LV Art. 43 StPO § 173 Abs. 3
Rechtsmittelausschlüsse wie in § 173 Abs. 3 StPO stehen nicht von vornherein im Widerspruch zum grundrechtlichen Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV. Zwar kommt diesem Grundrecht nach der langjährigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ein materieller Gehalt zu, der eine Aushöhlung dieses Grundrechts durch den Gesetzgeber nicht zulässt. Gesetzliche Einschränkungen von Art. 43 LV sind demnach nur, aber immerhin zulässig, wenn sie dieses Grundrecht nicht übermässig einschränken.
Von einer solchen übermässigen Einschränkung durch § 173 Abs. 3 StPO kann nach Auffassung des Staatsgerichtshofes nicht die Rede sein, da eine Person, die nicht als Privatbeteiligter oder Subsidiarankläger anerkannt wurde, ihre zivilrechtlichen Ansprüche ohnehin stets auf dem Rechtsweg durchsetzen kann.
StGH 2011/148
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 14. Mai 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter; Dr. Ralph Wanger als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Dr. Elisabeth Constanze Schaller Rechtsanwältin A-1040 Wien
Beschwerdegegner: B
vertreten durch:
Dr. Peter Lewisch Rechtsanwalt A-1010 Wien
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 2. September 2011, 14UR.2003.408-341
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte; (Streitwert: CHF 110'429'835.00; vom Staatsgerichtshof auf CHF 100'000.00 herabgesetzt)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 2. September 2011, 14 UR.2003.408-341, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 595.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Die Staatsanwaltschaft führte seit 2003 Vorerhebungen u. a. gegen den Beschwerdegegner wegen des Verdachtes des Verbrechens der Untreue nach den §§ 153 Abs. 1 und Abs. 2, 12 StGB und erklärte am 27. Januar 2011, keinen Grund zu einer weiteren Verfolgung des Genannten zu finden (§ 22 Abs. 1 zweiter Satz StPO). Daraufhin beantragte der Privatbeteiligte und Beschwerdeführer A die Einleitung der Voruntersuchung gegen B wegen "§§ 12, 133, 153, 156, 159 (iVm 161), 164 und 165 StGB".
Das Obergericht gab mit Beschluss vom 29. März 2011 dem Subsidiarantrag keine Folge. Es begründete diese Entscheidung im Wesentlichen mit dem Hinweis, dass eine Subsidiaranklage u. a. auch das Vorliegen der Voraussetzungen für den Privatbeteiligtenanschluss erfordere.
Die Stellung eines Privatbeteiligten setze voraus, dass ein allfälliger zivilrechtlicher Schadenersatzanspruch in einem spezifischen Rechtswidrigkeitszusammenhang zur Straftat stehe und der adhäsionsweise Zuspruch des behaupteten vermögensrechtlichen aus der Straftat resultierenden Entschädigungsanspruchs durch das erkennende Strafgericht nicht von vornherein ausgeschlossen sei.
Im konkreten Fall sei der Subsidiarantragsteller durch die dem Beschuldigten angelastete strafbare Handlung nicht unmittelbar, sondern allenfalls lediglich mittelbar, im Sinne eines Reflexschadens, geschädigt. Selbst im Falle eines Schuldspruchs könnte dem Subsidiarantragsteller adhäsionsweise kein Ersatzanspruch gegenüber dem Beschuldigten zuerkannt werden.
2. Der Beschwerdeführer beantragte nach Zustellung dieses Beschlusses am 6. April 2011 mit dem mit "Rückstellung des Beschlusses vom 29. März 2011, ON 322, und Antrag auf Genehmigung des Subsidiarantrages vom 29. März 2011, ON 318" überschriebenen Schriftsatz seiner Rechtsvertreterin, "die offenbar versehentlich verabsäumte Entscheidung über die Zulässigkeit des Subsidiarantrages vom 02.03.2011, ON 318, ordnungsgemäss nachzuholen".
Diesen Antrag wies das Obergericht mit Beschluss vom 24. Mai 2011 mit folgender Begründung zurück:
Wie sich nicht nur aus dem Tenor des Beschlusses vom 29. März 2011, sondern auch aus dessen Begründung unmissverständlich ergebe, sei damit über den Subsidiarantrag des Beschwerdeführers vom 2. März 2011 meritorisch entschieden worden, und zwar, nachdem gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel offen stehe (§ 173 Abs. 3 StPO), rechtskräftig.
