StGH 2011/153
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 7. Februar 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: B
Belangte Behörde: Fürstliches Landgericht, Vaduz
gegen: Schreiben des Präsidenten des Landgerichtes, Dr. Paul Meier, LL.M., vom 5. Oktober 2011, 10DA.2011.5-16/ 06CG.2011.178; (vormals 06 CG.2008.169 bzw. 06 CG.2005.125)
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Schreiben des Präsidenten des Landgerichtes, Herrn Dr. Paul Meier, LL.M, vom 5. Oktober 2011, 10 DA.2011.5-16/06 CG.2011.178 (vormals 06 CG.2008.169 bzw. 06 CG.2005.125), in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Gerichtsgebühren werden als uneinbringlich erklärt.
1. Am 5. Oktober 2011 richtete der Präsident des Landgerichtes in Sachen "06 Cg.2011.178 (vormals 06 Cg.2008.169 bzw. 06 Cg.2005.125) Dienstaufsichtsbeschwerde" folgendes Schreiben an die Beschwerdeführer (10 DA.2011.5-16):
"Sehr geehrte Frau B
Sehr geehrter Herr A
Ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom 29.09.2011, eingelangt beim Fürstlichen Landgericht am 03.10.2011, ON 15. Wie bereits im Schreiben vom 04.08.2011, ON 11, und im Schreiben vom 08.08.2011, ON 13, mitgeteilt, liegen keine Versäumnisse des zuständigen Richters vor, die die Einleitung eines Dienstaufsichtsverfahren rechtfertigen würden. Die Zustellung des Urteils vom 04.07.2011, ON 225, im Postwege als auch im Rechtshilfewege und damit die Auslösung der Rechtsmittelfrist wurde bereits im Schreiben vom 08.08.2011 erörtert. Ich erlaube mir, auf die Ausführungen des dortigen Schreibens zu verweisen.
Aus dem nunmehr eingelangten Schreiben lassen sich keine Versäumnisse erkennen; es ist sohin kein Dienstaufsichtsverfahren einzuleiten.
Dieses Schreiben löst keinen Fristenlauf aus, weshalb dasselbe im Postwege zugestellt wird.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Dr. Paul Meier, LL.M
Landgerichtspräsident"
2. Die Beschwerdeführer erhoben mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2011 "Beschwerde" an den Staatsgerichtshof "wegen der rechtswidrigen Verweigerung der Behandlung meiner Aufsichtsbeschwerde vom 29 09 2011 und wissentliche Verzögerung der gesetzeskonformen Rechtspflege zu Lasten und Schaden der Beschwerdeführer und Verletzung des Anspruches auf den gesetzlichen unabhängigen Richter." Beantragt wird, "der Staatsgerichtshof wolle die Verletzung des Rechtes beheben und materiell über die Beschwerde entscheiden evtl. der Aufsichtsbehörde die gesetzeskonforme Behandlung der Aufsichtsbeschwerde unter Anbindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes auftragen".
Diese Beschwerde wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
Das einfache Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 5. Oktober 2011 zu 10 DA.2011.5 sei ihnen am 11. Oktober 2011 zugestellt worden. Dagegen richte sich die Verfassungsbeschwerde, da ihr Recht gravierend verletzt worden sei und eine Beseitigung dieser Verletzung durch einen weiteren Rechtszug nicht möglich sei. Der Landgerichtspräsident verweigere schlicht und einfach eine ordentliche Behandlung ihrer Aufsichtsbeschwerde. Eine weitere Stelle für die Aufnahme der Aufsichtsbeschwerde und deren gestetzeskonforme Behandlung sei beim Gericht nicht gegeben.
Dass sich Landgerichtspräsident Meier mehrmals für befangen erklärt habe und trotzdem die Anträge des A zur Entscheidung an sich ziehe, könne nicht dazu führen, dass die Rechte des A dadurch verkürzt und nicht gesetzeskonform behandelt würden.
