LV Art. 78 LV Art. 92 Abs. 4 FlüG Art. 32 Abs. 1
Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes stellt der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der öffentlichen Abgaben (Steuern und Kausalabgaben) ein ungeschriebenes verfassungsmässiges Recht dar.
Im Bereich der öffentlichen Abgaben kommt dem Legalitätsprinzip eine besondere Bedeutung zu. Gemäss Art. 92 Abs. 4 bzw. Art. 78 LV hat sich die ganze Landesverwaltung innerhalb der Schranken der Verfassung und der Gesetze zu bewegen. Grundlegende, wichtige, primäre und nicht unumstrittene Bestimmungen müssen im Gesetz enthalten sein. Das bedeutet, dass der Abgabetatbestand, der Kreis der Abgabepflichtigen und die Bemessung der Abgabe hinreichend bestimmt im Gesetz im formellen Sinne zu regeln sind. Die Anforderungen an die Bestimmtheit im formellen Gesetz sind dabei um so höher, je schwerwiegender die Eingriffe sind, welche mit den in Frage stehenden Abgaben verknüpft sein können.
Bei Gebühren handelt es sich um eine Form von Kausalabgaben. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sind Kausalabgaben (Gebühren, Vorzugslasten, Ersatzabgaben) Geldleistungen, welche die Privaten kraft öffentlichen Rechts als Entgelt für bestimmte staatliche Gegenleistungen oder besondere Vorteile zu entrichten haben. Gebühren werden definiert als das Entgelt für eine bestimmte, von der abgabepflichtigen Person veranlasste Amtshandlung oder für die Benützung einer öffentlichen Einrichtung. Im Vordergrund steht vorliegend die sog. Benützungsgebühr: Diese bildet das Entgelt für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung.
Die den Asylsuchenden in Art. 32 Abs. 1 FlüG auferlegte Pflicht vermag keine ausreichende gesetzliche Grundlage für die dem Beschwerdeführer auferlegte Gebühr zu bilden. Zwar sind bei Benützungsgebühren die Anforderungen an das Erfordernis der formellgesetzlichen Grundlage grundsätzlich gelockert. Dies gilt aber lediglich für die Höhe der Gebühr, nicht für den Grundsatz der Gebührenpflicht an sich. Art. 32 Abs. 1 FlüG ist keine Grundentscheidung zu entnehmen, dass von den Asylsuchenden für die Benützung des Aufnahmezentrums, also für die Unterbringung und die Verpflegung, Gebühren zu entrichten sind.
StGH 2011/145
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 6. Februar 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter; Dr. Ralph Wanger als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. August 2011, VGH2011/074
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 22'008.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 25. August 2011, VGH 2011/074, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Hälfte der Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 851.40 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Hälfte der Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
5. Die übrigen Gerichtskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. In den Jahren 1999 bis 2001 hielt sich der Beschwerdeführer als Asylsuchender im Aufnahmezentrum für Flüchtlinge in Liechtenstein auf. Im Rahmen des Projekts Nachbarschaftshilfe war er während dieses Zeitraumes als Hilfsarbeiter beim Bauunternehmen Gebr. Frick AG tätig. Mit der Bewilligung zur Erwerbstätigkeit hat das Ausländer- und Passamt (APA) über das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers die Lohnverwaltung angeordnet (Art. 32 Abs. 2 des Flüchtlingsgesetzes). Nachdem der Beschwerdeführer sein Asylgesuch zurückgezogen hatte und infolge Heirat in die Schweiz gezogen war, verrechnete das APA sein verwaltetes Lohnguthaben in Höhe von CHF 82'879.50 mit staatlichen Forderungen in Höhe von CHF 61'227.90 und überwies den Restbetrag von CHF 21'651.60 an ihn. Unter anderem wurden dem Beschwerdeführer Wochenpauschalen und Benützungsgebühren in Höhe von CHF 22'008.00 verrechnet.
