BauG Art. 27 Abs. 1
Zwar definiert das BauG nicht, was unter schutzwürdigem Interesse zu verstehen sei, und auch die Gesetzesmaterialien äussern sich nicht dazu. Eine Art. 27 Abs. 1 BauG entsprechende Bestimmung findet sich dagegen beispielsweise in Art. 29bis des Baugesetzes des Kantons St. Gallen vom 6. Juni 1972. Danach kann u. a. gegen einen Überbauungs- oder Gestaltungsplan Einsprache erheben, wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut. Ein solches ist nach schweizerischer Lehre und Rechtsprechung von zwei Voraussetzungen abhängig: Zum einen muss eine räumlich enge Beziehung zum betroffenen Grundstück bestehen, zum anderen muss der Betroffene durch die umstrittene Baute oder Anlage unmittelbar und in höherem Masse als die Allgemeinheit in eigenen Interessen beeinträchtigt werden.
Die vom Verwaltungsgerichtshof aufgeworfene Frage, ob die Legitimation zur Einsprache gegen einen Überbauungs- oder Gestaltungsplan BauG nur für Grundeigentümer oder Mieter bzw. Pächter benachbarter Grundstücke zu bejahen ist (vgl. Art. 13 Abs. 1 und Art. 77 Abs. 2 BauG betreffend Zonenpläne und Baugesuche), oder ob das Erfordernis des schutzwürdigen Interesses auch von weiteren Personen erfüllt werden kann, kann hier offen bleiben.
StGH 2011/146
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 26. März 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Dr. Tobias Wille als Schriftführer in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A
Beschwerdegegner: D
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. August 2011, VGH2011/090
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 50'000.00)
zu Recht erkannt
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 25. August 2011, VGH 2011/090, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, den Beschwerdegegnern die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'065.70 binnen vier Wochen bei sonstiger Exeku-tion zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Der Gemeinderat der Gemeinde Triesen genehmigte am 19. Oktober 2010 den Überbauungs- und Gestaltungsplan Äulegraben. Hiervon wurden die betroffenen Grundeigentümer und Nachbarn mit Schreiben vom 25. Oktober 2010 verständigt. Die öffentliche Planauflage erfolgte vom 27. Oktober 2010 bis zum 9. November 2010.
2. Mit gemeinsamem Schreiben vom 9. November 2010 erhoben die Beschwerdeführerin als Anwohnerin sowie ihr Lebenspartner E und F, beide Nachbarn der vom Überbauungs- und Gestaltungsplan Äulegraben betroffenen Parzellen, Einsprache gegen diesen Plan. Sie beantragten sinngemäss, den Überbauungs- und Gestaltungsplan nicht zu genehmigen und neue Aspekte in der Nutzung und Gestaltung zu überprüfen. Am 16. November 2010 fand auf der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Triesen eine Einigungsverhandlung über die Einsprache statt, an welcher neben dem Gemeindevorsteher und dem Leiter der Gemeindebauverwaltung die Beschwerdeführerin und Frau F teilnahmen. Anlässlich dieser Sitzung zog Frau F ihre Einsprache zurück. Die Beschwerdeführerin erklärte, dass sie sich zuerst mit ihrem Lebenspartner beraten wolle und bis zum Abend ihre und die von ihrem Lebenspartner getroffene Entscheidung bekannt geben werde. Aus den Akten der Gemeindeverwaltung geht hervor, dass der Lebenspartner der Beschwerdeführerin noch gleichentags mit einem Vertreter der Gemeindebauverwaltung telefonierte. Dieser protokollierte das Gespräch mit "Rückzug der Einsprache". Seitens der Gemeinde wurde der Lebenspartner der Beschwerdeführerin danach mehrfach aufgefordert, seinen mündlich erklärten Rückzug schriftlich zu bestätigen. Mit Schreiben vom 16. März 2011 erklärte dieser aber, dass er seine "offenbar mündlich gegebene Rücknahme der Einsprache" zurückziehe und damit an der Einsprache festhalte.
3. In seiner Sitzung vom 22. März 2011 entschied der Gemeinderat der Gemeinde Triesen, dass die Einsprache der Beschwerdeführerin und die ihres Lebensgefährten betreffend Punkt 1 (Bedenken betreffend die geplante Überbauung im Allgemeinen) zurückgewiesen und betreffend Punkt 2 (geplante Ausfahrt aus der Tiefgarage) abgewiesen werde.
4. Gegen die Einspracheentscheidung des Gemeinderates erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31. März 2011 Beschwerde an die Regierung.
Über Aufforderung der Regierung nahm die Gemeinde Triesen mit Schreiben vom 4. Mai 2011 zur Beschwerde der Beschwerdeführerin Stellung. Zu dieser Stellungnahme äusserte sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. Mai 2011.
5. Mit Entscheidung vom 14. Juni 2011, RA 2011/1527-3034, wies die Regierung die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unzulässig zurück bzw. verwarf sie nach Art. 96 Abs. 4 LVG. Die Regierung ging in ihrer Entscheidung davon aus, dass der Lebenspartner der Beschwerdeführerin seine Einsprache und die der Beschwerdeführerin mündlich zurückgezogen und die Beschwerdeführerin daher kein Rechtsschutzbedürfnis bzw. Rechtsschutzinteresse mehr habe.
6. Gegen diese Entscheidung der Regierung erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. Juni 2011 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie beantragte, der Verwaltungsgerichtshof wolle die angefochtene Entscheidung aufheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Regierung zurückverweisen.
