StGH 2011/163
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 28. Juni 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K Fondation
vertreten durch:
Advokaturbüro Dr. Dr. Batliner & Dr. Gasser 9490 Vaduz
Beschwerdegegner: C CH
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 29. September 2011, 05HG.2011.89-15
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 14'277.13)
beschlossen:
1. Die Individualbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, den Beschwerdegegnern die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 3'455.90 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Beschlussgebühr in Höhe von CHF 340.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Die Beschwerdegegner beantragten im Rahmen der Stiftungsaufsicht gemäss Art. 552 § 35 Abs. 1 PGR die Abänderung eines Beschlusses des Stiftungsrates bezüglich der Begünstigungsregelung der Beschwerdeführerin. Dieser Antrag wurde der Beschwerdeführerin zur Gegenäusserung zugestellt. Vor der Äusserung zur Sache beantragte die Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegnern für die voraussichtlichen Kosten des Aufsichtsverfahrens eine aktorische Kaution aufzuerlegen, widrigenfalls der Antrag für zurückgezogen erklärt werde.
Diesen Antrag hat das Landgericht mit Beschluss vom 4. Juli 2011 (ON 8) abgewiesen.
2. Dem gegen diesen Beschluss des Landgerichtes (ON 8) von der Beschwerdeführerin am 4. August 2011 erhobenen Rekurs gab das Obergericht mit Beschluss vom 29. September 2011 (ON 15) keine Folge. Begründet wurde dies im Wesentlichen wie folgt:
2.1. Im Ausserstreitgesetz seien keine Bestimmungen über die Verpflichtung zum Erlage einer Prozesskostensicherheit wie in der Zivilprozessordnung in den §§ 57 ff. normiert worden und es sei im Ausserstreitgesetz auch kein Verweis auf die Anwendung der Bestimmungen der §§ 57 ff. ZPO enthalten. Die Beschwerdeführerin wolle nun darin eine Verletzung des Gleichheitsgebotes nach Art. 31 LV erkennen und per analogiam zufolge des verfassungsmässigen Gleicheitsgebotes die Verpflichtung zum Erlag einer Sicherheitsleistung für die Prozesskosten ins Ausserstreitgesetz einführen. Die Beschwerdeführerin habe selbst ausgeführt, dass der Gleichheitsgrundsatz bedeute, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln sei. Nicht jeder Unterschied in der Wertung bestimmter Sachverhalte in Gesetzen führe zu einer Ungleichheit im Sinne des Art. 31 LV. Es ergebe sich aus den dem Ausserstreitgesetz zugewiesenen Materien (Verweis auf Art. 1 Abs. 2 AussStrG), dass im Ausserstreitgesetz auch Sachverhalte abzuhandeln seien, bei denen sich Parteien kontradiktorisch gegenüberstehen würden. Dabei sei aber zu beachten, dass eben der Gesetzgeber das streitige Verfahren nicht für alle Materien vorgesehen habe, bei denen kontradiktorische Standpunkte von Parteien vorliegen würden, sondern bestimmte Materien entgegen der allgemeinen Zuweisung ins streitige Verfahren dem ausserstreitigen Verfahren zugeordnet habe. Sohin stelle der Gesetzgeber bewusst ein in vielen Bereichen anderes Verfahren zur Verfügung, das vor allem die Rechtsfürsorge für natürliche und juristische Personen zum Inhalt habe und dementsprechend auf den Grundsätzen der Einfachheit und Schnelligkeit sowie des Untersuchungsgrundsatzes aufgebaut sei (Verweis auf Bericht und Antrag 2010/79 zu Art. 13 f.; Fucik/Kloiber, AussStrG, Einleitung). Insbesondere sei auch zu beachten, dass sich die Regeln über den Kostenersatz (Verweis auf Art. 78 AussStrG) im Wesentlichen nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung richten würden, aber doch vor allem durch die Einführung der Billigkeit gemäss Art. 78 Abs. 2 AussStrG wesentliche Unterschiede zeigen würden (Verweis auf Klicka in Rechberger, AussStrG, § 78 Rz. 2). Wenn bei diesen Unterschieden der Gesetzgeber auf die Einführung einer Pflicht zum Erlag einer Sicherheitsleistung für die Prozesskosten für Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz hätten, verzichte, könne nicht von einer verfassungswidrigen Ungleichheit gesprochen werden, da nicht Gleiches ungleich behandelt werde (Verweis auf Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 658 ff., BGE 136 II 120; BGE 136 I 17 u. a.). Es sei in diesem Zusammenhang auch zu erwähnen, dass trotz des Verweises nach Art. 7 Abs. 1 AussStrG sogar die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe für die Parteien Abweichungen zu den Bestimmungen der Zivilprozessordnung enthalten und auch nach dem vorher anzuwendenden LVG bei der Bestimmung der aktorischen Kaution - anders als nach der ZPO - nach Billigkeit vorgegangen werden habe können (Verweis auf LES 2006, 233), also auch zuvor keine Gleichheit in der Anwendung in den beiden Verfahren gegeben gewesen sei.