2. Auf Beschwerde des Beschwerdeführers hin wies der Verwaltungsgerichtshof das APA mit Urteil vom 16. Juni 2009, VGH 2009/017, an, über die erfolgte Verrechnung der Lohnguthaben des Beschwerdeführers mit staatlichen Forderungen eine Verfügung zu erlassen. Dieser Weisung kam das APA mit Entscheidung vom 14. Oktober 2009 nach und entschied, dass das verwaltete Lohnguthaben im Betrag von CHF 82'879.50 mit staatlichen Forderungen im Betrag von CHF 61'227.90 verrechnet und der Restbetrag von CHF 21'651.60 dem Beschwerdeführer überwiesen worden sei.
3. Gegen diese Entscheidung des APA erhob der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2009 Beschwerde an die Regierung. Er bemängelte, dass die in der Entscheidung festgehaltene Abrechnung unrichtig sei, da ihm insbesondere Wochenpauschalen in Höhe von CHF 11'316.00 und Benützungsgebühren in Höhe von CHF 10'692.00 verrechnet worden seien, ohne dass es hierfür eine gesetzliche Grundlage gebe. Die Verrechnung dieser Gebühren stelle zudem eine massive Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers und der anderen Asylsuchenden, die ein ausreichendes Einkommen erzielt hätten, gegenüber den Asylsuchenden, die keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen seien, dar, weil bei letzteren die durch ihren Aufenthalt entstandenen Kosten vom Land getragen worden seien.
4. Mit Entscheidung vom 5./6. April 2011, RA 2011/817-2584, wies die Regierung die Beschwerde ab und bestätigte die angefochtene Entscheidung des APA. Sie führte in ihrer Begründung aus, dass die Wochenpauschalen und die Benützungsgebühr pro Person und Tag im "Organisations- und Weisungshandbuch Betreuung" des APA für den Flüchtlingsbereich festgesetzt und von der Regierung genehmigt worden seien. Die Verrechnung der Lohnforderungen des Beschwerdeführers mit den staatlichen Aufwendungen sei auf der Grundlage dieser Pauschalen erfolgt und nicht zu beanstanden. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, für die Verrechnung von Wochenpauschalen und Benützungsgebühren sei keine gesetzliche Grundlage vorhanden, definiere das Gesetz klar, dass eine asylsuchende Person verpflichtet sei, nach Möglichkeit selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen (Art. 32 Abs. 1 FlüG). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, gemäss Art. 73 FlüG habe das Land die Kosten für die Unterbringung zu tragen, sei entgegenzuhalten, dass sich diese Bestimmung auf die Verteilung der Kosten zwischen Land und Gemeinden beziehe und nicht im Zusammenhang mit der Rückerstattungspflicht stehe.
5. Gegen diese Regierungsentscheidung erhob der Beschwerdeführer am 19. April 2011 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Er beantragte, der Verwaltungsgerichtshof wolle die Entscheidung der Regierung dergestalt abändern, dass das Lohnguthaben des Beschwerdeführers in Höhe von CHF 82'879.50 mit staatlichen Forderungen von CHF 39'219.90 verrechnet und dem Beschwerdeführer neben dem bereits ausbezahlten Lohnguthaben ein weiterer Betrag von CHF 22'008.00 ausbezahlt werde.
6. Der Verwaltungsgerichtshof wies diese Beschwerde mit Urteil vom 25. August 2011, VGH 2011/074, ab und bestätigte die angefochtene Regierungsentscheidung.
Zur Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Lohnverwaltung nicht über sein Einkommen habe verfügen können und es ihm daher nicht möglich gewesen sei, seinen Unterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Die an den Beschwerdeführer ausbezahlten Wochenpauschalen und seine Unterbringung im Flüchtlingsheim würden somit Sozialhilfeleistungen darstellen. Nach Art. 72 FlüG i. V. m. Art. 17 des Sozialhilfegesetzes hätten Empfänger von Sozialhilfeleistungen diese zurückzuerstatten, wenn die Rückerstattung unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse zugemutet werden könne. Dies sei beim Beschwerdeführer der Fall, da er ein ausreichendes Einkommen erzielt habe. Darüber hinaus schreibe Art. 32 Abs. 1 FlüG vor, dass eine asylsuchende Person verpflichtet sei, nach Möglichkeit selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Der Verwaltungsgerichtshof könne ausserdem im Umstand, dass Asylsuchende, die einer Arbeit nachgingen, für ihren Unterhalt selbst aufkommen müssten, während bei Asylsuchenden, die keine Arbeit fänden, die Kosten vom Staat übernommen würden, keine Ungleichbehandlung erkennen. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof auf das vom Beschwerdeführer erwirkte Urteil des Staatsgerichtshofes StGH 2004/16 hingewiesen, in welchem ausgeführt werde, dass durch die Möglichkeit der Arbeitstätigkeit und der Erzielung von Lohneinkünften möglichst kein zusätzlicher finanzieller Anreiz dafür geschaffen werden solle, dass blosse Wirtschaftsflüchtlinge das Asylverfahren missbrauchten.
7. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. August 2011, VGH 2011/074, erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26. September 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung des Legalitätsprinzips nach Art. 92 LV, des Anspruchs auf Gleichbehandlung vor dem Gesetz nach Art. 31 LV, des Rechts auf Vermögenserwerb nach Art. 28 LV und der Eigentumsgarantie nach Art. 34 Abs. 1 LV sowie der Verletzung des Anspruchs auf willkürfreie Behandlung. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt wurde und deshalb diese Entscheidung aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Verwaltungsgerichtshof zurückverweisen sowie dem Land Liechtenstein die Kosten dieses Verfahrens zur Tragung überbinden.
Seine Individualbeschwerde begründet der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt:
Der Beschwerdeführer habe während seines gesamten Aufenthalts in Liechtenstein ausreichend Einkommen erzielt, welches vom APA im Sinne des Art. 32 Abs. 2 FlüG verwaltet worden sei. Er habe dagegen keine Sozialhilfe erhalten, weshalb auch keine Verfügungen über angeblich geleistete Sozialhilfe vorlägen. Für die Gebühren, die dem Beschwerdeführer in Abzug gebracht worden seien, liege keine gesetzliche Grundlage vor. Im FlüG finde sich keine Grundlage dafür, Asylwerbern für ihren Aufenthalt in Liechtenstein oder ihre Unterbringung im Asylheim Gebühren vorzuschreiben. Weder für eine grundsätzliche Vorschreibung solcher Gebühren noch für eine nähere Bestimmung zur Höhe dieser Gebühren finde sich auch nur im Ansatz eine Regelung. Wenn der Verwaltungsgerichtshof die Grundlage in Art. 68 Abs. 3 FlüG (Anspruch auf Sozialhilfe) sehen wolle, sei ihm entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer keine Sozialhilfe ausgerichtet werde. Wie der Verwaltungsgerichtshof selbst festhalte, finde sich die Grundlage für die dem Beschwerdeführer abgezogenen Gebühren im "Organisations- und Weisungshandbuch", nicht jedoch im Gesetz oder in einer Verordnung. Gegenständlich handle es sich nicht um eine Frage von geleisteter Sozialhilfe bzw. deren Rückerstattung, vielmehr würden die Behörden dem Beschwerdeführer Gebühren für seinen Aufenthalt und seine Betreuung im Flüchtlingsheim verrechnen, wofür keine gesetzliche Grundlage vorhanden sei.
8. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2011 hat der Verwaltungsgerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. August 2011, VGH 2011/074, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (StGH 2008/063, Erw. 1; StGH 2004/6, Erw. 1 [beide im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361, 366 ff.; vgl. auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Legalitätsprinzips nach Art. 92 LV, des Anspruchs auf Gleichbehandlung vor dem Gesetz nach Art. 31 LV, des Rechts auf Vermögenserwerb nach Art. 28 LV, der Eigentumsgarantie nach Art. 34 Abs. 1 LV sowie des Anspruchs auf willkürfreie Behandlung abgeleitet aus Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV.
Das Willkürverbot ist nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ein Auffanggrundrecht und deshalb neben spezifischen Grundrechtsrügen subsidiär (siehe etwa StGH 2009/161, Erw.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.li]; StGH 2005/84, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1997/35, LES 1999, 71 [74, Erw. 3]). Demnach ist zunächst zu prüfen, ob im Beschwerdefall eine Verletzung einer spezifischen Grundrechtsgewährleistung vorliegt.