Unabhängig davon, ob dieser Beschluss nun materiell richtig gewesen sei, sei der vorliegende Antrag zurückzuweisen, weil dieser nicht nur auf eine neuerliche Entscheidung in einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache, sondern im Ergebnis auf die von Gesetzes wegen (§ 173 Abs. 3 StPO) unzulässige Anfechtung bzw Beeinspruchung des Beschlusses vom 29. März 2011 hinauslaufe, indem darin weitwendig ausgeführt werde, warum dieser Beschluss rechtlich verfehlt sei. Ergänzend sei zu erwägen:
Auch der Beschwerdeführer scheine nicht in Abrede zu stellen, dass die Berechtigung zur Subsidiarantragstellung der gerichtlichen Kontrolle unterliege und diese Kontrolle auch diejenige des Vorliegens der Voraussetzungen für den Privatbeteiligtenanschluss umfasse (Körn/Zöchbauer WK-StPO, § 48, Rz. 8). Dies sei bereits im Beschluss des gefertigten Gerichtes vom 29. März 2011 erwogen worden. Ausgehend von diesem Rechtsstandpunkt sei im bekämpften Beschluss ausführlich dargelegt, dass dem Beschwerdeführer das Recht zur Subsidiarantragstellung nicht zukomme, weil er durch die dem B vorgeworfenen strafbaren Handlungen nicht unmittelbar (direkt) geschädigt sei, weswegen auch von vorneherein feststehe, dass es keinesfalls zum adhäsionsweisen Zuspruch einer Entschädigung gemäss den §§ 258 Abs. 2, 261 Abs. 1 StPO an den Beschwerdeführer kommen könne. Dies habe zur Folge, dass dem Beschwerdeführer das subsidiäre Verfolgungsrecht anstelle der Staatsanwaltschaft nicht zukomme. Mit dem Beschluss vom 29. März 2011 sei nicht über die Privatbeteiligtenstellung des Beschwerdeführers neuerlich erkannt worden, sondern über dessen Subsidiarantrag, was aber eben notwendigerweise bedingte, dass als Vorfrage die grundsätzliche Berechtigung des Beschwerdeführers zur Subsidiarantragstellung geprüft und in der Folge mit ausführlicher Begründung verneint worden sei, was zwingend logisch wiederum zur Folge hätte, dass dem Subsidiarantrag keine Folge gegeben werden habe können.
Mit der Frage, ob der Beschwerdeführer unmittelbar oder bloss mittelbar geschädigt sei und wie es sich im einen oder anderen Falle mit seiner Privatbeteiligtenstellung verhalte, seien fallbezogen überhaupt keine Erwägungen angestellt worden. Zum anderen habe weder die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichtes vom 21. August 2008, mit welcher der Beschwerdeführer als Privatbeteiligter zugelassen worden sei, noch die über Beschwerde der Staatsanwaltschaft und des B gegen diesen Beschluss ergangene Entscheidung des gefertigten Gerichtes vom 6. Oktober 2008 für das Subsidiarantragsverfahren irgendeine Bindungswirkung entfaltet.
Hinzu komme, dass der Beschluss vom 6. Oktober 2008 in völlig anderer personeller Zusammensetzung gefällt worden sei, als der vom Beschwerdeführer bekämpfte Beschluss vom 29. März 2011, mit welchem über seinen Subsidiarantrag nicht in seinem Sinne entschieden worden sei. Auch aus diesem Grunde habe der Beschluss ON 293 keine Bindungswirkung entfalten können. Das vom Beschwerdeführer befürchtete Rechtsschutzdefizit bestehe schon deshalb nicht, weil die Rechte des Privatbeteiligten von den direkt Geschädigten jedenfalls geltend gemacht werden könnten.
3. Dieser Entscheidung war folgende Rechtsmittelbelehrung angeschlossen: "Gegen diesen Beschluss steht binnen 14 Tagen ab Zustellung das Rechtsmittel der Revisionsbeschwerde an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof offen."
3.1. Gegen diesen Beschluss richtete sich die Revisionsbeschwerde des Beschwerdeführers. Als Revisionsgrund wurde Nichtigkeit begründende willkürliche Gesetzwidrigkeit des Abweisungsbeschlusses vom 29. März 2011 geltend gemacht, deren Behebung mit der angefochtenen Zurückweisung rechts- und gesetzwidrig verweigert worden sei. Die (formelle) Nichtigkeit des Beschlusses vom 29. März 2011 seiim Rahmen der zurückgewiesenen Beschwerde ON 324auf den Einwand der entschiedenen Sache gestützt und mit dem Antrag auf Nachholung der de facto unterbliebenen Entscheidung über die Zulässigkeit des Subsidiarantrages ON 318 verbunden worden.
3.2. Die Revisionsbeschwerde mündete in den Antrag, der Oberste Gerichtshof wolle dem in der vorliegenden "Statusstreitigkeit" gestellten Antrag vom 18. April 2011 Folge geben und entweder dem Subsidiarantrag vom 2. März 2011 stattgeben oder dem Obergericht die Entscheidung darüber mit der Massgabe auftragen, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig festgestellter Privatbeteiligter und daher unstrittig antragsberechtigt sei und dass die Unmittelbarkeit eines Schadens oder des Ersatzanspruches eines möglicherweise nur mittelbar Geschädigten ebenso wenig Zulässigkeitsvoraussetzung eines Subsidiarantrages sei wie die Gewissheit, unmittelbar im Zuge des Strafverfahrens entschädigt werden zu können.
Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Gegenäusserung die Zurückweisung der Revisionsbeschwerde als unzulässig, weil nach § 173 Abs. 3 StPO das Obergericht über die Zulässigkeit der Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens aufgrund eines Subsidiarantrages unter Ausschluss eines weiteren Rechtszuges entscheide.
Dieser Gegenäusserung widersprach der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2011.
