StGH 2011/158
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 2. Juli 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; Dr. Peter Schierscher, Dr. Ralph Wanger und lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Batliner Gasser Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Beschwerdegegner: B
vertreten durch:
Wilhelm & Büchel Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 2. September 2011, DO.2010.16
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 5'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 2. September 2011, DO.2011.16, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Beschwerdegegner die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 891.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 340.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Schriftsatz vom 11. August 2008 ON 1 erstattete der nunmehrige Beschwerdegegner durch seinen Rechtsvertreter eine Disziplinaranzeige gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer, in welcher er diesem eine Reihe von Berufs- und Standespflichtverletzungen als Treuhänder zur Last legte.
2. Das Obergericht stellte das Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer mit Beschluss vom 17. September 2009 (ON 7) ein und verpflichtete den Beschwerdegegner zum Kostenersatz.
3. Der gegen diesen Beschluss des Obergerichtes erhobenen Beschwerde des Beschwerdegegners gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 3. Dezember 2009 (ON 15) Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und verwies die Disziplinarsache zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurück, zumal von diesem die Bestimmung des Art. 59 Abs. 1 GOG nicht eingehalten worden sei.
4. Mit Beschluss des Obergerichtes vom 29. Dezember 2009 (ON 21) wurde wiederum entschieden, dass das Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt und der Beschwerdegegner zum Kostenersatz verpflichtet werde. Das Obergericht erachtete dabei die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Disziplinarvergehen einerseits als verjährt, andererseits seien die Handlungen, die der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer vorwerfe, nicht im Zusammenhang mit einer Treuhänderfunktion gestanden.
5. Der Oberste Gerichtshof gab der gegen diesen Beschluss des Obergerichtes erhobenen Beschwerde des Beschwerdegegners mit Beschluss vom 9. April 2010 (ON 29) wiederum Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und verwies die Disziplinarsache zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurück.
6. Mit Beschluss des Obergerichtes vom 29. Juni 2010 (ON 32) wurde das Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer abermals eingestellt und der Beschwerdegegner zum Kostenersatz verpflichtet. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es angemessen sei, die Verjährungsfrist des § 57 Abs. 3 StGB analog für das Disziplinarverfahren heranzuziehen, sodass von einer dreijährigen Verjährungsfrist auszugehen sei. Damit seien die angezeigten disziplinarrechtlichen Verfehlungen verjährt. Dies gelte auch für die behauptete Aktenvernichtung, da die genaue Tatzeit nicht feststehe. Hinsichtlich der subjektiven Tatzeit sei vorsätzliches Handeln gefordert und es genüge blosse Fahrlässigkeit nicht.
7. Der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschwerdegegners gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 3. Dezember 2010 (ON 42) wiederum Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und verwies die Disziplinarsache zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurück. In der Begründung wurde dargelegt, warum sich nicht eine dreijährige Verjährungsfrist, sondern eine solche von fünf Jahren als sachgerechte Lösung zur Erfüllung der vorliegenden Gesetzeslücke erweise. Ausserdem sei mit dem Beschluss des Obergerichtes vom 17. September 2009 die Verjährungshemmung eingetreten, sodass ausgehend davon, dass der Beschwerdegegner Verhaltensweisen des Beschwerdeführers ab Juli 2006 rüge, die behaupteten Disziplinarvergehen noch nicht verjährt seien. Auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite wurde dargelegt, dass schuldhaftes Verhalten im Sinne des Art. 17 TrHG sowohl Vorsatz als auch Fahrlässigkeit umfasse, wobei dies im Einzelnen begründet wurde. Ebenso kam der Oberste Gerichtshof zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die hier relevanten Tätigkeiten, die nicht als "ausserberufliche" zu qualifizieren seien, den Standesrichtlinien der liechtensteinischen Treuhändervereinigung sowie den Disziplinarvorschriften des Treuhändergesetzes unterstehe.
8. Mit Beschluss vom 26. April 2011 (ON 53) leitete das Obergericht sodann das Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes von Disziplinarvergehen nach Art. 17 TrHG ein. Als Adresse des Beschwerdeführers wurde im Spruch "xxxx in X" genannt.
9. Diesen Beschluss stellten die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an das Obergericht zurück und begründeten dies damit, dass beim Obergericht ein Disziplinarverfahren behänge, indem die Einschreiter tatsächlich den Beschwerdeführer vertreten würden. Dabei handle es sich aber um A, geb. am 9. Januar 1937, wohnhaft in yyyy in X, mit früherer Geschäftsadresse in Z. Diese Geschäftsadresse sei in den Schriftsätzen und Entscheidungen auch immer angeführt worden. Der Beschluss des Obergerichtes sei auch keiner Berichtigung gemäss § 419 ZPO zugänglich, da es nicht einfach nur um einen Schreibfehler gehe, sondern es sich um zwei verschiedene Personen handle. Es sei somit keineswegs klar, dass das Obergericht mit dem beiliegenden Beschluss das Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer habe einleiten wollen.
Für den Fall, dass der Beschluss den Beschwerdeführer betreffen sollte, werde vorsichtshalber Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erhoben und der Beschluss unter Geltendmachung der Nichtigkeit, Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit zur Gänze angefochten.
10. Mit Beschluss vom 31. Mai 2011 (ON 57) berichtigte das Obergericht den Beschluss vom 26. April 2011 (ON 53) insoweit, als die Wohnadresse des Beschwerdeführers auf yyyy in X, und dessen Geburtsdatum auf 9. Januar 1937 abgeändert wurde.
11. Auch gegen diesen Berichtigungsbeschluss erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Obersten Gerichtshof, mit welcher er im Wesentlichen geltend machte, dass die Berichtigung der Daten des Beschwerdeführers nicht zulässig sei. Zudem erhob der Beschwerdeführer neuerlich Beschwerde gegen den berichtigten Beschluss.
12. Der Oberste Gerichtshof gab diesen beiden Beschwerden des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 2. September 2011 (ON 65) keine Folge und verpflichtete den Beschwerdeführer zum Kostenersatz.
12.1. Zur Beschwerde gegen den Berichtigungsbeschluss führte der Oberste Gerichtshof aus, dass für die Zulässigkeit einer Entscheidungsberichtigung gemäss § 419 ZPO massgebend sei, dass dadurch der wahre Entscheidungswille des Gerichtes zum Ausdruck gebracht werde und die vom Richter gewollte Entscheidung inhaltlich unverändert bleibe. Die offenbare Unrichtigkeit, die einer Berichtigung gemäss § 419 Abs. 1 ZPO zugänglich sei, dürfe daher nur die Wiedergabe des zur Zeit der Entscheidung bestehenden Entscheidungswillens des erkennenden Richters nach aussen betreffen, es müsse sich also um eine Diskrepanz zwischen Gewolltem und Erklärtem handeln.
Im gegenständlichen Fall bestehe nicht der geringste Anlass daran zu zweifeln, dass das Obergericht das Disziplinarverfahren gegen den auch bisher im gegenständlichen Verfahren von den Entscheidungen des Obergerichtes und des Obersten Gerichtshofes betroffenen A, geboren am 9. Januar 1937, wohnhaft in yyyy in X, bzw. p. A. Z, einleiten wollte und nicht gegen irgendeinen, offensichtlich bereits verstorbenen (anderen) A. Die Berichtigung durch das Obergericht entspreche daher den Kriterien der ständigen Rechtsprechung zum § 419 ZPO und sei zulässig gewesen.
12.2. Zur Beschwerde gegen den (berichtigten) Beschluss führte der Oberste Gerichtshof im Wesentlichen aus, das Gesetz vom 9. Dezember 1992 über die Treuhänder, LGBl. 1993 Nr. 42 (Treuhändergesetz, TrHG), in seinem Art. 22 normiere, dass unter anderem gegen einen Einleitungs- oder Einstellungsbeschluss Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erhoben werden könne. Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens erfolge nach Art. 19 Abs. 1 TrHG von Amtes wegen oder auf Anzeige. Der Gesetzgeber habe damit ganz offensichtlich zum Ausdruck gebracht, dass er auch demjenigen, der eine Disziplinaranzeige erstatte, eine Parteistellung einräumen wollte, soweit es um die Entscheidung des Disziplinargerichtes über die Ingangsetzung oder Nicht-Ingangsetzung des Disziplinarverfahrens (Einleitung oder Nichteinleitung im Sinne einer Einstellung) gehe. Diese Auslegung werde zudem den Bestimmungen des Art. 43 LV gerecht, wonach jeder Landesangehörige (im Sinne eines im Lande Rechtsschutzsuchenden) berechtigt sei, über das, seine Rechte oder Interessen benachteiligende, verfassungs-, gesetz- oder verordnungswidrige Benehmen oder Verfahren einer Behörde bei der ihr unmittelbar vorgesetzten Stelle Beschwerde zu erheben und dies nötigenfalls bis zur höchsten Stelle zu verfolgen, soweit nicht eine gesetzliche Beschränkung des Rechtsmittelzuges entgegenstehe.
Wenn nun Art. 22 TrHG keine Rechtsmittelbeschränkung bei Einleitungs- und Einstellungsbeschlüssen enthalte, greife in Ansehung der Rechtsmittellegitimation gegen einen Einstellungsbeschluss die allgemeine Anordnung des im Sinne des Art. 23 TrHG subsidiär anzuwendenden § 238 Abs. 1 StPO Platz, wonach alle richterlichen Entscheide, Beschlüsse und Verfügungen, die nicht Urteile seien, soweit nicht gesetzliche Ausnahmen bestünden, mittels Beschwerde bei der Oberinstanz angefochten werden könnten.
Dagegen spreche auch nicht die vom Angezeigten (und nunmehrigen Beschwerdeführer) angeführte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, die noch die Rechtslage vor Erlassung des Richterdienstgesetzes vom 24. Oktober 2007, LGBl. 2007 Nr. 247, zur Grundlage gehabt habe, und die im Übrigen insofern nicht vergleichbar sei, weil weder nach der damaligen Rechtslage, noch nach dem Richtergesetz eine Einleitung eines Disziplinarverfahrens über Antrag vorgesehen gewesen sei.
Es sei daher im gegenständlichen Disziplinarverfahren bisher zu Recht dem Anzeigeerstatter (und nunmehrigen Beschwerdeführer) eine Beschwerdelegitimation zuerkannt worden.
12.3. Soweit der Beschwerdeführer die Ausführungen des Obergerichtes, dass sich die Kosten für die Rechtsberatung zumindest zu einem nicht unerheblichen Teil auf den Disziplinarangezeigten bezogen hätten, bekämpfe und diese Feststellung im Widerspruch damit sehe, dass das Obergericht festgestellt habe, dass erst in der Besprechung vom 1. August 2006 die Notwendigkeit einer Nachtragsliquidation erörtert worden sei (bis dahin somit Kosten für den Disziplinarangezeigten gar nicht angefallen sein könnten) sei er darauf zu verweisen, dass dem Schreiben des Rechtsvertreters des Angezeigten vom 19. April 2007 zu entnehmen sei, dass die Mandatierung seines Büros durch den ehemaligen Verwaltungsrat der gelöschten K AG erfolgt sei. Wenn sich die Kosten der Rechtsvertretung von CHF 30'944.15 auf die Rechtsberatung vom 1. April 2006 bis März 2008 bezogen hätten und der Disziplinarangezeigte persönlich von Dr. C vertreten worden sei, bestehe durchaus der Verdacht, dass der Angezeigte aus der Bezahlung dieser umstrittenen Honorarforderungen durch den Anzeiger bzw. die K auch einen persönlichen Vorteil gehabt habe.
Der Oberste Gerichtshof schliesse sich ausdrücklich den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Beschluss an, durch die der Verdacht einer Interessenkollision im Zusammenhang mit Honorarforderungen nachvollziehbar dargelegt worden sei. Eine Scheinbegründung darin, dass das Obergericht erklärt habe, dass an diesem Verdacht auch der Umstand nichts zu ändern vermöge, das auf den Rechnungen vom 5. März 2007 und 4. März 2008 die gelöschte K als Adressat aufscheine, könne nicht erblickt werden, zumal das Obergericht ausgehend von im Akt erliegenden Urkunden begründet zum Ergebnis gekommen sei, dass der Angezeigte persönlich durch Dr. C vertreten worden sei.
Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Vorwurf einer Interessenkollision aufgrund von Verantwortlichkeitsansprüchen behaupte, bei Beantragung der Nachtragsliquidation am 30. Januar 2008 von diesem Vorwurf noch gar nichts gewusst und sich deshalb auch nicht in einem Interessenkonflikt befunden zu haben und in diesem Zusammenhang Feststellungsmängel moniere, liege der mit diesem Vorbringen geltend gemachte Nichtigkeitsgrund ebenfalls nicht vor. Das Obergericht habe auf Seite 13 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass indiziert sei, dass A schon während der Zeit als Verwaltungsrat von Liegenschaften der K Kenntnis erlangt habe, wobei eben diese Liegenschaften Gegenstand einer am 1. August 2006 durchgeführten Besprechung zwischen dem Anzeiger, dessen Rechtsvertreter sowie des Rechtsvertreters des Angezeigten gewesen seien. Es lägen daher tatsächlich ausreichende Anhaltspunkte auch dafür vor, dass dem Angezeigten als Treuhänder und geschäftsmässig tätigen Organ von Gesellschaften spätestens in Folge dieser angeführten Gespräche allfällige Verantwortlichkeitsansprüche wegen Untätigkeit in der Vergangenheit bewusst geworden seien, zumal davon ausgegangen werden dürfe, dass sein Rechtsvertreter ihn über derartige Besprechungen informiert und er trotzdem das Amt als Nachtragsliquidator übernommen habe. Soweit der Beschwerdeführer auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 5. November 2009, veröffentlicht in LES 2010, 150, verweise, wonach allein aufgrund eines Antrags auf Entzug des Vorsitzes noch keine Interessenkollision des Vorsitzenden des Stiftungsrates vorliege und dieser daher die Sitzung des Stiftungsrates weiterhin als Vorsitzender zu leiten vermöge, sei dem entgegenzuhalten, dass dieser Sachverhalt nicht vergleichbar sei, weil im gegenständlichen Fall die Interessenkollision nicht erst durch einen "Ablehnungsantrag" (somit von aussen) entstanden sei, sondern nach der Verdachtslage dadurch, dass Verantwortlichkeitsansprüche im Raum gestanden seien, die gemäss Art. 139, 141 PGR vom Nachtragsliquidator zu prüfen und allenfalls geltend zu machen wären, woraus sich eben die Interessenkollision ergebe.
12.4. Was die vom Beschwerdeführer behauptete Verjährung von Verantwortlichkeitsansprüchen betreffe, sei er darauf zu verweisen, dass gemäss Art. 226 Abs. 1 PGR i. V. m. § 1489 ABGB Verantwortlichkeitsansprüche in drei Jahren von der Zeit an verjähren würden, zu welcher der Schade und die Person des Schädigers oder Ersatzpflichtigen dem Geschädigten bekannt worden seien. Nachdem nach wie vor das Verfahren im Zusammenhang mit der Bestellung des Nachtragsliquidators der gelöschten Gesellschaft K nicht abgeschlossen sei, habe die Verjährungsfrist noch nicht zu laufen begonnen, zumal wegen der nach der Verdachtslage bestehenden Interessenkollision realistischerweise nicht damit gerechnet werden könne, dass der Angezeigte Verantwortlichkeitsansprüche gegen sich selbst tatsächlich verfolgen würde. Für die Frage, ob der Angezeigte das Amt als Nachtragsliquidator trotz eines Interessenskonfliktes übernommen habe, sei im Übrigen nur entscheidend, ob Verantwortlichkeitsansprüche zum damaligen Zeitpunkt noch hätten geltend gemacht werden können, was angesichts der damals (und noch immer) nicht abgeschlossenen Steuerverfahren in Belgien wohl zu bejahen sein werde.
12.5. Soweit der Beschwerdeführer Aktenwidrigkeit insofern geltend mache, als das Obergericht ein Schreiben des Dr. C an Rechtsanwalt lic. iur. D zitiert habe, wobei anstelle der dort erwähnten Akteneinsichtnahme am 30. April 2009 das Datum mit 30. September 2009 angegeben worden sei, werde nicht klar, inwiefern dieser offensichtliche Schreibfehler von Relevanz sein sollte. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund liege nur dann vor, wenn der Widerspruch zum Urkunden- oder Protokollsinhalt erheblich sei. Für die Beurteilung als erheblich sei nicht die Abweichung an sich von Bedeutung, sondern deren Bedeutung für die Beweiswürdigung, wenn er sich somit auf die Feststellungen über entscheidende Tatsachen auswirken könne. Solches werde in der Beschwerde nicht einmal behauptet.
12.6. Soweit der Beschwerdeführer moniere, dass der Vorwurf der Aktenvernichtung nicht ausreichend geklärt sei, weil dazu der von ihm beantragte Zeuge nicht vernommen worden sei, sei festzuhalten, dass in diesem Verfahrensstadium noch nicht über Schuld oder Unschuld zu entscheiden sei, sondern dass es für die Einleitung des Disziplinarverfahrens genüge, wenn zumindest gewisse Anhaltspunkte für die Annahme der jeweiligen Disziplinarverfehlung vorliegen würden. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzung für die Einleitung einer Disziplinaruntersuchung gegeben seien oder nicht, sei der Sachverhalt soweit zu klären, als es nötig sei, um festzustellen, ob Gründe vorliegen würden, die geeignet seien, entweder die Einstellung der Disziplinaruntersuchung oder die Einleitung des Disziplinarverfahrens herbeizuführen. Beim Einleitungsbeschluss handle es sich noch um eine Entscheidung im Verdachtsbereich. Diesen Anforderungen werde der angefochtene Beschluss gerecht, dem ausreichende Anhaltspunkte über die Annahme von Disziplinarverfehlungen zu entnehmen seien. Der Berufung des Angezeigten auf den Zweifelsgrundsatz sei entgegenzustellen, dass dieser noch nicht bei der Prüfung der Verdachtslage, sondern erst im Hauptverfahren bei der Entscheidung darüber, ob die belastenden Momente über seine Verurteilung ausreichen würden, zum Tragen komme.
Entgegen den Beschwerdeausführungen liege auch der geltend gemachte Verfahrensfehler durch Nicht-Einvernahme des Angezeigten nicht vor. A sei vom Obergericht vor seiner Entscheidung rechtliches Gehör gewährt worden, indem ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geboten worden sei, die der Angezeigte auch ausführlich genutzt habe. Einer Einvernahme zum Sachverhalt bedürfe es in diesem Verfahrensstadium noch nicht.
Eine diversionelle Erledigung der gegenständlichen Disziplinarsache komme - abgesehen davon, dass es dafür schon mangels Bereitschaft des Angezeigten, Verantwortung für die ihm zur Last gelegten Disziplinarverfehlungen zu übernehmen, an den Voraussetzungen fehlen würde - entgegen den Beschwerdeausführungen nicht in Betracht, weil die Bestimmungen der Strafprozessordnung nach Art. 23 TrHG nur dann zur Anwendung gelangen würden, wenn im Treuhändergesetz nichts anderes bestimmt sei. Die Frage, welche Sanktionen im Disziplinarverfahren in Betracht kommen würden, sei in den Art. 20 und 21 eindeutig und abschliessend geregelt. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass auch Diversionsmassnahmen in Frage kommen würden, hätte er solches in diesem Zusammenhang durch eine entsprechende Bestimmung zum Ausdruck gebracht.
13. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 2. September 2011, DO.2010.16, hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben, mit welcher er einerseits die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte geltend macht und andererseits eine Prüfung der Art. 17 Abs. 1, Art. 22 und Art. 23 TrHG auf ihre Verfassungsmässigkeit anregt. Beantragt wird u. a., der Staatsgerichtshof wolle der Individualbeschwerde Folge gegeben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Die angefochtene Entscheidung deshalb unter Kostenfolgen für den Beschwerdegegner aufheben sowie der belangten Behörde auftragen, in der Sache neuerlich zu entscheiden. Mit seiner Individualbeschwerde hat der Beschwerdeführer auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden.
13.1. Zur Verletzung des Verbots rückwirkender und ausdehnender Strafgesetze nach Art. 7 EMRK bzw. des Legalitätsprinzips nach Art. 33 Abs. 2 LV wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Disziplinarverfahren seien zwar grundsätzlich keine Strafverfahren, die dem Gebot des Grundsatzes "nulla poena sine lege" unterliegen würden. Art. 7 Abs. 1 EMRK finde auf das gegenständliche Disziplinarverfahren allerdings Anwendung, da es als Strafverfahren im Sinne des Art. 6 EMRK zu qualifizieren sei. Die gesetzwidrige Aktenvernichtung weise in Richtung der Urkundenunterdrückung nach § 229 StGB. Daher falle das gegenständliche Disziplinarverfahren unter Art. 6 EMRK. Aber auch Natur und Schwere der angedrohten Sanktion würden zur Unterstellung des gegenständlichen Disziplinarverfahrens unter Art. 6 EMRK führen. Neben den schriftlichen Verweisen und Geldbussen bis zum Betrag von CHF 50'000.00 würden gemäss Art. 20 TrHG als Disziplinarstrafen die Unterlassung der Ausübung des Treuhänderberufs bis zur Dauer eines Jahres bzw. die Untersagung der Berufsausübung auf Dauer zur Anwendung kommen. Art. 17 Abs. 1 TrHG bestimme, dass ein Treuhänder, der schuldhaft die Pflichten seines Berufes verletze oder durch sein berufliches Verhalten die Ehre oder das Ansehen des Berufstandes beeinträchtige, ein Disziplinarvergehen begehe. Während das Obergericht zum Ergebnis gekommen sei, dass nur vorsätzliches Handeln disziplinär sei, habe der Oberste Gerichtshof entschieden, dass schuldhaftes Verhalten im Sinne von Art. 17 TrHG sowohl Vorsatz als auch Fahrlässigkeit umfasse. Dies zeige, dass nicht klar sei, welches Verhalten nun disziplinär sei. Damit sei die Rechtssicherheit nicht gewährleistet. Denn nur, wenn der Bürger wisse, welches Verhalten strafbar sei, könne er seinen Freiheitsspielraum erkennen und ausnutzen.
Die von der Behörde vorgenommene Auslegung des Begriffs "schuldhaft" in Art. 17 Abs. 1 TrHG dahingehend, dass damit auch fahrlässiges Verhalten umfasst werde, gereiche dem Beschwerdeführer zum Nachteil und sei damit eine nach Art. 7 EMRK verbotene Analogie.
Auch die Verjährungsfrage falle unter Art. 7 EMRK. Das TrHG sage nichts dazu, ob und wann Disziplinarvergehen verjähren würden. Die belangte Behörde vertrete die Auffassung, dass eine Verjährungsfrist von fünf Jahren eine sachgerechte Lösung zur Füllung der vorliegenden Gesetzeslücke sei. Diesbezüglich wendet der Beschwerdeführer ein, dass es mit Hinblick auf Art. 7 EMRK nicht darauf ankomme, ob die fünfjährige Verjährungsfrist sachlich gerechtfertigt wäre, sondern dass sie im Gesetz klar bestimmt sein müsse und nicht durch einen Analogieschluss festgelegt werde. Denn die Grundsätze "nulla poena sine lege" bzw. "nullum crimen sine lege" würden nicht nur die Strafbarkeit an sich betreffen, sondern natürlich auch den Wegfall der Strafbarkeit durch Verjährung.
Schliesslich verletze die belangte Behörde auch damit den Grundsatz "nulla poena sine lege" gemäss Art. 7 EMRK, weil sie den Beschwerdeführer überhaupt als Deliktsubjekt des Art. 17 TrHG ansehe. Die Tätigkeit als Nachtragsliquidator falle nicht unter die Tätigkeit eines Treuhänders.