3. Der Beschwerdeführer macht in erster Linie geltend, für die ihm gegenüber zur Verrechnung gebrachten Wochenpauschalen und Benützungsgebühren habe keine gesetzliche Grundlage bestanden. Die Prüfung, ob für die Verrechnung dieser Summe mit seinem Lohnguthaben eine ausreichende gesetzliche Grundlage bestanden hat, ist für die Wochenpauschalen in der Höhe von CHF 11'316.00 und für die Benützungsgebühren in der Höhe von CHF 10'692.00 je gesondert vorzunehmen.
3.1. Dem Beschwerdeführer wurden von seinem Lohnguthaben einerseits sog. Wochenpauschalen in der Höhe von CHF11'316.00 abgezogen, die er während seines Aufenthalts in Liechtenstein erhalten hatte. Die Entrichtung dieser Wochenpauschalen an die Asylsuchenden richtet sich nach Art. 68 Abs. 3 des Gesetzes vom 2. April 1998 über die Aufnahme von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen (Flüchtlingsgesetz, FlüG, LGBl. 1998 Nr. 107), wonach die Regierung die Höhe der Sozialhilfe an Flüchtlinge mit Pauschalen pro Person und Tag festsetzt. Die Regierung hat die Festsetzung der Höhe dieser Beiträge an das APA delegiert und die von diesem im "Organisations- und Weisungshandbuch Betreuung" festgesetzten Beträge (CHF 12.00 pro Person und Tag) anschliessend mit Beschluss vom 20. Dezember 2000 genehmigt (RA 2000/3592).
Aus Wortlaut und Systematik des Flüchtlingsgesetzes geht hervor, dass es sich bei den Wochenpauschalen gemäss Art. 68 Abs. 3 FlüG um staatliche Sozialhilfeleistungen zugunsten der Asylsuchenden handelt, aus denen diese ihren Lebensunterhalt bestreiten, falls sie dies nicht aus eigenen Mitteln können (Art. 68 Abs. 2 FlüG). Diese Sozialhilfeleistungen können von den Asylsuchenden gemäss Art. 72 FlüG i. V. m. Art. 17 des Sozialhilfegesetzes vom 15. November 1984 (LGBl. 1985 Nr. 17) zurückgefordert werden, wenn die Rückerstattung unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse zugemutet werden kann. Zumutbar ist die Rückerstattung dann, wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Hilfsbedürftigen derart günstig verändert haben, dass er in der Lage ist, Rückzahlungen ohne Beeinträchtigung seines Lebensunterhaltes zu leisten (Art. 29 Abs. 1 der Verordnung vom 7. April 1987 zum Sozialhilfegesetz [LGBl. 1987 Nr. 8]).
3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei aufgrund seiner Erwerbstätigkeit in der Lage gewesen, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten, weshalb er nicht auf Sozialhilfeleistungen angewiesen gewesen sei. Daher sei ihm keine Sozialhilfe ausgerichtet worden, weshalb von ihm unter diesem Titel nichts zurückgefordert werden könne.
Zunächst ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass Sozialhilfe nur an Personen ausgerichtet wird, die ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können (Art. 68 Abs. 2 FlüG; vgl. auch Art. 1 Abs. 3 Sozialhilfegesetz). Dies trifft auf den Beschwerdeführer nicht zu, weil er aufgrund seiner Erwerbstätigkeit über ausreichend eigene Mittel verfügte, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Dass sein ganzes Erwerbseinkommen während des laufenden Asylverfahrens vom APA verwaltet wurde (Art. 32 Abs. 2 FlüG), ändert daran nichts: Zwar kam ihm dadurch keine Verfügungsmacht darüber zu, es handelte sich jedoch unverändert um ihm zustehendes Vermögen. Somit war der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Aufnahmezentrum nicht auf staatliche Sozialhilfeleistungen angewiesen.
