StGH 2011/178
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 15. Mai 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter; Prof. Dr. Benjamin Schindler als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: MB
Beschwerdegegnerin: Land Liechtenstein
vertreten durch:
Regierung des Fürstentums Liechtenstein 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 25. Oktober 2011, CO.2011.5-3
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 9'663.00)
beschlossen:
1. Die Individualbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühren werden als uneinbringlich erklärt.
1. Der Beschwerdeführer brachte am 24. Oktober 2011 zu CO.2011.5 eine Amtshaftungsklage ein, wobei er vom Land Liechtenstein (die nunmehrige Beschwerdegegnerin) die Bezahlung eines Betrages von CHF 9'663.00 begehrt.
2. Das Obergericht trug dem Beschwerdeführer mit Beschluss 25. Oktober 2011 (ON 3) auf, binnen 14 Tagen
"1. Die der RB erteilte Bevollmächtigung durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Abschrift der Vollmachtsurkunde nachzuweisen, widrigenfalls die Amtshaftungsklage vom 20.10.2011 (ON 1) zurückgewiesen wird;
2. einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten bekannt zu geben, widrigenfalls Zustellungen an sie inskünftig ohne Zustellversuch durch Hinterlegung beim gefertigten Gericht vorgenommen werden."
Dies wurde wie folgt begründet:
2.1. Die Amtshaftungsklage sei vom Beschwerdeführer, vertreten durch RB, eingebracht worden. Die der RB von der klagenden Partei erteilte Prozessvollmacht sei der Amtshaftungsklage nicht beigelegt gewesen und sei auch sonst nicht ausgewiesen. Gemäss § 28 ZPO hätten nicht nur Rechtsanwälte, sondern auch sonstige Bevollmächtigte bei der ersten von ihnen in einer Streitsache vorgenommenen Prozesshandlung ihre Bevollmächtigung durch eine Urkunde (Vollmacht) darzutun, welche in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift dem Gericht vorzulegen sei. Nachdem die der RB vom Beschwerdeführer erteilte Bevollmächtigung nicht nachgewiesen sei, sei dem Beschwerdeführer der aus Punkt 1 des Beschlusstenors ersichtliche Verbesserungsauftrag zu erteilen.
2.2. Der Beschwerdeführer sei im Ausland wohnhaft und verfüge offensichtlich über keine Abgabestelle im Inland. Es sei ihm daher, da es in anderen vom Beschwerdeführer gerichtsbekanntermassen in grosser Vielzahl bei den liechtensteinischen Gerichten anhängig gemachten Verfahren wiederholt zu Unsicherheiten betreffend die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke - v. a. was den Zeitpunkt der Zustellung anbelange, was wiederum für die Auslösung von Rechtsmittelfristen beachtlich sei - gekommen sei, die Namhaftmachung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten, wie aus Punkt 2 des Beschlusstenors ersichtlich, aufzutragen und ihm gleichzeitig in Aussicht zu stellen, dass bei Nichtbefolgung dieses Auftrages Zustellungen an ihn inskünftig ohne weitere Zustellversuche durch Hinterlegung beim gefertigten Gericht vorgenommen würden (Art. 12 Abs. 1 ZustG).
3. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 25. Oktober 2011 (ON 3) erhob der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 15. November 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei er eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter, Willkür, "Ungesetzlichkeit und widerrechtliche Sperrung des Rechtsweges zum ordentlichen Gericht" geltend macht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde entsprechen, den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes für willkürlich erklären und diesen aufheben und dem Beschwerdeführer die (mit CHF 100.00 bezifferten) Kosten für das widerrechtliche Verhalten der Behörde erstatten. Die Beschwerde wird wie folgt begründet:
3.1. Den angefochtenen Beschluss habe derjenige Senat erlassen, der schwer befangen sei und aus diesem Grund das Zustandekommen der Haftungsprozesse durch widerrechtlichen Entzug der Zustellung in allen Verfahren blockiere. Dadurch werde das Recht auf den ordentlichen Richter verletzt; es liege Nichtigkeit des Verfahrens und die Schaffung von Ausnahmegerichten vor.
