StGH 2011/156
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 29. November 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
lic. iur. Walter Matt Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Oktober 2011, VGH2011/111
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 50'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 11. Oktober 2011, VGH 2011/111, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Der Beschwerdeführer reiste am 30. Juni 2011 illegal in Liechtenstein ein und ersuchte gleichentags bei der Landespolizei um Asyl. Anlässlich seiner Einvernahme beim Ausländer- und Passamt am darauf folgenden Tag gab er an, dass er von Kosovo, seiner Heimat, über Montenegro, Kroatien, Slowenien und Italien bei Chiasso in die Schweiz eingereist und dann über Zürich und Sargans nach Liechtenstein gekommen sei. Primär sei er nach Liechtenstein gekommen, um die Scheidung zu erwirken. Er wolle ein Asylgesuch stellen. Er habe hier in Liechtenstein Schulden von etwa CHF 10'000.00 und wolle dies erledigen. Er habe finanzielle Probleme im Kosovo und wolle deshalb hier in Liechtenstein arbeiten, um die Schulden zu zahlen. Selbst wenn dies alles keine Asylgründe darstellten, halte er am Asylgesuch fest.
1.1. Mit Nichteintretensentscheid vom 7. Juli 2011, Asyl-E.Nr. 13, entschied das Ausländer- und Passamt wie folgt:
"1. Auf das Gesuch von Herrn A wird nicht eingetreten.
Herr A wird in die Schweiz weggewiesen.
Herr A hat das Fürstentum Liechtenstein sofort zu verlassen.
Im Unterlassungsfall werden Zwangsmassnahmen angeordnet."
1.2. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass ein Nichteintretensgrund gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. c FlüG vorliege, da die Schweizer Behörden den Beschwerdeführer übernähmen. Deshalb sei die Wegweisung zu verfügen (Art. 33 Abs. 1 FlüG). Dem stehe nichts entgegen, denn der Beschwerdeführer könne gefahrlos in die Schweiz zurückkehren. Gestützt auf Art. 33 Abs. 1 FlüG könne bei Entscheidungen gemäss Art. 25 FlüG der sofortige Vollzug angeordnet werden. Der Beschwerdeführer habe Liechtenstein sofort zu verlassen. Die öffentlichen Interessen an der Ausreise des Beschwerdeführers stünden über den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers.
2. Gegen diesen Nichteintretensentscheid des Ausländer- und Passamtes erhob der Beschwerdeführer, nunmehr rechtsfreundlich vertreten, am 12. Juli 2011 Beschwerde an die Regierung. Er stellte zugleich ein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und beantragte, die Regierung wolle dem Gesuch entgegenkommen, darauf eintreten und dem Gesuch und der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilen und den Nichteintretensentscheid vom 7. Juli 2011 ersatzlos aufheben und seinen Anträgen stattgeben. Weiters beantragte der Beschwerdeführer, ihm vorläufig bis zum 31. Oktober 2011 eine befristete Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung zu erteilen und zu veranlassen, dass ihm sein Reisepass wieder ausgehändigt werde, weil dieser sein einziges Ausweispapier sei, über welches er verfüge, solange keine Zusicherung der Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung vorliege.
Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung hat der Regierungschef des Fürstentums Liechtensteins, gestützt auf Art. 90 Abs. 2 FlüG i. V. m. Art. 95 Abs. 2 LVG, abgewiesen. Der gegen diese Verfügung vom Beschwerdeführer am 14. Juli 2011 erhobenen Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 25. August 2011 zu VGH 2011/094 keine Folge gegeben.
3. Über die Beschwerde vom 12. Juli 2011 gegen den Nichteintretensentscheid des Ausländer- und Passamtes vom 7. Juli 2011 entschied die Regierung am 16. August 2011 wie folgt:
"1. Die Beschwerde vom 12. Juli 2011 des Herrn A, vertreten durch Herrn lic. iur. B, Rechtsanwalt, Vaduz, gegen den Nichteintretensentscheid des Ausländer- und Passamtes vom 7. Juli 2011 wird abgewiesen und der Nichteintretensentscheid des Ausländer- und Passamtes bestätigt.
Der Antrag auf Erteilung einer vorläufigen bis 31. Oktober 2011 befristeten Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung sowie auf Aushändigung des Reisepasses wird abgewiesen.
Die Kosten verbleiben beim Land Liechtenstein."
Diese Entscheidung begründete die Regierung im Wesentlichen wie folgt:
Der Beschwerdeführer sei am 30. Juni 2011 in Liechtenstein eingereist und habe bei der Landespolizei ein Asylgesuch gestellt. Er sei seinen Angaben zu Folge von X mit dem Autobus nach Montenegro gefahren und von dort über Kroatien, Slowenien, Italien und der Schweiz nach Liechtenstein eingereist. Am 30. Juni 2011 sei er via Zürich nach Sargans gereist, von wo er den Bus nach Liechtenstein genommen habe.
Mit Schreiben vom 4. Juli 2011 hätten die Schweizer Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt.
Gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. c FlüG werde auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn der Asylsuchende in ein Land ausreisen könne, das für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei und ihn nicht zur Ausreise in ein Land zwinge, in welchem er verfolgt würde oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt werden würde. Gemäss Art. 33 Abs. 1 FlüG werde die Wegweisung aus Liechtenstein verfügt und der Vollzug angeordnet, wenn die Regierung das Asylgesuch ablehne oder das zuständige Amt auf das Asylgesuch nicht eintrete.
