StGHG Art. 15 Abs. 1
Da es sich bei der Individualbeschwerde um ein ausserordentliches, subsidiäres Rechtsmittel handelt, ist es erforderlich, dass der jeweilige Beschwerdeführer den ordentlichen Instanzenzug ausgeschöpft bzw. dass er diesen auch tatsächlich durchlaufen hat. Auch wenn diese Zulässigkeitsvoraussetzung anders als noch in Art. 23 des alten Staatsgerichtshofgesetzes ("Erschöpfung des Instanzenzuges") im entsprechenden Art. 15 StGHG nicht mehr explizit erwähnt ist, ist die Rechtslage insoweit unverändert. Die Erschöpfung des Instanzenzugs soll sicherstellen, dass sich die ordentlichen Instanzen mit dem Standpunkt eines Betroffenen auseinandersetzen und insbesondere geltend gemachte Grundrechtsverletzungen selbst verhindern oder beheben können.
RHG Art. 58d Bst. a LV Art. 43
Art. 58d Bst. a RHG ist verfassungskonform und insbesondere im Einklang mit dem Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV, soweit in der Regel der schweizerischen Auslegung von Art. 80h ch-IRSG gefolgt wird.
Gemäss der ausführlich zitierten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zum mit der RHG-Revision von 2009 eingeführten Art. 58d RHG, welche sich im Übrigen auch weitgehend mit der entsprechenden früheren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes deckt, ist die Beschwerdelegitimation im Rechtshilfeverfahren trotz der auf dieses Verfahren grundsätzlich anwendbaren Strafprozessordnung enger als im Strafverfahren zu handhaben. Wie der Staatsgerichtshof in der Entscheidung zu StGH 2009/200 gestützt auf die Gesetzesmaterialien ausgeführt hat, ging der Gesetzgeber im Interesse einer effizienten Rechtshilfe sogar von einer gegenüber der schweizerischen Rechtsprechung noch wesentlich restriktiveren Auslegung von Art. 58d Bst. a RHG aus, was der Staatsgerichtshof jedoch als im Lichte des grundrechtlichen Beschwerderechts nicht zulässig erachtet hat. Umgekehrt hat der Staatsgerichtshof aber auch eine weniger restriktive Handhabung der Beschwerdelegitimation als in der Schweiz als nicht angezeigt erachtet. Gerade im Lichte des klaren Willens des Gesetzgebers besteht kein Spielraum, um Art. 58d Bst. a im Sinne der erwähnten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zum Beschwerderecht "im Zweifel" zugunsten einer Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers auszulegen.
Sowohl nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als auch nach der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes haben der wirtschaftlich Berechtigte und der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte grundsätzlich keine Beschwerdelegitimation im Rechtshilfeverfahren. Es ist jedoch immerhin zu beachten, dass die Rechtshilfehandlung (Zeugeneinvernahme) zumindest von einem Verfahrensbeteiligten angefochten werden kann. Wenn demnach in einem Treuhandverhältnis ohne involvierte juristische Person dem Treuhänder die Beschwerdelegitimation mangels persönlicher Betroffenheit abgesprochen würde, müsste nach Auffassung des Staatsgerichtshofes ausnahmsweise auch der Treugeber beschwerdelegitimiert sein.
StGH 2011/160
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 14. Mai 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch und Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger als Richter; Dr. Ralph Wanger und lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Lampert & Schächle Rechtsanwälte AG 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 2. September 2011, 11RS.2009.96-59/OGH Nr. 141/2011
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 2. September 2011, 11 RS.2009.96-59/OGH Nr. 141/2011, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. In der Rechtshilfesache 11 RS.2009.95 betreffend B erfolgte auf Ersuchen der niederländischen Strafverfolgungsbehörden am 11. Januar 2010 die Einvernahme des Zeugen C (ON 13).
2. Mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters beantragten der nunmehrige Beschwerdeführer und die K Ltd. Einsicht in den Akt 11 RS.2009.96. Gleichzeitig sprachen sie sich gegen eine Übermittlung des Zeugenprotokolls und anderer Verfahrensergebnisse an die Rechtshilfebehörde aus, weil zuvor die entsprechenden Beschlagnahmeverfügungen und formellen Entscheidungen, die bekämpfbar sein müssten, zu treffen seien (ON 17).
3. Diese Anträge wies das Landgericht mit Beschluss vom 17. Februar 2010 zurück (ON 23).
4. Die dagegen vom Beschwerdeführer sowie der K Ltd. erhobene Beschwerde wies das Obergericht mit Beschluss vom 6. April 2010 zurück (ON 40).
5. Der hiergegen erhobenen Revisionsbeschwerde gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 2. September 2011 (ON 59) hinsichtlich der K Ltd. Folge, hob den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes auf und wies die Beschwerdesache zur Neuentscheidung an das Obergericht zurück. Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde der Revisionsbeschwerde jedoch keine Folge gegeben. Zur Revisionsbeschwerde des Beschwerdeführers wurde dazu Folgendes ausgeführt:
Der Behandlung dieser Revisionsbeschwerde sei der Hinweis auf das der Änderung des Rechtshilfegesetzes (LGBI. 2009 Nr. 36) mit 1. Februar 2009 zugrunde liegende Anliegen voranzustellen. Danach sollten u. a. eine Verkürzung der Verfahrensdauer durch Reduzierung von Rechtsmittelmöglichkeiten, eine klare Definition der Beteiligten im Rechtshilfeverfahren und deren Beschwerdelegitimation sowie entsprechende Anpassungen im Hinblick auf die Judikatur im Zusammenhang mit Rechtshilfeverfahren erfolgen (BuA Nr. 132/2008, S. 5).
