StGH 2011/140
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 7. Februar 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; Dr. Peter Schierscher als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A
vertreten durch:
Mag. Martin Mennel und/oder Mag. Clemens Achammer Rechtsanwälte A-6800 Feldkirch
Zustellbevollmächtigter:
Dr. Hannes Mähr Rechtsanwalt 9494 Schaan
Beschwerdegegnerin: K Stiftung
vertreten durch:
Advokaturbüro Dr. Dr. Batliner & Dr. Gasser 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 2. August 2011, 10CG.2010.221-73
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 50'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 2. August 2011, 10 CG.2010.221-73, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 1'796.25 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Nach einer Klagsänderung, Klagsmodifizierung und Klagsergänzung stellte die Beschwerdeführerin zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung I. Instanz im ersten Rechtsgang folgende Klagebegehren:
"1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin [Beschwerdeführerin] zu ihren Lebzeiten an Kapital und Erträgen in vollem Umfang Erstbegünstigte der in Vaduz domizilierten erstbeklagten K Stiftung ist und die jeweils in Funktion stehenden Stiftungsräte der Erstbeklagten, das sind derzeit die Zweitbeklagte B und der Drittbeklagte C im Rahmen des Gesetzes und der Statuten der Erstbeklagten vom 26.09.1997 und des Reglements der Erstbeklagten vom 10.04.2001, Weisungen der Klägerin vor allem im Hinblick auf das Stiftungsvermögen und dessen uneingeschränkte Ausschüttung an die Klägerin zu befolgen haben.
in eventu:
1.a. Es wird festgestellt, dass die Klägerin zu ihren Lebzeiten in ihrer Eigenschaft als Erstbegünstigte in vollem Umfang Begünstigungsberechtigte an Kapital und Erträgen der in Vaduz domizilierten Erstbeklagten K Stiftung ist.
in eventu:
2. Der Beschluss vom 01.02.2002, mit welchem die Stiftungsräte die K Stiftung versteinerten und das Reglement wie folgt änderten:
"1. Nach dem Tode von A, an die Ausschüttungen aus den jährlichen Erträgen jederzeit vorgenommen werden können, soll ein Betrag von maximal 2. Mio. USD dazu verwendet werden, um ein gemeinnütziges Altenzentrum in der Gemeinde Oberteuringen (Bodensee Kreis) zu errichten.
Nach dem Tode von Frau A soll jährlich bis zu 6 % des Stiftungsvermögens an das Deutsche Krebsforschungszentrum [...] ausgeschüttet werden. Diese jährliche Ausschüttung soll in Form einer Einmalzahlung jeweils zum Beginn des Kalenderjahres erfolgen.
Die Realisierung der Errichtung des gemeinnützigen Altenzentrums (Abs. 1) sowie die Durchführung der 6 %igen Ausschüttung an das Deutsche Krebsforschungszentrum (Abs. 2) ist durch Herrn C persönlich durchzuführen.
Das Deutsche Krebsforschungszentrum hat keinerlei Informations-, Auskunfts- oder Einsichtsrechte.
Dieses Reglement kann ausschliesslich durch den Stiftungsrat geändert werden. Eine Änderung von Punkt 3. ist nur dann zulässig, falls Herr C handlungsunfähig wird."
und das darauf beruhende Reglement vom 1.2.2002 gleichen Inhalts sei nichtig.
in eventu:
3. Der in Pkt. 2. erwähnte Beschluss und das Reglement je ddo 01.02.2002 seien rechtswirksam.
in eventu:
4. Der in Pkt. 2. erwähnte Beschluss vom 01.02.2002 und das darauf beruhende Reglement gleichen Datums seien aufzuheben (für rechtsungültig zu erklären) und die uneingeschränkte Weisungs- und Verfügungsgewalt der Klägerin an der K Stiftung und deren Vermögen im Rahmen der Gesetze und der bis zum 01.02.2002 bestehenden Statuten und des Reglements vor dem 01.02.2002 seien wieder hergestellt.
in eventu:
5. Die beklagten Parteien zu 2. und 3. seien schuldig, den als Stiftungsräte gefassten Beschluss vom 01.02.2002 und das darauf begründete abgeänderte Reglement vom 01.02.2002 dahingehend abzuändern, dass die Klägerin als Erstbegünstigte wieder uneingeschränkt weisungs- und verfügungsberechtigt hinsichtlich des Vermögens der K Stiftung ist.
in eventu:
6. Die Beklagten zu 2. und 3. sind wegen grober Pflichtverletzung als Stiftungsräte der K Stiftung abzuberufen und die Klägerin zu ermächtigen, andere Stiftungsräte zu bestellen und diesen aufzutragen, das bis zum 01.02.2002 geltende Reglement wieder herzustellen bzw. zu beschliessen."
Darüber hinaus stellte die Beschwerdeführerin noch folgende Zwischenanträge auf Feststellung samt Eventualanträgen:
a. Der Mandatsvertrag vom 26.09.1997, abgeschlossen zwischen der Klägerin als Stifterin und Auftraggeberin einerseits und der L Anstalt als Beauftragte andererseits betreffend die K Stiftung ist aufrecht, in eventu der Mandatsvertrag vom 18.04.1991 abgeschlossen zwischen der Klägerin als Stifterin und Auftraggeberin und der L Anstalt als Beauftragte betreffend die M Fondation, nunmehr K Stiftung, ist aufrecht
b. Art 5 Abs 1 2. Satz der Statuten vom 26.09.1997 "den Stiftungsbegünstigten steht ein Rechtsanspruch nur insoweit zu, als ihm das Reglement einen solchen gewährt" ist nichtig bzw. rechtsunwirksam in eventu, es wird festgestellt, dass Art 5 Abs 1 2. Satz der Statuten vom 26.09.1997, wonach den Stiftungsbegünstigten ein Rechtsanspruch nur insoweit zusteht, als ihnen das Reglement einen solchen gewährt, dahingehend rechtlich auszulegen und zu verstehen ist, dass der Klägerin ein solcher Rechtsanspruch im Sinne einer uneingeschränkten Bezugsberechtigung hinsichtlich Kapital- und Erträgnissen des Vermögens der K Stiftung zusteht."
1.1. "[...] Zu diesem Begehren brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, sie sei Erstbegünstigte und allein wirtschaftlich Berechtigte am Stiftungsvermögen, das von Banken verwaltet werde. Anlässlich einer Besprechung im Jahre 2002, bei der der Drittbeklagte federführend gewesen sei, habe man der Beschwerdeführerin eine Reihe von Dokumenten zur Unterfertigung vorgelegt, wobei sie die abgeforderten Unterschriften geleistet habe ohne jedoch im Einzelnen deren Inhalt zu kennen. Der Drittbeklagte habe die Beschwerdeführerin nicht im Detail aufgeklärt und belehrt, geschweige denn habe man ihr die Dokumente vorgelesen. Erst einige Zeit später sei der Beschwerdeführerin bekannt geworden, dass sie sich jedweden Einflusses auf die Beschwerdegegnerin begeben habe, dass sie keinerlei Weisungen mehr erteilen könne und dass ihr daher faktisch und rechtlich auch das Vermögen der Stiftung entzogen worden sei. Sie habe sich veranlasst gesehen, Strafanzeige zu erstatten und sei im Zuge einer Einsicht in den Strafakt gewahr geworden, dass durch einen mehr als fragwürdigen Beschluss der Beklagten zu 2. und 3. als Stiftungsräte die Beschwerdegegnerin sozusagen versteinert worden sei, wobei auch eine Reglementänderung der Beschwerdegegnerin erfolgt sei, dass die Beschwerdeführerin keinen Zugriff mehr auf das Stiftungsvermögen habe und sie auf im Belieben der Stiftungsräte stehende Ausschüttungen aus den jährlichen Erträgnissen des Stiftungsvermögens angewiesen sei. Der Drittbeklagte habe sich praktisch bis zur Erschöpfung des Stiftungsvermögens die Verwaltung und damit eine Einkommensquelle auf Jahrzehnte hinaus gesichert. Die Beschwerdeführerin habe die Unterschrift unter das Beschlussdokument vom 01.02.2002 nicht bewusst und in Unkenntnis des Beschlussinhaltes geleistet. Sie mache Arglist der Beklagten zu 2. und 3. geltend, jedenfalls habe man sie vorsätzlich und bewusst in Irrtum geführt, zumindest aber ihre Unerfahrenheit, Ahnungslosigkeit und Arglosigkeit grob pflicht- und sittenwidrig ausgenützt. Man habe sie durch dieses Verhalten um ihren uneingeschränkten Zugriff auf das Stiftungsvermögen gebracht. Mit ihrer Klage strebe sie an, die uneingeschränkte Weisungs- und Verfügungsgewalt über die Stiftung und deren Vermögen wieder zu erlangen. Ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin hätten nämlich die Stiftungsräte laut Statuten und Reglement vor der Beschlussfassung vom 01.02.2002 keine eigenen von ihren Anweisungen und Anordnungen unabhängigen Entscheidungen treffen dürfen. Die Unterschrift sei nur erschlichen worden. Die Beschwerdeführerin habe den Inhalt des Beschlusses weder bewusst mitgetragen noch gebilligt. Sie habe nie eine Zustimmung zur Änderung der Statuten gegeben. Aufgrund des Mandatsvertrages müsse das Stiftungsrats- und Repräsentantenmandat ausschliesslich nach ihren Instruktionen ausgeübt werden.
1.2. Die beklagten Parteien haben dieses Vorbringen bestritten und die Abweisung bzw. Zurückweisung der Klage sowie der Zwischenanträge auf Feststellung beantragt. Dazu brachten sie zusammengefasst vor, dass die Beschwerdeführerin von Änderungen der Statuten und auch Änderungen des Stiftungsrates jeweils umgehend informiert worden sei. Zwischen der L Anstalt und der Beschwerdeführerin hätten mehrfach Mandatsverträge bestanden, dies schon wegen der mehrfachen Namensänderung der Stiftung. Der letzte gültige Mandatsvertrag datiere vom 26. September 1997. Zur Aufhebung dieses Mandatsvertrages sowie zur Änderung des Reglements sei es deswegen gekommen, weil die Beschwerdeführerin auf die Stiftungsräte zugekommen sei und angegeben habe, mehrfach von karitativen Organisationen und anderen Bittstellern massiv bedrängt worden zu sein. Bei der Erarbeitung von Lösungsansätzen sei die Überlegung gekommen, dass durch eine Stiftung, in der der Stifterwille erstarrt sei, eine gewisse Absicherung bestehe, dass die Stiftung durch Behörden und Gerichte im Ausland als eigenständiges Rechtsobjekt anerkannt werde. Die stiftungsrechtlichen und auch praktischen Überlegungen seien von den Stiftungsräten der Beschwerdeführerin ausführlich erklärt worden. Man habe ihr die rechtlichen Auswirkungen, insbesondere die zukünftige Unmöglichkeit einer direkten Einflussnahme auf den Stiftungsrat im Sinne einer Weisung erörtert. Die Beschwerdeführerin habe dann zum Vorgehen, wie es im Beistatut vom 01.02.2002 ausgedrückt sei, die schriftliche Genehmigung erteilt. Statuten und Beistatuten stünden nicht in einem Widerspruch. Auch gemäss Art. 1 des Reglements vom 01.02.2002 könne man zu Lebzeiten der Beschwerdeführerin jederzeit Ausschüttungen an sie aus dem jährlichen Ertrag vornehmen. Nach ihrem Tode sei das Stiftungsvermögen für ein gemeinnütziges Alterszentrum und für die Krebsforschung zu verwenden. Es handle sich sohin um eine gemischte Stiftung. Auch die früheren Reglements hätten nach dem Tode der Beschwerdeführerin gemeinnützige Zwecke vorgesehen. Die Beschwerdeführerin habe sogar gewünscht, ganz auf die Begünstigung zu Lebzeiten zu verzichten. Es sei der Beklagte C gewesen, der sie von diesem Vorhaben abgebracht und davon überzeugt habe, zunächst ertragsbegünstigt zu bleiben, um für Notfälle vorzusorgen."
