StGH 2011/142
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 29. Juni 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; Dr. Peter Schierscher als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: B
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 23. August 2011, 11UR.2011.269-10
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 23. August 2011, 11 UR.2011.269-10, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Schriftsatz vom 21. Juni 2011 brachten die Beschwerdeführer der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft eine Sachverhaltsdarstellung betreffend den "Verdacht strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen" zur Kenntnis und regten gleichzeitig die Einleitung einer Strafuntersuchung an. Die Staatsanwaltschaft beauftragte in der Folge die Landespolizei mit Sachverhaltsermittlungen wegen Untreue nach § 153 StGB. Am 8. Juli 2011 verfasste die Landespolizei zu Handen der Staatsanwaltschaft einen Ermittlungsbericht, welcher bei dieser am 14. Juli 2011 einging. Hierauf verständigte die Staatsanwaltschaft die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Juli 2011 (ON 4) davon, dass zu einer strafgerichtlichen Verfolgung kein Grund gefunden werde.
2. Mit Schriftsatz vom 10. August 2011 beantragten die Beschwerdeführer die Einleitung der Untersuchung gegen die von ihnen Beschuldigten.
3. Das Fürstliche Obergericht wies den Subsidiarantrag der Beschwerdeführer zurück und begründete seinen Beschluss wie folgt: Voraussetzung dafür, dass der Geschädigte als Privatbeteiligter einen Subsidiarantrag nach § 173 Abs. 1 StPO stellen könne, sei, dass er seine formlose (schriftliche oder mündliche), zumindest konkludent geäusserte Erklärung, sich dem Strafverfahren anschliessen zu wollen, spätestens bis zur Zurücklegung der Anzeige durch die Staatsanwaltschaft abgegeben habe (vgl. StGH 2006/40 u. a.). Im gegenständlichen Fall hätte die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführer vom 21. Juni 2006 weder eine ausdrückliche noch eine sonst konkludent geäusserte Privatbeteiligtenanschlusserklärung enthalten. Eine solche erfolgte auch sonst nicht vor Zurücklegung der Anzeige durch die Staatsanwaltschaft am 22. Juli 2011 (ON 4) oder der Verständigung der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer hiervon am 27. Juli 2011. Den Beschwerdeführern stünde daher das Recht zur Erhebung eines Subsidiarantrages nicht zu, weil sie die Stellung von Privatbeteiligten mit den sich daraus ergebenden besonderen Verfahrensrechten, insbesondere dem Subsidiarantrags- bzw. Anklagerecht, nie erlangt hätten. Daher sei ihr Subsidiar-antrag vom 10. August 2011 zurückzuweisen.
4. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 23. August 2011 (ON 10) erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22. September 2011 eine Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher sie die Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 31 LV und Art. 6 EMRK, die Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV und Art. 6 EMRK, des Rechts auf Beschwerdeführung gemäss Art. 43 LV und die Verletzung des Anspruchs auf willkürfreie Behandlung in der Ausprägung als Verbot des überspitzten Formalismus geltend machten. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt wurden, den angefochtenen Beschluss aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein, in eventu die Verdächtigen, zum Ersatz der gesamten Verfahrenskosten der Beschwerdeführer verpflichten.
Die Grundrechtsrügen werden wie folgt begründet:
4.1. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Die Beschwerdeführer begründen dies damit, dass das Obergericht mit dem angefochtenen Beschluss den Subsidiarantrag und damit das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführer zurückgewiesen und dieses bei der Beschlussfassung daher insgesamt nicht berücksichtigt hätte. Die Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerdeführer sei vom Anspruch auf rechtliches Gehör grundsätzlich umfasst bzw. werde dieses Recht durch die gesamte Zurückweisung des Vorbringens im Subsidiarantrag tangiert. Diese Zurückweisung verhindere eine materielle Prüfung des gesamten Vorbringens, einschliesslich der angebotenen Beweismittel der Beschwerdeführer und damit eine inhaltliche Entscheidung über den Subsidiarantrag. Zurückweisungsentscheidungen, aufgrund derer ein Verfahren definitiv abgeschlossen bzw. gar nicht erst eröffnet werde, würden eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen, wenn sie ohne oder in unrichtiger Auslegung der gesetzlichen Grundlagen ergehen würden.