2.2. Die Beschwerdeführerin stützte sich darauf, dass eine planwidrige Lücke vorliege, die durch Rechtsanalogie zu schliessen sei. Eine solche planwidrige Lücke sei nicht zu erkennen. Es sei schon von den Beschwerdegegnern darauf hingewiesen worden, dass im Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein, BuA Nr. 2010/79, ausdrücklich die Verweisung im Ausserstreitgesetz auf die Zivilprozessordnung kommentiert und festgehalten werde, dass keine allgemeine Verweisung auf die Zivilprozessordnung erfolge, sondern die Rechtsgebiete, die gelten sollen, genau bestimmt seien. Darüber hinaus sei - wie auch vom Erstgericht ausgeführt - die Frage der aktorischen Kaution in der 2. Lesung des Entwurfes zur Schaffung eines Ausserstreitgesetzes ausdrücklich thematisiert worden. Die Diskussion zur Abschaffung der Verweisung arbeitsgerichtlicher Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 in das Rechtsfürsorgeverfahren (Ausserstreitverfahren) habe gezeigt, dass dem Landtag bewusst gewesen sei, dass damit die Problematik der aktorischen Kaution im streitigen Verfahren auch für arbeitsrechtliche Streitigkeiten mit niederem Streitwert auftrete. Mit anderen Worten müsse daher dem Landtag auch jederzeit klar gewesen sein, dass eben im ausserstreitigen Verfahren das Problem der Sicherheitsleistung für Prozesskosten nicht auftrete (Verweis auf Protokoll über die 2. Lesung S. 56, 57). Schon in Anwendung der historischen Interpretation des Ausserstreitgesetzes könne daher nicht von einer planwidrigen Lücke gesprochen werden (Verweis auf Bydlinski in Rummel3 § 6 Rz. 19).
In diesem Zusammenhang sei auch darauf zu verweisen, dass der Gesetzgeber möglichst eng die österreichische Rezeptionsvorlage ins Iiechtensteinische Recht übernommen habe. Nach der österreichischen Gesetzesvorlage (öAussStrG) vom 13. November 2003 seien die Bestimmungen über die aktorische Kaution aus der öZPO ins öAussStrG ebenfalls nicht übernommen worden.
Da insgesamt keine planwidrige Lücke vorliege, sei auch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 1. September 2005, LES 2006, 283, betreffend das Privatanklageverfahren für die gegenständliche Entscheidung nicht massgebend.
3. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 29. September 2011 (ON 15) hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Geltend gemacht wird die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, nämlich die Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 31 Abs. 1 LV, der Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 LV sowie des ungeschriebenen Willkürverbots. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben, die angefochtene Entscheidung aufheben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten und garantierten Rechten verletzt sei, den Beschluss des Obergerichtes aufheben und die Sache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten.
Zur Zulässigkeit ihrer Individualbeschwerde hat die Beschwerdeführerin Folgendes vorgebracht:
Da dem Antrag der Beschwerdeführerin seitens der Vorinstanz keine Folge gegeben worden sei, verfüge die Beschwerdeführerin in casu auch über eine Beschwer bzw. über ein aktuelles Rechtsschutzinteresse und sei damit beschwert. Beschwert oder benachteiligt sei ein Beschwerdeführer nämlich dann, wenn er durch den angefochtenen Hoheitsakt persönlich einen Nachteil erlitten habe (Beschwer) und dieser durch die verlangte Aufhebung beseitigt werden könne (aktuelles Rechtsschutzbedürfnis).
4. Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2011 hat die Beschwerdeführerin nachträglich den Antrag gestellt, ihrer Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
5. Mit Schreiben vom 4. November 2011 hat das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde verzichtet.
6. Mit Beschluss vom 9. November 2011 hat der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Individualbeschwerde die aufschie-bende Wirkung zuzuerkennen, keine Folge gegeben.