13.2. Zur Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Der Beschwerdeführer sei während des gesamten Verfahrens nicht vernommen worden. Ausserdem seien die von ihm beantragten Beweise, insbesondere im Zusammenhang mit der ihm vorgeworfenen Aktenvernichtung, nämlich die Einvernahme von Rechtsanwalt Dr. C, die in der Mitteilung und Beweisanträgen vom 15. März 2011 explizit angeführt gewesen sei, nicht aufgenommen worden. Damit sei das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Dies gelte im vorliegenden Fall umso mehr, als Art. 23 TrHG ausdrücklich bestimme, dass auf das Disziplinarverfahren subsidiär die Bestimmungen der StPO Anwendung finden würden. § 41 StPO schreibe vor, nicht nur die Verdachtsgründe, sondern auch die Mittel zur Rechtfertigung des Beschuldigten zu sammeln. Ebenso unbeachtet sei im bisherigen Verfahren § 61 StPO geblieben, wonach der Untersuchungsrichter alle Personen, von denen sich mit Wahrscheinlichkeit eine Auskunft über die Umstände der Tat etc. erwarten lasse, zu vernehmen habe. Obwohl das Obergericht selbst gemeint habe, den Vorwurf der Aktenvernichtung nur durch Einvernahme eines informierten Vertreters der L-Anstalt klären zu können, habe es eine solche Einvernahme nicht vorgenommen, was vom Beschwerdeführer gerügt worden sei. Die belangte Behörde meine jedoch, dass es sich beim Einleitungsbeschluss noch um eine Entscheidung im Verdachtsbereich handle. Diesen Anforderungen sei der Einleitungsbeschluss gerecht geworden, weil ihm ausreichend Anhaltspunkte für die Annahme von Disziplinarverfehlungen zu entnehmen seien.
Der Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK beinhalte auch eine Entscheidung in angemessener Frist. In diesem Sinne seien die Bestimmungen über das Untersuchungsverfahren in der StPO, die nach Art. 23 TrHG auch auf Disziplinarverfahren Anwendung finden würden, so zu verstehen, dass eine möglichst rasche und umfassende Klärung des relevanten Sachverhalts erfolge. Daraus leite sich auch der Anspruch auf Einstellung des Verfahrens ab, wenn keine hinreichenden Verdachtsgründe vorhanden seien. Wenn aber die Entlastungsbeweise wie vorliegend gar nicht aufgenommen würden und die vollständige Klärung immer dem Hauptverfahren vorbehalten werde, könne es nur zur Einleitung, niemals aber zu Einstellung eines Disziplinarverfahrens kommen. Dies sei aber nicht Sinn und Zweck des Straf- und über Art. 23 TrHG auch des disziplinarrechtlichen Untersuchungsverfahrens.
Zudem sei ein Disziplinarverfahren wie auch ein Strafverfahren naturgemäss eine Belastung für den Beschuldigten, der diesem nicht unnötigerweise ausgesetzt werden sollte. Dies sei ein Grund mehr, wieso im Untersuchungsverfahren der Verdacht in alle Richtungen soweit geklärt werden müsse, dass das Straf- bzw. diesfalls das Disziplinarverfahren eingestellt oder eingeleitet werden könne. Diesem gesetzlichen und über Art. 6 EMRK auch verfassungsrechtlichen Anspruch sei aber die belangte Behörde im vorliegenden Verfahren nicht gerecht geworden. Art. 6 EMRK gewähre den Anspruch auf Entscheidung in angemessener Frist. Vorliegend habe der Beschwerdeführer im August 2008 durch Zustellung der Disziplinaranzeige Kenntnis vom Verfahren erlangt. Seither müsse sich der Beschwerdeführer mit diesem Vorwurf auseinandersetzen und wisse heute, fast dreieinhalb Jahre später und nach dreimaliger Einstellung nicht, ob nun doch noch ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet werde. Das Disziplinarverfahren hänge also über dem bald 75-jährigen Beschwerdeführer wie ein Damoklesschwert und werde es für den Fall der Einleitung des Disziplinarverfahrens auch noch etliche Jahre tun. Das sei nicht nur ein äusserst belastender, sondern auch ein menschenrechtswidriger Zustand. Denn nach der Rechtsprechung des EGMR seien einfach gelagerte Strafverfahren, die zwischen drei Jahren fünf Monaten und fünf Jahren zehn Monaten dauerten, schon als unangemessen lange angesehen worden. Diesfalls verstosse das Disziplinarverfahren, das nach fast dreieinhalb Jahren noch nicht über das Untersuchungsstadium hinausgekommen sei, wegen überlanger Verfahrensdauer jedenfalls gegen Art. 6 EMRK.
13.3. Zur Verletzung des Gesetzmässigkeitsprinzips nach Art. 33 Abs. 2 LV und des Willkürverbots wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
13.3.1. Im gegenständlichen Fall sei strittig, ob der Beschwerdegegner überhaupt Partei des Verfahrens und damit rechtsmittellegitimiert sei. Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens erfolge gemäss Art. 19 Abs. 1 TrHG von Amtes wegen oder auf Anzeige. Gemäss Art. 19 Abs. 3 TrHG habe die Treuhändervereinigung im Disziplinarverfahren ein Antrags- und Beschwerderecht. Dass allerdings dem Anzeiger ein solches Recht zustehe, ergebe sich aus dem Treuhändergesetz nicht.
Eine subsidiäre Anwendung der StPO sei in diesem Fall nicht angezeigt, weil Art. 19 Abs. 3 TrHG festlege, wem im Disziplinarverfahren ein Antrags- und Beschwerderecht zukomme, nämlich (natürlich neben dem Beschuldigten) nur der Treuhändervereinigung. Die Parteien des Disziplinarverfahrens seien also im Treuhändergesetz abschliessend festgelegt. Diese Einschränkung mache auch Sinn und dürfe nicht über Art. 23 TrHG ausgedehnt werden. Denn das Disziplinarrecht sei ein Standesrecht und solle dazu dienen, standesgemässes Verhalten durchzusetzen und allfälliges standeswidriges Verhalten rasch zu unterbinden und zu sanktionieren. Dass dies in Liechtenstein nicht intern, also innerhalb des Standes mit eigenen Standesbehörden erfolge, sei eine Ausnahme, der Zweckmässigkeitserfordernisse zu Grunde lägen. Das rechtfertige aber nicht, dass Disziplinarverfahren generell zu einem ordentlichen Strafprozess umzuwandeln.
Dass die Teilnahme des Anzeigers an einem Disziplinarverfahren nicht rechtens sei, habe die belangte Behörde in einem richterlichen Disziplinarverfahren selbst erkannt. Der Beschwerdeführer verweist diesbezüglich auf den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 4. Juni 2006 im Verfahren zu DO.2006.2 (LES 2007, 236).
Zum Beschwerderecht werde im Treuhändergesetz bestimmt, dass es natürlich dem betroffenen Treuhänder zukomme. Dies könne dem BuA 1992/141, 4 entnommen werden. Dort werde festgehalten, dass (bis dahin) im TrHG eine den Gesetzesvorlagen über die Rechtsanwälte, die Wirtschaftsprüfer und die Patentanwälte vergleichbare Bestimmung fehlte, wonach dem im Rahmen der Disziplinargewalt betroffenen Treuhänder eine Beschwerdemöglichkeit zustehe. Eine solche sei nun im Gesetz zu verankern. Weiters habe nach Art. 19 Abs. 3 TrHG die Treuhändervereinigung in Disziplinarverfahren gegen Treuhänder ein Antrags- und Beschwerderecht. Für den Anzeiger sei ein Beschwerderecht aber nicht vorgesehen. Ebenso wenig räume die StPO dem Anzeiger Parteistellung ein.
Dem habe die belangte Behörde im vorliegenden Fall nur entgegenzusetzen, dass das richterliche Disziplinarverfahren nicht über Antrag eingeleitet werden könne. Das ändere aber nichts daran, dass auch derjenige, der einen Treuhänder anzeige, kein Recht auf dessen disziplinäre Bestrafung habe. Dieser könne - wie die belangte Behörde in LES 2007, 236 erkannt hätte - als Anzeiger zwar Auslöser eines Disziplinarverfahrens sein. Er komme allenfalls auch als Zeuge oder Auskunftsperson in Frage, habe aber keinen Anspruch auf Bestrafung des Beschwerdeführers und damit konsequenterweise auch keinen Anspruch auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen denselben.
Die ausdehnende Interpretation der belangten Behörde und damit die Zulassung des Beschwerdegegners als Partei, wenn auch nur im Vorverfahren, verstosse nicht nur gegen das Legalitätsprinzip, sondern sei zudem willkürlich. Es sei nicht ersichtlich, wieso gegenständlich anderes als in dem vom Obersten Gerichtshof entschiedenen Fall eines richterlichen Disziplinarverfahrens gelten solle. Die Begründung der belangten Behörde sei offensichtlich unhaltbar und mit der tatsächlichen Situation im unverkennbaren Widerspruch. Sie laufe auch dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zuwider. Gerade durch die Intervention des Beschwerdegegners sei dieses Disziplinar(vor)verfahren zu einem monströsen Prozess aufgebauscht worden, der nichts mehr mit dem Sinn und Zweck von Disziplinarverfahren zu tun habe.
Damit werde zudem das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt. Denn ein fast dreieinhalbjähriges Vorverfahren, bei dem sich der Beschwerdeführer wegen der Komplexität und der drohenden Sanktionen einer rechtsfreundlichen Vertretung bedienen habe müssen, und für den Fall der Einleitung des Disziplinarverfahrens auch in Zukunft werde bedienen müssen, stelle neben der grundsätzlichen Entlastung durch ein Disziplinarverfahren eine zusätzliche finanzielle Bürde dar, die dem Wesen des Disziplinarverfahrens völlig widerspreche. Ohne Beteiligung des Beschwerdegegners wäre dieses Verfahren mit Beschluss des Obergerichtes vom 17. September 2009 (ON 7) rechtskräftig eingestellt worden. Denn die neben dem Beschwerdeführer einzig rechtsmittellegitimierte Treuhändervereinigung habe dagegen keine Beschwerde erhoben.
13.3.2. Willkürlich sei die angefochtene Entscheidung auch deshalb, weil die belangte Behörde mehrfach gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" verstosse. Willkür liege nämlich auch dann vor, wenn eine Entscheidung gegen tragende Rechtsgrundsätze verstosse. Zu diesen tragenden Rechtsgrundsätzen gehöre auch der Grundsatz "in dubio pro reo". Diesen ungeschriebenen Beweisgrundsatz hätten Strafgerichte zu beachten. Er finde immer dann Anwendung, wenn der Richter nicht mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit von der Täterschaft und Schuld des Betroffenen überzeugt sei. Diese Richtlinien würden ohne Zweifel auch für das Disziplinarverfahren gelten.
Es sei auch nicht zu erkennen, dass der Staatsgerichtshof die Anwendung des Zweifelsgrundsatzes auf das Hauptverfahren einschränke. Dafür gäbe es auch keine sachliche Rechtfertigung. Denn der Zweifelsgrundsatz, der als das Strafverfahren beherrschender rechtsstaatlicher Fundamentalgrundsatz aus der freien Beweiswürdigung und aus der Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK abgeleitet werde, beherrsche damit das ganze Strafverfahren, nicht nur das Hauptverfahren. Die Nichtanwendung im Vorverfahren sei daher nicht nur falsch, sondern wegen der Bedeutung dieses Grundsatzes willkürlich.
13.3.3. Damit sei es willkürlich wenn der Oberste Gerichtshof einen ausreichenden Verdacht dahin annehme, dass der Beschwerdeführer aus der Bezahlung der umstrittenen Honorarforderungen durch den Beschwerdegegner beziehungsweise die K auch einen persönlichen Vorteil gehabt hätte. Es sei vorgebracht und unter beweisgestellt worden, dass die Nachtragsliquidation nicht vom Beschwerdeführer ausgegangen sei. Er habe sich nur gefälligkeitshalber als Nachtragsliquidator zur Verfügung gestellt. Der Grossteil der aufgelaufenen Kosten, deren Begleichung verlangt worden sei, sei im Vorfeld der Nachtragsliquidation und auf Antrag der ehemaligen Verwaltung und Repräsentanz, nicht aber des Beschwerdeführers persönlich, entstanden. Verursacht seien die Kosten einzig und allein vom Beschwerdegegner worden, weil er nicht reagiert habe und erst durch Einschaltung eines Detektivs ausfindig gemacht werden haben können. Es sei daher mehr als zweifelhaft, ob die Bezahlung der Rechnungen dem Beschwerdeführer zum Vorteil gereicht hätte. Dem Grundsatz in dubio pro reo folgend, hätte dies also zur Einstellung und nicht zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens führen müssen.