4.2. Weiters bringen die Beschwerdeführer vor, dass sie in ihrem Recht auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV verletzt worden seien. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes hätte eine differenzierte, über das Willkürverbot hinausgehende Prüfung des Anspruchs auf den ordentlichen Richter bei Verfahrensfragen dann zu erfolgen, wenn einem Rechtsuchenden der Zugang zum Recht gänzlich verweigert würde. Dies sei denknotwendig bei Zurückweisungsentscheidungen der Fall, aufgrund derer ein Verfahren definitiv abgeschlossen bzw. gar nicht erst eröffnet werde. Letzteres treffe auf den angefochtenen Beschluss zu, weil dadurch die Einleitung eines Subsidiaranklageverfahrens endgültig verweigert werde. Daraus folge, dass eine Zurückweisungsentscheidung, welche zu Unrecht erfolgt sei und dem Rechtsuchenden den Zugang zum Recht verweigere, indem das Verfahren gar nicht eingeleitet und damit nicht materiell über seinen Rechtsschutzantrag abgesprochen werde, eine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter darstelle.
4.3. Überdies bringen die Beschwerdeführer vor, dass der angefochtene Beschluss willkürlich sei und gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstosse. Die Beschwerdeführer würden sich durch die überspitzt formalistische Anwendung des § 32 Abs. 1 StPO i. V. m. mit § 173 Abs. 1 StPO, mit welchem ihnen das Recht zur Stellung eines Subsidiarantrages abgesprochen worden sei, in ihrem Recht auf willkürfreie Behandlung verletzt. Zum Anschluss als Privatbeteiligter bedürfe es nur der schlüssigen Behauptung, durch die Tat in einem Privatrecht verletzt worden zu sein. Es müsse nur ein schlüssig denkbarer Zusammenhang zwischen der Tat und dem angerichteten Schaden bestehen. Für die Anschlusserklärung als Privatbeteiligter reiche es also aus, wenn schlüssig das Bestehen eines ausser Strafe entstandenen, im Zivilrechtsweg geltend zu machenden Anspruches behauptet werde, so vom Beschuldigten der Ersatz eines konkreten, durch die Straftat erlittenen Schadens begehrt werde (vgl. Korn/Zöchbauer, WK-StPO § 67, Rz. 8).
Die Beschwerdeführer hätten in ihrer Sachverhaltsdarstellung vom 21. Juni 2011 dargetan und mit Beweisurkunden belegt, weshalb sie davon ausgehen würden, dass die Verdächtigen Vermögensstücke des biologischen Vaters der Beschwerdeführer und ihrer Mutter zum Nachteil des Nachlasses nach ihrer Mutter und damit auch zu ihrem Nachteil als erbberechtigte Nachkommen beiseite geschafft hätten. Es liege auf der Hand, dass die Beschwerdeführer durch diese strafbare Handlung, falls sich der Verdacht erhärten und es zu einer Verurteilung kommen würde, in ihrem Vermögen geschädigt worden seien und ihnen Ersatzansprüche gegenüber den Schädigern zustünden. Mit der Sachverhaltsdarstellung zu Handen der Staatsanwaltschaft und den damit verbundenen Anträgen hätten die Beschwerdeführer zweifelsohne unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass sie nicht nur an der strafgerichtlichen Verfolgung der Verdächtigen interessiert seien, sondern auch daran, Ersatz des ihnen durch deren strafbares Verhalten entstandenen Schadens zu erlangen. Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft hätte dies offensichtlich gleich gesehen und bezeichnenderweise die Beschwerdeführer in ihrer Eigenschaft als Privatbeteiligte von der Zurücklegung der Strafanzeige benachrichtigt und sie darauf hingewiesen, dass es ihnen freistehe, einen Subsidiarantrag bzw. eine Subsidiaranklage nach § 173 Abs. 1 StPO einzubringen.
Es würden somit - auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur österreichischen Rezeptionsvorlage - keine besonderen Formerfordernisse für eine Anschlusserklärung als Privatbeteiligter bestehen. Es genüge sogar die schlüssige Behauptung eines aus der Straftat entstandenen Anspruches. Im gegenständlichen Fall hätten die Beschwerdeführer in der ausführlichen Sachverhaltsdarstellung klar, zumindest aber schlüssig zum Ausdruck gebracht, dass sie sich dem Strafverfahren wegen ihrer Ansprüche als Privatbeteiligte anschliessen würden und es habe deshalb für die Staatsanwaltschaft keinerlei Zweifel daran bestanden, dass ein Anschluss der Beschwerdeführer als Privatbeteiligte erfolgt sei.
