StGH 2011/151
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 28. Juni 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
Beschwerdegegner: C
Belangte Behörde: Fürstliches Landgericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Präsidenten des Landgerichtes vom 30. September 2011, 10Pr.2011.11/ 04CG.2010.179-3
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Präsidenten des Fürstlichen Landgerichtes vom 30. September 2011, 10 Pr.2011.11/04 CG.2010.179-3, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Gerichtsgebühren werden als uneinbringlich erklärt.
1. Beim Landgericht ist zu 04 CG.2010.179 ein Zivilrechtsstreit gerichtsanhängig, in welchem der Kläger (der nunmehrige Beschwerdeführer) gegen die Beklagten (die nunmehrigen Beschwerdegegner) einen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung zur Bezahlung von CHF 2'664'167.90 geltend macht.
2. Mit einem am 29. April 2011 bei Gericht eingelangten Schreiben vom 23. April 2010 lehnte der Beschwerdeführer die zuständige Landrichterin Nicole Netzer als befangen ab, weil diese nicht bereit sei, ein ordentliches Zivilverfahren an die Hand zu nehmen. Im Einzelnen wurden folgende Rügen erhoben:
"1. Amtswegige Eingriffe gegen den Kläger
2. Keine Bindung an die Anträge des Klägers
3. Verweigerung zur Durchführung einer Tagsatzung
4. Unterlassung der Zustellung der Klage an die Beklagten
5. Verwerfung der Klage als eine der geschäftsordnungsgemäss nicht geeignete
6. Beschluss ON 45 Vorwegnahme der Sache im Zwischenstreit über Verfahrenshilfe ON 28
7. Schutz der Beklagten und Einschreiten an deren Stelle ohne deren Beteiligung
8. Amtswegige Vorgänge gegen das Recht des A in allen Variationen".
All dies zeige eine fehlende Neutralität der Richterin und erfordere die Bestellung eines unabhängigen Richters, um die Rechtmässigkeit des hiesigen Verfahrens zu ermöglichen.
3. Der Präsident des Landgerichtes gab diesem Antrag mit Beschluss vom 30. September 2011 zu 10 Pr.2011.11/04 CG.2010.179-3 keine Folge und begründete dies wie folgt:
Die gegenständliche Rechtssache sei nach Entscheidung vom 6. Oktober 2010 zu 07 PR.2010.30 über die Ausgeschlossenheit des LR Dietmar Baur in die Abteilung 4 gelangt. Der damals für diese Abteilung zuständige Landrichter Josef Fussenegger habe sodann am 13. Oktober 2010 dem Beschwerdeführer die Verbesserung seines Verfahrenshilfeantrages aufgetragen (ON 8). Am 30. November 2010 sei der verbesserte Verfahrenshilfeantrag (ON 14) beim Landgericht eingelangt. Darauf habe der zuständige Landrichter Josef Fussenegger am selben Tag die erste Tagsatzung auf den 20. Dezember 2010 anberaumt (ON 15). In der Folge habe der Beschwerdeführer die Abberaumung der Tagsatzung beantragt; zugleich sei ein Ablehnungsantrag gegen den zuständigen Landrichter Josef Fussenegger eingebracht worden (ON 16 bis 18 und ON 21a bis 21c). Dem Abberaumungsantrag sei Landrichter Josef Fussenegger am 15. Dezember 2010 nachgekommen (ON 20) und habe in der Folge den gegen ihn gerichteten Ablehnungsantrag dem zuständigen stellvertretenden Präsidenten des Landgerichtes zur Entscheidung vorgelegt. Am 22. Dezember 2010 habe der stellvertretende Präsident des Landgerichtes dem Ablehnungsgesuch keine Folge geben (ON 22, 07 PR.2010.39). Aufgrund des Ausscheidens des Landrichters Josef Fussenegger und der bestehenden Geschäftsverteilung sei seit 1. Januar 2011 für die gegenständliche Rechtssache Landrichterin Nicole Netzer zuständig. Die eingebrachte Klage habe sodann die zuständige Richterin mit Beschluss vom 28. März 2011, ON 45, als zur ordnungsgemässen Behandlung ungeeignet zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss habe der Beschwerdeführer das Rechtsmittel des Rekurses erhoben. Soweit der Verfahrensgang.
