat vorliegendenfalls "Beschwerde" an den Staatsgerichtshof wegen Befangenheit des Landgerichtspräsidenten, Wahrnehmung des Rechtsgehörs, rechtswirksame Beschwerdeführung, beschlussmässige Begründung des gestellten Antrages, Rechtsverweigerung, Rechtsmissbrauch und Willkür erhoben. Diese Beschwerde richtet sich gegen das formlose Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 4. August 2011, in welchem dieser detailliert aufzeigt, das die Vorhaltungen des Beschwerdeführers gegen Landrichter C nicht berechtigt sind. Der Beschwerdeführer hat denn auch den Ausführungen des Präsidenten des Landgerichtes in der vorliegenden Individualbeschwerde nichts Substantielles entgegen zu setzen. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, inwieweit hierbei eines der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Grundrechte verletzt sein soll. Es braucht deshalb auch nicht weiter auf dieses Vorbringen eingegangen zu werden.
7. Aufgrund all dieser Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
8. Da der Staatsgerichtshof gemäss Art. 56 Abs. 2 StGHG die Möglichkeit hat, die angefallenen Gerichtsgebühren als uneinbringlich zu erklären, erschien es angezeigt, angesichts der zu erwartenden erschwerten Einbringlichkeit der Gebühren beim Beschwerdeführer hiervon - wie schon in anderen, den Beschwerdeführer betreffenden StGH-Verfahren (StGH 2006/56; StGH 2006/60; StGH 2006/67; StGH 2006/92; StGH 2007/117; StGH 2008/101; StGH 2009/57+104; StGH 2009/94; StGH 2009/95; StGH 2010/1; StGH 2010/34; StGH 2010/35; StGH 2010/42; StGH 2010/43; StGH 2010/150 und StGH 2010/151) - Gebrauch zu machen.