4. Der Oberste Gerichtshof gab der Revisionsbeschwerde des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 2. September 2011 (ON 341) kostenpflichtig keine Folge und hielt darin begründend fest, dass über die Zulässigkeit der Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens aufgrund eines Subsidiarantrages des Privatbeteiligten das Obergericht unter Ausschluss eines weiteren Rechtszuges entscheide (§ 173 Abs. 3 StPO). Dieser eindeutigen Rechtslage entspreche auch die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach über einen Subsidiarantrag das Obergericht endgültig und unter Ausschluss eines weiteren Rechtszuges entscheide (LES 2008, 41; LES 2005, 328). Im Einklang mit dieser Gesetzeslage und Rechtsprechung habe auch das Obergericht seinem Beschluss vom 29. März 2011 auf Zurückweisung des Subsidiarantrages eine Rechtsmittelbelehrung in diesem Sinn angeschlossen. Somit sei die Entscheidung vom 29. März 2011 auf Abweisung des Subsidiarantrages des A nicht mit Revisionsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof anfechtbar.
Das Obergericht habe mit dem Beschluss vom 29. März 2011 abschliessend und vollumfänglich über den Subsidiarantrag vom 2. März 2011 entschieden. Demzufolge habe entgegen der vom Rechtsmittelwerber vertretenen Ansicht für das Obergericht kein Anlass - und auch keine Möglichkeit - bestanden, in Entsprechung des genannten Antrages vom 18. April 2011 (neuerlich) über den Subsidiarantrag zu entscheiden. Keines der im Antrag vom 18. April 2011 hiezu vorgebrachten Argumente verwirkliche einen solchen Grund für eine neuerliche Entscheidung über den Subsidiarantrag. Damit habe das Obergericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss den Antrag des Beschwerdeführers vom 18. April 2011 zu Recht zurückgewiesen. Auch aus den in der Revisionsbeschwerde zitierten Judikaten des Obersten Gerichtshofes (insb. LES 2007, 271; LES 1999, 325 und LES 2008, 50) lasse sich kein für den Standpunkt des Beschwerdeführers sprechendes Argument gewinnen. Diesem wäre es offen gestanden, wie auch schon im nunmehr angefochtenen Beschluss zum Ausdruck gebracht, den von ihm als verfehlt und nichtig beurteilten Beschluss des Obergerichtes vom 29. März 2011 mit Individualbeschwerde beim Staatsgerichtshof anzufechten. Zufolge dieser Sach- und Rechtslage stehe dem Obersten Gerichtshof auch anlässlich der gegenständlichen Beschwerde des Beschwerdeführers die Überprüfung der Entscheidung des Obergerichtes vom 29. März 2011 auf Abweisung des Subsidiarantrages nicht zu. Eine gegenteilige Beurteilung würde eine Umgehung des Beschwerdeausschlusses des § 173 Abs. 3 StPO bedeuten.
5. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 2. September 2011 (ON 341) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher er die Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung des Rechts auf wirksame Beschwerde, des Willkür- und Missbrauchsverbot, des Gleichbehandlungsgebots und des Rechts auf den ordentlichen Richter, geltend machte. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und erkennen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei. Der Staatsgerichtshof wolle daher den angefochtenen Beschluss aufheben und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten. Weiters wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
Die Grundrechtsrügen werden wie folgt begründet:
5.1. Mit Beschluss vom 29. März 2011, ON 322, habe das Obergericht dem Beschwerdeführer dessen bereits rechtskräftig zuerkannten Status als Privatbeteiligter willkürlich "von Amts wegen" mit dem objektiv missbräuchlichen "Kunstgriff" aberkannt, die Entziehung - aus Anlass der Subsidiarantragstellung - in einer vorgeblichen Entscheidung über den Subsidiarantrag zu "verstecken". Dieses "Falschspiel" sei nur unter der Annahme nachvollziehbar, dass das Obergericht dem Verdächtigen B die förmliche, absehbar negativ endende Klärung der gemäss § 169 Abs. 1 StPO anstehenden Frage ersparen habe wollen, ob der Anklage einer der folgenden Gründe entgegenstünde:
1. dass die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründe;
2. dass es an genügenden Gründen fehle, den Beschuldigten der Tat für verdächtig zu halten;
3. dass Umstände vorlägen, durch die die Strafbarkeit der Tat aufgehoben oder die Verfolgung wegen der Tat ausgeschlossen sei; oder dass die Voraussetzungen des § 42 StGB gegeben seien; oder
4. dass der nach dem Gesetze erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten fehle.
