StGH 2011/141
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 14. Mai 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter; Dr. Ralph Wanger als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Dr. Elisabeth Constanze Schaller Rechtsanwältin A-1040 Wien
Beschwerdegegner: C
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil und Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 2. August 2011, 10CG.2008.71-121
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 2. August 2011, 10 CG.2008.71-121, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, den Beschwerdegegnern die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von jeweils CHF 2'694.40 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 2'380.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites sind Schadenersatzansprüche von Festgeldanlegern der K Ltd. und der U Corporation Ltd. BVI sowie von Aktionären der K, der O Corporation Ltd. , der P Corporation Ltd. und der Q Corporation Ltd. gegenüber den Beschwerdegegnern. Der Beschwerdeführer macht eigene und seiner Behauptung nach zedierte Ansprüche geltend.
2. Folgende Gesellschaften sind in diesem Verfahren involviert:
2.1. Die L AG, Vaduz, deren Verwaltungsräte die beiden Beschwerdegegner in dem massgeblichen Zeitraum waren: Die im Auftrag der M Corporation Ltd. von der N Treuhand- und Verwaltungsanstalt gegründete L AG mit Sitz in Gamprin wurde am 10. November 1994 mit einem Aktienkapital von CHF 500'000.00 im Öffentlichkeitsregister des Fürstentums Liechtenstein eingetragen. Als Verwaltungsräte mit Einzelzeichnungsrecht wurden G, D und A eingetragen. G diente zudem als Repräsentant der Gesellschaft.
Der im Öffentlichkeitsregister eingetragene Zweck der Gesellschaft umfasste die Verwaltung des Vermögens, den Erwerb, die Verwaltung und die Verwertung von Beteiligungen an anderen Unternehmungen. Am 24. November 1999 kündigte D dem Beschwerdegegner zu 1. an, dass die L einer anderen Verwendung zugeführt werden soll. D sprach von einer Restrukturierung, äusserte sich über dieselbe jedoch nicht konkret. Die von D, E und F geplante Restrukturierung hat vorgesehen, dass die Mehrheitsbeteiligung an der K auf die langjährigen Geschäftspartner von D, nämlich auf E und F im Wege des Verkaufs übergehen sollten. Dabei wollten E und F die L verwenden, weshalb der Verwaltungsrat auszutauschen war und die Inhaberaktien an der L nunmehr für E und F zu verwahren waren.
2.2. T Corporation Ltd. : Die T war Aktionärin an der U. Direktor dieser Gesellschaft war D.
2.3. U: Diese war Aktionärin an der K im Umfang von 85 %.
2.4. K: Diese Firma wurde am 10. Semptember 1998 gegründet mit einem Aktienkapital von CHF 50'000.00. Die Aktiven der K bestanden zur Hauptsache aus Beteiligungen an und Guthaben von Gesellschaften der K-Gruppe BVI. Ab 2000/2001 hat auch die K der L Darlehen gewährt. Die K hatte Beteiligungen an folgenden (Tochter-)Gesellschaften (gesamt als K-Gesellschaften oder K-Firmen oder K-Gruppe bezeichnet):
O: Am 17. Januar 1997 nach dem Recht der British Virgin Island gegründet. In den Geschäftsjahren 1999/2000 und 2000/2001 wurden die Finanzanlagen zum Teil mit erheblichen Verlusten liquidiert und durch Darlehen an die L ersetzt. Ab 2000/2001 bestanden die Aktiven der O praktisch ausschliesslich aus Darlehen an der L, welche im Geschäftsjahr 2002/2003 zu ca. 90 % wertberichtigt wurden.
P: Am 12. Oktober 1998 nach dem Recht der British Virgin Island gegründet. In den Geschäftsjahren 1998/1999 und 1999/2000 bestanden die Aktiven hauptsächlich aus Guthaben gegenüber der K für den Anteil nicht einbezahlten Kapitals und Finanzanlagen, welche zuerst aufgestockt und im Geschäftsjahr 2000/2001 mit Verlust veräussert wurden. Die dadurch resultierenden Mittelzuflüsse und die weiteren Zuflüsse aus Kapitalerhöhungen wurden überwiegend in Form von Darlehen bei der L investiert.
Q: Am 12. Oktober 1999 nach dem Recht der British Virgin Island gegründet. Ab dem Geschäftsjahr 2001/2002 bestanden die Aktiven im Wesentlichen aus dem der L gewährten Darlehen.
2.5. S International Ltd. : Sie war vertreten durch E und F.
Der Konsolidierungskreis umfasst die Gesellschaften O, P, R und Q. In den Geschäftsjahren 1998/1999 und 1999/2000 bestand das konsolidierte Vermögen vorwiegend aus Finanzanlagen und Guthaben bei Banken/Brokern. Ab dem Geschäftsjahr 2000/2001 wurden die Finanzanlagen liquidiert und die Guthaben bei Banken/Brokern laufend reduziert; die verfügbaren Mittel wurden praktisch ausschliesslich in Form von Darlehen bei der L investiert.
3. Mit der am 11. März 2008 eingelangten Klage begehrte der Beschwerdeführer von den Beschwerdegegnern die Bezahlung von CHF 104'603'975.17, EUR 2'013'537.99 und USD 2'074'496.36 zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 17. Februar 2004 sowie den Ersatz der Verfahrenskosten. Dieses Begehren stützte der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf folgende Behauptungen:
Ihm seien die Schadenersatzansprüche abgetreten worden.
D habe die L zur Ausplünderung der K-Gesellschaften benützt. Die L habe die Rolle einer Gelddrehscheibe erhalten. Der Beschwerdegegner zu 1. sei damit einverstanden gewesen, dass den K-Gesellschaften das ganze Vermögen von rund CHF 60 Mio. unrechtmässig als "Darlehen" getarnt entzogen und in voller Höhe dem nichtberechtigten D/T als "Kaufpreis" für Aktien an K zugeschoben worden sei. Der Beschwerdegegner zu 1. habe insofern an der Ermöglichung der reibungslosen Geldverschiebung mitgewirkt. Er habe nicht nur grob fahrlässig, sondern sogar vorsätzlich seine Pflicht als Verwaltungsrat der L verletzt. Er sei verpflichtet gewesen, die Verträge zwischen T und S zu prüfen. Die komplizenhafte Ausplünderung der K-Gesellschaften leite sich aus der Tatsache ab, dass der Beschwerdegegner zu 1. bewusst als "Unterschriftsautomat" fungiert habe. Der Kaufpreis von rund CHF 55 Mio. (samt Zinsen rund CHF 67 Mio.) hätte aus den "freien Mitteln" der K-Gesellschaften aufgebracht werden sollen. Es seien keine "freien Mittel" in dem Sinn vorhanden gewesen, dass die Geldmittel als Darlehen an Dritte zweckentfremdet werden hätten dürfen. In voller Kenntnis des Planes des D habe der Beschwerdegegner zu 1. Beihilfe zur Untreue der K-Direktoren geleistet und damit die Tat überhaupt erst ermöglicht. Die technische Durchführung der Verschiebung der aus der ungetreuen Geschäftsführung der K-Direktoren stammenden Geldmittel habe der Beschwerdegegner zu 1. seinem Komplizen E überlassen.
Auch der Beschwerdegegner zu 2. habe seine Pflichten als Verwaltungsrat gröblichst verletzt. Er habe sich um den Geschäftsgang der L nicht gekümmert und einfach die Bilanzen unterschrieben, ohne Fragen zu stellen oder sich zu informieren.
Die beiden Beschwerdegegner seien auch verpflichtet gewesen, sich über den finanziellen Status der K-Firmen zu unterrichten.
Die beiden Beschwerdegegner seien an einen Mandatsvertrag nicht gebunden gewesen. Im Übrigen würden Weisungen, die Gesetz, Statuten und gute Sitten verletzen, nicht binden.
Das den Aktionären gehörige bzw. zur Befriedigung der Anleger dienende Vermögen der K-Gesellschaften habe nur durch den ungetreuen Missbrauch der L als Gelddrehscheibe an den nichtberechtigten D verschoben werden können, was ohne das grob gesetzwidrige Verhalten der beiden Beschwerdegegner nicht möglich gewesen wäre. Die von ihnen zu verantwortende Gesetzwidrigkeit bestehe in der grob fahrlässigen, wenn nicht sogar vorsätzlichen Verletzung ihrer aus Art. 182 und 220 PGR ableitbaren Verpflichtung, die Sicherstellung und den Erfolg des Unternehmens zu besorgen.
4. Die Beschwerdegegner beantragten Klagsabweisung und wendeten im Wesentlichen ein:
Die Zessionen seien unwirksam.
Der Beschwerdegegner zu 1. sei vollumfänglich gutgläubig gewesen.
Die Klage sei auch unsubstantiiert.
Im Übrigen sei die Forderung verjährt.
Der Beschwerdegegner zu 2. machte ergänzend geltend, dass der Beschwerdegegner zu 1. der geschäftsführende Verwaltungsrat gewesen sei und der Beschwerdegegner zu 2. erst im Sommer 2003 über die verfahrensgegenständlichen Abläufe informiert worden sei. Er habe keine Kenntnis über die Machenschaften von D, E und F sowie des Beschwerdeführers haben können. Er sei als sogenannter "Art-180a-Mann" in keiner Weise in die Geschäftstätigkeit der L einbezogen worden. Es könne ihm daher keinerlei Mitwirkung oder Mitwissen unterstellt werden.
5. Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit Urteil vom 16. Dezember 2009 (ON 64) kostenpflichtig ab.
6. Das Obergericht sah die Berufung des Beschwerdeführers in den Punkten "unrichtige und unvollständige Tatsachenfeststellung", "fehlende Feststellungen" und "ergänzendes Tatsachenvorbringen und ergänzende Beweise" als nicht berechtigt an und gab der Berufung des Beschwerdeführers mit Urteil vom 18. November 2010 (ON 93) kostenpflichtig keine Folge. Im Wesentlichen und zusammengefasst begründete das Obergericht seine Entscheidung wie folgt:
Zur Rechtsrüge führte das Obergericht aus, dass ohne konkretes Sachsubstrat und ohne entsprechende Behauptung in erster Instanz unterstellt werde, dass der Beschwerdegegner zu 1. von einer (allfälligen) widerrechtlichen und sittenwidrigen Enteignung der Aktionäre und Festgeldanleger Kenntnis gehabt habe bzw. haben hätte müssen. Dies könne aus dem festgestellten Sachverhalt nicht abgeleitet werden. Richtig sei, dass die L kein eigenes Vermögen gehabt habe, um die Darlehensbeträge zurückzahlen zu können, was dem Beschwerdegegner zu 1. bekannt gewesen sei. Auch finde die Behauptung, dass dem Beschwerdegegner zu 1. von Anfang an "klar" gewesen sei, dass es sich bei der "Schein-Darlehensgewährung" um einen Akt qualifiziert ungetreuer Geschäftsführung des K-Direktors D handeln würde, im Beweisverfahren und in den Feststellungen keine Deckung. Es werde insbesondere dem Beschwerdegegner zu 1. ohne konkretes Substrat unterstellt, dass dieser den Schädigungsvorgang erkannt habe. Es werde ihm insofern Vorsatz vorgeworfen, als auf eine Beihilfe zur Untreue hingewiesen werde. Eine solche Beihilfe sei aber nicht unter Beweis gestellt und fehle es auch an einem substantiierten Tatsachenvorbringen. Es möge durchaus zutreffen, dass die festgestellten Verträge nur zur Verschleierung einer ungerechtfertigten Vermögensverschiebung abgeschlossen worden seien, doch ergebe sich daraus nicht, dass dies für die Beschwerdegegner erkennbar gewesen sei, geschweige denn, dass sie an diesen ungerechtfertigten Vermögensverschiebungen bewusst bzw. vorsätzlich teilgenommen hätten.
Sofern davon ausgegangen werde, dass ein pflichtgemässer Verwaltungsrat kein "solches Geschäft" abschliesse, werde auf eine Pflichtwidrigkeit im Sinne des Art. 182 PGR hingewiesen, wobei sich diese nur gegenüber der vertretenen L auswirken könne. Dass im gegenständlichen Fall eine solche Vermögensschädigung für die Beschwerdegegner erkennbar gewesen sei, sei nicht festgestellt worden und habe das Beweisverfahren hiefür keine Anhaltspunkte ergeben. Hinsichtlich eines kriminellen Zusammenhangs bzw. einer Kenntnis der Beschwerdegegner lägen keine Feststellungen vor.
