StGH 2011/136
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 27. März 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Dr. Tobias Wille als Schriftführer in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerinnen: Liechtensteinische AHV-IV-FAK Anstalten Gerberweg 2 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 2. August 2011, Sv.2010.38-15
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 26'400.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 2. August 2011, Sv.2010.38-15, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurückverwiesen.
3. Die Beschwerdegegnerinnen sind schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 1'881.30 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, trägt das Land Liechtenstein.
1. Mit dem angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 2. August 2011, Sv.2010.38-15, wurde der Revision der Beschwerdegegnerinnen gegen das Urteil des Obergerichtes vom 26. Januar 2011 Folge gegeben und das Urteil des Obergerichtes vom 26. Januar 2011 (ON 7) dahingehend abgeändert, dass es lautete:
"Der Berufung wird keine Folge gegeben."
Diesem Urteil war folgender Verfahrensgang vorausgegangen:
2. Mit Entscheidung vom 2. August 2010 hatten die Beschwerdegegnerinnen dem Rechtsmittel der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 26. Oktober 2009, mit welcher sie ihm eine halbe Invalidenrente zuerkannt hatten, keine Folge gegeben. Einer gegen diese Entscheidung der Beschwerdegegnerinnen am 22. September 2010 erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab das Obergericht mit Urteil vom 26. Januar 2011 (ON 7) Folge und verpflichtete die Beschwerdegegnerinnen, dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente auszurichten. Seine Entscheidung begründete das Obergericht wie folgt:
2.1. Der Beschwerdeführer sei am 29. Mai 1966 geboren. Er sei liechtensteinischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Vaduz. Nachdem er zu einem früheren Zeitpunkt bei der K AG in Triesen sowie bei verschiedenen Telefonunternehmen und ab 2006 beim L Sicherheitsdienst gearbeitet habe, habe er sich mit Antrag vom 19. Oktober 2007 zum Bezug von Invalidenversicherungsleistungen angemeldet. Auf Anfrage der Beschwerdegegnerinnen habe der Hausarzt, Dr. B (Spezialarzt Orthopädische Chirurgie FMH, Schaan), folgende Diagnosen gestellt:
Für den Zeitraum vom 17. September 2007 bis 12. Oktober 2007 habe Dr. B dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bescheinigt. Die Arbeitsfähigkeit könne am bisherigen Arbeitsplatz und im bisherigen Tätigkeitsbereich nicht verbessert werden. Dem Beschwerdeführer seien auch keine anderen Tätigkeiten zumutbar. Denn durch die Visusstörungen [Visus = Sehen, Gesichtssinn, Sehschärfe, Sehleistung] sei er stark eingeschränkt. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtere sich und lasse sich durch medizinische Massnahmen nicht verbessern. Berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt. Der Beschwerdeführer benötige keine Hilfsmittel. Bei den alltäglichen Lebensverrichtungen sei er nicht auf fremde Hilfe angewiesen. Über die Krankenkasse Concordia sei den Beschwerdegegnerinnen das interdisziplinäre Schmerzgutachten der Klinik Valens (Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Bewegungsapparates, Valens) vom 2. Juli 2008 zugestellt worden. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei ausgeführt worden, dass die aktuelle körperliche Leistungsfähigkeit im Rahmen einer mittelschweren Tätigkeit mit Wechselbelastung und maximal zu hantierenden Lasten bis 30 kg liege. Die Tätigkeit als Wachmann sei dem Beschwerdeführer zurzeit und wahrscheinlich auf Dauer nicht mehr zuzumuten, hingegen die eher schwerere Tätigkeit im landwirtschaftlichen Bereich sehr wohl. Hier lägen als günstige Voraussetzungen die dem Beschwerdeführer bekannte Umgebung (günstig bezüglich seiner Seheinschränkung) und ein selbstbestimmter Arbeitsrhythmus vor. Aufgrund der wahrscheinlich erheblichen Seheinschränkung sei eine augenärztliche Expertise einzuholen.
Den Beschwerdegegnerinnen sei ein Bericht des Kantonsspitals St. Gallen vom 31. Juli 2008 zugestellt worden. Darin sei eine unklare retinale [Retina = Netzhaut des Auges] Funktionsstörung (seit 2000 bekannt) festgestellt worden. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei ausgeführt worden, dass tägliche Verrichtungen mit der vorhandenen Sehschärfe gut möglich seien, ebenso das Lesen mit einer verstärkten Nahbrille, nicht aber das Führen von Fahrzeugen. Eine Tätigkeit als Wachmann sei tagsüber grundsätzlich zumutbar. Weil sie jedoch vor allem auch abends und nachts verrichtet werden müsse, sei zu bedenken, dass die Sehfähigkeit des Beschwerdeführers in der Dunkelheit noch schlechter sei. Die verbleibende Funktion beider Augen betrage 40 % der Sehfähigkeit von gesunden Augen. Damit seien Verrichtungen wie die Kontrolle von Räumen, das Erkennen von Personen oder das Ablesen von grösseren Kontrollinstrumenten und Schalttafeln möglich, allerdings, wie erwähnt, vermindert bei Dunkelheit. Die Sehfähigkeit bei Dunkelheit lasse sich nicht genau objektivieren, sondern nur ableiten von der elektrophysiologisch gemessenen verminderten Antwort der Stäbchen (Schwarzweissehen und Dämmerungssehen) vor allem links von 30 % unter der Normgrenze. Die Belastbarkeit sei grundsätzlich nicht eingeschränkt. Nach den jetzigen ophtalmologischen [= augenheilkundlichen] Befunden sei eine Arbeit als Wachmann tagsüber zumutbar, sofern hierfür kein Personenwagen zu führen sei. Bei Dämmerung oder Dunkelheit erscheine sie nicht mehr zumutbar. Diese Beurteilung stütze sich nur auf die ophtalmologischen Befunde; orthopädische Beschwerden seien im Einzelnen nicht bekannt. Bei geeigneter Tätigkeit bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit, wiederum unter dem eben genannten Vorbehalt. Andere Tätigkeiten seien unter den zuvor genannten Bedingungen grundsätzlich zumutbar.
Im Auftrag der Beschwerdegegnerinnen und auf Empfehlung ihres Stellenarztes, Dr. C, habe die Klinik Valens ein multidisziplinäres Gutachten aus rheumatologisch-orthopädischer-neurologischer, internistischer und psychiatrischer Sicht, unter Einschluss einer Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) erstellt. Wegen der progredienten Verschlechterung der unteren Extremität sei bewusst von einer 50%igen Belastbarkeit ausgegangen worden. Auf weitere Anfrage der Beschwerdegegnerinnen habe der Stellenarzt, Dr. C, ausgeführt, dass sich innerhalb von knapp 10 Monaten die Sehschärfe des Beschwerdeführers manifest verschlechtert habe. Die immer noch vorhandene volle Arbeitsfähigkeit in einer körperlich mittelschweren Tätigkeit werde durch die verminderte Sehschärfe auf 50 % reduziert. Nach einer weiteren Stellungnahme von Dr. C sei die Verminderung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Gutachten der Klinik Valens vom 8. Juni 2009 aufgrund der Visusverschlechterung, die im Januar 2009 dokumentiert worden sei, erfolgt. Die Arbeitsfähigkeit sei leidensangepasst mit 50 % zu bemessen.