Nach dem BuA Nr. 132/2008 sei für die Bejahung der Beschwerdelegitimation nach Art. 58d RHG erforderlich, dass sich der Betreffende selber und unmittelbar einer Zwangsmassnahme zu unterwerfen habe. Nicht beschwerdelegitimiert sei demnach u.a. der Beschuldigte eines ausländischen Strafverfahrens, der nicht persönlich und schon gar nicht unmittelbar von einer konkreten Zwangsmassnahme im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens betroffen sei. Ebenso wenig beschwerdelegitimiert sei der wirtschaftlich Berechtigte einer Gesellschaft, da ihn die entsprechende Rechtshilfehandlung nicht direkt treffe. Bei einer Zeugeneinvernahme sei nur der Zeuge selber persönlich und direkt von der gerichtlichen Anordnung betroffen, nicht aber jene Person, über die der Zeuge Auskunft gebe. Der im Ausland Angeschuldigte könne nur dann Beschwerde führen, wenn die entsprechende Gerichtsanordnung ihn direkt und persönlich betreffe (S. 50 f. des BuA Nr. 132/2008 m. w. N.).
Bei Beachtung dieser Grundsätze, die sich im Wesentlichen auch mit den der Schweizer Rezeptionsvorlage zugrunde liegenden Erwägungen zum Beschwerderecht nach Art. 80h ch-IRSG deckten (Verweis auf Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Wegleitung, 9. Auflage 2009, 3.3.2.1), stehe dem im ausländischen Strafverfahren beschuldigten Beschwerdeführer eine Beschwerdelegitimation nach Art. 58d RHG nicht zu.
In diesem Sinn habe auch der Staatsgerichtshof am 9. August 2010 zu StGH 2010/200 (richtig wohl: StGH 2009/200) Folgendes ausgeführt: "Wenn gemäss dem Wortlaut von Art. 58d Bst. a RHG nur beschwerdelegitimiert ist, wer ‚persönlich und direkt' von einer Rechtshilfehandlung betroffen ist, ist es konsequent, wenn in den Gesetzesmaterialien festgehalten wird, dass der wirtschaftlich Berechtigte einer von einer Rechtshilfehandlung betroffenen juristischen Person ebenso wenig beschwerdelegitimiert ist wie der in ausländischen Strafverfahren Angeklagte. Beide sind von der Rechtshilfehandlung, etwa von der Beschlagnahme von Geschäfts- bzw. Bankunterlagen einer juristischen Person oder, wie im Beschwerdefall, der Einvernahme eines Dritten als Zeugen nur indirekt betroffen."
Der Staatsgerichtshof habe weiter Folgendes ausgeführt: "Soweit die Beschwerdeführer die Auslegung von Art. 58 Bst. a RHG auch insofern bekämpfen, als diese im Einklang mit der schweizerischen Praxis ist, ist den Beschwerdeführern jedoch zu widersprechen. Insbesondere ist es gerade im Hinblick auf die sowohl im öffentlichen als auch im privaten Interesse der Verfahrensbeteiligten liegenden Verfahrensbeschleunigung angezeigt, dass der wirtschaftlich Berechtigte einer juristischen Person nicht auch noch neben dieser beschwerdelegitimiert ist, und dass auch dem im ausländischen Strafverfahren Angeklagten in der Regel keine Beschwerdelegitimation im Strafrechtshilfeverfahren zukommt. Dies entsprach im Übrigen auch schon der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und des Staatsgerichtshofes (StGH 2002/76, Erw. 4.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; OGH in LES 2004, 111 [115]). Auch wenn diese Praxis von einzelnen schweizerischen Autoren kritisiert wird, erscheint es insgesamt im öffentlichen Interesse und verhältnismässig, dass die Beschwerdelegitimation entsprechend eingeschränkt wird. Denn andernfalls hätte der im ausländischen Strafverfahren Angeklagte immer auch die Beschwerdelegitimation und der wirtschaftlich Berechtigte einer juristischen Person wäre auch neben dieser beschwerdelegitimiert. So legitim aber das Bemühen um Einschränkung des Kreises der Beschwerdelegitimierten ist, so wichtig ist es allerdings, dass in jeder Fallkonstellation gewährleistet bleibt, dass eine konkrete Rechtshilfehandlung von (zumindest) einem Beschwerdelegitimierten angefochten werden kann." (StGH 2009/200, Erw. 3.4.1 und 3.4.2)
Im Sinne dieser Darlegungen des Staatsgerichtshofes sei auch auf die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes zu verweisen. Dieses habe mit Urteil 1 C_424/2010 vom 2. Februar 2011 betreffend eine vergleichbare Sachverhaltskonstellation u. a. Folgendes ausgesprochen: "Die Praxis des Bundesgerichtes verlangt für die Anerkennung der Beschwerdelegitimation (im Sinne von Art 80h lit. b IRSG und Art 89 Abs 1 BGG) eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste ‚spezifische Beziehungsnähe' des Rechtssuchenden zur angefochtenen Schlussverfügung. Eine blosse mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht" (E 5.2.1).
Weiters habe das Bundesgericht ausgeführt, dass die Anknüpfungskriterien für die Beschwerdelegitimation vor dem Hintergrund der Bedeutung und des Zwecks des internationalen Rechtshilferechts und im Lichte der verfassungsmässigen Grundrechte zu interpretieren seien. Einerseits sei im innerstaatlichen Rechtsmittelverfahren den schutzwürdigen Interessen (insbesondere Geheimhaltungsinteressen) von Personen Rechnung zu tragen, die von Rechtshilfemassnahmen unmittelbar betroffen würden. Ihnen sei ein wirksamer Rechtsschutz zu gewährleisten. Andererseits dürfe die völkerrechtlich verankerte und beförderte internationale Rechtshilfe in Strafsachen nicht durch ein allzu extensives innerstaatliches Rechtsmittelsystem unnötig bzw. vertragswidrig erschwert und verzögert werden. Solches widerspreche auch den ausdrücklichen Absichten des Gesetzgebers bei den Revisionen des IRSG. Insofern sei an die Beschwerdebefugnis bei Angelegenheiten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen grundsätzlich ein restriktiver Massstab anzulegen. In der (dargelegten) Lehre und Praxis zu Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRV werde dieser Massstab in der Weise konkretisiert, dass bei Zeugenprotokollen und beschlagnahmten Dokumenten die Rechtsmittelbefugnis grundsätzlich auf Personen beschränkt werde, die direkt und unmittelbar von den Rechtshilfehandlungen betroffen seien (E 6.3 und 6.4).
