ZPO § 539 Abs. 2 ZPO § 470 ZPO § 472 Eine rechtlich unrichtige Beurteilung stellt im Bagatellverfahren einen gesetzlich zulässigen Berufungsgrund vor dem Obergericht dar. Der § 539 Abs. 2 regelt lediglich das Verfahren der Urteilsverkündigung, nicht aber die zulässigen Berufungsgründe selber. Die zulässigen Berufungsgründe in einem Bagatellverfahren ergeben sich aus § 470 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 472 ZPO. Gemäss § 472 Ziff. 4 ZPO ist eine Berufung somit zulässig, soweit das Urteil des erstinstanzlichen Gerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung beruht. Daraus ergibt sich, dass der § 539 Abs. 2 ZPO durch die Änderung des § 470 ZPO mit Inkrafttreten des Nachtragsgesetzes zur Jurisdiktionsnorm, Zivilprozessordnung (LGBl. 1924 Nr. 9) in dem Umfang derogiert wurde, als der Richter bei der Urteilsverkündigung die Parteien darauf aufmerksam zu machen habe, dass gegen das erstinstanzliche Urteil in einem Bagatellverfahren die Berufung nur wegen der im § 446 Ziff. 1 bis 7 ZPO aufgezählten Nichtigkeiten ergriffen werden könne. Dass der Wortlaut von § 539 Abs. 2 ZPO mit der Neuregelung der zulässigen Berufungsgründe durch das Nachtragsgesetz nicht entsprechend angepasst wurde, beruht offensichtlich auf einem Versehen des Gesetzgebers.
StGH 2011/127
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 15. Mai 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter; Prof. Dr. Benjamin Schindler als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Advokaturbüro Wolff Gstoehl Bruckschweiger 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerin: K AG
vertreten durch:
Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Urteil des Obergerichtes vom 3. August 2011, 05CG.2011.15-18
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 291.25)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 3. August 2011, 05 CG.2011.15-18, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obergerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
3. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 402.56 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 68.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit der am 12. Januar 2011 vor dem Landgericht anhängig gemachten Klage begehrte die Beschwerdegegnerin die Verurteilung des Beschwerdeführers zur Bezahlung des Betrags von CHF 98.25 samt 5 % Zinsen seit dem 15. August 2010 und der Verzugskosten in Höhe von CHF 193.00 sowie zum Ersatz der Verfahrenskosten, im Wesentlichen mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe im Juli 2010 fernmündlich den Auftrag erteilt, die in seinem Anwesen montierte, funktionstüchtige Telefonanschlussdose zu reparieren. Am 9. Juli 2010 sei das Problem von einem Techniker der Beschwerdegegnerin behoben und dem Beschwerdeführer hiefür ein Betrag von CHF 98.25 am 15. Juli 2010 in Rechnung gestellt worden.
1.1. Der Beschwerdeführer bestritt das Klagsvorbringen, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wandte bezüglich der Inkassokosten ein, dass die Einschaltung des Inkassobüros zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen sei, weil die Beschwerdegegnerin von allem Anfang an darüber informiert gewesen sei, dass und warum er nicht bereit sei, die Rechnung zu bezahlen.
1.2. Das Landgericht verpflichtete mit Urteil vom 9. Mai 2011 (ON 11) den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 98.25 samt 5 % Zinsen seit dem 15. August 2010 zu bezahlen sowie die mit CHF 1'197.02 veranschlagten Kosten zu ersetzen. Das Landgericht hat im Urteilsspruch über die mit der Klage gestellte Forderung auf Bezahlung der Verzugskosten in Höhe von CHF 193.00 nicht abgesprochen, jedoch unter den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass es die Einschaltung des Inkassobüros im vorliegenden Fall objektiv für nicht zweckmässig hielt.
2. Gegen das am 11. Mai 2011 zugestellte Urteil des Landgerichtes erhob der Beschwerdeführer am 8. Juni 2011 fristgerecht Berufung an das Obergericht in dem Umfang, als der Klagsteilbetrag von CHF 193.00 im Urteilsspruch nicht ausdrücklich als Teil des Klagebegehrens abgewiesen wurde und demzufolge ein anderer Kostenentscheid hätte gefällt werden müssen. Der Beschwerdeführer machte dabei den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend mit dem Antrag, das angefochtene Urteil des Landgerichtes dahin abzuändern, dass das weitere Klagsbegehren, den Beschwerdeführer zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 193.00 zu bezahlen, ausdrücklich abgewiesen werde und die Beschwerdegegnerin zu verpflichtet sei, ihm den Kostenbetrag von CHF 267.25 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 11. Juli 2011 in der Berufungsmitteilung die kostenpflichtige Abweisung der Berufung.