Die Voraussetzungen für den Nichteintretensentscheid lägen vor. Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Rückübernahmeabkommens, LGBl. 2000 Nr. 241, übernehme die Schweiz den Beschwerdeführer, da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen aus der Schweiz illegal nach Liechtenstein eingereist sei.
Die Ausreise in die Schweiz bedeute keinerlei Gefahr der Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung. Es stehe dem Beschwerdeführer offen, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen (VGH 2010/12, StGH 2010/55).
Dass der Beschwerdeführer mangels rechtlicher Kenntnisse, wie in der Beschwerde vorgebracht werde, nicht richtig verstanden habe oder falsch formuliert habe, dass er ein Asylgesuch stelle, sei aufgrund der Akten und Aussagen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar dargelegt.
Dem Argument des Beschwerdeführers, er sei nach wie vor mit einer Liechtensteinerin verheiratet, sei der Entscheid der Regierung vom 24./25. April 2007 zu RA 2007/585, bestätigt durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 2007 zu VGH 2007/29 entgegen zu halten. Demnach sei dem Beschwerdeführer seine Aufenthaltsbewilligung für Liechtenstein nicht verlängert worden, da er mit seiner Ehefrau nachweislich eine Scheinehe eingegangen sei. Inwiefern der Beschwerdeführer nun einen Anspruch daraus ableiten wolle, sich aufgrund dieser Ehe rechtmässig in Liechtenstein aufzuhalten bzw. ein berechtigtes privates Interesse daran zu haben, könne nicht nachvollzogen werden. Es könne keineswegs Sinn und Zweck eines Asylverfahrens sein, Aufenthalt in einem Staat zu erlangen, der die Aufenthaltsbewilligung aufgrund des Eingehens einer Scheinehe nicht verlängert und die betroffene Person weggewiesen habe. Sinn und Zweck eines Asylverfahrens sei vielmehr, denjenigen Personen Schutz zu gewähren, welche des Schutzes auch wirklich bedürften.
Aus all diesen Gründen sei auch der Antrag des Beschwerdeführers, ihm vorläufig bis zum 31. Oktober 2011 eine befristete Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung zu erteilen und zu veranlassen, dass ihm sein Reisepass wieder ausgehändigt werde, abzuweisen.
4. Gegen diese Entscheidung der Regierung erhob der Beschwerdeführer Vorstellung an die Regierung und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Er beantragte, die angefochtene Entscheidung der Regierung inhaltlich aufzuheben, in eventu abzuändern und zu erkennen, dass seinem Rechtsmittel und den bisher eingebrachten Gesuchen die Suspensivwirkung (wieder) zuerkannt werde; die sofortige Exekution der Präsidialverfügung und der Fremdenpolizei vom 7. Juli 2011 unterbrochen, d. h. suspendiert werde, sowie dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung des Beschwerdeführers zu entsprechen.
Die Regierung ist auf die Vorstellung nicht eingetreten (RA 2011/2213-2582 vom 13. September 2011).
5. Mit Urteil vom 11. Oktober 2011, VGH 2011/111, hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen und die angefochtene Entscheidung der Regierung vom 16. August 2011, RA 2011/1928-2582, bestätigt.
Sein Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof wie folgt begründet:
5.1. Der Beschwerdeführer sei Staatsbürger der Republik Kosovo. Als solcher bedürfe er eines Visums zur Einreise in die Schweiz und Liechtenstein, doch habe der Beschwerdeführer kein solches Visum, sodass seine Einreise vom 30. Juli 2011 in Liechtenstein illegal gewesen sei.
Der Beschwerdeführer habe am 30. Juni 2011 bei der Landespolizei ein Asylgesuch gestellt und habe dieses bei der Befragung am 1. Juli 2011 beim Ausländer- und Passamt wiederholt.
Aus all diesen Gründen habe das Ausländer- und Passamt am 7. Juli 2011 zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt und den Beschwerdeführer in die Schweiz weggewiesen. Das Ausländer- und Passamt habe diesbezüglich in seinem Nichteintretensentscheid richtig auf die Anwendbarkeit von Art. 25 Abs. 1 Bst. c FlüG (Gesetz vom 2. April 1998 über die Aufnahme von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen, Flüchtlingsgesetz, LGBl. 1998 Nr. 107 in der gültigen Fassung) sowie auf das Rückübernahmeabkommen (Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die Übernahme von Personen, LGBl. 2000 Nr. 241) verwiesen.
Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung gegen den Nichteintretensentscheid des Ausländer- und Passamtes stelle, sei er auf die Verfügung des Regierungschefs vom 13. Juli 2011 und das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. August 2011 zu VGH 2011/094 zu verweisen.
5.2. Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, er habe wiederholt eingewendet, dass er kein Flüchtling sei und dass daher die Anwendung des Flüchtlingsgesetzes samt Verordnung rechtlich falsch sei, sei ihm entgegen zu halten, dass sich zumindest der Nichteintretensentscheid des Ausländer- und Passamtes vom 7. Juli 2011 zu Recht auf das Flüchtlingsgesetz stütze, denn bis dahin habe der Beschwerdeführer immer den Standpunkt, dass er ein Asylgesuch gestellt habe, aufrecht erhalten.