Somit entspreche die Beurteilung des Obergerichtes, wonach dem im niederländischen Strafverfahren Beschuldigten und nunmehrigen Beschwerdeführer die Stellung eines Berechtigten i. S. d. Art. 52a RHG und andererseits die Beschwerdelegitimation nach Art. 58d a RHG nicht zukomme, nicht nur den Materialien zur Abänderung des Rechtshilfegesetzes (BuA Nr. 132/2008) und der zitierten liechtensteinischen Rechtsprechung, sondern auch den entsprechenden Erwägungen des schweizerischen Gesetzgebers und der Rechtsprechung des Bundesgerichtes.
Daran vermöchten auch die Beschwerdeargumente des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Dass es sich beim Zeugen C um seinen Treuhänder handle, begründe die persönliche und direkte Betroffenheit des im ausländischen Strafverfahren Beschuldigten von der Rechtshilfehandlung i. S. d. zitierten Gesetzesstellen nicht, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung dessen, dass der Zeuge - zumindest bisher - seine persönliche und direkte Betroffenheit von der Rechtshilfehandlung im dargestellten Sinn nicht geltend gemacht habe. Allerdings habe C nach seiner Einvernahme seine (nach Art. 52 Abs. 3 RHG jedoch nicht widerrufliche) Zustimmung zur Übersendung des Befragungsprotokolls samt Beilagen widerrufen und die Zustellung rechtsmittelfähiger Beschlüsse an ihn beantragt (ON 17 und 30a).
Dass C - wie von der Beschwerde ins Treffen geführt - nicht ein "unbeteiligter Zeuge", sondern der Treuhänder des Beschwerdeführers sei, verschaffe dem Beschwerdeführer weder die Stellung eines Berechtigten, noch liege darin ein Sachverhalt, der ihn ausnahmsweise entgegen dem Grundsatz, dass im ausländischen Strafverfahren einem Beschuldigten/Angeklagten keine Beschwerdelegitimation im Strafrechtshilfeverfahren zukomme, zur Anfechtung des bekämpften Beschlusses des Landgerichtes berechtigte. Dass sich die Wahrnehmungen des Zeugen auf seine Tätigkeit als Treuhänder des Beschwerdeführers bezögen, stelle keinen für die Beurteilung der anstehenden Frage entscheidenden Unterschied im Vergleich zu einem Zeugen dar, der die für die Aufklärung der zu untersuchenden Straftat entscheidenden Wahrnehmungen gemacht habe, ohne in einem solchen Verhältnis zum Beschuldigten zu stehen. In beiden Fällen sei der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte nicht persönlich und direkt von der Rechtshilfehandlung betroffen und nicht i. S. d. Art. 58d lit. a beschwerdelegitimiert. Den von der Beschwerde relevierten schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen werde durch die diesbezüglichen prozessualen Regelungen, wie z. B. das Entschlagungsrecht von Zeugen, entsprochen. Ob der Zeuge C, worauf seine Anträge in ON 17 und ON 30a hinwiesen, eine für seine Beschwerdelegitimation massgebliche Betroffenheit geltend mache, könne dahingestellt bleiben.
Auch das Beschwerdeargument, dass die Strafrechtshilfebestimmungen Nebengesetze zum StGB und zur StPO darstellten, die StPO einem Verdächtigen und den am Strafverfahren beteiligten Personen das Recht auf Akteneinsicht und auf Beschwerde gewähre und die Nebengesetze in diesem Sinn auszulegen seien, versage. Das Rechtshilfeverfahren habe gegenüber dem ausländischen Strafverfahren Hilfsfunktion, welche - wie schon oben dargestellt - eine gegenüber dem Strafverfahren engere Beschwerdelegitimation im Rechtshilfeverfahren gebiete. Auch aus diesem Aspekt sei das Rechtshilfeverfahren einem inländischen Strafverfahren keineswegs gleichzusetzen (StGH 2010/48, Erw. 5.1; StGH 2002/76, Erw. 4.4). Diese Grundsätze stünden in Verbindung mit dem schon dargelegten Anliegen des Gesetzgebers nach einem möglichst beschleunigten und effektiven Rechtshilfeverfahren der vom Rechtsmittel angestrebten Auslegung der anzuwendenden Bestimmungen des RHG entgegen.
Der Hinweis auf das Verbot von "Fishing Expeditions" verhelfe der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Damit mache der Beschwerdeführer das Fehlen eines hinreichenden Verdachtes einer strafbaren Handlung für das Rechtshilfeverfahren geltend. Auf diesen - im Hinblick auf den Akteninhalt und die Entscheidungen des Land- und Obergerichtes zudem unbegründeten - Einwand sei mangels Entscheidungswesentlichkeit in der anstehenden Beschwerdesache i. V. m. dem Fehlen eines auch konkreten Beschwerdevorbringens nicht einzugehen. Dies treffe auch auf das Beschwerdevorbringen unter Bezugnahme auf den Fiskalvorbehalt und den ordre public zu. Gegenstand des Revisionsbeschwerdeverfahrens sei nämlich lediglich die Beurteilung der Berechtigtenposition des Beschwerdeführers und seiner Beschwerdelegitimation.
6. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 2. September 2011 (ON 59) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Anspruchs auf Beschwerde gemäss Art. 43 LV sowie auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 LV, auf Rechtsgleichheit gemäss Art. 31 LV sowie auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV, des Rechts auf ein faires Verfahren sowie auf rechtliches Gehör gemäss Art. 6 EMRK und Art. 31 LV sowie auf willkürfreie Behandlung geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes gegen die verfassungsmässig gewährleisteten Rechte des Beschwerdeführers verstosse; er wolle diesen Beschluss deshalb aufheben und zur Neuverhandlung und Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verurteilen. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden.
6.1. Die Rüge der Verletzung des Beschwerderechts, des Rechts auf den ordentlichen Richter sowie des Willkürverbots wird wie folgt begründet:
Da der Oberste Gerichtshof die Berechtigung/Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers verneint habe, sei offensichtlich das Recht auf Beschwerde und das Recht auf den ordentlichen Richter tangiert und verletzt (Verweis auf StGH 2005/49, Erw. 2).
Auch wenn der Staatsgerichtshof in der erwähnten Rechtsprechung zu StGH 2009/200 ausgeführt habe, dass der im ausländischen Strafverfahren Angeklagte und/oder der wirtschaftlich Berechtigte einer juristischen Person grundsätzlich keine Berechtigung und/oder Beschwerdelegitimation habe, sei der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall dennoch berechtigt und/oder beschwerdelegitimiert. Zur Legitimation/Betroffenheit der Beschwerdeführer sei bereits in der Revisionsbeschwerde - soweit gegenständlich relevant und zusammengefasst - wie folgt ausgeführt worden:
Aus der Begründung des Beschlusses ON 22 sei ersichtlich, dass sich das Rechtshilfeersuchen vom 23. März 2009 (ON 2) auch gegen den verdächtigen Beschwerdeführer richte. Erschwerend komme hinzu, dass der Zeuge C nicht ein unbeteiligter Zeuge sei bzw. gewesen sei. C sei der Treuhänder des Beschwerdeführers sowie der einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsrat der K Ltd. (bisherige Beschwerdeführerin zu 2.). C habe daher eine Aussage in seiner Eigenschaft als Verwaltungsrat der K Ltd. sowie in seiner Eigenschaft als Treuhänder des Beschwerdeführers abgelegt. Insoweit seien sowohl der Beschwerdeführer wie auch die K Ltd. direkt und persönlich betroffen und sie hätten ein eigenes Interesse, dass die Anträge und die Rechtsmittel von den liechtensteinischen Gerichten gehört und entschieden würden. Jede andere Argumentation würde zur unrichtigen Ansicht führen, dass die gesamten in Frage stehenden Treuhandgeschäfte des Beschwerdeführers sowie die treuhänderisch gehaltenen Unterlagen und die Transaktionen jene seien, die C persönlich beträfen. Vielmehr sei jenes Ergebnis richtig, dass nicht (nur) RA C beschwerdelegitimiert sei, sondern insbesondere auch der Beschwerdeführer, da C im Auftrag und für Rechnung die Geschäfte des Beschwerdeführers (und der K Ltd.) erledigt habe.
Gemäss Art. 52a RHG und gemäss Art. 58d RHG sei zur Beschwerdeführung berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfehandlung betroffen sei. Persönlich und direkt von der Rechtshilfehandlung betroffen seien seine Klienten, insbesondere der nunmehrige Beschwerdeführer. Im Sinne des SPG/der SPV müsse der persönliche Treuhandkunde und jener Kunde identifiziert werden, der hinter einer juristischen Person stehe. Persönlich und unmittelbar betroffen sei daher stets der Kunde und wahre Auftraggeber. Ohne Kunde und ohne Auftraggeber gebe es keinen Treuhänder/keine Treuhänderschaft.
Unrichtig und grundrechtswidrig führe der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Beschluss nunmehr aus, dass diese besondere Konstellation, namentlich die Einvernahme des Treuhänders des Beschwerdeführers betreffend seine Treuhandgeschäfte, dem Beschwerdeführer als Treuhandkunde des betroffenen Treuhänders keine Beschwerdelegitimation verleihe. Nach unrichtiger Ansicht des Obersten Gerichtshofes kämen im gegenständlichen Rechtshilfeverfahren auch die Akteneinsichtsbestimmungen der StPO nicht zur Anwendung. Aus grundrechtlichen Überlegungen müsse dem Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Treuhandkunde des einvernommenen Treuhänders eine Berechtigung sowie ein Akteneinsichtsrecht und/oder eine Beschwerdelegitimation zukommen, unabhängig davon, ob er im Ausland Beschuldigter und/oder wirtschaftlich Berechtigter der K Ltd. sei und/oder ob der als Zeuge einvernommene Treuhänder selber auch berechtigt/legitimiert sei oder nicht. Hierbei sei zu betonen, dass ein betroffener Treuhandkunde nicht zwingend der wirtschaftlich Berechtigte sein müsse und umgekehrt.
Vorliegendenfalls habe der als Zeuge einvernommene Treuhänder über die vertraulichen Geschäftsgeheimnisse des Beschwerdeführers ausgesagt, ohne dass sich der Beschwerdeführer habe beteiligen oder einbringen können. Dies sei ein sehr spezieller Ausnahmefall, welcher bei der verfassungskonformen Auslegung von Art. 52a und 58d RHG berücksichtigt werden müsse. Denn die Aussagen des Treuhänders seien im ausländischen Verfahren unumstösslich und nicht mehr korrigierbar, da es im ausländischen Strafverfahren keine Rechtsmittel gegen dieses Protokoll gebe. Sollte beispielsweise der Treuhänder einem Irrtum erlegen sein, so sei dies nie mehr korrigierbar. Wenn der Beschwerdeführer aber gehört werde und/oder sich beschweren könne, könne er diesen etwaigen Irrtum ausräumen.
