StGH 2011/157
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 7. Februar 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch den Sachwalter:
B
dieser wiederum vertreten durch:
Dr. Peter Schierscher Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerin: C
vertreten durch:
Advocatur Sprenger & Partner AG 9495 Triesen
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 2. September 2011, 05CG.2010.117-44
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 30'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 2. September 2011, 05 CG.2010.117-44, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurückverwiesen.
3. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 1'881.25 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Gerichtskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. Mit dem angefochtenen Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 2. September 2011 (ON 44) wurde der Revision des Beschwerdeführers gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichtes vom 17. Februar 2011 keine Folge gegeben. Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
1.1. Die Beschwerdegegnerin forderte die Räumung der in ihrem Eigentum stehenden Schaaner Liegenschaft Nr. 2171 bestehend aus Stall und Hof von den dort vom Beschwerdeführer deponierten Fahrnissen. Sie brachte zusammengefasst vor, der Beschwerdeführer benütze ihre Liegenschaft titellos als Lagerstätte für diese Fahrnisse. Deren Lagerung erfolge derart chaotisch, dass von ihnen eine Gesundheits- und Brandgefahr ausgehe.
Der Beschwerdeführer wendete ein, er benütze das Grundstück der Beschwerdegegnerin keineswegs titellos, sondern aufgrund der Erbenvereinbarung vom 29. März 1978 im Verlassenschaftsverfahren nach dem Vater der Streitteile D, worin ihm das Recht eingeräumt worden sei, den Stall und den Hof auf dem Grundstück der Beschwerdegegnerin zu benützen. Es sei unrichtig, dass er dabei eine Unordnung auf diesem Grundstück verursache.
Die Beschwerdegegnerin replizierte, die Erbenvereinbarung vom 29. März 1978 sei gegenstandslos geworden, da der Beschwerdeführer die Bedingung für die Nutzung des Grundstückes, die Beschwerdegegnerin und ihre inzwischen verstorbene Mutter mit landwirtschaftlichen Produkten zu versorgen, nicht eingehalten habe. Der Beschwerdeführer betreibe überhaupt keine Landwirtschaft mehr und habe die Bedingung, unter der ihm ein Nutzungsrecht eingeräumt wurde, nicht erfüllt.
1.2. Die Streitteile sind Geschwister. Am 19. Oktober 1997 ist ihr Vater D verstorben; der Nachlass ist der erblasserischen Witwe zu 1/4 und den sieben Kindern zu je 3/28 eingeantwortet worden. Am 29. März 1978 schlossen die Erben eine Vereinbarung über die Aufteilung des Nachlasses, worin folgende, im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Klausel enthalten war:
"Adolf Hermann verpflichtet sich Mutter und Schwester C aus der Landwirtschaft unentgeltlich zu versorgen, wogegen er für den Stall keinen Pachtzins zu zahlen hat."
Das Erstgericht stellte in seinem im zweiten Rechtsgang dem Klagebegehren stattgebenden Urteil fest, der Beschwerdeführer betreibe keine Landwirtschaft mehr und versorge die Beschwerdegegnerin nicht mit landwirtschaftlichen Produkten. Von den auf dem Grundstück der Beschwerdegegnerin gelagerten Geräten gehe keine akute Umweltgefährdung aus. Im Stall fehle ein nach dem Brandschutzgesetz vorgeschriebener Fluchtweg.
In rechtlicher Beurteilung dieses Sachverhaltes vertrete das Erstgericht die Ansicht, es entspreche der Übung des redlichen Verkehrs (§ 914 ABGB), dass die von den Streitteilen abgeschlossene Vereinbarung erlöschen solle, wenn der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung, die Beschwerdegegnerin mit landwirtschaftlichen Produkten zu versorgen, nicht mehr nachkomme.