13.3.4. Ebenso willkürlich sei es, wenn die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unterstelle, dass er schon 2006 erkennen hätte sollen, dass er Verantwortlichkeitsansprüchen ausgesetzt sein könnte, die tatsächlich erstmals am 7. Juli 2008 gegen ihn erhoben worden seien. Denn nicht einmal in seiner Anzeige, sondern erst in seinem Antrag auf Beistandbestellung vom 11. April 2008 (10 HG.2008.10, ON 1), wovon der Beschwerdeführer durch die Akteneinsicht am 7. Juli 2008 erfahren habe, habe der Beschwerdegegner diese angebliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für Versäumnisse in der Vergangenheit erwähnt.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers seien diese "im Raum stehenden" Verantwortlichkeitsansprüche mittlerweile verjährt. Der Beschwerdeführer habe sich also weder, als er sich bereit erklärt habe, das Amt des Nachtragsliquidators anzunehmen, mangels Kenntnis von Verantwortlichkeitsansprüchen in einer Interessenkollision befunden, noch tue er es heute, weil diese Ansprüche verjährt seien. Wenn die belangte Behörde dennoch einen Verdacht der Interessenkollision sehe, weil das Verfahren auf Bestellung des Nachtragsliquidators noch nicht abgeschlossen sei und deshalb die Verjährungsfrist noch nicht zu laufen begonnen habe, zumal wegen der nach der Verdachtslage bestehenden Interessenkollision realistischer Weise nicht damit gerechnet werden könne, dass der Beschwerdeführer Verantwortlichkeitsansprüche gegen sich selbst tatsächlich verfolgen würde, sei dies krass falsch und damit willkürlich. Denn nach ständiger Rechtsprechung diene das Nachtragsliquidationsverfahren nämlich nicht dazu, Verantwortlichkeitsansprüche geltend zu machen, sondern solle nachträglich hervorgekommenes Vermögen liquidiert und nach der konkursrechtlichen Rangordnung verteilt werden. Ausserdem habe der Beschwerdeführer wie jeder Nachtragsliquidator einen klar umgrenzten Aufgabenbereich. Dieser umfasse gemäss Bestellungsbeschluss vom 6. Februar 2008 das nachträglich hervorgekommene Vermögen in Form dreier Grundstücke nach der konkursrechtlichen Rangordnung zu verteilen. Der Beschwerdeführer habe daher schon theoretisch nicht die Kompetenz gehabt, Verantwortlichkeitsansprüche der gelöschten K gegen wen auch immer geltend zu machen. Hätte der Beschwerdegegner das gewollt, hätte er einen entsprechenden Kurator für die K beantragen oder auch persönlich Verantwortlichkeitsansprüche gegen den Beschwerdeführer geltend machen müssen. Dass beides innerhalb der Verjährungsfrist nicht geschehen sei, zeige, dass an den Vorwürfen nicht das Geringste dran sei.
13.3.5. Der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerde an den Obersten Gerichtshof unter anderem auch gerügt, dass das Obergericht seinen Verdacht auf Aktenvernichtung durch den Beschwerdeführer darauf gegründet habe, dass "die Praxis darauf hinweise, dass ehemalige Verwaltungsräte nach deren Ausscheiden zur Disposition über das weitere Vorgehen bei Verbandspersonen in der Regel herangezogen wurden". Der Beschwerdeführer habe darauf hingewiesen, dass ihm, der viele Jahrzehnte als Treuhänder tätig gewesen sei, nichts von einer solchen Praxis bekannt sei. Er sei nach seinem Ausscheiden aus der M Group auch nie zu Rate gezogen worden, wenn es um die Vernichtung der Akten gegangen sei, und zwar weder generell noch hinsichtlich von Gesellschaften, die er zuvor verwaltet oder mitverwaltet habe. Einen Verdacht auf eine Praxis zu stützen, die einem Insider völlig unbekannt sei und für die es im konkreten Fall auch überhaupt keine Anhaltspunkte gebe, sei willkürlich. Es verstosse zudem gegen den Grundsatz "in dubio pro reo".
13.3.6. Der Beschwerdeführer habe des Weiteren moniert, dass im bisherigen Verfahren eine diversionelle Regelung nicht einmal angesprochen worden sei. Dies berühre wiederum die Verletzung des Legalitätsprinzips. Durch die subsidiäre Anwendung der StPO seien grundsätzlich auch diversionelle Regelungen für das Disziplinarverfahren anwendbar. Der Oberste Gerichtshof habe dies aber insbesondere mit der Begründung verneint, dass die Bestimmungen der StPO nach Art. 23 TrHG nur dann zur Anwendung gelangen würden, wenn im TrHG nichts anderes bestimmt sei. Die Frage, welche Sanktionen im Disziplinarverfahren in Betracht kommen würden, sei in den Art. 20 und 29 TrHG eindeutig und abschliessend geregelt. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass auch Diversionsmassnahmen in Frage kommen würden, hätte er solches in diesem Zusammenhang durch eine entsprechende Bestimmung zum Ausdruck gebracht.
Diese Begründung erweise sich auch als unhaltbar und damit willkürlich. Denn in Art. 20 und 21 TrHG seien zwar die Disziplinarstrafen und die einstweiligen Massnahmen geregelt. Das schliesse aber die Anwendung der diversionellen Regelungen in der StPO nicht aus. Denn die Diversion sei keine Strafe oder einstweilige Massnahme, also kein materielles Strafrecht, sondern eine verfahrensrechtliche Bestimmung, die den Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages, Erbringung gemeinnütziger Leistungen, einer Probezeit oder nach aussergerichtlichem Tatausgleich regle. Eine solche verfahrensrechtliche Bestimmung finde sich im Treuhändergesetz nicht. Das Treuhändergesetz bestimme auch nicht, dass die Diversion für Disziplinarverfahren grundsätzlich nicht zur Anwendung komme. Insofern sei die Argumentation der belangten Behörde nicht haltbar. Vielmehr sei die Frage, ob die diversionellen Bestimmungen der StPO auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden, ein weiterer Beweis dafür, dass das treuhänderische Disziplinarverfahren unzureichend bestimmt sei. Damit werde gegen das Legalitätsprinzip verstossen, schlussendlich auch gegen die Gewaltenteilung, weil nicht mehr der Gesetzgeber, sondern das Gericht bestimme, wie das Disziplinarverfahren abzuwickeln sei.
13.3.7. Schliesslich sei auch die vorgenommene Berichtigung willkürlich. Der Oberste Gerichtshof übersehe, dass unrichtige Namensangaben und Anschriften nur berichtigt werden dürfen, solange damit keine Zweifel an der Identität bestehen würden. Keinesfalls sei aber das Berichtigungsverfahren dazu da, die Identität einer Person, die im Urteil und im Berichtigungsantrag unterschiedlich bezeichnet worden sei, festzustellen. Genau dies habe aber das Obergericht mit der Berichtigung gemacht und sei nun vom Obersten Gerichtshof bestätigt worden. Denn der im Beschluss ON 43 angeführte A, geb. am 30. Juli 1937, xxxx in X, sei eine vom Beschwerdeführer, verschiedene Person. Die Feststellung der Identität einer Person, die im Urteil und im Berichtigungsantrag verschieden sei, sei aber einer Berichtigung nicht zugänglich.
13.4. Zum Verstoss gegen das Grundrecht auf Privat- und Geheimsphäre gemäss Art. 33 Abs. 1 LV wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Dass dem Beschwerdegegner Parteistellung im Disziplinar(vor)verfahren eingeräumt werde, verstosse nicht nur gegen das Legalitätsprinzip und sei willkürlich, sondern verletze den Beschwerdeführer auch in dem ihm zustehenden Geheimnisschutz. Denn der Beschwerdegegner habe so Einsicht in alle verfahrensgegenständlichen Unterlagen, nicht nur in die vom Beschwerdeführer vorgelegten, sondern auch in die vom Gericht beigezogenen Akten.
13.5. Zur Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV führt der Beschwerdeführer Folgendes aus:
Der angefochtene Beschluss sei nicht rechtsgenüglich begründet, weil die belangte Behörde auf die ausführliche und auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zum richterlichen Disziplinarverfahren gestützte Argumentation, wieso dem Beschwerdegegner im Disziplinarverfahren Parteistellung zukomme, nur gemeint habe, dass die ins Treffen geführte Entscheidung mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar sei, weil die Einleitung eines richterlichen Disziplinarverfahrens über Antrag weder nach alter noch nach neuer Gesetzeslage vorgesehen gewesen sei bzw. vorgesehen werde. Damit habe der Oberste Gerichtshof aber in einem entscheidungswesentlichen Punkt keine nachvollziehbare Begründung geliefert. Es werde nämlich keine Stellung zum Argument, dass der Anzeiger keinen Anspruch auf disziplinarrechtliche Bestrafung des Beschwerdeführers habe, genommen. Die Begründung gehe am Kern des Kritikpunkts vorbei und erweise sich diesbezüglich als blosse Scheinbegründung.
Es sei bereits unter der Willkürrüge geschildert worden, dass der Oberste Gerichtshof den Verdacht der Aktenvernichtung auf eine angebliche Praxis stütze. Mit den dagegen vorgebrachten Argumenten habe sich die belangte Behörde überhaupt nicht auseinandergesetzt. Nur zur geforderten Anwendung des Zweifelsgrundsatzes habe der Oberste Gerichtshof in diesem Zusammenhang festgehalten, dass dieser bei der Prüfung der Verdachtslage noch nicht zum Tragen komme, sondern erst im Hauptverfahren bei der Entscheidung darüber, ob die belastenden Momente für eine Verurteilung ausreichen würden. Darauf, dass die vom Obersten Gerichtshof angenommene Praxis aber unbekannt sei und der Beschwerdeführer tatsächlich zum Thema Aktenvernichtung von seiner früheren Arbeitgeberin auch nie kontaktiert worden sei, gehe die belangte Behörde überhaupt nicht ein. Deshalb liege eine Verletzung der verfassungsrechtlichen Begründungspflicht vor.
13.6. Zur angeregten Normprüfung der Art. 17 Abs.1, Art. 22 und Art. 23 TrHG auf ihre Verfassungsmässigkeit bringt der Beschwerdeführer vor:
Die Auslegung, dass Art. 17 Abs. 1 TrHG auch fahrlässiges Verhalten disziplinär ahnden wolle, verstosse gegen Art. 33 Abs. 2 LV und Art. 7 EMRK. Ebenfalls gegen das Legalitätsprinzip würden Art. 22 und 23 TrHG verstossen, wenn diese so ausgelegt würden, dass dem Anzeiger ein Beschwerderecht und Parteistellung zustehen würden. Dies widerspreche auch im höchsten Masse Sinn und Zweck sowie den Grundsätzen eines standesrechtlichen Verfahrens und sei damit willkürlich.
14. Mit Beschluss vom 4. November 2011 gab der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Antrag des Beschwerdeführers, der Individualbeschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge.
15. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 12. November 2011 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
16. Zu dieser Individualbeschwerde erstattete der Beschwerdegegner mit Schriftsatz vom 21. November 2011 eine Gegenäusserung mit dem Antrag, der Individualbeschwerde kostenpflichtig keine Folge zu geben.