2.2. Mit Vorbescheid vom 14. September 2009 hätten die Beschwerdegegnerinnen dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass vorgesehen sei, ihm mit Wirkung ab 1. Oktober 2009 eine halbe Invalidenrente auszurichten. Der Invaliditätsgrad betrage unter Zuhilfenahme der vom schweizerischen Bundesamt für Statistik durchgeführten schweizerischen Lohnstrukturerhebung [LSE] 2006 60 %.
2.3. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2009 hätten die Beschwerdegegnerinnen ihren Vorbescheid bestätigt. Hiergegen habe der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben, dem die Beschwerdegegnerinnen keine Folge gegeben hätten. Dabei sei - im Gegensatz zur Berechnung in der Verfügung vom 26. Oktober 2009 - bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf das jährliche Einkommen (also nicht mehr auf das monatliche Einkommen) beim L Sicherheitsdienst abgestellt worden.
2.4. Der Beschwerdeführer, ein ausgebildeter Automechaniker mit Lehrabschluss und Zusatzausbildung als Kaufmann (allerdings ohne Abschluss), habe jahrelang in elektro- oder elektroniktechnischen Unternehmen gearbeitet. 2005 sei es zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der M AG gekommen, und zwar aus Gründen aufseiten des Unternehmens. Beim L Sicherheitsdienst sei er nur knapp ein Jahr als Wachmann beschäftigt gewesen und nur deshalb, weil er im angestammten Berufsumfeld kurzfristig keine Stelle gefunden habe. Deshalb sei bei der Ermittlung des Valideneinkommens nicht auf die letzte Arbeitstätigkeit abzustellen. Entsprechend sei von einem Valideneinkommen nicht von CHF 54'441.00, sondern von CHF 70'616.00 auszugehen. Verglichen mit einem Invalideneinkommen gemäss der Entscheidung der Beschwerdegegnerinnen von CHF 24'495.00, ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 65.32 %. Dieser Invaliditätsgrad berechtige noch nicht zu einer ganzen Invalidenrente, falls kein höherer Leidensabzug gewährt würde als die 20 %, wie sie die Beschwerdegegnerinnen gewährt hätten. 2006 sei der Beschwerdeführer indes, teilweise jedenfalls, noch bei der M AG tätig gewesen (Einkommen: CHF 20'676.00). Von daher dränge es sich auf, weder nur auf den Lohn für das Jahr 2005 noch auf den Lohn für 2006 abzustellen, sondern auf den Durchschnitt der letzten Jahre. Addiere man die im Auszug des individuellen Kontos eingetragenen Löhne ab 2000, so ergebe dies bis und mit dem Jahr 2006 eine Lohnsumme von insgesamt CHF 612'304.00 oder einen durchschnittlichen Lohn im 21. Jahrhundert von CHF 87'472.00. Stelle man diesen durchschnittlichen Lohn dem Invalideneinkommen von CHF 24'495.00 gegenüber, so ergebe sich ein Invaliditätsgrad von mehr als 67 %, ungeachtet, ob man einen Leidensabzug von 20 % oder 25 % gewähre. Dem Beschwerdeführer wäre deshalb eine ganze Invalidenrente zugestanden.
3. Gegen dieses Urteil des Obergerichtes (ON 7) erhoben die Beschwerdegegnerinnen Revision an den Obersten Gerichtshof und beantragten, das angefochtene Urteil aufzuheben und ihre Entscheidung vom 2. August 2010 zu bestätigen. In ihrer Revision führten die Beschwerdegegnerinnen wie folgt aus:
3.1. In ihrer Berufungsmitteilung vom 13. Oktober 2010 hätten sie darauf hingewiesen, dass bei der Ermittlung des Valideneinkommens regelmässig vom zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst ausgegangen werde. Denn erfahrungsgemäss wäre ohne Gesundheitsschaden die bisherige Tätigkeit fortgesetzt worden. Ausnahmen müssten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein.
Das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit der M AG sei unbestrittenermassen aus betrieblichen bzw. wirtschaftlichen, nicht aber aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst worden. Der grosse Boom in der Mobiltelefonbranche sei vorüber. Es sei deshalb unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer wiederum eine Stelle in der Mobiltelefonbranche gefunden hätte. Nach dem Verlust der Stelle seien die Verdienstmöglichkeiten ohne und mit unfallbedingter Behinderung auf dem allgemeinen (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt die Bezugsgrösse. Wenn jedoch bei der Ermittlung des gegenständlichen Valideneinkommens, entgegen dem erwähnten Grundsatz, nicht vom zuletzt erzielten Verdienst ausgegangen werde, so müsse im Einklang mit der geltenden Rechtsprechung auf die LSE abgestellt werden, also nicht auf das vor Jahren erzielte Einkommen bei der M AG. Allerdings wirke sich die zuletzt ausgeübte Tätigkeit insofern aus, als sich danach die Branche innerhalb der LSE bestimme.
Nach der von der M AG im Fragebogen vom 15. November 2007 ausgeführten Stellenbeschreibung habe der Beschwerdeführer dort vom 1. März 2000 bis 28. Februar 2006 als Shop-Verkaufsmitarbeiter 8,5 Stunden pro Tag, 5 Tage pro Woche, gearbeitet. Seine Tätigkeit als Verkaufsmitarbeiter sei beschrieben worden als Betreuung von Kunden (Key Account Kunden), Verkauf, Führung der Provisionslisten, Aktualisierung der Einkaufspreisliste, Verkaufsberatung, interne Kostenstellenverbuchung, Einrichtung des Gerätesettings, Shopgestaltung, Betreuung/Information der Händler, Abwicklung der Gerätelogistik mit den Händlern, Provisionsabrechnung mit den Händlern, Fehlerhandling von technischen Problemen und Netzproblemen sowie Handling des gesamten SIM-Kartenprozesses. Nach dieser Stellenbeschreibung sei die Tätigkeit des Beschwerdeführers in der LSE der Branche "Detailhandel und Reparatur", Männer, Anforderungsniveau 3 (dies zugunsten des Beschwerdeführers) zuzuordnen. Dies entspreche einem jährlichen Einkommen von CHF 62'187.84 (CHF 4'983.00: 40 x 41.6 x 12). Berücksichtige man die teuerungsbedingte Aufwertung für Männer auf das Kalenderjahr 2009 (+ 2.1 %), so ergebe sich ein jährliches Einkommen von CHF 63'493.78.
In den drei Jahren vor Beginn des Wartejahres, am 1. Oktober 2008, habe der Beschwerdeführer neben seinem Haupterwerbseinkommen bei der M AG bzw. später beim L Sicherheitsdienst ein geringfügiges Nebenerwerbseinkommen von höchstens CHF 3'000.00 erzielt. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens werde deshalb zusätzlich zum hypothetischen Haupterwerbseinkommen von CHF 63'493.78 ein Nebenerwerbseinkommen von CHF 3'000.00 berücksichtigt. Ein höheres Nebenerwerbseinkommen scheide nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit aus.