Der Klärung insbesondere des (Nicht-)Vorliegens der unter Ziff. 1. und 2. angeführten Gründe sei das Obergericht mit der nicht nur falschen, sondern willkürlich und missbräuchlich aufgestellten Behauptung aus dem Weg gegangen, dass es dem Beschwerdeführer an der Privatbeteiligtenstellung fehle. Diese zielgerichtet handstreichartige Aberkennung des mit Beschluss des Obergerichtes vom 6. Oktober 2008, ON 293, bereits rechtskräftig zuerkannte bzw. bestätigte Privatbeteiligtenstatus sei offenbar bewusst deshalb formal in einer vorgeblichen Entscheidung über den Subsidiarantrag versteckt worden, weil es gegen Entscheidungen über Subsidiaranträge - im Gegensatz zu Entscheidungen über die Zulassung als Privatbeteiligter - keinen Rechtszug an den Obersten Gerichtshof gebe. Wäre diese Vorgangsweise nicht bewusst gewählt worden, um dem Privatbeteiligten jeglichen Rechtszug an den Obersten Gerichtshof abzuschneiden, hätte es für das Obergericht keinen Grund gegeben, die Deutung des Antrags ON 324 als offenkundig berechtigtes Rechtsmittel gegen die Entziehung des Privatbeteiligtenstatus zu verweigern. Mit der beiläufigen Aberkennung des rechtskräftig zuerkannten Privatbeteiligtenstatus des Beschwerdeführers habe das Obergericht gegen das verfassungsmässige Willkürverbot verstossen. Das Verstecken der Aberkennung in einer vorgeblich über den Subsidiarantrag des Privatbeteiligten absprechenden Entscheidung sei eine krasse Verletzung des Vertrauensgrundsatzes. Mit der Zurückweisung der Beschwerde gegen die - nichtige - Aberkennung habe das Obergericht überdies das verfassungsmässige Beschwerderecht des Privatbeteiligten gegen den willkürlichen, versteckten Rechtsentzug (die willkürliche "Degradierung" zu einem "Nicht-Privatbeteiligten") verletzt.
5.2. Die Behauptung des Obergerichtes, die Zulässigkeit eines Privatbeteiligtenanschlusses setze voraus, dass "der adhäsionsweise Zuspruch des behaupteten vermögensrechtlichen, aus der Straftat resultierenden Entschädigungsanspruchs durch das erkennende Strafgericht nicht von vornherein ausgeschlossen ist", widerspreche den von ihm selbst angeführten Referenzentscheidungen (15 Os 75/89; EvBI 1962/504 und EvB1 1969/ 319). Das Obergericht unterstelle der ständigen Judikatur willkürlich, wider Treu und Glauben, das Gegenteil der tatsächlichen Aussage, die in ÖJZ-LSK 1977/234 wie folgt zusammengefasst sei und auch in der Entscheidung 15 Os 75/89 vertreten werde:
"Es genügt, wenn schlüssig das Bestehen eines durch die Straftat entstandenen (nicht notwendig vermögensrechtl.) Anspruchs behauptet wird, den der angebl. Geschädigte (nicht unbedingt gegen den Angeklagten selbst) seiner Art nach im Zivilrechtsweg (noch) geltend machen könnte, sofern sich aus der Behauptung ein vernünftiger Zusammenhang zwischen Straftat und Anspruch ableiten lässt ... "
Die obergerichtliche Behauptung, es müsse grundsätzlich ein adhäsionsweiser Zuspruch möglich sein, stehe überdies im Widerspruch zur Bestimmung des § 258 Abs. 2, 2. Satz StPO, wo die Verweisung des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg ausdrücklich vorgesehen sei, wenn "die Ergebnisse des Strafverfahrens nicht ausreichen, um aufgrund derselben über die Ersatzansprüche verlässlich urteilen zu können."
Die "Rechtsansicht" des Obergerichtes zur Frage der Notwendigkeit eines "adhäsionsweisen Zuspruchs"verdiene diese Bezeichnung nicht, weil sie nicht nur spezifisch denkgesetzwidrig sei, sondern sich über die einfachsten Leseregeln hinwegsetze. Sie verstosse auch gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil sie dem Privatbeteiligten die Anwendung der bei gleich gelagerten Fällen entwickelten und angewendeten Rechtsprechung grundlos verweigere.
5.3. Unter den Punkten 4.2. und 4.3. der Entscheidung ON 322 führe das Obergericht die im letzten Absatz des vorangehenden Punktes aufgestellte (unhaltbare) These aus, dass der Subsidiarantragsteller "durch die dem JB zur Last gelegte strafbare Handlung nicht unmittelbar sondern lediglich mittelbar, im Sinne eines Reflexschadens, allenfalls geschädigt wurde."Die Mittelbarkeit des Schadens solle sich aus der einfachen Tatsache ergeben, dass zwischen dem Verdächtigen und dem Schaden des Privatbeteiligten Verbandspersonen stünden. Daraus folge zwangsläufig, dass (gegebenenfalls) diese Verbandspersonen geschädigt wären und ihr angeblicher Schaden unmittelbar sei, also den Schaden des Privatbeteiligten quasi verdränge.