Gegen diesen Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 24. November 2011 Beschwerde an den Senat des Staatsgerichtshofes erhoben und u. a. vorgebracht, dass die Beschwerdegegner zu 2. und zu 3. ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz hätten. Bis zum heutigen Tage sei der Wohnsitz in der Schweiz nicht rechtsgenüglich nachgewiesen worden. Es werde bestritten, dass die Beschwerdegegner zu 2. und zu 3. tatsächlich Wohnsitz in der Schweiz, konkret in CH-1180 Rolle, hätten. Unabhängig davon bedeute ein allfälliger Wohnsitz in der Schweiz nicht, dass diese tatsächlich über ausreichende Vermögenswerte in der Schweiz verfügten, in welche die betreffende Kostenersatzforderung vollstreckt werden könnte. Zudem bestehe gemäss Reglement der Beschwerdeführerin kein ausdrückliches Recht der Beschwerdeführerin, Forderungen gegenüber den Beschwerdegegnern mit allfälligen Begünstigungen aufzurechnen.
7. Mit Schriftsatz vom 28. November 2012 haben die Beschwerdegegner eine Gegenäusserung eingebracht und beantragt, die Individualbeschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen, ihr jedenfalls keine Folge zu geben.
Zur Zulässigkeit der Beschwerde haben die Beschwerdegegner zusammengefasst Folgendes vorgebracht:
Die Beschwerdeführerin verfüge nicht über ein aktuelles Rechtsschutzinteresse und sei nicht beschwert.
Die Beschwerdeführerin verlange, dass in dem der gegenständlichen Beschwerde zugrundeliegenden Ausserstreitverfahren (Aufsichtsverfahren nach Art. 552 § 35 Abs. 1 PGR) die Bestimmungen der ZPO über die aktorische Kaution zur Anwendung gelangen müssten (Verweis auf §§ 57 ff. ZPO). Mit anderen Worten ziele die gegenständliche Individualbeschwerde auf die Anwendung der §§ 57 ZPO im stiftungsrechtlichen Aufsichtsverfahren und die Auferlegung einer aktorischen Kaution.
Wie die Beschwerdegegner schon vor den Instanzgerichten konsequent darauf hingewiesen hätten, würde die Beschwerdeführerin gegenständlich durch die Anwendung der §§ 57 ff. ZPO überhaupt nichts gewinnen. Diese Argumentation habe der Präsident des Staatsgerichtshofes in seinem Beschluss vom 9. November 2011 im Zusammenhang mit der Abweisung der beantragten aufschiebenden Wirkung "aufgegriffen" (Verweis auf Erw. 7.2.4 des Präsidialbeschlusses vom 9. November 2011). Der Präsidialbeschluss vom 9. November 2011 zeige unmissverständlich auf, dass die Beschwerdeführerin auch im Falle der Anwendbarkeit der Bestimmungen der §§ 57 ff. ZPO keinen Anspruch auf Festsetzung einer Kaution zwecks Besicherung ihrer allfälligen Kostenersatzansprüche hätte.
Die Beschwerdeführerin habe also unabhängig vom Ausgang des gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahrens keinen Anspruch auf Auferlegung einer aktorischen Kaution. Die Beschwerdeführerin habe sohin am Ausgang des gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahrens und sohin überhaupt an diesem Verfahren weder ein rechtliches noch ein tatsächliches Interesse, da die Beschwerdeführerin das von ihr angestrebte Ziel, nämlich die Festsetzung einer aktorischen Kaution, keinesfalls erreichen könne.
Sei die Beschwerdeführerin im vorangehenden Verfahren somit durch eine allfällig unrichtige (verfassungswidrige) Auslegung der Gesetze (AussStrG) gar nicht beschwert, fehle ihr eine Beschwer sowie ein Rechtsschutzinteresse zur Erhebung einer Individualbeschwerde. Der gegenständliche Fall beinhalte auch keine "zeitliche Komponente" (Verweis auf Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, 546, mit Verweis auf StGH 2002/29, 8 f.). Allerdings seien Fälle denkbar, in denen durch die Nichtanwendbarkeit der §§ 57 ff. ZPO im Ausserstreitverfahren die Beschwerdeführerin betroffen sei, da sie andernfalls (bei Anwendung der §§ 57 ff. ZPO) Anspruch auf eine aktorische Kaution hätte. Dies treffe auf die Beschwerdeführerin nicht zu.
Mangels aktuellem Rechtschutzinteresse und fehlender Beschwer sei die Individualbeschwerde der Beschwerdeführerin zurückzuweisen (Verweis auf Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, 542 ff., insbes. 548).