Art. 32 Abs. 3 FlüG sieht vor, dass einem erwerbstätigen Asylsuchenden von dessen Einkommen ein Betrag, mit welchem dieser seinen Lebensunterhalt bestreiten soll, ausbezahlt wird. Im vorliegenden Fall ist dies jedoch nicht geschehen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer, wie alle anderen Asylsuchenden, Wochenpauschalen ausbezahlt erhalten. Damit hat er Sozialhilfeleistungen empfangen und er hat diese widerspruchslos auch angenommen. Diese können von ihm zurückgefordert werden, weil er aufgrund seiner Erwerbstätigkeit über genügend eigene Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verfügt hätte. Die Rückerstattung ist für den Beschwerdeführer angesichts seiner finanziellen Situation auch zumutbar, da er einen grossen Teil seines Lebensunterhaltes während des Aufenthaltes im Aufnahmezentrum aus den erhaltenen Sozialhilfeleistungen bestreiten konnte und er dafür nicht auf sein Erwerbseinkommen zurückgreifen musste. Die Verrechnung der Wochenpauschalen in der Höhe von CHF 11'316.00 erfolgte somit gestützt auf die Möglichkeit zur Rückforderung von Sozialhilfeleistungen gemäss Art. 72 FlüG i. V. m. Art. 17 Sozialhilfegesetz und ist daher unter dem Aspekt der Gesetzmässigkeit nicht zu beanstanden. Wie sich im Folgenden zeigen wird, liegt in der Qualifizierung der Wochenpauschalen als Sozialhilfeleistung auch keine Willkür (unten Erw. 4.2).
3.3. Anders ist nach Auffassung des Staatsgerichtshofes dagegen in Bezug auf die Verrechnung mit Benützungsgebühren in der Höhe von CHF 10'692.00 zu urteilen.
Gemäss Art. 73 Bst. a FlüG werden die Kosten für die Errichtung und Einrichtung eines Aufnahmezentrums für Asylsuchende und Schutzbedürftige in Liechtenstein vom Land getragen. Nach Bst. d dieser Bestimmung trägt das Land auch die Kosten für die Unterbringung, Betreuung, Versicherung bei Krankheit und Unfall sowie Verpflegung von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen.
Zwar ist der Regierung darin recht zu geben, dass mit der Änderung dieser Bestimmung im Jahre 2005 die Neuregelung der Kostenaufteilung zwischen Land und Gemeinden bezweckt wurde (vgl. Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein betreffend die Aufgabenentflechtung zwischen Land und Gemeinden [Änderung der entsprechenden Spezialgesetze] vom 24. Mai 2005, BuA Nr. 26/2005, S. 48 f.). Nicht geändert werden sollte mit dieser Revision jedoch der Grundsatz, dass die Kosten für die Unterbringung und die Verpflegung der Asylsuchenden vollumfänglich vom Staat getragen werden. In ihrem Bericht und Antrag an den Landtag hält die Regierung ausdrücklich fest, dass durch die Neufassung des Artikels sämtliche Aufwendungen durch das Land getragen werden (BuA Nr. 26/2005, S. 49).
Die Asylsuchenden benötigen damit für die Befriedigung der grundlegenden Bedürfnisse der Unterbringung und der Verpflegung keine Sozialhilfeleistungen, da sie im Aufnahmezentrum untergebracht und versorgt werden, dessen Kosten vom Land getragen werden. Die Sozialhilfeleistungen in Form von Wochenpauschalen gemäss Art. 68 Abs. 3 FlüG, welche die Asylsuchenden im Falle fehlender Möglichkeit zur Bestreitung des Lebensunterhalts aus eigenen Mitteln erhalten, betreffen somit nicht die Unterbringung und die Verpflegung, sondern die darüber hinausgehenden Lebenshaltungskosten (z. B. Ausgaben für Kleidung, Körperpflege, usw.). Die Kosten, die dem Land aus der Unterbringung und der Verpflegung der Asylsuchenden erwachsen, können somit nicht gestützt auf Art. 72 FlüG i. V. m. Art. 17 Sozialhilfegesetz zurückgefordert werden, da es sich dabei nicht um Sozialhilfeleistungen handelt.