Offenbar habe ausgerechnet der 3. Senat des Obergerichtes die Abhandlung seines Vorsitzenden lic. iur. Uwe Öhri, LL.M in LJZ 4/2007 über "DieGrundlagen der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit der mit der Verwaltung und Geschäftsführung einer AG, Anstalt oder Stiftung betrauten Organe" übersehen oder ignoriert. Dort werde wörtlich ausgeführt: "Abstellend auf diese doch sehr abstrakten Kriterien stellt es im Einzelfall eine schwierig zu beantwortende Rechtsfrage dar, wer nun tatsächlich unmittelbar Geschädigter ist." Detto auf Seite 118 (rechte Spalte), wonach "Mitglieder, Gläubiger und Destinatäre lediglich den ihnen unmittelbar zugefügten Schaden vom verantwortlichen Organ ersetzt verlangen können, und es eine schwierig zu beantwortende Rechtsfrage ist, wann eine unmittelbare Schädigung vorliegt. Ausdrücklich festzuhalten gilt es auch noch einmal, dass es sowohl den Gläubigern als auch den Mitgliedern und Destinatären frei steht, das Organ nicht nur verantwortlichkeitsrechtlich gestützt auf die Art 218 ff PGR zu belangen, sondern dieses auch deliktsrechtlich nach den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Bestimmungen der §§ 1293 ff PGR (gemeint wohl: ABGB) ins Recht zu fassen. Einer unmittelbaren Gläubigerschädigung liegt, wie die Gerichtspraxis zeigt, oftmals ein deliktisches Verhalten eines Organs ... zugrunde. ... eine Verbandsperson haftet für deliktische Handlungen ihres Organs, welche bei objektiver Würdigung in den Rahmen der jeweiligen Organbefugnisse fallen bzw. mit diesen in einem funktionellen Zusammenhang stehen, dem Geschädigten gegenüber auch selbst - neben ihrem Organe - schadenersatzrechtlich."
Die Klärung der Rechtsfrage, wer durch das deliktische Verhalten eines Organs unmittelbar geschädigt sei, vereinfache sich, wenn man mit der Frage beginne, ob sich nur das Organ oder auch die Verbandspersondeliktisch verhalten habe. Mit anderen Worten: Die Frage, wer geschädigt sei, sei ohne vorherige oder wenigstens gleichzeitige Klärung der Frage, wer geschädigt habe, seriös nicht zu beantworten. Diese Vorsichtsmassregel gelte insbesondere dann, wenn Verbandspersonen involviert seien, weil die Regel, dass unmittelbar Geschädigte eines kriminellen Verhaltens jedenfalls die Verbandsperson sei, dann nicht gelten könne, wenn die Verbandsperson zusammen mit ihrem Organ hafte, da dieses im Rahmen seiner Organbefugnisse und insbesondere im Einverständnis mit den gesellschaftlichen Hintermännern gehandelt habe (Öhri, a. a. O., 114, rechte Spalte). In solchen Fällen könne die Gesellschaft per definitionem nicht geschädigt, sondern bestenfalls missbraucht sein, was laut LES 1995, 59 erst recht zum Durchgriff auf die Organe und Hintermänner führe. Eine Verbandsperson, die neben ihrem Organ hafte, sei automatisch Mittäterin. Dies gelte nicht nur, wenn sich die Verbandspersonan strafrechtswidrigen Unternehmungen beteilige, sondern auch im zivildeliktischen Bereich.
Auf den vorliegenden Fall bezogen ergebe sich Folgendes: Der Subsidiarantrag mache (unter Anführung der Beweismittel) geltend, dass der Verdächtige B in seiner Funktion als Verwaltungsrat die seiner Führung anvertraute L
erstens wissentlich und willentlich - als unverdächtig erscheinende Gelddrehscheibe - an einem als "Management buy-out" getarnten Lug-Geschäft beteiligt habe, das es D ermöglichen sollte und ermöglicht habe, sich in der Zeit von April 2000 bis Juli 2001 die gesamte, von den Investoren der K-Gesellschaften in den Jahren 1997 bis 1999 eingebrachte Vermögenssubstanz (= Betriebskapital) ohne werthaltige Gegenleistung anzueignen und
zweitens (zusammen mit C) - nach Auffliegen des Lug-Charakters - in einem Konkursverfahren geopfert habe, um es einerseits D zu ermöglichen, zu Lasten der Investoren der K-Gesellschaften im Besitz der Beute zu bleiben und/oder andererseits Verantwortlichkeitsansprüche gegen sich selbst zu verhindern.
Dies bedeute, dass der Verdächtige und seine Komplizen weder die K-Gesellschaften, noch die L AG geschädigt hätten, sondern diese Verbandspersonen vielmehr als komplizenhafte Tatwerkzeuge missbrauchten. Die K-Gesellschaften und die L AG hätten sich quasi selbst geschädigt bzw. geopfert, um D unrechtmässig mit dem von den Investoren der K-Gesellschaften eingebrachten Vermögen bereichern zu können, woraus folge, dass diese Verbandspersonen keinerlei Schadenersatzspruch hätten, sondern lediglich Regressansprüche gegen ihre Mittäter erwerben könnten (Öhri, a. a. O., 114, rechte Spalte Mitte). Anvisierte Tatopfer und unmittelbar Geschädigte seien die Investoren, die der K-Gruppe ihr Geld zur gewinnbringenden Veranlagung an den Börsen anvertraut hätten. Der "persönliche Rechtswidrigkeitszusammenhang" sei also nur zwischen den Verbandspersonen und den für sie handelnden Organen einerseits und den Investoren der K-Gruppe andererseits gegeben (Öhri, a. a. O., 116, linke Spalte 2. Abs.).