3. Das Obergericht wies die Berufung mit Urteil vom 3. August 2011 (ON 18) wegen unzulässigen Berufungsgrundes zurück und hielt gleichzeitig fest, dass die Berufung in der Sache selbst erfolgreich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe offensichtlich übersehen, dass das angefochtene Urteil des Landgerichtes in einem Bagatellverfahren nach §§ 535 ff. ZPO ergangen sei. Gegen die im Bagatellverfahren ergangenen Urteile könne aber die Berufung nach § 539 Abs. 2 ZPO nur wegen der im § 446 Ziff. 1 bis 7 aufgezählten Nichtigkeiten ergriffen werden. Solche Nichtigkeitsgründe würden aber vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, weshalb die Berufung von Amtes wegen zurückzuweisen sei.
4. Gegen dieses Urteil des Obergerichtes vom 3. August 2011 (ON 18) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23. August 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte, konkret wegen der Verletzung des Willkürverbots. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Individualbeschwerde Folge geben und erkennen, dass das angefochtene Urteil den Beschwerdeführer in seinem verfassungsmässig gewährleisteten Recht auf willkürfreie Behandlung gemäss Art. 31 Abs. 1 LV verletzt habe, weshalb die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen sei. Des Weiteren möge der Staatsgerichtshof die Beschwerdegegnerin verpflichten, dem Beschwerdeführer die Kosten des Individualbeschwerdeverfahrens innert vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde zusammengefasst damit, dass das Obergericht unter Verletzung des durch die Verfassung gewährten Gleichheitsgrundsatzes (Art. 31 Abs. 1 LV) ein willkürliches Urteil gefällt habe. Die Rüge der Willkür sei deshalb begründet, da das Obergericht die Rechtslage qualifiziert falsch beurteilt habe. Das Nichteintreten auf die Berufung sei vom Obergericht auf § 539 Abs. 2 ZPO abgestützt worden, obwohl diese Norm mit der Änderung des § 470 ZPO per 20. Juni 1924 (Inkrafttreten des Nachtragsgesetzes zur Jurisdiktionsnorm Zivilprozessordnung, LGBl. 1924 Nr. 9) derogiert worden sei, ohne dass sie jedoch formell ausser Kraft gesetzt worden wäre. Die Rechtsmittelbelehrung des Landgerichtes habe denn auch zutreffend darauf hingewiesen, dass das erstrichterliche Urteil wegen der in § 472 ZPO aufgeführten Gründe angefochten werden könne.
5. Mit Schreiben vom 30. August 2011 verzichtete das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
6. Die Beschwerdegegnerin erstattete mit Schriftsatz vom 26. September 2011 eine Gegenäusserung und beantragte, die Beschwerde kostenspflichtig abzuweisen.
Gegen das Beschwerdevorbringen wandte sie im Wesentlichen ein, dass der Beschwerdeführer lediglich eine Verletzung des Willkürverbots geltend mache, nicht aber eine Verletzung allfällig sonstiger verfassungsmässig garantierter Grundrechte. Willkür liege nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes jedoch immer nur dann vor, wenn die bekämpfte Entscheidung stossend und qualifiziert unrichtig sei, es müsse eine denkunmögliche Gesetzesauslegung aufgezeigt werden, die zu einem unhaltbaren Ergebnis der Entscheidung führe. Insbesondere könne auch bei formalrechtlichen Fehlern, wie sie im Anlassfall geltend gemacht würden, Willkür nur angenommen werden, wenn sich die bekämpfte Entscheidung auch im Ergebnis willkürlich erweise. Gerade dies sei gegenständlich nicht der Fall. Alles in allem sei das angefochtene Urteil im Ergebnis richtig und es sei nicht zu erkennen, dass vorliegend eine stossende, unvertretbare Entscheidung vorliegen soll.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters infolge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obergerichtes vom 3. August 2011, 05 CG.2011.15-18, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. § 470 Abs. 3 ZPO; Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Das Rügeprinzip gemäss Art. 16 StGHG bedeutet, dass die beschwerdeführende Partei konkrete verfassungsmässig gewährleistete Rechte anzuführen hat, die sie als verletzt betrachtet. Dabei müssen jedoch nicht zwingend einzelne Verfassungsartikel bezeichnet werden; es genügt, wenn eine bestimmte Grundrechtsrüge sinngemäss bzw. implizit geltend gemacht wird (StGH 2011/146, Erw. 1.2; siehe auch StGH 2001/75, LES 2005, 24 [27, Erw. 7.1]; StGH 1996/21, LES 1998, 18 [21, Erw. 2]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [6, Erw. 4.4]; Tobias Michael Wille, a. a. O., 489). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) betrachtet das sinngemässe Vorbringen von EMRK-Garantien als ausreichend (vgl. Urteil des EGMR M. gegen die Schweiz vom 26. April 2011, Nr. 41199/06, § 36).