1.3. Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer Berufung an das Obergericht wegen Nichtigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Als nichtig erachtete er das erstgerichtliche Verfahren, weil im vorangegangenen Kündigungsstreit 10 Kü.2007.21 rechtskräftig und bindend festgestellt worden sei, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Erbvereinbarung vom 29. März 1978 ein lebenslängliches Benützungsrecht am Stall und Hof auf der Liegenschaft der Beschwerdegegnerin zustehe. Das Urteil des Erstgerichtes im vorliegenden Verfahren sei wegen Verstosses gegen § 411 ZPO ebenso wie das vorangegangene Verfahren nichtig und die Klage wäre richtigerweise zurückzuweisen gewesen. Im Rahmen seiner Rechtsrüge wiederholte der Beschwerdeführer sein Argument, ihm stehe aufgrund der Erbenvereinbarung ein unbefristetes Benützungsrecht am Stall und Hof auf der Liegenschaft der Beschwerdegegnerin zu. Dieses Recht bestehe nach wie vor und könne ihm nur von allen Erben, nicht aber von der Beschwerdegegnerin allein entzogen werden. In ihrer Berufungsmitteilung bestritt die Beschwerdegegnerin die präjudizielle Bindungswirkung der im Kündigungsstreit 10 Kü.2007.21 ergangenen Gerichtsentscheidungen sowie die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, ihm stehe ein unbefristetes Benützungsrecht am Grundstück der Beschwerdegegnerin zu.
1.4. Das Obergericht verwarf die Nichtigkeitsberufung und gab der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge. Es vertrat die Auffassung, dass die Frage, ob das Benützungsrecht des Beschwerdeführers auf der Liegenschaft der Beschwerdegegnerin noch bestehe, im Kündigungsstreit 10 Kü.2007.21 nicht abschliessend entschieden worden sei, sondern die in der Berufung zitierten Passagen aus den Entscheidungen des Obergerichtes und des Obersten Gerichtshofes im Kündigungsstreit lediglich obiter dicta beinhalteten, denen keine Rechtskraftwirkung zukomme. Zur Rechtsrüge vertrat das Berufungsgericht den Standpunkt, das Erstgericht sei nicht davon ausgegangen, dass die Erbenvereinbarung vom 29. März 1978 nicht mehr bestehe; jedoch sei das Benützungsrecht des Beschwerdeführers auf der Liegenschaft der Beschwerdegegnerin so eng mit seiner Verpflichtung, die Beschwerdegegnerin mit landwirtschaftlichen Produkten zu versorgen, verknüpft, dass der Beschwerdeführer kein Recht habe, auf der Liegenschaft der Beschwerdegegnerin Fahrnisse zu lagern, so lange er keine Landwirtschaft betreibe und seiner Verpflichtung zur Versorgung der Beschwerdegegnerin mit landwirtschaftlichen Produkten nicht nachkomme.
1.5. In seiner gegen dieses Urteil erhoben Revision an den Obersten Gerichtshof machte der Beschwerdeführer. Nichtigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung als Revisionsgründe geltend. Er vertrat weiterhin die Rechtsansicht, über das Benützungsrecht des Beschwerdeführers sei bereits im Kündigungsstreit rechtskräftig entschieden worden. Das Berufungsgericht hätte daher richtigerweise das vorangegangene Verfahren für nichtig erklären und die Klage zurückweisen müssen. Abgesehen von der Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung sei die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht auch unrichtig. Der Beschwerdeführer sei auf der Grundlage der Erbenvereinbarung berechtigt, Stall und Hof auf dem Grundstück der Beschwerdegegnerin zu benützen. Aus der Nichterfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen aus der Erbenvereinbarung folge nicht die Berechtigung des Räumungsbegehrens. Eine solche Rechtsfolge sehe diese Vereinbarung nicht vor. Überdies sei das Begehren der Beschwerdegegnerin rechtsmissbräuchlich, denn sie habe es jahrzehntelang geduldet, dass sie der Beschwerdeführer nicht aus der Landwirtschaft versorge. Erstmals in diesem Rechtsstreit berufe sie sich auf die Verletzung der Erbenvereinbarung.
1.5.1. Der Oberste Gerichtshof begründete die Abweisung der Revision wie folgt: Der Oberste Gerichtshof habe in einer Reihe von Entscheidungen ausgesprochen, dass Beschlüsse des Berufungsgerichtes, mit denen eine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen worden sei, unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof bindend seien (LES 2000, 192; LES 2002, 162; LES 2006, 76). Das Berufungsgericht habe in der angefochtenen Entscheidung die aus dem Berufungsgrund der Nichtigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens erhobene Berufung ausdrücklich verworfen. Diese Entscheidung sei unanfechtbar. Soweit in der Revision neuerlich geltend gemacht werde, über den geltend gemachten Räumungsanspruch sei bereits im Verfahren 10 Kü.2007.21 rechtskräftig entschieden worden, könne daher der Revision schon aufgrund dieses verfahrensrechtlichen Hindernisses kein Erfolg beschieden sein. Nebenbei bemerkt sei, dass auch eine meritorische Prüfung kein anderes Ergebnis zeitigen würde, denn im Kündigungsverfahren werde die Frage, ob das Nutzungsrecht des Beschwerdeführers am Stall und Hof nach wie vor bestehe, nicht entschieden. Das Räumungsbegehren sei im Verfahren 10 Kü.2007.21 abgewiesen worden, weil die kündigende Partei (die Beschwerdegegnerin) das Bestehen eines Bestandvertrages und dessen Erlöschen nicht einmal behauptet habe.