Ein "persönlicher Rechtswidrigkeitszusammenhang" zwischen dem Verhalten der Organe und einem allfälligen Schaden der Verbandspersonen sei logisch schon deshalb denkgesetzwidrig, weil die Verbandspersonenim Wege ihrer Organe und Hintermänner mit ihrer Schädigung (als Mittel zum rechtswidrigen Zweck) offiziell ("rechtsgeschäftlich") einverstanden waren (Öhri, a. a. O., 114, rechte Spalte "b) Einwilligung des Geschädigten").
Aus der völlig fehlenden Behandlung der Frage, wer, warum und wie mutmasslicher Verursacher des behaupteten (und mit dem Zivilurteil 10 CG.2008.71-64 belegten) Schadens sei, folge zwingend, dass sich das Obergericht mit den laut § 169 Abs. 1 StPO zu klärenden Fragen aus Anlass des Subsidiarantrags ON 318 offenbar vorsätzlich überhaupt nicht befasst und über den Subsidiarantrag daher weder formell noch materiell entschieden habe. Behandelt worden sei ausschliesslich die Vorfrage, ob der Beschwerdeführer Privatankläger sei und diesbezüglich die nicht nur willkürlich tatsachenwidrige, sondern nichtige "Feststellung" getroffen worden sei, dass er seine rechtskräftig zuerkannte Privatbeteiligtenstellung "unterwegs" irgendwie verloren habe. Diese "Feststellung" unterliege selbstverständlich dem Beschwerderecht gemäss den §§ 240 f. StPO und Art. 43 LV.
5.4. Die gegen die beiläufige, nichtige Entziehung des Privatbeteiligtenstatus erhobene Beschwerde ON 324 hätte das Obergericht rechtens nur auf zwei Arten behandeln können: Es hätte dieser entweder - i. S. d. § 242 Abs. 2 StPO - wegen Nichtigkeit der Entziehung Folge geben und die unterbliebene meritorische Behandlung des Subsidiarantrags nachholen können, oder sie dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Privatbeteiligtenstatus vorlegen müssen. Das Obergericht habe sich zur einzig unzulässigen Reaktion entschlossen, nämlich - mittels Zurückweisung - so zu tun, als ob sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung über den Subsidiarantrag richte und daher gegen den Rechtsmittelausschluss des § 173 Abs. 3 StPO verstosse. Auch die Entscheidung ON 329 verstosse nicht nur willkürlich gegen das verfassungsmässige Beschwerderecht gegen Verfügungen, durch welche die Ausübung rechtskräftig zuerkannter Rechte - hier: die Stellung eines Subsidiarantrags - verweigert werde, sondern ebenso gegen das Recht auf ein faires Verfahren.
5.5. Die Behauptungen des Obersten Gerichtshofes, wonach der Privatbeteiligte mit seiner Beschwerde ON 324 gegen die Entscheidung ON 322 erstens die alleinige Zuständigkeit oder das ausschliessliche Recht des Obergerichtes zur Entscheidung über Subsidiaranträge in Frage gestellt und zweitens den Ausschluss eines weiteren Rechtszuges gemäss § 173 Abs. 3 StPO bestritten habe, sowie drittens, dass eine gegenteilige Beurteilung der in der Revisionsbeschwerde vorgebrachten Argumente "die Umgehung des Beschwerdeausschlusses des § 173 Abs. 3 StPO"bedeutete, seien nicht nur tatsachen- und rechtswidrig, sondern auch unfair. Mit der verqueren Begründung, nicht die versteckte Status-Entziehung durch das Obergericht bedeute eine Umgehung des diesbezüglichen verfassungsmässigen Beschwerderechts, sondern es bedeute umgekehrt die Beschwerde des Privatbeteiligten gegen diese willkürliche, beiläufige Vorgangsweise eine Umgehung des Rechtsmittelausschlusses des § 173 Abs. 3 StPO, verletze der Oberste Gerichtshof sowohl das verfassungsmässige Beschwerderecht des Privatanklägers gegen seine "Degradierung", als auch den Grundsatz von Treu und Glauben.
6. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 6. Oktober 2011 auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
7. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2011 verzichtete auch der Oberste Gerichtshof auf eine Individualbeschwerde zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 2. September 2011, 14 UR.2003.408-341, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Staatsgerichtshof hält eingangs fest, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ausschliesslich die Verfassungskonformität des angefochtenen Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 2. September 2011 (ON 341) ist. Hingegen ist die Entscheidung des Obergerichtes vom 29. März 2011 rechtskräftig geblieben und daher bindend.
Der Beschwerdeführer rügt neben der Verletzung des Anspruchs auf wirksame Beschwerde auch die Verletzung des Willkürverbots, des Gleichbehandlungsgebotes und des Rechts auf den ordentlichen Richter.
3. In seinem Recht auf wirksame Beschwerde fühlt sich der Beschwerdeführer wegen Missachtung des auf die §§ 240 f. StPO und Art. 43 LV gestützten, unabdingbaren Rechts des Privatbeteiligten auf Erhebung einer Beschwerde gegen seine nichtige (res iudicata) "Degradierung" zu einem Nicht-Privatbeteiligten, verletzt.