Mit den in den Punkten 1 bis 8 angeführten Rügen bemängle der Beschwerdeführer, dass die zuständige Richterin die eingebrachte Klage zurückgewiesen habe. Grundsätzlich könne eine nach Auffassung einer Verfahrenspartei unrichtige Sachentscheidung nicht zur Begründung einer Befangenheit herangezogen werden (LES 2006, 259; EFSIg 101.513; EFSIg 105.429; EFSIg 101.514). Im Ablehnungsverfahren sei die Richtigkeit einer Entscheidung des abgelehnten Richters nicht abschliessend zu prüfen. Dies bleibe dem Rechtsmittelverfahren vorbehalten (EFSIg 105.431). Selbst bei grober Unrichtigkeit einer Sachentscheidung bedürfe es eines besonderen Anhaltspunktes für die Besorgnis einer Befangenheit (AnwBI 1995, 584). Gegenständlich werde folglich das für den erhobenen Rekurs zuständige Obergericht zu entscheiden haben, ob die Zurückweisung der Klage zu Recht erfolgt sei. Eine Beurteilung in diesem Ablehnungsverfahren sei nicht vorzunehmen. Aus diesem Grund sei dem Antrag keine Folge zu geben.
4. Gegen diesen Beschluss des Präsidenten des Landgerichtes (ON 3) erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 10. Oktober 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Verbots der Rechtsverweigerung und "widerrechtliche Sperrung des Zugangs zum ordentlichen auf Gesetz beruhenden Gericht", Verletzung des Rechts auf ein unabhängiges Gericht und auf wirksame Beschwerdeführung sowie Willkür und Gesetzwidrigkeit geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Beschwerde abzuhelfen und den angefochtenen Beschluss des Präsidenten des Landgerichtes aufzuheben.
4.1. Den angefochtenen Beschluss habe derjenige Richter erlassen, der für die vorliegende Sache für zuständig genannt worden sei und sich zugleich selbst für befangen erklärt habe. Genau dies unterschlage der Präsident des Landgerichtes in seinem angefochtenen Beschluss. Allein der Zustand, dass der gleiche Richter Paul Meier in seiner Position als Präsident des Landgerichtes für die Aufsichtsbeschwerde fungiere, mache ihn in Bezug auf die Rechte des Beschwerdeführers nicht unbefangen‚ weshalb kein Rechtsschutz seiner Rechte erwartet werden könne. Die Handhabung der hiesigen Sache spreche für die Richtigkeit der Annahme des Beschwerdeführers. Mit Erlass des hiesigen Beschlusses habe der Präsident des Landgerichtes das Recht des Beschwerdeführers auf einen unabhängigen gesetzlichen Richter verletzt.
4.2. In hiesiger Sache habe der Beschwerdeführer bereits mehrmals sowohl schriftlich als auch per E-Mail den Präsidenten des Landgerichtes vergebens um den notwendigen Rechtsschutz seiner Interessen gegen die fortlaufende Rechtsverweigerung seit Klagserhebung vom März 2010 ersucht. Die dutzenden Aufsichtsbeschwerden des Beschwerdeführers seien aufgrund des unendlichen Wechsels der Richter und der fortlaufenden Rechtsverzögerung nicht ordnungsgemäss behandelt worden. Eine rechtswirksame und rechtzeitige Abhilfe der Rechtsverweigerung sei nicht durchsetzbar gewesen. Mangels des notwendigen Rechtsschutzes sei der Beschwerdeführer in die Lage versetzt worden, nach dem zuständigen Richter aus eigener Kraft beim Landgericht zu suchen, bis die Richterin Netzer auf die E-Mail des Beschwerdeführers von Anfang des Jahres 2011 nun endlich regiert habe. Seit längerer Zeit habe sie sich geweigert, eine Entscheidung über die gestellten Anträge zu erlassen. Der Präsident des Landgerichtes habe auf die dutzenden Aufsichtsbeschwerden und die Ablehnungsanträge des Beschwerdeführers nicht reagiert und einen rechtzeitigen Rechtsschutz nicht gewährt. Dies sei Verweigerung eines rechtzeitigen Rechtsschutzes.