Die Organe einer Gesellschaft (hier Verwaltungsräte) wären grundsätzlich der Gesellschaft gegenüber verantwortlich. Den Mitgliedern würden die Organe nur bei Absicht und Fahrlässigkeit, sofern der Verbandsperson kein Schadenersatzanspruch zustehe, haften. Besitze hingegen die Verbandsperson einen solchen, hätten die Mitglieder einen selbständigen Anspruch nur bei absichtlich zugefügtem Schaden (Art. 218 Abs. 3 PGR). Die Schmälerung des Vermögens einer Verbandsperson bedeute keine Verminderung des Vermögens eines Mitgliedes. Diesem entstünde auch kein "Reflexschaden". Dass die Beschwerdegegner die L absichtlich (böswillig) geschädigt hätten, sei nicht festgestellt. Selbst wenn dies der Fall gewesen sei, müsse zuvor die Gesellschaft zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs aufgefordert werden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass mangels entsprechender konkreter und schlüssiger Behauptungen und insofern mangels Feststellungen nicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerdegegner gewusst hätten, dass die L dafür verwendet werde, die K-Gesellschaften zum erkennbaren Nachteil der Geldanleger und Aktionäre auszuhöhlen und insofern zu schädigen. Durch ein allenfalls rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der Beschwerdegegner als Verwaltungsräte der L sei nur diese unmittelbar geschädigt und nicht auch die Anleger und Aktionäre, sodass der Beschwerdeführer schon deshalb nicht aktiv legitimiert sei. Schon aufgrund der getroffenen Feststellungen habe eine Haftung der Beschwerdegegner für den Schaden der Geldanleger und Aktionäre auszuscheiden.
7. Gegen dieses Urteil des Obergerichtes erhob der Beschwerdeführer Revision an den Obersten Gerichtshof u. a. machte darin u. a. geltend:
7.1. Es könne keine Rolle spielen, ob der Beschwerdegegner zu 1. in der Absicht Beihilfe geleistet habe, die Aktionäre und Festgeldanleger zu schädigen, oder ob er etwa D bereichern habe wollen. Er habe sich trotz der unausweichlichen Schädigung der Aktionäre und Festgeldanleger von einer Mitwirkung der L an der Totalausplünderung nicht abhalten lassen. Die Aufnahme von Darlehen bei den zu "kaufenden" K-Gesellschaften durch die mittellose L, um auf diese Weise die gesamte Vermögenssubstanz der K-Gruppe - ohne werthaltige Gegenleistung - an den "verkaufenden" K-Direktor D/T weiterzuleiten und den "Kaufgegenstand" hierdurch so auszubluten, dass am Ende nur noch konkursreife Unternehmensleichen mit Schulden in Höhe des Klagsbetrags bei den enteigneten Aktionären und Anlegern der K-Gruppe inklusive U übrig blieben, erfülle nicht nur den Tatbestand der objektiv ungerechtfertigten Vermögensverschiebung, es handle sich vielmehr eindeutig um eine bewusste Missetat. Die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung des Beschwerdegegners zu 1. an der sittenwidrigen Vermögensverschiebung ergebe sich auch aus seiner Kenntnis, dass die Darlehen aufgrund der Transaktionskonstruktion nicht zurückgezahlt werden könnten. Sei das Zielobjekt des "management buy-out" kein Produktionsunternehmen, sondern eine Investmentgruppe, die mit Geldern von Aktionären und Anlegern zum Zweck der gewinnbringenden Veranlagung an der Börse arbeite, handle es sich von vornherein um eine reine Ausplünderungsaktion.
Wiewohl der Beschwerdegegner zu 1. über die Transaktionsstruktur von Anfang an informiert gewesen sei, wolle das Berufungsgericht dennoch nicht erkennen müssen, dass er diese Vermögensverschiebung auch wissentlich mitgeplant und mitvollzogen habe. Dies beruhe auf einer offenbaren, rechtswidrigen Überspannung der klägerischen Beweispflicht. Das Berufungsgericht verwechsle den Begriff des unmittelbaren Schadens mit dem der infolge des
Dazwischentretens von Verbandspersonen mediatisierten Verantwortung. Die Forderung des Berufungsgerichtes, dass zuvor die Gesellschaft zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs gegenüber ihren mittätigen Verwaltungsräten aufgefordert werden hätte müssen, erweise sich nicht nur als rechtsschutzverweigernde Zumutung, sondern auch als faktisch sinnlos. Eine Mediatisierung des Schadens bzw. der natürlichen Verantwortlichen durch die Mitwirkung der L sei im vorliegenden Fall auch deshalb undenkbar, weil den beteiligten Verbandspersonen kein wie immer gearteter Schaden erwachsen sei. Die L habe nicht eigenes Vermögen bzw. das ihrer Anteilseigner oder sonstigen Gläubiger verschoben oder verloren, sondern fremden Gesellschaften Beihilfe zur gegenleistungslosen Verschiebung fremden Vermögens geleistet.
Die unter Mithilfe der L sittenwidrig enteigneten Aktionäre und Anleger hätten gemäss §§ 1301 und 1311 ABGB gegen alle Beteiligten einen Ersatzanspruch, das heisse auch gegen die vermittels ihrer Organe schuldigen Gesellschaften. Letztere hätten gemäss Art. 220 PGR einen Regressanspruch gegen ihr Verwaltungs- und Kontrollpersonal. Beides treffe hier offensichtlich zu. Gegenüber der L hätten sich beide Beschwerdegegner pflichtwidrig verhalten, weil sie ihre Kontrollpflichten gemäss Art. 181 f. PGR nicht bzw. ungenügend wahrgenommen hätten. Ihr pflichtwidriges Verhalten habe sich zwingend und erkennbar primär auf die Aktionäre und Anleger der K-Gruppe und der U ausgewirkt und fiele erst auf Umwegen auf die L zurück. Es müsse sichergestellt sein, dass die Organhaftung jedenfalls bei gross angelegten Gaunereien zum Tragen komme. Dies setze voraus, dass der Verwaltungsrat für diesbezügliche Pflichtverletzungen und hierdurch verursachten Schaden unmittelbar auch nach aussen den Geschädigten gegenüber hafte. Liechtensteinische Gesetzgebung und liechtensteinische Judikatur würden darin übereinstimmen, dass dem von einer Verbandsperson bzw. deren Organen unmittelbar Geschädigten, durch das Vorhandensein bzw. die Einschaltung der Verbandsperson jedoch allenfalls mediatisierten Gläubiger ein selbständiges Klagerecht auch unmittelbar gegen die verantwortlichen Organe zustehe. Den Untergerichten sei vorzuwerfen, dass sie bei der rechtlichen Beurteilung die Anwendbarkeit des PGR (insbesondere Art. 181 f., 220, 223, 226 und 349 PGR) sowie die hiedurch gegebene aktive und passive Klagslegitimation völlig ausser Acht gelassen hätten. Das Berufungsgericht hätte zum Ergebnis kommen müssen, dass der unstrittig über die entscheidenden Tatsachen informierte Beschwerdegegner zu 1. die ruinösen Auswirkungen seines Geschäftes für die Anteilseigner und Geldanleger der K-Gesellschaften und der U ex ante erkannt habe und daher gewusst habe, dass es sich dabei um eine Ausplünderungsaktion gehandelt habe.
Zur behaupteten Aktenwidrigkeit wird vorgebracht, dass eine auf mögliche Fehlinterpretation hindeutende Formulierung wie z. B. Substanzausschüttung sehr wohl bekämpft und die Verwendung eines unmissverständlichen, eindeutigen Wortes begehrt werden könne. Es werde übersehen, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit als rechtslogische Schlussfolgerung inhaltlich das Vorliegen eines sogenannten Lug-Geschäftes geltend gemacht habe. Diese würden nicht zur Verschleierung oder Umgehung eines anderen Rechtsgeschäftes abgeschlossen, sondern würden ein legales Geschäft vortäuschen, mit dessen Hilfe ein "Nicht-Geschäft" geplant sei. Die Auffassung des Obergerichtes, bei der Behauptung, die Verschiebung des Vermögens der K-Gesellschaften wäre ohne Mitwirkung der L als Gelddrehscheibe nicht möglich gewesen etc., handle es sich um Vorbringen, das im Beweisverfahren keine Deckung finde, widerspreche den erstgerichtlich festgestellten Sachverhaltsdetails ebenso wie dem Vorbringen der Beschwerdegegner.
Die Ausführung des Obergerichtes, wonach insbesondere nicht behauptet worden sei, dass die Beschwerdegegner gewusst hätten, dass die behauptete "Aushöhlung" der K-Gesellschaften mithilfe der L deshalb erfolgen sollte, um die Geldanleger und Aktionäre zu schädigen, sei aktenwidrig. Die vom Berufungsgericht vermissten Anhaltspunkte seien logische Folge des oben schon ausführlich beschriebenen, ex ante unausweichlich ruinösen Lug-Geschäftes eines Management buy-out, das nicht vom mittellosen Käufer (L), sondern mit den Fremd-Mitteln der zu erwerbenden "Tresor-Gesellschaften" finanziert werde.
7.2. Zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens:
Dem Ersturteil sei zu entnehmen, dass die klagsabweisende Entscheidung einzig und allein auf der Rechtsmeinung beruhe, dass in jedem Fall nur ein mittelbarer Schade vorliege, weshalb sich abschliessende Feststellungen und Überlegungen sowohl zur Frage, ob sich die Beschwerdegegner in ihrer Funktion als Verwaltungsräte im Sinne des PGR vorsätzlich pflichtwidrig verhalten hätten, als auch zur Frage ihrer bewussten Beteiligung an einer sittenwidrigen Vermögensverschiebung von vornherein erübrigt hätten. Diese Aspekte des Sachverhalts könnten gar nicht dahingehend geklärt sein, dass die Beschwerdegegner an nichts beteiligt gewesen seien bzw. nichts gewusst hätten oder wenigstens erkennen hätten können und wissen hätten müssen, wenn sie ihre Pflichten als Verwaltungsräte ordnungsgemäss erfüllt hätten. Weder das Erstgericht noch das Berufungsgericht hätten eigene derartige Sachverhaltsfeststellungen vorgenommen. Es sei dem Berufungsgericht vorzuwerfen, dass es die in der Berufung gerügte erstgerichtliche Vernachlässigung der "eindeutig kriminellen" Aspekte des vorliegenden Falles inhaltlich nicht aufgegriffen habe.
Der Beschwerdeführer führte überdies in seiner Revision eine "Beschwerde" gegen den im Berufungsurteil enthaltenen Beschluss aus: Der Beschluss des Berufungsgerichtes erkläre die Zurückweisung des neuen, als Stellungnahme zu den Berufungsmitteilungen der Beschwerdegegner erstatteten Vorbringens des Beschwerdeführers, sofern es sich hiebei um ergänzendes Berufungsvorbringen handle. Dieser Beschluss sei insofern unberechtigt, als er suggeriere, dass in der Replik neues, ergänzendes Vorbringen erstattet worden sei, was aber nicht der Fall sei. Die Replik sei darin begründet, dass die Berufungsmitteilungen der Beschwerdegegner ihrerseits insofern eine Berufung enthielten, als darin wesentliche Sachverhaltsfeststellungen des Erstgerichtes bekämpft worden seien. Darauf habe erwidert werden müssen. Die in Punkt 2 des Beschlusses enthaltene Abweisung des eventualiter gestellten Antrags auf Unterbrechung des Verfahrens sei schon deshalb rechtswidrig, weil es aufgrund des hier entscheidungswesentlichen Sachverhalts eingeleitet worden sei. Der Beschwerdeführer stellte daher den Antrag, Punkt 1 des berufungsgerichtlichen Beschlusses ersatzlos aufzuheben und Punkt 2 dahingehend abzuändern, dass dem Unterbrechungsantrag Folge gegeben werde.
8. Nach Einbringung der Revision wurde die Mitteilung gemacht, das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner zu 1. sei nach wie vor offen, weil über den vom Beschwerdeführer nach Einstellung der Vorerhebungen seitens der Staatsanwaltschaft fristgerecht eingebrachten Subsidiarantrag vom 2. März 2011 meritorisch noch nicht entschieden worden sei. Bei ordnungsgemässer Zugrundelegung der dem Beschwerdeführer rechtskräftig beschlussmässig zuerkannten Privatbeteiligtenstellung werde dem Subsidiarantrag Folge zu geben sein, weil er sämtlichen hiefür geltenden Kriterien entspreche. Darüber hinaus wurden "Ergänzende Anmerkungen" zu diesem Schriftsatz vorgenommen. Weiters wurde dem Obersten Gerichtshof eine Revisionsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Zurückweisungsbeschluss des Obergerichts vom 24. Mai 2011 samt diesem Beschluss übermittelt.
9. Mit Urteil und Beschluss vom 2. August 2011 (ON 121) gab der Oberste Gerichtshof u. a. der Revision des Beschwerdeführers kostenpflichtig keine Folge und erwog im Wesentlichen Folgendes:
9.1. Zur Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers führte der Oberste Gerichtshof zusammengefasst Folgendes aus:
Zur Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers sei vorauszuschicken: Im gegenständlichen Fall mache der Beschwerdeführer Schadenersatzansprüche von Aktionären und Festgeldanlegern der K-Gesellschaften und der U Corporation Ltd. BVI, wie auch von Aktionären der K, der O Corporation Ltd., der P und der Q geltend. Dabei mache er eigene und nach seiner Behauptung auch ihm zedierte Ansprüche geltend. Die nach den Klagsbehauptungen Geschädigten seien nicht Gesellschafter jener Gesellschaft, deren Verwaltungsräte die beiden Beschwerdegegner im streitgegenständlichen Zeitraum gewesen seien.