Insbesondere könne, entgegen der Berechnung des Obergerichtes, kein Nebenerwerbseinkommen von über CHF 20'000.00 berücksichtigt werden. Ein derart hohes Nebenerwerbseinkommen habe der Beschwerdeführer nur vorübergehend in den Jahren 2002 und 2003 erzielt. Stelle man dem Valideneinkommen von CHF 66'493.78 (CHF 63'493.78 + CHF 3'000.00) das in der Entscheidung vom 2. August 2010 ermittelte Invalideneinkommen von CHF 24'495.00 gegenüber, so ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 63 %. Selbst wenn der Leidensabzug auf 25 % erhöht würde, ergäbe sich ein Invaliditätsgrad von erst 65 %, der noch nicht zu einer ganzen Invalidenrente berechtige.
3.2. Der Beschwerdeführer hielt diesem Vorbringen in seiner Revisionsbeantwortung im Wesentlichen entgegen, dass sich die Revision der Beschwerdegegnerinnen gegen die Feststellungen des Obergerichtes bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens richte. Hierbei handle es sich um Tagfragen, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruhen würden. In solche Feststellungen greife der Oberste Gerichtshof ohne Not nicht ein.
Die Beschwerdegegnerinnen hätten den Beschwerdeführer der unzutreffenden Branche zugeordnet. Dieser sei im Bereich Nachrichtenübermittlung tätig gewesen, nicht im Detailhandel: und zwar nicht nur als Verkäufer und Berater, sondern auch als Mitglied der Geschäftsleitung.
4. Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beschwerdegegnerinnen mit Urteil vom 2. August 2011, Sv.2010.38-15, Folge (siehe vorne Punkt 1.) und begründete seine Entscheidung wie folgt:
4.1. Nach Art. 53 Abs. 5 IVG bestehe bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Bst. b) und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 67 % Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Bst. c). In ihrer Entscheidung vom 2. August 2010 (VA 67) hätten die Beschwerdegegnerinnen den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers mit 55 % berechnet; in ihrer Revision vom 9. März 2011 (ON 8) hätten sie ihn neu mit 63 % oder - falls ein Leidensabzug von 25 % gewährt werden sollte - mit 65 % berechnet. Das Obergericht habe den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers nicht ausdrücklich quantifiziert. Aufgrund seiner Gegenüberstellung des hypothetischen Valideneinkommens und des hypothetischen Invalideneinkommens habe es indes, unabhängig davon, ob nun ein Leidensabzug von 20 % oder von 25 % zu gewähren wäre, einen Invaliditätsgrad "klarerweise jenseits der Schwelle für die Zuerkennung einer ganzen Rente, nämlich von über 2/3" berechnet. Nach Art. 53 Abs. 6 IVG werde für die Bemessung der Invalidität das Invalideneinkommen in Beziehung gesetzt zum Valideneinkommen. Die Differenz zwischen Valideneinkommen und Invalideneinkommen ergebe die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse. Das prozentuale Verhältnis der invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse zum Valideneinkommen entspreche dem Invaliditätsgrad. Der in Art. 53 Abs. 6 IVG verwendete Ausdruck "Invalideneinkommen" bezeichne das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Der in Art. 53 Abs. 6 IVG verwendete Ausdruck "Valideneinkommen" bezeichne das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Sowohl die Beschwerdegegnerinnen als auch das Obergericht hätten ihrer Berechnung des Invaliditätsgrads des Beschwerdeführers ein hypothetisches Invalideneinkommens von CHF 24'495.00 zugrunde gelegt (unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 20 %). Dieser Ansatz bleibe unbestritten. Sowohl das Obergericht als auch der Beschwerdeführer würden indes einen Leidensabzug von 25 % für angezeigt erachten. Auf die Berechnung des Invaliditätsgrads durch das Obergericht habe sich dies nicht ausgewirkt; denn danach bestehe auch bei einem Leidensabzug von 20 % (also nicht erst bei einem Leidensabzug von 25 %) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Auf die Berechnung des Invaliditätsgrades durch die Beschwerdegegnerinnen habe sich dies ebenfalls nicht ausgewirkt; danach bestehe auch bei einem Leidensabzug von 25 % (also nicht nur bei einem Leidensabzug von 20 %) kein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
4.2. Nach den unbekämpften und überzeugenden Erwägungen des Obergerichtes sei dem Beschwerdeführer ein Leidensabzug von 25 % zu gewähren. Daraus ergebe sich aufgrund des im Übrigen unbestrittenen Ansatzes (CHF 24'495.00) das von den Beschwerdegegnerinnen als Variante neu eingesetzte hypothetische Invalideneinkommen des Beschwerdeführers von CHF 22'964.00. Die Revision habe sich denn auch in erster Linie gegen die Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens durch das Obergericht gerichtet. Art. 53 Abs. 6 IVG entspreche inhaltlich Art. 16 des schweizerischen Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (CH-ATSG). Zum Verständnis von Art. 53 Abs. 6 IVG, insbesondere, was den Rechtsbegriff des Invalideneinkommens angehe, dürfe und solle deshalb schweizerische Lehre und Rechtsprechung zu Art. 16 CH-ATSG beigezogen werden. Im Vordergrund stehe dabei die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes. Denn nach mehrfach bestätigter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes solle übernommenes Recht in Liechtenstein so gelten, wie es im Ursprungsland, hier: in der Schweiz, tatsächlich gelte (Law in Action).
Das Valideneinkommen werde hypothetisch ermittelt. Denn Art. 56 Abs. 6 IVG (= Art. 16 CH-ATSG) stelle auf das Erwerbseinkommen, das sie erzielen hätte können, wenn sie nicht invalid geworden wäre, ab. In der Praxis werde allerdings in der Regel vom Erwerbseinkommen ausgegangen, das die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität tatsächlich bezogen habe: zum einen nach dem Grundsatz, wonach die Vergleichseinkommen so konkret wie möglich zu bestimmen seien; zum andern - und vor allem - nach der Erfahrung, wonach die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Das Valideneinkommen sei demnach das von der versicherten Person, wäre sie nicht invalid geworden, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielbare Erwerbseinkommen. Entscheidend sei, wie viel die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt (Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdient hätte. Nicht entscheidend sei jedoch, wie viel die versicherte Person heute bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber verdienen würde. Das tatsächlich zuletzt - vor Eintritt der Invalidität - erzielte Erwerbseinkommen könne somit nicht einfach dem hypothetischen Invalideneinkommen gleichgesetzt werden. Dieses sei vielmehr der Ausgangspunkt, um jenes zu ermitteln. Grundsätzlich sei auf das durchschnittliche Lohnniveau der betreffenden Branche und in der konkreten beruflichen Situation abzustellen.