2. Mit dem im ersten Rechtsgang gefällten Urteil vom 23. Februar 2007 hat das Landgericht das gesamte Klagebegehren sowie die Zwischenanträge auf Feststellung ab- bzw. zurückgewiesen.
3. Über Berufung der Beschwerdeführerin fällte das Obergericht am 12. Mai 2010 einen Beschluss und ein Teilurteil. Mittels Teilurteil wurde die Abweisung des Hauptbegehrens gegenüber den drei beklagten Parteien bestätigt. Im Übrigen wurde die Ab- bzw. Zurückweisung der Eventualbegehren sowie der Zwischenanträge auf Feststellung aufgehoben und dem Landgericht eine neue Entscheidung nach allenfalls neuer Verhandlung aufgetragen. Das Landgericht sah keine Notwendigkeit, eine neue Verhandlung durchzuführen und erliess am 21. Oktober 2010 das/den angefochtene/n Urteil/Beschluss nachstehenden Inhalts:
"I. beschlossen:
1. Die Zwischenanträge auf Feststellung mit dem Inhalt,
a) Der Mandatsvertrag vom 26.9.1997, abgeschlossen zwischen der Klägerin als Stifterin und Auftraggeberin einerseits und der L Anstalt als Beauftragte andererseits betreffend die K Stiftung, Blg./33., sei aufrecht.
in eventu:
Der Mandatsvertrag vom 18.4.1991, abgeschlossen zwischen der Klägerin als Stifterin und Auftraggeberin und der L Anstalt als Beauftragte betreffend die M Fondation, nunmehr K Stiftung, Blg./E, sei aufrecht.
b) Art. 5 Abs. 1, 2. Satz der Statuten vom 26.9.1997 "Den Stiftungsbegünstigten steht ein Rechtsanspruch nur insoweit zu, als ihnen das Reglement ein solchen gewährt", sei nichtig bzw. rechtsunwirksam
in eventu
es werde festgestellt, dass Art. 5 Abs. 1, 2. Satz der Statuten vom 26.9.1997, wonach den Stiftungsbegünstigten ein Rechtsanspruch nur insoweit zusteht, als ihnen das Reglement einen solchen gewährt, dahingehend rechtlich auszulegen und zu verstehen ist, dass der Klägerin ein solcher Rechtsanspruch im Sinne einer uneingeschränkten Bezugsberechtigung hinsichtlich Kapital und Erträgnissen des Vermögens der K Stiftung zusteht.
werden zurückgewiesen.
2. Das Klagebegehren (Punkt 6) mit dem Inhalt,
die Beklagten zu 2. und 3. seien wegen grober Pflichtverletzung als Stiftungsräte der K Stiftung abzuberufen und die Klägerin zu ermächtigen, andere Stiftungsräte zu bestellen und diesen aufzutragen, das bis zum 1.2.2002 geltende Reglement wieder herzustellen bzw. zu beschliessen.
wird zurückgewiesen.
II. nach öffentlich und mündlich durchgeführter Streitverhandlung zu Recht erkannt:
1.1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin zu ihren Lebzeiten in ihrer Eigenschaft als Erstbegünstigte in vollem Umfang Begünstigungsberechtigte an Kapital und Erträgen der in Vaduz domizilierten Erstbeklagten K Stiftung ist. (Eventualbegehren Punkt 1 a)
1.2. Das Klagebegehren (Eventualbegehren Punkt 1 a) gegen die beklagten Parteien zu 2. und 3. mit dem Inhalt,
es werde festgestellt, dass die Klägerin zu ihren Lebzeiten in ihrer Eigenschaft als Erstbegünstigte in vollem Umfang Begünstigungsberechtigte an Kapital und Erträgen der in Vaduz domizilierten Beschwerdegegnerin K Stiftung ist;
wird abgewiesen.
1.3. Die weiteren Klagebegehren gegen die beklagten Parteien zu 2. und 3. (Eventualbegehren Punkt 2 bis 5) mit dem Inhalt:
a) (Punkt 2)
Der Beschluss vom 1.2.2002, mit welchem die Stiftungsräte die K Stiftung versteinerten und das Reglement wie folgt ändern:
"1. Nach dem Tode von A [...], an die Ausschüttungen aus den jährlichen Erträgen jederzeit vorgenommen werden können, soll ein Betrag von maximal 2. Mio. USD dazu verwendet werden, um ein gemeinnütziges Altenzentrum in der Gemeinde Oberteuringen [...] zu errichten.
Nach dem Tode von Frau A soll jährlich bis zu 6 % des Stiftungsvermögens an das Deutsche Krebsforschungszentrum [...] ausgeschüttet werden. Diese jährliche Ausschüttung soll in Form einer Einmalzahlung jeweils zum Beginn des Kalenderjahres erfolgen.
Die Realisierung der Errichtung des gemeinnützigen Altenzentrums (Abs. 1) sowie die Durchführung der 6 %igen Ausschüttung an das Deutsche Krebsforschungszentrum (Abs. 2) ist durch Herrn C persönlich durchzuführen.
Das Deutsche Krebsforschungszentrum hat keinerlei Informations-, Auskunfts- oder Einsichtsrechte.
Dieses Reglement kann ausschliesslich durch den Stiftungsrat geändert werden. Eine Änderung von Punkt 3. ist nur dann zulässig, falls Herr C handlungsunfähig wird."
und das darauf beruhende Reglement vom 1.2.2002 gleichen Inhalts sei nichtig.
b) (Punkt 3)
Der in Punkt 2. erwähnte Beschluss und das Reglement, je ddo 1.2.2002, seien rechtsunwirksam.
c) (Punkt 4)
Der in Punkt 2. erwähnte Beschluss vom 1.2.2002 und das darauf beruhende Reglement gleichen Datums seien aufzuheben (für rechtsungültig zu erklären) und die uneingeschränkte Weisungs-und Verfügungsgewalt der Klägerin an der K Stiftung und deren Vermögen im Rahmen der Gesetze und der bis zum 1.2.2002 bestehenden Statuten und des Reglements vor dem 1.2.2002 seien wiederhergestellt.
d) (Punkt 5)
Die beklagten Parteien zu 2. und 3. seien schuldig, den als Stiftungsräte gefassten Beschluss vom 1.2.2002 und das darauf begründete abgeänderte Reglement vom 1.2.2002 dahingehend abzuändern, dass die Klägerin als Erstbegünstigte wieder uneingeschränkt weisungs- und verfügungsberechtigt hinsichtlich des Vermögens der K Stiftung ist.
werden abgewiesen.
2.1. Die beklagte Partei zu 1. ist schuldig, der klagenden Partei die mit CHF 24'876.15 bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.
2.2. Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien zu 2. und 3. die mit CHF 14'366.60 bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen."
4. Gegen dieses Urteil erhob nur die Beschwerdegegnerin als erstbeklagte Partei Berufung, und zwar im Hinblick auf Punkt II. 1.1 (Feststellung der Begünstigungsberechtigung) und Punkt II 2.1 (Kostenentscheidung zu Lasten der erstbeklagten Partei). Neben der schon mit Teilurteil erfolgten Abweisung des Hauptbegehrens sind daher auch die Zurückweisung der Zwischenanträge auf Feststellung, die Zurückweisung des Eventualbegehrens Punkt 6., die Abweisung der Eventualbegehren Punkt 1 a bis Punkt 4 hinsichtlich der Zweit- und Drittbeklagten sowie die Abweisung des Eventualbegehrens zu 5. (es richtete sich nur gegen die zweit- und drittbeklagte Partei) in Rechtskraft erwachsen. Für das Berufungsverfahren waren nur mehr streitgegenständlich das erste Eventualbegehren zu Punkt 1 a und im Falle einer Abänderung der Entscheidung in eine Abweisung dieses Eventualbegehrens die weiteren Eventualbegehren 2., 3. und 4. gegenüber der erstbeklagten Partei.
4.1. In seinem Urteil traf das Erstgericht umfangreiche Feststellungen, aus denen das Obergericht für das Berufungsverfahren die folgenden Feststellungen hervorgehoben hat:
"Mit Gründungsauftrag vom 18.01.1990 stellte die Klägerin Dr. D den Betrag von CHF 30'000.-- zur Verfügung, um die M Fondation mit Sitz in Vaduz zu gründen. Die Akten der M Fondation wurden am 19.01.1990 im Öffentlichkeitsregisteramt hinterlegt. Zweck dieser Stiftung war die Bestreitung der Kosten der Erziehung und Bildung, der Ausstattung und Unterstützung hinsichtlich des allgemeinen Lebensunterhaltes von Angehörigen einer oder mehrerer bestimmter Familien sowie die Verfolgung ähnlicher Zwecke. Im Sinne des Reglements kann die Stiftung darüber hinaus auch Leistungen an natürliche oder juristische Personen und Institutionen und ähnliches erbringen. Die Begünstigten und das Ausmass der Begünstigung werden in einem Reglement, das durch den Stiftungsrat zu erlassen ist, bestimmt. Der Stiftungsrat beschliesst über die Höhe und die Art der Zuwendungen an Stiftungsbegünstigte im Rahmen des Reglements. Den Stiftungsbegünstigten steht ein Rechtsanspruch nur insoweit zu, als ihnen das Reglement einen solchen gewährt. Der Stiftungsrat ist befugt, Änderungen an diesen Statuten oder an der Organisation vorzunehmen. Am 02.07.1990 erliess der Stiftungsrat ein Reglement, nach dem Erstbegünstigte an Kapital und Erträgen in vollem Umfang A war. Nach dem Tode der Erstbegünstigten sollte das Vermögen zum Zwecke der Krebsforschung und Krebsbehandlung verwendet werden. Das Reglement kann durch den Stiftungsrat jederzeit widerrufen werden. In weiterer Folge wurde über Wunsch der A das Reglement mehrfach geändert, wobei es immer nur um die Bestimmung der Zweitbegünstigten ging. Die M Stiftung wurde zunächst in N Stiftung umfirmiert und dann am 26.09.1997 in K Stiftung. Die Statuten im Hinblick auf die Übertragung des Rechtes der Benennung der Begünstigten auf den Stiftungsrat, das Statutenänderungsrecht des Stiftungsrates sowie die Bestimmung, dass der Stiftungsrat über die Höhe und die Art der Zuwendungen an Stiftungsbegünstigte im Rahmen des Reglements beschliesst und den Stiftungsbegünstigten ein Rechtsanspruch nur insoweit zusteht, als ihnen das Reglement einen solchen gewährt, blieb in den Statuten immer gleich. Auch im letzten Beistatut vor der Änderung am 01.02.2002, das von den Stiftungsräten am 10.04.2001 erlassen wurde, war wie schon zuvor die Erstbegünstigte an Kapital und Erträgen in vollem Umfang A.
Am 01.02.2002 erliess dann der Stiftungsrat (die zweit- und drittbeklagte Partei) einen Beschluss der folgendermassen lautete:
Nach dem Tode von A an die Ausschüttungen aus den jährlichen Erträgen jederzeit vorgenommen werden können, soll ein Betrag von maximal USD 2 Mio. dazu verwendet werden, um ein gemeinnütziges Altenzentrum in der Gemeinde Oberteuringen zu errichten.