Schliesslich sei der Beschwerdeführer auch deswegen (ausnahmsweise) direkt und persönlich betroffen und somit berechtigt/legitimiert, da - wie bereits mehrfach ausgeführt - die gesamte Angelegenheit im Ausland eine steuerrechtliche Dimension angenommen habe, die gegen den Fiskalvorbehalt und den ordre public von Liechtenstein verstosse.
Nachdem die Unterlagen von den liechtensteinischen Behörden an die ersuchenden Behörden editiert worden seien, habe der Beschwerdeführer für die Steuerjahre 2003 und 2004 sogenannte Nachforderungsbescheide (Einkommensteuer und Beitrag von Volksversicherungen) erhalten. Die Höhe der nachzubezahlenden Steuer betrage für das Jahr 2003 EUR 1'278'842.00 und für das Jahr 2004 EUR 4'016'365.00. In der Zwischenzeit habe der Beschwerdeführer auch einen Nachforderungsbescheid für das Jahr 2006 erhalten. Daraus sei ersichtlich, dass dessen Steuererklärung mittels den Beweisen aus dem Strafverfahren um die Vermögenswerte der K Ltd. erhöht worden seien.
Es sei bewiesen, dass die liechtensteinischen Unterlagen entweder direkt oder über Umwege an die niederländischen Steuerbehörden editiert worden seien, sodass alle Rechtshilfeersuchen in dieser Angelegenheit gegen den Fiskalvorbehalt und somit gegen den ordre public verstiessen. Die Rechtshilfeersuchen seien als unzulässig zurückzuweisen. Jedenfalls müsse der Beschwerdeführer die Möglichkeit haben, sich gegen diese grundrechtswidrigen Verstösse zu wehren und sein Beschwerderecht ausüben zu können. Insbesondere könnte der Beschwerdeführer darlegen, falls ihm vom Obersten Gerichtshof und den Unterinstanzen das Beschwerderecht und rechtliches Gehör gewährt würde, dass die editierten Unterlagen auch direkt für die Steuerbemessung verwendet worden seien. Dies werde dem Beschwerdeführer gegenständlich aber verweigert, womit er in seinem Recht auf Beschwerde, seinem Recht auf den ordentlichen Richter und/oder seinem Anspruch auf willkürfreie Behandlung verletzt werde. Auch liefere der Oberste Gerichtshof keine oder eine völlig unzureichende Begründung dafür, warum die Verletzung des Fiskalvorbehaltes irrelevant sei. Diesbezüglich sei die Begründungspflicht, welche im Folgenden separat gerügt werde, verletzt. (Zum Beweis werden Kopien der Nachforderungsbescheide 2003 und 2004 sowie der Steuerbescheid 2006 samt Übersetzung angeboten.)
Höchst vorsorglich werde diesbezüglich ergänzend auf das Vorbringen im Zusammenhang mit der Verletzung des Anspruches auf ein faires Verfahren sowie dem Recht auf rechtliches Gehör verwiesen.
6.2. Zur Rüge der Verletzung der Begründungspflicht wird Folgendes ausgeführt:
In Zusammenhang mit den Rügen betreffend "Fishing expeditions", Fiskalvorbehalt sowie ordre public führe der Oberste Gerichtshof lediglich aus, dass dies nicht verfahrensrelevant und somit auf das entsprechende Vorbringen nicht einzugehen sei.
Wie auch im Rahmen der obigen Rüge zum Beschwerderecht sowie zum Anspruch auf den ordentlichen Richter ausgeführt worden sei, sei dies sehr wohl relevant. Wenn nämlich die gesamte Angelegenheit im Ausland eine steuerrechtliche Dimension angenommen habe, die gegen den Fiskalvorbehalt und den ordre public von Liechtenstein verstosse, habe dies auch einen Einfluss auf die Betroffenheit und damit auf die Legitimation/Berechtigung des Beschwerdeführers. Da der Oberste Gerichtshof nicht auf das entsprechende Vorbringen eingegangen sei, sei der Beschwerdeführer in seinem grundrechtlichen Anspruch auf Begründung verletzt.
6.3. Zur Rüge der Verletzung der Rechtsgleichheit sowie (erneut) der Begründungspflicht und des Willkürverbots wird Folgendes ausgeführt:
Die Verfahren zu 11 RS.2009.95 und zu 11.RS.2009.96 (Vorakt: 11 RS.2008.6) beträfen jeweils die Verdächtigen B sowie den Beschwerdeführer. So habe der Verdächtige B und seine Gesellschaft L SA Einsicht in die Akten zu 11.RS.2009.95 und 11 RS.2009.96 ohne Führung von Rechtsmitteln erhalten. Demgegenüber solle nun im gegenständlichen Akt der Beschwerdeführer mangels Berechtigung/Legitimation keine Akteneinsicht erhalten. (Zum Beweis wird eine Bestätigung von RA D vom 17. Juni 2010 in Kopie, dessen Zeugeneinvernahme sowie der Beizug der Gerichtsakten zu 11 RS.2009.95 und 96 angeboten.)
Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich der Verdächtige B und dessen Gesellschaft L SA vom Beschwerdeführer und "seiner" Gesellschaft K Ltd. unterschieden. Die Umstände dieses "Vergleichsfalles" seien absolut identisch (nämlich Akteneinsicht in 11.RS.2009.95 und 11.RS.2009.96 durch einen Verdächtigen im ausländischen Strafverfahren, insbesondere in das Zeugenvernehmungsprotokoll). Eine unterschiedliche Behandlung sei nicht gerechtfertigt. Somit sei der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf rechtsgleiche Behandlung verletzt, da die Vorinstanzen die Legitimation des Beschwerdeführers - im Gegensatz zum Verdächtigen B - verneint und insbesondere keine Akteneinsicht gewährt hätten.
Wenn nun doch eine Rechtfertigung für eine ungleiche Behandlung vorliegen sollte - was nicht der Fall sei - wäre zumindest die grundrechtliche Begründungspflicht verletzt, da die rechtsungleiche Behandlung verfahrensgegenständlich in keiner Weise begründet worden sei (Verweis auf StGH 2003/33, Erw. 2.2).