Das Recht auf Beschwerde gemäss Art. 43 LV garantiert, dass grundsätzlich immer ein Verfahren vor einem unabhängigen Gericht mit voller Prüfungsbe-fugnis als Sach- und Rechtsinstanz offen steht (StGH 1988/20, LES 1989, 125 [128]). Die neuere Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes anerkennt einen "materiellen" Gehalt von Art. 43 LV, welcher in der Gewährleistung eines angemessenen und effektiven Rechtsschutzes besteht (StGH 2001/26, LES 2004, 168 [174]). Entsprechend hat sich der Staatsgerichtshof auch für eine einschränkende Interpretation des Gesetzesvorbehalts in Art. 43 Satz 2 LV ausgesprochen (siehe etwa StGH 1995/11, LES 1996, 1 [6]); StGH 1997/36, LES 1999, 76 [79]; StGH 1998/27, LES 1999, 291 [295]). Die Gewährleistung eines angemessenen und effektiven Rechtsschutzes entbindet aber den Staatsgerichtshof nicht davon, Art. 43 LV an das gesamte Gefüge und an die Ausgewogenheit der Verfassung zu binden (StGH 2001/26, LES 2004, 168 [175]; StGH 2005/37, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
Der Beschwerdeführer geht nicht darauf ein, dass der Beschluss des Obergerichtes vom 29. März 2011 auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§ 173 Abs. 3 StPO) nicht weiter anfechtbar war. Er geht auch nicht darauf ein, dass gegen diesen Beschluss, nachdem dieser mangels Anfechtungsmöglichkeit rechtskräftig geworden ist und eine Beschwerde beim Staatsgerichtshof nicht erhoben worden war, im hier vorliegenden Verfahren keine Beschwerde geführt werden kann. Eine Verletzung im Beschwerderecht durch den hier angefochtenen Beschluss (ON 341) kann daher unter Zugrundelegung der Beschwerdeausführungen von vornherein nicht erfolgt sein.
Es sei jedoch an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass Rechtsmittelausschlüsse wie in § 173 Abs. 3 StPO nicht von vornherein im Widerspruch zum grundrechtlichen Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV stehen. Zwar kommt diesem Grundrecht nach der langjährigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ein materieller Gehalt zu, der eine Aushöhlung dieses Grundrechts durch den Gesetzgeber nicht zulässt. Gesetzliche Einschränkungen von Art. 43 LV sind demnach nur, aber immerhin zulässig, wenn sie dieses Grundrecht nicht übermässig einschränken (StGH 2009/168 Erw. 2.3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/35, Erw. 2.2; StGH 1998/19, LES 1999, 282 [286, Erw. 3]). Von einer solchen übermässigen Einschränkung kann nach Auffassung des Staatsgerichtshofes nicht die Rede sein, da eine Person, die nicht als Privatbeteiligter oder Subsidiarankläger anerkannt wurde, ihre zivilrechtlichen Ansprüche ohnehin stets auf dem Rechtsweg durchsetzen kann.
4. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, es sei gleichheitswidrig, dem Privatbeteiligten grundlos die Anwendung ständiger, seinen Rechtsstandpunkt stützender, seit Jahrzehnten bewährter Rechtsprechung zu verweigern (15 Os 75/89; EvBl 1962/504 EvBl 1969/319 u. a.). Das gelte auch für die Ausführungen des Obergerichtes zur Frage der Mittelbarkeit des von den Investoren der K-Gruppe erlittenen Schadens, die eklatant den in der angeführten Abhandlung von lic. iur. Uwe Öhri in LJZ 4/2007 (ab S. 100) dargestellten und durch passende Rechtsprechungsbeispiele gestützten, rechtslogisch zwingenden Argumenten widerspräche.
4.1. Der hier betroffene allgemeine Gleichheitssatz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV verbietet die unterschiedliche Behandlung gleicher tatsächlicher Situationen oder die Gleichbehandlung wesentlich differierender Sachverhalte (StGH 2002/20, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit Verweis auf Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 206).
4.2. Auch wenn der Beschwerdeführer aus dem zitierten Beitrag von Öhri tatsächlich seine Rechtsmeinung stützende Argumente entnehmen kann, so scheitert auch diese Rüge von vornherein am Umstand, dass der rechtskräftige Beschluss des Obergerichtes vom 29. März 2011 bindend ist. Der Beschwerdeführer hätte diese Argumente in einer allfälligen gegen diesen Beschluss an den Staatsgerichtshof gerichteten Beschwerde vorbringen müssen. Es wird jedoch angemerkt, dass der Staatsgerichtshof im Verfahren StGH 2011/141, die die Schadenersatzklage des Beschwerdeführers gegen zwei Verwaltungsräte betraf, die dort von den Zivilgerichten angenommene mangelnde Ersatzfähigkeit des bloss mittelbaren Schadens als verfassungskonform betrachtet hat.
5. Der Beschwerdeführer rügt weiters eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter unter folgenden Aspekten: Über die Zulassung eines Privatbeteiligten gemäss § 32 StPO habe nach liechtensteinischem Recht in erster Instanz das Landgericht bzw. der Untersuchungsrichter zu entscheiden. Dies müsse erst recht für die Aberkennung der rechtskräftig ausgesprochenen Zulassung gelten. In jedem Fall stehe (gemäss § 240 Abs. 1 Ziff. 4 StPO) der Rechtszug bis zum Obersten Gerichtshof offen.