16.1. Der Beschwerdegegner bringt zunächst vor, dass sich der Beschwerdeführer vom durch die Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt entferne. Die Sachverhaltsdarstellung sei stark verkürzt und weiche vor allem auch von der Sachverhaltsdarstellung des Obergerichtes, welche der Oberste Gerichtshof in der gegenständlichen Entscheidung übernommen habe, ab oder es würden Punkte angeführt, die vom Obergericht nicht aufgegriffen, aber im Rahmen des Verfahrens vom Beschwerdegegner bestritten, worden seien.
Da auch die Rügen des Beschwerdeführers zur Verletzung verfassungsmässiger Rechte auf der vom Beschwerdeführer vorangestellten unrichtigen Sachverhaltsdarstellung beruhen würden, werde die Beschwerde bereits aus diesem Grund abzuweisen sein.
16.2. Die gegenständliche Individualbeschwerde basiere formell zwar auf dem Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 2. September 2011. Materiell aber seien wesentliche Teile der in der Individualbeschwerde relevierten Beanstandungen gar nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses des Obersten Gerichtshofes, sondern seien bereits im Beschluss vom 3. Dezember 2010, ON 42, vom Obersten Gerichtshof abschliessend beurteilt und vom Obergericht in der Folge übernommen worden.
Die Individualbeschwerde beinhalte deshalb eine unzulässig verkürzte Berufung nur auf den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 22. September 2011. Wesentliche rechtliche Erwägungen des Obersten Gerichtshofes - die in der Beschwerde, die zum Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 22. September 2011 geführt hätten, die gar nicht mehr releviert worden seien - seien dem Beschluss ON 42 zu entnehmen, in welchem auch ausführliche und der Begründungspflicht jedenfalls nachkommende rechtliche Erwägungen, die gegenständlich heranzuziehen seien, enthalten seien. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer, wenn er nur auf den gegenständlichen Beschluss des Obersten Gerichtshofes abstelle, Themen aufgreife, die gar nicht (mehr) Gegenstand dieses Beschlusses des Obersten Gerichtshofes gewesen seien und auch gar nicht sein könnten, da seitens des Beschwerdeführers diese in seiner Beschwerde gegen den Beschluss ON 53 des Obergerichtes gegenüber dem Obersten Gerichtshof nicht releviert worden seien. Die Individualbeschwerde sei deshalb auch aus diesem Grund nicht ordnungsgemäss ausgeführt und deshalb zurück-, jedenfalls aber abzuweisen.
16.3. Der Beschwerdegegner bringt des Weiteren vor, dass vor Fällung eines Einleitungs- oder Einstellungsbeschlusses über ein Disziplinarverfahren nach TrHG keine Untersuchung im Sinne der StPO stattfinden könne. Im Gegenteil, eine solche Untersuchung würde dem TrHG widersprechen. Stattdessen werde eine genaue Abklärung der Vorwürfe (im Sinne einer Untersuchung) im "Hauptverfahren", also dem eigentlichen Disziplinarverfahren selbst, stattfinden. Sämtliche Rügen des Beschwerdeführers, dass Vorschriften der StPO, EMRK und LV im Zusammenhang mit dem Strafuntersuchungsverfahren nicht eingehalten worden seien, seien folglich gegenstandslos.
16.4. Zur Anwendbarkeit der EMRK- bzw. Verfassungsgarantien für Strafverfahren bringt der Beschwerdegegner im Wesentlichen Folgendes vor:
Der Beschwerdeführer übersehe, dass es sich gegenständlich lediglich um ein Verfahrensstadium handle, in welchem das Obergericht über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens entscheide, welches selbstverständlich nicht den Verfahrensvorschriften der EMRK oder der Verfassung betreffend Strafverfahren unterstellt sei. Ebenso wenig werde über die Verhängung einer Disziplinarmassnahme geurteilt und es seien folglich auch die materiellen Vorschriften betreffend Strafgesetze nicht anwendbar, da eben keine konkrete Anwendung in Form einer Verurteilung (oder eines Freispruchs) wegen Disziplinarvergehen erfolge. Solche Rügen seien gegebenenfalls im Zusammenhang mit der Verhängung von Disziplinarmassnahmen zu prüfen, nicht aber im gegenständlichen Zusammenhang, wo es lediglich um Anhaltspunkte gehe, ob disziplinarische Verfehlungen vorliegen würden. Dass eine disziplinarische Verfehlung vorliege, darüber sei weder Beweis erbracht, noch sei solches durch die Instanzgerichte ausgesprochen worden.
16.5. Zur Beschwerdelegitimation des Beschwerdegegners wird im Wesentlichen Folgendes dargelegt:
Der Beschwerdeführer bestreite, ob der Beschwerdegegner überhaupt Partei des Disziplinarverfahrens und damit rechtsmittelegitimiert sei. Während der Oberste Gerichtshof in seiner ausführlichen und überzeugenden Begründung unter anderem auf Art. 23 TrHG und damit subsidiär auf § 238 Abs. 1 StPO verweise, wolle der Beschwerdeführer gerade in diesem Zusammenhang die subsidiäre Anwendung der StPO nicht zu lassen, weil Art. 19 Abs. 3 TrHG festlege, wem ein Antrags- und Beschwerderecht zukomme. Diese Leseart des Treuhandgesetzes sei offensichtlich falsch. Art. 19 Abs. 3 bestimme lediglich, dass zusätzlich der Treuhändervereinigung ein Antrags- und Beschwerderecht zukomme. Darin könne aber offensichtlich kein Ausschluss des Beschwerdegegners als beschwerdeberechtigte Partei betreffend Einstellungsbeschlüsse im Disziplinarverfahren nach dem Treuhändergesetz gesehen werden.
Aus dem TrHG sei das Gegenteil abzuleiten. Gemäss Art. 19 Abs. 1 Treuhändergesetz würden Disziplinarverfahren von Amtes wegen oder auf Anzeige eingeleitet. Anzeiger könne offensichtlich jedermann sein, eine Einschränkung des Anzeigerechts liege nicht vor. Genauso wenig liege eine Einschränkung des Beschwerderechts vor. Art. 22 TrHG, der von der Beschwerde gegen Einleitungs- und Einstellungsbeschluss handle, sehe keine Rechtsmittelbeschränkung vor. Der Oberste Gerichtshof habe deshalb völlig zu Recht unter Hinweis auf Art. 43 LV und § 238 Abs. 1 StPO - mit Verweis auf weitere Rechtsprechung - die Beschwerdeberechtigung des Beschwerdegegners angenommen.
Der Verweis des Beschwerdeführers auf ein richterliches Disziplinarverfahren sei folglich unbehelflich. Einerseits gehe es dabei um eine völlig andere Materie, andererseits um andere gesetzliche Grundlagen. Während das Richterdienstgesetz ausführliche Vorschriften zum Disziplinarrecht kenne, sei man offenbar bislang nicht in der Lage gewesen, ähnlich ausführliche Vorschriften betreffend das Disziplinarrecht der Treuhänder zu erlassen. Dessen ungeachtet könne eine analoge Anwendung des Richterdienstgesetzes hier natürlich nicht Platz greifen, insbesondere dann nicht, wenn damit grundsätzlich nach Art. 43 LV oder nach der durch Verweis anzuwendenden und ein Rechtsmittel gestattenden Norm (§ 238 Abs. 1 StPO) die Rechtsmittellegitimation des Beschwerdegegners gesetzlich vorgesehen sei. Der Oberste Gerichtshof verweise auch zu Recht darauf, dass Disziplinarverfahren nach Richtergesetz nicht über Antrag eingeleitet würden und somit ein Antragsteller bzw. Anzeiger, anders als im gegenständlichen Verfahren, fehle.
Hinzu komme, dass der Beschwerdegegner im Disziplinarverfahren vor den Instanzen bereits vor der gegenständlichen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gegen drei Beschlüsse des Obergerichtes erfolgreich Beschwerde geführt habe. Der Beschwerdeführer habe sich dazu jeweils umfassend geäussert. In keinem dieser vorangehenden Beschwerdeverfahren habe der Beschwerdeführer jemals die Beschwerdelegitimation des Beschwerdegegners betreffend Einstellungsbeschlüsse des Obergerichtes geltend gemacht. Dieses Verhalten sei als rechtsmissbräuchlich zu bezeichnen. Wie der Staatsgerichtshof in StGH 2009/61 zum Rechtsmittelmissbrauchsverbot ausführe, könne dieses nicht beliebig, sondern müsse zum frühest möglichen Zeitpunkt geltend gemacht werden. Dem Beschwerdeführer sei auch entgegenzuhalten, dass er die gegenständliche Rüge offensichtlich rechtsmissbräuchlich anbringe, indem er zuvor drei Gelegenheiten ausgelassen habe, diese Rüge der fehlenden Beschwerdelegitimation vorzubringen.
16.6. Der Beschwerdeführer moniere, das ihm die Honorarrechnung nicht zum persönlichen Vorteil gereicht habe. Dabei stelle er den Sachverhalt unrichtig und unvollständig dar. Sowohl Obergericht als auch Oberster Gerichtshof hätten festgehalten, dass der Beschwerdeführer aus der Bezahlung dieser umstrittenen Honorarforderungen durch den Anzeiger (Beschwerdegegner) bzw. die K auch einen persönlichen Vorteil gehabt hätte.
16.7. Im Zusammenhang mit den Verantwortlichkeitsansprüchen bekämpfe der Beschwerdeführer erneut die Sachverhaltsfeststellungen des Obersten Gerichtshofes bzw. des Obergerichtes, freilich ohne dies prozessordnungskonform darzulegen. Es erübrige sich folglich ein näheres Eingehen auf diese Argumentation des Beschwerdeführers und es sei mit den Instanzgerichten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als geschäftsmässiger Treuhänder seine Verantwortlichkeit aus Untätigkeit in der Vergangenheit erkannt hätte bzw. erkennen hätte müssen, insbesondere auch angesichts seiner rechtsanwaltlichen Vertretung.
16.8. Der Beschwerdeführer moniere weiter, dass der Nachtragsliquidator nicht zur Verfolgung von Verantwortlichkeitsansprüchen zuständig sei. Dies treffe nicht zu und es reiche der Verweis auf LES 2008, 285. Ausserdem bestehe die Interessenkollision unabhängig davon, ob er selbst als bestellter Nachtragsliquidator die Aufgabe hätte, im Falle der Feststellung von Verantwortlichkeitsansprüchen, solche geltend zu machen, oder ob hierfür nicht er, sondern ein separat zu bestellender Beistand zuständig wäre. Es könne in diesem Zusammenhang wiederum auf die Entscheidung StGH 2010/40 verwiesen werden, die die Thematik der Verantwortlichkeitsansprüche der K gegenüber dem Beschwerdeführer ebenfalls aufgreife und nach Leseart des Beschwerdegegners eine Bestellung zum Nachtragsliquidator aufgrund von Interessenkonflikten ausschliesse.
Eine weitere Abklärung der Standeswidrigkeit werde im Hauptverfahren, also im eigentlichen Disziplinarverfahren, erfolgen, zu dessen Einleitung ein Anfangsverdacht ausreiche, der offensichtlich (auch durch den Staatsgerichtshof bestätigt) gegeben sei. Der vom Beschwerdeführer angerufene Grundsatz "in dubio pro reo" könne gegebenenfalls im eigentlichen Disziplinarverfahren zur Anwendung gelangen, nicht jedoch im derzeitigen Stadium.
16.9. Der Beschwerdeführer bemängle, dass der Oberste Gerichtshof bzw. das Obergericht den Verdacht auf unzulässige Aktenvernichtung auf eine Praxis gründe, die dem Beschwerdeführer überhaupt nicht bekannt sei. Der Beschwerdeführer übersehe dabei, dass die Einhaltung der vom Obergericht bzw. Obersten Gerichtshof angeführten Praxis nicht einmal notwendig gewesen wäre, da der Umstand der Aktenvernichtung feststehe und den Beschwerdeführer als letzter Verwaltungsrat und Liquidator die Aufbewahrungspflicht treffe. Seine Berufung auf seinen ehemaligen Arbeitgeber usw. sei in diesem Zusammenhang völlig unerheblich.