Höchst vorsorglich werde diesbezüglich auch eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht.
6.4. Zur Rüge der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren bzw. auf rechtliches Gehör sowie wiederum des Willkürverbots wird Folgendes ausgeführt:
Wie bereits im Rahmen der Rüge betreffend das Beschwerderecht sowie das Recht auf den ordentlichen Richter ausgeführt, sei der Beschwerdeführer im vorliegenden Falle persönlich und direkt von einer Rechtshilfehandlung betroffen und damit Berechtigter gemäss Art. 52a RHG. Den "Betroffenen" komme gemäss Art. 58d RHG auch eine Beschwerdelegitimation zu. Auch wenn gemäss Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes der im Ausland Beschuldigte und/oder der wirtschaftlich Berechtigte grundsätzlich nicht persönlich und direkt betroffen und somit berechtigt und/oder beschwerdelegitimiert seien, treffe dies nicht auf den Beschwerdeführer zu. Wenn nämlich, wie gegenständlich, der einvernommene Zeuge der Treuhänder des Beschwerdeführers sei bzw. gewesen sei, welcher allenfalls Geheimnisse und Informationen betreffend den Treuhandkunden offenbare, müsse auch dem Beschwerdeführer als Treuhandkunde die Legitimation/Berechtigung zuerkannt werden. Alle Informationen und Dokumente seien jene des Beschwerdeführers (und der K Ltd.). Der Treuhänder gebe Erklärungen für den Beschwerdeführer (und für die K Ltd.) ab, sodass auch dem Beschwerdeführer ausnahmsweise das Recht zustehen müsse, entsprechende Kenntnis zu erlangen und sich gegen unrichtige Entscheidungen zur Wehr zu setzen.
Vorsorglich werde zudem auf das Vorbringen im Zusammenhang mit dem Beschwerderecht und/oder Recht auf den ordentlichen Richter verwiesen.
Wenn dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit gegeben werde, zur Übersendung dieses Zeugenvernehmungsprotokolls (mit Informationen, die den Beschwerdeführer beträfen) an die ersuchende, ausländische Behörde Stellung zu nehmen, sei er in seinem Recht auf ein faires Verfahren sowie im Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Vorsorglich werde diesbezüglich auch eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht.
Somit seien die Art. 52a und Art. 58d RHG verfassungskonform auszulegen, und zwar dahingehend, dass auch die im entsprechenden Strafverfahren Verdächtigen legitimiert seien und als "Betroffene" behandelt würden.
Wie bereits ausgeführt, habe vorliegendenfalls der als Zeuge einvernommene Treuhänder über die vertraulichen Geschäftsgeheimnisse des Beschwerdeführers ausgesagt, ohne dass sich der Beschwerdeführer habe beteiligen oder einbringen können. Dies sei ein sehr spezieller Ausnahmefall, welcher bei der verfassungskonformen Auslegung von Art. 52a und 58d RHG berücksichtigt werden müsse. Denn die Aussagen des Treuhänders seien im ausländischen Verfahren unumstösslich und nicht mehr korrigierbar, da es im ausländischen Strafverfahren keine Rechtsmittel gegen dieses Protokoll gebe. Sollte beispielsweise der Treuhänder einem Irrtum erlegen sein, so sei dies nie mehr korrigierbar. Wenn der Beschwerdeführer aber gehört werde und/oder sich beschweren könne, könne er diesen etwaigen Irrtum ausräumen.
Falls eine verfassungskonforme Auslegung nicht möglich sein sollte, seien diese Bestimmungen aufgrund ihrer Verfassungswidrigkeit aufzuheben. Für diesen Fall werde eventualiter beantragt, der Staatsgerichtshof möge Art. 52a RHG und Art. 58d RHG auf deren Verfassungsmässigkeit hin prüfen und aufheben.
7. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag des Beschwerdeführers, der vorliegenden Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 3. November 2011 dahingehend Folge, dass dem Landgericht im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bis zur Erledigung der gegenständlichen Individualbeschwerde untersagt wurde, das Zeugeneinvernahmeprotokoll des Zeugen C vom 11. Januar 2010 (ON 13) an die um Rechtshilfe ersuchende ausländische Behörde auszufolgen.
8. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 12. November 2011 auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung vom 14. Mai 2012, anlässlich welcher der Staatsgerichtshof beschlossen hat, die Verfahren zu StGH 2011/159 und StGH 2011/160 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, die Urteile aber gesondert auszufertigen, wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat zunächst von Amtes wegen zu prüfen, ob im Beschwerdefall alle Beschwerdelegitimationsvoraussetzungen gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG vorliegen (so explizit für die Frage der Zuständigkeit Art. 39 StGHG; siehe hierzu Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 ff.).
1.1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 2. September 2011, 11 RS.2009.96-59/OGH Nr. 141/2011, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes für den Beschwerdeführer als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Dass der Oberste Gerichtshof die Entscheidung des Obergerichtes in Bezug auf die K Limited aufgehoben und insoweit die Rechtssache an das Obergericht zurückverwiesen hat, ändert nichts daran, dass die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers letztinstanzlich und enderledigend verneint wurde.
1.2. Da es sich bei der Individualbeschwerde um ein ausserordentliches, subsidiäres Rechtsmittel handelt, ist es aber auch erforderlich, dass der jeweilige Beschwerdeführer den ordentlichen Instanzenzug ausgeschöpft bzw. dass er diesen auch tatsächlich durchlaufen hat. Auch wenn diese Zulässigkeitsvoraussetzung anders als noch in Art. 23 des alten Staatsgerichtshofgesetzes ("Erschöpfung des Instanzenzuges") im entsprechenden Art. 15 StGHG nicht mehr explizit erwähnt ist, ist die Rechtslage insoweit unverändert (siehe Tobias Michael Wille, a. a. O., 555 f.).