Ihr Rechtsweg sei erschöpft. Der Präsident des Landgerichtes verweigere den notwendigen Rechtschutz mit allen möglichen Ausreden. Im vorliegenden Fall habe der Landgerichtspräsident den notwendigen Rechtsschutz und die rechtzeitige Behebung der Rechtswidrigkeit verweigert. In ihrer Beschwerde hätten sie jedoch unzweideutig dargelegt, dass der zuständige Landrichter Jürgen Nagel "das geheime Verfahren" hinter ihrem Rücken vorantreibe und den Beschluss über die Anträge der Parteien widerrechtlich ihrer Kenntnis entzogen und "gerichtlich zum Akt verworfen" habe. Hierzu hätten sie ausführlich Stellung genommen und ihr Schreiben an Landrichter Nagel dem Landgerichtspräsidenten vorgelegt (Verweis auf die zu 06 CG.2011.178 gestellten Anträge, die beim Landgericht eingereicht worden seien). Der Landgerichtspräsident habe diese Anträge nicht mit den vorherigen Anträgen vom 4. und 8. August 2011 verwechseln können. Die Sache sei "sonnenklar". Es sei "ungeheuerlich, dass der Landgerichtspräsident "fern vom Gesetz die Sache mit dem zweiten Vergleich" abzudecken versuche "analog dem ersten Vergleich (vgl. 10 HG.2004.46)". Dass Landrichter Nagel nicht auf ihre Anträge reagiere, ergebe sich aus seinem eigenen Mail-Schreiben.
Der Landgerichtspräsident sei zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes aufgefordert worden. Diesbezüglich habe er nur auf seine vorherigen Schreiben vom 4. und 8. August 2011 verwiesen, die mit den erhobenen Beschwerden nichts zu tun hätten. Auch der Hinweis auf das Urteil des Landgerichtes vom 4. Juli 2011, welches mittels Berufung angefochten worden sei, habe mit der Aufsichtsbeschwerde vom 29. September 2011 nichts zu tun.
Mit dieser Vorgehensweise verweigere die Aufsichtsbehörde den notwendigen Rechtsschutz. Das Schreiben des Landgerichtspräsidenten löse nicht nur keinen Fristenlauf aus (eigene Angaben des Landgerichtes), sondern "konsequenterweise gar keine Rechtswirkung auf die bestehende Widerrechtlichkeit, die hier im Wege einer ordentlichen Aufsicht zu beheben" sei. Wenn das Gericht nicht unabhängig sei, "treibe es hier eine unendliche 'Beschäftigungstherapie von Instanz zur einen nächsten, mit dem Ziel die sachgerechte Aufklärung des Falles'" zu verdecken.
Ihrer Individualbeschwerde haben die Beschwerdeführer das Schreiben vom 29. September 2011 an Herrn Landgerichtspräsident Dr. Paul Meier sowie ihren E-Mail-Wechsel mit Landrichter Jürgen Nagel vom 29. September 2011 in Sachen "CD/K, 6 CG.2011.178" beigeschlossen.
3. Mit E-Mail vom 21. Januar 2012 bestätigten die Beschwerdeführer den Erhalt der Mitteilung des Staatsgerichtshofes vom 17. Januar 2012, mit welcher sie von der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung vom 7. Februar 2012 in der gegenständlichen Beschwerdesache informiert wurden, und lehnten den gesamten Senat des Staatsgerichtshofes als befangen ab. "Der Staatsgerichtshof (sei) in der angegebenen Zusammensetzung nicht unabhängig, sondern gerade sehr abhängig" und handle "Hand in Hand mit dem Obersten Gerichtshof. (...) Mangels der notwendigen Neutralität für eine gesetzeskonforme und willkürfreie Entscheidung" stellten sie den Antrag, "schleunigst dafür zu sorgen, dass die von fremden Einflüssen freien Senatsmitglieder bestellt werden, die das Recht der Beschwerdeführer zu schützen wissen".
Der Staatsgerichtshof hat diesen Befangenheitsantrag in seiner nicht-öffentlichen Schlussverhandlung vom 7. Februar 2012 unter Verweis auf sein Schreiben an die Beschwerdeführer vom 28. Februar 2011 als völlig unsubstantiiert und rechtsmissbräuchlich qualifiziert und daher abgewiesen.
4. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlungen vom 19. Dezember 2011 sowie vom 7. Februar 2012 wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Wie schon in Punkt 3 der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt, hat der Staatsgerichtshof den Befangenheitsantrag der Beschwerdeführer vom 21. Januar 2012 unter Verweis auf sein Schreiben an die Beschwerdeführer vom 28. Februar 2011 abgewiesen. Der Staatsgerichtshof führte in jenem Schreiben aus, dass er in Zukunft bei Befangenheitsanträgen der Beschwerdeführer, die sich als rechtsmissbräuchlich erweisen, auf eine formelle Beschlussausfertigung verzichtet und stattdessen im Sachverhalt des jeweiligen Urteils oder Beschlusses festhält, dass über die Befangenheitsanträge beraten und diese als rechtsmissbräuchlich qualifiziert wurden (siehe dazu StGH 2010/152 und StGH 2010/153, jeweils Erw. 1).
2. Der Staatsgerichtshof hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (siehe Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
3. Gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG hat sich eine Individualbeschwerde gegen eine enderledigende, letztinstanzliche Entscheidung oder Verfügung der öffentlichen Gewalt zu richten. Es ist fraglich, ob das Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 4. August 2011 im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG überhaupt ein taugliches Anfechtungsobjekt für eine Individualbeschwerde darstellen kann. Zwar handelt es sich hierbei um eine Verlautbarung, doch sind Anfechtungsobjekte gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG nur Entscheidungen oder Verfügungen. Unabhängig davon, dass gemäss Art. 46 Bst. a i. V. m. Art. 50 Abs. 3 GOG der Präsident des Landgerichts letztinstanzlich über Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Landrichter entscheidet, kann gegenständlich vom Staatsgerichtshof offen gelassen werden, ob sein Schreiben vom 5. Oktober 2011 als Verfügung bzw. Entscheidung im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG qualifiziert werden kann. Der Staatsgerichtshof hat auch schon in vorangegangenen Entscheidungen die Qualifizierung von Verlautbarungen offen gelassen, da der entsprechenden Individualbeschwerde sowieso materiell der Erfolg zu versagen war (StGH 2009/159, Erw. 1, StGH 2010/135, Erw. 1.2 f.) Da auch die vorliegende Individualbeschwerde, wie noch auszuführen sein wird, materiell nicht berechtigt ist, kann diese Eintretensfrage auch hier letztlich offen gelassen werden.
4. Die gegen das Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 5. Oktober 2011 erhobene Beschwerde vom 11. Oktober 2011 erweist sich jedenfalls als unbegründet, wenn nicht sogar als rechtsmissbräuchlich. Denn die Beschwerdeführer erheben inzwischen quasi routinemässig Aufsichtsbeschwerden, wobei sie immer wieder Rechtsverweigerung, Rechtsmissbrauch und Willkür geltend machen. Demgegenüber ist den Gerichten zu attestieren, dass sie sich redlich bemühen, der andauernden Beschwerdeflut der Beschwerdeführer Herr zu werden. Aufgrund der von den Beschwerdeführern jeweils auch noch erhobenen Individualbeschwerden - allein im Geschäftsjahr 2011 waren es mehr als vierzig - ist dies alles auch für den Staatsgerichtshof notorisch.
5. In der Entscheidung zu StGH 2009/159 (Erw. 3) erachtete der Staatsgerichtshof es als zulässig, dass der Oberste Gerichtshof "wiederholte(n), missbräuchliche(n) Befangenheitsanträge durch blosse Aktenvermerke erledigt; zumal die von den Beschwerdeführern erhobenen, zahlenmässig kaum mehr überblickbaren, oft von vornherein aussichtslosen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe inzwischen zu einer ernsthaften Belastung des Justizapparates geworden sind". Des Weiteren führte der Staatsgerichtshof in dieser Entscheidung aus, dass nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ein Beschwerdeführer zwar grundsätzlich im Lichte von Art. 33 Abs. 1 LV Anspruch darauf habe, dass er einen Ablehnungsantrag im ordentlichen Instanzenzug stellen könne und dass die Prüfung auch im Rahmen eines formellen Beschlusses zu erfolgen habe. Eine Ausnahme bestehe aber nicht nur, wenn der Beschwerdeführer vor dem Staatsgerichtshof gar keine Befangenheit geltend gemacht habe, sondern auch, wenn sich ein solcher Befangenheitsantrag als rechtsmissbräuchlich erweise. Wenn dies sogar zum wiederholten Male der Fall sei, müsse es auch im Lichte der Rechtssprechung zu Art. 33 Abs. 1 LV zulässig sein, derartige Befangenheitsanträge mit einem blossen Amtsvermerk zu erledigen. Diese Rechtsprechung hat der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung zu StGH 2010/59 (Erw. 3.2) dahingehend präzisiert, dass es geradezu rechtsmissbräuchlich sei, wenn der Beschwerdeführer zu 1. immer wieder gegen Richter aller Instanzen im Wesentlichen die gleichen, offensichtlich unhaltbaren Befangenheitsanträge stelle.