3.4. Da die gegenüber dem Beschwerdeführer in Verrechnung gebrachten Aufwendungen für Unterbringung und Verpflegung in der Höhe von CHF 10'692.00 nicht als Sozialhilfeleistungen zurückgefordert werden können, ist ihre Verrechnung als Auferlegung einer Gebühr, konkret einer Benützungsgebühr (Gebühr für die Benützung des Aufnahmezentrums), zu qualifizieren. Es stellt sich damit die Frage, ob für die Auferlegung dieser Gebühr eine gesetzliche Grundlage besteht, ob also die dem Land aus der Unterbringung und der Verpflegung der Asylsuchenden entstehenden Kosten (Art. 73 FlüG) aufgrund einer Gebührenpflicht auf die Asylsuchenden überwälzt werden können.
3.5. Bei Gebühren handelt es sich um eine Form von Kausalabgaben. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sind Kausalabgaben (Gebühren, Vorzugslasten, Ersatzabgaben) Geldleistungen, welche die Privaten kraft öffentlichen Rechts als Entgelt für bestimmte staatliche Gegenleistungen oder besondere Vorteile zu entrichten haben (StGH 2010/024, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.li]; StGH 2003/74, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1996/30, LES 1997, 207 [210, Erw. 2.2]; vgl. auch Herbert Wille, Liechtensteinisches Verwaltungsrecht - Ausgewählte Gebiete, LPS Bd. 38, Schaan 2004, 606 ff.). Gebühren werden definiert als das Entgelt für eine bestimmte, von der abgabepflichtigen Person veranlasste Amtshandlung oder für die Benützung einer öffentlichen Einrichtung. Im Vordergrund steht vorliegend die sog. Benützungsgebühr: Diese bildet das Entgelt für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung (Herbert Wille, a. a. O., 609 und 614 f. mit weiteren Hinweisen).
Im Bereich der öffentlichen Abgaben kommt dem Legalitätsprinzip eine besondere Bedeutung zu. Gemäss Art. 92 Abs. 4 bzw. Art. 78 LV hat sich die ganze Landesverwaltung innerhalb der Schranken der Verfassung und der Gesetze zu bewegen. Grundlegende, wichtige, primäre und nicht unumstrittene Bestimmungen müssen im Gesetz enthalten sein (StGH 2005/078, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; vgl. bereits StGH 1977/10, LES 1981, 56 [57]). Das bedeutet, dass der Abgabetatbestand, der Kreis der Abgabepflichtigen und die Bemessung der Abgabe hinreichend bestimmt im Gesetz im formellen Sinne zu regeln sind. Die Anforderungen an die Bestimmtheit im formellen Gesetz sind dabei um so höher, je schwerwiegender die Eingriffe sind, welche mit den in Frage stehenden Abgaben verknüpft sein können.
Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes stellt der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der öffentlichen Abgaben (Steuern und Kausalabgaben) ein ungeschriebenes verfassungsmässiges Recht dar (StGH 2010/024, Erw. 3; StGH 2009/181, Erw. 3.2; StGH 2009/124, Erw. 2.4; StGH 2002/70, Erw. 5 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.li]; StGH 2000/39, LES 2004, 43 [56, Erw. 4]). Es handelt sich bei der Frage der Finanzierung der staatlichen Leistungen mit Steuern oder Kausalabgaben um politische Fragen, die nicht von der Regierung oder von Verwaltungsbehörden, sondern vom demokratisch legitimierten Gesetzgeber unter Beachtung des Verfassungsrechts, namentlich der Grundrechte und der daraus abgeleiteten Prinzipien entschieden werden müssen (StGH 2009/181, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.li]).
3.6. Im Flüchtlingsgesetz findet sich keine Bestimmung, die eine Gebührentragungspflicht der Flüchtlinge - weder allgemein noch für die Kosten für Unterbringung und Verpflegung - vorsieht. Dasselbe gilt für die darauf gestützte Flüchtlingsverordnung (Verordnung vom 7. Juli 1998 zum Gesetz über die Aufnahme von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen [LGBl. 1998 Nr. 125]). Die Erhebung und Bemessung der Benützungsgebühr erfolgte gestützt auf das vom APA erlassene und von der Regierung genehmigte "Organisations- und Weisungshandbuch Betreuung". Bei diesem Handbuch handelt es sich weder um ein Gesetz noch um eine Verordnung, sondern um eine vom APA selbst aufgestellte und damit verwaltungsinterne Anweisung (Verwaltungsverordnung), wie das APA im Bereich der Betreuung von Asylsuchenden zu verfahren habe. Dieses Handbuch vermag demnach nicht als gesetzliche Grundlage für die dem Beschwerdeführer verrechnete Gebühr zu dienen.