Grundsätzlich sei bei Schadenersatzansprüchen derjenige anspruchsberechtigt, dessen Schaden vom Schutzzweck der Norm erfasst sei. Es handle sich dabei um den "unmittelbar" Geschädigten, während mittelbar Geschädigte nur bei besonderer gesetzlicher Regelung ersatzberechtigt seien (Apathy in Apathy/Riedler, Bürgerliches Recht4 III [2010], Rz. 13/28). Der "mittelbare" Schaden sei grundsätzlich nicht zu ersetzen (Karner in KBB § 1295, Rz. 13). So gelte etwa, dass jene Normen, die das Eigentum schützen, nicht den Zweck hätten, auch jene Personen mit zu schützen, die bloss in schuldrechtlicher Beziehung zum Eigentümer stünden (etwa JBl 1973, 579; JBl 1976, 210; SZ 49/96). Erleide bei deliktischer Schädigung ein Dritter einen reinen Vermögensschaden, so sei dieser Drittschaden regelmässig nicht zu ersetzen. Der Dritte sei bloss mittelbar geschädigt (Apathy in Apathy/Riedler, Bürgerliches Recht III Rz. 13/29).
Stehe somit schadenersatzrechtlich fest, dass so genannte "Drittschäden" nicht ersatzfähig seien, so sei unter dem Aspekt der Haftungsregelungen des liechtensteinischen Gesellschaftsrechts zu überprüfen, ob und allenfalls inwieweit die Beschwerdegegner als Verwaltungsräte der L AG Schutzpflichten auch gegenüber den nach den Behauptungen des Beschwerdeführers geschädigten Personen gehabt hätten. Die Frage des Schadens und seiner Qualifikation als unmittelbar und mittelbar sei auch im Verantwortlichkeitsrecht nach allgemeinem Schadenersatzrecht zu beurteilen (LES 2001, 41). Im Hinblick auf die Haftung für eine verspätete Insolvenzantragstellung habe der Oberste Gerichtshof in LES 2001, 41 (mehrfach in der Folge bestätigt: z. B. LES 2003, 308), entschieden, dass ein Gläubiger einer Gesellschaft gemäss Art. 223 Abs. 1 PGR nur Anspruch auf Ersatz des Schadens habe, den ihm ein Verantwortlicher unmittelbar (direkt) zugefügt hat, ohne dass die Gesellschaft dabei geschädigt worden sei (vgl. auch LES 2006, 475). Dabei grenze der Oberste Gerichtshof den Schutzzweck der in diesem Fall relevanten Insolvenzantragspflicht nach deren Umfang den unmittelbaren vom mittelbaren Schaden ab. Mit den Bestimmungen der Art. 218 f., 222, 223 PGR sollten nach dieser Entscheidung nun jene Bestimmungen geschaffen werden, die regelten, wann und unter welchen Voraussetzungen Mitglieder der Gesellschaft und Gesellschaftsgläubiger selbst die Organe auf Schadenersatz belangen könnten. Demnach habe der Gläubiger der Gesellschaft gemäss Art. 223 Abs. 1 PGR nur Anspruch auf Ersatz des Schadens, den ihm ein Verantwortlicher unmittelbar (direkt) zugefügt habe, ohne dass die Gesellschaft dabei geschädigt worden sei. Der bloss mittelbar Geschädigte könne einen Verantwortlichkeitsanspruch nicht geltend machen. Nur in diesem Sinne könne der Art. 223 Abs. 1 PGR nach seinem eindeutigen Wortlaut unter Berücksichtigung seiner Entstehungsgeschichte insbesondere der Entwürfe hiezu sowie seiner Anlehnung an das schweizerische Vorbild verstanden werden (LES 2001, 41; Öhri, Die Grundlagen der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit der mit der Verwaltung und Geschäftsführung einer AG, Anstalt oder Stiftung betrauten Organe, LJZ 4/2007, 100 [115]). Auch in LES 1998, 246 sei die Frage der Haftung (im Fall nicht rechtzeitiger Beantragung der Konkurseröffnung) der Verbandsorgane nach dem Schutzzweck der Schutznorm (§ 1311 ABGB) beurteilt worden. Nur bei schuldhafter Verletzung eines Gesetzes (Schutzgesetzes), das gerade auch den Schutz der Gesellschaftsgläubiger bezwecke (§ 1311 ABGB), liege die Haftungsvoraussetzung vor. Der Oberste Gerichtshof habe in LES 2005, 321 ausgesprochen, dass Art. 182 Abs. 2 PGR primär den Schutz der Verbandsperson bezwecke und nur mittelbar den Schutz ihrer Gläubiger. Die aus Art. 182 Abs. 2 PGR abgeleiteten Verantwortlichkeitsansprüche ständen ausschliesslich der Verbandsperson zu. Sie gingen nach dieser Entscheidung auch dann nicht auf die Gläubiger der Verbandsperson über, wenn diese ihre eigenen und vom Gesellschaftsschaden zu unterscheidenden Schadenersatzforderungen aus irgendwelchen Gründen nicht durchsetzen könnten oder die Verbandsperson auf den Ersatz ihres Schadens gegenüber dem fehlbaren Organ verzichte bzw. wegen Vermögenslosigkeit gelöscht worden seien. Der Oberste Gerichtshof halte mit dieser Entscheidung an seiner Verantwortlichkeitsjudikatur in LES 2001, 41 ausdrücklich fest.
Zunächst zeige sich bereits anhand dieser Judikatur, dass der Schutzzweck der Haftungsnorm des Art. 182 PGR auf den Schutz der Verbandsperson gerichtet sei. Gläubiger der Verbandsperson würden von dieser Bestimmung nicht unmittelbar geschützt. Es sei daher davon auszugehen, dass die Sorgfaltspflicht des Verwaltungsrates einer AG nicht gegenüber allen möglichen Drittpersonen eingreife. Die Sorgfaltspflichten dienten dem Schutz der Gesellschaft selbst und daraus abgeleitete Verantwortlichkeitsansprüche stünden ausschliesslich der Gesellschaft zu (LES 2005, 321; LES 2006, 475; Öhri, LJZ 4/2007, 116). Daher schütze das Verantwortlichkeitsrecht nicht Personen, die zur Verbandsperson in keinerlei Rechtsbeziehung stünden, sondern Aktionäre oder Geldgeber dritter Gesellschaften seien.
Der Verweis der Revision auf LES 2006, 475 sei insoweit nicht zielführend, als diese Entscheidung die vom Masseverwalter an die Kläger abgetretenen Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber der schuldnerischen Verbandsperson zum Gegenstand gehabt habe und die Beschwerdegegner dieser gegenüber direkt verantwortlich gewesen seien. Ebenso wenig vermöge die von der Revision zitierte Entscheidung LES 2002, 109 für den Standpunkt des Beschwerdeführers etwas herzugeben, weil die dort erwähnte Verpflichtung des Verwaltungsrats, dafür zu sorgen, dass sich die Gesellschaft im Aussenverhältnis rechtmässig verhalte, zur Begründung der Haftung des Organs der Gesellschaft gegenüber herangezogen worden sei. Soweit es sich daher - wie hier - um Aktionäre und Gläubiger dritter Gesellschaften handle, vermöchten diese den Schutzbereich der erwähnten Haftungsnorm des § 182 PGR nicht für sich in Anspruch zu nehmen. Die Sorgfaltspflichten der Verwaltungsräte einer AG erstreckten sich nicht auf diese.
Hieraus folge zusammenfassend: Die Beschwerdegegner hätten - was insoweit unstrittig sei - bei den Gesellschaften der "K" und der U zu keinem Zeitpunkt Vertretungsfunktionen inne gehabt. Die Beschwerdegegner seien ausschliesslich Verwaltungsräte der L gewesen. Als solche träfen sie Sorgfaltspflichten gegenüber der L und nicht gegenüber dritten Gesellschaften, ebenso wenig gegenüber Gesellschaftern oder Geldanlegern dieser dritten Gesellschaften. Hieraus ergebe sich aber auch, dass ein unmittelbarer Schaden nur bei der L eingetreten sein könnte.
9.2. Ob die Beschwerdegegner verhalten gewesen wären, Sanierungsbeiträge zu leisten oder Bereicherungsansprüche geltend zu machen, sei vor diesem Hintergrund rechtlich irrelevant, weil sie dem Beschwerdeführer bzw. den Zedenten gegenüber hierzu jedenfalls nicht verpflichtet gewesen seien und solche Tätigkeiten nur aus der Sicht einer allenfalls geschädigten Verbandsperson relevant sein könnten. Auf die vom Berufungsgericht relevierte Frage, ob im Fall einer absichtlichen (böswilligen) Schädigung der L durch die Beschwerdegegner die Gesellschaft zur Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs zunächst aufzufordern gewesen wäre, was die Revision bekämpfe, müsse nicht weiter eingegangen werden, weil eine absichtliche Schädigung (Böswilligkeit) der Beschwerdegegner nicht festgestellt worden sei.
Die Behauptung der Revision, der Beschwerdegegner zu 2. sei nicht berechtigt gewesen, die Mandatsführung an einen Kanzleipartner zu übertragen, sei verfehlt: Der Oberste Gerichtshof habe schon einmal ausgesprochen, dass es zulässig sei, die Verpflichtungen eines als Stiftungsrat tätigen Rechtsanwalts auch durch einen Mitarbeiter in dessen Rechtsanwaltskanzlei wahrnehmen zu lassen (10 HG.2008.28).
Die Revision meine, es könne nicht zweifelhaft sein, dass der Beschwerdegegner zu 1. "an der Totalenteignung der Aktionäre und Festgeldanleger bei den K-Gesellschaften und der U bewusst und vorsätzlich mitgewirkt habe". Dabei gehe die Revision aber an den untergerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen vorbei, die ein derartiges Bewusstsein bzw. eine solche Absicht des Beschwerdegegners zu 1. gerade nicht festgestellt hätten. Der Revisionswerber verkenne auch, dass das Bewusstsein und der rechtlich erhebliche Wille einer Person Tatsachen seien, die, wenn sie das Gericht annehme, zum Gegenstand der Tatsachenfeststellungen erhoben werden müssten. Wille, Kenntnisse und Absichten zählten zu den "inneren Tatsachen" und seien daher Beweisgegenstand (Rechberger in Rechberger, ZPO 3 Vor § 266, Rz. 14). Daher sei auch die Frage, ob zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Bewusstsein bzw. eine bestimmte Absicht bestanden habe oder nicht, Gegen-stand der Tatsachenfeststellungen und nicht der rechtlichen Beurteilung. Sie gehörten daher zum irrevisiblen Tatsachenbereich (öOGH ÖBA 2005/1277, 363 = ZIK 2005/112, 110).