Sollte aufgrund der heutigen Argumentation, wonach der Beschwerdeführer gar kein Asylgesuch habe stellen wollen und er deshalb nicht Asylsuchender (Art. 6 FlüG) sei, das Flüchtlingsgesetz nicht anwendbar sein, habe der Beschwerdeführer nicht dargelegt, aufgrund welcher gesetzlichen Bestimmungen er einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung habe.
Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. August 2011 zu VGH 2011/094 sei unrichtig, sei ihm entgegen zu halten, dass es im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht um die Frage gehe, ob jenes Urteil des Verwaltungsgerichtshofes richtig oder falsch sei.
5.3. Wenn der Beschwerdeführer einwende, seine Ehe sei keine Scheinehe, sei ihm entgegen zu halten, dass im Verwaltungsverfahren, welches mit Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 2007 zu VGH 2007/29 geendet habe, festgestellt worden sei, dass es sich um eine Scheinehe handle.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, er sei nach Liechtenstein gereist, um mit seiner von ihm getrennt lebenden Ehegattin zu reden und das neue Zusammenleben zu organisieren, sei ihm zu entgegnen, dass, auch wenn dieses Vorbringen als richtig angenommen würde, es ihm rechtlich nicht freistehe, ohne Visum in Liechtenstein einzureisen. Richtigerweise hätte er also vor seiner Einreise ein Visum beantragen müssen. Erst nach Erteilung des Visums hätte er rechtskonform in Liechtenstein einreisen dürfen.
Wenn der Beschwerdeführer weiter vorbringe, er und seine Ehefrau seien übereingekommen, es nun mit der Ehe nochmals zu versuchen, helfe dies ihm nicht, denn daraus könne vor dem Verwaltungsgerichtshof kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgeleitet werden. Richtigerweise müsse also der Beschwerdeführer Liechtenstein verlassen. Danach könne seine Ehefrau einen Antrag auf Bewilligung des Familiennachzuges stellen. Ob einem solchen Antrag, der aber noch nicht gestellt sei, stattgegeben werden könne, könne der Verwaltungsgerichtshof an dieser Stelle nicht entscheiden.
Somit sei es auch nicht nötig gewesen, die Ehefrau des Beschwerdeführers anzuhören oder einzuvernehmen.
5.4. Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, er könne nicht monatelang auf einen Visumsentscheid warten, sei ihm entgegenzuhalten, dass das liechtensteinische Recht nun einmal bestimme, dass ein Staatsbürger der Republik Kosovo nicht ohne gültig erteiltes Visum einreisen dürfe. Es stehe also dem Beschwerdeführer nicht frei, sich nach eigenem Ermessen über die liechtensteinischen Gesetzesbestimmungen hinweg zu setzen.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, er habe am 1. September 2011 ein neues Gesuch eingereicht, sei ihm entgegen zu halten, dass dieses Gesuch nicht Bestandteil dieses Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof sei.
Zusammengefasst könne festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer im Grunde genommen drei Sachen möchte. Zum ersten möchte er seine Ehefrau in Liechtenstein besuchen, um mit ihr über die Zukunft zu reden. Für einen solchen Besuch hätte er jedoch eines Einreisevisums bedurft. Zum zweiten möchte der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung für Liechtenstein. Wenn er dies unabhängig von seiner Ehefrau möchte, sei das Ausländergesetz (LGBl. 2008 Nr. 311) anwendbar. Einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe der Beschwerdeführer nicht, sodass rechtlich nichts dagegen einzuwenden sei, dass die Regierung keine Bewilligung erteile. Der Beschwerdeführer könne allenfalls argumentieren, dass seiner Ehefrau ein Anspruch auf Familiennachzug zustehe. In diesem Fall würde das Personenfreizügigkeitsgesetz, LGBl. 2009 Nr. 348, zur Anwendung kommen. Ein Familiennachzugsgesuch habe jedoch die Ehefrau - nur sie könne einen solchen Antrag stellen -, bis heute nicht gestellt. Zum Dritten habe der Beschwerdeführer eine Arbeitsbewilligung für Liechtenstein gewollt. Eine solche sei jedoch, mit hier kaum in Betracht kommenden Ausnahmen, nur dann möglich, wenn zuvor oder gleichzeitig eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden würde.
Woraus der Beschwerdeführer konkret einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung ableite, mache er nicht geltend und sei nicht ersichtlich, auch nicht aus den Schreiben des Beschwerdevertreters vom 21. September 2011 und 10. Oktober 2011, jeweils samt Beilage. Deshalb sei die Beschwerde abzuweisen gewesen.
6. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Oktober 2011, VGH 2011/111, hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben, wobei er die Verletzung seines Anspruches auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK und seines Anspruches auf willkürfreie Behandlung geltend macht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes gegen die verfassungsmässig gewährleisteten Rechte des Beschwerdeführers verstösst und dieses Urteil aufheben und an den Verwaltungsgerichtshof zur Neuverhandlung und Neuentscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshof zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verurteilen. Überdies wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
Die Rüge der Verletzung des Willkürverbots sowie die Verletzung des Art. 8 EMRK werden wie folgt begründet:
Durch die angefochtene Entscheidung sei der Beschwerdeführer in seinem in Art. 8 EMRK gewährleisteten Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens verletzt. Weiters sei das subsidiäre Willkürverbot verletzt. Wenn eine Entscheidung nicht sachlich zu begründen sei, wenn sie nicht vertretbar und somit stossend sei, so liege nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes Willkür vor. Diese Kriterien seien im vorliegenden Fall zweifellos erfüllt. Zur Vermeidung langwieriger und die Übersichtlichkeit beeinträchtigender Wiederholungen seiner Vorbringen in allen Schriftsätzen würden diese wortwörtlich wiederholt werden und zwar wie im Antrag vom 12. Juli 2011, wie in der Verwaltungsbeschwerde vom 14. Juli 2011 und wie in der Vorstellung (in eventu Beschwerde) an den Verwaltungsgerichtshof vom 2. September 2011 und es würden die entsprechenden Vorbringen als wortwörtlich zitiert zum integrierenden Bestandteil des Vorbringens in dieser staatsgerichtlichen Beschwerde erklärt.