4.3. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer jahrelang in näher bezeichneten elektro- oder elektroniktechnischen Unternehmen gearbeitet habe. Als Wachmann beim L Sicherheitsdienst habe er nur während knapp eines Jahres gearbeitet und, wie er aufgrund seiner bisherigen beruflichen Laufbahn mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargelegt habe, nur deshalb, weil er in der angestammten Telekommunikationsbranche kurzfristig keine Arbeit gefunden habe. Auf diese Beweiswürdigung sei im Revisionsverfahren nicht mehr zurückzukommen. Damit aber sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer seine letzte bisherige Tätigkeit als Wachmann beim L Sicherheitsdienst ohne Gesundheitsschaden nicht fortgesetzt hätte, dass sich hier somit eine Ausnahme von der gegenteiligen Erfahrung gerechtfertigt habe. Vielmehr wäre der Beschwerdeführer in die angestammte Telekommunikationsbranche zurückgekehrt. In der Folge habe es zu beurteilen gegolten, welches Erwerbseinkommen in eben dieser Branche als Valideneinkommen einzusetzen sei. Das Obergericht habe "einen durchschnittlichen Verdienst im 21. Jahrhundert von CHF 87'472.00/Jahr" berechnet. Die gesamte Lohnsumme habe die Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers als Arbeitnehmer bei der M AG, bei der N AG, beim O Pressevertrieb und bei der P Personal AG sowie als Selbständigerwerbender in der Landwirtschaft umfasst. Die vom Obergericht berücksichtigten Erwerbseinkommen seien nicht entsprechend der Nominallohnentwicklung aufindexiert worden und hätten in zeitlicher Hinsicht im Jahr 2006 geendet. Aus diesen Erwerbseinkommen ergebe sich zwar, wie viel der Beschwerdeführer 2000 bis 2006 als Arbeitnehmer in verschiedenen Funktionen bei seinen bisherigen Arbeitgebern sowie als Selbständigerwerbender in der Landwirtschaft insgesamt und im Jahresdurchschnitt verdient hätte. Doch eben diese Frage sei nicht unmittelbar entscheidend, um das Valideneinkommen zu ermitteln.
Entscheidend sei vielmehr die Frage, wie viel der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns, das heisse, am 1. Oktober 2009, verdient hätte. Auf diese Frage habe sich aus den verschiedenartig zusammengesetzten Erwerbseinkommen der Jahre 2000 bis 2006 keine schlüssige Antwort ergeben. Ebenso wenig habe der Durchschnitt dieser Erwerbseinkommen schlüssige Anhaltspunkte für das durchschnittliche Lohnniveau der hier interessierenden Branche und in der konkreten beruflichen Situation des Beschwerdeführers vermittelt. Erweise es sich demnach als nicht möglich, vom zuletzt vor Eintritt der Invalidität erzielten Erwerbseinkommen auszugehen oder fehlten sonst konkrete Anhaltspunkte, um das hypothetische Valideneinkommen zu bestimmen, so sei auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte abzustellen. Auf die Tabellenlöhne der LSE dürfe unter Berücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall wesentlichen persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (EVG, Urteil vom 23. Mai 2000 [U 243/99] Erw. 2b; Alfred Maurer/Gustavo Scartazzini/Marc Hürzeler, Bundessozialversicherungsrecht [3. A. [Basel 2009] S.156, Rz. 23; Ulrich Meyer, S. 302 [aa]: je mit Hinweisen). Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs sei auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A der LSE) zurückzugreifen, wobei - auch hier - jeweils vom Median (Zentralwert) auszugehen sei.
Nach dem Vorbringen der Beschwerdegegnerinnen sei bei dieser Ausgangslage das hier interessierende hypothetische Valideneinkommen nach der LSE zu ermitteln: und zwar für die Branche "Detailhandel und Reparatur", Männer, Anforderungsniveau 3. Die Frage, ob Tabellenlöhne anwendbar seien, gehöre, anders als anzunehmen scheine, nicht zu den Tat-, sondern zu den Rechtsfragen (BGE 132 V 393 Erw. 3.3, S. 399). Der Beschwerdeführer habe die Zuordnung seiner Tätigkeit zur Branche "Detailhandel und Reparatur" beanstandet; seines Erachtens richtig wäre die Zuordnung zur Branche Nachrichtenübermittlung. Zutreffend hätten die Beschwerdegegnerinnen in ihren Revisionsausführungen auf den von der M AG ausgefüllten Fragebogen für den Arbeitgeber abgestellt. Die dortigen Angaben liessen sich zwanglos der Branche "Detailhandel und Reparatur" zuordnen. Das von den Beschwerdegegnerinnen ebenfalls in ihrer Revision nach den LSE ermittelte (aufindexierte) Valideneinkommen von CHF 63'493.78 sei im Revisionsverfahren zu Recht unbeanstandet geblieben. Ebenso zu Recht sei unbeanstandet geblieben, dass die Beschwerdegegnerinnen neben dem nach den LSE ermittelten (aufindexierten) Haupterwerbseinkommen ein Nebeneinkommen von CHF 3'000.00 berücksichtigt hätten. Die Beschwerdegegnerinnen hätten den Invaliditätsgrad korrekt mit 65.46 % berechnet, das heisse, nach den anwendbaren Regeln gerundet: von 65 %. Dieser Invaliditätsgrad berechtigte zu einer halben Invalidenrente (Art. 53 Abs. 5 Bst. b und c IVG), wie die Beschwerdegegnerinnen dies - im Ergebnis, wenn auch mit je unterschiedlicher Berechnung des Invaliditätsgrades - verfügt und entschieden hätten.
5. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 2. August 2011 (ON 15) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13. September 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher er die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör, die Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung und des Willkürverbots, geltend macht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und erkennen, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei. Der Staatsgerichtshof wolle daher das angefochtene Urteil aufheben und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten. Mit seiner Individualbeschwerde hat der Beschwerdeführer auch einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang verbunden.
Die Grundrechtsrügen werden wie folgt begründet:
5.1. Der Oberste Gerichtshof verletze den Beschwerdeführer im Anspruch auf rechtliches Gehör, weil er diesen mit einem Überraschungsurteil konfrontiere. Dem Revisionsgericht sei es verwehrt, für die rechtliche Beurteilung der Streitsache Rechtsgründe heranzuziehen, die mit den Parteien noch nicht erörtert worden seien.