Im Übrigen habe das Berufungsgericht bereits im Rahmen der Erledigung der Berufung des Beschwerdeführers zum Punkt "fehlende Feststellungen" darauf hingewiesen, dass für die Annahme, die Beschwerdegegner hätten gewusst, dass die behauptete Aushöhlung der K-Gesellschaften mit Hilfe der L deshalb erfolgen sollte, um die Geldanleger und Aktionäre zu schädigen, nicht nur Behauptungen, sondern auch ausreichende Anhaltspunkte und Feststellungen fehlten, sodass sich die behauptete "Beihilfe" des Beschwerdegegners zu 1. nur auf einen unbewussten Beitrag beziehen könne. Ebenso wenig seien Feststellungen für die wiederholt in der Revision vorgetragene Behauptung einer "bewussten" Schädigung bzw. eines Vorgehens mit dem "Ziel" der Schädigung dritter Personen gegeben. Die Revision entferne sich in diesem Zusammenhang wiederholt von den Tatsachenfeststellungen der Untergerichte und sei daher insoweit nicht gesetzesgemäss ausgeführt. Was die Revision zum Begriff der "Mediatisierung" ausführe, erfolge daher auf Basis eines von den Untergerichten nicht festgestellten Wunschsachverhalts. Sie gehe in diesem Zusammenhang von einer Bösgläubigkeit der L aus. Diese hätten die Untergerichte freilich weder in Form einer Absicht noch einer wissentlichen Schädigung der Beschwerdegegner festgestellt. Es müsse daher auch auf diese Ausführungen, die nicht auf der untergerichtlichen Feststellungsbasis aufbauen, nicht weiter eingegangen werden. Insoweit der Beschwerdeführer die Haftung der Beschwerdegegner aus einem sittenwidrigen Verhalten der Beschwerdegegner ableiten wolle sei der Revision Folgendes entgegenzuhalten: Zwischen den Beschwerdegegnern einerseits und den nach den Klagsbehauptungen Geschädigten andererseits habe kein Vertragsverhältnis bestanden. Der blosse Vermögensschaden sei im Bereich der ausservertraglichen Haftung nur unter besonderen Voraussetzungen ersatzfähig (SZ 63/187 = ÖBA 1991, 525 [Canaris]; JBl 1993, 788; ÖBA 1994, 400 u. a.). Das treffe bei der Verletzung von Schutzgesetzen zu, die gerade (auch) Vermögensschäden verhindern sollten (SZ 63/187), die aber - wie ausgeführt - im gegenständlichen Fall zugunsten des Beschwerdeführers bzw. der Zedenten nicht bestünden. Überdies treffe es bei vorsätzlich sittenwidrigem Verhalten zu (§ 1295 Abs. 2 ABGB; RdW 1997, 72 = SZ 69/229 = ÖBA 1997, 304). Einen Schädigungsvorsatz der Beschwerdegegner hätten die Untergerichte aber nicht feststellen können, sodass auch diese Revisionsausführungen ins Leere gingen. Soweit die Revision auf den prozessualen Grundsatz der "Beweisnähe" rekurriere und damit behaupten wolle, dass nicht der Beschwerdeführer einen auf eine "Ausplünderungsaktion" gerichteten Vorsatz der Beschwerdegegner, sondern die Beschwerdegegner dessen Nichtvorliegen beweisen müssten, verkenne sie die Grundsätze der Beweislast. Für einen direkt auf den Schaden der nach den Behauptungen geschädigten Aktionäre und Festgeldanleger dritter Gesellschaften gerichteten Vorsatz der Beschwerdegegner sei der Geschädigte mit dessen Behauptung und Beweis belastet. Im deliktischen Bereich habe der Geschädigte das Verschulden des Schädigers zu beweisen (Karner in KBB3 § 1295, Rz. 1). Aus der vom Beschwerdeführer zitierten E des öOGH in ÖBA 1997/662, 942 - sie sei zu einem Prospekthaftungsfall ergangen - könne für seinen Standpunkt nichts abgeleitet werden.
Auch die Entscheidung LES 1998, 246, vermöge den Standpunkt des Beschwerdeführers nicht zu untermauern: Zutreffend sei, dass Organe von Verbandspersonen deliktisch direkt den Gläubigern der Gesellschaft gegenüber im Falle der Verletzung eines sog. Schutzgesetzes hafteten. Voraussetzung dafür sei, dass die Verbandsorgane den Gläubigern den Schaden durch eine eigene schuldhafte Verletzung eines Gesetzes zufügten, das gerade auch den Schutz der Gesellschaftsgläubiger bezwecke, sich somit als Schutzgesetz insbesondere des § 1311 ABGB zugunsten dieses Personenkreises darstelle. Ein solches Schutzgesetz sei - worauf die Entscheidung LES 1998, 246 Bezug nehme - z. B. die Bestimmung des § 159 Abs. 2 letzter Halbsatz StGB, die die nicht rechtzeitige Beantragung der Konkurseröffnung pönalisiere. Die Voraussetzungen dieser Entscheidung lägen aber - wie bereits ausgeführt - hier nicht vor, handle es sich doch beim Beschwerdeführer bzw. der einzelnen Zedenten nicht um Gläubiger der von den Beschwerdegegnern vertretenen L, sondern um Aktionäre bzw. Gläubiger dritter Gesellschaften. Damit scheide aber die Judikatur zur Haftung von sorgfaltswidrig vorgehenden Organen wegen Verletzung eines Gläubigerschutzgesetzes von vornherein aus. Auf die Ausführungen der Revision zur Frage, ob durch die Vorgangsweise der Beschwerdegegner der L ein Schaden entstanden sei, müsse vor diesem Hintergrund nicht mehr eingegangen werden.
Die Revision mache überdies angebliche Aktenwidrigkeiten des Berufungsgerichtes geltend. Hiezu sei vorauszuschicken:
Eine Aktenwidrigkeit setze einen konkreten Widerspruch zwischen dem Inhalt eines aktenmässigen Vorgangs und dessen Wiedergabe durch das Berufungsgericht voraus (LES 2008, 431 u. a.). Betroffen seien daher reine Übertragungsirrtümer, die aus den Prozessakten selbst erkennbar seien, wogegen dann, wenn an bestimmte, in den Prozessakten enthaltene Tatsachen Schlussfolgerungen geknüpft würden, keine Aktenwidrigkeit, sondern ein nicht revisibler Akt der Beweiswürdigung vorliege (LES 2008, 106). Die von der Revision geltend gemachten "Fehlschlüsse" des Berufungsgerichtes erfüllten diese Voraussetzungen freilich nicht: Die geltend gemachten "Fehlschlüsse" des Berufungsgerichtes seien schon per se keine Aktenwidrigkeiten. Dies gelte ebenso von "Fehlinterpretationen" bzw. der behaupteten "Ausserachtlassung des planmässigen geistigen Überbaus". Auch die vermisste Verwendung eines "eindeutigen Wortes" für "Substanzausschüttung" könne eine Aktenwidrigkeit keinesfalls begründen.
Der im Weiteren geltend gemachte angebliche Widerspruch zwischen den berufungsgerichtlichen Ausführungen und dem Vorbringen der Beschwerdegegner bzw. bestimmten Sachverhaltsdetails stelle keine prozessordnungsgemässe Darlegung einer Aktenwidrigkeit dar, weil solche Widersprüche schon nach obigen Ausführungen eine Aktenwidrigkeit nicht darzustellen vermöchten. Es müsse daher nicht darauf eingegangen werden, ob solche Widersprüche überhaupt bestünden.
Soweit eine Aktenwidrigkeit darin erblickt werde, dass angeblich aussagekräftige Anhaltspunkte für ein "ruinöses Lug-Geschäft" vom Berufungsgericht nicht beachtet worden seien, werde in Wirklichkeit die Beweiswürdigung der Untergerichte unzulässig bekämpft. Die Bekämpfung der berufungsgerichtlichen Ausführung, dass die Gesellschaft zunächst zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs aufgefordert werden müsse, als aktenwidrig, stelle ebenfalls keine gesetzmässige Ausführung einer Aktenwidrigkeit dar.
Weiters mache der Beschwerdeführer geltend, das Berufungsgericht sei mit seinen Ausführungen "faktisch" seinen Einwänden gegen die erstgerichtlichen Ausführungen zur Frage der deliktischen Haftung der Beklagten gefolgt. Der Beschwerdeführer unterlasse es in diesem Zusammenhang alle Ausführungen des Berufungsgerichtes vollständig zu zitieren: Das Berufungsgericht habe auch ausgeführt, dass sich hieraus nicht ergebe, dass für die Beschwerdegegner eine Verschleierung einer ungerechtfertigten Vermögensverschiebung erkennbar gewesen sei, geschweige denn, dass sie an diesen bewusst oder vorsätzlich teilgenommen hätten. Damit zeige sich zunächst, dass die Revision auch unter diesem Revisionsgrund in Wirklichkeit unzulässig die untergerichtlichen Feststellungen bekämpfen wolle.
Abgesehen davon habe der Beschwerdeführer in seiner Berufung keine "fehlenden" Feststellungen (sekundäre Festellungsmängel) zu einer bewussten bzw. vorsätzlichen Schädigung der Beschwerdegegner gerügt, also jene Feststellungen, um die es dem Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang gehe. Daher habe der Beschwerdeführer seinerseits schon in der Berufung die Feststellungen des Erstgerichtes nicht als ergänzungsbedürftig angesehen. Eine im Berufungsverfahren unterlassene Rechtsrüge (vgl. LES 2009, 187) könne aber in der Revision ohnehin nicht nachgeholt werden (LES 2006, 493). Schliesslich zeige auch der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht hätte die angeblich "eindeutig kriminellen" Aspekte inhaltlich nicht aufgegriffen, nicht auf, welche konkreten Feststellungen das Berufungsgericht hätte treffen sollen, und damit auch nicht, welcher konkrete Verstoss gegen eine Verfahrensvorschrift mit welcher kausalen Auswirkung auf das Urteil damit geltend gemacht werde. Überdies sei auch hier darauf zu verweisen, dass sich das Berufungsgericht bereits mit dieser Behauptung des Beschwerdeführers in der Berufung auseinander gesetzt habe. Gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichtes bringe die Revision nichts vor. Damit werde freilich ein Verfahrensmangel des Berufungsverfahrens ohnehin nicht aufgezeigt, abgesehen davon, dass vom Berufungsgericht verneinte Verfahrensmängel in dritter Instanz auch nicht mehr wahrgenommen werden könnten (LES 2007, 433). Der Revisionswerber verkenne schliesslich auch bei Ausführung dieses Revisionsgrundes, dass er für einen Schädigungsvorsatz bzw. ein bewusstes schädigendes Vorgehen der Beschwerdegegner die Behauptungs- und Beweislast trage und derartige Feststellungen von den Untergerichten nicht getroffen werden hätten können. Es beruhe daher auch auf einer Verkennung der Beweislast, wenn der Beschwerdeführer meine, die Untergerichte hätten "umgekehrt feststellen müssen, dass es zumindest im Hinblick auf den Beschwerdegegner zu 1) keine Anhaltspunkte oder gar Beweise für Nichtwissen oder sonstige Gutgläubigkeit gibt". Freilich diene der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ohnehin nicht dazu, die Tatsachenfeststellungen der Untergerichte zu überprüfen (LES 2009, 196).
In der Revision werde zudem eine "Beschwerde" gegen den Beschluss des Berufungsgerichtes auf Zurückweisung des neuen, als Stellungnahme zu den Berufungsmitteilungen der Beschwerdegegner erstatteten Vorbringens des Beschwerdeführers in der Berufungsverhandlung erhoben. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer auch eine "Beschwerde" gegen die Abweisung seines Antrags auf Unterbrechung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des zu 14 UR 2003.408 des Landgerichtes anhängigen Strafverfahrens erhoben. Diese als Rekurs aufzufassenden "Beschwerden" seien unzulässig: Gegen die im Berufungsverfahren ergangenen Beschlüsse des Appellationsgerichtes sei gemäss § 487 ZPO ein Rekurs nur in drei Fällen zulässig, die hier nicht vorlägen.
Der Beschwerdeführer habe nach Einbringung seiner Revision vom 22. Dezember 2010 weitere Eingaben an den Obersten Gerichtshof übereicht: Mit diesen Eingaben halte sich der Beschwerdeführer nicht an die Prozessordnung und verstosse gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels (LES 2009, 108; LES 2009, 59 u. a.). Diese Eingaben seien daher zurückzuweisen gewesen.
10. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 2. August 2011 (ON 121) erhob der Beschwerdegegner mit Schriftsatz vom 5. August 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher er die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung des Willkürverbots, Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes, des Anspruchs auf rechtliches Gehör, des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung und des Rechts auf "unvoreingenommene Klärung deliktischer Verdachtsmomente" geltend macht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und erkennen, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei. Der Staatsgerichtshof wolle daher das angefochtene Urteil aufheben und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten. Weiters wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
Die Grundrechtsrügen werden wie folgt begründet:
10.1. Das Landgericht habe die Klage abgewiesen, obwohl es Erörterungen und Beurteilungen insbesondere zur inneren Tatseite unterlassen habe; dies mit ausdrücklicher Berufung auf die Rechtsmeinung, dass die von den Beschwerdegegnern eingewendete Mittelbarkeit des Schadens vorliege. Die Rechtsfrage, ob der den Investoren zugefügte Schaden in Bezug auf die L bzw. die Beschwerdegegner mittelbar oder unmittelbar sei, habe das Erstgericht insofern willkürlich und rechtsirrig entschieden. Die entscheidungswesentliche Frage, wer Schädiger, d. h. Täter der grundsätzlich möglichen Deliktstypen sei, habe das Erstgericht mit folgender Schadenszuordnung übergangen: Tätergesellschaften = unmittelbar geschädigt = relevanter Schaden; schuldlose Investoren = mittelbar geschädigt = irrelevanter Schaden. Damit habe es den wesentlichen Grundstein gelegt, auf dem das gerichtliche, verfassungswidrig unfaire, willkürliche Imstichlassen der Investoren bis hin zum Obersten Gerichtshof aufbaue. Das Erstgericht habe im einzelnen jene Sachverhaltsdetails festgestellt, aus denen sich schlüssig die objektive ("rechtsgeschäftliche") Ursache und die Höhe des Schadens sowie dessen Zuordnung zu konkreten Aktionären und Festgeldanlegern inklusive Zession an den Beschwerdeführer ergebe. Es habe auch zutreffend erkannt, dass - in rechtlicher Hinsicht - mindestens ein Zivildelikt sowie eine Pflichtwidrigkeit der Beschwerdegegner gemäss Art. 182 PGR vorliege. Gleichfalls zutreffend habe das Erstgericht festgestellt, dass die so definierte deliktische Schadenshaftung gemäss Art. 52 Abs. 1 IPRG am Ort der schädigenden Handlung anknüpfe. Das Erstgericht unterlasse jedoch ausdrücklich jegliche schlussfolgernde Ableitung eines auch subjektiven Lebenssachverhalts durch "abschliessende Erörterung" und "abschliessende Beurteilung" der festgestellten Details, d. h. die Ermittlung und Zuordnung der Täterschaft, insbesondere der Täterschaft eines Verwaltungsorgans.