Im Beschwerdefall ist dem Beschwerdeführer, wie erwähnt, im ordentlichen Instanzenzug die Beschwerdelegitimation abgesprochen worden. In einem solchen Fall verlangt der Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass sich der Beschwerdeführer gegen den entsprechenden Zurückweisungs- bzw. Nichteintretensentscheid im ordentlichen Instanzenzug wehrt, um bei deren letztinstanzlicher Bestätigung vom Staatsgerichtshof überprüfen lassen zu können, ob die Verfahrensbeteiligtenstellung im ordentlichen Verfahren zu Recht verweigert wurde. Von vornherein nicht zulässig ist es, wenn sich ein Beschwerdeführer im Instanzenzug nicht um die Stellung eines Verfahrensbeteiligten bemüht und abwartet, bis über die Beschwerde einer anderen, als Verfahrensbeteiligte im Instanzenzug zugelassenen Partei letztinstanzlich entschieden worden ist (StGH 1994/17, LES 1996, 6 [7, Erw. 2.3]). Die Erschöpfung des Instanzenzugs soll gerade sicherstellen, dass sich die ordentlichen Instanzen mit dem Standpunkt eines Betroffenen auseinandersetzen und insbesondere geltend gemachte Grundrechtsverletzungen selbst verhindern oder beheben können (StGH 2009/200, Erw. 1.2; StGH 2003/10, Erw. 2).
Im Beschwerdefall wurde dieser Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes Genüge getan, da der Beschwerdeführer die Zurückweisung seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichtes ON 23 bis zum Obersten Gerichtshof bekämpft hat, welcher den Beschluss des Obergerichtes ON 40 mit dem angefochtenen Beschluss ON 59 bestätigte. Somit hat der Beschwerdeführer auch die Zulässigkeitsvoraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges erfüllt.
1.3. Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Bevor auf die einzelnen Grundrechtsrügen einzugehen ist, ist Folgendes festzuhalten:
Im angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes wurde dem Beschwerdeführer ebenso wie im unterinstanzlichen Verfahren die Beschwerdelegitimation abgesprochen. Sofern dies verfassungskonform ist, ist nicht mehr auf das weitere Beschwerdevorbringen, welches sich gegen die materielle Richtigkeit der Gewährung der Rechtshilfe richtet, einzugehen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen würde sich an einer allenfalls zu Recht verneinten Beschwerdelegitimation nichts ändern, wenn die Gewährung der Rechtshilfe gegen den liechtensteinischen ordre public verstiesse. Denn es besteht grundsätzlich keine Korrelation zwischen dem Grund der Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung und der Beschwerdelegitimation. Auch bei einer materiell krass falschen Entscheidung kann die Beschwerdelegitimation nicht gewissermassen als Korrektiv weiter gefasst werden als bei einer nur leicht fehlerhaften Entscheidung. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann somit auch das Beschwerderecht oder das Willkürverbot nicht verletzt sein, wenn sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage der materiellen Richtigkeit der Gewährung der Rechtshilfe nicht oder nur kurz in einer Alternativbegründung (obiter dictum) befasst, sofern sich eben die primäre Begründung mit der mangelnden Beschwerdelegitimation als verfassungskonform erweist.
Doch auch wenn sich die Verweigerung der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers als verfassungswidrig erweisen würde, wäre auf dieses weitere Vorbringen ebenfalls nicht einzugehen; dies um sicherzustellen, dass sich mit dieser Frage zunächst die ordentlichen Instanzen im weiteren Rechtszug befassen können und dem Beschwerdeführer insoweit kein Instanzverlust entsteht.
Es ist deshalb im Folgenden nur zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die Beschwerdelegitimation in verfassungskonformer Weise verweigert wurde oder nicht.
3. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Beschwerderechts, der Garantie des ordentlichen Richters sowie des Willkürverbots.
3.1. Die Verneinung der Beschwerdelegitimation tangiert naheliegenderweise primär das grundrechtliche Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV. Demgegenüber bietet die Garantie des ordentlichen Richters gemäss Art. 33 Abs. 1 LV keinen zusätzlichen Grundrechtsschutz (vgl. StGH 2009/200, Erw. 3.2; StGH 2008/35, Erw. 2.1; StGH 1998/29, LES 1999, 276 [280, Erw. 3.2.1]). Gleiches gilt für das gegenüber spezifischen Grundrechten subsidiäre Willkürverbot (vgl. anstatt vieler StGH 2008/37+88, Erw. 5.1 f. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
3.2. Gemäss der vom Obersten Gerichtshof ausführlich zitierten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zum mit der RHG-Revision von 2009 eingeführten Art. 58d RHG, welche sich im Übrigen auch weitgehend mit der entsprechenden früheren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes deckt (siehe schon StGH 2002/76, Erw. 4.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; OGH in LES 2004, 111 [115]), ist die Beschwerdelegitimation im Rechtshilfeverfahren trotz der auf dieses Verfahren grundsätzlich anwendbaren Strafprozessordnung enger als im Strafverfahren zu handhaben.
In der Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2009/200 ist der Staatsgerichtshof auch detailliert auf die schweizerische Rechtsprechung zu dem Art. 58d RHG entsprechenden Art. 80h ch-IRSG eingegangen. Der Staatsgerichtshof hat dort zusätzlich zu den im angefochtenen Entscheid des Obersten Gerichtshofes aus diesem Urteil des Staatsgerichtshofes schon wiedergegebenen Zitaten ausgeführt, dass gemäss schweizerischer Literatur und Rechtsprechung hinsichtlich der Beschwerdelegitimation eines Zeugen je nach dessen persönlicher Betroffenheit differenziert wird.