Nach dem Tode von Frau A soll jährlich bis zu 6 % des Stiftungsvermögens an das Deutsche Krebsforschungszentrum, [...], ausgeschüttet werden. Diese jährliche Ausschüttung soll in Form einer Einmalzahlung jeweils zum Beginn des Kalenderjahres erfolgen.
Die Realisierung der Errichtung des gemeinnützigen Altenzentrums sowie die Durchführung der 6 %-igen Ausschüttung an das Deutsche Krebsforschungszentrum ist durch C persönlich durchzuführen.
Das Deutsche Krebsforschungszentrum hat keinerlei Informations-, Auskunfts- oder Einsichtsrechte.
Dieses Reglement kann ausschliesslich durch den Stiftungsrat geändert werden. Eine Änderung von Punkt 3. ist nur dann zulässig, wenn C handlungsunfähig wird.
Der Stiftungsrat hat diesen Beschluss unterfertigt und unter der Bestimmung ‚Die unterzeichnende Frau A [...] bestätigt hiermit, dass der Inhalt des Beschlusses ihrem vollen Willen entspricht und ohne jedwede Beeinflussung zustande kam. Der Mandatsvertrag gilt als aufgehoben.' wurde von A unterfertigt.
Am gleichen Tag, sohin am 1. Februar 2002 haben dann die Stiftungsräte B und C ein Reglement erlassen, das genau diesem Beschluss entsprach.
Am 26. September 1997 hatten die Klägerin als Auftraggeberin und die L Anstalt als Beauftragte betreffend die K Stiftung einen Mandatsvertrag abgeschlossen, wonach sich die beauftragte L Anstalt verpflichtete, das Mandat ausschliesslich nach den Instruktionen der Auftraggeberin auszuüben. Die Beauftragte war ohne Instruktionen weder ermächtigt noch berechtigt, aber auch nicht verpflichtet, selbständig zu handeln. Die Beauftragte verpflichtete sich auf Verlangen des Auftraggebers, das Mandat jederzeit niederzulegen und hatte dem gegenüber das Recht, das Mandat ohne Angabe von Gründen zu jedem beliebigen Zeitpunkt aufzulösen.
Mit Schreiben vom 14.01.2002 bat die Klägerin den Stiftungsrat C, die Stiftungssatzung dahingehend abzuändern, dass nach ihrem Tode nicht sofort das gesamte Kapital sondern nur einmal jährlich 6 % des gesamten Kapitals an das Deutsche Krebsforschungszentrum überwiesen werde. Am 31.01.2002 begannen Besprechungen zwischen der Klägerin und der zweit- und drittbeklagten Partei. Bei diesen Besprechungen war B für kürzere Zeit dabei und es wurde das Ansinnen der Beschwerdeführerin besprochen. Es war damals das Ansinnen der Klägerin, dass sie die Stiftung dem Einfluss der Letztbegünstigten entziehen wollte, da sie von dritter Seite mehrmals bedrängt wurde, Ausschüttungen vorzunehmen. Die Klägerin hat damals die beklagten Parteien zu 2 und 3 gefragt, was man machen kann, um die Stiftung dem Einfluss der Letztbegünstigten zu entziehen. Die Klägerin selbst wollte auf jegliche Begünstigung verzichten. Darauf haben die beklagten Parteien zu 2 und 3 hingewiesen, die Klägerin solle sich zeitlebens ihren Ertrag sichern, damit sie in Notfällen noch über Geld verfügen könne. C hat der Klägerin auch erklärt, dass man sie, die Klägerin, nicht zwingen könne, eine Ausschüttung an eine karitative Organisation zu machen, da sie keine Zeichnungsberechtigte auf den Konten der Stiftung sei. Die Klägerin hat auf ihre Begünstigungsrechte nicht verzichtet, insbesondere hat die Klägerin mit Unterzeichnung des Beschlusses vom 01.02.2002 nicht auf ihre Begünstigungsberechtigung verzichtet. Mit Unterzeichnung des Beschlusses vom 01.02.2002 hat die Beschwerdeführerin nicht beabsichtigt, das zwischen der L Anstalt und ihr bestehende Rechtsverhältnis aufgrund des Mandatsvertrages vom 26.09.1997 zu beenden, zu kündigen oder aufzulösen. Mit Schreiben vom 25.11.2002 hat die Klägerin C dringend ersucht, die K Stiftung zu beenden, zugleich hat sie mit diesem Schreiben erklärt, ihm das Mandat mit sofortiger Wirkung zu entziehen.
Mit Schreiben vom 06.12.2002 hat der Rechtsvertreter der Erstbeklagten der Klägerin dann mitgeteilt, dass der Mandatsvertrag aufgehoben sei und sich damit die Klägerin jedweder Einfluss- und Interventionsrechte gegenüber den Stiftungsräten begeben habe. Der Stiftungsrat könne daher dem Ansinnen der Klägerin die Stiftung aufzuheben und die Vermögenswerte auf ihre privaten Konten zu übertragen, nicht näher treten. Mit Beschluss vom 23.01.2007 hat die L Anstalt als Stifterin der K Stiftung sämtliche für die K Stiftung erlassenen bzw. durchgeführten Statutenänderungen, Reglementsänderungen und sonstigen Beschlüsse des Stiftungsrates genehmigt. Für das Jahr 2005 erhielt die Beschwerdeführerin eine Ausschüttung der Beschwerdegegnerin von USD 208'561.50. Im Zeitraum vom 1990 bis 2006 erhielt sie insgesamt an Ausschüttungen aus der erstbeklagten Stiftung USD 1'114'336.--."
4.2. Das Landgericht bejahte ein rechtliches Interesse am Feststellungsbegehren, da weder das Obergericht noch der Oberste Gerichtshof in den vorangehenden Entscheidungen den vom Erstgericht angeführten Zurückweisungsgrund aufgegriffen hätten. Eine Begünstigungsberechtigung im Sinne von Art. 525 § 6 PGR sei ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Im Stiftungsrecht werde nach Art. 553 Abs. 4 PGR (Stiftungsrecht alt) als Begünstigungsberechtigte nur jene Person angesehen, die einen auf die Statuten oder Beistatuten gründenden rechtlichen Anspruch auf einen bestimmten Vorteil aus dem Stiftungsvermögen und/oder den Stiftungserträgnissen habe. Es müsse jegliches Ermessen der Stiftungsorgane hinsichtlich der Höhe und auch des Zeitpunktes der Bezugsberechtigung ausgeschlossen sein. Es sei der Anspruch der Beschwerdeführerin mit den Worten "Erstbegünstigte an Kapital und Ertrag in vollem Umfang sei A" in den Beistatuten umschrieben. Weder in den Statuten noch in den Beistatuten werde die Bezugsberechtigung eingeschränkt oder von einer weiteren Modalität abhängig gemacht. Dies untermauere, dass die Stiftungsräte der Beschwerdeführerin auf das gesamte Stiftungsvermögen einen Anspruch eingeräumt hätten und nicht ohne Zustimmung der anspruchsberechtigten Begünstigten darüber disponieren hätten können. Die Beschwerdeführerin sei damit jedenfalls vor dem 1. Februar 2002 Begünstigungsberechtigte gewesen. Über diesen Rechtsanspruch könne eine Stiftung selbst nicht mehr verfügen, denn die Stiftung werde zur Schuldnerin und der Begünstigungsberechtigte zum Gläubiger. Einen Verzicht ergebe sich aus ihrer Zustimmung der Beschwerdeführerin zum Beschluss des Stiftungsrates vom 1. Februar 2002 nicht. Da ein Verzicht auf ihr Recht oder eine Schenkung ihres Rechtes nicht vorliege, habe es bei der Begünstigungsberechtigung und deren Feststellung zu bleiben.
5. Das Obergericht hat der Berufung der Beschwerdegegnerin mit Urteil vom 24. März 2011 (ON 65) Folge gegeben und das Haupt- sowie die weiteren Eventualbegehren hinsichtlich der Beschwerdeführerin abgewiesen. Im Wesentlichen und zusammengefasst begründete das Obergericht seine Entscheidung wie folgt:
"Den Beweis- und Feststellungsrügen (beider Parteien) gab das Obergericht keine Folge.
Im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge bejahte das Obergericht das Feststellungsinteresse der Beschwerdeführerin, zumal eine Leistungsklage die Frage, ob die Beschwerdeführerin einen Rechtsanspruch auf Ausschüttungen aus dem Stiftungsvermögen habe, nur dann klären könne, wenn das gesamte Vermögen der klagenden Partei zur Ausschüttung eingeklagt würde, was aber schon daran scheitern könnte, dass die Ausschüttung des gesamten Vermögens nicht zulässig, da statutenwidrig, wäre.
Auch nach Art 552 § 6 PGR sei, wie schon vor der Novellierung des Stiftungsrechtes, derjenige begünstigungsberechtigt, der einen sich auf die Statuten, die Stiftungszusatzurkunde oder Reglemente gründenden rechtlichen Anspruch auf einen auch der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Vorteil aus dem Stiftungsvermögen oder den Stiftungserträgnissen habe (LES 2004, 67). Eine Begünstigungsberechtigung setzte einen sich auf die Statuten oder Beistatuten gründenden rechtlichen Anspruch auf einen auch der Höhe nach bestimmten Vorteil aus dem Stiftungsvermögen voraus, der insoweit für den Stiftungsrat keine Auswahlmöglichkeit oder Ermessen mehr zulasse. Im zuletzt gültigen Statut der Beschwerdegegnerin sei festgelegt, dass die Begünstigten und das Ausmass der Begünstigung in einem Reglement, das durch den Stiftungsrat zu erlassen sei, bestimmt werde und dass der Stiftungsrat über die Höhe und die Art der Zuwendungen an Stiftungsbegünstigte im Rahmen des Reglements beschliesse. Das Obergericht könne sich nicht der Meinung des Erstgerichtes anschliessen, wonach der Anspruch der Beschwerdeführerin objektiv umschrieben sei und dem Stiftungsrat keinen Spielraum einräume. Eine Auslegung dahin, dass die Erstbegünstigte ein Recht darauf habe, dass ihr zu einem festgelegten Zeitpunkt das gesamte Kapital samt den Erträgen ausgeschüttet werde, würde dem Wortlaut und Sinn der beistatutarischen Anordnung nicht entsprechen. Die Beschwerdeführerin sei daher nie Begünstigungsberechtigte der Beschwerdegegnerin gewesen, weshalb in Abänderung des erstgerichtlichen Urteils das Eventualbegehren l a abzuweisen sei.
In den Eventualbegehren zu 2., 3. und 4. werde überall das Reglement vom 01.02.2002 bzw. der diesem Reglement zugrunde liegende Beschluss des Stiftungsrates vom selben Datum angefochten. Der Oberste Gerichtshof habe allerdings ausgesprochen, dass sich das Recht der Begünstigten einer Stiftung, Beschlüsse des Stiftungsrates anzufechten, aus Art 178 f PGR nicht herleiten lasse (LES 2010, 84). Den Begünstigten einer Stiftung komme die Aktivlegitimation auf Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen des Stiftungsrates zu klagen nicht zu (LES 2010, 358). Die Zulassung einer Feststellungsklage auf Nichtigkeit eines Beschlusses des Stiftungsrates würde zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit bei den Stiftungen führen, wenn solche streitige Verfahren unabhängig von möglichen aufsichtsrechtlichen Massnahmen, die auch auf die Beseitigung eines Beschlusses des Stiftungsrates abzielen, eingeleitet würden. Es mangle daher nach der Rechtsprechung der Beschwerdeführerin an der Aktivlegitimation zur Einbringung der Begehren, wie sie als Eventualbegehren zu 2., 3. und 4. vorlägen. Es könne nämlich nach der Begründung des Obersten Gerichtshofes im Hinblick auf die erhebliche Rechtsunsicherheit keinen Unterschied machen, ob eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Stiftungsratsbeschlusses eingebracht werde oder ob die Klage auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit laute oder mit der Klage der Beschluss angefochten werde, also begehrt werde, den Beschluss für rechtsungültig zu erklären.