3. Der Beschwerdeführer bringt vor, das angefochtene Urteil sei willkürlich, da ihm infolge einer qualifiziert falschen Beurteilung der Rechtslage durch das Obergericht eine materielle Beurteilung der Berufung verwehrt wurde. Mit diesem Vorbringen rügt der Beschwerdeführer sinngemäss den Anspruch auf einen ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV. In Anbetracht der grosszügigen Praxis des Staatsgerichtshofes zum Rügeprinzip (so StGH 2009/44, Erw. 3.2; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [6, Erw. 4.4]; vgl. auch StGH 2010/162, Erw. 2.2; StGH 2008/114, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2001/75, LES 2005, 24 [28, Erw. 7.1]) schadet gegenständlich die unrichtige Benennung des gerügten Grundrechtes nicht, zumal aus der Beschwerde in substantiierter Weise hervorgeht, welche Elemente der angefochtenen Entscheidung des Obergerichtes sie als unrichtig bzw. als verfassungswidrig ansieht (vgl. StGH 2011/146, Erw. 1.2 mit weiteren Nachweisen).
3.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist das Recht auf den ordentlichen Richter u. a. dann verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde eine Entscheidung in Anspruch nimmt, die ihr kompetenzmässig nicht zusteht, oder umgekehrt, wenn sie eine ihr gesetzlich zustehende Angelegenheit ablehnt (StGH 2004/35, Erw. 2.1 unter Hinweis auf Christian Gstöhl, Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung, LPS Bd. 31, Vaduz 2000, 37; vgl. auch StGH 1995/21, LES 1997, 18 [26, Erw. 2.4]; StGH 2000/42, LES 2004, 1 [12, Erw. 4.3]; StGH 2010/25, Erw. 4.1). Im vorliegenden Fall wird auf die zweite Variante abgestellt, nämlich die Behauptung, dass eine materielle Entscheidung trotz gesetzlicher Zuständigkeit des Obergerichtes und Zulässigkeit der Berufung unterlassen worden sei.
3.2. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob das Obergericht gesetzlich verpflichtet gewesen wäre, auf die Berufung materiell einzutreten. Dies kommt vorliegend der Frage gleich, ob im Bagatellverfahren eine rechtlich unrichtige Beurteilung einen gesetzlich zulässigen Berufungsgrund vor dem Obergericht darstellt.
3.3. Mit Verweis auf den § 539 Abs. 2 ZPO verneinte das Obergericht die Zulässigkeit des Berufungsgrundes der rechtlich unrichtigen Beurteilung. Der Wortlaut dieser Bestimmung ist:
"Bei der Verkündigung des Urteiles hat der Richter die Parteien darauf aufmerksam zu machen, dass gegen dieses Urteil die Berufung nur wegen der im § 446 Ziff. 1 bis 7 aufgezählten Nichtigkeiten ergriffen werden könne. Ein gleicher Beisatz ist in die schriftliche Ausfertigung des Urteiles aufzunehmen."
Das Obergericht verkennt mit der vorgebrachten Ansicht, dass der § 539 Abs. 2 ZPO lediglich das Verfahren der Urteilsverkündigung im Bagatellverfahren regelt, nicht aber die zulässigen Berufungsgründe selber festlegt (vgl. Ivo Elkuch, ZPO, Liechtensteinische Zivilprozessordnung, Schaan 2002, 398 f.). Wie vom Beschwerdeführer vorgebracht und in der Rechtsmittelbelehrung des Landgerichtes festgehalten, ergeben sich die zulässigen Berufungsgründe in einem Bagatellverfahren aus § 470 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 472 ZPO. Gemäss § 472 Ziff. 4 ZPO ist eine Berufung somit zulässig, soweit das Urteil des erstinstanzlichen Gerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung beruht (vgl. Ivo Elkuch, a. a. O., 340).
3.4. Daraus ergibt sich, dass der § 539 Abs. 2 ZPO durch die Änderung des § 470 ZPO mit Inkrafttreten des Nachtragsgesetzes zur Jurisdiktionsnorm Zivilprozessordnung (LGBl. 1924 Nr. 9.) in dem Umfang derogiert wurde, als der Richter bei der Urteilsverkündigung die Parteien darauf aufmerksam zu machen habe, dass gegen das erstinstanzliche Urteil in einem Bagatellverfahren die Berufung nur wegen der im § 446 Ziff. 1 bis 7 ZPO aufgezählten Nichtigkeiten ergriffen werden könne. Dass der Wortlaut von § 539 Abs. 2 ZPO mit der Neuregelung der zulässigen Berufungsgründe durch das Nachtragsgesetz zur Jurisdiktionsnorm Zivilprozessordnung nicht entsprechend angepasst wurde, beruht offensichtlich auf einem Versehen des Gesetzgebers.
3.5. Aus diesen Gründen ergibt sich, dass das Urteil des Obergerichtes vom 3. August 2011 (ON 18) den Beschwerdeführer in seinem Recht auf einen ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV verletzt, indem ihm eine materielle Beurteilung seines Begehrens verwehrt wurde.
4. Der Individualbeschwerde war somit spruchgemäss Folge zu geben und das angefochtene Urteil aufzuheben sowie zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückzuverweisen.
5. Dem Beschwerdeführer waren die von ihm verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen; dies mit Ausnahme der geltend gemachten halben Entscheidungsgebühr, da diese der obsiegenden Partei im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht auferlegt wird (vgl. StGH 2009/58, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/88, Erw. 9; StGH 2000/1, Erw. 9). Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.