1.5.2. Zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung: Das Erstgericht habe festgestellt, die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführer hätten anlässlich der Verlassenschaftsabhandlung vom 29. März 1978 eine Vereinbarung getroffen, wonach sich der Beschwerdeführer verpflichtet habe, seine (inzwischen verstorbene) Mutter und seine Schwester Maria, die heutige Beschwerdegegnerin, aus der Landwirtschaft unentgeltlich mit landwirtschaftlichen Produkten zu versorgen, wogegen er für den Stall keinen Pachtzins zu zahlen brauche. Über den Wortlaut dieser Vereinbarung hinausgehende Feststellungen, insbesondere bezüglich der Absicht der Parteien bei Abschluss dieser Vereinbarung, habe das Erstgericht nicht zu treffen vermocht, was in Anbetracht der Tatsache, dass die Vereinbarung vor 32 Jahren geschlossen worden sei, und daher die näheren Umstände bei Abschluss dieser Vereinbarung verständlicherweise nicht mehr in Erinnerung seien, auch nicht verwundere. Der rudimentäre Wortlaut dieser Vereinbarung bedürfe daher der Auslegung. Dabei habe der Oberste Gerichtshof völlig freie Hand, denn mangels bindender Tatsachenfeststellungen durch die Untergerichte seien alle mit der Auslegung der Vereinbarung zusammenhängenden Fragen solche rechtlicher Natur.
Bei der Auslegung sei vorerst vom Wortsinn der Vereinbarung auszugehen. Der äusserste mögliche Wortsinn stecke die Grenze jeglicher Auslegung ab (Larenz, Methodenlehre, 309). Vom Wortlaut der Vereinbarung ausgehend falle auf, dass darin ein Recht des Beschwerdeführers, den Hof der im Eigentum der Beschwerdegegnerin stehenden Liegenschaft zu benützen, nicht enthalten sei. Man könne bei grosszügiger Auslegung der Vereinbarung nach ihrem Zweck zugunsten des Beschwerdeführers noch die Ansicht vertreten, dass der Hof vom Beschwerdeführer benützt werden dürfe, so lange er eine Landwirtschaft betreibe, denn ein Hofraum sei im Allgemeinen notwendiger Bestandteil eines landwirtschaftlichen Betriebes. Damit finde die auf dem Wortsinn der Vereinbarung fussende Auslegung aber auch schon ihre Grenze. Auf keinen Fall lasse sich in diese Vereinbarung ein Recht des Beschwerdeführers hineininterpretieren, die Hoffläche als Lagerstätte für die in der Klage genannten Fahrnisse, die mit dem Landwirtschaftsbetrieb in keinerlei Zusammenhang stünden, zu benützen. Seit der Beschwerdeführer den Landwirtschaftsbetrieb aufgegeben habe, benütze er daher den Hof titellos. Dem Klagebegehren, soweit es die Benützung des Hofes betreffe, sei daher schon aus diesem Grund stattzugeben.
1.5.3. Der Beschwerdeführer vertrete unter Hinweis auf die Entscheidungen des Obergerichtes und des Obersten Gerichtshofes im Kündigungsverfahren 10 Kü.2007.21 die Ansicht, das Recht auf Benützung des Stalles und des Hofes sei ihm in der Erbenvereinbarung vom 29. März 1978 von allen Erben eingeräumt worden; deshalb könnten auch nur alle Erben bzw. deren Rechtsnachfolger ihm dieses Recht entziehen.