10.2. Mit Urteil ON 93 vom 18. November 2010 sei der auf die Berufungsgründe der unrichtigen bzw. unvollständigen Tatsachenfeststellung und unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Berufung gegen das Ersturteil ON 64 keine Folge gegeben worden. Zwar habe das Obergericht zugestanden, dass der Schaden, den eine Verbandsperson natürlichen Personen zugefügt habe, ein unmittelbarer Schaden sein könne, für den die Organe mit der Verbandsperson solidarisch hafteten, dies sei aber nur dann der Fall, wenn die Organe den Schaden vorsätzlich/wissentlich verursacht hätten. Dafür gebe es hier jedoch weder Feststellungen, noch Beweisergebnisse, noch ausreichende Anhaltspunkte. Auf das Grundvorbringen, dass die Tatsachenfeststellung deshalb in subjektiver Hinsicht, zur inneren Tatseite, missverständlich und unvollständig sein müsse, weil das Erstgericht die "abschliessende Erörterung" und "abschliessende Beurteilung" der festgestellten Sachverhaltsdetails aufgrund seiner unrichtigen Rechtsansicht verweigert habe, sei das Obergericht nicht eingegangen.
10.3. Das Berufungsgericht versteige sich zu der lapidaren Leerformel, folgendes Vorbringen des Beschwerdeführers habe im Beweisverfahren keine Deckung gefunden:
die Verschiebung des Vermögens der K-Gruppe an Schurr/T sei ohne Mitwirkung der L als Gelddrehscheibe nicht möglich gewesen,
der Beschwerdegegner zu 1. habe an einer diesbezüglichen "Verabredung aktiv mitgewirkt", und
der Beschwerdegegner zu 2. habe den Missbrauch der L durch vorsätzliche Nichterfüllung seiner Pflichten als Verwaltungsrat mindestens grob fahrlässig mitverschuldet.
Aufgrund des Vorbringens der Beschwerdegegner und der festgestellten Sachverhaltsdetails sei das Gegenteil evident: Wäre die rechtswidrige Vermögensverschiebung ohne Beihilfe der L und der Beschwerdegegner möglich gewesen, so hätte es offenkundig keinen Grund gegeben, mit dem Beschwerdegegner zu 1. am 25. Februar 2000 die absurde Erfüllung der Kaufpreiszahlungsverpflichtung der mittellosen S durch die mittellose L zu vereinbaren, die hierzu vom Kaufgegenstand exorbitante Darlehen annehmen habe müssen, nur um E und F ein zweites Mal, und zwar auf eine Weise zu Hauptaktionären der K zu machen, die letztere "vorprogrammiert" in eine "Unternehmensleiche" verwandelt habe. Hätte es diese Vereinbarung vom 25. Februar 2000 nicht gegeben, wäre es auch völlig überflüssig gewesen und nie dazu gekommen, dass der komplette Verwaltungsrat der L AG abberufen und durch die beiden Beschwerdegegner ersetzt wurde. Angesichts all dieser Fakten und Evidenzen stelle sich die Frage, welche Beweise das Obergericht diesbezüglich erwartet habe. Ein Tatsachen-Zugeständnis, auf dem das Ersturteil ON 64 aufbaue, liege ja vor.
10.4. Die berufungsgerichtliche Behauptung, dem Beschwerdegegner zu 1. werde ohne Tatsachensubstrat unterstellt, dass er von Anlagebetrügereien Kenntnis gehabt habe und dennoch nichts unternommen habe, widerspreche gleichfalls dem festgestellten Tatablauf. Laut Seite 52 f. des Ersturteils ON 64 sei die L aufgrund der "Darlehensaufnahme" am 31. Dezember 2000 bereits mit rund CHF 33.5 Mio. überschuldet gewesen. Nach ex-post-Betrachtung habe die Überschuldung per 31. Dezember 2000 sogar CHF 62.3 Mio. betragen und habe sich bis Ende September 2004 auf rund CHF 76.2 Mio. erhöht, obwohl beide Beschwerdegegner seit Anfang Mai 2003 auch offiziell gewusst hätten, "dass die Darlehenskonstruktion verfehlt" gewesen sei.
10.5. Rechtlich denkgesetzwidrig bzw. mit den festgestellten Sachverhaltsdetails völlig unvereinbar seien die berufungsgerichtlichen Behauptungen auf Seite 57 der ON 93, dass unerheblich sei,
gegen wen die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben habe
ob die Beschwerdegegner Schritte gegen D, E, F und/oder die K-Direktoren unternommen hätten, zumal nicht feststehe, dass sie hierzu Anlass hatten, und
dass weder die L noch die U und die K-Gesellschaften gegen ihre Organe gerichtliche Schritte eingeleitet hätten.
Immerhin habe der Beschwerdegegner zu 1. zugestanden und das Erstgericht festgestellt, dass C und Partner von D im Mai 2003, nach Auffliegen des Luftgeschäftes, zur Leistung eines Sanierungsbeitrages aufgefordert worden seien. Eine solche Aufforderung sei mindestens als aussagekräftiger Anhaltspunkt für die vom Beschwerdeführer nicht nur behauptete, sondern aus den festgestellten Sachverhaltsdetails logisch abgeleitete, wissentliche Einbindung der Beschwerdegegner in die objektiv durchgeführte Ausplünderungsaktion zu werten. Redliche Verwaltungsräte hätten diese Aufforderung mindestens mit der Durchsetzung der Rückgängigmachung der "verfehlten Darlehenskonstruktion" beantwortet.
10.6. Bei der Behandlung der Rechtsrüge stütze sich das Obergericht im Wesentlichen auf seine vorangegangene Schlussfolgerung, es sei nicht feststellbar, dass die Beschwerdegegner die L böswillig geschädigt hätten. Dies, obwohl es doch bereits erkannt und zugestanden habe, dass das vom Beschwerdeführer behauptete böswillige Vorgehen der Beschwerdegegner "nicht primär gegen die Interessen der von ihnen vertretenen L war, sondern gegen die Interessen der Anleger und Aktionäre." Daneben verweise das Berufungsgericht immer wieder darauf, dass der Beschwerdeführer die Sachverhaltsfeststellungen des Erstgerichtes im Wesentlichen nicht nur nicht bekämpfe, sondern für eigentlich ausreichend halte, verschweige aber, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich die erstgerichtliche Weigerung rüge, den festgestellten Sachverhalt einer "abschliessenden Erörterung" und "abschliessenden Beurteilung" zur Feststellung der inneren Tatseite zu unterziehen. Ein weiteres Ärgernis sei die Behauptung des Berufungsgerichtes, die Investoren, die ja erst nach Kenntnis der in den beiden Strafverfahren eingeholten Gutachten, also frühestens ab Mitte 2007 eine Chance gehabt hätten, den Sachverhalt halbwegs zu durchschauen und forderungstauglich aufzubereiten, hätten zuerst die L auffordern müssen, ihren Schadenersatzanspruch gegenüber den Beschwerdegegnern geltend zu machen. Es werde nämlich übergangen, dass
a). ein Schaden der L (ebenso wie ein solcher der K-Gruppe) einen (geltend gemachten) Schaden der Investoren der K-Gruppe voraussetze, woraus
b). rechtslogisch folge, dass Verbandspersonen, die objektiv Dritte schädigten, hierdurch schon deshalb nicht unmittelbar geschädigt sein können, weil sie - durch ein rechts- oder pflichtwidriges Verhalten ihrer Organe - zwingend (Mit-)Täter seien, woraus wiederum
c). ebenfalls rechtslogisch folge, dass den Verbandspersonen ein Ersatzanspruch gegenüber ihren Organen nur dann und nur als Regressanspruch erwachsen könne, wenn sie von den unmittelbar geschädigten Dritten in Anspruch genommen würden, wozu diese gemäss § 1301 ABGB sowie Art. 220 und 223 PGR jedoch keineswegs verpflichtet gewesen seien, und das Erstgericht
d). ohnehin festgestellt habe, dass C & Partner sehr wohl aufgefordert worden seien, einen Beitrag zur Sanierung des Schadens zu leisten, es aber vorgezogen hätten, die L in Konkurs zu schicken und ihre Löschung zu beantragen.
Zum anderen übergehe das Berufungsgericht, dass die L am 22. März 2005 aus dem Öffentlichkeitsregister des Fürstentums Liechtenstein gelöscht worden sei. Eine gelöschte Verbandsperson könne von niemandem in Anspruch genommen werden und ihrerseits niemanden in Anspruch nehmen, weil die Löschung laut ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dazu führe, dass diese "sachlich und rechtlich nicht mehr existiere und damit auch nicht rechts- und parteifähig sei. Daraus folge, dass sich spätestens das Berufungsgericht auch die Frage stellen hätte müssen, ob ein rechtliches Nichts überhaupt Träger eines wie immer definierten Anspruchs sein könne, dessen Vorhandensein die unmittelbare, auf Art. 223 PGR stützbare Klagemöglichkeit des Gläubigers gegen den Verwaltungsrat ausschliesse, bevor es die sehr wohl rechtlich existenten und parteifähigen, unstrittig geschädigten Investoren mit einer rechtlich und faktisch unerfüllbaren Zumutung ausbremse.
10.7. Das Obergericht bestätige, dass die L Tatbeiträge im Sinne einer Kausalität geleistet habe, bestreite aber, dass diese Tatbeiträge rechtswidrig gewesen seien, weil sich das hierzu erstattete Vorbringen nicht auf erwiesene bzw. festgestellte gesetzwidrige Beitragshandlungen bezogen hätte. Hier "beisse sich die Katze in den Schwanz", weil das Erstgericht unter Berufung auf die "Mittelbarkeit" des den Investoren zugefügten Schadens jegliche "abschliessende Erörterung" und "abschliessende Beurteilung" der Beitrags-handlungen bzw. pflichtwidrigen Unterlassungen der Beschwerdegegner insbesondere in Bezug auf die daraus abzuleitende innere Tatseite ausdrücklich verweigert habe. Das Berufungsgericht habe nun keineswegs die vom Erstgericht verweigerte "abschliessende Erörterung" und "abschliessende Beurteilung" nachgeholt, sondern die Beschwerdegegner voreingenommen freigesprochen.
10.8. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei es mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren und effektiven Rechtsschutz unvereinbar, dass das Berufungsgericht ausgerechnet die gerügte, bewusste erstgerichtliche Verweigerung erschöpfender, das Verschulden der Beschwerdegegner in alle Richtungen abwägender Erörterung und Beurteilung der inneren Tatsachen gegen den Beschwerdeführer verwendet habe, zumal konkret aufgezeigt worden sei, dass deren Erörterung nur aufgrund der unlogischen, willkürlichen Zuordnung des unmittelbaren Schadens an den Täterkreis (L und K-Gruppe) unterblieben sei, und dass die Nachholung einer erschöpfenden, an allen Fakten orientierten Würdigung sowohl die Feststellung der Pflichtwidrigkeit erhärtet, als auch den Vorwurf der wissentlichen Teilnahme an einem Ausplünderungsfischzug bestätigt habe.
Unfair sei weiters, dass die berufungsgerichtliche Vorgangsweise die Schwächen eines auf formelle Rechtsmittelgründe beschränkten Rechtsmittelverfahrens ausnütze. Weigere sich nämlich das Erstgericht, Umstände, die sich aus den getroffenen Feststellungen zwingend ergeben würden, schlussfolgernd abzuleiten, weil es die unrichtige Rechtsansicht vertrete, dass diese Umstände unerheblich seien, so könne der Rechtsmittelwerber die unrichtige Rechtsansicht rügen und die Nachholung der abschliessenden Schlussfolgerungen verlangen. Er renne aber gegen eine Wand, sobald das Berufungsgericht zwar anerkenne, dass die Rechtsrüge zuträfe, wenn das Erstgericht die verlangten sachverhaltlichen Schlüsse gezogen hätte, dann jedoch so tue, als ob das Erstgericht die Feststellung eines ausreichenden Substrats nicht verweigere, sondern vielmehr positiv dessen Fehlen festgestellt habe, oder aus dem Fehlen von Feststellungen, die eine "abschliessende Erörterung" des Sachverhalts vorausgesetzt hätten, ohne weiteres schliesse, dass es kein entsprechendes Substrat gäbe bzw. dem Rechtsmittelwerber (unrichtig) vorhalte, dass es zumindest nicht ersichtlich sei. Hilfreich sei, dass eine relevante Mangelhaftigkeit des berufungsgerichtlichen Verfahrens zu verneinen sei, falls in der Berufung nur die Unvollständigkeit der erstgerichtlichen Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht worden sei, nicht jedoch eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens. Daraus folge, dass die Beschränkung auf Rechtsmittelgründe in komplexen Rechtsfällen, wo man sich nicht auf einzelne, einfache Sachverhaltsdetails stützen könne, sondern mit einem schwammigen Gesamtbild herumschlagen müsse, Rechtsmittelwerber gegenüber den Gerichten krass benachteiligt seien. Sie seien auf deren Bereitschaft zu sinnerfassendem Lesen, sinnerfassendem Erörtern und sinnerfassendem Begründen angewiesen.