Nur nebenbei wies das Obergericht darauf hin, dass auch bei materiellrechtlicher Prüfung der Gültigkeit des Stiftungsratsbeschlusses vom 01.02.2002 keine Anhaltspunkte vorlägen, dass die Beschwerdeführerin arglistig zur Zustimmung zum Beschluss des Stiftungsrates vom 01.02.2002 verleitet oder vorsätzlich und bewusst in Irrtum geführt worden sei bzw. ihre Unerfahrenheit etc. pflicht- und sittenwidrig von den Stiftungsräten ausgenützt worden wäre. Es ergäbe sich aus den Feststellungen vielmehr das Gegenteil, nämlich dass die Initiative zur Abänderung des Reglements von der Beschwerdeführerin ausgegangen sei.
6. Die Beschwerdeführerin erhob gegen dieses Urteil des Obergerichtes (ON 65) Revision an den Obersten Gerichtshof aus den Revisionsgründen der Nichterledigung der in der Berufungsmitteilung enthaltenen Beweiswürdigungs- und Verfahrensrüge, Aktenwidrigkeit und unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Die Beschwerdeführerin focht dabei die berufungsgerichtliche Entscheidung in ihrem gesamten Umfang und Inhalt an und beantragt, die Entscheidung des Obergerichtes dahingehend abzuändern, dass die Entscheidung des Landgerichtes vollinhaltlich wiederhergestellt werde, in eventu begehrt sie die Aufhebung dieses Urteils und die Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht bzw. Erstgericht. Weiter wurde eine mündliche Revisionsverhandlung beantragt. Ein Kostenantrag wurde ebenfalls gestellt.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führte die Beschwerdeführerin in ihrer Revision aus:
"Das Obergericht habe sich mit der Beweiswürdigungs- und Verfahrensrüge in der Berufungsmitteilung überhaupt nicht auseinandergesetzt. Die Revision verweist auf ihre Feststellungsbekämpfungen im Zusammenhang mit den Feststellungen zu den Besprechungen am 31.01.2002 zwischen der Beschwerdeführerin und der zweit- sowie drittbeklagten Partei. Dazu verweist sie auf die von ihr begehrten Ersatzfeststellungen und ihre Ausführungen in der Berufungsmitteilung, weshalb die bekämpften Feststellungen zu Unrecht getroffen worden seien und die gewünschten Feststellungen zu treffen gewesen wären. Sie beschliesst, diesen Revisionsgrund ("Nichterledigung der in der Berufungsmitteilung enthaltenen Beweiswürdigungs- und Verfahrensrüge") damit, dass im Falle das Berufungsgericht sich ausführlich mit dieser Beweisrüge auseinandergesetzt hätte, es zum Entschluss gekommen wäre, die gewünschten Feststellungen zu treffen und insgesamt ein anderes Ergebnis erzielt hätte, "nämlich derart, dass die Revisionswerberin zu keinem Zeitpunkt ihre damals bestandenen alleinigen Begünstigungsrechte gegenüber der Beklagten aufheben oder auch nur beschränken wollte".
Unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit wird ausgeführt, dass die Annahme des Obergerichtes, in keinem Reglement der K Stiftung sei vom Stiftungsrat ein Rechtsanspruch der in allen Reglements bestimmten Erstbegünstigten A festgehalten, aktenwidrig sei. Aus dem Reglement vom 10.04.2001 gehe gerade hervor, dass die Beschwerdeführerin sowohl an Kapital als auch Ertrag in vollem Umfang Erstbegünstigte sei und dieses Reglement nur durch ihre eigenen Instruktionen widerrufen werden könne.
Es sei aus § 78 Abs 2 TruG abzuleiten, dass der Vorteil des Genussberechtigten in der Treuanordnung vorab nicht ziffernmässig fixiert sein müsse, ein Ermessen der Stiftungsorgane hinsichtlich der Höhe der Benutzungsberechtigung jedoch bestehen dürfe. Die Regelung des Reglements "... Erstbegünstigte an Kapital und Erträgen ist in vollem Umfang Frau A ..." sei eindeutig und unzweifelhaft und lasse keinen Deutungsspielraum offen. Der volle Umfang könne nur das gesamte Kapital und die Erträgnisse der Stiftung sein.
Die Beschwerdegegnerin sei eine Erklärung dafür schuldig geblieben, weshalb die Beschwerdeführerin noch bis Dezember 2002 über Konten der Beschwerdegegnerin verfügungsberechtigt gewesen sei. Eine vollumfängliche Zeichnungsberechtigung auf sämtlichen Konten könne nur für eine Begünstigungsberechtigung und nicht für eine Ermessensbegünstigung sprechen.
Eine in einem Reglement enthaltene Erstarrungsregelung, die nicht einmal auf einer im Stiftungsstatut enthaltenen Ermächtigung (Delegation) beruhe, sei zwingend nichtig. Etwaige Erstarrungsbestimmungen seien nichtig."
7. Mit Urteil vom 2. August 2011 (ON 73) gab der Oberste Gerichtshof der Revision der Beschwerdeführerin keine Folge und verpflichtete sie, der Beschwerdegegnerin die Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen. Das Urteil begründete der Oberste Gerichtshof wie folgt:
"Festzuhalten ist vorab, dass die gegenständliche Stiftung eine "Altstiftung" ist und für diese nach der Übergangsbestimmung des Art 1 Abs. 4 LGBl 247/2009 auch die Art 552 §§ 5 ff PGR anzuwenden sind.
Gemäss Art 552 § 5 Abs. 2 Z 1 PGR gelten als Begünstigter im Sinne von Abs. 1 dieser Bestimmung "die Begünstigungsberechtigten (§ 6 Abs. 1)". Art 552 § 6 PGR bezeichnet als begünstigungsberechtigt denjenigen, der einen sich auf die Stiftungsurkunde, die Stiftungszusatzurkunde oder Reglemente gründenden rechtlichen Anspruch auf einen auch der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Vorteil aus dem Stiftungsvermögen oder den Stiftungserträgnissen hat. Dagegen ist gemäss Art 552 § 7 Abs. 1 PGR derjenige, der dem durch den Stifter benannten Begünstigtenkreis angehört und dessen mögliche Begünstigung in das Ermessen des Stiftungsrats oder einer anderen dazu berufenen Stelle gestellt ist, blosser Ermessensbegünstigter.
Soweit die Revision unter der Rubrik "Nichterledigung der in der Berufungsmitteilung enthaltenen Beweiswürdigungs- und Verfahrensrüge" auf ihre Feststellungsbekämpfungen in der Berufungsmitteilung verweist und in der Folge die von ihr gewünschten "Ersatzfeststellungen" anführt, wie auch die einzelnen Gründe, weshalb diese von ihr gewünschten Feststellungen zu treffen gewesen wären, wird der - hier offensichtlich angesprochene - Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht gesetzesgemäss ausgeführt. Grundsätzlich dient die Geltendmachung eines Mangels des Berufungsverfahrens nicht dazu, das Ergebnis unterinstanzlicher Stoffsammlung und Tatsachenfeststellung vor dem Obersten Gerichtshof einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen (LES 2009, 196 u. a.). Wenn nun in der Revision geltend gemacht wird, dass sich das Obergericht nicht mit einer Beweiswürdigungsrüge auseinandergesetzt habe, dann ist der Revisionswerberin entgegenzuhalten, dass dieser Revisionsgrund nur dann vorliegen kann, wenn sich das Berufungsgericht mit einer Beweis- oder Verfahrensrüge überhaupt nicht auseinandergesetzt hat (LES 2009, 196; LES 2009, 17 u. a.). Das aber vermag die Revisionswerberin dem Endurteil des Obergerichts gerade nicht vorzuwerfen: Das Obergericht ist sehr wohl auf die Beweis- und Verfahrensrüge der Klägerin in deren Berufungsmitteilung eingegangen (vgl. Punkte 6.1, 7.5 ff des Berufungsurteils). Zu 7.5 ist das Obergericht ganz konkret auf die Feststellungsbekämpfung der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Feststellungen zur Besprechung zwischen ihr und den Stiftungsräten am 31.01.2002 eingegangen. Damit liegen aber die Voraussetzungen für eine zulässige Verfahrensrüge vor dem Obersten Gerichtshof nicht vor, ist doch das Obergericht auf die Beweis- und Verfahrensrüge der Beschwerdeführerin ausführlich eingegangen.
Die Revisionswerberin geht damit an den Ausführungen des Berufungsgerichtes zu Punkt 7.5 und 7.5.1 völlig vorbei.
Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, und zwar insbesondere durch Nichterledigung der in der Berufungsmitteilung enthaltenen Beweiswürdigungs- und Verfahrensrüge liegt daher ebenso wenig wie angebliche Stoffsammlungsmängel vor.
Das Berufungsgericht hat sich sogar mit den einzelnen Zeugenaussagen beschäftigt (Punkt 7.5.1, Seite 24) und im Übrigen, was hier nur am Rande festzuhalten ist, die Aussage der Beschwerdeführerin als ‚völlig unglaubwürdig' bezeichnet.
Ein weiteres Eingehen auf die Ausführungen der Revisionswerberin, ‚weshalb die bekämpften Feststellungen zu Unrecht getroffen und die gewünschten festzustellen sind', erübrigt sich daher, ganz abgesehen davon, dass sich im Ergebnis die Ausführungen der Revisionswerberin unter Punkt 1 ohnehin als unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung und Feststellungen der Untergerichte zeigen.
Im Übrigen zeigt die Revisionswerberin nicht auf, welche günstigeren Beweisergebnisse aufgrund welchen Stoffmangels sie erwartet hätte, was allerdings die Voraussetzung für eine gesetzmässige Ausführung des Revisionsgrundes der Mangelhaftigkeit des Verfahrens darstellt (LES 2006, 250 u. a.). Die gewünschte Feststellung, dass die Revisionswerberin zu keinem Zeitpunkt ihre damals bestandenen alleinigen Begünstigungsrechte gegenüber der Beklagten aufheben oder auch nur beschränken wollte, erweist sich bei zutreffender rechtlicher Beurteilung für das Ergebnis der Entscheidung als irrelevant. Daher könnte auch aus diesem Grund weder der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und freilich auch nicht eine unrichtige rechtliche Beurteilung im Gewand des sekundären Feststellungsmangels vorliegen
Zur Aktenwidrigkeit ist die Revisionswerberin darauf hinzuweisen, dass eine solche nur dann vorliegt, wenn für eine entscheidungswesentliche Feststellung überhaupt keine beweismässige Grundlage besteht (LES 2009, 17 u. a.). Sie setzt einen konkreten Widerspruch zwischen dem Inhalt eines aktenmässigen Vorgangs und dessen Wiedergabe durch das Berufungsgericht voraus, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn das Gericht zu Tatsachenfeststellungen aufgrund von Schlussfolgerungen im Rahmen seiner Beweiswürdigung gelangte (LES 2008, 431 ua). Die hier von der Revision bezogenen Ausführungen des Obergerichts sind freilich ohnehin nicht Tatsachenfeststellungen, sondern wurden im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des Obergerichts getroffen (siehe Überschrift zu Punkt 8: ‚Zur Rechtsrüge'). Daher kann schon deshalb eine Aktenwidrigkeit nicht vorliegen, weil sich eine solche nicht durch Ausführungen, selbst wenn diese in den Feststellungen keine Grundlage fänden, ergibt. Diesfalls läge allenfalls eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor, nicht aber eine Aktenwidrigkeit. Dieser Revisionsgrund ist daher nicht gesetzmässig ausgeführt.