Der Beschluss des Obergerichtes, den Subsidiarantrag der Beschwerdeführer mit der Begründung zurückzuweisen, dass sie die Beschwerdeführer im Strafverfahren weder ausdrücklich noch konkludent als Privatbeteiligte angeschlossen hätten, sei überspitzt formalistisch und es gebe keine sachliche Rechtfertigung für diese Vorgehensweise des Obergerichtes. Die Begründung des Obergerichtes sei überspitzt formalistisch, da sich aus der Sachverhaltsdarstellung ohne Zweifel ergebe, dass sich die Beschwerdeführer als Erben nach ihrer Mutter durch das strafrechtlich relevante Handeln der Verdächtigen als in ihrem Vermögen Geschädigte erachten würden und ihre Intervention vorwiegend dem Zweck dienen würde, gegenüber den Schädigern Schadenersatz zu erlangen.
4.4. Schlussendlich erachten sich die Beschwerdeführer durch § 173 Abs. 3 StPO, der ihnen ein Rechtsmittel gegen die Zurückweisung des Subsidiarantrages verwehrt, in ihrem verfassungsmässig gewährleisteten Recht auf Beschwerdeführung gemäss Art. 43 LV verletzt. Das Obergericht würde nach der Strafprozessordnung über den Subsidiarantrag erst- und letztinstanzlich entscheiden. Somit könne ein solcher Beschluss zwecks Überprüfung nicht durch ein unabhängiges Gericht angefochten werden. Für diesen Rechtsmittelausschluss gebe es auch keine sachliche Rechtfertigung. Somit widerspreche § 173 Abs. 3 StPO dem Beschwerderecht nach Art. 43 LV, weshalb § 173 Abs. 3 StPO als verfassungswidrig aufzuheben sei.
5. Mit Schreiben vom 29. September 2011 verzichtete das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
6. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht öffentlichen Schlussverhandlungen vom 27. März 2012 und vom 29. Juni 2012, anlässlich welcher das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren wieder eröffnet wurde, wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 23. August 2011, 11 UR.2011.269-10, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu § 173 Abs. 3 StPO sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (siehe StGH 2006/40, Erw. 1.1 f.; StGH 2006/41, Erw. 1.1 f.; StGH 2008/1, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2010/156, Erw. 1; StGH 2011/7, Erw. 1). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführer machen in ihrer Beschwerde einerseits eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 31 LV und Art. 6 EMRK, des Rechts auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV und Art. 6 EMRK sowie des Verbots des überspitzten Formalismus als Teilgehalt des Willkürverbots geltend und rügen andererseits den in § 173 Abs. 3 StPO normierten Rechtsmittelausschluss als verfassungswidrig, da er gegen das Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV verstosse.
3. Es ist zunächst auf die Normrüge einzugehen, denn wenn sich der in § 173 Abs. 3 StPO bestimmte Rechtsmittelausschluss als verfassungswidrig bzw. als Verstoss gegen das Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV erweist, erübrigt es sich, die weiteren gegen den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes erhobenen Grundrechtsrügen zu prüfen, weil dann zuerst die Rechtsmittelentscheidung des Obersten Gerichtshofes abzuwarten wäre und es sich somit beim vorliegend bekämpften Beschluss nicht um ein letztinstanzliche und enderledigende Entscheidung oder Verfügung im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG handeln würde.
3.1. Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c StGHG kann der Staatsgerichtshof die Verfassungsmässigkeit von Gesetzen oder einzelner gesetzlicher Bestimmungen von Amtes wegen prüfen, die er in einem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden hat (StGH 2010/131, Erw. 3; StGH 2009/4, Erw. 1.2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch StGH 2009/46, Erw. 2.2.1; StGH 2010/128, Erw. 4.1 und Tobias Michael Wille, a. a. O., 169). Voraussetzung für eine amtswegige Gesetzesprüfung gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c StGHG ist, dass das Gesetz oder einzelne seiner Bestimmungen präjudiziell ist bzw. sind.