10.9. Aus der irreführenden Perspektive des Gesellschaftsrechts werde - wie oben aufgezeigt - nicht gefragt, wer Täter sei. Diese Automatik sei als Missbrauch des Gesellschaftsrechtes bzw. als missbräuchliche, willkürliche, gleichheitswidrige Privilegierung von Organen einer Verbandsperson gegenüber sonstigen natürlichen Personen durch die hier beteiligten Instanzen zu werten: Eine natürliche Person, die allein oder mit Mittätern eine andere Person schuldhaft schädige, könne sich nicht darauf berufen, aufgrund der Tatsache, dass sie nunmehr schadenersatz- bzw. regressmässig in Anspruch genommen werden könne, zunächst einmal selbst geschädigt zu sein. Warum sollte oder gar müsste dies bei einer Verbandsperson anders sein? Nach Auffassung des Beschwerdeführers gebe es hierfür weder einleuchtende Gründe, noch sei ersichtlich, dass Lehre oder Rechtsprechung eine solche willkürliche, gleichheitswidrige Privilegierung bewusst jemals befürwortet hätten. Im Gegenteil: Der Oberste Gerichtshof habe längst erkannt und judiziert, dass die Rechtsfigur der juristischen Person regelmässig nur in dem Umfang Beachtung finden dürfe, in dem ihre Verwendung dem Zweck der Rechtsordnung entspreche. Sei eine juristische Person dem Missbrauch ausgesetzt, sei sie in diesem Fall als Person im Rechtssinne zu verneinen.
Der Berufung auf die eigene Rechtspersönlichkeit der juristischen Person seien dann Grenzen gesetzt, wenn dies zu rechtswidrigen oder wirtschaftlich sinnwidrigen Ergebnissen führen müsste. In solchen Fällen sei es notwendig, auf die hinter der juristischen Person stehenden natürlichen Personen als Trägerinnen von Rechten und Pflichten durchzugreifen. Aus der Tatsache, dass die juristische Person eine Schöpfung der Rechtsordnung sei, ergebe sich für den Richter die logische Konsequenz, dass er die Zweckerfüllung, d. h. ihren Gebrauch oder Missbrauch, seiner Kontrolle unterwerfen müsse. "Bei einem Verstoss gegen die öffentliche Ordnung, wenn es sich um die Deckung betrügerischer Handlungen, um die Rechtfertigung von Unbilligkeiten, um den Versuch, vertragliche Verbindungen bewusst zu brechen, die Rechtsstellung dritter Personen strafrechtswidrig oder in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise zu beeinträchtigen, fundamentale Grundsätze des Gesellschaftsrechtes mittelbar oder unmittelbar in Gefahr zu bringen, handelt, und so die Rechtsform der juristischen Person missbraucht würde, sei der Durchgriff auf die hinter einer juristischen Person stehenden natürlichen Personen als ein ausserordentliches Abhilfemittel dem Gerichte erlaubt. In einem solchen Fall lasse sich die Gleichstellung der juristischen Person mit der vor oder hinter ihr stehenden Person im praktischen Rechtsleben bis zu einem gewissen Umfang nicht vermeiden. Die Sache müsse also über die Form siegen, wenn sich die unmittelbare Einflussnahme hinter einer formalen Einkleidung verbirgt und sich die juristische Person" bzw. die für sie handelnden und sie vertretenden natürlichen Personen "wider Treu und Glauben auf die formale Verschiedenheit berufen." (LES 1995, 59). Diese Haltung zur Missbrauchsfrage entspreche der allgemeinen Rechtslogik: Schädige eine Verbandsperson im Zusammenwirken mit einer oder mehreren weiteren Verbandspersonen rechtswidrig schuldlose Dritte, so dürfe der geschädigte Dritte gemäss § 1301 ABGB von sämtlichen Schädigern Schadenersatz verlangen. Und da Verbandspersonen bekanntlich nur durch ihre Organe handeln könnten, müssten - gemäss § 1301 ABGB und Art. 223 PGR - eben auch die Organe schadenersatzpflichtig sein, wenn sich "die Verbandsperson" an einem (zivil-)deliktischen Verhalten beteiligt habe bzw. beteiligt worden sei und aus diesem Grund gegen niemanden einen Anspruch habe. Die Mithaftung aller Organe gelte ganz besonders in einem Fall, wo eben diese Organe ihre als Mittäterin erkannte Verbandsperson durch Löschung bewusst um deren Rechts- und Parteifähigkeit gebracht hätten! In diesem Sinne habe Art. 182 PGR Schutzwirkung auch nach aussen, d. h. für Gläubiger von Verbandspersonen, weil die darin bestimmten Pflichten ja nicht nur den gesellschaftsintern geltenden Standard, sondern auch den Verhaltenskodex von Verbandspersonen als solchen definierten. Mit anderen Worten: Das PGR regle die Pflichten der Verbandsperson zwangsläufig über die Pflichten der für sie handelnden Organe. Also habe die Verbandsperson, wenn sie Geschäfte mache, diese so zu führen, dass das Ergebnis nicht sittenwidrig sei.
10.10. Die einzelnen Ausführungen des Obersten Gerichtshofes zur Rechtsrüge des Beschwerdeführers gingen an deren wesentlichen Inhalt und am festgestellten Gesamtbild vorbei, weil sich auch der Oberste Gerichtshof nicht ordnungsgemäss an der Täterfrage orientiere. Offenbar verursache die Verwendung des Terminus "Drittschaden" Verwirrung, weil er mit dem Terminus "mittelbarer Schaden" gleichgesetzt werde, obwohl diese Begriffe auch unterschiedliche Sachverhalte bezeichneten. Ein Drittschaden sei vor allem ein Schaden, den nicht der Schädiger selbst oder ein Vertragspartner erlitten habe. Ob ein Schaden unmittelbar oder mittelbar sei, hänge u. a. davon ab, ob er Folge eines adäquaten Verschuldens oder zufällig bzw. "reflexhaft" eingetreten sei. Eine allgemeingültige Definition des mittelbaren Schadens existiere nicht. Diese Frage sei - nur im Bereich einer Schutznormverletzung - grundsätzlich "nach der Normadäquanz (modale Schadensentstehung) zu beurteilen. Im Einzelfall seien in Form eines beweglichen Systems Risikozuteilung, allgemeines oder besonderes Lebensrisiko, Unrechtsintensität und Entfernung des Folgeschadens vom zuerst intendierten Ziel einer Haftung aus der Verletzung des Schutzgesetzes miteinander in Beziehung zu setzen" (LES 1999, 110 u. a.). Adäquates Verschulden liege aber nicht nur bei Verletzung eines Schutzgesetzes vor, sondern gemäss § 1311 ABGB auch dann, wenn der Zufall durch ein Verschulden veranlasst worden sei oder sich der Schädiger ohne Not in fremde Geschäfte gemengt habe. Der hier geltend gemachte Schaden entspreche all diesen Kriterien, weil er auch die allgemeinen Kriterien der §§ 1293 ff. ABGB erfülle: Die L habe sich, ohne hierzu verpflichtet zu sein, bereit erklärt, die Verpflichtung der S zur Zahlung eines "Kaufpreises" an Schurr/T zu erfüllen, zu diesem Zweck "Darlehen" des Kaufgegenstands in Höhe von rd. CHF 60 Mio. (= dessen gesamte Vermögenssubstanz) anzunehmen und den auf diese Weise sukzessive anfallenden Geldregen jeweils unverzüglich beim "Verkäufer" abzuliefern. Damit habe die L ohne Not einerseits bewusst und andererseits erkennbar nachteilig in die Geschäfte der Investoren der K-Gruppe eingegriffen.
Die blosse theoretische Aussage, dass ein reiner Vermögensschaden, den ein Dritter bei deliktischer Schädigung (eines "Ersten") erleide, regelmässig nicht zu ersetzen sei, könne die Investoren der K-Gesellschaften schon deshalb nicht zu Dritten machen, weil es - ausser ihnen - keine Erstgeschädigten gebe. Das sittenwidrige "Geschäft" der beteiligten Verbandspersonen sei ganz offensichtlich darauf gerichtet, das von den Investoren der K-Gruppe eingebrachte Geld gegenleistungsfrei an D/T zu verschieben. Stehe somit sach- und rechtslogisch fest, dass die Investoren in diesem Sinne keine "Dritten", sondern vielmehr das anvisierte Opfer seien, so gingen alle Ausführungen und Zitate des Obersten Gerichtshofes zu diesem Thema schlicht und einfach ins Leere. Umgekehrt bestätige das Zitat, dass schadenersatzberechtigt derjenige sei, "demgegenüber der Schädiger rechtswidrig gehandelt habe (Apathy in Apathy/Riedler, Bürgerliches Recht III, Rz. 13/28)" den Standpunkt des Beschwerdeführers: Die beteiligten Verbandspersonen hätten nicht gegen sich selbst oder gegeneinander rechtswidrig gehandelt, sondern ausschliesslich gegen die Investoren der K-Gruppe! Und solidarisch mit allen anderen Beteiligten hafteten die Beschwerdegegner, auch wenn sie "nur" bei der L Vertretungsfunktionen innegehabt hätten. Stelle jemand fest, dass sein "Rechtsgeschäft" zwar unbeabsichtigt, aber "vorprogrammiert" schuld- und hilflose Dritte unzumutbar schädige, weil er die gebotene Sorgfalt vermissen habe lassen, sei er durchaus verpflichtet, zumindest den Versuch einer Rückgängigmachung dieses "Rechtsgeschäfts" zu unternehmen. Umso weniger dürfe es zulässig sein, einer liechtensteinischen Verbandsperson "Fahrerflucht" durch deren Löschung zu gestatten, bevor sie von irgendjemandem als Mittäterin identifiziert und belangt werden könne. Ausserdem bestätige diese Flucht der L in die Insolvenz wegen angeblicher Vermögenslosigkeit, dass die Beschwerdegegner jeglichem Verantwortlichkeitsanspruch gegen sie selbst ausweichen wollten. Dass eine absichtliche Schädigung der L durch die Beschwerdegegner nicht festgestellt worden sei, könne nicht verwundern, denn: Geschädigt worden seien die Investoren der K-Gruppe!
10.11. Zur oberstgerichtlichen Rechtsansicht betreffend die Übertragung der Mandatsführung durch den Beschwerdegegner zu 2. an den Beschwerdegegner zu 1. sei zunächst daran zu erinnern, dass der Beschwerdegegner zu 2. Verwaltungsrat gemäss § 180a PGR gewesen sei. Es könne dem Obersten Gerichtshof wohl kaum zustehen, eine existierende Gesetzesbestimmung dadurch faktisch ausser Kraft zu setzen, dass er ausgerechnet dem zwingend zu bestellenden Wohnsitz-Verwaltungsrat gestatte, als Aushängeschild oder Mautstelle zu fungieren, und die mit der Übernahme des Mandats verbundenen Pflichten, inklusive seine grundsätzlich nicht delegierbare Überwachungs- und Informiertheitspflicht, komplett auf einen die gesetzlichen Vorgaben nicht erfüllenden Kollegen abzuwälzen. Die vom Obersten Gerichtshof erwähnte oberstgerichtliche Entscheidung 10 HG.2008.28, die den Beschwerdegegner zu 2. in einem anderen Fall ad personam von der Pflicht zur Erfüllung grundlegender Verwaltungsratspflichten entlaste, wirke angesichts der ständigen Rechtsprechung, wonach die Möglichkeit völliger Abwälzung aller Verwaltungsratspflichten der Ausstellung eines den Absichten des Gesetzgebers diametral zuwiderlaufenden Freibriefes für die Vernachlässigung der im PGR normierten Sorgfaltspflichten gleichkäme (LES 2003, 48 u. v. a.), wie ein (gleichheitswidriges) persönliches Privileg des Beschwerdegegners zu 2.
10.12. Zu den Ausführungen unter den Punkten 12.5. bis 12.8. sowie 12.12 und 12.13 des Urteils ON 121 sei sinngemäss auf die Darlegungen zum Berufungsurteil in dieser Beschwerde zu verweisen.