7. Am 3. August 2011 nahm der Vertreter der Beschwerdegegner Akteneinsicht beim Verwaltungsgerichtshof. Mit Schriftsatz vom 10. August 2011 äusserten sich die Beschwerdegegner zur Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 30. Juni 2011.
8. Mit Urteil vom 25. August 2011, VGH 2011/090, wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde gegen die Entscheidung der Regierung vom 14. Juni 2011 ab und bestätigte die angefochtene Regierungsentscheidung.
In seiner Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass für ihn nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Regierung davon ausgegangen sei, die Beschwerdeführerin habe ihre Beschwerde gegenüber der Gemeinde Triesen zurückgezogen, obwohl für die Gemeinde Triesen der telefonisch erfolgte Rückzug nicht eindeutig gewesen sei. Hierauf sei aber nicht weiter einzugehen, da die Beschwerdeführerin aus anderem Grund zur Einsprache gar nicht legitimiert gewesen sei.
Art. 27 BauG schreibe nämlich vor, dass nur derjenige Einsprache erheben könne, der ein eigenes schutzwürdiges Interesse nachweise. Ein solches habe derjenige, der mehr als irgendein Dritter oder die Allgemeinheit durch die angefochtene Entscheidung unmittelbar in seinen eigenen, aktuellen tatsächlichen oder rechtlichen Interessen betroffen werde. Er müsse in einer besonderen, beachtenswert nahen Beziehung zum Streitgegenstand stehen. Allein das öffentliche Interesse an der Anwendung der von Amtes wegen zu beachtenden Vorschriften begründe die Legitimation nicht. Das schutzwürdige Interesse bestehe im praktischen Nutzen, den der erfolgreiche Einspruch dem Einsprecher in seiner rechtlichen oder tatsächlichen Situation eintragen würde.
Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Einsprache vom 9. November 2010 kein eigenes schutzwürdiges Interesse nachgewiesen. Ein solches sei auch der Einsprachebegründung nicht zu entnehmen. Unter Punkt 1 ihrer Einsprache bringe die Beschwerdeführerin lediglich allgemein vor, dass es bedenklich sei, solche letzte noch relativ zentral liegende freie Plätze für die Zukunft im konventionellen Stil zu verbauen. In Punkt 2 der Einsprache stelle sie sich gegen die geplante Ausfahrt aus der Tiefgarage in den Äulegraben, da es schade sei, eine Wohnstrasse mit zusätzlichem Verkehr zu belasten. In der Einigungsverhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof vom 16. November 2010 habe sie dann weiter ausgeführt, dass die Tiefgaragenausfahrt eine Gefahrensituation für die Anwohner der Strasse Äulegraben darstelle und gegenüber der Ausfahrt ein Kinderspielplatz sei. Damit mache die Beschwerdeführerin kein eigenes schutzwürdiges Interesse geltend und lege auch nicht dar, welche Gefährdung sie aufgrund der Tiefgaragenausfahrt treffen würde. In ihrer Beschwerde an die Regierung vom 31. März 2011 mache die Beschwerdeführerin zusätzlich geltend, dass die geplante Überbauung zu einer Grundwasserqualitätsminderung betreffend Temperatur und chemischer Zusammensetzung und zu einer Minderung der Abflussgeschwindigkeit führen würde. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin vor der Regierung keine neuen Einsprachegründe vorbringen könne, sei der Erhalt einer guten Grundwasserqualität kein eigenes schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin, sondern treffe in erster Linie die für die Trinkwasserversorgung verantwortlichen Personen und Behörden.
Da die Beschwerdeführerin kein eigenes schutzwürdiges Interesse nachgewiesen habe und ein solches auch nicht aus ihrem Vorbringen ersichtlich sei, hätte die Gemeinde Triesen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die Einsprache der Beschwerdeführerin zur Gänze zurückweisen müssen, wohingegen die Regierung die gegen die Entscheidung der Gemeinde Triesen erhobene Beschwerde hätte abweisen müssen. Da die Beschwerdeführerin schon deswegen nicht zur Einsprache legitimiert gewesen sei, weil sie keine eigenen schutzwürdigen Interessen nachgewiesen und geltend gemacht habe, müsse auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin generell nicht einsprachelegitimiert gewesen sei, da sie weder als Grundeigentümerin noch als Pächterin oder Mieterin Nachbar des zu überbauenden Gebietes sei, nicht weiter eingegangen werden.
9. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. August 2011, VGH 2011/090, erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. September 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof. Sie beantragt, der Staatsgerichtshof möge feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes in ihren durch die Verfassung gewährleisteten Rechten verletzt worden sei. Der Staatsgerichtshof wolle daher die angefochtene Entscheidung aufheben und unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverweisen.
Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Beschwerderechts, des rechtlichen Gehörs, des Willkürverbots und der Begründungspflicht sowie überspitzten Formalismus geltend.
In ihrer Beschwerdeschrift weist die Beschwerdeführerin zunächst auf verschiedene ihrer Meinung nach unrichtige Sachverhaltsfeststellungen durch den Verwaltungsgerichtshof hin. Zur Begründung ihrer Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes handle es sich um einseitige Darstellungen und Interpretationen. Auf die Beschreibungen der Nachteile und Gefahren, die die geplante Überbauung mit sich bringe, werde nicht eingegangen.