3.2. Der Beschluss des Obergerichtes sei krass rechtswidrig und willkürlich. Das Obergericht habe seinem Beschluss keine Rechtsmittelbelehrung angefügt bzw. diese "absichtlich unterschlagen", sodass der Beschwerdeführer jetzt neben der krassen Rechtswidrigkeit noch rätseln solle, ob ein Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof noch zumutbar wäre. Der Oberste Gerichtshof habe dem Obergericht in anderer Besetzung vorgeworfen, dass der Rechtsmittelausschluss in der gleichen Rechtssache die Verletzung des rechtlichen Gehörs nach sich ziehe (Verweis auf 05 CG.2008.41). Der Gang zum Obersten Gerichtshof sei für den Beschwerdeführer nicht zumutbar und würde nur noch zu einer unnötigen Verfahrensverzögerung führen. Zudem gebe es keine Rechtsmittelbelehrung, worauf sich der Beschwerdeführer verlassen müsste. Der dritte (Obergerichts-)Senat habe mit anderen Worten ein neues Mittel gefunden, wie er den Amtshaftungsanspruch des Beschwerdeführers verhindern und torpedieren könne, nämlich mit dem Entzug der Zustellung und Führung geheimer Verfahren in geschlossener Kabinettsjustiz. Das widerrechtliche Verhalten sei exemplarisch (Verweis auf StGH 2010/[wohl 82] CO.2011.4, CO.2011.1).
3.3. [Es folgen Ausführungen zur behaupteten unrichtigen Anwendung des Zustellgesetzes durch das Obergericht.]
3.4. Der dritte (Obergerichts-)Senat produziere mit seiner widerrechtlichen Vorgehensweise inzwischen Dutzende von Beschwerdeverfahren und eröffne immer wieder neue Nebenschauplätze auf Kosten und zum Schaden des Beschwerdeführers. Er und seine Vertretung seien der Willkür dieses Senates schutzlos ausgeliefert. Dieser verhänge widerrechtliche Sanktionen und torpediere eine sachgerechte, gesetzeskonforme Amtsführung. Mit anderen Worten: Dort, wo es unbequem werde und die Argumente ausgingen, sperre der 3. Senat den Rechtsweg zur Amtshaftung durch Entzug der Zustellungen.
Dem Staatsgerichtshof lägen inzwischen dutzende Verfahren wegen Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers und wegen gesetzwidriger Sperrung des Rechtsweges durch den 3. Senat vor. Es stelle sich insofern die Frage, wie lange der dritte Senat noch die Rechte des Beschwerdeführers verletzen werde und wie weit er noch gegen den Beschwerdeführer gehen könne, wenn dieser desolate Zustand durch den Staatsgerichtshof nicht schleunigst beendet werde. Zudem könne nicht weiterhin diese, hier vom Obergericht angeschlagene Beschäftigungstherapie zulasten aller Beteiligten vorangetrieben werden.
3.5. In einer handschriftlichen Ergänzung zur zunächst als blosses E-Mail eingereichten Beschwerde wird zum Beweis des Beschwerdevorbringens auch noch der Beizug einer Aufsichtsbeschwerde als auch eines Ablehnungsantrages vom 14. November 2011 zu 14 UR.2011.359 jeweils aus dem StGH-Akt 2011/134 beantragt.
Im Weiteren wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sowie RB diese beiden Rechtsbehelfe gegen den 3. Senat des Obergerichtes beim Präsidenten des Obergerichtes erhoben hätten. Der Rechtsweg gelte jedoch als erschöpft, wenn der Rechtsbehelf aussichtslos sei. Der Präsident des Obergerichtes wolle und könne nicht die behauptete Grundrechtsverletzung überprüfen und ausräumen. Ein weiteres Zuwarten bringe den Beschwerdeführern einen schweren und unabwendbaren Nachteil, falls sie wieder an den Präsidenten des Obergerichtes verwiesen würde. Zudem sei die Rechtswegerschöpfung objektiv nicht geboten und subjektiv nicht zuzumuten, weil im konkreten Fall kein positives Ergebnis und kein Rechtsschutz zu erwarten sei.