Eine Rechtsvorschrift ist präjudiziell, wenn sie der Staatsgerichtshof oder das vorlegende Gericht bei der Lösung einer Rechtsfrage anzuwenden hat (Herbert Wille, Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 27, Vaduz 1999, 169). Entgegen dem früheren Recht genügt allerdings gemäss dem neuen Staatsgerichtshofgesetz die bloss mittelbare Anwendbarkeit einer Norm nicht mehr zur Erfüllung des Präjudizialitätserfordernisses (StGH 2007/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] unter Bezugnahme auf den Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein betreffend [...] die Neufassung des Staatsgerichtshofgesetzes [...] vom 12. August 2003, Nr. 45/2003, 48 f.).
Voraussetzung für eine amtswegige Gesetzesprüfung ist im gegenständlichen Beschwerdefall sohin, dass das Obergericht oder in der Folge der Staatsgerichtshof § 173 Abs. 3 StPO unmittelbar anzuwenden haben, d. h., dass diese Bestimmung für die Entscheidungsbegründung entscheidungsrelevant ist (siehe StGH 2007/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2010/25, Erw. 2.2.3).
Dies ist hier der Fall, wie bereits Erw. 1 zeigt. Denn bei der Eintretensprüfung hinsichtlich der Letztinstanzlichkeit und Enderledigung gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG war § 173 Abs. 3 StPO vom Staatsgerichtshof anzuwenden, sodass sich § 173 Abs. 3 StPO als präjudiziell erweist und der Staatsgerichtshof materiell auf die entsprechende Normrüge eintreten kann.
3.2. Die Beschwerdeführer begründen ihre Normrüge im Wesentlichen damit, dass sie sich durch die Bestimmung des § 173 Abs. 3 StPO, der ihnen ein Rechtsmittel gegen die Zurückweisung des Subsidiarantrages verwehre, in ihrem verfassungsmässig gewährleisteten Recht auf Beschwerdeführung gemäss Art. 43 LV verletzt erachteten. Dem Beschwerderecht werde ein tatsächlicher wirksamer Gehalt beigemessen. Nach diesem Verständnis sei sichergestellt, dass grundsätzlich immer ein Verfahren vor einem unabhängigen Gericht mit voller Prüfungsbefugnis als Sach- und Rechtsinstanz offenstehe. Das Obergericht entscheide nach der Strafprozessordnung über den Subsidiarantrag erst- und letztinstanzlich. Das heisse, dass dieser Beschluss nicht zwecks Überprüfung durch ein unabhängiges Gericht angefochten werden könne. Für diesen Rechtsmittelausschluss gebe es auch keine sachliche Rechtfertigung. Somit widerspreche der § 173 Abs. 3 StPO dem Beschwerderecht und sei folglich als verfassungswidrig aufzuheben.
3.3. Zu diesem Vorbringen ist vorweg grundsätzlich anzumerken, dass nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes Rechtsmittelausschlüsse wie in § 173 Abs. 3 StPO normiert nicht von vorneherein im Widerspruch zum Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV stehen (StGH 2009/205, Erw. 2.1; StGH 2010/131, Erw. 3.4.2; StGH 2011/148, Erw. 3; vgl. auch StGH 2009/4, Erw. 1.2.3 ff. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2009/168, Erw. 2.3 ff. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
3.4. Dem Beschwerderecht kommt zwar nach der langjährigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ein materieller Gehalt zu, der eine Aushöhlung dieses Grundrechtes durch den Gesetzgeber nicht zulässt. Gesetzliche Einschränkungen von Art. 43 LV sind demnach nur, aber immerhin zulässig, wenn sie dieses Grundrecht nicht übermässig einschränken (StGH 2009/168, Erw. 2.3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/35, Erw. 2.2; StGH 1998/19, LES 1999, 282 [286, Erw. 3]). Der Staatsgerichtshof hat erst kürzlich in seinem Urteil vom 14. Mai 2012 zu StGH 2011/148, Erw. 3 festgehalten, dass nach seiner Auffassung beim Rechtsmittelausschluss des § 173 Abs. 3 StPO von einer solchen übermässigen Einschränkung des Beschwerderechts nicht die Rede sein kann, "da eine Person, die nicht als Privatbeteiligter oder Subsidiarankläger anerkannt wurde, ihre zivilrechtlichen Ansprüche ohnehin stets auf dem Rechtsweg durchsetzen kann."