Die Begründung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofes basiere auf einer merkwürdigen Interpretation von Art. 27 BauG, wonach jedermann, der ein eigenes schutzwürdiges Interesse nachweise, eine Einsprache bei der Gemeinde erheben könne. So hätten sich die drei Einsprecher auch gesehen. Sie hätten an die Nachteile und Gefahren für alle Anwohner dieser Überbauung gedacht, dabei selbstverständlich auch an sich selbst. Auch die Beschwerdeführerin habe sich selbst aus dem Feld der potentiell benachteiligten resp. bedrohten Anwohner nicht ausgenommen und auch an sich selbst gedacht. Somit habe sie auch ein eigenes schutzwürdiges Interesse gehabt. Vielleicht liege hier eine prinzipiell unterschiedliche Denkweise als Ursache des Missverständnisses vor: Die einen würden nur an sich denken, die anderen würden bereits automatisch globaler, d. h. auch an die anderen in unserer globalisierten Welt denken. Aus dem ganzen Kontext und dem Engagement der Beschwerdeführerin gehe hervor, dass ein schutzwürdiges Interesse vorliege. Die Interpretation des Verwaltungsgerichtshofes von Art. 27 BauG sei künstlich eng gemacht.
10. Mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2011 erstatteten die Beschwerdegegner eine Gegenäusserung und beantragten, der Staatsgerichtshof wolle der Individualbeschwerde der Beschwerdeführerin kostenpflichtig keine Folge geben.
Die Beschwerdegegner machen geltend, die gegenständlich vorliegende Individualbeschwerde der Beschwerdeführerin entspreche nicht den inhaltlichen Formerfordernissen nach Art. 16 StGHG. Zwar liste die Beschwerdeführerin die von ihr geltend gemachten Beschwerdegründe der Reihe nach auf und stelle auch einen entsprechenden Antrag; allerdings werde in der gesamten Beschwerde mit keinem Wort begründet, weshalb die Beschwerdeführerin in diesen geltend gemachten, verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt sein solle. Insoweit die Beschwerde nicht den Vorgaben von Art. 16 StGHG entspreche, sei sie mangelhaft und unzulässig und daher zurückzuweisen. Mit der Beschwerde würden keine Verletzungen irgendwelcher verfassungsmässig gewährleisteter Rechte geltend gemacht, sondern die Beschwerdeführerin fühle sich ganz offensichtlich mit ihren im Verfahren vorgebrachten Argumenten übergangen und sei mit den Entscheidungen der Unterinstanzen nicht einverstanden. Im gegenständlichen Fall werde der Staatsgerichtshof eigentlich nur als vierte Instanz angerufen.
In materieller Hinsicht bringen die Beschwerdegegner vor, die Beschwerdeführerin sei nachweislich weder Eigentümerin noch dinglich Berechtigte eines Nachbargrundstücks zum Überbauungsplanperimeter Äulegraben. Damit stelle sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin überhaupt berechtigt gewesen sei, gegen den von der Gemeinde Triesen aufgelegten Überbauungs- und Gestaltungsplan Äulegraben Einsprache bzw. gegen den Einspracheentscheid Beschwerde an die Regierung und letztlich an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. "Jedermann" im Sinne von Art. 27 Abs. 1 BauG könne nur so verstanden werden, dass damit jeder Eigentümer im Sinne von Art. 26 Abs. 3 BauG gemeint sei, also einerseits die Eigentümer der im Perimeter gelegenen Grundstücke und andererseits Nachbarn im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. m BauG. Damit könne festgehalten werden, dass das Einspracherecht nach Art. 27 BauG nur solchen Nachbarn zustehe, die entweder Eigentümer oder am Nachbargrundstück dinglich Berechtigte seien. Nur obligatorisch Berechtigten (z. B. Mietern) komme im Überbauungs- und Gestaltungsplanverfahren - gleich wie im Baubewilligungsverfahren - ex lege kein Einspracherecht zu. Die Beschwerdeführerin sei damit in casu nicht berechtigt, Einsprache gegen den von der Gemeinde Triesen aufgelegten Überbauungs- und Gestaltungsplan Äulegraben zu erheben.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass ein Einsprachewerber, der behaupte, durch einen Überbauungs- und Gestaltungsplan in seinem schutzwürdigen Interesse verletzt zu sein (Art. 27 Abs. 1 BauG), nachweisen müsse, dass die aufgrund eines Überbauungs- und Gestaltungsplans mögliche Überbauung im Vergleich mit einer Überbauung in der Regelbauweise - wozu die Beschwerdegegner selbstverständlich berechtigt seien - für ihn bzw. für sein Grundstück nachteilig sei, d. h. dieser Nachteil durch die Regelbauweise nicht auftreten würde. Jedoch liessen weder die Einsprache der Beschwerdeführerin an die Gemeinde Triesen noch die Beschwerde an die Regierung, geschweige denn die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof auch nur andeutungsweise erkennen, welche schutzwürdigen Nachteile der Beschwerdeführerin konkret durch eine Überbauung gemäss Überbauungs- und Gestaltungsplan Äulegraben im Vergleich zu einer Überbauung in der Regelbauweise entstehen könnten. Die generellen ökologischen Überlegungen zu Überbauungs- und Gestaltungsplänen, welche die Beschwerdeführerin anführe, würden nicht aufzeigen, dass gerade durch den gegenständlichen Überbauungs- und Gestaltungsplan Äulegraben ihre schutzwürdigen Interessen verletzt würden.