16.10. Wenn der Beschwerdeführer moniere, dass der Oberste Gerichtshof die diversionelle Erledigung der Disziplinarangelegenheit für nicht möglich erachte und dem Obersten Gerichtshof vorwerfe, er würde sich an die Stelle des Gesetzgebers stellen, so sei ihm Folgendes entgegenzuhalten:
Einmal sei auf die zutreffende Argumentation des Obersten Gerichtshofes auf S. 44 f. zu verweisen. Weiter berücksichtige der Oberste Gerichtshof dabei ja gerade das, was der Gesetzgeber bestimmt habe: Die Diversion sei im Treuhändergesetz nicht vorgesehen und könne über den Verweis auf die StPO auch nicht "eingeführt" werden. Zudem sei die diversionelle Erledigung deshalb nicht möglich, weil die Diversion gerade eine Zuständigkeitsaufteilung der StPO vorsehe, die im Rahmen der Disziplinarverfahren nach Treuhändergesetz nicht bestehe. Während in der StPO die Staatsanwaltschaft für die Diversion zuständig sei, habe diese im gegenständlichen Disziplinarverfahren keine Aufgabe. Überhaupt wäre über eine Diversion erst nach Einleitung des Disziplinarverfahrens zu entscheiden, weshalb die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage an dieser Stelle auch überhaupt keine Rolle spielen könne.
16.11. Zur erneuten Kritik des Beschwerdeführers an der Berichtigung werde an dieser Stelle nicht mehr ausgeführt, da die Zulässigkeit dieser Berichtigung derart offensichtlich sei, dass die Rüge des Beschwerdeführers geradezu als rechtsmissbräuchlich angesehen werden müsse.
16.12. Zur Verletzung des Grundrechts auf Privat- und Geheimnissphäre wird im Wesentlichen Folgendes eingewendet:
Darin könne kein eigenständiger Grundrechtsverstoss liegen, da die Einräumung der Parteistellung auch die Einsichtnahme in die Verfahrensakten beinhalte. Wäre die Parteistellung zu Unrecht eingeräumt worden, wäre diese Einsichtnahme in den Verfahrensakt und damit einhergehende Kenntnisnahme von "Geheimnissen" akzessorisch zur Parteistellung und nicht ein eigenständiger, grundrechtsrelevanter Akt. Ausserdem sei die Rüge des Beschwerdeführers ohnehin nicht zu beachten, da diese unsubstantiiert und auch rechtsmissbräuchlich sei.
16.13. Zur Rüge des Beschwerdeführers, dass sein Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV verletzt worden sei, könne auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden, wonach der Beschwerdeführer den Sachverhalt verkürzt und verfälscht darstelle und auch bewusst nicht auf die gesamte Begründung des Obersten Gerichtshofes in ON 42 abstelle.
16.14. Der Normenkontrollantrag des Beschwerdeführers sei nicht ordnungsgemäss ausgeführt und auch praktisch nicht durchführbar. Es bliebe nur die Möglichkeit, entweder überhaupt die Bestimmung über Disziplinarvergehen aufzuheben oder aber den Begriff "schuldhaft" in Art. 17 Abs. 1 TrHG zu streichen. Mit letzter Variante wäre natürlich klar, dass auch fahrlässige Pflichtverletzungen disziplinarisch geahndet werden könnten. Allerdings werde hierzu nicht die Aufhebung des Begriffes "schuldhaft" benötigt, da diese Möglichkeit sich bereits aus den überzeugenden Erwägungen des Obersten Gerichtshofes ergebe und durch nichts verlangt werde, dass § 7 StGB in diesem Zusammenhang zur Anwendung gelange.
Für den Normenkontrollantrag fehle aber auch der Anlassfall. Gegenständlich gehe es eben nicht um die Auslegung des Begriffes "schuldhaft", sondern lediglich um die Frage, ob ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden könne. Wenn der Oberste Gerichtshof in diesem Zusammenhang die Auffassung vertrete, dass auch fahrlässige Vergehen disziplinarisch geahndet werden könnten, so habe er hier weder ausgesprochen, dass überhaupt eine Pflichtverletzung vorliege, noch habe er festgestellt, dass eine solche Verletzung fahrlässig erfolgt wäre. Erst wenn der Beschwerdeführer wegen einer fahrlässigen Verletzung der Berufspflichten für schuldig befunden würde, könnte er sich im Anlassfall mit einem Normenkontrollantrag an den Staatsgerichtshof wenden.
17. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlungen vom 25. März 2013 und 2. Juli 2013 wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 2. September 2011, DO.2010.16, ist gemäss Art. 22 TrHG als letztinstanzlich zu qualifizieren. Es fragt sich jedoch, ob es sich aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zum Enderledigungskriterium bei diesem Beschluss auch um eine enderledigende Entscheidung im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG handelt (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Doch kann diese Frage hier offen gelassen werden, da die vorliegende Individualbeschwerde aus materiellen Gründen nicht berechtigt ist.
2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Verbots rückwirkender und ausdehnender Strafgesetze nach Art. 7 EMRK bzw. des strafrechtlichen Legalitätsprinzips nach Art. 33 Abs. 2 LV sowie die Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK.
2.1. Art. 33 Abs. 2 LV und Art. 7 EMRK enthalten die rechtsstaatliche Garantie, dass jede Strafe auf einem Gesetz beruhen muss (nulla poena sine lege; siehe dazu auch Tobias Michael Wille, Keine Strafe ohne Gesetz, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 422 f., Rz. 21 f.). Art. 6 EMRK enthält Garantien des fairen Gerichtsverfahrens und umfasst bspw. die Grundsätze der Waffengleichheit und des rechtlichen Gehörs (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, EMRK, 2. Aufl., Zürich 1999, 338, Rz. 533 f., sowie 300, Rz. 470 ff.).
2.2. Der Beschwerdeführer macht vorliegend geltend, dass die Auslegung des Obersten Gerichtshofes, wonach schuldhaftes Verhalten im Sinne von Art. 17 TrHG nicht nur Vorsatz, sondern auch Fahrlässigkeit umfasse, einen Verstoss gegen das strafrechtliche Legalitätsprinzip darstelle, indem diese Auslegung eine gemäss Art. 7 EMRK verbotene Analogie darstelle. Auch die Auffassung des Obersten Gerichtshofes, dass für das Disziplinarverfahren eine Verjährungsfrist von fünf Jahren gelte, sei ein Verstoss gegen Art. 7 EMRK. Schliesslich sei auch die Annahme, dass der Beschwerdeführer überhaupt als Deliktsubjekt des Art. 17 TrHG in Frage komme, eine Verletzung von Art. 7 EMRK. Die Tätigkeit als Nachtragsliquidator falle nicht unter das Treuhändergesetz.
2.3. Der Anwendungsbereich von Art. 7 EMRK bezieht sich auf strafrechtliche Verfahren und Tatbestände im Sinne von Art. 6 EMRK (vgl. Ulrich Karpenstein/Franz C. Mayer, EMRK, Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, München 2012, Art. 7, Rz. 8; Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München/Basel/Wien 2012, 464, Rz. 134). Inwieweit der Anwendungsbereich von Art. 7 EMRK auch das Disziplinarrecht umfasst, kann an dieser Stelle offen gelassen werden, da Art. 7 EMRK in sachlicher Hinsicht auf Verurteilungen und die Verhängung von Strafen anwendbar ist. Der diesbezügliche Anwendungsbereich von Art. 7 EMRK ist damit also beschränkt. Er bringt demnach auch keinen zusätzlichen Schutz, der über das in Art. 33 Abs. 2 LV verankerte Grundrecht hinausgeht (vgl. StGH 2005/15, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] und Tobias Michael Wille, Keine Strafe ohne Gesetz, a. a. O., 413 f., Rz. 10 f.). Art. 7 EMRK ist daher nicht auf Verfahren anwendbar, in welchen über die Zulässigkeit der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens entschieden wird (vgl. dazu auch EGMR 17083/90, Mosbeux c. Belgien, DR 71, S. 269 ff., wo es um die Zulässigkeit einer anderen Klageerhebung ging).
Nachdem es alleine um die Frage geht, ob ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet werden darf oder nicht, sind Art. 7 EMRK und Art. 33 Abs. 2 LV gegenständlich nicht anwendbar. Der Beschwerdeführer ist daher nicht in seinen in Art. 7 EMRK und Art. 33 Abs. 2 LV verankerten Grundrechten verletzt.
3. Der Beschwerdeführer rügt auch eine Verletzung der Garantie auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 EMRK, indem er vorbringt, dass der Beschwerdeführer bis anhin noch nicht einvernommen worden sei und er ausserdem auch Anspruch auf eine Entscheidung in angemessener Frist habe.
3.1. Art. 6 EMRK enthält Garantien des fairen Gerichtsverfahrens, womit natürlich auch das vom Beschwerdeführer angesprochene Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör umfasst ist.
3.2. Der Staatsgerichtshof hat in einem früheren Fall judiziert, dass die Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 EMRK nur ausnahmsweise auf Disziplinarverfahren anwendbar seien. Eine solche Ausnahme wäre insbesondere bei Überschneidungen mit dem Strafrecht gegeben (StGH 1994/18, LES 1995, 122 [133, Erw. 4.4]).
3.3. In Bezug auf den Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK gilt aber grundsätzlich das zum Anwendungsbereich von Art. 7 EMRK Ausgeführte. Auch die Anwendung des Art. 6 EMRK setzt die Verurteilung des Beschwerdeführers bzw. im Zivilverfahren das Obsiegen der Gegenpartei voraus (Mark E. Villiger, a. a. O., 255, Rz. 402). Aus diesem Grund fallen Zwischenentscheide und Verfahren zu vorläufigen Massnahmen nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK. Dasselbe gilt gemäss Rechtsprechung des EGMR auch in Bezug auf Verfahren, bei denen die (Un-) Zulässigkeit einer Klage oder einer Berufung zu beurteilen ist.
Nachdem vorliegend die Frage zu beantworten ist, ob ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet werden darf und es somit also noch nicht um eine disziplinarische Verurteilung geht, ist Art. 6 EMRK noch nicht anwendbar und der Beschwerdeführer ist in seinem diesbezüglichen Grundrecht nicht verletzt.
4. Der Beschwerdeführer rügt den Verstoss gegen das Grundrecht auf Privat- und Geheimsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV mit der Begründung, dass dem Beschwerdegegner zu Unrecht Parteistellung im Disziplinarverfahren eingeräumt worden sei. Dadurch sei in die Geheimsphäre des Beschwerdeführers eingegriffen worden.
4.1. Art. 32 Abs. 1 LV umfasst neben dem Schutz des Hausrechts und des Brief- und Schriftengeheimnisses generell die Freiheit der Person. Der Staatsgerichtshof hat den Schutzgehalt des Brief- und Schriftengeheimnisses gemäss Art. 32 Abs. 1 LV des Öfteren im Grundrecht der Privat- und Geheimsphäre zusammengefasst (vgl. Marzell Beck/Andreas Kley, Freiheit der Person, Hausrecht sowie Brief- und Schriftengeheimnis, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 134, Rz. 7, und 138, Rz. 14).
4.2. Es ist vorliegend fraglich, ob sich der Beschwerdeführer auf das Brief- und Schriftengeheimnis stützen kann. Dieses Grundrecht schützt nämlich in erster Linie vertrauliche Mitteilungen vor staatlichem Zugriff (Marzell Beck/Andreas Kley, Freiheit der Person, Hausrecht sowie Brief- und Schriftengeheimnis, a. a. O., 135, Rz. 9). Diese Frage kann aber offen gelassen werden, da für die Zulassung des Beschwerdegegners als Partei eine gesetzliche Grundlage vorliegt. Wie der Oberste Gerichtshof ausgeführt hat, ergibt sich die Parteistellung des Beschwerdegegners als Anzeiger aus Art. 19 Abs. 1 TrHG. Gemäss Art. 19 Abs. 1 TrHG erfolgt die Einleitung eines Disziplinarverfahrens von Amtes wegen oder auf Anzeige. Wie der Oberste Gerichtshof zu Recht ausgeführt hat, hat der Gesetzgeber mit diesen Worten ganz offensichtlich zum Ausdruck bringen wollen, dass er demjenigen, der eine Disziplinaranzeige erstattet, eine Parteistellung einräumen wollte. Die gegenständliche Parteistellung des Beschwerdegegners basiert demnach also auf einer gesetzlichen Grundlage.