Bis zum Revisionsverfahren sei zwischen den Parteien strittig gewesen, auf welche Weise das Valideneinkommen des Beschwerdeführers zu ermitteln wäre. Nach Durchführung eines Beweisverfahrens und einer mündlichen Verhandlung sei das Obergericht dem Vorbringen des Beschwerdeführers gefolgt und ihm deswegen eine ganze IV-Rente zuerkannt. Obwohl der Oberste Gerichtshof in ständiger Judikatur postuliere, im Sozialrechtsverfahren als Revisionsgericht nur ausnahmsweise in die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen einzugreifen und nur als Rechtsinstanz tätig zu sein, setze er sich über die bindenden Feststellungen des Obergerichtes hinweg, ohne dem Beschwerdeführer eine Möglichkeit für eine Äusserung einzuräumen. Denn der Oberste Gerichtshof sei der Argumentation der Beschwerdegegnerinnen gefolgt und gehe im Widerspruch zu den bindenden Feststellungen des Obergerichtes davon aus, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ableiten liessen, inwiefern der Beschwerdeführer im Bereich Nachrichtenübermittlung tätig gewesen sein soll. Das Obergericht habe demgegenüber festgestellt, dass der Beschwerdeführer angestammt im Telekommunikationsbereich, sohin im Wirtschaftszweig Nachrichtenübermittlung tätig gewesen sei. Der Oberste Gerichtshof verletze den Beschwerdeführer mit diesem Vorgehen bereits deswegen in seinem Anspruch auf das rechtliche Gehör, weil er ihn mit einem Überraschungsurteil konfrontiere und entgegen seiner eigenen, oben bereits zitierten Judikatur vorgehe. Insoweit erweise es sich als geradezu höhnisch, wenn der Oberste Gerichtshof festhalte, der Beschwerdeführer habe sich zu den Angaben im Fragebogen für den Arbeitgeber nicht geäussert oder weitergehende Beweisanträge gestellt. Denn dazu sei der Beschwerdeführer gerade deswegen nicht verpflichtet gewesen, weil die Frage seiner Zuordnung zu den Wirtschaftszweigen der LSE-Daten in den Vorinstanzen kein Thema gewesen sei und keinerlei Rolle gespielt habe, weil die Beschwerdegengerinnen sich auf den Lohn des Beschwerdeführers als Wachmann abgestützt hätten, das Obergericht im Berufungsurteil aber auf sein Einkommen in der Telekommunikationsbranche. Weshalb der Beschwerdeführer bei dieser Sachlage und den vom Obergericht getroffenen Feststellungen auf damals unbedeutende Aktenstücke näher eingehen hätte sollen, bleibe daher schleierhaft.
5.2. Das rechtliche Gehör verletze der Oberste Gerichtshof auch deshalb, weil er die vom Obergericht nach durchgeführter, öffentlicher Verhandlung getroffenen Feststellungen einseitig abändere bzw. übergehe, ohne selbst ein Beweisverfahren durchzuführen. Der Oberste Gerichtshof zitiere die entsprechenden Feststellungen des Obergerichtes richtig, wonach der Beschwerdeführer über Jahre in elektro- und elektrotechnischen Unternehmungen gearbeitet habe. Er zitiere weiter, dass der Beschwerdeführer nur deswegen als Wachmann gearbeitet habe, weil er in der angestammten Telekommunikationsbranche kurzfristig keine Arbeit gefunden habe. Weiters zitiere der Obersten Gerichtshof, dass der Beschwerdeführer nach den Feststellungen des Obergerichtes nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in die angestammte Telekommunikationsbranche zurückgekehrt wäre, sofern er nicht invalide geworden wäre. Zweifelsfrei habe das Obergericht sohin festgestellt, dass die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Telekommunikationsbranche gelegen habe. Wenn der Oberste Gerichtshof trotz dieser bindenden Feststellungen des Obergerichtes ausführe, es seien keine Anhaltspunkte zu finden gewesen, inwiefern der Beschwerdeführer im Bereich Nachrichtenübermittlung tätig gewesen sein solle, übergehe er diese Feststellungen des Obergerichtes bzw. ändere diese zum Nachteil des Beschwerdeführers. Hier hätte sich der Oberste Gerichtshof entweder an die Feststellungen des Obergerichtes halten oder ein selbständiges Beweisverfahren durchführen müssen, um in diese Feststellungen einzugreifen und andere Feststellungen zu treffen. Hier sei insbesondere hervorzuheben, dass der Oberste Gerichtshof in der angefochtenen Entscheidung selbst festhalte, dass im Revisionsverfahren die Beweiswürdigung des Obergerichtes auch im Sozialrechtsverfahren nicht bekämpfbar sei. Dennoch mache der Oberste Gerichtshof später genau das, was er selbst als unzulässig hervorhebe. Er würdige den Sachverhalt und komme aufgrund eines Dokumentes zu einer Negativfeststellung, nämlich dass keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, inwieweit der Beschwerdeführer im Bereich Nachrichtenübermittlung tätig gewesen sein soll.
Nachdem das Obergericht zweifelsfrei festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer angestammt in der Telekommunikationsbranche tätig gewesen sei, wäre dieser natürlich im Wirtschaftszweig Nachrichtenübermittlung einzustufen gewesen, woraus ein Valideneinkommen resultiert hätte, welches wie bereits vom Obergericht festgehalten zum Bezug einer ganzen IV-Rente berechtige. Indem der Oberste Gerichtshof die vom Obergericht getroffenen, bindenden Feststellungen ignoriere und an deren Stelle eigene setze, ohne vorher ein Beweisverfahren durchzuführen, verletze es den Beschwerdeführer im Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs.
5.3. Zur Verletzung des Willkürverbots führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus:
Auch wenn im vorliegenden Fall durch das oben geschilderte Vorgehen des Obersten Gerichtshofes weder die angesprochenen Grundrechte noch ein anderes explizit geregeltes Grundrecht betroffen sein sollten, sei auf jeden Fall das subsidiär heranzuziehende Willkürverbot verletzt. Nach jüngster Judikatur des Staatsgerichtshofes sei das Willkürverbot nunmehr nicht mehr als ein von Art. 31 LV abgeleitetes Grundrecht zu verstehen, vielmehr werde dieses als ungeschriebenes Grundrecht anerkannt (StGH 1998/45, LES 2000, 1).
Sofern nicht bereits die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen als vorliegend angenommen würden, so hafte der Entscheidung auch Willkür an. Diesbezüglich verweise der Beschwerdeführer zur Begründung dieses Beschwerdepunktes auf das obige Vorbringen, um Wiederholungen zu vermeiden.
Zudem erweise sich die Willkür noch in folgenden Punkten als belegt. Der Beschwerdeführer erachte sich als willkürlich behandelt, weil der Oberste Gerichtshof trotz unmissverständlicher Feststellung des Obergerichtes, dass er angestammt in der Telekommunikationsbranche tätig gewesen sei, ihn bei Anwendung der LSE-Daten nicht in den Wirtschaftszweig Nachrichtenübermittelung, sondern in denjenigen des Detailhandels und Reparatur einordne. Dies habe zur Folge, dass ihm ein viel zu tiefes Valideneinkommen unterstellt werde, was schlussendlich dazu führe, dass sein IV-Grad vom Obersten Gerichtshof auf 65 % und damit 1,6 Prozentpunkte unter jenen Wert gedrückt werde, der zum Bezug einer ganzen Rente berechtige. Wie bereits gerügt, ignoriere der Oberste Gerichtshof mit seinem Vorgehen ohne ersichtlichen Grund die Feststellungen des Obergerichtes, wonach er in der Telekommunikationsbranche tätig gewesen sei. Hier sei auch zu erwähnen, dass sich aus den Akten noch nachvollziehen lasse, dass er bei der M AG nicht nur einfacher Angestellter, sondern Verwaltungsrat und Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsrecht gewesen sei, wie sich aus dem öffentlich einsehbaren Registern leicht prüfen lasse. Gerade auch deshalb erkläre sich das vom Obergericht festgestellte Durchschnittseinkommen des Beschwerdeführers in Höhe von CHF 70'161.00.