Das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin sei daher im Sinne der Prozessgesetze nicht ausreichend substanziiert, weshalb die Beschwerde aus diesem Grunde zurück- bzw. abzuweisen sei. Letztlich aber vermöchten die von der Beschwerdeführerin inhaltlich geltend gemachten Beschwerdegründe keine Verletzung ihrer schutzwürdigen Interessen, geschweige denn eine Verletzung ihrer verfassungsmässig gewährleisteten Rechte zu belegen, weshalb der Beschwerde auch inhaltlich keine Folge zu geben sei.
11. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2011 hat der Verwaltungsgerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet.
12. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. August 2011, VGH 2011/090, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (StGH 2008/63, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/6, Erw.1 [beide im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1-1.5]; vgl. auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Neben den Voraussetzungen der Letztinstanzlichkeit und der Enderledigung muss eine beim Staatsgerichtshof eingebrachte Individualbeschwerde auch die formellen Erfordernisse von Art. 16 und Art. 40 StGHG erfüllen. Gemäss Art. 16 StGHG hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde den Sachverhalt darzulegen und die behauptete Verletzung zu begründen. In der Begründung sind das Recht, das verletzt sein soll, die Entscheidung oder Verfügung oder die Rechtsvorschrift, durch die sich der Beschwerdeführer verletzt fühlt, zu bezeichnen sowie die Rechtzeitigkeit der Beschwerde und die Parteistellung im vorangegangenen Verfahren nachzuweisen. Gemäss Art. 40 Abs. 1 StGHG haben Eingaben an den Staatsgerichtshof die Darstellung des Sachverhaltes, aus dem der Antrag hergeleitet wird, sowie ein bestimmtes und begründetes Begehren zu enthalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes stellt eine ungenügende Beschwerdebegründung keinen Mangel dar, der voraussichtlich behoben werden kann (Art. 40 Abs. 3 StGHG), weshalb die Beschwerde nicht zur Verbesserung zurückzustellen ist (StGH 2004/5; StGH 2003/87; StGH 2003/67 [alle referiert bei Tobias Michael Wille, a. a. O., 514 f.]; StGH 1990/16, LES 1991, 81 [82]; vgl. bereits StGH 1983/1, LES 1984, 61 [62]).
1.2. Art. 16 StGHG und Art. 40 Abs. 1 StGHG verlangen, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt substanziiert vorzubringen und die wesentlichen rechtlichen Erwägungen darzulegen sind (siehe dazu Tobias Michael Wille, a. a. O., 484 ff., insbesondere 488, mit weiteren Hinweisen; vgl. auch StGH 2009/185, Erw. 4.2.4).
Für die Voraussetzung der Sachverhaltsdarstellung gilt, dass dieser soweit zu substanziieren ist als dies für die Beurteilung der Beschwerde erforderlich ist. Dazu sind der bisherige Verfahrensgang und die wesentlichsten für das Beschwerdeverfahren massgeblichen Umstände kurz darzustellen (StGH 2006/2, Erw. 2; StGH 2005/77, Erw. 1; vgl. auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 483 f. Zur strengeren Auslegung des österreichischen Verfassungsgerichtshofes von § 15 Abs. 2 VfGG vgl. Rudolf Machacek [Hrsg.], Verfahren vor dem VfGH und VwGH, 5. Aufl., Wien 2004, 55).
Für die Begründung der Beschwerde gelten das Rügeprinzip und die Substanziierungspflicht:
Das Rügeprinzip bedeutet, dass die beschwerdeführende Partei konkrete verfassungsmässig gewährleistete Rechte anzuführen hat, die sie als verletzt betrachtet. Dabei müssen jedoch nicht zwingend einzelne Verfassungsartikel bezeichnet werden; es genügt, wenn eine bestimmte Grundrechtsrüge sinngemäss bzw. implizit geltend gemacht wird (StGH 2001/75, LES 2005, 24 [27, Erw. 7.1]; StGH 1996/21, LES 1998, 18 [21, Erw. 2]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [6, Erw. 4.4]; Tobias Michael Wille, a. a. O., 489. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) betrachtet das sinngemässe Vorbringen von EMRK-Garantien als ausreichend, vgl. Urteil des EGMR M. gegen die Schweiz vom 26. April 2011, Nr. 41199/06, § 36).
Die Substanziierungspflicht besteht in der Verpflichtung der beschwerdeführenden Partei, gestützt auf den rechtserheblichen Sachverhalt und die Begründung der angefochtenen Entscheidung darzutun, worin die behauptete Verletzung der geltend gemachten verfassungsmässig gewährleisteten Rechte bestehe. Die urteilende Behörde ist nicht verpflichtet, die angefochtene Entscheidung auf sämtliche denkbaren Mängel hin zu untersuchen (Christoph Auer, in: Christoph Auer et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 12, Rz. 12). Der Beschwerdeführer muss vielmehr im Einzelnen zeigen, warum die entsprechende Garantie verletzt sein soll und sich mit den Erwägungen der angefochtenen Entscheidung argumentativ auseinandersetzen (vgl. StGH 2000/25, LES 2004, 89 [91, Erw. 3]; Tobias Michael Wille, a. a. O., 485 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen. Zur vergleichbaren Rechtslage in der Schweiz [Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG] vgl. BGE 134 V 53, 60; BGE 134 II 244, 245; Ulrich Meyer/Johanna Dormann, in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 106, Rz. 15 ff.). Es genügt daher nicht, lediglich auf verfassungsmässig oder durch internationale Übereinkommen garantierte Rechte, die verletzt sein sollen, zu verweisen, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz dagegen verstossen oder die Bestimmung falsch angewendet haben soll (vgl. StGH 2000/25, LES 2004, 89 [91, Erw. 3]; siehe dazu auch die Urteile des schweizerischen Bundesgerichtes vom 1. Februar 2010, 1C_39/2010, Erw. 3 und vom 26. November 2010, 2C_617/2010, Erw. 2.2). Das Fehlen jeglicher auch nur einigermassen substanzieller Beschwerdebehauptungen hat auch nach österreichischem Recht, das nur ein bestimmtes, nicht aber ein begründetes Begehren vorschreibt (§§ 15 Abs. 2 und 82 Abs. 2 Ziff. 4 VfGG), die Zurückweisung der Beschwerde zur Folge (so die ständige Rechtsprechung des österreichischen Verfassungsgerichtshofes, vgl. VfSlg. 15.544/1999 vom 24. Juni 1999; VfSlg. 16.840/2003 vom 13. März 2003; Rudolf Machacek [Hrsg.], a. a. O., 75 f.).