Abgesehen davon ist der gegenständliche Bestandteil des Reglements vom 10.04.2001 (‚Dieses Reglement kann durch den Stiftungsrat gemäss Instruktionen der Erstbegünstigten jederzeit widerrufen werden') für die rechtliche Beurteilung nicht ausschlaggebend, wie noch im Rahmen der Erledigung der Rechtsrüge auszuführen sein wird.
Zur behaupteten unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
Bereits zur behaupteten Aktenwidrigkeit wurde seitens der Revisionswerberin geltend gemacht, dass im Reglement vom 10.04.2001 festgelegt sei, sie sei Erstbegünstigte an Kapital und Erträgen in vollem Umfang und gemäss dessen Punkt 4 ‚dieses Reglement ... durch den Stiftungsrat gemäss Instruktionen der Erstbegünstigten jederzeit widerrufen werden (kann)'.
Auf diese Anordnung vermag die Revisionswerberin aber keine für sie günstige rechtliche Beurteilung aufzubauen: Denn, nach Pkt. 4 konnte dieses Reglement gemäss ihren Instruktionen jederzeit widerrufen werden. Die Revisionswerberin konnte also im Zusammenhang mit einem Widerruf des Reglements durch den Stiftungsrat ihre Instruktionen geben, nicht aber für sich günstigere Regelungen anordnen. Jede andere Anordnung wäre ein aliud und daher vom Reglement nicht gedeckt.
Im zuletzt gültigen Statut der K Stiftung ist festgelegt, dass das Ausmass der Begünstigung in einem vom Stiftungsrat zu erlassenden Reglement festzulegen ist und der Stiftungsrat über die Höhe und die Art der Zuwendungen an Stiftungsbegünstigte im Rahmen des Reglements beschliesst. Ein Rechtsanspruch der Revisionswerberin auf (bestimmte) Zuwendungen ist dagegen in den Reglements nicht festgeschrieben. Aufgrund des vorerwähnten, nach den Instruktionen der Revisionswerberin auszuübenden Widerrufsrechtes des Stiftungsrats gelangt die Revisionswerberin daher nicht zu der von ihr erwünschten rechtlichen Beurteilung, sie sei eine Begünstigungsberechtigte.
Die Revision versucht aus § 78 Abs. 2 und 3 TrUG abzuleiten, dass der Vorteil der Genussberechtigten in der Treuanordnung vorab nicht ziffernmässig fixiert sein müsse, ein Ermessen der Stiftungsorgane hinsichtlich der Höhe der Benutzungsberechtigung jedoch bestehen dürfe. Dieses Argument verfängt nicht, hat doch der Oberste Gerichtshof in LES 2009, 202 bereits den Begriff der Begünstigungsberechtigung dahingehend entschieden, dass diese einen sich auf die Statuten oder Beistatuten gründenden rechtlichen Anspruch auf einen auch der Höhe nach bestimmten Vorteil aus dem Stiftungsvermögen voraussetzt, der insoweit für den Stiftungsrat keine Auswahlmöglichkeit oder ein Ermessen mehr zulässt. Ebenso wurde schon zum alten Stiftungsrecht in LES 2008, 354 als Begünstigungsberechtigter nur jener bezeichnet, dessen Rechtsposition in den Statuten oder Beistatuten so konkret eingeräumt wurde, dass weder hinsichtlich der Höhe der Bezugsberechtigung noch hinsichtlich der Fälligkeit des Zuwendungsanspruchs den Stiftungsorganen ein Ermessen überlassen bleiben darf. Aus § 78 Abs. 2 und 3 TrUG ist nichts Gegenteiliges abzuleiten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass § 78 Abs. 2 TrUG als Begünstigungsberechtigte (Treugenussberechtigte) nur solche Personen versteht, denen nach der Treuanordnung ‚ein bestimmter Vorteil' tatsächlich zukommt, wenn sie auch einen rechtlichen Anspruch darauf haben. Gerade diese Formulierung zeigt aber deutlich auf, dass jedes Ermessen des Stiftungsrates, das Ausmass oder auch den Zeitpunkt der Ausschüttung näher zu bestimmen, die in § 78 Abs. 2 enthaltene Voraussetzung einer "Begünstigungsberechtigung" schon deshalb verneinen lässt, weil in diesem Fall dem Begünstigten gerade kein "bestimmter" Vorteil nach der Treuanordnung zugesagt ist.
Verweis der Revision auf § 78 TrUG vermag daher keine von den obergerichtlichen Ausführungen und der gefestigten oberstgerichtlichen Judikatur zur "Begünstigungsberechtigung" abweichende rechtliche Beurteilung zu zeitigen.
Im Übrigen vermag die Revision nicht aufzuzeigen, für welchen Zeitpunkt eine Ausschüttung an die Klägerin festgelegt wurde, sodass es nach der oben dargestellten Judikatur bereits an einer Voraussetzung für die Annahme einer Begünstigungsberechtigung mangelt: Hinsichtlich des Zeitpunkts einer Ausschüttung bestand demzufolge Ermessen des Stiftungsrats, sodass von einer Begünstigungsberechtigung schon deshalb nicht ausgegangen werden kann. Dabei spielen, wie das Obergericht zutreffend ausgeführt hat, allfällige schuldrechtliche Beziehungen über einen Mandatsvertrag keine Rolle.
Aus der Formulierung des Reglements ‚Erstbegünstigte an Kapital und Erträgen ist in vollem Umfang A' lässt sich nicht das von der Revisionswerberin gewünschte Auslegungsergebnis erzielen. Vielmehr ist es dem Stiftungsrat nach diesem Zusatz unbenommen, an die Klägerin zur Erfüllung des statutarisch festgelegten Zweckes der Stiftung, Ausschüttungen sowohl aus dem Kapital wie auch aus den Erträgen des Stiftungsvermögens vorzunehmen. Der von der Revision hervorgehobene Satz des Reglements begründet daher keine Begünstigungsberechtigung der Klägerin, sondern legt bloss fest, dass Erstbegünstigte sowohl an Kapital als auch an den Erträgen des Stiftungsvermögens die Klägerin ist. Daraus ist aber nicht abzuleiten, dass der Klägerin auf ihr Verlangen das gesamte Kapital samt den Erträgen ausgeschüttet werden müsste.
Das von der Revisionswerberin erwünschte Auslegungsergebnis verbietet sich überdies allein schon deshalb, weil es die Bestimmung der Statuten, dass der Stiftungsrat über die Höhe und die Art der Zuwendungen an Stiftungsbegünstigte im Rahmen des Reglements beschliesst, konterkarieren würde. Der Stiftungsrat hat also allemal das Recht "über die Höhe und die Art der Zuwendung an Stiftungsbegünstigte im Rahmen des Reglements" zu entscheiden. Hiermit stünde eine Auslegung dahingehend, dass die Erstbegünstigte nach Wunsch das gesamte Kapital der Stiftung abziehen könnte, eindeutig im Widerspruch. Überdies wären die beschlussmässigen Anordnungen des Stiftungsrats vom 01.02.2002, welche diverse Ausschüttungen für die Zeit nach dem Tod der Beschwerdeführerin vorsehen, potentiell nicht durchführbar, wiewohl eben die Beschwerdeführerin diesen Beschluss durch ihre Unterfertigung ihrem vollen Willen entsprechend erklärt hat. Am 01.02.2002 haben in der Folge die Stiftungsräte - diesem Beschluss entsprechend - ein Reglement erlassen. Mit diesem - mit Willen der Beschwerdeführerin zustande gekommenen - Reglement steht das von ihr gewünschte Auslegungsergebnis in eklatantem Widerspruch. Ganz abgesehen davon, dass es - wie oben bereits dargestellt - aus der von der Revisionswerberin zitierten Wortfolge des Reglements nicht abzuleiten ist.
Die Frage der Berechtigung, über Konten der Beklagten zu verfügen, hat nichts mit der Frage zu tun, ob die Klägerin begünstigungsberechtigt oder Ermessensbegünstigte war. Die Begünstigungsberechtigung ist vielmehr an den oben dargestellten Kriterien zu messen.
Soweit zu 3.2 der Revision auf einzelne Zeugenaussagen eingegangen wird, ist der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht gesetzmässig ausgeführt, weil damit nicht auf den getroffenen Feststellungen aufgebaut wird (LES 2003, 145; LES 2003, 36).
Auch zu 3.3 der Revision werden wiederum einzelne Zeugenaussagen gewürdigt, und damit der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wiederum nicht gesetzesgemäss ausgeführt.
Soweit die Revision auf Rechtsmeinungen der am Verfahren nicht mehr beteiligten beklagten Parteien zu 2 und 3 eingeht, ist dies für das Revisionsverfahren nicht von Bedeutung.
Soweit auf eine behauptete Rechtswidrigkeit des Reglements verwiesen wird, ist die Revisionswerberin auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu verweisen, wonach dem Begünstigten einer Stiftung eine Aktivlegitimation auf Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen des Stiftungsrates zu klagen nicht zukommt (LES 2010, 84; LES 2010, 358).
Insgesamt erweist sich daher die Revision als nicht berechtigt. Fehlende Feststellungen sind nicht vorhanden, die Rechtssache ist spruchreif im Sinne einer vollumfänglichen Klagsabweisung."
8. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 2. August 2011 (ON 73) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 16. September 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher sie die Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung des Rechts auf wirksame Beschwerdeführung bzw. auf rechtsgenügliche Begründung und des Willkürverbots geltend macht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gegen die verfassungsmässig gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführerin verstosse, diese Entscheidung deshalb aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie die Beschwerdegegnerin zum Kostenersatz verpflichten.
Die Grundrechtsrügen werden wie folgt begründet:
8.1. Durch das Vorgehen des Obersten Gerichtshofes, sich lediglich auf die Begründung der Vorinstanzen zu beziehen bzw. die Begründung kommentarlos zu wiederholen, liege eine Verletzung der Begründungspflicht vor. So begnüge sich der Oberste Gerichtshof mit einer floskelhaften Wiederholung der Begründung des Obergerichtes. Damit verstosse der Oberste Gerichtshof aber gegen seine verfassungsrechtlich ihm obliegende Begründungspflicht. Dagegen verstosse er, wenn er ausführe, dass die Nichterledigung der in der Berufungsmitteilung enthaltenen Beweiswürdigungs- und Verfahrensrüge nicht gesetzesgemäss ausgeführt worden sei, weil sich das Obergericht mit der Beweisrüge in den Punkten 7.5 und 7.5.1 auseinandergesetzt habe. Bei genauem Studium der Punkte 7.5 und 7.5.1 ergebe sich aber Gegenteiliges. Das Obergericht setze sich in den zitierten Punkten nicht mit der Beweisrüge der Beschwerdeführerin in der Berufungsmitteilung auseinander, sondern wiederhole floskelhaft das Vorbringen der Streitteile, führe lapidar aus, dass sich das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung mit den einzelnen Aussagen auseinandergesetzt habe, zitiere aus Urkunden, welche die Beschwerdeführerin unterfertigt habe, ohne sich aber ausdrücklich mit den Ausführungen in der Berufungsmitteilung auseinanderzusetzen. Die Rechtsmittelgerichte würden damit die Argumentation nicht nur ausser Betracht lassen, sondern sich damit überhaupt nicht auseinandersetzen. Die Beschwerdeführerin habe eine Vielzahl von Argumenten angeführt, weshalb die Feststellung des Erstgerichtes zur Besprechung vom 31. Januar 2002, anlässlich welcher die Statuten geändert worden seien, sich nicht wie festgestellt zugetragen haben können.