Der Staatsgerichtshof sieht sich auch vorliegend nicht veranlasst, von dieser Auffassung abzugehen; dies zumal das Obergericht bei der Prüfung, ob ein Subsidiarantrag bzw. eine Subsidiaranklage zulässig ist oder nicht, über volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verfügt und im Subsidiar-antragsverfahren Art. 2 Abs. 1 7. ZP-EMRK schon aufgrund seines Wortlautes nicht anwendbar ist.
3.5. Somit verstösst § 173 Abs. 3 StPO nicht gegen das Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV, weshalb die Normrüge der Beschwerdeführer nicht berechtigt ist.
4. Es ist somit auf die übrigen von den Beschwerdeführern erhobenen Grundrechtsrügen einzugehen. Dabei ist, wie noch zu zeigen sein wird, zunächst die Rüge der Verletzung des ordentlichen Richters gemäss Art. 33 Abs. 1 LV näher zu prüfen.
4.1. Die Beschwerdeführer begründen diese Rüge konkret damit, dass eine Zurückweisungsentscheidung, die zu Unrecht erfolgt sei und dem Rechtssuchenden den Zugang zum Recht verweigert habe, indem das Verfahren gar nicht eingeleitet und damit nicht materiell über seinen Rechtsschutzantrag abgesprochen worden sei, eine Verletzung des Grundrechts auf den ordentlichen Richter im Sinne der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes darstelle. Dies treffe auf den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes zu, weil dadurch die Einleitung eines Subsidiaranklageverfahrens endgültig verweigert worden sei.
4.2. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist Art. 33 Abs. 1 LV dann verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde eine Entscheidung in Anspruch nimmt, die ihr kompetenzmässig nicht zusteht, oder umgekehrt, wenn sie eine ihr gesetzlich zustehende Angelegenheit ablehnt (StGH 2004/35, Erw. 2.1 unter Hinweis auf Christian Gstöhl, Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung, LPS Bd. 31, Vaduz 2000, 37; vgl. auch StGH 1995/21, LES 1997, 18 [26, Erw. 2.4]; StGH 1996/41, LES 1998, 181 [184, Erw. 4]; StGH 2000/42, LES 2004, 1 [12, Erw. 4.3]; StGH 2005/67, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2011/10, Erw. 2.3). Nun ist aber in Bezug auf den Prüfungsraster zu beachten, dass der Staatsgerichtshof eine differenzierte Prüfung im Lichte von Art. 33 Abs. 1 LV nur dann vornimmt, wenn dieses Grundrecht durch eine gerichtliche Verfahrensverfügung in besonderer Schwere beeinträchtigt wird. In diese Kategorie fallen nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes aber in der Regel nur Verfahrensverfügungen, welche einem Rechtssuchenden die Beschreitung des Rechtsweges von vornherein abschneiden (StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5, Erw. 2 mit weiteren Nachweisen]; vgl. auch StGH 2005/67, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2011/10, Erw. 2.3; StGH 2011/148, Erw. 5.1).
Im Beschwerdefall zeitigt die Zurückweisung des Subsidiarantrages der Beschwerdeführer durch das Obergericht nun aber gerade eine solche Wirkung. Der Staatsgerichtshof sieht darin deshalb einen schweren Grundrechtseingriff, sodass nachfolgend differenziert zu prüfen ist, ob dieser im Einklang mit Art. 33 Abs. 1 LV erfolgt ist.
4.3. Das Obergericht hat die Zurückweisung des Subsidiarantrages der Beschwerdeführer unter Verweis auf die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes damit begründet, dass Voraussetzung dafür, dass der Geschädigte als Privatbeteiligter einen Subsidiarantrag nach § 173 Abs. 1 StPO stellen könne, sei, dass er seine formlose (schriftliche oder mündliche), zumindest konkludent geäusserte Erklärung, sich dem Strafverfahren anschliessen zu wollen, spätestens bis zur Zurücklegung der Anzeige durch die Staatsanwaltschaft abgegeben habe (StGH 2006/40 u. a.). Im gegenständlichen Fall habe die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführer vom 21. Juni 2011 weder eine ausdrückliche noch sonst konkludent geäusserte Privatbeteiligtenanschlusserklärung enthalten. Ein solche sei auch sonst nicht vor der Zurücklegung der Anzeige durch die Staatsanwaltschaft am 22. Juli 2011 (ON 4) oder vor der Verständigung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer am 27. Juli 2011 erfolgt. Den Beschwerdeführern stehe daher das Recht zur Erhebung eines Subsidiarantrages nicht zu, da sie die Stellung von Privatbeteiligten mit den sich daraus ergebenden besonderen Verfahrensrechten, insbesondere dem Subsidiarantrags- bzw. -anklagerecht, nie erlangt hätten.