1.3. Vorliegend rügt die Beschwerdeführerin eingangs ihrer Beschwerde die Verletzung des Beschwerderechts, des rechtlichen Gehörs, des Willkürverbots sowie der Begründungspflicht und macht überspitzten Formalismus geltend. Anschliessend geht die Beschwerdeführerin aber nicht im Einzelnen darauf ein, welches dieser verfassungsmässig gewährleisteten Rechte sie aus welchen Gründen für verletzt ansieht. Vielmehr begründet sie die behauptete Verletzung sämtlicher angeführten Rechte mit den gleichen Ausführungen.
Die Beschwerdeführerin des gegenständlichen Verfahrens ist nicht anwaltschaftlich vertreten. Es ist daher angebracht, die Anforderungen an das Rügeprinzip und die Substanziierungspflicht nicht mit der gleichen Strenge zu handhaben wie bei einem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer (vgl. StGH 1993/22, LES 1996, 7 [9, Erw. 1]; StGH 2009/185, Erw. 4.2.4 und Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23, Vaduz 1998, 308). Auch der EGMR nimmt eine fallbezogene Prüfung der Eintretensfrage vor (vgl. Heinz Aemisegger, Zur Umsetzung der EMRK durch das Bundesgericht, in: Stephan Breitenmoser/Bernhard Ehrenzeller [Hrsg.], EMRK und die Schweiz, St. Gallen 2010, 43 ff., 70 f.). Dabei sind die auf dem Spiel stehenden Interessen abzuwägen: Ein Eintreten auf die Sachfrage ist demnach umso gebotener, je gewichtiger die betroffenen Interessen der beschwerdeführenden Partei und die geltend gemachten Rechtsverletzungen sind.
Die vorliegende Beschwerde wird auch in diesem Lichte betrachtet den Anforderungen an das Rügeprinzip und die Substanziierungspflicht gemäss Art. 16 und Art. 40 Abs. 1 StGHG nur knapp gerecht. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin geht nur teilweise hervor, welche Elemente der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sie als unrichtig bzw. als verfassungswidrig ansieht. Ihre Ausführungen zum Erfordernis des schutzwürdigen Interesses an der Einspracheerhebung lassen aber immerhin erkennen, dass sie die angefochtene Entscheidung diesbezüglich als Verletzung von Art. 43 LV (Beschwerderecht und Begründungspflicht) erachtet. Der Beschwerdeführerin ist auch zugutezuhalten, dass sie sich mit den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichtshofes einzeln kurz auseinandersetzt.
Auch die Anforderungen an die Darstellung des Sachverhalts können nur knapp als erfüllt angesehen werden (vgl. StGH 2005/77, Erw. 1). Der bisherige Verfahrenslauf wird nur selektiv wiedergegeben. Für den Staatsgerichtshof ist aber immerhin erkennbar, welches die wesentlichen Elemente tatsächlicher Natur sind, auf denen ihre Beschwerde beruht.
Es kann demnach festgehalten werden, dass die gegenständliche Beschwerde die Voraussetzungen von Art. 16 und Art. 40 Abs. 1 StGHG erfüllt.
1.4. Da die Beschwerde somit form- und auch fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Wie der Verwaltungsgerichtshof richtig festgehalten hat, geht es in der vorliegenden Rechtssache nicht um die Beurteilung der materiellen Begründetheit der Einsprache der Beschwerdeführerin, sondern nur um die Einsprachelegitimation. Der Gemeinderat der Gemeinde Triesen hat die Einsprache der Beschwerdeführerin - abgesehen von der Frage der Tiefgaragenausfahrt, die materiell beurteilt und abgewiesen worden ist - wegen fehlenden schutzwürdigen Interesses zurückgewiesen, sie also nicht in materielle Behandlung gezogen. Mit der Beschwerde an die Regierung wurde die Frage der Einsprachelegitimation zum Gegenstand des weiteren Verfahrens. Der Verwaltungsgerichteshof hat die Legitimation der Beschwerdeführerin wegen fehlenden schutzwürdigen Interesses verneint. Der Staatsgerichtshof hat also die Frage zu beurteilen, ob diese Verneinung der Einsprachelegitimation gegen verfassungsmässig gewährleistete Rechte der Beschwerdeführerin verstösst.