Angesichts dieser Feststellungen sei an mit nicht zu überbietender Deutlichkeit erstellt, dass er entgegen der Annahmen des Obersten Gerichtshofes sehr wohl im Wirtschaftszweig "Nachrichtenübermittlung" der LSE-Daten einzustufen sei. Denn es erhelle zweifelsfrei, dass die M AG diesem Wirtschaftszweig zuzuordnen sei und damit auch die von ihm ausgeübte Tätigkeit. Hier verkenne der Oberste Gerichtshof in willkürlicher Art und Weise, dass die ihm angestammte Tätigkeit in der Mobilkombranche dem Wirtschaftszweig Nachrichtenübermittlung zuzuordnen sei. Dies leite sich aus der von den LSE-Daten übernommenen allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige NOGA 2008, veröffentlicht auf der Homepage www.bfs.admin.ch ab. Nach dieser Systematik sei der Bereich "drahtlose Telekommunikation" unter den Kennziffern 612 bis 612000 dem Wirtschaftszweig Nachrichtenübermittlung zuzuordnen. Wenn der Oberste Gerichtshof trotz dieser unmissverständlichen Vorgaben die Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Telekommunikationsbranche nicht dem Wirtschaftszweig Nachrichtenübermittlung, sondern dem des Detailhandels und Reparatur zuweise, könne dies nur als willkürliches Vorgehen eingestuft werden. Denn es sei denkunmöglich und verfehlt, eine Tätigkeit für ein Telekommunikationsunternehmen nicht dem Wirtschaftszweig Nachrichtenübermittlung zuzuordnen. Eindeutiger könne eine Zuordnung kaum erfolgen und stelle sich die Frage, welche sonstigen Unternehmen ausser Telekommunikationsunternehmungen diesem Wirtschaftszweig denn zugeordnet werden sollten. Jedenfalls stelle sich der Oberste Gerichtshof mit seinem Vorgehen gegen die Grundlagen der LSE-Daten und die Systematik der Wirtschaftszweige NOGA 2008, wie sie vom Bundesamt für Statistik vorgegeben würden. Selbst wenn der Beschwerdeführer nur einfacher Verkäufer bei der M AG gewesen wäre, müsste er mit dieser Tätigkeit dem Bereich Nachrichtenübermittlung zugeordnet werden, weil auch die daraus erzielten Löhne bei Erstellung der Statistik diesem Wirtschaftszweig zugeordnet würden und nicht dem des Detailhandels und Reparatur, wobei hier allenfalls das Anforderungsniveau 4 für einen einfachen Verkäufer schlagend würde. Nachdem der Beschwerdeführer aber Geschäftsführer der M AG sei, sei er aber jedenfalls dem Anforderungsniveau 3 zuzuordnen.
Aufgrund seiner verantwortungsvollen Tätigkeit sei er in das Anforderungsniveau 3 einzustufen, welches für Männer ein durchschnittliches Einkommen von CHF 8'171.00 pro Monat ausweise. Ausgehend von diesem Valideneinkommen habe er aber Anspruch auf eine ganze IV-Rente und nicht nur auf eine halbe Rente. Hier zeige sich auch, dass das verfahrensrechtliche Vorgehen des Obersten Gerichtshofes, wie bereits gerügt, zu diesem willkürlichen Ergebnis geführt habe. Denn wenn der Oberste Gerichtshof ihm hier die Möglichkeit eingeräumt hätte, zur beabsichtigten Änderung des Rechtsstandpunktes Stellung zu beziehen, hätte er diese Massgaben aufzeigen und in die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes einfliessen lassen können. Dies habe der Oberste Gerichtshof aber verunmöglicht, indem er wie gerügt vorgegangen sei.
6. Die Beschwerdegegnerinnen erstatteten mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2011 eine Gegenäusserung, mit welcher sie die Abweisung der Individualbeschwerde sowie des Antrags auf Verfahrenshilfe beantragten. In ihrer Gegenäusserung entgegneten die Beschwerdegegnerinnen zu den geltend gemachten Grundrechtsverletzungen im Wesentlichen Folgendes:
6.1. Zur Verletzung des Anspruchs auf Schutz des rechtlichen Gehörs wird u. a. vorgebracht:
Der Beschwerdeführer habe in seiner Revisionsbeantwortung vom 5. April 2011 Gelegenheit gehabt, sich zur Berechnung des Valideneinkommens zu äussern, von der er auch Gebrauch gemacht habe. Es könne daher nicht die Rede davon sein, dass die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes überraschend gefällt worden sei. Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren werde bisweilen als Mischverfahren bezeichnet, bleibe jedoch grundsätzlich ein Zivilprozess, allerdings relativiert durch den Untersuchungsgrundsatz. Das Vorliegen eines Überraschungsurteils könne deshalb in einem solchen Mischverfahren nur ausnahmsweise angenommen werden. Im vorliegenden Verfahren sei eine solche Ausnahme nicht gegeben, da im Verfahren bereits ersichtlich gewesen sei, dass die Anwendung der LSE für die Ermittlung des Valideneinkommens zu einer Rentenherabsetzung (ganze auf halbe Rente) im Sinne einer Wiedererwägung führe.
6.2. Zur gerügten Verletzung des Willkürverbots verweisen die Beschwerdegegnerinnen auf die bisherigen Ausführungen. Weiters bringen sie Folgendes vor:
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gehe aus dem Fragebogen für den Arbeitgeber keineswegs hervor, dass er als Geschäftsführer angestellt gewesen sei. Somit lasse sich seine Tätigkeit ohne weiteres unter die Branche "Detailhandel und Reparatur" subsumieren. Zu Gunsten des Beschwerdeführers habe die IV bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens jedoch das Anforderungsniveau 3 herangezogen (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt). Ausserdem sei zum hypothetischen Haupterwerbseinkommen noch ein jährliches Nebenerwerbseinkommen von CHF 3'000.00 addiert und so total ein Valideneinkommen von CHF 66'493.78 (CHF 63'493.78 + CHF 3'000.00) ermittelt worden. Stelle man dies dem unbestrittenen Invalideneinkommen von CHF 22'964.00 gegenüber, resultiere ein Invaliditätsgrad von 65.46 % bzw. 65 % (BGE 130 V 121), der zum Bezug einer halben Invalidenrente berechtige. Deshalb könne dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, dass eine Verletzung des Willkürverbots vorliegen solle.
7. Mit Präsidialbeschluss vom 24. Februar 2012 wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe in vollem Umfang bewilligt.
8. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 21. Oktober 2011 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 2. August 2011, Sv.2010.38-15, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt neben der Verletzung des rechtlichen Gehörs auch die Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung und die Verletzung des Willkürverbots. Sein Vorbringen konzentriert sich dabei im Wesentlichen auf den Vorhalt, der Oberste Gerichtshof sei von den Feststellungen des Obergerichtes, wonach er in der Telekommunikationsbranche tätig gewesen sei und er daher für die Beurteilung des Valideneinkommens im Bereich Nachrichtenübermittlung einzustufen gewesen wäre, abgewichen.