4.4. Das Obergericht stützt sich, wie erwähnt, auf die bisherige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, die diese Auslegung des § 173 Abs. 1 StPO, wie sie auch im Beschwerdefall vom Obergericht vorgenommen worden ist, als richtig und auch nicht als willkürlich qualifiziert hat. Konkret hat der Staatsgerichtshof in seinen beiden Urteilen vom 26. März 2007 zu StGH 2006/40 und StGH 2006/41 jeweils in Erw. 2.1 ausgeführt:
"Dem Obergericht ist beizupflichten, dass der Wortlaut von § 173 Abs. 1 eher dafür spricht, dass nur derjenige, welcher bei Zurücklegung der Anzeige schon Privatbeteiligtenstellung hat, einen Subsidiarantrag stellen kann ("... hat der Privatbeteiligte ... das Recht, die Strafverfolgung ... fortzusetzen ..."). Für diese Auslegung spricht auch der Wortlaut von § 22 Abs. 2 StPO ("Legt der Staatsanwalt eine Anzeige zurück, so hat er ... allfällige Privatbeteiligte hiervon zu verständigen.") Die Rechtsauffassung des Obergerichts ist somit nach Auffassung des Staatsgerichtshofes richtig und jedenfalls im Lichte des hier allein relevanten Willkürverbotes nicht zu beanstanden."
Der Staatsgerichtshof sieht nun auch im Lichte einer differenzierten Prüfung gemäss Art. 33 Abs. 1 LV keinen Grund, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen, zumal bereits oben in Erw. 3.4 im Lichte des Beschwerderechts hervorgehoben worden ist, dass eine Person, die nicht als Privatbeteiligter oder Subsidiarankläger anerkannt wurde, ihre zivilrechtlichen Ansprüche ohnehin stets auf dem Zivilrechtsweg durchsetzen kann, sodass die vom Obergericht praktizierte Auslegung des § 173 Abs. 1 StPO keinen unverhältnismässigen Eingriff in das Recht auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV darstellt bzw. zu keiner unverhältnismässigen Einschränkung des Zugangs zum ordentlichen Richter führt.
4.5. Damit ist nun auch der Rüge des Verbots des überspitzten Formalismus als Teilgehalt des Willkürverbots der Boden entzogen.
Die Beschwerdeführer rügen unter diesem Titel insbesondere die vom Obergericht vorgenommene Auslegung des § 173 Abs. 1 StPO als überspitzt formalistisch und damit als willkürlich. Es gebe nämlich kein besonderes Formerfordernis für eine Anschlusserklärung als Privatbeteiligter, weshalb es auch keine sachliche Rechtfertigung für diese Formstrenge des Obergerichtes gebe.
Da der Staatsgerichtshof die Auslegung des § 173 Abs. 1 StPO, wie oben ausgeführt (siehe vorstehende Erw. 4.4), nach wie vor als richtig qualifiziert und sie jedenfalls im Lichte des Willkürverbots bzw. des groben Willkürrasters nicht zu beanstanden bzw. vertretbar ist, liegt im Beschwerdefall kein Verstoss gegen das Verbot des überspitzten Formalismus als Teilgehalt des Willkürverbots vor.
4.6. Somit verletzt die Zurückweisung des Subsidiarantrages der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes weder das Recht auf den ordentlichen Richter nach Art. 33 Abs. 1 LV noch das Verbot des überspitzten Formalismus als Teilgehalt des Willkürverbots.
4.7. Aber selbst wenn man die Sachverhaltsdarstellung und den Subsidiarantrag der Beschwerdeführer formal als Privatbeteiligtenanschlusserklärung genügen lassen würde, hätte das Obergericht inhaltlich korrekt entschieden.