Ergänzend sei Folgendes zu sagen:
Zu den Punkten 12.9 und 12.13.4.: Es sei keine Verkennung der Beweislast, wenn der Beschwerdeführer verlange, dass die Gerichte die aus den feststehenden, äusseren, "vorprogrammierten" Entwicklungen zwingend ableitbaren inneren Tatsachen sinnerfassend ermittelten, sinnerfassend erörterten und korrekt feststellten, zumal das Erstgericht immerhin und richtiger Weise eine den Schutzzweck des Art. 182 PGR verletzende vorsätzliche Pflichtwidrigkeit der L bzw. ihrer beiden Verwaltungsräte herausgefiltert habe. Im vorliegenden Fall gehe es primär um die inneren Tatsachen der L. Und deren innere Tatsachen liessen sich angesichts des vom Erstgericht festgestellten, ausschliesslich für die Investoren der K-Gesellschaften desaströsen Ergebnisses schon deshalb unschwer als böswillig einstufen, weil dieses Ergebnis laut Erstgericht inklusive sämtliche "Unternehmensleichen" vorprogrammiert gewesen sei. In einem solchen Fall sei es Aufgabe der Verwaltungsräte, zu erklären, inwiefern die L trotzdem schuldloses (Mord-)Opfer gewesen sei. Des Weiteren hätten die Beschwerdegegner noch erklären können, dass und weshalb der Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn sie das Mandat entweder nicht übernommen oder ihre Pflichten gemäss Art. 180a und 181 f. PGR ordnungsgemäss erfüllt hätten. All diese Versäumnisse könnten nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen, sondern nur zu Lasten der Beschwerdegegner.
Zu Punkt 12.12: Wo der Oberste Gerichtshof auf die Beweiswürdigung der Untergerichte Bezug nehme, sei anzumerken, dass eine Beweiswürdigung aufgrund der den Fall durchziehenden gerichtlichen, widersinnigen, kunstgriffartig willkürlichen Rollenverteilung (Täter = Opfer = unmittelbar geschädigt, tatsächliches Angriffsobjekt = mittelbar geschädigt) kaum stattgefunden habe.
Zu Punkt 12.11: Aus den obigen Darlegungen folge, dass die Rechtsmeinung des Obersten Gerichtshofes, es müsse auf die von der Revision aufgeworfene, tatsächlich zentral entscheidungswesentliche Frage, ob durch die Vorgangsweise der Beschwerdegegner der L ein Schaden entstanden sei, nicht eingegangen werden, weil die Klage "vor diesem Hintergrund" willkürlich und unfair Rechtsschutz verweigernd sei. FAZIT: (Auch) der Oberste Gerichtshof habe sich mit abwegigen Ausführungen und Rechtsansichten willkürlich der Erkenntnis folgender Fakten sowie der Erkenntnis dessen verweigert, dass diese Fakten selbstverständlich entscheidungswesentlich seien: die L sei nicht geschädigt, sie habe geschädigt; der oben dargelegte Sinn der Besprechung vom 25. Februar 2000; die Rolle der Gelddrehscheibe der L; die Funktionswahrnehmung und -ausübung der Beschwerdegegner; die Verwandlung der L in ein rechtliches Nichts und die unmittelbare Schädigung der Investoren der K-Gruppe und der U.
Zur rechtlichen Zusammenfassung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus: Hätten die Gerichte bis hin zum Obersten Gerichtshof die vom Erstgericht festgestellten objektiven Sachverhaltsdetails gründlich erörtert und beurteilt, statt dies im Hinblick auf die vermeintliche Mittelbarkeit des eingeklagten Schadens ausdrücklich zu verweigern bzw. die Beschwerdegegner reflexhaft über jeden Verdacht zu erheben, so wäre der daraus ohne weiteres schlussfolgernd ableitbare innere Lebenssachverhalt den bisher getätigten Ausführungen entsprechend festgestellt worden.
In rechtlicher Hinsicht wären die Gerichte bis hin zum Obersten Gerichtshof zu folgendem Schluss gekommen: Der Schaden der Investoren sei immer unmittelbar. Auch ein mittelbarer Schaden sei ein Schaden und jedenfalls dann ersatzfähig, wenn er im Wege einer insbesondere deliktischen Klagenkette wegen Schadenersatz- oder Regressansprüchen geltend gemacht und hereingebracht werden könne. Die Beschwerdegegner hätten weder die Schadenshöhe noch das Vorliegen der Zessionen substantiiert oder nachvollziehbar bestritten. Der Klage sei daher kostenpflichtig stattzugeben.
10.13. Ergänzendes zu den verfassungsmässigen Ansprüchen: Ein faires Verfahren im Sinne des Art. 6 EMRK werde durch die Einhaltung der eingangs angeführten Verfahrensgarantieren gemäss Art. 31 und 43 LV definiert, als da seien: Rechtliches Gehör, das wiederum voraussetze, dass man die Rechtssuchenden nicht nur zu Wort kommen lasse, sondern auf ihre Argumente dann auch inhaltlich eingehe. Begründungspflicht, die ebenfalls voraussetze, dass sowohl auf die Argumente der Parteien als auch auf den festgestellten Sachverhalt inhaltlich korrekt und nicht nur mit einseitig abschmetternden Floskeln, Leerformeln oder Wort- und Inhaltsverdrehungen eingegangen werde. Willkürverbot, das ebenfalls die Pflicht zur fairen Sachverhaltsfeststellung und fairen rechtlichen Beurteilung abdecke. Gegen das Willkürverbot verstosse auch, wer den von Verbandspersonen im gemeinschaftlichen Zusammenwirken schuldhaft verursachten Schaden Dritter rechtlich als mittelbar erkläre, und den unmittelbaren Schaden ausgerechnet den täterischen Verbandspersonen zuordne, um sich (und den Tätern) eine "abschliessende Erörterung" und "abschliessende Beurteilung" des Falles sowie insbesondere seiner kriminellen Aspekte zu ersparen.
Gegen alle genannten Verfahrensgarantien hätten die Untergerichte, und in letzter Instanz der Oberste Gerichtshof verstossen: "weil nicht sein kann, was nicht sein darf', nämlich dass C und B gewöhnlichen Dritten direkt hafteten, statt sich hinter der (von ihnen entsorgten) Verbandsperson L verstecken zu können. Damit hätten die Gerichte im Ergebnis EMRK-widrige Rechtsschutzverweigerung betrieben. Denn in einer funktionierenden Rechtsordnung müsse jeder, der schuldhaft einen kriminellen Schaden zufüge oder dazu beitrage, dem Geschädigten haften, es sei denn, er könne beweisen, dass sein Tatbeitrag nicht adäquat ursächlich war, oder sich rechtens darauf berufen, dass auch er - unwissentlich - missbraucht worden sei. Davon könne bei beiden Beschwerdegegnern keine Rede sein.
Bei richtigem, rechtsstaatskonformem, auch auf den unerlässlichen Schutz von "kapitalistischen Normal-Investoren" vor kriminellen Übergriffen bedachten Rechtsverständnis könnten die Gerichte für den Schutz der beiden Beschwerdegegner in Wahrheit nicht mehr tun, als zu prüfen, ob die L ihrerseits Opfer von Machenschaften gewesen sei, die sie weder durchschaut habe, noch durchschauen habe müssen bzw. durchschauen habe können, oder ob sie objektiv als Mittäterin fungiert habe. Da die L eindeutig Mittäterin gewesen sei, sei der unmittelbare Schaden zwingend bei den Investoren, und nicht bei der K-Gruppe oder bei der L eingetreten. Die Gerichte hätten es jedoch vorgezogen, einen rechtsstaatswidrigen Weg zu wählen; sie hätten die Beschwerdegegner einer für sie gefährlichen Prüfung mit der willkürlichen, widersprüchlichen, weder durch Gesetz oder Rechtsprechung, noch logisch oder sonst zwingend gedeckten Behauptung entzogen, dass der Schaden der Investoren jedenfalls ein mittelbarer sei, der jegliche Prüfung der Rolle der L und ihrer Verwaltungsräte ausschliesse.
Der Fall sei kompliziert, weil auf mehreren Ebenen falsch gespielt habe werden können und noch immer könne: Der erste, grundlegende Fehler (Paradoxon) sei dem Erstgericht mit der willkürlichen, unfairen Zuteilung der Schadensdefinition unterlaufen. Dem Obergericht/Berufungsgericht sei vorzuwerfen, dass es sich nicht nur geweigert habe, den erstgerichtlichen Fehler zu beheben, sondern diesen vielmehr missbraucht habe, um den Eindruck zu erwecken, das Erstgericht habe positiv das Fehlen von Anhaltspunkten für sittenwidriges Verhalten der Beschwerdegegner festgestellt, so dass nunmehr auch der Frage, ob der Anspruch der Investoren deliktischer Natur sei, in keiner Weise nachgegangen werden müsse, zumal es ohnehin auch an relevantem Vorbringen fehle. Aus der Perspektive des Obergerichtes sei die Berufung auf zwei anhängige Strafverfahren ein Verstoss gegen die Unschuldsvermutung. Nach dieser professionellen Vorarbeit der Unterinstanzen habe sich der Oberste Gerichtshof nur noch dem Beschwerdeführer die angeblichen Tücken des Rechtsmittelverfahrens mit seiner Beschränkung auf formelle Rechtsmittelgründe vorzurechnen brauchen. Ergebnis: Sachverhaltlich sei alles ZPO-konform auf eine Art geklärt, gegen die es keine Abhilfe gebe und die Rechtsrüge keine Chance habe.
11. Mit Präsidialbeschluss vom 29. September 2011 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben.
12. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 21. Oktober 2011 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
13. Die Beschwerdegegner erstatteten mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2011 getrennte Gegenäusserungen, mit welchen sie die kostenpflichtige Abweisung der Individualbeschwerde beantragten. Sie führten zu den vorgebrachten Beschwerdegründen im Wesentlichen Folgendes aus: Die Individualbeschwerde sei weder gesetzmässig ausgeführt noch inhaltlich berechtigt. Die geltend gemachten Beschwerdegründe lägen nicht vor. Der Beschwerdeführer behaupte in seiner Beschwerde, dass sich "alle Instanzen des Landgerichtes Vaduz objektiv zu Erfüllungsgehilfen von [...] white-collar-Tätern" gemacht hätten. Die diesbezüglichen Behauptungen seien schlichtweg absurd. Der Oberste Gerichtshof habe in seinem Urteil - so wie auch schon die Vorinstanzen - die vom Beschwerdeführer behaupteten Ansprüche in völligem Einklang mit seiner ständigen Rechtsprechung zur mangelnden Ersatzfähigkeit mittelbarer Schäden abgewiesen. Dieses Urteil stehe im Übrigen in vollem Einklang mit der diesbezüglichen Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofes. Das vorliegende Urteil sei daher weder unrichtig, geschweige denn willkürlich, sondern sachlich völlig korrekt. Im genauen Gegenteil finde die Position des Beschwerdeführers im geltenden Recht nicht die entfernteste Stütze. Schon das Erstgericht habe den Beschwerdeführer zur Schlüssigstellung seines Klagsvorbringens aufgefordert. Der Beschwerdeführer habe diesem Auftrag nicht entsprochen; er habe auch sonst keinerlei Klarstellung seines Klagsvorbringens vorgenommen. Nunmehr wende er sich - ohne Orientierung am festgestellten Sachverhalt - gegen die klaren Beweisergebnisse der Unterinstanzen. Die Verfassungsbeschwerde erweise sich damit (auch insoweit) nicht als gesetzeskonform ausgeführt. Zusammengefasst gebe es keine Begründung der Beschwerde gegen das Urteil des Obersten Gerichtshofes und der Staatsgerichtshof werde als vierte Instanz missbraucht.
14. Der Beschwerdeführer erstattete eine Stellungnahme zu den Gegenäusserungen und wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.
15. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 2. August 2011, 10 CG.2008.71-121, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt neben der Verletzung des Willkürverbots auch die Verletzung des Anspruchs auf Gleichbehandlung, auf rechtliches Gehör, auf rechtsgenügliche Begründung und auf "unvoreingenommene rechtliche Klärung deliktischer Verdachtsmomente". Letztere Rüge bezieht sich inhaltlich auf die Gewährleistung eines fairen Verfahrens gemäss Art. 6 EMRK.
Die Grundrechtsrügen werden pauschal gegenüber sämtlichen Entscheidungen des bisher durchlaufenen Instanzenzuges erhoben. Dabei werden zahlreiche Einwände, ohne dass eine genaue Zuordnung, welches Grundrecht durch welche der vorgebrachten Mängel der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen verletzt sein könnte, erhoben.
Bevor auf die einzelnen Rügen eingegangen wird, soweit sie sich überhaupt konkretisieren lassen, ist darauf hinzuweisen, dass der Staatsgerichtshof keine vierte Instanz ist (StGH 2010/57, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/82, Erw. 2). Weiters ist, angesichts zahlreicher Kritiken in der Beschwerdeschrift an den Vorinstanzen, darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall Anfechtungsobjekt der Individualbeschwerde allein die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ist. Demgemäss kann die Beschwerde nur Aussicht auf Erfolg haben, wenn die angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes verfassungsmässig gewährleistete Rechte des Beschwerdeführers verletzt.