Der Oberste Gerichtshof habe tatsächlich, allerdings bloss in einem obiter dictum, im Kündigungsstreit die Ansicht vertreten, die Erbenvereinbarung enthalte eine vertragliche Abmachung zwischen allen Erben nach D mit der dem Kündigungsgegner (dem Beschwerdeführer) als einem dieser Erben von allen übrigen Erben näher bestimmte Rechte gewährt worden seien. Der Urteilstatbestand im vorliegenden Verfahren unterscheide sich aber von dem im Kündigungsverfahren insofern wesentlich, als das Erstgericht im gegenständlichen Verfahren, anders als die Untergerichte im Kündigungsstreit, festgestellt habe, dass die strittige Klausel in der Erbenvereinbarung über die gegenseitige Einräumung von Rechten von der Beschwerdegegnerin mit dem Beschwerdeführer geschlossen worden sei. Abgesehen davon, dass diese Feststellung für den Obersten Gerichtshof bindend sei, finde sie auch Deckung in der Erbenvereinbarung. Es sei durchaus nicht ungewöhnlich und auch rechtlich nicht bedenklich, wenn im Rahmen einer Erbenvereinbarung zwischen zwei von mehreren Erben eine schuldrechtliche Sonderverbindung begründet werde, mit der allein diese beiden Erben in ein obligatorisches Rechtsverhältnis eintreten würden, während die übrigen Erben davon in ihrer Rechtsstellung nicht berührt würden. Es wäre wohl auch unbillig, der Beschwerdegegnerin nur unter der Voraussetzung, dass alle übrigen Erben bzw. deren Rechtsnachfolger sich der Räumungsklage anschlössen, das Recht zuzusprechen, dem Beschwerdeführer das Benützungsrecht am Stall und Hof streitig zu machen, unabhängig davon, ob, wie und zu welchem Zweck er dieses Recht ausübe.
Die vorliegende Klage werde von der Beschwerdegegnerin ausdrücklich als Eigentumsfreiheitsklage (actio negatoria) im Sinne des Art. 20 Abs. 2 SR bezeichnet. Die Beschwerdegegnerin könne mit dieser Klage nur durchdringen, wenn sie beweise, dass der Beschwerdeführer auf ihr Eigentumsrecht an der Liegenschaft ungerechtfertigt, d. h. rechtswidrig einwirke und dadurch ihr Recht, über die Liegenschaft frei verfügen zu können, beeinträchtige. Voraussetzung für den Erfolg dieser Klage sei daher das Fehlen eines Rechtstitels auf Seiten des Beschwerdeführers, der ihm das Recht einräume, die Liegenschaft zu benützen. Der Beschwerdeführer berufe sich auf die bei der Verlassenschaftsabhandlung vom 29. März 1978 zwischen den Erben abgeschlossene Vereinbarung und behaupte, diese sei nach wie vor aufrecht und gewähre ihm auch heute noch das Recht zur Benützung des Stalles und des Hofes auf der Liegenschaft der Beschwerdegegnerin. Es sei bereits oben dargelegt worden, dass nach den Feststellungen des Erstgerichtes diese Nutzungsvereinbarung, der als Gegenleistung die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Versorgung seiner Mutter und der Beschwerdegegnerin mit landwirtschaftlichen Produkten gegenüberstand, nicht zwischen allen Erben sondern nur zwischen den Streitteilen abgeschlossen worden sei. Die zentrale Rechtsfrage stelle sich somit dahin, ob der zwischen den Streitteilen geschlossene Vertrag nach wie vor aufrecht sei und, sollte dies zutreffen, ob die Weigerung des Beschwerdeführers, seiner vertraglichen Verpflichtung, die Beschwerdegegnerin mit landwirtschaftlichen Produkten zu versorgen, nachzukommen, das Räumungsbegehren der Beschwerdegegnerin rechtfertige.
1.5.4. Der in der Erbenvereinbarung zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag sei als Bestandvertrag zu qualifizieren, denn die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer die Benützung der in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft gegen Entrichtung eines Entgelts in Naturalien überlassen, was an der Qualifikation des Vertrages als Bestandvertrag nichts ändere (Koziol-Welser, Bürgerliches Recht12 II, 202). Ein Bestandvertrag könne neben den allgemein für Verträge geltenden Auflösungsgründen auf beiden Seiten durch Kündigung oder Auflösungserklärung nach § 1117 ABGB (vom Bestandnehmer) bzw. § 1118 ABGB (vom Bestandgeber) aufgelöst werden.