Es liegt in der Natur der Sache und entspricht auch verfahrensrechtlichen Grundsätzen, dass eine Partei über den Inhalt des Verfahrens und die sich im Akt befindlichen Dokumente umfassend informiert wird. Die Unterdrückung gewisser Informationen und Dokumente würde das verfahrensrechtliche Grundrecht der Partei auf rechtliches Gehör verletzen.
4.3. Eine Verletzung des Grundrechts auf Privat- und Geheimsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV liegt demnach nicht vor.
5. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des strafrechtlichen Legalitätsprinzips nach Art. 33 Abs. 2 LV und des Willkürverbots.
Wie bereits ausgeführt wurde, ist das in Art. 33 Abs. 2 LV verankerte strafrechtliche Legalitätsprinzip auf das der Beschwerde zugrunde liegende Verfahren nicht anwendbar, da lediglich über die Zulässigkeit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens entschieden wurde und der Beschwerdeführer nicht verurteilt bzw. eine Strafe über ihn verhängt wurde. Sofern der Beschwerdeführer das allgemeine, in Art. 92 Abs. 4 bzw. Art. 78 LV verankerte, Gesetzmässigkeitsprinzip anspricht, so ist darauf hinzuweisen, dass diesem nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kein genereller Grundrechtscharakter zukommt. Das allgemeine Gesetzmässigkeitsprinzip findet üblicherweise nur im Rahmen der Verletzung eines anerkannten Grundrechts und in beschränktem Umfang auch im Rahmen der Willkürprüfung Anwendung (siehe dazu Tobias Michael Wille, Keine Strafe ohne Gesetz, a. a. O., 415 f., Rz. 14 mit Rechtsprechungsnachweisen).
Im Folgenden ist daher nur auf die Willkürrügen des Beschwerdeführers einzugehen.
5.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (vgl. statt vieler: StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2010/46, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/35, Erw. 6.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Willkür in der Gesetzesanwendung liegt nach ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes dann vor, wenn eine Vorschrift offensichtlich falsch ausgelegt wird, also im Anwendungsfall qualifiziert unsachlich oder grob verfehlt angewendet wird (StGH 1995/10, LES 1997, 9 [17] u. a.; siehe zum Ganzen auch Hugo Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 44, Schaan 2008, 143 ff.).
5.2. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Zulassung des Beschwerdegegners als Partei, wenn auch nur im Vorverfahren, willkürlich sei. Das Beschwerdevorbringen lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass das Treuhändergesetz die Frage, wem im Disziplinarverfahren ein Antrags- und Beschwerderecht zukomme, abschliessend regle. Eine subsidiäre Anwendung der Strafprozessordung sei daher nicht angezeigt. Diesbezüglich verweist der Beschwerdeführer zudem auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 4. Juni 2006 zu DO.2006.2 (LES 2007, 236), in der bezogen auf das richterliche Disziplinarverfahren festgehalten worden sei, dass dem Anzeigeerstatter keine Partei- bzw. Beteiligtenstellung zukomme. Das gegenständliche Disziplinarverfahren sei ausserdem ein Standesverfahren. Der Strafanspruch sei einer des Standes gegen einen standeswidrig handelnden Kollegen. Der Anzeiger könne zwar Auslöser eines Disziplinarverfahrens sein bzw. allenfalls auch als Zeuge oder Auskunftsperson in Frage kommen, habe aber keinen Anspruch auf Bestrafung des Beschwerdeführers und damit konsequenterweise auch keinen Anspruch auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen denselben.
Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei der Parteistellung um eine Sachentscheidungsvoraussetzung handelt, welche die Gerichte von Amtes wegen zu prüfen haben. Es schadet demnach entgegen dem Vorbringen des Beschwerdegegners nicht, dass der Beschwerdeführer die Parteistellung des Beschwerdegegners erst im vierten Verfahrensgang gerügt hat.
Der Oberste Gerichtshof begründet im angefochtenen Beschluss die Parteistellung des Beschwerdegegners im Wesentlichen damit, dass das Treuhändergesetz in Art. 22 normiere, dass unter anderem gegen einen Einleitungs- oder Einstellungsbeschluss Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erhoben werden könne. Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens erfolge nach Art. 19 Abs. 1 TrHG von Amtes wegen oder auf Anzeige. Mit diesen Worten habe der Gesetzgeber ganz offensichtlich zum Ausdruck gebracht, dass er auch demjenigen, der eine Disziplinaranzeige erstatte, eine Parteistellung einräumen wollte, soweit es um die Entscheidung des Disziplinargerichtes über die Ingangsetzung oder Nicht-Ingangsetzung des Disziplinarverfahrens gehe. Diese Auslegung werde zudem den Bestimmungen des Art. 43 LV gerecht, wonach jeder Landesangehörige berechtigt sei, über das seine Rechte oder Interessen benachteiligende verfassungs-, gesetz- oder verordnungswidrige Benehmen oder Verfahren einer Behörde bei der ihr unmittelbar vorgesetzten Stelle Beschwerde zu erheben, soweit nicht eine gesetzliche Beschränkung des Rechtsmittelzuges entgegenstehe. Wenn nun Art. 22 TrHG keine Rechtsmittelbeschränkung bei Einleitungs- oder Einstellungsbeschlüssen enthalte, greife in Ansehung der Rechtsmittellegitimation gegen einen Einstellungsbeschluss die allgemeine Anordnung des im Sinne des Art. 23 TrHG subsidiär anzuwendenden § 238 Abs. 1 StPO Platz, wonach alle richterlichen Entscheide, Beschlüsse und Verfügungen, die nicht Urteile seien, soweit nicht gesetzliche Ausnahmen bestünden, mittels Beschwerde bei der Oberinstanz wegen Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit angefochten werden könnten. Dagegen spreche auch nicht die vom Angezeigten (dem nunmehrigen Beschwerdeführer) angeführte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, die noch die Rechtslage vor Erlassung des Richterdienstgesetzes vom 24. Oktober 2007, LGBl. 2007 Nr. 247, zur Grundlage gehabt habe, und die im Übrigen insofern nicht vergleichbar sei, weil weder nach der damaligen Gesetzeslage noch nach dem Richterdienstgesetz eine Einleitung eines Disziplinarverfahrens über Antrag vorgesehen gewesen sei und sei.
Der Staatsgerichthof schliesst sich diesen Ausführungen des Obersten Gerichtshofes an. Der Gesetzgeber regelte in Art. 19 Abs. 1 TrHG ausdrücklich, dass zumindest die Einleitung des Disziplinarverfahrens sowohl von Amtes wegen wie auch auf Anzeige hin erfolgen kann. Dem Anzeiger wurde damit also in Bezug auf die Einleitung des Disziplinarverfahrens eine Parteistellung eingeräumt. Um dem Anzeiger aber dieses Recht zu sichern, muss er auch die Möglichkeit haben, einen Beschluss auf Abweisung eines Einleitungsersuchens anfechten zu können. In Art. 19 Abs. 3 TrHG hat der Gesetzgeber festgehalten, dass der Treuhändervereinigung im Disziplinarverfahren ein Beschwerderecht zukomme. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber damit nur der Treuhändervereinigung ein Beschwerderecht zuweisen wollte. Wäre dem so, so würde nämlich nicht nur dem Anzeiger, sondern auch dem Angezeigten kein Beschwerderecht zukommen.
Da nach dem Treuhändergesetz anders als nach dem Richterdienstgesetz ein Disziplinarverfahren sowohl auf Antrag als auch von Amtes wegen eingeleitet werden kann, ist die vom Beschwerdeführer angeführte Entscheidung LES 2007, 236 mit Bezugnahme auf das Richterdienstgesetz mit dem gegenständlichen Fall nicht vergleichbar (vgl. StGH 2008/107, Erw. 2.). Im Gegenteil, dadurch dass der Gesetzgeber im Treuhändergesetz im Gegensatz zum Richterdienstgesetz ausdrücklich eine Einleitung des Disziplinarverfahrens auch auf Antrag bzw. Anzeige ermöglicht, bringt er klar zum Ausdruck, dass er dem Anzeiger im Disziplinarverfahren der Treuhänder zumindest in Bezug auf die Frage der Einleitung eines Verfahrens Parteistellung einräumen wollte.
Die Begründung des Obersten Gerichtshofes ist durchaus vertretbar und damit nicht willkürlich.
5.3. Der Beschwerdeführer rügt ausserdem, dass die belangte Behörde mehrfach gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" verstossen habe und die angefochtene Entscheidung auch deshalb willkürlich sei. Dieser Grundsatz finde immer dann Anwendung, wenn der Richter nicht mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit von der Täterschaft und Schuld des Betroffenen überzeugt sei. Diese Richtlinien würden auch für das Disziplinarverfahren gelten, und zwar nicht nur im Hauptverfahren, sondern bereits im Untersuchungsverfahren.
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes haben die Strafgerichte den ungeschriebenen Beweisgrundsatz "in dubio pro reo" zwar zu beachten. Doch ist dieser Grundsatz nicht als Teilgehalt aus einem bestimmten Grundrecht der Landesverfassung abzuleiten, sodass dessen Einhaltung vom Staatsgerichtshof in der Regel nur auf Willkür hin zu überprüfen ist (StGH 1997/23, LES 1998, 283 [286, Erw. 4.1]; siehe auch StGH 1998/29, LES 1999, 276 [281, Erw. 3.3.1]; vgl. auch Hugo Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz, a. a. O., 416 f. und Tobias Michael Wille, Rechts auf wirksame Verteidigung, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 480, Rz. 48). Dieser Beweisgrundsatz kommt allerdings erst dann zur Anwendung, wenn nach abgeschlossener umfassender Tatsachenermittlung dem Richter noch erhebliche Zweifel über die Schuld des Beschuldigten bzw. Angeklagten verbleiben (vgl. Hugo Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz, a. a. O., 416).
Da es im gegenständlichen Anlassverfahren lediglich um die Zulässigkeit der Einleitung des Disziplinarverfahrens geht, ist der angerufene Grundsatz "in dubio pro reo" (noch) nicht anwendbar. Das verfahrensgegenständliche Verfahren fällt mit anderen Worten jedenfalls noch nicht in den sachlichen Schutzbereich des (Beweis-)Grundsatzes "in dubio pro reo". Wie es sich damit im Falle eines für zulässig erklärten und damit durchzuführenden Disziplinarverfahrens verhält, ist hier nicht zu prüfen.
Im Übrigen ist die Beschwerde gegen die Einleitung eines Disziplinarverfahrens eine zusätzliche, dem Hauptverfahren vorgeschobene, Schranke, die gemäss EMRK nicht erforderlich wäre und an die nicht die gleichen verfahrensrechtlichen Anforderungen zu stellen sind wie an das Hauptverfahren (vgl. StGH 2009/100+101+102+103, Erw. 3.2). Für die Entscheidung, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, reicht ein Verdacht aus. In diesem Verfahrensstadium muss die entscheidende Behörde nicht mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit von der Täterschaft und Schuld des Betroffenen überzeugt sein.
Auf die mit dem Zweifelsgrundsatz einhergehenden Rügen ist daher nicht einzugehen.
5.4. Der Beschwerdeführer rügt auch, es sei willkürlich, wenn der Oberste Gerichtshof behaupte, dass der Beschwerdeführer schon im Jahre 2006 erkennen hätte können, dass er Verantwortlichkeitsansprüchen ausgesetzt sein könnte. Willkürlich sei auch, dass der Oberste Gerichtshof seinen Verdacht auf Aktenvernichtung durch den Beschwerdeführer darauf gründe, dass es eine Praxis gebe, wonach ehemalige Verwaltungsräte auch nach deren Ausscheiden für eine unzulässige Aktenvernichtung haftbar gemacht werden könnten.