Der Beschwerdeführerin fehle aber noch aus einem anderen Grund die für die gegenständliche Individualbeschwerde notwendige Beschwer bzw. das aktuelle Rechtsschutzbedürfnis.
Zweck der Beschwerdeführerin sei einzig und allein die Begünstigung der Beschwerdegegner. Welches Interesse könne die Beschwerdeführerin haben, in einem Aufsichtsverfahren, in dem ihr einzig (aber immerhin alle) ihrer Begünstigten als Gegner (Beschwerdegegner) gegenüberstünden, von diesen eine Prozesskostensicherheit zu erhalten?
Unterliege die Beschwerdeführerin im Aufsichtsverfahren, so werde sie ihre eigenen Kosten (insbesondere Kosten für eigene Rechtsvertretung) aus dem Stiftungsvermögen bzw. dessen Erträgnisse begleichen. Damit verringere sich folglich die Begünstigung der Beschwerdegegner. [...] Folglich würden also letztlich die Beschwerdegegner sämtliche Verfahrenskosten tragen. Für die Beschwerdeführerin handle es sich um ein "Nullsummenspiel".
Obsiege die Beschwerdeführerin im Aufsichtsverfahren, so sehe die Situation nicht viel anders aus und habe im Ergebnis keinerlei Auswirkungen auf die tatsächliche Tragung der Verfahrenskosten: [...] Auch wenn die der Beschwerdeführerin im Aufsichtsverfahren zugesprochenen Verfahrenskosten durch die Beschwerdegegner nicht bezahlt würden, so bleibe das zur Ausschüttung zur Verfügung stehende Substrat unverändert (die Beschwerdeführerin habe ihre Kosten bereits vorab aus ihrem Vermögen gedeckt) und die Beschwerdegegner würden als Begünstigte die ihnen gemäss Statuten und Reglement zustehenden Ausschüttungen erhalten.
Würden die Verfahrenskosten durch die Beschwerdegegner an die Beschwerdeführerin bezahlt (oder durch Kaution gedeckt), so vergrössere sich das zur Ausschüttung an die Beschwerdegegner zur Verfügung stehende Substrat genau um diese von den Beschwerdegegnern bezahlten Verfahrenkosten. Die Beschwerdegegner würden als einzige und zu gleichen Teilen Begünstigte der Beschwerdeführerin, die die von ihnen geleisteten Verfahrenskosten aber umgehend als Ausschüttungen vollumfänglich wieder zurück erhielten.
Weiters fehle es der gegenständlichen Individualbeschwerde an der Beschwer bzw. am Rechtsschutzinteresse, da die Beschwerdeführerin die ihr zugesprochenen Verfahrenskosten gegenüber den Beschwerdegegnern bei Ausschüttung von Begünstigungen an diese abrechnen könnte. Einer solchen Abrechnung (im Sinne einer Aufrechnung) stehe nichts entgegen, da die Statuten lediglich den Nichtentzug des Stiftungsgenusses der Begünstigten durch deren Gläubiger nicht erlaube. In diesem Kontext könnten nur Dritte gemeint sein, nicht aber die Beschwerdeführerin, die ja in erster Linie Schuldnerin der Beschwerdegegner sei.
Dessen ungeachtet hätten sich die Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin ausdrücklich dazu bereit erklärt, dass im Umfang eines allfällig gerichtlich rechtskräftig zugesprochenen Kostenersatzes zugunsten der Beschwerdeführerin Letztere den Ersatzanspruch mit künftigen Begünstigungen der Beschwerdegegner aufrechnen könne (Verweis auf Schreiben des Vertreters der Beschwerdegegner vom 4. Oktober 2011 an den Vertreter der Beschwerdeführerin). [...] Die Beschwerdeführerin hätte dadurch noch weitergehende "Sicherheit" als durch Erlangung einer aktorischen Kaution, da mit dem Aufrechnungseinverständnis sämtliche rechtskräftig zugesprochenen Verfahrenskosten erfasst worden wären, was bei einer aktorischen Kaution häufig eben nicht der Fall sei.
8. Die Beschwerdegegner haben mit Gegenäusserung vom 30. November 2011 beantragt, der Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 24. November 2011 gegen den Beschluss des Präsidenten des Staatsgerichtshofes vom 9. November 2011 keine Folge zu geben.