Unter dem Gesichtspunkt eines Überraschungsurteils rügt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang, dass sich der Oberste Gerichtshof über die bindenden Feststellungen des Obergerichtes hinweg gesetzt habe, ohne vorab eine mündliche Verhandlung durchzuführen und ohne dem Beschwerdeführer eine Möglichkeit für eine Äusserung einzuräumen. Der Oberste Gerichtshof gehe im Widerspruch zu den bindenden Feststellungen des Obergerichtes davon aus, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ableiten liessen, inwiefern er im Bereich Nachrichtenübermittlung tätig gewesen sein soll.
Eine Gehörsverletzung erblickt der Beschwerdeführer weiters darin, dass der Oberste Gerichtshof von den vom Obergericht getroffenen, bindenden Feststellungen, nämlich der Zuordnung der Tätigkeit des Beschwerdeführers zum Wirtschaftszweig "Nachrichtenübermittlung", abgewichen sei und sie dem Wirtschaftszweig "Detailhandel und Reparaturen" zugeordnet habe, ohne zuvor ein Beweisverfahren durchzuführen.
3. Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 31 Abs. 1 LV ab. Wesentlicher Gehalt des Grundrechtes auf rechtliches Gehör ist, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten (StGH 2007/30, Erw. 2.1; StGH 2007/88, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/5, Erw. 2.2.1; StGH 2010/40, Erw. 2.1; StGH 2010/59, Erw. 4.1), was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss (StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]; StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79, Erw. 2.1]). Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört namentlich das Replikrecht. Der Gehörsanspruch deckt sich weitgehend mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK. Vom Einbezug des oder der Betroffenen erhofft man sich einen Gewinn an Richtigkeit der Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, andererseits ist das rechtliche Gehör Ausfluss der Menschenwürde. Der Mensch soll, wie es der Staatsgerichtshof ausdrückte, nicht als Objekt behandelt werden, sondern als Subjekt staatlicher Verfahren ernst genommen werden (StGH 2007/30, Erw. 2.3; StGH 2007/88, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/40, Erw. 2.1; siehe dazu auch Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, 847 f. unter Hinweis auf die entsprechende Rechtsprechung des Schweizer Bundesgerichtes; vgl. auch BVerfGE 9, 95; 84, 188 [190]; 107, 395 [409] und Jens Meyer-Ladewig, EMRK, Handkommentar, 3. Aufl., Baden-Baden 2011, Rz. 90 zu Art. 6).
3.1. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich der Staatsgerichtshof bereits mehrfach mit der Anwendung der sogenannten LSE-Statistik (Lohnstrukturerhebung Schweiz) im liechtensteinischen Sozialversicherungsverfahren auseinander gesetzt hat. In StGH 2010/124 hat er in Bestätigung des damals angefochtenen Urteils des Obersten Gerichtshofes dazu ausgeführt, dass die Frage, ob die LSE-Daten heranzuziehen sind oder vielmehr auf vorhandene liechtensteinische Daten zurückzugreifen ist, eine Rechtsfrage ist. Eine Tatsachenfrage sei hingegen, welche Folgerungen sich aus der Anwendung dieser Daten ergeben würden.
Der Oberste Gerichtshof vertritt im angefochtenen Urteil unter Verweis auf BGE 132 V 393 Erw. 3.3 die Meinung, dass die Frage, ob Tabellenlöhne anzuwenden seien, zu den Rechts- und nicht Tatfragen gehöre.
In dem vom Obersten Gerichtshof angezogenen Urteil des schweizerischen Bundesgerichtes führt dieses in Erw. 3.3 Folgendes aus:
"Auf der nichtmedizinischen beruflich-erwerblichen Stufe der Invaliditätsbemessung charakterisieren sich als Rechtsfragen die gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Regeln über die Durchführung des Einkommensvergleichs (BGE 130 V 348 Erw. 3.4, 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b), einschliesslich derjenigen über die Anwendung der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung/LSE (BGE 129 V 475 f. Erw. 4.2.1, 126 V 77 Erw. 3b/bb, 124 V 322 f. Erw. 3b/aa) und der Dokumentation von Arbeitsplätzen/DAP (BGE 129 V 472 ff.). In dieser Sicht stellt sich die Feststellung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen als Tatfrage dar, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht, hingegen als Rechtsfrage, soweit sich der Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung richtet.
Letzteres betrifft etwa die Frage, ob Tabellenlöhne anwendbar sind, welches die massgebliche Tabelle ist und ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Leidensabzug vorzunehmen sei. Demgegenüber beschlägt der Umgang mit den Zahlen in der massgeblichen LSE-Tabelle und in den Arbeitsplatznachweisen der DAP Tatfragen. Schliesslich ist die Frage nach der Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Leidensabzuges eine typische Ermessensfrage, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (Art. 104 lit. a OG)."
3.2. Wendet man die Grundsätze dieser Entscheidung, die als Präzisierung der vom Staatsgerichtshof in StGH 2010/124 vertretenen Meinung zu verstehen ist, auf den vorliegenden Fall an, so ist festzuhalten: Die Feststellung, welche Tätigkeit der Beschwerdeführer vor seiner Invalidität ausgeübt hat, ist zweifellos eine Tatsachenfrage.
Eine Rechtsfrage ist indessen, welche die massgebliche LSE-Tabelle ist. Die Qualifikation, ob eine bestimmte Tätigkeit der Tabelle für den Wirtschaftszweig "Detailhandel und Reparaturen" (so die Beurteilung des Obersten Gerichtshofes) oder, wie vom Beschwerdeführer gefordert, der Tabelle für "Nachrichtenübermittlung" zuzuordnen ist, stellt eine Rechtsfrage und keine Tatsachenfrage dar.
3.3. Allerdings hat der Oberste Gerichtshof als Grundlage dieser rechtlichen Qualifikation die Stellenbeschreibung des Beschwerdeführers im Fragebogen der M AG vom 15. November 2007 herangezogen (Betreuung von Kunden (Key Account Kunden), Verkauf, Führung der Provisionslisten, Aktualisierung der Einkaufspreisliste, Verkaufsberatung, interne Kostenstellverbuchung, Einrichtung des Gerätesettings, Shopgestaltung, Betreuung/Information der Händler, Abwicklung der Gerätelogistik mit den Händlern, Provisionsabrechnung mit den Händlern, Fehlerhandling von technischen Problemen und Netzproblemen sowie Handling des gesamten SIM-Kartenprozesses).
Die Frage, ob diese Stellenbeschreibung den Tatsachen entsprochen hat, ist nun gerade im Lichte des vom Obersten Gerichtshof zitierten Urteils des schweizerischen Bundesgerichtes BGE 132 V 393 eine Tatsachen- und keine Rechtsfrage. Der Oberste Gerichtshof ist dabei dem Vorbringen der Beschwerdegegnerinnen in ihrer Revision gefolgt und hat darauf verwiesen, dass sich der Beschwerdeführer zu den dortigen Angaben in seiner Revisionsbeantwortung nicht geäussert habe.
Der Beschwerdeführer hatte indessen in seiner Revisionsbeantwortung vorgebracht, "nicht nur als Verkäufer und Berater, sondern auch als Mitglied der Geschäftsleitung" tätig gewesen zu sein. Insoweit konnte sich der Oberste Gerichtshof zwar nicht darauf berufen, der Beschwerdeführer habe sich zu den Angaben der Beschwerdegegnerinnen nicht geäussert, es erhellt daraus aber auch, dass der Beschwerdeführer sehr wohl die Gelegenheit gehabt hat, zu den massgeblichen Fragen Stellung zu nehmen.