Der Oberste Gerichtshof hat mit Verweis auf die Entscheidung des Obergerichtes ausgeführt, dass angenommen werden könne, dass der Beschwerdeführer schon während der Zeit als Verwaltungsrat von Liegenschaften der K Kenntnis erlangt habe, sodass tatsächlich ausreichende Anhaltspunkte dafür vorhanden seien, dass dem Beschwerdeführer als Treuhänder und geschäftsmässig tätigem Organ von Gesellschaften spätestens infolge dieser im Zusammenhang mit den Liegenschaften am 1. August 2006 geführten Gespräche mit dem Beschwerdegegner allfällige Verantwortlichkeitsansprüche wegen Untätigkeit in der Vergangenheit bewusst geworden seien.
Diese Ausführungen des Obersten Gerichtshofes sind nachvollziehbar und genügen, um zumindest eine Verdachtslage betreffend disziplinarische Vergehen zu begründen. Jedenfalls ist nachvollziehbar, dass prima vista keine Sachverhaltsumstände vorliegen, welche den Verdacht der Kenntnis allfälliger Verantwortlichkeitsansprüche wegen Untätigkeit von Vorneherein beseitigen können. Man muss sich diesbezüglich vor Augen halten, dass es vorliegend lediglich um die Einleitung eines Disziplinarverfahrens geht und es reicht, wenn ein Verdacht auf disziplinarische Pflichtverletzungen nicht von Vorneherein ausgeräumt werden können darf.
Das Gleiche muss in Bezug auf die Ausführungen betreffend die Aktenvernichtung gelten. Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass der Vorwurf der Aktenvernichtung in diesem Anfangsstadium nicht ausreichend geklärt sein muss. Es reicht durchaus, dass festgestellt werden konnte, dass die Akten vor Ablauf der gesetzlichen Frist vernichtet wurden und der Beschwerdeführer der letzte Verwaltungsrat der betroffenen Gesellschaft war. Den letzten Verwaltungsrat wird regelmässig den Verdacht treffen, dass er eine Pflichtverletzung begangen hat, wenn die Akten der entsprechenden Gesellschaft vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vernichtet wurden.
Jedenfalls ist bei einer Beurteilung der vom Obersten Gerichtshof geltend gemachten Verdachtsgründe für ein disziplinarisches Vergehen des Beschwerdeführers keine Willkür erkennbar.
5.5. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, dass es willkürlich sei, wenn der Oberste Gerichtshof im Bereich des Treuhändergesetzes die Möglichkeit von diversionellen Massnahmen verneine. In Art. 20 und 21 TrHG seien zwar die Disziplinarstrafen und die einstweiligen Massnahmen geregelt. Das schliesse aber die Anwendung der diversionellen Regelungen der StPO nicht aus.
Zu Recht hält der Oberste Gerichtshof fest, dass die Bestimmungen der Strafprozessordnung nach Art. 23 TrHG nur dann zur Anwendung gelangen, wenn im Treuhändergesetz nichts anderes bestimmt ist. Die Frage, welche Sanktionen im Disziplinarverfahren in Betracht kommen, ist in den Art. 20 und 21 eindeutig und abschliessend geregelt.
Dieser Begründung des Obersten Gerichtshofes ist nichts entgegenzusetzen. Sie ist vertretbar und deshalb nicht willkürlich.
5.6. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass die vorgenommene Berichtigung willkürlich sei. Unrichtige Namensangaben und Anschriften dürften nur berichtigt werden, solange damit keine Zweifel an der Identität bestünden. Das Berichtigungsverfahren sei keinesfalls dazu da, die Identität einer Person, die im Urteil und im Berichtigungsantrag unterschiedlich bezeichnet werde, festzustellen (Michael Bydlinski, in: Fasching/Konecny2 III, § 419, Rz. 7). Genau dies habe aber das Obergericht gemacht.
Der Oberste Gerichtshof hat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung und herrschenden Lehre ausgeführt, dass das Obergericht seinen Beschluss vom 26. April 2011 zu Recht berichtigt habe. Im gegenständlichen Fall bestünde nicht der geringste Anlass daran zu zweifeln, dass das Obergericht das Disziplinarverfahren gegen den auch bisher im gegenständlichen Verfahren von den Entscheidungen des Obergerichtes und des Obersten Gerichtshofes betroffenen A, dem nunmehrigen Beschwerdeführer, einleiten habe wollen. Der Beschwerdeführer führt selbst aus, dass auch unrichtige Namensangaben und Anschriften berichtigt werden könnten, solange damit keine Zweifel an der Identität entstehen würden. Der diesbezügliche Einwand erfolgt deshalb zu Unrecht.
6. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV geltend. Die belangte Behörde sei auf die ausführliche und auf die Entscheidung zum richterlichen Disziplinarverfahren gestützte Argumentation des Beschwerdeführers, wieso dem Beschwerdegegner keine Parteistellung zukomme und darauf, dass die angeführte Entscheidung mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar sei, weil die Einleitung eines richterlichen Disziplinarverfahrens nicht auf Antrag möglich sei, nicht genügend eingegangen.
6.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 554 ff., Rz. 16).
6.2. Der Oberste Gerichtshof nimmt zum Vorbringen des Beschwerdeführers ausreichend Stellung. Die Begründung des Obersten Gerichtshofes wurde bereits unter Erwägung 5.2 wiedergegeben, sodass auf eine erneute Wiedergabe verzichtet werden kann. Der Oberste Gerichtshof hat dargelegt, dass im Gegensatz zum richterlichen Disziplinarverfahren das Disziplinarverfahren des Treuhändergesetzes sowohl auf Antrag als auch von Amtes wegen eingeleitet werde und daher die angeführte Entscheidung mit dem zu beurteilenden Fall nicht zu vergleichen sei.
Die Begründung des Obersten Gerichtshofes ermöglicht dem Beschwerdeführer deren Stichhaltigkeit zu überprüfen und verstösst damit nicht gegen die Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV.
6.3. Ausserdem rügt der Beschwerdeführer, dass der Oberste Gerichtshof den Verdacht der Aktenvernichtung auf eine angebliche Praxis stütze, diese Praxis dem Beschwerdeführer aber unbekannt sei und er von seinem früheren Arbeitgeber zum Thema Aktenvernichtung nie kontaktiert worden sei. Mit diesen Argumenten habe sich die belangte Behörde überhaupt nicht auseinandergesetzt.
Der Oberste Gerichthof hat dargelegt, dass ausreichend Anhaltspunkte für die Annahme von Disziplinarverfehlungen vorhanden seien. In diesem Verfahrensstadium sei noch nicht über Schuld oder Unschuld zu entscheiden. Es genüge für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens, wenn zumindest gewisse Anhaltspunkte für die Annahme der jeweiligen Disziplinarverfehlungen vorliegen würden. Der Sachverhalt sei nur so weit zu klären, als es nötig sei, um festzustellen, ob Gründe vorliegen, die geeignet seien, entweder die Einstellung der Disziplinaruntersuchung oder die Einleitung des Disziplinarverfahrens herbeizuführen.
Damit wird (zumindest implizit) darauf hingewiesen, dass die Argumente des Beschwerdeführers hinsichtlich der Aktenvernichtung nicht entscheidungsrelevant sind. Da die Argumente des Beschwerdeführers sohin nicht entscheidungsrelevant sind, hat sich der Oberste Gerichtshof, ohne gegen den grundrechtlichen Begründungsanspruch zu verstossen (vgl. oben Erw. 6.1), zu Recht nicht im Detail damit auseinandergesetzt.
7. Der Beschwerdeführer regt schliesslich eine Prüfung der Art. 17 Abs. 1, Art. 22 und Art. 23 TrHG auf ihre Verfassungsmässigkeit an.
Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c StGHG kann der Staatsgerichtshof die Verfassungsmässigkeit von Gesetzen oder einzelner gesetzlicher Bestimmungen von Amtes wegen prüfen, die er in einem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden hat (StGH 2011/70, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/131, Erw. 3; StGH 2009/4, Erw. 1.2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch StGH 2009/46, Erw. 2.2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/128, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 169). Voraussetzung für eine amtswegige Gesetzesprüfung gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c StGHG ist, dass das Gesetz oder einzelne seiner Bestimmungen präjudiziell ist bzw. sind.
Eine Rechtsvorschrift ist präjudiziell, wenn sie der Staatsgerichtshof oder ein vorlegendes Gericht bei der Lösung einer Rechtsfrage anzuwenden hat (Herbert Wille, Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 27, Vaduz 1999, 169). Entgegen dem früheren Recht genügt allerdings gemäss dem neuen Staatsgerichtshofgesetz die bloss mittelbare Anwendbarkeit einer Norm nicht mehr zur Erfüllung des Präjudizialitätserfordernisses (StGH 2007/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] unter Bezugnahme auf den Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein betreffend [...] die Neufassung des Staatsgerichtshofgesetzes [...] vom 12. August 2003, Nr. 45/2003, 48 f.; siehe auch StGH 2011/70, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Es fragt sich, ob in Bezug auf die relevierten Art. 17 Abs. 1, Art. 22 und Art. 23 TrHG aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zur Erfüllung des Präjudizialitätserfordernisses die Präjudizialität zu bejahen ist. Diese Frage kann indessen, wie noch zu zeigen ist, offen gelassen werden.
7.1. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Auslegung des Art. 17 Abs. 1 TrHG, wonach dieser auch fahrlässiges Verhalten ahnden wolle, gegen Art. 33 Abs. 2 LV und Art 7 EMRK verstossen würde. Ebenfalls gegen das Legalitätsprinzip würden Art. 22 und 23 TrHG verstossen, wenn diese so ausgelegt würden, dass dem Anzeiger ein Beschwerderecht und Parteistellung zustünden.
7.2. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst darlegt, verstossen seines Erachtens nicht die angegebenen Bestimmungen des Treuhändergesetzes gegen die Verfassung, sondern vielmehr die entsprechende Auslegung dieser Gesetzesbestimmungen durch den Obersten Gerichtshof. Wie bereits ausführlich dargelegt (Erw. 2 ff.), werden diese vom Beschwerdeführer gerügten Bestimmungen im Beschwerdefall entgegen seiner Ansicht verfassungs- bzw. grundrechtskonform angewendet bzw. ausgelegt. Eine verfassungs- bzw. grundrechtswidrige Anwendung bzw. Auslegung einer gesetzlichen Bestimmung allein reicht sohin noch nicht aus, um sie als verfassungswidrig aufzuheben. Eine gesetzliche Bestimmung wird vom Staatsgerichtshof erst dann in einem konkreten Fall (Präjudizialität) von Amtes wegen aufgehoben, wenn diese nach seiner Auffassung verfassungs- bzw. grundrechtswidrig und damit auch keiner verfassungs- bzw. grundrechtskonformen Auslegung und Anwendung zugänglich ist. Anders gesagt, bedeut nicht jede verfassungs- bzw. grundrechtswidrige Gesetzesanwendung durch eine rechtsanwendende Behörde, dass zugleich auch die angewandte Gesetzesbestimmung verfassungs- bzw. grundrechtswidrig ist.
Da gegenständlich einerseits kein Grundrechtsverstoss der rechtsanwendenden Behörde vorliegt und der Staatsgerichtshof andererseits auch keine Zweifel an der Verfassungskonformität der gerügten Bestimmungen selbst hegt, sieht sich der Staatsgerichtshof nicht veranlasst, eine amtswegige Normprüfung durchzuführen.
8. Aufgrund all dieser Erwägungen war der Beschwerdeführer somit mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
9. Dem Beschwerdegegner waren die verzeichneten Kosten für seine Gegenäusserung mit Ausnahme der verzeichneten Mehrwertsteuer antragsgemäss zuzusprechen, da gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG eine von einem liechtensteinischen Rechtsanwalt gegenüber einem im Ausland wohnhaften Klienten erbrachte Dienstleistung (hier die Gegenäusserung) als im Ausland erbracht gilt, sodass diese Dienstleistung nicht der Mehrwertsteuer unterliegt (StGH 2010/52, Erw. 2).
Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 340.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 170.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 4. November 2011 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Höhe von CHF 170.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG) zusammen. Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind dem Beschwerdeführer nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.