Zur Untermauerung ihres Standpunktes führt die Beschwerdeführerin in ihrer Individualbeschwerde nochmals die Gründe an, weshalb bei entsprechender Würdigung der Beweisergebnisse des Verfahrens 1. Instanz die Rechtsmittelgerichte zum Schluss hätten gelangen müssen, dass die in der Berufungsmitteilung bekämpften Feststellungen durch die gewünschten Ersatzfeststellungen zu ersetzen gewesen wären. Die Rechtsmittelgerichte würden nicht nur verkennen, sondern hätten sich auch nicht damit auseinandergesetzt, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt eine Änderung der Statuten / des Reglements der Stiftung angedacht hätte, weil sie sich zu keinem Zeitpunkt ihrer Rechte begeben wollte, auf die Beschwerdegegnerin entsprechend Einfluss zu nehmen, damit sie immer über das gesamte Vermögen verfügen könne, wie sie dies bis dorthin hätte können. Es gebe auch keinen einzigen nachvollziehbaren Grund, der eine Änderung der Statuten / des Reglements nachvollziehbar darstellen lasse. Indem sich der Oberste Gerichtshof mit diesen Argumenten nicht auseinandergesetzt habe, habe er die ihm obliegende Begründungspflicht verletzt.
8.2. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, dass der Oberste Gerichtshof eine willkürliche Rechtsansicht vertrete. So würden die Rechtsmittelgerichte nicht nachvollziehbar, völlig lebensfremd und willkürlich die Ansicht vertreten, dass aus der Formulierung des gegenständlichen Reglements "Erstbegünstigte an Kapital und Erträge ist in vollem Umfang A" keine Begünstigungsberechtigung der Beschwerdeführerin ergebe, sondern bloss festgelegt werde, dass die Erstbegünstigte sowohl an Kapital als auch an Erträgen des Stiftungsvermögens der Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin sei, daraus aber nicht abzuleiten sei, dass an die Beschwerdeführerin auf ihr Verlangen das gesamte Kapital samt den Erträgen ausgeschüttet werden müsse. So hätte der Oberste Gerichtshof bereits in Vorentscheidungen zur Begünstigungsberechtigung entschieden, dass diese eine sich auf die Statuten oder Beistatuten gründenden rechtlichen Anspruch auf einen auch der Höhe nach bestimmten Vorteil aus dem Stiftungsvermögen voraussetze, der insoweit für den Stiftungsrat keine Auswahlmöglichkeit oder ein Ermessen mehr zulasse.
Diese Begründung würde an sich schon an Reglement und Statuten vorbeigehen. Streitgegenständlich sei die Frage des Vorliegens einer Begünstigungsberechtigung der Beschwerdeführerin. Nach Art. 552 § 6 PGR sei derjenige begünstigungsberechtigt, der ein an sich auf die Stiftungsurkunde, die Stiftungszusatzurkunde oder Reglement begründeten rechtlichen Anspruch auf einen auch der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Vorteil aus dem Stiftungsvermögen oder den Stiftungserträgen habe.
Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes sei die Beschwerdeführerin nicht Begünstigungsberechtigte, sondern lediglich Ermessensbegünstigte, wobei nach Art. 552 § 7 PGR derjenige ermessensbegünstigt sei, der dem durch den Stifter benannten Begünstigtenkreis angehöre und dessen mögliche Begünstigung in das Ermessen des Stiftungsrates oder einer anderen dazu berufenen Stelle gestellt sei. Strittig sei damit die Frage, welche Eigenschaft der Beschwerdeführerin zukomme, diejenige der Begünstigtenberechtigten oder lediglich der Ermessensbegünstigten.
So ergebe sich aus den Bestimmungen von Art. 552 bis Art. 570 PGR (alt) nicht, ob die Genussberechtigung bereits durch die Stiftungsstatuten bzw. Beistatuten der Höhe nach bestimmt sein müsse. Bezüglich der mit Genussberechtigung gleichzusetzenden Treugenussberechtigung, spreche § 78 Abs. 3 TrUG von einem tatsächlich zukommenden bestimmten Vorteil, auf den ein rechtlicher Anspruch bestehe. Worauf sich dieser bestimmte Vorteil beziehe, ergebe sich aus § 78 Abs. 2 TrUG. Diese Bestimmung handle von einem Begünstigten, der gemäss der Treuanordnung irgendeinen gegenwärtigen oder zukünftigen Vorteil aus dem Treuunternehmen ziehe. Aus der Zusammenschau beider Absätze sei zu folgern, dass der Vorteil des Genussberechtigten in der Treuanordnung zwar nicht vorab ziffernmässig fixiert sein müsse, ein Ermessen der Stiftungsorgane hinsichtlich der Höhe der Benutzungsberechtigung jedoch bestehen dürfe (siehe Harald Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht, 519 f.).
Ausgehend von den getroffenen Feststellungen sei unter Bedachtnahme auf die vorstehend dargestellte Rechtslage in rechtlicher Hinsicht Folgendes bedeutsam: Den Feststellungen sei zu entnehmen, dass in sämtlichen Reglements von 1998 als Erstbegünstigte an Kapital und Ertrag in vollem Umfang die Beschwerdeführerin festgeschrieben gewesen sei, das Reglement aber durch den Stiftungsrat jederzeit hätte widerrufen werden können (vgl. Beilage 27). Ab 1998, insbesondere ab dem mit 3. November 1998 abgeänderten Reglement, hätte sich diese Einflussmöglichkeit des Stiftungsrats geändert. So sei ab dem 3. November 1998 Erstbegünstigte an Kapital und Ertrag im vollen Umfang die Beschwerdeführerin, wobei das Reglement durch den Stiftungsrat nur gemäss Instruktionen der Erstbegünstigten hätte widerrufen werden können (vgl. Beilage 35).
Der als Zeuge einvernommene damalige Stiftungsrat Dr. E habe angegeben, dass die Beschwerdeführerin auf ihre Aufforderung hin das gesamte Stiftungsvermögen ausgeschüttet erhalten hätte. Da Dr. E als damaliger Stiftungsrat für die Klärung dieser Frage zuständig gewesen sei, sei seiner Aussage ganz erhebliche Bedeutung zuzumessen. Wenn schon der Stiftungsrat der Ansicht gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin das gesamte Stiftungsvermögen ausgeschüttet erhalten hätte, so stehe fest, dass sie Begünstigungsberechtigte und nicht Ermessensbegünstigte gewesen sei. Dieses Reglement sei mit diesen Bestimmungen bis zum "Schluss" gleichlautend geblieben. Die Einflussmöglichkeit der Stiftungsräte habe sich damit erledigt, d. h. die Stiftungsräte hätten nur noch über Instruktionen (Weisungen) der Beschwerdeführerin das Reglement ändern können und dürfen.
Die nunmehrige Rechtsansicht sei weltfremd und mit den Bestimmungen des Reglements und der Auslegung der Bestimmungen nicht in Einklang zu bringen. Die Auslegung, es handle sich um eine Ermessensbegünstigung, sei geradezu willkürlich. Nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen seien ab dem 3. November 1998 (Änderung des Reglements, Beilage 35) die konkreten Modalitäten über den Zeitpunkt und die Höhe der Ausschüttung nicht im Entscheidungsbereich des Stiftungsrates gelegen, sondern ausschliesslich in jenem der als Erstbegünstigte bezeichneten Beschwerdeführerin, an deren Weisungen die Stiftungsräte zumindest ab diesem Zeitpunkt gebunden gewesen seien. Damit hätte die Beschwerdeführerin zumindest ab dem 3. November 1998 gänzlich frei über das Vermögen der Beschwerdegegnerin verfügen können.
Wenn der Oberste Gerichtshof nun in nicht nachvollziehbarer Weise die Ansicht vertrete, dass der Stiftungsrat hinsichtlich des Zeitpunktes der Ausschüttung ein autonomes Ermessen gehabt habe, gehe er wiederum völlig willkürlich vor. Der Wortlaut des Reglements sei eindeutig und unzweifelhaft: "[...] Erstbegünstigte an Kapital und Erträgen ist im vollen Umfang Frau A [...]".
Die Wortwahl "im vollen Umfang" lasse keinen Interpretationsspielraum zu. Es gehe um einen ganz bestimmten, vorher schon erwähnten oder definierten Umfang. Der volle Umfang wäre das gesamte Kapital. Darin eine Einschränkung zu sehen, dass die Ausschüttung der Höhe nach nicht fixiert gewesen sei, sei geradezu absurd und an den Haaren herbeigezogen. So habe auch der Stiftungsrat Dr. E die Ansicht vertreten, dass das Stiftungsvermögen vollständig auszuschütten sei. Die Annahme einer Ermessensbegünstigung sei eine eklatante Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin, diese Auslegung sei willkürlich.
Die Rechtsmittelgerichte würden auch übersehen, dass das Reglement im Zusammenhang mit dem am 26. September 1997 abgeschlossenen Mandatsvertrag (Beilage 33) zu sehen sei, mit welchem die Beauftragten (gemeint die Stiftungsräte) deren Mandat nur nach Instruktionen des Auftraggebers (folglich der Beschwerdeführerin) auszuüben hätten. Mit diesem Mandatsvertrag hätten sich die Beauftragten und auch die Stiftungsräte verpflichtet, deren Mandat ausschliesslich nach den Instruktionen der Beschwerdeführerin auszuüben. Damit und im Zusammenhang mit diesem Mandatsvertrag sei klar und eindeutig, dass keine Ermessens-, sondern eine Begünstigungsberechtigung vorliege, zumal die Beschwerdeführerin immer und jederzeit berechtigt sein wollte und sollte, dass sie über das gesamte Kapital, sohin auch über die Erträge, verfügen können sollte.
In diesem Zusammenhang komme aber auch dem Umstand erhebliche Bedeutung zu, dass die Beschwerdegegnerin auch bis zum Schluss der Verhandlung 1. und 2. Instanz eine Erklärung schuldig blieb, weshalb die Beschwerdeführerin noch bis Dezember 2002 (sohin nach der Erstarrung der Beschwerdegegnerin) berechtigt war, vollumfänglich über deren Konten zu verfügen. Nichts anderes gehe aus dem Schreiben der Stiftungsräte C und B (Beilage R) hervor, mit welchem sie den Bankbeamten instruiert hätten, dass jegliches Zeichnungsrecht für die Beschwerdeführerin mit sofortiger Wirkung widerrufen werden solle.
Welchen Sinn würde eine vollumfängliche Zeichnungsberechtigung machen, wenn die Beschwerdeführerin nur Ermessensbegünstigte gewesen wäre, aber über das gesamte Vermögen hätte verfügen können? Die Einräumung einer Verfügungsberechtigung zu Gunsten der Beschwerdeführerin über ein Konto würde gar keinen Sinn machen. Nach Ansicht der Rechtsmittelgerichte sei die Beschwerdeführerin aber auf "Gedeih und Verderben" den Stiftungsräten ausgeliefert gewesen. Dies sei völlig konträr zu ihrer Zeichnungsberechtigung. Die gesamten Umstände im Zusammenhang mit der Zeichnungsberechtigung würden nur darauf schliessen lassen und einzig die Auslegung zulassen, dass die Beschwerdeführerin Begünstigungsberechtigte sei.
Das Vorgehen des Obersten Gerichtshofes sei daher insgesamt willkürlich.