Mit Sachverhaltsdarstellung vom 21. Juni 2011 brachten die Beschwerdeführer vor, dass sie zumindest Anwartschaftsberechtigte hinsichtlich des Anstalts- und des Stiftungsvermögens und des andernorts gehaltenen Vermögens der Eheleute C und D gewesen seien. Die Beschwerdeführer hätten das gesamte Vermögen der Eltern, wo auch immer es sich befinde, erben sollen. Nach dem Ableben der D und vor Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens habe der Verdächtige zu 1. der Verdächtigen zu 2. den Auftrag erteilt, die bisherige, vom Ehepaar C/D errichtete "Struktur" zu liquidieren und den Liquidationserlös in eine neue "Struktur" einzubringen, wobei als Begünstigte bzw. Anwartschaftsberechtigte dieser neuen "Struktur" nicht mehr die Beschwerdeführer, sondern vielmehr der Verdächtige zu 1. und dessen Tochter eingesetzt worden seien. Die Verdächtigen hätten Vermögenswerte ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung entzogen und entgegen dem Gründer- bzw. Stifterwillen in eine neue "Struktur" überführt, an welcher die Beschwerdeführer weder die Stellung als Anwartschaftsberechtigte noch als Inhaber der Gründer- bzw. Stifterrechte hätten. Es habe der Wille der Eltern der Beschwerdeführer bestanden, dass das Vermögen nach ihrem Tode ausschliesslich den beiden Beschwerdeführern zukommen soll. Durch die Übertragung der Vermögenswerte auf eine neue Struktur seien die Beschwerdeführer am Vermögen geschädigt worden.
Selbst wenn sich die Beschwerdeführer formal korrekt als Privatbeteiligte angeschlossen hätten, könnte ihnen in einem Strafverfahren kein Schadenersatz zugesprochen werden. Solcher kann nur demjenigen zugesprochen werden, der einen unmittelbaren Schaden erlitten hat. Unmittelbar geschädigt könnte nur die Anstalt bzw. die Stiftung selbst sein. Ermittelt wurde wegen Untreue nach § 153 StGB. Diese Norm stellt ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB zugunsten des Geschädigten, in concreto der Anstalt bzw. Stiftung dar (vgl. u. a. LES 2010, 73 ff.) Die Beschwerdeführer könnten als Anwartschafts- oder gar als Begünstigungsberechtigte somit nur mittelbar geschädigt worden sein, weshalb ihnen - selbst bei Unterstellung einer strafbaren Handlung zu Lasten der Verbandsperson - kein Schadenersatz zugesprochen werden könnte. Es fehlt somit am Zusammenhang zwischen Straftat und Schaden.
5. Schliesslich ist noch auf die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör einzugehen.
5.1. Sie begründen dies damit, dass das Obergericht mit dem angefochtenen Beschluss den Subsidiarantrag und damit das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführer zurückgewiesen und dieses bei der Beschlussfassung insgesamt nicht berücksichtigt worden sei. Die Berücksichtigung des Vorbringens sei vom Anspruch auf rechtliches Gehör grundsätzlich umfasst bzw. es werde dieses Recht durch die gesamte Zurückweisung des Vorbringens im Subsidiarantrag tangiert. Zurückweisungsentscheidungen, aufgrund derer ein Verfahren definitiv abgeschlossen bzw. gar nicht erst eröffnet würde, würden eine Verletzung des Gehörsanspruchs darstellen, wenn sie ohne oder in unrichtiger Auslegung der gesetzlichen Grundlagen ergehen würden.
5.2. Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes die fehlende bzw. nicht genügende Berücksichtigung eines Beschwerdevorbringens in aller Regel keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern allenfalls der - von den Beschwerdeführern nicht explizit geltend gemachten - grundrechtlichen Begründungspflicht darstellt (vgl. StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.1]; StGH 2004/29, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2008/37+88, Erw. 4.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2010/40, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Doch läge im Beschwerdefall auch keine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht vor, weil das Obergericht sehr wohl für die Beschwerdeführer nachvollzieh- und anfechtbar begründet hat, weshalb es ihren Subsidiarantrag zurückgewiesen hat.
6. Aufgrund all dieser Erwägungen waren die Beschwerdeführer mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
7. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.