Es sei zwar richtig, dass, wie das Berufungsgericht ausführe (Seite 15 3. Absatz), das Nutzungsrecht des Beschwerdeführers mit seiner Verpflichtung zur Versorgung der Beschwerdegegnerin mit landwirtschaftlichen Produkten eng verknüpft sei (Synallagma). Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes rechtfertige aber die Nichtentrichtung des vereinbarten Bestandzinses noch nicht das Räumungsbegehren der Beschwerdegegnerin. Das Berufungsgericht lege nicht offen, auf welcher rechtlichen Grundlage es seine gegenteilige Rechtsansicht stütze. Sollte das Berufungsgericht dabei an die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (Analogie zu § 1052 ABGB) gedacht haben, so sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei dieser Einrede um ein Verteidigungsmittel des Beschwerdeführers, nicht aber um eine Rechtsgrundlage für ein Räumungsbegehren handle (Aicher in Rummel ABGB I3, Rz. 6 zu § 1052 ABGB). Daraus folge: Der zwischen den Streitteilen abgeschlossene Bestandvertrag sei nie durch die für Bestandverträge spezifische Auflösungsgründe der ordentlichen und ausserordentlichen Kündigung aufgelöst worden.
Es sei daher zu untersuchen, ob auf der Grundlage der erstgerichtlichen Feststellungen ein anderer Rechtsgrund vorliege, aus dem dieser Vertrag aufgelöst worden sei, denn der Oberste Gerichtshof sei verpflichtet, den festgestellten Sachverhalt nach jeder Richtung zu überprüfen, wobei er in keiner Weise auf die Ausführungen der Revision beschränkt sei, sofern nur der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gesetzeskonform ausgeführt sei. (Fasching, Lehrbuch, Rz. 1929). Als Auflösungsgrund biete sich zwanglos der Wegfall der Geschäftsgrundlage an. Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung würden Verträge aufgelöst, wenn die gemeinsamen Erwartungen der Parteien und der Zweck des Vertrages durch spätere Entwicklungen verfehlt würden und im Festhalten am Vertrag und im Beharren auf Verpflichtungen, deren Erfüllung dem Schuldner nicht mehr zumutbar sei, geradezu ein Verstoss gegen Treu und Glauben erblickt werden müsse (für das österreichische Recht: Rummel in Rummel I3, Rz. 4 ff. zu § 901 ABGB und die dort zitierte umfangreiche österreichische Rechtsprechung; für das Schweizer Recht: Bucher Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 395 ff.; für das liechtensteinische Recht: ELG 1973-1978, 315, Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 9. März 2011 zu 08 CG.2006.408-36).
Die rechtlichen Voraussetzungen für die Beendigung des von den Parteien geschlossenen Vertrages betreffend die Benützung der Liegenschaft der Beschwerdegegnerin durch den Beschwerdeführer lägen vor. Die Streitteile seien bei Vertragsabschluss ganz offensichtlich davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die Landwirtschaft betreibe und aus diesem Betrieb seine Mutter und die Beschwerdegegnerin mit landwirtschaftlichen Produkten versorge. Der Betrieb der Landwirtschaft sei daher Geschäftsgrundlage des Vertrages. Seit diese Voraussetzung weggefallen sei, weil der Beschwerdeführer die Landwirtschaft aufgegeben habe, sei die von den Parteien zugrunde gelegte Geschäftsgrundlage und der dem Vertrag zugrunde liegende Zweck weggefallen und der Vertrag damit aufgelöst worden. Seither benütze der Beschwerdeführer die Liegenschaft der Beschwerdegegnerin titellos. Das Räumungsbegehren erweise sich somit als berechtigt.
2. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 2. September 2011 (ON 44) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher er die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht und des Willkürverbots, geltend macht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und erkennen, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei. Der Staatsgerichtshof wolle daher das angefochtenen Urteil aufheben und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen. Weiters wurden ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang sowie ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
Die Grundrechtsrügen werden wie folgt begründet:
2.1. In seiner Gehörsrüge führt der Beschwerdeführer aus, dass nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ein Überraschungsurteil den Gehörsanspruch verletzen könne, wenn der Beschwerdeführer keine Gelegenheit gehabt habe, sich zu der für ihn überraschenden Rechtsansicht einer Letztinstanz zu äussern (vgl. StGH 2005/71, Erw. 5.4).