3.7. Regierung und Verwaltungsgerichtshof gehen indes davon aus, die gesetzliche Grundlage für die Gebühr liege in Art. 32 Abs. 1 FlüG, wonach eine asylsuchende Person verpflichtet sei, nach Möglichkeit selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen.
Der Staatsgerichtshof kann sich dieser Auffassung nicht anschliessen. Die den Asylsuchenden in Art. 32 Abs. 1 FlüG auferlegte Pflicht vermag keine ausreichende gesetzliche Grundlage für die dem Beschwerdeführer auferlegte Gebühr zu bilden. Zwar sind bei Benützungsgebühren die Anforderungen an das Erfordernis der formellgesetzlichen Grundlage grundsätzlich gelockert (Herbert Wille, a. a. O., 662). Dies gilt aber lediglich für die Höhe der Gebühr, nicht für den Grundsatz der Gebührenpflicht an sich. Art. 32 Abs. 1 FlüG ist keine Grundentscheidung zu entnehmen, dass von den Asylsuchenden für die Benützung des Aufnahmezentrums, also für die Unterbringung und die Verpflegung, Gebühren zu entrichten sind. Aus dem blossen Grundsatz, dass Asylsuchende nach Möglichkeit selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen sollen, lässt sich eine solche Gebührenpflicht nicht ableiten. Dieser Verpflichtung soll vielmehr dadurch Nachdruck verliehen werden, dass Asylsuchende einerseits nur dann Anspruch auf Sozialhilfeleistungen haben, wenn sie nicht in der Lage sind, selbst für ihren Lebensunterhalt aufzukommen (Art. 68 Abs. 2 FlüG), und sie andererseits zur Rückerstattung der empfangenen Mittel verpflichtet sind, wenn ihre finanzielle Situation dies zulässt (Art. 72 FlüG). Art. 32 Abs. 1 FlüG bildet somit keine ausreichende gesetzliche Grundlage für die dem Beschwerdeführer auferlegte Benützungsgebühr. Weil auch keine andere Bestimmung des Flüchtlingsgesetzes oder eines anderen Gesetzes dafür in Frage kommt, wird in Bezug auf die Verrechnung von CHF 10'692.00 das verfassungsmässig gewährleistete Recht der Gesetzmässigkeit der öffentlichen Abgaben verletzt.
3.8. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes stehen diese Erwägungen auch nicht im Widerspruch zu den Ausführungen des Staatsgerichtshofes im vom Beschwerdeführer erwirkten Urteil StGH 2004/16. Dort führte der Staatsgerichtshof aus, dass der Zweck des Aufenthalts von Asylsuchenden in Liechtenstein nicht die Ausübung einer Arbeitstätigkeit, sondern primär die Abklärung der Frage sei, ob dem Betroffenen Asyl gewährt werden könne. Durch die Möglichkeit der Arbeitstätigkeit und der Erzielung von Lohneinkünften solle möglichst kein zusätzlicher finanzieller Anreiz dafür geschaffen werden, dass blosse Wirtschaftsflüchtlinge das Asylverfahren missbrauchen (StGH 2004/16, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Das bedeutet in erster Linie, dass die sich in Liechtenstein aufhaltenden Asylsuchenden sich nach dem Willen des liechtensteinischen Gesetzgebers insofern um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemühen sollen, als mit ihrem Erwerbseinkommen die dem Land durch ihren Aufenthalt entstehenden Kosten soweit wie möglich gedeckt werden sollen (Art. 32 Abs. 1 FlüG). Es entspricht aber ebenso dem Willen des Gesetzgebers, dass die elementaren Bedürfnisse der in Liechtenstein um Asyl Ersuchenden nach Unterbringung und Verpflegung vom Staat gedeckt werden und die Asylsuchenden dafür nicht auf sich selbst angewiesen sein sollen (Art. 73 Bst. d FlüG). Ein allfälliges Erwerbseinkommen der Asylsuchenden soll der Deckung der über diese Grundbedürfnisse hinausgehenden Kosten dienen. Die Pflicht des Staates zur Kostentragung für Unterbringung und Verpflegung wird dadurch nicht berührt.