3. Die Beschwerdeführerin macht in der Sache primär eine Verletzung des Rechts auf Beschwerdeführung und der Begründungspflicht geltend (Art. 43 LV). Sie bringt vor, nach Art. 27 BauG sei jedem das Recht zur Einsprache gegeben. Da nach dieser Bestimmung jedermann, der ein schutzwürdiges Interesse nachweise, zur Einsprache berechtigt sei, sei es auch die Beschwerdeführerin. Aus dem ganzen Kontext und dem Engagement der Beschwerdeführerin gehe hervor, dass ein schutzwürdiges Interesse vorliege. Die Interpretation des Verwaltungsgerichtshofes sei künstlich eng gemacht. Die Einsprecher, darunter die Beschwerdeführerin, hätten an die Nachteile und Gefahren für alle Anwohner der gegenständlichen Überbauung gedacht, selbstverständlich dabei auch an sich selbst.
3.1. Art. 43 Satz 1 LV gewährleistet das Recht auf Beschwerdeführung. Jeder Landesangehörige ist berechtigt, über das seine Rechte oder Interessen benachteiligende verfassungs-, gesetz- oder verordnungswidrige Benehmen oder Verfahren einer Behörde bei der ihr unmittelbar vorgesetzten Stelle Beschwerde zu erheben und dies nötigenfalls bis zur höchsten Stelle zu verfolgen, soweit nicht eine gesetzliche Beschränkung des Rechtsmittelzuges entgegensteht (Satz 2). Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes steht dieses Grundrecht jeder natürlichen und juristischen Person zu und darf nicht nur formeller Art sein, sondern muss einen tatsächlichen, wirksamen Gehalt haben (StGH 2001/26, LES 2004, 168 [173, Erw. 3]; StGH 1990/10, LES 1991, 40 [43]; vgl. auch Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 241 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
3.2. Die Beschwerdeführerin hat gegen den Überbauungs- und Gestaltungsplan Äulegraben Einsprache erhoben (Art. 27 Abs. 1 des Baugesetzes [BauG] vom 11. Dezember 2008 [LGBl. 2009 Nr. 44]). Gegen die Einspracheentscheidung des Gemeinderates und gegen die Entscheidung der Regierung stand der Beschwerdeweg offen (Art. 98 Abs. 2 und 3 BauG). Diese Beschwerdemöglichkeiten hat die Beschwerdeführerin ausgeschöpft, und die von ihr erhobenen Rechtsbehelfe wurden von der angerufenen Behörde behandelt und einer Entscheidung zugeführt. Das Recht auf Beschwerdeführung wurde somit gewahrt. Dieses vermittelt nämlich keinen Anspruch darauf, dass dem eingelegten Rechtsbehelf Folge gegeben wird. Auch ein Anspruch auf materielle Beurteilung besteht nur, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen, wozu auch die Beschwerdelegitimation gehört, erfüllt sind. Eine Beschränkung der Legitimation zur Einsprache auf Personen, die ein schutzwürdiges Interesse nachweisen können, ist nicht nur keine unangemessene Einschränkung der Einsprachemöglichkeit, sondern sachlich notwendig, da das Verfahren zum Erlass von Überbauungs- und Gestaltungsplänen (Art. 20 ff. BauG) andernfalls durch die Erhebung zahlreicher und mitunter zum Vornherein aussichtsloser Einsprachen verzögert werden könnte.
Ob die Zurückweisung der Einsprache der Beschwerdeführerin zu Unrecht wegen fehlender Einsprachelegitimation rechtsgenügend, d. h. nachvollziehbar begründet wurde, ist nicht unter dem Blickwinkel des Rechts auf Beschwerdeführung, sondern der von der Beschwerdeführerin ebenfalls angerufenen Begründungspflicht zu beurteilen.
4. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 Satz 3 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und der Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1] jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen). Dabei ist zu betonen, dass eine Entscheidung durchaus auch falsch sein kann, ohne die grundrechtliche Begründungspflicht zu verletzen. Die Richtigkeit einer Entscheidung wird nämlich nicht im Lichte von Art. 43 LV, sondern unter dem Aspekt des Willkürverbots geprüft (StGH 1998/13, Erw. 2.1; StGH 1997/16, Erw. 2 sowie StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]). Eine Verletzung der Begründungspflicht kann aber vorliegen, wenn die angefochtene Entscheidung in einem entscheidungswesentlichen Punkt nicht begründet und damit nicht nachvollziehbar ist (StGH 2011/157, Erw. 3.2).
4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sei in Bezug auf die Auslegung des Begriffs des schutzwürdigen Interesses gemäss Art. 27 Abs. 1 BauG nicht nachvollziehbar und nicht begründbar. Die Interpretation des Verwaltungsgerichtshofes sei künstlich eng gemacht.
Die Auslegung des Begriffs des schutzwürdigen Interesses ist für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens von entscheidender Bedeutung, weil davon abhängt, ob die Beschwerdeführerin zur Einspracheerhebung legitimiert ist. Deshalb ist zu prüfen, ob der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung seine Auslegung von Art. 27 Abs. 1 BauG nachvollziehbar begründet.
4.2. Nach der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes hat derjenige ein eigenes schutzwürdiges Interesse, der mehr als irgendein Dritter oder die Allgemeinheit durch die angefochtene Entscheidung unmittelbar in seinen eigenen, aktuellen tatsächlichen oder rechtlichen Interessen betroffen werde. Er müsse in einer besonderen, beachtenswert nahen Beziehung zum Streitgegenstand stehen. Allein das öffentliche Interesse an der Anwendung der von Amtes wegen zu beachtenden Vorschriften begründe die Legitimation nicht. Das schutzwürdige Interesse bestehe im praktischen Nutzen, den der erfolgreiche Einspruch dem Einsprecher in seiner rechtlichen oder tatsächlichen Situation eintragen würde. Bezogen auf das BauG bedeute dies, dass der Kreis der Personen, die zur Einsprache gemäss Art. 27 BauG legitimiert seien, einerseits weitergezogen sei als beispielsweise bei der Einsprache gegen Zonenpläne (Art. 13 Abs. 1 BauG) oder gegen Baugesuche (Art. 77 Abs. 2 BauG), indem nicht nur die betroffenen Grundeigentümer bzw. Nachbarn zur Einsprache legitimiert seien; andererseits sei die Einsprachelegitimation enger gefasst als bei diesen beiden Bestimmungen, da gemäss Art. 27 BauG nur derjenige Einsprache erheben könne, der ein eigenes schutzwürdiges Interesse nachweise.