Entsprechend ist hinsichtlich der Zeugeneinvernahme eines Bankmitarbeiters betreffend ein bestimmtes Konto nicht dieser oder die Bank, sondern der Kontoinhaber beschwerdelegitimiert; und bei einer juristischen Person ist diese und nicht deren als Zeuge einvernommenes Organ beschwerdelegitimiert - wobei im Einklang mit dem schweizerischen Bundesgericht immer zu beachten ist, dass die Rechtshilfehandlung zumindest von einem Verfahrensbeteiligten angefochten werden kann.
Nun ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass im Beschwerdefall auch der Zeuge C nicht in eigener Sache, sondern über ein Treuhandverhältnis mit dem Beschwerdeführer als Treugeber ausgesagt hat. Insoweit ist die Stellung dieses Zeugen an sich mit derjenigen eines Bankangestellten, der über eine Kontobeziehung bzw. des Organs, das über Angelegenheiten der von ihm vertretenen juristischen Person Auskunft gibt, vergleichbar. Andererseits weist der Oberste Gerichtshof zu Recht darauf hin, dass sowohl nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als auch nach der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes der wirtschaftlich Berechtigte und der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte grundsätzlich keine Beschwerdelegitimation im Rechtshilfeverfahren haben. Eine Ausnahme macht das schweizerische Bundesgericht, wie erwähnt, eben nur dann, wenn ein Bankkonto auf den Namen des wirtschaftlich Berechtigten lautet. Tatsächlich erschiene es auch aus Rechtssicherheitsüberlegungen problematisch, wenn darüber hinaus auf jegliche Rechte aus einem Treuhandverhältnis abgestellt würde; dies zumal bei den für den liechtensteinischen Finanzplatz relevanten Treuhandverhältnissen der Treuhänder in der Regel auch Organ einer juristischen Person ist, an der der Klient wirtschaftlich berechtigt ist und welche nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes bei Zeugenaussagen eines Organs in jedem Fall beschwerdelegitimiert ist - so wie dies ja auch im Beschwerdefall zutrifft. Es macht keinen Sinn, wenn der Treuhandkunde als wirtschaftlich Berechtigter der juristischen Person nicht beschwerdelegitimiert wäre, als wirtschaftlich Berechtigter aus dem Treuhandverhältnis aber schon.
Gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist aber immerhin, wie erwähnt, zu beachten, dass zumindest ein Verfahrensbeteiligter die Möglichkeit hat, eine Zeugeneinvernahme im Rechtshilfeverfahren im Beschwerdeweg zu bekämpfen. Wenn demnach in einem Treuhandverhältnis ohne involvierte juristische Person dem Treuhänder die Beschwerdelegitimation mangels persönlicher Betroffenheit abgesprochen würde, müsste nach Auffassung des Staatsgerichtshofes ausnahmsweise auch der Treugeber beschwerdelegitimiert sein.
Auch stellt der Beschwerdefall entgegen dem Beschwerdevorbringen gerade keinen "sehr speziellen Ausnahmefall" dar. Vielmehr geht es um eine für den liechtensteinischen Finanzplatz typische Konstellation. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist auch nicht ersichtlich, weshalb ein allfälliger Irrtum in der Zeugenaussage in einem liechtensteinischen Beschwerdeverfahren, nicht aber im ausländischen Strafverfahren aufgeklärt werden könnte. Im Gegenteil kann die Richtigkeit der Zeugenaussage nicht Prüfungsgegenstand des Rechtshilfeverfahrens sein. Vielmehr wird diese im ausländischen Strafverfahren zu beurteilen sein und dort kann sich der Beschwerdeführer gestützt auf das EMRK-Recht auf ein faires Verfahren auch zu dieser Frage äussern.
3.3. Insgesamt erweist sich demnach die Auslegung von Art. 58d Bst. a RHG durch den Obersten Gerichtshof im Beschwerdefall als im Einklang mit dem grundrechtlichen Beschwerderecht. Diese Auslegung entspricht dem klaren Willen des Gesetzgebers. Wie der Staatsgerichtshof in der Entscheidung zu StGH 2009/200 gestützt auf die Gesetzesmaterialien ausgeführt hat, ging der Gesetzgeber im Interesse einer effizienten Rechtshilfe sogar von einer gegenüber der schweizerischen Rechtsprechung noch wesentlich restriktiveren Auslegung von Art. 58d Bst. a RHG aus, was der Staatsgerichtshof jedoch als im Lichte des grundrechtlichen Beschwerderechts nicht zulässig erachtet hat. Umgekehrt hat der Staatsgerichtshof aber auch eine weniger restriktive Handhabung der Beschwerdelegitimation als in der Schweiz als nicht angezeigt erachtet. Gerade im Lichte des klaren Willens des Gesetzgebers besteht kein Spielraum, um Art. 58d Bst. a im Sinne der erwähnten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zum Beschwerderecht "im Zweifel" zugunsten einer Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers auszulegen.
3.4. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass nicht nur die Auslegung dieser RHG-Bestimmung durch den Obersten Gerichtshof, sondern dass diese selbst verfassungswidrig sei, ist wiederum auf die Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2009/200 zu verweisen, wo der Staatsgerichtshof aus den schon erwähnten Gründen zum Ergebnis kommt, dass auch diese Bestimmung selbst verfassungskonform und insbesondere im Einklang mit dem Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV ist, soweit in der Regel der schweizerischen Auslegung von Art. 80h ch-IRSG gefolgt wird.
3.5. Aus all diesen Gründen erweist sich der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes im Einklang mit dem Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV.
4. Demnach war der Beschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben, ohne dass, wie in Punkt 2 dieser Urteilserwägungen schon ausgeführt, noch auf die weiteren Grundrechtsrügen einzugehen ist.
5. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtsgebühren im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 3. November 2011 betreffend den Erlass einer vorsorglichen Massnahme im Betrage von CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG) zusammen. Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind dem Beschwerdeführer nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.