4. In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer hilfsweise auch eine Verletzung des Willkürverbots durch das angefochtene Urteil geltend. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist. Es muss sich um eine qualifiziert unrichtige Entscheidung handeln (StGH 2009/161, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.li]; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]).
4.1. In Bezug auf die Verrechnung der Benützungsgebühren ist auf diese Rüge nicht näher einzugehen, da sich aus den obigen Erwägungen ergeben hat, dass für deren Erhebung keine gesetzliche Grundlage besteht und daher bereits eine Verletzung des Grundsatzes der Gesetzmässigkeit der öffentlichen Abgaben vorliegt. Die Rüge der Willkür ist gegenüber spezifischen Grundrechtsgewährleistungen subsidiär.
4.2. Betreffend die Wochenpauschalen ist Folgendes festzuhalten: Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes ist es nicht willkürlich, die dem Beschwerdeführer ausbezahlten Wochenpauschalen als Sozialhilfeleistungen zu qualifizieren. Sie werden vom Gesetz denn auch ausdrücklich als solche bezeichnet (Art. 68 Abs. 3 FlüG). Der Beschwerdeführer, der die Pauschalen - anstelle eines ihm ausbezahlten Lohnanteils zum Lebensunterhalt gemäss Art. 32 Abs. 3 FlüG - vorbehaltlos entgegengenommen hat, muss sich ausserdem sein eigenes Verhalten anrechnen lassen. Er ist dadurch auch in keiner Weise geschädigt. Somit ist es auch nicht willkürlich, die Leistungen von ihm unter diesem Titel zurückzufordern. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes verletzt somit das Willkürverbot nicht.
5. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots gemäss Art. 31 Abs. 1 LV, des Rechts auf Vermögenserwerb gemäss Art. 28 LV und der Eigentumsgarantie nach Art. 34 Abs. 1 LV geltend.
Der Staatsgerichtshof hat im Individualbeschwerdeverfahren zu prüfen, ob die von der Vorinstanz getroffene Entscheidung gegen die Verfassung verstösst, soweit der Beschwerdeführer dies nicht nur behauptet, sondern auch begründet. Da er das in Bezug auf diese drei verfassungsmässig gewährleisteten Rechte nicht tut, ist nach ständiger Praxis auf die Rüge einer Verletzung dieser Rechte nicht weiter einzutreten (StGH 2007/91, Erw. 6; StGH 2007/55, Erw. 3; StGH 2005/50, Erw. 2 [alle im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/44, Erw. 2.2; vgl. zu dieser Rechtsprechung eingehend Tobias Michael Wille, a. a. O., 484 ff. und 511 ff., der diese Praxis kritisiert; zur Rechtslage vor der Revision des Staatsgerichtshofgesetzes Wolfram Höfling, Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof, LPS Bd. 36, Vaduz 2003, 156 ff.). Angesichts der Tatsache, dass durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes eine Verletzung des Grundsatzes der Gesetzmässigkeit der öffentlichen Abgaben erfolgt, ist eine solche Prüfung allerdings ohnehin entbehrlich.
6. Aufgrund dieser Erwägungen wird der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt, weshalb seiner Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben war.
7. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahren in Bezug auf CHF 10'692.00, somit mit 48,58 % obsiegt, sodass ihm nach dem Prinzip der Erfolgshaftung (vgl. StGH 2008/115, Erw. 6; StGH 2009/92, Erw. 6 und StGH 2010/105, Erw. 5; siehe dazu auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 691 ff.) die Hälfte seiner geltend gemachten Vertreterkosten zuzusprechen war. Dieselben Erwägungen gelten in Bezug auf die Aufteilung der Entscheidungsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG), welche je zur Hälfte vom Beschwerdeführer und dem Land zu tragen sind.