9. Die Beschwerdegegnerin erstattete mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2011 eine Gegenäusserung, mit welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte und dazu begründend im Wesentlichen Folgendes vorbringt:
9.1. Die Verletzung der Begründungspflicht sei unbegründet. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei das angefochtene Urteil präzise und nachvollziehbar begründet. Im Kern gehe es um die Rechtsfrage, ob die Beschwerdeführerin Begünstigungsberechtigte der Stiftung sei. Der Oberste Gerichtshof führe unter Punkt 8.4 ff. eingehend aus, aus welchen Gründen er nicht der Ansicht sei, dass die Beschwerdeführerin Begünstigungsberechtigte der Stiftung sei. Darüber hinaus hätte der Oberste Gerichtshof seine Rechtsauffassung, weshalb der von der Beschwerdeführerin gerügte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht vorliege, unter Punkt 8.2 eingehend begründet und festgehalten, dass sich das Berufungsgericht sogar mit den einzelnen Zeugenaussagen beschäftigt und im Übrigen die Aussage der Beschwerdeführerin als "völlig unglaubwürdig" bezeichnet habe (vgl. Punkt 8.2, Seite 28, des angefochtenen Urteils).
Ausserdem sei es nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes einer Entscheidungsinstanz nicht verwehrt, Argumente der Vorinstanz oder gar einer Verfahrenspartei in ihre Entscheidungsbegründung zu übernehmen, wenn sie ihr plausibel erscheine. Dabei sei es aus Gründen der Verfahrensökonomie in der Regel gestattet, auf eine wörtliche oder sinngemässe Wiedergabe einer solchen schon vorliegenden Begründung zu Gunsten eines Verweises zu verzichten, wenn die Entscheidung oder ein anderes Schriftstück, auf das verwiesen werde, den Betroffenen zugänglich gemacht werde (Hinweis auf StGH 2001/22, LES 2004, 154 [159]). Darin, dass der Oberste Gerichtshof vereinzelt auf die Begründung des Berufungsgerichtes verwiesen habe, liege keine Verletzung der Begründungspflicht.
Unter Ziff. 1.2 der Individualbeschwerde vermeine die Beschwerdeführerin, dass es die Begründungspflicht gebiete, dass auf das Vorbringen der Rechtsmittelwerber begründet eingegangen werde, und lege dar, dass im gegenständlichen Fall der Oberste Gerichtshof dagegen verstossen habe, indem er ausführe, dass die Nichterledigung der in der Berufungsmitteilung enthaltenen Beweiswürdigungs- und Verfahrensrüge nicht gesetzesgemäss ausgeführt worden sei. Auch diese Rüge sei unberechtigt und es liege keine Verletzung der Begründungspflicht vor. Die entscheidende Gerichts- oder Verwaltungsbehörde sei nicht verpflichtet, sich mit irgendwelchen Behauptungen der Beschwerdeführer "ausführlich" zu befassen, und zwar ohne Rücksicht darauf, wie stichhaltig sie im Einzelfall wirklich seien. Im Lichte der Verfahrensökonomie rechtfertige es sich nach den Worten des Staatsgerichtshofes, "grundlose Behauptungen kurz oder gar nicht zu behandeln, Wiederholungen zu übergehen und Irrelevantes als irrelevant anzusehen" (vgl. Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS 43, 368 mwN). Folglich geht die Rüge der Beschwerdeführerin, der Oberste Gerichtshof sei nicht auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Nichterledigung der in der Berufungsmitteilung enthaltenen Beweiswürdigungs- und Verfahrensrüge nicht ausreichend eingegangen, ins Leere. Der Oberste Gerichtshof habe unter Punkt 8.2 des angefochtenen Urteils zu Recht ausgeführt, dass die Geltendmachung eines Mangels des Berufungsverfahrens nicht dazu diene, das Ergebnis unterinstanzlicher Stoffsammlung und Tatsachenfeststellung vor dem Obersten Gerichtshof einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen, und verweise dabei auf seine einschlägige Rechtsprechung (LES 2009, 196). In der Revision habe die Beschwerdeführerin gerügt, das Obergericht habe sich nicht mit der Beweiswürdigungsrüge auseinandergesetzt. Der Oberste Gerichtshof habe zu Recht festgehalten, dass dieser Revisionsgrund nur dann vorliegen könne, wenn sich das Berufungsgericht mit einer Beweis- oder Verfahrensrüge überhaupt nicht auseinandergesetzt habe. Der Oberste Gerichtshof habe auch ausgeführt, dass das Obergericht ganz konkret auf die Feststellungsbekämpfung der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Feststellungen zur Besprechung zwischen ihr und den Stiftungsräten am 31. Januar 2002 eingegangen sei und damit eben die Voraussetzungen für eine zulässige Verfahrensrüge vor dem Obersten Gerichtshof nicht vorliegen würden, weil eben das Obergericht auf die Beweis- und Verfahrensrüge ausführlich eingegangen sei (vgl. Punkt 8.2 des angefochtenen Urteils). Es sei folglich unrichtig, dass sich die Rechtsmittelgerichte nicht mit den Argumenten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hätten. Zu Recht weise der Oberste Gerichtshof daher unter Punkt 8.2 des angefochtenen Urteils darauf hin, dass die Beschwerdeführerin an den Ausführungen des Berufungsgerichtes unter den Punkten 7.5 und 7.5.1 völlig vorbeigingen. Es sei auch nochmals darauf hinzuweisen, dass es dem Obersten Gerichtshof versagt sei, das tatsächliche Substrat der ihm mittels Revision zur Überprüfung vorgelegten Berufungsentscheidung anzutasten. Der Revisionsinstanz stehe also eine nochmalige Überprüfung der vom Berufungsgericht letztinstanzlich vorgenommenen Beweiswürdigung grundsätzlich nicht zu.
Ausserdem hätte der Oberste Gerichtshof sich jeweils gesondert mit den einzelnen wesentlichen Rechtsfragen auseinandergesetzt und sich nicht darauf beschränkt, auf die Begründung des Obergerichtes zu verweisen. Die angefochtene Entscheidung lasse eindeutig erkennen, von welcher Rechtsansicht der Oberste Gerichtshof ausgegangen sei.
9.2. In Bezug auf die gerügte Willkür des angefochtenen Urteils führt die Beschwerdegegnerin Folgendes aus: Die Rechtsansicht, wonach sich aus der Formulierung des gegenständlichen Reglements "Erstbegünstigte an Kapital und Erträgen ist im vollen Umfang A" eine Begünstigungsberechtigung der Beschwerdeführerin ergebe, sondern bloss festgelegt werde, dass Erstbegünstigte sowohl am Kapital als auch an den Erträgen des Stiftungsvermögens der Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin sei, daraus aber nicht abzuleiten sei, die Beschwerdeführerin müsse auf ihr Verlangen das gesamte Stiftungsvermögen ausgeschüttet erhalten, sei nicht willkürlich.
Diese vertretene Rechtsansicht sei rechtlich nachvollziehbar, bestens zu vertreten und folglich nicht willkürlich. Der Oberste Gerichtshof habe unter Punkt 8.4 des angefochtenen Urteils seine Rechtsansicht, dass die Beschwerdeführerin eine Ermessensbegünstigte sei, eingehend nachvollziehbar begründet. So habe der Oberste Gerichtshof unter Verweis auf die Entscheidung LES 2009, 202, ausgeführt, dass eine Begünstigungsberechtigung einen sich auf die Statuten oder Beistatuten gründenden rechtlichen Anspruch auf einen auch der Höhe nach bestimmten Vorteil aus dem Stiftungsvermögen voraussetze, der insoweit für den Stiftungsrat keine Auswahlmöglichkeit oder ein Ermessen mehr zulassen. Dies betreffend habe der Oberste Gerichtshof unter Punkt 8.6 auch festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Revision nicht aufzeigen konnte, für welchen Zeitpunkt eine Ausschüttung an sie festgelegt worden sei, sodass es nach der dargestellten Judikatur bereits an einer Voraussetzung für die Annahme einer Begünstigungsberechtigung mangle und demzufolge hinsichtlich des Zeitpunktes einer Ausschüttung Ermessen des Stiftungsrates bestanden habe. Schon deshalb hätte von einer Begünstigungsberechtigung nicht ausgegangen werden können.
Wenn die Beschwerdeführerin auf Seite 15, Punkt 2.8, ihrer Beschwerde ausführe, dass das Reglement im Zusammenhang mit dem am 26. September 1997 abgeschlossenen Mandatsvertrag zu sehen sei, so gehe sie damit an den Feststellungen des Obersten Gerichtshofes vorbei. Der Oberste Gerichtshof habe sich der Rechtsansicht des Obergerichtes angeschlossen, wonach allfällige schuldrechtliche Beziehungen über einen Mandatsvertrag für den gegenständlichen Fall keine Rolle spielen würden. Überdies habe das Obergericht unter Punkt 7.3.1 seiner Entscheidung auch festgehalten, dass es für die rechtliche Beurteilung irrelevant sei, ob die Beschwerdeführerin den Mandatsvertrag habe auflösen wollen oder nicht. Die Beschwerdeführerin sei somit auch in ihrem verfassungsmässig gewährleisteten Recht auf willkürfreie Verhandlung nicht verletzt.
10. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2011 verzichtete der Oberste Gerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
11. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 2. August 2011, 10 CG.2010.221-73, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Zunächst bringt die Beschwerdeführerin vor, durch das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes in ihrem verfassungsmässig gewährleisteten Recht auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 Satz 3 LV verletzt zu sein. Sie begründet dies damit, dass der Oberste Gerichtshof sich lediglich auf die Begründung der Vorinstanzen beziehe bzw. die Begründung kommentarlos wiederhole. So begnüge sich der Oberste Gerichtshof mit einer floskelhaften Wiederholung der Begründung des Obergerichtes. Er sei jedoch verpflichtet, auf das Vorbringen der Rechtsmittelwerber begründet einzugehen. Gegen diese Verpflichtung habe der Oberste Gerichtshof verstossen, wenn er ausführe, dass die Nichterledigung der in der Berufungsmitteilung enthaltenen Beweiswürdigungs- und Verfahrensrüge nicht gesetzesgemäss ausgeführt worden sei, weil sich das Obergericht mit der Beweisrüge in den Punkten 7.5 und 7.5.1 nicht auseinandergesetzt habe. Bei genauem Studium der Punkte 7.5 und 7.5.1 ergebe sich aber Gegenteiliges. Das Obergericht habe sich in den zitierten Punkten nicht mit der Beweisrüge der Beschwerdeführerin in der Berufungsmitteilung auseinandergesetzt, sondern habe floskelhaft das Vorbringen der Streitteile wiederholt, führe lapidar aus, dass sich das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung mit den einzelnen Aussagen auseinandergesetzt habe, zitiere aus Urkunden, welche die Beschwerdeführerin unterfertigt habe, ohne sich aber ausdrücklich mit den Ausführungen in der Berufungsmitteilung auseinanderzusetzen. Die Rechtsmittelgerichte würden damit die Argumentation nicht nur ausser Acht lassen, sondern sich damit überhaupt nicht auseinandersetzen. Die Beschwerdeführerin habe eine Vielzahl von Argumenten angeführt, weshalb die Feststellung des Erstgerichtes zur Besprechung vom 31. Januar 2002, anlässlich welcher die Statuten geändert wurden, sich nicht wie festgestellt zugetragen haben könne. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Individualbeschwerde nochmals die Gründe an, weshalb die vom Erstgericht getroffenen und vom Obergericht übernommenen Feststellungen unrichtig seien.
Bei entsprechender Würdigung der Beweisergebnisse des Verfahrens erster Instanz hätten die Rechtsmittelgerichte zum Resultat gelangen müssen, dass die in der Berufungsmitteilung bekämpften Feststellungen durch die gewünschten Feststellungen zu ersetzen seien. Die Rechtsmittelgerichte würden nicht nur verkennen, sondern hätten sich auch nicht damit auseinandergesetzt, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt eine Änderung der Statuten/des Reglements der Beschwerdegegnerin angedacht hatte, weil sie sich zu keinem Zeitpunkt ihrer Rechte begeben wollte, auf die Beschwerdegegnerin entsprechend Einfluss zu nehmen, dass sie immer über das gesamte Vermögen verfügen könne, wie sie dies bis anhin hätte können.