Zusammengefasst habe sich der Beschwerdeführer in allen Verfahren darüber beschwert, dass der Sachverhalt nicht richtig ermittelt worden sei, dass sein Vorbringen und die im Verwaltungsakt gemachten Äusserungen und sachlichen und rechtlichen Feststellungen allesamt unter das FlüG subsumiert worden seien, obwohl er nicht als "Flüchtling" im Sinne dieses Gesetzes qualifiziert werden könne, und weiters dass er in seinen Äusserungen nicht richtig verstanden und rechtlich nicht aufgeklärt worden sei. Es sei sein einziges Bestreben, hier zu bleiben, mit seiner Frau einen modus vivendi zu finden und arbeiten zu können. Dies sei einseitig qualifiziert worden, obwohl er die rechtlichen Differenzierungen zwischen "Flüchtling" und "ohne Visum eingereiste Person" nicht verstanden habe. Der Beschwerdeführer habe unablässig geltend gemacht, dass er dies und nur dies wolle, nämlich wieder hier zu wohnen und zu arbeiten. So empfinde er es als unverhältnismässig, wenn er, zugegeben über die grüne Grenze oder jedenfalls visumslos eingereist sei, als Flüchtling behandelt und völlig unangemessen, unverhältnismässig und unnötig bestraft werde. Er hätte für die unerlaubte Einreise mit einer Geldstrafe und Auflagen abgestraft werden können, aber nicht unverhältnismässig mit einer unduldsamen Wegweisung und Androhung der zwangsweisen Ausschaffung.
Die allgemeine und insbesondere die juristische Lebenserfahrung zeigten, dass Willkür in unterschiedlichster Gewandung auftrete. Im gegenständlichen Fall sei nicht Willkür dadurch geschehen, dass Verfügungen, Anordnungen und Urteile etwa ohne Begründung oder ohne verständliche, rechtliche saubere Dokumentation ergangen seien. Die Willkür sehe der Beschwerdeführer darin, dass einerseits auf alle Argumente des Beschwerdeführers nicht wirklich eingegangen worden sei oder die Begründung so offenkundig darauf hinausgehen würde, nur ein Ziel zu erreichen, nämlich, endlich die definitive Rechtskraft der Wegweisungsbeschlüsse gegen diesen Kosovoalbaner zu erwirken.
Die pauschale Anwendung unzutreffender Gesetzesbestimmungen und fehlende Differenzierung auf den vorliegenden Beschwerdefall und somit nicht auf die Person des Beschwerdeführers bezogen, sei in den Augen des Beschwerdeführers Willkür und liesse es angezeigt erscheinen, im Detail auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers hinzuweisen:
Der Beschwerdeführer sei nicht irgendeine Person, die unerlaubt ins Land komme und meine, hier bleiben zu dürfen. Die Fremdenpolizeiakten, deren Beizug beantragt werde, würden zeigen, dass der Beschwerdeführer in den vergangenen dreissig Jahren wiederholt an Arbeitsstellen im Land gearbeitet habe, sich dabei ohne Beanstandung verhalten habe, das Land jeweils als Aufenthalts- und Arbeitssuchender korrekt betreten und wieder verlassen habe. In den letzten fünfzig Jahren sei praktisch die ganze Familie A in Liechtenstein arbeitstätig gewesen und seien überall gesuchte Arbeitskräfte gewesen. Sogar der Vater des Beschwerdeführers, Jahrgang 1934, sei noch vor seinen Söhnen als Arbeiter im Land gewesen. Zeitweise seien fast alle hier gewesen, zwei seien im Land verheiratet. Dass der Beschwerdeführer damit eine gewisse Affinität zu Liechtenstein habe, sei doch verständlich, dies sei jedoch in den bisherigen Verfahren konsequent ignoriert worden.
Der Beschwerdeführer sei zur Zeit des Kosovokrieges auf dem Weg zu seiner Familie geschnappt und eingezogen worden. Das Kriegsgeschehen sei nicht spurlos an ihm vorüber gegangen. Er habe sich begreiflicherweise danach gesehnt, sein Leben in Liechtenstein zu verbringen.
Der Beschwerdeführer sei mit einer Liechtensteinerin verheiratet. Die Fremdenpolizei wolle festgehalten haben, dass nur eine Scheinehe eingegangen worden sei. Ohne an dunkle Kapitel der Schweizerischen Fremdenpolizei (zum Teil in Schweizer Firmen offengelegt und gerügt) erinnern zu wollen, erscheine es doch so, als ob die liechtensteinische Fremdenpolizei durch einen Bettentest und behördliche Spanner festgestellt habe, dass diese Ehe nur Schein sei. Wenn dies so gewesen sei, würde sich der Beschwerdeführer doch nicht bemühen, mit seiner Frau, mit der er in diversen Dingen kein Einvernehmen gehabt habe, wieder einen modus vivendi zu finden, um hier bleiben zu können. Die Ehe sei nie durch einen Akt der Ehepartner oder durch eine gerichtliche Entscheidung aufgehoben worden. Ergo bestehe sie noch, könne von den Ehepartnern gemäss ihrem persönlichen Gusto ständig vollzogen werden oder nicht, wobei die Ehepartner versuchen würden, endlich ein Zusammenleben unter der gleichen Adresse zu gestalten. So gesehen sei das heimliche Heimkommen des Beschwerdeführers verständlich.
Umso unangemessener, unverhältnismässiger und willkürlicher seien die Reaktionen der fremdenpolizeilichen Behörden und nun die angefochtenen Entscheidungen und Urteile des Regierungschefs und des Verwaltungsgerichtshofes. Die Motive des Beschwerdeführers und seine persönliche Situation seien nicht umfassend erhoben worden.
Die zwei Urteile vom 25. August 2011 und vom 11. Oktober 2011 würden, auch trotz des Urteilsspruches "dieses Urteil ist endgültig" nicht endgültig werden können. Sie seien keine Rechtsprechung, sie seien Ausdruck einer unverhältnismässig agierenden Polizeibehörde, sie würden nicht Recht feststellen, sondern würden versuchen, einen mit dem Lande ziemlich vertrauten Mann daran zu hindern, eine bisher schief gelaufene, noch bestehende Ehe neu zu gestalten. Die Entscheide seien ein Unrecht, weil sie Willkür praktizieren würden, weil sie den Beschwerdeführer kurzerhand als Flüchtling qualifizieren und feststellen würden, dass die Bestimmungen des FlüG anwendbar seien, auch wenn er kein Flüchtling sei.
Der Verstoss der visumslosen Einreise gehöre sicher bestraft, aber damit sei der Fall nicht gelöst, auch wenn auf eine solche Strafe "verzichtet", und dafür die unverhältnismässigste Massnahme praktiziert werde, nämlich die Wegschaffung eines sich in seinen menschlichen Rechten wehrenden Mannes. So sei dies Willkür. Es sei dem Beschwerdeführer doch nicht anzulasten, dass er sich gegen eine solche Methode wehre. Diese Empfindung, dieses Erlebnis habe der Beschwerdeführer im hohen Grade seit Monaten. Der Beschwerdeführer sei nicht einfach ein querulierender Kosovoalbaner, er habe menschliche Gründe, hier bleiben zu wollen. Er habe auch unter offensichtlicher Duldung der Behörden eine Arbeitsstelle in einem renommierten Baugeschäft erhalten, sei dort als zuverlässiger Arbeiter geschätzt und es habe sich sogar Herr C, Bau- und Geschäftsführer der K AG, für ihn eingesetzt. Dieser habe beim Ausländer- und Passamt telefonisch interveniert, woraufhin ihm am Freitag, den 14. Oktober 2011, mitgeteilt worden sei, das Interesse der K AG müsse durch einen Anwalt vorgebracht werden, was hiermit geschehe.
Dass der Beschwerdeführer das Vorgehen der fremdenpolizeilichen Behörden einschliesslich der Regierung als willkürlich empfinde, erhelle aus einem anderen Detail. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe sich vor ca. drei Wochen beim Ausländer- und Passamt gemeldet und habe unmissverständlich erklärt, sie wolle, dass ihr Mann dableiben könne. Sie habe sich gegen die Wegweisung gewehrt und habe vortragen wollen, dass sie ersuche, ihren Mann nicht wegzuweisen. Die Antwort der beiden mit diesem Vorgang befassten Beamten sei jeweils gewesen, dass sie nicht zuständig seien. Es sei nicht zu übersehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers sinngemäss einen Antrag auf Familiennachzug gestellt habe. Es sei ihr aber nicht gesagt worden, dass und welches Formular sie ausfüllen müsse. Sie sei abgewimmelt worden und ihr sei unter anderem auch noch ausgerichtet worden, das Ausländer- und Passamt werde sich noch mit dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes in Verbindung setzen. Der Beschwerdeführer beanstande das Verfahren auch wegen Mangelhaftigkeit und beantrage die Aufhebung des Urteils vom 11. Oktober 2011 und desjenigen vom 25. August 2011, auch deshalb, um den Mangel durch förmliche Einvernahme der Ehefrau D zu korrigieren und neu zu entscheiden.
Die unablässig beklagte Willkür ergebe sich nicht nur aus dem Ignorieren des Begehrens der Ehefrau des Beschwerdeführers (die als Laiin eben nicht das Wort Familiennachzugsgesuch verwendet habe), sondern auch aus dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer sein Begehren nicht korrekt geltend gemacht habe und also nicht ersichtlich sei, woraus er seinen Anspruch auf Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung ableite. Das könne doch so nicht wahr sein, nachdem der Beschwerdeführer seit Monaten den gleichen Sachverhalt immer wieder übereinstimmend darstelle und dies hier nochmals tue.
7. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Schreiben vom 20. Oktober 2011 auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde verzichtet.