Die hiesige Entscheidung des Präsidenten des Landgerichgtes vom 30. September 2011 auf das weitere Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. April 2010 sei nun nach 18 Monaten und somit nicht rechtzeitig erfolgt, um den Beschwerdeführer mittels der gesetzlichen Massnahmen vor der willkürlichen Amtsführung durch die Richterin Netzer zu schützen. Dies sei eine Verletzung des Rechtes auf eine rechtwirksame und rechtzeitige Beschwerdeführung.
4.3. Hinzu komme, dass der Präsident des Landgerichtes die fehlenden Entscheidungen des Landgerichtes über die gestellten Anträge nicht in die Entscheidungsgewalt des Obergerichtes verlegen könne. Sicher habe die Abhängigkeit der Richterin Netzer mit dem Rekurs an das Obergericht und mit der bevorstehenden Entscheidung nichts zu tun. Es gehe hier nicht darum, dass die Richterin eine unrichtige Sachentscheidung erlassen habe, sondern einzig darum, dass sie mangels Neutralität den Weg des Beschwerdeführers zum Gericht blockiere und die Entgegennahme seiner ordentlichen Klage endgültig verweigert habe. Ausserdem handle es sich bei den Aufsichtsbeschwerden um einen Rechtsbehelf wegen Unzulänglichkeit des Gerichtes. Der Verweis auf die bevorstehende Entscheidung in der Sache diene offensichtlich nur noch dem Zweck der Verhinderung des Rechtes auf einen gesetzlichen Richter und auf eine rechtswirksame Beschwerdeführung. Dies sei ein Verstoss gegen die gesetzlichen Vorschriften und damit eine Gesetzwidrigkeit.
5. Der Präsident des Landgerichtes verzichtete mit Schreiben vom 26. Oktober 2011 auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
6. Die Beschwerdegegner beantragten mit Schreiben vom 27. Oktober 2011 der Beschwerde keine Folge zu geben, verzichteten aber im Übrigen ebenfalls auf eine Gegenäusserung.
7. Mit E-Mail-Schreiben vom 25. Juni 2012 stellte der Beschwerdeführer ein Ablehnungsgesuch bzw. einen Befangenheitsantrag gegen die Richter des Staatsgerichtshofes und ersuchte darin den Präsidenten des Staatsgerichtshofes, einen unabhängigen Senat zu bestellen.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung, bei der im Übrigen das Ablehnungsgesuch bzw. der Befangenheitsantrag des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2012 gegen den Senat des Staatsgerichtshofes unter Verweis auf das Schreiben des Staatsgerichtshofes an den Beschwerdeführer vom 28. Februar 2011 als unsubstantiiert und rechtsmissbräuchlich qualifiziert und daher, unabhängig von der Frage, ob dieser Ablehnungsantrag auch rechtzeitig erhoben worden ist, abgewiesen wurde, wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Wie schon in Punkt 8 der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt, hat der Staatsgerichtshof das Ablehnungsgesuch bzw. den Befangenheitsantrag des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2012 unter Verweis auf sein Schreiben an den Beschwerdeführer vom 28. Februar 2011 abgewiesen. Der Staatsgerichtshof führte in jenem Schreiben aus, dass er in Zukunft bei Befangenheitsanträgen des Beschwerdeführers, die sich als rechtsmissbräuchlich erweisen, auf eine formelle Beschlussausfertigung verzichtet und stattdessen im Sachverhalt des jeweiligen Urteils oder Beschlusses festhält, dass über die Befangenheitsanträge beraten und diese als rechtsmissbräuchlich qualifiziert wurden (siehe dazu StGH 2010/152 und StGH 2010/153, jeweils Erw. 1; StGH 2011/50; Erw. 1; StGH 2011/178, Erw. 1).
2. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Präsidenten des Landgerichtes vom 30. September 2011, 10 Pr.2011.11/04 CG.2010.179-3, ist nach Art. 60 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2007 über die Organisation der ordentlichen Gerichte (GOG, LGBl. 2007 Nr. 348, in Kraft seit dem 1. Juli 2008) endgültig und damit letztinstanzlich (vgl. StGH 2009/65, Erw. 1; StGH 2009/67, Erw. 1 und StGH 2009/68, Erw. 1 jeweils unter Hinweis auf StGH 2009/4, Erw. 1.1 ff. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und StGH 2009/5, Erw. 1.1 ff.; StGH 2011/12, Erw. 1). Er ist auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG (vgl. StGH 2009/4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und StGH 2009/5, jeweils Erw. 1.1 ff.; StGH 2011/12, Erw. 1). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
3. Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, dass der Präsident des Landgerichtes bei der Fassung des angefochtenen Beschlusses befangen gewesen sei. Er macht dabei im Wesentlichen die Verletzung des Rechts auf den ordentlichen bzw. unabhängigen Richter und des Beschwerderechts geltend.
3.1. Diese Rüge beschlägt primär das Recht auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV, konkret dessen Teilgehalt auf den unbefangenen Richter (siehe StGH 2004/63, LES 2006, 115 [120, Erw. 2.1]). Dem daneben vom Beschwerdeführer auch noch geltend gemachten Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV kommt im vorliegenden Kontext keine eigenständige Bedeutung zu.
3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Präsident des Landgerichtes "für die vorliegende Sache für zuständig genannt wurde und sich zugleich selbst für befangen erklärt hat", ohne dass dies allerdings näher ausgeführt wird.
Mangels eines spezifischen und nachvollziehbaren Vorbringens ist daher auf diese Rüge nicht weiter einzugehen.
3.3. Der Beschwerdeführer wirft auch Landrichterin Nicole Netzer vor, dass diese seine Klage im Verfahren 04 CG.2010.179 zurückgewiesen und damit zu seinem Nachteil entschieden hat; zudem soll Landrichterin Netzer das Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsverbot verletzt haben. Hierzu hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
Der Staatsgerichtshof hat gegenüber dem Beschwerdeführer in einer Vielzahl von Fällen klargestellt, dass ein Richter nicht befangen ist, nur weil er - im gleichen oder in einem anderen Verfahren - zum Nachteil des Betroffenen entschieden hat. Selbst eine willkürliche Entscheidung begründet für sich noch keine Befangenheit (StGH 2010/43, Erw. 4.2). Auch der Vorwurf der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung - selbst wenn er zutreffen sollte - genügt ebenfalls nicht ohne Weiteres, um eine Befangenheit zu begründen. Entsprechende Rechtsverzögerungsrügen des Beschwerdeführers haben sich zudem in den allermeisten Fällen als unbegründet erwiesen, bzw. der Beschwerdeführer hatte sich tatsächlich vorgekommene Verfahrensverzögerungen wegen der Vielzahl der von ihm erhobenen Rechtsmittel primär selbst zuzuschreiben (vgl. StGH 2011/192, Erw. 3.2).
Der Staatsgerichtshof hat auch in zahlreichen, den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren festgehalten, dass geradezu routinemässig gestellte, offensichtlich unhaltbare Ablehnungsanträge als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sind (vgl. anstatt vieler StGH 2010/43, Erw. 4.2; StGH 2009/155, Erw. 4; StGH 2009/57, Erw. 3.6).
3.4. Damit erweist sich aber auch im Beschwerdefall die Ablehnung des Präsidenten des Landgerichtes sowie von Landrichterin Nicole Netzer als unberechtigt bzw. sogar als rechtsmissbräuchlich, sodass das Recht des Beschwerdeführers auf den unbefangenen Richter als Teilgehalt von Art. 33 Abs. 1 LV nicht verletzt ist.
4. Eine (weitere) Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter bzw. eine Rechtsverweigerung rügt der Beschwerdeführer, weil der Präsident des Landgerichtes im angefochtenen Beschluss nicht über die Kritik des Beschwerdeführers an der Zurückweisungsentscheidung von Landrichterin Netzer entschieden, sondern diese Entscheidung zum Obergericht "verlegt" habe.