Indessen muss die Frage einer allfälligen Gehörsverletzung nicht weiter vertieft werden, da, wie noch zu zeigen sein wird, das Urteil des Obersten Gerichtshofes aus anderen Gründen den Beschwerdeführer in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
4. Der Beschwerdeführer rügt auch eine Verletzung des Anspruches auf willkürfreie Behandlung gemäss Art. 31 LV. Auch diese wird damit begründet, dass der Oberste Gerichtshof trotz unmissverständlicher Feststellung des Obergerichtes, dass er angestammt in der Telekommunikationsbranche tätig gewesen sei, ihn bei Anwendung der LSE-Daten nicht in den Wirtschaftszweig Nachrichtenübermittlung, sondern in denjenigen des Detailhandels und Reparatur eingeordnet habe.
4.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/46, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
4.2. Der Oberste Gerichtshof ist der Feststellung des Obergerichtes, wonach der Beschwerdeführer in der Telekommunikationsbranche tätig gewesen sei, nicht nur gefolgt, er hat auch in Einklang mit dem Obergericht festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine letzte bisherige Tätigkeit als Wachmann beim L Sicherheitsdienst ohne Gesundheitsschaden nicht fortgesetzt hätte. Unterschiedliche Auffassungen vertreten das Obergericht und der Oberste Gerichtshof lediglich in der Frage, wie das sogenannte Valideneinkommen zu berechnen sei. Aber auch dabei ist zu betonen, dass das Obergericht eben nicht, wie der Beschwerdeführer versucht darzulegen, die Tätigkeit des Beschwerdeführers dem Wirtschaftszweig Nachrichtenübermittlung zugeordnet hat. Es hat vielmehr aus den Lohnsummen des Beschwerdeführers zwischen 2000 und 2006 einen durchschnittlichen Verdienst pro Jahr errechnet. Diese Vorgangsweise hat der Oberste Gerichtshof mit dem auch für den Staatsgerichtshof schlüssigen Hinweis verworfen, dass für die Ermittlung des Valideneinkommens die Frage entscheidend gewesen sei, wie viel der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns, dies bedeutete, am 1. Oktober 2009, verdient hätte. Auf diese Frage sei aus den verschiedenartig zusammengesetzten Erwerbseinkommen der Jahre 2000 bis 2006 keine schlüssige Antwort zu gewinnen gewesen. Der Staatsgerichtshof erachtet diese Auffassung jedenfalls als nicht willkürlich, wenn man auf die konkrete berufliche Situation des Beschwerdeführers nach seinem Berufswechsel abstellt.
4.3. Aus diesem Grund gelangte der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Urteil zunächst willkürfrei zur Auffassung, dass auf die Tabellenlöhne der LSE zurückzugreifen war, die Erfahrungswerte zur Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens vermittelten.
Damit stellte sich schliesslich die Frage, welchem Wirtschaftszweig die Tätigkeit des Beschwerdeführers zuzuordnen war. Der Oberste Gerichtshof zog dabei die Branche "Detailhandel und Reparatur" heran und bezog sich dabei auf die von der M AG im Fragebogen vom 15. November 2007 ausgeführte Stellenbeschreibung.
4.4. Wie oben unter Erw. 3.3 dargestellt, handelt es sich bei der Feststellung, ob die vom Obersten Gerichtshof seiner Entscheidung zugrunde gelegte Stellenbeschreibung den Tatsachen entsprach, um eine Tatfrage, die erstmals im Revisionsverfahren releviert worden war.
Nun beruft sich der Oberste Gerichtshof grundsätzlich zutreffend auf BGE 132 V 393 Erw. 3.3, wenn er ausführt, dass der Umgang mit den Zahlen der massgebenden LSE-Tabelle Tatfragen betreffe, in die der Oberste Gerichtshof nicht ohne Not eingreife und hier keinen Anlass habe, dies zu tun. Der Oberste Gerichtshof übersieht jedoch, dass auch der Umgang mit der Stellenbeschreibung aus den oben dargelegten Gründen Tatfragen und nicht Rechtsfragen betrifft, welche hier jedoch sehr wohl erst im Revisionsverfahren festgestellt wurden.
Gemäss Art. 78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art. 96 AHVG haben die Rechtsmittelinstanzen von Amts wegen die für das Urteil erheblichen Tatsachen festzustellen. Diese Besonderheit des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens äussert sich nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Revisionsverfahren darin, "dass sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof vergewissert, ob die für das Urteil erheblichen Tatsachen vom Fürstlichen Obergericht hinreichend festgestellt wurden und ob die entsprechenden Feststellungen auf hinreichender Beweisgrundlage beruhen. Soweit bei dieser Beurteilung Ermessen besteht, setzt der Fürstliche Oberste Gerichtshof nicht ohne Not sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des Fürstlichen Obergerichts; denn auch im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren versteht er sich in erster Linie als Rechts- und nicht als Tatsacheninstanz" (Urteil vom 10. Juni 2011, Sv. 2010.27, mit Verweisen auf Urteile vom 5. März 2010 zu Sv.2009.1, vom 11. Juni 2010 zu Sv.2008.31, sowie vom 3. September 2010 zu Sv.2009.18).
Der Staatsgerichtshof hat in StGH 2007/93 und StGH 2007/125 diese Rechtsprechung insofern als grundrechtskonform anerkannt, solange sich der Oberste Gerichtshof nicht "als reine Rechtsinstanz [verstehe], was tatsächlich gesetzwidrig wäre" (a. a. O. je Erw.3.2.5).
Im Lichte dieser Judikatur erweist es sich nun aber als willkürlich, wenn der Oberste Gerichtshof selbst neue Tatsachen feststellt, diese Feststellungen aber unrichtigerweise und zudem im Widerspruch zu seiner eigenen Praxis und derjenigen des von ihm selbst zitierten schweizerischen Bundesgerichtes als Rechtsfragen behandelt. Entsprechend hätte er entweder ein eigenes Beweisverfahren durchführen oder die Obergerichtsentscheidung aufheben und die Sache an das Obergericht zur Neuverhandlung zurückverweisen müssen. Im zweiten Rechtsgang wird sich der Oberste Gerichtshof auch dazu zu äussern haben, weshalb er gegebenenfalls von seiner sonstigen zurückhaltenden Praxis im Revisionsverfahren abweicht und sich aktiv als Tatsacheninstanz betätigt.
Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer in seinem verfassungsmässigen Recht auf willkürfreie Behandlung verletzt, weshalb der Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben und das angefochtene Urteil (ON 15) aufzuheben sowie zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückzuverweisen war.
5. Dem Beschwerdeführer waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen. Die Gerichtskosten hat das Land zu tragen, da die Beschwerdegegnerinnen gemäss Art. 21 IVG unter anderem von sämtlichen Gerichtsgebühren befreit sind (siehe StGH 2007/147, Erw. 7 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit Verweis auf StGH 1999/4). Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und 5 GGG.