4.3. Diese Auslegung ist für den Staatsgerichtshof nachvollziehbar. Zwar definiert das BauG nicht, was unter schutzwürdigem Interesse zu verstehen sei, und auch die Gesetzesmaterialien äussern sich nicht dazu (vgl. Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein betreffend die Totalrevision des Baugesetzes vom 26. August 2008, BuA Nr. 12/2008; Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Totalrevision des Baugesetzes aufgeworfenen Fragen vom 18. November 2008, BuA Nr. 167/2008; Landtagsprotokoll vom 24. Oktober 2008, 2612 ff. und Landtagsprotokoll vom 11. Dezember 2008, 3384 ff.). Auch weitere Landesgesetze, die den Begriff des schutzwürdigen Interesses verwenden, wie beispielsweise das Gesetz vom 24. April 2008 über das Dienstverhältnis des Staatspersonals (Staatspersonalgesetz [StPG]; LGBl. 2008 Nr. 144), das Datenschutzgesetz vom 14. März 2002 (DSG; LGBl. 2002 Nr. 55) oder das Gesetz vom 15. September 2000 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz [RHG]; LGBl. 2000 Nr. 215) sowie die dazugehörigen Materialien führen nicht aus, was darunter zu verstehen sei. Die Auslegung des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich indes aufgrund anderer Vergleichsmöglichkeiten nachvollziehen.
4.4. So ist beispielsweise nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu Art. 92 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege (LVG; LGBl. 1922 Nr. 24) beschwerdeberechtigt, wer beschwert, also in seinen persönlichen Interessen betroffen ist (StGH 1998/25, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]), und zwar mehr als jemand aus der Allgemeinheit (StGH 2002/67, Erw. 1.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1997/36, LES 1999, 76 [79, Erw. 3.1]). Art. 92 LVG betrifft allerdings das verwaltungsrechtliche Beschwerdeverfahren, setzt also voraus, dass die betroffene Person sich bereits in einem solchen Verfahren befindet,wohingegen das schutzwürdige Interesse gemäss Art. 27 Abs. 1 BauG erforderlich ist, um ein Verfahren überhaupt einleiten zu können.
4.5. Eine Art. 27 Abs. 1 BauG entsprechende Bestimmung findet sich dagegen beispielsweise in Art. 29bis des Baugesetzes des Kantons St. Gallen vom 6. Juni 1972. Danach kann u. a. gegen einen Überbauungs- oder Gestaltungsplan Einsprache erheben, wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut. Ein solches ist nach schweizerischer Lehre und Rechtsprechung von zwei Voraussetzungen abhängig: Zum einen muss eine räumlich enge Beziehung zum betroffenen Grundstück bestehen, zum anderen muss der Betroffene durch die umstrittene Baute oder Anlage unmittelbar und in höherem Masse als die Allgemeinheit in eigenen Interessen beeinträchtigt werden (Urteil des Verwaltungsgerichtes St. Gallen Nr. B 2010/246, 250, B 2011/38, 39 und 40 vom 15. Dezember 2011, Erw. 1.2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichte.sg.ch]; Urs Peter Cavelti/Thomas Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl., St. Gallen 2003, Rz. 390; Balthasar Heer, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, Rz. 202 ff. und 253). Soweit einzig die Wahrung öffentlicher Interessen in Frage steht, sind dazu in erster Linie die zuständigen Behörden berufen. Auch das allgemeine Interesse an der Einhaltung der Rechtsordnung reicht nicht aus (Urs Peter Cavelti/Thomas Vögeli, a. a. O., Rz. 392). Die Auslegung des Verwaltungsgerichtshofes deckt sich somit mit derjenigen von Art. 29bis des Baugesetzes des Kantons St. Gallen. Auch andere Kantone, wie z. B. Bern, Basel-Stadt, Thurgau und Zürich, kennen im Übrigen vergleichbare baugesetzliche Regelungen für die Einsprachelegitimation.
4.6. Als Zwischenergebnis lässt sich somit festhalten, dass die Auslegung des Begriffs des schutzwürdigen Interesses durch den Verwaltungsgerichtshof nachvollziehbar ist und in Einklang mit dem Verständnis dieses Begriffs in benachbarten Rechtsordnungen steht.
4.7. Auch die anschliessende Anwendung des im soeben beschriebenen Sinn ausgelegten Begriffs des schutzwürdigen Interesses auf den vorliegenden Fall durch den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zu beanstanden.
In ihrer Einsprache äussert die Beschwerdeführerin Bedenken darüber, einen relativ zentral liegenden freien Platz wie den gegenständlichen im konventionellen Stil zu verbauen. Sie richtet an die Gemeinde Triesen die Anregung, die Planung der Überbauung Äulegraben noch einmal zu überdenken; dabei solle sich die Gemeinde auch an ausländischen Vorbildern orientieren. Es könne damit "etwas Vielfältiges, Interessanteres, Anregendes entstehen".