4.1. Es ist ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, dass der Anspruch auf ein Verfahren vor dem ordentlichen Richter dann verletzt ist, wenn ein Gericht kompetenzwidrig eine Entscheidung trifft (siehe StGH 2000/42, LES 2004, 1 [12, Erw. 4.3]). Gleiches gilt auch im umgekehrten Fall, dass ein Gericht eine ihm zukommende Entscheidungskompetenz nicht wahrnimmt. Dies tangiert gleichzeitig den Schutzbereich des Verbots der (formellen) Rechtsverweigerung (StGH 2009/168, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/10, Erw. 3.1; StGH 2003/37, Erw. 2.1).
4.2. In seinem angefochtenen Beschluss hatte der Präsident des Landgerichtes über die Frage der Befangenheit von Landrichterin Netzer zu befinden. Er hat deshalb entgegen dem Beschwerdevorbringen zu Recht die materielle Richtigkeit der Zurückverweisungsentscheidung von Landrichterin Netzer nicht näher geprüft, da dies Sache des Obergerichtes im ordentlichen Instanzenzug ist. Es genügt somit, wenn der Präsident des Landgerichtes festhielt, dass selbst eine grob unrichtige Entscheidung noch kein genügendes Indiz für eine Befangenheit wäre (siehe hierzu auch die vorangehenden Erwägungen in Punkt 3.3 dieser Urteilsbegründung).
5. Schliesslich wirft der Beschwerdeführer sowohl der Landrichterin Nicole Netzer als auch dem Präsidenten des Landgerichtes Verstösse gegen das Rechtsverzögerungsverbot vor.
5.1. Soweit sich diese Grundrechtsrüge gegen Landrichterin Nicole Netzer richtet, ist festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Individualbeschwerdeverfahrens nur der angefochtene Beschluss des Präsidenten des Landgerichtes ist. Eine allfällige Rechtsverzögerung durch Landrichterin Netzer wäre nur insoweit zu prüfen, als dies bei der Beurteilung des Befangenheitsvorwurfs des Beschwerdeführers gegen den Präsidenten des Landgerichtes relevant gewesen wäre. Dies war aber schon Gegenstand der Prüfung der entsprechenden Befangenheitsrüge unter Punkt 3.2 f. dieser Urteilserwägungen.
5.2. Der Beschwerdeführer wirft aber auch dem Präsidenten des Landgerichtes eine Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots vor, weil das Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. April 2010 (ON 50) erst 18 Monate später behandelt worden sei.
Demgegenüber ergibt sich aus dem Eingangsstempel auf diesem Schreiben, dass die Postaufgabe am 25. April 20 11erfolgte. Es ist deshalb offensichtlich, dass die Datumsangabe auf diesem Schreiben auf 23. April 20 11und nicht 20 10hätte lauten müssen. Somit wurde dieses Schreiben innerhalb eines halben Jahres - und nicht erst nach 18 Monaten - bearbeitet, sodass nach Auffassung des Staatsgerichtshofes von einer Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots nicht gesprochen werden kann.
5.3. Auch diese Grundrechtsrüge ist somit nicht gerechtfertigt.
6. Aufgrund dieser Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
7. Da der Staatsgerichtshof gemäss Art. 56 Abs. 2 StGHG die Möglichkeit hat, die angefallenen Gerichtsgebühren als uneinbringlich zu erklären, erschien es angezeigt, angesichts der zu erwartenden erschwerten Einbringlichkeit der Gebühren beim Beschwerdeführer hiervon - wie schon in anderen, den Beschwerdeführer betreffenden StGH-Verfahren (StGH 2006/56; StGH 2006/60; StGH 2006/67; StGH 2006/92; StGH 2007/117; StGH 2008/101; StGH 2009/57+104; StGH 2009/94; StGH 2009/95; StGH 2010/1; StGH 2010/34; StGH 2010/35; StGH 2010/42; StGH 2010/43; StGH 2010/150; StGH 2010/151; StGH 2011/126; StGH 2011/184 und StGH 2011/186) - Gebrauch zu machen.