In der Entscheidung StGH 2010/135 (Erw. 2) hat der Staatsgerichtshof diese Rechtsprechung noch einmal verdeutlicht und festgehalten, "dass es keinen Unterschied macht, ob ein Fall formlos mittels Amtsvermerk oder mittels Schreiben an den Antragsteller erledigt wird", wenn, was wesentlich ist, ein offensichtlicher Missbrauch des Befangenheitsantragsrechts vorliegt.
Gleiches muss auch für den vorliegenden Fall gelten. Denn bei einem offensichtlichen Missbrauch eines Rechtes macht es keinen Unterschied, ob es sich um einen offensichtlichen Missbrauch des Befangenheitsantragsrechtes handelt, oder ob es sich um einen offensichtlichen Missbrauch des Rechtes zur Erhebung eines ausserordentlichen Rechtsbehelfes, hier der Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, handelt.
Der Staatsgerichtshof hat nämlich die Beschwerdeführer schon mehrfach in anderen sie betreffenden StGH-Verfahren (StGH 2009/95, StGH 2009/210, StGH 2010/123) darauf hingewiesen, dass das Staatsgerichtshofsgesetz weder eine Säumnisbeschwerde an den Staatsgerichtshof bei Untätigkeit einer ordentlichen Letztinstanz noch eine Aufsichtsfunktion des Staatsgerichtshofes über die ordentlichen Gerichtsinstanzen vorsieht und daher die wiederholte Inanspruchnahme des Staatsgerichtshofes als Aufsichtsinstanz gegen die ordentlichen Zivilgerichte, hier konkret gegen den Präsidenten des Landgerichtes, primär wegen widerrechtlicher Rechtsverweigerung, offenkundig und wider besseres Wissen eine zweckwidrige Inanspruchnahme von Rechtsschutz darstellt und daher als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist (vgl. StGH 2008/117, Erw. 1.3 ff., StGH 2011/30, Erw. 2. und StGH 2011/60, Erw. 2).
6. Die Beschwerdeführer haben vorliegendenfalls "Beschwerde" an den Staatsgerichtshof wegen Rechtsverweigerung- und Rechtsverzögerung erhoben. Diese Beschwerde richtet sich gegen das formlose Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 5. Oktober 2011, in welchem dieser aufzeigt, das die Vorhaltungen der Beschwerdeführer gegen Landrichter Jürgen Nagel nicht berechtigt sind, da er keine Versäumnisse von Landrichter Jürgen Nagel erkennen kann. Die Beschwerdeführer haben denn auch den Ausführungen des Präsidenten des Landgerichtes in der vorliegenden Individualbeschwerde nichts Substantielles entgegen zu setzen. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, inwieweit hierbei eines der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Grundrechte verletzt sein soll. Es braucht deshalb auch nicht weiter auf dieses Vorbringen eingegangen zu werden.
7. Aufgrund all dieser Erwägungen waren die Beschwerdeführer mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
8. Da der Staatsgerichtshof gemäss Art. 56 Abs. 2 StGHG die Möglichkeit hat, die angefallenen Gerichtsgebühren als uneinbringlich zu erklären, erschien es angezeigt, angesichts der zu erwartenden erschwerten Einbringlichkeit der Gebühren bei den Beschwerdeführern hiervon - wie schon in anderen, die Beschwerdeführer betreffenden StGH-Verfahren (StGH 2006/56; StGH 2006/60; StGH 2006/67; StGH 2006/92; StGH 2007/117; StGH 2008/101; StGH 2009/57+104; StGH 2009/94; StGH 2009/95; StGH 2010/1; StGH 2010/34; StGH 2010/35; StGH 2010/42; StGH 2010/43; StGH 2010/150 und StGH 2010/151) - Gebrauch zu machen.