Der Staatsgerichtshof teilt die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, dass aus diesem Vorbringen nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschwerdeführerin Interessen geltend macht, die sie mehr als jemanden aus der Allgemeinheit betreffen würden. Vielmehr ist es so, dass die von ihr geäusserten Bedenken bezüglich Quartiergestaltung und Umweltverträglichkeit allgemeiner Natur sind und von jedermann bei einem beliebigen Überbauungsprojekt angeführt werden könnten. Sie betreffen nicht einen spezifischen Nachteil, den die Beschwerdeführerin gerade deshalb erleiden würde, weil sie Anwohnerin der geplanten Überbauung ist. Auch aus in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof angeführten Punkten wie "potenzielle Probleme und Gefahren" für die Anwohner der geplanten Überbauung, die Grundwasserqualität oder "wichtige ökologische Bedenken" geht nicht hervor, worin der speziell der Beschwerdeführerin drohende Nachteil und damit das mit der Einsprache zu schützende Interesse bestehen solle.
4.8. Mit dieser Auslegung des schutzwürdigen Interesses gemäss Art. 27 Abs. 1 BauG ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im entscheidungswesentlichen Punkt (Frage der Beschwerdelegitimation) nachvollziehbar begründet. Eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 43 LV) liegt demnach nicht vor.
Bei der Beschwerdeführerin scheint im Übrigen ein Fehlverständnis des Begriffs des schutzwürdigen Interesses vorzuliegen. Die Tatsache, dass sie Anwohnerin der geplanten Überbauung ist, begründet nicht für sich selbst schon das schutzwürdige Interesse. Ein solches ergibt sich auch nicht aus dem generellen Interesse oder dem Engagement für eine Angelegenheit wie vorliegend eine geplante Überbauung. Auch die Verfolgung von Anliegen allgemeiner Art wie beispielsweise die Quartiergestaltung oder allgemeine ökologische Auswirkungen, die nach Auffassung der Beschwerdeführerin besonders wichtig sind, ist dafür nicht ausreichend.
Schliesslich vermag auch das nach der Zurückweisung der Einsprache vorgebrachte Argument der Beschwerdeführerin, dass sie an die potentiellen Gefahren für alle Anwohner gedacht habe, zu denen sie ebenfalls gehöre, nicht zu einer Bejahung eines eigenen schutzwürdigen Interesses im Rechtssinne zu führen. Zwar ist dafür nicht der Nachweis erforderlich, dass die Beschwerdeführerin durch die geplante Überbauung stärker als die übrigen Anwohner betroffen sei. Sie hätte jedoch dartun müssen, weshalb sie als Anwohnerin mehr als andere Personen in ihren Interessen betroffen sei bzw. inwiefern ihr daraus Nachteile erwachsen würden, welche sie stärker als die Allgemeinheit belasten. Eine solche stärkere Betroffenheit konnte die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht glaubhaft darlegen.
4.9. Bei diesem Ergebnis kann im übrigen die vom Verwaltungsgerichtshof aufgeworfene Frage offen bleiben, ob die Legitimation zur Einsprache gegen einen Überbauungs- oder Gestaltungsplan BauG nur für Grundeigentümer oder Mieter bzw. Pächter benachbarter Grundstücke zu bejahen ist (vgl. Art. 13 Abs. 1 und Art. 77 Abs. 2 BauG betreffend Zonenpläne und Baugesuche), oder ob das Erfordernis des schutzwürdigen Interesses auch von weiteren Personen erfüllt werden kann.
5. Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da sie nicht gehört worden sei und ihre Darstellungen und Argumente nicht beachtet worden seien. Auf ihren Brief vom 16. März 2011 an den Gemeindevorsteher und die Gemeinderäte der Gemeinde Triesen mit den Beschreibungen der Nachteile und Gefahren, die die geplante Überbauung mit sich bringe, sei nicht eingegangen worden. Auch an ihrem Angebot, ihre Bedenken und Argumente näher zu erklären, habe niemand Interesse gezeigt.
Die mit der gegenständlichen Rechtssache befassten Behörden haben diese nicht in materielle Behandlung gezogen, sondern wegen fehlender Einsprachelegitimation zurückgewiesen. Entsprechend waren sie nicht verpflichtet, auf die inhaltlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen, weil die Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Sache nicht erfüllt waren. Zur Frage der Einsprachelegitimation hingegen konnte die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt darlegen, und die Behörden haben sich mit ihrem Vorbringen auseinandergesetzt. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin ist daher nicht zu erkennen.
6. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen der Willkür und des überspitzten Formalismus beziehen sich ebenfalls auf die Verneinung ihrer Einsprachelegitimation und damit auf die Auslegung des Verwaltungsgerichtshofes von Art. 27 BauG, welche die Beschwerdeführerin als unzutreffend erachtet. Wie bereits dargelegt, wird diese Auslegung vom Verwaltungsgerichtshof nachvollziehbar begründet, weshalb darin auch keine Willkür liegt. Inwiefern die angefochtene Entscheidung abgesehen von der Frage der Einsprachelegitimation mit Willkür oder überspitztem Formalismus behaftet sein solle, ist nicht zu erkennen und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt, weshalb auf diese Rügen nicht einzugehen war.
7. Aufgrund dieser Erwägungen wird die Beschwerdeführerin durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes, VGH 2011/090, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt, weshalb ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
8. Den Beschwerdegegnern waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.