Im konkreten Fall habe der Beschwerdeführer niemals die Möglichkeit gehabt, sich zur nunmehr überraschend geäusserten Ansicht des Obersten Gerichtshofes zu äussern, dass die Geschäftsgrundlage weggefallen sei und er daher die Liegenschaft titellos benütze. Weder von der Beschwerdeführerin sei in der Klage vorgebracht worden, dass die Geschäftsgrundlage weggefallen sei, noch seien dazu Feststellungen getroffen worden. Es ginge im ganzen Rechtsstreit ausschliesslich darum, ob der Beschwerdeführer Gegenstände auf der Liegenschaft lagere, die gefährlich seien und daher zu entsorgen wären. Dies sei der einzige Klagegrund. Obwohl im gesamten Verfahren von der Beschwerdegegnerin niemals vorgebracht worden sei, dass der Bestandvertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage aufgelöst sei, gelange nunmehr der Oberste Gerichtshof in völlig diametralem Widerspruch zur Auffassung des Erstgerichtes und auch des Obergerichtes zur Rechtsauffassung, dass dies der Auflösungsgrund sei, weshalb der Beschwerdeführer Hofraum und Stall zu räumen habe. Der Oberste Gerichtshof verwerfe explizit sogar die vom Obergericht vertretene Rechtsauffassung, dass die Nichtentrichtung des vereinbarten Bestandszinses in Form von Naturalien noch nicht das Räumungsbegehren der Beschwerdegegnerin rechtfertigen könne. Diese Rechtsansicht habe aber bis anhin das Erstgericht und auch das Obergericht vertreten.
Der Oberste Gerichtshof verwerfe diese Rechtsansicht, was eigentlich zur Folge habe, dass der Revision hätte Folge gegeben werden müssen. Stattdessen verwende der Oberste Gerichtshof völlig überraschend das Instrument der "clausula rebus sic stantibus" und begründe die Abweisung der Revision nun damit. Damit habe der Beschwerdeführer jedoch nicht rechnen müssen. Somit sei evident, dass eine Überraschungsentscheidung vorliege, zu der sich der Beschwerdeführer noch nie habe äussern können. Das Urteil des Obersten Gerichtshofes müsse deshalb aufgehoben werden. Die vom Obersten Gerichtshof vertretene Rechtsansicht sei deshalb überraschend, weil für die Auflösung von Dauerschuldverhältnissen das Institut "Wegfall der Geschäftsgrundlage" nicht herangezogen werden könne. Um ein Dauerschuldverhältnis zu beenden, gebe es spezifische Institute, so wie dies der Oberste Gerichtshof zutreffend ausführe, nämlich die Kündigung des Bestandvertrages (vgl. Rummel in Rummel, Kommentar ABGB, 3. Aufl., § 901, Rz. 6, sowie Würth in Rummel, Kommentar ABGB, 3. Aufl., § 1117, Rz. 1).
2.2. Zur angeführten Verletzung der Begründungspflicht führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass das Urteil des Obersten Gerichtshofes in einem entscheidungsrelevanten Punkt nicht nachvollziehbar sei. Der Oberste Gerichtshof führe zwar aus, dass die Geschäftsgrundlage weggefallen sei. Er führe dazu auch Literatur an. Allerdings begründe er mit keiner Silbe, weshalb er von der klaren und eindeutigen österreichischen Rechtsprechung, die hier zur Rechtsauslegung herangezogen werden müsse, abweiche. Der österreichische Oberste Gerichtshof wende folgende Regel an: Ein Rechtssatz, wonach jeder Vertrag nur rebus sic stantibus gelte, bestehe nicht (SZ 60/41). Die Berufung auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage sei nur als letztes Mittel heranzuziehen (8 ObA 72/03a) und daher unstatthaft, wenn das Gesetz ein Instrumentarium zur Verfügung stelle, um auf die veränderten Verhältnisse zu reagieren. Die ständige österreichische Rechtsprechung versage dem Bestandnehmer die Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage, weil diese Fälle in der speziellen Norm des § 1117 ABGB geregelt seien (1 Ob 44/98x = Immolex 1999, 50; Würth in Rummel3, § 1117, Rz. 1). Würth in Rummel führe aus, dass der Wegfall der Geschäftsgrundlage als subsidiäres Rechtsinstitut im Anwendungsbereich des § 1117 ABGB nicht in Betracht komme. Diese Bestimmung betreffe den Bestandnehmer. Spiegelbildlich müsse dies allerdings auch für den Bestandgeber gelten. Auch ein Bestandgeber könne sich nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen (vgl. Binder in Schwimann, Kommentar zum ABGB, 3. Aufl., § 1118, Rz. 25). Da jegliche Begründung fehle, weshalb gerade bei diesem Bestandverhältnis die Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage erlaubt sein solle, obwohl die Beschwerdegegnerin gemäss den getroffenen Feststellungen den Bestandvertrag noch nicht aufgekündigt habe (vgl. dazu S. 10, letzter Absatz, des angefochtenen Urteils), leide das Urteil eindeutig an einem Begründungsmangel und sei deshalb aufzuheben.