Indem sich der Oberste Gerichtshof mit diesen Argumenten nicht auseinandergesetzt habe, habe er die Begründungspflicht verletzt.
2.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1] jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen). Jedenfalls verstösst es aber gegen die Begründungspflicht, wenn sich eine angefochtene Verfügung oder Entscheidung mit entscheidungsrelevanten Fragen überhaupt nicht auseinandersetzt bzw. diese übergeht (vgl. StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 372).
2.2. Dem Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, dass der Oberste Gerichtshof begründete, weshalb er der Argumentation des Obergerichtes beitritt. Unter Punkt 8.2 des angefochtenen Urteils (siehe Seiten 16 f. des Sachverhalts) begründet der Oberste Gerichtshof, weshalb der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht gegeben ist. Der Oberste Gerichtshof führt unter Hinweis auf seine Rechtsprechung (LES 2009, 196; LES 2009, 17) aus, dass dieser Revisionsgrund nur dann gegeben ist, wenn sich das Obergericht mit einer Beweis- oder Verfahrensrüge überhaupt nicht auseinandergesetzt habe. Das Obergericht habe sich jedoch mit der Beweis- und Verfahrensrüge der Beschwerdeführerin in deren Berufungsmitteilung auseinandergesetzt. Das Obergericht sei konkret auf die Feststellungsbekämpfung der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Feststellungen zur Besprechung zwischen ihr und den Stiftungsräten am 31. Januar 2002 eingegangen. Somit würden die Voraussetzungen für eine zulässige Verfahrensrüge nicht vorliegen.
Der Oberste Gerichtshof führt auch aus, dass sich das Obergericht sogar mit den einzelnen Zeugenaussagen beschäftigt habe. Es habe sogar die Aussage der Beschwerdeführerin als "völlig unglaubwürdig" bezeichnet. Weiters müsse der Oberste Gerichtshof auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Revision zu diesem Revisionsgrund nicht eingehen, zumal sich im Ergebnis die Ausführungen von ihr ohnehin als unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung und Feststellungen der Untergerichte zeigen würden. Ausserdem würde die Beschwerdeführerin in ihrer Revision auch nicht aufzeigen, welche günstigeren Beweisergebnisse aufgrund welchen Stoffmangels sie erwartet hätte, was allerdings die Voraussetzung für eine gesetzmässige Ausführung des Revisionsgrundes der Mangelhaftigkeit des Verfahrens darstelle würde. Ausserdem führte der Oberste Gerichtshof noch aus, dass die gewünschte Feststellung, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt ihre damals bestandenen alleinigen Begünstigungsrechte gegenüber der Beschwerdegegnerin aufheben oder nur beschränken wollte, sich für das Ergebnis der Entscheidung als irrelevant erweisen würden (siehe Seite 17 des Sachverhalts).
Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes hat sich der Oberste Gerichtshof genügend mit den Argumenten der Beschwerdeführerin in ihrer Revision auseinandergesetzt. Er hat insbesondere (zutreffend - was unter Punkt 3 dieses Urteiles noch zu zeigen sein wird) - ausgeführt, dass die von der Beschwerdeführerin gewünschten Ersatzfeststellungen auf das Ergebnis der Entscheidung keinen Einfluss hätten.
2.3. Insgesamt ist für den Staatsgerichtshof somit keine Verletzung von Art. 43 LV ersichtlich.
3. Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung des Anspruches auf willkürfreie Behandlung.
3.1. Der Staatsgerichtshof anerkennt das Willkürverbot als eigenständiges ungeschriebenes Grundrecht (StGH 2003/35, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4 ff.]). Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht aber nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/114, Erw. 2.1). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
3.2. Nach Art. 1 Abs. 4 der Übergangsbestimmungen zum neuen Stiftungsrecht (LGBl. 2008 Nr. 220 i. d. F. LGBl. 2009 Nr. 247) finden die §§ 6 und 7 von Art. 552 PGR auf sogenannte Altstiftungen Anwendung. Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine altrechtliche Stiftung, weshalb die §§ 6 und 7 von Art. 552 PGR zur Auslegung herangezogen werden müssen, ob die Beschwerdeführerin Begünstigungsberechtigte oder Ermessensbegünstigte ist.
3.3. § 6 Abs. 1 von Art. 552 PGR definiert den Begünstigungsberechtigten. Ein Begünstigungsberechtigter ist ein Begünstigter, dem die Stiftungsdokumente klagbare Ansprüche auf Ausrichtung bestimmter wirtschaftlicher Vorteile einräumen. Der Anspruch muss dabei der Höhe nach bestimmt oder objektiv - z. B. im Wege der Rechnungslegung - bestimmbar sein. Für den Zeitpunkt der Ausrichtung gilt Entsprechendes. Nur wenn kein Ermessen der Stiftungsorgane in Bezug auf Höhe und Zeitpunkt der Gewährung des wirtschaftlichen Vorteils besteht, kann von einem Begünstigungsberechtigten die Rede sein (Bernhard Lorenz, in: Martin Schauer [Herausgeber], Kurzkommentar zum liechtensteinischen Stiftungsrecht, § 6, Rz. 1). Nach § 7 von Art. 552 PGR ist Ermessensbegünstigter derjenige, dessen Begünstigung in das Ermessen des Stiftungsrates oder anderer Stiftungsorgane fällt. Von einem Ermessensbegünstigten kann gesprochen werden, wenn der Stiftungsrat oder das sonst zuständige Organ aktuell einen Ausschüttungsentscheid fassen könnte (vgl. Bernhard Lorenz, a. a. O., § 7, Rz. 1).
3.4. Der Oberste Gerichtshof vertritt die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin nur Ermessensbegünstigte ist. Er begründet dies damit, dass im zuletzt gültigen Statut der Beschwerdegegnerin festgelegt sei, dass das Ausmass der Begünstigung in einem vom Stiftungsrat zu erlassenden Reglement festzulegen sei und der Stiftungsrat über die Höhe und die Art der Zuwendung an Stiftungsbegünstigte im Rahmen des Reglements beschliessen würde. Ein Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin auf (bestimmte) Zuwendungen sei dagegen in den Reglements nicht festgeschrieben. Auch gestützt auf das Recht der Beschwerdeführerin, die Reglements zu widerrufen, würde die Beschwerdeführerin nicht zu dem von ihr gewünschten Resultat gelangen, dass sie eine Begünstigungsberechtigte sei. Aus § 78 Abs. 2 und 3 TrUG könne ebenfalls keine Begünstigungsberechtigung abgeleitet werden. Der Oberste Gerichtshof habe bereits in LES 2009, 202, den Begriff der Begünstigungsberechtigung dahingehend entschieden, dass dieser einen sich auf Statuten oder Beistatuten gründenden rechtlichen Anspruch auf einen auch der Höhe nach bestimmten Vorteil aus dem Stiftungsvermögen voraussetze, der insoweit für den Stiftungsrat keine Auswahlmöglichkeit oder Ermessen mehr zulasse. Es müsse somit jedes Ermessen des Stiftungsrates, das Ausmass oder auch den Zeitpunkt der Ausschüttung näher zu bestimmen, ausgeschlossen sein. Die Beschwerdeführerin könne nicht aufzeigen, für welchen Zeitpunkt eine Ausschüttung an sie festgelegt worden sei, sodass es nach der Judikatur bereits an einer Voraussetzung für die Annahme einer Begünstigungsberechtigung mangle. Hinsichtlich des Zeitpunktes einer Ausschüttung bestehe demzufolge Ermessen des Stiftungsrates.
Aus der Formulierung des Reglements "Erstbegünstigte an Kapital und Erträgen" ist im vollen Umfang A" lasse sich auch nicht das von der Beschwerdeführerin gewünschte Auslegungsergebnis erzielen. Nach diesem Zusatz sei es dem Stiftungsrat unbenommen, an die Klägerin zur Erfüllung des statutarisch festgelegten Zwecks der Stiftung Ausschüttungen vorzunehmen. Das Reglement begründe keine Begünstigungsberechtigung der Beschwerdeführerin, sondern lege bloss fest, dass sie Erstbegünstigte der Beschwerdegegnerin ist. Daraus sei aber nicht abzuleiten, dass der Beschwerdeführerin auf ihr Verlangen das gesamte Stiftungsvermögen ausgeschüttet werden müsse. Die Annahme einer Begünstigungsberechtigung verbiete sich auch deshalb, weil die Bestimmung der Statuten, dass der Stiftungsrat über die Höhe und die Art der Zuwendungen an Stiftungsbegünstigte im Rahmen des Reglements beschliesse, konterkarieren würde. Der Stiftungsrat habe also allemal das Recht, "über die Höhe und die Art der Zuwendung an Stiftungsbegünstigte im Rahmen des Reglements" zu entscheiden. Hiermit stünde eine Auslegung dahin, dass die Beschwerdeführerin nach Wunsch das gesamte Kapital der Stiftung abziehen könnte, eindeutig im Widerspruch. Überdies wären die beschlussmässigen Anordnungen des Stiftungsrates vom 1. Februar 2002, welche diverse Ausschüttungen für die Zeit nach dem Tode der Beschwerdeführerin vorsehen würden, potentiell nicht durchführbar, obwohl die Beschwerdeführerin diesen Beschluss durch ihre Unterfertigung ihrem vollen Willen entsprechend erklärt hat.
3.5. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach Ermessensbegünstigte (also solche Stiftungsbegünstigte, für welche die Ausschüttungen nicht zeitlich und betragsmässig fixiert sind) keinen (klagbaren) Rechtsanspruch auf Ausschüttungen haben, hat der Staatsgerichtshof in den Entscheidungen zu StGH 2003/58 ([im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; diese Entscheidung erging zu OGH LES 2004, 67), zu StGH 2004/62, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li], und zu StGH 2009/17, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] bestätigt. Der Staatsgerichtshof sieht keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
In den Entscheidungen zu StGH 2004/62 und StGH 2009/17 hatte sich der Staatsgerichtshof sachverhaltsmässig mit statutarischen und beistatutarischen Bestimmungen zu befassen, die mit den von den Untergerichten festgestellten statutarischen und beistatutarischen Bestimmungen identisch sind (vgl. StGH 2009/17, a. a. O., Ziffer 5.1 des festgestellten Sachverhalts; StGH 2004/62, a. a. O., Ziffer 1 des festgestellten Sachverhalts). Gemessen an den Kriterien der bisherigen vom Staatsgerichtshof gebilligten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes handelt es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine Begünstigungsberechtigte der Beschwerdegegnerin. Der Stiftungsrat hat in der Tat Ermessen, ob und wann er Ausschüttungen an die Beschwerdeführerin vornimmt. Deshalb handelt es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine Begünstigungsberechtigte, sondern lediglich um eine Ermessensbegünstigte der Beschwerdegegnerin.
3.6. Deshalb ist die Beschwerdeführerin durch das angefochtene Urteil auch nicht in ihrem Recht auf willkürfreie Behandlung verletzt.
4. Aufgrund dieser Erwägungen war die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, weshalb ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
5. Im Kostenspruch waren der Beschwerdegegnerin die geltend gemachten Kosten antragsgemäss zuzusprechen; dies mit Ausnahme der Entscheidungsgebühr, welche im Individualbeschwerdeverfahren vor dem Staatsgerichtshof allein der unterliegenden Partei auferlegt wird (StGH 2009/58, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/88, Erw. 9; StGH 2000/1, Erw. 9). Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.