5.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist Art. 33 Abs. 1 LV dann verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde eine Entscheidung in Anspruch nimmt, die ihr kompetenzmässig nicht zusteht, oder umgekehrt, wenn sie eine ihr gesetzlich zustehende Angelegenheit ablehnt (StGH 1988/23, LES 1990, 52 [55, Erw. 3.2], mit Verweis auf StGH 1978/3, LES 1980, 31). Nun ist aber in Bezug auf den Prüfungsraster zu beachten, dass der Staatsgerichtshof eine differenzierte Prüfung im Lichte von Art. 33 Abs. 1 LV nur dann vornimmt, wenn dieses Grundrecht durch eine gerichtliche Verfahrensverfügung in besonderer Schwere beeinträchtigt wird. In diese Kategorie fallen nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes aber in der Regel nur Verfahrensverfügungen, welche einem Rechtssuchenden die Beschreitung des Rechtsweges von vornherein abschneiden (StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5, Erw. 2 mit weiteren Nachweisen]).
5.2. Dem Beschwerdeführer wird durch die angefochtene Entscheidung der Rechtsweg nicht abgeschnitten, da der Oberste Gerichtshof an die Entscheidung des Obergerichtes vom 29. März 2011 gebunden war. Dadurch gehen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers darüber, ob auf Grund der Verfassung eine Entscheidung durch das Landgericht in erster Instanz geboten gewesen wäre, ins Leere. Abgesehen davon scheitert die Argumentation des Beschwerdeführers am klaren Gesetzeswortlaut des § 173 Abs. 3 StPO.
6. In seiner Willkürrüge bringt der Beschwerdeführer schliesslich vor, es sei willkürlich, missbräuchlich und unfair, einem Geschädigten den Anschluss als Privatbeteiligter in einem Strafverfahren gegen seinen Schädiger unter Berufung auf angebliche Rechtsprechung zu verweigern, deren Argumente genau die gegenteilige Aussage enthielten. Und es sei willkürlich, die StPO-konforme Beschwerde des Privatbeteiligten gegen die Entziehung seines rechtskräftig zuerkannten Status in eine "Umgehung" des StPO-widrig angestrebten Rechtsmittelausschlusses des § 173 Abs. 3 StPO zu missdeuten bzw. umzufunktionieren.
6.1. Der Staatsgerichtshof anerkennt das Willkürverbot als eigenständiges ungeschriebenes Grundrecht (StGH 2007/130, LES 2008, 269 mit Verweisen auf StGH 2003/35, Erw. 3.1; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4 ff.]). Eine Verletzung des Willkürverbots wird nicht schon dann angenommen, wenn eine Entscheidung als unrichtig zu qualifizieren ist. Die Verfassungsmässigkeit ist vielmehr gewahrt, wenn sich die Entscheidung auf vertretbare Gründe stützt. Willkür liegt nur (aber immerhin) dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/46, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/114, Erw. 2.1). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
6.2. Auch wenn sich die Ausführungen des Beschwerdeführers zumindest teilweise wiederum nur auf den Beschluss des Obergerichtes vom 29. März 2011 beziehen, sei der hier angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 341) einer Willkürprüfung unterzogen.
Im Lichte des groben Willkürrasters vermag der Staatsgerichtshof nun nicht zu beanstanden, wenn der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss hinsichtlich der hier einzig massgeblichen Frage, ob im Beschluss des Obergerichtes vom 29. März 2011 über den Subsidiarantrag des Beschwerdeführers abgesprochen wurde oder nicht, zur Auffassung gelangt ist, dass dies der Fall ist. Der Wortlaut des betreffenden Beschlusses lässt auch nach Auffassung des Staatsgerichtshofes keine andere Schlussfolgerung zu.
Der Staatsgerichtshof erblickt angesichts des klaren Wortlauts des § 173 Abs. 3 StPO auch keine Willkür in der Beurteilung, dass mit einem nachträglichen Antrag, wie ihn der Beschwerdeführer eingebracht hat, dieser Rechtsmittelausschluss nicht umgangen werden darf.
Somit ist der Beschwerdeführer auch im Willkürverbot nicht verletzt.
7. Aus all diesen Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
8. Auf Grund der gegenständlichen Entscheidung in der Hauptsache erweist sich nun mehr auch der Antrag des Beschwerdeführers, seiner Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als gegenstandslos.
9. Hinsichtlich des Kostenspruches ist in Bezug auf den vom Beschwerdeführer angegebenen Streitwert von CHF 100'000.00 auf die ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu verweisen, wonach in sinngemässer Anwendung des Privatbeteiligteninteresses gemäss Art. 11 Ziff. 9 des RATG ein Streitwert von CHF 20'000.00 anzunehmen ist (StGH 1997/1, LES 1998, 201 [206, Erw. 5] mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen).
Demnach ist die geleistete Eingabegebühr von CHF 170.00 auf CHF 85.00 zu reduzieren. Gemäss dem reduzierten Streitwert beläuft sich die gegenständliche Urteilsgebühr auf CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 3 GGG), sodass sich die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten auf insgesamt CHF 595.00 belaufen.