Beigefügt war zudem eine handgeschriebene Vollmacht des Beschwerdeführers vom 14. November 2011 zugunsten seiner Ehefrau RB zu seiner Vertretung im Verfahren CO.2011.5. Angemerkt war, dass jeder Entzug dieser Vertretungsrechte "als Torpedierung eines ordentlichen Verfahrens" erachtet werde. Eine rechtswirksame Vollmacht sei im Verfahren mehrmals vorgelegt worden und die Beschwerdegegnerin habe keinen Einwand erhoben.
4. Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch das Obergericht verzichteten jeweils mit Schreiben vom 25. November 2011 auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
5. Der Beschwerdeführer stellte jeweils mit E-Mail-Schreiben vom 26. April 2012 und vom 7. Mai 2012 ein Ablehnungsgesuch bzw. einen Befangenheitsantrag gegen die Richter des Staatsgerichtshofes, da der Staatsgerichtshof nicht unabhängig und deshalb nicht fähig sei, willkürfrei über die Rechte des Beschwerdeführers zu entscheiden.
6. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung, bei der im Übrigen die Ablehnungsgesuche bzw. Befangenheitsanträge des Beschwerdeführers vom 26. April 2012 und vom 7. Mai 2012 gegen den Senat des Staatsgerichtshofes unter Verweis auf das Schreiben des Staatsgerichtshofes an den Beschwerdeführer vom 28. Februar 2011 als völlig unsubstantiiert und rechtsmissbräuchlich qualifiziert und daher abgewiesen wurden, wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Wie schon in Punkt 6 der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt, hat der Staatsgerichtshof die Ablehnungsgesuche bzw. Befangenheitsanträge des Beschwerdeführers vom 26. April 2012 und 7. Mai 2012 unter Verweis auf sein Schreiben an den Beschwerdeführer vom 28. Februar 2011 abgewiesen. Der Staatsgerichtshof führte in jenem Schreiben aus, dass er in Zukunft bei Befangenheitsanträgen des Beschwerdeführers, die sich als rechtsmissbräuchlich erweisen, auf eine formelle Beschlussausfertigung verzichtet und stattdessen im Sachverhalt des jeweiligen Urteils oder Beschlusses festhält, dass über die Befangenheitsanträge beraten und diese als rechtsmissbräuchlich qualifiziert wurden (siehe dazu StGH 2010/152 und StGH 2010/153, jeweils Erw. 1; StGH 2011/50, Erw. 1).
2. Der Staatsgerichtshof hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (siehe Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
2.1. In seiner handschriftlichen Ergänzung der vorliegenden Individualbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer neben der Aufhebung des Beschlusses des Obergerichtes zu CO.2011.5-3 zusätzlich die materielle Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde sowie eines Ablehnungsantrages im Verfahren 14 UR.2011.359, welche beide Gegenstand des Verfahrens zu StGH 2011/134 gebildet hätten.
Dem ist entgegenzuhalten, dass es im Verfahren zu StGH 2011/134 nicht um das Strafverfahren zu 14 UR.2011.359 ging. Im Übrigen könnte hier nicht erneut auf Rechtsbehelfe eingegangen werden, welche schon Gegenstand eines rechtskräftig erledigten StGH-Verfahrens gewesen wären. Anders wäre dies nur, wenn diesbezüglich Wiederaufnahmegründe geltend gemacht würden bzw. werden könnten, was aber im vorliegenden Fall nicht ersichtlich ist.
Einziges Anfechtungsobjekt der vorliegenden Individualbeschwerde ist somit der Beschluss des Obergerichtes zu CO.2011.5-3.
2.2. Hinsichtlich dieses Beschlusses des Obergerichtes (ON 3) ist aber zunächst zu prüfen, inwieweit dieser letztinstanzlich ist. Gemäss der dem Beschluss angefügten Rechtsmittelbelehrung steht gegen Punkt 1 des Spruchs gemäss Art. 11 Abs. 2 AHG i. V. m. § 85 Abs. 3 ZPO kein abgesondertes Rechtsmittel offen. Gegen Punkt 2 des Spruchs kann Rekurs an den Obersten Gerichtshof erhoben werden.
Demnach erweist sich Punkt 2 des angefochtenen Beschlusses des Obergerichtes (ON 3) von vornherein als nicht letztinstanzlich. Doch auch hinsichtlich Punkt 1 dieses Beschlusses ist nur kein "abgesondertes Rechtsmittel" zulässig; d. h. dieser Beschluss kann mit dem Rechtsmittel in der Hauptsache mit der Berufung an den Obersten Gerichtshof angefochten werden (siehe Art. 10 Abs. 4 und Art. 11 Abs. 1 AHG sowie § 85 Abs. 3 ZPO).
2.3. Nun bringt der Beschwerdeführer vor, dass die ihm zugestellte Ausfertigung des hier angefochtenen Rechtsmittelbeschlusses keine Rechtsmittelbelehrung enthalte. Ob dies zutrifft, kann hier offen gelassen werden.
Denn unabhängig hiervon könnte selbst eine falsche Rechtsmittelbelehrung den gesetzlichen Instanzenzug nicht abändern, sondern sie könnte allenfalls nur eine grundrechtlich geschützte Vertrauensposition schaffen, aufgrund welcher der Beschwerdeführer trotz Fristablauf noch das gesetzlich vorgesehene Rechtsmittel ergreifen könnte (vgl. StGH 2011/56, Erw. 3.3; StGH 2009/42, Erw. 4; StGH 2005/35, LES 2007, 89 [94, Erw. 3.1]). Dies ist aber im vorliegenden Individualbeschwerdeverfahren nicht näher zu prüfen. Vielmehr ist hier nur wesentlich, dass der angefochtene Beschluss des Obergerichtes hinsichtlich beider Spruchteile nicht letztinstanzlich war und somit eine wesentliche Beschwerdelegitimationsvoraussetzung gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG fehlt.
2.4. Der Beschwerdeführer rügt aber in der handschriftlichen Ergänzung zu seiner Individualbeschwerde auch noch, dass das ihm zur Verfügung stehende Rechtsmittel aussichtslos bzw. dessen Erhebung nicht zumutbar sei und er deshalb direkt an den Staatsgerichtshof gelange.
Doch auch dieses Beschwerdevorbringen ist unbehelflich. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer die Beschreitung des gesetzlich vorgesehenen Rechtsweges nicht zumutbar sein sollte. Zum anderen sieht nur Art. 90 Abs. 6a LVG die Möglichkeit vor, eine Instanz mittels sogenannter Säumnisbeschwerde zu überspringen, wenn nämlich die zuständige Verwaltungsinstanz mehr als drei Monate nicht einschreitet (siehe StGH 2011/16, Erw. 8 mit Verweis auf Andreas Kley, Grundriss des Liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23, Vaduz 1998, 319). Die im Beschwerdefall anwendbare Zivilprozessordnung kennt aber von vornherein keine Möglichkeit, eine Rechtsmittelinstanz auszulassen.
2.5. Aus all diesen Gründen ist die vorliegende Individualbeschwerde mangels Erfüllung der Beschwerdelegitimationsvoraussetzungen zur materiellen Behandlung nicht geeignet, sodass die Beschwerde spruchgemäss zurückzuweisen war.
3. Da der Staatsgerichtshof gemäss Art. 56 Abs. 2 StGHG die Möglichkeit hat, die angefallenen Gerichtsgebühren als uneinbringlich zu erklären, erschien es angezeigt, angesichts der zu erwartenden erschwerten Einbringlichkeit der Gebühren beim Beschwerdeführer hiervon - wie schon in anderen, den Beschwerdeführer betreffenden StGH-Verfahren (StGH 2006/56; StGH 2006/60; StGH 2006/67; StGH 2006/92; StGH 2007/117; StGH 2008/101; StGH 2009/57+104; StGH 2009/94; StGH 2009/95; StGH 2010/1; StGH 2010/34; StGH 2010/35; StGH 2010/42; StGH 2010/43; StGH 2010/150; StGH 2010/151; StGH 2011/126; StGH 2011/184 und StGH 2011/186) - Gebrauch zu machen.