2.3. Der Beschwerdeführer sieht sich weiters in seinem Recht auf willkürfreie Behandlung verletzt: Einerseits vertrete der Oberste Gerichtshof die Auffassung, dass nach wie vor ein aufrechter Bestandvertrag vorliege und dieser niemals aufgekündigt worden sei, weshalb der Beschwerdeführer berechtigt sei, Hofraum und Stall zu nutzen, wie dies der Oberste Gerichtshof ausführe. Andererseits führe er dann weiters aus, dass der Bestandvertrag deshalb aufgelöst sei, weil die Geschäftsgrundlage weggefallen sei. Dazu führe er auch Literatur an, jedoch nur in sehr allgemeiner Form zum Wegfall der Geschäftsgrundlage. Er übergehe dabei aber bewusst oder unbewusst die einschlägige Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofes. Der österreichische Oberste Gerichtshof wende nämlich folgende Regel an: Ein Rechtssatz, wonach jeder Vertrag nur rebus sic stantibus gelte, bestehe nicht (SZ 60/41). Die Berufung auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage sei nur als letztes Mittel heranzuziehen (8 ObA 72/03a) und daher unstatthaft, wenn das Gesetz ein Instrumentarium zur Verfügung stelle, um auf die veränderten Verhältnisse zu reagieren. Die ständige österreichische Rechtsprechung versage dem Bestandnehmer die Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage, weil diese Fälle in der speziellen Norm des § 1117 ABGB geregelt seien (1 Ob 44/98x = Immolex 1999, 50; Würth in Rummel3, § 1117, Rz. 1). Auf die Ausführungen hinsichtlich der verletzten Begründungspflicht werde verwiesen.
3. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 4. November 2011 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
4. Mit Präsidialbeschluss vom 7. November 2011 wurde sowohl dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als auch dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang stattgegeben.
5. Die Beschwerdegegnerin erstattete mit Schriftsatz vom 21. November 2011 eine Gegenäusserung, mit welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
5.1. Der vom Beschwerdeführer gerügten Verletzung des Gehörsanspruches hielt die Beschwerdegegnerin entgegen, dass der Oberste Gerichtshof verpflichtet sei, den festgestellten Sachverhalt nach jeder Richtung zu überprüfen, wobei er in keiner Weise auf die Ausführungen der Revision beschränkt sei, sofern nur der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gesetzeskonform ausgeführt sei. Der Oberste Gerichtshof habe auf der Grundlage der erstgerichtlichen Feststellungen lediglich eine andere rechtliche Beurteilung als die Unterinstanzen vorgenommen, indem er als Auflösungsgrund des von den Parteien geschlossenen Vertrages betreffend die Benützung der Liegenschaft der Beschwerdegegnerin durch den Beschwerdeführer den Auflösungsgrund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage herangezogen habe. Der Oberste Gerichtshof habe somit dieselben Tatsachen, die schon der bisher erörterten Rechtslage zugrunde gelegen seien, rechtlich anders gewertet, sodass keine Überraschungsentscheidung vorliegen könne.
5.2. Zu der vom Beschwerdeführer gerügten Verletzung der Begründungspflicht führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen Folgendes aus: Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers begründe der Oberste Gerichtshof unter Heranziehung der entsprechenden österreichischen, schweizerischen sowie liechtensteinischen Rechtsprechung ausführlich, weshalb im gegenständlichen Fall der Auflösungsgrund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gegeben sei. Der vom Beschwerdeführer zitierten Auffassung der Lehre zum Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Dauerschuldverhältnissen hält die Beschwerdegegnerin die vom Obersten Gerichtshof zitierten Rechtsprechungshinweise entgegen.
5.3. Zu der vom Beschwerdeführer gerügten Verletzung des Willkürverbotes verwies die Beschwerdeführerin auf die bisher getätigten Ausführungen.
6. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 2. September 2011, 05 CG.2010.117-44, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht, des Gehörsanspruches und die Verletzung des Willkürverbots.