9. Mit "Dokumentenvorlage" vom 27. Dezember 2011 haben die Beschwerdegegner zu 2. und 3. jeweils eine Wohnsitzbestätigung der Gemeinde CH-1180 Rolle vom 15. Dezember 2011 vorgelegt. Aus dieser Wohnsitzbestätigung (Attestation de Residence) sei ersichtlich, dass die Beschwerdegegner zu 2. bzw. zu 3. jeweils seit dem 19. Juni 2009 Wohnsitz in CH-1180 Rolle hätten.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Nach Art. 39 StGHG nimmt der Staatsgerichtshof seine Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amtes wegen wahr.
1.1. Gemäss Art. 43 StGHG sind Eingaben, die sich wegen Versäumung einer gesetzlichen Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Staatsgerichtshofes oder sonstigen offensichtlichen Mangels der Zulässigkeit nicht zur Verhandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
1.2. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 29. September 2011, 05 HG.2011.89-15, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Strittig ist jedoch, ob auch die Eintretensvoraus-setzung der Beschwer bzw. des aktuellen Rechtsschutzinteresses gegeben ist.
1.3. Das neue Staatsgerichtshofgesetz enthält ebenso wie das alte Gesetz, abgesehen vom Fall der Klaglosstellung durch die belangte Behörde (Art. 42 Abs. 1 StGHG; vgl. Art. 38 Abs. 3 StGHG[alt]), keine Bestimmung über das Erfordernis einer Beschwer bzw. eines aktuellen Rechtsschutzinteresses als Legitimationsvoraussetzung für die Individualbeschwerde. Der Staatsgerichtshof hat aber diese Legitimationsvoraussetzung als auch für das Staatsgerichtshofverfahren selbstverständlich anerkannt (so StGH 1998/61, LES 2001, 126 [129 f., Erw. 2.1]; StGH 1997/20, LES 1998, 288 [289, Erw. 1.2]; siehe auch StGH 1980/8, LES 1982, 4 [6], wo der Staatsgerichtshof - allerdings nicht spezifisch bezogen auf das Verfassungsbeschwerdeverfahren - im Zusammenhang mit diesem Legitimationserfordernis von einem "gewohnheitsrechtlichen Rechtsgrundsatz" spricht). Zudem ergibt sich diese Legitimationsvoraussetzung aus dem Verweis von Art. 38 StGHG auf Art. 92 Abs. 1 LVG, wonach der Beschwerdeberechtigte beschwert (verletzt oder benachteiligt) sein muss. Bei objektiv fehlender Beschwer würde der Staatsgerichtshof faktisch als Gutachterinstanz in Anspruch genommen. Eine solche Gutachterfunktion hatte der Staatsgerichtshof gemäss Art. 16 StGHG(alt) jedoch nur in sehr beschränktem Ausmass und im neuen Staatsgerichtshofgesetz fehlt eine solche Kompetenz völlig (StGH 2005/37, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2002/29, Erw. 1.3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; vgl. auch Tobias Michael Wille, a. a. O. 540 ff.).
Ausnahmsweise ist die Beschwerdelegitimation zur Erhebung einer Individual-beschwerde trotz fehlendem aktuellen Rechtsschutzinteresses dann gegeben, wenn bei bestimmten Grundrechtsrügen eine Überprüfung durch das Verfassungsgericht überhaupt erst dann möglich ist, wenn das aktuelle Rechtsschutzinteresse schon weggefallen ist (StGH 2002/29, Erw. 1.3.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
1.4. Beschwert oder benachteiligt im Sinne der oben ausgeführten Legitimationsvoraussetzung ist ein Beschwerdeführer dann, wenn er durch den angefochtenen Hoheitsakt persönlich einen Nachteil erlitten hat (Beschwer) und dieser durch die verlangte Aufhebung beseitigt werden kann (aktuelles Rechtsschutzbedürfnis) (StGH 1998/25, LES 2001, 5 [6, Erw. 2.1]; StGH 2009/76, Erw. 1.3).
Der Präsident des Staatsgerichtshofes begründete seinen Beschluss vom 9. November 2011, mit welchem er den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen hat, wie folgt:
"Sollte die Beschwerdeführerin im Hauptverfahren letztlich obsiegen, so würden die Beschwerdegegner für den der Beschwerdeführerin zustehenden Prozesskostenersatz solidarisch haften. Da zwei der drei Beschwerdegegner ihren Wohnsitz in der Schweiz, konkret in CH-1180 Rolle, haben, kann die Beschwerdeführerin gegenständlich eine allfällige ihr zustehende rechtskräftige Prozesskostenersatzforderung aufgrund des Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen in Zivilsachen, LGBI. 1970 Nr. 14, in der Schweiz vollstrecken (Art. 1 ff. des Abkommens), denn von diesem Abkommen sind nicht nur Entscheidungen der streitigen Zivilgerichtsbarkeit, sondern auch solche in Ausserstreit(Rechtsfürsorge)sachen samt der Verurteilung einer Partei in den Kostenersatz, die in Beschlussform ergehen, erfasst (OGH, Beschluss vom 3. September 2009 zu 8 EX.2009.2603, LES 2010, S. 110 ff., insbesondere S. 111).