8. Mit Beschluss vom 21. Oktober 2011 hat der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dahingehend Folge gegeben, als dem Ausländer- und Passamt im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 53 Abs. 1 StGH untersagt wird, die mit dem Nichteintretensentscheid vom 7 Juli 2011, Asyl-E.Nr. 13, verfügte Wegweisung des Beschwerdeführers in die Schweiz zu vollziehen, wobei dieser Beschluss im Sinne einer einstweiligen Zustandsregelung gemäss Art. 53 Abs. 1 StGHG mit Ablauf des 15. Dezember 2011 ausser Kraft tritt, sofern der Staatsgerichtshof nicht vorher über die Individualbeschwerde entschieden hat.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichtserstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Oktober 2011, VGH 2011/111, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Doch fragt es sich weiters, ob die vom Beschwerdeführer erhobenen Grundrechtsrügen die Beschwerdelegitimationsvoraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges erfüllen.
Im Beschwerdefall mangelt es der Grundrechtsrüge der Verletzung des Anspruches auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK an der Beschwerdelegitimationsvoraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges; dies aus folgenden Erwägungen:
1.2. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist dem Staatsgerichtshof die materielle Prüfung einer Grundrechtsverletzung verwehrt, welche erst vor dem Staatsgerichtshof gerügt wird, sofern die Grundrechtsverletzung nicht erst durch die letzte Instanz begangen wurde. Dem Beschwerdelegitimationserfordernis der Erschöpfung des Instanzenzuges liegt - ebenso wie dem Novenverbot - das Bestreben zugrunde, dass vor dem Staatsgerichtshof keine Grundrechtsrügen zulässig sein sollen, hinsichtlich welcher die letzte ordentliche Instanz mangels Kenntnis oder jedenfalls mangels entsprechender Rüge keinen Anlass zum Einschreiten und zur Behebung der Grundrechtsverletzung hatte (StGH 2006/30, Erw. 8.1; vgl. auch StGH 2004/58, Erw. 4.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2006/2, Erw. 4.1; StGH 2007/145, Erw. 2.1; StGH 2008/113, Erw. 2.3 und StGH 2008/149, Erw. 2.2 sowie Tobias Michael Wille, a. a. O., 568 ff. und 656 ff.). Das Erfordernis der Erschöpfung des Instanzenzuges soll nämlich gerade sicherstellen, dass die ordentlichen Instanzen sich mit dem Standpunkt eines Betroffenen auseinandersetzen und insbesondere geltend gemachte Grundrechtsverletzungen selbst verhindern oder beheben können (StGH 2004/58, Erw. 4.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2003/10, Erw. 2).
1.3. Der Beschwerdeführer hätte somit die Verletzung des Anspruches auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK auch in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof rügen müssen. Eine solche Rüge hat er aber vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht erhoben, sodass nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auf diese Rüge nicht einzugehen ist, weil sie eben schon im ordentlichen Verfahren hätte vorgebracht werden können (vgl. StGH 2008/113, Erw. 2.3 f.; StGH 2008/149, Erw. 2.2 ff. und StGH 2007/87, Erw. 2.1 mit weiteren Hinweisen; siehe auch StGH 2004/58, Erw. 4.3 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
1.4. Neben der mangelnden Erschöpfung des Instanzenzuges ist die Rüge der Verletzung des Anspruches auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK nach Auffassung des Staatsgerichtshofes gegenständlich zudem auch nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie auch aufgrund mangelnder Substantiierung nicht näher einzutreten ist.
1.5. Hingegen hat der Staatsgerichtshof auf die übrigen Grundrechtsrügen materiell einzutreten, da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht worden ist.
2. Der Beschwerdeführer macht in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des Willkürverbots geltend. Neben der Willkürrüge macht der Beschwerdeführer in seinen Beschwerdeausführungen zumindest implizit auch eine Verletzung der Begründungspflicht und des Anspruches auf rechtliches Gehör geltend.
3. Zunächst ist auf die Willkürrüge einzugehen.
3.1. Der Beschwerdeführer begründet seine Willkürrüge zusammengefasst damit, dass in allen Verfahren der Sachverhalt nicht richtig ermittelt worden sei und dass sein Vorbringen sowie die im Verwaltungsakt gemachten Äusserungen und sachlichen und rechtlichen Feststellungen allesamt unter das Flüchtlingsgesetz subsumiert worden seien, obwohl der Beschwerdeführer nicht als "Flüchtling" im Sinne dieses Gesetzes qualifiziert werden könne. Er sei in seinen Äusserungen nicht richtig verstanden und rechtlich nicht aufgeklärt worden.
Damit rügt der Beschwerdeführer zweierlei: Einerseits die unrichtige Sachverhaltsermittlung und andererseits die falsche Gesetzesanwendung.
3.2. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt Willkür vor, wenn bei einer Entscheidung eine sachliche Begründung fehlt, wenn sie nicht vertretbar und somit stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]). Das ist der Fall, wenn eine Vorschrift offensichtlich falsch ausgelegt, also im Anwendungsfall qualifiziert unsachlich, grob verfehlt oder denkunmöglich angewendet wird (StGH 2004/34, Erw. 2.2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/84, Erw. 4.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2009/107, Erw. 5.1). Darüber hinaus umfasst das Willkürverbot gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes die gesamte relevante Begründung einer dem Staatsgerichtshof zur Prüfung vorgelegten Entscheidung. Hierzu gehören nicht nur die rechtlichen Erwägungen, sondern auch die Sachverhaltsfeststellungen (StGH 2003/73, Erw. 2.1; StGH 2003/58, Erw. 2.1). Entsprechend kann eine grob unrichtige Sachverhaltsfeststellung, eine offensichtlich unhaltbare Beweiswürdigung oder eine krasse Aktenwidrigkeit, sofern diese für die Entscheidung wesentlich sind, ebenso gegen das Willkürverbot verstossen wie die abwegige rechtliche Begründung der Entscheidung (StGH 1998/44, Jus & News 1/1999, 28 [34 f., Erw. 4]; StGH 2003/58, Erw. 2.1; StGH 2003/73, Erw. 2.1; StGH 1997/23, LES 1998, 283 [286, Erw. 4.1]; StGH 1998/29, LES 1999, 276 [281, Erw. 3.3.1]).
3.3. Für den Staatsgerichtshof ist im Lichte des groben Willkürrasters und aufgrund der Entscheidungsbegründung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ersichtlich, inwieweit einerseits der Sachverhalt grob unrichtig ermittelt worden ist und andererseits gestützt darauf Gesetzesbestimmungen grob verfehlt angewendet worden sind. Die Entscheidungsbegründung des Verwaltungsgerichtshofes liefert jedenfalls keine Anhaltpunkte in Richtung einer fehlerhaften Sachverhaltsermittlung und Gesetzesanwendung, zumal sich der Verwaltungsgerichtshof in seiner Begründung auch ausdrücklich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe wiederholt eingewendet, dass er kein Flüchtling sei und dass daher die Anwendung des Flüchtlingsgesetzes samt Verordnung rechtlich falsch sei, auseinandergesetzt und seine abweisende Entscheidung nicht nur mit der mangelnden "Flüchtlingseigenschaft" des Beschwerdeführers bzw. der Anwendung des Flüchtlingsgesetzes begründet hat. Der Verwaltungsgerichtshof begründet nämlich seine Entscheidung zum einen damit, dass sich zumindest der Nichteintretensentscheid des Ausländer- und Passamtes vom 7. Juli 2011 zu Recht auf das Flüchtlingsgesetz stützt, denn bis dahin habe der Beschwerdeführer immer den Standpunkt vertreten, dass er ein Asylgesuch gestellt und aufrecht erhalten habe. Zum Anderen führt der Verwaltungsgerichtshof aber auch aus, dass der Beschwerdeführer auch dann, wenn er heute argumentiere, dass er gar kein Asylgesuch habe stellen wollen und er deshalb nicht Asylsuchender (Art. 6 FlüG) sei und somit das Flüchtlingsgesetz nicht anwendbar sei, nicht dargelegt habe, aufgrund welcher gesetzlichen Bestimmungen er einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung habe. Des Weiteren hält der Verwaltungsgerichtshof begründend fest, dass selbst dann, wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers als richtig angenommen würde, er sei nach Liechtenstein gereist, um mit seiner von ihm getrennt lebenden Ehegattin zu reden und das neue Zusammenleben zu organisieren, ihm zu entgegnen sei, dass es ihm nicht freistehe, ohne Visum in Liechtenstein einzureisen. Schliesslich weist der Verwaltungsgerichtshof in seiner Begründung auch daraufhin, dass es dem Beschwerdeführer nicht helfe, wenn er vortrage, er und seine Frau seien übereingekommen, es nun mit der Ehe nochmals zu versuchen, denn daraus könne vor dem Verwaltungsgerichtshof kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgeleitet werden. Richtigerweise müsse der Beschwerdeführer Liechtenstein verlassen. Danach könne seine Ehefrau einen Antrag auf Bewilligung des Familiennachzuges stellen.
Damit hat der Verwaltungsgerichtshof auch unabhängig davon, ob letztlich das Flüchtlingsgesetz auf den konkreten Fall anwendbar ist oder nicht, ausreichend, sachlich und jedenfalls vertretbar und damit willkürfrei begründet, weshalb der Beschwerdeführer vorliegend das Land Liechtenstein zu verlassen hat. Es liegt somit im Ergebnis entgegen dem Beschwerdevorbringen weder eine grob fehlerhafte Sachverhaltsermittlung noch eine grob unrichtige Gesetzesanwendung vor, weshalb gegenständlich das Willkürverbot nicht verletzt ist.
4. Eine weitere Willkürrüge erhebt der Beschwerdeführer dahingehend, dass auf alle Argumente des Beschwerdeführers nicht wirklich eingegangen worden sei und die Begründung so offenkundig darauf hinauslaufen würde, nur ein Ziel zu erreichen, nämlich endlich die definitive Rechtskraft der Wegweisungsbeschlüsse zu erwirken. Diese Rüge beschlägt die grundrechtliche Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV. Die unrichtige Benennung des gerügten Grundrechts schadet jedoch nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nicht. Dieser prüft nämlich die Verletzung eines Grundrechts, wenn dieses zumindest implizit gerügt wurde (StGH 2010/55, Erw. 3.2; StGH 2009/165, Erw. 2.2; StGH 2009/75, Erw. 3.2.2; StGH 2009/44, Erw. 3.2; StGH 2005/45, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [6, Erw. 4.4]).
4.1. Wesentlicher Zweck der grundrechtlichen Begründungspflicht ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Der Anspruch auf rechtsgenügende Begründung wird jedoch durch die Kriterien der Angemessenheit und der Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf eine ausführliche Begründung existiert nicht (StGH 2005/9, LES 2007, 330 [336, Erw. 6 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen]). Entsprechend ist dieses spezifische Grundrecht nicht verletzt, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird oder wenn die Begründung zwar knapp, aber zumindest nachvollziehbar ist (vgl. StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5] und StGH 2005/9, LES 2007, 330 [336 f., Erw. 6]).
4.2. Wie bereits oben bei der Prüfung der Willkürrüge (Erw. 3 ff.) dargelegt, hat der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung nachvollziehbar begründet und sich dabei auch entgegen dem Beschwerdevorbringen jedenfalls mit den entscheidungswesentlichen Argumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt (siehe auch vorne Ziff. 5 des Sachverhaltes). Eine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht liegt daher nicht vor.
5. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Willkürrüge die Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes. Er bringt dazu im Wesentlichen vor, dass der Verstoss der visumslosen Einreise sicher bestraft gehöre, aber damit sei der Fall nicht gelöst, auch wenn auf eine solche Strafe "verzichtet", und dafür die unverhältnismässige Massnahme praktiziert werde, nämlich die Wegschaffung eines sich in seinen menschlichen Rechten wehrenden Mannes. So sei dies Willkür. Er hätte für die unerlaubte Einreise mit einer Geldstrafe und Auflagen abgestraft werden können, aber nicht unverhältnismässig mit einer unduldsamen Wegweisung und Androhung der zwangsweisen Ausschaffung.
5.1. Zunächst ist aus grundrechtstheoretischer Sicht festzuhalten, dass der Staatsgerichtshof die Verhältnismässigkeit nur als Verfassungsgrundsatz, nicht aber als selbständiges Grundrecht qualifiziert. Ausser im Geltungsbereich von spezifischen Grundrechten wird die Einhaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips deshalb nur im Lichte des Willkürverbots geprüft (StGH 2003/24, LES 2006, 69 [82, Erw. 3.2 mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturhinweisen]; StGH 2008/134, Erw. 4.2 und StGH 2009/117, Erw. 10.2).
5.2. Wie schon oben in den Erw. 3 ff. ausgeführt, hat der Verwaltungsgerichtshof im gegenständlichen Beschwerdefall seine abweisende Entscheidung und damit letztlich die Wegweisung des Beschwerdeführers aus Liechtenstein willkürfrei begründet, sodass für den Staatsgerichtshof die Wegweisung auch nicht unverhältnismässig ist, da die liechtensteinischen Einreisebestimmungen bzw. die liechtensteinischen Asyl- und Fremdenrechtsbestimmungen korrekt angewendet worden sind.
6. Schliesslich macht der Beschwerdeführer zumindest implizit auch noch eine Gehörsverletzung geltend, wenn er vorbringt, dass das Verfahren aufgrund der Nichtvornahme der beim Verwaltungsgerichtshof beantragten Einvernahme seiner Ehefrau D mangelhaft sei, und deshalb die Urteile vom 25. August 2011 und 11. Oktober 2011 aufzuheben seien.
6.1. Wie bereits im Zusammenhang mit der implizit geltend gemachten Verletzung der Begründungspflicht ausgeführt, prüft der Staatsgerichtshof die Verletzung eines Grundrechts, wenn dieses zumindest implizit gerügt wurde (vgl. oben Erw. 4).
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann die Abweisung von Beweisanträgen den sachlichen Geltungsbereich des grundrechtlichen Gehörsanspruchs verletzen; dies allerdings nur dann, wenn deren Erhebung zur Klärung von entscheidungswesentlichen Sachverhaltsaspekten erforderlich wäre. Bei der Entscheidung darüber, welche Beweismittel für ein Verfahren relevant sind, ist der zuständigen Behörde indessen aus grundrechtlicher Sicht ein grosser Entscheidungsspielraum einzuräumen (StGH 1997/18, LES 1998, 275 [280, Erw. 2.2]). Allerdings müssen nach der neueren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes für die Abweisung eines Beweisanbots sachliche, nachvollziehbare Gründe angeführt werden. Insofern beschränkt sich die Prüfung der Konformität der Abweisung von Beweisanboten im Lichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör entgegen der früheren Rechtsprechung nicht mehr auf eine blosse Willkürprüfung (StGH 2009/166, Erw. 3.1; StGH 2009/2, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2007/147, Erw. 3.2.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
6.2. Nach Ansicht des Staatsgerichtshofes begründet der Verwaltungsgerichtshof sachlich nachvollziehbar, weshalb es im gegenständlichen Beschwerdefall nicht notwendig war, die Ehefrau des Beschwerdeführers anzuhören oder einzuvernehmen. Er führt nämlich aus, dass das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, er und seine Ehefrau seien übereingekommen, es nun mit der Ehe nochmals zu versuchen, ihm im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht helfe, denn daraus könne vor dem Verwaltungsgerichtshof kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgeleitet werden. Vielmehr könne seine Ehefrau einen Antrag auf Bewilligung des Familiennachzuges stellen. Ob einem solchen Antrag stattgegeben werden könnte, könne der Verwaltungsgerichtshof an dieser Stelle nicht entscheiden.
7. Aufgrund all dieser Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
8. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 21. Oktober 2011 betreffend die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme in Höhe von CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 sowie Abs. 3 GGG) zusammen. Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind dem Beschwerdeführer nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.