3. Der Beschwerdeführer moniert die Verletzung in seinem Recht auf rechtsgenügliche Begründung, weil dem bekämpften Urteil jegliche Begründung dahingehend fehle, weshalb gerade bei diesem Bestandverhältnis die Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage erlaubt sein solle, obwohl die Beschwerdegegnerin gemäss den getroffenen Feststellungen den Bestandvertrag noch nicht aufgekündigt habe.
3.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (StGH 2005/9, LES 2007, 330 [336, Erw. 6 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen]). Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird oder wenn die Begründung zwar knapp, aber zumindest nachvollziehbar ist (StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]; StGH 2005/9, LES 2007, 330 [336 f., Erw. 6]; StGH 2009/50, Erw. 2.1). Eine Verletzung der verfassungsmässigen Begründungspflicht liegt nur dann vor, wenn eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine Scheinbegründung vorliegt (StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]; StGH 2007/54, Erw. 2.3; StGH 2007/57, Erw. 2.2).
3.2. Der Oberste Gerichtshof begründet, nachdem er die Rechtsauffassung des Obergerichtes als unrichtig verworfen hat (Erw. 2.3; siehe vorne Ziff. 1.5.3 f. des Sachverhaltes), die Abweisung der Revision damit, dass der Bestandvertrag (ein solcher liegt nach Erw. 2.3 zweifellos vor) durch Wegfall der Geschäftsgrundlage aufgelöst worden sei. Demnach würden nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung Verträge aufgelöst, wenn die gemeinsamen Erwartungen der Parteien und der Zweck des Vertrages durch spätere Entwicklungen verfehlt würden und im Festhalten am Vertrag und im Beharren auf Verpflichtungen, deren Erfüllung dem Schuldner nicht mehr zumutbar seien, geradezu ein Verstoss gegen Treu und Glauben erblickt werden müsse.
Nun verweist der Beschwerdeführer zutreffend auf Meinungen in der Literatur, wonach bei Bestandverträgen der Wegfall der Geschäftsgrundlage als Auflösungsgrund auf Grund ihres subsidiären Charakters nicht in Betracht kommt. (Würth, Kommentar zu § 1117 ABGB in: Rummel, ABGB, 3. Aufl. [2000], Rz. 1; siehe zur Problematik ausführlich Fenyves, Kommentar zu § 901 ABGB in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, ABGB, 3. Aufl. 2011 [vormals Klang-Kommentar], Rz. 61 ff.). Diese Frage hat der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Urteil nicht von sich aus aufgegriffen und konnte sich auch nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander setzen, da er diesem keine Gelegenheit eingeräumt hatte, seinen Rechtsstandpunkt vorzutragen.
In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass das vom Obersten Gerichtshof zitierte Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 9. März 2011, 08 CG.2006.408-36, gerade keinen Bestandvertrag betroffen hat und daher nicht einschlägig ist.
Ob die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers richtig ist oder ob die vom Obersten Gerichtshof bei Rummel, Kommentar zu § 901 ABGB in Rummel, ABGB, 3. Aufl. [2000], Rz. 4 ff. zitierte Rechtsprechung massgeblich ist, kann hier offen bleiben und ist nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch nicht entscheidend. Wesentlich ist vielmehr, dass das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes für den Staatsgerichtshof in einem entscheidungswesentlichen Punkt nicht nachvollziehbar ist, da eine Auseinandersetzung mit einem Einwand, der sich für den Obersten Gerichtshof hätte stellen müssen, nicht erfolgt ist.
Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass sich die Aussage des Obersten Gerichtshofes in Erw. 2.2 (siehe vorne Ziffer 1.5.2 des Sachverhaltes), wonach dem Klagebegehren, soweit es die Benützung des Hofes betrifft, bereits deshalb stattzugeben wäre, weil der Beschwerdeführer seit der Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes diesen Hof titellos benütze, sich eben nur auf den Hof und nicht auch auf den Stall bezieht. Somit könnte aus Sicht des Staatsgerichtshofes auch nicht davon gesprochen werden, dass eine taugliche Alternativbegründung vorliegt (vgl. dazu etwa StGH 1998/13, LES 1999, 231 [239, Erw. 2.1]; StGH 2007/137, Erw. 2.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit weiteren Rechtsprechungshinweisen; StGH 2010/6, Erw. 2.3).
3.3. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer in seinem durch Art. 43 LV gewährleisteten Anspruch auf Begründung verletzt, sodass seiner Individualbeschwerde, ohne auf die weiter erhobenen Grundrechtrügen einzugehen, Folge zu geben war.
4. Dem Beschwerdeführer waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG.