StGH 2011/128
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 28. November 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerinnen: N
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes vom 29. Juli 2011, OGH2011/146(01 KG 2006.1)
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
beschlossen:
1. Die Individualbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerinnen sind schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Beschlussgebühr in Höhe von CHF 340.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Im objektiven Abschöpfungsverfahren zu 01 KG.2006.1 wurden die Beschwerdeführerinnen mit Urteil des Land- als Kriminalgerichtes vom 23. Juli 2008 zur ungeteilten Hand zur Zahlung eines Betrages von EUR 185'331'381.29 verurteilt.
Gegen das diese Entscheidung bestätigende Urteil des Obergerichtes erhoben die Beschwerdeführerinnen Revision an den Obersten Gerichtshof. Dieser wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 14. Januar 2011 (ON 1772) zurück. Diese Entscheidung des Obersten Gerichtshofes wurde jedoch durch das Urteil des Staatsgerichtshofes zu StGH 2011/28 aufgehoben, weil sie vor Ablauf der Frist zur Stellung von Ablehnungsanträgen ergangen war.
2. Im zweiten Verfahrensgang stellten die Beschwerdeführerinnen einen Ablehnungsantrag gegen die Oberstrichter Dr. Marie-Theres Frick, Prof. Dr. Reinhold Hotz und lic. iur. Rolf Sele.
3. Mit Beschluss des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes vom 29. Juli 2011 wurde den Befangenheitsanträgen gegen die Oberstrichter Dr. Marie-Theres Frick und Prof. Dr. Reinhold Hotz keine Folge gegeben und der Befangenheitsantrag gegen den Oberstrichter lic. iur Rolf Sele zurückgewiesen.
4. Gegen diesen Präsidialbeschluss erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Schriftsatz vom 29. August 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher die Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter, des Verbots der Rechtsverweigerung, des Beschwerderechts und des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass die Beschwerdeführerinnen durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes in ihren geltend gemachten verfassungsmässigen Rechten verletzt worden seien; er wolle die Entscheidung deshalb aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückzuverweisen sowie dem Land Liechtenstein die Kosten des Verfahrens auferlegen.
Zur hier allein relevanten Frage der Beschwerdelegitimation führen die Beschwerdeführerinnen Folgendes aus:
4.1. Die Beschwerde sei gemäss Art. 15 Abs. 4 StGHG rechtzeitig.
4.2. Gegen die Entscheidung des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes stünden keine weiteren Rechtsmittel mehr zur Verfügung. Die Beschwerde richte sich somit gegen eine letztinstanzliche Entscheidung.
4.3. Auch sei die bekämpfte Entscheidung enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG. Im gegenständlichen Fall handle es sich um ein von der Hauptsache getrenntes Verfahren über die Frage der Befangenheit bzw. der Ausgeschlossenheit der zuständigen Richter. Diese Frage sei ausschliesslich im Verfahren nach den Normierungen des GOG zu klären und könne im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht weiter releviert werden. Somit sei die bekämpfte Entscheidung des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes jedenfalls enderledigend (vgl. StGH 2008/78).
Sofern der Staatsgerichtshof die Ansicht vertreten sollte, dass der gegenständliche Beschluss nicht enderledigend sei, da ja die Endentscheidung des Obersten Gerichtshofes durch den Staatsgerichtshof aufgehoben werden könnte, sei darauf hinzuweisen, dass selbst dann, wenn die Endentscheidung durch den Staatsgerichtshof aufgehoben werde, der gegenständliche Beschluss immer noch rechtskräftig wäre.
Aus diesem Grund würden die Beschwerdeführerinnen die Ansicht vertreten, dass sämtliche Eintretungsvoraussetzungen für die gegenständliche Beschwerde erfüllt seien.
5. Zu dieser Individualbeschwerde erstatteten sowohl der Präsident des Obersten Gerichtshofes als auch der Vizepräsident des Obersten Gerichtshofes mit Schreiben vom 26. bzw. 27. September 2011 je eine Gegenäusserung, wobei die Beschwerdeabweisung beantragt wurde.
6. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (siehe Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Die vorliegende Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes vom 29. Juli 2011, OGH 2011/146 (01 KG.2006.1), ist frist- und formgerecht eingebracht worden. Der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes ist gemäss Art. 60 Abs. 3 GOG auch letztinstanzlich. Doch fragt es sich, ob es sich bei diesem Beschluss auch um eine enderledigende Entscheidung gemäss dem Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 StGHG handelt.
1.2. Der Staatsgerichtshof legt das mit der StGHG-Novelle LGBl. 2004 Nr. 32 eingeführte Eintretenskriterium der Enderledigung im Interesse eines intakten Grundrechtsschutzes in ständiger Rechtsprechung eng aus. Danach ist bei der Prüfung des Enderledigungskriteriums bei letztinstanzlichen Entscheidungen entscheidend, welche nicht in der Hauptsache ergangen sind, ob die gerügte Grundrechtsverletzung auch noch durch die Aufhebung der in der Hauptsache ergehenden Entscheidung behoben werden kann. Gegebenenfalls ist nur die letztere enderledigend (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Bei unterinstanzlichen Entscheidungen über Befangenheitsanträge hat der Staatsgerichtshof vor diesem Hintergrund eine differenzierte Rechtsprechung entwickelt. Danach sind Beschlüsse des Präsidenten des Landgerichtes über die Befangenheit eines Richters dann nicht enderledigend, wenn die Befangenheit auch noch mit dem ordentlichen Rechtsmittel in der Hauptsache geltend gemacht werden kann. So kann in einem Zivilverfahren gemäss § 446 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO in der Berufung die Missachtung von Ausstands-, nicht aber von Befangenheitsgründen gerügt werden. Demnach ist ein Beschluss des Präsidenten des Landgerichtes betreffend Ausstandsgründe nicht enderledigend, ein solcher betreffend Befangenheitsgründe dagegen schon (StGH 2009/4, Erw. 1.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Analoges gilt gemäss § 220 Ziff. 1 StPO (§ 281 Ziff. 1 öStPO) für das Strafverfahren (StGH 2010/81, Erw. 1; 2008/78, Erw. 1.4 ff. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/36, Erw. 1.5).
Bei Erhebung einer Individualbeschwerde gegen eine letztinstanzliche Entscheidung in der Hauptsache kann nun aber vor dem Staatsgerichtshof immer auch die Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter als Teilgehalt von Art. 33 Abs. 1 LV geltend gemacht werden - unabhängig davon, ob konkret Ausstands- oder blosse Befangenheitsgründe geltend gemacht werden. Demnach erweist sich der hier mit Individualbeschwerde angefochtene Präsidialbeschluss als nicht enderledigend, da die entsprechenden Befangenheitsrügen auch noch bei einer allfälligen Bekämpfung der Entscheidung in der Hauptsache vor dem Staatsgerichtshof geltend gemacht werden können (StGH 2010/35, Erw. 2.3; StGH 2008/164, Erw. 1.2; StGH 2005/57, Erw. 1.2).
1.3. Aufgrund dieser Erwägungen war die vorliegende Individualbeschwerde mangels Erfüllung des Enderledigungskriteriums ohne materielle Behandlung spruchgemäss zurückzuweisen.
2. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1, 3 und 5 GGG.