Aufgrund der der Beschwerdeführerin gebotenen Möglichkeit, eine allfällige rechtskräftige Kostenersatzforderung im benachbarten Ausland, gegenständlich in der Schweiz, vollstrecken zu können, entsteht der Beschwerdeführerin nach Ansicht des Vorsitzenden des Staatsgerichtshofes im konkreten Fall ohne die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. durch die Fortsetzung des Hauptverfahrens zu 05 HG.2011.89 kein unverhältnismässiger Nachteil im Sinne des Art. 52 Abs. 2 StGHG." (Erw. 7.2.4).
1.5. Diesen Erwägungen des Präsidenten des Staatsgerichtshofes schliesst sich der Senat vollumfänglich an. Aufgrund der Vollstreckbarkeit einer allfälligen Kostenforderung zumindest gegen die Beschwerdegegner zu 2. und zu 3. bestünde im gegenständlichen Verfahren gemäss § 57 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO i. V. m. dem Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen in Zivilsachen, LGBI. 1970 Nr. 14, keine Kautionspflicht, auch wenn die Kautionsbestimmungen der ZPO analog heranzuziehen bzw. anwendbar wären. Somit ist die Beschwerdeführerin diesbezüglich von vornherein nicht beschwert bzw. verfügt über kein aktuelles Rechtsschutzinteresse, denn die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung würde an ihrer Rechtsposition bezüglich des Verlangens einer Prozesskostensicherheitsleistung von den Beschwerdegegnern nichts ändern.
Auch liegt gegenständlich keine Ausnahme im aufgezeigten Sinne vor, wonach eine allfällige Grundrechtsverletzung sonst nie geltend gemacht werden könnte. Denn wenn die Beschwerdegegner allesamt ausserhalb Liechtensteins, der Schweiz und/oder von Österreich wohnhaft wären, und damit die Vollstreckbarkeit des Kostenspruchs nicht gewährleistet wäre, würde eine Beschwer bzw. ein aktuelles Rechtsschutzinteresse vorliegen.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde gegen den Präsidialbeschluss, dass die Beschwerdegegner zu 2. und zu 3. gar nicht in der Schweiz wohnhaft seien, ist insbesondere die von den Beschwerdegegnern vorgelegte Wohnsitzbestätigung ("Attestation de residence") vom 15. Dezember 2011 der Gemeinde CH-1180 Rolle entgegenzuhalten, wonach die Beschwerdegegner zu 2. und zu 3. bereits seit dem 19. Juni 2009 in CH-1180 Rolle wohnhaft sind.
Ob die Kostenforderung sodann tatsächlich einbringlich gemacht werden kann und/oder ob diese Forderung mit allfälligen Begünstigungsansprüchen verrechnet werden könnte, wie dies die Beschwerdegegner vorbringen, ist hierbei irrelevant (vgl. insbesondere § 57 ZPO).
1.6. Da es der Beschwerdeführerin somit von vornherein an der notwendigen Beschwer bzw. dem aktuellen Rechtsschutzinteresse fehlt, war ihre Individualbeschwerde gemäss Art. 43 StGHG spruchgemäss unter Kostenfolgen als unzulässig zurückzuweisen (StGH 2004/64, Erw. 2.2; StGH 2009/76, Erw. 1.2; vgl. auch Tobias Michael Wille, a .a. O., 548 mit weiteren Verweisen).
1.7. Damit erübrigt es sich auch, auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Präsidenten des Staatsgerichtshofes vom 9. November 2011 einzugehen, mit welchem der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen wurde.
2. Den obsiegenden Beschwerdegegnern waren vorliegend die verzeichneten Kosten für ihre beiden Gegenäusserungen vom 28. November 2011 und vom 20. November 2011 zuzusprechen, da auch Letztere zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und damit zu vergüten war (StGH 2011/123, Erw. 7; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 672 f. m. w. V.).
Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1, 3 und 5 GGG.