Die Beschwerdegegner weisen in ihren Gegenäusserungen zu Recht auch darauf hin, dass mit der vorliegenden Beschwerde der Staatsgerichtshof als eine solche vierte Instanz angerufen werden soll. Würde der Staatsgerichtshof diesem Begehren nachkommen, würde er seine Funktion, als "Hüter der Verfassung" bzw. "Hüter der Grundrechte" (vgl. Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 32 ff.) zu sein, in Frage stellen.
Der Staatsgerichtshof setzt sich daher lediglich insoweit mit den Beschwerdeausführungen auseinander, als das Vorbringen für die Prüfung der behaupteten Grundrechtsverletzungen, insbesondere des Willkürverbots, relevant ist.
3. Im Mittelpunkt der Ausführungen des Beschwerdeführers steht die Kritik, dass die Gerichte den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schaden als lediglich "mittelbaren Schaden" betrachtet und daher Erörterungen und Beurteilungen insbesondere zur inneren Tatseite der Beschwerdegegner unterlassen hätten.
Es sei konkret aufgezeigt worden, dass deren Erörterung nur aufgrund der unlogischen, willkürlichen Zuordnung des unmittelbaren Schadens an den Täterkreis (L und K-Gruppe) unterblieben sei, und dass die Nachholung einer erschöpfenden, an allen Fakten orientierten Würdigung sowohl die Feststellung der Pflichtwidrigkeit erhärten, als auch den Vorwurf der wissentlichen Teilnahme an einem Ausplünderungsfischzug bestätigen würde.
Insoweit der Beschwerdeführer eine "willkürliche Zuordnung des unmittelbaren Schadens an den Täterkreis" moniert, ist davon auszugehen, dass inhaltlich eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht wird.
4. Der Staatsgerichtshof anerkennt das Willkürverbot als eigenständiges ungeschriebenes Grundrecht (StGH 2007/130, LES 2008, 269 mit Verweisen auf StGH 2003/35, Erw. 3.1; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4 ff.]). Eine Verletzung des Willkürverbots wird nicht schon dann angenommen, wenn eine Entscheidung als unrichtig zu qualifizieren ist. Die Verfassungsmässigkeit ist vielmehr gewahrt, wenn sich die Entscheidung auf vertretbare Gründe stützt. Willkür liegt nur (aber immerhin) dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/46, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/114, Erw. 2.1). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
4.1. Der Oberste Gerichtshof führt im angefochtenen Urteil unter Hinweis auf österreichische Literatur aus, dass bei Schadenersatzansprüchen derjenige anspruchsberechtigt ist, dessen Schaden vom Schutzzweck der Norm erfasst ist. Dieser sei der "unmittelbar" Geschädigte, während mittelbar Geschädigte nur bei besonderer gesetzlicher Regelung ersatzberechtigt seien. Er führt in diesem Sinne aus, dass jene Normen, die das Eigentum schützen, nicht den Zweck haben, auch jene Personen mit zu schützen, die bloss in schuldrechtlicher Beziehung zum Eigentümer stehen.
Diesen rechtlichen Erwägungen des Obersten Gerichtshofes hält der Beschwerdeführer in seinen weit ausholenden Ausführungen keine rechtlichen Argumente entgegen. Auch der Staatsgerichtshof sieht keinen Anlass, eine andere Position einzunehmen.
4.2. Der Oberste Gerichtshof legt in der Folge unter Berufung auf verschiedene Entscheidungen zum liechtensteinischen Gesellschaftsrecht (insbesondere LES 2001, 41) dar, dass etwa im Hinblick auf die Haftung für eine verspätete Insolvenzantragstellung ein Gläubiger einer Gesellschaft gemäss Art. 223 Abs. 1 PGR nur Anspruch auf Ersatz des Schadens hat, den ihm ein Verantwortlicher unmittelbar (direkt) zugefügt hat, ohne dass die Gesellschaft dabei geschädigt worden ist. Der bloss mittelbar Geschädigte könne einen Verantwortlichkeitsanspruch nicht geltend machen.
Im Hinblick auf den Schutz des Art. 182 Abs. 2 PGR, wonach die Verwaltung das Unternehmen der Verbandsperson mit Sorgfalt zu leiten und zu fördern hat und für die Beobachtung der Grundsätze einer sorgfältigen Geschäftsführung haftet, verweist der Oberste Gerichtshof auf LES 2005, 321, wonach diese Bestimmung primär den Schutz der Verbandsperson bezwecke und nur mittelbar den Schutz ihrer Gläubiger.
Wenn der Oberste Gerichtshof in Einklang mit seiner bisherigen Judikatur (gegenteilige Entscheidungen oder Literaturmeinungen bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht vor), zur Auffassung gelangt, dass der Schutzzweck der Haftungsnorm des Art. 182 PGR auf den Schutz der Verbandsperson und nicht unmittelbar ihrer Gläubiger gerichtet sei, ist dieses Vorgehen aus Sicht des Staatsgerichtshofes zumindest willkürfrei.
5. Der Beschwerdeführer wirft den Rechtsmittelgerichten vor, dass davon ausgegangen werde, als ob das Erstgericht die Feststellung eines ausreichenden Substrats nicht verweigere, sondern vielmehr positiv dessen Fehlen festgestellt habe, oder aus dem Fehlen von Feststellungen, die eine "abschliessende Erörterung" des Sachverhalts vorausgesetzt hätten, ohne weiteres schliesse, dass es kein entsprechendes Substrat gäbe bzw. dem Rechtsmittelwerber (unrichtigerweise) vorhalte, dass es zumindest nicht ersichtlich sei.
Diesen Ausführungen kann die Rüge eines Fehlens einer nachvollziehbaren Begründung für die getroffene Entscheidung entnommen werden. Eine explizite Begründungsrüge nimmt der Beschwerdeführer darüber hinaus insoweit vor, als er eine Verletzung der "Pflicht zur genügenden, am relevanten Sachverhalt statt an einem unfair kunstgriffmässig und denkgesetzwidrig konstruierten fiktiven Paradoxon orientierten Begründung von Entscheidungen" moniert. In seiner Stellungnahme zu den Gegenäusserungen wirft er dem Obersten Gerichtshof eine Scheinbegründung vor, weil diese auf einem Zirkelschluss aufbaue, nämlich die Ableitung der Existenz eines bloss mittelbaren Schadens aus einer angeblich fehlenden Ersatzpflicht.
5.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1] jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen).
5.2. Der Oberste Gerichtshof führt zu der hier massgeblichen Frage, ob der Erstbeklagte "an der Totalenteignung der Aktionäre und Festgeldanleger bei den K-Gesellschaften und der U bewusst und vorsätzlich mitgewirkt hat" aus, dass die Revision an den untergerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen vorbei gehe, die ein derartiges Bewusstsein bzw. eine solche Absicht des Erstbeklagten gerade nicht festgestellt hätten. Er setzt sich in der Folge ausführlich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander, der versuche, die untergerichtliche Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung anzugreifen.
5.3. Der Staatsgerichtshof kann nicht nachvollziehen, inwieweit dem Obersten Gerichtshof hinsichtlich dieser Ausführungen ein in die Verfassungssphäre (sei dies die Begründungspflicht, das rechtliche Gehör oder auch das Willkürverbot) reichender Mangel vorzuwerfen wäre. Tatsächlich konnte das Erstgericht offenkundig die für Vorsatz oder gar Absicht erforderliche innere Tatseite nicht feststellen. Das Berufungsgericht erachtete die Beweiswürdigung als nicht mangelhaft, weshalb diese Feststellungen vom Obersten Gerichtshof nicht weiter geprüft werden mussten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht geeignet, beim Staatsgerichtshof Zweifel zu wecken, wonach hier eine Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte vorliegen sollte. Es liegt auch keine Scheinbegründung oder ein Zirkelschluss vor, wenn der Oberste Gerichtshof aus der, wie dargestellt, willkürfreien Beurteilung, dass eine Ersatzpflicht für mittelbaren Schaden nicht gegeben ist, zur Auffassung gelangt, dass die Schadenersatzklage daher abzuweisen ist.
6. Der Beschwerdeführer behauptet einen Verstoss gegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens, weil die Gerichte eine EMRK-widrige Rechtsschutzverweigerung betrieben hätten. Der Beschwerdeführer bringt aber auch dazu keine konkreten Ausführungen vor, sondern beschränkt sich darauf, das Vorgehen der Gerichte insgesamt als Rechtsschutzverweigerung zu bezeichnen. Damit wird die Beschwerde jedoch nicht gesetzeskonform ausgeführt. Der Staatsgerichtshof vermag auf dieses Vorbringen daher auch nicht näher einzutreten.
Insoweit sich der Beschwerdeführer - mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren zusammenhängend - im "Anspruch auf unvoreingenommene Klärung deliktischer Verdachtsmomente" verletzt erachtet, weil die Unschuldsvermutung vom Obergericht faktisch als Schuld-Überprüfungshindernis gewertet worden sei, ist zu erwidern, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht das Urteil des Obergerichtes, sondern des Obersten Gerichtshofes ist. Allfällige strafrechtlich relevante Vorgänge sind ohnehin nicht im Zivilverfahren, sondern im Strafverfahren zu prüfen (siehe dazu das beim Staatsgerichtshof unter der Aktenzahl StGH 2011/148 geführte Verfahren betreffend die Subsidiaranklage des Beschwerdeführers). Dem Beschwerdeführer ist weiters entgegen zu halten, dass er aus einem ihm ungünstigen Prozessergebnis auf eine Voreingenommenheit der Gerichte schliesst, ohne dafür konkrete Hinweise vorzulegen. Daher musste auch dieser Rüge ein Erfolg versagt bleiben.
7. Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung im Anspruch auf rechtliches Gehör durch Übergehung bzw. Verleugnung von relevantem Vorbringen und Missdeutung relevanter Sachverhaltsfeststellungen.
7.1. Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 31 Abs. 1 LV ab. Wesentlicher Gehalt des Grundrechtes auf rechtliches Gehör ist, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten (StGH 2007/30, Erw. 2.1; StGH 2007/88, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/5, Erw. 2.2.1; StGH 2010/40, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/59, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]), was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss (StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]; StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79, Erw. 2.1]).
7.2. Der Beschwerdeführer bringt inhaltlich keine Argumente vor, die darauf schliessen lassen würden, dass er keine angemessene Gelegenheit gehabt hätte, seinen Rechtsstandpunkt vorzutragen oder dass konkrete Beweisanträge nicht erledigt worden wären oder ohne überzeugende sachliche Begründung abgewiesen worden wären. Er bekämpft im Grunde mit seiner Gehörsrüge die Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes bzw. der ihm vorgelagerten Gerichtsinstanzen. Diese ist jedoch, wie dargestellt, schlüssig begründet und willkürfrei. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann der Staatsgerichtshof daher nicht erkennen.
8. Der Beschwerdeführer behauptet schliesslich eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes durch eine sachlich nicht gerechtfertigte, bestehender Rechtsprechung widersprechende Privilegierung von Verbandspersonen gegenüber natürlichen Personen.
8.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes verlangt der Gleichheitssatz, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (StGH 2011/122, Erw. 2.2; StGH 2008/45, Erw. 5.1; StGH 2002/20, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit Verweis auf Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 206).
8.2. Zur Untermauerung seines Vorbringens beruft sich der Beschwerdeführer auf LES 1995, 39, woraus sich allerdings zur Erhärtung seines Standpunktes keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Er bringt auch nicht vor, worin die angebliche Privilegierung von Verbandspersonen gegenüber natürlichen Personen tatsächlich bestehen sollte. Der Oberste Gerichtshof führt, wie dargestellt, aus, dass bei Schadenersatzansprüchen derjenige anspruchsberechtigt ist, dessen Schaden vom Schutzzweck der Norm erfasst ist. Dieser sei der "unmittelbar" Geschädigte, während mittelbar Geschädigte nur bei besonderer gesetzlicher Regelung ersatzberechtigt seien. Der Oberste Gerichtshof differenziert insoweit nicht zwischen Verbandspersonen und natürlichen Personen. Soweit er sich in der Folge auf die Regelungen des PGR beruft, ergibt sich daraus, da das PGR die gesetzliche Regelung des Gesellschaftsrechts darstellt, logischerweise eine Differenzierung gegenüber natürlichen Personen. Daraus allein ergibt sich aber noch keine Unsachlichkeit und damit auch keine Verletzung des Gleichheitssatzes.
9. Aus all diesen Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
10. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtsgebühren im Gesamtbetrag von CHF 2'380.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 29. September 2011 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Betrage von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG) zusammen. Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind dem Beschwerdeführer nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.